Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00017 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Beschluss vom
12. März 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner Anwaltsbüro Tanner Gschneitackerweg 1, Postfach 278, 5726 Unterkulm gegen 1.
Y.___ 2.
PANVICA Pensionskasse Talstrasse 7, Postfach 514, 3053 Münchenbuchsee 3.
GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau 4.
Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG P LH RD Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen 5.
Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstrasse 2, DE-10704 Berlin Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum Kreuzstrasse 82, Postfach 1155, 8032 Zürich Beklagte 4 Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft P LH RD Postfach, 8010 Zürich sowie Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum Kreuzstrasse 82, Postfach 1155, 8032 Zürich gegen 1.
X.___ 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich 3.
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Gartenstrasse 105, DE-76122 Karlsruhe Beklagte Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner Anwaltsbüro Tanner Gschneitackerweg 1, Postfach 278, 5726 Unterkulm 1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
7. Januar 2015 (Urk. 2/52) wurde die am 15. Mai 1992 geschlossene Ehe zwischen X.___ (geboren 23. Mai 1969) und Y.___ (geboren 14. Januar 1972 ) geschieden . Nach dem das Schei dungsurteil am 27. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Bezirksgericht Uster die Angelegenheit zur Durchführung der Teilung der Aus trittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1 ) . 2.
2.1
Das Schweizerische Zivilge setzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungs fall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der be ruf lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehe dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehe gatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbe trag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 2.2
Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor, so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung so wie deren Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Ein rich tungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Re ge lung und die Höhe der Guthaben vorlegen und das Gericht sich davon über zeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. 2.3
Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Aus trittsleist ungen fest, so entscheidet das Scheidungsg erich t nach den Vor schriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art.
122 und 123 ZGB in Ver bindung mit den Art. 22 und 22a FZG ), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter An setzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. 2.4
In den übrigen Fällen - also falls keine Vereinbarung über die Teilung der Aus trittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungs weise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Be trag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt ( Art. 281 Abs. 1 ZPO)
– überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständi ge Gericht .
Diesfalls sind diesem Gericht insbeson dere der Entscheid über das Teilungsverhält nis
( lit . a), das Datum der Ehe schliessung und das Datum der Ehescheidung ( li t .
b), die Ein richtungen der be ruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraus sicht lich Gut haben haben ( lit .
c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Ein richtungen ge meldet haben ( lit .
d), mitzuteilen. 3. 3.1
Während des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Uster einigten sich
X.___ und Y.___
im Rahmen einer Vereinbarung über die Nebenfol gen der Scheidung. Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge hielten sie in Ziffer 4 der Vereinbarung fest ( Urk. 2/29 S. 2) :
„Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei die Vorsorgeeinrichtung desjeni gen Gesuchstellers, der während der Dauer der Ehe mehr Vorsorgekapital geäufnet hat, anzuweisen, von dessen Freizügigkeits guthaben soviel auf das Freizügigkeits konto des anderen Gesuchstellers zu übertragen, dass eine hälftige Teilung des während der Ehe durch beide Gesuchsteller ins gesamt erworbenen Berufsvors or geguthabens resultiert.
Die Gesuchsteller halten fest, dass in Deutschland aus der dortigen Erwerbstätig keit beidseits Vorsorgekapital vorhanden ist, welches ebenfalls für den Ausgleich zu berücksichtigen ist. Die Gesuchsteller verpflichten sich, dem Gericht die ent sprechenden Unterlagen innert 10 Tagen einzureichen.“
Das Bezirksgericht Uster genehmigte Ziffer 4 der Vereinbarung hinsichtlich des Teilungsverhältnisses. Zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen über wies es das Verfahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Sozial versicherungsgericht Zürich (Urk. 1 ). 3.2
Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen an das Berufsvorsorgegericht ist - wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall, wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durch führung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Eini gung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art.
280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Verein barung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforderungen von Art.
123 Abs. 1 ZGB nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann , in: Schweizerische Zivilpro zessordnung, Brunner/Gasse r/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 6 zu Art. 281 ZPO). 3.3
Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben . Die Abklärungen des Bezirksgerichts Uster ergaben, dass X.___
einerseits bei der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG (Urk. 2/38) und andererseits bei der Deutschen Ren tenversicherung Baden-Württemberg (Urk. 2/57 und Urk. 2/65/1-4)
über ein Vor sorgeguthaben verfügt. Betreffend das Vorsorgekapital bei der Deutschen Ren tenversicherung Baden-Württemberg eruierte es indes weder die Höhe im Zeit punkt der Heirat noch dessen Gesamtbetrag im Zeitpunkt der Scheidung.
Für Y.___ sind Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse PANVICA (Urk. 2/36 ) , bei der GastroSocial Pensionskasse (Urk. 2/35, Urk. 2/39) , bei der Allianz Suisse Le bensversicherungs -Gesellschaft AG (Urk. 2/35, Urk. 2/37) und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Urk. 2/44 )
ausgewiesen. In Bezug auf
das Vorsorge kapital bei letztgenanntem Versicherungsträger klärte das Be zirks gericht Uster allerdings die Höhe im Zeitpunkt der Heirat nicht ab und eruierte auch nicht, ob in den „ungeklärten Zeiten“ (vgl. Urk. 2/65/2 S. 1) noch weiteres als das ausge wiesene Guthaben geäufnet wurde. 3.4
D ass das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag nicht selbst festlegte, ist demnach weder auf eine fehlende Einigung der Scheidungsparteien über die Teilung der Austrittsleistungen noch auf Streitigkeiten betreffend die Höhe der zu teilenden Vorsorgeguthaben ( Behauptung des Fehlen s von Bestandteilen oder Geltendmachung von Fehler n in den Berechnungen) beziehungsweise auf das Fehlen der Durchführbarkeitsbestätigungen (trotz entsprechender Bemühungen) zurückzuführen . V ielmehr ist mit ungenügenden Recherchen betreffend die wäh rend der Dauer der Ehe bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ( Y.___ ) respektive Baden-Württemberg ( X.___ ) angesparten Vorsorge guthaben zu erklären, dass das Bezirksgericht Uster den zu überweisenden Be trag nicht selbst festsetzte (vgl. hiezu insbesondere Urk. 2/51 und Urk. 2/65/4) . 3. 5
Da das das Scheidungsgericht das Verfahren selbst bei fehlender Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen nicht weiter
«delegieren» darf , ohne selbstän dig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben
(vgl. Spycher , Berner Kommentar, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO; Bern 2012, Rz . 6 zu Art. 181), ist auf die überwiesene Sache nicht einzutreten, und das Geschäft ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Uster zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Uster überwiesen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Fritz Tanner - Rechtsanwältin Ruth Schierbaum - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - PANVICA - GastroSocial Pensionskasse - Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Deutsche Rentenversicherung Bund - Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: - Bezirksgericht Uster unter Beilage von Urk. 2/1-66 (Akten des Geschäfts FE140108-I) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fischer