Sachverhalt
1. 1.1
† Y.___ , geboren 1955,
arbeitete vom 1. Juni 2002 bis zum 3 0. Juni 2007 als Mitglied der Geschäftsleitung bei der Z.___ und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammel stiftung) vorsorgeversichert ( Urk. 2/11, Urk. 15/11/2). Vom 1. No vember 2009 bis zum 3 0. September 2011 (le tzter effektiver Arbeitstag: 9. März 2011) arbeitete er als Kranken pfleger beim A.___ ( Urk. 15/22) . Am 12. Mai 2011 meldete er sich bei der Invaliden versicherung zum Bezug von Leist ungen an ( Urk. 15/1). Die IV-Stelle Luzern sprach ihm mit Verfügung vom 1 4. November 2012 eine ganze Invaliden rente ab dem 1. März 2012 zu ( Urk. 15/44) . In Gutheissung der Beschwerde von † Y.___ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern diesen Entscheid mit Urteil vom 5. März 2013 auf und sprach ihm die ganze Invalidenrente bereits mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zu ( Urk. 2/9). Am 2 9. Juli 2013 ver starb
† Y.___
( Urk. 15/52) . 1.2
Am 2 1. Juli 2014 erhob X.___ , Witwe von † Y.___ , durch Rechts anwalt Christian Haag gegen die Sammelstiftung Klage
mit folgendem Rechtsbegehren ( Prozess BV.2014.00060 , act . 1 S. 2 ) :
„Die Beklagte habe der Klägerin für den Tod von Y.___ , verstorben am 29.7.2013, BVG-Leistungen (Witwenrente) auszurichten . “
Mit Eingabe vom 1 7. November 2014 stellte die Beklagte den Antrag, es sei die Klage als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben (BV.2014.00060, Urk. 9 S. 2), wobei sie konkre t folgende Ansprüche der Klä gerin bzw. ihres verstorbenen Ehemannes anerkannte (BV.2014.00060, Urk. 9 S. 4 f.) : • Weiterführung der Beitrags befreiung für † Y.___
per 1. September 2007 • reglementarische Invalidenrente für † Y.___
in der Höhe von Fr. 41‘048.-- pro Jahr vom 1. März 2008 bis zum 3 0. September 2013 für einen Invaliditätsgrad von 50 %
• obligatorische Invalidenrente für † Y.___
gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )
in der Höhe von Fr. 8‘254.-- pro Jahr (bei Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) bzw. Fr. 2‘874.-- pro Jahr (ohne Wieder einbringung der Freizügigkeitsleistung) für einen Invaliditäts grad von 50 % v om 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 ( Invalidi tätsgrad 100 %; die anderen
50 %
sind durch die ab dem 1. März 2008 erbrachte reglementarische Invalidenrente gedeckt) • reglementarische Witwenrente in der Höhe von 50 % , entsprechend dem Betrag von Fr. 27‘365.-- pro Jahr, ab 1. Oktober 2013
• obligatorische Witwenrente gemäss BVG in der Höhe von 50 % , entspre chend dem Betrag von Fr. 4‘952.-- pro Jahr (bei Wiederein bringung der Freizügigkeitsleistung) bzw. Fr. 1‘724.-- pro Jahr (ohne Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) ab 1. Oktober 2013 ( gesamter obligatorischer Anspruch 100 % ; 50 % durch die regle mentarischen Leistungen gedeckt )
In der Folge wurde der Prozess
BV.2014.00060 mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben (BV.2014.00060, Urk. 11) . 2.
Am 1 7. November 2015 erhob X.___ erneut Klage gegen die Sammel stiftung mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : „ 1. Die Beklagte habe der Klägerin für Y.___ , verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle BVG-Invalidenrente zu bezahlen. 2. Die Beklagte habe der Klägerin für Y.___ , verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle reglementarische Inva lidenrente zu bezahlen.
3. Die Beklagte habe der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine volle regle menta rische Witwenrente zu bezahlen.
4. Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 1 1. März 2016 folgende Anträge ( Urk. 8 S. 2): „1. Auf die Klage sei wegen bereits abgeurteilter Sache nicht einzutreten. 2. Eventualiter (bei Eintreten auf die Klage): Die Klage sei abzuweisen, soweit sie über die von der Beklagten im Verfahren BV 2 014.00060 vor dem Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich anerkannten Leis tungen hinausgeht. 3. Subeventualiter (falls Y.___ sel. und der Klägerin volle reglemen tarische Leistungen zugesprochen werden):
a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für Y.___ , verstor ben am 2 9. Juli 2013, eine ganze reglementarische Invalidenrente aus zuzahlen.
b) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine reglementarische Witwenrente auszuzahlen.
c) Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 4. Für den Fall des Eintretens auf die Klage sei die Klägerin aufzufordern, zur Durchführung eine r Überentschädigungsberechnung sämtliche Ein künfte (insbesondere von Y.___ ) bekanntzugeben. 5. Unter entsprechender Entschädigungsfolge.“
Mit Replik vom 2 7. Juli 2016 ( Urk.
19) bzw. Duplik vom 7. September 2016 ( Urk.
22) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 6. September 2016 reichte Rechtsanwalt Haag s eine Honorarnote ein ( Urk. 24 + 25).
Am 1 4. Juni 2017 holte das Sozialversicherungsgericht beim Teilungsamt der Gemeinde B.___ Auskünfte über die Frage ein, ob die Nachkommen von † Y.___ die Erbschaft im Sinne von Art. 566 Zivilgesetzbuch (ZGB) aus gesch lagen haben ( Urk. 26). Diese Auskünfte erteilte die Gemeinde B.___ am 1 6. Juni 2017 ( Urk. 27, Urk. 28/1-6). Die Beklagte verzichtete am 2 5. August 2017 auf Stellungnahme zu den Unterlagen ( Urk. 31). Die Kläge rin nahm am 1. September 2017 Stellung ( Urk. 34, Urk. 35/1-3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorab ist über die Frage zu befinden , ob mit dem Entscheid des Sozial versi cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 ( Proz . Nr. BV.2014.00060) eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) vorliegt und somit auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist. Die Beklagte macht hierzu gel tend, sowohl die Invaliditätsleistungen für † Y.___
als auch die Hinter lassenenleistungen für die Klägerin seien bereits im ersten Prozess Streitge genstand gewesen. Wenn die Klägerin mit den von der Beklagten anerkann ten Leistungen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie den Entscheid des hiesigen Gerichts anfechten müssen ( Urk. 8 S. 3 f.). Die Klägerin lässt dagegen ausführen, im früheren Prozess sei es einzig um die Frage gegangen, ob die Beklagte Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auszurichten habe, dies vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte vorprozessual zur Ausrichtung von Leistungen im Sinne von Art. 18 lit . a BVG als unzuständig erklärt habe. Die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente nach BVG anerkannt. Weitergehende Leistungen seien nicht Streitgegenstand gewesen und es liege darüber somit keine abgeurteilte Sache vor ( Urk. 19 S. 2 f.). 1.2
Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Motive des Entscheids, zu welchem dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen. Insbesondere ist in sozialversicherungs rechtli chen Verfahren ein vorinstanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeu tungsgehalt zu verstehen. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streit gegenstand beliebig wie der ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteil des Bundes gerichts 8C_79/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3
Die Klägerin hat im Verfahren BV.2014.00060 „BVG-Lei stungen (Witwen rente)“ verlangt.
D ies musste aber ohne Weiteres so verstanden werden und wurde von der Beklagten a uch so verstanden, dass die Klägerin damit sämtli che aus dem Vorsorgeverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem verstor benen Ehemann gemäss Gesetz und Reglement zustehenden Hinterlassenen leistungen forderte. Die Beklagte ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Eine solche hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der auf Grund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; vgl. BGE 127 V 264 E. 4 S. 267; 114 V 239 E. 7 und 8 S.
248 ff. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg . Versicherungsgerichts] B 74/03 vom 2 9. März 2004 E. 3.3.3). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weiter - gehende Vorsorge je isolierte Berech nungen angestellt und die Ergebnisse anschlies send addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grund lage beruhende (BGE 114 V 239 E. 9b S. 254) und gleichartige (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; 121 V 104 E. 4 S. 106 f.), nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65 E. 3.7 S. 71 mit Hinweis).
1.4
Es wurden sowohl der Zeitraum , für welche n die Witwenrente auszurichten ist , als auch deren betragsmässige Höhe im Verfahren BV.2014.00060 klar definiert, weshalb kein Raum bleibt für eine erneute Klage. Es liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) vor, und eine erneute Klage ist ausgeschlossen. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren von der Beklagten erneut die Erbringung von Hinterlassenenleistungen fordert, ist demnach auf die Klage nicht einzutreten. 2. 2.1
Bezüglich der Invalidenleistungen liegt keine res
iudicata vor, da die Beklag te im Verfahren BV.2014.00060 solche zwar ebenfalls anerkannt hat, sie indessen nicht Streitgegenstand des früheren Verfahrens waren. Es gilt in diesem Punkt jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen. 2.2
Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (notwendige Streitgenossenschaft; vgl. Art. 70 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die notwendige Streitgenossenschaft beruht auf materiellem Recht. Als Hauptfall sind die Gemeinschaften zur gesamten Hand zu nennen. Im Sozialversicherungsprozess ist vor allem an die Erben ge meinschaft oder die einfache Gesellschaft zu denken. Sind nicht alle Streit genossen in den Prozess einbezogen, fehlt es an der Aktiv- oder Passivlegi timation, was zur Abweisung der Klage führt (ZR 62 [1963] Nr. 31, Basler Kommentar N19 zu Art. 602 ZGB). 2.3
Die Klägerin begründet ihre Aktivlegitimation für die Geltendmachung der ihrem verstorbenen Ehemann gegenüber der Beklagten zustehenden Invali denleistungen damit, dass sie mit † Y.___ am 1 5. Oktober 1984 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen habe. Gemäss diesem sollte sie im Todesfall von † Y.___ 2/3 des Gesamtgutes zu Eigentum und an 1/3 des Nachlasses die Nutzniessung erhalten. Gemäss Verfahrensprotokoll aus dem Erbschaftsfall hätten die Nachkommen von † Y.___ zu Gunsten ihrer Mutter (der Klägerin) auf eine Beteiligung am Nachlassfall verzichtet. Damit sei die Klägerin Alleinerbin der Ansprüche von † Y.___ auf eine IV-Rente geworden und sie sei vorliegend aktivlegitimiert ( Urk. 1 S. 4). Nach Antritt sei der Nachlass privat geteilt worden und die Kinder des Verstor be nen hätten im Rahmen der privaten Erbteilung darauf verzichtet, Nachlass werte zu übernehmen. Sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses, ins besondere auch der Anspruch gegenüber der Beklagten, seien von der Erben gemeinschaft im Rahmen einer Realteilung auf die Klägerin übertragen wor den . Die Klägerin habe auch die Forderung ihres verstorbenen Ehemannes gegen die Beklagte übernommen. Die Erbengemeinschaft sei aufgelöst und die Klägerin alleine aktivlegitimiert ( Urk. 34). 2.4
Es ergibt sich aus den von der Gemeinde B.___ beigezogenen Unterlagen, dass die Nachkommen von † Y.___ , namentlich die Söhne C.___ , geboren D.___ und
E.___ , geboren F.___
sowie die Tochter G.___ (vgl. Urk. 35/3) , geboren H.___ , zusammen mit der Klägerin gesetzliche Erben sind und sie die Erbschaft nicht im Sinne von Art. 566 ZGB ausgeschlagen haben (vgl. 28/2). Dass ein e Ausschlagung stattgefunden hat, wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Es liegt soda nn kein Erbverzichtsvertrag vor, insbesondere waren die drei Nachkommen nicht am Ehe- und Erbvertrag vom 1 5. Oktober 1984 beteiligt und haben dement sprechend in diesem Ver trag auf nichts verzichtet, vielmehr war der älteste Sohn zu diesem Zeitpunkt erst wenige Monate alt und die jüngeren beiden Kinder waren gar noch nicht auf der Welt. Die Erbenbescheinigung der Gemeinde B.___ vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 28/2) führt somit zu Recht sowohl die Klägerin als auch die drei Kinder des Verstorbenen als Erben auf. 2.5
Es wird jedoch von der Klägerin geltend gemacht, die Nachkommen hätten im Rahmen der Erbteilung auf eine Beteiligung am Nachlass von † Y.___ verzichtet, was von den Nachkommen
mit Schreiben vom 3 0. September 2017 schri ftlich bestätigt wird ( Urk. 35/1-3).
Art. 634 ZGB regelt die rechtsgeschäftliche Teilung der Erbschaft. Danach wird die Teilung für die Erben verbindlich mit entweder der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder dem Abschluss eines Teilungsvertrages (Abs. 1), der zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf ( Abs. 2). Unter "Losen" im Sinne von Art. 634 Abs. 1 ZGB versteht das Gesetz wertgleiche Komplexe von Erbschaftsaktiven und -passiven. Art. 634 ZGB stellt damit für den Abschluss der rechtsgeschäftlichen Erbteilung zwei gleichwertige Tei lungsmodi zur Verfügung: Die sog. Realteilung ("Aufstellung und Entgegen nahme der Lose") und den schriftlichen Teilungsvertrag. Bei der Realteilung fällt der Teilungsvertrag mit seiner Durchführung zusammen. Die Realteilung ist Teilung von Hand zu Hand; sie ist Verpflichtungs- und Verfügungsge schäft zugleich und verhält sich zum schriftlichen Teilungs vertrag wie die Handschenkung ( Art. 242 OR) zum Schenkungsversprechen ( Art. 243 OR; BGE 102 II 197 E. 3a S. 203). Nach dem Wortlaut von Art. 643 Abs. 1 ZGB tritt dabei die Bindung der Erben erst mit der Entgegennahme der Lose ein. Erforderlich für die Bindung ist somit, dass die Nachlass gegenstände aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre der einzelnen Erben überführt (BGE 102 II 197 E. 3a S. 203), d.h. nach den Vorschriften des Sachen- und des Obligationenrechts erworben worden sind. Im Einzelnen bedeutet dies, dass z.B. Forderungen mittels von allen Miterben unterzeichneter, schriftli cher Zession an den erwerbenden Erben abgetreten wurden ( Art. 165 Abs. 1 OR). Die Realteilung ist erst wirksam, wenn sie vollständig durchgeführt wurde. Solange die mündliche bzw. stillschwei gende Einigung über die Realteilung bloss teilweise umgesetzt ist, besteht kein verbindliches Realge schäft (Entscheid des Bundesgerichts 4A_649/2012 vom 1 3. Mai 2013, E. 3.1 mit diversen Hinweisen). 2.6
E in Erbteilungsvertrag, welcher zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf ( Art. 634 Abs. 2 ZGB), haben die Klägerin und ihre Kinder nicht abgeschlossen . Zur Umsetzung der Realteilung hätte bezüglich der Forderun gen gegenüber der Beklagten eine Schuldabtretung (Zession) im Sinne von Art. 164 ff. OR vorgenommen werden müssen. Eine schriftliche Schuldab tretung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR liegt nicht vor. Dementsprechend steht der Klägerin nicht das alleinige Recht an der Forderung gegenüber der Beklagten zu, sondern es sind nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam zur Gel t endmachung des Anspruches legitimiert (notwendige Streitgenossenschaft) . Soweit die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der † Y.___ zustehenden Invalidenleistungen verlangt, ist somit die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen. 3. 3.1
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivil rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Diese Konventionsbestimmung impliziert ein Recht auf eine mündliche Ver handlung und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 47 Erw . 2c S. 51).
Bei m vorliegenden Prozess über Leistungen aus beruflicher Vorsorge handelt es sich um eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 125 V 499 E. 2a, 122 V 47 E. 2a mit Hinwei sen). Ferner liegt auch ein rechtzeitig gestellter, unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor (BGE 122 V 47 E.
3b/ bb ). 3.2
Nach der Rechtsprechung (vgl. SVR 2006 IV Nr. 1 E. 3.6) stellen folgende Situationen besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen Sozi alversicherungsprozess trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten, hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahme tatbestände und trotz Vorliegens eines Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung einer solchen abgesehen wer den kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug gestellt; der Antrag erscheint als schikanös oder lässt auf eine Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion, worunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber in der Regel andere dem Sozialversicherungs pro zess inhärente Themen wie etwa die Würdigung medizinischer Gutachten; das Gericht gelangt auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein auf grund der Akten zum Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 47 E. 3b; SVR 1996 KV Nr. 85 E. 4c). Auch fällt nach der Rechtsprechung zugunsten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Gewicht, dass eine sol che geeignet ist, zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 47 E. 4c und Urteil H. vom 1 3. Februar 2001, I 264/99, E. 2b). 3.3
Vorliegend lassen sich die Rechtsfragen der Aktivlegitimation und der abgeur teilten Sache ohne weiteres entscheiden. Da die genannten Fragen weder besonders schwierig noch von allgemeiner Bedeutung sind, kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Meyer-Lade wig/ Nettesheim /von Raumer
[Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechts konvention, Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, Rz 172 zu Art. 6 EMRK). 4. 4 .1
Die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren . Dies führt dazu, dass sie keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung von der Beklagten hat. 4 .2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der Beklagten ist daher keine Par teient schädigung zu Lasten de r Kläger in zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage der Doppel von Urk. 34 und Urk. 35/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Vorab ist über die Frage zu befinden , ob mit dem Entscheid des Sozial versi cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 ( Proz . Nr. BV.2014.00060) eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) vorliegt und somit auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist. Die Beklagte macht hierzu gel tend, sowohl die Invaliditätsleistungen für † Y.___
als auch die Hinter lassenenleistungen für die Klägerin seien bereits im ersten Prozess Streitge genstand gewesen. Wenn die Klägerin mit den von der Beklagten anerkann ten Leistungen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie den Entscheid des hiesigen Gerichts anfechten müssen ( Urk.
E. 1.2 Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Motive des Entscheids, zu welchem dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen. Insbesondere ist in sozialversicherungs rechtli chen Verfahren ein vorinstanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeu tungsgehalt zu verstehen. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streit gegenstand beliebig wie der ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteil des Bundes gerichts 8C_79/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3 Die Klägerin hat im Verfahren BV.2014.00060 „BVG-Lei stungen (Witwen rente)“ verlangt.
D ies musste aber ohne Weiteres so verstanden werden und wurde von der Beklagten a uch so verstanden, dass die Klägerin damit sämtli che aus dem Vorsorgeverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem verstor benen Ehemann gemäss Gesetz und Reglement zustehenden Hinterlassenen leistungen forderte. Die Beklagte ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Eine solche hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der auf Grund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; vgl. BGE 127 V 264 E. 4 S. 267; 114 V 239 E. 7 und
E. 1.4 Es wurden sowohl der Zeitraum , für welche n die Witwenrente auszurichten ist , als auch deren betragsmässige Höhe im Verfahren BV.2014.00060 klar definiert, weshalb kein Raum bleibt für eine erneute Klage. Es liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) vor, und eine erneute Klage ist ausgeschlossen. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren von der Beklagten erneut die Erbringung von Hinterlassenenleistungen fordert, ist demnach auf die Klage nicht einzutreten. 2.
E. 2 Die Beklagte habe der Klägerin für Y.___ , verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle reglementarische Inva lidenrente zu bezahlen.
E. 2.1 Bezüglich der Invalidenleistungen liegt keine res
iudicata vor, da die Beklag te im Verfahren BV.2014.00060 solche zwar ebenfalls anerkannt hat, sie indessen nicht Streitgegenstand des früheren Verfahrens waren. Es gilt in diesem Punkt jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen.
E. 2.2 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (notwendige Streitgenossenschaft; vgl. Art. 70 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die notwendige Streitgenossenschaft beruht auf materiellem Recht. Als Hauptfall sind die Gemeinschaften zur gesamten Hand zu nennen. Im Sozialversicherungsprozess ist vor allem an die Erben ge meinschaft oder die einfache Gesellschaft zu denken. Sind nicht alle Streit genossen in den Prozess einbezogen, fehlt es an der Aktiv- oder Passivlegi timation, was zur Abweisung der Klage führt (ZR 62 [1963] Nr. 31, Basler Kommentar N19 zu Art. 602 ZGB).
E. 2.3 Die Klägerin begründet ihre Aktivlegitimation für die Geltendmachung der ihrem verstorbenen Ehemann gegenüber der Beklagten zustehenden Invali denleistungen damit, dass sie mit † Y.___ am 1 5. Oktober 1984 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen habe. Gemäss diesem sollte sie im Todesfall von † Y.___ 2/3 des Gesamtgutes zu Eigentum und an 1/3 des Nachlasses die Nutzniessung erhalten. Gemäss Verfahrensprotokoll aus dem Erbschaftsfall hätten die Nachkommen von † Y.___ zu Gunsten ihrer Mutter (der Klägerin) auf eine Beteiligung am Nachlassfall verzichtet. Damit sei die Klägerin Alleinerbin der Ansprüche von † Y.___ auf eine IV-Rente geworden und sie sei vorliegend aktivlegitimiert ( Urk. 1 S. 4). Nach Antritt sei der Nachlass privat geteilt worden und die Kinder des Verstor be nen hätten im Rahmen der privaten Erbteilung darauf verzichtet, Nachlass werte zu übernehmen. Sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses, ins besondere auch der Anspruch gegenüber der Beklagten, seien von der Erben gemeinschaft im Rahmen einer Realteilung auf die Klägerin übertragen wor den . Die Klägerin habe auch die Forderung ihres verstorbenen Ehemannes gegen die Beklagte übernommen. Die Erbengemeinschaft sei aufgelöst und die Klägerin alleine aktivlegitimiert ( Urk. 34).
E. 2.4 Es ergibt sich aus den von der Gemeinde B.___ beigezogenen Unterlagen, dass die Nachkommen von † Y.___ , namentlich die Söhne C.___ , geboren D.___ und
E.___ , geboren F.___
sowie die Tochter G.___ (vgl. Urk. 35/3) , geboren H.___ , zusammen mit der Klägerin gesetzliche Erben sind und sie die Erbschaft nicht im Sinne von Art. 566 ZGB ausgeschlagen haben (vgl. 28/2). Dass ein e Ausschlagung stattgefunden hat, wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Es liegt soda nn kein Erbverzichtsvertrag vor, insbesondere waren die drei Nachkommen nicht am Ehe- und Erbvertrag vom 1 5. Oktober 1984 beteiligt und haben dement sprechend in diesem Ver trag auf nichts verzichtet, vielmehr war der älteste Sohn zu diesem Zeitpunkt erst wenige Monate alt und die jüngeren beiden Kinder waren gar noch nicht auf der Welt. Die Erbenbescheinigung der Gemeinde B.___ vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 28/2) führt somit zu Recht sowohl die Klägerin als auch die drei Kinder des Verstorbenen als Erben auf.
E. 2.5 Es wird jedoch von der Klägerin geltend gemacht, die Nachkommen hätten im Rahmen der Erbteilung auf eine Beteiligung am Nachlass von † Y.___ verzichtet, was von den Nachkommen
mit Schreiben vom 3 0. September 2017 schri ftlich bestätigt wird ( Urk. 35/1-3).
Art. 634 ZGB regelt die rechtsgeschäftliche Teilung der Erbschaft. Danach wird die Teilung für die Erben verbindlich mit entweder der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder dem Abschluss eines Teilungsvertrages (Abs. 1), der zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf ( Abs. 2). Unter "Losen" im Sinne von Art. 634 Abs. 1 ZGB versteht das Gesetz wertgleiche Komplexe von Erbschaftsaktiven und -passiven. Art. 634 ZGB stellt damit für den Abschluss der rechtsgeschäftlichen Erbteilung zwei gleichwertige Tei lungsmodi zur Verfügung: Die sog. Realteilung ("Aufstellung und Entgegen nahme der Lose") und den schriftlichen Teilungsvertrag. Bei der Realteilung fällt der Teilungsvertrag mit seiner Durchführung zusammen. Die Realteilung ist Teilung von Hand zu Hand; sie ist Verpflichtungs- und Verfügungsge schäft zugleich und verhält sich zum schriftlichen Teilungs vertrag wie die Handschenkung ( Art. 242 OR) zum Schenkungsversprechen ( Art. 243 OR; BGE 102 II 197 E. 3a S. 203). Nach dem Wortlaut von Art. 643 Abs. 1 ZGB tritt dabei die Bindung der Erben erst mit der Entgegennahme der Lose ein. Erforderlich für die Bindung ist somit, dass die Nachlass gegenstände aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre der einzelnen Erben überführt (BGE 102 II 197 E. 3a S. 203), d.h. nach den Vorschriften des Sachen- und des Obligationenrechts erworben worden sind. Im Einzelnen bedeutet dies, dass z.B. Forderungen mittels von allen Miterben unterzeichneter, schriftli cher Zession an den erwerbenden Erben abgetreten wurden ( Art. 165 Abs. 1 OR). Die Realteilung ist erst wirksam, wenn sie vollständig durchgeführt wurde. Solange die mündliche bzw. stillschwei gende Einigung über die Realteilung bloss teilweise umgesetzt ist, besteht kein verbindliches Realge schäft (Entscheid des Bundesgerichts 4A_649/2012 vom 1 3. Mai 2013, E. 3.1 mit diversen Hinweisen).
E. 2.6 E in Erbteilungsvertrag, welcher zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf ( Art. 634 Abs. 2 ZGB), haben die Klägerin und ihre Kinder nicht abgeschlossen . Zur Umsetzung der Realteilung hätte bezüglich der Forderun gen gegenüber der Beklagten eine Schuldabtretung (Zession) im Sinne von Art. 164 ff. OR vorgenommen werden müssen. Eine schriftliche Schuldab tretung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR liegt nicht vor. Dementsprechend steht der Klägerin nicht das alleinige Recht an der Forderung gegenüber der Beklagten zu, sondern es sind nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam zur Gel t endmachung des Anspruches legitimiert (notwendige Streitgenossenschaft) . Soweit die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der † Y.___ zustehenden Invalidenleistungen verlangt, ist somit die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen. 3.
E. 3 Die Beklagte habe der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine volle regle menta rische Witwenrente zu bezahlen.
E. 3.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivil rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Diese Konventionsbestimmung impliziert ein Recht auf eine mündliche Ver handlung und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 47 Erw . 2c S. 51).
Bei m vorliegenden Prozess über Leistungen aus beruflicher Vorsorge handelt es sich um eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 125 V 499 E. 2a, 122 V 47 E. 2a mit Hinwei sen). Ferner liegt auch ein rechtzeitig gestellter, unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor (BGE 122 V 47 E.
3b/ bb ).
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung (vgl. SVR 2006 IV Nr. 1 E. 3.6) stellen folgende Situationen besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen Sozi alversicherungsprozess trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten, hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahme tatbestände und trotz Vorliegens eines Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung einer solchen abgesehen wer den kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug gestellt; der Antrag erscheint als schikanös oder lässt auf eine Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion, worunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber in der Regel andere dem Sozialversicherungs pro zess inhärente Themen wie etwa die Würdigung medizinischer Gutachten; das Gericht gelangt auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein auf grund der Akten zum Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 47 E. 3b; SVR 1996 KV Nr. 85 E. 4c). Auch fällt nach der Rechtsprechung zugunsten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Gewicht, dass eine sol che geeignet ist, zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 47 E. 4c und Urteil H. vom 1 3. Februar 2001, I 264/99, E. 2b).
E. 3.3 Vorliegend lassen sich die Rechtsfragen der Aktivlegitimation und der abgeur teilten Sache ohne weiteres entscheiden. Da die genannten Fragen weder besonders schwierig noch von allgemeiner Bedeutung sind, kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Meyer-Lade wig/ Nettesheim /von Raumer
[Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechts konvention, Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, Rz 172 zu Art. 6 EMRK). 4. 4 .1
Die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren . Dies führt dazu, dass sie keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung von der Beklagten hat. 4 .2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der Beklagten ist daher keine Par teient schädigung zu Lasten de r Kläger in zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage der Doppel von Urk. 34 und Urk. 35/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 4 Es sei gestützt auf Art.
E. 6 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 1 1. März 2016 folgende Anträge ( Urk.
E. 8 S.
248 ff. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg . Versicherungsgerichts] B 74/03 vom 2 9. März 2004 E. 3.3.3). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weiter - gehende Vorsorge je isolierte Berech nungen angestellt und die Ergebnisse anschlies send addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grund lage beruhende (BGE 114 V 239 E. 9b S. 254) und gleichartige (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; 121 V 104 E. 4 S. 106 f.), nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65 E. 3.7 S. 71 mit Hinweis).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00071 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
15. September 2017 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
† Y.___ , geboren 1955,
arbeitete vom 1. Juni 2002 bis zum 3 0. Juni 2007 als Mitglied der Geschäftsleitung bei der Z.___ und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammel stiftung) vorsorgeversichert ( Urk. 2/11, Urk. 15/11/2). Vom 1. No vember 2009 bis zum 3 0. September 2011 (le tzter effektiver Arbeitstag: 9. März 2011) arbeitete er als Kranken pfleger beim A.___ ( Urk. 15/22) . Am 12. Mai 2011 meldete er sich bei der Invaliden versicherung zum Bezug von Leist ungen an ( Urk. 15/1). Die IV-Stelle Luzern sprach ihm mit Verfügung vom 1 4. November 2012 eine ganze Invaliden rente ab dem 1. März 2012 zu ( Urk. 15/44) . In Gutheissung der Beschwerde von † Y.___ hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern diesen Entscheid mit Urteil vom 5. März 2013 auf und sprach ihm die ganze Invalidenrente bereits mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zu ( Urk. 2/9). Am 2 9. Juli 2013 ver starb
† Y.___
( Urk. 15/52) . 1.2
Am 2 1. Juli 2014 erhob X.___ , Witwe von † Y.___ , durch Rechts anwalt Christian Haag gegen die Sammelstiftung Klage
mit folgendem Rechtsbegehren ( Prozess BV.2014.00060 , act . 1 S. 2 ) :
„Die Beklagte habe der Klägerin für den Tod von Y.___ , verstorben am 29.7.2013, BVG-Leistungen (Witwenrente) auszurichten . “
Mit Eingabe vom 1 7. November 2014 stellte die Beklagte den Antrag, es sei die Klage als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben (BV.2014.00060, Urk. 9 S. 2), wobei sie konkre t folgende Ansprüche der Klä gerin bzw. ihres verstorbenen Ehemannes anerkannte (BV.2014.00060, Urk. 9 S. 4 f.) : • Weiterführung der Beitrags befreiung für † Y.___
per 1. September 2007 • reglementarische Invalidenrente für † Y.___
in der Höhe von Fr. 41‘048.-- pro Jahr vom 1. März 2008 bis zum 3 0. September 2013 für einen Invaliditätsgrad von 50 %
• obligatorische Invalidenrente für † Y.___
gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG )
in der Höhe von Fr. 8‘254.-- pro Jahr (bei Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) bzw. Fr. 2‘874.-- pro Jahr (ohne Wieder einbringung der Freizügigkeitsleistung) für einen Invaliditäts grad von 50 % v om 1. November 2011 bis zum 30. September 2013 ( Invalidi tätsgrad 100 %; die anderen
50 %
sind durch die ab dem 1. März 2008 erbrachte reglementarische Invalidenrente gedeckt) • reglementarische Witwenrente in der Höhe von 50 % , entsprechend dem Betrag von Fr. 27‘365.-- pro Jahr, ab 1. Oktober 2013
• obligatorische Witwenrente gemäss BVG in der Höhe von 50 % , entspre chend dem Betrag von Fr. 4‘952.-- pro Jahr (bei Wiederein bringung der Freizügigkeitsleistung) bzw. Fr. 1‘724.-- pro Jahr (ohne Wiedereinbringung der Freizügigkeitsleistung) ab 1. Oktober 2013 ( gesamter obligatorischer Anspruch 100 % ; 50 % durch die regle mentarischen Leistungen gedeckt )
In der Folge wurde der Prozess
BV.2014.00060 mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben (BV.2014.00060, Urk. 11) . 2.
Am 1 7. November 2015 erhob X.___ erneut Klage gegen die Sammel stiftung mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2) : „ 1. Die Beklagte habe der Klägerin für Y.___ , verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle BVG-Invalidenrente zu bezahlen. 2. Die Beklagte habe der Klägerin für Y.___ , verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle reglementarische Inva lidenrente zu bezahlen.
3. Die Beklagte habe der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine volle regle menta rische Witwenrente zu bezahlen.
4. Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 1 1. März 2016 folgende Anträge ( Urk. 8 S. 2): „1. Auf die Klage sei wegen bereits abgeurteilter Sache nicht einzutreten. 2. Eventualiter (bei Eintreten auf die Klage): Die Klage sei abzuweisen, soweit sie über die von der Beklagten im Verfahren BV 2 014.00060 vor dem Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich anerkannten Leis tungen hinausgeht. 3. Subeventualiter (falls Y.___ sel. und der Klägerin volle reglemen tarische Leistungen zugesprochen werden):
a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für Y.___ , verstor ben am 2 9. Juli 2013, eine ganze reglementarische Invalidenrente aus zuzahlen.
b) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine reglementarische Witwenrente auszuzahlen.
c) Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. 4. Für den Fall des Eintretens auf die Klage sei die Klägerin aufzufordern, zur Durchführung eine r Überentschädigungsberechnung sämtliche Ein künfte (insbesondere von Y.___ ) bekanntzugeben. 5. Unter entsprechender Entschädigungsfolge.“
Mit Replik vom 2 7. Juli 2016 ( Urk.
19) bzw. Duplik vom 7. September 2016 ( Urk.
22) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1 6. September 2016 reichte Rechtsanwalt Haag s eine Honorarnote ein ( Urk. 24 + 25).
Am 1 4. Juni 2017 holte das Sozialversicherungsgericht beim Teilungsamt der Gemeinde B.___ Auskünfte über die Frage ein, ob die Nachkommen von † Y.___ die Erbschaft im Sinne von Art. 566 Zivilgesetzbuch (ZGB) aus gesch lagen haben ( Urk. 26). Diese Auskünfte erteilte die Gemeinde B.___ am 1 6. Juni 2017 ( Urk. 27, Urk. 28/1-6). Die Beklagte verzichtete am 2 5. August 2017 auf Stellungnahme zu den Unterlagen ( Urk. 31). Die Kläge rin nahm am 1. September 2017 Stellung ( Urk. 34, Urk. 35/1-3). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorab ist über die Frage zu befinden , ob mit dem Entscheid des Sozial versi cherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014 ( Proz . Nr. BV.2014.00060) eine abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) vorliegt und somit auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist. Die Beklagte macht hierzu gel tend, sowohl die Invaliditätsleistungen für † Y.___
als auch die Hinter lassenenleistungen für die Klägerin seien bereits im ersten Prozess Streitge genstand gewesen. Wenn die Klägerin mit den von der Beklagten anerkann ten Leistungen nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie den Entscheid des hiesigen Gerichts anfechten müssen ( Urk. 8 S. 3 f.). Die Klägerin lässt dagegen ausführen, im früheren Prozess sei es einzig um die Frage gegangen, ob die Beklagte Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auszurichten habe, dies vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte vorprozessual zur Ausrichtung von Leistungen im Sinne von Art. 18 lit . a BVG als unzuständig erklärt habe. Die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente nach BVG anerkannt. Weitergehende Leistungen seien nicht Streitgegenstand gewesen und es liege darüber somit keine abgeurteilte Sache vor ( Urk. 19 S. 2 f.). 1.2
Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Grund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung der Motive des Entscheids, zu welchem dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Dispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus dem Beizug der Erwägungen. Insbesondere ist in sozialversicherungs rechtli chen Verfahren ein vorinstanzlicher Gerichtsentscheid nicht nach seinem Wortlaut, sondern nach seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeu tungsgehalt zu verstehen. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streit gegenstand beliebig wie der ein neues ordentliches Verfahren in Gang zu setzen (Urteil des Bundes gerichts 8C_79/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.3
Die Klägerin hat im Verfahren BV.2014.00060 „BVG-Lei stungen (Witwen rente)“ verlangt.
D ies musste aber ohne Weiteres so verstanden werden und wurde von der Beklagten a uch so verstanden, dass die Klägerin damit sämtli che aus dem Vorsorgeverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem verstor benen Ehemann gemäss Gesetz und Reglement zustehenden Hinterlassenen leistungen forderte. Die Beklagte ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Eine solche hat die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher sind als der auf Grund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; vgl. BGE 127 V 264 E. 4 S. 267; 114 V 239 E. 7 und 8 S.
248 ff. mit Hinweisen; Urteil [des Eidg . Versicherungsgerichts] B 74/03 vom 2 9. März 2004 E. 3.3.3). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weiter - gehende Vorsorge je isolierte Berech nungen angestellt und die Ergebnisse anschlies send addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grund lage beruhende (BGE 114 V 239 E. 9b S. 254) und gleichartige (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; 121 V 104 E. 4 S. 106 f.), nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegenüberzustellen (Schattenrechnung; BGE 136 V 65 E. 3.7 S. 71 mit Hinweis).
1.4
Es wurden sowohl der Zeitraum , für welche n die Witwenrente auszurichten ist , als auch deren betragsmässige Höhe im Verfahren BV.2014.00060 klar definiert, weshalb kein Raum bleibt für eine erneute Klage. Es liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache ( res
iudicata ) vor, und eine erneute Klage ist ausgeschlossen. Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren von der Beklagten erneut die Erbringung von Hinterlassenenleistungen fordert, ist demnach auf die Klage nicht einzutreten. 2. 2.1
Bezüglich der Invalidenleistungen liegt keine res
iudicata vor, da die Beklag te im Verfahren BV.2014.00060 solche zwar ebenfalls anerkannt hat, sie indessen nicht Streitgegenstand des früheren Verfahrens waren. Es gilt in diesem Punkt jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen. 2.2
Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (notwendige Streitgenossenschaft; vgl. Art. 70 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die notwendige Streitgenossenschaft beruht auf materiellem Recht. Als Hauptfall sind die Gemeinschaften zur gesamten Hand zu nennen. Im Sozialversicherungsprozess ist vor allem an die Erben ge meinschaft oder die einfache Gesellschaft zu denken. Sind nicht alle Streit genossen in den Prozess einbezogen, fehlt es an der Aktiv- oder Passivlegi timation, was zur Abweisung der Klage führt (ZR 62 [1963] Nr. 31, Basler Kommentar N19 zu Art. 602 ZGB). 2.3
Die Klägerin begründet ihre Aktivlegitimation für die Geltendmachung der ihrem verstorbenen Ehemann gegenüber der Beklagten zustehenden Invali denleistungen damit, dass sie mit † Y.___ am 1 5. Oktober 1984 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen habe. Gemäss diesem sollte sie im Todesfall von † Y.___ 2/3 des Gesamtgutes zu Eigentum und an 1/3 des Nachlasses die Nutzniessung erhalten. Gemäss Verfahrensprotokoll aus dem Erbschaftsfall hätten die Nachkommen von † Y.___ zu Gunsten ihrer Mutter (der Klägerin) auf eine Beteiligung am Nachlassfall verzichtet. Damit sei die Klägerin Alleinerbin der Ansprüche von † Y.___ auf eine IV-Rente geworden und sie sei vorliegend aktivlegitimiert ( Urk. 1 S. 4). Nach Antritt sei der Nachlass privat geteilt worden und die Kinder des Verstor be nen hätten im Rahmen der privaten Erbteilung darauf verzichtet, Nachlass werte zu übernehmen. Sämtliche Aktiven und Passiven des Nachlasses, ins besondere auch der Anspruch gegenüber der Beklagten, seien von der Erben gemeinschaft im Rahmen einer Realteilung auf die Klägerin übertragen wor den . Die Klägerin habe auch die Forderung ihres verstorbenen Ehemannes gegen die Beklagte übernommen. Die Erbengemeinschaft sei aufgelöst und die Klägerin alleine aktivlegitimiert ( Urk. 34). 2.4
Es ergibt sich aus den von der Gemeinde B.___ beigezogenen Unterlagen, dass die Nachkommen von † Y.___ , namentlich die Söhne C.___ , geboren D.___ und
E.___ , geboren F.___
sowie die Tochter G.___ (vgl. Urk. 35/3) , geboren H.___ , zusammen mit der Klägerin gesetzliche Erben sind und sie die Erbschaft nicht im Sinne von Art. 566 ZGB ausgeschlagen haben (vgl. 28/2). Dass ein e Ausschlagung stattgefunden hat, wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Es liegt soda nn kein Erbverzichtsvertrag vor, insbesondere waren die drei Nachkommen nicht am Ehe- und Erbvertrag vom 1 5. Oktober 1984 beteiligt und haben dement sprechend in diesem Ver trag auf nichts verzichtet, vielmehr war der älteste Sohn zu diesem Zeitpunkt erst wenige Monate alt und die jüngeren beiden Kinder waren gar noch nicht auf der Welt. Die Erbenbescheinigung der Gemeinde B.___ vom 2 1. Mai 2015 ( Urk. 28/2) führt somit zu Recht sowohl die Klägerin als auch die drei Kinder des Verstorbenen als Erben auf. 2.5
Es wird jedoch von der Klägerin geltend gemacht, die Nachkommen hätten im Rahmen der Erbteilung auf eine Beteiligung am Nachlass von † Y.___ verzichtet, was von den Nachkommen
mit Schreiben vom 3 0. September 2017 schri ftlich bestätigt wird ( Urk. 35/1-3).
Art. 634 ZGB regelt die rechtsgeschäftliche Teilung der Erbschaft. Danach wird die Teilung für die Erben verbindlich mit entweder der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder dem Abschluss eines Teilungsvertrages (Abs. 1), der zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf ( Abs. 2). Unter "Losen" im Sinne von Art. 634 Abs. 1 ZGB versteht das Gesetz wertgleiche Komplexe von Erbschaftsaktiven und -passiven. Art. 634 ZGB stellt damit für den Abschluss der rechtsgeschäftlichen Erbteilung zwei gleichwertige Tei lungsmodi zur Verfügung: Die sog. Realteilung ("Aufstellung und Entgegen nahme der Lose") und den schriftlichen Teilungsvertrag. Bei der Realteilung fällt der Teilungsvertrag mit seiner Durchführung zusammen. Die Realteilung ist Teilung von Hand zu Hand; sie ist Verpflichtungs- und Verfügungsge schäft zugleich und verhält sich zum schriftlichen Teilungs vertrag wie die Handschenkung ( Art. 242 OR) zum Schenkungsversprechen ( Art. 243 OR; BGE 102 II 197 E. 3a S. 203). Nach dem Wortlaut von Art. 643 Abs. 1 ZGB tritt dabei die Bindung der Erben erst mit der Entgegennahme der Lose ein. Erforderlich für die Bindung ist somit, dass die Nachlass gegenstände aus der gesamten Hand in die Individualrechtssphäre der einzelnen Erben überführt (BGE 102 II 197 E. 3a S. 203), d.h. nach den Vorschriften des Sachen- und des Obligationenrechts erworben worden sind. Im Einzelnen bedeutet dies, dass z.B. Forderungen mittels von allen Miterben unterzeichneter, schriftli cher Zession an den erwerbenden Erben abgetreten wurden ( Art. 165 Abs. 1 OR). Die Realteilung ist erst wirksam, wenn sie vollständig durchgeführt wurde. Solange die mündliche bzw. stillschwei gende Einigung über die Realteilung bloss teilweise umgesetzt ist, besteht kein verbindliches Realge schäft (Entscheid des Bundesgerichts 4A_649/2012 vom 1 3. Mai 2013, E. 3.1 mit diversen Hinweisen). 2.6
E in Erbteilungsvertrag, welcher zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf ( Art. 634 Abs. 2 ZGB), haben die Klägerin und ihre Kinder nicht abgeschlossen . Zur Umsetzung der Realteilung hätte bezüglich der Forderun gen gegenüber der Beklagten eine Schuldabtretung (Zession) im Sinne von Art. 164 ff. OR vorgenommen werden müssen. Eine schriftliche Schuldab tretung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR liegt nicht vor. Dementsprechend steht der Klägerin nicht das alleinige Recht an der Forderung gegenüber der Beklagten zu, sondern es sind nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam zur Gel t endmachung des Anspruches legitimiert (notwendige Streitgenossenschaft) . Soweit die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der † Y.___ zustehenden Invalidenleistungen verlangt, ist somit die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen. 3. 3.1
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivil rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Diese Konventionsbestimmung impliziert ein Recht auf eine mündliche Ver handlung und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 47 Erw . 2c S. 51).
Bei m vorliegenden Prozess über Leistungen aus beruflicher Vorsorge handelt es sich um eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 125 V 499 E. 2a, 122 V 47 E. 2a mit Hinwei sen). Ferner liegt auch ein rechtzeitig gestellter, unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor (BGE 122 V 47 E.
3b/ bb ). 3.2
Nach der Rechtsprechung (vgl. SVR 2006 IV Nr. 1 E. 3.6) stellen folgende Situationen besondere Umstände dar, unter denen im erstinstanzlichen Sozi alversicherungsprozess trotz Nichterfüllung der im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten, hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahme tatbestände und trotz Vorliegens eines Gesuchs um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von der Anordnung einer solchen abgesehen wer den kann: Der Antrag wurde nicht frühzeitig genug gestellt; der Antrag erscheint als schikanös oder lässt auf eine Verzögerungstaktik schliessen und läuft damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwider oder ist gar rechtsmissbräuchlich; es lässt sich auch ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist; es steht eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion, worunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber in der Regel andere dem Sozialversicherungs pro zess inhärente Themen wie etwa die Würdigung medizinischer Gutachten; das Gericht gelangt auch ohne öffentliche Verhandlung schon allein auf grund der Akten zum Schluss, dass dem materiellen Rechtsbegehren der die Verhandlung beantragenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 47 E. 3b; SVR 1996 KV Nr. 85 E. 4c). Auch fällt nach der Rechtsprechung zugunsten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Gewicht, dass eine sol che geeignet ist, zur Klärung allfälliger noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 47 E. 4c und Urteil H. vom 1 3. Februar 2001, I 264/99, E. 2b). 3.3
Vorliegend lassen sich die Rechtsfragen der Aktivlegitimation und der abgeur teilten Sache ohne weiteres entscheiden. Da die genannten Fragen weder besonders schwierig noch von allgemeiner Bedeutung sind, kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Meyer-Lade wig/ Nettesheim /von Raumer
[Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechts konvention, Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, Rz 172 zu Art. 6 EMRK). 4. 4 .1
Die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren . Dies führt dazu, dass sie keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung von der Beklagten hat. 4 .2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der Beklagten ist daher keine Par teient schädigung zu Lasten de r Kläger in zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag unter Beilage des Doppels von Urk. 31 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage der Doppel von Urk. 34 und Urk. 35/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger