Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, leidet seit Geburt an einer partielle n neuropsy chologischen Teilleistungsschwäche infolge einer ki ndlichen Cereb ralparese (Urk. 23/12 /1). Nach dem Besuch der Sonderschu le sowie der Real schule (Urk. 23/12 /5) schloss er am 18. April 1986 die Lehre als Elektrom on teur mit Erfolg ab (Urk. 23/5 ). Zuletzt arbeitete er in diesem Beruf vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. März 2004) beim Elektrizitätswerk der Gemeinde Y.___ , wobei das Arbeitsver hältnis von der Arbeitgeberin wegen ungenügender Leistungen bee ndet wurde (Urk. 23/14 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Pensionskasse Küs nacht berufsvorsor geversichert (vgl. Urk. 23/14/8).
Darauf bezog der Versicherte Taggelder der A rbeitslosenversicherung (Urk. 23 /9 ) und meldete sich am 25. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 23/6 ). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 23/16 ), woran sie mit Einspracheent scheid vom 7. September 2004 festhielt (Urk. 23/21 ). Die gegen diesen Ein spracheentscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urt eil vom 1. Juli 2005 ab (Verfahrens-Nr. IV.2004.00700, Urk. 23/45 ). Das ehema lige Eidgenössische Versi cherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2006 (Prozess I 643/05) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe u nd hernach über den Leistungsan spruch von X.___ neu entscheide
(Urk. 23/48 ).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen , gewährte dem Versi cherten Beratung und Unterstützung bei d er Stellensuche (Mitteilung vom 2 6. Juli 2007, Urk. 23/69) und übernahm die Kosten eines Arbeitstrainings (Mitteilung vom 1 0. August 2007, Urk. 23/71). Nachdem es trotz Arbeitstrai ning und entsprechender Unterstützung bei der Stellensuche nicht gelungen war, dem Versicherten eine Arbeitsstelle zu vermitteln, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittl ung am 2. April 2009 ab (Urk. 23 /10 8) und liess das bidis ziplinäre (neuropsychologisch/psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 15 . Mai 2010 erstellen (Urk. 23/129 ).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle A.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenre nte zu (Urk. 23/143; Verfügungsteil 2, Urk. 23/134 ). Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse Küsnacht am 15. November 2010 Beschwerde ( Urk. 23/151/4 ff.) und beantragte die Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 2 3. Dezember 2011 ab (Verfahrens-Nr. IV.2010.01091; Urk. 23/158 ). 1.2
Mit Schreiben vom 1 5. März 2012 teilte die Pensionskasse Küsnacht X.___ mit, dass sie die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente festgesetzt und die Nachzahlung ab dem 1. Februar 2007 berechnet hätten. Die Invalidenleistungen für Januar 2007 und davor seien verjährt. Sie wür den auf die Einrede der Verjährung bis zum 3 1. Dezember 2012 verzichten, soweit diese nicht bereits eingetreten sei ( Urk. 2/21). Die Pensionskasse ver längerte die Verjährungsverzichtserklärung bis am 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 2/22-27 ). 1.3
Die IV-Stelle leitete im Jahr 2013 von Amtes wegen eine Revision ein ( Revisi onsfragebogen vom 6. September 2013, Urk. 23/161) und teilte X.___ am 2 9. November 2013 mit, dass keine Änderung festge stellt worden sei und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin An spruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 23/164) . 1.4
Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 2/3) teilte die Pensionskasse Küsnacht X.___ mit, dass es ihm aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei, ein Einkommen in H ö he von Fr. 26‘072.40 zu erzielen, welches für die Berechnung der Überversicherung anzurechnen sei. Damit seien die Leistungen der Pensionskasse jährlich um gesamthaft Fr. 18‘545.40 auf Fr. 19‘072.80 (Invalidenrente und Kinderrente) zu kürzen.
Am 1 5. Juli 2015 stellte die Pensionskasse Küsnacht X.___ erneut eine Berechnung der Überversicherung zu und rechnete ihm darin ein weiterhin zumutbares Einkommen in Höhe von Fr. 26‘464.80 an, so dass sie ihre Leistungen jährlich total um
Fr. 17‘904.60 auf Fr. 19‘713.60 kürzte (Invalidenrente und Kinderrente; Urk. 2/4).
Am 30. Oktober 2014 leitete X.___ eine Betreibung gegen die Pensionskasse Küsnacht im Betrag von Fr. 499‘999.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2005 ein (Urk. 2/28). 2.
Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2015 reichte X.___ Klage gegen die Pensionskasse Küsnacht ein und stellte folgende Anträge: „ 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den nachfolgenden Erwägungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 3 1. Januar 2007 eine Vollinvalidenrente zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen ab 1. August 2013; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den nachfolgenden Erwägungen für die Zeit ab 1. Juni 2014 eine ungekürzte Vollinvali denrente zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen seit Klageerhebung; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt von 8 % ) zu Lasten der Beklagten.“
Mit Klageantwort vom 2 5. Januar 2016 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten , eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 8). Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 1 7. Mai 2016, Urk. 14; Duplik vom 2 6. August 2016, Urk. 19), woraufhin die Akten der eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen wurden ( Urk. 23/1-166; vgl. Verfügung vom 3 0. August 2016, Urk. 21). Am 1 2. September 2016 wurde der Kläger über die Duplik in Kenntnis gesetzt ( Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Unbestritten ist, dass der Kläger mit Wirkung ab Mai 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Ren tenbetreffnisse
für Januar 2007 und davor verjährt sind. Des Weiteren ist strittig, ob die Beklagte die Invalidenrente ab dem 1. Juni 2 014 zu Recht infolge Überentschädigung kürzte, da sie dem Kläger ein zumutbares Erwerbseinkommen anrechnete (vgl. Urk. 1, Urk. 8, Urk. 14, Urk. 19). 2.
2.1
Die Beklagte brachte vor, dass der Kläger eine unbezifferte Forderungsklage gestellt habe, welche lediglich möglich sei, wenn es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, die Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Zudem müsste er zumindest einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streit wert gelte. Gestützt auf die Ausführungen in der Klageschrift sei es dem Klä ger möglich gewesen, das Rechtsbegehren zu beziffern , so dass nicht auf das Rechtsbegehren einzutreten sei ( Urk. 8; vgl. Urk. 19).
Der Kläger führte diesbezüglich in seiner Replik aus, dass die Rechtsbegehren nach dem Vertrauensprinzip und unter Beizug der Klagebegründung auszu legen seien und unter Umständen das Gericht in Analogie zu Art. 56 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ( ZPO ) nachzufragen habe ( Urk. 14). 2.2
Die Klageschrift hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sol len bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefo chtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder di e Klage nicht eingetreten werde ( Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge [BVG] i.V.m . § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [ GSVGer ]).
Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Die Forderung ist zu beziffern, sobald die kla gende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftser teilung du rch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht
bleibt zuständi g, auch wenn der Streitwert die sac hliche Zuständigkeit über steigt ( Art. 85 ZPO i.V.m . § 28 GSVGer ). 2.3
Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, ihn zur Bezifferung aufzufordern oder eine Nachfrist einzuräumen. Bei Ein reichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es vielmehr Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und , wo dies nicht möglich ist , aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 140 III 409 E. 4.3.2).
Grundsätzlich wäre es damit Pflicht des Klägers gewesen, seine Anträge ent sprechend präzise zu formulieren. In casu geht allerdings aus der Beschwer deschrift klar hervor, dass der Kläger Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 3 1. Januar 2007 in Höhe von total Fr. 65‘831.85 zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Le istungen ab 1. August 2013 fordert ( Urk. 1 S. 10 E. 2.3; Urk. 1 S. 3 E. 2.7). Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von total Fr. 26‘112.45 für die Rentenbetreffnisse
von 1. Juni 2014 bis 3 1. Oktober 2015, zuzüglich Zins von 5% ab 3 0. Oktober 2015 (Klageerhe bung; Urk. 1 S. 16) sowie eine ungekürzte Rente ab dem 1. November 2015 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Aus der Klageschrift geht das bezifferte Rechtsbegehren damit klar hervor und ist als Bestandteil des Parteibegehrens zu beachten. Auch war für die Beklagte aus der Klagebegründung klar ersichtlich, in welcher Höhe die Rechtsbegehren gestellt wurden und es war ihr entsprechend ohne Weiteres möglich, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es lediglich zu einem formalis tischen Leerlauf führen würde, auf die Klage nicht einzutreten; zum Einen wäre es dem Kläger unbenommen, erneut eine Klage mit genau bezif fertem Forderungsbegehren einzureichen, zum Anderen ist das Verfahren kostenlos. 3 .
Unbestritten ist, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Invali denrente hat. Strittig ist hierbei, ob die Rentenbetreffnisse
vom 1. Mai 2005 bis zum 3 1. Januar 2007 verjährt sind oder nicht. 3 .1
Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_799/2013 vom 17. April 2014, E. 4.5). For derungen auf periodische Beiträge und Leistun gen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR)
sind anwendbar ( Art. 41 Abs. 2 BVG).
Die Verjährung beginnt m it der Fälligkeit der Forderung ( Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steh t still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte ni cht geltend gemacht werden kann ( Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR).
3 .2
D ie ei nzelnen Rentenleistungen wurden
jeweils monatlich nach Mai 2005 fällig (vgl. § 20 Abs. 3 des Reglements der Pensionskasse Küsnacht, Urk. 9/4). Zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, welche den Beginn der Verjährung verhinderten oder die Verjährung still stehen liessen.
Die Verjährung beginnt
- entgegen den Ausführungen des Klägers –
unab - hän gig davon zu laufen , ob der Kläger Kenntnis von der Existenz seines Rentenanspruchs hat, oder nicht . Die Leistung ist einklagbar, wenn der Anspruch auf diese Leistung gemäss den rechtlichen Bestimmungen und den diesbezüglich anwendbaren gesetzlichen Regelungen entsteht (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 2 9. Dezember 2000 S. 26, mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts B 9/99 vom 4. August 2000; vgl. auch BGE 130 III 222 E. 4.2).
Des Weiteren war es dem Klä ger unbenommen, eine Klage auf Rentenl eis tung gegen die Beklagte einzureichen: Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR bezeichnet einen Stillstandsgrund , bei dessen Vorliegen dem Gläubiger die Durchsetzung der Forderung aus von ihm nicht zu vert retenden Gründen unmöglich ist . Subjektive, in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil sie für den Schuldner oft nicht erkennbar sind (BGE 134 III 294 E. 2.1).
Richtigerweise hatte der Kläger zwar erst mit Erlass der Verfügung der IV-Stelle 1 4. Oktober 2010 bzw. der Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 3. Dezember 2011 unzweifelhaft Kenntnis vom Rentenan spruch - es war ihm aber bereits zuvor unbenommen, gegen die Beklagte auf Leistung zu klagen.
Damit begann die Verjährung der einzelnen Rentenbetreffnisse jeweils in dem Mon at, indem sie fällig wurden bzw. geschuldet waren - und nicht wie vom Kläger vorgebracht erst ab Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Oktober 2010. 3 .3
Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung für die Renten betreffnisse vom 1. Mai 2005 bis zum 3 1. Januar 2007 gültig unterbrochen wurde. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Rentenbetreffnisse ab Februar 2007 nicht verjährt sind (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/21-29). 3 .3.1
Der Kläger brachte vor, dass er mit der Eingabe vom 1 8. März 2011 als Beigela dener im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht auf Abwei sung der Beschwerde der Beklagten geschlossen habe, was di e Verjährung unterbrochen habe ( Urk. 1).
Di e Verjährung wird unterbrochen durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art 135 OR) .
Nachdem die Beklagte am 1 5. November 2010 Beschwerde gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom
14. Oktober 2010 ( Urk. 23/151/4 ff.) erhoben hatte, wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 23/153). Mit Einga ben vom 1 8. März und 5. September 2011 nahm der Kläger Stellung im Verfahren und beantragte, es sei die Beschwerde der Klägerin vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 23/154/3 ff.; Urk. 23/157/2 ff.). Des Weiteren konstatierte er, dass sich die Frage stelle, ob die Beklagte überhaupt ein Rechtsschutzin teresse habe, da sie ihre Argumente immer noch dann vorbringen könne, wenn sie sich nicht an die Verfügung der IV-Stelle gebunden fühle und vom ihm eingeklagt werde ( Urk. 23/154/22).
Im Interesse der Rechtssicherheit ist erforderlich, dass der Gläubiger zur Bekräf tigung seines Interesses am Weiterbestand der Forderung ein Rechts schutzgesuch stellt - jede mildere Massnahme reicht nicht aus. Die Liste in Art. 1 35 Abs. 2 OR wurde vom Bundesgericht als erschöpfend erachtet (mit weiteren Hinweisen: Däppen , in Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Basel 2015, 6. Aufl., N 5 zu Art. 135). In seiner Eingabe vom 1 8. März 2011 brachte der Kläger zwar zum Ausdruck, dass er - sofern die Beklagte sich auch nach Zusprache einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) weigern sollte, eine Rente auszurichten - diese einklagen werde. Ein eigenständiges Rechtsschutzgesuch ist darin allerdings nicht zu sehen, so dass die Verjährung dadurch nicht unterbrochen wurde. 3 .3.2
Der Kläger brachte des Weiteren vor, das Verhalten der Beklagten sei rechts missbräuchlich gewese n , da sie mit Schreiben vom 2 7. Oktober und 15. November 2010 zu verstehen gegeben habe , dass sie die Leistungen im Falle einer Leistungspflicht auf jeden Fall erbringen werde. Er sei damit dazu bewogen worden, verjährungsunterbrechende Handlungen zu unterlassen ( Urk. 1).
Entgegen den klägerischen Ausführungen hielt die Beklagte im Schreiben vom 2 7. Oktober 2010 lediglich fest, dass sie die gestellten Leistungsansprü che prüfen und - sofern diese gegeben sei - eine Rente n berechnung zukom men lasse werde ( Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 1 5. November 2010 teilte sie mit, dass sie Beschwerde erhoben habe und sie über das Bestehen einer Leis tungspflicht , dem Grunde und der Höhe nach , nach rechtskräftigem Absc hluss des IV-Verfahrens entschei den werde ( Urk. 2/16).
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte die Leistungen im Falle einer Leistungspflicht in jedem Falle erbringen werde - die Vorbringen des Klägers dazu schlagen fehl. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt damit nicht vor - woran auch die Überweisung des gesamten Freizügigkeitsgutha ben zurück an die Beklagte nichts zu ändern vermag.
Damit liegt kein Rechtsmissbrauch seitens der Beklagten vor. 3 .4
Zusammengefasst sind die Renten betreffnisse für die Monate Mai 2005 bis Ende Januar 2007 verjährt und die Klage ist diesbezüglich abzuweisen. 4 .
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte zu Recht infolge der Anrechnung eines erziel baren Invalideneinkommens die Rente aufgrund der Überentschädigung ab Jun i 2014 kürzte (vgl. Urk. 2/3-4). 4 .1 4 .1.1
In der vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (folgend: aBVV
2) wurde festgehalten, dass die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mut masslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistungen auch das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, mit Aus nahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird ( Art. 24 Abs. 2 aBVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs. 5 aBVV 2). Dies entspricht inhaltlich auch der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m . Art. 24 BVV 2 (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 1 lit . d und Abs. 5 BVV 2) sowie weitestgehend auch § 25 des Reglements der Pensionskasse Küsnacht vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 9/4). 4 .1.2
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Der ausge glichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berück sichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeign ete Arbeitsstelle zu finden, ab. Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 BVV 2 basiert demge genüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeits marktlicher Hinsicht, verlangt . Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre . Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ei n objektiver Massstab anzulegen .
Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt der Zumutbarkeitsgrundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invaliden leistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das recht liche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkom mens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmögli chen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichts punkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (mit weiteren Hinweisen: BGE 134 V 64 E. 4.2.1). 4.2
V orab ist festzuhalten, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2011 lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG zu beurteilen war. Das Gericht hielt fest, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ein e Arbeitsunfähigkeit von 70 % und ein entsprechender
Invali ditätsgrad von 70 %
ausgewiesen sei en , so dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe ( Urk. 23/ 158).
Dem Kläger war es nicht möglich, dies en Invaliditätsgrad anzufechten, bzw. das Urteil weiterzuziehen, da das Bundesgericht bei Zusprache einer ganzen Rente infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht darauf eingetreten wäre. Auch musste das hiesige Gericht sich nicht eingehend damit befassen, ob allenfalls ein höherer Invaliditätsg rad als 70 % vorlag oder nicht: A b einem Invaliditätsgrad von 70 % ist jeweil s eine ganze Rente zuzusprechen. D emnach war
invalidenversicherun gsrechtlich nicht relevant, ob der Invali ditätsgrad 70 % oder mehr betr ug
- womit sich eine vertiefte Prüfung erüb rig t e .
Des Weiteren wird im IV-Verfahren das Invalideneinkommen auf Grundlage des ausgegli chenen Arbeitsmarktes ermittelt - bei der berufsvorsorgerechtli chen Überentschädigungsberechnung sind bei der Festsetzung des zumutba ren Erwerbseinkommens hingegen die gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, zu berücksichtigen (vgl. E. 4 .1. 2).
Damit ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit 70 % oder mehr beträgt. 4. 3 4.3.1
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. Dezember 2011 stützte sich in medizi nischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 23/158 ; vgl. Urk. 23/158 E. 3.3 ff. ).
Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ vom 15. Mai 2010 (Urk. 23/129) leidet der Kläger unter einer leichten bis mittelschweren neu ropsychologischen Funktionsstörung mit Schwerpunkt bei den Exekutiv funktionen (Handlungsplanung, kognitive Flexibilität) und der Aufmerksam keit (selbstgesteuerte, kontinuierliche Aufmerksamkeitszuwendung) sowie einer damit in Zusammenhang stehenden organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Antriebsminderung, gedrückter Stimmung und Apa thie sowie zähflüssigem Denken (ICD 10 F07.8). Aus psychiatrischer wie neuropsychologischer Sicht müsse eine berufliche Wiedereingliederung des Beigeladenen in der freien Wirtschaft als unrealistisch bezeichnet werden, nicht nur im erlernten Beruf als Elektromonteur, sondern auch in einer weni ger anspruchsvollen Tätigkeit wie die eines Lageristen oder Abwarts. Der Beigeladene sei für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Realistisch betrachtet komme fast nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage, wobei die diesbezüglichen Möglichkei ten einer spezifischen Eingliederung noch abzuklären seien. Eine Verbesse rung werde realistisch betrachtet auch durch entsprechende Behandlung nicht möglich sein. Berufliche Massnahmen, welche darauf abzielten, dem Kläger einen Wiedereinstieg in die freie Wirtschaft zu ermöglichen, seien nicht durchführbar. 4.3.2
Den Ausführungen von Dr. Z.___ folgend ist der Kläger in der freien Wirt schaft zu mindestens 70 % arbeitsunfähig - und zwar nicht nur im erlernten Beruf, sondern auch in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit. Dr. Z.___ führte des Weiteren aus, dass eine Anstellung im Rahmen einer Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft zwar nicht völlig ausgeschlossen sei, es aber beson der s günstiger Umstände bedürfte, weswegen eine solche Möglichkeit als weitgehend unwahrscheinlich anzusehen sei. Realistisch betrachtet komme fast nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage ( Urk. 23/129/17). Gestützt auf diese Ausführungen ist aus medizinischer Sicht - entgegen den Ausführungen der Beklagten - mit überwiegend er
Wahrscheinlichkeit keine Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vorhanden. Es ist entsprechend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit in der freien Wirtschaft auszugehen. 4.3.3
Die Stellungnahme n von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 1 2. Juni 2010 ( Urk. 23/132/5) , und von Dr. med. C.___ , Fachärz tin für Innere Medizin, vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 23/163/2) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ändern a n dieser Einschätzung nichts.
Die
RAD-Ärzte
als Fachä rzt e für Innere Medizin vermögen die gutachterlichen Aus führungen - wonach eine Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft als wei - test gehend unwahrscheinlich anzusehen ist - nicht i n Zweifel zu ziehen . 4.4
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Kläger auch bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der arbeits marktbezogenen und persönlichen Umstände nicht möglich wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen . Dies geht deutlich
aus den zahlreichen Bewerbungen bzw. deren Absagen aus den Jahren 2008 und 2009 hervor (vgl. Urk. 23/105 und Urk. 23/107 ). Hinzu kommt, dass der Kläger infolge der mittlerweile langjährigen Nichterwerbstätigkeit - welche als persönlicher Umstand zu berücksichtigen ist - heute noch schlechtere Aussichten auf die Erzielung eines Invalideneinkommens im ersten Arbeitsmarkt hat als dies noch in den Jahren 2008 und 2009 der Fall gewesen sein dürfte.
So geht auch a us den Vorbringen der Beklagten nicht hervor, warum der Kläger heute bessere Aussichten auf eine Anstellung haben sollte. 4.5
Zusammenfassend rechnete die Beklagte dem Kläger somit zu Unrecht ein zumutbares Invalideneinkommen in Höhe von jährlich
Fr. 26‘072.40 (ab 1. Juni 2014) und Fr. 26‘464.80 (ab 1. August 2015) an ( Urk. 2/3-4). Ob eine allfällige Verrechnung zulässig wäre, ist somit nicht weiter zu prüfen (vgl. Urk. 9 S. 18). 4.6
Die Überentschädigungsberechnungen vom 1 6. Mai 2014 und 1 5. Juli 2015 werden - bis auf die Kürzung infolge Anrechnung eines Erwerbseinkom - mens
- nicht in Frage gestellt und sind aufgrund der Aktenlage plausibel ( Urk. 2/3-4; vgl. Urk. 1 S. 16). Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger einen Betrag von Fr. 21‘636.30 für die Monate Juni 2014 bis und mit Juli 2015 (Rentenkürzung für 14 Monate: Fr. 18‘545.40 : 12 x 14; vgl. Urk. 2/3-4) sowie einen Betrag von Fr. 4‘476.15 für die Monate August bis und mit Oktober 2015 , total somit Fr. 26‘112.45 zu bezahlen (Rentenkürzung für 3 Monate: Fr. 17‘904.60 : 12 x 3; Urk. 2/4) .
Des Weiteren ist festzuhalten, dass dem Kläger auch ab November 2015 - vorbehalten einer Änderung der gesundheitlichen Einschränkungen bzw. einer höheren Arbeitsfähigkeit - kein zumutbares Erwerbseinkommen anzu rechnen ist, womit er weiterhin Anspruch auf eine ungekürzte Rente hat.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtl ichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 3 0. Oktober 2015 Klage er heben (Urk. 1), womit ihm ab 3 0. Oktober 2015 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsd atum zuzusprechen sind. 6 .
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (Abs. 1). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Abs. 3). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu ( vgl. Abs. 2).
Der anwaltlich vertretene Kläger obsiegt nic ht in vollem Umfang, weshalb ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zusteht. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2‘1 00 .— (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die vom 1. Juni 2014 bis 3 1. Oktober 2015 geschuldeten Rentenbetreffnisse Fr. 26‘112.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab 3 0. Oktober 2015 zu bezahlen. Des Weite ren wird festgestellt , dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. November 2015 gemäss den obgenannten Erwägungen eine ungekürzte Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen hat .
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und insbesondere festgestellt, dass die Renten betreffnisse
vom 1. Mai 2005 bis 3 1. Januar 2007 verjährt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Libera AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1964, leidet seit Geburt an einer partielle n neuropsy chologischen Teilleistungsschwäche infolge einer ki ndlichen Cereb ralparese (Urk. 23/12 /1). Nach dem Besuch der Sonderschu le sowie der Real schule (Urk. 23/12 /5) schloss er am 18. April 1986 die Lehre als Elektrom on teur mit Erfolg ab (Urk. 23/5 ). Zuletzt arbeitete er in diesem Beruf vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. März 2004) beim Elektrizitätswerk der Gemeinde Y.___ , wobei das Arbeitsver hältnis von der Arbeitgeberin wegen ungenügender Leistungen bee ndet wurde (Urk. 23/14 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Pensionskasse Küs nacht berufsvorsor geversichert (vgl. Urk. 23/14/8).
Darauf bezog der Versicherte Taggelder der A rbeitslosenversicherung (Urk. 23 /9 ) und meldete sich am 25. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 23/6 ). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 23/16 ), woran sie mit Einspracheent scheid vom 7. September 2004 festhielt (Urk. 23/21 ). Die gegen diesen Ein spracheentscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urt eil vom 1. Juli 2005 ab (Verfahrens-Nr. IV.2004.00700, Urk. 23/45 ). Das ehema lige Eidgenössische Versi cherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2006 (Prozess I 643/05) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe u nd hernach über den Leistungsan spruch von X.___ neu entscheide
(Urk. 23/48 ).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen , gewährte dem Versi cherten Beratung und Unterstützung bei d er Stellensuche (Mitteilung vom 2 6. Juli 2007, Urk. 23/69) und übernahm die Kosten eines Arbeitstrainings (Mitteilung vom 1 0. August 2007, Urk. 23/71). Nachdem es trotz Arbeitstrai ning und entsprechender Unterstützung bei der Stellensuche nicht gelungen war, dem Versicherten eine Arbeitsstelle zu vermitteln, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittl ung am 2. April 2009 ab (Urk. 23 /10 8) und liess das bidis ziplinäre (neuropsychologisch/psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 15 . Mai 2010 erstellen (Urk. 23/129 ).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle A.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenre nte zu (Urk. 23/143; Verfügungsteil 2, Urk. 23/134 ). Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse Küsnacht am 15. November 2010 Beschwerde ( Urk. 23/151/4 ff.) und beantragte die Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 2 3. Dezember 2011 ab (Verfahrens-Nr. IV.2010.01091; Urk. 23/158 ).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 1 5. März 2012 teilte die Pensionskasse Küsnacht X.___ mit, dass sie die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente festgesetzt und die Nachzahlung ab dem 1. Februar 2007 berechnet hätten. Die Invalidenleistungen für Januar 2007 und davor seien verjährt. Sie wür den auf die Einrede der Verjährung bis zum 3 1. Dezember 2012 verzichten, soweit diese nicht bereits eingetreten sei ( Urk. 2/21). Die Pensionskasse ver längerte die Verjährungsverzichtserklärung bis am 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 2/22-27 ).
E. 1.3 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2013 von Amtes wegen eine Revision ein ( Revisi onsfragebogen vom 6. September 2013, Urk. 23/161) und teilte X.___ am 2 9. November 2013 mit, dass keine Änderung festge stellt worden sei und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin An spruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 23/164) .
E. 1.4 Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 2/3) teilte die Pensionskasse Küsnacht X.___ mit, dass es ihm aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei, ein Einkommen in H ö he von Fr. 26‘072.40 zu erzielen, welches für die Berechnung der Überversicherung anzurechnen sei. Damit seien die Leistungen der Pensionskasse jährlich um gesamthaft Fr. 18‘545.40 auf Fr. 19‘072.80 (Invalidenrente und Kinderrente) zu kürzen.
Am 1 5. Juli 2015 stellte die Pensionskasse Küsnacht X.___ erneut eine Berechnung der Überversicherung zu und rechnete ihm darin ein weiterhin zumutbares Einkommen in Höhe von Fr. 26‘464.80 an, so dass sie ihre Leistungen jährlich total um
Fr. 17‘904.60 auf Fr. 19‘713.60 kürzte (Invalidenrente und Kinderrente; Urk. 2/4).
Am 30. Oktober 2014 leitete X.___ eine Betreibung gegen die Pensionskasse Küsnacht im Betrag von Fr. 499‘999.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2005 ein (Urk. 2/28).
E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den nachfolgenden Erwägungen für die Zeit ab 1. Juni 2014 eine ungekürzte Vollinvali denrente zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen seit Klageerhebung; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt von 8 % ) zu Lasten der Beklagten.“
Mit Klageantwort vom 2 5. Januar 2016 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten , eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 8). Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 1 7. Mai 2016, Urk. 14; Duplik vom 2 6. August 2016, Urk. 19), woraufhin die Akten der eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen wurden ( Urk. 23/1-166; vgl. Verfügung vom 3 0. August 2016, Urk. 21). Am 1 2. September 2016 wurde der Kläger über die Duplik in Kenntnis gesetzt ( Urk. 24).
E. 2.1 Die Beklagte brachte vor, dass der Kläger eine unbezifferte Forderungsklage gestellt habe, welche lediglich möglich sei, wenn es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, die Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Zudem müsste er zumindest einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streit wert gelte. Gestützt auf die Ausführungen in der Klageschrift sei es dem Klä ger möglich gewesen, das Rechtsbegehren zu beziffern , so dass nicht auf das Rechtsbegehren einzutreten sei ( Urk. 8; vgl. Urk. 19).
Der Kläger führte diesbezüglich in seiner Replik aus, dass die Rechtsbegehren nach dem Vertrauensprinzip und unter Beizug der Klagebegründung auszu legen seien und unter Umständen das Gericht in Analogie zu Art. 56 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ( ZPO ) nachzufragen habe ( Urk. 14).
E. 2.2 Die Klageschrift hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sol len bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefo chtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder di e Klage nicht eingetreten werde ( Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge [BVG] i.V.m . § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [ GSVGer ]).
Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Die Forderung ist zu beziffern, sobald die kla gende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftser teilung du rch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht
bleibt zuständi g, auch wenn der Streitwert die sac hliche Zuständigkeit über steigt ( Art. 85 ZPO i.V.m . § 28 GSVGer ).
E. 2.3 Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, ihn zur Bezifferung aufzufordern oder eine Nachfrist einzuräumen. Bei Ein reichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es vielmehr Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und , wo dies nicht möglich ist , aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 140 III 409 E. 4.3.2).
Grundsätzlich wäre es damit Pflicht des Klägers gewesen, seine Anträge ent sprechend präzise zu formulieren. In casu geht allerdings aus der Beschwer deschrift klar hervor, dass der Kläger Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 3 1. Januar 2007 in Höhe von total Fr. 65‘831.85 zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Le istungen ab 1. August 2013 fordert ( Urk. 1 S. 10 E. 2.3; Urk. 1 S. 3 E. 2.7). Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von total Fr. 26‘112.45 für die Rentenbetreffnisse
von 1. Juni 2014 bis 3 1. Oktober 2015, zuzüglich Zins von 5% ab 3 0. Oktober 2015 (Klageerhe bung; Urk. 1 S. 16) sowie eine ungekürzte Rente ab dem 1. November 2015 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Aus der Klageschrift geht das bezifferte Rechtsbegehren damit klar hervor und ist als Bestandteil des Parteibegehrens zu beachten. Auch war für die Beklagte aus der Klagebegründung klar ersichtlich, in welcher Höhe die Rechtsbegehren gestellt wurden und es war ihr entsprechend ohne Weiteres möglich, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es lediglich zu einem formalis tischen Leerlauf führen würde, auf die Klage nicht einzutreten; zum Einen wäre es dem Kläger unbenommen, erneut eine Klage mit genau bezif fertem Forderungsbegehren einzureichen, zum Anderen ist das Verfahren kostenlos.
E. 3 .1
Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_799/2013 vom 17. April 2014, E. 4.5). For derungen auf periodische Beiträge und Leistun gen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR)
sind anwendbar ( Art. 41 Abs. 2 BVG).
Die Verjährung beginnt m it der Fälligkeit der Forderung ( Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steh t still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte ni cht geltend gemacht werden kann ( Art. 134 Abs. 1 Ziff.
E. 6 OR bezeichnet einen Stillstandsgrund , bei dessen Vorliegen dem Gläubiger die Durchsetzung der Forderung aus von ihm nicht zu vert retenden Gründen unmöglich ist . Subjektive, in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil sie für den Schuldner oft nicht erkennbar sind (BGE 134 III 294 E. 2.1).
Richtigerweise hatte der Kläger zwar erst mit Erlass der Verfügung der IV-Stelle 1 4. Oktober 2010 bzw. der Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 3. Dezember 2011 unzweifelhaft Kenntnis vom Rentenan spruch - es war ihm aber bereits zuvor unbenommen, gegen die Beklagte auf Leistung zu klagen.
Damit begann die Verjährung der einzelnen Rentenbetreffnisse jeweils in dem Mon at, indem sie fällig wurden bzw. geschuldet waren - und nicht wie vom Kläger vorgebracht erst ab Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Oktober 2010. 3 .3
Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung für die Renten betreffnisse vom 1. Mai 2005 bis zum 3 1. Januar 2007 gültig unterbrochen wurde. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Rentenbetreffnisse ab Februar 2007 nicht verjährt sind (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/21-29). 3 .3.1
Der Kläger brachte vor, dass er mit der Eingabe vom 1 8. März 2011 als Beigela dener im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht auf Abwei sung der Beschwerde der Beklagten geschlossen habe, was di e Verjährung unterbrochen habe ( Urk. 1).
Di e Verjährung wird unterbrochen durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art 135 OR) .
Nachdem die Beklagte am 1 5. November 2010 Beschwerde gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom
14. Oktober 2010 ( Urk. 23/151/4 ff.) erhoben hatte, wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 23/153). Mit Einga ben vom 1 8. März und 5. September 2011 nahm der Kläger Stellung im Verfahren und beantragte, es sei die Beschwerde der Klägerin vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 23/154/3 ff.; Urk. 23/157/2 ff.). Des Weiteren konstatierte er, dass sich die Frage stelle, ob die Beklagte überhaupt ein Rechtsschutzin teresse habe, da sie ihre Argumente immer noch dann vorbringen könne, wenn sie sich nicht an die Verfügung der IV-Stelle gebunden fühle und vom ihm eingeklagt werde ( Urk. 23/154/22).
Im Interesse der Rechtssicherheit ist erforderlich, dass der Gläubiger zur Bekräf tigung seines Interesses am Weiterbestand der Forderung ein Rechts schutzgesuch stellt - jede mildere Massnahme reicht nicht aus. Die Liste in Art. 1 35 Abs. 2 OR wurde vom Bundesgericht als erschöpfend erachtet (mit weiteren Hinweisen: Däppen , in Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Basel 2015, 6. Aufl., N 5 zu Art. 135). In seiner Eingabe vom 1 8. März 2011 brachte der Kläger zwar zum Ausdruck, dass er - sofern die Beklagte sich auch nach Zusprache einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) weigern sollte, eine Rente auszurichten - diese einklagen werde. Ein eigenständiges Rechtsschutzgesuch ist darin allerdings nicht zu sehen, so dass die Verjährung dadurch nicht unterbrochen wurde. 3 .3.2
Der Kläger brachte des Weiteren vor, das Verhalten der Beklagten sei rechts missbräuchlich gewese n , da sie mit Schreiben vom 2 7. Oktober und 15. November 2010 zu verstehen gegeben habe , dass sie die Leistungen im Falle einer Leistungspflicht auf jeden Fall erbringen werde. Er sei damit dazu bewogen worden, verjährungsunterbrechende Handlungen zu unterlassen ( Urk. 1).
Entgegen den klägerischen Ausführungen hielt die Beklagte im Schreiben vom 2 7. Oktober 2010 lediglich fest, dass sie die gestellten Leistungsansprü che prüfen und - sofern diese gegeben sei - eine Rente n berechnung zukom men lasse werde ( Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 1 5. November 2010 teilte sie mit, dass sie Beschwerde erhoben habe und sie über das Bestehen einer Leis tungspflicht , dem Grunde und der Höhe nach , nach rechtskräftigem Absc hluss des IV-Verfahrens entschei den werde ( Urk. 2/16).
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte die Leistungen im Falle einer Leistungspflicht in jedem Falle erbringen werde - die Vorbringen des Klägers dazu schlagen fehl. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt damit nicht vor - woran auch die Überweisung des gesamten Freizügigkeitsgutha ben zurück an die Beklagte nichts zu ändern vermag.
Damit liegt kein Rechtsmissbrauch seitens der Beklagten vor. 3 .4
Zusammengefasst sind die Renten betreffnisse für die Monate Mai 2005 bis Ende Januar 2007 verjährt und die Klage ist diesbezüglich abzuweisen. 4 .
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte zu Recht infolge der Anrechnung eines erziel baren Invalideneinkommens die Rente aufgrund der Überentschädigung ab Jun i 2014 kürzte (vgl. Urk. 2/3-4). 4 .1 4 .1.1
In der vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (folgend: aBVV
2) wurde festgehalten, dass die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mut masslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistungen auch das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, mit Aus nahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird ( Art. 24 Abs. 2 aBVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs. 5 aBVV 2). Dies entspricht inhaltlich auch der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m . Art. 24 BVV 2 (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 1 lit . d und Abs. 5 BVV 2) sowie weitestgehend auch § 25 des Reglements der Pensionskasse Küsnacht vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 9/4). 4 .1.2
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Der ausge glichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berück sichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeign ete Arbeitsstelle zu finden, ab. Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 BVV 2 basiert demge genüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeits marktlicher Hinsicht, verlangt . Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre . Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ei n objektiver Massstab anzulegen .
Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt der Zumutbarkeitsgrundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invaliden leistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das recht liche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkom mens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmögli chen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichts punkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (mit weiteren Hinweisen: BGE 134 V 64 E. 4.2.1). 4.2
V orab ist festzuhalten, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2011 lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG zu beurteilen war. Das Gericht hielt fest, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ein e Arbeitsunfähigkeit von 70 % und ein entsprechender
Invali ditätsgrad von 70 %
ausgewiesen sei en , so dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe ( Urk. 23/ 158).
Dem Kläger war es nicht möglich, dies en Invaliditätsgrad anzufechten, bzw. das Urteil weiterzuziehen, da das Bundesgericht bei Zusprache einer ganzen Rente infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht darauf eingetreten wäre. Auch musste das hiesige Gericht sich nicht eingehend damit befassen, ob allenfalls ein höherer Invaliditätsg rad als 70 % vorlag oder nicht: A b einem Invaliditätsgrad von 70 % ist jeweil s eine ganze Rente zuzusprechen. D emnach war
invalidenversicherun gsrechtlich nicht relevant, ob der Invali ditätsgrad 70 % oder mehr betr ug
- womit sich eine vertiefte Prüfung erüb rig t e .
Des Weiteren wird im IV-Verfahren das Invalideneinkommen auf Grundlage des ausgegli chenen Arbeitsmarktes ermittelt - bei der berufsvorsorgerechtli chen Überentschädigungsberechnung sind bei der Festsetzung des zumutba ren Erwerbseinkommens hingegen die gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, zu berücksichtigen (vgl. E. 4 .1. 2).
Damit ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit 70 % oder mehr beträgt. 4. 3 4.3.1
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. Dezember 2011 stützte sich in medizi nischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 23/158 ; vgl. Urk. 23/158 E. 3.3 ff. ).
Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ vom 15. Mai 2010 (Urk. 23/129) leidet der Kläger unter einer leichten bis mittelschweren neu ropsychologischen Funktionsstörung mit Schwerpunkt bei den Exekutiv funktionen (Handlungsplanung, kognitive Flexibilität) und der Aufmerksam keit (selbstgesteuerte, kontinuierliche Aufmerksamkeitszuwendung) sowie einer damit in Zusammenhang stehenden organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Antriebsminderung, gedrückter Stimmung und Apa thie sowie zähflüssigem Denken (ICD 10 F07.8). Aus psychiatrischer wie neuropsychologischer Sicht müsse eine berufliche Wiedereingliederung des Beigeladenen in der freien Wirtschaft als unrealistisch bezeichnet werden, nicht nur im erlernten Beruf als Elektromonteur, sondern auch in einer weni ger anspruchsvollen Tätigkeit wie die eines Lageristen oder Abwarts. Der Beigeladene sei für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Realistisch betrachtet komme fast nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage, wobei die diesbezüglichen Möglichkei ten einer spezifischen Eingliederung noch abzuklären seien. Eine Verbesse rung werde realistisch betrachtet auch durch entsprechende Behandlung nicht möglich sein. Berufliche Massnahmen, welche darauf abzielten, dem Kläger einen Wiedereinstieg in die freie Wirtschaft zu ermöglichen, seien nicht durchführbar. 4.3.2
Den Ausführungen von Dr. Z.___ folgend ist der Kläger in der freien Wirt schaft zu mindestens 70 % arbeitsunfähig - und zwar nicht nur im erlernten Beruf, sondern auch in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit. Dr. Z.___ führte des Weiteren aus, dass eine Anstellung im Rahmen einer Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft zwar nicht völlig ausgeschlossen sei, es aber beson der s günstiger Umstände bedürfte, weswegen eine solche Möglichkeit als weitgehend unwahrscheinlich anzusehen sei. Realistisch betrachtet komme fast nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage ( Urk. 23/129/17). Gestützt auf diese Ausführungen ist aus medizinischer Sicht - entgegen den Ausführungen der Beklagten - mit überwiegend er
Wahrscheinlichkeit keine Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vorhanden. Es ist entsprechend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit in der freien Wirtschaft auszugehen. 4.3.3
Die Stellungnahme n von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 1 2. Juni 2010 ( Urk. 23/132/5) , und von Dr. med. C.___ , Fachärz tin für Innere Medizin, vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 23/163/2) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ändern a n dieser Einschätzung nichts.
Die
RAD-Ärzte
als Fachä rzt e für Innere Medizin vermögen die gutachterlichen Aus führungen - wonach eine Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft als wei - test gehend unwahrscheinlich anzusehen ist - nicht i n Zweifel zu ziehen . 4.4
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Kläger auch bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der arbeits marktbezogenen und persönlichen Umstände nicht möglich wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen . Dies geht deutlich
aus den zahlreichen Bewerbungen bzw. deren Absagen aus den Jahren 2008 und 2009 hervor (vgl. Urk. 23/105 und Urk. 23/107 ). Hinzu kommt, dass der Kläger infolge der mittlerweile langjährigen Nichterwerbstätigkeit - welche als persönlicher Umstand zu berücksichtigen ist - heute noch schlechtere Aussichten auf die Erzielung eines Invalideneinkommens im ersten Arbeitsmarkt hat als dies noch in den Jahren 2008 und 2009 der Fall gewesen sein dürfte.
So geht auch a us den Vorbringen der Beklagten nicht hervor, warum der Kläger heute bessere Aussichten auf eine Anstellung haben sollte. 4.5
Zusammenfassend rechnete die Beklagte dem Kläger somit zu Unrecht ein zumutbares Invalideneinkommen in Höhe von jährlich
Fr. 26‘072.40 (ab 1. Juni 2014) und Fr. 26‘464.80 (ab 1. August 2015) an ( Urk. 2/3-4). Ob eine allfällige Verrechnung zulässig wäre, ist somit nicht weiter zu prüfen (vgl. Urk.
E. 9 S. 18). 4.6
Die Überentschädigungsberechnungen vom 1 6. Mai 2014 und 1 5. Juli 2015 werden - bis auf die Kürzung infolge Anrechnung eines Erwerbseinkom - mens
- nicht in Frage gestellt und sind aufgrund der Aktenlage plausibel ( Urk. 2/3-4; vgl. Urk. 1 S. 16). Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger einen Betrag von Fr. 21‘636.30 für die Monate Juni 2014 bis und mit Juli 2015 (Rentenkürzung für 14 Monate: Fr. 18‘545.40 : 12 x 14; vgl. Urk. 2/3-4) sowie einen Betrag von Fr. 4‘476.15 für die Monate August bis und mit Oktober 2015 , total somit Fr. 26‘112.45 zu bezahlen (Rentenkürzung für 3 Monate: Fr. 17‘904.60 : 12 x 3; Urk. 2/4) .
Des Weiteren ist festzuhalten, dass dem Kläger auch ab November 2015 - vorbehalten einer Änderung der gesundheitlichen Einschränkungen bzw. einer höheren Arbeitsfähigkeit - kein zumutbares Erwerbseinkommen anzu rechnen ist, womit er weiterhin Anspruch auf eine ungekürzte Rente hat.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtl ichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 3 0. Oktober 2015 Klage er heben (Urk. 1), womit ihm ab 3 0. Oktober 2015 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsd atum zuzusprechen sind. 6 .
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (Abs. 1). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Abs. 3). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu ( vgl. Abs. 2).
Der anwaltlich vertretene Kläger obsiegt nic ht in vollem Umfang, weshalb ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zusteht. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2‘1 00 .— (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die vom 1. Juni 2014 bis 3 1. Oktober 2015 geschuldeten Rentenbetreffnisse Fr. 26‘112.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab 3 0. Oktober 2015 zu bezahlen. Des Weite ren wird festgestellt , dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. November 2015 gemäss den obgenannten Erwägungen eine ungekürzte Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen hat .
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und insbesondere festgestellt, dass die Renten betreffnisse
vom 1. Mai 2005 bis 3 1. Januar 2007 verjährt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Libera AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00067 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
23. Mai 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Pensionskasse Küsnacht Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht ZH Beklagte vertreten durch Libera AG Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, leidet seit Geburt an einer partielle n neuropsy chologischen Teilleistungsschwäche infolge einer ki ndlichen Cereb ralparese (Urk. 23/12 /1). Nach dem Besuch der Sonderschu le sowie der Real schule (Urk. 23/12 /5) schloss er am 18. April 1986 die Lehre als Elektrom on teur mit Erfolg ab (Urk. 23/5 ). Zuletzt arbeitete er in diesem Beruf vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. März 2004) beim Elektrizitätswerk der Gemeinde Y.___ , wobei das Arbeitsver hältnis von der Arbeitgeberin wegen ungenügender Leistungen bee ndet wurde (Urk. 23/14 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Pensionskasse Küs nacht berufsvorsor geversichert (vgl. Urk. 23/14/8).
Darauf bezog der Versicherte Taggelder der A rbeitslosenversicherung (Urk. 23 /9 ) und meldete sich am 25. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 23/6 ). Nach beruflichen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 23/16 ), woran sie mit Einspracheent scheid vom 7. September 2004 festhielt (Urk. 23/21 ). Die gegen diesen Ein spracheentscheid erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urt eil vom 1. Juli 2005 ab (Verfahrens-Nr. IV.2004.00700, Urk. 23/45 ). Das ehema lige Eidgenössische Versi cherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2006 (Prozess I 643/05) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe u nd hernach über den Leistungsan spruch von X.___ neu entscheide
(Urk. 23/48 ).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen , gewährte dem Versi cherten Beratung und Unterstützung bei d er Stellensuche (Mitteilung vom 2 6. Juli 2007, Urk. 23/69) und übernahm die Kosten eines Arbeitstrainings (Mitteilung vom 1 0. August 2007, Urk. 23/71). Nachdem es trotz Arbeitstrai ning und entsprechender Unterstützung bei der Stellensuche nicht gelungen war, dem Versicherten eine Arbeitsstelle zu vermitteln, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittl ung am 2. April 2009 ab (Urk. 23 /10 8) und liess das bidis ziplinäre (neuropsychologisch/psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. Z.___ , FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 15 . Mai 2010 erstellen (Urk. 23/129 ).
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle A.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 eine ganze Invalidenre nte zu (Urk. 23/143; Verfügungsteil 2, Urk. 23/134 ). Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse Küsnacht am 15. November 2010 Beschwerde ( Urk. 23/151/4 ff.) und beantragte die Rück weisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Das hiesige Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 2 3. Dezember 2011 ab (Verfahrens-Nr. IV.2010.01091; Urk. 23/158 ). 1.2
Mit Schreiben vom 1 5. März 2012 teilte die Pensionskasse Küsnacht X.___ mit, dass sie die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente festgesetzt und die Nachzahlung ab dem 1. Februar 2007 berechnet hätten. Die Invalidenleistungen für Januar 2007 und davor seien verjährt. Sie wür den auf die Einrede der Verjährung bis zum 3 1. Dezember 2012 verzichten, soweit diese nicht bereits eingetreten sei ( Urk. 2/21). Die Pensionskasse ver längerte die Verjährungsverzichtserklärung bis am 3 1. Oktober 2014 ( Urk. 2/22-27 ). 1.3
Die IV-Stelle leitete im Jahr 2013 von Amtes wegen eine Revision ein ( Revisi onsfragebogen vom 6. September 2013, Urk. 23/161) und teilte X.___ am 2 9. November 2013 mit, dass keine Änderung festge stellt worden sei und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin An spruch auf eine ganze Rente bestehe ( Urk. 23/164) . 1.4
Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 2/3) teilte die Pensionskasse Küsnacht X.___ mit, dass es ihm aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit zumutbar sei, ein Einkommen in H ö he von Fr. 26‘072.40 zu erzielen, welches für die Berechnung der Überversicherung anzurechnen sei. Damit seien die Leistungen der Pensionskasse jährlich um gesamthaft Fr. 18‘545.40 auf Fr. 19‘072.80 (Invalidenrente und Kinderrente) zu kürzen.
Am 1 5. Juli 2015 stellte die Pensionskasse Küsnacht X.___ erneut eine Berechnung der Überversicherung zu und rechnete ihm darin ein weiterhin zumutbares Einkommen in Höhe von Fr. 26‘464.80 an, so dass sie ihre Leistungen jährlich total um
Fr. 17‘904.60 auf Fr. 19‘713.60 kürzte (Invalidenrente und Kinderrente; Urk. 2/4).
Am 30. Oktober 2014 leitete X.___ eine Betreibung gegen die Pensionskasse Küsnacht im Betrag von Fr. 499‘999.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2005 ein (Urk. 2/28). 2.
Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2015 reichte X.___ Klage gegen die Pensionskasse Küsnacht ein und stellte folgende Anträge: „ 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den nachfolgenden Erwägungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 3 1. Januar 2007 eine Vollinvalidenrente zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen ab 1. August 2013; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den nachfolgenden Erwägungen für die Zeit ab 1. Juni 2014 eine ungekürzte Vollinvali denrente zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen seit Klageerhebung; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt von 8 % ) zu Lasten der Beklagten.“
Mit Klageantwort vom 2 5. Januar 2016 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten , eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 8). Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 1 7. Mai 2016, Urk. 14; Duplik vom 2 6. August 2016, Urk. 19), woraufhin die Akten der eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen wurden ( Urk. 23/1-166; vgl. Verfügung vom 3 0. August 2016, Urk. 21). Am 1 2. September 2016 wurde der Kläger über die Duplik in Kenntnis gesetzt ( Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Unbestritten ist, dass der Kläger mit Wirkung ab Mai 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten hat. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Ren tenbetreffnisse
für Januar 2007 und davor verjährt sind. Des Weiteren ist strittig, ob die Beklagte die Invalidenrente ab dem 1. Juni 2 014 zu Recht infolge Überentschädigung kürzte, da sie dem Kläger ein zumutbares Erwerbseinkommen anrechnete (vgl. Urk. 1, Urk. 8, Urk. 14, Urk. 19). 2.
2.1
Die Beklagte brachte vor, dass der Kläger eine unbezifferte Forderungsklage gestellt habe, welche lediglich möglich sei, wenn es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, die Forderung zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Zudem müsste er zumindest einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streit wert gelte. Gestützt auf die Ausführungen in der Klageschrift sei es dem Klä ger möglich gewesen, das Rechtsbegehren zu beziffern , so dass nicht auf das Rechtsbegehren einzutreten sei ( Urk. 8; vgl. Urk. 19).
Der Kläger führte diesbezüglich in seiner Replik aus, dass die Rechtsbegehren nach dem Vertrauensprinzip und unter Beizug der Klagebegründung auszu legen seien und unter Umständen das Gericht in Analogie zu Art. 56 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ( ZPO ) nachzufragen habe ( Urk. 14). 2.2
Die Klageschrift hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechts begehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sol len bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefo chtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder di e Klage nicht eingetreten werde ( Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge [BVG] i.V.m . § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [ GSVGer ]).
Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Die Forderung ist zu beziffern, sobald die kla gende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftser teilung du rch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht
bleibt zuständi g, auch wenn der Streitwert die sac hliche Zuständigkeit über steigt ( Art. 85 ZPO i.V.m . § 28 GSVGer ). 2.3
Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, ihn zur Bezifferung aufzufordern oder eine Nachfrist einzuräumen. Bei Ein reichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es vielmehr Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und , wo dies nicht möglich ist , aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 140 III 409 E. 4.3.2).
Grundsätzlich wäre es damit Pflicht des Klägers gewesen, seine Anträge ent sprechend präzise zu formulieren. In casu geht allerdings aus der Beschwer deschrift klar hervor, dass der Kläger Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 3 1. Januar 2007 in Höhe von total Fr. 65‘831.85 zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Le istungen ab 1. August 2013 fordert ( Urk. 1 S. 10 E. 2.3; Urk. 1 S. 3 E. 2.7). Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von total Fr. 26‘112.45 für die Rentenbetreffnisse
von 1. Juni 2014 bis 3 1. Oktober 2015, zuzüglich Zins von 5% ab 3 0. Oktober 2015 (Klageerhe bung; Urk. 1 S. 16) sowie eine ungekürzte Rente ab dem 1. November 2015 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Aus der Klageschrift geht das bezifferte Rechtsbegehren damit klar hervor und ist als Bestandteil des Parteibegehrens zu beachten. Auch war für die Beklagte aus der Klagebegründung klar ersichtlich, in welcher Höhe die Rechtsbegehren gestellt wurden und es war ihr entsprechend ohne Weiteres möglich, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es lediglich zu einem formalis tischen Leerlauf führen würde, auf die Klage nicht einzutreten; zum Einen wäre es dem Kläger unbenommen, erneut eine Klage mit genau bezif fertem Forderungsbegehren einzureichen, zum Anderen ist das Verfahren kostenlos. 3 .
Unbestritten ist, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Invali denrente hat. Strittig ist hierbei, ob die Rentenbetreffnisse
vom 1. Mai 2005 bis zum 3 1. Januar 2007 verjährt sind oder nicht. 3 .1
Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_799/2013 vom 17. April 2014, E. 4.5). For derungen auf periodische Beiträge und Leistun gen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR)
sind anwendbar ( Art. 41 Abs. 2 BVG).
Die Verjährung beginnt m it der Fälligkeit der Forderung ( Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steh t still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte ni cht geltend gemacht werden kann ( Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR).
3 .2
D ie ei nzelnen Rentenleistungen wurden
jeweils monatlich nach Mai 2005 fällig (vgl. § 20 Abs. 3 des Reglements der Pensionskasse Küsnacht, Urk. 9/4). Zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, welche den Beginn der Verjährung verhinderten oder die Verjährung still stehen liessen.
Die Verjährung beginnt
- entgegen den Ausführungen des Klägers –
unab - hän gig davon zu laufen , ob der Kläger Kenntnis von der Existenz seines Rentenanspruchs hat, oder nicht . Die Leistung ist einklagbar, wenn der Anspruch auf diese Leistung gemäss den rechtlichen Bestimmungen und den diesbezüglich anwendbaren gesetzlichen Regelungen entsteht (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 2 9. Dezember 2000 S. 26, mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts B 9/99 vom 4. August 2000; vgl. auch BGE 130 III 222 E. 4.2).
Des Weiteren war es dem Klä ger unbenommen, eine Klage auf Rentenl eis tung gegen die Beklagte einzureichen: Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR bezeichnet einen Stillstandsgrund , bei dessen Vorliegen dem Gläubiger die Durchsetzung der Forderung aus von ihm nicht zu vert retenden Gründen unmöglich ist . Subjektive, in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil sie für den Schuldner oft nicht erkennbar sind (BGE 134 III 294 E. 2.1).
Richtigerweise hatte der Kläger zwar erst mit Erlass der Verfügung der IV-Stelle 1 4. Oktober 2010 bzw. der Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 3. Dezember 2011 unzweifelhaft Kenntnis vom Rentenan spruch - es war ihm aber bereits zuvor unbenommen, gegen die Beklagte auf Leistung zu klagen.
Damit begann die Verjährung der einzelnen Rentenbetreffnisse jeweils in dem Mon at, indem sie fällig wurden bzw. geschuldet waren - und nicht wie vom Kläger vorgebracht erst ab Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Oktober 2010. 3 .3
Zu prüfen bleibt, ob die Verjährung für die Renten betreffnisse vom 1. Mai 2005 bis zum 3 1. Januar 2007 gültig unterbrochen wurde. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Rentenbetreffnisse ab Februar 2007 nicht verjährt sind (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/21-29). 3 .3.1
Der Kläger brachte vor, dass er mit der Eingabe vom 1 8. März 2011 als Beigela dener im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht auf Abwei sung der Beschwerde der Beklagten geschlossen habe, was di e Verjährung unterbrochen habe ( Urk. 1).
Di e Verjährung wird unterbrochen durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Art 135 OR) .
Nachdem die Beklagte am 1 5. November 2010 Beschwerde gegen die Verfü gung der IV-Stelle vom
14. Oktober 2010 ( Urk. 23/151/4 ff.) erhoben hatte, wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert ( Urk. 23/153). Mit Einga ben vom 1 8. März und 5. September 2011 nahm der Kläger Stellung im Verfahren und beantragte, es sei die Beschwerde der Klägerin vollumfänglich abzuweisen ( Urk. 23/154/3 ff.; Urk. 23/157/2 ff.). Des Weiteren konstatierte er, dass sich die Frage stelle, ob die Beklagte überhaupt ein Rechtsschutzin teresse habe, da sie ihre Argumente immer noch dann vorbringen könne, wenn sie sich nicht an die Verfügung der IV-Stelle gebunden fühle und vom ihm eingeklagt werde ( Urk. 23/154/22).
Im Interesse der Rechtssicherheit ist erforderlich, dass der Gläubiger zur Bekräf tigung seines Interesses am Weiterbestand der Forderung ein Rechts schutzgesuch stellt - jede mildere Massnahme reicht nicht aus. Die Liste in Art. 1 35 Abs. 2 OR wurde vom Bundesgericht als erschöpfend erachtet (mit weiteren Hinweisen: Däppen , in Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Basel 2015, 6. Aufl., N 5 zu Art. 135). In seiner Eingabe vom 1 8. März 2011 brachte der Kläger zwar zum Ausdruck, dass er - sofern die Beklagte sich auch nach Zusprache einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) weigern sollte, eine Rente auszurichten - diese einklagen werde. Ein eigenständiges Rechtsschutzgesuch ist darin allerdings nicht zu sehen, so dass die Verjährung dadurch nicht unterbrochen wurde. 3 .3.2
Der Kläger brachte des Weiteren vor, das Verhalten der Beklagten sei rechts missbräuchlich gewese n , da sie mit Schreiben vom 2 7. Oktober und 15. November 2010 zu verstehen gegeben habe , dass sie die Leistungen im Falle einer Leistungspflicht auf jeden Fall erbringen werde. Er sei damit dazu bewogen worden, verjährungsunterbrechende Handlungen zu unterlassen ( Urk. 1).
Entgegen den klägerischen Ausführungen hielt die Beklagte im Schreiben vom 2 7. Oktober 2010 lediglich fest, dass sie die gestellten Leistungsansprü che prüfen und - sofern diese gegeben sei - eine Rente n berechnung zukom men lasse werde ( Urk. 2/15). Mit Schreiben vom 1 5. November 2010 teilte sie mit, dass sie Beschwerde erhoben habe und sie über das Bestehen einer Leis tungspflicht , dem Grunde und der Höhe nach , nach rechtskräftigem Absc hluss des IV-Verfahrens entschei den werde ( Urk. 2/16).
Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte die Leistungen im Falle einer Leistungspflicht in jedem Falle erbringen werde - die Vorbringen des Klägers dazu schlagen fehl. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt damit nicht vor - woran auch die Überweisung des gesamten Freizügigkeitsgutha ben zurück an die Beklagte nichts zu ändern vermag.
Damit liegt kein Rechtsmissbrauch seitens der Beklagten vor. 3 .4
Zusammengefasst sind die Renten betreffnisse für die Monate Mai 2005 bis Ende Januar 2007 verjährt und die Klage ist diesbezüglich abzuweisen. 4 .
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte zu Recht infolge der Anrechnung eines erziel baren Invalideneinkommens die Rente aufgrund der Überentschädigung ab Jun i 2014 kürzte (vgl. Urk. 2/3-4). 4 .1 4 .1.1
In der vom 1. Januar 2012 bis 3 1. Dezember 2016 gültigen Fassung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (folgend: aBVV
2) wurde festgehalten, dass die Vor sorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mut masslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistungen auch das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, mit Aus nahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird ( Art. 24 Abs. 2 aBVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern ( Art. 24 Abs. 5 aBVV 2). Dies entspricht inhaltlich auch der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m . Art. 24 BVV 2 (vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 1 lit . d und Abs. 5 BVV 2) sowie weitestgehend auch § 25 des Reglements der Pensionskasse Küsnacht vom 1 0. Dezember 2013 ( Urk. 9/4). 4 .1.2
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Der ausge glichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berück sichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeign ete Arbeitsstelle zu finden, ab. Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 BVV 2 basiert demge genüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeits marktlicher Hinsicht, verlangt . Allerdings bedeutet "subjektiv" nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre . Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ei n objektiver Massstab anzulegen .
Bezogen auf das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen verlangt der Zumutbarkeitsgrundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche eine Kürzung ihrer obligatorischen Invaliden leistungen beabsichtigt, dem teilinvaliden Versicherten vorgängig das recht liche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkom mens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmögli chen. Solche subjektiven Gegebenheiten, denen unter Zumutbarkeitsgesichts punkten Rechnung zu tragen ist, sind alle Umstände, welche - im Rahmen einer objektivierenden Prüfung - für die effektiven Chancen des betreffenden Versicherten, auf dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, von wesentlicher Bedeutung sind (mit weiteren Hinweisen: BGE 134 V 64 E. 4.2.1). 4.2
V orab ist festzuhalten, dass im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2011 lediglich der Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG zu beurteilen war. Das Gericht hielt fest, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ein e Arbeitsunfähigkeit von 70 % und ein entsprechender
Invali ditätsgrad von 70 %
ausgewiesen sei en , so dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe ( Urk. 23/ 158).
Dem Kläger war es nicht möglich, dies en Invaliditätsgrad anzufechten, bzw. das Urteil weiterzuziehen, da das Bundesgericht bei Zusprache einer ganzen Rente infolge mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht darauf eingetreten wäre. Auch musste das hiesige Gericht sich nicht eingehend damit befassen, ob allenfalls ein höherer Invaliditätsg rad als 70 % vorlag oder nicht: A b einem Invaliditätsgrad von 70 % ist jeweil s eine ganze Rente zuzusprechen. D emnach war
invalidenversicherun gsrechtlich nicht relevant, ob der Invali ditätsgrad 70 % oder mehr betr ug
- womit sich eine vertiefte Prüfung erüb rig t e .
Des Weiteren wird im IV-Verfahren das Invalideneinkommen auf Grundlage des ausgegli chenen Arbeitsmarktes ermittelt - bei der berufsvorsorgerechtli chen Überentschädigungsberechnung sind bei der Festsetzung des zumutba ren Erwerbseinkommens hingegen die gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, zu berücksichtigen (vgl. E. 4 .1. 2).
Damit ist unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Akten zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit 70 % oder mehr beträgt. 4. 3 4.3.1
Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. Dezember 2011 stützte sich in medizi nischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ ( Urk. 23/158 ; vgl. Urk. 23/158 E. 3.3 ff. ).
Gemäss dem bidisziplinären Gutachten von Dr. Z.___ vom 15. Mai 2010 (Urk. 23/129) leidet der Kläger unter einer leichten bis mittelschweren neu ropsychologischen Funktionsstörung mit Schwerpunkt bei den Exekutiv funktionen (Handlungsplanung, kognitive Flexibilität) und der Aufmerksam keit (selbstgesteuerte, kontinuierliche Aufmerksamkeitszuwendung) sowie einer damit in Zusammenhang stehenden organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Antriebsminderung, gedrückter Stimmung und Apa thie sowie zähflüssigem Denken (ICD 10 F07.8). Aus psychiatrischer wie neuropsychologischer Sicht müsse eine berufliche Wiedereingliederung des Beigeladenen in der freien Wirtschaft als unrealistisch bezeichnet werden, nicht nur im erlernten Beruf als Elektromonteur, sondern auch in einer weni ger anspruchsvollen Tätigkeit wie die eines Lageristen oder Abwarts. Der Beigeladene sei für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu mindestens 70 % arbeitsunfähig. Realistisch betrachtet komme fast nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage, wobei die diesbezüglichen Möglichkei ten einer spezifischen Eingliederung noch abzuklären seien. Eine Verbesse rung werde realistisch betrachtet auch durch entsprechende Behandlung nicht möglich sein. Berufliche Massnahmen, welche darauf abzielten, dem Kläger einen Wiedereinstieg in die freie Wirtschaft zu ermöglichen, seien nicht durchführbar. 4.3.2
Den Ausführungen von Dr. Z.___ folgend ist der Kläger in der freien Wirt schaft zu mindestens 70 % arbeitsunfähig - und zwar nicht nur im erlernten Beruf, sondern auch in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit. Dr. Z.___ führte des Weiteren aus, dass eine Anstellung im Rahmen einer Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft zwar nicht völlig ausgeschlossen sei, es aber beson der s günstiger Umstände bedürfte, weswegen eine solche Möglichkeit als weitgehend unwahrscheinlich anzusehen sei. Realistisch betrachtet komme fast nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen in Frage ( Urk. 23/129/17). Gestützt auf diese Ausführungen ist aus medizinischer Sicht - entgegen den Ausführungen der Beklagten - mit überwiegend er
Wahrscheinlichkeit keine Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr vorhanden. Es ist entsprechend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähig keit in der freien Wirtschaft auszugehen. 4.3.3
Die Stellungnahme n von Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom 1 2. Juni 2010 ( Urk. 23/132/5) , und von Dr. med. C.___ , Fachärz tin für Innere Medizin, vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 23/163/2) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), ändern a n dieser Einschätzung nichts.
Die
RAD-Ärzte
als Fachä rzt e für Innere Medizin vermögen die gutachterlichen Aus führungen - wonach eine Hilfstätigkeit in der freien Wirtschaft als wei - test gehend unwahrscheinlich anzusehen ist - nicht i n Zweifel zu ziehen . 4.4
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dem Kläger auch bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der arbeits marktbezogenen und persönlichen Umstände nicht möglich wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen . Dies geht deutlich
aus den zahlreichen Bewerbungen bzw. deren Absagen aus den Jahren 2008 und 2009 hervor (vgl. Urk. 23/105 und Urk. 23/107 ). Hinzu kommt, dass der Kläger infolge der mittlerweile langjährigen Nichterwerbstätigkeit - welche als persönlicher Umstand zu berücksichtigen ist - heute noch schlechtere Aussichten auf die Erzielung eines Invalideneinkommens im ersten Arbeitsmarkt hat als dies noch in den Jahren 2008 und 2009 der Fall gewesen sein dürfte.
So geht auch a us den Vorbringen der Beklagten nicht hervor, warum der Kläger heute bessere Aussichten auf eine Anstellung haben sollte. 4.5
Zusammenfassend rechnete die Beklagte dem Kläger somit zu Unrecht ein zumutbares Invalideneinkommen in Höhe von jährlich
Fr. 26‘072.40 (ab 1. Juni 2014) und Fr. 26‘464.80 (ab 1. August 2015) an ( Urk. 2/3-4). Ob eine allfällige Verrechnung zulässig wäre, ist somit nicht weiter zu prüfen (vgl. Urk. 9 S. 18). 4.6
Die Überentschädigungsberechnungen vom 1 6. Mai 2014 und 1 5. Juli 2015 werden - bis auf die Kürzung infolge Anrechnung eines Erwerbseinkom - mens
- nicht in Frage gestellt und sind aufgrund der Aktenlage plausibel ( Urk. 2/3-4; vgl. Urk. 1 S. 16). Entsprechend ist festzuhalten, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger einen Betrag von Fr. 21‘636.30 für die Monate Juni 2014 bis und mit Juli 2015 (Rentenkürzung für 14 Monate: Fr. 18‘545.40 : 12 x 14; vgl. Urk. 2/3-4) sowie einen Betrag von Fr. 4‘476.15 für die Monate August bis und mit Oktober 2015 , total somit Fr. 26‘112.45 zu bezahlen (Rentenkürzung für 3 Monate: Fr. 17‘904.60 : 12 x 3; Urk. 2/4) .
Des Weiteren ist festzuhalten, dass dem Kläger auch ab November 2015 - vorbehalten einer Änderung der gesundheitlichen Einschränkungen bzw. einer höheren Arbeitsfähigkeit - kein zumutbares Erwerbseinkommen anzu rechnen ist, womit er weiterhin Anspruch auf eine ungekürzte Rente hat.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtl ichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 3 0. Oktober 2015 Klage er heben (Urk. 1), womit ihm ab 3 0. Oktober 2015 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsd atum zuzusprechen sind. 6 .
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (Abs. 1). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Abs. 3). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu ( vgl. Abs. 2).
Der anwaltlich vertretene Kläger obsiegt nic ht in vollem Umfang, weshalb ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zusteht. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2‘1 00 .— (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die vom 1. Juni 2014 bis 3 1. Oktober 2015 geschuldeten Rentenbetreffnisse Fr. 26‘112.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab 3 0. Oktober 2015 zu bezahlen. Des Weite ren wird festgestellt , dass die Beklagte dem Kläger ab dem 1. November 2015 gemäss den obgenannten Erwägungen eine ungekürzte Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen hat .
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und insbesondere festgestellt, dass die Renten betreffnisse
vom 1. Mai 2005 bis 3 1. Januar 2007 verjährt sind. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Libera AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler