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BV.2015.00015

Wenn die gutgläubige Schuldnerin aufgrund gefälschter Unterschriften an einen unberechtigten Stellvertreter zahlt, trägt sie das Risiko der nichtbefreienden Leistung (vgl. BGer 9C_137/2012) bis der Gläubiger dies hätte merken und rügen müssen. Schweigt der Gläubiger, genehmigt er die Zahlung nachträglich. (BGE 9C_799/2017)

Zürich SozVersG · 2017-08-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der am 1. Januar 1947 in Italien geborene Z.___ lebte seit Januar 1974 in der Schweiz (Urk. 2/8) und war im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit im An stellungsverhältnis zuletzt bei der A.___ (heute: B.___ )

berufs vorsorgeversichert . Am 8 . S eptember 2006 überwies diese

– auf entsprechendes Gesuch hin – sein Guthab en in Höhe von Fr. 96‘096.65 auf ein auf seinen Na men lautendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank , welche ihm den Eingang der Vorsorgegelder

– unter Beilage ihres Reglements – mit (in I talienisch verfasstem) Schreiben vom 12. September 2006 anzeigte (Urk. 2/4). 1.2

Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 ersuchte C.___ , Mitarbeiter des Patronato INCA ( I n stituto

Nazionale

Confederale di Assistenza ), die Freizügig keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank im Namen von Z.___ und unter Hinweis darauf, dass dieser das 60. Altersjahr erreicht habe, um Auflösung de s Freizügigkeits kontos Nr.

D.___ und Überweisung des Guthabens auf das Konto Nr. E.___ , lautend auf I.N.C.A. 8005 Zürich ,

bei der F.___ (Urk. 12/4) . Mit diesem Gesuch reichte er seine Vollmacht vom 3. Januar 2007 (Urk. 2/5), einen entsprechenden Zahlungsauf trag vom nämlichen Datum (Urk. 2/6) und eine Wohnsitzbestätigung der Stadt Bülach betreffend Z.___ vom 12. Dezember 2006 (Urk. 12/5) ein. Die Freizügig keits stiftung der Zürcher Kantonalbank überwies in der Folge das ge samte Frei zügig keitskapital von Z.___ in Höhe von Fr. 96‘497.15 auf das ange ge bene Konto bei der F.___ (vgl. Belastungsan zeige vom 8. Januar 2007, Urk. 2/12) .

1.3

Beim angegebenen Bankkonto handelte es sich indessen nicht um ein Konto des Patronato INCA, sondern um ein privates Konto von C.___ . Dieser leitete Z.___ das Freizügigkeitskapital nicht weiter. Indessen überwies er ihm von Oktober

2008 bis Februar

200 9 monatlich Fr. 1‘800.-- auf dessen Bank konto . Die Überwei sungen erfolgten unter dem Absender „I.N.C.A . Inhaber C.___ “

( Urk. 36/ 2). Zudem zahlte

C.___

Z.___ von Ende Oktober 2008 bis Juni 2009 zweimal die Woche Fr. 110.-- bar auf die Hand ( Urk. 2/9 , 2/10 ). C.___ brauchte das auf sein Konto überwiesene Kapital aber nicht nur fü r die Zahlungen an Z.___ , son dern

- ebenso wie zahlreiche weitere Vorsorgeguthaben anderer Versicherter, die er sich auf ähnliche Weise auszahlen liess

- in betrügerischer Weise für eigene Zwecke. Er war schliesslich nicht mehr in der Lage, weitere Zahlungen zu leis ten , er flog auf, und es wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrug, Ver un treu ung und Urkundenfälschung geführt. 1.4

Am 2

2. April 2013 ersuchten X.___ und Y.___ , Tochter und Sohn des ( zwischenzeitlich am 20. Januar 2010 verstorbenen ) Z.___ , die Frei zügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank – unter Hinweis darauf, dass das Freizügigkeitskapital ihres Vaters aufgrund einer gefälschten Vollmacht auf das Konto einer unberechtigten Person überwiesen worden sei – um Überweisung des Betrags von Fr. 96‘497.15 zuzüglich Zins seit Januar 2007 (Urk. 2/22). Dies lehnte die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank mit Schreiben vom 21 . Mai 2013 (Urk. 2/23) und – nach erneute r Aufforderung (Urk. 2/24) – vom 2. Juli 2013 (Urk. 2/25) ab . 2.

2.1.

Am 10. Februar

2015 liessen X.___ und Y.___ mit folgendem Rechts begehren Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal bank erheben (Urk. 1 S. 2 ): „Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Freizügigkeitsleis tung von + Z.___ in der Höhe von Fr. 96‘497.15  zuzüglich 5 % Verzugszins ab 8. Januar 2007 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Fr. 71‘070.15  zuzüglich 5 % Verzugszins ab 8. Januar 2007 zu bezahlen. Unter Entschädigungsfolge (zuz. MWSTe ) zu Lasten der Beklagten.“ 2.2.

Die Beklagte schloss am 24. August 2015 auf – entschädigungspflichtige – Ab weisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 11). Replicando (Urk. 19) und dupli cando (Urk. 26) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren f est . 2.3.

Mit Verfügung vom 1. Februar

2017 wurde n die Klagenden aufgefordert, Unter la gen zu erfolgten Zahlungen samt Steuerunterlagen einzureichen ( Urk. 29). Die Klagenden reichten mit Eingabe vom 6. Juni 2017 ( Urk.

35) eine Stellungnahme sowie verschiedene Unterlagen, namentlich Kontoauszüge und Steuerakten ( Urk. 36/1-6) , ein. Mit Eingabe vom 2 9. Juni

2017 ( Urk.

39) liess sich die Be kl agte dazu vernehmen, was den Klagenden zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 40). 2.4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im Streit stehen Altersleistungen aus einer Freizügigkeitspolice. Diese darf ge mäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV ) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Renten alters gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden. 1.2

Uneinigkeit besteht in der Frage, ob die Beklagte

das Alterskapital des Z.___ in der Höhe von Fr. 96‘497.15 ges tützt auf das Begehren vom 3. Januar 2007, in welchem C.___

si ch beziehungsweise das Patronato INCA als zur Entgegennahme von Geldern bere chtigten Stellvertreter des Z.___ bezeichnet hatte, mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto aus be zahlt hat oder ob sie Z.___

respektive den Klagenden gegenüber leistungs pflichtig geblieben ist.

2. 2.1

Zunächst ist auf die Aktivlegitimation der Kläger, die bestritten wird ( Urk. 11 S.

3, Urk. 26 S. 3), einzugehen. Die Kläger machen geltend, als einzige Erben von Z.___ die einzigen Begünstigten gemäss Art. 15 FVZ zu sein ( Urk. 1 S. 2). 2.2

Art. 15 FVZ nennt als begünstigte Personen im Erle bensfall den Versicherten ( Abs. 1 lit . a). Bei Todesfall besteht eine Kaskade ( Abs. 2 lit . b). Berechtigt sind zunächst die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG ( Ziff. 1), dann die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstütz t worden sind, oder die Person , die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss ( Ziff. 2), hernach die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder Geschwister ( Ziff. 3 ) und schliesslich die üb ri gen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens ( Ziff. 4). Diese Reihenfolge entspricht im Übrigen der Begünstigtenordnung in Ziffer 9 des Reglements der Beklagten, welche die gesetzliche Ordnung wiedergibt ( Urk. 12/1). 2.3

Die Kläger sind - wie sich aus der Erbbescheinigung ergibt - die einzigen gesetz li chen Erben von Z.___ ( Urk. 2/1). Aufgrund ihres Jahrganges 1974 und 1976 gehören sie nicht mehr zu den Hinterla ssenen nach Art. 19, 19a oder 20 BVG. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation mit dem Hinweis, es sei nicht auszuschliessen, dass der Verstorbene in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt habe ( Urk. 26 S. 4). Dazu beantragt sie mitunter die Befragung der Kläger. Als Kinder des Ver storbenen sei es ihnen zuzumuten, Kenntnisse von einer allfälligen Lebensge meinschaft ihres Vaters zu haben und sich dazu, gegebenenfalls auch vernei nend, zu äussern ( Urk. 26 S. 4). Von einer Befragung ist indes abzusehen. Denn die Kinder haben in Kenntnis der Kaskadenordnung von Art. 15 FZV bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine weiteren Berechtigten gebe ( Urk. 19 S. 1). Da s schliesst aus, dass der Verstorbene in den letzten fünf Jahren ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft gelebt hatte. Da Z.___ vor seinem Tod unbestrittenermassen auch niemanden in erheblic hem Masse unter stützte (vgl. auch Urk. 20/1) und keine weiteren Kinder hat te , ist mithin

mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass es keine Anspruchsberechtigte n im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 FZV

gibt . Die Kläger als Berechtigte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 3 FZV sind somit ohne Weiteres aktivlegitimiert. 3.

3.1

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3; 116 V 218 E. 2; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a). 3 .2

D ie Vorsorgeeinrichtung ist auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgev erhältnisses geführt hat, gehal ten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geldleistungen gemäss den einschlägigen Gesetzes vorschriften und Vertrags- respektive

Reglementsbe dingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubi ger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet ( Bundes gerichtsurteil 9C_137/2012 vom 5. April

2012 E. 4.3; Bundesgerichts urteil 4A_536/2008 vom 10. Februar

2009 E.

5.2 mit H inweis auf BGE 132 III 449 E.

2 ; BGE 112 II 450 E. 3a; BGE 111 II 263 E. 1 ; BGE 108 II 314 E. 2 ). 3 .3

Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stell vertreter ausgeübt wer den (Art. 32 ff. OR; Bundesgerichts urteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Bundesgerichts urteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen wor den ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon aus gehen konnte, der Vertre tene werde bei feh lendem Einverständnis widerspre chen, und dessen Still schwei gen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Fol ge, dass das Rechtsgeschäft zwi schen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertrete r ab geschlossen hat ( Bundesgerichts urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E.

7.2 mit Hinweisen). 3 .4

Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslauten der vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen be ziehungsweise vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden. 4 . 4 .1

Die Klagenden führten zur Klagebegründung aus, die Beklagte habe die Freizü gig keitsleistung

– gestützt auf einen mit einer gefälschten Unterschrift verse henen entsprechenden Auftrag und im Unwissen von Z.___

– auf ein Konto von C.___ , mithin auf das Konto eines unberechtigten Dritten, überwiesen. Da sie sich mit dieser Zahlung nicht von ihrer Leistungs pflicht befreit habe, schulde sie die Freizügigkeitsleistung von Z.___ weiterhin (Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 19 S. 3 ff. ). Daran änderte auch nichts, wenn die Unterschriften echt gewesen wären . So habe die Beklagte ihrer Bank den Auf trag erteilt, das Guthaben von Z.___ zu dessen Gunsten dem INCA-CGIL zu überweisen , worauf diese die

F.___ angewiesen hab e , das Guthaben zugunsten des INCA-CGIL zu verbuchen. Die F.___ sei diesem Auftrag indes nicht nachgekommen ; sie habe nämlich die Gutschrift auf ein em Konto vorgenommen, das anders gelautet habe und nicht dem INCA-CGIL, sondern C.___

persönlich gehört habe ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 19 S. 4 ) . Da die F.___ (als Dritte) ihre Sorg faltspflicht verletzt habe, sei sie der Beklagten gegenüber schadenersatz- bezie hungsweise rückerstattungspflichtig . L etztere erleide daher keinen Schaden, wenn sie vorliegend zur Zahlung der eingeklagten Forderung verpflichtet werde (Urk. 1 S. 12 f. , Urk. 19 S. 6 f f . ).

Sofern Z.___ die Handlungen C.___ tatsächlich nachträgl ich genehmigt habe, wie die Beklagte geltend mache, habe sich die Genehmigung auf die Auszahlung seines Guthabens auf ein Konto des INCA und nicht auf ein Pri vatkonto des letzteren bezogen (Urk. 19 S. 5).

Da die Beklagte nicht befreiend geleistet habe, bleibe sie für das gesamte Freizügigkeitskapital leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 14).

4 .2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es gebe keine An haltspunkte dafür, dass die Unterschrift en von Z.___ auf der Vollmacht und auf dem Zahlungsauftrag gefälscht worden sei en (Urk. 11 S. 9 f.) . Die frag lichen Unterschriften wichen denn auch nicht wesentlich von denjenig en auf dem Reisepass und dem Aus länderausweis ab und seien überdies vom italieni schen Konsulat beglaubigt worden (Urk. 11 S. 10 f.). Gestützt auf die (diesbe züg lich) glaubhaften Aussagen von C.___

im Strafverfahren sei davon auszugehen, dass Z.___ den Zahlungsauftrag und die Vollmacht blanko unterschrieben habe. Auch der Umstand, dass dieser bereits im Dezem ber 2006 eine Wohnsitzbestätigung eingeholt habe, lasse darauf schiessen, dass er den Bezug seiner Freizügigkeitsgelder bei Erreichen des 60. Altersjahrs beab sichtigt und hiezu die Unterstützung von C.___ in Anspruch ge nommen habe (Urk. 11 S. 10). Zu beachten sei überdies, dass Z.___ nach der Überwei sung der Vorsorgegelder von Oktober

2008 bis Februar

2009 „ Rentenzahlungen “

von Fr. 1‘800.-- sowie von Oktober

2008 bis Juni

2009

zweimal wöchentlich eine Barzahlung von Fr. 110. -- entgegengengenommen habe. Überdies habe

C.___ Rechnungen (etwa eine Rechnung des G.___ , die Steuerrechnungen für die bezo genen Freizügigkeitsgelder sowie die Mietrechnungen betreffend die Zeit von 2008 bis Mai 2009) zu Lasten von Z.___

beglichen

(Ur

k. 11 S. 11).

D urch die Entgegennahme dieser Zahlungen habe er die Auszahlung seines Vor sorgeguthabens von der Beklagten an C.___ auf jeden Fall nach träglich gen ehmigt , sofern davon auszugehen sei, dass er nicht selber den Auf trag zur Überweisung seines Vorsorgeguthabens auf das Konto von C.___ unterschrieben habe ( Urk. 26 S. 10, Urk. 38 S. 3 ff.) . 5 . 5.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Lage der Akten fest, dass die Beklagte das Z.___ zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben C.___ , welcher sich beziehungsweise das INCA als zur Entgegennahme von Geldern berecht igter Stellvertreter von Z.___ bezeichnet hatte, auf ein auf I . N . C . A . lautendes Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) und damit die v ermeintliche Offerte von Z.___ zur Erfüllung angenommen hat. 5.2

Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - Z.___ die von C.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber C.___ war, im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich geneh migt hat, kann er respektive die Klagenden sich nicht mehr auf einen - gegebe nen falls - im Zeitpunkt der Erfüllung bestandenen Legitimationsmangel beru fen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt. 6. 6.1

Es ist erstellt , dass C.___

Z.___

für die Monate von Okto ber

2008 bis Februar

2009 „ Rentenzahlungen “ von je Fr. 1‘800.-- leistete ( Urk. 36/2). Die Kontoauszüge weisen als Vergütender „I.N.C.A. Inhaber C.___ “ aus. Welche (weiteren) Angaben C.___ im Zusammenhang mit den monatlichen Überweisungen machte, ergibt sich aus den Kontoauszügen nicht. Die Person des Zahlenden w ird jedoch in den Gut schriftsanzeigen angegeben. Für Z.___ wa r aus den einzelnen A nzeigen und den Kontoauszügen folglich ersichtlich, dass er Rentenzahlungen von einem Konto erhielt, dessen Inhaber C.___ war. Zwar erteilte Z.___ für die Zeit vom 6. Januar bis 6. Februar

2007 und vom 2 5. Juni

2007 bis 3 1. Dezember

2008 einen Postumleitungsauftrag an den

Patronato INCA ( Urk. 36/5). Die Gutschriftanzeigen für die Monate Januar und Februar

2009 waren davon aber nicht betroffen. Ihre Zustellung erfolgte an die Adresse von Z.___ . Selbst wenn er diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Be klagten gehalten haben sollte, musste er aufgrund der blossen Nennung des ihm wohlbekannten Namens „ C.___ “ im Zusammenhang mit den Zah lungen erkennen, dass C.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Er wähnung von „ C.___ “ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach Vorstellung von Z.___ , wie die Kläger geltend machen, direkt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das INCA gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannte Person in den Geschäftsvorgang involviert sein musste. Dies gilt sodann umso mehr für die Barzahlungen von wöchentlich ins gesamt Fr. 22 0.-- von Oktober

2008 bi s Juni

2009, welche

Z.___

von C.___ dire kt entgegen nahm ( Urk. 2/9) . 6.2

Auch wenn Z.___ die Tragweite der Transa ktionsinformationen seiner Bank nicht vollständig erfasst haben sollte, hatte er nur schon wegen der Nen nung von C.___ hinreichend Grund zur Annahme, dass der ge schäfts gewandte

C.___ sich ohne seine Vollmacht in die Sache eingemisch t hatte.

Dass Z.___ um die Kapital auszahlung wusste bezie hungsweise hätte wissen müssen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass auf die Freizügigkeitsleistung eine separate Jahressteuer erhoben wurde. Der diesbe zügliche Einschätzungsentscheid datiert vom 1 8. Juni

2007 ( Urk. 36/1) . Da zu diesem Zeitpunkt kein Postnachsendeauftrag bestand, sondern erst ab dem 2 5. Juni

2007 ( Urk. 36/5 ), ist ihm dieser Steuerentscheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugekommen. Indem sich Z.___ nicht weiter darum kü mmerte und während neun Monaten „ Renten- “ und Barzahlungen entgegen nahm, gab er zu erkennen, dass es für ihn nicht relevan t war, dass er eine Al tersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem von ihm angesparten Vorsorge gu t haben erhielt. Wer dieses Kapital verwaltete und daraus die monatlichen Ren tenbetreffnisse ausrich tete, interes sierte Z.___ offensichtl ich nicht. Andernfalls hätte er sich bei der eige nen Bank, bei C.___ oder der Beklagten danach erkundigen kön nen und auch müssen, was die Nennung " C.___ " auf den Auszügen seiner Ba nk zu bedeuten hat . Indem er dies unterliess, nahm er billigend in K auf, dass das an C.___ a usbezahlte Kapital diesem (teil weise) anver traut blieb. 6.3

Selbst nachdem C.___ d i e Z ahlungen im Juni

2009 eingestellt hatte , wandte sich der Kläger nicht an die Beklagte, sondern versuchte die ihm zustehenden Ansprüche von C.___ geltend zu machen ( Urk. 2/9 S. 1). Erst die Sozialbehörden, welche Z.___ ab August 2009 unterstützten, erkun digte n sich bei der Beklagten nach den Verbleib des Freizügigkeitsguthabens ( Urk. 12/7). 6.4

Die Beklagte durfte aufgrund des Verhaltens von Z.___ nach der Über weisung des Altersguthabens an C.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie ihre Leistungspflicht ihm gegenüber ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschrift von Z.___ auf den von C.___ eingereichten Urkunden ge fälscht war und dieser im Zeitpunkt der Auszahlung zur Entgegennahme der Leistung tatsächlich nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schwei gen von Z.___ angesichts der aktenkun digen und auch für ihn erkenn bar gewesenen unbeschränkten Verfügungsmacht von C.___ über sein Kapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an C.___ gewertet werden. Dass das INCA gemäss seinen Statuten keine Vermögensver wal tung angeboten hatte, ändert daran nichts, zumal Rechtsvertreter im Rah men von Vertragsabwicklungen regelmässig mit der Entgegennahme von Gel dern betraut werden. 6.5

Z.___ erkundigte sich über die Sozialhilfebehörde erstmals am 3 0. September

2010 bei der Beklagten nach dem Verbleib des Altersg uthabens ( Urk. 12/7 ) . Eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens wurde dabei nicht verlangt. Dies taten erst die Kläger mit Schreiben vom 2 2. April

2013 ( Urk. 2/22 ) . Zumindest bis zu seiner Erkundigung hat Z.___ selbst eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem Z.___ die tatsächliche Verfügungsmacht von C.___ über sein Kapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen diesem selbst an vertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfälliger Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Sie hatte und hat ab dem Zeit punkt de r Genehmigung durch Z.___ im Gegensatz zu diesem auch we der Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von C.___ zurückzufordern. Die Kläger vermögen sich der Rechtsfolge der Ge nehmigung nicht dadurch zu entziehen, indem sie geltend machen, Z.___ sei mit der Auszahlung seines Guthabens auf ein Konto des INCA, nicht aber auf eines von C.___ einverstanden gewesen ( Urk. 19 S. 5) . Es ist nachvollziehbar, dass Z.___ sich nachträglich angesichts des erlitte nen finanziellen Verlusts ander s entschieden, d.h. keine Kapitalauszahlung an eine Drittperson mehr akzeptiert hätte. Doch ändert dies nichts daran, dass er während neun Mo naten monatlich „Renten- “ und Barzahlungen widers pruchs los entgegengenommen hat , obwoh l er um die Kapitalauszahlung wusst e , und damit - da es ihm zumutbar gewesen wäre zu intervenieren - den Rechtsschein erweckt e , er sei damit einverstanden ( Bundesgerichtsurteil 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.3). 6.6

Das Verhalten von Z.___ zeigt, dass er ein schier grenzenloses Ver trauen in C.___

hatte. Wer, wie Z.___ , die Post mehr als 1

½ Jahre ( 6. Jan uar bis 6. Februar 2007, 2 5. Juni 2007 bis 3 1. Dezember 2008 ; Urk. 36/5 ) auf eine andere Person umleiten lässt, kann sich nicht mehr in guten Treuen darauf berufen, er habe die an ihn adressierte Post nicht zur Kenntnis nehmen können. Au s den Kontobewegungen ist indessen zu schliessen, dass Z.___ trotzdem umfassende Kenntnis über seinen Kontostand hatte. Über sein Privatkonto wurden nur zwei Arten von Beweg ungen abgewickelt, nämlich Bargeldbezüge bei der H.___ in Bülach einerseits und anderseits Vergü tungen weniger Dritter (Arbeitslosenkasse, Unfallversicherer, Rückvergütungen Krankenkasse sowie a b Oktober 2008 Überweisungen von

C.___ ) anderer seits . Z.___ hatte seine Lebenshaltungskosten offenbar mit Bargeld be stritten und keine Zahlungen direkt ab Privatkonto getätigt. Dabei behielt er den Kon tostand offensichtlich im Auge. Denn regelmässig kurz nach Eingang einer grösseren Zahlung hob er auch eine grössere Summe ab, wohl um die laufenden Kosten wie Krankenkasse etc. am Postschalter zu bezahlen. Dabei vermied er einen Negativsaldo. Aus dem Kontoauszug ist im Weiteren ersicht lich, dass ihm letztmals am 2 9. Juli 2008 eine Arbeitslosene ntschädigu ng aus gerichtet wurde ( Urk. 36/2 ). Während der Dauer des Taggeldbezugs vermochte er den Lebensunterhalt noch selber zu bestreiten. Ab 7. Oktober 2010 setzten dann die „Rentenzahlungen“ von C.___ ein ( Urk. 36/2 ). 6.7

Den Sorgfaltspflichten der Beklagten kommt angesichts der nachträglichen Ge nehmigung der Drittauszahlung durch konkludentes V erhalten keine Bedeutung zu ( Bundesgerichtsurteil 9C_853/2015 vom 3 1. August

2016 E. 6.3 mit Hinwei sen ). Dies gilt auch für ein allfälliges Fehlverhalten der F.___ , sofern der Beklagten überhaupt anrechenbar, so dass auf die entsprec hen den Ausführungen der Klagenden ( Urk. 1 S. 12 f. , Urk. 19 S. 6 ff. ) nicht weiter einzugehen ist. 6.8

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7. 7.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren ga rantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Pro zessführ ung vorzuwerfen ist (e contrario

§ 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Ge richtskosten zu erheben. 7.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschä digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Da die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Versicherungsträger zu Lasten eines gegen ihn unterliegenden Versicherten den für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgeblichen rechtlichen Überlegungen (vgl. E. 7.1) wider spricht, besteht keine Veranlassung, von d en vorstehend dargelegten Grund sät zen abzu weichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzuspre chen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Im Streit stehen Altersleistungen aus einer Freizügigkeitspolice. Diese darf ge mäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV ) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Renten alters gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden.

E. 1.2 Uneinigkeit besteht in der Frage, ob die Beklagte

das Alterskapital des Z.___ in der Höhe von Fr. 96‘497.15 ges tützt auf das Begehren vom 3. Januar 2007, in welchem C.___

si ch beziehungsweise das Patronato INCA als zur Entgegennahme von Geldern bere chtigten Stellvertreter des Z.___ bezeichnet hatte, mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto aus be zahlt hat oder ob sie Z.___

respektive den Klagenden gegenüber leistungs pflichtig geblieben ist.

E. 1.3 Beim angegebenen Bankkonto handelte es sich indessen nicht um ein Konto des Patronato INCA, sondern um ein privates Konto von C.___ . Dieser leitete Z.___ das Freizügigkeitskapital nicht weiter. Indessen überwies er ihm von Oktober

2008 bis Februar

200 9 monatlich Fr. 1‘800.-- auf dessen Bank konto . Die Überwei sungen erfolgten unter dem Absender „I.N.C.A . Inhaber C.___ “

( Urk. 36/ 2). Zudem zahlte

C.___

Z.___ von Ende Oktober 2008 bis Juni 2009 zweimal die Woche Fr. 110.-- bar auf die Hand ( Urk. 2/9 , 2/10 ). C.___ brauchte das auf sein Konto überwiesene Kapital aber nicht nur fü r die Zahlungen an Z.___ , son dern

- ebenso wie zahlreiche weitere Vorsorgeguthaben anderer Versicherter, die er sich auf ähnliche Weise auszahlen liess

- in betrügerischer Weise für eigene Zwecke. Er war schliesslich nicht mehr in der Lage, weitere Zahlungen zu leis ten , er flog auf, und es wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrug, Ver un treu ung und Urkundenfälschung geführt.

E. 1.4 Am 2

2. April 2013 ersuchten X.___ und Y.___ , Tochter und Sohn des ( zwischenzeitlich am 20. Januar 2010 verstorbenen ) Z.___ , die Frei zügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank – unter Hinweis darauf, dass das Freizügigkeitskapital ihres Vaters aufgrund einer gefälschten Vollmacht auf das Konto einer unberechtigten Person überwiesen worden sei – um Überweisung des Betrags von Fr. 96‘497.15 zuzüglich Zins seit Januar 2007 (Urk. 2/22). Dies lehnte die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank mit Schreiben vom 21 . Mai 2013 (Urk. 2/23) und – nach erneute r Aufforderung (Urk. 2/24) – vom 2. Juli 2013 (Urk. 2/25) ab .

E. 2 lit . b). Berechtigt sind zunächst die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG ( Ziff. 1), dann die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstütz t worden sind, oder die Person , die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss ( Ziff. 2), hernach die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder Geschwister ( Ziff.

E. 2.1 Zunächst ist auf die Aktivlegitimation der Kläger, die bestritten wird ( Urk. 11 S.

3, Urk. 26 S. 3), einzugehen. Die Kläger machen geltend, als einzige Erben von Z.___ die einzigen Begünstigten gemäss Art. 15 FVZ zu sein ( Urk. 1 S. 2).

E. 2.2 Art. 15 FVZ nennt als begünstigte Personen im Erle bensfall den Versicherten ( Abs. 1 lit . a). Bei Todesfall besteht eine Kaskade ( Abs.

E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Bundesgerichts urteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen wor den ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon aus gehen konnte, der Vertre tene werde bei feh lendem Einverständnis widerspre chen, und dessen Still schwei gen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Fol ge, dass das Rechtsgeschäft zwi schen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertrete r ab geschlossen hat ( Bundesgerichts urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E.

7.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 .4

Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslauten der vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen be ziehungsweise vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden.

E. 3.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3; 116 V 218 E. 2; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).

E. 4 .2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es gebe keine An haltspunkte dafür, dass die Unterschrift en von Z.___ auf der Vollmacht und auf dem Zahlungsauftrag gefälscht worden sei en (Urk. 11 S. 9 f.) . Die frag lichen Unterschriften wichen denn auch nicht wesentlich von denjenig en auf dem Reisepass und dem Aus länderausweis ab und seien überdies vom italieni schen Konsulat beglaubigt worden (Urk. 11 S. 10 f.). Gestützt auf die (diesbe züg lich) glaubhaften Aussagen von C.___

im Strafverfahren sei davon auszugehen, dass Z.___ den Zahlungsauftrag und die Vollmacht blanko unterschrieben habe. Auch der Umstand, dass dieser bereits im Dezem ber 2006 eine Wohnsitzbestätigung eingeholt habe, lasse darauf schiessen, dass er den Bezug seiner Freizügigkeitsgelder bei Erreichen des 60. Altersjahrs beab sichtigt und hiezu die Unterstützung von C.___ in Anspruch ge nommen habe (Urk. 11 S. 10). Zu beachten sei überdies, dass Z.___ nach der Überwei sung der Vorsorgegelder von Oktober

2008 bis Februar

2009 „ Rentenzahlungen “

von Fr. 1‘800.-- sowie von Oktober

2008 bis Juni

2009

zweimal wöchentlich eine Barzahlung von Fr. 110. -- entgegengengenommen habe. Überdies habe

C.___ Rechnungen (etwa eine Rechnung des G.___ , die Steuerrechnungen für die bezo genen Freizügigkeitsgelder sowie die Mietrechnungen betreffend die Zeit von 2008 bis Mai 2009) zu Lasten von Z.___

beglichen

(Ur

k. 11 S. 11).

D urch die Entgegennahme dieser Zahlungen habe er die Auszahlung seines Vor sorgeguthabens von der Beklagten an C.___ auf jeden Fall nach träglich gen ehmigt , sofern davon auszugehen sei, dass er nicht selber den Auf trag zur Überweisung seines Vorsorgeguthabens auf das Konto von C.___ unterschrieben habe ( Urk. 26 S. 10, Urk. 38 S. 3 ff.) .

E. 5.1 In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Lage der Akten fest, dass die Beklagte das Z.___ zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben C.___ , welcher sich beziehungsweise das INCA als zur Entgegennahme von Geldern berecht igter Stellvertreter von Z.___ bezeichnet hatte, auf ein auf I . N . C . A . lautendes Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) und damit die v ermeintliche Offerte von Z.___ zur Erfüllung angenommen hat.

E. 5.2 Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - Z.___ die von C.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber C.___ war, im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich geneh migt hat, kann er respektive die Klagenden sich nicht mehr auf einen - gegebe nen falls - im Zeitpunkt der Erfüllung bestandenen Legitimationsmangel beru fen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt.

E. 6.1 Es ist erstellt , dass C.___

Z.___

für die Monate von Okto ber

2008 bis Februar

2009 „ Rentenzahlungen “ von je Fr. 1‘800.-- leistete ( Urk. 36/2). Die Kontoauszüge weisen als Vergütender „I.N.C.A. Inhaber C.___ “ aus. Welche (weiteren) Angaben C.___ im Zusammenhang mit den monatlichen Überweisungen machte, ergibt sich aus den Kontoauszügen nicht. Die Person des Zahlenden w ird jedoch in den Gut schriftsanzeigen angegeben. Für Z.___ wa r aus den einzelnen A nzeigen und den Kontoauszügen folglich ersichtlich, dass er Rentenzahlungen von einem Konto erhielt, dessen Inhaber C.___ war. Zwar erteilte Z.___ für die Zeit vom 6. Januar bis 6. Februar

2007 und vom 2 5. Juni

2007 bis 3 1. Dezember

2008 einen Postumleitungsauftrag an den

Patronato INCA ( Urk. 36/5). Die Gutschriftanzeigen für die Monate Januar und Februar

2009 waren davon aber nicht betroffen. Ihre Zustellung erfolgte an die Adresse von Z.___ . Selbst wenn er diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Be klagten gehalten haben sollte, musste er aufgrund der blossen Nennung des ihm wohlbekannten Namens „ C.___ “ im Zusammenhang mit den Zah lungen erkennen, dass C.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Er wähnung von „ C.___ “ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach Vorstellung von Z.___ , wie die Kläger geltend machen, direkt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das INCA gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannte Person in den Geschäftsvorgang involviert sein musste. Dies gilt sodann umso mehr für die Barzahlungen von wöchentlich ins gesamt Fr. 22 0.-- von Oktober

2008 bi s Juni

2009, welche

Z.___

von C.___ dire kt entgegen nahm ( Urk. 2/9) .

E. 6.2 Auch wenn Z.___ die Tragweite der Transa ktionsinformationen seiner Bank nicht vollständig erfasst haben sollte, hatte er nur schon wegen der Nen nung von C.___ hinreichend Grund zur Annahme, dass der ge schäfts gewandte

C.___ sich ohne seine Vollmacht in die Sache eingemisch t hatte.

Dass Z.___ um die Kapital auszahlung wusste bezie hungsweise hätte wissen müssen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass auf die Freizügigkeitsleistung eine separate Jahressteuer erhoben wurde. Der diesbe zügliche Einschätzungsentscheid datiert vom 1 8. Juni

2007 ( Urk. 36/1) . Da zu diesem Zeitpunkt kein Postnachsendeauftrag bestand, sondern erst ab dem 2 5. Juni

2007 ( Urk. 36/5 ), ist ihm dieser Steuerentscheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugekommen. Indem sich Z.___ nicht weiter darum kü mmerte und während neun Monaten „ Renten- “ und Barzahlungen entgegen nahm, gab er zu erkennen, dass es für ihn nicht relevan t war, dass er eine Al tersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem von ihm angesparten Vorsorge gu t haben erhielt. Wer dieses Kapital verwaltete und daraus die monatlichen Ren tenbetreffnisse ausrich tete, interes sierte Z.___ offensichtl ich nicht. Andernfalls hätte er sich bei der eige nen Bank, bei C.___ oder der Beklagten danach erkundigen kön nen und auch müssen, was die Nennung " C.___ " auf den Auszügen seiner Ba nk zu bedeuten hat . Indem er dies unterliess, nahm er billigend in K auf, dass das an C.___ a usbezahlte Kapital diesem (teil weise) anver traut blieb.

E. 6.3 Selbst nachdem C.___ d i e Z ahlungen im Juni

2009 eingestellt hatte , wandte sich der Kläger nicht an die Beklagte, sondern versuchte die ihm zustehenden Ansprüche von C.___ geltend zu machen ( Urk. 2/9 S. 1). Erst die Sozialbehörden, welche Z.___ ab August 2009 unterstützten, erkun digte n sich bei der Beklagten nach den Verbleib des Freizügigkeitsguthabens ( Urk. 12/7).

E. 6.4 Die Beklagte durfte aufgrund des Verhaltens von Z.___ nach der Über weisung des Altersguthabens an C.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie ihre Leistungspflicht ihm gegenüber ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschrift von Z.___ auf den von C.___ eingereichten Urkunden ge fälscht war und dieser im Zeitpunkt der Auszahlung zur Entgegennahme der Leistung tatsächlich nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schwei gen von Z.___ angesichts der aktenkun digen und auch für ihn erkenn bar gewesenen unbeschränkten Verfügungsmacht von C.___ über sein Kapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an C.___ gewertet werden. Dass das INCA gemäss seinen Statuten keine Vermögensver wal tung angeboten hatte, ändert daran nichts, zumal Rechtsvertreter im Rah men von Vertragsabwicklungen regelmässig mit der Entgegennahme von Gel dern betraut werden.

E. 6.5 Z.___ erkundigte sich über die Sozialhilfebehörde erstmals am 3 0. September

2010 bei der Beklagten nach dem Verbleib des Altersg uthabens ( Urk. 12/7 ) . Eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens wurde dabei nicht verlangt. Dies taten erst die Kläger mit Schreiben vom 2 2. April

2013 ( Urk. 2/22 ) . Zumindest bis zu seiner Erkundigung hat Z.___ selbst eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem Z.___ die tatsächliche Verfügungsmacht von C.___ über sein Kapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen diesem selbst an vertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfälliger Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Sie hatte und hat ab dem Zeit punkt de r Genehmigung durch Z.___ im Gegensatz zu diesem auch we der Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von C.___ zurückzufordern. Die Kläger vermögen sich der Rechtsfolge der Ge nehmigung nicht dadurch zu entziehen, indem sie geltend machen, Z.___ sei mit der Auszahlung seines Guthabens auf ein Konto des INCA, nicht aber auf eines von C.___ einverstanden gewesen ( Urk. 19 S. 5) . Es ist nachvollziehbar, dass Z.___ sich nachträglich angesichts des erlitte nen finanziellen Verlusts ander s entschieden, d.h. keine Kapitalauszahlung an eine Drittperson mehr akzeptiert hätte. Doch ändert dies nichts daran, dass er während neun Mo naten monatlich „Renten- “ und Barzahlungen widers pruchs los entgegengenommen hat , obwoh l er um die Kapitalauszahlung wusst e , und damit - da es ihm zumutbar gewesen wäre zu intervenieren - den Rechtsschein erweckt e , er sei damit einverstanden ( Bundesgerichtsurteil 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.3).

E. 6.6 Das Verhalten von Z.___ zeigt, dass er ein schier grenzenloses Ver trauen in C.___

hatte. Wer, wie Z.___ , die Post mehr als 1

½ Jahre ( 6. Jan uar bis 6. Februar 2007, 2 5. Juni 2007 bis 3 1. Dezember 2008 ; Urk. 36/5 ) auf eine andere Person umleiten lässt, kann sich nicht mehr in guten Treuen darauf berufen, er habe die an ihn adressierte Post nicht zur Kenntnis nehmen können. Au s den Kontobewegungen ist indessen zu schliessen, dass Z.___ trotzdem umfassende Kenntnis über seinen Kontostand hatte. Über sein Privatkonto wurden nur zwei Arten von Beweg ungen abgewickelt, nämlich Bargeldbezüge bei der H.___ in Bülach einerseits und anderseits Vergü tungen weniger Dritter (Arbeitslosenkasse, Unfallversicherer, Rückvergütungen Krankenkasse sowie a b Oktober 2008 Überweisungen von

C.___ ) anderer seits . Z.___ hatte seine Lebenshaltungskosten offenbar mit Bargeld be stritten und keine Zahlungen direkt ab Privatkonto getätigt. Dabei behielt er den Kon tostand offensichtlich im Auge. Denn regelmässig kurz nach Eingang einer grösseren Zahlung hob er auch eine grössere Summe ab, wohl um die laufenden Kosten wie Krankenkasse etc. am Postschalter zu bezahlen. Dabei vermied er einen Negativsaldo. Aus dem Kontoauszug ist im Weiteren ersicht lich, dass ihm letztmals am 2 9. Juli 2008 eine Arbeitslosene ntschädigu ng aus gerichtet wurde ( Urk. 36/2 ). Während der Dauer des Taggeldbezugs vermochte er den Lebensunterhalt noch selber zu bestreiten. Ab 7. Oktober 2010 setzten dann die „Rentenzahlungen“ von C.___ ein ( Urk. 36/2 ).

E. 6.7 Den Sorgfaltspflichten der Beklagten kommt angesichts der nachträglichen Ge nehmigung der Drittauszahlung durch konkludentes V erhalten keine Bedeutung zu ( Bundesgerichtsurteil 9C_853/2015 vom 3 1. August

2016 E. 6.3 mit Hinwei sen ). Dies gilt auch für ein allfälliges Fehlverhalten der F.___ , sofern der Beklagten überhaupt anrechenbar, so dass auf die entsprec hen den Ausführungen der Klagenden ( Urk. 1 S. 12 f. , Urk. 19 S. 6 ff. ) nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.8 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.

E. 7.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren ga rantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Pro zessführ ung vorzuwerfen ist (e contrario

§ 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Ge richtskosten zu erheben.

E. 7.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschä digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Da die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Versicherungsträger zu Lasten eines gegen ihn unterliegenden Versicherten den für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgeblichen rechtlichen Überlegungen (vgl. E. 7.1) wider spricht, besteht keine Veranlassung, von d en vorstehend dargelegten Grund sät zen abzu weichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzuspre chen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00015 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Sonderegger Urteil vom

24. August 2017 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Klagende beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher

Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank c/o Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich Beklagte Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank Postfach, 8010 Zürich diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler Wenger & Vieli AG Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Der am 1. Januar 1947 in Italien geborene Z.___ lebte seit Januar 1974 in der Schweiz (Urk. 2/8) und war im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit im An stellungsverhältnis zuletzt bei der A.___ (heute: B.___ )

berufs vorsorgeversichert . Am 8 . S eptember 2006 überwies diese

– auf entsprechendes Gesuch hin – sein Guthab en in Höhe von Fr. 96‘096.65 auf ein auf seinen Na men lautendes Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank , welche ihm den Eingang der Vorsorgegelder

– unter Beilage ihres Reglements – mit (in I talienisch verfasstem) Schreiben vom 12. September 2006 anzeigte (Urk. 2/4). 1.2

Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 ersuchte C.___ , Mitarbeiter des Patronato INCA ( I n stituto

Nazionale

Confederale di Assistenza ), die Freizügig keitsstiftung der Zürcher Kantonalbank im Namen von Z.___ und unter Hinweis darauf, dass dieser das 60. Altersjahr erreicht habe, um Auflösung de s Freizügigkeits kontos Nr.

D.___ und Überweisung des Guthabens auf das Konto Nr. E.___ , lautend auf I.N.C.A. 8005 Zürich ,

bei der F.___ (Urk. 12/4) . Mit diesem Gesuch reichte er seine Vollmacht vom 3. Januar 2007 (Urk. 2/5), einen entsprechenden Zahlungsauf trag vom nämlichen Datum (Urk. 2/6) und eine Wohnsitzbestätigung der Stadt Bülach betreffend Z.___ vom 12. Dezember 2006 (Urk. 12/5) ein. Die Freizügig keits stiftung der Zürcher Kantonalbank überwies in der Folge das ge samte Frei zügig keitskapital von Z.___ in Höhe von Fr. 96‘497.15 auf das ange ge bene Konto bei der F.___ (vgl. Belastungsan zeige vom 8. Januar 2007, Urk. 2/12) .

1.3

Beim angegebenen Bankkonto handelte es sich indessen nicht um ein Konto des Patronato INCA, sondern um ein privates Konto von C.___ . Dieser leitete Z.___ das Freizügigkeitskapital nicht weiter. Indessen überwies er ihm von Oktober

2008 bis Februar

200 9 monatlich Fr. 1‘800.-- auf dessen Bank konto . Die Überwei sungen erfolgten unter dem Absender „I.N.C.A . Inhaber C.___ “

( Urk. 36/ 2). Zudem zahlte

C.___

Z.___ von Ende Oktober 2008 bis Juni 2009 zweimal die Woche Fr. 110.-- bar auf die Hand ( Urk. 2/9 , 2/10 ). C.___ brauchte das auf sein Konto überwiesene Kapital aber nicht nur fü r die Zahlungen an Z.___ , son dern

- ebenso wie zahlreiche weitere Vorsorgeguthaben anderer Versicherter, die er sich auf ähnliche Weise auszahlen liess

- in betrügerischer Weise für eigene Zwecke. Er war schliesslich nicht mehr in der Lage, weitere Zahlungen zu leis ten , er flog auf, und es wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrug, Ver un treu ung und Urkundenfälschung geführt. 1.4

Am 2

2. April 2013 ersuchten X.___ und Y.___ , Tochter und Sohn des ( zwischenzeitlich am 20. Januar 2010 verstorbenen ) Z.___ , die Frei zügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank – unter Hinweis darauf, dass das Freizügigkeitskapital ihres Vaters aufgrund einer gefälschten Vollmacht auf das Konto einer unberechtigten Person überwiesen worden sei – um Überweisung des Betrags von Fr. 96‘497.15 zuzüglich Zins seit Januar 2007 (Urk. 2/22). Dies lehnte die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank mit Schreiben vom 21 . Mai 2013 (Urk. 2/23) und – nach erneute r Aufforderung (Urk. 2/24) – vom 2. Juli 2013 (Urk. 2/25) ab . 2.

2.1.

Am 10. Februar

2015 liessen X.___ und Y.___ mit folgendem Rechts begehren Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonal bank erheben (Urk. 1 S. 2 ): „Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Freizügigkeitsleis tung von + Z.___ in der Höhe von Fr. 96‘497.15  zuzüglich 5 % Verzugszins ab 8. Januar 2007 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Fr. 71‘070.15  zuzüglich 5 % Verzugszins ab 8. Januar 2007 zu bezahlen. Unter Entschädigungsfolge (zuz. MWSTe ) zu Lasten der Beklagten.“ 2.2.

Die Beklagte schloss am 24. August 2015 auf – entschädigungspflichtige – Ab weisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 11). Replicando (Urk. 19) und dupli cando (Urk. 26) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren f est . 2.3.

Mit Verfügung vom 1. Februar

2017 wurde n die Klagenden aufgefordert, Unter la gen zu erfolgten Zahlungen samt Steuerunterlagen einzureichen ( Urk. 29). Die Klagenden reichten mit Eingabe vom 6. Juni 2017 ( Urk.

35) eine Stellungnahme sowie verschiedene Unterlagen, namentlich Kontoauszüge und Steuerakten ( Urk. 36/1-6) , ein. Mit Eingabe vom 2 9. Juni

2017 ( Urk.

39) liess sich die Be kl agte dazu vernehmen, was den Klagenden zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 40). 2.4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im Streit stehen Altersleistungen aus einer Freizügigkeitspolice. Diese darf ge mäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV ) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Renten alters gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden. 1.2

Uneinigkeit besteht in der Frage, ob die Beklagte

das Alterskapital des Z.___ in der Höhe von Fr. 96‘497.15 ges tützt auf das Begehren vom 3. Januar 2007, in welchem C.___

si ch beziehungsweise das Patronato INCA als zur Entgegennahme von Geldern bere chtigten Stellvertreter des Z.___ bezeichnet hatte, mit befreiender Wirkung auf das angegebene Konto aus be zahlt hat oder ob sie Z.___

respektive den Klagenden gegenüber leistungs pflichtig geblieben ist.

2. 2.1

Zunächst ist auf die Aktivlegitimation der Kläger, die bestritten wird ( Urk. 11 S.

3, Urk. 26 S. 3), einzugehen. Die Kläger machen geltend, als einzige Erben von Z.___ die einzigen Begünstigten gemäss Art. 15 FVZ zu sein ( Urk. 1 S. 2). 2.2

Art. 15 FVZ nennt als begünstigte Personen im Erle bensfall den Versicherten ( Abs. 1 lit . a). Bei Todesfall besteht eine Kaskade ( Abs. 2 lit . b). Berechtigt sind zunächst die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG ( Ziff. 1), dann die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstütz t worden sind, oder die Person , die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss ( Ziff. 2), hernach die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder Geschwister ( Ziff. 3 ) und schliesslich die üb ri gen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens ( Ziff. 4). Diese Reihenfolge entspricht im Übrigen der Begünstigtenordnung in Ziffer 9 des Reglements der Beklagten, welche die gesetzliche Ordnung wiedergibt ( Urk. 12/1). 2.3

Die Kläger sind - wie sich aus der Erbbescheinigung ergibt - die einzigen gesetz li chen Erben von Z.___ ( Urk. 2/1). Aufgrund ihres Jahrganges 1974 und 1976 gehören sie nicht mehr zu den Hinterla ssenen nach Art. 19, 19a oder 20 BVG. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation mit dem Hinweis, es sei nicht auszuschliessen, dass der Verstorbene in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt habe ( Urk. 26 S. 4). Dazu beantragt sie mitunter die Befragung der Kläger. Als Kinder des Ver storbenen sei es ihnen zuzumuten, Kenntnisse von einer allfälligen Lebensge meinschaft ihres Vaters zu haben und sich dazu, gegebenenfalls auch vernei nend, zu äussern ( Urk. 26 S. 4). Von einer Befragung ist indes abzusehen. Denn die Kinder haben in Kenntnis der Kaskadenordnung von Art. 15 FZV bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine weiteren Berechtigten gebe ( Urk. 19 S. 1). Da s schliesst aus, dass der Verstorbene in den letzten fünf Jahren ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft gelebt hatte. Da Z.___ vor seinem Tod unbestrittenermassen auch niemanden in erheblic hem Masse unter stützte (vgl. auch Urk. 20/1) und keine weiteren Kinder hat te , ist mithin

mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass es keine Anspruchsberechtigte n im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 FZV

gibt . Die Kläger als Berechtigte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit . b Ziff. 3 FZV sind somit ohne Weiteres aktivlegitimiert. 3.

3.1

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3; 116 V 218 E. 2; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a). 3 .2

D ie Vorsorgeeinrichtung ist auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgev erhältnisses geführt hat, gehal ten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geldleistungen gemäss den einschlägigen Gesetzes vorschriften und Vertrags- respektive

Reglementsbe dingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubi ger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet ( Bundes gerichtsurteil 9C_137/2012 vom 5. April

2012 E. 4.3; Bundesgerichts urteil 4A_536/2008 vom 10. Februar

2009 E.

5.2 mit H inweis auf BGE 132 III 449 E.

2 ; BGE 112 II 450 E. 3a; BGE 111 II 263 E. 1 ; BGE 108 II 314 E. 2 ). 3 .3

Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stell vertreter ausgeübt wer den (Art. 32 ff. OR; Bundesgerichts urteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Bundesgerichts urteil 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen wor den ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon aus gehen konnte, der Vertre tene werde bei feh lendem Einverständnis widerspre chen, und dessen Still schwei gen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Fol ge, dass das Rechtsgeschäft zwi schen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertrete r ab geschlossen hat ( Bundesgerichts urteil 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E.

7.2 mit Hinweisen). 3 .4

Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslauten der vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen be ziehungsweise vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden. 4 . 4 .1

Die Klagenden führten zur Klagebegründung aus, die Beklagte habe die Freizü gig keitsleistung

– gestützt auf einen mit einer gefälschten Unterschrift verse henen entsprechenden Auftrag und im Unwissen von Z.___

– auf ein Konto von C.___ , mithin auf das Konto eines unberechtigten Dritten, überwiesen. Da sie sich mit dieser Zahlung nicht von ihrer Leistungs pflicht befreit habe, schulde sie die Freizügigkeitsleistung von Z.___ weiterhin (Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 19 S. 3 ff. ). Daran änderte auch nichts, wenn die Unterschriften echt gewesen wären . So habe die Beklagte ihrer Bank den Auf trag erteilt, das Guthaben von Z.___ zu dessen Gunsten dem INCA-CGIL zu überweisen , worauf diese die

F.___ angewiesen hab e , das Guthaben zugunsten des INCA-CGIL zu verbuchen. Die F.___ sei diesem Auftrag indes nicht nachgekommen ; sie habe nämlich die Gutschrift auf ein em Konto vorgenommen, das anders gelautet habe und nicht dem INCA-CGIL, sondern C.___

persönlich gehört habe ( Urk. 1 S. 11 , Urk. 19 S. 4 ) . Da die F.___ (als Dritte) ihre Sorg faltspflicht verletzt habe, sei sie der Beklagten gegenüber schadenersatz- bezie hungsweise rückerstattungspflichtig . L etztere erleide daher keinen Schaden, wenn sie vorliegend zur Zahlung der eingeklagten Forderung verpflichtet werde (Urk. 1 S. 12 f. , Urk. 19 S. 6 f f . ).

Sofern Z.___ die Handlungen C.___ tatsächlich nachträgl ich genehmigt habe, wie die Beklagte geltend mache, habe sich die Genehmigung auf die Auszahlung seines Guthabens auf ein Konto des INCA und nicht auf ein Pri vatkonto des letzteren bezogen (Urk. 19 S. 5).

Da die Beklagte nicht befreiend geleistet habe, bleibe sie für das gesamte Freizügigkeitskapital leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 14).

4 .2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es gebe keine An haltspunkte dafür, dass die Unterschrift en von Z.___ auf der Vollmacht und auf dem Zahlungsauftrag gefälscht worden sei en (Urk. 11 S. 9 f.) . Die frag lichen Unterschriften wichen denn auch nicht wesentlich von denjenig en auf dem Reisepass und dem Aus länderausweis ab und seien überdies vom italieni schen Konsulat beglaubigt worden (Urk. 11 S. 10 f.). Gestützt auf die (diesbe züg lich) glaubhaften Aussagen von C.___

im Strafverfahren sei davon auszugehen, dass Z.___ den Zahlungsauftrag und die Vollmacht blanko unterschrieben habe. Auch der Umstand, dass dieser bereits im Dezem ber 2006 eine Wohnsitzbestätigung eingeholt habe, lasse darauf schiessen, dass er den Bezug seiner Freizügigkeitsgelder bei Erreichen des 60. Altersjahrs beab sichtigt und hiezu die Unterstützung von C.___ in Anspruch ge nommen habe (Urk. 11 S. 10). Zu beachten sei überdies, dass Z.___ nach der Überwei sung der Vorsorgegelder von Oktober

2008 bis Februar

2009 „ Rentenzahlungen “

von Fr. 1‘800.-- sowie von Oktober

2008 bis Juni

2009

zweimal wöchentlich eine Barzahlung von Fr. 110. -- entgegengengenommen habe. Überdies habe

C.___ Rechnungen (etwa eine Rechnung des G.___ , die Steuerrechnungen für die bezo genen Freizügigkeitsgelder sowie die Mietrechnungen betreffend die Zeit von 2008 bis Mai 2009) zu Lasten von Z.___

beglichen

(Ur

k. 11 S. 11).

D urch die Entgegennahme dieser Zahlungen habe er die Auszahlung seines Vor sorgeguthabens von der Beklagten an C.___ auf jeden Fall nach träglich gen ehmigt , sofern davon auszugehen sei, dass er nicht selber den Auf trag zur Überweisung seines Vorsorgeguthabens auf das Konto von C.___ unterschrieben habe ( Urk. 26 S. 10, Urk. 38 S. 3 ff.) . 5 . 5.1

In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Lage der Akten fest, dass die Beklagte das Z.___ zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben C.___ , welcher sich beziehungsweise das INCA als zur Entgegennahme von Geldern berecht igter Stellvertreter von Z.___ bezeichnet hatte, auf ein auf I . N . C . A . lautendes Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) und damit die v ermeintliche Offerte von Z.___ zur Erfüllung angenommen hat. 5.2

Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - Z.___ die von C.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber C.___ war, im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich geneh migt hat, kann er respektive die Klagenden sich nicht mehr auf einen - gegebe nen falls - im Zeitpunkt der Erfüllung bestandenen Legitimationsmangel beru fen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt. 6. 6.1

Es ist erstellt , dass C.___

Z.___

für die Monate von Okto ber

2008 bis Februar

2009 „ Rentenzahlungen “ von je Fr. 1‘800.-- leistete ( Urk. 36/2). Die Kontoauszüge weisen als Vergütender „I.N.C.A. Inhaber C.___ “ aus. Welche (weiteren) Angaben C.___ im Zusammenhang mit den monatlichen Überweisungen machte, ergibt sich aus den Kontoauszügen nicht. Die Person des Zahlenden w ird jedoch in den Gut schriftsanzeigen angegeben. Für Z.___ wa r aus den einzelnen A nzeigen und den Kontoauszügen folglich ersichtlich, dass er Rentenzahlungen von einem Konto erhielt, dessen Inhaber C.___ war. Zwar erteilte Z.___ für die Zeit vom 6. Januar bis 6. Februar

2007 und vom 2 5. Juni

2007 bis 3 1. Dezember

2008 einen Postumleitungsauftrag an den

Patronato INCA ( Urk. 36/5). Die Gutschriftanzeigen für die Monate Januar und Februar

2009 waren davon aber nicht betroffen. Ihre Zustellung erfolgte an die Adresse von Z.___ . Selbst wenn er diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Be klagten gehalten haben sollte, musste er aufgrund der blossen Nennung des ihm wohlbekannten Namens „ C.___ “ im Zusammenhang mit den Zah lungen erkennen, dass C.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Er wähnung von „ C.___ “ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach Vorstellung von Z.___ , wie die Kläger geltend machen, direkt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das INCA gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannte Person in den Geschäftsvorgang involviert sein musste. Dies gilt sodann umso mehr für die Barzahlungen von wöchentlich ins gesamt Fr. 22 0.-- von Oktober

2008 bi s Juni

2009, welche

Z.___

von C.___ dire kt entgegen nahm ( Urk. 2/9) . 6.2

Auch wenn Z.___ die Tragweite der Transa ktionsinformationen seiner Bank nicht vollständig erfasst haben sollte, hatte er nur schon wegen der Nen nung von C.___ hinreichend Grund zur Annahme, dass der ge schäfts gewandte

C.___ sich ohne seine Vollmacht in die Sache eingemisch t hatte.

Dass Z.___ um die Kapital auszahlung wusste bezie hungsweise hätte wissen müssen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass auf die Freizügigkeitsleistung eine separate Jahressteuer erhoben wurde. Der diesbe zügliche Einschätzungsentscheid datiert vom 1 8. Juni

2007 ( Urk. 36/1) . Da zu diesem Zeitpunkt kein Postnachsendeauftrag bestand, sondern erst ab dem 2 5. Juni

2007 ( Urk. 36/5 ), ist ihm dieser Steuerentscheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugekommen. Indem sich Z.___ nicht weiter darum kü mmerte und während neun Monaten „ Renten- “ und Barzahlungen entgegen nahm, gab er zu erkennen, dass es für ihn nicht relevan t war, dass er eine Al tersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem von ihm angesparten Vorsorge gu t haben erhielt. Wer dieses Kapital verwaltete und daraus die monatlichen Ren tenbetreffnisse ausrich tete, interes sierte Z.___ offensichtl ich nicht. Andernfalls hätte er sich bei der eige nen Bank, bei C.___ oder der Beklagten danach erkundigen kön nen und auch müssen, was die Nennung " C.___ " auf den Auszügen seiner Ba nk zu bedeuten hat . Indem er dies unterliess, nahm er billigend in K auf, dass das an C.___ a usbezahlte Kapital diesem (teil weise) anver traut blieb. 6.3

Selbst nachdem C.___ d i e Z ahlungen im Juni

2009 eingestellt hatte , wandte sich der Kläger nicht an die Beklagte, sondern versuchte die ihm zustehenden Ansprüche von C.___ geltend zu machen ( Urk. 2/9 S. 1). Erst die Sozialbehörden, welche Z.___ ab August 2009 unterstützten, erkun digte n sich bei der Beklagten nach den Verbleib des Freizügigkeitsguthabens ( Urk. 12/7). 6.4

Die Beklagte durfte aufgrund des Verhaltens von Z.___ nach der Über weisung des Altersguthabens an C.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sie ihre Leistungspflicht ihm gegenüber ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschrift von Z.___ auf den von C.___ eingereichten Urkunden ge fälscht war und dieser im Zeitpunkt der Auszahlung zur Entgegennahme der Leistung tatsächlich nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schwei gen von Z.___ angesichts der aktenkun digen und auch für ihn erkenn bar gewesenen unbeschränkten Verfügungsmacht von C.___ über sein Kapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an C.___ gewertet werden. Dass das INCA gemäss seinen Statuten keine Vermögensver wal tung angeboten hatte, ändert daran nichts, zumal Rechtsvertreter im Rah men von Vertragsabwicklungen regelmässig mit der Entgegennahme von Gel dern betraut werden. 6.5

Z.___ erkundigte sich über die Sozialhilfebehörde erstmals am 3 0. September

2010 bei der Beklagten nach dem Verbleib des Altersg uthabens ( Urk. 12/7 ) . Eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens wurde dabei nicht verlangt. Dies taten erst die Kläger mit Schreiben vom 2 2. April

2013 ( Urk. 2/22 ) . Zumindest bis zu seiner Erkundigung hat Z.___ selbst eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem Z.___ die tatsächliche Verfügungsmacht von C.___ über sein Kapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen diesem selbst an vertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfälliger Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Sie hatte und hat ab dem Zeit punkt de r Genehmigung durch Z.___ im Gegensatz zu diesem auch we der Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von C.___ zurückzufordern. Die Kläger vermögen sich der Rechtsfolge der Ge nehmigung nicht dadurch zu entziehen, indem sie geltend machen, Z.___ sei mit der Auszahlung seines Guthabens auf ein Konto des INCA, nicht aber auf eines von C.___ einverstanden gewesen ( Urk. 19 S. 5) . Es ist nachvollziehbar, dass Z.___ sich nachträglich angesichts des erlitte nen finanziellen Verlusts ander s entschieden, d.h. keine Kapitalauszahlung an eine Drittperson mehr akzeptiert hätte. Doch ändert dies nichts daran, dass er während neun Mo naten monatlich „Renten- “ und Barzahlungen widers pruchs los entgegengenommen hat , obwoh l er um die Kapitalauszahlung wusst e , und damit - da es ihm zumutbar gewesen wäre zu intervenieren - den Rechtsschein erweckt e , er sei damit einverstanden ( Bundesgerichtsurteil 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.3). 6.6

Das Verhalten von Z.___ zeigt, dass er ein schier grenzenloses Ver trauen in C.___

hatte. Wer, wie Z.___ , die Post mehr als 1

½ Jahre ( 6. Jan uar bis 6. Februar 2007, 2 5. Juni 2007 bis 3 1. Dezember 2008 ; Urk. 36/5 ) auf eine andere Person umleiten lässt, kann sich nicht mehr in guten Treuen darauf berufen, er habe die an ihn adressierte Post nicht zur Kenntnis nehmen können. Au s den Kontobewegungen ist indessen zu schliessen, dass Z.___ trotzdem umfassende Kenntnis über seinen Kontostand hatte. Über sein Privatkonto wurden nur zwei Arten von Beweg ungen abgewickelt, nämlich Bargeldbezüge bei der H.___ in Bülach einerseits und anderseits Vergü tungen weniger Dritter (Arbeitslosenkasse, Unfallversicherer, Rückvergütungen Krankenkasse sowie a b Oktober 2008 Überweisungen von

C.___ ) anderer seits . Z.___ hatte seine Lebenshaltungskosten offenbar mit Bargeld be stritten und keine Zahlungen direkt ab Privatkonto getätigt. Dabei behielt er den Kon tostand offensichtlich im Auge. Denn regelmässig kurz nach Eingang einer grösseren Zahlung hob er auch eine grössere Summe ab, wohl um die laufenden Kosten wie Krankenkasse etc. am Postschalter zu bezahlen. Dabei vermied er einen Negativsaldo. Aus dem Kontoauszug ist im Weiteren ersicht lich, dass ihm letztmals am 2 9. Juli 2008 eine Arbeitslosene ntschädigu ng aus gerichtet wurde ( Urk. 36/2 ). Während der Dauer des Taggeldbezugs vermochte er den Lebensunterhalt noch selber zu bestreiten. Ab 7. Oktober 2010 setzten dann die „Rentenzahlungen“ von C.___ ein ( Urk. 36/2 ). 6.7

Den Sorgfaltspflichten der Beklagten kommt angesichts der nachträglichen Ge nehmigung der Drittauszahlung durch konkludentes V erhalten keine Bedeutung zu ( Bundesgerichtsurteil 9C_853/2015 vom 3 1. August

2016 E. 6.3 mit Hinwei sen ). Dies gilt auch für ein allfälliges Fehlverhalten der F.___ , sofern der Beklagten überhaupt anrechenbar, so dass auf die entsprec hen den Ausführungen der Klagenden ( Urk. 1 S. 12 f. , Urk. 19 S. 6 ff. ) nicht weiter einzugehen ist. 6.8

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 7. 7.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren ga rantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Pro zessführ ung vorzuwerfen ist (e contrario

§ 33 Abs. 2 GSVGer ) sind keine Ge richtskosten zu erheben. 7.2

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschä digungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor sorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Da die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Versicherungsträger zu Lasten eines gegen ihn unterliegenden Versicherten den für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgeblichen rechtlichen Überlegungen (vgl. E. 7.1) wider spricht, besteht keine Veranlassung, von d en vorstehend dargelegten Grund sät zen abzu weichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzuspre chen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger