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BV.2015.00042

Bezüger von Arbeitslosenentschädigung sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Mit Erreichen des AHV-Alters erlischt die Invalidenrente und wird nicht durch eine Altersrente ersetzt, auch wenn die Invalidität weiter besteht.

Zürich SozVersG · 2016-08-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1950, bezog seit 1. Dezember 1997 Arbeitslosenent schädigung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität vorsorgeversichert (Urk. 14/2). Ab Januar 1999 war er erwerbsunfähig und bezog seit Januar 2000 eine Invali denrente der Invalidenversicherung und eine solche aus beruflicher Vorsorge (Urk. 14/ 1 und Urk. 14/3). Mit Err eichen des ordentlichen Pension ierungsalters stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihre Rentenzahlungen ab Mai 2015 ein, was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2 2. Mai 2015 mitteilte und begründete (Urk. 14/5). 2.

Mit Eingabe vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 1) erhob X.___ beim Bundes verwaltungericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Das nicht zuständige Bun desver w altungsgericht trat auf die Klage mit Urteil vom 3 0. Juni 2015 nicht ein und überwies die Sache an das hiesige Gericht (Urk. 3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 gab das hiesige Gericht dem Kläger auf, einen Zustellungsempfän ger in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 4), wozu sich der Kläger indessen ausser Stande sah (Urk. 6). Mit Klageantwort vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 13) ersuchte die Beklagte mit eingehender Begründung um Abweisung der Klage. Diese wurde dem Kläger am 1 6. Oktober 2015 zugestellt, und es wurde ihm Gelegen heit gegeben, die Klage zurückzuziehen. Der Kläger liess sich mit Schreiben vom 1 0. November 2015 nochmals vernehmen (Urk. 17). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) unte r stehen Bezüger von Taggel dern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obli gatorischen Versicherung.

Für Versicherte, die eine Invalidenrente aufgrund der vorerwähnten Bestimmung beziehen, erlischt die Invalidenrente spätestens mit Entstehen des Anspruchs auf eine Altersleistung (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BVG). 2.

Da d as Risiko "Alter" für Bezüger von Arbeitslosenentschädigung nicht versi chert ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG) und der Kläger damit keinen Anspruch auf Altersleistungen der Beklagten hat, hat diese die bis anhin ausgerichtete Invali denrente zu Recht mit Erreichen des 6 5. Altersjahres eingestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ändert daran nichts, dass er weiterhin invalid ist. Mit seiner rein appellatorischen Kritik am Entscheid der Beklagte n (vgl. Urk. 1 und Urk. 17) ignoriert der Kläger die klare Rechtslage. 3.

Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokat Martin Dumas unter Beilage von Kopien der Urk. 17 und 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 und Urk. 14/3). Mit Err eichen des ordentlichen Pension ierungsalters stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihre Rentenzahlungen ab Mai 2015 ein, was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2 2. Mai 2015 mitteilte und begründete (Urk. 14/5).

E. 2 Abs.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokat Martin Dumas unter Beilage von Kopien der Urk. 17 und 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00042 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil

vom

26. August 2016 in Sachen X.___ Kläger gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte vertreten durch Advokat Martin Dumas Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1950, bezog seit 1. Dezember 1997 Arbeitslosenent schädigung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität vorsorgeversichert (Urk. 14/2). Ab Januar 1999 war er erwerbsunfähig und bezog seit Januar 2000 eine Invali denrente der Invalidenversicherung und eine solche aus beruflicher Vorsorge (Urk. 14/ 1 und Urk. 14/3). Mit Err eichen des ordentlichen Pension ierungsalters stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihre Rentenzahlungen ab Mai 2015 ein, was sie dem Versicherten mit Schreiben vom 2 2. Mai 2015 mitteilte und begründete (Urk. 14/5). 2.

Mit Eingabe vom 1 5. Juni 2015 (Urk. 1) erhob X.___ beim Bundes verwaltungericht Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Das nicht zuständige Bun desver w altungsgericht trat auf die Klage mit Urteil vom 3 0. Juni 2015 nicht ein und überwies die Sache an das hiesige Gericht (Urk. 3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 gab das hiesige Gericht dem Kläger auf, einen Zustellungsempfän ger in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 4), wozu sich der Kläger indessen ausser Stande sah (Urk. 6). Mit Klageantwort vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 13) ersuchte die Beklagte mit eingehender Begründung um Abweisung der Klage. Diese wurde dem Kläger am 1 6. Oktober 2015 zugestellt, und es wurde ihm Gelegen heit gegeben, die Klage zurückzuziehen. Der Kläger liess sich mit Schreiben vom 1 0. November 2015 nochmals vernehmen (Urk. 17). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) unte r stehen Bezüger von Taggel dern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obli gatorischen Versicherung.

Für Versicherte, die eine Invalidenrente aufgrund der vorerwähnten Bestimmung beziehen, erlischt die Invalidenrente spätestens mit Entstehen des Anspruchs auf eine Altersleistung (Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BVG). 2.

Da d as Risiko "Alter" für Bezüger von Arbeitslosenentschädigung nicht versi chert ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG) und der Kläger damit keinen Anspruch auf Altersleistungen der Beklagten hat, hat diese die bis anhin ausgerichtete Invali denrente zu Recht mit Erreichen des 6 5. Altersjahres eingestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ändert daran nichts, dass er weiterhin invalid ist. Mit seiner rein appellatorischen Kritik am Entscheid der Beklagte n (vgl. Urk. 1 und Urk. 17) ignoriert der Kläger die klare Rechtslage. 3.

Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokat Martin Dumas unter Beilage von Kopien der Urk. 17 und 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli