Sachverhalt
1.
1. 1
X.___, geboren 1974, arbeitete vom 3 0. November 1998 bis zum 3 0. September 2005 als Wildhüterin beim Y.___ des Kantons Z.___ und war bei der A.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/8). Danach bezog sie v om 1. Oktober 2005 bis zum 3 0. April 2007 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war entsprechend bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 8; Urk. 14/1) .
Am 1 1. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Kanton Z.___, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil .
B.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2 8. Juli 2008 (Urk. 14/18) ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 sprach die IV-Stelle X.___
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2008 zu (Urk. 14/29).
Gestütz t auf diese Verfügung erhob X.___ Klage gegen die A.___ und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ hielt mit Urteil vom 8. Ok tober 2010 (Verfahrens-Nr. C.___) fest, dass erst ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % eingetreten sei (Urk. 14/86/12) und wies die Klage entsprechend ab. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach X.___ mit Schreiben vom 2 4. März 2011 infolgedessen ab dem 1. Januar 2008 eine halbe Invalidenrente gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu (Urk. 9/10a-f). 1.2
In Rahmen der im Jahr 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 14/49) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklä rungen und holte insbesondere das neurologische und psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. November 2013 ein (Urk. 14/78.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. Januar 2014, Urk. 14/81) erhöhte die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. September 2013 die halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % auf eine Dreiviertelsrente (Verfügung vom 2 5. April 2014, Urk. 14/92).
X.___ wandte sich in der Folge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Erhöhung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Die Stiftung Auffangeinrichtun g verneinte mit Schreiben vom 2 4. Juni 2014 eine n
Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 9/14a-b) . 2.
Mit Eingabe vom 1 7. März 2015 (Urk.
1) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte per 1. September 2013 die Erhöhung der BVG-Rente auf eine Dreiviertelsrente . Die Beklagte schloss mit Kl ageantwort vom 3 0. Juni 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 14/1-107 und Urk. 15/1-6; vgl. Verfügung vom 6. Juli 2015, Urk. 11) hielten die Klägerin mit Replik vom 1 3. August 2015 (Urk.
18) und die Beklagte mit Duplik vom 1 7. September 2015 (Urk.
21) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin am 2 1. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Klägerin brachte vor, dass der psychische Gesundheitszustand bereits bei Beginn der Rentenauszahlung durch die Invalidenversicherung sehr schlecht gewesen sei bzw. die psychischen Probleme bereits seit vielen Jahren bestünden, so habe sie in den Jahren 1995 bis 1998 eine Gesprächstherapie besucht und sei 2002 und 2003 in der F.___ in Behandlung gewesen. Sie habe auch ihren Hausarzt um Hilfe ersucht. Des Weiteren sei die Verschlechterung nicht vor allem auf den psychischen Zustand zurückz uführen, sondern auch die m ultiple Sklerose sei fortgeschritten (Urk. 1 und Urk. 18).
Die Beklagte machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass im relevan ten Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis Ende April 2007 keine psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten, die ärztlich dokumentiert gewesen seien und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Für die damalige Zusprechung der Invalidenrenten seien ausschliesslich die MS-typischen Symptome relevant gewesen, welche gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten immer noch für 50 % der Arbeitsunfähigkeit verantwortlich seien. Die jetzige Erhöhung der Invali denrente sei auf die neu aufgetretenen psychischen Probleme zurückzuführen, so dass der sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im rele vanten Zeitraum und der jetzigen Erhöhung der Invalidität nicht erstellt sei (Urk. 8). 2.
2.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 2.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn s ich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
2.3.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfal les, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.3.2
Beruht die rentenbegründende Invalidität auf mehreren gesundheitlichen Ursa chen, wovon sich lediglich eine bereits während des Vorsorgeschutzes au f die Arbeitsfähigkeit der versi cherten Person ausgewirkt hat, so muss die Vorsorge einrichtung allein für die daraus resultierende Invalidität aufkommen. Für den jenigen Anteil der Gesamtinvalidität, welcher auf Beschwerden zurückzuführen ist, die sich erst nach Austritt der versicherten Person aus der Vorsorgeeinrich tung leistungsmässig manifestiert haben, mangelt es am erforderlichen Zusam menhang
(Hürzeler, in: Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 N 24). 3. 3.1
Der Verfügung der Invalidenversicherung vom 5. Mai 2009 und damit auch der Zusprache der halben Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. Urk. 9/10a-f) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3.1.1
Dr. med. G.___, Neurologie FMH, hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 1 7. März 2008 als Diagnose eine multiple Sklerose, schubweise bestehend seit 2000, fest (Urk. 14/10/3 ff.). Zuletzt sei die Klägerin
vom 1. Juni bis zum 3 1. August 2007 im H.___ für behinderte Kinder tätig gewesen. Dies sei auf die Dauer nicht gegangen, da sie den dreimal wöchentlich anfallenden Nachtdienst nicht habe bewältigen können. Die funktionelle Einschränkung betreffe die MS-typische Ermüdbarkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis. Das Gedächtnis sei ebenfalls etwas schlechter geworden. Es bestehe eine Pollakisurie (einmal pro Stunde). Gleichgewichtsstörungen seien nur sporadisch vorhanden, Sehstörungen bestünden nicht. Sie habe häufig neuropathische Schmerzen in den Füssen, verstärkt durch langes Stehen und Gehen. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Betreuerin im Internat mit häufigen Nachtdiensten sei nicht möglich oder zumutbar. Er denke, dass die Klägerin neben dem Haushalt im Grunde höchstens eine 50%ige Arbeitsleistung bewältigen könne. Das Arbeitstempo sei wahrscheinlich verlangsamt. Die Tätigkeit sollte regelmässige Arbeitszeiten und regelmässigen Schlaf ermöglichen. Langes Stehen und Gehen sei wegen dadurch ausgelösten Schmerzen in den Füssen nicht möglich. 3 .1.2
Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 6. April 2008 1) eine multiple Sklerose, bestehend seit Dezember 2000 und 2) eine Belastungsstörung durch Mobbing am Arbeitsplatz, bestehend seit August 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/11). Er habe aufgrund der psychischen Belas tungsstörung vom 1 4. bis zum 1 9. August 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin sei funktionell eingeschränkt aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der rascheren Erschöpfung, ertrage vor allem die im bisheri gen Beruf als Erwachsenenbildnerin in der Gemeinde J.___ verlangte Nachtar beit schlecht. Sie habe Fus s schmerzen beim Gehen und ein Gefühl der Ver krampfung der Füsse. In der Freizeit seien sportliche Tätigkeiten oder soziale Kontakte erschwert durch die vermehrte Erschöpfung, sonst bestünden keine funktionellen Einschränkungen. 3.1.3
Dr. phil .
B.___ hielt in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 8. Juli 2008 folgende neuropsychologischen Diagnosen fest (Urk. 14/18/4) : - Minimale bis leichte neuropsychologische Dysfunktion en bei multipler Sklerose mit: - minimalen mnestischen Instabilitäten - leichten exekutiven Minderfunktionen - MS-typische Fatigue -Symptomatik als Kardinalsymptom
Dr. phil. B.___ konstatierte, d as s das Spektrum der Aufmerksamkeitsfunktionen auf
k linischer Ebene durch eine profunde Fatigue - Symptomatik auf falle, wie sie bei multipler Sklerose typisch sei. Diese Problematik we rd e durch die Schlafstöru ngen zusätzlich verschlimmert . Dank vermehrter Anstrengung kö nn e das Arbeitstempo und die konzentrative Spannung trotzdem auf ein reguläres Niveau gehoben werden. Die erhöhte Anstrengung beschleunige aber die ohnehin schon rasche Ermüdung und Erschöpfung. Aufgrund der guten Leistungsbereitschaft könn t en auf
Testebene kurzfristig normale Konzentrati onsleistungen erbracht werden. Weder in der selektiven noch in der geteilten Aufmerksamkeit oder in der einfa chen Reaktionsgeschwindigkeit fä nden sich relevante Beeinträchtigungen. Die Gedächtnisfunktionen beweg t en sich in der verbalen Modalität im unteren Normbereich. In der Verarbeitung und Speiche ru n g von figuralen Informationen wü rden durchschnittlich e Leistungen erbr acht. Leichte exekutive Minderfunktionen fä nden s ich in der kognitiven Dynamik, in T eilen des Arbeitsgedächtnisses und der Handlungspla nung. Die Grun dintelligenz entspr eche mit approximativ IQ 97 einem Real- bis Sekun darschulniveau und sei gut vereinbar mit den erbrachten Ausbildungs leistun gen . Zusammenfassend ergä ben sich minimale bis l eichte neuropsychologische Dysfunkti onen, die problemlos im Rahmen einer MS-Erkrankung erklärbar seien . Für sich alleine genommen würde diesen diskreten Instabilitäten aber kaum eine Alltagsrelevanz zukommen. Viel entscheidender für die Erklärung der faktischen Leistungseinschrän kung sei die schon vom Neurologen Dr. med. G.___ diagnostizierte und in der aktuellen Untersuchung evidente MS-typische Fatigue -Symptomatik. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 %) von Dr. G.___ sei nachvollziehbar und plausibel. Anzumerken sei, dass das Problem der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit in jeglicher Tätigkeit ein ähnliches sein werde (Urk. 14/18/3 f.).
3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.2.1
Die Verfügung vom 2 5. April 2014 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 2 0. November 201 3. Darin hielt Dr. D.___ fol gende neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/78.1/10): - Encephalomyelitis
disseminata mit schubförmigem Verlauf (ES Dezem ber 2000, ED Dezember 2000?) mit - Fatigue - beginnende Stressinkontinenz - leicht bis höchstens mässig ausgeprägten kognitiven Störungen - diskreter Extremitätenataxie links - bei: auf fällig weitem Ventrikelsystem (d ifferentialdiagnostisch Hirnvolu menverminderung bei Encephalomyelitis
disseminata, Hydrocephalus bei Aquäduktstenose)
Dr. E.___ notierte aus psychiatrischer Sicht 1) eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0-1), 2) psychogene Essattacken (ICD-10 F50.4) abwechselnd mit Fasten (ICD-10 F50.8), und 3) akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anankastischen, schwernehmenden, nar zisstischen Typ (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch Persönl ichkeitsstörung (Urk. 14/78.1/16).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter dafür, dass bei der Klägerin a us psychiatrischer Sicht eine Kombination zwischen akzentuierten Persönlichkeitszügen vom anankastischen, narzisstischen, schwernehmenden Typ, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gravierenden Essstö rung vor liege . Das Ich der Klägerin habe sich während ihrer Kindheit und Jugend nicht adäquat entwickeln können, die Ressourcen der Klägerin
seien
erheblich beeinträchtigt. So sei die affektive Verarbeit ungsmöglichkeit deutlich reduziert. Die akzent uierten Persönlichkeitszüge seien derart, dass eine Persön lichkeitsstörung grundsätzlich diagnostiziert werden müsste, da aber die Symp tomatik nicht sicher bis in die Kindheit zurückverfolgt werden k ö nn e und sie auch beruflich viele Jahre aktiv gewesen sei, sei die Diagnose der Pe rsönlich keitsstörung gemäss ICD- 10 nicht ganz abgesichert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie gemittelt, wie oben dargelegt, unter Berücksichtigung der objekti ven Befunde, des Verlaufs und der funktionellen Einschränkungen in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Berufliche Massnahmen seien insofern notwendig, als es wünschenswert sei, ihr beim Suchen eines Nischenarbeitsplatzes zu helfen. Sie we rd e Schwierigkeiten haben, Neues zu ler nen und sich flexibel auf Neues einzustellen. Sie brauche dringend einen Nischenarbeitsplatz (Urk. 14/78.1/19 f.) .
Aus neurologischer Sicht bestehe eine Encephalomyelitis
disseminata mit schubförmigem Verlauf mit
Fatigue, beginnender Stressinko ntinenz, leicht bis höchstens mä ssig ausgeprägten kognitiven Störungen sowie einer diskreten
Extremitätenataxie links. Auffällig sei in MR- Unt ersuchungen ein weites Ventrikel system (differentialdiagnostisch Hirnvolumenverminderung bei Ence phalomyelitis
disseminata, Hydrocephalus bei Aquäduktstenose). Im Vergleich zu einer neuropsychologischen Voruntersuchung durch Dr. phil. B.___, der die Klägerin im August 2008 untersucht habe und nur diskrete Beeinträchti gungen habe feststellen müss e n, sei h eute eine leichte bis maximal mä ssige Beeinträchtigung frontaler wie auch subcorticaler Funktionen objektivierbar. Es besteh e eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ausser Hause von 50 % . Die Einschränkung ergebe sich hauptsächlich aus der Fatigue -Symptomatik mit vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit sowie zudem aus dem erhöhten Kontrollbe darf bei leicht bis höchstens mä ssig ausgeprägten kognitiven Defiziten. Diese Einschätzung ge lt e für körperlich nur wenig belastende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrati onsfähigkeit sowie an die Fähigkeit neue Inhalte aufzunehmen. Eine Arbeitstä tigkeit als Pflegehelferin, wie dies von der Klägerin angestrebt we rd e, sei in ihrem Falle eher ungeeignet.
N ach eingehender Diskussion seien sie zum Schluss gekommen, dass die in den beiden Fachgebieten gestellt e Beeinträchtigung der
Arbeits- und Leistungsfä higkeit nicht vollumfänglic h addiert werden könne. Es liege aus bidisziplinärer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % vor. Damit habe
sie genügend Zeit zur Erholung. I n ca. 2 Jahren sollte eine Reevalu ation vorgenommen werden, um den Verlauf unter der dringend indizierten Psychotherapie im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung der
Arbeitsfähig keit
zu beurteilen. 3.2.2
Die Klägerin reichte im Klageverfahren den zuhanden des ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin erstellten Bericht von Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Oktober 2014 ein (Urk. 2/5). Dr. K.___ führte auf Rückfrage aus, dass er die Klägerin seit dem Dezember 2000 behandle und die letzte Konsultation am 3. Januar 2012 erfolgt sei . Als psychische Auffälligkeit könne das Essverhalten (Binge- Eating) bezeichnet werden. Nebst Gesprächstherapien sei eine medikamentöse Therapie der Adipositas und Ernährungsberatung durchgeführt worden. Andere psychische Auffälligkeiten seien während seinen Konsultationen nicht angegangen worden. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob für die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin dieselbe Gesundheitsbeeinträchtigung verantwortlich ist, derentwegen der Klägerin bereits mit Verfügung vom 5. Mai 2009 eine halbe R ente der Eid genössischen Invalidenversicherung und in der Folge auch entsprechende Inva lidenl eistungen der Beklagten zugesprochen worden waren. Zur Diskussion ste hen die sachliche und zeitliche Konnexität zwischen der Ursache der (ersten) Teilinvalidisierung und der späteren Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bezie hungsweise der Invalidität . Wäre diese Konnexität zu bejahen, erg äbe sich dar aus die Leistungspflicht der Beklagten . 4.2
Die erste Teilinvalidisierung von 55 % erfolgte gestützt auf die Arztberichte von Dr. G.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil. B.___ (vgl. Urk. 14/19) . Beide Ärzte hielten fest, dass die Klägerin aufgrund der Folgen der multiplen Sklerose in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, so insbesondere durch die MS-typische Ermüdbarkeit bzw. die Fatigue (vgl. E. 3.1 .1 und E. 3.1.3; vgl. auch Arztbericht von Dr. G.___ vom 3. September 2008, Urk. 14/23). Aus den Berichten von Dr. G.___ und Dr. phil. B.___
gehen keine auf einem psychischen Gesundheitsschaden basierenden Einschränkung en hervor
(E. 3.1.1, E. 3.1.3; vgl. auch: Urk. 14/23 und Urk. 14/10/5).
Lediglich der Bericht von Dr. I.___ vom 6. April 2008 könnte eine psychisch e Einschränkung vermuten lassen . Er notierte eine psychische Belastungsstörung durch Mobbing am Arbeitsplatz, welche zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. bis zum 1 9. August 2007
geführt habe. Eine Therapie finde nicht statt und die letzte Untersuchung sei am 3. Oktober 2007 erfolgt (Urk. 14/11) . Damit kann gestützt auf diesen Bericht allerdings nicht von einer anhaltenden psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, welche zur ersten Teilinva lidisierung
beigetragen hat. Der Vollständigkeit
halber ist auch festzuhalten, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht mehr in den durch die Beklagte vorsorgerechtlich versicherten Zeitraum fiel.
Andere Arztberichte, welche auf eine psychiatrische Einschränkung mit Ausw ir kung auf die Arbeitsfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte schliessen liessen, liegen keine vor (vgl. Urk. 2/5; Urk. 14/10/6 ff.; Urk. 14/11/5 ff .) .
Damit ist zusammenfas send festzuhalten, dass keine echtzeitlichen Berichte
vorliegen, woraus hervorginge, dass bereits zu m Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache der Invalidenversicherung bzw. im berufsvorsorgerechtlich relevanten Versicherungszeitraum erhebliche psychische Erkrankungen, welche in der Folge zur Invalidisierung bzw. einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt haben, vorgelegen hätten. 4.3
Die Erhöhung der Invalidenrente basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 2 0. November 201 3. Darin hielt Dr. D.___ aus neurologischer Sicht einen im Wesentlichen
un veränderten Gesundheitszustand fest: Neuropsychologisch seien statt diskrete, leichte bis maximal mässige Beeinträchtigungen festzustellen und d ie Arbeitsfähigkeit ausser Hause sei immer noch hauptsächlich aufgrund der Fatigue -Symptomatik zu 50 % einge schränkt (E. 3.2). Aus neurologischer Sicht ist damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die aus der multiplen Sklerose resultierenden Einschränkungen nicht relevant verschlechtert haben.
Auch ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen der bestehenden multip len Sklerose (aufgrund deren Folgen die erste Teilinvalidisierung erfolgte) und den gutachterlich attestierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, weswegen schliesslich die Erhöhung der Invalidenrente bzw. die zweite Teilin validisierung erfolgte, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. So führte Dr. E.___ aus, die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien derart, dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müsste .
D a aber die Symptomatik nicht sicher bis in die Kindheit zurückverfolgt werden könne und sie beruflich viele Jahre aktiv gewesen sei, sei diese Diagnose nicht ganz abgesichert (Urk. 14/78.1/19). Es sei davon auszugehen, dass die akzentuierten Persönlich keitszüge letztlich Grundlage für die beiden anderen Symptomenkomplexe sei (Urk. 14/78.1/18).
Damit ist nicht auszuschliessen, dass die multiple Sklerose möglicherweise auch zu einer erhöhten psychischen Vulnerabilität führte, allerdings ist - gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten - ei n enger sachlicher Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die ebenfalls eine Rolle spielenden invaliditätsfremden Faktoren, so insbesondere die schwere Eheprob lematik, ursächlich für die psychische Destabilis ierung waren (vgl. Urk. 14/78.1/18). Auch die Klägerin selbst untermauert dies, so hielt sie in der Klageschrift fest, dass sie schon in den Jahren 1995 bis 1998 (mithin vor evi dentem Ausbruch der multiplen Sklerose) und 2002 und 2003 aufgrund ihrer psychischen Probl eme in Behandlung war (Urk. 1), gab allerdings im Revisions fragebogen an, dass die Verschlechterung (stärkere Müdigkeit, koordinative Schwierigkeiten, Depressionen, Angstzustände) im Sommer 2009 eingetreten sei (Urk. 14/49). 4.4
Damit liegt
k eine massgebliche Verschlechterung der multiple n Sklerose bzw. eines
während der Versic herungszeit bei der Beklagten eingetretenen, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens vor.
Die multiple Sklerose bzw. deren Folgen
führen gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten unverändert zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. D ie Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 6 0 % sowie die zusätzlichen qualitativen Einschränkungen
sind auf den psychischen Gesundheitszustand zurückz uführen, welcher sich allerdings erst nach der Versicherungsdeckung durch die Beklagte verschlechterte und eine Arbeitsunfähigkeit - und damit eine höhere Invalidität - nach sich zog. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs - trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen . Es besteht kein Grund, bei der Beklagten
– trotz ihres entsprechenden Antra - ges
– anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Namentlich ist das Verhalten der Klägerin jedenfalls nicht als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) anzusehen. Der Beklagten ist demzufolge keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1974, arbeitete vom 3 0. November 1998 bis zum 3 0. September 2005 als Wildhüterin beim Y.___ des Kantons Z.___ und war bei der A.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/8). Danach bezog sie v om 1. Oktober 2005 bis zum 3 0. April 2007 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war entsprechend bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 8; Urk. 14/1) .
Am 1 1. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Kanton Z.___, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil .
B.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2 8. Juli 2008 (Urk. 14/18) ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 sprach die IV-Stelle X.___
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2008 zu (Urk. 14/29).
Gestütz t auf diese Verfügung erhob X.___ Klage gegen die A.___ und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ hielt mit Urteil vom 8. Ok tober 2010 (Verfahrens-Nr. C.___) fest, dass erst ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % eingetreten sei (Urk. 14/86/12) und wies die Klage entsprechend ab. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach X.___ mit Schreiben vom 2 4. März 2011 infolgedessen ab dem 1. Januar 2008 eine halbe Invalidenrente gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu (Urk. 9/10a-f).
E. 1.2 In Rahmen der im Jahr 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 14/49) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklä rungen und holte insbesondere das neurologische und psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. November 2013 ein (Urk. 14/78.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. Januar 2014, Urk. 14/81) erhöhte die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. September 2013 die halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % auf eine Dreiviertelsrente (Verfügung vom 2 5. April 2014, Urk. 14/92).
X.___ wandte sich in der Folge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Erhöhung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Die Stiftung Auffangeinrichtun g verneinte mit Schreiben vom 2 4. Juni 2014 eine n
Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 9/14a-b) .
E. 2 Mit Eingabe vom 1 7. März 2015 (Urk.
1) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte per 1. September 2013 die Erhöhung der BVG-Rente auf eine Dreiviertelsrente . Die Beklagte schloss mit Kl ageantwort vom 3 0. Juni 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 14/1-107 und Urk. 15/1-6; vgl. Verfügung vom 6. Juli 2015, Urk. 11) hielten die Klägerin mit Replik vom 1 3. August 2015 (Urk.
18) und die Beklagte mit Duplik vom 1 7. September 2015 (Urk.
21) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin am 2 1. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Klägerin brachte vor, dass der psychische Gesundheitszustand bereits bei Beginn der Rentenauszahlung durch die Invalidenversicherung sehr schlecht gewesen sei bzw. die psychischen Probleme bereits seit vielen Jahren bestünden, so habe sie in den Jahren 1995 bis 1998 eine Gesprächstherapie besucht und sei 2002 und 2003 in der F.___ in Behandlung gewesen. Sie habe auch ihren Hausarzt um Hilfe ersucht. Des Weiteren sei die Verschlechterung nicht vor allem auf den psychischen Zustand zurückz uführen, sondern auch die m ultiple Sklerose sei fortgeschritten (Urk. 1 und Urk. 18).
Die Beklagte machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass im relevan ten Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis Ende April 2007 keine psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten, die ärztlich dokumentiert gewesen seien und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Für die damalige Zusprechung der Invalidenrenten seien ausschliesslich die MS-typischen Symptome relevant gewesen, welche gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten immer noch für 50 % der Arbeitsunfähigkeit verantwortlich seien. Die jetzige Erhöhung der Invali denrente sei auf die neu aufgetretenen psychischen Probleme zurückzuführen, so dass der sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im rele vanten Zeitraum und der jetzigen Erhöhung der Invalidität nicht erstellt sei (Urk. 8).
E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn s ich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.
E. 2.3.1 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfal les, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 2.3.2 Beruht die rentenbegründende Invalidität auf mehreren gesundheitlichen Ursa chen, wovon sich lediglich eine bereits während des Vorsorgeschutzes au f die Arbeitsfähigkeit der versi cherten Person ausgewirkt hat, so muss die Vorsorge einrichtung allein für die daraus resultierende Invalidität aufkommen. Für den jenigen Anteil der Gesamtinvalidität, welcher auf Beschwerden zurückzuführen ist, die sich erst nach Austritt der versicherten Person aus der Vorsorgeeinrich tung leistungsmässig manifestiert haben, mangelt es am erforderlichen Zusam menhang
(Hürzeler, in: Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 N 24).
E. 3 .1.2
Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 6. April 2008 1) eine multiple Sklerose, bestehend seit Dezember 2000 und 2) eine Belastungsstörung durch Mobbing am Arbeitsplatz, bestehend seit August 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/11). Er habe aufgrund der psychischen Belas tungsstörung vom 1 4. bis zum 1 9. August 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin sei funktionell eingeschränkt aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der rascheren Erschöpfung, ertrage vor allem die im bisheri gen Beruf als Erwachsenenbildnerin in der Gemeinde J.___ verlangte Nachtar beit schlecht. Sie habe Fus s schmerzen beim Gehen und ein Gefühl der Ver krampfung der Füsse. In der Freizeit seien sportliche Tätigkeiten oder soziale Kontakte erschwert durch die vermehrte Erschöpfung, sonst bestünden keine funktionellen Einschränkungen.
E. 3.1 Der Verfügung der Invalidenversicherung vom 5. Mai 2009 und damit auch der Zusprache der halben Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. Urk. 9/10a-f) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
E. 3.1.1 Dr. med. G.___, Neurologie FMH, hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 1 7. März 2008 als Diagnose eine multiple Sklerose, schubweise bestehend seit 2000, fest (Urk. 14/10/3 ff.). Zuletzt sei die Klägerin
vom 1. Juni bis zum 3 1. August 2007 im H.___ für behinderte Kinder tätig gewesen. Dies sei auf die Dauer nicht gegangen, da sie den dreimal wöchentlich anfallenden Nachtdienst nicht habe bewältigen können. Die funktionelle Einschränkung betreffe die MS-typische Ermüdbarkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis. Das Gedächtnis sei ebenfalls etwas schlechter geworden. Es bestehe eine Pollakisurie (einmal pro Stunde). Gleichgewichtsstörungen seien nur sporadisch vorhanden, Sehstörungen bestünden nicht. Sie habe häufig neuropathische Schmerzen in den Füssen, verstärkt durch langes Stehen und Gehen. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Betreuerin im Internat mit häufigen Nachtdiensten sei nicht möglich oder zumutbar. Er denke, dass die Klägerin neben dem Haushalt im Grunde höchstens eine 50%ige Arbeitsleistung bewältigen könne. Das Arbeitstempo sei wahrscheinlich verlangsamt. Die Tätigkeit sollte regelmässige Arbeitszeiten und regelmässigen Schlaf ermöglichen. Langes Stehen und Gehen sei wegen dadurch ausgelösten Schmerzen in den Füssen nicht möglich.
E. 3.1.3 Dr. phil .
B.___ hielt in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 8. Juli 2008 folgende neuropsychologischen Diagnosen fest (Urk. 14/18/4) : - Minimale bis leichte neuropsychologische Dysfunktion en bei multipler Sklerose mit: - minimalen mnestischen Instabilitäten - leichten exekutiven Minderfunktionen - MS-typische Fatigue -Symptomatik als Kardinalsymptom
Dr. phil. B.___ konstatierte, d as s das Spektrum der Aufmerksamkeitsfunktionen auf
k linischer Ebene durch eine profunde Fatigue - Symptomatik auf falle, wie sie bei multipler Sklerose typisch sei. Diese Problematik we rd e durch die Schlafstöru ngen zusätzlich verschlimmert . Dank vermehrter Anstrengung kö nn e das Arbeitstempo und die konzentrative Spannung trotzdem auf ein reguläres Niveau gehoben werden. Die erhöhte Anstrengung beschleunige aber die ohnehin schon rasche Ermüdung und Erschöpfung. Aufgrund der guten Leistungsbereitschaft könn t en auf
Testebene kurzfristig normale Konzentrati onsleistungen erbracht werden. Weder in der selektiven noch in der geteilten Aufmerksamkeit oder in der einfa chen Reaktionsgeschwindigkeit fä nden sich relevante Beeinträchtigungen. Die Gedächtnisfunktionen beweg t en sich in der verbalen Modalität im unteren Normbereich. In der Verarbeitung und Speiche ru n g von figuralen Informationen wü rden durchschnittlich e Leistungen erbr acht. Leichte exekutive Minderfunktionen fä nden s ich in der kognitiven Dynamik, in T eilen des Arbeitsgedächtnisses und der Handlungspla nung. Die Grun dintelligenz entspr eche mit approximativ IQ 97 einem Real- bis Sekun darschulniveau und sei gut vereinbar mit den erbrachten Ausbildungs leistun gen . Zusammenfassend ergä ben sich minimale bis l eichte neuropsychologische Dysfunkti onen, die problemlos im Rahmen einer MS-Erkrankung erklärbar seien . Für sich alleine genommen würde diesen diskreten Instabilitäten aber kaum eine Alltagsrelevanz zukommen. Viel entscheidender für die Erklärung der faktischen Leistungseinschrän kung sei die schon vom Neurologen Dr. med. G.___ diagnostizierte und in der aktuellen Untersuchung evidente MS-typische Fatigue -Symptomatik. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 %) von Dr. G.___ sei nachvollziehbar und plausibel. Anzumerken sei, dass das Problem der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit in jeglicher Tätigkeit ein ähnliches sein werde (Urk. 14/18/3 f.).
E. 3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
E. 3.2.1 Die Verfügung vom 2 5. April 2014 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 2 0. November 201 3. Darin hielt Dr. D.___ fol gende neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/78.1/10): - Encephalomyelitis
disseminata mit schubförmigem Verlauf (ES Dezem ber 2000, ED Dezember 2000?) mit - Fatigue - beginnende Stressinkontinenz - leicht bis höchstens mässig ausgeprägten kognitiven Störungen - diskreter Extremitätenataxie links - bei: auf fällig weitem Ventrikelsystem (d ifferentialdiagnostisch Hirnvolu menverminderung bei Encephalomyelitis
disseminata, Hydrocephalus bei Aquäduktstenose)
Dr. E.___ notierte aus psychiatrischer Sicht 1) eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0-1), 2) psychogene Essattacken (ICD-10 F50.4) abwechselnd mit Fasten (ICD-10 F50.8), und 3) akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anankastischen, schwernehmenden, nar zisstischen Typ (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch Persönl ichkeitsstörung (Urk. 14/78.1/16).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter dafür, dass bei der Klägerin a us psychiatrischer Sicht eine Kombination zwischen akzentuierten Persönlichkeitszügen vom anankastischen, narzisstischen, schwernehmenden Typ, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gravierenden Essstö rung vor liege . Das Ich der Klägerin habe sich während ihrer Kindheit und Jugend nicht adäquat entwickeln können, die Ressourcen der Klägerin
seien
erheblich beeinträchtigt. So sei die affektive Verarbeit ungsmöglichkeit deutlich reduziert. Die akzent uierten Persönlichkeitszüge seien derart, dass eine Persön lichkeitsstörung grundsätzlich diagnostiziert werden müsste, da aber die Symp tomatik nicht sicher bis in die Kindheit zurückverfolgt werden k ö nn e und sie auch beruflich viele Jahre aktiv gewesen sei, sei die Diagnose der Pe rsönlich keitsstörung gemäss ICD- 10 nicht ganz abgesichert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie gemittelt, wie oben dargelegt, unter Berücksichtigung der objekti ven Befunde, des Verlaufs und der funktionellen Einschränkungen in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Berufliche Massnahmen seien insofern notwendig, als es wünschenswert sei, ihr beim Suchen eines Nischenarbeitsplatzes zu helfen. Sie we rd e Schwierigkeiten haben, Neues zu ler nen und sich flexibel auf Neues einzustellen. Sie brauche dringend einen Nischenarbeitsplatz (Urk. 14/78.1/19 f.) .
Aus neurologischer Sicht bestehe eine Encephalomyelitis
disseminata mit schubförmigem Verlauf mit
Fatigue, beginnender Stressinko ntinenz, leicht bis höchstens mä ssig ausgeprägten kognitiven Störungen sowie einer diskreten
Extremitätenataxie links. Auffällig sei in MR- Unt ersuchungen ein weites Ventrikel system (differentialdiagnostisch Hirnvolumenverminderung bei Ence phalomyelitis
disseminata, Hydrocephalus bei Aquäduktstenose). Im Vergleich zu einer neuropsychologischen Voruntersuchung durch Dr. phil. B.___, der die Klägerin im August 2008 untersucht habe und nur diskrete Beeinträchti gungen habe feststellen müss e n, sei h eute eine leichte bis maximal mä ssige Beeinträchtigung frontaler wie auch subcorticaler Funktionen objektivierbar. Es besteh e eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ausser Hause von 50 % . Die Einschränkung ergebe sich hauptsächlich aus der Fatigue -Symptomatik mit vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit sowie zudem aus dem erhöhten Kontrollbe darf bei leicht bis höchstens mä ssig ausgeprägten kognitiven Defiziten. Diese Einschätzung ge lt e für körperlich nur wenig belastende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrati onsfähigkeit sowie an die Fähigkeit neue Inhalte aufzunehmen. Eine Arbeitstä tigkeit als Pflegehelferin, wie dies von der Klägerin angestrebt we rd e, sei in ihrem Falle eher ungeeignet.
N ach eingehender Diskussion seien sie zum Schluss gekommen, dass die in den beiden Fachgebieten gestellt e Beeinträchtigung der
Arbeits- und Leistungsfä higkeit nicht vollumfänglic h addiert werden könne. Es liege aus bidisziplinärer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % vor. Damit habe
sie genügend Zeit zur Erholung. I n ca. 2 Jahren sollte eine Reevalu ation vorgenommen werden, um den Verlauf unter der dringend indizierten Psychotherapie im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung der
Arbeitsfähig keit
zu beurteilen.
E. 3.2.2 Die Klägerin reichte im Klageverfahren den zuhanden des ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin erstellten Bericht von Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Oktober 2014 ein (Urk. 2/5). Dr. K.___ führte auf Rückfrage aus, dass er die Klägerin seit dem Dezember 2000 behandle und die letzte Konsultation am 3. Januar 2012 erfolgt sei . Als psychische Auffälligkeit könne das Essverhalten (Binge- Eating) bezeichnet werden. Nebst Gesprächstherapien sei eine medikamentöse Therapie der Adipositas und Ernährungsberatung durchgeführt worden. Andere psychische Auffälligkeiten seien während seinen Konsultationen nicht angegangen worden.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob für die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin dieselbe Gesundheitsbeeinträchtigung verantwortlich ist, derentwegen der Klägerin bereits mit Verfügung vom 5. Mai 2009 eine halbe R ente der Eid genössischen Invalidenversicherung und in der Folge auch entsprechende Inva lidenl eistungen der Beklagten zugesprochen worden waren. Zur Diskussion ste hen die sachliche und zeitliche Konnexität zwischen der Ursache der (ersten) Teilinvalidisierung und der späteren Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bezie hungsweise der Invalidität . Wäre diese Konnexität zu bejahen, erg äbe sich dar aus die Leistungspflicht der Beklagten .
E. 4.2 Die erste Teilinvalidisierung von 55 % erfolgte gestützt auf die Arztberichte von Dr. G.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil. B.___ (vgl. Urk. 14/19) . Beide Ärzte hielten fest, dass die Klägerin aufgrund der Folgen der multiplen Sklerose in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, so insbesondere durch die MS-typische Ermüdbarkeit bzw. die Fatigue (vgl. E. 3.1 .1 und E. 3.1.3; vgl. auch Arztbericht von Dr. G.___ vom 3. September 2008, Urk. 14/23). Aus den Berichten von Dr. G.___ und Dr. phil. B.___
gehen keine auf einem psychischen Gesundheitsschaden basierenden Einschränkung en hervor
(E. 3.1.1, E. 3.1.3; vgl. auch: Urk. 14/23 und Urk. 14/10/5).
Lediglich der Bericht von Dr. I.___ vom 6. April 2008 könnte eine psychisch e Einschränkung vermuten lassen . Er notierte eine psychische Belastungsstörung durch Mobbing am Arbeitsplatz, welche zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. bis zum 1 9. August 2007
geführt habe. Eine Therapie finde nicht statt und die letzte Untersuchung sei am 3. Oktober 2007 erfolgt (Urk. 14/11) . Damit kann gestützt auf diesen Bericht allerdings nicht von einer anhaltenden psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, welche zur ersten Teilinva lidisierung
beigetragen hat. Der Vollständigkeit
halber ist auch festzuhalten, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht mehr in den durch die Beklagte vorsorgerechtlich versicherten Zeitraum fiel.
Andere Arztberichte, welche auf eine psychiatrische Einschränkung mit Ausw ir kung auf die Arbeitsfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte schliessen liessen, liegen keine vor (vgl. Urk. 2/5; Urk. 14/10/6 ff.; Urk. 14/11/5 ff .) .
Damit ist zusammenfas send festzuhalten, dass keine echtzeitlichen Berichte
vorliegen, woraus hervorginge, dass bereits zu m Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache der Invalidenversicherung bzw. im berufsvorsorgerechtlich relevanten Versicherungszeitraum erhebliche psychische Erkrankungen, welche in der Folge zur Invalidisierung bzw. einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt haben, vorgelegen hätten.
E. 4.3 Die Erhöhung der Invalidenrente basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 2 0. November 201 3. Darin hielt Dr. D.___ aus neurologischer Sicht einen im Wesentlichen
un veränderten Gesundheitszustand fest: Neuropsychologisch seien statt diskrete, leichte bis maximal mässige Beeinträchtigungen festzustellen und d ie Arbeitsfähigkeit ausser Hause sei immer noch hauptsächlich aufgrund der Fatigue -Symptomatik zu 50 % einge schränkt (E. 3.2). Aus neurologischer Sicht ist damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die aus der multiplen Sklerose resultierenden Einschränkungen nicht relevant verschlechtert haben.
Auch ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen der bestehenden multip len Sklerose (aufgrund deren Folgen die erste Teilinvalidisierung erfolgte) und den gutachterlich attestierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, weswegen schliesslich die Erhöhung der Invalidenrente bzw. die zweite Teilin validisierung erfolgte, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. So führte Dr. E.___ aus, die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien derart, dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müsste .
D a aber die Symptomatik nicht sicher bis in die Kindheit zurückverfolgt werden könne und sie beruflich viele Jahre aktiv gewesen sei, sei diese Diagnose nicht ganz abgesichert (Urk. 14/78.1/19). Es sei davon auszugehen, dass die akzentuierten Persönlich keitszüge letztlich Grundlage für die beiden anderen Symptomenkomplexe sei (Urk. 14/78.1/18).
Damit ist nicht auszuschliessen, dass die multiple Sklerose möglicherweise auch zu einer erhöhten psychischen Vulnerabilität führte, allerdings ist - gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten - ei n enger sachlicher Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die ebenfalls eine Rolle spielenden invaliditätsfremden Faktoren, so insbesondere die schwere Eheprob lematik, ursächlich für die psychische Destabilis ierung waren (vgl. Urk. 14/78.1/18). Auch die Klägerin selbst untermauert dies, so hielt sie in der Klageschrift fest, dass sie schon in den Jahren 1995 bis 1998 (mithin vor evi dentem Ausbruch der multiplen Sklerose) und 2002 und 2003 aufgrund ihrer psychischen Probl eme in Behandlung war (Urk. 1), gab allerdings im Revisions fragebogen an, dass die Verschlechterung (stärkere Müdigkeit, koordinative Schwierigkeiten, Depressionen, Angstzustände) im Sommer 2009 eingetreten sei (Urk. 14/49).
E. 4.4 Damit liegt
k eine massgebliche Verschlechterung der multiple n Sklerose bzw. eines
während der Versic herungszeit bei der Beklagten eingetretenen, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens vor.
Die multiple Sklerose bzw. deren Folgen
führen gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten unverändert zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. D ie Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 6 0 % sowie die zusätzlichen qualitativen Einschränkungen
sind auf den psychischen Gesundheitszustand zurückz uführen, welcher sich allerdings erst nach der Versicherungsdeckung durch die Beklagte verschlechterte und eine Arbeitsunfähigkeit - und damit eine höhere Invalidität - nach sich zog. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00021 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
31. Januar 2017 in Sachen X.___ Klägerin gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte vertreten durch Advokatin Gertrud Baud Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Sachverhalt: 1.
1. 1
X.___, geboren 1974, arbeitete vom 3 0. November 1998 bis zum 3 0. September 2005 als Wildhüterin beim Y.___ des Kantons Z.___ und war bei der A.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/8). Danach bezog sie v om 1. Oktober 2005 bis zum 3 0. April 2007 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war entsprechend bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 8; Urk. 14/1) .
Am 1 1. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Kanton Z.___, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil .
B.___
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2 8. Juli 2008 (Urk. 14/18) ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 sprach die IV-Stelle X.___
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2008 zu (Urk. 14/29).
Gestütz t auf diese Verfügung erhob X.___ Klage gegen die A.___ und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Z.___ hielt mit Urteil vom 8. Ok tober 2010 (Verfahrens-Nr. C.___) fest, dass erst ab dem 1. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % eingetreten sei (Urk. 14/86/12) und wies die Klage entsprechend ab. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sprach X.___ mit Schreiben vom 2 4. März 2011 infolgedessen ab dem 1. Januar 2008 eine halbe Invalidenrente gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu (Urk. 9/10a-f). 1.2
In Rahmen der im Jahr 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 14/49) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und erwerbliche Abklä rungen und holte insbesondere das neurologische und psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. November 2013 ein (Urk. 14/78.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 0. Januar 2014, Urk. 14/81) erhöhte die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. September 2013 die halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % auf eine Dreiviertelsrente (Verfügung vom 2 5. April 2014, Urk. 14/92).
X.___ wandte sich in der Folge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Erhöhung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Die Stiftung Auffangeinrichtun g verneinte mit Schreiben vom 2 4. Juni 2014 eine n
Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 9/14a-b) . 2.
Mit Eingabe vom 1 7. März 2015 (Urk.
1) erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte per 1. September 2013 die Erhöhung der BVG-Rente auf eine Dreiviertelsrente . Die Beklagte schloss mit Kl ageantwort vom 3 0. Juni 2015 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 14/1-107 und Urk. 15/1-6; vgl. Verfügung vom 6. Juli 2015, Urk. 11) hielten die Klägerin mit Replik vom 1 3. August 2015 (Urk.
18) und die Beklagte mit Duplik vom 1 7. September 2015 (Urk.
21) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klägerin am 2 1. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Klägerin brachte vor, dass der psychische Gesundheitszustand bereits bei Beginn der Rentenauszahlung durch die Invalidenversicherung sehr schlecht gewesen sei bzw. die psychischen Probleme bereits seit vielen Jahren bestünden, so habe sie in den Jahren 1995 bis 1998 eine Gesprächstherapie besucht und sei 2002 und 2003 in der F.___ in Behandlung gewesen. Sie habe auch ihren Hausarzt um Hilfe ersucht. Des Weiteren sei die Verschlechterung nicht vor allem auf den psychischen Zustand zurückz uführen, sondern auch die m ultiple Sklerose sei fortgeschritten (Urk. 1 und Urk. 18).
Die Beklagte machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass im relevan ten Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis Ende April 2007 keine psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten, die ärztlich dokumentiert gewesen seien und zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Für die damalige Zusprechung der Invalidenrenten seien ausschliesslich die MS-typischen Symptome relevant gewesen, welche gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten immer noch für 50 % der Arbeitsunfähigkeit verantwortlich seien. Die jetzige Erhöhung der Invali denrente sei auf die neu aufgetretenen psychischen Probleme zurückzuführen, so dass der sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im rele vanten Zeitraum und der jetzigen Erhöhung der Invalidität nicht erstellt sei (Urk. 8). 2.
2.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 2.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn s ich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3
2.3.1
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfal les, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 2.3.2
Beruht die rentenbegründende Invalidität auf mehreren gesundheitlichen Ursa chen, wovon sich lediglich eine bereits während des Vorsorgeschutzes au f die Arbeitsfähigkeit der versi cherten Person ausgewirkt hat, so muss die Vorsorge einrichtung allein für die daraus resultierende Invalidität aufkommen. Für den jenigen Anteil der Gesamtinvalidität, welcher auf Beschwerden zurückzuführen ist, die sich erst nach Austritt der versicherten Person aus der Vorsorgeeinrich tung leistungsmässig manifestiert haben, mangelt es am erforderlichen Zusam menhang
(Hürzeler, in: Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 N 24). 3. 3.1
Der Verfügung der Invalidenversicherung vom 5. Mai 2009 und damit auch der Zusprache der halben Invalidenrente durch die Beklagte (vgl. Urk. 9/10a-f) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 3.1.1
Dr. med. G.___, Neurologie FMH, hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 1 7. März 2008 als Diagnose eine multiple Sklerose, schubweise bestehend seit 2000, fest (Urk. 14/10/3 ff.). Zuletzt sei die Klägerin
vom 1. Juni bis zum 3 1. August 2007 im H.___ für behinderte Kinder tätig gewesen. Dies sei auf die Dauer nicht gegangen, da sie den dreimal wöchentlich anfallenden Nachtdienst nicht habe bewältigen können. Die funktionelle Einschränkung betreffe die MS-typische Ermüdbarkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis. Das Gedächtnis sei ebenfalls etwas schlechter geworden. Es bestehe eine Pollakisurie (einmal pro Stunde). Gleichgewichtsstörungen seien nur sporadisch vorhanden, Sehstörungen bestünden nicht. Sie habe häufig neuropathische Schmerzen in den Füssen, verstärkt durch langes Stehen und Gehen. Die bisherige Erwerbstätigkeit als Betreuerin im Internat mit häufigen Nachtdiensten sei nicht möglich oder zumutbar. Er denke, dass die Klägerin neben dem Haushalt im Grunde höchstens eine 50%ige Arbeitsleistung bewältigen könne. Das Arbeitstempo sei wahrscheinlich verlangsamt. Die Tätigkeit sollte regelmässige Arbeitszeiten und regelmässigen Schlaf ermöglichen. Langes Stehen und Gehen sei wegen dadurch ausgelösten Schmerzen in den Füssen nicht möglich. 3 .1.2
Dr. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 6. April 2008 1) eine multiple Sklerose, bestehend seit Dezember 2000 und 2) eine Belastungsstörung durch Mobbing am Arbeitsplatz, bestehend seit August 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/11). Er habe aufgrund der psychischen Belas tungsstörung vom 1 4. bis zum 1 9. August 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin sei funktionell eingeschränkt aufgrund der vermehrten Ermüdbarkeit und der rascheren Erschöpfung, ertrage vor allem die im bisheri gen Beruf als Erwachsenenbildnerin in der Gemeinde J.___ verlangte Nachtar beit schlecht. Sie habe Fus s schmerzen beim Gehen und ein Gefühl der Ver krampfung der Füsse. In der Freizeit seien sportliche Tätigkeiten oder soziale Kontakte erschwert durch die vermehrte Erschöpfung, sonst bestünden keine funktionellen Einschränkungen. 3.1.3
Dr. phil .
B.___ hielt in seinem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 2 8. Juli 2008 folgende neuropsychologischen Diagnosen fest (Urk. 14/18/4) : - Minimale bis leichte neuropsychologische Dysfunktion en bei multipler Sklerose mit: - minimalen mnestischen Instabilitäten - leichten exekutiven Minderfunktionen - MS-typische Fatigue -Symptomatik als Kardinalsymptom
Dr. phil. B.___ konstatierte, d as s das Spektrum der Aufmerksamkeitsfunktionen auf
k linischer Ebene durch eine profunde Fatigue - Symptomatik auf falle, wie sie bei multipler Sklerose typisch sei. Diese Problematik we rd e durch die Schlafstöru ngen zusätzlich verschlimmert . Dank vermehrter Anstrengung kö nn e das Arbeitstempo und die konzentrative Spannung trotzdem auf ein reguläres Niveau gehoben werden. Die erhöhte Anstrengung beschleunige aber die ohnehin schon rasche Ermüdung und Erschöpfung. Aufgrund der guten Leistungsbereitschaft könn t en auf
Testebene kurzfristig normale Konzentrati onsleistungen erbracht werden. Weder in der selektiven noch in der geteilten Aufmerksamkeit oder in der einfa chen Reaktionsgeschwindigkeit fä nden sich relevante Beeinträchtigungen. Die Gedächtnisfunktionen beweg t en sich in der verbalen Modalität im unteren Normbereich. In der Verarbeitung und Speiche ru n g von figuralen Informationen wü rden durchschnittlich e Leistungen erbr acht. Leichte exekutive Minderfunktionen fä nden s ich in der kognitiven Dynamik, in T eilen des Arbeitsgedächtnisses und der Handlungspla nung. Die Grun dintelligenz entspr eche mit approximativ IQ 97 einem Real- bis Sekun darschulniveau und sei gut vereinbar mit den erbrachten Ausbildungs leistun gen . Zusammenfassend ergä ben sich minimale bis l eichte neuropsychologische Dysfunkti onen, die problemlos im Rahmen einer MS-Erkrankung erklärbar seien . Für sich alleine genommen würde diesen diskreten Instabilitäten aber kaum eine Alltagsrelevanz zukommen. Viel entscheidender für die Erklärung der faktischen Leistungseinschrän kung sei die schon vom Neurologen Dr. med. G.___ diagnostizierte und in der aktuellen Untersuchung evidente MS-typische Fatigue -Symptomatik. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 %) von Dr. G.___ sei nachvollziehbar und plausibel. Anzumerken sei, dass das Problem der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit in jeglicher Tätigkeit ein ähnliches sein werde (Urk. 14/18/3 f.).
3.2
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3.2.1
Die Verfügung vom 2 5. April 2014 basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 2 0. November 201 3. Darin hielt Dr. D.___ fol gende neurologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 14/78.1/10): - Encephalomyelitis
disseminata mit schubförmigem Verlauf (ES Dezem ber 2000, ED Dezember 2000?) mit - Fatigue - beginnende Stressinkontinenz - leicht bis höchstens mässig ausgeprägten kognitiven Störungen - diskreter Extremitätenataxie links - bei: auf fällig weitem Ventrikelsystem (d ifferentialdiagnostisch Hirnvolu menverminderung bei Encephalomyelitis
disseminata, Hydrocephalus bei Aquäduktstenose)
Dr. E.___ notierte aus psychiatrischer Sicht 1) eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0-1), 2) psychogene Essattacken (ICD-10 F50.4) abwechselnd mit Fasten (ICD-10 F50.8), und 3) akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anankastischen, schwernehmenden, nar zisstischen Typ (ICD-10 Z73.1), differentialdiagnostisch Persönl ichkeitsstörung (Urk. 14/78.1/16).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter dafür, dass bei der Klägerin a us psychiatrischer Sicht eine Kombination zwischen akzentuierten Persönlichkeitszügen vom anankastischen, narzisstischen, schwernehmenden Typ, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gravierenden Essstö rung vor liege . Das Ich der Klägerin habe sich während ihrer Kindheit und Jugend nicht adäquat entwickeln können, die Ressourcen der Klägerin
seien
erheblich beeinträchtigt. So sei die affektive Verarbeit ungsmöglichkeit deutlich reduziert. Die akzent uierten Persönlichkeitszüge seien derart, dass eine Persön lichkeitsstörung grundsätzlich diagnostiziert werden müsste, da aber die Symp tomatik nicht sicher bis in die Kindheit zurückverfolgt werden k ö nn e und sie auch beruflich viele Jahre aktiv gewesen sei, sei die Diagnose der Pe rsönlich keitsstörung gemäss ICD- 10 nicht ganz abgesichert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei sie gemittelt, wie oben dargelegt, unter Berücksichtigung der objekti ven Befunde, des Verlaufs und der funktionellen Einschränkungen in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Berufliche Massnahmen seien insofern notwendig, als es wünschenswert sei, ihr beim Suchen eines Nischenarbeitsplatzes zu helfen. Sie we rd e Schwierigkeiten haben, Neues zu ler nen und sich flexibel auf Neues einzustellen. Sie brauche dringend einen Nischenarbeitsplatz (Urk. 14/78.1/19 f.) .
Aus neurologischer Sicht bestehe eine Encephalomyelitis
disseminata mit schubförmigem Verlauf mit
Fatigue, beginnender Stressinko ntinenz, leicht bis höchstens mä ssig ausgeprägten kognitiven Störungen sowie einer diskreten
Extremitätenataxie links. Auffällig sei in MR- Unt ersuchungen ein weites Ventrikel system (differentialdiagnostisch Hirnvolumenverminderung bei Ence phalomyelitis
disseminata, Hydrocephalus bei Aquäduktstenose). Im Vergleich zu einer neuropsychologischen Voruntersuchung durch Dr. phil. B.___, der die Klägerin im August 2008 untersucht habe und nur diskrete Beeinträchti gungen habe feststellen müss e n, sei h eute eine leichte bis maximal mä ssige Beeinträchtigung frontaler wie auch subcorticaler Funktionen objektivierbar. Es besteh e eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ausser Hause von 50 % . Die Einschränkung ergebe sich hauptsächlich aus der Fatigue -Symptomatik mit vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit sowie zudem aus dem erhöhten Kontrollbe darf bei leicht bis höchstens mä ssig ausgeprägten kognitiven Defiziten. Diese Einschätzung ge lt e für körperlich nur wenig belastende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrati onsfähigkeit sowie an die Fähigkeit neue Inhalte aufzunehmen. Eine Arbeitstä tigkeit als Pflegehelferin, wie dies von der Klägerin angestrebt we rd e, sei in ihrem Falle eher ungeeignet.
N ach eingehender Diskussion seien sie zum Schluss gekommen, dass die in den beiden Fachgebieten gestellt e Beeinträchtigung der
Arbeits- und Leistungsfä higkeit nicht vollumfänglic h addiert werden könne. Es liege aus bidisziplinärer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % vor. Damit habe
sie genügend Zeit zur Erholung. I n ca. 2 Jahren sollte eine Reevalu ation vorgenommen werden, um den Verlauf unter der dringend indizierten Psychotherapie im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung der
Arbeitsfähig keit
zu beurteilen. 3.2.2
Die Klägerin reichte im Klageverfahren den zuhanden des ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin erstellten Bericht von Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Oktober 2014 ein (Urk. 2/5). Dr. K.___ führte auf Rückfrage aus, dass er die Klägerin seit dem Dezember 2000 behandle und die letzte Konsultation am 3. Januar 2012 erfolgt sei . Als psychische Auffälligkeit könne das Essverhalten (Binge- Eating) bezeichnet werden. Nebst Gesprächstherapien sei eine medikamentöse Therapie der Adipositas und Ernährungsberatung durchgeführt worden. Andere psychische Auffälligkeiten seien während seinen Konsultationen nicht angegangen worden. 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob für die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin dieselbe Gesundheitsbeeinträchtigung verantwortlich ist, derentwegen der Klägerin bereits mit Verfügung vom 5. Mai 2009 eine halbe R ente der Eid genössischen Invalidenversicherung und in der Folge auch entsprechende Inva lidenl eistungen der Beklagten zugesprochen worden waren. Zur Diskussion ste hen die sachliche und zeitliche Konnexität zwischen der Ursache der (ersten) Teilinvalidisierung und der späteren Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bezie hungsweise der Invalidität . Wäre diese Konnexität zu bejahen, erg äbe sich dar aus die Leistungspflicht der Beklagten . 4.2
Die erste Teilinvalidisierung von 55 % erfolgte gestützt auf die Arztberichte von Dr. G.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil. B.___ (vgl. Urk. 14/19) . Beide Ärzte hielten fest, dass die Klägerin aufgrund der Folgen der multiplen Sklerose in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, so insbesondere durch die MS-typische Ermüdbarkeit bzw. die Fatigue (vgl. E. 3.1 .1 und E. 3.1.3; vgl. auch Arztbericht von Dr. G.___ vom 3. September 2008, Urk. 14/23). Aus den Berichten von Dr. G.___ und Dr. phil. B.___
gehen keine auf einem psychischen Gesundheitsschaden basierenden Einschränkung en hervor
(E. 3.1.1, E. 3.1.3; vgl. auch: Urk. 14/23 und Urk. 14/10/5).
Lediglich der Bericht von Dr. I.___ vom 6. April 2008 könnte eine psychisch e Einschränkung vermuten lassen . Er notierte eine psychische Belastungsstörung durch Mobbing am Arbeitsplatz, welche zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. bis zum 1 9. August 2007
geführt habe. Eine Therapie finde nicht statt und die letzte Untersuchung sei am 3. Oktober 2007 erfolgt (Urk. 14/11) . Damit kann gestützt auf diesen Bericht allerdings nicht von einer anhaltenden psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, welche zur ersten Teilinva lidisierung
beigetragen hat. Der Vollständigkeit
halber ist auch festzuhalten, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht mehr in den durch die Beklagte vorsorgerechtlich versicherten Zeitraum fiel.
Andere Arztberichte, welche auf eine psychiatrische Einschränkung mit Ausw ir kung auf die Arbeitsfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte schliessen liessen, liegen keine vor (vgl. Urk. 2/5; Urk. 14/10/6 ff.; Urk. 14/11/5 ff .) .
Damit ist zusammenfas send festzuhalten, dass keine echtzeitlichen Berichte
vorliegen, woraus hervorginge, dass bereits zu m Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache der Invalidenversicherung bzw. im berufsvorsorgerechtlich relevanten Versicherungszeitraum erhebliche psychische Erkrankungen, welche in der Folge zur Invalidisierung bzw. einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt haben, vorgelegen hätten. 4.3
Die Erhöhung der Invalidenrente basierte in medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 2 0. November 201 3. Darin hielt Dr. D.___ aus neurologischer Sicht einen im Wesentlichen
un veränderten Gesundheitszustand fest: Neuropsychologisch seien statt diskrete, leichte bis maximal mässige Beeinträchtigungen festzustellen und d ie Arbeitsfähigkeit ausser Hause sei immer noch hauptsächlich aufgrund der Fatigue -Symptomatik zu 50 % einge schränkt (E. 3.2). Aus neurologischer Sicht ist damit mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die aus der multiplen Sklerose resultierenden Einschränkungen nicht relevant verschlechtert haben.
Auch ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen der bestehenden multip len Sklerose (aufgrund deren Folgen die erste Teilinvalidisierung erfolgte) und den gutachterlich attestierten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, weswegen schliesslich die Erhöhung der Invalidenrente bzw. die zweite Teilin validisierung erfolgte, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. So führte Dr. E.___ aus, die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien derart, dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden müsste .
D a aber die Symptomatik nicht sicher bis in die Kindheit zurückverfolgt werden könne und sie beruflich viele Jahre aktiv gewesen sei, sei diese Diagnose nicht ganz abgesichert (Urk. 14/78.1/19). Es sei davon auszugehen, dass die akzentuierten Persönlich keitszüge letztlich Grundlage für die beiden anderen Symptomenkomplexe sei (Urk. 14/78.1/18).
Damit ist nicht auszuschliessen, dass die multiple Sklerose möglicherweise auch zu einer erhöhten psychischen Vulnerabilität führte, allerdings ist - gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten - ei n enger sachlicher Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge sowie die ebenfalls eine Rolle spielenden invaliditätsfremden Faktoren, so insbesondere die schwere Eheprob lematik, ursächlich für die psychische Destabilis ierung waren (vgl. Urk. 14/78.1/18). Auch die Klägerin selbst untermauert dies, so hielt sie in der Klageschrift fest, dass sie schon in den Jahren 1995 bis 1998 (mithin vor evi dentem Ausbruch der multiplen Sklerose) und 2002 und 2003 aufgrund ihrer psychischen Probl eme in Behandlung war (Urk. 1), gab allerdings im Revisions fragebogen an, dass die Verschlechterung (stärkere Müdigkeit, koordinative Schwierigkeiten, Depressionen, Angstzustände) im Sommer 2009 eingetreten sei (Urk. 14/49). 4.4
Damit liegt
k eine massgebliche Verschlechterung der multiple n Sklerose bzw. eines
während der Versic herungszeit bei der Beklagten eingetretenen, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens vor.
Die multiple Sklerose bzw. deren Folgen
führen gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten unverändert zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit. D ie Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 6 0 % sowie die zusätzlichen qualitativen Einschränkungen
sind auf den psychischen Gesundheitszustand zurückz uführen, welcher sich allerdings erst nach der Versicherungsdeckung durch die Beklagte verschlechterte und eine Arbeitsunfähigkeit - und damit eine höhere Invalidität - nach sich zog. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs - trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen . Es besteht kein Grund, bei der Beklagten
– trotz ihres entsprechenden Antra - ges
– anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Namentlich ist das Verhalten der Klägerin jedenfalls nicht als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) anzusehen. Der Beklagten ist demzufolge keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokatin Gertrud Baud - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler