Sachverhalt
1.
Der 1954 geborene X.___ war zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2013 während verschiedener Perioden
als Bauarbeiter bei dem (allgemeinverbindlich) erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR beziehungsweise AVE GAV FAR) un terstellten Betrieben angestellt beziehungsweise – im Rahmen temporärer Ar beitsverträge mit einem Personalverleih -Unternehmen – bei solche n
beschäftigt (Urk. 7/4 f.). Am 19. Februar 2014 stellte er ein Gesuch um Leistungen der Stif tung FAR (Urk. 7/6). Diese verneinte seinen Anspruch auf eine Üb erbrückungs rente in der Folge, da er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüll e (Urk. 2/3, Urk. 7/7) . Sie wies ihn indes darauf hin, dass er beim Stiftungsrat ein Gesuch um eine Härtefallersatzleistung stellen könne (Urk. 7/7), was er am 18. November 2014 auch tat (Urk. 7/8). Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/9) verneinte der Stiftungsrat das Vorliegen eines „unbilligen Härtefalls“ und damit den Anspruch auf entsprechende Leistungen. 2.
A m
31. März 2015 li ess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Stiftung FAR erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Der Entscheid des Stiftungsrat e s vom 05.02.2015 (Fall-Nr. Y.___) sei auf zuheben und dem Kläger sei die Überbrückungsrente per 01.03.2014 gemäss Art. 14 Abs. 3 GAV FAR zuzusprechen. 2.
Eventualiter sei ihm eine Härtefallersatzleistung im Sinne von Art. 21 GAV FAR in Verbindung mit Art. 23 Stiftungsreglement zuzusprechen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Beklagte schloss am 7. Mai 2015 auf – kosten- und entschädigungspflich tige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 10) und duplicando (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & In dustrie (heute: Unia) sowie die Gew erkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt gewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch B eschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise all gemeinverbindlich erklärt. Nach Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (durch Bundesratsbe schlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007 und
6. Dezember 2012 allgemeinverbindlich erklärt [AVE]) ist die Stiftung FAR für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben. 1.2
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz stets in Betrieben beschäftigt war, die in den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR (Art. 1 und Art. 2) beziehungsweise des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 1-4) fielen, und dabei – als Bau-Facharbeiter beziehungsweise Maurer – durchwegs (zu einem wesentlichen Teil allerdings im Rahmen von Arbeitsverträgen mit einem
Personalverleihbe trieb) im persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR (Art. 3) respektive AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 5) tätig war (vgl. insbesondere Urk. 7/4 f.) . 1. 3
Nach Art. 12 Abs. 2 (AVE) GAV FAR werden Leistungen erbracht, die den Alters rücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahrs bis zum Erreichen des or dentlichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern. Der Leistungszeit raum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter beschränkt. 1.4
Gemäss Art. 13 (AVE) GAV FAR werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht: a)
Überbrückungsrenten
b)
Ers atz von Altersgutschriften BVG
c)
Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente d)
Härtefallersatzlei s tungen. 1. 5 1.5.1
Laut Art. 14 Abs. 1 (AVE) GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrü ckungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ
a)
das 60. Altersjahr vollendet hat
b)
das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
c)
während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon
die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in
einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat und
d)
die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt. 1.5.2
D er Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, kann nach Art. 14 Abs. 2 (AVE) GAV FAR eine ge kürzte Überbrückungsrente beanspruch en, wenn er:
a)
innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb
gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem
Leistungsbezug ununterbrochen
und/oder
b)
innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während
höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach
lit . a aber erfüllt.
Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemel det ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfä hige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeits stelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat. Der Stiftungsrat kann präzisierende Richtlinien erlas sen (Art. 13 Abs. 2 lit . b Reglement FAR) . 1.5.3
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrü ckungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuch steller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat. Falls Beitragslücken entstehen, muss der Stiftungsrat die Nachzahlung der entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR).
Nach Art. 14 Abs. 3 AVE GAV FAR kann der Stiftungsrat, um unbillige Härten zu vermeiden, in Einzelfällen auch bei längerer Arbeitslosigkeit nach Abs. 2 lit . b und im Zusammenhang der Arbeitslosigkeit bedingter Tätigkeit ausserhalb des Bauhauptgewerbes Überbrückungsrenten zusprechen. Er muss die Nach zahlung der während der fraglichen Zeit entfallenen Arbeitgeber- und Arbeit nehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen. 1.5.4
Art. 14 Abs.
5
(AVE) GAV FAR, in Kraft seit
1. April respektive 1. September 2006, sieht vor, dass als Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . c und Art. 21 Abs. 1 (AVE) GAV FAR auch Zeiten angerechnet werden, während wel chen Arbeitnehmende
durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Ein satzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR be ziehungsweise Art. 2 Abs. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art. 8 an die Stiftung FAR geleistet wurden. 1. 6
Anspruch auf Härtefallersatzleistung haben nach Art. 21 Abs. 1 (AVE) GAV FAR Arbeitnehmende, die kumulativ
a)
das 50. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht
haben
b)
während 20 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen, in
einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet haben, und c)
unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (z.B. Konkurs des
Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der Suva)
ausgeschieden sind.
Die Härtefallersatzleistung besteht au s einer Entschädigung in Form einer Einmal einlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel Fr. 1‘000.-- pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Be trieb gemäss vorliegendem Geltungsbereich gearbeitet hat (Abs. 2).
Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2006 eintritt (Abs. 3).
Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus (Abs. 4).
Art. 23 Reglement FAR enthält – nebst identischen – insofern ergänzende Rege lungen zu Art. 21 (AVE) GAV FAR, als die erstgenannte Norm vorsieht, dass ein Anspruch aus Härtefall innerhalb von vier Jahren seit Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe bei der Stiftung FAR angemeldet werden muss, ansonsten jeglicher Anspruch auf Entschädigung entfällt (Abs. 3). Zudem enthält sie in Abs. 6 und 7 Bestimmungen betreffend Leistungen bei Invalidität beziehungs weise im Todesfall des Anspruchsberechtigten. 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei stets im Bauhauptgewerbe tätig gewesen (Urk. 10 S. 3 f.) und habe in den letzten zwanzig Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn während immerhin sechs Jahren und zehn Monaten dem GAV FAR unterstellte Beschäftigungen ausgeübt. Da er damit die Voraus setzungen der vorwiegenden Tätigkeit im Ba uhauptgewerbe nach Art. 14 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) lit . b GAV FAR erfülle beziehungsweise gar übertreffe, er scheine die Verweigerung einer gekürzten Überbrüc kungsrente wegen Nichter reichens der Mindestbeschäftigungsdauer nach Art. 14 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) lit . a GAV FAR als unbillig, zumal er vom 1. Januar 2012 bis 31. Mai 2013 ar beitslos und während dieser Zeit vom 16. Mai 2012 bis 15. September 2012 ar beitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 6), weshalb er im Juli und August 2012 auch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe (Urk. 10 S. 2) . Ob er während der Zeit, in welcher er im Bauhauptgewerbe tätig gewesen sei, in FAR-unter stellten Betrieben gearbeitet habe, sei unerheblich (Urk. 10 S. 3) . Gehe man dennoch von der Rechtmässigkeit der Abweisung seines Rentengesuchs aus, so habe er zumindest Anspruch auf eine Härtefallersatzleistung . Daran ändere nichts, dass die Arbeitgeberin, bei der er die Stelle im Jahr 1996 nach fünf zehnjähriger Tätigkeit wegen Konkurses unfreiwillig verloren habe, nicht FAR-beitragspflichtig gewesen, Art. 23 Abs. 1 lit . b Reglement FAR mithin nicht er füllt sei (Urk. 1 S. 6). Angesichts der ansonsten erfüllten Kriterien stelle dies nämlich einerseits nur eine geringfügige Abweichung von den Anspruchsvor aussetzungen dar, und andererseits sei es ihm aufgrund seiner finanziellen Situ ation nicht zumutbar, auf die Härtefallersatzleistung zu verzichten. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sei auch zu berücksichtigen, dass er erst 1980 in die Schweiz gekommen sei und damals wegen seiner Herkunft, seiner Ausbil dung und seiner Deutschkenntnisse erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, eine Festanstellung zu finden. Zudem sei seine Tätigkeit stets von den Witte rungsverhältnissen abhängig gewesen. Im Übrigen sei Art. 23 Abs. 1 lit . b Reg lement FAR aufgrund der Ungewöhnlichkeit der fraglichen Klausel ohnehin un gültig (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 4). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, da der Beschwerde führer im massgebenden Zeitraum während weniger als zehn Jahren eine bei tragspflichtige Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb aus geübt habe und in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos gewesen sei, falle die Gewährung einer Über brückungsrente gestützt auf Art. 14 Abs. 2 GAV FAR ausser Betracht. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten liege auch kein unbilliger Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GAV FAR vor (Urk. 6 S. 9, Urk. 14). Die Voraussetzungen für eine Härtefallersatzleistung gemäss Art. 21 Abs. 1 GAV FAR seien schliesslich ebe nfalls nicht erfüllt, könne der Kläger doch für die letzten sieben Jahre keine ununterbrochene dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung nachweisen (Urk. 6 S. 9 f.). 3. 3.1
Die Beklagte ging gestützt auf die aktenkundigen entsprechenden Unterlagen davon aus, dass der Kläger in den für die Beurteilung des Anspruch s auf eine Überbrückungsrente massgebenden letzten zwanzig Jahren während sechs Jah ren und zehn Monaten einer dem (AVE) GAV FAR unterste llten Tätigkeit nach gegangen war (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 2/4 S. 1, Urk. 2/6-8, Urk. 6 S. 3 ff., Urk. 7/4, Urk. 7/6) . Dabei berücksichtigte sie betreffend die verschiedenen über das Tem porär- und Stellenvermittlungsbüro Z.___ AG vermittelten Arbeits einsätze stets ganze Monate (Urk. 6 S. 3 ff.), obwohl die einzelnen Einsätze kaum je vom ersten Tag des ersten Einsatzmonats bis zum letzten Tag des letz ten Einsatzmonats gedauert haben dürften (vgl. hiezu Bestätigung der Z.___ AG vom 7. Dezember 2007; Urk. 11/13). Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger im relevanten Zeitraum effektiv gar weniger als sechs Jahre und zehn Monate einer dem (AVE) GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist.
Fest steht daher und zu Recht unbestritten ist (vgl. Urk. 1, Urk. 10), dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 1 (AVE) GAV FAR hat, weil er die hiefür vorausgesetzten zeitlichen Mindesterfordernisse betreffend Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigungen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR nicht erfüllt . 3.2
Was den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente gemäss Art. 14 Abs. 2 (AVE) GAV FAR anbelangt, hat der Kläger in den let zten zwanzig Jahren, mit hin zwischen 1994 und 2014, nicht während der sowohl nach lit . a als auch nach lit . b der genannten Bestimmung erforderlichen (mindestens) zehn Jahren, sondern – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 6) – lediglich während (maximal) sechs Jahren und zehn Monaten in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Anzumerken ist, dass die Beklagte die vom Kläger zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. März 2006 in von der Z.___ AG vermittelten über die einen Arbeitsverleihbetrieb geleisteten Arbeitseinsätze zu Recht nicht berücksichtigt hat, weil diese auf grund der Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21. November 2011 erst seit 1. April 2006 (und nur, sofern der jeweilige Einsatzbetrieb in den räumlichen sowie betrieblichen Geltungsbereich des [AVE] GAV FAR fiel, die konkreten Tä tigkeiten des Klägers dem persönlichen Geltungsbereich des [AVE]
GAV FAR zuzurechnen waren und für den Kläger Beiträge abgerechnet wurden) anzu rechnen sind. Da die Zusprache
eine r gekürzte n Überbrückungsrente gestützt auf Art. 14 Abs. 2 GAV FAR demnach unabhängig davon, ob die nach Art. 14 Abs. 2 lit . a beziehungsweise lit . b GAV FAR – kumulativ – erforderlichen Vor aussetzungen erfüllt sind, ausser Betracht fällt, erübrigt sich die Prüfung letzte rer. Insofern sind vorliegend auch die Phasen von Arbeitslosigkeit nicht von Bedeutung (vgl. Urk. 6 S. 9, Urk. 10 S. 2). 3. 3
Ob die Verweigerung einer (gekürzten) Überbrückungsrente im Falle des Klägers eine „unbillige Härte“ darstellt beziehungsweise ob es sich bei diesem um einen Einzelfall handelt, in dem der Stiftungsrat gestützt auf Art. 14 Abs. 3 (AVE) GAV FAR unter bestimmten Bedingungen dennoch eine Überbrückungsrente zusprechen kann, kann vorliegend offen bleiben . Die genannte Bestimmung stellte es dem Stiftungsrat nämlich frei, in gewissen Fällen trotz fehlender ent sprechender Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; e inen Rechtsan spruch auf solche
(Urk. 1 S. 5 f., Urk. 10 S. 4)
begründet sie nicht. 3. 4
Schliesslich entbehrt auch die eventualiter beantragte Härtefallersatzleistung nach Art. 21 (AVE) GAV FAR einer Anspruchsgrundlage. Eine solche würde – zusätzlich zu den altersmässigen Voraussetzungen (lit . a) und dem unfreiwilli gen und endgültigen Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe (lit . c) – gemäss lit . b bedingen, dass der Kl ä ger während zwanzig Jahren, davon die letzten sie ben Jahre ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat. Dies ist indes nicht der Fall. S o war d er Kläger, der bis Ende 2011 im Bauhauptgewerbe tä tig war, in den letzten sieben Jahren (also vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011)
– abgesehen von Perioden von Arbeits losigkeit – in Einsatzbetrieben beschäftigt, in die er jeweils über die Z.___ AG vermittelt worden war.
Über einen Arbeitsverleihbetrieb vermittelte Beschäftigungen unterstanden aber
– wie schon dargelegt –
(sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren) erst ab 1. April 2006 (beziehungsweise ab In krafttreten von Art. 14 Abs. 5 AVE GAV FAR am 1. September 2006) dem GAV FAR
und waren bis zu diesem Zeitpunkt
(mithin auch in der relevanten Periode vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006) auch nicht
beitragspflichtig . Aus der Unkenntnis der Tatsache, dass seine Einsätze über die Z.___ AG bis 31. März 2006 (wenn nicht gar Ende August 2006) nicht dem (AVE) GAV FAR unterstellt waren, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 4) . Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass für ihn (je denfalls) bis Ende März 2006 auch eine keine Beiträge abgerechnet wurden (vgl. hiezu Art. 8 [AVE] GAV FAR) und ihm damit schon aufgrund der damaligen Lohnabrechnungen hätte bewusst sein müssen, dass die ihm von der Z.___ AG vermittelten Einsätze im Baugewerbe bei der Prüfung des An spruchs auf Leistungen nach (AVE) GAV FAR nicht als Beschäftigungsdauer angerechnet würden. 3.5
Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistun gen der Beklagten. Die Klage ist demnach abzuweisen. 4.
Der obsiegenden Beklagten steht – analog der für Träger der beruflichen Vor sorge geltenden Regelung – kein e Prozessentschädigung zu (Urk. 6 S. 2;
§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1954 geborene X.___ war zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2013 während verschiedener Perioden
als Bauarbeiter bei dem (allgemeinverbindlich) erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR beziehungsweise AVE GAV FAR) un terstellten Betrieben angestellt beziehungsweise – im Rahmen temporärer Ar beitsverträge mit einem Personalverleih -Unternehmen – bei solche n
beschäftigt (Urk. 7/4 f.). Am 19. Februar 2014 stellte er ein Gesuch um Leistungen der Stif tung FAR (Urk. 7/6). Diese verneinte seinen Anspruch auf eine Üb erbrückungs rente in der Folge, da er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüll e (Urk. 2/3, Urk. 7/7) . Sie wies ihn indes darauf hin, dass er beim Stiftungsrat ein Gesuch um eine Härtefallersatzleistung stellen könne (Urk. 7/7), was er am 18. November 2014 auch tat (Urk. 7/8). Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/9) verneinte der Stiftungsrat das Vorliegen eines „unbilligen Härtefalls“ und damit den Anspruch auf entsprechende Leistungen.
E. 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & In dustrie (heute: Unia) sowie die Gew erkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt gewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch B eschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise all gemeinverbindlich erklärt. Nach Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (durch Bundesratsbe schlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007 und
6. Dezember 2012 allgemeinverbindlich erklärt [AVE]) ist die Stiftung FAR für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.
E. 1.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz stets in Betrieben beschäftigt war, die in den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR (Art. 1 und Art. 2) beziehungsweise des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 1-4) fielen, und dabei – als Bau-Facharbeiter beziehungsweise Maurer – durchwegs (zu einem wesentlichen Teil allerdings im Rahmen von Arbeitsverträgen mit einem
Personalverleihbe trieb) im persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR (Art. 3) respektive AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 5) tätig war (vgl. insbesondere Urk. 7/4 f.) . 1.
E. 1.4 Gemäss Art. 13 (AVE) GAV FAR werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht: a)
Überbrückungsrenten
b)
Ers atz von Altersgutschriften BVG
c)
Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente d)
Härtefallersatzlei s tungen. 1.
E. 2 A m
31. März 2015 li ess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Stiftung FAR erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Der Entscheid des Stiftungsrat e s vom 05.02.2015 (Fall-Nr. Y.___) sei auf zuheben und dem Kläger sei die Überbrückungsrente per 01.03.2014 gemäss Art. 14 Abs. 3 GAV FAR zuzusprechen. 2.
Eventualiter sei ihm eine Härtefallersatzleistung im Sinne von Art. 21 GAV FAR in Verbindung mit Art. 23 Stiftungsreglement zuzusprechen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Beklagte schloss am 7. Mai 2015 auf – kosten- und entschädigungspflich tige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 10) und duplicando (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei stets im Bauhauptgewerbe tätig gewesen (Urk. 10 S. 3 f.) und habe in den letzten zwanzig Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn während immerhin sechs Jahren und zehn Monaten dem GAV FAR unterstellte Beschäftigungen ausgeübt. Da er damit die Voraus setzungen der vorwiegenden Tätigkeit im Ba uhauptgewerbe nach Art. 14 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) lit . b GAV FAR erfülle beziehungsweise gar übertreffe, er scheine die Verweigerung einer gekürzten Überbrüc kungsrente wegen Nichter reichens der Mindestbeschäftigungsdauer nach Art. 14 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) lit . a GAV FAR als unbillig, zumal er vom 1. Januar 2012 bis 31. Mai 2013 ar beitslos und während dieser Zeit vom 16. Mai 2012 bis 15. September 2012 ar beitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 6), weshalb er im Juli und August 2012 auch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe (Urk. 10 S. 2) . Ob er während der Zeit, in welcher er im Bauhauptgewerbe tätig gewesen sei, in FAR-unter stellten Betrieben gearbeitet habe, sei unerheblich (Urk. 10 S. 3) . Gehe man dennoch von der Rechtmässigkeit der Abweisung seines Rentengesuchs aus, so habe er zumindest Anspruch auf eine Härtefallersatzleistung . Daran ändere nichts, dass die Arbeitgeberin, bei der er die Stelle im Jahr 1996 nach fünf zehnjähriger Tätigkeit wegen Konkurses unfreiwillig verloren habe, nicht FAR-beitragspflichtig gewesen, Art. 23 Abs. 1 lit . b Reglement FAR mithin nicht er füllt sei (Urk. 1 S. 6). Angesichts der ansonsten erfüllten Kriterien stelle dies nämlich einerseits nur eine geringfügige Abweichung von den Anspruchsvor aussetzungen dar, und andererseits sei es ihm aufgrund seiner finanziellen Situ ation nicht zumutbar, auf die Härtefallersatzleistung zu verzichten. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sei auch zu berücksichtigen, dass er erst 1980 in die Schweiz gekommen sei und damals wegen seiner Herkunft, seiner Ausbil dung und seiner Deutschkenntnisse erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, eine Festanstellung zu finden. Zudem sei seine Tätigkeit stets von den Witte rungsverhältnissen abhängig gewesen. Im Übrigen sei Art. 23 Abs. 1 lit . b Reg lement FAR aufgrund der Ungewöhnlichkeit der fraglichen Klausel ohnehin un gültig (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 4).
E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, da der Beschwerde führer im massgebenden Zeitraum während weniger als zehn Jahren eine bei tragspflichtige Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb aus geübt habe und in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos gewesen sei, falle die Gewährung einer Über brückungsrente gestützt auf Art. 14 Abs. 2 GAV FAR ausser Betracht. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten liege auch kein unbilliger Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GAV FAR vor (Urk. 6 S. 9, Urk. 14). Die Voraussetzungen für eine Härtefallersatzleistung gemäss Art. 21 Abs. 1 GAV FAR seien schliesslich ebe nfalls nicht erfüllt, könne der Kläger doch für die letzten sieben Jahre keine ununterbrochene dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung nachweisen (Urk. 6 S. 9 f.). 3.
E. 3 Nach Art. 12 Abs. 2 (AVE) GAV FAR werden Leistungen erbracht, die den Alters rücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahrs bis zum Erreichen des or dentlichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern. Der Leistungszeit raum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter beschränkt.
E. 3.1 Die Beklagte ging gestützt auf die aktenkundigen entsprechenden Unterlagen davon aus, dass der Kläger in den für die Beurteilung des Anspruch s auf eine Überbrückungsrente massgebenden letzten zwanzig Jahren während sechs Jah ren und zehn Monaten einer dem (AVE) GAV FAR unterste llten Tätigkeit nach gegangen war (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 2/4 S. 1, Urk. 2/6-8, Urk. 6 S. 3 ff., Urk. 7/4, Urk. 7/6) . Dabei berücksichtigte sie betreffend die verschiedenen über das Tem porär- und Stellenvermittlungsbüro Z.___ AG vermittelten Arbeits einsätze stets ganze Monate (Urk. 6 S. 3 ff.), obwohl die einzelnen Einsätze kaum je vom ersten Tag des ersten Einsatzmonats bis zum letzten Tag des letz ten Einsatzmonats gedauert haben dürften (vgl. hiezu Bestätigung der Z.___ AG vom 7. Dezember 2007; Urk. 11/13). Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger im relevanten Zeitraum effektiv gar weniger als sechs Jahre und zehn Monate einer dem (AVE) GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist.
Fest steht daher und zu Recht unbestritten ist (vgl. Urk. 1, Urk. 10), dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 1 (AVE) GAV FAR hat, weil er die hiefür vorausgesetzten zeitlichen Mindesterfordernisse betreffend Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigungen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR nicht erfüllt .
E. 3.2 Was den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente gemäss Art. 14 Abs. 2 (AVE) GAV FAR anbelangt, hat der Kläger in den let zten zwanzig Jahren, mit hin zwischen 1994 und 2014, nicht während der sowohl nach lit . a als auch nach lit . b der genannten Bestimmung erforderlichen (mindestens) zehn Jahren, sondern – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 6) – lediglich während (maximal) sechs Jahren und zehn Monaten in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Anzumerken ist, dass die Beklagte die vom Kläger zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. März 2006 in von der Z.___ AG vermittelten über die einen Arbeitsverleihbetrieb geleisteten Arbeitseinsätze zu Recht nicht berücksichtigt hat, weil diese auf grund der Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21. November 2011 erst seit 1. April 2006 (und nur, sofern der jeweilige Einsatzbetrieb in den räumlichen sowie betrieblichen Geltungsbereich des [AVE] GAV FAR fiel, die konkreten Tä tigkeiten des Klägers dem persönlichen Geltungsbereich des [AVE]
GAV FAR zuzurechnen waren und für den Kläger Beiträge abgerechnet wurden) anzu rechnen sind. Da die Zusprache
eine r gekürzte n Überbrückungsrente gestützt auf Art. 14 Abs. 2 GAV FAR demnach unabhängig davon, ob die nach Art. 14 Abs. 2 lit . a beziehungsweise lit . b GAV FAR – kumulativ – erforderlichen Vor aussetzungen erfüllt sind, ausser Betracht fällt, erübrigt sich die Prüfung letzte rer. Insofern sind vorliegend auch die Phasen von Arbeitslosigkeit nicht von Bedeutung (vgl. Urk. 6 S. 9, Urk. 10 S. 2). 3. 3
Ob die Verweigerung einer (gekürzten) Überbrückungsrente im Falle des Klägers eine „unbillige Härte“ darstellt beziehungsweise ob es sich bei diesem um einen Einzelfall handelt, in dem der Stiftungsrat gestützt auf Art. 14 Abs. 3 (AVE) GAV FAR unter bestimmten Bedingungen dennoch eine Überbrückungsrente zusprechen kann, kann vorliegend offen bleiben . Die genannte Bestimmung stellte es dem Stiftungsrat nämlich frei, in gewissen Fällen trotz fehlender ent sprechender Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; e inen Rechtsan spruch auf solche
(Urk. 1 S. 5 f., Urk. 10 S. 4)
begründet sie nicht. 3. 4
Schliesslich entbehrt auch die eventualiter beantragte Härtefallersatzleistung nach Art. 21 (AVE) GAV FAR einer Anspruchsgrundlage. Eine solche würde – zusätzlich zu den altersmässigen Voraussetzungen (lit . a) und dem unfreiwilli gen und endgültigen Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe (lit . c) – gemäss lit . b bedingen, dass der Kl ä ger während zwanzig Jahren, davon die letzten sie ben Jahre ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat. Dies ist indes nicht der Fall. S o war d er Kläger, der bis Ende 2011 im Bauhauptgewerbe tä tig war, in den letzten sieben Jahren (also vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011)
– abgesehen von Perioden von Arbeits losigkeit – in Einsatzbetrieben beschäftigt, in die er jeweils über die Z.___ AG vermittelt worden war.
Über einen Arbeitsverleihbetrieb vermittelte Beschäftigungen unterstanden aber
– wie schon dargelegt –
(sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren) erst ab 1. April 2006 (beziehungsweise ab In krafttreten von Art. 14 Abs. 5 AVE GAV FAR am 1. September 2006) dem GAV FAR
und waren bis zu diesem Zeitpunkt
(mithin auch in der relevanten Periode vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006) auch nicht
beitragspflichtig . Aus der Unkenntnis der Tatsache, dass seine Einsätze über die Z.___ AG bis 31. März 2006 (wenn nicht gar Ende August 2006) nicht dem (AVE) GAV FAR unterstellt waren, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 4) . Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass für ihn (je denfalls) bis Ende März 2006 auch eine keine Beiträge abgerechnet wurden (vgl. hiezu Art. 8 [AVE] GAV FAR) und ihm damit schon aufgrund der damaligen Lohnabrechnungen hätte bewusst sein müssen, dass die ihm von der Z.___ AG vermittelten Einsätze im Baugewerbe bei der Prüfung des An spruchs auf Leistungen nach (AVE) GAV FAR nicht als Beschäftigungsdauer angerechnet würden.
E. 3.5 Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistun gen der Beklagten. Die Klage ist demnach abzuweisen. 4.
Der obsiegenden Beklagten steht – analog der für Träger der beruflichen Vor sorge geltenden Regelung – kein e Prozessentschädigung zu (Urk. 6 S. 2;
§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 5 (AVE) GAV FAR, in Kraft seit
1. April respektive 1. September 2006, sieht vor, dass als Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . c und Art. 21 Abs. 1 (AVE) GAV FAR auch Zeiten angerechnet werden, während wel chen Arbeitnehmende
durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Ein satzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR be ziehungsweise Art. 2 Abs. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art. 8 an die Stiftung FAR geleistet wurden. 1.
E. 6 Anspruch auf Härtefallersatzleistung haben nach Art. 21 Abs. 1 (AVE) GAV FAR Arbeitnehmende, die kumulativ
a)
das 50. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht
haben
b)
während 20 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen, in
einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet haben, und c)
unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (z.B. Konkurs des
Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der Suva)
ausgeschieden sind.
Die Härtefallersatzleistung besteht au s einer Entschädigung in Form einer Einmal einlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel Fr. 1‘000.-- pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Be trieb gemäss vorliegendem Geltungsbereich gearbeitet hat (Abs. 2).
Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2006 eintritt (Abs. 3).
Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus (Abs. 4).
Art. 23 Reglement FAR enthält – nebst identischen – insofern ergänzende Rege lungen zu Art. 21 (AVE) GAV FAR, als die erstgenannte Norm vorsieht, dass ein Anspruch aus Härtefall innerhalb von vier Jahren seit Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe bei der Stiftung FAR angemeldet werden muss, ansonsten jeglicher Anspruch auf Entschädigung entfällt (Abs. 3). Zudem enthält sie in Abs. 6 und 7 Bestimmungen betreffend Leistungen bei Invalidität beziehungs weise im Todesfall des Anspruchsberechtigten. 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00025 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
24. Juni 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald Bruchstrasse 5, Postfach 7942, 6000 Luzern 7 gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Der 1954 geborene X.___ war zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2013 während verschiedener Perioden
als Bauarbeiter bei dem (allgemeinverbindlich) erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Alters rücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR beziehungsweise AVE GAV FAR) un terstellten Betrieben angestellt beziehungsweise – im Rahmen temporärer Ar beitsverträge mit einem Personalverleih -Unternehmen – bei solche n
beschäftigt (Urk. 7/4 f.). Am 19. Februar 2014 stellte er ein Gesuch um Leistungen der Stif tung FAR (Urk. 7/6). Diese verneinte seinen Anspruch auf eine Üb erbrückungs rente in der Folge, da er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüll e (Urk. 2/3, Urk. 7/7) . Sie wies ihn indes darauf hin, dass er beim Stiftungsrat ein Gesuch um eine Härtefallersatzleistung stellen könne (Urk. 7/7), was er am 18. November 2014 auch tat (Urk. 7/8). Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/9) verneinte der Stiftungsrat das Vorliegen eines „unbilligen Härtefalls“ und damit den Anspruch auf entsprechende Leistungen. 2.
A m
31. März 2015 li ess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Stiftung FAR erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Der Entscheid des Stiftungsrat e s vom 05.02.2015 (Fall-Nr. Y.___) sei auf zuheben und dem Kläger sei die Überbrückungsrente per 01.03.2014 gemäss Art. 14 Abs. 3 GAV FAR zuzusprechen. 2.
Eventualiter sei ihm eine Härtefallersatzleistung im Sinne von Art. 21 GAV FAR in Verbindung mit Art. 23 Stiftungsreglement zuzusprechen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Beklagte schloss am 7. Mai 2015 auf – kosten- und entschädigungspflich tige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 10) und duplicando (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 6. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & In dustrie (heute: Unia) sowie die Gew erkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhaupt gewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch B eschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise all gemeinverbindlich erklärt. Nach Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (durch Bundesratsbe schlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007 und
6. Dezember 2012 allgemeinverbindlich erklärt [AVE]) ist die Stiftung FAR für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien in eigenem Namen Betreibungen und Klagen zu erheben. 1.2
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Kläger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz stets in Betrieben beschäftigt war, die in den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR (Art. 1 und Art. 2) beziehungsweise des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 1-4) fielen, und dabei – als Bau-Facharbeiter beziehungsweise Maurer – durchwegs (zu einem wesentlichen Teil allerdings im Rahmen von Arbeitsverträgen mit einem
Personalverleihbe trieb) im persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR (Art. 3) respektive AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 5) tätig war (vgl. insbesondere Urk. 7/4 f.) . 1. 3
Nach Art. 12 Abs. 2 (AVE) GAV FAR werden Leistungen erbracht, die den Alters rücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahrs bis zum Erreichen des or dentlichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern. Der Leistungszeit raum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter beschränkt. 1.4
Gemäss Art. 13 (AVE) GAV FAR werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht: a)
Überbrückungsrenten
b)
Ers atz von Altersgutschriften BVG
c)
Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente d)
Härtefallersatzlei s tungen. 1. 5 1.5.1
Laut Art. 14 Abs. 1 (AVE) GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrü ckungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ
a)
das 60. Altersjahr vollendet hat
b)
das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
c)
während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon
die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in
einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat und
d)
die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt. 1.5.2
D er Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit . c) nicht vollständig erfüllt, kann nach Art. 14 Abs. 2 (AVE) GAV FAR eine ge kürzte Überbrückungsrente beanspruch en, wenn er:
a)
innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb
gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem
Leistungsbezug ununterbrochen
und/oder
b)
innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während
höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach
lit . a aber erfüllt.
Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemel det ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfä hige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Als Arbeitslosigkeit gilt auch ein Unterbruch einer GAV FAR unterstellten Tätigkeit ohne Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle, wenn er auf einen unfreiwilligen Verlust der Arbeits stelle (Kündigung durch den Arbeitgeber, Konkurs des Arbeitsgebers) folgt, höchstens sechs Monate gedauert hat und der Gesuchsteller zwischen diesem Unterbruch und dem gewünschten Rentenantritt wieder im Geltungsbereich des GAV FAR gearbeitet hat. Der Stiftungsrat kann präzisierende Richtlinien erlas sen (Art. 13 Abs. 2 lit . b Reglement FAR) . 1.5.3
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrü ckungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV und Reglement FAR nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuch steller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat. Falls Beitragslücken entstehen, muss der Stiftungsrat die Nachzahlung der entfallenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen (Art. 14 Abs. 3 GAV FAR).
Nach Art. 14 Abs. 3 AVE GAV FAR kann der Stiftungsrat, um unbillige Härten zu vermeiden, in Einzelfällen auch bei längerer Arbeitslosigkeit nach Abs. 2 lit . b und im Zusammenhang der Arbeitslosigkeit bedingter Tätigkeit ausserhalb des Bauhauptgewerbes Überbrückungsrenten zusprechen. Er muss die Nach zahlung der während der fraglichen Zeit entfallenen Arbeitgeber- und Arbeit nehmerbeiträge verlangen, und kann zudem eine Rentenkürzung vornehmen. 1.5.4
Art. 14 Abs.
5
(AVE) GAV FAR, in Kraft seit
1. April respektive 1. September 2006, sieht vor, dass als Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . c und Art. 21 Abs. 1 (AVE) GAV FAR auch Zeiten angerechnet werden, während wel chen Arbeitnehmende
durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Ein satzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR be ziehungsweise Art. 2 Abs. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art. 8 an die Stiftung FAR geleistet wurden. 1. 6
Anspruch auf Härtefallersatzleistung haben nach Art. 21 Abs. 1 (AVE) GAV FAR Arbeitnehmende, die kumulativ
a)
das 50. Altersjahr vollendet, das 60. Altersjahr aber noch nicht erreicht
haben
b)
während 20 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen, in
einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet haben, und c)
unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe (z.B. Konkurs des
Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der Suva)
ausgeschieden sind.
Die Härtefallersatzleistung besteht au s einer Entschädigung in Form einer Einmal einlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Diese beträgt in der Regel Fr. 1‘000.-- pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Be trieb gemäss vorliegendem Geltungsbereich gearbeitet hat (Abs. 2).
Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2006 eintritt (Abs. 3).
Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung FAR aus (Abs. 4).
Art. 23 Reglement FAR enthält – nebst identischen – insofern ergänzende Rege lungen zu Art. 21 (AVE) GAV FAR, als die erstgenannte Norm vorsieht, dass ein Anspruch aus Härtefall innerhalb von vier Jahren seit Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe bei der Stiftung FAR angemeldet werden muss, ansonsten jeglicher Anspruch auf Entschädigung entfällt (Abs. 3). Zudem enthält sie in Abs. 6 und 7 Bestimmungen betreffend Leistungen bei Invalidität beziehungs weise im Todesfall des Anspruchsberechtigten. 2. 2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er sei stets im Bauhauptgewerbe tätig gewesen (Urk. 10 S. 3 f.) und habe in den letzten zwanzig Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn während immerhin sechs Jahren und zehn Monaten dem GAV FAR unterstellte Beschäftigungen ausgeübt. Da er damit die Voraus setzungen der vorwiegenden Tätigkeit im Ba uhauptgewerbe nach Art. 14 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) lit . b GAV FAR erfülle beziehungsweise gar übertreffe, er scheine die Verweigerung einer gekürzten Überbrüc kungsrente wegen Nichter reichens der Mindestbeschäftigungsdauer nach Art. 14 Abs. 3 (richtig: Abs. 2) lit . a GAV FAR als unbillig, zumal er vom 1. Januar 2012 bis 31. Mai 2013 ar beitslos und während dieser Zeit vom 16. Mai 2012 bis 15. September 2012 ar beitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 6), weshalb er im Juli und August 2012 auch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe (Urk. 10 S. 2) . Ob er während der Zeit, in welcher er im Bauhauptgewerbe tätig gewesen sei, in FAR-unter stellten Betrieben gearbeitet habe, sei unerheblich (Urk. 10 S. 3) . Gehe man dennoch von der Rechtmässigkeit der Abweisung seines Rentengesuchs aus, so habe er zumindest Anspruch auf eine Härtefallersatzleistung . Daran ändere nichts, dass die Arbeitgeberin, bei der er die Stelle im Jahr 1996 nach fünf zehnjähriger Tätigkeit wegen Konkurses unfreiwillig verloren habe, nicht FAR-beitragspflichtig gewesen, Art. 23 Abs. 1 lit . b Reglement FAR mithin nicht er füllt sei (Urk. 1 S. 6). Angesichts der ansonsten erfüllten Kriterien stelle dies nämlich einerseits nur eine geringfügige Abweichung von den Anspruchsvor aussetzungen dar, und andererseits sei es ihm aufgrund seiner finanziellen Situ ation nicht zumutbar, auf die Härtefallersatzleistung zu verzichten. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sei auch zu berücksichtigen, dass er erst 1980 in die Schweiz gekommen sei und damals wegen seiner Herkunft, seiner Ausbil dung und seiner Deutschkenntnisse erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, eine Festanstellung zu finden. Zudem sei seine Tätigkeit stets von den Witte rungsverhältnissen abhängig gewesen. Im Übrigen sei Art. 23 Abs. 1 lit . b Reg lement FAR aufgrund der Ungewöhnlichkeit der fraglichen Klausel ohnehin un gültig (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 4). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, da der Beschwerde führer im massgebenden Zeitraum während weniger als zehn Jahren eine bei tragspflichtige Beschäftigung in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb aus geübt habe und in den letzten sieben Jahren vor dem Altersrücktritt während mehr als zwei Jahren arbeitslos gewesen sei, falle die Gewährung einer Über brückungsrente gestützt auf Art. 14 Abs. 2 GAV FAR ausser Betracht. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten liege auch kein unbilliger Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GAV FAR vor (Urk. 6 S. 9, Urk. 14). Die Voraussetzungen für eine Härtefallersatzleistung gemäss Art. 21 Abs. 1 GAV FAR seien schliesslich ebe nfalls nicht erfüllt, könne der Kläger doch für die letzten sieben Jahre keine ununterbrochene dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung nachweisen (Urk. 6 S. 9 f.). 3. 3.1
Die Beklagte ging gestützt auf die aktenkundigen entsprechenden Unterlagen davon aus, dass der Kläger in den für die Beurteilung des Anspruch s auf eine Überbrückungsrente massgebenden letzten zwanzig Jahren während sechs Jah ren und zehn Monaten einer dem (AVE) GAV FAR unterste llten Tätigkeit nach gegangen war (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 2/4 S. 1, Urk. 2/6-8, Urk. 6 S. 3 ff., Urk. 7/4, Urk. 7/6) . Dabei berücksichtigte sie betreffend die verschiedenen über das Tem porär- und Stellenvermittlungsbüro Z.___ AG vermittelten Arbeits einsätze stets ganze Monate (Urk. 6 S. 3 ff.), obwohl die einzelnen Einsätze kaum je vom ersten Tag des ersten Einsatzmonats bis zum letzten Tag des letz ten Einsatzmonats gedauert haben dürften (vgl. hiezu Bestätigung der Z.___ AG vom 7. Dezember 2007; Urk. 11/13). Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger im relevanten Zeitraum effektiv gar weniger als sechs Jahre und zehn Monate einer dem (AVE) GAV FAR unterstellten Tätigkeit nachgegangen ist.
Fest steht daher und zu Recht unbestritten ist (vgl. Urk. 1, Urk. 10), dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Überbrückungsrente nach Art. 14 Abs. 1 (AVE) GAV FAR hat, weil er die hiefür vorausgesetzten zeitlichen Mindesterfordernisse betreffend Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigungen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR nicht erfüllt . 3.2
Was den Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente gemäss Art. 14 Abs. 2 (AVE) GAV FAR anbelangt, hat der Kläger in den let zten zwanzig Jahren, mit hin zwischen 1994 und 2014, nicht während der sowohl nach lit . a als auch nach lit . b der genannten Bestimmung erforderlichen (mindestens) zehn Jahren, sondern – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 6) – lediglich während (maximal) sechs Jahren und zehn Monaten in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Anzumerken ist, dass die Beklagte die vom Kläger zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. März 2006 in von der Z.___ AG vermittelten über die einen Arbeitsverleihbetrieb geleisteten Arbeitseinsätze zu Recht nicht berücksichtigt hat, weil diese auf grund der Zusatzvereinbarung zum GAV FAR vom 21. November 2011 erst seit 1. April 2006 (und nur, sofern der jeweilige Einsatzbetrieb in den räumlichen sowie betrieblichen Geltungsbereich des [AVE] GAV FAR fiel, die konkreten Tä tigkeiten des Klägers dem persönlichen Geltungsbereich des [AVE]
GAV FAR zuzurechnen waren und für den Kläger Beiträge abgerechnet wurden) anzu rechnen sind. Da die Zusprache
eine r gekürzte n Überbrückungsrente gestützt auf Art. 14 Abs. 2 GAV FAR demnach unabhängig davon, ob die nach Art. 14 Abs. 2 lit . a beziehungsweise lit . b GAV FAR – kumulativ – erforderlichen Vor aussetzungen erfüllt sind, ausser Betracht fällt, erübrigt sich die Prüfung letzte rer. Insofern sind vorliegend auch die Phasen von Arbeitslosigkeit nicht von Bedeutung (vgl. Urk. 6 S. 9, Urk. 10 S. 2). 3. 3
Ob die Verweigerung einer (gekürzten) Überbrückungsrente im Falle des Klägers eine „unbillige Härte“ darstellt beziehungsweise ob es sich bei diesem um einen Einzelfall handelt, in dem der Stiftungsrat gestützt auf Art. 14 Abs. 3 (AVE) GAV FAR unter bestimmten Bedingungen dennoch eine Überbrückungsrente zusprechen kann, kann vorliegend offen bleiben . Die genannte Bestimmung stellte es dem Stiftungsrat nämlich frei, in gewissen Fällen trotz fehlender ent sprechender Voraussetzungen Rentenleistungen zu gewähren; e inen Rechtsan spruch auf solche
(Urk. 1 S. 5 f., Urk. 10 S. 4)
begründet sie nicht. 3. 4
Schliesslich entbehrt auch die eventualiter beantragte Härtefallersatzleistung nach Art. 21 (AVE) GAV FAR einer Anspruchsgrundlage. Eine solche würde – zusätzlich zu den altersmässigen Voraussetzungen (lit . a) und dem unfreiwilli gen und endgültigen Ausscheiden aus dem Bauhauptgewerbe (lit . c) – gemäss lit . b bedingen, dass der Kl ä ger während zwanzig Jahren, davon die letzten sie ben Jahre ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat. Dies ist indes nicht der Fall. S o war d er Kläger, der bis Ende 2011 im Bauhauptgewerbe tä tig war, in den letzten sieben Jahren (also vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011)
– abgesehen von Perioden von Arbeits losigkeit – in Einsatzbetrieben beschäftigt, in die er jeweils über die Z.___ AG vermittelt worden war.
Über einen Arbeitsverleihbetrieb vermittelte Beschäftigungen unterstanden aber
– wie schon dargelegt –
(sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren) erst ab 1. April 2006 (beziehungsweise ab In krafttreten von Art. 14 Abs. 5 AVE GAV FAR am 1. September 2006) dem GAV FAR
und waren bis zu diesem Zeitpunkt
(mithin auch in der relevanten Periode vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006) auch nicht
beitragspflichtig . Aus der Unkenntnis der Tatsache, dass seine Einsätze über die Z.___ AG bis 31. März 2006 (wenn nicht gar Ende August 2006) nicht dem (AVE) GAV FAR unterstellt waren, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S. 4) . Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass für ihn (je denfalls) bis Ende März 2006 auch eine keine Beiträge abgerechnet wurden (vgl. hiezu Art. 8 [AVE] GAV FAR) und ihm damit schon aufgrund der damaligen Lohnabrechnungen hätte bewusst sein müssen, dass die ihm von der Z.___ AG vermittelten Einsätze im Baugewerbe bei der Prüfung des An spruchs auf Leistungen nach (AVE) GAV FAR nicht als Beschäftigungsdauer angerechnet würden. 3.5
Nach dem Gesagten hat der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf Leistun gen der Beklagten. Die Klage ist demnach abzuweisen. 4.
Der obsiegenden Beklagten steht – analog der für Träger der beruflichen Vor sorge geltenden Regelung – kein e Prozessentschädigung zu (Urk. 6 S. 2;
§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer