Sachverhalt
1.
1.1
Der 1982 geborene X.___
absolvierte eine kaufmännische Lehre bei der B.___
mit Fähigkeitszeugnis vom 1. August 2002 ( Urk. 2/17/100 ). Mit Unterbrüchen in den Monaten Mai/Juni 2003 und August/September 2004 bezog er bis Ende Mai 2007
Arbeitsl osen- und Erwerbsausfallentschädigungen ( Urk. 2/14) . Ab 1. Juni 2007 war er bis
am 1. Januar 2008 über die Arbeitgeberin C.___ der Personalvorsorgestiftung Z.___ ange schlossen ( Urk. 2/7). Ab Januar 2009
bezog er wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis zum Stellenantritt am
1. Januar 2011 als Kundenberater bei der D.___ ( Urk. 2/14 S. 3 und Urk. 2/15). Über die D.___ war er vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2011 der Pensionskasse der Y.___
angeschlossen ( Urk. 2/6). 1.2
Am 3 0. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an ( Urk. 2/17/102) . Die zuständige IV Stelle E.___ tätigte Abklärungen, holte medizinische B erichte der behandelnden Ärzte ein und unterbreitete den Fall ihrem regionalen är ztlichen Dienst (RAD ,
Urk. 2/ 17/75 ). Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2013 kündigte die IV-Stelle E.___ die Zusprache einer
abgestuften Rente an ( befristete ganze /unbefristete Viertelsrente , Urk. 2/17/74 ) . Auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 2/17/70 ) legte die IV-Stelle E.___
den Fall erneut ihrem RAD vor ( Urk. 2/17/65, Urk. 2/17/29, Urk. 2/7/17 und Urk. 2/17/10) . Nach Erlass eines weiteren
Vorbescheid es ( Urk. 2/17/9 ) , sprach sie mit Verfügung vom 2 4. Februar 2015 eine ganze Rente ab 1. Juli 2012 bis Ende Februar 2013 , eine Viertelsrente ab 1. März 2013 bis Ende Mai 2013 und
ab Juni 2013
eine unbefristete ganze Rente zu ( Urk. 2/17/4 f. ) .
1.3
Mit Schreiben vom 7. Juni 2015 lehnte die Pensionskasse der Y.___
Leistungen aus der Vorsorgeversicherung ab und begründete dies damit,
dass die Erkrankung bereits seit dem Jahr 2007 bestehe und andaure und sie nicht für eine allfällige Verschlechterung einer bereits vorbestanden Gesundheitsschäd igung hafte. Zudem bestehe eine Anzeigepflichtverletzung ,
da der Gesundheitsfragebogen nie retourniert und Tatsachen verschw iegen worden seien. Im überobligatorischen Bereich seien sie deshalb vom Vertrag zurückgetreten. D er Versicherte habe sich an die Pensionskasse zu halten , bei der er im Jahr 2007 vorsorgeversichert gewesen sei ( Urk. 2/20).
2.
Am 1 5.
Oktober 2015 erhob der Versicherte Klage gegen die „Stiftung Pensionskasse der Y.___ “ und gegen die
„ F.___ AG “
mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit W irkung ab dem 1. August 2013 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % nebst Verzugszins von 5 % auf jede fällig gewordene Rentenleistung ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, spätestens aber ab Klageeinleitung zu bezahlen. 2. Es sei der
F.___ AG der Streit zu verkündigen. 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. 4. Unter o/e Kostenfolge.“
Die Pensionskasse der Y.___
beantragte am 1 2. Februar 2016 ,
die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen, eventualiter sei eine Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium ab 1. August 2013 zuzusprechen ( Urk. 15 S. 2) .
Die mit gerichtlicher Verfügung vom 7. März 2016 ( Urk.
17) beigeladene Personalvorsorgestiftung Z.___ beantrag t e in ihrer Klageantwort vom 2 0. Mai 2016 ( Urk. 19 ) ,
auf die Klage betreffend die Streitberufung der F.___
AG sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen.
Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 27 ) wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet . D ie Parteien hielten replicando ( Urk. 29 ) und duplican do ( Urk. 36 ) an ihren Rechtsbegehren fest; L etzteres wurde dem Kläger am 1 6. November 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 37 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E.
2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Ein tritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfä higkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denje nigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedei hen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsver hältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus
während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähig keit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähig keit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invali denversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsor geeinrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammen hang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während länge rer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ange nommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schemati scher (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berück sichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E.
lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzli chen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Kon zeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) berufli chen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis
der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E.
3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Nach Art. 28 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens zu 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetz über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid ( Art. 8 ATSG) sind ( lit . c). Nach Art. 29 Abs. 1 erster Halbsatz IVG entsteht der Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG . Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG).
2.
2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei am 1. Januar 2011 in die Dienste der D.___ eingetreten und habe ein halbes Jahr die volle Leistung ohne Leistungseinbusse n erbracht . D ie invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mit Einbusse der funktione llen Leistungsfähigkeit sei
am 1. Juli 2011 eingetreten . D a er während eines halben Jahres erwerbstätig und somit mehr als drei Monate lang vollständig arbeitsfähig gewesen sei , sei
d er zeitliche Zusammenhang zur seit dem Jahr 2007 bestehenden Erkrankung unterbrochen worden
( Urk. 1 S. 8 ). Die IV-Stelle E.___
habe den Beginn der einjährigen Wartezeit denn auch – in für die Beklagte bindender Weise – auf 1. Juli 2011 festgesetzt . Nachdem die Beklagte vo n ihrem Recht gemäss ihrem Reglement Gebrauch gemacht habe ,
den Beginn des Rentenanspruchs bis zur Beendigung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung und T ag geldleistungen aufzuschieben , und der Kläger
bis 3 1. Juli 2013 ein Kranken taggeld bezogen
habe , sei der Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklag ten a m
1. August 2013 entstanden ( Urk. 1 S. 9).
Eventualiter sei die Streitberufene ( F.___ AG) zur Leistung einer Invalidenrente zu verpflichten , s ollte erkannt werden, dass die erstmalig eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Hirntumors im Jahr 2007 nicht unterbrochen worden sei ( Urk. 1 S. 10). 2.2
2.2.1
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus dem Krank heitsverlauf ergebe sich, dass eine Arbeitsunfähigkeit von m i ndestens 20 % bereits im Juli 2007 und damit vor ihrer Vorsorgedeckung eingetreten sei. Aufgrund des im Juni 2007 diagnostizierten Hirntumors sei der Kläger damals krankgeschrieben worden und habe Leistungen der Taggeldversiche rung bezogen. Das v orbestehende Krankheitsbild mit einer erheblichen Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe danach unverändert weiter bestanden ( Urk. 15 S. 4 f.). N achdem der Kläger über die gesamte Zeitperiode in ärztli cher Behandlung gestanden sei, könne auch nicht von einer relativen Symptomfreiheit die Rede sein
und es sei davon auszugehen, dass er wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht in der Lage war , ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen. D ie Tätigkeit des Klägers vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Juni 2011 sei als ein Arbeitsversuch zu werten, welcher nicht geeignet war , d en zeitlichen Konnex zu r früher ( seit 2007 ) bestehenden Arbeitsunfä higkeit zu unterbrechen (S. 10). Es treffe zwar zu, dass sie als Vorsorgeein richtung
ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden sei . Es könne ihr
aber nicht entgegen gehalten werden, dass sie keine Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung erhoben habe . H ierfür habe kein Rechts schutzinteresse bestanden, denn nachdem die
Anmeldung am 2 9. Dezember 2011 bei der IV Stelle E.___
eing egangen sei , habe ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Juli 2012 entstehen können . D amit sei aber eine Prüfung der Arbeitsunfähigkeiten vor dem 1. Juli 2011 für den Entscheid gar nicht relevant gewesen (S. 11).
In Bezug auf ihren Eventualantrag hiel t die Beklagte fest, der Kläger habe es trot z verschiedener Aufforderung unterlassen die Gesundheits fragen zu beantworten. Damit liege eine Anzeigepflichtverletzung vor, da erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen worden seien . Mangels einer Regelung im Vorsorgereglement sei die Beklagte deshalb berechtigt gewesen , den Vorsor gevertrag mit Bezug auf die weitergehende Vorsorge in analoger Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu kündigen. Diese Kündigung sei innerhalb der vierwöchigen Verwirkungs frist erfolgt. Falls eine Leistungspflich t der Beklagten anerkannt werde, seien die Leistungen auf das BVG- Obligatorium zu beschränken (S. 11 f.) . 2.2.2
Die Beigeladene macht e geltend, bei der F.___ AG handle es sich nicht um eine Vorsorgeeinrichtung, weshalb das angerufene Gericht nicht zuständig sein könne. Insofern die Personalvorsorgestiftung Z.___ im vorliegend en Verfahren beigeladen worden sei , könne das gerichtliche Urteil ihr gegenüber keine direkte Leistungspflicht entfalt en ( Urk. 19 S. 2). D ie Durchsicht der Akten habe ergeben, dass weder ein e zeitliche noch eine sachliche Konnexität
gegeben sei , die eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung begründe ( Urk. 24). 3.
3.1
Die Ärzte des G.___
diagnostizierten im Bericht vom 3. September 2003 rezidivierende Sehstörungen und akust ische Sensationen, und beurteilten diese differentialdiagnostisch im Rahmen des Cannabiskonsums sowie von zwei fokale n Läsionen subcortical
hochpari etal l inks mit unklarer Ätiologie . Am ehesten handle es sich um eine alte ischämische Läsion , wobei ein niedrig-maligner Tumor differentialdiagnostisch nicht sicher ausgeschlossen werden könne ( Urk. 2/9).
In einer Nachkontrolle
vom 2 5. Februar 2004 hielten
die Ärzte a ufgrund einer Magnetresonanztomographie (MRI) cer e bral dafür , die zur Darstellung kommenden fokalen Läsionen hochparietal links seien grössenregredient . Der Kl äger sei seit mehreren Monaten b eschwerdefrei und bei klinisch kompletter Regredienz der Symptomatik gingen sie grundsätzlich von einem benignen Prozess aus ( Urk. 2/11) . 3.2
Am 1 8. Oktober 2007 diagnostizierten die Ärzte des G.___
eine symptomatische Epilepsie mit sekundär generalisierten epileptischen Anfällen im Juni und September 2007 bei einem Oligodendrogliom WHO II frontal links bei
Status nach offener Hirn b iopsie im Juni 2007 sowie
Status nach
zwei im Jahr 2003 MR-tomografisch nachgewiesenen linkshemisphä rischen Läsionen . Der Kläger berichte, dass er im Juli 2007 einen epil eptischen Anfall erlitten habe, wobei sich der rechte Arm tonisch versteift, sich
die Versteifung auf den gesamten Körper ausgebrei tet habe und er bewusstlos geworden sei. Am 2 7. September 2007 habe er einen epileptischen Anfall erlitten und während der Hospitalisation an den darauf folgenden Tagen nach der Entlassung aus dem Spital weitere Anfälle erlitten . Bezüglich der Grunderkrankung sei vom Kläger berichtet worden, dass von Seiten der Neurochirurgie eine Radiotherapie vorgeschlagen worden sei. Aufgrund der motorischen und kognitiven Einschränkungen sei ein Arztzeugnis ausgestellt worden, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 7. Oktober 2007 für die bisherige Tätigkeit als Versicherungsberater bis auf weiteres attestiere ( Urk. 2/17/48 ). 3.3
Im Bericht des G.___
vom 1 8. Dezember 2007 wiesen die Ärzte auf eine zwischenzeitlich etablierte Chemotherapie mit Temodal hin. Der Kläger berichte bezüglich der Epilepsie über einen günstigen Verlauf ohne Anhaltspunkte für zwischenzeitlich eingetrete ne Epilepsie - Anfälle ( Urk. 2/17/47 ) . 3. 4
In einem weiteren Zwischenbericht vom 6. Augus t 2008 vermerkten die Ärzte , der Kläger schildere ein anfallsfreien Verlauf , und zu epilepsiever dächt igen Ereignissen sei es seit der Kombination stherapie nicht mehr gekommen. Die zytostatische Therapie mit Temodal führe weiterhin und unverändert zu Konzentrationsstörungen, die nach Einnahme der Therapie akzentuiert schienen. Im Übrigen habe der Kläger keine medikamentösen Nebenwirkungen bemerkt. Zwischenzeitlich habe eine elektive magnetreso nanztomographische Untersuchung des Neurokraniums stattgefunden , wel che seitens der Raumforderung einen stabilen und nicht progredienten Ver lauf im Vergleich mit den Voraufnahmen zeige. Im Rahmen der letztmal s aufgetretenen depressiven Episode sei eine antidepr essive Therapie erfolgt und aktuell
gehe es dem Kläger psychisch gut. Er sei jedoch wegen den an haltenden Konzentrationsstörungen bis Ende August 2008 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben, möchte jedoch dann beruflich wieder tätig werden ( Urk. 2/17/45 ). 3.5
Im Zwischenbericht vom 2 4. November 2009 hielten die Ärzte fest, erfreuli cherweise sei der Kl äger unter gut verträglicher antiepileptischer
Kombina tionstherapie anfallsfrei geblieben und der letzte Anfall sei Ende September 2007 aufgetreten. Die aktuelle Untersuchung mittels Elektroenzephalografie (EEG) zeige weiterhin keine Zeichen der cerebralen Übererregbarkeit und keinen Herdbefund. Klinisch-neurol ogisch hätten sich keine fokalen s enso motorischen Defizite gezeigt . Der Kläger berichte , er fahre nun wieder regel mässig Velo und nach Absolvieren der theoretische n Autoprüfung werde er seinen Le rnfahrausweis wieder erhalten , und sein Ziel sei es, die Stelle als Versicherungsberater im Januar 2010 antreten zu k önnen ( Urk. 2/17/43 ). 3.6
Im Zwischenbericht vom 9. März 2010 beurt eilten die Ärzte ein EEG vom 8. März 201 0. Die Grundaktivität sei normal mit Zeichen einer Schlä frigkeit (Schlafstadium I-II). I m Vergleich zum Vorbefund vom 2 0. November 2009 bestehe keine Veränderung. E rfreul icherweise sei der Kläge r unter antiepi lep tischer Kombinationstherapie weiterhin anfallsfrei g eblieben. Die Medika mente würden gut vertragen und d as letzte Anfallsereignis sei Ende Sept em ber 2007 aufget reten. Das aktuelle EEG zeige einen unveränderten Befund ohne Zeichen einer Herdaktivität oder cerebraler
Übererregbarkeit. Aus kli nisch-neurologischer und
el ektroencephalograph ischer Sicht sei der aktuelle Befund mi t einer Fahreignung vereinbar. H insich tlich des Hirntumors fänden trotz aktueller Anfal lsfreiheit die engmaschigen dreimonatlic hen EEG-Kon trollen statt, um in dieser speziellen Situation mit essentiellem sozialem Be darf der Fahreignung, diese auch zusprechen zu können. Erfreulich sei auch, dass nach zweimaliger Hospitalisation auf der Kriseninterventionssta tion im Hause (zuletzt im Januar 2010 ) nun ein stabi ler psychischer Zustand vorliege und ebenso günstig sei die Aufnahme einer festen Arbeitstätigkeit seit dem 1. März 2010 als
Versicherungsberater bei der D.___ ( Urk. 2/17/42) . 3.7
Im Zwischenbericht vom 2 6. November 2010 wiesen die Ärzte auf ein aktuel les EEG hin, das im Vergleich mit den Voruntersuchungen auf unveränderte Befunde hinweise. Auch aufgrund eines MRI des Neurokraniums vom 1 5. Juli 2010 habe ein unveränderter Befund dokumentiert werden können. Der Klä ger habe in der Zwischenzeit die Fahrprüfung erfolgreich abgeschlossen und aufgrund der immer noch bestehenden Anfallsfre iheit und des unveränderten EEG bestehe weiterhin die Fahreignung ( Urk. 2/17/40 ). 3.8
Einen ebenfalls unveränderten Befund aufgrund eines EEG vom 5. A pril 2011 bestätigten die Ärzte im Bericht vom 1 1. April 2011
( Urk. 2/17/39 ). 3.9
I m Bericht vom 2 2. August 2011 stellten die Ärzte des H.___
die folgenden Diagnosen: 1. Symptomatische fokale Epilepsie mit sekundär general i sierten epileptischen Anfällen im Rahmen der Diagnose 2 - serielle einfach-fokale motorische Anfälle der rechten oberen Extremitäten seit 1. J uli 2011
- unter ausgebauter antiepil eptischer Therapie mit Levetirac etam , Pregabalin und Oxcarbazepin Rückgang der Anfallsfrequenz - Status nach antiepileptischer [Behandlung] mit Levetiracetam von Juni 2007 bis Juli 2011 2.
Oligodendrogliom WHO II hochfrontal-präzentral links,
Erstdiagnose im Jahr 2006 /2007 - Status nach Chemotherapie mit Temodal
Dezember 2007 bis Dezember 20 08 - Tumo r mit flauer KM-A n reicherung rost ralwärts und H ypervaskul arisation (MRI und
Traktographie
6. Juli 2011) - Verdacht auf Entdifferenzierung am ventralen Tumorrand ( FDG- PET am 7. Juli 2011) - Temodal , Beginn am 2. August 2011
Im EEG vom 1 5. August 2011 wiesen die Ärzte auf eine normale Grund aktivität, einen diskreten, intermittierenden H erdbefund fronto -tem poral links ohne Zeichen der cerebralen Übererregbarkeit hin . Die
Ursache der stereotypen morgendlichen V erkrampfung der rechten Hand sei am ehesten eine Dystonie. Es sei gut vorstellbar, dass diese Bewegungsstörung durch eine diskrete Affekt ion der Basalganglien durch den Tumor zustande komm e ( Urk. 2/17 / 38). 3.10
Im Bericht vom 1 1. Januar 2012 hielten die Ärzte fest, der Kläger berichte , weiterhin gelegentlich eine Verkrampfung des rechten Armes und der rechten Hand mit Krümmung der Finger für 1-2 Minuten zu verspüren. Die Sympto matik trete mindestens 4 bis 5 Mal pro Woche bis max. 3 Mal pro Tag auf. Durch die Therapie mit Temodal merke er eine Müdigkeit. Er sei seit 6
Monaten nicht mehr arbeitstätig und erhalte Krankentaggeld, welches für maximal 2 Jahre ausbezahlt werde. Er habe auf Anraten der Krankenkasse berei ts einen Antrag auf IV gestellt ( Urk. 2/17/37 ). 3.11
Im Formularbericht an die IV-Stelle vom 1 7. Januar 2012 äusserten sich die Ärzte zur Frage der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % dahingehend, aufgrund der täglichen rezidivierenden foka len Anfälle betrage aus rein epileptologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Versicherungsberater mit Kundenkontakt 0 % . Als Versicherungskaufmann mit rein verwaltungstechnischen Aufgaben betraut, könnte eine 50% ige Arbeitsfähigkeit möglich sein, wobei hierzu wegen der kognitiven Einschränkungen und der Müdigkeit eine neuropsychologische Untersuchung die Arbeitsfähigkeit weiter spezifizieren könnte. Diese Arbeits fähigkeitsbeurteilung beziehe sich auf den Zeitraum ab Diagnosestellung und zwar ab 2007 bis auf Weiteres . Zur Frage der körperlichen und geistigen Einschränkungen hielten die Ärzte fest, der Kläger habe rezidivierende, bis mehrmals täglich fokal e Anfälle des rechten Armes und der rechten Hand mit Verkrampfung der Hände und unwillkü rlichen Bewegungen des gesamten rechten Armes, die einen gezielten Gebrauch der Hand verhindere . Ferner sei dies in repräsentativen Aufgaben oder bei der Arbe it mit Kunde nkontakt hinderlich ( Urk. 2/17/92 ) . 3.12
In einem weiteren Zwischenbericht betreffend die reguläre drei monatliche Verlaufskontrolle vom 1 5. August 2012 wurde festgehalten, trotz drei fach antiepileptischer Therapie bestünden weiterhin fast tägliche stereotype Episo den mit dystoner Haltun g der rechten Hand. Im EEG zeige sich weiterhin nur ein diskreter intermittierender Herdbefund links frontotem poral , ohne Zei chen der cerebral en Übererregbarkeit. Differenzialdiagnostisch zu den partiell-einfachen motorischen Anfällen stelle sich die Frage, ob es sich hier um eine T umor-assoziierte, nicht-epileptische Dystonie handeln könnte. Initial werde eine Therapieumstellung versucht und falls hierunter die Anfallsfrequ enz weiterhin unverändert bleibe, würden sie
den Kläger mit der Frage nach einer möglichen vorliegenden Dystonie in die Bewegungssprech stunde zuweisen. Aufgrund der Wortfindungsstörung, welche mögli cherweise Lyrica -assoziiert sein könnte, könnte künftig auch eine Reduktion oder Aus schleichen des Medikamentes erwogen werden ,
m it entsprechender
Aufdo sierung
zum Beispiel von Sertralin , bei bekannter Angst und depressiver Störung. Bei aktuell gedrückter Stimmungslage sei die Kontakt aufnahme mit der Psychosomatik empfohlen worden und darüber hinaus hätten sie den Kläger bis Ende November 2012 (Ende der medikamentösen Umstellung) zu 7 0 % krankgeschrieben ( Urk. 2/17/35 ). 3.13
Im Bericht vom 1. Juli 2013 führten die Ärzte aus , es sei in den letzten 3 Monaten nicht zu einer relevanten Veränderung in Frequenz oder Intensität der bekannten einfach-partiellen motorischen Anfälle der rechten Hand gekommen. Es sei jedoch eine schleichende Verschlechterung der kognitiven Leistungen sowie der Kraft und Koordination der rechten oberen Extremität zu verzeichnen. Zudem bestehe eine relevante depressive Symptomatik, die sicherlich durch den Arbeitsplatzverlust mitbedingt sei. Im EEG finde sich bei etwas eingeschränkter Beurteilbarkeit zwar ein leicht verbesserter Befund im Vergleich zur Voruntersuchung u nd auch kernspintomographisch la sse sich ein stationärer Befund dokumentieren, die klinische Verschlechterung sei jedoch eindeutig. Aufgrund der aktuellen Verschlechterung der körperlichen, kognitiven und psychischen Symptome sei derzeit von einer Arbeitsunfähig kei t von 80 % auszugehen ( Urk. 2/17/32 ). 3.14
Im Bericht vom 5. Juni 2014 hielten die Ärzte in der Diagnosenliste die wei tere Zunahme der FET-Aktivität im Gyrus
präzentralis seit Juni 2013 fest und wiesen auf die am 2 7. November 2013 ALA-verifizierte, Ultraschall geleitete Resektion des Tumors im Gyrus
frontalis
medius links und Gyrus
präzentralis links unter intraoperativem Mapping der motorischen Funktion im I.___ hin. Sie hielten eine p ostoperativ e transiente Hemiparese rechts und Aphasie fest und vermerkten eine aktuell bestehe nde
residuelle Parese des rechten Armes sowie ein en Status nach Radiotherapie vom 1 8. Februar bis 1. April 2014 sowie eine Angst- und depressive Störung. Das EEG vom 2 7. Mai 2014 zeige eine normale Grundaktivität mit deutlichen Zeichen der Schläfrigkeit und Erreichen des Schlafstadiums I-II. E i n sicherer Herd sei nicht abgrenzbar und es bestünden keine sicheren Zeichen der cerebralen Übererregbarkeit und keine epilepsieverdächtigen oder -typischen Einzelpotentiale. Hirnnerven und Sprache seien unauffällig und es bestehe eine ausgeprägte Bradydiadochokinese . Das Schreiben rechts sei nicht möglich und der Kläger schule sich selbst auf links um. Erfreulicherweise sei es seit Dezember 2013 zu keinem weiteren epileptischen Anfall gekommen. Das aktuelle EEG zeige a uch nach Reduktion der Lamictal therapie keinen neuen Herd oder eine Zunahme der cerebralen Übererregbarkeit. Jedoch seien auch in der Zeit, als die Epilepsie sehr aktiv gewesen sei , die E EG-Befunde meistens nicht pathol ogisch gewesen. Bei der Tagesmüdigkeit könne es sich um ein en verzögerten Effekt der Radiotherapie handeln, jedoch könn t e auch
Pregabalin dazu beitragen. Diesbezüglic h sei eine Reduktion der Lyrica therapie besprochen worden ( Urk. 2/17/19) . 3.15
Die Ärzte der J.___ be fanden nach s tationärem Aufenthalt vom 9. Dezember 2013 bis 6. Februar 2014 und teilstationärer Therapie in der Tagesklinik vom 1 0. Februar 2014 bis 2 7. Juni 2014, dass
sich im Vergleich zu entsprechenden Altersnormen insgesamt mittelschwere kognitive Störungen zeigten . Im Vordergrund stünden für verbales Material betonte, schwere Lern- und mittelschwere Gedächtnisstörungen mit leicht erhöhter Konfabulationstendenz sowie leichte bis mittelschwere exekutive Störungen. Letztere zeigten sich als beeinträchtigte verbale Fluenzl eistungen , Antriebs störungen, planerische Defizite, reduzierte Konzeptbildungsfähigkeit sowie ein Nichteinhalten von Regeln mit erhöhter Störanfälligkeit. Des W eiteren zeigten sich leicht verminderte Leistungen im Textverständnis, leichte Schwierigkeiten im Rechnen sowie leichte Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit und Konzentration. Vereinbar mit den exekutiven Störungen zeig t en sich klinisch Antriebsschwierigkeiten sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit, ein Verlieren des Fadens während der Aufgaben sowie ein plötzliches, nicht immer der Situation angepasstes Lachen in der Untersuchung. Im Gespräch und bei vielen Aufgaben bestehe eine Verlangsamung und es falle auch eine erhöhte Ermüdbarkeit und eingeschränkte Belastbarkeit auf. Aufgrund der Lähmung der rechten Hand seien alle Aufgaben mit der nicht-dominanten linken Hand durchgeführt worden. Mit den Einschränkungen der distal betonten Parese des rechten Armes sowie den mittelschweren neurokogniti ven Einschränkungen bestehe keine Arbeitsfähigkeit und aufgrund der blei benden und bestehenden Einschränkungen werde der Kläger zukünftig keine Erwerbsfähigkeit mehr erzielen können ( Urk. 2/17/13 S. 4 ff.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war o der zu einem anderen Zeitpunkt, allenfalls während er bei der Beigela denen versichert war. 4.2 4.2.1
Nach Lage der Akten steht fest , dass beim Kläger bereits im Jahr 2003 Störungen aufgetreten sind und im Hirn fokale Läsionen subcortical
hochpa rietal
nachgewiesen werden konnten , jedoch nach kompletter Regredienz der Symptomatik von einem benignen Prozess ausgegangen wurde (E. 3.1 hie r vor). I m Jahr 2007
traten sodann epileptische Anfälle auf und
nach offener Hirnbiopsie im Oktober 2007 konnte erstmals ein Oligodendrogliom WHO II diagnostiziert werden ,
weshalb eine Chemotherapie eingeleitet wurde (E. 3.3 hiervor). Unter antiepileptischer medikamentöser Therapie zeigte sich in der Folge ein anfallsfreier Verlauf und von
Seiten des Neurokraniums
konnten stabile Verhältnisse verzeichnet werden . In Bezug auf d ie aufgetretene psy chische Symptomatik zeigte sich unter antidepressiver Therapie ein guter
Verlauf. Beklagt wurden indes noch Konzentrationsstörungen (E. 3.4 hier vor ). A uf einen erfreulichen Verlauf wurde auch in den Folgeberichten ab November 2009 bis November 2010 hingewiesen, wobei unter anderem ver merkt wurde, dass der Kläger wieder regelmässig Fahrrad fahre, die Autoprüfung absolviert habe , diesbezüglich Fahreignung bestehe und
er seit 1. März 2010 eine feste Tätigkeit als Versicherungsberater aufgenommen habe (E. 3.5, E. 3.6 und E. 3.7).
Auf eine Verschlechterung der Symptomatik wiesen die Ärzte erst wieder im Bericht vom 2 2. August 2011 hin , wobei die Bildgebung vom 6. Jul i 2011 ein Tumorwachstum zeigte, so dass eine erneute Chemotherapie eingeleitet wurde (E. 3.9). Nach einer zusätzlichen Verschlechterung der Symptomatik erfolgte im November 2013 eine Resektion des Tumors ,
wobei nun ein Oligoastrozytom WHO
III im Gyrus
präzentralis links und ein Oligoastrozy tom WHO
II i m Gyrus
frontalis
medius links diagnostiziert wurde
(E. 3.13 und
Urk. 2/17/19 ). Vom 1 8. Februar bis 1. April 2014 erfolgte sodann die Bestrahlung der erweiterten Tumorregi onen . P ostoperativ
verblieben eine t r ansiente Hemiparese rechts, eine Aphasie, eine re siduelle Parese des rechten A r me s sowie neuropsychologische Defizite (Antriebs s törung, Beeinträchti gung der verbale n
Fluenz und verbale Lern- und Gedächtnisstörungen )
sowie eine Angst- und depr essive Störung. Aufgrund dieser bleibenden und beste henden Einschränkungen wurde keine Arbeit sfähigkeit mehr attestiert
( Urk. 2/17/13 ). 4.2.2
Damit ist dokumentiert und auch nicht bestritten , dass der Kläger
bereits seit dem Jahr 2003 unter den Folgen von Veränderungen im H irn leidet, die sich im Jahr 2007 zu einem
Oligodendrogliom WHO II
und im Jahr 2013 zu einem Oligoastrozytom WHO III entwickelt haben , und er aufgrund der Ein schränkungen
mittlerweile in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und auch in ein er leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kein e Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vgl. Urk. 2/17/13 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9) . Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem seit dem Jahr 2007 diagnostizierten Hirntumor und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist damit gegeben, was von der Beklagten unbestritten blieb und auch von der Beigeladenen nicht sub stantiiert bestritten wurde (vgl. E.
2.2.2).
4.2.3
Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezei t in ihrer Rentenver fügung vom 1 4. Februar 2015 ( Urk. 2/17/5 ) auf den 1. Juli 2011 fest .
D ie Anmeldung bei der IV-Stelle E.___ ging am 2 9. Dezember 2011 ein , so dass ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Ju n i 2012 entstehen konnte (vgl. E. 1.6 hiervor ; Art. 29 Abs. 3 IVG, BGE 140 V 470 ) . D ie IV Rentenleistungen wurden jedoch erst ab Juli 2012 zugesprochen . D ie Beklagte konnte daher die Frage einer früheren Eröffnung der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit (vor Juli 2011) durchaus
zum Gegenstand eines Prozesses machen , da dies für den Entscheid der Invalidenversicherung relevant war und im Verfahren der Invalidenversicherung
in Bezug auf eine Feststellung früherer Arbeitsunfähigkeiten folglich ein Rechtsschutzinteresse hätte geltend gemacht werden k ö nne n . Da die Beklagte auf eine Anfechtung des IV Entscheids verzichtet hat, besteht im Sinne des in E. 1.5 hiervor Aus geführten eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle (vorbe hältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit) .
Weiter kann festgeh alten werden, dass die Beklagte und die Beigeladene nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogen haben, dass der Klä ger invalid ist und sich sein Invaliditätsgrad auf 100 % beläuft. Umstritten ist damit lediglich noch der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfä higkeit.
4.3
4.3.1
Zur Prüfung der offensichtlichen Unhaltbarkeit ist Folgendes zu bemerken: Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrich terlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 2 6. Januar 2001 E. 4a/ aa ). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: „Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Be tracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungsein busse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, S. 93, N 29 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen). 4.3.2
Es ist mit anderen Worten erforderlich, dass die gesundheitliche Schädigung sich auf die Arbeitsleistung effektiv ausgewirkt hat, das heisst zu einer spür baren und feststellbaren Leistungsverminderung und damit zu einer teilwei sen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, die sich zwar in ganz verschiedenen For men manifestieren kann (beispielsweise in Arbeitsaussetzungen oder aber auch in einer Pensenreduktion ). Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis m ü ss en aber in jedem Fall nachgewiesen sein (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und vom Bundesgericht zum BVG, 2000-2004, SZS 2005, S. 243). 4.3.3
G emäss Angaben des Arbeitgebers sind beim Kläger im Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis zu seinem letzten Arbeitstag am 3 0. Juni 2011 keine Arbeitsunfähigkeiten verzeichnet worden und es wurde auch deklariert, dass der Lohn den Arbeitsleistungen des Klägers entsprochen ha t ( Urk. 2/17/86 S.
3 Ziff. 2.10 ). Anhaltspunkte für
gesundheitsbedingt nur eingeschränkte Leistung en und Arbeitsausfälle ergeben
sich auch aufgrund der
Lohnab rechnungen und d e r ausgerichteten Krankentaggelder nicht
(vgl. Lohnab rechnung Jan uar bis April und ab August 2011, Urk. 2/17/10 1 ). Mit anderen Worten ist damit nicht in Erscheinung getreten
- wie von der oben in E . 4.3.1 aufgeführten höchstrichterlichen Praxis gefordert – , dass der Kläger im Zeit raum vom 1. Januar bis zu seinem letzten Arbeitstag am 3 0. Juni 2011 arbeitsunfähig oder irgendwie eingeschränkt gewesen wäre. Unter diese n Umst ä nde n kann auch der Auffassung im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 1 1. Januar 2012 — auf den sich die Beklagte bezieht ( Urk. 15 S. 10 Ziff.
34) — nicht gefolgt werden , wonach der Kläger bereits sei t der Diagnosestellung des Oligodendrogliom s WHO II im Jahr 2007 als Versicherungskaufmann nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei (vgl.
E.
3.1 . 1 ). Zwar trifft es zu, dass der Kläger nach der Diagnosestellung des Hirn tumors im Jahr 2007 in regelmässiger ärztlicher Behandlung stand . Diese bestand jedoch hauptsächlich in EEG-Kontrollen zur frühzeitigen Erkennung allfälliger neuer Herdbefunde ,
wobei die engmas chigen dreimonatigen Kontrollen auch mit dem Bedarf der Zusprache der berufsbedingt wesentli chen - Fa hreignung begründet wurde (vgl. E. 3.6 ). Auch zeigten die EEG-Kontrollen und MRI-Befunde ab Januar 2008 durchgehend und letztmals im EEG vom 5 . April 2011 ( Urk. 2/17/39 ) unveränderte Befunde und einen stabilen Verlauf. Sodann liegen keine e chtzeitliche n
Arztbericht e vor ,
welche dem Kläger kurz vor oder nach der Arbeitsaufnahme am 1. Januar 2011 bis 3 0. Juni 2011 Arbeitsunfähigkeiten attestier t en . Vor diesem Hintergrund ist nich t nur aufgrund der tatsächlich aufgenommenen Arbeitstätigkeit, die der Kläger w ährend sechs Monaten anstandslos zu 100 % ausgeübt hatte, ohne das hierbei Leistungseinbussen verzeichnet werden konnten, sondern auch aufgrund des aktenkundigen medizinischen Verlaufs zu schliessen, dass der Kläger seine
volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht hatte, bevor am 1. Juli 2011 erneut epileptische Anfälle aufgetreten sind und ein Tumorwachstum verzeichnet werden musste (E. 3.9). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Tumorerkrankung im Jahr 2007 und der Invalidität wurde damit unterbrochen. Da die inva lidisierende Arbeitsunfähigkeit demnach während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten ein getreten ist , ist diese leistungspflichtig.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der beigeladenen Per sonalvorsorgestiftung
Z.___
ausser Betracht fällt. 5
5. 1
Im Weiteren ist die Leistungspflicht der Beklagten im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ( Art. 49 BVG ) zu prüfen. Die Beklagte verneint dies mit der Begründung einer Anzeigepflichtverletzung , nachdem es der Kläger trotz verschiedener Aufforderungen unterlassen habe, die G esundheitsfragen zu beantworten , und damit erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen habe , weshalb der Vorsorgevertrag im überobligatorischen Bereich gekündigt worden sei ( Urk. 15 S. 11 f. ). 5. 2
Aktenkundig ist , dass die Beklagte dem Kläger nach Eintritt in ihre Vorsorge einrichtung ein en G esundheitsfragebogen zustellt e,
und - nachdem dieser trotz Aufforderung vom 9. Februar 2011 nicht e in gegangen war - sie ihm am 2 8. Februar 2011 mitteilt e , solange der Fragebogen nicht eingehe ,
werde ein Leistungsvorbehalt ein ge tragen ( Urk. 16/11). Belegt ist auch, dass , nachdem der Beklagten der Vorbescheid vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 2/17/74) zugegangen war , sie am 2 8. Mai 2013 um Aktene insicht bei der IV-Stelle E.___ ersuchte ( Urk. 16/12) .
Nach Erhalt der Akten am 3 0. Mai 2013 ( Urk. 16/13) teilte sie dem Kläger am 7. Juni 2013 mit, sie trete vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurü ck ( Urk. 2/20). 5.3 5.3.1
Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Besti mmungen der Vorsorge einrichtung und bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG . Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert 4 Wochen ( Art. 6 VVG) seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag kündi gen , wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versi cherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzei gepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 119 V 283 E. 4 und 5 ). D er Rück tritt der Vorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag bei einer Anzeigepflicht verletzung
wirkt auf den Zeitpunkt zurück , in welchem die Aufnahme in die überobligatorische berufliche Vorsorge erfolgt e (Urteil des
da malige n
Eidge nössische Versicherungsgerich t B 69/00 vom 1 7. Dezember 2001 und B
41/00 vom 2 6. Nove mber 2001).
5.3.2
Gemäss Vorsorgereglement der Beklagten (Reglement) Ziff. 2.3 Abs. 1 haben eintretende versicherte Personen Auskunft über ihren Gesundheitszustand und allfällige bestehende Gesundheitsvorbehalte zu geben ( Urk. 16/1 S. 9). Nach Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen ( Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den verein barten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben ( Abs. 2). 5.3.3
Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenur sachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entspre chende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 218 E. 5a mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2008 vom 3. Juli 2008 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 118 II 333 E. 2a ; 116 II 338 E. 1a , je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts B 42/96 vom 1 4. Mai 1997 E. 3, publ . in: SZS 1998, S. 375). 5.4
Der Kläger hat es unterlassen, die Gesundheitsfragen im Fragebogen der Beklagten (vgl. Urk. 16/10 und 11 ) im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung am 1. Januar 2011 zu beantworten. Diesbezüglich hätte er sowohl auf die epileptische n Anfälle , den im Oktober 2007 diagnostizier te n Hirntumor, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die seither erfolgten medizinischen Kontrolluntersuchungen und auf die seither benötigte Medi kamentenversorgung
hinweisen müssen. Diese Tatsachen waren sodann geeignet , den Entschluss der Beklagten zu beeinflussen den Vertrag über haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen .
Nachdem belegt ist , dass auch die vierwöchige Verwirkungsfrist ( Art. 6 Abs. 2 VVG) eingehalten wurde, was vom Kläger zur Recht nicht bestritten wurde, war die Beklagte berechtigt in analoger Anwendung von Art. 4 VVG vom Versiche rungsvertrag
zur ückzutreten (BGE 130 V 17 E. 6), soweit ein solcher über haupt zustande gekommen war, erklärte doch der Beklagte am 2 8. Februar 2011 ( Urk. 16/11) einen umfassenden Leistungsvorbehalt (gemäss BVG).
6.
6.1
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Rentenbeginn sinngemäss die Bestimmungen des IVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrer reglementa rischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält ( Abs. 2). Nach Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVV 2)
kann die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invaliden leistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn : a.
der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversiche rung erhält , die mindesten s 80 P r o zent des entgangenen Lohnes betragen , und
b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zu Hälfte mitfi nanziert wurde.
Ziff. 3.13 Abs. 3 Satz 2 des Reglements
sieht eine entspre chende Regelung vor ( Urk. 16/1 S. 18) . Nachdem der Kläger Krankentaggel der bis zu deren Ablauf am 3 1. Juli 2013 bezogen hat (vgl. Urk. 2/19) , ist i n Übereinstimmung mit seinem Antrag der Rentenbeginn auf den 1. August 2013 festzulegen. 6 .2
Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 100 % (Verfüg ung vom 2 4. Februar 2012 [ Urk. 2/17/4 f. ]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten (Ziff. 3.13 Abs. 4 des Reglements) . 6 .3
Da sich der Rentenanspruch aus der obligatorischen Vorsorge im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorli egende Klage gegen die Beklagte gemäss ständiger Praxis in dem Sinne g utzuheissen, dass die se
grundsätzlich zu ver pflichten i st, dem Kläger ab 1. August 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende volle Rente der obligatorischen beruflichen V orsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten betreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6.4
Für die Rentenbetreffnisse ist ( Urk. 1 S. 2) ab 1 5. Oktober 2015 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschuldet. Dessen Höhe beträgt – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 7.
7.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.2
Der von Advokat Nicolai Fullin mi t Eingabe vom 2 4. November 2016 geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden 55 Minuten und Fr. 126.40 Barauslagen ( Urk.
38) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vor liegend ein Dossier von eher knapp durchschnittlichem Umfang zu bearbei ten war. Sodann wurden Aufwendungen bis ins Jahr 2013 zurück geltend g emacht obschon die Klageschrift erst am 1 5. Oktober 2015 eingereicht wurde . Namentlich erscheint ein Aufwand von mehr als 21 Stunden für Ein gaben ans Gericht als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenstücke der Invalidenversiche rung und der paar wenigen zusätzlichen Aktenstücke der Beklagten , der etwa neun- und zweienhalb seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädi gung von Advokat Nicolai Fullin bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stun denansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invali denrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 5. Oktober 2015 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeits datum . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger - A.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E.
2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Ein tritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfä higkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denje nigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedei hen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsver hältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus
während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähig keit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähig keit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invali denversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsor geeinrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammen hang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während länge rer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ange nommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schemati scher (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berück sichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E.
lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzli chen Mindestvorsorge ( Art.
E. 1.6 Nach Art. 28 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens zu 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.7 und Ziff. 1.9) . Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem seit dem Jahr 2007 diagnostizierten Hirntumor und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist damit gegeben, was von der Beklagten unbestritten blieb und auch von der Beigeladenen nicht sub stantiiert bestritten wurde (vgl. E.
2.2.2).
4.2.3
Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezei t in ihrer Rentenver fügung vom 1 4. Februar 2015 ( Urk. 2/17/5 ) auf den 1. Juli 2011 fest .
D ie Anmeldung bei der IV-Stelle E.___ ging am 2 9. Dezember 2011 ein , so dass ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Ju n i 2012 entstehen konnte (vgl. E. 1.6 hiervor ; Art. 29 Abs. 3 IVG, BGE 140 V 470 ) . D ie IV Rentenleistungen wurden jedoch erst ab Juli 2012 zugesprochen . D ie Beklagte konnte daher die Frage einer früheren Eröffnung der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit (vor Juli 2011) durchaus
zum Gegenstand eines Prozesses machen , da dies für den Entscheid der Invalidenversicherung relevant war und im Verfahren der Invalidenversicherung
in Bezug auf eine Feststellung früherer Arbeitsunfähigkeiten folglich ein Rechtsschutzinteresse hätte geltend gemacht werden k ö nne n . Da die Beklagte auf eine Anfechtung des IV Entscheids verzichtet hat, besteht im Sinne des in E. 1.5 hiervor Aus geführten eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle (vorbe hältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit) .
Weiter kann festgeh alten werden, dass die Beklagte und die Beigeladene nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogen haben, dass der Klä ger invalid ist und sich sein Invaliditätsgrad auf 100 % beläuft. Umstritten ist damit lediglich noch der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfä higkeit.
4.3
4.3.1
Zur Prüfung der offensichtlichen Unhaltbarkeit ist Folgendes zu bemerken: Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrich terlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 2 6. Januar 2001 E. 4a/ aa ). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: „Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Be tracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungsein busse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, S. 93, N 29 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen). 4.3.2
Es ist mit anderen Worten erforderlich, dass die gesundheitliche Schädigung sich auf die Arbeitsleistung effektiv ausgewirkt hat, das heisst zu einer spür baren und feststellbaren Leistungsverminderung und damit zu einer teilwei sen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, die sich zwar in ganz verschiedenen For men manifestieren kann (beispielsweise in Arbeitsaussetzungen oder aber auch in einer Pensenreduktion ). Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis m ü ss en aber in jedem Fall nachgewiesen sein (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und vom Bundesgericht zum BVG, 2000-2004, SZS 2005, S. 243). 4.3.3
G emäss Angaben des Arbeitgebers sind beim Kläger im Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis zu seinem letzten Arbeitstag am 3 0. Juni 2011 keine Arbeitsunfähigkeiten verzeichnet worden und es wurde auch deklariert, dass der Lohn den Arbeitsleistungen des Klägers entsprochen ha t ( Urk. 2/17/86 S.
3 Ziff. 2.10 ). Anhaltspunkte für
gesundheitsbedingt nur eingeschränkte Leistung en und Arbeitsausfälle ergeben
sich auch aufgrund der
Lohnab rechnungen und d e r ausgerichteten Krankentaggelder nicht
(vgl. Lohnab rechnung Jan uar bis April und ab August 2011, Urk. 2/17/10 1 ). Mit anderen Worten ist damit nicht in Erscheinung getreten
- wie von der oben in E . 4.3.1 aufgeführten höchstrichterlichen Praxis gefordert – , dass der Kläger im Zeit raum vom 1. Januar bis zu seinem letzten Arbeitstag am 3 0. Juni 2011 arbeitsunfähig oder irgendwie eingeschränkt gewesen wäre. Unter diese n Umst ä nde n kann auch der Auffassung im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 1 1. Januar 2012 — auf den sich die Beklagte bezieht ( Urk. 15 S. 10 Ziff.
34) — nicht gefolgt werden , wonach der Kläger bereits sei t der Diagnosestellung des Oligodendrogliom s WHO II im Jahr 2007 als Versicherungskaufmann nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei (vgl.
E.
E. 3 1. Dezember 2011 der Pensionskasse der Y.___
angeschlossen ( Urk. 2/6).
E. 3.1 . 1 ). Zwar trifft es zu, dass der Kläger nach der Diagnosestellung des Hirn tumors im Jahr 2007 in regelmässiger ärztlicher Behandlung stand . Diese bestand jedoch hauptsächlich in EEG-Kontrollen zur frühzeitigen Erkennung allfälliger neuer Herdbefunde ,
wobei die engmas chigen dreimonatigen Kontrollen auch mit dem Bedarf der Zusprache der berufsbedingt wesentli chen - Fa hreignung begründet wurde (vgl. E. 3.6 ). Auch zeigten die EEG-Kontrollen und MRI-Befunde ab Januar 2008 durchgehend und letztmals im EEG vom 5 . April 2011 ( Urk. 2/17/39 ) unveränderte Befunde und einen stabilen Verlauf. Sodann liegen keine e chtzeitliche n
Arztbericht e vor ,
welche dem Kläger kurz vor oder nach der Arbeitsaufnahme am 1. Januar 2011 bis 3 0. Juni 2011 Arbeitsunfähigkeiten attestier t en . Vor diesem Hintergrund ist nich t nur aufgrund der tatsächlich aufgenommenen Arbeitstätigkeit, die der Kläger w ährend sechs Monaten anstandslos zu 100 % ausgeübt hatte, ohne das hierbei Leistungseinbussen verzeichnet werden konnten, sondern auch aufgrund des aktenkundigen medizinischen Verlaufs zu schliessen, dass der Kläger seine
volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht hatte, bevor am 1. Juli 2011 erneut epileptische Anfälle aufgetreten sind und ein Tumorwachstum verzeichnet werden musste (E. 3.9). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Tumorerkrankung im Jahr 2007 und der Invalidität wurde damit unterbrochen. Da die inva lidisierende Arbeitsunfähigkeit demnach während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten ein getreten ist , ist diese leistungspflichtig.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der beigeladenen Per sonalvorsorgestiftung
Z.___
ausser Betracht fällt. 5
5. 1
Im Weiteren ist die Leistungspflicht der Beklagten im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ( Art. 49 BVG ) zu prüfen. Die Beklagte verneint dies mit der Begründung einer Anzeigepflichtverletzung , nachdem es der Kläger trotz verschiedener Aufforderungen unterlassen habe, die G esundheitsfragen zu beantworten , und damit erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen habe , weshalb der Vorsorgevertrag im überobligatorischen Bereich gekündigt worden sei ( Urk. 15 S. 11 f. ). 5. 2
Aktenkundig ist , dass die Beklagte dem Kläger nach Eintritt in ihre Vorsorge einrichtung ein en G esundheitsfragebogen zustellt e,
und - nachdem dieser trotz Aufforderung vom 9. Februar 2011 nicht e in gegangen war - sie ihm am 2 8. Februar 2011 mitteilt e , solange der Fragebogen nicht eingehe ,
werde ein Leistungsvorbehalt ein ge tragen ( Urk. 16/11). Belegt ist auch, dass , nachdem der Beklagten der Vorbescheid vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 2/17/74) zugegangen war , sie am 2 8. Mai 2013 um Aktene insicht bei der IV-Stelle E.___ ersuchte ( Urk. 16/12) .
Nach Erhalt der Akten am 3 0. Mai 2013 ( Urk. 16/13) teilte sie dem Kläger am 7. Juni 2013 mit, sie trete vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurü ck ( Urk. 2/20).
E. 3.2 Am 1 8. Oktober 2007 diagnostizierten die Ärzte des G.___
eine symptomatische Epilepsie mit sekundär generalisierten epileptischen Anfällen im Juni und September 2007 bei einem Oligodendrogliom WHO II frontal links bei
Status nach offener Hirn b iopsie im Juni 2007 sowie
Status nach
zwei im Jahr 2003 MR-tomografisch nachgewiesenen linkshemisphä rischen Läsionen . Der Kläger berichte, dass er im Juli 2007 einen epil eptischen Anfall erlitten habe, wobei sich der rechte Arm tonisch versteift, sich
die Versteifung auf den gesamten Körper ausgebrei tet habe und er bewusstlos geworden sei. Am 2 7. September 2007 habe er einen epileptischen Anfall erlitten und während der Hospitalisation an den darauf folgenden Tagen nach der Entlassung aus dem Spital weitere Anfälle erlitten . Bezüglich der Grunderkrankung sei vom Kläger berichtet worden, dass von Seiten der Neurochirurgie eine Radiotherapie vorgeschlagen worden sei. Aufgrund der motorischen und kognitiven Einschränkungen sei ein Arztzeugnis ausgestellt worden, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 7. Oktober 2007 für die bisherige Tätigkeit als Versicherungsberater bis auf weiteres attestiere ( Urk. 2/17/48 ).
E. 3.3 Im Bericht des G.___
vom 1 8. Dezember 2007 wiesen die Ärzte auf eine zwischenzeitlich etablierte Chemotherapie mit Temodal hin. Der Kläger berichte bezüglich der Epilepsie über einen günstigen Verlauf ohne Anhaltspunkte für zwischenzeitlich eingetrete ne Epilepsie - Anfälle ( Urk. 2/17/47 ) . 3. 4
In einem weiteren Zwischenbericht vom 6. Augus t 2008 vermerkten die Ärzte , der Kläger schildere ein anfallsfreien Verlauf , und zu epilepsiever dächt igen Ereignissen sei es seit der Kombination stherapie nicht mehr gekommen. Die zytostatische Therapie mit Temodal führe weiterhin und unverändert zu Konzentrationsstörungen, die nach Einnahme der Therapie akzentuiert schienen. Im Übrigen habe der Kläger keine medikamentösen Nebenwirkungen bemerkt. Zwischenzeitlich habe eine elektive magnetreso nanztomographische Untersuchung des Neurokraniums stattgefunden , wel che seitens der Raumforderung einen stabilen und nicht progredienten Ver lauf im Vergleich mit den Voraufnahmen zeige. Im Rahmen der letztmal s aufgetretenen depressiven Episode sei eine antidepr essive Therapie erfolgt und aktuell
gehe es dem Kläger psychisch gut. Er sei jedoch wegen den an haltenden Konzentrationsstörungen bis Ende August 2008 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben, möchte jedoch dann beruflich wieder tätig werden ( Urk. 2/17/45 ).
E. 3.5 Im Zwischenbericht vom 2 4. November 2009 hielten die Ärzte fest, erfreuli cherweise sei der Kl äger unter gut verträglicher antiepileptischer
Kombina tionstherapie anfallsfrei geblieben und der letzte Anfall sei Ende September 2007 aufgetreten. Die aktuelle Untersuchung mittels Elektroenzephalografie (EEG) zeige weiterhin keine Zeichen der cerebralen Übererregbarkeit und keinen Herdbefund. Klinisch-neurol ogisch hätten sich keine fokalen s enso motorischen Defizite gezeigt . Der Kläger berichte , er fahre nun wieder regel mässig Velo und nach Absolvieren der theoretische n Autoprüfung werde er seinen Le rnfahrausweis wieder erhalten , und sein Ziel sei es, die Stelle als Versicherungsberater im Januar 2010 antreten zu k önnen ( Urk. 2/17/43 ).
E. 3.6 Im Zwischenbericht vom 9. März 2010 beurt eilten die Ärzte ein EEG vom 8. März 201 0. Die Grundaktivität sei normal mit Zeichen einer Schlä frigkeit (Schlafstadium I-II). I m Vergleich zum Vorbefund vom 2 0. November 2009 bestehe keine Veränderung. E rfreul icherweise sei der Kläge r unter antiepi lep tischer Kombinationstherapie weiterhin anfallsfrei g eblieben. Die Medika mente würden gut vertragen und d as letzte Anfallsereignis sei Ende Sept em ber 2007 aufget reten. Das aktuelle EEG zeige einen unveränderten Befund ohne Zeichen einer Herdaktivität oder cerebraler
Übererregbarkeit. Aus kli nisch-neurologischer und
el ektroencephalograph ischer Sicht sei der aktuelle Befund mi t einer Fahreignung vereinbar. H insich tlich des Hirntumors fänden trotz aktueller Anfal lsfreiheit die engmaschigen dreimonatlic hen EEG-Kon trollen statt, um in dieser speziellen Situation mit essentiellem sozialem Be darf der Fahreignung, diese auch zusprechen zu können. Erfreulich sei auch, dass nach zweimaliger Hospitalisation auf der Kriseninterventionssta tion im Hause (zuletzt im Januar 2010 ) nun ein stabi ler psychischer Zustand vorliege und ebenso günstig sei die Aufnahme einer festen Arbeitstätigkeit seit dem 1. März 2010 als
Versicherungsberater bei der D.___ ( Urk. 2/17/42) .
E. 3.7 Im Zwischenbericht vom 2 6. November 2010 wiesen die Ärzte auf ein aktuel les EEG hin, das im Vergleich mit den Voruntersuchungen auf unveränderte Befunde hinweise. Auch aufgrund eines MRI des Neurokraniums vom 1 5. Juli 2010 habe ein unveränderter Befund dokumentiert werden können. Der Klä ger habe in der Zwischenzeit die Fahrprüfung erfolgreich abgeschlossen und aufgrund der immer noch bestehenden Anfallsfre iheit und des unveränderten EEG bestehe weiterhin die Fahreignung ( Urk. 2/17/40 ).
E. 3.8 Einen ebenfalls unveränderten Befund aufgrund eines EEG vom 5. A pril 2011 bestätigten die Ärzte im Bericht vom 1 1. April 2011
( Urk. 2/17/39 ).
E. 3.9 I m Bericht vom 2 2. August 2011 stellten die Ärzte des H.___
die folgenden Diagnosen: 1. Symptomatische fokale Epilepsie mit sekundär general i sierten epileptischen Anfällen im Rahmen der Diagnose 2 - serielle einfach-fokale motorische Anfälle der rechten oberen Extremitäten seit 1. J uli 2011
- unter ausgebauter antiepil eptischer Therapie mit Levetirac etam , Pregabalin und Oxcarbazepin Rückgang der Anfallsfrequenz - Status nach antiepileptischer [Behandlung] mit Levetiracetam von Juni 2007 bis Juli 2011 2.
Oligodendrogliom WHO II hochfrontal-präzentral links,
Erstdiagnose im Jahr 2006 /2007 - Status nach Chemotherapie mit Temodal
Dezember 2007 bis Dezember 20
E. 3.10 Im Bericht vom 1 1. Januar 2012 hielten die Ärzte fest, der Kläger berichte , weiterhin gelegentlich eine Verkrampfung des rechten Armes und der rechten Hand mit Krümmung der Finger für 1-2 Minuten zu verspüren. Die Sympto matik trete mindestens 4 bis 5 Mal pro Woche bis max. 3 Mal pro Tag auf. Durch die Therapie mit Temodal merke er eine Müdigkeit. Er sei seit 6
Monaten nicht mehr arbeitstätig und erhalte Krankentaggeld, welches für maximal 2 Jahre ausbezahlt werde. Er habe auf Anraten der Krankenkasse berei ts einen Antrag auf IV gestellt ( Urk. 2/17/37 ).
E. 3.11 Im Formularbericht an die IV-Stelle vom 1 7. Januar 2012 äusserten sich die Ärzte zur Frage der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % dahingehend, aufgrund der täglichen rezidivierenden foka len Anfälle betrage aus rein epileptologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Versicherungsberater mit Kundenkontakt 0 % . Als Versicherungskaufmann mit rein verwaltungstechnischen Aufgaben betraut, könnte eine 50% ige Arbeitsfähigkeit möglich sein, wobei hierzu wegen der kognitiven Einschränkungen und der Müdigkeit eine neuropsychologische Untersuchung die Arbeitsfähigkeit weiter spezifizieren könnte. Diese Arbeits fähigkeitsbeurteilung beziehe sich auf den Zeitraum ab Diagnosestellung und zwar ab 2007 bis auf Weiteres . Zur Frage der körperlichen und geistigen Einschränkungen hielten die Ärzte fest, der Kläger habe rezidivierende, bis mehrmals täglich fokal e Anfälle des rechten Armes und der rechten Hand mit Verkrampfung der Hände und unwillkü rlichen Bewegungen des gesamten rechten Armes, die einen gezielten Gebrauch der Hand verhindere . Ferner sei dies in repräsentativen Aufgaben oder bei der Arbe it mit Kunde nkontakt hinderlich ( Urk. 2/17/92 ) .
E. 3.12 In einem weiteren Zwischenbericht betreffend die reguläre drei monatliche Verlaufskontrolle vom 1 5. August 2012 wurde festgehalten, trotz drei fach antiepileptischer Therapie bestünden weiterhin fast tägliche stereotype Episo den mit dystoner Haltun g der rechten Hand. Im EEG zeige sich weiterhin nur ein diskreter intermittierender Herdbefund links frontotem poral , ohne Zei chen der cerebral en Übererregbarkeit. Differenzialdiagnostisch zu den partiell-einfachen motorischen Anfällen stelle sich die Frage, ob es sich hier um eine T umor-assoziierte, nicht-epileptische Dystonie handeln könnte. Initial werde eine Therapieumstellung versucht und falls hierunter die Anfallsfrequ enz weiterhin unverändert bleibe, würden sie
den Kläger mit der Frage nach einer möglichen vorliegenden Dystonie in die Bewegungssprech stunde zuweisen. Aufgrund der Wortfindungsstörung, welche mögli cherweise Lyrica -assoziiert sein könnte, könnte künftig auch eine Reduktion oder Aus schleichen des Medikamentes erwogen werden ,
m it entsprechender
Aufdo sierung
zum Beispiel von Sertralin , bei bekannter Angst und depressiver Störung. Bei aktuell gedrückter Stimmungslage sei die Kontakt aufnahme mit der Psychosomatik empfohlen worden und darüber hinaus hätten sie den Kläger bis Ende November 2012 (Ende der medikamentösen Umstellung) zu 7 0 % krankgeschrieben ( Urk. 2/17/35 ).
E. 3.13 Abs. 3 Satz 2 des Reglements
sieht eine entspre chende Regelung vor ( Urk. 16/1 S. 18) . Nachdem der Kläger Krankentaggel der bis zu deren Ablauf am 3 1. Juli 2013 bezogen hat (vgl. Urk. 2/19) , ist i n Übereinstimmung mit seinem Antrag der Rentenbeginn auf den 1. August 2013 festzulegen. 6 .2
Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 100 % (Verfüg ung vom 2 4. Februar 2012 [ Urk. 2/17/4 f. ]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten (Ziff. 3.13 Abs. 4 des Reglements) . 6 .3
Da sich der Rentenanspruch aus der obligatorischen Vorsorge im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorli egende Klage gegen die Beklagte gemäss ständiger Praxis in dem Sinne g utzuheissen, dass die se
grundsätzlich zu ver pflichten i st, dem Kläger ab 1. August 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende volle Rente der obligatorischen beruflichen V orsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten betreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
E. 3.14 Im Bericht vom 5. Juni 2014 hielten die Ärzte in der Diagnosenliste die wei tere Zunahme der FET-Aktivität im Gyrus
präzentralis seit Juni 2013 fest und wiesen auf die am 2 7. November 2013 ALA-verifizierte, Ultraschall geleitete Resektion des Tumors im Gyrus
frontalis
medius links und Gyrus
präzentralis links unter intraoperativem Mapping der motorischen Funktion im I.___ hin. Sie hielten eine p ostoperativ e transiente Hemiparese rechts und Aphasie fest und vermerkten eine aktuell bestehe nde
residuelle Parese des rechten Armes sowie ein en Status nach Radiotherapie vom 1 8. Februar bis 1. April 2014 sowie eine Angst- und depressive Störung. Das EEG vom 2 7. Mai 2014 zeige eine normale Grundaktivität mit deutlichen Zeichen der Schläfrigkeit und Erreichen des Schlafstadiums I-II. E i n sicherer Herd sei nicht abgrenzbar und es bestünden keine sicheren Zeichen der cerebralen Übererregbarkeit und keine epilepsieverdächtigen oder -typischen Einzelpotentiale. Hirnnerven und Sprache seien unauffällig und es bestehe eine ausgeprägte Bradydiadochokinese . Das Schreiben rechts sei nicht möglich und der Kläger schule sich selbst auf links um. Erfreulicherweise sei es seit Dezember 2013 zu keinem weiteren epileptischen Anfall gekommen. Das aktuelle EEG zeige a uch nach Reduktion der Lamictal therapie keinen neuen Herd oder eine Zunahme der cerebralen Übererregbarkeit. Jedoch seien auch in der Zeit, als die Epilepsie sehr aktiv gewesen sei , die E EG-Befunde meistens nicht pathol ogisch gewesen. Bei der Tagesmüdigkeit könne es sich um ein en verzögerten Effekt der Radiotherapie handeln, jedoch könn t e auch
Pregabalin dazu beitragen. Diesbezüglic h sei eine Reduktion der Lyrica therapie besprochen worden ( Urk. 2/17/19) .
E. 3.15 Die Ärzte der J.___ be fanden nach s tationärem Aufenthalt vom 9. Dezember 2013 bis 6. Februar 2014 und teilstationärer Therapie in der Tagesklinik vom 1 0. Februar 2014 bis 2 7. Juni 2014, dass
sich im Vergleich zu entsprechenden Altersnormen insgesamt mittelschwere kognitive Störungen zeigten . Im Vordergrund stünden für verbales Material betonte, schwere Lern- und mittelschwere Gedächtnisstörungen mit leicht erhöhter Konfabulationstendenz sowie leichte bis mittelschwere exekutive Störungen. Letztere zeigten sich als beeinträchtigte verbale Fluenzl eistungen , Antriebs störungen, planerische Defizite, reduzierte Konzeptbildungsfähigkeit sowie ein Nichteinhalten von Regeln mit erhöhter Störanfälligkeit. Des W eiteren zeigten sich leicht verminderte Leistungen im Textverständnis, leichte Schwierigkeiten im Rechnen sowie leichte Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit und Konzentration. Vereinbar mit den exekutiven Störungen zeig t en sich klinisch Antriebsschwierigkeiten sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit, ein Verlieren des Fadens während der Aufgaben sowie ein plötzliches, nicht immer der Situation angepasstes Lachen in der Untersuchung. Im Gespräch und bei vielen Aufgaben bestehe eine Verlangsamung und es falle auch eine erhöhte Ermüdbarkeit und eingeschränkte Belastbarkeit auf. Aufgrund der Lähmung der rechten Hand seien alle Aufgaben mit der nicht-dominanten linken Hand durchgeführt worden. Mit den Einschränkungen der distal betonten Parese des rechten Armes sowie den mittelschweren neurokogniti ven Einschränkungen bestehe keine Arbeitsfähigkeit und aufgrund der blei benden und bestehenden Einschränkungen werde der Kläger zukünftig keine Erwerbsfähigkeit mehr erzielen können ( Urk. 2/17/13 S. 4 ff.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war o der zu einem anderen Zeitpunkt, allenfalls während er bei der Beigela denen versichert war. 4.2 4.2.1
Nach Lage der Akten steht fest , dass beim Kläger bereits im Jahr 2003 Störungen aufgetreten sind und im Hirn fokale Läsionen subcortical
hochpa rietal
nachgewiesen werden konnten , jedoch nach kompletter Regredienz der Symptomatik von einem benignen Prozess ausgegangen wurde (E. 3.1 hie r vor). I m Jahr 2007
traten sodann epileptische Anfälle auf und
nach offener Hirnbiopsie im Oktober 2007 konnte erstmals ein Oligodendrogliom WHO II diagnostiziert werden ,
weshalb eine Chemotherapie eingeleitet wurde (E. 3.3 hiervor). Unter antiepileptischer medikamentöser Therapie zeigte sich in der Folge ein anfallsfreier Verlauf und von
Seiten des Neurokraniums
konnten stabile Verhältnisse verzeichnet werden . In Bezug auf d ie aufgetretene psy chische Symptomatik zeigte sich unter antidepressiver Therapie ein guter
Verlauf. Beklagt wurden indes noch Konzentrationsstörungen (E. 3.4 hier vor ). A uf einen erfreulichen Verlauf wurde auch in den Folgeberichten ab November 2009 bis November 2010 hingewiesen, wobei unter anderem ver merkt wurde, dass der Kläger wieder regelmässig Fahrrad fahre, die Autoprüfung absolviert habe , diesbezüglich Fahreignung bestehe und
er seit 1. März 2010 eine feste Tätigkeit als Versicherungsberater aufgenommen habe (E. 3.5, E. 3.6 und E. 3.7).
Auf eine Verschlechterung der Symptomatik wiesen die Ärzte erst wieder im Bericht vom 2 2. August 2011 hin , wobei die Bildgebung vom 6. Jul i 2011 ein Tumorwachstum zeigte, so dass eine erneute Chemotherapie eingeleitet wurde (E. 3.9). Nach einer zusätzlichen Verschlechterung der Symptomatik erfolgte im November 2013 eine Resektion des Tumors ,
wobei nun ein Oligoastrozytom WHO
III im Gyrus
präzentralis links und ein Oligoastrozy tom WHO
II i m Gyrus
frontalis
medius links diagnostiziert wurde
(E. 3.13 und
Urk. 2/17/19 ). Vom 1 8. Februar bis 1. April 2014 erfolgte sodann die Bestrahlung der erweiterten Tumorregi onen . P ostoperativ
verblieben eine t r ansiente Hemiparese rechts, eine Aphasie, eine re siduelle Parese des rechten A r me s sowie neuropsychologische Defizite (Antriebs s törung, Beeinträchti gung der verbale n
Fluenz und verbale Lern- und Gedächtnisstörungen )
sowie eine Angst- und depr essive Störung. Aufgrund dieser bleibenden und beste henden Einschränkungen wurde keine Arbeit sfähigkeit mehr attestiert
( Urk. 2/17/13 ). 4.2.2
Damit ist dokumentiert und auch nicht bestritten , dass der Kläger
bereits seit dem Jahr 2003 unter den Folgen von Veränderungen im H irn leidet, die sich im Jahr 2007 zu einem
Oligodendrogliom WHO II
und im Jahr 2013 zu einem Oligoastrozytom WHO III entwickelt haben , und er aufgrund der Ein schränkungen
mittlerweile in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und auch in ein er leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kein e Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vgl. Urk. 2/17/13 Ziff.
E. 5 Oktober 2015 erhob der Versicherte Klage gegen die „Stiftung Pensionskasse der Y.___ “ und gegen die
„ F.___ AG “
mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit W irkung ab dem 1. August 2013 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % nebst Verzugszins von 5 % auf jede fällig gewordene Rentenleistung ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, spätestens aber ab Klageeinleitung zu bezahlen. 2. Es sei der
F.___ AG der Streit zu verkündigen. 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. 4. Unter o/e Kostenfolge.“
Die Pensionskasse der Y.___
beantragte am 1 2. Februar 2016 ,
die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen, eventualiter sei eine Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium ab 1. August 2013 zuzusprechen ( Urk. 15 S. 2) .
Die mit gerichtlicher Verfügung vom 7. März 2016 ( Urk.
17) beigeladene Personalvorsorgestiftung Z.___ beantrag t e in ihrer Klageantwort vom 2 0. Mai 2016 ( Urk. 19 ) ,
auf die Klage betreffend die Streitberufung der F.___
AG sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen.
Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 27 ) wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet . D ie Parteien hielten replicando ( Urk. 29 ) und duplican do ( Urk. 36 ) an ihren Rechtsbegehren fest; L etzteres wurde dem Kläger am 1 6. November 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 37 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.3.1 Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Besti mmungen der Vorsorge einrichtung und bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG . Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert 4 Wochen ( Art. 6 VVG) seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag kündi gen , wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versi cherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzei gepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 119 V 283 E. 4 und 5 ). D er Rück tritt der Vorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag bei einer Anzeigepflicht verletzung
wirkt auf den Zeitpunkt zurück , in welchem die Aufnahme in die überobligatorische berufliche Vorsorge erfolgt e (Urteil des
da malige n
Eidge nössische Versicherungsgerich t B 69/00 vom 1 7. Dezember 2001 und B
41/00 vom 2 6. Nove mber 2001).
E. 5.3.2 Gemäss Vorsorgereglement der Beklagten (Reglement) Ziff. 2.3 Abs. 1 haben eintretende versicherte Personen Auskunft über ihren Gesundheitszustand und allfällige bestehende Gesundheitsvorbehalte zu geben ( Urk. 16/1 S. 9). Nach Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen ( Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den verein barten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben ( Abs. 2).
E. 5.3.3 Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenur sachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entspre chende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 218 E. 5a mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2008 vom 3. Juli 2008 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 118 II 333 E. 2a ; 116 II 338 E. 1a , je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts B 42/96 vom 1 4. Mai 1997 E. 3, publ . in: SZS 1998, S. 375).
E. 5.4 Der Kläger hat es unterlassen, die Gesundheitsfragen im Fragebogen der Beklagten (vgl. Urk. 16/10 und 11 ) im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung am 1. Januar 2011 zu beantworten. Diesbezüglich hätte er sowohl auf die epileptische n Anfälle , den im Oktober 2007 diagnostizier te n Hirntumor, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die seither erfolgten medizinischen Kontrolluntersuchungen und auf die seither benötigte Medi kamentenversorgung
hinweisen müssen. Diese Tatsachen waren sodann geeignet , den Entschluss der Beklagten zu beeinflussen den Vertrag über haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen .
Nachdem belegt ist , dass auch die vierwöchige Verwirkungsfrist ( Art. 6 Abs. 2 VVG) eingehalten wurde, was vom Kläger zur Recht nicht bestritten wurde, war die Beklagte berechtigt in analoger Anwendung von Art. 4 VVG vom Versiche rungsvertrag
zur ückzutreten (BGE 130 V 17 E. 6), soweit ein solcher über haupt zustande gekommen war, erklärte doch der Beklagte am 2 8. Februar 2011 ( Urk. 16/11) einen umfassenden Leistungsvorbehalt (gemäss BVG).
6.
E. 6 des Bundesgesetz über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid ( Art.
E. 6.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Rentenbeginn sinngemäss die Bestimmungen des IVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrer reglementa rischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält ( Abs. 2). Nach Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVV 2)
kann die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invaliden leistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn : a.
der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversiche rung erhält , die mindesten s 80 P r o zent des entgangenen Lohnes betragen , und
b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zu Hälfte mitfi nanziert wurde.
Ziff.
E. 6.4 Für die Rentenbetreffnisse ist ( Urk. 1 S. 2) ab 1 5. Oktober 2015 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschuldet. Dessen Höhe beträgt – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 7.
7.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 08 - Tumo r mit flauer KM-A n reicherung rost ralwärts und H ypervaskul arisation (MRI und
Traktographie
6. Juli 2011) - Verdacht auf Entdifferenzierung am ventralen Tumorrand ( FDG- PET am 7. Juli 2011) - Temodal , Beginn am 2. August 2011
Im EEG vom 1 5. August 2011 wiesen die Ärzte auf eine normale Grund aktivität, einen diskreten, intermittierenden H erdbefund fronto -tem poral links ohne Zeichen der cerebralen Übererregbarkeit hin . Die
Ursache der stereotypen morgendlichen V erkrampfung der rechten Hand sei am ehesten eine Dystonie. Es sei gut vorstellbar, dass diese Bewegungsstörung durch eine diskrete Affekt ion der Basalganglien durch den Tumor zustande komm e ( Urk. 2/17 / 38).
E. 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.2
Der von Advokat Nicolai Fullin mi t Eingabe vom 2 4. November 2016 geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden 55 Minuten und Fr. 126.40 Barauslagen ( Urk.
38) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vor liegend ein Dossier von eher knapp durchschnittlichem Umfang zu bearbei ten war. Sodann wurden Aufwendungen bis ins Jahr 2013 zurück geltend g emacht obschon die Klageschrift erst am 1 5. Oktober 2015 eingereicht wurde . Namentlich erscheint ein Aufwand von mehr als 21 Stunden für Ein gaben ans Gericht als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenstücke der Invalidenversiche rung und der paar wenigen zusätzlichen Aktenstücke der Beklagten , der etwa neun- und zweienhalb seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädi gung von Advokat Nicolai Fullin bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stun denansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invali denrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 5. Oktober 2015 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeits datum . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger - A.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00064 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
22. Februar 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Advokat Nicolai Fullin indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Pensionskasse der Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger Advokaturbüro Maurer & Stäger Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorgestiftung Z.___ Beigeladene vertreten durch A.___ AG Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1982 geborene X.___
absolvierte eine kaufmännische Lehre bei der B.___
mit Fähigkeitszeugnis vom 1. August 2002 ( Urk. 2/17/100 ). Mit Unterbrüchen in den Monaten Mai/Juni 2003 und August/September 2004 bezog er bis Ende Mai 2007
Arbeitsl osen- und Erwerbsausfallentschädigungen ( Urk. 2/14) . Ab 1. Juni 2007 war er bis
am 1. Januar 2008 über die Arbeitgeberin C.___ der Personalvorsorgestiftung Z.___ ange schlossen ( Urk. 2/7). Ab Januar 2009
bezog er wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis zum Stellenantritt am
1. Januar 2011 als Kundenberater bei der D.___ ( Urk. 2/14 S. 3 und Urk. 2/15). Über die D.___ war er vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2011 der Pensionskasse der Y.___
angeschlossen ( Urk. 2/6). 1.2
Am 3 0. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an ( Urk. 2/17/102) . Die zuständige IV Stelle E.___ tätigte Abklärungen, holte medizinische B erichte der behandelnden Ärzte ein und unterbreitete den Fall ihrem regionalen är ztlichen Dienst (RAD ,
Urk. 2/ 17/75 ). Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2013 kündigte die IV-Stelle E.___ die Zusprache einer
abgestuften Rente an ( befristete ganze /unbefristete Viertelsrente , Urk. 2/17/74 ) . Auf Einwand des Versicherten hin ( Urk. 2/17/70 ) legte die IV-Stelle E.___
den Fall erneut ihrem RAD vor ( Urk. 2/17/65, Urk. 2/17/29, Urk. 2/7/17 und Urk. 2/17/10) . Nach Erlass eines weiteren
Vorbescheid es ( Urk. 2/17/9 ) , sprach sie mit Verfügung vom 2 4. Februar 2015 eine ganze Rente ab 1. Juli 2012 bis Ende Februar 2013 , eine Viertelsrente ab 1. März 2013 bis Ende Mai 2013 und
ab Juni 2013
eine unbefristete ganze Rente zu ( Urk. 2/17/4 f. ) .
1.3
Mit Schreiben vom 7. Juni 2015 lehnte die Pensionskasse der Y.___
Leistungen aus der Vorsorgeversicherung ab und begründete dies damit,
dass die Erkrankung bereits seit dem Jahr 2007 bestehe und andaure und sie nicht für eine allfällige Verschlechterung einer bereits vorbestanden Gesundheitsschäd igung hafte. Zudem bestehe eine Anzeigepflichtverletzung ,
da der Gesundheitsfragebogen nie retourniert und Tatsachen verschw iegen worden seien. Im überobligatorischen Bereich seien sie deshalb vom Vertrag zurückgetreten. D er Versicherte habe sich an die Pensionskasse zu halten , bei der er im Jahr 2007 vorsorgeversichert gewesen sei ( Urk. 2/20).
2.
Am 1 5.
Oktober 2015 erhob der Versicherte Klage gegen die „Stiftung Pensionskasse der Y.___ “ und gegen die
„ F.___ AG “
mit folgenden Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit W irkung ab dem 1. August 2013 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % nebst Verzugszins von 5 % auf jede fällig gewordene Rentenleistung ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, spätestens aber ab Klageeinleitung zu bezahlen. 2. Es sei der
F.___ AG der Streit zu verkündigen. 3. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. 4. Unter o/e Kostenfolge.“
Die Pensionskasse der Y.___
beantragte am 1 2. Februar 2016 ,
die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen, eventualiter sei eine Invalidenrente gemäss BVG- Obligatorium ab 1. August 2013 zuzusprechen ( Urk. 15 S. 2) .
Die mit gerichtlicher Verfügung vom 7. März 2016 ( Urk.
17) beigeladene Personalvorsorgestiftung Z.___ beantrag t e in ihrer Klageantwort vom 2 0. Mai 2016 ( Urk. 19 ) ,
auf die Klage betreffend die Streitberufung der F.___
AG sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen.
Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 27 ) wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet . D ie Parteien hielten replicando ( Urk. 29 ) und duplican do ( Urk. 36 ) an ihren Rechtsbegehren fest; L etzteres wurde dem Kläger am 1 6. November 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 37 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsun fähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E.
2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Ein tritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeit punkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfä higkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denje nigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedei hen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsver hältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus
während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähig keit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge einrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähig keit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invali denversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsor geeinrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammen hang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während länge rer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ange nommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schemati scher (ana loger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berück sichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E.
lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche An nahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesge richts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf lichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzli chen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Kon zeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) berufli chen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesge richts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätes tens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis
der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E.
3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Nach Art. 28 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens zu 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetz über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind ( lit . b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid ( Art. 8 ATSG) sind ( lit . c). Nach Art. 29 Abs. 1 erster Halbsatz IVG entsteht der Rentenanspruch frü hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG . Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Art. 29 Abs. 3 IVG).
2.
2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei am 1. Januar 2011 in die Dienste der D.___ eingetreten und habe ein halbes Jahr die volle Leistung ohne Leistungseinbusse n erbracht . D ie invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mit Einbusse der funktione llen Leistungsfähigkeit sei
am 1. Juli 2011 eingetreten . D a er während eines halben Jahres erwerbstätig und somit mehr als drei Monate lang vollständig arbeitsfähig gewesen sei , sei
d er zeitliche Zusammenhang zur seit dem Jahr 2007 bestehenden Erkrankung unterbrochen worden
( Urk. 1 S. 8 ). Die IV-Stelle E.___
habe den Beginn der einjährigen Wartezeit denn auch – in für die Beklagte bindender Weise – auf 1. Juli 2011 festgesetzt . Nachdem die Beklagte vo n ihrem Recht gemäss ihrem Reglement Gebrauch gemacht habe ,
den Beginn des Rentenanspruchs bis zur Beendigung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung und T ag geldleistungen aufzuschieben , und der Kläger
bis 3 1. Juli 2013 ein Kranken taggeld bezogen
habe , sei der Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklag ten a m
1. August 2013 entstanden ( Urk. 1 S. 9).
Eventualiter sei die Streitberufene ( F.___ AG) zur Leistung einer Invalidenrente zu verpflichten , s ollte erkannt werden, dass die erstmalig eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Hirntumors im Jahr 2007 nicht unterbrochen worden sei ( Urk. 1 S. 10). 2.2
2.2.1
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus dem Krank heitsverlauf ergebe sich, dass eine Arbeitsunfähigkeit von m i ndestens 20 % bereits im Juli 2007 und damit vor ihrer Vorsorgedeckung eingetreten sei. Aufgrund des im Juni 2007 diagnostizierten Hirntumors sei der Kläger damals krankgeschrieben worden und habe Leistungen der Taggeldversiche rung bezogen. Das v orbestehende Krankheitsbild mit einer erheblichen Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe danach unverändert weiter bestanden ( Urk. 15 S. 4 f.). N achdem der Kläger über die gesamte Zeitperiode in ärztli cher Behandlung gestanden sei, könne auch nicht von einer relativen Symptomfreiheit die Rede sein
und es sei davon auszugehen, dass er wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht in der Lage war , ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen. D ie Tätigkeit des Klägers vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Juni 2011 sei als ein Arbeitsversuch zu werten, welcher nicht geeignet war , d en zeitlichen Konnex zu r früher ( seit 2007 ) bestehenden Arbeitsunfä higkeit zu unterbrechen (S. 10). Es treffe zwar zu, dass sie als Vorsorgeein richtung
ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden sei . Es könne ihr
aber nicht entgegen gehalten werden, dass sie keine Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung erhoben habe . H ierfür habe kein Rechts schutzinteresse bestanden, denn nachdem die
Anmeldung am 2 9. Dezember 2011 bei der IV Stelle E.___
eing egangen sei , habe ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Juli 2012 entstehen können . D amit sei aber eine Prüfung der Arbeitsunfähigkeiten vor dem 1. Juli 2011 für den Entscheid gar nicht relevant gewesen (S. 11).
In Bezug auf ihren Eventualantrag hiel t die Beklagte fest, der Kläger habe es trot z verschiedener Aufforderung unterlassen die Gesundheits fragen zu beantworten. Damit liege eine Anzeigepflichtverletzung vor, da erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen worden seien . Mangels einer Regelung im Vorsorgereglement sei die Beklagte deshalb berechtigt gewesen , den Vorsor gevertrag mit Bezug auf die weitergehende Vorsorge in analoger Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu kündigen. Diese Kündigung sei innerhalb der vierwöchigen Verwirkungs frist erfolgt. Falls eine Leistungspflich t der Beklagten anerkannt werde, seien die Leistungen auf das BVG- Obligatorium zu beschränken (S. 11 f.) . 2.2.2
Die Beigeladene macht e geltend, bei der F.___ AG handle es sich nicht um eine Vorsorgeeinrichtung, weshalb das angerufene Gericht nicht zuständig sein könne. Insofern die Personalvorsorgestiftung Z.___ im vorliegend en Verfahren beigeladen worden sei , könne das gerichtliche Urteil ihr gegenüber keine direkte Leistungspflicht entfalt en ( Urk. 19 S. 2). D ie Durchsicht der Akten habe ergeben, dass weder ein e zeitliche noch eine sachliche Konnexität
gegeben sei , die eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung begründe ( Urk. 24). 3.
3.1
Die Ärzte des G.___
diagnostizierten im Bericht vom 3. September 2003 rezidivierende Sehstörungen und akust ische Sensationen, und beurteilten diese differentialdiagnostisch im Rahmen des Cannabiskonsums sowie von zwei fokale n Läsionen subcortical
hochpari etal l inks mit unklarer Ätiologie . Am ehesten handle es sich um eine alte ischämische Läsion , wobei ein niedrig-maligner Tumor differentialdiagnostisch nicht sicher ausgeschlossen werden könne ( Urk. 2/9).
In einer Nachkontrolle
vom 2 5. Februar 2004 hielten
die Ärzte a ufgrund einer Magnetresonanztomographie (MRI) cer e bral dafür , die zur Darstellung kommenden fokalen Läsionen hochparietal links seien grössenregredient . Der Kl äger sei seit mehreren Monaten b eschwerdefrei und bei klinisch kompletter Regredienz der Symptomatik gingen sie grundsätzlich von einem benignen Prozess aus ( Urk. 2/11) . 3.2
Am 1 8. Oktober 2007 diagnostizierten die Ärzte des G.___
eine symptomatische Epilepsie mit sekundär generalisierten epileptischen Anfällen im Juni und September 2007 bei einem Oligodendrogliom WHO II frontal links bei
Status nach offener Hirn b iopsie im Juni 2007 sowie
Status nach
zwei im Jahr 2003 MR-tomografisch nachgewiesenen linkshemisphä rischen Läsionen . Der Kläger berichte, dass er im Juli 2007 einen epil eptischen Anfall erlitten habe, wobei sich der rechte Arm tonisch versteift, sich
die Versteifung auf den gesamten Körper ausgebrei tet habe und er bewusstlos geworden sei. Am 2 7. September 2007 habe er einen epileptischen Anfall erlitten und während der Hospitalisation an den darauf folgenden Tagen nach der Entlassung aus dem Spital weitere Anfälle erlitten . Bezüglich der Grunderkrankung sei vom Kläger berichtet worden, dass von Seiten der Neurochirurgie eine Radiotherapie vorgeschlagen worden sei. Aufgrund der motorischen und kognitiven Einschränkungen sei ein Arztzeugnis ausgestellt worden, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 7. Oktober 2007 für die bisherige Tätigkeit als Versicherungsberater bis auf weiteres attestiere ( Urk. 2/17/48 ). 3.3
Im Bericht des G.___
vom 1 8. Dezember 2007 wiesen die Ärzte auf eine zwischenzeitlich etablierte Chemotherapie mit Temodal hin. Der Kläger berichte bezüglich der Epilepsie über einen günstigen Verlauf ohne Anhaltspunkte für zwischenzeitlich eingetrete ne Epilepsie - Anfälle ( Urk. 2/17/47 ) . 3. 4
In einem weiteren Zwischenbericht vom 6. Augus t 2008 vermerkten die Ärzte , der Kläger schildere ein anfallsfreien Verlauf , und zu epilepsiever dächt igen Ereignissen sei es seit der Kombination stherapie nicht mehr gekommen. Die zytostatische Therapie mit Temodal führe weiterhin und unverändert zu Konzentrationsstörungen, die nach Einnahme der Therapie akzentuiert schienen. Im Übrigen habe der Kläger keine medikamentösen Nebenwirkungen bemerkt. Zwischenzeitlich habe eine elektive magnetreso nanztomographische Untersuchung des Neurokraniums stattgefunden , wel che seitens der Raumforderung einen stabilen und nicht progredienten Ver lauf im Vergleich mit den Voraufnahmen zeige. Im Rahmen der letztmal s aufgetretenen depressiven Episode sei eine antidepr essive Therapie erfolgt und aktuell
gehe es dem Kläger psychisch gut. Er sei jedoch wegen den an haltenden Konzentrationsstörungen bis Ende August 2008 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben, möchte jedoch dann beruflich wieder tätig werden ( Urk. 2/17/45 ). 3.5
Im Zwischenbericht vom 2 4. November 2009 hielten die Ärzte fest, erfreuli cherweise sei der Kl äger unter gut verträglicher antiepileptischer
Kombina tionstherapie anfallsfrei geblieben und der letzte Anfall sei Ende September 2007 aufgetreten. Die aktuelle Untersuchung mittels Elektroenzephalografie (EEG) zeige weiterhin keine Zeichen der cerebralen Übererregbarkeit und keinen Herdbefund. Klinisch-neurol ogisch hätten sich keine fokalen s enso motorischen Defizite gezeigt . Der Kläger berichte , er fahre nun wieder regel mässig Velo und nach Absolvieren der theoretische n Autoprüfung werde er seinen Le rnfahrausweis wieder erhalten , und sein Ziel sei es, die Stelle als Versicherungsberater im Januar 2010 antreten zu k önnen ( Urk. 2/17/43 ). 3.6
Im Zwischenbericht vom 9. März 2010 beurt eilten die Ärzte ein EEG vom 8. März 201 0. Die Grundaktivität sei normal mit Zeichen einer Schlä frigkeit (Schlafstadium I-II). I m Vergleich zum Vorbefund vom 2 0. November 2009 bestehe keine Veränderung. E rfreul icherweise sei der Kläge r unter antiepi lep tischer Kombinationstherapie weiterhin anfallsfrei g eblieben. Die Medika mente würden gut vertragen und d as letzte Anfallsereignis sei Ende Sept em ber 2007 aufget reten. Das aktuelle EEG zeige einen unveränderten Befund ohne Zeichen einer Herdaktivität oder cerebraler
Übererregbarkeit. Aus kli nisch-neurologischer und
el ektroencephalograph ischer Sicht sei der aktuelle Befund mi t einer Fahreignung vereinbar. H insich tlich des Hirntumors fänden trotz aktueller Anfal lsfreiheit die engmaschigen dreimonatlic hen EEG-Kon trollen statt, um in dieser speziellen Situation mit essentiellem sozialem Be darf der Fahreignung, diese auch zusprechen zu können. Erfreulich sei auch, dass nach zweimaliger Hospitalisation auf der Kriseninterventionssta tion im Hause (zuletzt im Januar 2010 ) nun ein stabi ler psychischer Zustand vorliege und ebenso günstig sei die Aufnahme einer festen Arbeitstätigkeit seit dem 1. März 2010 als
Versicherungsberater bei der D.___ ( Urk. 2/17/42) . 3.7
Im Zwischenbericht vom 2 6. November 2010 wiesen die Ärzte auf ein aktuel les EEG hin, das im Vergleich mit den Voruntersuchungen auf unveränderte Befunde hinweise. Auch aufgrund eines MRI des Neurokraniums vom 1 5. Juli 2010 habe ein unveränderter Befund dokumentiert werden können. Der Klä ger habe in der Zwischenzeit die Fahrprüfung erfolgreich abgeschlossen und aufgrund der immer noch bestehenden Anfallsfre iheit und des unveränderten EEG bestehe weiterhin die Fahreignung ( Urk. 2/17/40 ). 3.8
Einen ebenfalls unveränderten Befund aufgrund eines EEG vom 5. A pril 2011 bestätigten die Ärzte im Bericht vom 1 1. April 2011
( Urk. 2/17/39 ). 3.9
I m Bericht vom 2 2. August 2011 stellten die Ärzte des H.___
die folgenden Diagnosen: 1. Symptomatische fokale Epilepsie mit sekundär general i sierten epileptischen Anfällen im Rahmen der Diagnose 2 - serielle einfach-fokale motorische Anfälle der rechten oberen Extremitäten seit 1. J uli 2011
- unter ausgebauter antiepil eptischer Therapie mit Levetirac etam , Pregabalin und Oxcarbazepin Rückgang der Anfallsfrequenz - Status nach antiepileptischer [Behandlung] mit Levetiracetam von Juni 2007 bis Juli 2011 2.
Oligodendrogliom WHO II hochfrontal-präzentral links,
Erstdiagnose im Jahr 2006 /2007 - Status nach Chemotherapie mit Temodal
Dezember 2007 bis Dezember 20 08 - Tumo r mit flauer KM-A n reicherung rost ralwärts und H ypervaskul arisation (MRI und
Traktographie
6. Juli 2011) - Verdacht auf Entdifferenzierung am ventralen Tumorrand ( FDG- PET am 7. Juli 2011) - Temodal , Beginn am 2. August 2011
Im EEG vom 1 5. August 2011 wiesen die Ärzte auf eine normale Grund aktivität, einen diskreten, intermittierenden H erdbefund fronto -tem poral links ohne Zeichen der cerebralen Übererregbarkeit hin . Die
Ursache der stereotypen morgendlichen V erkrampfung der rechten Hand sei am ehesten eine Dystonie. Es sei gut vorstellbar, dass diese Bewegungsstörung durch eine diskrete Affekt ion der Basalganglien durch den Tumor zustande komm e ( Urk. 2/17 / 38). 3.10
Im Bericht vom 1 1. Januar 2012 hielten die Ärzte fest, der Kläger berichte , weiterhin gelegentlich eine Verkrampfung des rechten Armes und der rechten Hand mit Krümmung der Finger für 1-2 Minuten zu verspüren. Die Sympto matik trete mindestens 4 bis 5 Mal pro Woche bis max. 3 Mal pro Tag auf. Durch die Therapie mit Temodal merke er eine Müdigkeit. Er sei seit 6
Monaten nicht mehr arbeitstätig und erhalte Krankentaggeld, welches für maximal 2 Jahre ausbezahlt werde. Er habe auf Anraten der Krankenkasse berei ts einen Antrag auf IV gestellt ( Urk. 2/17/37 ). 3.11
Im Formularbericht an die IV-Stelle vom 1 7. Januar 2012 äusserten sich die Ärzte zur Frage der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % dahingehend, aufgrund der täglichen rezidivierenden foka len Anfälle betrage aus rein epileptologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Versicherungsberater mit Kundenkontakt 0 % . Als Versicherungskaufmann mit rein verwaltungstechnischen Aufgaben betraut, könnte eine 50% ige Arbeitsfähigkeit möglich sein, wobei hierzu wegen der kognitiven Einschränkungen und der Müdigkeit eine neuropsychologische Untersuchung die Arbeitsfähigkeit weiter spezifizieren könnte. Diese Arbeits fähigkeitsbeurteilung beziehe sich auf den Zeitraum ab Diagnosestellung und zwar ab 2007 bis auf Weiteres . Zur Frage der körperlichen und geistigen Einschränkungen hielten die Ärzte fest, der Kläger habe rezidivierende, bis mehrmals täglich fokal e Anfälle des rechten Armes und der rechten Hand mit Verkrampfung der Hände und unwillkü rlichen Bewegungen des gesamten rechten Armes, die einen gezielten Gebrauch der Hand verhindere . Ferner sei dies in repräsentativen Aufgaben oder bei der Arbe it mit Kunde nkontakt hinderlich ( Urk. 2/17/92 ) . 3.12
In einem weiteren Zwischenbericht betreffend die reguläre drei monatliche Verlaufskontrolle vom 1 5. August 2012 wurde festgehalten, trotz drei fach antiepileptischer Therapie bestünden weiterhin fast tägliche stereotype Episo den mit dystoner Haltun g der rechten Hand. Im EEG zeige sich weiterhin nur ein diskreter intermittierender Herdbefund links frontotem poral , ohne Zei chen der cerebral en Übererregbarkeit. Differenzialdiagnostisch zu den partiell-einfachen motorischen Anfällen stelle sich die Frage, ob es sich hier um eine T umor-assoziierte, nicht-epileptische Dystonie handeln könnte. Initial werde eine Therapieumstellung versucht und falls hierunter die Anfallsfrequ enz weiterhin unverändert bleibe, würden sie
den Kläger mit der Frage nach einer möglichen vorliegenden Dystonie in die Bewegungssprech stunde zuweisen. Aufgrund der Wortfindungsstörung, welche mögli cherweise Lyrica -assoziiert sein könnte, könnte künftig auch eine Reduktion oder Aus schleichen des Medikamentes erwogen werden ,
m it entsprechender
Aufdo sierung
zum Beispiel von Sertralin , bei bekannter Angst und depressiver Störung. Bei aktuell gedrückter Stimmungslage sei die Kontakt aufnahme mit der Psychosomatik empfohlen worden und darüber hinaus hätten sie den Kläger bis Ende November 2012 (Ende der medikamentösen Umstellung) zu 7 0 % krankgeschrieben ( Urk. 2/17/35 ). 3.13
Im Bericht vom 1. Juli 2013 führten die Ärzte aus , es sei in den letzten 3 Monaten nicht zu einer relevanten Veränderung in Frequenz oder Intensität der bekannten einfach-partiellen motorischen Anfälle der rechten Hand gekommen. Es sei jedoch eine schleichende Verschlechterung der kognitiven Leistungen sowie der Kraft und Koordination der rechten oberen Extremität zu verzeichnen. Zudem bestehe eine relevante depressive Symptomatik, die sicherlich durch den Arbeitsplatzverlust mitbedingt sei. Im EEG finde sich bei etwas eingeschränkter Beurteilbarkeit zwar ein leicht verbesserter Befund im Vergleich zur Voruntersuchung u nd auch kernspintomographisch la sse sich ein stationärer Befund dokumentieren, die klinische Verschlechterung sei jedoch eindeutig. Aufgrund der aktuellen Verschlechterung der körperlichen, kognitiven und psychischen Symptome sei derzeit von einer Arbeitsunfähig kei t von 80 % auszugehen ( Urk. 2/17/32 ). 3.14
Im Bericht vom 5. Juni 2014 hielten die Ärzte in der Diagnosenliste die wei tere Zunahme der FET-Aktivität im Gyrus
präzentralis seit Juni 2013 fest und wiesen auf die am 2 7. November 2013 ALA-verifizierte, Ultraschall geleitete Resektion des Tumors im Gyrus
frontalis
medius links und Gyrus
präzentralis links unter intraoperativem Mapping der motorischen Funktion im I.___ hin. Sie hielten eine p ostoperativ e transiente Hemiparese rechts und Aphasie fest und vermerkten eine aktuell bestehe nde
residuelle Parese des rechten Armes sowie ein en Status nach Radiotherapie vom 1 8. Februar bis 1. April 2014 sowie eine Angst- und depressive Störung. Das EEG vom 2 7. Mai 2014 zeige eine normale Grundaktivität mit deutlichen Zeichen der Schläfrigkeit und Erreichen des Schlafstadiums I-II. E i n sicherer Herd sei nicht abgrenzbar und es bestünden keine sicheren Zeichen der cerebralen Übererregbarkeit und keine epilepsieverdächtigen oder -typischen Einzelpotentiale. Hirnnerven und Sprache seien unauffällig und es bestehe eine ausgeprägte Bradydiadochokinese . Das Schreiben rechts sei nicht möglich und der Kläger schule sich selbst auf links um. Erfreulicherweise sei es seit Dezember 2013 zu keinem weiteren epileptischen Anfall gekommen. Das aktuelle EEG zeige a uch nach Reduktion der Lamictal therapie keinen neuen Herd oder eine Zunahme der cerebralen Übererregbarkeit. Jedoch seien auch in der Zeit, als die Epilepsie sehr aktiv gewesen sei , die E EG-Befunde meistens nicht pathol ogisch gewesen. Bei der Tagesmüdigkeit könne es sich um ein en verzögerten Effekt der Radiotherapie handeln, jedoch könn t e auch
Pregabalin dazu beitragen. Diesbezüglic h sei eine Reduktion der Lyrica therapie besprochen worden ( Urk. 2/17/19) . 3.15
Die Ärzte der J.___ be fanden nach s tationärem Aufenthalt vom 9. Dezember 2013 bis 6. Februar 2014 und teilstationärer Therapie in der Tagesklinik vom 1 0. Februar 2014 bis 2 7. Juni 2014, dass
sich im Vergleich zu entsprechenden Altersnormen insgesamt mittelschwere kognitive Störungen zeigten . Im Vordergrund stünden für verbales Material betonte, schwere Lern- und mittelschwere Gedächtnisstörungen mit leicht erhöhter Konfabulationstendenz sowie leichte bis mittelschwere exekutive Störungen. Letztere zeigten sich als beeinträchtigte verbale Fluenzl eistungen , Antriebs störungen, planerische Defizite, reduzierte Konzeptbildungsfähigkeit sowie ein Nichteinhalten von Regeln mit erhöhter Störanfälligkeit. Des W eiteren zeigten sich leicht verminderte Leistungen im Textverständnis, leichte Schwierigkeiten im Rechnen sowie leichte Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit und Konzentration. Vereinbar mit den exekutiven Störungen zeig t en sich klinisch Antriebsschwierigkeiten sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit, ein Verlieren des Fadens während der Aufgaben sowie ein plötzliches, nicht immer der Situation angepasstes Lachen in der Untersuchung. Im Gespräch und bei vielen Aufgaben bestehe eine Verlangsamung und es falle auch eine erhöhte Ermüdbarkeit und eingeschränkte Belastbarkeit auf. Aufgrund der Lähmung der rechten Hand seien alle Aufgaben mit der nicht-dominanten linken Hand durchgeführt worden. Mit den Einschränkungen der distal betonten Parese des rechten Armes sowie den mittelschweren neurokogniti ven Einschränkungen bestehe keine Arbeitsfähigkeit und aufgrund der blei benden und bestehenden Einschränkungen werde der Kläger zukünftig keine Erwerbsfähigkeit mehr erzielen können ( Urk. 2/17/13 S. 4 ff.). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war o der zu einem anderen Zeitpunkt, allenfalls während er bei der Beigela denen versichert war. 4.2 4.2.1
Nach Lage der Akten steht fest , dass beim Kläger bereits im Jahr 2003 Störungen aufgetreten sind und im Hirn fokale Läsionen subcortical
hochpa rietal
nachgewiesen werden konnten , jedoch nach kompletter Regredienz der Symptomatik von einem benignen Prozess ausgegangen wurde (E. 3.1 hie r vor). I m Jahr 2007
traten sodann epileptische Anfälle auf und
nach offener Hirnbiopsie im Oktober 2007 konnte erstmals ein Oligodendrogliom WHO II diagnostiziert werden ,
weshalb eine Chemotherapie eingeleitet wurde (E. 3.3 hiervor). Unter antiepileptischer medikamentöser Therapie zeigte sich in der Folge ein anfallsfreier Verlauf und von
Seiten des Neurokraniums
konnten stabile Verhältnisse verzeichnet werden . In Bezug auf d ie aufgetretene psy chische Symptomatik zeigte sich unter antidepressiver Therapie ein guter
Verlauf. Beklagt wurden indes noch Konzentrationsstörungen (E. 3.4 hier vor ). A uf einen erfreulichen Verlauf wurde auch in den Folgeberichten ab November 2009 bis November 2010 hingewiesen, wobei unter anderem ver merkt wurde, dass der Kläger wieder regelmässig Fahrrad fahre, die Autoprüfung absolviert habe , diesbezüglich Fahreignung bestehe und
er seit 1. März 2010 eine feste Tätigkeit als Versicherungsberater aufgenommen habe (E. 3.5, E. 3.6 und E. 3.7).
Auf eine Verschlechterung der Symptomatik wiesen die Ärzte erst wieder im Bericht vom 2 2. August 2011 hin , wobei die Bildgebung vom 6. Jul i 2011 ein Tumorwachstum zeigte, so dass eine erneute Chemotherapie eingeleitet wurde (E. 3.9). Nach einer zusätzlichen Verschlechterung der Symptomatik erfolgte im November 2013 eine Resektion des Tumors ,
wobei nun ein Oligoastrozytom WHO
III im Gyrus
präzentralis links und ein Oligoastrozy tom WHO
II i m Gyrus
frontalis
medius links diagnostiziert wurde
(E. 3.13 und
Urk. 2/17/19 ). Vom 1 8. Februar bis 1. April 2014 erfolgte sodann die Bestrahlung der erweiterten Tumorregi onen . P ostoperativ
verblieben eine t r ansiente Hemiparese rechts, eine Aphasie, eine re siduelle Parese des rechten A r me s sowie neuropsychologische Defizite (Antriebs s törung, Beeinträchti gung der verbale n
Fluenz und verbale Lern- und Gedächtnisstörungen )
sowie eine Angst- und depr essive Störung. Aufgrund dieser bleibenden und beste henden Einschränkungen wurde keine Arbeit sfähigkeit mehr attestiert
( Urk. 2/17/13 ). 4.2.2
Damit ist dokumentiert und auch nicht bestritten , dass der Kläger
bereits seit dem Jahr 2003 unter den Folgen von Veränderungen im H irn leidet, die sich im Jahr 2007 zu einem
Oligodendrogliom WHO II
und im Jahr 2013 zu einem Oligoastrozytom WHO III entwickelt haben , und er aufgrund der Ein schränkungen
mittlerweile in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und auch in ein er leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kein e Arbeitsfähigkeit mehr besteht (vgl. Urk. 2/17/13 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9) . Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem seit dem Jahr 2007 diagnostizierten Hirntumor und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist damit gegeben, was von der Beklagten unbestritten blieb und auch von der Beigeladenen nicht sub stantiiert bestritten wurde (vgl. E.
2.2.2).
4.2.3
Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezei t in ihrer Rentenver fügung vom 1 4. Februar 2015 ( Urk. 2/17/5 ) auf den 1. Juli 2011 fest .
D ie Anmeldung bei der IV-Stelle E.___ ging am 2 9. Dezember 2011 ein , so dass ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Ju n i 2012 entstehen konnte (vgl. E. 1.6 hiervor ; Art. 29 Abs. 3 IVG, BGE 140 V 470 ) . D ie IV Rentenleistungen wurden jedoch erst ab Juli 2012 zugesprochen . D ie Beklagte konnte daher die Frage einer früheren Eröffnung der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit (vor Juli 2011) durchaus
zum Gegenstand eines Prozesses machen , da dies für den Entscheid der Invalidenversicherung relevant war und im Verfahren der Invalidenversicherung
in Bezug auf eine Feststellung früherer Arbeitsunfähigkeiten folglich ein Rechtsschutzinteresse hätte geltend gemacht werden k ö nne n . Da die Beklagte auf eine Anfechtung des IV Entscheids verzichtet hat, besteht im Sinne des in E. 1.5 hiervor Aus geführten eine Bindungswirkung an die Feststellungen der IV-Stelle (vorbe hältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit) .
Weiter kann festgeh alten werden, dass die Beklagte und die Beigeladene nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogen haben, dass der Klä ger invalid ist und sich sein Invaliditätsgrad auf 100 % beläuft. Umstritten ist damit lediglich noch der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfä higkeit.
4.3
4.3.1
Zur Prüfung der offensichtlichen Unhaltbarkeit ist Folgendes zu bemerken: Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrich terlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 2 6. Januar 2001 E. 4a/ aa ). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: „Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungs vermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeits leistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Be tracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungsein busse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, S. 93, N 29 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen). 4.3.2
Es ist mit anderen Worten erforderlich, dass die gesundheitliche Schädigung sich auf die Arbeitsleistung effektiv ausgewirkt hat, das heisst zu einer spür baren und feststellbaren Leistungsverminderung und damit zu einer teilwei sen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, die sich zwar in ganz verschiedenen For men manifestieren kann (beispielsweise in Arbeitsaussetzungen oder aber auch in einer Pensenreduktion ). Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis m ü ss en aber in jedem Fall nachgewiesen sein (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und vom Bundesgericht zum BVG, 2000-2004, SZS 2005, S. 243). 4.3.3
G emäss Angaben des Arbeitgebers sind beim Kläger im Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis zu seinem letzten Arbeitstag am 3 0. Juni 2011 keine Arbeitsunfähigkeiten verzeichnet worden und es wurde auch deklariert, dass der Lohn den Arbeitsleistungen des Klägers entsprochen ha t ( Urk. 2/17/86 S.
3 Ziff. 2.10 ). Anhaltspunkte für
gesundheitsbedingt nur eingeschränkte Leistung en und Arbeitsausfälle ergeben
sich auch aufgrund der
Lohnab rechnungen und d e r ausgerichteten Krankentaggelder nicht
(vgl. Lohnab rechnung Jan uar bis April und ab August 2011, Urk. 2/17/10 1 ). Mit anderen Worten ist damit nicht in Erscheinung getreten
- wie von der oben in E . 4.3.1 aufgeführten höchstrichterlichen Praxis gefordert – , dass der Kläger im Zeit raum vom 1. Januar bis zu seinem letzten Arbeitstag am 3 0. Juni 2011 arbeitsunfähig oder irgendwie eingeschränkt gewesen wäre. Unter diese n Umst ä nde n kann auch der Auffassung im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 1 1. Januar 2012 — auf den sich die Beklagte bezieht ( Urk. 15 S. 10 Ziff.
34) — nicht gefolgt werden , wonach der Kläger bereits sei t der Diagnosestellung des Oligodendrogliom s WHO II im Jahr 2007 als Versicherungskaufmann nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei (vgl.
E.
3.1 . 1 ). Zwar trifft es zu, dass der Kläger nach der Diagnosestellung des Hirn tumors im Jahr 2007 in regelmässiger ärztlicher Behandlung stand . Diese bestand jedoch hauptsächlich in EEG-Kontrollen zur frühzeitigen Erkennung allfälliger neuer Herdbefunde ,
wobei die engmas chigen dreimonatigen Kontrollen auch mit dem Bedarf der Zusprache der berufsbedingt wesentli chen - Fa hreignung begründet wurde (vgl. E. 3.6 ). Auch zeigten die EEG-Kontrollen und MRI-Befunde ab Januar 2008 durchgehend und letztmals im EEG vom 5 . April 2011 ( Urk. 2/17/39 ) unveränderte Befunde und einen stabilen Verlauf. Sodann liegen keine e chtzeitliche n
Arztbericht e vor ,
welche dem Kläger kurz vor oder nach der Arbeitsaufnahme am 1. Januar 2011 bis 3 0. Juni 2011 Arbeitsunfähigkeiten attestier t en . Vor diesem Hintergrund ist nich t nur aufgrund der tatsächlich aufgenommenen Arbeitstätigkeit, die der Kläger w ährend sechs Monaten anstandslos zu 100 % ausgeübt hatte, ohne das hierbei Leistungseinbussen verzeichnet werden konnten, sondern auch aufgrund des aktenkundigen medizinischen Verlaufs zu schliessen, dass der Kläger seine
volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht hatte, bevor am 1. Juli 2011 erneut epileptische Anfälle aufgetreten sind und ein Tumorwachstum verzeichnet werden musste (E. 3.9). Der zeitliche Zusammenhang zwischen der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Tumorerkrankung im Jahr 2007 und der Invalidität wurde damit unterbrochen. Da die inva lidisierende Arbeitsunfähigkeit demnach während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten ein getreten ist , ist diese leistungspflichtig.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der beigeladenen Per sonalvorsorgestiftung
Z.___
ausser Betracht fällt. 5
5. 1
Im Weiteren ist die Leistungspflicht der Beklagten im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ( Art. 49 BVG ) zu prüfen. Die Beklagte verneint dies mit der Begründung einer Anzeigepflichtverletzung , nachdem es der Kläger trotz verschiedener Aufforderungen unterlassen habe, die G esundheitsfragen zu beantworten , und damit erhebliche Gefahrentatsachen verschwiegen habe , weshalb der Vorsorgevertrag im überobligatorischen Bereich gekündigt worden sei ( Urk. 15 S. 11 f. ). 5. 2
Aktenkundig ist , dass die Beklagte dem Kläger nach Eintritt in ihre Vorsorge einrichtung ein en G esundheitsfragebogen zustellt e,
und - nachdem dieser trotz Aufforderung vom 9. Februar 2011 nicht e in gegangen war - sie ihm am 2 8. Februar 2011 mitteilt e , solange der Fragebogen nicht eingehe ,
werde ein Leistungsvorbehalt ein ge tragen ( Urk. 16/11). Belegt ist auch, dass , nachdem der Beklagten der Vorbescheid vom 2 3. Mai 2013 ( Urk. 2/17/74) zugegangen war , sie am 2 8. Mai 2013 um Aktene insicht bei der IV-Stelle E.___ ersuchte ( Urk. 16/12) .
Nach Erhalt der Akten am 3 0. Mai 2013 ( Urk. 16/13) teilte sie dem Kläger am 7. Juni 2013 mit, sie trete vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurü ck ( Urk. 2/20). 5.3 5.3.1
Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Besti mmungen der Vorsorge einrichtung und bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. VVG . Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert 4 Wochen ( Art. 6 VVG) seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag kündi gen , wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versi cherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzei gepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 119 V 283 E. 4 und 5 ). D er Rück tritt der Vorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag bei einer Anzeigepflicht verletzung
wirkt auf den Zeitpunkt zurück , in welchem die Aufnahme in die überobligatorische berufliche Vorsorge erfolgt e (Urteil des
da malige n
Eidge nössische Versicherungsgerich t B 69/00 vom 1 7. Dezember 2001 und B
41/00 vom 2 6. Nove mber 2001).
5.3.2
Gemäss Vorsorgereglement der Beklagten (Reglement) Ziff. 2.3 Abs. 1 haben eintretende versicherte Personen Auskunft über ihren Gesundheitszustand und allfällige bestehende Gesundheitsvorbehalte zu geben ( Urk. 16/1 S. 9). Nach Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen ( Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den verein barten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben ( Abs. 2). 5.3.3
Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenur sachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entspre chende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 218 E. 5a mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2008 vom 3. Juli 2008 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 118 II 333 E. 2a ; 116 II 338 E. 1a , je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts B 42/96 vom 1 4. Mai 1997 E. 3, publ . in: SZS 1998, S. 375). 5.4
Der Kläger hat es unterlassen, die Gesundheitsfragen im Fragebogen der Beklagten (vgl. Urk. 16/10 und 11 ) im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung am 1. Januar 2011 zu beantworten. Diesbezüglich hätte er sowohl auf die epileptische n Anfälle , den im Oktober 2007 diagnostizier te n Hirntumor, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten, die seither erfolgten medizinischen Kontrolluntersuchungen und auf die seither benötigte Medi kamentenversorgung
hinweisen müssen. Diese Tatsachen waren sodann geeignet , den Entschluss der Beklagten zu beeinflussen den Vertrag über haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen .
Nachdem belegt ist , dass auch die vierwöchige Verwirkungsfrist ( Art. 6 Abs. 2 VVG) eingehalten wurde, was vom Kläger zur Recht nicht bestritten wurde, war die Beklagte berechtigt in analoger Anwendung von Art. 4 VVG vom Versiche rungsvertrag
zur ückzutreten (BGE 130 V 17 E. 6), soweit ein solcher über haupt zustande gekommen war, erklärte doch der Beklagte am 2 8. Februar 2011 ( Urk. 16/11) einen umfassenden Leistungsvorbehalt (gemäss BVG).
6.
6.1
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Rentenbeginn sinngemäss die Bestimmungen des IVG. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrer reglementa rischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält ( Abs. 2). Nach Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVV 2)
kann die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invaliden leistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn : a.
der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversiche rung erhält , die mindesten s 80 P r o zent des entgangenen Lohnes betragen , und
b. die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zu Hälfte mitfi nanziert wurde.
Ziff. 3.13 Abs. 3 Satz 2 des Reglements
sieht eine entspre chende Regelung vor ( Urk. 16/1 S. 18) . Nachdem der Kläger Krankentaggel der bis zu deren Ablauf am 3 1. Juli 2013 bezogen hat (vgl. Urk. 2/19) , ist i n Übereinstimmung mit seinem Antrag der Rentenbeginn auf den 1. August 2013 festzulegen. 6 .2
Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 100 % (Verfüg ung vom 2 4. Februar 2012 [ Urk. 2/17/4 f. ]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten (Ziff. 3.13 Abs. 4 des Reglements) . 6 .3
Da sich der Rentenanspruch aus der obligatorischen Vorsorge im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorli egende Klage gegen die Beklagte gemäss ständiger Praxis in dem Sinne g utzuheissen, dass die se
grundsätzlich zu ver pflichten i st, dem Kläger ab 1. August 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende volle Rente der obligatorischen beruflichen V orsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten betreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 6.4
Für die Rentenbetreffnisse ist ( Urk. 1 S. 2) ab 1 5. Oktober 2015 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschuldet. Dessen Höhe beträgt – angesichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 7.
7.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Ver bindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversiche rungsgericht ( GebV
SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.2
Der von Advokat Nicolai Fullin mi t Eingabe vom 2 4. November 2016 geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden 55 Minuten und Fr. 126.40 Barauslagen ( Urk.
38) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vor liegend ein Dossier von eher knapp durchschnittlichem Umfang zu bearbei ten war. Sodann wurden Aufwendungen bis ins Jahr 2013 zurück geltend g emacht obschon die Klageschrift erst am 1 5. Oktober 2015 eingereicht wurde . Namentlich erscheint ein Aufwand von mehr als 21 Stunden für Ein gaben ans Gericht als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenstücke der Invalidenversiche rung und der paar wenigen zusätzlichen Aktenstücke der Beklagten , der etwa neun- und zweienhalb seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädi gung von Advokat Nicolai Fullin bei Anwendung des gerichtsübl ichen Stun denansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invali denrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 5. Oktober 2015 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeits datum . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger - A.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef