Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 . September 201
E. 5 Beiträge inklusive
aufgelaufene Verzugs zinsen sowie Be treibungskosten von Fr. 100.-- (vgl. Urk. 1 S. 4) in Höhe von total Fr. 79‘776.15
( Urk. 2/7d) ausstanden ( vgl. Urk. 1 S.
4 ), welche die Klägerin mit Zah lungsbefehl vom 15 . September 2015 in der Be trei bung Nr. P.___ des Betrei bungsamts O.___
n ebst Zins zu 8 % seit
2. September 2015 in Betrei bung setzte (vgl. Urk. 2/
E. 10 ), dass sodann gemäss der Klägerin seit Einleitung der erwähnten Betreibung von der Beklagten die Beitragsforderung für das 4. Quartal 2015 von Fr. 13‘065.20 (Urk.
2/14j)
sowie Verzugszinsen von Fr. 2‘160.90 ( Urk. 2/13)
ebenfalls hätten bezahlt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 5) , dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag ( Urk. 2/10 S. 2)
- auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der ein geklagten Forde rung in Zweifel gezogen, und namentlich mit den Ab zahlungs vereinbarungen vom 2 6. März 2013 respektive vom 2 6. September 2014 Bei tragsschulden von Fr.
94‘867.40 beziehungsweise Fr.
107‘753.05 zu züglich Ver zugszinsen von 8
% ab Fälligkeitsdatum der Prämienrechnung aus drücklich an erkannt hat ( Urk. 2/8-9) , dass sodann die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein ver zinsliches Prämienkontokorrent führte ( vgl. Urk. 2/7a-d), was unbe strit ten blieb ( Urk. 1 S. 3; vgl. auch die Abzahlungsvereinbarungen vom 26.
März 2013 sowie 2 6. September 2014 [Urk. 2/8-9] ), dass die eingeklagte F orderung im Betrag von total Fr. 95‘002.25
(in Betreibung ge setzte Beitrags- , Zins- und Betreibungskostenforderung von Fr. 79‘776 .
E. 15 Fr. 100 .-- ) nebst Zins zu 8 % seit dem 2. September 201 5 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
P.___ des Betrei bungsamtes O.___ vom 15.
September 2015 in diesem Umfang aufzuheben ist, dass die Beklagte sodann zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 13‘065.20 nebst Zins zu 8
% seit 1. Januar 2016 zu bezahlen, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 2 ‘ 0 00.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der fast vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 0 00.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt ) zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.
79‘676.1 5 nebst Zins zu 8 % seit dem 2 . September 2015 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes O.___
(Zahlungsbefehl vom 1 5. September 2015 )
in diesem Umfang aufge hoben, und die Beklagte wird ferner verpflichtet ,
der Klägerin Fr. 13‘065.20 nebst Zins zu 8
% seit 1.
Januar 2016 zu bezahlen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich von Arx - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00004 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
5. August 2016 in Sachen Pensionskasse PIG Genossenschaft Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx Modl von Arx
Schmidiger Neumarkt 15, Postfach 2098, 8401 Winterthur gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 20. Januar 2016, mit welcher die Pensionskasse PIG Genossenschaft beantragen liess, es sei die
X.___ AG
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 95‘002.25
zuzüglich Zins zu 8 % seit dem 1. Januar 2016 zu bezahlen , und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes O.___ vom 1 5. September 2015 aufzuheben und der Kläge rin im Betrag von Fr. 79‘776.15 zuzüglich Zins zu 8 % seit 2. September 2015 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 2 ), unter Hinweis, dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 2 8. Januar 2016 angesetzten Frist (vgl. Urk. 4 und 5 ) keine Klageantwort erstattete (vgl. Urk. 6) , weshalb an dro hungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass
- da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Urk. 2/2) - das angerufene Ge richt für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich und sachlich zu stän dig ist (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen und Invalidenvorsorge [BVG] ;
vgl. SZS 1990 S. 156) , dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann, dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschluss vereinbarung vom 20 . April 1998
(Urk. 2/4 ) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen , sei im Verlauf des Jah res 2012 mit den geschuldeten Beitragsleistungen in Verzug geraten und
der Ausstand inklusive aufgelaufener Verzugszinsen habe per 3 1. Dezember 2015 Fr. 95‘002.25 betragen (Urk. 1 S. 3 ; Urk. 2/ 7d ), dass gemäss den Ausführungen der Klägerin und dem von ihr eingereichten Kontoaus z u g per 1 . September 201 5
Beiträge inklusive
aufgelaufene Verzugs zinsen sowie Be treibungskosten von Fr. 100.-- (vgl. Urk. 1 S. 4) in Höhe von total Fr. 79‘776.15
( Urk. 2/7d) ausstanden ( vgl. Urk. 1 S.
4 ), welche die Klägerin mit Zah lungsbefehl vom 15 . September 2015 in der Be trei bung Nr. P.___ des Betrei bungsamts O.___
n ebst Zins zu 8 % seit
2. September 2015 in Betrei bung setzte (vgl. Urk. 2/ 10 ), dass sodann gemäss der Klägerin seit Einleitung der erwähnten Betreibung von der Beklagten die Beitragsforderung für das 4. Quartal 2015 von Fr. 13‘065.20 (Urk.
2/14j)
sowie Verzugszinsen von Fr. 2‘160.90 ( Urk. 2/13)
ebenfalls hätten bezahlt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 5) , dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag ( Urk. 2/10 S. 2)
- auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der ein geklagten Forde rung in Zweifel gezogen, und namentlich mit den Ab zahlungs vereinbarungen vom 2 6. März 2013 respektive vom 2 6. September 2014 Bei tragsschulden von Fr.
94‘867.40 beziehungsweise Fr.
107‘753.05 zu züglich Ver zugszinsen von 8
% ab Fälligkeitsdatum der Prämienrechnung aus drücklich an erkannt hat ( Urk. 2/8-9) , dass sodann die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein ver zinsliches Prämienkontokorrent führte ( vgl. Urk. 2/7a-d), was unbe strit ten blieb ( Urk. 1 S. 3; vgl. auch die Abzahlungsvereinbarungen vom 26.
März 2013 sowie 2 6. September 2014 [Urk. 2/8-9] ), dass die eingeklagte F orderung im Betrag von total Fr. 95‘002.25
(in Betreibung ge setzte Beitrags- , Zins- und Betreibungskostenforderung von Fr. 79‘776 . 15 plus Bei tragsforderung für das 4. Quartal 2015 von
Fr. 13‘065.20 und Verzugs zins forderung
von Fr. 2‘160.90)
durch die Akten ausgewiesen ist, wobei ins beson dere auf den Kontoauszug per 3 1. Dezember 2015 (Urk. 2/7d), die Ver zugs zinsabrechnungen vom 2 5. Februar 2015 für den zum Kapital geschlagenen Verzugs zins des Jahres 2014 von Fr.
6‘966.65 (Urk.
2/11)
sowie vom 1. Septem ber 2015 für den zum Kapital geschlagenen
Verzugszins bis 1. September 2015 von Fr. 4‘019.45 ( Urk. 2/12) , den Zahlungsbefehl vom
15. September 2015 (Urk. 2/10) sowie die Rechnung
für das 4. Quartal 2015 von Fr. 13‘065.20 ( Urk. 2/14j) hinzuweisen ist, dass
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen beste hen, dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage
in Ziffer 4 des Anschlussver trags vom 2 0. April 1998 (Urk. 2/4) und den jeweiligen Entscheiden des Vorstandes der Klägerin haben (vgl. Urk. 2/11-13, s.a. Urk. 2/8-9) , dass die geltend gemachten zum Kapital geschlagenen Verzugszinsen nach der Anhe bung der Be treibung bis 31. Dezem ber 2015 von Fr. 2‘160.90 (Urk. 2/13) nicht im vorliegen den Verfahren zuzusprechen sind , da bei einer in Betreibung ge setzten laufen den Zinsforderung das Betreibungsamt den zu be rück sichti genden Zins zu errechnen hat (Christian Schöniger, in: Adrian Staehlin /Thomas Bauer/Daniel Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar - Bundesgesetz über Schuldbe treibung und Konkurs I Art. 1 - 158, 2. Aufl., Basel 2010, N 73 zu Art. 144 SchKG mit weiteren Hinweisen), dass sodann im Kontoauszug für das Geschäftsjahr 2015 bezüglich der geltend ge machten
Betreibungs kosten von Fr. 100.-- auf das „Kostenreglement Be trei bung“ verwiesen wird ( Urk. 2/7d), ein solches sich jedoch nicht bei den von den Klägerin aufgelegten Reglemente n und Statuten ( Urk. 2/5-6) befindet, weshalb diese Forderung nicht substantiiert ist, dass Betreibungs kosten
gemäss
ständige r Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des da mali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5)
nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zah lung en des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs.
2 des Bundesgesetzes über
Schul d betreibung und Konkurs [ SchKG ] ) , dass die Beklagte demnach in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin
Fr. 79‘676.15
( Fr. 79‘776 . 15 - Fr. 100 .-- ) nebst Zins zu 8 % seit dem 2. September 201 5 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
P.___ des Betrei bungsamtes O.___ vom 15.
September 2015 in diesem Umfang aufzuheben ist, dass die Beklagte sodann zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 13‘065.20 nebst Zins zu 8
% seit 1. Januar 2016 zu bezahlen, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 2 ‘ 0 00.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ] ), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der fast vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘ 0 00.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt ) zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.
79‘676.1 5 nebst Zins zu 8 % seit dem 2 . September 2015 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes O.___
(Zahlungsbefehl vom 1 5. September 2015 )
in diesem Umfang aufge hoben, und die Beklagte wird ferner verpflichtet ,
der Klägerin Fr. 13‘065.20 nebst Zins zu 8
% seit 1.
Januar 2016 zu bezahlen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich von Arx - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher