Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete vom 2. Juni 1998 bis 30. September 2005 als Service-Mitarbeit er im Y.___ und war dadurch bei der GastroSocial
Pensionskasse vorsorgeversichert ( Urk. 18/5/1, Urk. 18/5/3) . Am 5 . September 2005 meldete er sich bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 18 /2 , Aktenverzeichnis zu Urk. 18/1-155 ). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % beziehungsweise 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 8. Dezember 2010, Urk. 18/123-125 ).
Die GastroSocial Pensionskasse
richtete X.___
gestützt auf eigene medizinische Abklärungen mit Wirkung ab 21. Januar 2007 eine Drei viertel s rente aus (Urk. 2/ 2 ).
Am 4. Mai 2012 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 29/1 S. 2). Mit Urteil vom 2 3. August 2013 wies das hiesige Gericht die Klage ab. Es ge langte zum Schluss, dass keine Bindung der GastroSocial Pensionskasse an die Verfügungen der IV-Stelle bestehe und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ein An spruch von X.___
auf bloss eine Viertels r ente und in der überobli gatorischen beruflichen Vorsorge kein Rentenanspruch gege ben sei ( Urk. 29/1). Die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde wies das Bundesge richt mit Urteil vom 1 6. Dezember 2013 ab , wobei es fest hielt, dass hiesige Gericht habe in seinen Erwägungen den An spruch auf eine Viertelsrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge ab schliessend beurteilt und bejaht ( Urk. 29/2). 1.2
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil des Bundesgerichts teilte die Gastro Social Pensionskasse X.___ mit Schreiben vo m 2 7. Januar 2014 mit, dass er mit Wirkung ab 2 2. Januar 2007 nu r Anspruch auf eine Vier tels rente habe (Urk. 2/3 S. 1) .
Zudem machte sie wie folgt die Rücker stat tung von zu viel ausbezahlte n Rentenleistungen geltend: Zum e inen ver rechnete sie einen Teil ihre r Rückerstattungs forderung mit de m Anspruch des Ver si cherten auf eine Viertelsrente von 2 2. Januar 2007 bis zum
31. Oktober 2023 (Erreichen des Pensionierungsalters durch den Versicher ten) von total Fr.
84‘949.-- . Zu m anderen forderte sie den Versicherten auf, ihr die nicht durch Verrechnung tilgbare Restforderung in der Höhe von Fr. 24‘307.-- (für den Zeitraum von 22.
Januar 2007 bis 31.
März 2014 ausbezahlte Drei viertels rente n von total Fr. 109‘256.-- minus Fr. 84‘949.-- ) bis 3 1. März 2014 zurückzubezahlen (Urk. 2/3 S. 1-2).
Dagegen wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 21. Februar und 10. März 2014 und hielt im Wesentlichen fest, dass er die rückwirkende Ver rechnung der Invalidenleistungen nicht akzeptiere (Urk. 2/4-5). Die de m Schreiben der
GastroSocial Pensionskasse vom 27. Januar 2014 beigelegte Verjährungsver zichtserklä rung ( Urk. 2/3) unterzeichnete er nicht (vgl.
Urk. 13 S. 4). In der Folge stellte die GastroSocial Pensionskasse am 5. Mai 2014 ein Betreibungs begehren für die Rückforderung zu viel bezahlter Invalide n leistungen in der Höhe von
Fr. 71‘571.-- ( Fr. 109‘256.-
- minus Fr. 37‘685.-- [ Vier telsrente im Zeitraum von 2 2. Januar 2007 bis 3 0. Juni 2014; vgl. Urk.
2/3]; Urk.
14/2) . Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dietikon vom 8. Mai 2014 erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2014 Rechts vor schlag ( Urk. 14/3).
Daraufhin erhob die GastroSocial Pensionskasse weder Klage gegen den Versicherten noch stellte sie ein Rechtsöffnungsbegehren (vgl. Urk. 13 S. 5). 2.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 erhob X.___ Klage gegen die Gastro Social Pensionskasse und beantragte, es sei die Beklagte zu ver pflich ten, ihm ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente, even tualiter eine Teil invali denrente im Umfang von mindestens einer Drei viertelsrente aus zu richten. Zudem sei festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen der Verrech nung geltend gemachte Rückforderung in Höhe von Fr. 24‘307.-- nicht geschuldet sei ( Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 1 2. Oktober 2015 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage ( Urk. 13 S. 2).
Der Kläger liess mit Replik vom 25. April 2016 an seiner Klage festhalten, wobei er sein Rechtsbegehren insoweit änderte, als er von der Beklagte ab 1. Januar 2014 die Ausrichtung eine r ganze n Invalidenrente, even tualiter einer Teilinvalidenrente im Umfang von mindestens einer Dreiviertels r ente , zuzüg lich Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2015 forderte (Urk. 23 S. 2).
Die Beklagte hielt mit Duplik vom 15. August 2016 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 28 S. 2). Dem Kläger wurde das Doppel der Duplik zugestellt ( Urk. 30).
Mit Eingabe vom 1 4. November 2016 reichte der Kläger einen Arztbericht ein ( Urk. 31, Urk. 32), wovon die Beklagte mit Schreiben vom 2 6. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 33).
Die Be klagte liess sich am 9. Februar 2017 zur Eingabe des Klägers vom 14. November 2016 ( Urk.
31) vernehmen ( Urk. 34), was dem Kläger mit Schreiben vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 35) zur Kenntnis gebracht wurde.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Be klagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.
Der Kläger war
von 2 . Juni 1998 bis 30. September 2005
beim Y.___ als Service-Mitarbeiter t ätig gewesen , und in dieser Eigen schaft bei der Be klagten berufsvorsorgeversichert ( Urk. 18/5/1, Urk.
18/5/3).
D as ange rufene Gericht ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage damit örtlich und sachlich zuständig. 2. 2. 1
2.1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die ent spre chenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von der jenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fähigkeit zu sammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die ver sicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E.
2b, je mit Hinweisen). 2. 1. 2
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Ver siche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entspre chend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
Massgebend ist die erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich, welche mindestens 20 % betragen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_58/2015 vom 1 1. August 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Zeit punkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche An nahmen und speku lative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 2. 1. 3
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusam men hang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesund heits scha den im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusam men hangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähigkeit nicht während länge rer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorge ein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenom men werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schema tischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hin weisen). 2. 2 2.2.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine versicherte Person nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligato rischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge mü ss en
die Leistung en grundsätzlich angepasst werden, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhält nissen objektiv nicht oder nicht mehr entspr e ch en (Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2.2
Hinsichtlich Invalidenrente n nach BVG gilt es insbesondere darauf hinzu weisen , dass sie unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben
sind . Die Vorsorgeeinrichtung kann bei einer Rentenaufhebung den Revisionsent scheid der Invalidenversicherung nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeit punkt der Auf he bung analog zu Art. 88 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver si cherung ( IVV ) , der die rückwirkende Leistungsanpas sung
nur bei unrecht mässiger Erwirkung der Leistungen oder Ver le tzung der Meldepflicht zulässt . Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Auf hebung hängt dabei von der Ver letzung der Melde pflicht gegenüber der Vorsorgeein richtung , nicht gegen über der IV-Stelle , ab (BGE 133 V 67 E.
4.3.1 und E.
4.3.5). 2.3
2.3.1
Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhält, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückfor derungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 35a Abs. 2 BVG). Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die überobligatorische Vorsorgeversicherung anwendbar ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 95 E. 2, vgl. SVR 2011 BVG Nr. 31 S.
118 E.
3.1 f.).
Der Rückerstattungspflicht unterliegen zu Unrecht - das heisst ohne ge setz lichen oder bei nachträglich weggefallen em Grund - ausgerichtete Leistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG (BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweis). Sobald eine Leistung ohne rechtlichen Grund ausge richtet wurde, ist das Tat bestands merkmal der Unrechtmässigkeit erfüllt. Nicht erforderlich ist der Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vorsorgeeinrichtung oder ein subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers (Bettina Kahil -Wolff, in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 35a N 6). 2.3.2
Bezüglich der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invalidenleistungen ist allerdings z u berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts eine rückwirkende Rentenaufhebung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Analogie zu Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV
eine
Melde pflichtverletzung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraussetzt (SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1 ; E. 2.2.2 vorstehend ). Dem gegenüber ist für den Fall, dass einzig überobligatorische Leistungen strittig sind, Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV nicht analog heranzuziehen, wenn eine Reglementsbestimmung diese Frage für den interessierenden Zeitraum ab schliessend regelt (SVR 2011 BVG Nr. 31 S. 118 E. 3.1 f.). 3. 3.1
Der Kläger macht einerseits geltend, dass er aufgrund seiner somatischen und psychischen Gesundheitsstörungen ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten , mindestens jedoch auf eine Dreiviertels rente , habe ( Urk. 1 S. 3 ff.), anderseits wendet er sich gegen die
von der Beklagten ver langte Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invaliden leistun gen (Urk.
1 S. 8 ff.). Er lässt im Wesentlichen vorbringen, dass es seit März 2014 zu einer Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes in soma tischer Hinsicht mit deutlicher Zunahme der Kopf- und Nacken beschwerden sowie der Lum bal gien gekommen sei (Urk. 1 S. 4-5). So
leide er im Bereich der
Hals wirbelsäule (HWS) neu an einer Arthrose des lateralen A t lanto axial gelenks . Diese Arthrose sei gemäss Dr. med. Z.___ , Spezial arzt FMH für Chirurgie, besonders schmerzhaft und auch schwierig zu behandeln. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sei eine Verschlechterung ein ge treten. Im Seg ment L3/L4 fände sich heute ein medialer Anulus-fib rosus-Riss mit fokaler, medianer Potrusion sowie im Segment L5/S1 eine mediola terale
Diskusher nie (Urk. 1 S. 5). Die somatischen Beschwerden, aufgrund derer er arbeitsunfähig sei, hätten bereits im Zeitpunkt des Vorsor gever hält nisses mit der Beklagten bestanden. In der Folge hätten sich diese Beschwer den sukzessive verschlimmert, so dass nunmehr eine volle Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vorliege ( Urk. 23 S.
11).
Sodann gehe a us dem Bericht des A.___ vom 7.
Juni 2015 hervor, dass psychische Be schwerden bestünden (Urk. 1 S. 5) , und gemäss dem psychia trische n Gut achte n von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, sei er aufgrund der Chronifi zierung seiner psychi schen Beschwerden für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S.
6).
Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser psychisch beding ten Arbeitsun fähigkeit und der während der Dauer des Vorsorge ver hältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei gegeben ( Urk. 23 S. 4-8). Schliesslich sei er überzeugt, dass keine Rück zah lung von Invaliden leistungen an die Beklagte geschuldet sei . Eine Rück forderung könne erst ab Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23.
August 2013 verlangt werden . Es bestünde ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich seiner Fest stellungsklage und eine Leistungs- oder Gestaltungs klage sei nicht möglich ( Urk. 1 S. 4, 9-10). 3 . 2
Demgegenüber bringt d ie Beklagte im Wesentlichen vor, das hiesige Ge richt habe mit Urteil vom 2 3. August 2013 festgehalten, dass aus somatischer Sicht basierend auf dem Gutachten der MEDAS C.___ vom
19. De zember 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in angepasster Tätigkeit auszugehen sei und dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Das Bundesgericht sei sodann zum Schluss ge kommen, dass dieses Gutachten den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft genüge , und habe die Erwägungen des hiesigen Gerichts ge schützt
( Urk. 13 S. 4 , Urk. 28 S. 4 ). Es stehe mithin rechtskräftig fest, dass der Kläger während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten (Ende Arbeits ver hältnis am 3 0. September 2005) in psychischer Hinsicht nicht arbeitsun fähig gewesen sei ( Urk. 13 S. 7 , Urk. 28 S. 3 ). Zu den vom Kläger geltend ge mach ten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht sei weiter zu be merken, dass im Schreiben des A.___ vom 7. Juni 2015 keine Ein schrän kung der Arbeitsfähig keit des Klägers und keine psychische Erkran kung diagnostiziert worden sei, sondern lediglich die Rede von einer „depressiven Symptomatik“ gewesen sei. Dr. B.___ habe ausge f ührt, dass im Gutachten der MEDAS C.___ vom 19. Dezember 2008 der Gesundheitszustand des Klägers im Herbst 2008 korrekt festge halten worden sei ( Urk. 13 S. 6).
Auch der psychiatrische Gutach ter Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, dass vorher - und damit jeden falls nicht wäh rend dem Vorsorgeverhältnis - beim Kläger keine eigen stän dige psychische Erkrankung bestanden habe ( Urk. 13 S. 7, Urk. 28 S. 5). Damit stehe fest, dass während dem Vorsorge ver hältnis keine psychische Erkrankung mit Ein schränkung der Arbeits fähigkeit vor gelegen habe ( Urk. 13 S. 6) . In somatischer Hin sicht könne nicht auf die Angaben des behandelnden Spe zial arztes Dr.
Z.___ abge stellt werden, zumal sich dieser ohne Be grün dung zur Arbeits fähigkeit des Klägers geäussert habe ( Urk. 13 S. 8 , Urk. 28 S.
6, 7 , 9 ). Dr. Z.___ attes tiere dem Kläger schon seit Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit, obwohl die Fakten dem widersprechen würden. Zudem habe das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. August 2013 nicht auf seine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 2 2. Juli 2009 und 14. Mai 2012 abgestellt ( Urk. 34 S. 2).
Zu ihrer Rückfor derung beziehungs weise Verrechnung der zu viel ausbezahlten Invalidenleistungen sei schliesslich festzuhalten, dass sich dieser Rück for de rungsanspruch
aus der richterlichen Beurteilung des vom Kläger klage weise geltend ge machten Invaliden renten anspruch s , welcher sich gemäss seinem Rechts be gehren auf die Zeit ab 1.
Dezember 2007 bezogen habe , er gebe . Es stehe rechtskräftig fest, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2007 nur An spruch auf eine Viertelsrente habe. Für darüber hinausgehende Zahlungen habe somit keine Rechts grundlage bestanden ,
mithin nicht nur für die Zahlun gen seit Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts betref fend den Renten anspruch des Klägers. Daher seien sie vom Kläger aufgrund von Art. 35a BVG zurückzuerstatten (Urk.
1 3 S. 9). 4 . 4 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte zu Recht die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invaliden leistungen verlangte . 4 .2.
4 .2.1
Gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2013 hat der Kläger Anspruch auf eine Viertels r ente in der obligato rischen beruflichen Vorsorge und keinen Rentenanspruch in der überobli ga torischen berufl ichen Vorsorge ( Urk. 29/1 S. 21 ). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. Dezem ber 2013 bestätigt ( Urk. 29/2). Mit Schreiben vom 2 7. Januar 2014 hat die Beklagte die bislang gewährte Dreiviertelsrente von Fr. 3‘798.-- pro Quartal (vgl. Urk. 2/2) rückwirkend per 2 2. Januar 2007 auf eine Vier tels-Invali den rente in der Höhe von Fr. 1‘266.-- pro Quartal herab ge setzt ( Urk. 2/3). Die Viertelsrente gemäss BVG würde nach diesem Schreiben der Be klagten Fr.
1‘134.-- betragen ( Urk. 2/3), womit die rück wir kende Herab setzung und Rückforderung von obliga torischen und überobli ga torische n
Invaliden l eistun gen zu beurteilen
sind . Während die rückwirkende Anpas sung und damit auch die Rückerstattung von obligatorischen Invalidenleistungen der beruf lichen Vorsorge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in analo ger Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV eine Meldepflichtverletzung voraussetzt, besteht im über obligatorischen Bereich diese Voraus setzung nicht, falls das Vorsorgeregle ment hinsichtlich Rücker stattung
eine abschlies sende Regelung enthält , welche eine vorbehaltlose Rückerstattung vorsieht (E. 2.3.2
vorstehend).
4 .2.2
Fest steht, dass die Beklagte keine Meldepflichtv erletzung des Klägers
- rele vant wäre einzig eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Beklag ten (E. 2.2.2 ) - dargetan hat . Weil sich die Beklagte auch nicht auf eine Regle mentsbestimmung beruft, welche eine vorbehaltlose Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Invalidenl eistungen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge statuieren würde, fällt vorliegend die rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertels- auf eine Viertelsrente ausser Betracht. Damit ist der Kläger auch nicht zur Rückerstattung der zwischen 2 1. Januar 2007 und 3 1. März 2014 von der Beklagten ausbezahlten Invalidenleistungen, welche eine Vier telsrente übersteigen, in der Höhe von Fr. 72‘837.-- ( Dreiviertelsrente : Fr. 109‘256.-- ab züglich Viertelsrente : Fr. 36‘419.-- ) verpflichtet.
A uch eine Verrechnung mit dem un be stritten gebliebenen Anspruch des Klägers auf eine Viertels r ente fällt ausser Be tracht.
5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, ob der Kläger ab 1. April 2014 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Beklagten hat. 5 .2 5 .2 .1
D as Gutachten der MEDAS C.___ vo m 1 9. Dezember 2008 (Urk. 18/75) fasste das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. August 2013 wie folgt zusammen ( Urk. 29/1 S. 7-9): „ Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS C.___ vom 19. Dezember 2008 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Ein schrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/75 [im vor liegenden Verfahren: Urk. 18/75]
S. 17): Chronisches Schmerzsyndrom im Nacken und linken Arm, mit - zervikovertebralem Syndrom, mit - Osteochondrose und mässiggradiger
Diskusprotrusion C5/6
- möglicher intermittierender Reizung der Nervenwurzel von C6 links - mässiggradiger
Periarthropathia
humeroscapularis
ankylosans
sinistra , mit - Diabetes mellitus als Risikofaktor Leichtes, unspezifisches Lumbovertebralsyndrom . Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Gutachter (Urk. 16/75 [im vorliege n den Ver fahren: Urk. 18/75] S. 17): Psychologische Verhaltensauffälligkeiten aufgrund somatischer Faktoren, bei - akzentuierter Persönlichkeit mit narzisstisch-verletzlichen und ä ngstlich-ver meidenden Zügen, mit - Ehe-, Berufs- und Finanzproblemen
Diabetes mellitus Typ 2, seit 2004, unter Diät und Sulfonylharnstoff sehr
gut ein gestellt ( HbA 1c 5.8 bei normal 4.8-5.7), bei - positiver Familienanamnese (Vater, eine Tante väterlicherseits) Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell“, seit 1996 behandelt,
aktuell 140/100 mmHg . Objektiv wirke der etwas übergewichtige Kläger altersentsprechend, nicht depres siv, aber unzufrieden und frustriert. Auffällig seien eine leichte Atro phie der linken Schulterkontur und eine deutlichere des linken Oberarms. Es zeigten sich quere Striae
albae in der lumbalen und medialen Ober schenkel region ( Glukokortikoid -Nebenwirkung). Es könne eine thorakale leichte Hyper kyphose und linkskonvexe Skoliose des Achsenorgans beobachtet werden. Die aktive Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sei unter Stöhnen stark eingeschränkt, ganz im Gegensatz zum Verhalten während der Anam nese. Die aktive Motilität des lin ken Armes sei ebenfalls vermindert. Es bestehe eine Druck- und Klopfdolenz ohne unwillkürliche Reaktion von C1 Th2 und Th12 bis zum Sakrum . Der Blut druck betrage 140/100 mmHg . Der Kläger klage über eine dissoziierte Sensibi litätsstörung der linken oberen Extremität bei symmetrischen Reflexen und nur wenig vermindertem Händedruck links gegenüber rechts. Im Labor zeigten sich eine leicht erhöhte Zahl der basophilen Leukozyten sowie leicht erhöhte Werte von GPT, HbA1c und Gesamtprotein. Konventionell-radiologisch sehe man an der Lendenwirbelsäule nur eine geringe Spondylose und daneben eine leichte Aortensklerose . Für die angestammte Tätigkeit als Kellner bestehe ausschliesslich aus rheuma tolo gischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körper lich leichte Tätigkeit ohne grosses Bewegungsausmass der linken Schulter und ohne Tätigkeiten kranial der Schulterhöhe bestehe eine voll ständige Arbeitsfä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Kellner sei in Übereinstim mung mit der Beurteilung des damaligen Haus arztes seit dem 26. Januar 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. “ Die Berichte von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 18/92) und vom 14. Mai 2012 (Urk. 18/133) fasste das hiesige Gericht im Urteil vom 23. Au gust 2013 wie folgt zusammen ( Urk. 29/1 S. 9): „
Im Bericht vom 22. Juli 2009 (Urk. 16/92 [im vorliegenden Ver fahren: Urk. 18/92] ) zu Händen der Rechtsvertreterin des Klägers diagnostizierte Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Chi rurgie, ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit un spezi fischem, wahrscheinlich cervical bedingtem Begleitschwindel sowie eine Cervicobrachal gie links mit im MRI dargestellter intraforaminaler Einen gung C5/C6 links mit konsekuti ver Nervenirritation. Seit mehr als 10 Jahren habe der Kläger ständige Nacken- und Hinterhauptsbeschwerden und Schmerzen in beiden Schultern. Die Beschwerden hätten über all die Jahre zugenommen. Daneben bestün den neu ropsychologische Beschwerden mit erhöhter Ermüdbarkeit, Kon zentrations schwäche, Vergesslichkeit, erhöhter Reizbarkeit sowie vermin derter Leistungsfä higkeit und Belastbarkeit. Für Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbel säulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für Tätigkeiten mit lang andauerndem reinem Stehen, insbesondere in vornüberge neigter Körper haltung, für Tätigkeiten mit repe titiven Rumpf- oder HWS-rotie renden Stereotypien sowie für Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei der Kläger nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen. Die pro zentuale Arbeitsfähigkeit müsse durch einen Leistungstest geprüft werden. Im Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 16/133 [im vorliegenden Ver fahren: Urk. 18/133] ) hielt Dr. Z.___ dafür, dass dem Kläger aus somatischen und neuropsychologischen Gründen keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. “ 5 .2.2
In seinem Bericht vom 2 7. Februar 2015 führte Dr. Z.___ aus, das s der Kläger seit Jahren an einem chronischen rezidivierenden cervical und lumbal betonten Panvertebralsyndrom leide . Seit Mitte 2014 sei es zu eine progre dienten klinischen Verschlechterung gekommen ( Urk. 2/9 S. 1). Diese Ve r schlechte rung habe auch im MRI eindeu tig objektiviert werden können. So habe sich im MRI der HWS neu eine Arthrose de s lateralen Atlanto axial ge lenkes gefunden. Ferner be stünden Einengungen der N euroforamina C5/C6 beidseits links betont mit Affektion der entsprechenden Nervenwurzeln C6 links. Im Bereich der LWS habe im MRI ebenfalls eine Verschlechterung objektiviert werden können. Im Segment L3/L4 habe sich ein mediale r
Anulus
fibrosus
R iss mit fokaler, medianer Protrusion und im Segment L5/S1 eine mediolaterale Diskushernie finden lassen . Aufgrund der massiven , vor allem belastungsabhängigen Be schwerden einerseits und den deutlichen Befunden in den bildgebenden Ver fahren anderseits könne dem Kläger zur Zeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden ( Urk. 2/9).
Am 4. November 2016 schrieb Dr. Z.___ , dass das Leistungsvermögen des Klägers erheblich eingeschränkt sei. Die Veränderungen seien fortgeschritten . Dem Kläger könne keine körperlich belastende Tätigkeit zugemutet werden. Auch leichte Tätigkeiten seien „leidensgerecht“ und würden „auf Kosten der Restgesundheit“ ausgeübt. Es würden Einschränkungen für langes Stehen und Gehen, knieende und hockende Tätigkeiten vorliegen. Vom Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten werde abgeraten. Wiederkehrende Über kopfarbeiten , Tätigkeiten über der Brusthöhe, körperferne Tätigkeit seien nicht möglich. Ferner sollten keine schweren Lasten repetitiv mit dem linken Arm bewegt werden ( Urk. 32 S. 2). 5 .3 5 .3.1
Mit Urteil vom 2 3. August 2013 erwog das hiesige Gerich t, dass dem Gutach ten der MEDAS C.___ vom 1 9. Dez ember 2008 Beweiswert zu kom me und dass die weiteren medizinischen Akten - insbesondere auch die Berichte von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 1 8 /92) und vom 14. Mai 2012 (Urk. 1 8 /133) - keine Zweifel an diesem Gutachten begründen würden (vgl. Urk. 29/1 S. 14-17). Auf dieses Gutachten abstellend führte es weiter aus, dass beim Kläger eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend vo rliege , als er in der angestammten Tätigkeit als Kellner vollstän dig arbeits unfähig sei . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit dagegen be steh e eine vollständige Arbeits fähigkeit ( Urk. 29/1 S. 18). Dies e Erwägun gen be zo g en sich einzig auf die somatischen Gesundheitsstörungen , denn das hiesige Gericht kam ge stützt auf die damalige medizinische Aktenlage zum Schluss, dass beim Kläger in psychischer Hinsicht eine vollständige Arbeits fähigkeit gegeben sei ( Urk. 29/1 S. 18; vgl . ferner E. 5 .3.2 nachstehend).
Dr. Z.___ schrieb in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 2/9) , dass die neusten MRI-Befunde für eine Verschlechterung bei der HWS und LWS sprechen würden ( Urk. 2/9 S. 2).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich bereits bei der von Dr.
E.___
befundeten MRI-Unter suchung der HWS vom 25.
März 2008 Osteochondrosen der Niveau C5/6, C6/7, eine durch Uncarth rosen verursachte exzentrische Einengung des Fora men
inter vertebrale C5/6, links deutlicher als rechts mit wahrscheinlicher Ir ritation der Wurzel C6 , eine nur mässige Einengung des Foramen
interverte brale C6/7, sowie eine kleine mediane Di s cushernie C4/5, C5/6 ohne Neuro kompression
zeigte ( Urk. 18/69; vgl. auch den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, zum Upright MRI der HWS vom 2. Juli 2009 [Urk.
18/97] sowie den Bericht des G.___ vom 3 0. Mai 2011 [ Urk. 18/136/24] ). So dann konnte dem rheumatologischen Konsilium von Dr. med. H.___ , FMH Rheumatol o gie/Physikalische Medizin und Rehabilitation , zuh anden der MEDAS
C.___ vom 1 1. September 2008 die Diagnose leichtes Lumbovertebralsyndrom , unspezi fisch, bei nor malen Röntgenbildern (vom 11.
September 2008) entnommen werden (Urk.
18/75/30; vgl. auch den Bericht des G.___ vom 3 0. Mai 2011 [Urk.
18/136/24]) . Hierzu hielt Dr. H.___ fest, dass der Kläger Schmerzen im Rücken angegeben habe. Es finde sich tief lumbal eine deut li che Druckdolenz . Die Beweglichkeit sei mässiggradig eingeschränkt. Kon ventionell radiologisch finde sich eine normale Lendenwirbelsäule. Aufgrund der Befunde sei eine körperliche Schwerarbeit nicht mehr zumutbar. Es be stünde n jedoch keine Einschrän kun gen in anderen Tätigkeiten (Urk. 18/75/32).
Mit diesen Vorbefunden befasste sich Dr. Z.___ nicht, weshalb nicht nach vollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die von Dr. Z.___ angegeben en MRI-Befunde in seiner Arbeits fähigkeit zu sätzlich eingeschränkt sein sollte .
Ebenso wenig gab Dr. Z.___
in seinen Berichten vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 2/9) und 4. November 2016 ( Urk. 32) eine schlüssig e und überzeugende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers ab. Es fehlt insbeso ndere eine Auseinander setzung m it den Ein schätzung en zur Arbeitsfähigkeit des Klägers in frühe ren Arztberichten und Gutachten . Dies gilt auch für seine eigenen Berichte. Im an die Rechtsvertre terin des Klägers adressierten Be richt vom 22.
Juli 2009 schrieb Dr.
Z.___ , nachdem er den Kläger an diesem Tag zum ersten Mal gesehen hatte (vgl. Urk. 18/92/2) , unter anderem Folgen des ( Urk. 18/92/1) : „Seit mehr als 10 Jahren habe der Patient ständige Nacken- und Hinterhauptsbeschwerden und Schmerzen in beiden Schultern. In all den Jahren haben die Be schwerden zu genommen und die vielen Be handlungen hätten entweder gar nicht, oder nur vorübergehend geholfen. Momentan am schlimmsten sind für ihn die stän digen Nacken- und Hinterhauptschmerzen, begleitet mit Schwankschwindel ; deswegen sei er manc h mal gehunsicher. Seit mehr als 4
Jahren ist der Patient deswegen arbeitsunfähig.“ In seinem Bericht vom 4.
November 2016, wel che n er wiederum zu h anden der Rechts vertreterin des Klägers ver fasst e , führte Dr.
Z.___
unter anderem aus ( Urk. 32 S. 2) : „Der weitere Verlauf war durch eine progrediente Verschlech terung des cer vicocephalen Syndroms gekennzeichnet, in all den Jahren haben die Beschwerden zugenommen und die vielen Behandlungen hätten entweder gar nicht, oder nur vorübergehend geholfen. Aktuell sind für den Patienten vor allem die ständigen Nacken- und Hinterhauptschmerzen begleitet von Schwankschwindel und Gehun sicherheit das Hauptproblem . Aufgrund dieser Beschwerden ist der Patient seit Jahren zu 100 % arbeits unfähig “ . Wie schon im Bericht vom 22.
Juli 2009 gab Dr. Z.___ im Bericht vom 4.
November 2016 im Wesentlichen bloss die subjek tiven Anga ben des Klägers wieder , ohne jedoch
eine Beurteilung
von
medizinische n Befunde n abzugeben . Er be gründet e ebenfalls nicht, weshalb er mit Zumut barkeitsprofil vom 4.
Novem ber 2016 von demjenigen vom 2 2. Juli 2009 ab gewichen ist (Urk.
18/92/2) . Seinem Bericht vom 4.
November 2016 ist zu entnehmen, dass leichte Tätigkeiten für den Kläger „leidensgerecht“ seien. Mithin hält Dr. Z.___
w ie schon im Bericht vom 22. Juli 2009 ( Urk. 18/92 ) dafür , dass dem Kläger behinderungsangepasste Tätigkeiten zu mutbar seien , konnte aber die Arbeits fähigkeit nicht beziffern.
Das hiesige Gericht hat den entsprechenden Aus sagen von Dr. Z.___ bereits Urteil vom 2 3. August 2013 keinen Be weiswert zuerkannt ( vgl. Urk. 29/1 S. 17).
Weil er die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch wegen dessen angeblichen neuropsychologischen Beschwerden als ein geschränkt ansieht ( Urk. 32 S. 2), äussert sich Dr. Z.___ als Facharzt für Chirurgie zudem fachfremd. Deshalb kann auch nicht auf den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ zu h anden der IV-Stelle vom 1 6. November 2015 abgestellt werden, weil Dr. Z.___
dort ausführte, dass der Kläger aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden einerseits sowie den neuro psycho logischen Beschwerden ander seits permanent zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 18/151/4).
Schliess lich ist auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_289/2016 vom 20.
Juni 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 135 V 465 E. 4.5).
Damit kann nicht auf die Berichte von Dr. Z.___
abgestellt werden. Die vom Kläger geltend gemachte V erschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht ist daher nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
5 .3.2
W as die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen in psychischer Hin sicht betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Service-Mitarbeiter von 2. Juni 1998 bis 30. September 2005 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/5/1, Urk. 18/5/3). Als dann hat d as hiesige Gericht hat mit Urteil vom 2 3. August 2013 er wo gen , dass gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 19.
De zember 2008 nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers in psychischer Hinsicht auszugehen sei ( Urk. 29/1 S. 8, 18).
Demnach fehlt es am engen sachlichen und zeit liche n Zusammenhang zwischen de n
nunmehr geltend gemachte n psychischen Gesundheitsstörungen und der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretene Arbeits unfähigkeit . Deshalb trifft die Beklagte hinsicht lich der geltend gemachten psychischen Beschwerden des Klägers keine Leistungspflicht . Der Vollstän digkeit halber ist zu er wäh nen, dass sich der Psychiater Dr. I.___
- auf welchen sich der Kläger be zieht ( vgl. Urk. 23 S.
5 ) - in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2006 nicht zur Arbeits fähigkeit des Klägers äussert e
( Urk. 18/15/1, vgl. auch das Urteil des hiesigen Ge richts vom 23.
August 2013 [ Urk. 29/1 S. 7 ] ) , der Ein tritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit jedoch
echt zeitlich nachgewiesen sein müsste (E. 2.1.2) . Sodann hat der vom Kläger eben falls angeführte Psychiater Dr.
B.___ festgehalten, dass die Gutachter der MEDAS C.___
den Gesundheitszustand des Klägers im Herbst 2008 korrekt fest ge halten hätten
( Urk. 2/13 S. 23) . 6 .
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger nicht zur Rückerstattung der zwischen 2 1. Januar 2007 und 3 1. März 2014 von der Beklagten ausbe zahlten Invalidenleistungen, welche eine Viertelsrente übersteigen, in der Höhe von Fr. 72‘837.-- verpflichte t ist. Diesbezüglich ist die Klage gutzu heissen. Ab 1. April 2014 besteht allerdings nur noch Anspruch auf eine Viertels rente der Beklagten. Soweit der Kläger eine höhere Invalidenrente verlangt, is t die Klage diesbezüglich abzuweisen . 7 . 7 .1
Der vertreten e Kläger hat Anspruch auf eine reduzierte
Prozessent schä di gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und seinem teilweisen Obsiegen auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzu setzen ist. 7 .2
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt , dass der Kläger nicht zur Rück erstattung von für den Zeitraum von 2 1. Januar 2007 und 3 1. März 2014 von der Beklagten ausbezahlten Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 72‘837.-- ver pflichtet ist. Im Übrigen wird d ie Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1958, arbeitete vom 2. Juni 1998 bis 30. September 2005 als Service-Mitarbeit er im Y.___ und war dadurch bei der GastroSocial
Pensionskasse vorsorgeversichert ( Urk. 18/5/1, Urk. 18/5/3) . Am
E. 1.2 Unter Bezugnahme auf dieses Urteil des Bundesgerichts teilte die Gastro Social Pensionskasse X.___ mit Schreiben vo m 2 7. Januar 2014 mit, dass er mit Wirkung ab 2 2. Januar 2007 nu r Anspruch auf eine Vier tels rente habe (Urk. 2/3 S. 1) .
Zudem machte sie wie folgt die Rücker stat tung von zu viel ausbezahlte n Rentenleistungen geltend: Zum e inen ver rechnete sie einen Teil ihre r Rückerstattungs forderung mit de m Anspruch des Ver si cherten auf eine Viertelsrente von 2 2. Januar 2007 bis zum
31. Oktober 2023 (Erreichen des Pensionierungsalters durch den Versicher ten) von total Fr.
84‘949.-- . Zu m anderen forderte sie den Versicherten auf, ihr die nicht durch Verrechnung tilgbare Restforderung in der Höhe von Fr. 24‘307.-- (für den Zeitraum von 22.
Januar 2007 bis 31.
März 2014 ausbezahlte Drei viertels rente n von total Fr. 109‘256.-- minus Fr. 84‘949.-- ) bis 3 1. März 2014 zurückzubezahlen (Urk. 2/3 S. 1-2).
Dagegen wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 21. Februar und 10. März 2014 und hielt im Wesentlichen fest, dass er die rückwirkende Ver rechnung der Invalidenleistungen nicht akzeptiere (Urk. 2/4-5). Die de m Schreiben der
GastroSocial Pensionskasse vom 27. Januar 2014 beigelegte Verjährungsver zichtserklä rung ( Urk. 2/3) unterzeichnete er nicht (vgl.
Urk. 13 S. 4). In der Folge stellte die GastroSocial Pensionskasse am 5. Mai 2014 ein Betreibungs begehren für die Rückforderung zu viel bezahlter Invalide n leistungen in der Höhe von
Fr. 71‘571.-- ( Fr. 109‘256.-
- minus Fr. 37‘685.-- [ Vier telsrente im Zeitraum von 2 2. Januar 2007 bis 3 0. Juni 2014; vgl. Urk.
2/3]; Urk.
14/2) . Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dietikon vom 8. Mai 2014 erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2014 Rechts vor schlag ( Urk. 14/3).
Daraufhin erhob die GastroSocial Pensionskasse weder Klage gegen den Versicherten noch stellte sie ein Rechtsöffnungsbegehren (vgl. Urk. 13 S. 5). 2.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 erhob X.___ Klage gegen die Gastro Social Pensionskasse und beantragte, es sei die Beklagte zu ver pflich ten, ihm ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente, even tualiter eine Teil invali denrente im Umfang von mindestens einer Drei viertelsrente aus zu richten. Zudem sei festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen der Verrech nung geltend gemachte Rückforderung in Höhe von Fr. 24‘307.-- nicht geschuldet sei ( Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 1 2. Oktober 2015 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage ( Urk. 13 S. 2).
Der Kläger liess mit Replik vom 25. April 2016 an seiner Klage festhalten, wobei er sein Rechtsbegehren insoweit änderte, als er von der Beklagte ab 1. Januar 2014 die Ausrichtung eine r ganze n Invalidenrente, even tualiter einer Teilinvalidenrente im Umfang von mindestens einer Dreiviertels r ente , zuzüg lich Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2015 forderte (Urk. 23 S. 2).
Die Beklagte hielt mit Duplik vom 15. August 2016 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 28 S. 2). Dem Kläger wurde das Doppel der Duplik zugestellt ( Urk. 30).
Mit Eingabe vom 1 4. November 2016 reichte der Kläger einen Arztbericht ein ( Urk. 31, Urk. 32), wovon die Beklagte mit Schreiben vom 2 6. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 33).
Die Be klagte liess sich am 9. Februar 2017 zur Eingabe des Klägers vom 14. November 2016 ( Urk.
31) vernehmen ( Urk. 34), was dem Kläger mit Schreiben vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 35) zur Kenntnis gebracht wurde.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Be klagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.
Der Kläger war
von 2 . Juni 1998 bis 30. September 2005
beim Y.___ als Service-Mitarbeiter t ätig gewesen , und in dieser Eigen schaft bei der Be klagten berufsvorsorgeversichert ( Urk. 18/5/1, Urk.
18/5/3).
D as ange rufene Gericht ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage damit örtlich und sachlich zuständig. 2. 2. 1
2.1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die ent spre chenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von der jenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fähigkeit zu sammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die ver sicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E.
2b, je mit Hinweisen). 2. 1. 2
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Ver siche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entspre chend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
Massgebend ist die erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich, welche mindestens 20 % betragen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_58/2015 vom 1 1. August 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Zeit punkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche An nahmen und speku lative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 2. 1. 3
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusam men hang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesund heits scha den im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusam men hangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähigkeit nicht während länge rer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorge ein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenom men werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schema tischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hin weisen). 2. 2 2.2.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine versicherte Person nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligato rischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge mü ss en
die Leistung en grundsätzlich angepasst werden, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhält nissen objektiv nicht oder nicht mehr entspr e ch en (Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2.2
Hinsichtlich Invalidenrente n nach BVG gilt es insbesondere darauf hinzu weisen , dass sie unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben
sind . Die Vorsorgeeinrichtung kann bei einer Rentenaufhebung den Revisionsent scheid der Invalidenversicherung nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeit punkt der Auf he bung analog zu Art. 88 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver si cherung ( IVV ) , der die rückwirkende Leistungsanpas sung
nur bei unrecht mässiger Erwirkung der Leistungen oder Ver le tzung der Meldepflicht zulässt . Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Auf hebung hängt dabei von der Ver letzung der Melde pflicht gegenüber der Vorsorgeein richtung , nicht gegen über der IV-Stelle , ab (BGE 133 V 67 E.
4.3.1 und E.
4.3.5). 2.3
2.3.1
Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhält, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückfor derungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 35a Abs. 2 BVG). Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die überobligatorische Vorsorgeversicherung anwendbar ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 95 E. 2, vgl. SVR 2011 BVG Nr. 31 S.
118 E.
3.1 f.).
Der Rückerstattungspflicht unterliegen zu Unrecht - das heisst ohne ge setz lichen oder bei nachträglich weggefallen em Grund - ausgerichtete Leistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG (BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweis). Sobald eine Leistung ohne rechtlichen Grund ausge richtet wurde, ist das Tat bestands merkmal der Unrechtmässigkeit erfüllt. Nicht erforderlich ist der Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vorsorgeeinrichtung oder ein subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers (Bettina Kahil -Wolff, in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 35a N 6). 2.3.2
Bezüglich der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invalidenleistungen ist allerdings z u berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts eine rückwirkende Rentenaufhebung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Analogie zu Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV
eine
Melde pflichtverletzung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraussetzt (SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1 ; E. 2.2.2 vorstehend ). Dem gegenüber ist für den Fall, dass einzig überobligatorische Leistungen strittig sind, Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV nicht analog heranzuziehen, wenn eine Reglementsbestimmung diese Frage für den interessierenden Zeitraum ab schliessend regelt (SVR 2011 BVG Nr. 31 S. 118 E. 3.1 f.). 3. 3.1
Der Kläger macht einerseits geltend, dass er aufgrund seiner somatischen und psychischen Gesundheitsstörungen ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten , mindestens jedoch auf eine Dreiviertels rente , habe ( Urk. 1 S. 3 ff.), anderseits wendet er sich gegen die
von der Beklagten ver langte Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invaliden leistun gen (Urk.
1 S. 8 ff.). Er lässt im Wesentlichen vorbringen, dass es seit März 2014 zu einer Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes in soma tischer Hinsicht mit deutlicher Zunahme der Kopf- und Nacken beschwerden sowie der Lum bal gien gekommen sei (Urk. 1 S. 4-5). So
leide er im Bereich der
Hals wirbelsäule (HWS) neu an einer Arthrose des lateralen A t lanto axial gelenks . Diese Arthrose sei gemäss Dr. med. Z.___ , Spezial arzt FMH für Chirurgie, besonders schmerzhaft und auch schwierig zu behandeln. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sei eine Verschlechterung ein ge treten. Im Seg ment L3/L4 fände sich heute ein medialer Anulus-fib rosus-Riss mit fokaler, medianer Potrusion sowie im Segment L5/S1 eine mediola terale
Diskusher nie (Urk. 1 S. 5). Die somatischen Beschwerden, aufgrund derer er arbeitsunfähig sei, hätten bereits im Zeitpunkt des Vorsor gever hält nisses mit der Beklagten bestanden. In der Folge hätten sich diese Beschwer den sukzessive verschlimmert, so dass nunmehr eine volle Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vorliege ( Urk. 23 S.
11).
Sodann gehe a us dem Bericht des A.___ vom 7.
Juni 2015 hervor, dass psychische Be schwerden bestünden (Urk. 1 S. 5) , und gemäss dem psychia trische n Gut achte n von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, sei er aufgrund der Chronifi zierung seiner psychi schen Beschwerden für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S.
6).
Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser psychisch beding ten Arbeitsun fähigkeit und der während der Dauer des Vorsorge ver hältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei gegeben ( Urk. 23 S. 4-8). Schliesslich sei er überzeugt, dass keine Rück zah lung von Invaliden leistungen an die Beklagte geschuldet sei . Eine Rück forderung könne erst ab Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23.
August 2013 verlangt werden . Es bestünde ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich seiner Fest stellungsklage und eine Leistungs- oder Gestaltungs klage sei nicht möglich ( Urk. 1 S. 4, 9-10). 3 . 2
Demgegenüber bringt d ie Beklagte im Wesentlichen vor, das hiesige Ge richt habe mit Urteil vom 2 3. August 2013 festgehalten, dass aus somatischer Sicht basierend auf dem Gutachten der MEDAS C.___ vom
19. De zember 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in angepasster Tätigkeit auszugehen sei und dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Das Bundesgericht sei sodann zum Schluss ge kommen, dass dieses Gutachten den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft genüge , und habe die Erwägungen des hiesigen Gerichts ge schützt
( Urk. 13 S. 4 , Urk. 28 S. 4 ). Es stehe mithin rechtskräftig fest, dass der Kläger während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten (Ende Arbeits ver hältnis am 3 0. September 2005) in psychischer Hinsicht nicht arbeitsun fähig gewesen sei ( Urk. 13 S. 7 , Urk. 28 S. 3 ). Zu den vom Kläger geltend ge mach ten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht sei weiter zu be merken, dass im Schreiben des A.___ vom 7. Juni 2015 keine Ein schrän kung der Arbeitsfähig keit des Klägers und keine psychische Erkran kung diagnostiziert worden sei, sondern lediglich die Rede von einer „depressiven Symptomatik“ gewesen sei. Dr. B.___ habe ausge f ührt, dass im Gutachten der MEDAS C.___ vom 19. Dezember 2008 der Gesundheitszustand des Klägers im Herbst 2008 korrekt festge halten worden sei ( Urk. 13 S. 6).
Auch der psychiatrische Gutach ter Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, dass vorher - und damit jeden falls nicht wäh rend dem Vorsorgeverhältnis - beim Kläger keine eigen stän dige psychische Erkrankung bestanden habe ( Urk. 13 S. 7, Urk. 28 S. 5). Damit stehe fest, dass während dem Vorsorge ver hältnis keine psychische Erkrankung mit Ein schränkung der Arbeits fähigkeit vor gelegen habe ( Urk. 13 S. 6) . In somatischer Hin sicht könne nicht auf die Angaben des behandelnden Spe zial arztes Dr.
Z.___ abge stellt werden, zumal sich dieser ohne Be grün dung zur Arbeits fähigkeit des Klägers geäussert habe ( Urk. 13 S. 8 , Urk. 28 S.
6,
E. 5 . September 2005 meldete er sich bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 18 /2 , Aktenverzeichnis zu Urk. 18/1-155 ). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % beziehungsweise 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 8. Dezember 2010, Urk. 18/123-125 ).
Die GastroSocial Pensionskasse
richtete X.___
gestützt auf eigene medizinische Abklärungen mit Wirkung ab 21. Januar 2007 eine Drei viertel s rente aus (Urk. 2/ 2 ).
Am 4. Mai 2012 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 29/1 S. 2). Mit Urteil vom 2 3. August 2013 wies das hiesige Gericht die Klage ab. Es ge langte zum Schluss, dass keine Bindung der GastroSocial Pensionskasse an die Verfügungen der IV-Stelle bestehe und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ein An spruch von X.___
auf bloss eine Viertels r ente und in der überobli gatorischen beruflichen Vorsorge kein Rentenanspruch gege ben sei ( Urk. 29/1). Die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde wies das Bundesge richt mit Urteil vom 1 6. Dezember 2013 ab , wobei es fest hielt, dass hiesige Gericht habe in seinen Erwägungen den An spruch auf eine Viertelsrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge ab schliessend beurteilt und bejaht ( Urk. 29/2).
E. 7 , 9 ). Dr. Z.___ attes tiere dem Kläger schon seit Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit, obwohl die Fakten dem widersprechen würden. Zudem habe das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. August 2013 nicht auf seine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 2 2. Juli 2009 und 14. Mai 2012 abgestellt ( Urk. 34 S. 2).
Zu ihrer Rückfor derung beziehungs weise Verrechnung der zu viel ausbezahlten Invalidenleistungen sei schliesslich festzuhalten, dass sich dieser Rück for de rungsanspruch
aus der richterlichen Beurteilung des vom Kläger klage weise geltend ge machten Invaliden renten anspruch s , welcher sich gemäss seinem Rechts be gehren auf die Zeit ab 1.
Dezember 2007 bezogen habe , er gebe . Es stehe rechtskräftig fest, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2007 nur An spruch auf eine Viertelsrente habe. Für darüber hinausgehende Zahlungen habe somit keine Rechts grundlage bestanden ,
mithin nicht nur für die Zahlun gen seit Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts betref fend den Renten anspruch des Klägers. Daher seien sie vom Kläger aufgrund von Art. 35a BVG zurückzuerstatten (Urk.
1 3 S. 9). 4 . 4 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte zu Recht die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invaliden leistungen verlangte . 4 .2.
4 .2.1
Gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2013 hat der Kläger Anspruch auf eine Viertels r ente in der obligato rischen beruflichen Vorsorge und keinen Rentenanspruch in der überobli ga torischen berufl ichen Vorsorge ( Urk. 29/1 S. 21 ). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. Dezem ber 2013 bestätigt ( Urk. 29/2). Mit Schreiben vom 2 7. Januar 2014 hat die Beklagte die bislang gewährte Dreiviertelsrente von Fr. 3‘798.-- pro Quartal (vgl. Urk. 2/2) rückwirkend per 2 2. Januar 2007 auf eine Vier tels-Invali den rente in der Höhe von Fr. 1‘266.-- pro Quartal herab ge setzt ( Urk. 2/3). Die Viertelsrente gemäss BVG würde nach diesem Schreiben der Be klagten Fr.
1‘134.-- betragen ( Urk. 2/3), womit die rück wir kende Herab setzung und Rückforderung von obliga torischen und überobli ga torische n
Invaliden l eistun gen zu beurteilen
sind . Während die rückwirkende Anpas sung und damit auch die Rückerstattung von obligatorischen Invalidenleistungen der beruf lichen Vorsorge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in analo ger Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV eine Meldepflichtverletzung voraussetzt, besteht im über obligatorischen Bereich diese Voraus setzung nicht, falls das Vorsorgeregle ment hinsichtlich Rücker stattung
eine abschlies sende Regelung enthält , welche eine vorbehaltlose Rückerstattung vorsieht (E. 2.3.2
vorstehend).
4 .2.2
Fest steht, dass die Beklagte keine Meldepflichtv erletzung des Klägers
- rele vant wäre einzig eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Beklag ten (E. 2.2.2 ) - dargetan hat . Weil sich die Beklagte auch nicht auf eine Regle mentsbestimmung beruft, welche eine vorbehaltlose Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Invalidenl eistungen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge statuieren würde, fällt vorliegend die rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertels- auf eine Viertelsrente ausser Betracht. Damit ist der Kläger auch nicht zur Rückerstattung der zwischen 2 1. Januar 2007 und 3 1. März 2014 von der Beklagten ausbezahlten Invalidenleistungen, welche eine Vier telsrente übersteigen, in der Höhe von Fr. 72‘837.-- ( Dreiviertelsrente : Fr. 109‘256.-- ab züglich Viertelsrente : Fr. 36‘419.-- ) verpflichtet.
A uch eine Verrechnung mit dem un be stritten gebliebenen Anspruch des Klägers auf eine Viertels r ente fällt ausser Be tracht.
5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, ob der Kläger ab 1. April 2014 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Beklagten hat. 5 .2 5 .2 .1
D as Gutachten der MEDAS C.___ vo m 1 9. Dezember 2008 (Urk. 18/75) fasste das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. August 2013 wie folgt zusammen ( Urk. 29/1 S. 7-9): „ Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS C.___ vom 19. Dezember 2008 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Ein schrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/75 [im vor liegenden Verfahren: Urk. 18/75]
S. 17): Chronisches Schmerzsyndrom im Nacken und linken Arm, mit - zervikovertebralem Syndrom, mit - Osteochondrose und mässiggradiger
Diskusprotrusion C5/6
- möglicher intermittierender Reizung der Nervenwurzel von C6 links - mässiggradiger
Periarthropathia
humeroscapularis
ankylosans
sinistra , mit - Diabetes mellitus als Risikofaktor Leichtes, unspezifisches Lumbovertebralsyndrom . Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Gutachter (Urk. 16/75 [im vorliege n den Ver fahren: Urk. 18/75] S. 17): Psychologische Verhaltensauffälligkeiten aufgrund somatischer Faktoren, bei - akzentuierter Persönlichkeit mit narzisstisch-verletzlichen und ä ngstlich-ver meidenden Zügen, mit - Ehe-, Berufs- und Finanzproblemen
Diabetes mellitus Typ 2, seit 2004, unter Diät und Sulfonylharnstoff sehr
gut ein gestellt ( HbA 1c 5.8 bei normal 4.8-5.7), bei - positiver Familienanamnese (Vater, eine Tante väterlicherseits) Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell“, seit 1996 behandelt,
aktuell 140/100 mmHg . Objektiv wirke der etwas übergewichtige Kläger altersentsprechend, nicht depres siv, aber unzufrieden und frustriert. Auffällig seien eine leichte Atro phie der linken Schulterkontur und eine deutlichere des linken Oberarms. Es zeigten sich quere Striae
albae in der lumbalen und medialen Ober schenkel region ( Glukokortikoid -Nebenwirkung). Es könne eine thorakale leichte Hyper kyphose und linkskonvexe Skoliose des Achsenorgans beobachtet werden. Die aktive Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sei unter Stöhnen stark eingeschränkt, ganz im Gegensatz zum Verhalten während der Anam nese. Die aktive Motilität des lin ken Armes sei ebenfalls vermindert. Es bestehe eine Druck- und Klopfdolenz ohne unwillkürliche Reaktion von C1 Th2 und Th12 bis zum Sakrum . Der Blut druck betrage 140/100 mmHg . Der Kläger klage über eine dissoziierte Sensibi litätsstörung der linken oberen Extremität bei symmetrischen Reflexen und nur wenig vermindertem Händedruck links gegenüber rechts. Im Labor zeigten sich eine leicht erhöhte Zahl der basophilen Leukozyten sowie leicht erhöhte Werte von GPT, HbA1c und Gesamtprotein. Konventionell-radiologisch sehe man an der Lendenwirbelsäule nur eine geringe Spondylose und daneben eine leichte Aortensklerose . Für die angestammte Tätigkeit als Kellner bestehe ausschliesslich aus rheuma tolo gischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körper lich leichte Tätigkeit ohne grosses Bewegungsausmass der linken Schulter und ohne Tätigkeiten kranial der Schulterhöhe bestehe eine voll ständige Arbeitsfä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Kellner sei in Übereinstim mung mit der Beurteilung des damaligen Haus arztes seit dem 26. Januar 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. “ Die Berichte von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 18/92) und vom 14. Mai 2012 (Urk. 18/133) fasste das hiesige Gericht im Urteil vom 23. Au gust 2013 wie folgt zusammen ( Urk. 29/1 S. 9): „
Im Bericht vom 22. Juli 2009 (Urk. 16/92 [im vorliegenden Ver fahren: Urk. 18/92] ) zu Händen der Rechtsvertreterin des Klägers diagnostizierte Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Chi rurgie, ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit un spezi fischem, wahrscheinlich cervical bedingtem Begleitschwindel sowie eine Cervicobrachal gie links mit im MRI dargestellter intraforaminaler Einen gung C5/C6 links mit konsekuti ver Nervenirritation. Seit mehr als 10 Jahren habe der Kläger ständige Nacken- und Hinterhauptsbeschwerden und Schmerzen in beiden Schultern. Die Beschwerden hätten über all die Jahre zugenommen. Daneben bestün den neu ropsychologische Beschwerden mit erhöhter Ermüdbarkeit, Kon zentrations schwäche, Vergesslichkeit, erhöhter Reizbarkeit sowie vermin derter Leistungsfä higkeit und Belastbarkeit. Für Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbel säulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für Tätigkeiten mit lang andauerndem reinem Stehen, insbesondere in vornüberge neigter Körper haltung, für Tätigkeiten mit repe titiven Rumpf- oder HWS-rotie renden Stereotypien sowie für Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei der Kläger nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen. Die pro zentuale Arbeitsfähigkeit müsse durch einen Leistungstest geprüft werden. Im Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 16/133 [im vorliegenden Ver fahren: Urk. 18/133] ) hielt Dr. Z.___ dafür, dass dem Kläger aus somatischen und neuropsychologischen Gründen keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. “ 5 .2.2
In seinem Bericht vom 2 7. Februar 2015 führte Dr. Z.___ aus, das s der Kläger seit Jahren an einem chronischen rezidivierenden cervical und lumbal betonten Panvertebralsyndrom leide . Seit Mitte 2014 sei es zu eine progre dienten klinischen Verschlechterung gekommen ( Urk. 2/9 S. 1). Diese Ve r schlechte rung habe auch im MRI eindeu tig objektiviert werden können. So habe sich im MRI der HWS neu eine Arthrose de s lateralen Atlanto axial ge lenkes gefunden. Ferner be stünden Einengungen der N euroforamina C5/C6 beidseits links betont mit Affektion der entsprechenden Nervenwurzeln C6 links. Im Bereich der LWS habe im MRI ebenfalls eine Verschlechterung objektiviert werden können. Im Segment L3/L4 habe sich ein mediale r
Anulus
fibrosus
R iss mit fokaler, medianer Protrusion und im Segment L5/S1 eine mediolaterale Diskushernie finden lassen . Aufgrund der massiven , vor allem belastungsabhängigen Be schwerden einerseits und den deutlichen Befunden in den bildgebenden Ver fahren anderseits könne dem Kläger zur Zeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden ( Urk. 2/9).
Am 4. November 2016 schrieb Dr. Z.___ , dass das Leistungsvermögen des Klägers erheblich eingeschränkt sei. Die Veränderungen seien fortgeschritten . Dem Kläger könne keine körperlich belastende Tätigkeit zugemutet werden. Auch leichte Tätigkeiten seien „leidensgerecht“ und würden „auf Kosten der Restgesundheit“ ausgeübt. Es würden Einschränkungen für langes Stehen und Gehen, knieende und hockende Tätigkeiten vorliegen. Vom Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten werde abgeraten. Wiederkehrende Über kopfarbeiten , Tätigkeiten über der Brusthöhe, körperferne Tätigkeit seien nicht möglich. Ferner sollten keine schweren Lasten repetitiv mit dem linken Arm bewegt werden ( Urk. 32 S. 2). 5 .3 5 .3.1
Mit Urteil vom 2 3. August 2013 erwog das hiesige Gerich t, dass dem Gutach ten der MEDAS C.___ vom 1 9. Dez ember 2008 Beweiswert zu kom me und dass die weiteren medizinischen Akten - insbesondere auch die Berichte von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 1
E. 8 /133) - keine Zweifel an diesem Gutachten begründen würden (vgl. Urk. 29/1 S. 14-17). Auf dieses Gutachten abstellend führte es weiter aus, dass beim Kläger eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend vo rliege , als er in der angestammten Tätigkeit als Kellner vollstän dig arbeits unfähig sei . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit dagegen be steh e eine vollständige Arbeits fähigkeit ( Urk. 29/1 S. 18). Dies e Erwägun gen be zo g en sich einzig auf die somatischen Gesundheitsstörungen , denn das hiesige Gericht kam ge stützt auf die damalige medizinische Aktenlage zum Schluss, dass beim Kläger in psychischer Hinsicht eine vollständige Arbeits fähigkeit gegeben sei ( Urk. 29/1 S. 18; vgl . ferner E. 5 .3.2 nachstehend).
Dr. Z.___ schrieb in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 2/9) , dass die neusten MRI-Befunde für eine Verschlechterung bei der HWS und LWS sprechen würden ( Urk. 2/9 S. 2).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich bereits bei der von Dr.
E.___
befundeten MRI-Unter suchung der HWS vom 25.
März 2008 Osteochondrosen der Niveau C5/6, C6/7, eine durch Uncarth rosen verursachte exzentrische Einengung des Fora men
inter vertebrale C5/6, links deutlicher als rechts mit wahrscheinlicher Ir ritation der Wurzel C6 , eine nur mässige Einengung des Foramen
interverte brale C6/7, sowie eine kleine mediane Di s cushernie C4/5, C5/6 ohne Neuro kompression
zeigte ( Urk. 18/69; vgl. auch den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, zum Upright MRI der HWS vom 2. Juli 2009 [Urk.
18/97] sowie den Bericht des G.___ vom 3 0. Mai 2011 [ Urk. 18/136/24] ). So dann konnte dem rheumatologischen Konsilium von Dr. med. H.___ , FMH Rheumatol o gie/Physikalische Medizin und Rehabilitation , zuh anden der MEDAS
C.___ vom 1 1. September 2008 die Diagnose leichtes Lumbovertebralsyndrom , unspezi fisch, bei nor malen Röntgenbildern (vom 11.
September 2008) entnommen werden (Urk.
18/75/30; vgl. auch den Bericht des G.___ vom 3 0. Mai 2011 [Urk.
18/136/24]) . Hierzu hielt Dr. H.___ fest, dass der Kläger Schmerzen im Rücken angegeben habe. Es finde sich tief lumbal eine deut li che Druckdolenz . Die Beweglichkeit sei mässiggradig eingeschränkt. Kon ventionell radiologisch finde sich eine normale Lendenwirbelsäule. Aufgrund der Befunde sei eine körperliche Schwerarbeit nicht mehr zumutbar. Es be stünde n jedoch keine Einschrän kun gen in anderen Tätigkeiten (Urk. 18/75/32).
Mit diesen Vorbefunden befasste sich Dr. Z.___ nicht, weshalb nicht nach vollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die von Dr. Z.___ angegeben en MRI-Befunde in seiner Arbeits fähigkeit zu sätzlich eingeschränkt sein sollte .
Ebenso wenig gab Dr. Z.___
in seinen Berichten vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 2/9) und 4. November 2016 ( Urk. 32) eine schlüssig e und überzeugende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers ab. Es fehlt insbeso ndere eine Auseinander setzung m it den Ein schätzung en zur Arbeitsfähigkeit des Klägers in frühe ren Arztberichten und Gutachten . Dies gilt auch für seine eigenen Berichte. Im an die Rechtsvertre terin des Klägers adressierten Be richt vom 22.
Juli 2009 schrieb Dr.
Z.___ , nachdem er den Kläger an diesem Tag zum ersten Mal gesehen hatte (vgl. Urk. 18/92/2) , unter anderem Folgen des ( Urk. 18/92/1) : „Seit mehr als 10 Jahren habe der Patient ständige Nacken- und Hinterhauptsbeschwerden und Schmerzen in beiden Schultern. In all den Jahren haben die Be schwerden zu genommen und die vielen Be handlungen hätten entweder gar nicht, oder nur vorübergehend geholfen. Momentan am schlimmsten sind für ihn die stän digen Nacken- und Hinterhauptschmerzen, begleitet mit Schwankschwindel ; deswegen sei er manc h mal gehunsicher. Seit mehr als 4
Jahren ist der Patient deswegen arbeitsunfähig.“ In seinem Bericht vom 4.
November 2016, wel che n er wiederum zu h anden der Rechts vertreterin des Klägers ver fasst e , führte Dr.
Z.___
unter anderem aus ( Urk. 32 S. 2) : „Der weitere Verlauf war durch eine progrediente Verschlech terung des cer vicocephalen Syndroms gekennzeichnet, in all den Jahren haben die Beschwerden zugenommen und die vielen Behandlungen hätten entweder gar nicht, oder nur vorübergehend geholfen. Aktuell sind für den Patienten vor allem die ständigen Nacken- und Hinterhauptschmerzen begleitet von Schwankschwindel und Gehun sicherheit das Hauptproblem . Aufgrund dieser Beschwerden ist der Patient seit Jahren zu 100 % arbeits unfähig “ . Wie schon im Bericht vom 22.
Juli 2009 gab Dr. Z.___ im Bericht vom 4.
November 2016 im Wesentlichen bloss die subjek tiven Anga ben des Klägers wieder , ohne jedoch
eine Beurteilung
von
medizinische n Befunde n abzugeben . Er be gründet e ebenfalls nicht, weshalb er mit Zumut barkeitsprofil vom 4.
Novem ber 2016 von demjenigen vom 2 2. Juli 2009 ab gewichen ist (Urk.
18/92/2) . Seinem Bericht vom 4.
November 2016 ist zu entnehmen, dass leichte Tätigkeiten für den Kläger „leidensgerecht“ seien. Mithin hält Dr. Z.___
w ie schon im Bericht vom 22. Juli 2009 ( Urk. 18/92 ) dafür , dass dem Kläger behinderungsangepasste Tätigkeiten zu mutbar seien , konnte aber die Arbeits fähigkeit nicht beziffern.
Das hiesige Gericht hat den entsprechenden Aus sagen von Dr. Z.___ bereits Urteil vom 2 3. August 2013 keinen Be weiswert zuerkannt ( vgl. Urk. 29/1 S. 17).
Weil er die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch wegen dessen angeblichen neuropsychologischen Beschwerden als ein geschränkt ansieht ( Urk. 32 S. 2), äussert sich Dr. Z.___ als Facharzt für Chirurgie zudem fachfremd. Deshalb kann auch nicht auf den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ zu h anden der IV-Stelle vom 1 6. November 2015 abgestellt werden, weil Dr. Z.___
dort ausführte, dass der Kläger aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden einerseits sowie den neuro psycho logischen Beschwerden ander seits permanent zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 18/151/4).
Schliess lich ist auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_289/2016 vom 20.
Juni 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 135 V 465 E. 4.5).
Damit kann nicht auf die Berichte von Dr. Z.___
abgestellt werden. Die vom Kläger geltend gemachte V erschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht ist daher nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
5 .3.2
W as die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen in psychischer Hin sicht betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Service-Mitarbeiter von 2. Juni 1998 bis 30. September 2005 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/5/1, Urk. 18/5/3). Als dann hat d as hiesige Gericht hat mit Urteil vom 2 3. August 2013 er wo gen , dass gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 19.
De zember 2008 nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers in psychischer Hinsicht auszugehen sei ( Urk. 29/1 S. 8, 18).
Demnach fehlt es am engen sachlichen und zeit liche n Zusammenhang zwischen de n
nunmehr geltend gemachte n psychischen Gesundheitsstörungen und der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretene Arbeits unfähigkeit . Deshalb trifft die Beklagte hinsicht lich der geltend gemachten psychischen Beschwerden des Klägers keine Leistungspflicht . Der Vollstän digkeit halber ist zu er wäh nen, dass sich der Psychiater Dr. I.___
- auf welchen sich der Kläger be zieht ( vgl. Urk. 23 S.
5 ) - in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2006 nicht zur Arbeits fähigkeit des Klägers äussert e
( Urk. 18/15/1, vgl. auch das Urteil des hiesigen Ge richts vom 23.
August 2013 [ Urk. 29/1 S. 7 ] ) , der Ein tritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit jedoch
echt zeitlich nachgewiesen sein müsste (E. 2.1.2) . Sodann hat der vom Kläger eben falls angeführte Psychiater Dr.
B.___ festgehalten, dass die Gutachter der MEDAS C.___
den Gesundheitszustand des Klägers im Herbst 2008 korrekt fest ge halten hätten
( Urk. 2/13 S. 23) . 6 .
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger nicht zur Rückerstattung der zwischen 2 1. Januar 2007 und 3 1. März 2014 von der Beklagten ausbe zahlten Invalidenleistungen, welche eine Viertelsrente übersteigen, in der Höhe von Fr. 72‘837.-- verpflichte t ist. Diesbezüglich ist die Klage gutzu heissen. Ab 1. April 2014 besteht allerdings nur noch Anspruch auf eine Viertels rente der Beklagten. Soweit der Kläger eine höhere Invalidenrente verlangt, is t die Klage diesbezüglich abzuweisen . 7 . 7 .1
Der vertreten e Kläger hat Anspruch auf eine reduzierte
Prozessent schä di gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und seinem teilweisen Obsiegen auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzu setzen ist. 7 .2
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt , dass der Kläger nicht zur Rück erstattung von für den Zeitraum von 2 1. Januar 2007 und 3 1. März 2014 von der Beklagten ausbezahlten Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 72‘837.-- ver pflichtet ist. Im Übrigen wird d ie Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00045 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. März 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda Herenda Rechtsanwälte Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich gegen GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete vom 2. Juni 1998 bis 30. September 2005 als Service-Mitarbeit er im Y.___ und war dadurch bei der GastroSocial
Pensionskasse vorsorgeversichert ( Urk. 18/5/1, Urk. 18/5/3) . Am 5 . September 2005 meldete er sich bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 18 /2 , Aktenverzeichnis zu Urk. 18/1-155 ). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % beziehungsweise 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 8. Dezember 2010, Urk. 18/123-125 ).
Die GastroSocial Pensionskasse
richtete X.___
gestützt auf eigene medizinische Abklärungen mit Wirkung ab 21. Januar 2007 eine Drei viertel s rente aus (Urk. 2/ 2 ).
Am 4. Mai 2012 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die GastroSocial Pensionskasse und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 29/1 S. 2). Mit Urteil vom 2 3. August 2013 wies das hiesige Gericht die Klage ab. Es ge langte zum Schluss, dass keine Bindung der GastroSocial Pensionskasse an die Verfügungen der IV-Stelle bestehe und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ein An spruch von X.___
auf bloss eine Viertels r ente und in der überobli gatorischen beruflichen Vorsorge kein Rentenanspruch gege ben sei ( Urk. 29/1). Die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde wies das Bundesge richt mit Urteil vom 1 6. Dezember 2013 ab , wobei es fest hielt, dass hiesige Gericht habe in seinen Erwägungen den An spruch auf eine Viertelsrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge ab schliessend beurteilt und bejaht ( Urk. 29/2). 1.2
Unter Bezugnahme auf dieses Urteil des Bundesgerichts teilte die Gastro Social Pensionskasse X.___ mit Schreiben vo m 2 7. Januar 2014 mit, dass er mit Wirkung ab 2 2. Januar 2007 nu r Anspruch auf eine Vier tels rente habe (Urk. 2/3 S. 1) .
Zudem machte sie wie folgt die Rücker stat tung von zu viel ausbezahlte n Rentenleistungen geltend: Zum e inen ver rechnete sie einen Teil ihre r Rückerstattungs forderung mit de m Anspruch des Ver si cherten auf eine Viertelsrente von 2 2. Januar 2007 bis zum
31. Oktober 2023 (Erreichen des Pensionierungsalters durch den Versicher ten) von total Fr.
84‘949.-- . Zu m anderen forderte sie den Versicherten auf, ihr die nicht durch Verrechnung tilgbare Restforderung in der Höhe von Fr. 24‘307.-- (für den Zeitraum von 22.
Januar 2007 bis 31.
März 2014 ausbezahlte Drei viertels rente n von total Fr. 109‘256.-- minus Fr. 84‘949.-- ) bis 3 1. März 2014 zurückzubezahlen (Urk. 2/3 S. 1-2).
Dagegen wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 21. Februar und 10. März 2014 und hielt im Wesentlichen fest, dass er die rückwirkende Ver rechnung der Invalidenleistungen nicht akzeptiere (Urk. 2/4-5). Die de m Schreiben der
GastroSocial Pensionskasse vom 27. Januar 2014 beigelegte Verjährungsver zichtserklä rung ( Urk. 2/3) unterzeichnete er nicht (vgl.
Urk. 13 S. 4). In der Folge stellte die GastroSocial Pensionskasse am 5. Mai 2014 ein Betreibungs begehren für die Rückforderung zu viel bezahlter Invalide n leistungen in der Höhe von
Fr. 71‘571.-- ( Fr. 109‘256.-
- minus Fr. 37‘685.-- [ Vier telsrente im Zeitraum von 2 2. Januar 2007 bis 3 0. Juni 2014; vgl. Urk.
2/3]; Urk.
14/2) . Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dietikon vom 8. Mai 2014 erhob der Versicherte am 1 0. Mai 2014 Rechts vor schlag ( Urk. 14/3).
Daraufhin erhob die GastroSocial Pensionskasse weder Klage gegen den Versicherten noch stellte sie ein Rechtsöffnungsbegehren (vgl. Urk. 13 S. 5). 2.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 erhob X.___ Klage gegen die Gastro Social Pensionskasse und beantragte, es sei die Beklagte zu ver pflich ten, ihm ab 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente, even tualiter eine Teil invali denrente im Umfang von mindestens einer Drei viertelsrente aus zu richten. Zudem sei festzustellen, dass die von der Beklagten im Rahmen der Verrech nung geltend gemachte Rückforderung in Höhe von Fr. 24‘307.-- nicht geschuldet sei ( Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 1 2. Oktober 2015 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage ( Urk. 13 S. 2).
Der Kläger liess mit Replik vom 25. April 2016 an seiner Klage festhalten, wobei er sein Rechtsbegehren insoweit änderte, als er von der Beklagte ab 1. Januar 2014 die Ausrichtung eine r ganze n Invalidenrente, even tualiter einer Teilinvalidenrente im Umfang von mindestens einer Dreiviertels r ente , zuzüg lich Zins zu 5 % seit dem 7. Juli 2015 forderte (Urk. 23 S. 2).
Die Beklagte hielt mit Duplik vom 15. August 2016 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 28 S. 2). Dem Kläger wurde das Doppel der Duplik zugestellt ( Urk. 30).
Mit Eingabe vom 1 4. November 2016 reichte der Kläger einen Arztbericht ein ( Urk. 31, Urk. 32), wovon die Beklagte mit Schreiben vom 2 6. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 33).
Die Be klagte liess sich am 9. Februar 2017 zur Eingabe des Klägers vom 14. November 2016 ( Urk.
31) vernehmen ( Urk. 34), was dem Kläger mit Schreiben vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 35) zur Kenntnis gebracht wurde.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Be klagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war.
Der Kläger war
von 2 . Juni 1998 bis 30. September 2005
beim Y.___ als Service-Mitarbeiter t ätig gewesen , und in dieser Eigen schaft bei der Be klagten berufsvorsorgeversichert ( Urk. 18/5/1, Urk.
18/5/3).
D as ange rufene Gericht ist für die Beurteilung der vorlie gen den Klage damit örtlich und sachlich zuständig. 2. 2. 1
2.1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die ent spre chenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden ver siche rung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von der jenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsun fähigkeit zu sammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die ver sicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditäts risiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E.
2b, je mit Hinweisen). 2. 1. 2
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Ein klang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Ver siche rungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entspre chend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
Massgebend ist die erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf gabenbereich, welche mindestens 20 % betragen muss (Urteil des Bundes gerichts 9C_58/2015 vom 1 1. August 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Zeit punkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche An nahmen und speku lative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 2. 1. 3
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsun fähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusam men hang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesund heits scha den im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusam men hangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsun fähigkeit nicht während länge rer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorge ein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenom men werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schema tischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hin weisen). 2. 2 2.2.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine versicherte Person nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligato rischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge mü ss en
die Leistung en grundsätzlich angepasst werden, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhält nissen objektiv nicht oder nicht mehr entspr e ch en (Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2015 vom 1 1. August 2015 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2.2
Hinsichtlich Invalidenrente n nach BVG gilt es insbesondere darauf hinzu weisen , dass sie unter denselben materiellen Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise anzupassen oder aufzuheben
sind . Die Vorsorgeeinrichtung kann bei einer Rentenaufhebung den Revisionsent scheid der Invalidenversicherung nachvollziehen, aber auch aufgrund eigener Abklärungen entscheiden. Diesfalls bestimmt sich der Zeit punkt der Auf he bung analog zu Art. 88 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver si cherung ( IVV ) , der die rückwirkende Leistungsanpas sung
nur bei unrecht mässiger Erwirkung der Leistungen oder Ver le tzung der Meldepflicht zulässt . Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Auf hebung hängt dabei von der Ver letzung der Melde pflicht gegenüber der Vorsorgeein richtung , nicht gegen über der IV-Stelle , ab (BGE 133 V 67 E.
4.3.1 und E.
4.3.5). 2.3
2.3.1
Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhält, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückfor derungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist mass ge bend ( Art. 35a Abs. 2 BVG). Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die überobligatorische Vorsorgeversicherung anwendbar ( Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 95 E. 2, vgl. SVR 2011 BVG Nr. 31 S.
118 E.
3.1 f.).
Der Rückerstattungspflicht unterliegen zu Unrecht - das heisst ohne ge setz lichen oder bei nachträglich weggefallen em Grund - ausgerichtete Leistungen im Sinne der Art. 13 ff. BVG (BGE 142 V 358 E. 6.1 mit Hinweis). Sobald eine Leistung ohne rechtlichen Grund ausge richtet wurde, ist das Tat bestands merkmal der Unrechtmässigkeit erfüllt. Nicht erforderlich ist der Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vorsorgeeinrichtung oder ein subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers (Bettina Kahil -Wolff, in: Schneider/Geiser/ Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 35a N 6). 2.3.2
Bezüglich der Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invalidenleistungen ist allerdings z u berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundes gerichts eine rückwirkende Rentenaufhebung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Analogie zu Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV
eine
Melde pflichtverletzung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraussetzt (SVR 2016 BVG Nr. 22 S. 96 E. 4.2.1 ; E. 2.2.2 vorstehend ). Dem gegenüber ist für den Fall, dass einzig überobligatorische Leistungen strittig sind, Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV nicht analog heranzuziehen, wenn eine Reglementsbestimmung diese Frage für den interessierenden Zeitraum ab schliessend regelt (SVR 2011 BVG Nr. 31 S. 118 E. 3.1 f.). 3. 3.1
Der Kläger macht einerseits geltend, dass er aufgrund seiner somatischen und psychischen Gesundheitsstörungen ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten , mindestens jedoch auf eine Dreiviertels rente , habe ( Urk. 1 S. 3 ff.), anderseits wendet er sich gegen die
von der Beklagten ver langte Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invaliden leistun gen (Urk.
1 S. 8 ff.). Er lässt im Wesentlichen vorbringen, dass es seit März 2014 zu einer Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes in soma tischer Hinsicht mit deutlicher Zunahme der Kopf- und Nacken beschwerden sowie der Lum bal gien gekommen sei (Urk. 1 S. 4-5). So
leide er im Bereich der
Hals wirbelsäule (HWS) neu an einer Arthrose des lateralen A t lanto axial gelenks . Diese Arthrose sei gemäss Dr. med. Z.___ , Spezial arzt FMH für Chirurgie, besonders schmerzhaft und auch schwierig zu behandeln. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sei eine Verschlechterung ein ge treten. Im Seg ment L3/L4 fände sich heute ein medialer Anulus-fib rosus-Riss mit fokaler, medianer Potrusion sowie im Segment L5/S1 eine mediola terale
Diskusher nie (Urk. 1 S. 5). Die somatischen Beschwerden, aufgrund derer er arbeitsunfähig sei, hätten bereits im Zeitpunkt des Vorsor gever hält nisses mit der Beklagten bestanden. In der Folge hätten sich diese Beschwer den sukzessive verschlimmert, so dass nunmehr eine volle Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vorliege ( Urk. 23 S.
11).
Sodann gehe a us dem Bericht des A.___ vom 7.
Juni 2015 hervor, dass psychische Be schwerden bestünden (Urk. 1 S. 5) , und gemäss dem psychia trische n Gut achte n von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, sei er aufgrund der Chronifi zierung seiner psychi schen Beschwerden für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S.
6).
Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dieser psychisch beding ten Arbeitsun fähigkeit und der während der Dauer des Vorsorge ver hältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei gegeben ( Urk. 23 S. 4-8). Schliesslich sei er überzeugt, dass keine Rück zah lung von Invaliden leistungen an die Beklagte geschuldet sei . Eine Rück forderung könne erst ab Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23.
August 2013 verlangt werden . Es bestünde ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich seiner Fest stellungsklage und eine Leistungs- oder Gestaltungs klage sei nicht möglich ( Urk. 1 S. 4, 9-10). 3 . 2
Demgegenüber bringt d ie Beklagte im Wesentlichen vor, das hiesige Ge richt habe mit Urteil vom 2 3. August 2013 festgehalten, dass aus somatischer Sicht basierend auf dem Gutachten der MEDAS C.___ vom
19. De zember 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in angepasster Tätigkeit auszugehen sei und dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Das Bundesgericht sei sodann zum Schluss ge kommen, dass dieses Gutachten den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft genüge , und habe die Erwägungen des hiesigen Gerichts ge schützt
( Urk. 13 S. 4 , Urk. 28 S. 4 ). Es stehe mithin rechtskräftig fest, dass der Kläger während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten (Ende Arbeits ver hältnis am 3 0. September 2005) in psychischer Hinsicht nicht arbeitsun fähig gewesen sei ( Urk. 13 S. 7 , Urk. 28 S. 3 ). Zu den vom Kläger geltend ge mach ten Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht sei weiter zu be merken, dass im Schreiben des A.___ vom 7. Juni 2015 keine Ein schrän kung der Arbeitsfähig keit des Klägers und keine psychische Erkran kung diagnostiziert worden sei, sondern lediglich die Rede von einer „depressiven Symptomatik“ gewesen sei. Dr. B.___ habe ausge f ührt, dass im Gutachten der MEDAS C.___ vom 19. Dezember 2008 der Gesundheitszustand des Klägers im Herbst 2008 korrekt festge halten worden sei ( Urk. 13 S. 6).
Auch der psychiatrische Gutach ter Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, dass vorher - und damit jeden falls nicht wäh rend dem Vorsorgeverhältnis - beim Kläger keine eigen stän dige psychische Erkrankung bestanden habe ( Urk. 13 S. 7, Urk. 28 S. 5). Damit stehe fest, dass während dem Vorsorge ver hältnis keine psychische Erkrankung mit Ein schränkung der Arbeits fähigkeit vor gelegen habe ( Urk. 13 S. 6) . In somatischer Hin sicht könne nicht auf die Angaben des behandelnden Spe zial arztes Dr.
Z.___ abge stellt werden, zumal sich dieser ohne Be grün dung zur Arbeits fähigkeit des Klägers geäussert habe ( Urk. 13 S. 8 , Urk. 28 S.
6, 7 , 9 ). Dr. Z.___ attes tiere dem Kläger schon seit Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit, obwohl die Fakten dem widersprechen würden. Zudem habe das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. August 2013 nicht auf seine Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit des Klägers vom 2 2. Juli 2009 und 14. Mai 2012 abgestellt ( Urk. 34 S. 2).
Zu ihrer Rückfor derung beziehungs weise Verrechnung der zu viel ausbezahlten Invalidenleistungen sei schliesslich festzuhalten, dass sich dieser Rück for de rungsanspruch
aus der richterlichen Beurteilung des vom Kläger klage weise geltend ge machten Invaliden renten anspruch s , welcher sich gemäss seinem Rechts be gehren auf die Zeit ab 1.
Dezember 2007 bezogen habe , er gebe . Es stehe rechtskräftig fest, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2007 nur An spruch auf eine Viertelsrente habe. Für darüber hinausgehende Zahlungen habe somit keine Rechts grundlage bestanden ,
mithin nicht nur für die Zahlun gen seit Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts betref fend den Renten anspruch des Klägers. Daher seien sie vom Kläger aufgrund von Art. 35a BVG zurückzuerstatten (Urk.
1 3 S. 9). 4 . 4 .1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte zu Recht die Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Invaliden leistungen verlangte . 4 .2.
4 .2.1
Gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 3. August 2013 hat der Kläger Anspruch auf eine Viertels r ente in der obligato rischen beruflichen Vorsorge und keinen Rentenanspruch in der überobli ga torischen berufl ichen Vorsorge ( Urk. 29/1 S. 21 ). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 6. Dezem ber 2013 bestätigt ( Urk. 29/2). Mit Schreiben vom 2 7. Januar 2014 hat die Beklagte die bislang gewährte Dreiviertelsrente von Fr. 3‘798.-- pro Quartal (vgl. Urk. 2/2) rückwirkend per 2 2. Januar 2007 auf eine Vier tels-Invali den rente in der Höhe von Fr. 1‘266.-- pro Quartal herab ge setzt ( Urk. 2/3). Die Viertelsrente gemäss BVG würde nach diesem Schreiben der Be klagten Fr.
1‘134.-- betragen ( Urk. 2/3), womit die rück wir kende Herab setzung und Rückforderung von obliga torischen und überobli ga torische n
Invaliden l eistun gen zu beurteilen
sind . Während die rückwirkende Anpas sung und damit auch die Rückerstattung von obligatorischen Invalidenleistungen der beruf lichen Vorsorge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in analo ger Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV eine Meldepflichtverletzung voraussetzt, besteht im über obligatorischen Bereich diese Voraus setzung nicht, falls das Vorsorgeregle ment hinsichtlich Rücker stattung
eine abschlies sende Regelung enthält , welche eine vorbehaltlose Rückerstattung vorsieht (E. 2.3.2
vorstehend).
4 .2.2
Fest steht, dass die Beklagte keine Meldepflichtv erletzung des Klägers
- rele vant wäre einzig eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Beklag ten (E. 2.2.2 ) - dargetan hat . Weil sich die Beklagte auch nicht auf eine Regle mentsbestimmung beruft, welche eine vorbehaltlose Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Invalidenl eistungen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge statuieren würde, fällt vorliegend die rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertels- auf eine Viertelsrente ausser Betracht. Damit ist der Kläger auch nicht zur Rückerstattung der zwischen 2 1. Januar 2007 und 3 1. März 2014 von der Beklagten ausbezahlten Invalidenleistungen, welche eine Vier telsrente übersteigen, in der Höhe von Fr. 72‘837.-- ( Dreiviertelsrente : Fr. 109‘256.-- ab züglich Viertelsrente : Fr. 36‘419.-- ) verpflichtet.
A uch eine Verrechnung mit dem un be stritten gebliebenen Anspruch des Klägers auf eine Viertels r ente fällt ausser Be tracht.
5 . 5 .1
Zu prüfen bleibt, ob der Kläger ab 1. April 2014 Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Beklagten hat. 5 .2 5 .2 .1
D as Gutachten der MEDAS C.___ vo m 1 9. Dezember 2008 (Urk. 18/75) fasste das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. August 2013 wie folgt zusammen ( Urk. 29/1 S. 7-9): „ Im Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS C.___ vom 19. Dezember 2008 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Ein schrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 16/75 [im vor liegenden Verfahren: Urk. 18/75]
S. 17): Chronisches Schmerzsyndrom im Nacken und linken Arm, mit - zervikovertebralem Syndrom, mit - Osteochondrose und mässiggradiger
Diskusprotrusion C5/6
- möglicher intermittierender Reizung der Nervenwurzel von C6 links - mässiggradiger
Periarthropathia
humeroscapularis
ankylosans
sinistra , mit - Diabetes mellitus als Risikofaktor Leichtes, unspezifisches Lumbovertebralsyndrom . Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Gutachter (Urk. 16/75 [im vorliege n den Ver fahren: Urk. 18/75] S. 17): Psychologische Verhaltensauffälligkeiten aufgrund somatischer Faktoren, bei - akzentuierter Persönlichkeit mit narzisstisch-verletzlichen und ä ngstlich-ver meidenden Zügen, mit - Ehe-, Berufs- und Finanzproblemen
Diabetes mellitus Typ 2, seit 2004, unter Diät und Sulfonylharnstoff sehr
gut ein gestellt ( HbA 1c 5.8 bei normal 4.8-5.7), bei - positiver Familienanamnese (Vater, eine Tante väterlicherseits) Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich „essentiell“, seit 1996 behandelt,
aktuell 140/100 mmHg . Objektiv wirke der etwas übergewichtige Kläger altersentsprechend, nicht depres siv, aber unzufrieden und frustriert. Auffällig seien eine leichte Atro phie der linken Schulterkontur und eine deutlichere des linken Oberarms. Es zeigten sich quere Striae
albae in der lumbalen und medialen Ober schenkel region ( Glukokortikoid -Nebenwirkung). Es könne eine thorakale leichte Hyper kyphose und linkskonvexe Skoliose des Achsenorgans beobachtet werden. Die aktive Beweg lichkeit der Halswirbelsäule sei unter Stöhnen stark eingeschränkt, ganz im Gegensatz zum Verhalten während der Anam nese. Die aktive Motilität des lin ken Armes sei ebenfalls vermindert. Es bestehe eine Druck- und Klopfdolenz ohne unwillkürliche Reaktion von C1 Th2 und Th12 bis zum Sakrum . Der Blut druck betrage 140/100 mmHg . Der Kläger klage über eine dissoziierte Sensibi litätsstörung der linken oberen Extremität bei symmetrischen Reflexen und nur wenig vermindertem Händedruck links gegenüber rechts. Im Labor zeigten sich eine leicht erhöhte Zahl der basophilen Leukozyten sowie leicht erhöhte Werte von GPT, HbA1c und Gesamtprotein. Konventionell-radiologisch sehe man an der Lendenwirbelsäule nur eine geringe Spondylose und daneben eine leichte Aortensklerose . Für die angestammte Tätigkeit als Kellner bestehe ausschliesslich aus rheuma tolo gischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körper lich leichte Tätigkeit ohne grosses Bewegungsausmass der linken Schulter und ohne Tätigkeiten kranial der Schulterhöhe bestehe eine voll ständige Arbeitsfä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Kellner sei in Übereinstim mung mit der Beurteilung des damaligen Haus arztes seit dem 26. Januar 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. “ Die Berichte von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 18/92) und vom 14. Mai 2012 (Urk. 18/133) fasste das hiesige Gericht im Urteil vom 23. Au gust 2013 wie folgt zusammen ( Urk. 29/1 S. 9): „
Im Bericht vom 22. Juli 2009 (Urk. 16/92 [im vorliegenden Ver fahren: Urk. 18/92] ) zu Händen der Rechtsvertreterin des Klägers diagnostizierte Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Chi rurgie, ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom mit un spezi fischem, wahrscheinlich cervical bedingtem Begleitschwindel sowie eine Cervicobrachal gie links mit im MRI dargestellter intraforaminaler Einen gung C5/C6 links mit konsekuti ver Nervenirritation. Seit mehr als 10 Jahren habe der Kläger ständige Nacken- und Hinterhauptsbeschwerden und Schmerzen in beiden Schultern. Die Beschwerden hätten über all die Jahre zugenommen. Daneben bestün den neu ropsychologische Beschwerden mit erhöhter Ermüdbarkeit, Kon zentrations schwäche, Vergesslichkeit, erhöhter Reizbarkeit sowie vermin derter Leistungsfä higkeit und Belastbarkeit. Für Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbel säulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für Tätigkeiten mit lang andauerndem reinem Stehen, insbesondere in vornüberge neigter Körper haltung, für Tätigkeiten mit repe titiven Rumpf- oder HWS-rotie renden Stereotypien sowie für Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich, sei der Kläger nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten in wirbelsäu lenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwi schen Sitzen, Stehen und Gehen. Die pro zentuale Arbeitsfähigkeit müsse durch einen Leistungstest geprüft werden. Im Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 16/133 [im vorliegenden Ver fahren: Urk. 18/133] ) hielt Dr. Z.___ dafür, dass dem Kläger aus somatischen und neuropsychologischen Gründen keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. “ 5 .2.2
In seinem Bericht vom 2 7. Februar 2015 führte Dr. Z.___ aus, das s der Kläger seit Jahren an einem chronischen rezidivierenden cervical und lumbal betonten Panvertebralsyndrom leide . Seit Mitte 2014 sei es zu eine progre dienten klinischen Verschlechterung gekommen ( Urk. 2/9 S. 1). Diese Ve r schlechte rung habe auch im MRI eindeu tig objektiviert werden können. So habe sich im MRI der HWS neu eine Arthrose de s lateralen Atlanto axial ge lenkes gefunden. Ferner be stünden Einengungen der N euroforamina C5/C6 beidseits links betont mit Affektion der entsprechenden Nervenwurzeln C6 links. Im Bereich der LWS habe im MRI ebenfalls eine Verschlechterung objektiviert werden können. Im Segment L3/L4 habe sich ein mediale r
Anulus
fibrosus
R iss mit fokaler, medianer Protrusion und im Segment L5/S1 eine mediolaterale Diskushernie finden lassen . Aufgrund der massiven , vor allem belastungsabhängigen Be schwerden einerseits und den deutlichen Befunden in den bildgebenden Ver fahren anderseits könne dem Kläger zur Zeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden ( Urk. 2/9).
Am 4. November 2016 schrieb Dr. Z.___ , dass das Leistungsvermögen des Klägers erheblich eingeschränkt sei. Die Veränderungen seien fortgeschritten . Dem Kläger könne keine körperlich belastende Tätigkeit zugemutet werden. Auch leichte Tätigkeiten seien „leidensgerecht“ und würden „auf Kosten der Restgesundheit“ ausgeübt. Es würden Einschränkungen für langes Stehen und Gehen, knieende und hockende Tätigkeiten vorliegen. Vom Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten werde abgeraten. Wiederkehrende Über kopfarbeiten , Tätigkeiten über der Brusthöhe, körperferne Tätigkeit seien nicht möglich. Ferner sollten keine schweren Lasten repetitiv mit dem linken Arm bewegt werden ( Urk. 32 S. 2). 5 .3 5 .3.1
Mit Urteil vom 2 3. August 2013 erwog das hiesige Gerich t, dass dem Gutach ten der MEDAS C.___ vom 1 9. Dez ember 2008 Beweiswert zu kom me und dass die weiteren medizinischen Akten - insbesondere auch die Berichte von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 1 8 /92) und vom 14. Mai 2012 (Urk. 1 8 /133) - keine Zweifel an diesem Gutachten begründen würden (vgl. Urk. 29/1 S. 14-17). Auf dieses Gutachten abstellend führte es weiter aus, dass beim Kläger eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dahingehend vo rliege , als er in der angestammten Tätigkeit als Kellner vollstän dig arbeits unfähig sei . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit dagegen be steh e eine vollständige Arbeits fähigkeit ( Urk. 29/1 S. 18). Dies e Erwägun gen be zo g en sich einzig auf die somatischen Gesundheitsstörungen , denn das hiesige Gericht kam ge stützt auf die damalige medizinische Aktenlage zum Schluss, dass beim Kläger in psychischer Hinsicht eine vollständige Arbeits fähigkeit gegeben sei ( Urk. 29/1 S. 18; vgl . ferner E. 5 .3.2 nachstehend).
Dr. Z.___ schrieb in seinem Bericht vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 2/9) , dass die neusten MRI-Befunde für eine Verschlechterung bei der HWS und LWS sprechen würden ( Urk. 2/9 S. 2).
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich bereits bei der von Dr.
E.___
befundeten MRI-Unter suchung der HWS vom 25.
März 2008 Osteochondrosen der Niveau C5/6, C6/7, eine durch Uncarth rosen verursachte exzentrische Einengung des Fora men
inter vertebrale C5/6, links deutlicher als rechts mit wahrscheinlicher Ir ritation der Wurzel C6 , eine nur mässige Einengung des Foramen
interverte brale C6/7, sowie eine kleine mediane Di s cushernie C4/5, C5/6 ohne Neuro kompression
zeigte ( Urk. 18/69; vgl. auch den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Radiologie, zum Upright MRI der HWS vom 2. Juli 2009 [Urk.
18/97] sowie den Bericht des G.___ vom 3 0. Mai 2011 [ Urk. 18/136/24] ). So dann konnte dem rheumatologischen Konsilium von Dr. med. H.___ , FMH Rheumatol o gie/Physikalische Medizin und Rehabilitation , zuh anden der MEDAS
C.___ vom 1 1. September 2008 die Diagnose leichtes Lumbovertebralsyndrom , unspezi fisch, bei nor malen Röntgenbildern (vom 11.
September 2008) entnommen werden (Urk.
18/75/30; vgl. auch den Bericht des G.___ vom 3 0. Mai 2011 [Urk.
18/136/24]) . Hierzu hielt Dr. H.___ fest, dass der Kläger Schmerzen im Rücken angegeben habe. Es finde sich tief lumbal eine deut li che Druckdolenz . Die Beweglichkeit sei mässiggradig eingeschränkt. Kon ventionell radiologisch finde sich eine normale Lendenwirbelsäule. Aufgrund der Befunde sei eine körperliche Schwerarbeit nicht mehr zumutbar. Es be stünde n jedoch keine Einschrän kun gen in anderen Tätigkeiten (Urk. 18/75/32).
Mit diesen Vorbefunden befasste sich Dr. Z.___ nicht, weshalb nicht nach vollziehbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die von Dr. Z.___ angegeben en MRI-Befunde in seiner Arbeits fähigkeit zu sätzlich eingeschränkt sein sollte .
Ebenso wenig gab Dr. Z.___
in seinen Berichten vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 2/9) und 4. November 2016 ( Urk. 32) eine schlüssig e und überzeugende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers ab. Es fehlt insbeso ndere eine Auseinander setzung m it den Ein schätzung en zur Arbeitsfähigkeit des Klägers in frühe ren Arztberichten und Gutachten . Dies gilt auch für seine eigenen Berichte. Im an die Rechtsvertre terin des Klägers adressierten Be richt vom 22.
Juli 2009 schrieb Dr.
Z.___ , nachdem er den Kläger an diesem Tag zum ersten Mal gesehen hatte (vgl. Urk. 18/92/2) , unter anderem Folgen des ( Urk. 18/92/1) : „Seit mehr als 10 Jahren habe der Patient ständige Nacken- und Hinterhauptsbeschwerden und Schmerzen in beiden Schultern. In all den Jahren haben die Be schwerden zu genommen und die vielen Be handlungen hätten entweder gar nicht, oder nur vorübergehend geholfen. Momentan am schlimmsten sind für ihn die stän digen Nacken- und Hinterhauptschmerzen, begleitet mit Schwankschwindel ; deswegen sei er manc h mal gehunsicher. Seit mehr als 4
Jahren ist der Patient deswegen arbeitsunfähig.“ In seinem Bericht vom 4.
November 2016, wel che n er wiederum zu h anden der Rechts vertreterin des Klägers ver fasst e , führte Dr.
Z.___
unter anderem aus ( Urk. 32 S. 2) : „Der weitere Verlauf war durch eine progrediente Verschlech terung des cer vicocephalen Syndroms gekennzeichnet, in all den Jahren haben die Beschwerden zugenommen und die vielen Behandlungen hätten entweder gar nicht, oder nur vorübergehend geholfen. Aktuell sind für den Patienten vor allem die ständigen Nacken- und Hinterhauptschmerzen begleitet von Schwankschwindel und Gehun sicherheit das Hauptproblem . Aufgrund dieser Beschwerden ist der Patient seit Jahren zu 100 % arbeits unfähig “ . Wie schon im Bericht vom 22.
Juli 2009 gab Dr. Z.___ im Bericht vom 4.
November 2016 im Wesentlichen bloss die subjek tiven Anga ben des Klägers wieder , ohne jedoch
eine Beurteilung
von
medizinische n Befunde n abzugeben . Er be gründet e ebenfalls nicht, weshalb er mit Zumut barkeitsprofil vom 4.
Novem ber 2016 von demjenigen vom 2 2. Juli 2009 ab gewichen ist (Urk.
18/92/2) . Seinem Bericht vom 4.
November 2016 ist zu entnehmen, dass leichte Tätigkeiten für den Kläger „leidensgerecht“ seien. Mithin hält Dr. Z.___
w ie schon im Bericht vom 22. Juli 2009 ( Urk. 18/92 ) dafür , dass dem Kläger behinderungsangepasste Tätigkeiten zu mutbar seien , konnte aber die Arbeits fähigkeit nicht beziffern.
Das hiesige Gericht hat den entsprechenden Aus sagen von Dr. Z.___ bereits Urteil vom 2 3. August 2013 keinen Be weiswert zuerkannt ( vgl. Urk. 29/1 S. 17).
Weil er die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch wegen dessen angeblichen neuropsychologischen Beschwerden als ein geschränkt ansieht ( Urk. 32 S. 2), äussert sich Dr. Z.___ als Facharzt für Chirurgie zudem fachfremd. Deshalb kann auch nicht auf den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ zu h anden der IV-Stelle vom 1 6. November 2015 abgestellt werden, weil Dr. Z.___
dort ausführte, dass der Kläger aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden einerseits sowie den neuro psycho logischen Beschwerden ander seits permanent zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 18/151/4).
Schliess lich ist auch der Erfahrungs tat sache Rechnung zu tragen , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundes gerichts 8C_289/2016 vom 20.
Juni 2016 E. 4.2 mit Hin weis auf BGE 135 V 465 E. 4.5).
Damit kann nicht auf die Berichte von Dr. Z.___
abgestellt werden. Die vom Kläger geltend gemachte V erschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht ist daher nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
5 .3.2
W as die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen in psychischer Hin sicht betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Service-Mitarbeiter von 2. Juni 1998 bis 30. September 2005 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Urk. 18/5/1, Urk. 18/5/3). Als dann hat d as hiesige Gericht hat mit Urteil vom 2 3. August 2013 er wo gen , dass gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 19.
De zember 2008 nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers in psychischer Hinsicht auszugehen sei ( Urk. 29/1 S. 8, 18).
Demnach fehlt es am engen sachlichen und zeit liche n Zusammenhang zwischen de n
nunmehr geltend gemachte n psychischen Gesundheitsstörungen und der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretene Arbeits unfähigkeit . Deshalb trifft die Beklagte hinsicht lich der geltend gemachten psychischen Beschwerden des Klägers keine Leistungspflicht . Der Vollstän digkeit halber ist zu er wäh nen, dass sich der Psychiater Dr. I.___
- auf welchen sich der Kläger be zieht ( vgl. Urk. 23 S.
5 ) - in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2006 nicht zur Arbeits fähigkeit des Klägers äussert e
( Urk. 18/15/1, vgl. auch das Urteil des hiesigen Ge richts vom 23.
August 2013 [ Urk. 29/1 S. 7 ] ) , der Ein tritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit jedoch
echt zeitlich nachgewiesen sein müsste (E. 2.1.2) . Sodann hat der vom Kläger eben falls angeführte Psychiater Dr.
B.___ festgehalten, dass die Gutachter der MEDAS C.___
den Gesundheitszustand des Klägers im Herbst 2008 korrekt fest ge halten hätten
( Urk. 2/13 S. 23) . 6 .
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger nicht zur Rückerstattung der zwischen 2 1. Januar 2007 und 3 1. März 2014 von der Beklagten ausbe zahlten Invalidenleistungen, welche eine Viertelsrente übersteigen, in der Höhe von Fr. 72‘837.-- verpflichte t ist. Diesbezüglich ist die Klage gutzu heissen. Ab 1. April 2014 besteht allerdings nur noch Anspruch auf eine Viertels rente der Beklagten. Soweit der Kläger eine höhere Invalidenrente verlangt, is t die Klage diesbezüglich abzuweisen . 7 . 7 .1
Der vertreten e Kläger hat Anspruch auf eine reduzierte
Prozessent schä di gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und seinem teilweisen Obsiegen auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzu setzen ist. 7 .2
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt , dass der Kläger nicht zur Rück erstattung von für den Zeitraum von 2 1. Januar 2007 und 3 1. März 2014 von der Beklagten ausbezahlten Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 72‘837.-- ver pflichtet ist. Im Übrigen wird d ie Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kristina Herenda - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher