Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1963, war vom 1. Januar 2006 bis 16. Juli 2007 bei der Y.___, Sierre, angestellt und bei der Sammelstiftung Vita
be rufsvorsorgeversichert . Vom 16. Juli 2007 bis 31. März 2008 war die Versi cherte bei der Z.___ angestellt und bei der BVG-Personalvor sorgestiftung der Z.___ berufsvorsorgeversic hert. Ab 27. Dezember 2007 war die Versicherte arbeitsunfähig.
Aufgrund der Liquidation der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ fand per 1. Januar 2013 eine Übertragung des Versichertenbestan des auf die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA Stiftung) statt (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 und Urk. 6 S. 2). 1.2
Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 23/71) wies die Sozialver - sicherungsan stalt des Kantons Aargau, IV Stelle, das Gesuch der Ver sicherten vom 8. Mai 2009 um Zusprechung einer Invalidenrente ab.
Die dage gen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. November 2013 (Urk. 23/92) teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung habe. Mit Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 (Urk. 2/9) wies das Bundesgericht die gegen das genannte Urteil gerichtete Beschwerde der Versicherten ab.
Wie bereits das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau wurde auch das Bundesgerichtsurteil der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ eröffnet (vgl. Urk. 23/92 und Urk. 2/9). 1.3
Seit Dezember 2009 erbringt die AXA Stiftung monatliche Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 476.15 an die Versicherte. Die AXA Stiftung bezeichnet diese Zahlungen als Vorleistungen (Urk. 1 S. 5). 2.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 (Urk. 1) erhob die AXA Stiftung Klage gegen die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte die zuständige Vorsorgeein richtung für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus berufli cher Vorsorge ist. 2.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die erbrachten Vorleistungen vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Ver zugszins spätestens seit Klageeinreichung. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Sammelstiftung Vita, vertreten durch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, liess in ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2015 (Urk. 6) folgende Anträge stellen: 1.
Die Klage sei abzuweisen. 2.
Eventualiter sei die Klägerin zur Leistung einer Freizügigkeitsleis tung in der Höhe von CHF 102‘809.50 an die Beklagte zu ver pflichten, zuzüglich BVG-Zins bis zum Austritt der Versicherten bei der Klägerin. 3.
Eventualiter seien die Vorleistungen ohne Verzugszins von 5 % zurückzuerstatten. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14) . Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15) wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sa chen der Versicherten beigezogen. Anschliessend wurde den Parteien mit Ver fügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 24) Frist zur Stellungnahme zu den beigezo genen Akten (Urk. 23) angesetzt. Die Sammelstiftung Vita liess am 27. Januar 2016 ihre Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 26). Die AXA Stiftung ver zichtete am 24. Februar 2016 auf Stellungnahme (Urk. 28). Die Versicherte liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130
V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später inva lid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor noch mals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Kon nex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unter brochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a). 1.4.2
Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeein richtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsor geeinrichtung auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die Beigeladene nach einer zehnmonatigen Arbeitsunfähigkeit am 16. Juli 2007 bei der Z.___ zu arbeiten angefangen habe. Ihre Leistungsfähigkeit sei jedoch beeinträchtigt gewesen, weshalb die Probezeit um einen Monat verlängert worden sei. Auch die Beigeladene habe im Rahmen ih res invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, dass letzt mals eine volle Arbeitsfäh igkeit zu Beginn des Jahres 2006 bestanden habe. Das werde auch durch das medizinische Gutachten von Dr. med. A.___ vom 8. Juni 2009 gestützt. Er halte darin fest, dass die letzte Tätigkeit der Beigelade nen bei der Z.___ ein voreiliger Entschluss gewesen sei und ei nem Arbeitsversuch entsprochen habe (S. 6). D ie Beigeladene sei zwar vom 16. Juli 2007 bis 26. Dezember 2007 für die Z.___ tätig gewe sen, aufgrund der gesamten Umstände werde jedoch deutlich, dass sie keine volle Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit erlangt habe. Der zeitliche Zusammenhang sei nicht gegeben, und es liege somit keine Leistungspflicht der Klägerin vor. Daraus folge die Leistungspflicht der Beklagten. Aus Art. 26 Abs. 4 BVG ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der an die Beigeladene aus gerichteten Rentenbetreffnisse durch die Beklagte (S. 7).
Replicando hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest und ergänzte, dass Dr. A.___ seit November 2006 der behandelnde Arzt der Beigeladenen sei (Urk. 11). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 6), dass die Beigeladene bereits unter Depressionen gelitten habe, bevor sie bei ihr versichert gewesen sei. Aber auch in der Versicherungszeit bei ihr seien Phasen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen vorhanden gewesen. Bei der weiteren Tätigkeit bei der Z.___ habe eine erneute Ar beitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen zur Invalidität geführt. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei dieser Anstellung um einen Arbeitsversuch gehan delt habe oder ob die dortige mehr als fünf Monate dauernde Tätigkeit eine zeitliche Unterbrechung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeits-Phasen be wirkt habe (S. 2).
Auch wenn der Arbeitgeber nachträglich (gegen Ende der Kündigungsfrist per 31. März 2008) seine Unzufriedenheit gegenüber der ver mittelnden Agentur ausgedrückt habe, um eine Teilrückerstattung des Vermitt lungshonorars zu erwirken, so sei damit noch nicht belegt, dass die Beigeladene überhaupt nicht zur Zufriedenheit des Arbeitgebers tätig gewesen sei. Ansons ten wäre weder die Probezeit verlängert worden, noch wäre das Anstellungsver hältnis über die Probezeit hinaus weitergeführt worden. Zudem liege kein echt zeitliches Arztzeugnis vor, das eine Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen in der Tätigkeitsphase vom 16. Juli 2007 bis 2 7. respektive 31. Dezember 2007 belegte. Die nachträglich erstellten Arztberichte seien nicht beweistauglich (S. 3).
Duplicando hielt die Beklagte daran fest, dass die Klägerin in der primären Leis tungspflicht stehe, da die Beigeladene über fünf Monate ohne Unterbruch bei der Z.___ tätig gewesen sei, bevor sie dann Ende 2007 arbeits unfähig geworden sei. Während dieser Zeit seien weder Arbeitsunfähigkeiten noch schriftlich dokumentierte Verweise oder Mahnungen des Arbeitgebers an die Adresse der Beigeladenen vorhanden. Nach wie vor fehlten echtzeitliche Unterlagen, die belegten, dass zumindest die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Hätte tatsächlich eine we sentliche funktionelle Leistungseinbusse vorgelegen, so wäre das Arbeitsver hältnis bereits während der Probezeit beendet worden (Urk. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG Anspruch auf Rückzahlung der an die Beigeladene ausbezahlten Renten leistungen durch die Beklagte hat (vgl. dazu oben E. 1.4.2) . Streitentscheidend ist dabei die Frage, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist, als die Beigeladene bei der Beklagten versichert war. Nur in diesem Fall besteht eine Leistungspflicht der Beklagten. Es ist dabei zu prüfen, ob zwischen der Invalidität und einer während eines Vorsorgeverhältnisses ein getretenen Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammen hang besteht. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob die invalidisierende Ar beitsunfähigkeit erst am 27. Dezember 2007 (was die Beklagte behauptete) oder bereits früher, das heisst vor der Versicherung bei der Klägerin (was diese be hauptet e) eingetreten ist.
Weder die Klägerin noch die Beklagte wurden rechtsgenüglich
in die invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren einbezogen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Demzufolge besteht im Sinne des in E. 1.5 hiervor Ausgef ührten keine Bin dungswirkung an die in den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ge machten Feststellungen . Daran ändert auch der Einbezug der BVG-Personal vorsorgestiftung der Z.___ in die Prozesse am Versicherungs gericht des Kantons Aargau und am Bundesgerichts nichts, weil die entspre chenden Urteile erst am
14. November 2013 beziehungsweise 18. Februar 2014 ergingen, nachdem der Versichertenbestand der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ per 1. Januar 2013 auf die Klägerin übergegangen war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).
Es kann allerdings festgehalten werden, dass die Parteien die Feststellungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 (Urk. 2/9) nach Lage der A kten zu Recht nicht in Zweifel gezogen haben . Danach steht fest, dass die Beigeladene aus psychischen Gründen (rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge) in ihrer Er werbsfähigkeit eingeschränkt ist und dass der Invaliditätsgrad 55 % beträgt (E. 4.3 des genannten Urteils). Umstritten ist zwischen den Parteien
– wie aus geführt – lediglich der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkei t. 3.
Aus den umfangreichen medizinischen Akten sind nachfolgend nur diejenigen Berichte auszugsweise wiederzugeben, die zur Klärung der streitentscheidenden Frage (Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit) beitragen können. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2009 (Urk. 2/7) aus, dass er die Beigeladene seit No vember 2006 behandle und seit Anfang 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2). Auf S. 4 (Ziff. 8) erklärte Dr. A.___ Folgendes: „Aus meiner Sicht besteht nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, die aktuell mit 100 % anzusetzen ist und für die Zeit ab mindestens Mitte 2008 anzuneh men ist.“ 3.2
In seinem Bericht vom 23. Juni 2009 (Urk. 2/3) vertrat Dr. A.___ hingegen die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte in einer Spedition beziehungsweise zuvor als Sekretärin in einer Weinhandlung seit Anfang 2007 zu 100 % bestanden habe. Die Arbeitstä tigkeit sei zu früh aufgenommen worden: „[D] ie meines Erachtens zu früh zu 100 % aufgenommene Arbeitstätigkeit belegt ja eine Arbeitsfähigkeit, die sicher unter 100 % gelegen haben dürfte, sicher aber über 0 %, so dass zumindest in dieser Zeitspanne eine geringere Arbeitsunfähigkeit als 100 % anzunehmen sein wird.“ 3.3
Am 11. Mai 2009 bestätigte Dr. A.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse Ba den, dass die Beigeladene seit dem 21. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 23/14.2 S. 1). 3.4
Dr. med. et dipl. -Psych. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 28. August 2011 (Urk. 7/5) aus, dass aus psy chiatrischer Sicht die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit seit mindestens März 2008 ausgewiesen sei. Es stehe eine rezidivierend depressive Symptomatik, die im Verlauf nie vollständig regredierte habe, im Vordergrund. Abgesehen von der Hospitalisation vom 23. April bis 17. Juni 2008 sei von einer durchschnittli chen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jedweder Tätigkeit auszugehen (S. 19). 3.5
Das Zeugnis von med. prakt. C.___, praktischer Arzt FMH, vom 2. Mai 2014 (Urk. 2/4) weist diverse Perioden von 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. So be stand vom 9. September 2006 bis zum 15. Juli 2007 eine durch eine Depression verursachte Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit danach wurde aber keine derartige Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Sinusitis (was vorliegend aber offensichtlich nicht relevant ist) . 4. 4.1
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/ aa). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidge nössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: „Es muss arbeitsrecht lich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ge troffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entspre chend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit ab weichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbrin gung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend ent löhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbrin gen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, S. 93, N 29 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen).
Es ist mit anderen Worten erforderlich, dass die gesundheitliche Schädigung sich auf die Arbeitsleistung effektiv ausgewirkt hat, das heisst zu einer spürba ren und feststellbaren Leistungsverminderung und damit zu einer teilweisen Ar beitsunfähigkeit geführt hat, die sich zwar in ganz verschiedenen Formen ma nifestieren kann (beispielsweise in Arbeitsaussetzungen oder aber auch in einer Pensenreduktion). Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Arbeitsver hältnis muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein (Ulrich Meyer, Die Recht sprechung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und vom Bundesgericht zum BVG, 2000-2004, SZS 2005, S. 243). 4.2 4.2.1
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Klägerin zur Untermauerung ihres Standpunktes, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war, be vor die Beigeladene bei ihr berufsvorsorgeversichert war, auf keinen echtzeitli chen Arztbericht stützen kann. Auch aus den anderen medizinischen B erichten wird die von der Klägerin favorisierte These, wonach die ab Ende 2007 beste hende Arbeitsunfähigkeit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammen hang mit den zuvor bestehenden Perioden von Arbeits un fähigkeiten stehe, nicht gestützt. Einzig in seinem Bericht vom
23. Juni 2009 vertrat Dr. A.___ die Ansicht, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits seit Anfang 2007 bestanden habe (vgl. E. 3.2). Von dieser Sichtweise wich Dr. A.___ hingegen in seinen Be richten vom 8. Juni 2009 (vgl. E. 3.1) und 11. Mai 2009 (vgl. E. 3.3) ab; er ging in diesen Berichten von einer Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2008 beziehungs weise ab 21. Dezember 2007 aus. Auch Dr. B.___ attestierte der Beigeladenen eine Arbeitsunfähigkeit erst ab (mindestens) März 2008 (vgl. E. 3.4).
Unbestrittenermassen litt die Beigeladene bereits geraume Zeit vor ihrer Anstel lung bei der Z.___ unter Depressionen und wurde deshalb be handelt. Unbestritten ist auch, dass es aufgrund der depressiven Symptomatik wiederholt zu Phasen von Arbeitsunfähigkeit kam (vgl. etwa Urk. 2/4). Somit ist - was auch die Beklagte zu Recht nicht bestritten hat - die sachliche Konnexität zwischen den einzelnen (auch früheren) Phasen von Arbeitsunfähigkeit, die durch diese depressive Symptomatik hervorgerufen wurden, und der nachfol genden Invalidisierung gegeben. 4.2.2
Was die zeitliche Konnexität betrifft, ist jedoch zu beachten, dass die Beigela dene vom 16. Juli 2007 bis 23./26. Dezember 2007 effektiv für die Z.___ tätig gewesen ist, ohne dass es während dieser Zeit zu einer Ar beitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik gekommen ist. Die Z.___ bestätigte gegenüber der Invalidenversicherung überdies, dass der ausbezahlte Lohn der Arbeitsleistung der Beigeladenen entsprochen habe. Auch sonst lässt sich dem Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 23/8) nichts entnehmen, was auf eine verminderte Leistungsfähigkeit der Beigelade nen schliessen liesse.
Auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass die Z.___ die Probezeit der Beigeladenen um einen Monat verlängert hat, ändert da ran nichts. Daraus ist zwar ersichtlich, dass die Arbeitgeberin mit der Arbeits leistung der Beigeladenen nicht vollständig zufrieden war. Das bedeutet aber zum einen noch nicht, dass dafür ein medizinischer Grund massgebend war. Und zum anderen ist entscheidend, dass die Beigeladene anschliessend die ver längerte Probezeit bestanden hat und das Arbeitsverhältnis fortgeführt wurde.
Soweit Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2009 im Nachhinein von einem blossen Arbeitsversuch ausging, ist festzuhalten, dass es sich dabei ledig lich um eine retrospektive Beurteilung handelt und nicht um eine echtzeitliche Einschätzung. Zudem ist zu beachten, dass die diversen Einschätzungen von Dr. A.___
- wie in E. 4.2.1 dargelegt - untereinander erheblich divergieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch das Vorbringen der Beigela denen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, wonach sie ihre volle Leistungsfähigkeit letztmals Anfang 2006 erreicht habe (vgl. Urk. 2/8 S. 6), vermag daran nichts zu ändern. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine retro spektiv erhobene (pauschale) Prozessbehauptung, die zudem offensichtlich auch aus prozesstaktischen Erwägungen erhoben wurde. Wie aus den invalidenversi cherungsrechtlichen Entscheiden ersichtlich ist, wurde der invalidenversiche rungsrechtliche Rentenbeginn jedenfalls erst auf November 2009 festgesetzt (vgl. Urk. 2/9).
Nach dem Gesagten ist demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den früheren Phasen von Arbeitsunfähigkeit und der ab Ende Dezember 2007 eingetretenen Arbeits unfähigkeit, die schliesslich zur Invalidisierung der Beigeladenen führte, durch die rund fünf einhalbmonatige Arbeitstätigkeit der Beigeladenen bei der Z.___ unterbrochen wurde. Daraus folgt die Leistungspflicht der Klä gerin. Somit ist die Klage abzuweisen. 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung bereits ausgangsge mäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130
V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4.1 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später inva lid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor noch mals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Kon nex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unter brochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a).
E. 1.4.2 Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeein richtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsor geeinrichtung auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die erbrachten Vorleistungen vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Ver zugszins spätestens seit Klageeinreichung.
E. 2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die Beigeladene nach einer zehnmonatigen Arbeitsunfähigkeit am 16. Juli 2007 bei der Z.___ zu arbeiten angefangen habe. Ihre Leistungsfähigkeit sei jedoch beeinträchtigt gewesen, weshalb die Probezeit um einen Monat verlängert worden sei. Auch die Beigeladene habe im Rahmen ih res invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, dass letzt mals eine volle Arbeitsfäh igkeit zu Beginn des Jahres 2006 bestanden habe. Das werde auch durch das medizinische Gutachten von Dr. med. A.___ vom 8. Juni 2009 gestützt. Er halte darin fest, dass die letzte Tätigkeit der Beigelade nen bei der Z.___ ein voreiliger Entschluss gewesen sei und ei nem Arbeitsversuch entsprochen habe (S. 6). D ie Beigeladene sei zwar vom 16. Juli 2007 bis 26. Dezember 2007 für die Z.___ tätig gewe sen, aufgrund der gesamten Umstände werde jedoch deutlich, dass sie keine volle Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit erlangt habe. Der zeitliche Zusammenhang sei nicht gegeben, und es liege somit keine Leistungspflicht der Klägerin vor. Daraus folge die Leistungspflicht der Beklagten. Aus Art. 26 Abs. 4 BVG ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der an die Beigeladene aus gerichteten Rentenbetreffnisse durch die Beklagte (S. 7).
Replicando hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest und ergänzte, dass Dr. A.___ seit November 2006 der behandelnde Arzt der Beigeladenen sei (Urk. 11).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 6), dass die Beigeladene bereits unter Depressionen gelitten habe, bevor sie bei ihr versichert gewesen sei. Aber auch in der Versicherungszeit bei ihr seien Phasen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen vorhanden gewesen. Bei der weiteren Tätigkeit bei der Z.___ habe eine erneute Ar beitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen zur Invalidität geführt. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei dieser Anstellung um einen Arbeitsversuch gehan delt habe oder ob die dortige mehr als fünf Monate dauernde Tätigkeit eine zeitliche Unterbrechung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeits-Phasen be wirkt habe (S. 2).
Auch wenn der Arbeitgeber nachträglich (gegen Ende der Kündigungsfrist per 31. März 2008) seine Unzufriedenheit gegenüber der ver mittelnden Agentur ausgedrückt habe, um eine Teilrückerstattung des Vermitt lungshonorars zu erwirken, so sei damit noch nicht belegt, dass die Beigeladene überhaupt nicht zur Zufriedenheit des Arbeitgebers tätig gewesen sei. Ansons ten wäre weder die Probezeit verlängert worden, noch wäre das Anstellungsver hältnis über die Probezeit hinaus weitergeführt worden. Zudem liege kein echt zeitliches Arztzeugnis vor, das eine Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen in der Tätigkeitsphase vom 16. Juli 2007 bis 2 7. respektive 31. Dezember 2007 belegte. Die nachträglich erstellten Arztberichte seien nicht beweistauglich (S. 3).
Duplicando hielt die Beklagte daran fest, dass die Klägerin in der primären Leis tungspflicht stehe, da die Beigeladene über fünf Monate ohne Unterbruch bei der Z.___ tätig gewesen sei, bevor sie dann Ende 2007 arbeits unfähig geworden sei. Während dieser Zeit seien weder Arbeitsunfähigkeiten noch schriftlich dokumentierte Verweise oder Mahnungen des Arbeitgebers an die Adresse der Beigeladenen vorhanden. Nach wie vor fehlten echtzeitliche Unterlagen, die belegten, dass zumindest die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Hätte tatsächlich eine we sentliche funktionelle Leistungseinbusse vorgelegen, so wäre das Arbeitsver hältnis bereits während der Probezeit beendet worden (Urk. 14).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG Anspruch auf Rückzahlung der an die Beigeladene ausbezahlten Renten leistungen durch die Beklagte hat (vgl. dazu oben E. 1.4.2) . Streitentscheidend ist dabei die Frage, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist, als die Beigeladene bei der Beklagten versichert war. Nur in diesem Fall besteht eine Leistungspflicht der Beklagten. Es ist dabei zu prüfen, ob zwischen der Invalidität und einer während eines Vorsorgeverhältnisses ein getretenen Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammen hang besteht. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob die invalidisierende Ar beitsunfähigkeit erst am 27. Dezember 2007 (was die Beklagte behauptete) oder bereits früher, das heisst vor der Versicherung bei der Klägerin (was diese be hauptet e) eingetreten ist.
Weder die Klägerin noch die Beklagte wurden rechtsgenüglich
in die invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren einbezogen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Demzufolge besteht im Sinne des in E. 1.5 hiervor Ausgef ührten keine Bin dungswirkung an die in den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ge machten Feststellungen . Daran ändert auch der Einbezug der BVG-Personal vorsorgestiftung der Z.___ in die Prozesse am Versicherungs gericht des Kantons Aargau und am Bundesgerichts nichts, weil die entspre chenden Urteile erst am
14. November 2013 beziehungsweise 18. Februar 2014 ergingen, nachdem der Versichertenbestand der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ per 1. Januar 2013 auf die Klägerin übergegangen war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).
Es kann allerdings festgehalten werden, dass die Parteien die Feststellungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 (Urk. 2/9) nach Lage der A kten zu Recht nicht in Zweifel gezogen haben . Danach steht fest, dass die Beigeladene aus psychischen Gründen (rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge) in ihrer Er werbsfähigkeit eingeschränkt ist und dass der Invaliditätsgrad 55 % beträgt (E. 4.3 des genannten Urteils). Umstritten ist zwischen den Parteien
– wie aus geführt – lediglich der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkei t. 3.
Aus den umfangreichen medizinischen Akten sind nachfolgend nur diejenigen Berichte auszugsweise wiederzugeben, die zur Klärung der streitentscheidenden Frage (Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit) beitragen können.
E. 3 Eventualiter seien die Vorleistungen ohne Verzugszins von 5 % zurückzuerstatten.
E. 3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2009 (Urk. 2/7) aus, dass er die Beigeladene seit No vember 2006 behandle und seit Anfang 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2). Auf S. 4 (Ziff. 8) erklärte Dr. A.___ Folgendes: „Aus meiner Sicht besteht nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, die aktuell mit 100 % anzusetzen ist und für die Zeit ab mindestens Mitte 2008 anzuneh men ist.“
E. 3.2 In seinem Bericht vom 23. Juni 2009 (Urk. 2/3) vertrat Dr. A.___ hingegen die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte in einer Spedition beziehungsweise zuvor als Sekretärin in einer Weinhandlung seit Anfang 2007 zu 100 % bestanden habe. Die Arbeitstä tigkeit sei zu früh aufgenommen worden: „[D] ie meines Erachtens zu früh zu 100 % aufgenommene Arbeitstätigkeit belegt ja eine Arbeitsfähigkeit, die sicher unter 100 % gelegen haben dürfte, sicher aber über 0 %, so dass zumindest in dieser Zeitspanne eine geringere Arbeitsunfähigkeit als 100 % anzunehmen sein wird.“
E. 3.3 Am 11. Mai 2009 bestätigte Dr. A.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse Ba den, dass die Beigeladene seit dem 21. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 23/14.2 S. 1).
E. 3.4 Dr. med. et dipl. -Psych. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 28. August 2011 (Urk. 7/5) aus, dass aus psy chiatrischer Sicht die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit seit mindestens März 2008 ausgewiesen sei. Es stehe eine rezidivierend depressive Symptomatik, die im Verlauf nie vollständig regredierte habe, im Vordergrund. Abgesehen von der Hospitalisation vom 23. April bis 17. Juni 2008 sei von einer durchschnittli chen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jedweder Tätigkeit auszugehen (S. 19).
E. 3.5 Das Zeugnis von med. prakt. C.___, praktischer Arzt FMH, vom 2. Mai 2014 (Urk. 2/4) weist diverse Perioden von 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. So be stand vom 9. September 2006 bis zum 15. Juli 2007 eine durch eine Depression verursachte Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit danach wurde aber keine derartige Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Sinusitis (was vorliegend aber offensichtlich nicht relevant ist) .
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14) . Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15) wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sa chen der Versicherten beigezogen. Anschliessend wurde den Parteien mit Ver fügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 24) Frist zur Stellungnahme zu den beigezo genen Akten (Urk. 23) angesetzt. Die Sammelstiftung Vita liess am 27. Januar 2016 ihre Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 26). Die AXA Stiftung ver zichtete am 24. Februar 2016 auf Stellungnahme (Urk. 28). Die Versicherte liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/ aa). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidge nössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: „Es muss arbeitsrecht lich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ge troffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entspre chend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit ab weichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbrin gung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend ent löhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbrin gen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, S. 93, N 29 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen).
Es ist mit anderen Worten erforderlich, dass die gesundheitliche Schädigung sich auf die Arbeitsleistung effektiv ausgewirkt hat, das heisst zu einer spürba ren und feststellbaren Leistungsverminderung und damit zu einer teilweisen Ar beitsunfähigkeit geführt hat, die sich zwar in ganz verschiedenen Formen ma nifestieren kann (beispielsweise in Arbeitsaussetzungen oder aber auch in einer Pensenreduktion). Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Arbeitsver hältnis muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein (Ulrich Meyer, Die Recht sprechung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und vom Bundesgericht zum BVG, 2000-2004, SZS 2005, S. 243).
E. 4.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Klägerin zur Untermauerung ihres Standpunktes, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war, be vor die Beigeladene bei ihr berufsvorsorgeversichert war, auf keinen echtzeitli chen Arztbericht stützen kann. Auch aus den anderen medizinischen B erichten wird die von der Klägerin favorisierte These, wonach die ab Ende 2007 beste hende Arbeitsunfähigkeit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammen hang mit den zuvor bestehenden Perioden von Arbeits un fähigkeiten stehe, nicht gestützt. Einzig in seinem Bericht vom
23. Juni 2009 vertrat Dr. A.___ die Ansicht, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits seit Anfang 2007 bestanden habe (vgl. E. 3.2). Von dieser Sichtweise wich Dr. A.___ hingegen in seinen Be richten vom 8. Juni 2009 (vgl. E. 3.1) und 11. Mai 2009 (vgl. E. 3.3) ab; er ging in diesen Berichten von einer Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2008 beziehungs weise ab 21. Dezember 2007 aus. Auch Dr. B.___ attestierte der Beigeladenen eine Arbeitsunfähigkeit erst ab (mindestens) März 2008 (vgl. E. 3.4).
Unbestrittenermassen litt die Beigeladene bereits geraume Zeit vor ihrer Anstel lung bei der Z.___ unter Depressionen und wurde deshalb be handelt. Unbestritten ist auch, dass es aufgrund der depressiven Symptomatik wiederholt zu Phasen von Arbeitsunfähigkeit kam (vgl. etwa Urk. 2/4). Somit ist - was auch die Beklagte zu Recht nicht bestritten hat - die sachliche Konnexität zwischen den einzelnen (auch früheren) Phasen von Arbeitsunfähigkeit, die durch diese depressive Symptomatik hervorgerufen wurden, und der nachfol genden Invalidisierung gegeben.
E. 4.2.2 Was die zeitliche Konnexität betrifft, ist jedoch zu beachten, dass die Beigela dene vom 16. Juli 2007 bis 23./26. Dezember 2007 effektiv für die Z.___ tätig gewesen ist, ohne dass es während dieser Zeit zu einer Ar beitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik gekommen ist. Die Z.___ bestätigte gegenüber der Invalidenversicherung überdies, dass der ausbezahlte Lohn der Arbeitsleistung der Beigeladenen entsprochen habe. Auch sonst lässt sich dem Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 23/8) nichts entnehmen, was auf eine verminderte Leistungsfähigkeit der Beigelade nen schliessen liesse.
Auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass die Z.___ die Probezeit der Beigeladenen um einen Monat verlängert hat, ändert da ran nichts. Daraus ist zwar ersichtlich, dass die Arbeitgeberin mit der Arbeits leistung der Beigeladenen nicht vollständig zufrieden war. Das bedeutet aber zum einen noch nicht, dass dafür ein medizinischer Grund massgebend war. Und zum anderen ist entscheidend, dass die Beigeladene anschliessend die ver längerte Probezeit bestanden hat und das Arbeitsverhältnis fortgeführt wurde.
Soweit Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2009 im Nachhinein von einem blossen Arbeitsversuch ausging, ist festzuhalten, dass es sich dabei ledig lich um eine retrospektive Beurteilung handelt und nicht um eine echtzeitliche Einschätzung. Zudem ist zu beachten, dass die diversen Einschätzungen von Dr. A.___
- wie in E. 4.2.1 dargelegt - untereinander erheblich divergieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch das Vorbringen der Beigela denen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, wonach sie ihre volle Leistungsfähigkeit letztmals Anfang 2006 erreicht habe (vgl. Urk. 2/8 S. 6), vermag daran nichts zu ändern. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine retro spektiv erhobene (pauschale) Prozessbehauptung, die zudem offensichtlich auch aus prozesstaktischen Erwägungen erhoben wurde. Wie aus den invalidenversi cherungsrechtlichen Entscheiden ersichtlich ist, wurde der invalidenversiche rungsrechtliche Rentenbeginn jedenfalls erst auf November 2009 festgesetzt (vgl. Urk. 2/9).
Nach dem Gesagten ist demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den früheren Phasen von Arbeitsunfähigkeit und der ab Ende Dezember 2007 eingetretenen Arbeits unfähigkeit, die schliesslich zur Invalidisierung der Beigeladenen führte, durch die rund fünf einhalbmonatige Arbeitstätigkeit der Beigeladenen bei der Z.___ unterbrochen wurde. Daraus folgt die Leistungspflicht der Klä gerin. Somit ist die Klage abzuweisen.
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00030
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
22. Juli 2016 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur gegen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1963, war vom 1. Januar 2006 bis 16. Juli 2007 bei der Y.___, Sierre, angestellt und bei der Sammelstiftung Vita
be rufsvorsorgeversichert . Vom 16. Juli 2007 bis 31. März 2008 war die Versi cherte bei der Z.___ angestellt und bei der BVG-Personalvor sorgestiftung der Z.___ berufsvorsorgeversic hert. Ab 27. Dezember 2007 war die Versicherte arbeitsunfähig.
Aufgrund der Liquidation der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ fand per 1. Januar 2013 eine Übertragung des Versichertenbestan des auf die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA Stiftung) statt (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 3 und Urk. 6 S. 2). 1.2
Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 23/71) wies die Sozialver - sicherungsan stalt des Kantons Aargau, IV Stelle, das Gesuch der Ver sicherten vom 8. Mai 2009 um Zusprechung einer Invalidenrente ab.
Die dage gen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 14. November 2013 (Urk. 23/92) teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung habe. Mit Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 (Urk. 2/9) wies das Bundesgericht die gegen das genannte Urteil gerichtete Beschwerde der Versicherten ab.
Wie bereits das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau wurde auch das Bundesgerichtsurteil der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ eröffnet (vgl. Urk. 23/92 und Urk. 2/9). 1.3
Seit Dezember 2009 erbringt die AXA Stiftung monatliche Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 476.15 an die Versicherte. Die AXA Stiftung bezeichnet diese Zahlungen als Vorleistungen (Urk. 1 S. 5). 2.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 (Urk. 1) erhob die AXA Stiftung Klage gegen die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte die zuständige Vorsorgeein richtung für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus berufli cher Vorsorge ist. 2.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die erbrachten Vorleistungen vollumfänglich zurückzuerstatten nebst 5 % Ver zugszins spätestens seit Klageeinreichung. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Sammelstiftung Vita, vertreten durch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, liess in ihrer Klageantwort vom 28. Mai 2015 (Urk. 6) folgende Anträge stellen: 1.
Die Klage sei abzuweisen. 2.
Eventualiter sei die Klägerin zur Leistung einer Freizügigkeitsleis tung in der Höhe von CHF 102‘809.50 an die Beklagte zu ver pflichten, zuzüglich BVG-Zins bis zum Austritt der Versicherten bei der Klägerin. 3.
Eventualiter seien die Vorleistungen ohne Verzugszins von 5 % zurückzuerstatten. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und 14) . Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 15) wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 25. November 2015 (Urk. 19) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sa chen der Versicherten beigezogen. Anschliessend wurde den Parteien mit Ver fügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 24) Frist zur Stellungnahme zu den beigezo genen Akten (Urk. 23) angesetzt. Die Sammelstiftung Vita liess am 27. Januar 2016 ihre Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 26). Die AXA Stiftung ver zichtete am 24. Februar 2016 auf Stellungnahme (Urk. 28). Die Versicherte liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130
V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später inva lid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor noch mals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Kon nex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unter brochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a). 1.4.2
Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeein richtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsor geeinrichtung auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die Beigeladene nach einer zehnmonatigen Arbeitsunfähigkeit am 16. Juli 2007 bei der Z.___ zu arbeiten angefangen habe. Ihre Leistungsfähigkeit sei jedoch beeinträchtigt gewesen, weshalb die Probezeit um einen Monat verlängert worden sei. Auch die Beigeladene habe im Rahmen ih res invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, dass letzt mals eine volle Arbeitsfäh igkeit zu Beginn des Jahres 2006 bestanden habe. Das werde auch durch das medizinische Gutachten von Dr. med. A.___ vom 8. Juni 2009 gestützt. Er halte darin fest, dass die letzte Tätigkeit der Beigelade nen bei der Z.___ ein voreiliger Entschluss gewesen sei und ei nem Arbeitsversuch entsprochen habe (S. 6). D ie Beigeladene sei zwar vom 16. Juli 2007 bis 26. Dezember 2007 für die Z.___ tätig gewe sen, aufgrund der gesamten Umstände werde jedoch deutlich, dass sie keine volle Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit erlangt habe. Der zeitliche Zusammenhang sei nicht gegeben, und es liege somit keine Leistungspflicht der Klägerin vor. Daraus folge die Leistungspflicht der Beklagten. Aus Art. 26 Abs. 4 BVG ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der an die Beigeladene aus gerichteten Rentenbetreffnisse durch die Beklagte (S. 7).
Replicando hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest und ergänzte, dass Dr. A.___ seit November 2006 der behandelnde Arzt der Beigeladenen sei (Urk. 11). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 6), dass die Beigeladene bereits unter Depressionen gelitten habe, bevor sie bei ihr versichert gewesen sei. Aber auch in der Versicherungszeit bei ihr seien Phasen von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen vorhanden gewesen. Bei der weiteren Tätigkeit bei der Z.___ habe eine erneute Ar beitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen zur Invalidität geführt. Es stelle sich die Frage, ob es sich bei dieser Anstellung um einen Arbeitsversuch gehan delt habe oder ob die dortige mehr als fünf Monate dauernde Tätigkeit eine zeitliche Unterbrechung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeits-Phasen be wirkt habe (S. 2).
Auch wenn der Arbeitgeber nachträglich (gegen Ende der Kündigungsfrist per 31. März 2008) seine Unzufriedenheit gegenüber der ver mittelnden Agentur ausgedrückt habe, um eine Teilrückerstattung des Vermitt lungshonorars zu erwirken, so sei damit noch nicht belegt, dass die Beigeladene überhaupt nicht zur Zufriedenheit des Arbeitgebers tätig gewesen sei. Ansons ten wäre weder die Probezeit verlängert worden, noch wäre das Anstellungsver hältnis über die Probezeit hinaus weitergeführt worden. Zudem liege kein echt zeitliches Arztzeugnis vor, das eine Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen in der Tätigkeitsphase vom 16. Juli 2007 bis 2 7. respektive 31. Dezember 2007 belegte. Die nachträglich erstellten Arztberichte seien nicht beweistauglich (S. 3).
Duplicando hielt die Beklagte daran fest, dass die Klägerin in der primären Leis tungspflicht stehe, da die Beigeladene über fünf Monate ohne Unterbruch bei der Z.___ tätig gewesen sei, bevor sie dann Ende 2007 arbeits unfähig geworden sei. Während dieser Zeit seien weder Arbeitsunfähigkeiten noch schriftlich dokumentierte Verweise oder Mahnungen des Arbeitgebers an die Adresse der Beigeladenen vorhanden. Nach wie vor fehlten echtzeitliche Unterlagen, die belegten, dass zumindest die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Hätte tatsächlich eine we sentliche funktionelle Leistungseinbusse vorgelegen, so wäre das Arbeitsver hältnis bereits während der Probezeit beendet worden (Urk. 14). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG Anspruch auf Rückzahlung der an die Beigeladene ausbezahlten Renten leistungen durch die Beklagte hat (vgl. dazu oben E. 1.4.2) . Streitentscheidend ist dabei die Frage, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist, als die Beigeladene bei der Beklagten versichert war. Nur in diesem Fall besteht eine Leistungspflicht der Beklagten. Es ist dabei zu prüfen, ob zwischen der Invalidität und einer während eines Vorsorgeverhältnisses ein getretenen Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammen hang besteht. Konkret ist die Frage zu beantworten, ob die invalidisierende Ar beitsunfähigkeit erst am 27. Dezember 2007 (was die Beklagte behauptete) oder bereits früher, das heisst vor der Versicherung bei der Klägerin (was diese be hauptet e) eingetreten ist.
Weder die Klägerin noch die Beklagte wurden rechtsgenüglich
in die invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren einbezogen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). Demzufolge besteht im Sinne des in E. 1.5 hiervor Ausgef ührten keine Bin dungswirkung an die in den invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ge machten Feststellungen . Daran ändert auch der Einbezug der BVG-Personal vorsorgestiftung der Z.___ in die Prozesse am Versicherungs gericht des Kantons Aargau und am Bundesgerichts nichts, weil die entspre chenden Urteile erst am
14. November 2013 beziehungsweise 18. Februar 2014 ergingen, nachdem der Versichertenbestand der BVG-Personalvorsorgestiftung der Z.___ per 1. Januar 2013 auf die Klägerin übergegangen war (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).
Es kann allerdings festgehalten werden, dass die Parteien die Feststellungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 (Urk. 2/9) nach Lage der A kten zu Recht nicht in Zweifel gezogen haben . Danach steht fest, dass die Beigeladene aus psychischen Gründen (rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge) in ihrer Er werbsfähigkeit eingeschränkt ist und dass der Invaliditätsgrad 55 % beträgt (E. 4.3 des genannten Urteils). Umstritten ist zwischen den Parteien
– wie aus geführt – lediglich der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkei t. 3.
Aus den umfangreichen medizinischen Akten sind nachfolgend nur diejenigen Berichte auszugsweise wiederzugeben, die zur Klärung der streitentscheidenden Frage (Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit) beitragen können. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2009 (Urk. 2/7) aus, dass er die Beigeladene seit No vember 2006 behandle und seit Anfang 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2). Auf S. 4 (Ziff. 8) erklärte Dr. A.___ Folgendes: „Aus meiner Sicht besteht nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, die aktuell mit 100 % anzusetzen ist und für die Zeit ab mindestens Mitte 2008 anzuneh men ist.“ 3.2
In seinem Bericht vom 23. Juni 2009 (Urk. 2/3) vertrat Dr. A.___ hingegen die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte in einer Spedition beziehungsweise zuvor als Sekretärin in einer Weinhandlung seit Anfang 2007 zu 100 % bestanden habe. Die Arbeitstä tigkeit sei zu früh aufgenommen worden: „[D] ie meines Erachtens zu früh zu 100 % aufgenommene Arbeitstätigkeit belegt ja eine Arbeitsfähigkeit, die sicher unter 100 % gelegen haben dürfte, sicher aber über 0 %, so dass zumindest in dieser Zeitspanne eine geringere Arbeitsunfähigkeit als 100 % anzunehmen sein wird.“ 3.3
Am 11. Mai 2009 bestätigte Dr. A.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse Ba den, dass die Beigeladene seit dem 21. Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 23/14.2 S. 1). 3.4
Dr. med. et dipl. -Psych. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 28. August 2011 (Urk. 7/5) aus, dass aus psy chiatrischer Sicht die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit seit mindestens März 2008 ausgewiesen sei. Es stehe eine rezidivierend depressive Symptomatik, die im Verlauf nie vollständig regredierte habe, im Vordergrund. Abgesehen von der Hospitalisation vom 23. April bis 17. Juni 2008 sei von einer durchschnittli chen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jedweder Tätigkeit auszugehen (S. 19). 3.5
Das Zeugnis von med. prakt. C.___, praktischer Arzt FMH, vom 2. Mai 2014 (Urk. 2/4) weist diverse Perioden von 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus. So be stand vom 9. September 2006 bis zum 15. Juli 2007 eine durch eine Depression verursachte Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit danach wurde aber keine derartige Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert, sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Sinusitis (was vorliegend aber offensichtlich nicht relevant ist) . 4. 4.1
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterli cher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/ aa). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidge nössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: „Es muss arbeitsrecht lich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ge troffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entspre chend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit ab weichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbrin gung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend ent löhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbrin gen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG FZG Kommentar, 3. Auflage, S. 93, N 29 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen).
Es ist mit anderen Worten erforderlich, dass die gesundheitliche Schädigung sich auf die Arbeitsleistung effektiv ausgewirkt hat, das heisst zu einer spürba ren und feststellbaren Leistungsverminderung und damit zu einer teilweisen Ar beitsunfähigkeit geführt hat, die sich zwar in ganz verschiedenen Formen ma nifestieren kann (beispielsweise in Arbeitsaussetzungen oder aber auch in einer Pensenreduktion). Die tatsächlichen Auswirkungen auf das Arbeitsver hältnis muss aber in jedem Fall nachgewiesen sein (Ulrich Meyer, Die Recht sprechung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht und vom Bundesgericht zum BVG, 2000-2004, SZS 2005, S. 243). 4.2 4.2.1
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Klägerin zur Untermauerung ihres Standpunktes, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war, be vor die Beigeladene bei ihr berufsvorsorgeversichert war, auf keinen echtzeitli chen Arztbericht stützen kann. Auch aus den anderen medizinischen B erichten wird die von der Klägerin favorisierte These, wonach die ab Ende 2007 beste hende Arbeitsunfähigkeit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammen hang mit den zuvor bestehenden Perioden von Arbeits un fähigkeiten stehe, nicht gestützt. Einzig in seinem Bericht vom
23. Juni 2009 vertrat Dr. A.___ die Ansicht, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits seit Anfang 2007 bestanden habe (vgl. E. 3.2). Von dieser Sichtweise wich Dr. A.___ hingegen in seinen Be richten vom 8. Juni 2009 (vgl. E. 3.1) und 11. Mai 2009 (vgl. E. 3.3) ab; er ging in diesen Berichten von einer Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2008 beziehungs weise ab 21. Dezember 2007 aus. Auch Dr. B.___ attestierte der Beigeladenen eine Arbeitsunfähigkeit erst ab (mindestens) März 2008 (vgl. E. 3.4).
Unbestrittenermassen litt die Beigeladene bereits geraume Zeit vor ihrer Anstel lung bei der Z.___ unter Depressionen und wurde deshalb be handelt. Unbestritten ist auch, dass es aufgrund der depressiven Symptomatik wiederholt zu Phasen von Arbeitsunfähigkeit kam (vgl. etwa Urk. 2/4). Somit ist - was auch die Beklagte zu Recht nicht bestritten hat - die sachliche Konnexität zwischen den einzelnen (auch früheren) Phasen von Arbeitsunfähigkeit, die durch diese depressive Symptomatik hervorgerufen wurden, und der nachfol genden Invalidisierung gegeben. 4.2.2
Was die zeitliche Konnexität betrifft, ist jedoch zu beachten, dass die Beigela dene vom 16. Juli 2007 bis 23./26. Dezember 2007 effektiv für die Z.___ tätig gewesen ist, ohne dass es während dieser Zeit zu einer Ar beitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Symptomatik gekommen ist. Die Z.___ bestätigte gegenüber der Invalidenversicherung überdies, dass der ausbezahlte Lohn der Arbeitsleistung der Beigeladenen entsprochen habe. Auch sonst lässt sich dem Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 23/8) nichts entnehmen, was auf eine verminderte Leistungsfähigkeit der Beigelade nen schliessen liesse.
Auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass die Z.___ die Probezeit der Beigeladenen um einen Monat verlängert hat, ändert da ran nichts. Daraus ist zwar ersichtlich, dass die Arbeitgeberin mit der Arbeits leistung der Beigeladenen nicht vollständig zufrieden war. Das bedeutet aber zum einen noch nicht, dass dafür ein medizinischer Grund massgebend war. Und zum anderen ist entscheidend, dass die Beigeladene anschliessend die ver längerte Probezeit bestanden hat und das Arbeitsverhältnis fortgeführt wurde.
Soweit Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2009 im Nachhinein von einem blossen Arbeitsversuch ausging, ist festzuhalten, dass es sich dabei ledig lich um eine retrospektive Beurteilung handelt und nicht um eine echtzeitliche Einschätzung. Zudem ist zu beachten, dass die diversen Einschätzungen von Dr. A.___
- wie in E. 4.2.1 dargelegt - untereinander erheblich divergieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Auch das Vorbringen der Beigela denen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, wonach sie ihre volle Leistungsfähigkeit letztmals Anfang 2006 erreicht habe (vgl. Urk. 2/8 S. 6), vermag daran nichts zu ändern. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine retro spektiv erhobene (pauschale) Prozessbehauptung, die zudem offensichtlich auch aus prozesstaktischen Erwägungen erhoben wurde. Wie aus den invalidenversi cherungsrechtlichen Entscheiden ersichtlich ist, wurde der invalidenversiche rungsrechtliche Rentenbeginn jedenfalls erst auf November 2009 festgesetzt (vgl. Urk. 2/9).
Nach dem Gesagten ist demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er stellt, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den früheren Phasen von Arbeitsunfähigkeit und der ab Ende Dezember 2007 eingetretenen Arbeits unfähigkeit, die schliesslich zur Invalidisierung der Beigeladenen führte, durch die rund fünf einhalbmonatige Arbeitstätigkeit der Beigeladenen bei der Z.___ unterbrochen wurde. Daraus folgt die Leistungspflicht der Klä gerin. Somit ist die Klage abzuweisen. 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflege ge setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Der unterliegenden Klägerin steht eine Prozessentschädigung bereits ausgangsge mäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker