Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 Mai 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann Reichenbach Rechtsanwälte AG Talacker 50, 8001 Zürich gegen 1.
Y.___ 2.
Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1 sowie Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1 gegen 1.
X.___ 2.
Pensionskasse der Z.___ Beklagte Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann Reichenbach Rechtsanwälte AG Talacker 50, 8001 Zürich 1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 3. November 2014 ( Urk. 2/39) wurde die am 5. August 1989 geschlossene Ehe zwischen dem am 2 8. Juli 1960 gebo renen X.___ (nachfolgend: Kläger) und der am 2. Mai 1960 ge borenen Y.___ (nachfolgend: Beklagte) geschieden. In Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsurteils wurde die Pensionskasse der Z.___ (nach fol gend: Pensionskasse) angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vor sorgekonto des Klägers den Betrag von Fr. 647‘113.20 auf das Vorsor ge konto der Beklagten bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2 . Säule zu überwei sen. Mit Schreiben vom 1 2. November 2014 ersuchte die Beklagte das Bezirks gericht um Begründung und Berichtigung des Urteils ( Urk. 2/41). Am 2 8. Januar 2015 versandte das Bezirksgericht das begründete Urteil, in welchem ausserdem Dispositiv Ziffer 5 dahingehend berichtigt wurde, dass die Pensions kasse nun mehr angewiesen wurde, nur noch Fr. 247‘113.20 auf das Vorsorge konto der Be klagten bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule und zusätzlich je Fr. 200‘000.-- auf die Vorsorgekonti der Beklagten bei der B.___
und der C.___
zu übertragen ( Urk. 2/43). Nachdem dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft er wachsen war, stellte das Bezirksgericht den beteiligten Vorsorge einrichtungen am 1 1. März 2015 einen Ziffer 5 des Dispositiv s beinhaltenden Auszug des Scheidungsurteils zu ( Urk. 12/48). Mit Schreiben vom 1 9. März 2015 teilte die Pensionskasse dem Bezirksgericht mit, sie könne die angeordnete Auszahlung nicht vornehmen, da der Kläger per 3 1. Oktober 2014 bei ihr ausgetreten sei. Zusätzlich mache sie da rauf aufmerksam , dass die Austrittsleistung höchstens an zwei Freizügig keits einrichtungen übertragen werden dürfe ( Urk. 2/42). Das Bezirksgericht überwies in der Folge mit Verfügung vom 3 0. März 2015 die Angelegenheit zur Teilung der Austritts leistungen der beruf lichen Vorsorge an das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich ( Urk. 1). 2. 2.1
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungs fall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügig keit in der be ruf lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehe dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehe gatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehe gatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall ein getreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Dif fe renzbe trag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 2.2
Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0 ) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung so wie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Ein rich tungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Re ge lung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon über zeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. 2.3
Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Aus trittsleist ungen fest, so entscheidet das Scheidungsg erich t nach den Vor schriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art.
122 und 123 ZGB in Ver bindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei de n beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter An setzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. 2.4
In den übrigen Fällen - also falls keine Vereinbarung über die Teilung der Aus trittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungs weise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Be trag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt ( Art. 281 Abs. 1 ZPO)
– überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständi ge Gericht .
Diesfalls sind diesem Gericht insbeson dere der Entscheid über das Teilungsverhält nis ( lit . a), das Datum der Ehe schliessung und das Datum der Ehescheidung ( li t . b), die Ein richtungen der be ruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraus sicht lich Gut haben haben ( lit . c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Ein richtungen ge meldet haben ( lit .
d), mitzuteilen. 2.5
Gehört der berechtigte Ehegatte keiner Vorsorgeeinrichtung an, so ist Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) sinngemäss anwendbar. Danach hat die ausgleichsberechtigte Person der Vorsorgeeinrichtung, welche ihr einen Teil der Austrittsleistung zu überweisen hat, mitzuteilen, in welcher Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Dieser wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten ( Art.
E. 10 Abs. 2 und 3 FZV sind die Voraussetzungen umschrie ben, in welcher Form der Vorsorgeschutz bei Personen erhalten werden kann, welche keiner Vorsorgeeinrichtung angehören. Art.
E. 12 Abs. 1 FZV be stimmt, dass die Austrittsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden darf (BGE 129 V 245 E. 5.1). Diese Vorschrift hält sich im Rahmen des FZG, dem die Idee zu Grunde liegt, der Verzettelung der Mittel der beruflichen Vorsorge einer Person entgegen zu wirken (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge vom 2 6. Febru ar 1992, BBl 1992 III 573). Hinzu treten auf Grund der Entstehungsgeschichte die steuerlichen Argumente (je mehr Pensionskassen, um so mehr gestaffelte Auszahlungen mit niedrigeren Jahrestarifen). Weil bei Ehescheidung auf den zu übertragenden Betrag die Art. 3-5 FZG sinngemäss Anwendung finden ( Art. 22 Abs. 1 zweiter Halbsatz FZG) und sich Art. 10 und 12 FZV darauf stützen, darf der für den Einkauf in die eigene Pensionskasse nicht benötigte Teil der Aus trittsleistung an höchstens zwei Freizügigkeitsein richtungen übertragen werden (BGE 129 V 245 E. 5. 3). 3. 3.1
Während des Verfahrens vor dem Bezirksgericht A.___ einigten sich der Kläger und die Beklagte im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung über die Neben folgen der Scheidung. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge hielten sie in den Zif fern 3 und 4 der Vereinbarung fest ( Urk. 2/26 S. 2): „ 3.
Die Parteien verpflichten sich zur hälftigen Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB. 4.
Die Parteien ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigung der be teiligten Einrichtungen die Pensionskasse des Klägers anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen entsprechenden Betrag zu gunsten der Beklagten auf ein von ihr zu bezeichnendes Freizügigkeits konto zu überweisen. Der Stichtag für die Höhe des Guthabens aus beruf licher Vorsorge ist der 3. September 2014.“
Das Bezirksgericht genehmigte diese Bestimmungen der Vereinbarung und wies die Pensionskasse zunächst an, Fr. 647‘113.20 auf das Konto der Beklagten bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule zu überweisen ( Urk. 2/ 39 Dis po sitiv Ziffer 5). Ohne dies näher zu begründen, berichtigte das Bezirksgericht dies in der Folge dahingehend, dass sie die Pensionskasse nunmehr anwies, den Be trag von Fr. 647‘113.20 auf drei verschiedene Freizügigkeitskonti der Be klagten zu übertragen ( Urk. 2/43 Dispositiv Ziffer 5). Es erscheint als fraglich, ob die ur sprüngliche Fassung im Sinne von Art. 334 ZPO unklar, widersprüch lich oder un vollständig war . Unverständlich ist jedenfalls, dass eine ursprünglich gesetzes konforme Anord nung im Rahmen einer Berichtigung in eine nicht gesetzes kon forme Anordnung (vgl. E. 2.5) umgewandelt w urde .
3.2
Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen an das Berufsvorsorgegericht ist - wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall, wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durch führung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Eini gung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art. 280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Verein barung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforderungen von Art. 123 Abs. 1 ZGB nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann , in: Schweizerische Zivilpro zessordnung, Brunner/Gasse r/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 6 zu Art. 281 ZPO). 3.3
Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche derartige Konstellation das Bezirks ge richt A.___ als gegeben erachtet. Seine Abklärungen haben ergeben, dass per 3. September 2014 einerseits der Kläger bei der Pensionskasse über ein zu tei lendes Freizügigkeitsguthaben von Fr. 1‘313‘703.-- ( Urk. 2/31) und die Beklagte bei
der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule über ein solches von Fr. 19‘503.63 ( Urk. 2/35) verfügte. Beide Vorsorgeeinrichtungen best ätigten ausser dem die Durchführbarkeit der Teilung in jenem Zeitpunkt. Die effektive Durchführung der vom Bezirksgericht angeordneten Teilung wurde jedoch von der Pensionskasse verweigert, mit der Begründung, der Kläger sei per 31. Okto ber 2014 ausgetreten ( Urk. 2/42) , mithin lag damit für den Zeitpunkt des Schei dungsurteils ( 3. November 2014) bzw. den Eintritt der Rechtskraft (3. März 2015)
zwar keine Durchführbarkeitserklärung der beteiligt en Vorsorge einrichtung mehr vor,
d as Bezirksgericht kümmerte sich in der Folge aber gar nicht weiter um den Verbleib des Freizügigkeitsguthabens des Klägers, sondern ist offenbar der Auf fassung, dies sei nunmehr die Aufgabe des Berufs vorsorge gerichtes . Es hat es bei seinem Urteil belassen, wonach es in Genehmigung der Vereinbarung der Par teien die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben per 3. September 2014 ange ordnet hat. Eine solche Genehmigung ist aber laut Art. 280 Abs. 1 lit . b
ZPO nur möglich, wenn eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vor sorge über die Durchführbarkeit der getroffe nen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegt. Der Entscheid ist diesfalls für die Einrichtungen der beruf li chen Vorsorge verbindlich ( Art. 280 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Bezirksgericht wird somit die nunmehr zuständige Vorsorgeein richtung des Klägers zu eruieren und von dieser eine Durchführbarkeitserklä rung einzuholen haben. Stellt sich her aus,
dass keine Durchführbarkeitserklä rung beigebracht werden kann, hat das Bezirks gericht lediglich das Teilungs verhältnis festzulegen und die Sache zur Durch führung der Teilung von Amtes wegen dem Berufsvorsorgegericht zu überwei sen. Für dieses ist die Vereinba rung der Parteien weder bezüglich Stichdatum der Teilung noch bezüglich der Höhe des zu übertragenden Betrages verbindlich. 3.4
Da das Scheidungsgericht das Verfahren selbst bei fehlender Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen nicht weiter
«delegieren» darf , ohne selbstän dig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (vgl.
Spycher , Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO; Bern 2012, Rz . 6 zu Art. 181), ist auf die über wie sene Sache nicht einzutreten, und das Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht A.___ zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe bzw. für den Fall, dass sich die Ein ho lung einer Durchführbarkeitserklärung nicht als möglich erweist, das Teil ungs verhältnis festlege und die Sache anschliessend unter Mitteilung der erfor der lichen Angaben im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO (möglichst in der Über wei sungsverfügung zusammenfassend aufgeführt) an das hiesige Gericht überweise.
Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten. Die Sache w ird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht A.___
überwiesen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Blattmann - Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch - Pensionskasse der Z.___ - Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: - Bezirksgericht A.___ unter Beilage von Urk. 2/1-54 (Akten des Geschäfts FE140054) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00026 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brügger Beschluss vom
5. Mai 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann Reichenbach Rechtsanwälte AG Talacker 50, 8001 Zürich gegen 1.
Y.___ 2.
Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1 sowie Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1 gegen 1.
X.___ 2.
Pensionskasse der Z.___ Beklagte Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann Reichenbach Rechtsanwälte AG Talacker 50, 8001 Zürich 1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 3. November 2014 ( Urk. 2/39) wurde die am 5. August 1989 geschlossene Ehe zwischen dem am 2 8. Juli 1960 gebo renen X.___ (nachfolgend: Kläger) und der am 2. Mai 1960 ge borenen Y.___ (nachfolgend: Beklagte) geschieden. In Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsurteils wurde die Pensionskasse der Z.___ (nach fol gend: Pensionskasse) angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vor sorgekonto des Klägers den Betrag von Fr. 647‘113.20 auf das Vorsor ge konto der Beklagten bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2 . Säule zu überwei sen. Mit Schreiben vom 1 2. November 2014 ersuchte die Beklagte das Bezirks gericht um Begründung und Berichtigung des Urteils ( Urk. 2/41). Am 2 8. Januar 2015 versandte das Bezirksgericht das begründete Urteil, in welchem ausserdem Dispositiv Ziffer 5 dahingehend berichtigt wurde, dass die Pensions kasse nun mehr angewiesen wurde, nur noch Fr. 247‘113.20 auf das Vorsorge konto der Be klagten bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule und zusätzlich je Fr. 200‘000.-- auf die Vorsorgekonti der Beklagten bei der B.___
und der C.___
zu übertragen ( Urk. 2/43). Nachdem dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft er wachsen war, stellte das Bezirksgericht den beteiligten Vorsorge einrichtungen am 1 1. März 2015 einen Ziffer 5 des Dispositiv s beinhaltenden Auszug des Scheidungsurteils zu ( Urk. 12/48). Mit Schreiben vom 1 9. März 2015 teilte die Pensionskasse dem Bezirksgericht mit, sie könne die angeordnete Auszahlung nicht vornehmen, da der Kläger per 3 1. Oktober 2014 bei ihr ausgetreten sei. Zusätzlich mache sie da rauf aufmerksam , dass die Austrittsleistung höchstens an zwei Freizügig keits einrichtungen übertragen werden dürfe ( Urk. 2/42). Das Bezirksgericht überwies in der Folge mit Verfügung vom 3 0. März 2015 die Angelegenheit zur Teilung der Austritts leistungen der beruf lichen Vorsorge an das Sozialversicherungs ge richt des Kantons Zürich ( Urk. 1). 2. 2.1
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungs fall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügig keit in der be ruf lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehe dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehe gatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehe gatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall ein getreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Dif fe renzbe trag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 2.2
Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0 ) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung so wie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Ein rich tungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Re ge lung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon über zeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. 2.3
Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Aus trittsleist ungen fest, so entscheidet das Scheidungsg erich t nach den Vor schriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art.
122 und 123 ZGB in Ver bindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei de n beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter An setzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. 2.4
In den übrigen Fällen - also falls keine Vereinbarung über die Teilung der Aus trittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungs weise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Be trag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt ( Art. 281 Abs. 1 ZPO)
– überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständi ge Gericht .
Diesfalls sind diesem Gericht insbeson dere der Entscheid über das Teilungsverhält nis ( lit . a), das Datum der Ehe schliessung und das Datum der Ehescheidung ( li t . b), die Ein richtungen der be ruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraus sicht lich Gut haben haben ( lit . c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Ein richtungen ge meldet haben ( lit .
d), mitzuteilen. 2.5
Gehört der berechtigte Ehegatte keiner Vorsorgeeinrichtung an, so ist Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) sinngemäss anwendbar. Danach hat die ausgleichsberechtigte Person der Vorsorgeeinrichtung, welche ihr einen Teil der Austrittsleistung zu überweisen hat, mitzuteilen, in welcher Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Dieser wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten ( Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali den vor sorge [FZV]). In Art. 10 Abs. 2 und 3 FZV sind die Voraussetzungen umschrie ben, in welcher Form der Vorsorgeschutz bei Personen erhalten werden kann, welche keiner Vorsorgeeinrichtung angehören. Art. 12 Abs. 1 FZV be stimmt, dass die Austrittsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden darf (BGE 129 V 245 E. 5.1). Diese Vorschrift hält sich im Rahmen des FZG, dem die Idee zu Grunde liegt, der Verzettelung der Mittel der beruflichen Vorsorge einer Person entgegen zu wirken (Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge vom 2 6. Febru ar 1992, BBl 1992 III 573). Hinzu treten auf Grund der Entstehungsgeschichte die steuerlichen Argumente (je mehr Pensionskassen, um so mehr gestaffelte Auszahlungen mit niedrigeren Jahrestarifen). Weil bei Ehescheidung auf den zu übertragenden Betrag die Art. 3-5 FZG sinngemäss Anwendung finden ( Art. 22 Abs. 1 zweiter Halbsatz FZG) und sich Art. 10 und 12 FZV darauf stützen, darf der für den Einkauf in die eigene Pensionskasse nicht benötigte Teil der Aus trittsleistung an höchstens zwei Freizügigkeitsein richtungen übertragen werden (BGE 129 V 245 E. 5. 3). 3. 3.1
Während des Verfahrens vor dem Bezirksgericht A.___ einigten sich der Kläger und die Beklagte im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung über die Neben folgen der Scheidung. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge hielten sie in den Zif fern 3 und 4 der Vereinbarung fest ( Urk. 2/26 S. 2): „ 3.
Die Parteien verpflichten sich zur hälftigen Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB. 4.
Die Parteien ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigung der be teiligten Einrichtungen die Pensionskasse des Klägers anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen entsprechenden Betrag zu gunsten der Beklagten auf ein von ihr zu bezeichnendes Freizügigkeits konto zu überweisen. Der Stichtag für die Höhe des Guthabens aus beruf licher Vorsorge ist der 3. September 2014.“
Das Bezirksgericht genehmigte diese Bestimmungen der Vereinbarung und wies die Pensionskasse zunächst an, Fr. 647‘113.20 auf das Konto der Beklagten bei der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule zu überweisen ( Urk. 2/ 39 Dis po sitiv Ziffer 5). Ohne dies näher zu begründen, berichtigte das Bezirksgericht dies in der Folge dahingehend, dass sie die Pensionskasse nunmehr anwies, den Be trag von Fr. 647‘113.20 auf drei verschiedene Freizügigkeitskonti der Be klagten zu übertragen ( Urk. 2/43 Dispositiv Ziffer 5). Es erscheint als fraglich, ob die ur sprüngliche Fassung im Sinne von Art. 334 ZPO unklar, widersprüch lich oder un vollständig war . Unverständlich ist jedenfalls, dass eine ursprünglich gesetzes konforme Anord nung im Rahmen einer Berichtigung in eine nicht gesetzes kon forme Anordnung (vgl. E. 2.5) umgewandelt w urde .
3.2
Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen an das Berufsvorsorgegericht ist - wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall, wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durch führung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Eini gung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art. 280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Verein barung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforderungen von Art. 123 Abs. 1 ZGB nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann , in: Schweizerische Zivilpro zessordnung, Brunner/Gasse r/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 6 zu Art. 281 ZPO). 3.3
Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche derartige Konstellation das Bezirks ge richt A.___ als gegeben erachtet. Seine Abklärungen haben ergeben, dass per 3. September 2014 einerseits der Kläger bei der Pensionskasse über ein zu tei lendes Freizügigkeitsguthaben von Fr. 1‘313‘703.-- ( Urk. 2/31) und die Beklagte bei
der Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule über ein solches von Fr. 19‘503.63 ( Urk. 2/35) verfügte. Beide Vorsorgeeinrichtungen best ätigten ausser dem die Durchführbarkeit der Teilung in jenem Zeitpunkt. Die effektive Durchführung der vom Bezirksgericht angeordneten Teilung wurde jedoch von der Pensionskasse verweigert, mit der Begründung, der Kläger sei per 31. Okto ber 2014 ausgetreten ( Urk. 2/42) , mithin lag damit für den Zeitpunkt des Schei dungsurteils ( 3. November 2014) bzw. den Eintritt der Rechtskraft (3. März 2015)
zwar keine Durchführbarkeitserklärung der beteiligt en Vorsorge einrichtung mehr vor,
d as Bezirksgericht kümmerte sich in der Folge aber gar nicht weiter um den Verbleib des Freizügigkeitsguthabens des Klägers, sondern ist offenbar der Auf fassung, dies sei nunmehr die Aufgabe des Berufs vorsorge gerichtes . Es hat es bei seinem Urteil belassen, wonach es in Genehmigung der Vereinbarung der Par teien die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben per 3. September 2014 ange ordnet hat. Eine solche Genehmigung ist aber laut Art. 280 Abs. 1 lit . b
ZPO nur möglich, wenn eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vor sorge über die Durchführbarkeit der getroffe nen Regelung und die Höhe der Guthaben vorliegt. Der Entscheid ist diesfalls für die Einrichtungen der beruf li chen Vorsorge verbindlich ( Art. 280 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Bezirksgericht wird somit die nunmehr zuständige Vorsorgeein richtung des Klägers zu eruieren und von dieser eine Durchführbarkeitserklä rung einzuholen haben. Stellt sich her aus,
dass keine Durchführbarkeitserklä rung beigebracht werden kann, hat das Bezirks gericht lediglich das Teilungs verhältnis festzulegen und die Sache zur Durch führung der Teilung von Amtes wegen dem Berufsvorsorgegericht zu überwei sen. Für dieses ist die Vereinba rung der Parteien weder bezüglich Stichdatum der Teilung noch bezüglich der Höhe des zu übertragenden Betrages verbindlich. 3.4
Da das Scheidungsgericht das Verfahren selbst bei fehlender Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen nicht weiter
«delegieren» darf , ohne selbstän dig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (vgl.
Spycher , Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO; Bern 2012, Rz . 6 zu Art. 181), ist auf die über wie sene Sache nicht einzutreten, und das Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht A.___ zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe bzw. für den Fall, dass sich die Ein ho lung einer Durchführbarkeitserklärung nicht als möglich erweist, das Teil ungs verhältnis festlege und die Sache anschliessend unter Mitteilung der erfor der lichen Angaben im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO (möglichst in der Über wei sungsverfügung zusammenfassend aufgeführt) an das hiesige Gericht überweise.
Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten. Die Sache w ird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht A.___
überwiesen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Blattmann - Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch - Pensionskasse der Z.___ - Z.___ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: - Bezirksgericht A.___ unter Beilage von Urk. 2/1-54 (Akten des Geschäfts FE140054) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brügger