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BV.2015.00028

Teilung der Austrittsleistungen; Nichteintreten und Rücküberweisung an Scheidungsgericht, da dieses nur rudimentäre Abklärungen betreffend berufliche Vorsorge vorgenommen hat.

Zürich SozVersG · 2015-07-21 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00028 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Beschluss vom

21. Juli 2015 in Sachen X.___ Kläger gegen 1.

Y.___ 2.

CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Silvano Arpino Langner Arndt Rechtsanwälte AG Lavaterstrasse 45, Postfach 1857, 8027 Zürich sowie Y.___ Rotbuchstrasse 8, 8006 Zürich Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvano Arpino Langner Arndt Rechtsanwälte AG Lavaterstrasse 45, Postfach 1857, 8027 Zürich gegen 1.

X.___ 2.

CIEPP - Caisse Inter- Entreprises de prévoyance

professionnelle rue de Saint-Jean 67, 1201 Genève Beklagte 1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___, 5. Abteilung, vom 3. März 2015 wurde die am 2 2. Mai 2004 geschlossene Ehe zwischen X.___ (geboren 1976) und Y.___ (geboren 1978) geschieden. Nachdem das Scheidungsurteil am 2 4. März 2015 in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Angelegenheit zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an s hiesige Gericht (Urk. 1).

Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 2 8. April 2015 (Urk.

3) wurden vom Bezirksgericht Z.___ die Akten des Ehescheidungsverfahren s

X.___ gegen Y.___ beigezogen (Urk. 5/1-26). Am 1 5. Mai 2015 teilte die CIEPP - Caisse Inter- Entreprises de prévoyance

professionnelle

(CIEPP) mit, dass sie die bei ihr vorhanden gewesene Freizügigkeitsleistung von X.___ am 1 3. März 2015 der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen habe (Urk. 6). 2. 2.1

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungsfall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge, FZG) für die Ehe dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehe gatte einer Einrichtung der beruflichen V orsorge angehört oder beide Ehe gatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall ein getreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Dif fe renzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 2.2

Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung so wie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Ein rich tungen der beruflichen Vorsorge über die Durc hführbarkeit der getroffenen Re gelung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. 2.3

Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austritts leist ungen fest, so entscheidet das Scheidungsg erich t nach den Vor schriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art.

122 und 123 ZGB in Ver bindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei de n beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter An setzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO) .

Das Scheidungsgericht muss dabei gestützt auf die Erwerbsbiographien der Parteien mit den einem Zivilge richt zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv nach den beiderseitigen Vorsorge bestandteilen forschen (Baumann/Lauterburg in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II: Anhänge, Anh . ZPO Art. 281 N 11). 2.4

In den übrigen Fällen überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungs verhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständi ge Gericht .

Mit den „übrigen Fällen“ sind Sachverhaltskonstellationen angespro chen, bei denen sich die teilungspflichtigen Vorsorgebestandteile bzw. deren H öhe mit den Mitteln des Scheidungsgerichts nicht ermitteln lassen, oder bei denen eine vollziehbare Anordnung gegenüber den überweisungspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen ausscheidet, weil keine Durchführbarkeitserklärung erhältlich ist (Baumann/Lauterburg, a.a.O., Anh . ZPO Art. 281 N 3). 2.5

Bei einer Überweisung an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht sind diesem gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO insbeson dere der Entscheid über das Teilungsverhält nis (lit . a), das Datum der Ehe schliessung und das Datum der Ehescheidung (li t . b), die Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraus sicht lich Gut haben haben (lit . c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Ein richtungen ge meldet haben (lit .

d), mitzuteilen.

3 . 3 .1

Während des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Z.___, 5. Abteilung, einigten sich X.___ und Y.___ im Rahmen einer umfassenden Verein barung über die Nebenfolgen der Scheidung. Hinsichtlich der beruflichen Vor sorge hielten sie in Ziffer 18 der Vereinbarung fest (Urk. 1 S. 2): „18.

Die Parteien beantragen dem Gericht im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO die Teilung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen. Die Par teien haben sich über das hälftige Teilungsverhältnis geeinigt. Die Höhe der Austrittsleistung steht demgegenüber nicht fest.“

Das Bezirksgericht Z.___ genehmigte die Vereinbarung von X.___ und Y.___ . Zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen überwi e s es das Verfahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils dem hiesigen Gericht, ohne dabei selber die Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (Art. 281 Abs. lit . c ZPO), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Ein richtungen ge meldet haben (Art. 281 Abs. lit . d ZPO), festzuhalten. Der Überweisung beigelegt waren hinge gen eine Erklärung des Rechtsvertreters von Y.___, dass sie während der Dauer der Ehe nicht arbeitstätig gewesen sei, weshalb sie keiner Vo rsorge einrichtung der 2. Säule angeschlossen sei (Urk. 2/1), eine (unvollständig kopierte) Bestätigung der CIEPP, dass das Freizügigkeitsguthaben von X.___ per 3 1. Juli 2014 Fr. 34‘915.75 betragen habe, (Urk. 2/2) und eine Saldo bestätigung der Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (CS) vom 7. Januar 2006 betreffend ein Kontoguthaben von Y.___ in Höhe von Fr. 9‘850.50 (Urk. 2/3). 3 . 2

Den vom Bezirksgericht Z.___ beigezogenen Akten des Ehescheidungs - verfah ren s

X.___ gegen Y.___ sind keine weiteren Angaben betreffend die Vorsorgeguthaben von X.___ und Y.___ zu entnehmen (Urk. 5/1-26). Entsprechend geht aus den Akten nicht hervor, ob X.___

bzw. Y.___ neben den Guthaben bei der CIEPP, welches der Stiftung Auffangein richtung überwiesen wurde, bzw. der CS weitere Vorsorgeguthaben ha ben bzw. ob von der jeweiligen Gegenpartei neben diesen Guthaben weitere Vorsorgeg ut haben geltend gemacht werden. Die scheidungsgerichtlichen Abklärungen beschränken sich diesbezüglich auf eine im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 2 9. September 2014 gemachte Aufforderung, Belege betreffend Pensions kassenguthaben einzureichen (Urk. 5, Protokoll S. 3). Weitere Abklärungen nahm d as Scheidungsgericht nicht vor . Dies obwohl aus der

– unvollständigen – Bestätigung der CIEPP hervorgeht, dass X.___ nicht während der gesamten Ehedauer bei ihr ve rsichert war und bereits am 31. Oktober 2008 eine Auszahlung an die Stiftung Auffangeinrichtung in Höhe von Fr. 10‘935.55 erfolgt war (Urk. 2/2) und gestützt auf den Y.___ von der CS für das Jahr 2005 gutgeschriebenen Zinsen davon auszugehen ist, dass auf das Freizü gigkeitskonto bei der CS im Laufe des Jahres 2005, also nach der Heirat vom 2 2. Mai 2004, eine Zahlung erfolgte (Zinsen in Höhe von 1,25 % ergäben bei einem Guthaben von Fr. 9‘840.95 einen Jahreszins von Fr. 123.--, gutgeschrie ben wurden jedoch lediglich Zinsen in Höhe von Fr. 9.55;

Urk. 2/3).

Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die teilungspflichtigen Vorsor gebestandteile bzw. deren Höhe mit den Mitteln des Scheidungsgerichts nicht ermitteln liessen, oder dass eine vollziehbare Anordnung gegenüber den überweisungspflichtigen Vorsorgeeinrichtungen ausscheidet, weil keine Durch führbarkeitserklärung erhältlich ist (vgl. E. 2.4) und das Scheidungsgericht bei fehlender Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen nicht wei ter«delegieren » darf, ohne selbständig umfassende Abklärungen zu den vorhan denen Guthaben getroffen zu haben (vgl.

Spycher, Berner Kommentar, ZPO, Art. 281 N 6), ist auf die überwiesene Sache nicht einzutret en.

D as Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft d ieses Entscheides an das Bezirksgericht Z.___

zu überweisen, damit dieses die notwendigen Abklärungen zur Vornahme der Tei lung der Austrittsleistungen vornehme und diese durchführe bzw. für den Fall, dass sich diese für das Scheidungsgericht nicht für möglich erweist, die Sache anschliessend unter Mitteilung der erforderlichen Angaben im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO (möglichst in der Überweisungsverfügung zusammenfas s end aufgeführt) an das hiesige Gericht überweise . 4.

Das Bezirksgericht Z.___, 5. Abteilung, ist von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen, wonach die CIEPP die Freizügigkeitsleistung von X.___ am 13. März 2015 der Stiftung Auffangeinrichtung überwiesen hat (Urk. 6). Das Gericht beschliesst: 1 .

Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten . Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bezirksgericht Z.___, 5. Abteilung – Einzelgericht,

überwiesen, damit dieses im Sinne der Erwägun gen verfahre. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Silvano Arpino - CIEPP - Caisse Inter- Entreprises de prévoyance

professionnelle - CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule - Bundesamt für Sozialversicherungen s owie nach Eintritt der Rechtskraft an: - Bezirksgericht Z.___, 5. Abteilung – Einzelgericht,

unter Beilage von Urk. 5/ 1-26 (Akten des Geschäfts FE140466) sowie einer Kopie von Urk. 6 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wyler