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BV.2015.00052

Weiterversicherung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG; reglementarische Bestimmung, welche eine beitragslose Weiterführung des Altersguthabens bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung vorsieht, ist unzulässig; Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung (BGE 9C_204/2017)

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Januar 1990 als Labor technologe bei der Y.___ GmbH und war damit bei der Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) vorsorgeversichert (Urk. 2/5). Am 7. November 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 28. Februar 2013 auf (Urk. 2/9). Mit E-Mail vom 4. Februar 2013 teilte X.___ seiner Arbeitgeberin mit, er möchte von der in Art. 29.2 des Personalvorsorgereglements vorgesehenen Möglichkeit Ge brauch machen, als externes Mitglied in der Stiftung zu verbleiben (Urk. 2/10). Die Personal verantwortliche der Arbeitgeberin gab ihm in der Folge zur Antwort, dass Art. 29.2 des Personalvorsorgereglements auf Anweisung der kantonalen Aufsichtsbehörde per 1. Januar 2013 habe aufge hoben werden müssen und deshalb nicht mehr angewendet werden könne (Urk. 2/10). X.___ versuchte in der Folge nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Personalvorsorge stiftung dazu zu bewegen, ihn als externes Mitglied in die Versicherung aufzunehmen, was die Personal vorsorge stiftung jedoch ablehnte, da dies gemäss ihrem Reglement nicht möglich sei (Urk. 2/11-25). 2.

Am 12. August 2015 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1.

Die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) sei zu verpflichten, den Klä ger rückwirkend per 31. Dezember 2012 als externes Mitglied aufzu nehmen. 2.

Eventualiter: Die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) sei zu ver pflich ten, den Kläger rückwirkend per 1. März 2013 als externes Mit glied aufzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 20. November 2015 um Abwei sung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 5. Februar 2016 (Urk. 16) bzw. Dup lik vom 29. April 2016 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2. Mai 2016 zugestellt (Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versi cherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versi cherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeein richtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG).

Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsor geschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). Als Freizügigkeits policen gel ten gemäss Art. 10 Abs. 2 FZV besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrich tung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe (lit. a) oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs einrichtung nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) (lit. b). Als Freizügig keitskonten geltend beson dere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden (Art. 10 Abs. 3 FZV). 1.2

Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei der selben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG). 1.3

Gemäss Art. 29.2 des Vorsorgereglements I der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Fassung kann der Versicherte, wenn das Arbeitsverhältnis nach Alter 53 aufgelöst wird und der Versicherte weder ein neues Arbeitsverhältnis noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufge nom men hat, auf einer beitragsfreien Basis in der Stiftung bleiben, bis er ein neues Arbeitsverhältnis hat bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit auf nimmt, längstens jedoch bis zum Alter 58. Seine Freizügigkeitsleistung des Pensionsplans wird in den Sparplan transferiert. Die Versicherung der Todesfall- und Invaliditätsleistungen erlischt in Übereinstimmung mit Art. 29.1 (Urk. 2/3 S. 16). Im ab dem 1. Januar 2013 gültigen Vorsorgeregle ment Plan I ist diese Bestimmung ersatzlos gestrichen worden (Urk. 2/4 S. 17). 2. 2.1

Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage geltend machen, im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ GmbH am 7. November 2012 habe die Beklagte in Art. 29.2 ihres Reglements einen Anspruch auf eine sogenannte externe Mitgliedschaft nach Art. 47 BVG gewährt. Aufgrund seines Alters von über 50 Jahren und der nicht vorhan denen Deutschkenntnisse sei er sich seiner geringen Aussichten auf eine neue Stelle bewusst gewesen und habe deshalb von der Möglichkeit der externen Versicherung Gebrauch machen wollen. Kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Kläger am 4. Februar 2013 mit dem Ersuchen, als externer Versicherter bei der Beklagten zu verbleiben, an die Personalver antwortliche gelangt. Er habe jedoch abschlägigen Bescheid erhalten, da diese Möglichkeit von der Beklagten per 1. Januar 2013 gestrichen worden sei. Der Kläger sei über die Reglementsänderung nie informiert worden. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Streichung sei auf Geheiss der kantonalen Aufsichtsbehörde erfolgt. Sie habe ihre Informations pflicht verletzt, indem sie den Kläger nach der Auflösung des Arbeitsverhält nisses nicht über Art. 29.2 des Vorsorgereglements, geschweige denn über dessen Nichtanwendbarkeit und geplante Streichung in Kenntnis gesetzt habe. Damit habe die Beklagte nicht sichergestellt, dass ihre Versicherten in der Lage gewesen seien, zur Wahrung eines allfällig entstehenden Anspruchs auf eine externe Weiterversicherung bei Ausscheiden aus dem Versicherten kreis rechtzeitig tätig zu werden. Diese Verletzung der Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 1 BVG habe die gleichen Folgen wie eine zu Unrecht unterlassene behördliche Auskunft im Sinne des öffentlich-rechtlichen Ver trauensschutzes. Folglich sei die Beklagte anzuhalten, den Kläger rückwir kend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Versichertenkreis als externes Mitglied aufzunehmen. Im Übrigen sei die Ansicht der Beklagten, die externe Versicherung nach Art. 29.2 des Reglements habe aufgehoben werden müssen, weil die kantonale Aufsichts behörde dessen weitere Anwen dung untersagt habe, falsch, sei dieser doch vollständig mit Art. 47 BVG ver einbar gewesen. In einem solchen Fall liege gar kein Freizügigkeitsfall vor, weshalb eine allfällige Unverein barkeit der Bestimmung mit dem FZG keine Rolle spiele. Ein Verbleib des Klägers bei der Beklagten wäre damit durchaus gesetzeskonform (Urk. 1 und Urk. 16). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe den Klä ger entgegen seiner Darstellung sehr wohl über seine Ansprüche informiert. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 28. Februar 2013 aufgelöst wor den sei, gelange auf die Austrittsleistung und allfällige weitere Ansprüche das ab 1. Januar 2013 anwendbare Vorsorgereglement zu Anwendung. Der Kläger mache zu Recht nicht geltend, die Beklagte habe ihm gegenüber eine individuelle verbindliche Zusicherung mit Bezug auf Art. 29.2 des Vorsorge reglements gegeben. Somit berühre die Reglements änderung per 1. Januar 2013 kein wohlerworbenes Recht des Klägers. Er sei auf seine Anfrage hin umgehend darüber informiert worden, dass Art. 29.2 des Reglements gestri chen worden sei. Die Beklagte sei aufgrund der Anweisung der Aufsichtsbe hörde verpflichtet gewesen, diese Bestimmung abzuändern oder zu streichen und bis zu diesem Zeitpunkt die materiell richtige Anwendung des Rechts ausnahmslos zu gewährleisten. Unter diesem Aspekt wäre eine externe Wei terversicherung auch nicht mehr möglich gewesen, wenn der Kläger bereits per Ende 2012 aus der Beklagten ausgetreten wäre. Die Aufsichtsbehörde habe eine materielle Verfügung erlassen, welche für die Beklagte verbindlich gewesen sei. Es habe somit bezüglich Art. 29.2 des Vorsorgereglements nur schon deshalb keine Informations pflicht der Beklagten bestanden, weil die Aufsichtsbehörde der Beklagten die Anwendung dieser Bestimmung unter sagt habe. Selbst wenn ein Anspruch auf externe Mitgliedschaft bestanden hätte, sei dieser aber verjährt, da der Kläger sein Wahlrecht innerhalb von sechs Monaten auszuüben gehabt hätte. Schliesslich verkenne der Kläger, dass Art. 29.2 des Vorsorgereglements in der bis am 31. Dezember 2012 anwendbaren Fassung gar nicht die Möglichkeit einer externen Versicherung eröffnet habe. Vielmehr hätten die Versicherten lediglich die Austrittsleistung bei der Beklagten belassen können, wobei das Altersguthaben zwar verzinst, jedoch der Sparprozess nicht weitergeführt worden sei. Die externe Mit gliedschaft nach Art. 47 BVG bedinge die Fortführung der Beitragsfinanzie rung, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei (Urk. 9 und Urk. 20). 3. 3.1

Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS) des Kantons Zürich hat in seinem Schreiben an die Beklagte vom 15. November 2011 (Urk. 2/6) unter anderem festgehalten, Art. 29.2 des Reglements der Beklagten stehe im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FZV und Art. 4 Abs. 2 FZG, wonach für den Erhalt des Vorsorgeschutzes nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung lediglich die Wahl zwischen einem Freizügigkeitskonto und einer Freizügigkeitspolice bestehe, ansonsten die Freizügigkeitsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu überweisen sei. Ein Verbleib der Austrittsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung sei nicht zulässig. Die Beklagte werde darum gebeten, die Bestimmung abzuändern oder zu streichen. 3.2

Aus dem Schreiben des BVS ergibt sich, dass es davon ausgegangen ist, dass es sich bei Art. 29.2 des bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Reg lements der Beklagten nicht um die Einräumung der Möglichkeit der freiwil ligen Weiterversicherung bzw. der externen Mitgliedschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG handelt, sondern den aus der Beklagten ausscheidenden Versicherten lediglich die Möglichkeit geboten werden sollte, ihre Austritts leistung bei der Beklagten zu belassen. Dies ist von der Aufsichtsbehörde zu Recht als unzulässig bezeichnet worden, da für den Erhalt des Vorsorge schutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FZG lediglich die Wahl zwischen Freizü gigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten besteht, zu deren Führung die Beklagte gemäss Art. 10 FZV nicht befugt ist. 3.3

Der Kläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Aufsichtsbehörde habe die Reglementsbestimmung der Beklagten zu Unrecht als nicht geset zeskonform bezeichnet, da es sich dabei sehr wohl um eine freiwillige Wei terversicherung gemäss Art. 47 Abs. 1 BVG handle. Mit der Beklagten ist jedoch darauf zu verweisen, dass Art. 29.2 des Reglements explizit vorsah, dass der Verbleib in der Stiftung auf einer beitragsfreien Basis erfolgen sollte, was keine Weiterführung der Altersvorsorge im bisherigen Umfang gemäss Art. 47 Abs. 1 darstellt. Würde man die beitragslose Weiterführung der Ver sicherung als zulässig betrachten, liefe es effektiv auf eine Umgehung der Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes hinaus, welche nicht vorsehen, dass die Austrittsleistungen bei den Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des BVG belassen werden können, aus welchem Grund die Reglements bestim mung der Beklagten von der Aufsichtsbehörde als unzulässig bezeichnet worden ist. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass Art. 47 Abs. 1 BVG namentlich jenen Versicherten die Möglichkeit der Weiterversi cherung einräumen will, welche weiterhin erwerbstätig sind, aus irgend einem Grund aber nicht mehr unter das Versicherungsobligatorium fallen. Art. 29.2 des Reglements der Beklagten sah dagegen vor, dass der Verbleib bei der Beklagten mit der Aufnahme eines neuen Arbeits verhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit enden soll. Bei der Beklagten verbleiben können, sollten mithin lediglich Personen, welche gar nicht mehr erwerbstä tig waren, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Beklagte mit Art. 29.2 des Reglements keinen Anwendungsfall von Art. 47 Abs. 1 BVG vorsah. Wie von der Aufsichtsbehörde festgehalten, durfte deshalb die Beklagte Art. 29.2 des Reglements bereits vor dessen Aufhebung nicht mehr anwenden, da dieser sich nicht als gesetzeskonform erwies. 3.4

Im Falle des Klägers verhält es sich ausserdem ohnehin so, dass die Regle mentsbestimmung im massgeblichen Zeitpunkt der Auflösung des Arbeits verhältnisses am 28. Februar 2013 gar nicht mehr in Kraft stand. Darüber informiert wurde der Kläger von der Beklagten bzw. von der Personalver antwortlichen seiner Arbeitgeberin am 4. Februar 2013. Soweit der Kläger diesbezüglich eine Verletzung der Informationspflicht geltend macht, ist fest zuhalten, dass er noch rechtzeitig vor der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses bzw. des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten darüber informiert worden ist, dass die Möglichkeit des Verbleibs bei der Beklagten nicht besteht. Er hätte somit durchaus Gelegenheit gehabt, entsprechende Disposi tionen zu treffen, z.B. sich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG freiwillig bei der Auffangeinrichtung zu versichern. Der Kläger war entgegen seiner Behaup tung in der Lage, im Hinblick auf sein Ausscheiden bei der Beklagten bezüg lich einer allfälligen Weiterversicherung rechtzeitig tätig zu werden. 3.5

Soweit der Kläger darin eine Verletzung der Informationspflicht sieht, dass er nicht bereits im Zeitpunkt der Aussprechung der Kündigung bzw. der verein barten Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 7. November 2012 (Urk. 2/9, Urk. 10/2) über die Nichtanwendbarkeit und bevorstehende Aufhebung von Art. 29.2 des Vorsorgereglements informiert worden ist, ist festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt und unter anderem bedeutet, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine fal sche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken nen konnte; 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön nen; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände rung erfahren hat (BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen).

Der Kläger führt aus, er hätte zweifelsohne von der Möglichkeit der externen Versicherung Gebrauch gemacht, wenn er von der Beklagten darüber infor miert worden wäre (Urk. 1 S. 8). Dazu gilt es nach dem Gesagten aber festzu halten, dass die Verletzung der Informationspflicht nur dann Folgen zeitigt, wenn der Kläger aufgrund der unterlassenen Information durch die Beklagte Dispo sitionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Dass der Kläger aufgrund dieser fehlenden Information im November 2012 anderweitig eine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen hätte, wird von ihm nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche anderweitigen Dispositionen der Klä ger hätte treffen können, wenn er bereits im November 2012 von der Nicht anwendbarkeit bzw. der bevorstehenden Aufhebung von Art. 29.2 des Reg lements gewusst hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bestim mung bis zu deren formellen Aufhebung per 1. Januar 2013 hätte angewen det werden müssen, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger dafür hätte sorgen können, dass das Arbeitsverhältnis und das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten bis spätestens zum 31. Dezember 2012 hätten aufgelöst und die Reglementsbestimmung somit noch hätte Anwendung finden sollen. 3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger mangels entsprechender reglementarischer Grundlage gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Aufnahme als externes Mitglied im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG hat, wes halb die Klage abzuweisen ist. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Januar 1990 als Labor technologe bei der Y.___ GmbH und war damit bei der Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) vorsorgeversichert (Urk. 2/5). Am 7. November 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 28. Februar 2013 auf (Urk. 2/9). Mit E-Mail vom 4. Februar 2013 teilte X.___ seiner Arbeitgeberin mit, er möchte von der in Art. 29.2 des Personalvorsorgereglements vorgesehenen Möglichkeit Ge brauch machen, als externes Mitglied in der Stiftung zu verbleiben (Urk. 2/10). Die Personal verantwortliche der Arbeitgeberin gab ihm in der Folge zur Antwort, dass Art. 29.2 des Personalvorsorgereglements auf Anweisung der kantonalen Aufsichtsbehörde per 1. Januar 2013 habe aufge hoben werden müssen und deshalb nicht mehr angewendet werden könne (Urk. 2/10). X.___ versuchte in der Folge nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Personalvorsorge stiftung dazu zu bewegen, ihn als externes Mitglied in die Versicherung aufzunehmen, was die Personal vorsorge stiftung jedoch ablehnte, da dies gemäss ihrem Reglement nicht möglich sei (Urk. 2/11-25).

E. 1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versi cherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versi cherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeein richtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG).

Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsor geschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). Als Freizügigkeits policen gel ten gemäss Art. 10 Abs. 2 FZV besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrich tung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe (lit. a) oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs einrichtung nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) (lit. b). Als Freizügig keitskonten geltend beson dere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden (Art. 10 Abs. 3 FZV).

E. 1.2 Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei der selben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 29.2 des Vorsorgereglements I der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Fassung kann der Versicherte, wenn das Arbeitsverhältnis nach Alter 53 aufgelöst wird und der Versicherte weder ein neues Arbeitsverhältnis noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufge nom men hat, auf einer beitragsfreien Basis in der Stiftung bleiben, bis er ein neues Arbeitsverhältnis hat bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit auf nimmt, längstens jedoch bis zum Alter 58. Seine Freizügigkeitsleistung des Pensionsplans wird in den Sparplan transferiert. Die Versicherung der Todesfall- und Invaliditätsleistungen erlischt in Übereinstimmung mit Art. 29.1 (Urk. 2/3 S. 16). Im ab dem 1. Januar 2013 gültigen Vorsorgeregle ment Plan I ist diese Bestimmung ersatzlos gestrichen worden (Urk. 2/4 S. 17). 2.

E. 2 Eventualiter: Die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) sei zu ver pflich ten, den Kläger rückwirkend per 1. März 2013 als externes Mit glied aufzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 20. November 2015 um Abwei sung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 5. Februar 2016 (Urk. 16) bzw. Dup lik vom 29. April 2016 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2. Mai 2016 zugestellt (Urk. 21).

E. 2.1 Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage geltend machen, im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ GmbH am 7. November 2012 habe die Beklagte in Art. 29.2 ihres Reglements einen Anspruch auf eine sogenannte externe Mitgliedschaft nach Art. 47 BVG gewährt. Aufgrund seines Alters von über 50 Jahren und der nicht vorhan denen Deutschkenntnisse sei er sich seiner geringen Aussichten auf eine neue Stelle bewusst gewesen und habe deshalb von der Möglichkeit der externen Versicherung Gebrauch machen wollen. Kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Kläger am 4. Februar 2013 mit dem Ersuchen, als externer Versicherter bei der Beklagten zu verbleiben, an die Personalver antwortliche gelangt. Er habe jedoch abschlägigen Bescheid erhalten, da diese Möglichkeit von der Beklagten per 1. Januar 2013 gestrichen worden sei. Der Kläger sei über die Reglementsänderung nie informiert worden. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Streichung sei auf Geheiss der kantonalen Aufsichtsbehörde erfolgt. Sie habe ihre Informations pflicht verletzt, indem sie den Kläger nach der Auflösung des Arbeitsverhält nisses nicht über Art. 29.2 des Vorsorgereglements, geschweige denn über dessen Nichtanwendbarkeit und geplante Streichung in Kenntnis gesetzt habe. Damit habe die Beklagte nicht sichergestellt, dass ihre Versicherten in der Lage gewesen seien, zur Wahrung eines allfällig entstehenden Anspruchs auf eine externe Weiterversicherung bei Ausscheiden aus dem Versicherten kreis rechtzeitig tätig zu werden. Diese Verletzung der Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 1 BVG habe die gleichen Folgen wie eine zu Unrecht unterlassene behördliche Auskunft im Sinne des öffentlich-rechtlichen Ver trauensschutzes. Folglich sei die Beklagte anzuhalten, den Kläger rückwir kend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Versichertenkreis als externes Mitglied aufzunehmen. Im Übrigen sei die Ansicht der Beklagten, die externe Versicherung nach Art. 29.2 des Reglements habe aufgehoben werden müssen, weil die kantonale Aufsichts behörde dessen weitere Anwen dung untersagt habe, falsch, sei dieser doch vollständig mit Art. 47 BVG ver einbar gewesen. In einem solchen Fall liege gar kein Freizügigkeitsfall vor, weshalb eine allfällige Unverein barkeit der Bestimmung mit dem FZG keine Rolle spiele. Ein Verbleib des Klägers bei der Beklagten wäre damit durchaus gesetzeskonform (Urk. 1 und Urk. 16).

E. 2.2 Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe den Klä ger entgegen seiner Darstellung sehr wohl über seine Ansprüche informiert. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 28. Februar 2013 aufgelöst wor den sei, gelange auf die Austrittsleistung und allfällige weitere Ansprüche das ab 1. Januar 2013 anwendbare Vorsorgereglement zu Anwendung. Der Kläger mache zu Recht nicht geltend, die Beklagte habe ihm gegenüber eine individuelle verbindliche Zusicherung mit Bezug auf Art. 29.2 des Vorsorge reglements gegeben. Somit berühre die Reglements änderung per 1. Januar 2013 kein wohlerworbenes Recht des Klägers. Er sei auf seine Anfrage hin umgehend darüber informiert worden, dass Art. 29.2 des Reglements gestri chen worden sei. Die Beklagte sei aufgrund der Anweisung der Aufsichtsbe hörde verpflichtet gewesen, diese Bestimmung abzuändern oder zu streichen und bis zu diesem Zeitpunkt die materiell richtige Anwendung des Rechts ausnahmslos zu gewährleisten. Unter diesem Aspekt wäre eine externe Wei terversicherung auch nicht mehr möglich gewesen, wenn der Kläger bereits per Ende 2012 aus der Beklagten ausgetreten wäre. Die Aufsichtsbehörde habe eine materielle Verfügung erlassen, welche für die Beklagte verbindlich gewesen sei. Es habe somit bezüglich Art. 29.2 des Vorsorgereglements nur schon deshalb keine Informations pflicht der Beklagten bestanden, weil die Aufsichtsbehörde der Beklagten die Anwendung dieser Bestimmung unter sagt habe. Selbst wenn ein Anspruch auf externe Mitgliedschaft bestanden hätte, sei dieser aber verjährt, da der Kläger sein Wahlrecht innerhalb von sechs Monaten auszuüben gehabt hätte. Schliesslich verkenne der Kläger, dass Art. 29.2 des Vorsorgereglements in der bis am 31. Dezember 2012 anwendbaren Fassung gar nicht die Möglichkeit einer externen Versicherung eröffnet habe. Vielmehr hätten die Versicherten lediglich die Austrittsleistung bei der Beklagten belassen können, wobei das Altersguthaben zwar verzinst, jedoch der Sparprozess nicht weitergeführt worden sei. Die externe Mit gliedschaft nach Art. 47 BVG bedinge die Fortführung der Beitragsfinanzie rung, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei (Urk. 9 und Urk. 20).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS) des Kantons Zürich hat in seinem Schreiben an die Beklagte vom 15. November 2011 (Urk. 2/6) unter anderem festgehalten, Art. 29.2 des Reglements der Beklagten stehe im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FZV und Art. 4 Abs. 2 FZG, wonach für den Erhalt des Vorsorgeschutzes nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung lediglich die Wahl zwischen einem Freizügigkeitskonto und einer Freizügigkeitspolice bestehe, ansonsten die Freizügigkeitsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu überweisen sei. Ein Verbleib der Austrittsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung sei nicht zulässig. Die Beklagte werde darum gebeten, die Bestimmung abzuändern oder zu streichen.

E. 3.2 Aus dem Schreiben des BVS ergibt sich, dass es davon ausgegangen ist, dass es sich bei Art. 29.2 des bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Reg lements der Beklagten nicht um die Einräumung der Möglichkeit der freiwil ligen Weiterversicherung bzw. der externen Mitgliedschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG handelt, sondern den aus der Beklagten ausscheidenden Versicherten lediglich die Möglichkeit geboten werden sollte, ihre Austritts leistung bei der Beklagten zu belassen. Dies ist von der Aufsichtsbehörde zu Recht als unzulässig bezeichnet worden, da für den Erhalt des Vorsorge schutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FZG lediglich die Wahl zwischen Freizü gigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten besteht, zu deren Führung die Beklagte gemäss Art. 10 FZV nicht befugt ist.

E. 3.3 Der Kläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Aufsichtsbehörde habe die Reglementsbestimmung der Beklagten zu Unrecht als nicht geset zeskonform bezeichnet, da es sich dabei sehr wohl um eine freiwillige Wei terversicherung gemäss Art. 47 Abs. 1 BVG handle. Mit der Beklagten ist jedoch darauf zu verweisen, dass Art. 29.2 des Reglements explizit vorsah, dass der Verbleib in der Stiftung auf einer beitragsfreien Basis erfolgen sollte, was keine Weiterführung der Altersvorsorge im bisherigen Umfang gemäss Art. 47 Abs. 1 darstellt. Würde man die beitragslose Weiterführung der Ver sicherung als zulässig betrachten, liefe es effektiv auf eine Umgehung der Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes hinaus, welche nicht vorsehen, dass die Austrittsleistungen bei den Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des BVG belassen werden können, aus welchem Grund die Reglements bestim mung der Beklagten von der Aufsichtsbehörde als unzulässig bezeichnet worden ist. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass Art. 47 Abs. 1 BVG namentlich jenen Versicherten die Möglichkeit der Weiterversi cherung einräumen will, welche weiterhin erwerbstätig sind, aus irgend einem Grund aber nicht mehr unter das Versicherungsobligatorium fallen. Art. 29.2 des Reglements der Beklagten sah dagegen vor, dass der Verbleib bei der Beklagten mit der Aufnahme eines neuen Arbeits verhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit enden soll. Bei der Beklagten verbleiben können, sollten mithin lediglich Personen, welche gar nicht mehr erwerbstä tig waren, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Beklagte mit Art. 29.2 des Reglements keinen Anwendungsfall von Art. 47 Abs. 1 BVG vorsah. Wie von der Aufsichtsbehörde festgehalten, durfte deshalb die Beklagte Art. 29.2 des Reglements bereits vor dessen Aufhebung nicht mehr anwenden, da dieser sich nicht als gesetzeskonform erwies.

E. 3.4 Im Falle des Klägers verhält es sich ausserdem ohnehin so, dass die Regle mentsbestimmung im massgeblichen Zeitpunkt der Auflösung des Arbeits verhältnisses am 28. Februar 2013 gar nicht mehr in Kraft stand. Darüber informiert wurde der Kläger von der Beklagten bzw. von der Personalver antwortlichen seiner Arbeitgeberin am 4. Februar 2013. Soweit der Kläger diesbezüglich eine Verletzung der Informationspflicht geltend macht, ist fest zuhalten, dass er noch rechtzeitig vor der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses bzw. des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten darüber informiert worden ist, dass die Möglichkeit des Verbleibs bei der Beklagten nicht besteht. Er hätte somit durchaus Gelegenheit gehabt, entsprechende Disposi tionen zu treffen, z.B. sich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG freiwillig bei der Auffangeinrichtung zu versichern. Der Kläger war entgegen seiner Behaup tung in der Lage, im Hinblick auf sein Ausscheiden bei der Beklagten bezüg lich einer allfälligen Weiterversicherung rechtzeitig tätig zu werden.

E. 3.5 Soweit der Kläger darin eine Verletzung der Informationspflicht sieht, dass er nicht bereits im Zeitpunkt der Aussprechung der Kündigung bzw. der verein barten Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 7. November 2012 (Urk. 2/9, Urk. 10/2) über die Nichtanwendbarkeit und bevorstehende Aufhebung von Art. 29.2 des Vorsorgereglements informiert worden ist, ist festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt und unter anderem bedeutet, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine fal sche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken nen konnte; 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön nen;

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger mangels entsprechender reglementarischer Grundlage gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Aufnahme als externes Mitglied im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG hat, wes halb die Klage abzuweisen ist. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00052 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 31. Januar 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten gegen Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) c/o Y.___ GmbH Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger Advokaturbüro Maurer & Stäger Fraumünsterstrasse 17, Postfach 2018, 8022 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Januar 1990 als Labor technologe bei der Y.___ GmbH und war damit bei der Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) vorsorgeversichert (Urk. 2/5). Am 7. November 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 28. Februar 2013 auf (Urk. 2/9). Mit E-Mail vom 4. Februar 2013 teilte X.___ seiner Arbeitgeberin mit, er möchte von der in Art. 29.2 des Personalvorsorgereglements vorgesehenen Möglichkeit Ge brauch machen, als externes Mitglied in der Stiftung zu verbleiben (Urk. 2/10). Die Personal verantwortliche der Arbeitgeberin gab ihm in der Folge zur Antwort, dass Art. 29.2 des Personalvorsorgereglements auf Anweisung der kantonalen Aufsichtsbehörde per 1. Januar 2013 habe aufge hoben werden müssen und deshalb nicht mehr angewendet werden könne (Urk. 2/10). X.___ versuchte in der Folge nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Personalvorsorge stiftung dazu zu bewegen, ihn als externes Mitglied in die Versicherung aufzunehmen, was die Personal vorsorge stiftung jedoch ablehnte, da dies gemäss ihrem Reglement nicht möglich sei (Urk. 2/11-25). 2.

Am 12. August 2015 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1.

Die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) sei zu verpflichten, den Klä ger rückwirkend per 31. Dezember 2012 als externes Mitglied aufzu nehmen. 2.

Eventualiter: Die Y.___ Personalvorsorgestiftung (Schweiz) sei zu ver pflich ten, den Kläger rückwirkend per 1. März 2013 als externes Mit glied aufzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 20. November 2015 um Abwei sung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 5. Februar 2016 (Urk. 16) bzw. Dup lik vom 29. April 2016 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 2. Mai 2016 zugestellt (Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versi cherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Treten Versi cherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeein richtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG).

Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsor geschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). Als Freizügigkeits policen gel ten gemäss Art. 10 Abs. 2 FZV besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrich tung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe (lit. a) oder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs einrichtung nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) (lit. b). Als Freizügig keitskonten geltend beson dere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden (Art. 10 Abs. 3 FZV). 1.2

Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei der selben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 BVG). 1.3

Gemäss Art. 29.2 des Vorsorgereglements I der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2012 anwendbaren Fassung kann der Versicherte, wenn das Arbeitsverhältnis nach Alter 53 aufgelöst wird und der Versicherte weder ein neues Arbeitsverhältnis noch eine selbständige Erwerbstätigkeit aufge nom men hat, auf einer beitragsfreien Basis in der Stiftung bleiben, bis er ein neues Arbeitsverhältnis hat bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit auf nimmt, längstens jedoch bis zum Alter 58. Seine Freizügigkeitsleistung des Pensionsplans wird in den Sparplan transferiert. Die Versicherung der Todesfall- und Invaliditätsleistungen erlischt in Übereinstimmung mit Art. 29.1 (Urk. 2/3 S. 16). Im ab dem 1. Januar 2013 gültigen Vorsorgeregle ment Plan I ist diese Bestimmung ersatzlos gestrichen worden (Urk. 2/4 S. 17). 2. 2.1

Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage geltend machen, im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ GmbH am 7. November 2012 habe die Beklagte in Art. 29.2 ihres Reglements einen Anspruch auf eine sogenannte externe Mitgliedschaft nach Art. 47 BVG gewährt. Aufgrund seines Alters von über 50 Jahren und der nicht vorhan denen Deutschkenntnisse sei er sich seiner geringen Aussichten auf eine neue Stelle bewusst gewesen und habe deshalb von der Möglichkeit der externen Versicherung Gebrauch machen wollen. Kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Kläger am 4. Februar 2013 mit dem Ersuchen, als externer Versicherter bei der Beklagten zu verbleiben, an die Personalver antwortliche gelangt. Er habe jedoch abschlägigen Bescheid erhalten, da diese Möglichkeit von der Beklagten per 1. Januar 2013 gestrichen worden sei. Der Kläger sei über die Reglementsänderung nie informiert worden. Die Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Streichung sei auf Geheiss der kantonalen Aufsichtsbehörde erfolgt. Sie habe ihre Informations pflicht verletzt, indem sie den Kläger nach der Auflösung des Arbeitsverhält nisses nicht über Art. 29.2 des Vorsorgereglements, geschweige denn über dessen Nichtanwendbarkeit und geplante Streichung in Kenntnis gesetzt habe. Damit habe die Beklagte nicht sichergestellt, dass ihre Versicherten in der Lage gewesen seien, zur Wahrung eines allfällig entstehenden Anspruchs auf eine externe Weiterversicherung bei Ausscheiden aus dem Versicherten kreis rechtzeitig tätig zu werden. Diese Verletzung der Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 1 BVG habe die gleichen Folgen wie eine zu Unrecht unterlassene behördliche Auskunft im Sinne des öffentlich-rechtlichen Ver trauensschutzes. Folglich sei die Beklagte anzuhalten, den Kläger rückwir kend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Versichertenkreis als externes Mitglied aufzunehmen. Im Übrigen sei die Ansicht der Beklagten, die externe Versicherung nach Art. 29.2 des Reglements habe aufgehoben werden müssen, weil die kantonale Aufsichts behörde dessen weitere Anwen dung untersagt habe, falsch, sei dieser doch vollständig mit Art. 47 BVG ver einbar gewesen. In einem solchen Fall liege gar kein Freizügigkeitsfall vor, weshalb eine allfällige Unverein barkeit der Bestimmung mit dem FZG keine Rolle spiele. Ein Verbleib des Klägers bei der Beklagten wäre damit durchaus gesetzeskonform (Urk. 1 und Urk. 16). 2.2

Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe den Klä ger entgegen seiner Darstellung sehr wohl über seine Ansprüche informiert. Da das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 28. Februar 2013 aufgelöst wor den sei, gelange auf die Austrittsleistung und allfällige weitere Ansprüche das ab 1. Januar 2013 anwendbare Vorsorgereglement zu Anwendung. Der Kläger mache zu Recht nicht geltend, die Beklagte habe ihm gegenüber eine individuelle verbindliche Zusicherung mit Bezug auf Art. 29.2 des Vorsorge reglements gegeben. Somit berühre die Reglements änderung per 1. Januar 2013 kein wohlerworbenes Recht des Klägers. Er sei auf seine Anfrage hin umgehend darüber informiert worden, dass Art. 29.2 des Reglements gestri chen worden sei. Die Beklagte sei aufgrund der Anweisung der Aufsichtsbe hörde verpflichtet gewesen, diese Bestimmung abzuändern oder zu streichen und bis zu diesem Zeitpunkt die materiell richtige Anwendung des Rechts ausnahmslos zu gewährleisten. Unter diesem Aspekt wäre eine externe Wei terversicherung auch nicht mehr möglich gewesen, wenn der Kläger bereits per Ende 2012 aus der Beklagten ausgetreten wäre. Die Aufsichtsbehörde habe eine materielle Verfügung erlassen, welche für die Beklagte verbindlich gewesen sei. Es habe somit bezüglich Art. 29.2 des Vorsorgereglements nur schon deshalb keine Informations pflicht der Beklagten bestanden, weil die Aufsichtsbehörde der Beklagten die Anwendung dieser Bestimmung unter sagt habe. Selbst wenn ein Anspruch auf externe Mitgliedschaft bestanden hätte, sei dieser aber verjährt, da der Kläger sein Wahlrecht innerhalb von sechs Monaten auszuüben gehabt hätte. Schliesslich verkenne der Kläger, dass Art. 29.2 des Vorsorgereglements in der bis am 31. Dezember 2012 anwendbaren Fassung gar nicht die Möglichkeit einer externen Versicherung eröffnet habe. Vielmehr hätten die Versicherten lediglich die Austrittsleistung bei der Beklagten belassen können, wobei das Altersguthaben zwar verzinst, jedoch der Sparprozess nicht weitergeführt worden sei. Die externe Mit gliedschaft nach Art. 47 BVG bedinge die Fortführung der Beitragsfinanzie rung, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei (Urk. 9 und Urk. 20). 3. 3.1

Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS) des Kantons Zürich hat in seinem Schreiben an die Beklagte vom 15. November 2011 (Urk. 2/6) unter anderem festgehalten, Art. 29.2 des Reglements der Beklagten stehe im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FZV und Art. 4 Abs. 2 FZG, wonach für den Erhalt des Vorsorgeschutzes nach dem Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung lediglich die Wahl zwischen einem Freizügigkeitskonto und einer Freizügigkeitspolice bestehe, ansonsten die Freizügigkeitsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu überweisen sei. Ein Verbleib der Austrittsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung sei nicht zulässig. Die Beklagte werde darum gebeten, die Bestimmung abzuändern oder zu streichen. 3.2

Aus dem Schreiben des BVS ergibt sich, dass es davon ausgegangen ist, dass es sich bei Art. 29.2 des bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Reg lements der Beklagten nicht um die Einräumung der Möglichkeit der freiwil ligen Weiterversicherung bzw. der externen Mitgliedschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG handelt, sondern den aus der Beklagten ausscheidenden Versicherten lediglich die Möglichkeit geboten werden sollte, ihre Austritts leistung bei der Beklagten zu belassen. Dies ist von der Aufsichtsbehörde zu Recht als unzulässig bezeichnet worden, da für den Erhalt des Vorsorge schutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 FZG lediglich die Wahl zwischen Freizü gigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten besteht, zu deren Führung die Beklagte gemäss Art. 10 FZV nicht befugt ist. 3.3

Der Kläger stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Aufsichtsbehörde habe die Reglementsbestimmung der Beklagten zu Unrecht als nicht geset zeskonform bezeichnet, da es sich dabei sehr wohl um eine freiwillige Wei terversicherung gemäss Art. 47 Abs. 1 BVG handle. Mit der Beklagten ist jedoch darauf zu verweisen, dass Art. 29.2 des Reglements explizit vorsah, dass der Verbleib in der Stiftung auf einer beitragsfreien Basis erfolgen sollte, was keine Weiterführung der Altersvorsorge im bisherigen Umfang gemäss Art. 47 Abs. 1 darstellt. Würde man die beitragslose Weiterführung der Ver sicherung als zulässig betrachten, liefe es effektiv auf eine Umgehung der Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes hinaus, welche nicht vorsehen, dass die Austrittsleistungen bei den Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des BVG belassen werden können, aus welchem Grund die Reglements bestim mung der Beklagten von der Aufsichtsbehörde als unzulässig bezeichnet worden ist. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang auch, dass Art. 47 Abs. 1 BVG namentlich jenen Versicherten die Möglichkeit der Weiterversi cherung einräumen will, welche weiterhin erwerbstätig sind, aus irgend einem Grund aber nicht mehr unter das Versicherungsobligatorium fallen. Art. 29.2 des Reglements der Beklagten sah dagegen vor, dass der Verbleib bei der Beklagten mit der Aufnahme eines neuen Arbeits verhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit enden soll. Bei der Beklagten verbleiben können, sollten mithin lediglich Personen, welche gar nicht mehr erwerbstä tig waren, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Beklagte mit Art. 29.2 des Reglements keinen Anwendungsfall von Art. 47 Abs. 1 BVG vorsah. Wie von der Aufsichtsbehörde festgehalten, durfte deshalb die Beklagte Art. 29.2 des Reglements bereits vor dessen Aufhebung nicht mehr anwenden, da dieser sich nicht als gesetzeskonform erwies. 3.4

Im Falle des Klägers verhält es sich ausserdem ohnehin so, dass die Regle mentsbestimmung im massgeblichen Zeitpunkt der Auflösung des Arbeits verhältnisses am 28. Februar 2013 gar nicht mehr in Kraft stand. Darüber informiert wurde der Kläger von der Beklagten bzw. von der Personalver antwortlichen seiner Arbeitgeberin am 4. Februar 2013. Soweit der Kläger diesbezüglich eine Verletzung der Informationspflicht geltend macht, ist fest zuhalten, dass er noch rechtzeitig vor der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses bzw. des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten darüber informiert worden ist, dass die Möglichkeit des Verbleibs bei der Beklagten nicht besteht. Er hätte somit durchaus Gelegenheit gehabt, entsprechende Disposi tionen zu treffen, z.B. sich im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG freiwillig bei der Auffangeinrichtung zu versichern. Der Kläger war entgegen seiner Behaup tung in der Lage, im Hinblick auf sein Ausscheiden bei der Beklagten bezüg lich einer allfälligen Weiterversicherung rechtzeitig tätig zu werden. 3.5

Soweit der Kläger darin eine Verletzung der Informationspflicht sieht, dass er nicht bereits im Zeitpunkt der Aussprechung der Kündigung bzw. der verein barten Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 7. November 2012 (Urk. 2/9, Urk. 10/2) über die Nichtanwendbarkeit und bevorstehende Aufhebung von Art. 29.2 des Vorsorgereglements informiert worden ist, ist festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt und unter anderem bedeutet, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine fal sche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken nen konnte; 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön nen; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände rung erfahren hat (BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen).

Der Kläger führt aus, er hätte zweifelsohne von der Möglichkeit der externen Versicherung Gebrauch gemacht, wenn er von der Beklagten darüber infor miert worden wäre (Urk. 1 S. 8). Dazu gilt es nach dem Gesagten aber festzu halten, dass die Verletzung der Informationspflicht nur dann Folgen zeitigt, wenn der Kläger aufgrund der unterlassenen Information durch die Beklagte Dispo sitionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Dass der Kläger aufgrund dieser fehlenden Information im November 2012 anderweitig eine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen hätte, wird von ihm nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche anderweitigen Dispositionen der Klä ger hätte treffen können, wenn er bereits im November 2012 von der Nicht anwendbarkeit bzw. der bevorstehenden Aufhebung von Art. 29.2 des Reg lements gewusst hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bestim mung bis zu deren formellen Aufhebung per 1. Januar 2013 hätte angewen det werden müssen, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger dafür hätte sorgen können, dass das Arbeitsverhältnis und das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten bis spätestens zum 31. Dezember 2012 hätten aufgelöst und die Reglementsbestimmung somit noch hätte Anwendung finden sollen. 3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger mangels entsprechender reglementarischer Grundlage gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Aufnahme als externes Mitglied im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BVG hat, wes halb die Klage abzuweisen ist. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger