Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 September 2014 (Urk. 2/13) sowie den Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2014 (Urk. 2/ 15) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen beste hen,
die von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten Inkasso- und Vertrags auflösungskosten
(vgl. dazu Urk. 2/6 S. 2 und Urk. 2/10-11) ihre Stütze im Kostenreglement (Beilage zur Urk. 2/1) finden, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
das Gesagte auch auf die für die Zeit bis 10 . September 2014 eingeklagten Zin sen in der Höhe von Fr. 1‘522.05 gilt (vgl. Urk. 2/6),
sich die Höhe der ab 1 1 . September 2014 geforderten Verzugszinsen von 5 % aus Art. 104 Abs. 1 OR ergibt, demgegenüber die gemäss klägerischem Rechtsbegehren Ziffer 1 ebenfalls ein geklagten (aber nicht bezifferten; siehe aber Urk. 2/15) Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen be rechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 44‘301.15 nebst Zins von 5 % seit dem 11 . September 2014 so wie Fr. 1‘522.05 zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ er hobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2014 [Urk. 2/15 ]) im genannten Betrag aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00023 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
10. Juni 2015 in Sachen Sammelstiftung Vita c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Austrasse 46, 8045 Zürich Klägerin gegen X.___ AG Beklagte
Na ch Einsicht in die Eingabe vom 19 . März 2015 (Urk. 1), mit der die Sammel stiftung Vita Klage gegen die X.___ AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren: 1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitrags ausstand von CHF 44‘ 301.1 5, nebst Zins zu 5 % seit dem 11.09.2014, zuzüglich CHF 1‘522.05 Zins bis 10 .09.2014 und Betreibungsspesen zu bezahlen. 2.
Es sei der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseiti gen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be klagten.
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahren sakten (insbesondere Urk. 2/1-15);
unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte bin nen der ihr mit Verfügung vom 25 . März 2015 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort er stattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und die Be klagte als säumig anzusehen ist;
in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen ver langen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 2 3. Oktober 2012/1 5. Januar 2013 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, und weiter darlegte, dass die Beklagte fällige Vorsorgebeiträge (inklusive Nebenkosten) von insgesamt Fr. 44‘301.15 nicht bezahlt habe, weshalb die Beklagte zur Zahlung dieses Betra ges (zuzüglich Zins und Betreibungskosten) zu
verpflichten sei (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechts vorschlag (vgl. Urk. 2/15) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der ein geklagten Forderung (substantiiert) in Zweifel gezogen hat bzw. viel mehr diese mit dem Ratenzahlungsplan vom 1 8. September 2 014 anerkannt und in der Folge denn auch Teilzahlungen geleistet hat (Urk. 2/6 S. 2, Urk. 2/14).
die eingeklagte Forderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 5. November 2014 (Urk. 2/6), die entsprechenden Rechnungen (Urk. 2/ 8-9) und die Schlu ssabrechnung vom 2.
September 2014 (Urk. 2/13) sowie den Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2014 (Urk. 2/ 15) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen beste hen,
die von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten Inkasso- und Vertrags auflösungskosten
(vgl. dazu Urk. 2/6 S. 2 und Urk. 2/10-11) ihre Stütze im Kostenreglement (Beilage zur Urk. 2/1) finden, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
das Gesagte auch auf die für die Zeit bis 10 . September 2014 eingeklagten Zin sen in der Höhe von Fr. 1‘522.05 gilt (vgl. Urk. 2/6),
sich die Höhe der ab 1 1 . September 2014 geforderten Verzugszinsen von 5 % aus Art. 104 Abs. 1 OR ergibt, demgegenüber die gemäss klägerischem Rechtsbegehren Ziffer 1 ebenfalls ein geklagten (aber nicht bezifferten; siehe aber Urk. 2/15) Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen be rechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 44‘301.15 nebst Zins von 5 % seit dem 11 . September 2014 so wie Fr. 1‘522.05 zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ er hobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2014 [Urk. 2/15 ]) im genannten Betrag aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘ 5 00.-- zu auferlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der teilweise obsiegenden Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr.
3 00.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
I n teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 44‘301.15 nebst Zins von 5 % seit d em 11. September 2014 sowie Fr. 1‘522.05 zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2014) im ge nannten Um fang aufgehoben. Im Übrigen (Betreibungskosten) wird die Klage abge wiesen 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘ 5 00 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger