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BV.2015.00013

In der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 sind 100 % und nicht 90 % des zumutbaren Resterwerbseinkommens anzurechnen

Zürich SozVersG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 S. 6) und nicht substantiiert darlegt, wes halb es ihm nicht möglich sein sollte, das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte und vermutungsweise dem in der Überentschädigungsbe rechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entsprechende Invalideneinkommen zu erzielen, dass der Kläger vielmehr geltend macht, da die Überentschädigungsberechnung von 90 % des Valideneinkommens ausgehe, entsprechend der Idee der Kongruenz auch nur 90 % des zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen angerechnet werden dürften, dass der Kläger dabei verkennt, dass diese Interpretation dem Wortlaut von Art. 24 BVV 2 widerspricht, da mit Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich das AHV-pflichtige Bruttoeinkommen gemeint ist, dass diese Bestimmung

im Sinne der Kongruenz hauptsächlich verhindern will, dass nicht erwerbstätige teilinvalide Rentenbezüger trotz Zumutbarkeit eines Ein kommens über mehr Einkünfte verfügen, als teilinvalide Rentenbezüger, welche ihre zumutbare Resterwerbsfähigkeit tatsächlich verwerten, dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, bei der Überent schädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge vom invalidenversicherungs rechtlichen Einkommensvergleich abzuweichen, weshalb die Beklagte - da sie zwar geltend macht, Einwände gegen die Festsetzung des Valideneinkommens durch die Invalidenversich e rung erheben zu könne n (Urk.  9 S. 4), aber solche nicht substantiiert vorbringt - entsprechend ihrem Eventualantrag (Urk. 9 S. 2) und unter Berücksichtigung der

zwischen Oktober und Dezember 2010 u nbe strittenermassen insgesamt um Fr. 27.-- tief eren Rentenbetreffnisse der Inva lidenversicherung (vgl. Urk. 1 S. 4) - in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010 eine Invalidenrente von insgesamt Fr. 38.

E. 05 und ab 2011 eine jährliche Rente von Fr. 44. 25 (vgl. Urk. 9 S. 2) nachzuzahlen und bis auf Weiteres auszurichten, für Rentenbetreffnisse bis und mit Januar 2015 zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageer hebung, dass das Verfahren kostenlos ist und der Kläger zufolge Geringfügigkeit des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab März 2015 eine BVG-Invalidenrente von Fr. 44.25 pro Jahr auszurichten. F ür die Zeit ab 1. Oktober 2010 bis 3 1. Dezember 2010 hat die Beklagte Fr. 38.05 sowie ab

1. Januar 2011 bis 28. Februar 2015 eine jährliche Rente von Fr. 44.25, nebst Zins zu 5 % ab Klageerhebung nachzuzahlen .

Im ü brigen Umfang wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00013 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

30. Juni 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen gegen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft, P LH RD Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft P LH RD Postfach, 8010 Zürich N ach Einsicht in die Klage vom

10. Februar 2015, mit welcher der Kläger

beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Entschädigungsfolge eine BVG-Invalidenrente von Fr. 416.25 pro Monat ab 1. März 2015 bis auf Weiteres auszurichten sowie ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2015 53 monatliche Rentenbetreffnisse in gleicher Höhe, entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 22‘061.25 nebst Zins zu 5 % seit Februar 2015 nachzu zahlen (Urk. 1 S. 2), sowie nach Einsicht in die Klageantwort vom 3. Juni 2015, mit welcher die Beklagte beantragte, es sei die Klage unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen, eventualiter im Umfange einer Jahresrente von Fr. 44.25 gutzuheissen (Urk. 9 S. 2), in Erwägung, dass im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nur die obligatorischen BVG-Leistun gen geschuldet sind (Urk. 1 S. 3) und gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versi cherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m . Art. 24 BVV 2) unter Hinweis auf die Rechtspr e chung (BGE 137 V 20; 134 V 64) Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das weiterhin effektiv erzielte, son dern auch das " zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkom men " anzurechnen ist, dass n ach der Rechtsprechung im Sinne einer Vermutung davon auszugehen ist, dass das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalidenein kommen dem in der Überentschädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht, aber i m Unterschied zu dem bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu best immenden Invalideneinkommen das überentschädigungs rechtlich relevante hypothetische Erwerbseinkommen in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen ist, wobei die effektiven Chancen, auf dem jeweiligen tat sächlichen Arbeitsmarkt eine geeignete und zumutbare Arbeitsstelle zu finden, massgeblich ist, und die versicherte Person die Umstände, welche in ihrem kon kreten Fall der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühun gen (BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23), dass im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung in betraglicher Hinsicht nur die Höhe des massgeblichen Valideneinkommens (Klä ger: Fr. 99‘412.25, Urk. 1 S. 4; Beklagte: 95‘073.75 Urk. 9 S. 5) sowie die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (Kläger: Fr. 46‘266.45, Urk. 1 S. 4; Beklagte: Fr. 53‘145.80, Urk. 9 S. 5) strittig und zu überprüfen sind, dass die Invalidenversicherung ihrem Einkommensvergleich per 2010 ein Validenein kommen von Fr. 99‘412.25 sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘145.80 zugrundelegte (vgl. Urk. 2/4), dass der Kläger nicht erwerbstätig ist (Urk. 1 S. 6) und nicht substantiiert darlegt, wes halb es ihm nicht möglich sein sollte, das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte und vermutungsweise dem in der Überentschädigungsbe rechnung der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entsprechende Invalideneinkommen zu erzielen, dass der Kläger vielmehr geltend macht, da die Überentschädigungsberechnung von 90 % des Valideneinkommens ausgehe, entsprechend der Idee der Kongruenz auch nur 90 % des zu berücksichtigenden zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen angerechnet werden dürften, dass der Kläger dabei verkennt, dass diese Interpretation dem Wortlaut von Art. 24 BVV 2 widerspricht, da mit Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich das AHV-pflichtige Bruttoeinkommen gemeint ist, dass diese Bestimmung

im Sinne der Kongruenz hauptsächlich verhindern will, dass nicht erwerbstätige teilinvalide Rentenbezüger trotz Zumutbarkeit eines Ein kommens über mehr Einkünfte verfügen, als teilinvalide Rentenbezüger, welche ihre zumutbare Resterwerbsfähigkeit tatsächlich verwerten, dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, bei der Überent schädigungsberechnung der beruflichen Vorsorge vom invalidenversicherungs rechtlichen Einkommensvergleich abzuweichen, weshalb die Beklagte - da sie zwar geltend macht, Einwände gegen die Festsetzung des Valideneinkommens durch die Invalidenversich e rung erheben zu könne n (Urk.  9 S. 4), aber solche nicht substantiiert vorbringt - entsprechend ihrem Eventualantrag (Urk. 9 S. 2) und unter Berücksichtigung der

zwischen Oktober und Dezember 2010 u nbe strittenermassen insgesamt um Fr. 27.-- tief eren Rentenbetreffnisse der Inva lidenversicherung (vgl. Urk. 1 S. 4) - in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010 eine Invalidenrente von insgesamt Fr. 38. 05 und ab 2011 eine jährliche Rente von Fr. 44. 25 (vgl. Urk. 9 S. 2) nachzuzahlen und bis auf Weiteres auszurichten, für Rentenbetreffnisse bis und mit Januar 2015 zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageer hebung, dass das Verfahren kostenlos ist und der Kläger zufolge Geringfügigkeit des Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab März 2015 eine BVG-Invalidenrente von Fr. 44.25 pro Jahr auszurichten. F ür die Zeit ab 1. Oktober 2010 bis 3 1. Dezember 2010 hat die Beklagte Fr. 38.05 sowie ab

1. Januar 2011 bis 28. Februar 2015 eine jährliche Rente von Fr. 44.25, nebst Zins zu 5 % ab Klageerhebung nachzuzahlen .

Im ü brigen Umfang wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst