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BV.2015.00010

Übertragung der Austrittsleistungen auf ein Vorsorgekonto vor mehr als 25 Jahren strittig. Damalige Vorsorgeeinrichtung war berechtigt die Zahlungsbelege nach zehn Jahren (Art. 962 OR) zu vernichten. Umkehr der Beweislast, Folgen der Beweislosigkeit.

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1948, war in den 80-er Jahren über die Firma, Y.___, für welche ihr Ehemann als einzelzeichnungsberech tigter Direktor im Handelsregister eingetragen war (Urk. 10/2), bei der “W in terthur “

- Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur; nach folgend AXA) angeschlossen (Urk. 6/1). Im Mai 1988 erfolgte die Umfirmierung der Y.___ in die Z.___ (Urk. 10/2). Am 6. Oktober 1988 ersuchte X.___ um Übertragung der Freizügigkeitsleistungen an die Providentia

Sammel stiftung BVG (Providentia, später: PKG Sammelstiftung BVG, Urk. 10/7 S. 3). Im Dezember 1988 lehnte die AXA die Übertragung der Freizügigkeitsleis tungen vorerst ab (Urk. 6/7 S. 4), überwies diese dann aber – nach eigener Darstellung - am 30. Juni 1989 (Valuta 30. April 1988) doch auf ein Konto der Providentia zugunsten der Z.___ (vgl. Urk. 10/4) und löste den Anschlussvertrag per 30. April 1988 auf (Urk. 10/5). Das verwendet Konto bei der Providentia war indes nicht ein solches der beruflichen sondern der privaten Vorsorge (Urk. 10/7 S. 2 Ziff. 2).

Trotz Mahnungen wurde der per 1. Mai 1988 eröffnete Anschlussvertrag bei der Providentia Sammelstiftung BVG für die Z.___ weder unterschrie ben noch zurückgesandt. Freizügigkeitsleistungen konnte die Providentia für die Jahre 1988 und 1989 nicht verbuchen und nach weiteren erfolglosen Mahnungen für ausstehende Beiträge seit Eröffnung des Anschlussvertrages wurde dieser rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert (Urk. 10/7 S. 3).

Im Jahr 2012 ersuchte sie die AXA und die Providentia um Ausrichtung ihrer Freizügigkeitsleistung. Nach mannigfaltigen Abklärungen und Briefwechseln verneinten beide einen entsprechenden Anspruch, da das Geld nicht bei ihnen vorhanden sei (Urk. 6/16, Urk. 6/ 1 1—12). 2.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Urk.

5) liess X.___ Klage gegen die AXA erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, zweifelsfrei nachzuweisen die Freizü gigkeitsleistungen für Herrn A.___ (gemeint wohl Frau X.___) aus der Police mit der Nummer B.___ an die Providentia überwiesen zu haben. Dies muss anhand eines offiziellen Dokumentes erfolgen und nicht durch einen internen Buchungsbeleg der beklagten Partei. 2.

Wenn die Beklagte den Nachweis führen kann, dass die Zahlung defini tiv an die Providentia ausgeführt wurde, muss erläutert werden aus wel chem Anlass sie die Überweisung getätigt hat. 3.

Wenn dies der Beklagten nicht möglich ist, sei diese zu verpflichten, ent standene n Leistungen aus der Police über Fr. 12'021.20 nebst 6.5 % Zinsen seit 01.10.2010, sowie Fr. 100.-- Betreibungskosten anzuerken nen und an den Kläger (recte: die Klägerin) zu bezahlen.“

Am vom 1 3. April 2015 (Urk.

9) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk.

12) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um vom Gericht bezeichnete Beweismittel einzureichen. Hierzu äusserte sich die Klägerin mit Eingabe vom 1. März 2017 (Urk. 15 und Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Klägerin macht geltend, sie habe bei der Beklagten eine obligatorische Berufliche Vorsorge, gültig ab 1. Januar 1987, abgeschlossen, wobei die De tails dem persönlichen Ausweis vom 2. Dezember 1986 zu entnehmen seien. Am 6. Oktober 1988 hätten sie (Klägerin und Ehegatte) einen Antrag gestellt, ob die Freizügigkeitsleistung en bei der Beklagten an die Providentia über wiesen werden könnten. Diese n Antrag habe die Beklagte am 5. Dezember 1988 abgelehnt. Am 1 7. Oktober 2002 habe sie bei der Ausgleichskasse nachgefragt, an wen sie sich wenden solle, um nähere Auskünfte zu erhalten, habe mit verschiedenen Stellen telefoniert und sei immer mit fadenscheini gen Aussagen vertröstet worden. Die Aussage sei schlussendlich gewese n, dass ihr Geld nicht auffindbar sei. Von der Beklagten sei mitgeteilt worden, dass sie in größeren Zeitabständen beim Sicherheitsfonds BVG Suchläufe gemacht hätten, um den Verbleib des Geldes in Erfahrung zu bringen, doch diese seien ergebnislos geblieben. Aufgrund der vielen erfolglosen Abklärun gen über den Verbleib des Geldes, hätten sie sich erneut an die Beklagte ge wandt. Diese habe darauf hin im Jahr 2012 mitgeteilt, dass sich das Geld bei der Providentia befinde. Dies stehe aber im Widerspruch zur Ablehnung vom 5. Dezember 1988 wonach sie eine Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Providentia abgelehnt habe. Als Beweis habe die Beklagte einen internen Buchungsbel eg beigebracht. Daraufhin sei sie erneut mit der Providentia in Kontakt getreten. Diese habe mitgeteilt, dass sie auf das angegebene Konto an dem entsprechenden Datum keinen Zahlungseingang hätten verbuchen k önne

n. Da die Beklagte keine Zahlung an die Providentia nachweisen könne, sei sie zur Zahlung der Austrittsleistungen zu verpflichten (vgl. Urk. 5 S. 2). 1.2

Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, sie habe auf Ersuchen der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1988 die Übertragung der Frei zügigkeitsleistungen vorerst abgelehnt, da kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber per Valuta 3 0. April 1988 die Übertragung an die Providen tia vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. C.___ rückwir kend per 3 0. April 1988 aufgelöst. Dies nachdem mit der Kläger in und ihrem Ehemann die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden seien . Der Sachverhalt sei zum einen aus den internen Systemdaten der Vertragsverwaltungs-Software der Beklagten er sichtlich. Zum andern sei am 2 3. Dezember 2013 ein Kontoauszug mit den Zahlungsbewegungen des Vorsorgewerks Nr. C.___ erstellt worden. Auf dem Auszug sei sowohl die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per Valuta 3 0. April 1988 ersichtlich als auch die mit selbe m Datum angefallenen Ver tragsauflösungskosten. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sei über ein Postcheck-Konto getätigt worden, wobei die Schweizerische Post mitge teilt habe, dass sie keine Nachforschungen über die damalige Überweisung mehr betreiben könne, da sie aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungs frist über keine Belege dieser Zahlung mehr verfüge. Die weitere Nachfrage habe ergeben, dass die Providentia den Anschluss unter der Nr. D.___ für die Z.___ geführt habe, ohne dass die Z.___ je eine Anschluss vereinbarung oder ein Kassenreglement unterzeichnet habe. Die Aufnahme des Klägers in die Vorsorge der Providentia sei am 6. Oktober 1988 beantragt worden und - nachdem keine Freizügigkeitsleistungen eingegangen seien und die Z.___ auch keine Beiträge bezahlt habe – sei, nachdem sie am 2 4. August 1990 zum zweiten Mal erfolglos gemahnt habe, der Anschluss letztlich rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert worden (Urk. 9 S. 3 ff.).

In der Zeit, in welcher die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert gewe sen sei, sei kein Leistungsfall eingetreten, die Beklagte könne daher nicht aufgrund eines Vorsorgefalls leistungspflichtig werden. Sei die Forde rung der Klägerin so zu interpretieren, dass sie eine Freizügigkeitsleistung geltend mache, sei die Beklagte mit der Übertragung dieser Freizügigkeits leistung an die Providentia ihrer Leistungspflicht nachgekommen. Dass der Anschlussvertrag der Providentia in Wirklichkeit nicht zustande gekommen sei bzw. dass der Anschluss storniert worden sei, dürfe der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen und ebenso habe sie keinen Einfluss darauf gehabt, ob die Providentia

der Klägerin bei der Stornierung des Anschlusses irgend welche Leistungen ausgerichtet habe. Auch könne die Providentia zum heu tigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit nachweisen, dass sie keine Freizügig keitsleistung von der Beklagten erhalten habe. Die Beklagte habe demgegen über nachweisen können, dass sie die Freizügigkeitsleistung an die Provi dentia erbracht habe. Die Mobiliar (Nachfolgerin der Providentia) habe in ihrem Schreiben vom 1 6. Januar 2014 erwähnt, dass es sich beim Konto, welches auf dem internen Zahlungsbeleg der Beklagten angegeben sei, in ihrem System nicht um ein Konto der beruflichen Vorsorge, sondern um ei nes der privaten Vorsorge handle. Dies könne der Beklagten auch nicht ent gegengehalten werden, da sie weder einen Anlass noch eine Möglichkeit ge habt habe, die wirtschaftliche Bestimmung des Kontos, welches ihr angege ben worden sei, zu überprüfen (Urk. 9 S. 6).

Da die Klägerin den Nachweis fordere, dass ihre Freizügigkeitsleistungen am 3 0. Juni 1989 (Valuta 3 0. April 1988) an die Providentia überwiesen worden seien und diese Überweisung knapp 26 Jahre zurückliege, stelle sich die Frage, ob die Beklagte verpflichtet werden könne, diesen Nachweis zu er bringen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen habe damals die Aufbewah rungsfrist von zehn Jahre gegolten (Art. 962 des Obligati onenrecht s, OR). Diese sei am 1. Januar 2000, zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs 1989, abgelaufen und die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Akten in Zusam menhang mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung der Klägerin zu ver nichten. Auch nach der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese Akten länger als zehn Jahre aufzubewahren. Der Anschlussvertrag Nr. C.___, infolge dessen die Klägerin bei der Beklagen vorsorgeversichert gewesen sei, sei am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 vollständig aufgelöst worden. Aus die sem Anschlussvertrag hätten folglich seit dem Auflösungsdatum keine An sprüche auf Vorsorgeleistungen mehr geltend gemacht werden können, son dern nur noch Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen, solange diese noch nicht auf eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen worden seien. Im Freizügigkeitsfall ende die Aufbewahrungspflicht der mass gebenden Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügig keitskonten oder -policen führe. Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen habe die Aktenaufbewahrungsfrist sogar schon am 3 0. Juni 1989 (gemeint wohl 1999) geendet, zehn Jahre nach der Überweisung der Freizügigkeits leistung (Urk. 9 S. 6 ff.).

Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) sehe die Unverjährbarkeit von Leistungs ansprüchen vor, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen hätten. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Kläger bereits am 3 0. April 1988 (Datum der Auflösung des Anschlussvertrags Nr. C.___) die Beklagte ver lassen habe. Der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sei somit seit dem 3 0. April 1998 verjährt (Urk. 9 S. 8). 2 .

2 .1

Aufgrund der Aktenlage steht in masslich er Hinsicht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin bei der AXA per 3 0. April 1988 über Austrittsleistungen von Fr. 12‘021.2 0 verfügte. Strittig ist der Verbleib dieses Guthabens. Wäh rend die Beklagte vorbringt den Anschlussvertrag aufgelöst und die Aus t rittsleistungen auf Begehren der Klägerin an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen zu haben und sich in Bezug auf die Beweispflicht auf eine zehn jährige Aktenaufbewahrun gspflicht beruft, bestreitet die Kläger sinngemäss den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei der AXA und die Übertragung der Leistungen. 2 .2

Die fragliche Auszahlung der Austrittsleistungen und die Auflösung des An schlussvertrages erfolgte — nach Darstellung der Beklagten — am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 (Urk. 10/4). Der Anschlussvertrag bei der Z.___ und die Aufnahme der Klägerin in die Vorsorgeeinrichtung der Providentia wurde rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert, nachdem trotz einer zweiten erfolglosen Mahnung vom 2 4. August 1990 keine Beiträge entrichtet w o rden waren (Urk. 10/7 S. 3). Zumindest diese letzten beiden Vorgänge, wie auch das Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung bei d er Beklagten, mussten der Klägerin und ihrem Ehegatten bekannt gewesen sein,

da dieser als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Y.___ wie auch als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Z.___ (Urk. 10/2) fungierte und er wie auch seine Ehegattin als letzte und einzige Arbeitnehmer der Z.___ zufolge Konkurs es der Firma im Jahr 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren. 2 .3

Strittig ist damit der Sachverhalt betreffend die Übertragung der Freizügig keitsleistungen im Jahr 1989, wobei sich diesbezüglich die Frage der Be weislastverteilung stellt. 3 .

3 .1

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne ei ner Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tra gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die be weisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3). 3 . 2

3 . 2 .1

Vor der ersten BVG-Revision galt für die Aufbewahrung von Unterlagen die allgemeine Verjährungsregel des Artikels 962 a OR . Verliess also ein Versi cherter eine Vorsorgeeinrichtung, ohne sein Guthaben einzufordern, war die Einrichtung dazu verpflichtet, die ihn betreffenden Daten während zehn Jahren aufzubewahren (seine Personendaten und die im Zusammenhang mit seiner Austrittsleistung stehenden Informationen). Nach Ablauf dieser Frist durfte die Einrichtung die Unterlagen vernichten, so dass es dem Versicher ten nicht mehr möglich war, seine Ansprüche geltend zu machen (Sylvie Pétremand in Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 41 N 38). 3 . 2 .2

Gemäss alt Art. 962 OR (in der von Juli 1976 bis Mai 2002 g ültig gewesenen Fassung) hat, wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist und die Buchungsbelege entstanden sind (Abs. 3). Bei Inkrafttreten der (marginal) revidierten Bestim mungen des OR per Juni 2002 war die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen. 3 . 3

Mit Blick auf die bestrittenen Zahlungsvorgänge im Jahr 1989 war die Be klagte nach Austritt der Klägerin aus ihrem Vorsorgewerk lediglich ver pflichtet, die Zahlungsbelege bis Ende 1999 aufzubewahren. Nachdem die Klägerin innerhalb dieser Frist nicht an die Beklagte gelangte und die Belege nach Fristablauf vernichtet wurden, kann ihr ein fehlender Nachweis i n dem Sinne, dass sie den Zahlungsnachweis nicht mehr restlos erbringen kann, nicht entgegen gehalten werden. Die Beweiserschwernis hat die Klägerin durch ihr unterbliebenes Tätigwerden selber zu verantworten, was zu einer Umkehr der Beweislast führen muss (Spühler / Dolge / Gehri, Schweizerisches Zivilprozessreicht, 9. Auflage 2010 Rz . 67). Dementsprechend hat die Kläge rin, welche die Ausrichtung von Austrittsleistungen aus dem Vorsorgewerk der Beklagten verlangt, nachzuweisen, dass das entsprechende Guthaben (ihr) nicht bereits ausgerichtet wurde. 3 . 4

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk.

12) wurde d er Klägerin

Gelegen heit gegeben, verschiedene Beweismittel einzureichen und damit den von ihr dargestellten Sachverhalt soweit zu belegen, dass dieser „ zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen “ (vgl. E. 3.1 hievor) . Namentlich hätte sie mittels Vorsorgeausweise der “Winterthur“- Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge „Persönlicher Ausweis“ gültig ab Januar 1988 und Folgejahre, belegen können, dass die Beklagte das Konto weiter führt e . Nähere Anhaltspunkte hierzu hätten sich allenfalls auch aus der vollständigen Korrespondenz von Mai 1988 bis Juni 1990, die z wi schen der “Winterthur“ und der Kläger in respektive der Firma Y.___ oder der umfirmierten Z.___ geführt wurden, ergeben. Rückschlüsse zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen auf ein Konto d er privaten Vorsorge der Klägerin wären möglicherw eise auch dem Gesuch vom 6. Oktober 1988 zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen an die Provi dentia zu entnehmen gewesen oder den weiteren Unterlagen (Aufnahmege such, Anschlussvereinbarung, Kassenreglement, Vorsorgeausweise, Mahnun gen, Annullierung, etc.) betreffend den ab 1. Mai 1988 eröffneten Anschluss vertrag mit der Providentia bis zu dessen rückwirkender Stornierung. Mit zusätzlichen Belegen aus der damaligen Zeit (über das Jahr 1989 hinaus) be züglich Bestand/Auszahlung von Frei zügigkeitsleistungen hätte die Klägerin

allenfalls belegen können, dass sie weiterhin über ein entsprechendes Aus trittsguthaben verfügt. Auch hätte sie mittels der vollständigen Steuererklä rungen der Jahre 1988, 1989, 1990 mit den entsprechenden Kontoauszügen und den vollständigen persönlichen Kontoauszüge von August 1990 bis De zem ber 1992 dartun können, dass ihr Vorsorgeleistungen nicht bereits zuge flossen sind. Die Klägerin

legte keinen einzigen der verlangten Belege auf, welcher die Auffassung stützen könnte, dass die Beklagte die Austrittsleis tungen nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. D ass es trotz in tensiver Nachforschung nach zweimaligen Umzügen nicht mehr möglich sei, die gewünschten Unterlagen nachzureichen (vgl. Urk. 15),

hat sie selber zu vertreten.

Demgegenüber legte die Beklagte aufgrund noch vorhandener interner Be lege nachvollziehbar dar, dass sie am 5. Dezember 1988 die Übertragung der Freizügigkeitsleistungen zwar vorerst ablehnte, da mit der blossen Umfir mierung der Y.___ in die Z.___ kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber am 3 0. Juni 1989 die Übertragung an die Provi dentia trotzdem vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. C.___ rückwirkend per 3 0. April 1988 aufgelöst ha t, nachdem mit der Klä gerin und ihrem Ehegatten die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden waren. Aus dem Kontoa uszug der Beklagten (Urk. 10/6) ergibt sich einerseits die Auszahlung der Freizügig keitsleistung per Valuta 3 0. April 1988 als auch die mit selben Datum ange fallenen Vertragsauflösungskosten. Ebenso nachvollziehbar ist, dass,

da die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung über ein Postcheck-Konto getätigt wurde, auch die Post über die damalige Überweisung aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungsfrist keine Nachforschungen mehr betreiben kann und damit keine Belege dieser Zahlung erhältlich sind. Für diese Beweis unmög lichkeit hat nicht die Beklag te, sondern die Klägerin einzustehen, welche Rechte ableiten will. 4 .

Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Kläger in als beweisbelastete Partei nicht mit dem Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit darzulegen vermochte, dass die Beklagte die Austrittsleistung nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. Sie hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1—12).

E. 1.1 Die Klägerin macht geltend, sie habe bei der Beklagten eine obligatorische Berufliche Vorsorge, gültig ab 1. Januar 1987, abgeschlossen, wobei die De tails dem persönlichen Ausweis vom 2. Dezember 1986 zu entnehmen seien. Am 6. Oktober 1988 hätten sie (Klägerin und Ehegatte) einen Antrag gestellt, ob die Freizügigkeitsleistung en bei der Beklagten an die Providentia über wiesen werden könnten. Diese n Antrag habe die Beklagte am 5. Dezember 1988 abgelehnt. Am 1 7. Oktober 2002 habe sie bei der Ausgleichskasse nachgefragt, an wen sie sich wenden solle, um nähere Auskünfte zu erhalten, habe mit verschiedenen Stellen telefoniert und sei immer mit fadenscheini gen Aussagen vertröstet worden. Die Aussage sei schlussendlich gewese n, dass ihr Geld nicht auffindbar sei. Von der Beklagten sei mitgeteilt worden, dass sie in größeren Zeitabständen beim Sicherheitsfonds BVG Suchläufe gemacht hätten, um den Verbleib des Geldes in Erfahrung zu bringen, doch diese seien ergebnislos geblieben. Aufgrund der vielen erfolglosen Abklärun gen über den Verbleib des Geldes, hätten sie sich erneut an die Beklagte ge wandt. Diese habe darauf hin im Jahr 2012 mitgeteilt, dass sich das Geld bei der Providentia befinde. Dies stehe aber im Widerspruch zur Ablehnung vom 5. Dezember 1988 wonach sie eine Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Providentia abgelehnt habe. Als Beweis habe die Beklagte einen internen Buchungsbel eg beigebracht. Daraufhin sei sie erneut mit der Providentia in Kontakt getreten. Diese habe mitgeteilt, dass sie auf das angegebene Konto an dem entsprechenden Datum keinen Zahlungseingang hätten verbuchen k önne

n. Da die Beklagte keine Zahlung an die Providentia nachweisen könne, sei sie zur Zahlung der Austrittsleistungen zu verpflichten (vgl. Urk.

E. 1.2 Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, sie habe auf Ersuchen der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1988 die Übertragung der Frei zügigkeitsleistungen vorerst abgelehnt, da kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber per Valuta 3 0. April 1988 die Übertragung an die Providen tia vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. C.___ rückwir kend per 3 0. April 1988 aufgelöst. Dies nachdem mit der Kläger in und ihrem Ehemann die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden seien . Der Sachverhalt sei zum einen aus den internen Systemdaten der Vertragsverwaltungs-Software der Beklagten er sichtlich. Zum andern sei am 2 3. Dezember 2013 ein Kontoauszug mit den Zahlungsbewegungen des Vorsorgewerks Nr. C.___ erstellt worden. Auf dem Auszug sei sowohl die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per Valuta 3 0. April 1988 ersichtlich als auch die mit selbe m Datum angefallenen Ver tragsauflösungskosten. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sei über ein Postcheck-Konto getätigt worden, wobei die Schweizerische Post mitge teilt habe, dass sie keine Nachforschungen über die damalige Überweisung mehr betreiben könne, da sie aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungs frist über keine Belege dieser Zahlung mehr verfüge. Die weitere Nachfrage habe ergeben, dass die Providentia den Anschluss unter der Nr. D.___ für die Z.___ geführt habe, ohne dass die Z.___ je eine Anschluss vereinbarung oder ein Kassenreglement unterzeichnet habe. Die Aufnahme des Klägers in die Vorsorge der Providentia sei am 6. Oktober 1988 beantragt worden und - nachdem keine Freizügigkeitsleistungen eingegangen seien und die Z.___ auch keine Beiträge bezahlt habe – sei, nachdem sie am 2 4. August 1990 zum zweiten Mal erfolglos gemahnt habe, der Anschluss letztlich rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert worden (Urk.

E. 2 Wenn die Beklagte den Nachweis führen kann, dass die Zahlung defini tiv an die Providentia ausgeführt wurde, muss erläutert werden aus wel chem Anlass sie die Überweisung getätigt hat.

E. 3 Wenn dies der Beklagten nicht möglich ist, sei diese zu verpflichten, ent standene n Leistungen aus der Police über Fr. 12'021.20 nebst 6.5 % Zinsen seit 01.10.2010, sowie Fr. 100.-- Betreibungskosten anzuerken nen und an den Kläger (recte: die Klägerin) zu bezahlen.“

Am vom 1 3. April 2015 (Urk.

9) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk.

12) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um vom Gericht bezeichnete Beweismittel einzureichen. Hierzu äusserte sich die Klägerin mit Eingabe vom 1. März 2017 (Urk. 15 und Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 S. 2).

E. 9 S. 8). 2 .

2 .1

Aufgrund der Aktenlage steht in masslich er Hinsicht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin bei der AXA per 3 0. April 1988 über Austrittsleistungen von Fr. 12‘021.2 0 verfügte. Strittig ist der Verbleib dieses Guthabens. Wäh rend die Beklagte vorbringt den Anschlussvertrag aufgelöst und die Aus t rittsleistungen auf Begehren der Klägerin an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen zu haben und sich in Bezug auf die Beweispflicht auf eine zehn jährige Aktenaufbewahrun gspflicht beruft, bestreitet die Kläger sinngemäss den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei der AXA und die Übertragung der Leistungen. 2 .2

Die fragliche Auszahlung der Austrittsleistungen und die Auflösung des An schlussvertrages erfolgte — nach Darstellung der Beklagten — am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 (Urk. 10/4). Der Anschlussvertrag bei der Z.___ und die Aufnahme der Klägerin in die Vorsorgeeinrichtung der Providentia wurde rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert, nachdem trotz einer zweiten erfolglosen Mahnung vom 2 4. August 1990 keine Beiträge entrichtet w o rden waren (Urk. 10/7 S. 3). Zumindest diese letzten beiden Vorgänge, wie auch das Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung bei d er Beklagten, mussten der Klägerin und ihrem Ehegatten bekannt gewesen sein,

da dieser als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Y.___ wie auch als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Z.___ (Urk. 10/2) fungierte und er wie auch seine Ehegattin als letzte und einzige Arbeitnehmer der Z.___ zufolge Konkurs es der Firma im Jahr 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren. 2 .3

Strittig ist damit der Sachverhalt betreffend die Übertragung der Freizügig keitsleistungen im Jahr 1989, wobei sich diesbezüglich die Frage der Be weislastverteilung stellt. 3 .

3 .1

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne ei ner Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tra gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die be weisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3). 3 . 2

3 . 2 .1

Vor der ersten BVG-Revision galt für die Aufbewahrung von Unterlagen die allgemeine Verjährungsregel des Artikels 962 a OR . Verliess also ein Versi cherter eine Vorsorgeeinrichtung, ohne sein Guthaben einzufordern, war die Einrichtung dazu verpflichtet, die ihn betreffenden Daten während zehn Jahren aufzubewahren (seine Personendaten und die im Zusammenhang mit seiner Austrittsleistung stehenden Informationen). Nach Ablauf dieser Frist durfte die Einrichtung die Unterlagen vernichten, so dass es dem Versicher ten nicht mehr möglich war, seine Ansprüche geltend zu machen (Sylvie Pétremand in Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 41 N 38). 3 . 2 .2

Gemäss alt Art. 962 OR (in der von Juli 1976 bis Mai 2002 g ültig gewesenen Fassung) hat, wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist und die Buchungsbelege entstanden sind (Abs. 3). Bei Inkrafttreten der (marginal) revidierten Bestim mungen des OR per Juni 2002 war die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen. 3 . 3

Mit Blick auf die bestrittenen Zahlungsvorgänge im Jahr 1989 war die Be klagte nach Austritt der Klägerin aus ihrem Vorsorgewerk lediglich ver pflichtet, die Zahlungsbelege bis Ende 1999 aufzubewahren. Nachdem die Klägerin innerhalb dieser Frist nicht an die Beklagte gelangte und die Belege nach Fristablauf vernichtet wurden, kann ihr ein fehlender Nachweis i n dem Sinne, dass sie den Zahlungsnachweis nicht mehr restlos erbringen kann, nicht entgegen gehalten werden. Die Beweiserschwernis hat die Klägerin durch ihr unterbliebenes Tätigwerden selber zu verantworten, was zu einer Umkehr der Beweislast führen muss (Spühler / Dolge / Gehri, Schweizerisches Zivilprozessreicht, 9. Auflage 2010 Rz . 67). Dementsprechend hat die Kläge rin, welche die Ausrichtung von Austrittsleistungen aus dem Vorsorgewerk der Beklagten verlangt, nachzuweisen, dass das entsprechende Guthaben (ihr) nicht bereits ausgerichtet wurde. 3 . 4

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk.

12) wurde d er Klägerin

Gelegen heit gegeben, verschiedene Beweismittel einzureichen und damit den von ihr dargestellten Sachverhalt soweit zu belegen, dass dieser „ zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen “ (vgl. E. 3.1 hievor) . Namentlich hätte sie mittels Vorsorgeausweise der “Winterthur“- Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge „Persönlicher Ausweis“ gültig ab Januar 1988 und Folgejahre, belegen können, dass die Beklagte das Konto weiter führt e . Nähere Anhaltspunkte hierzu hätten sich allenfalls auch aus der vollständigen Korrespondenz von Mai 1988 bis Juni 1990, die z wi schen der “Winterthur“ und der Kläger in respektive der Firma Y.___ oder der umfirmierten Z.___ geführt wurden, ergeben. Rückschlüsse zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen auf ein Konto d er privaten Vorsorge der Klägerin wären möglicherw eise auch dem Gesuch vom 6. Oktober 1988 zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen an die Provi dentia zu entnehmen gewesen oder den weiteren Unterlagen (Aufnahmege such, Anschlussvereinbarung, Kassenreglement, Vorsorgeausweise, Mahnun gen, Annullierung, etc.) betreffend den ab 1. Mai 1988 eröffneten Anschluss vertrag mit der Providentia bis zu dessen rückwirkender Stornierung. Mit zusätzlichen Belegen aus der damaligen Zeit (über das Jahr 1989 hinaus) be züglich Bestand/Auszahlung von Frei zügigkeitsleistungen hätte die Klägerin

allenfalls belegen können, dass sie weiterhin über ein entsprechendes Aus trittsguthaben verfügt. Auch hätte sie mittels der vollständigen Steuererklä rungen der Jahre 1988, 1989, 1990 mit den entsprechenden Kontoauszügen und den vollständigen persönlichen Kontoauszüge von August 1990 bis De zem ber 1992 dartun können, dass ihr Vorsorgeleistungen nicht bereits zuge flossen sind. Die Klägerin

legte keinen einzigen der verlangten Belege auf, welcher die Auffassung stützen könnte, dass die Beklagte die Austrittsleis tungen nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. D ass es trotz in tensiver Nachforschung nach zweimaligen Umzügen nicht mehr möglich sei, die gewünschten Unterlagen nachzureichen (vgl. Urk. 15),

hat sie selber zu vertreten.

Demgegenüber legte die Beklagte aufgrund noch vorhandener interner Be lege nachvollziehbar dar, dass sie am 5. Dezember 1988 die Übertragung der Freizügigkeitsleistungen zwar vorerst ablehnte, da mit der blossen Umfir mierung der Y.___ in die Z.___ kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber am 3 0. Juni 1989 die Übertragung an die Provi dentia trotzdem vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. C.___ rückwirkend per 3 0. April 1988 aufgelöst ha t, nachdem mit der Klä gerin und ihrem Ehegatten die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden waren. Aus dem Kontoa uszug der Beklagten (Urk. 10/6) ergibt sich einerseits die Auszahlung der Freizügig keitsleistung per Valuta 3 0. April 1988 als auch die mit selben Datum ange fallenen Vertragsauflösungskosten. Ebenso nachvollziehbar ist, dass,

da die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung über ein Postcheck-Konto getätigt wurde, auch die Post über die damalige Überweisung aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungsfrist keine Nachforschungen mehr betreiben kann und damit keine Belege dieser Zahlung erhältlich sind. Für diese Beweis unmög lichkeit hat nicht die Beklag te, sondern die Klägerin einzustehen, welche Rechte ableiten will. 4 .

Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Kläger in als beweisbelastete Partei nicht mit dem Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit darzulegen vermochte, dass die Beklagte die Austrittsleistung nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. Sie hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00010 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

29. März 2017 in Sachen X.___ Klägerin gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1948, war in den 80-er Jahren über die Firma, Y.___, für welche ihr Ehemann als einzelzeichnungsberech tigter Direktor im Handelsregister eingetragen war (Urk. 10/2), bei der “W in terthur “

- Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur; nach folgend AXA) angeschlossen (Urk. 6/1). Im Mai 1988 erfolgte die Umfirmierung der Y.___ in die Z.___ (Urk. 10/2). Am 6. Oktober 1988 ersuchte X.___ um Übertragung der Freizügigkeitsleistungen an die Providentia

Sammel stiftung BVG (Providentia, später: PKG Sammelstiftung BVG, Urk. 10/7 S. 3). Im Dezember 1988 lehnte die AXA die Übertragung der Freizügigkeitsleis tungen vorerst ab (Urk. 6/7 S. 4), überwies diese dann aber – nach eigener Darstellung - am 30. Juni 1989 (Valuta 30. April 1988) doch auf ein Konto der Providentia zugunsten der Z.___ (vgl. Urk. 10/4) und löste den Anschlussvertrag per 30. April 1988 auf (Urk. 10/5). Das verwendet Konto bei der Providentia war indes nicht ein solches der beruflichen sondern der privaten Vorsorge (Urk. 10/7 S. 2 Ziff. 2).

Trotz Mahnungen wurde der per 1. Mai 1988 eröffnete Anschlussvertrag bei der Providentia Sammelstiftung BVG für die Z.___ weder unterschrie ben noch zurückgesandt. Freizügigkeitsleistungen konnte die Providentia für die Jahre 1988 und 1989 nicht verbuchen und nach weiteren erfolglosen Mahnungen für ausstehende Beiträge seit Eröffnung des Anschlussvertrages wurde dieser rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert (Urk. 10/7 S. 3).

Im Jahr 2012 ersuchte sie die AXA und die Providentia um Ausrichtung ihrer Freizügigkeitsleistung. Nach mannigfaltigen Abklärungen und Briefwechseln verneinten beide einen entsprechenden Anspruch, da das Geld nicht bei ihnen vorhanden sei (Urk. 6/16, Urk. 6/ 1 1—12). 2.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Urk.

5) liess X.___ Klage gegen die AXA erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, zweifelsfrei nachzuweisen die Freizü gigkeitsleistungen für Herrn A.___ (gemeint wohl Frau X.___) aus der Police mit der Nummer B.___ an die Providentia überwiesen zu haben. Dies muss anhand eines offiziellen Dokumentes erfolgen und nicht durch einen internen Buchungsbeleg der beklagten Partei. 2.

Wenn die Beklagte den Nachweis führen kann, dass die Zahlung defini tiv an die Providentia ausgeführt wurde, muss erläutert werden aus wel chem Anlass sie die Überweisung getätigt hat. 3.

Wenn dies der Beklagten nicht möglich ist, sei diese zu verpflichten, ent standene n Leistungen aus der Police über Fr. 12'021.20 nebst 6.5 % Zinsen seit 01.10.2010, sowie Fr. 100.-- Betreibungskosten anzuerken nen und an den Kläger (recte: die Klägerin) zu bezahlen.“

Am vom 1 3. April 2015 (Urk.

9) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk.

12) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um vom Gericht bezeichnete Beweismittel einzureichen. Hierzu äusserte sich die Klägerin mit Eingabe vom 1. März 2017 (Urk. 15 und Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Klägerin macht geltend, sie habe bei der Beklagten eine obligatorische Berufliche Vorsorge, gültig ab 1. Januar 1987, abgeschlossen, wobei die De tails dem persönlichen Ausweis vom 2. Dezember 1986 zu entnehmen seien. Am 6. Oktober 1988 hätten sie (Klägerin und Ehegatte) einen Antrag gestellt, ob die Freizügigkeitsleistung en bei der Beklagten an die Providentia über wiesen werden könnten. Diese n Antrag habe die Beklagte am 5. Dezember 1988 abgelehnt. Am 1 7. Oktober 2002 habe sie bei der Ausgleichskasse nachgefragt, an wen sie sich wenden solle, um nähere Auskünfte zu erhalten, habe mit verschiedenen Stellen telefoniert und sei immer mit fadenscheini gen Aussagen vertröstet worden. Die Aussage sei schlussendlich gewese n, dass ihr Geld nicht auffindbar sei. Von der Beklagten sei mitgeteilt worden, dass sie in größeren Zeitabständen beim Sicherheitsfonds BVG Suchläufe gemacht hätten, um den Verbleib des Geldes in Erfahrung zu bringen, doch diese seien ergebnislos geblieben. Aufgrund der vielen erfolglosen Abklärun gen über den Verbleib des Geldes, hätten sie sich erneut an die Beklagte ge wandt. Diese habe darauf hin im Jahr 2012 mitgeteilt, dass sich das Geld bei der Providentia befinde. Dies stehe aber im Widerspruch zur Ablehnung vom 5. Dezember 1988 wonach sie eine Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Providentia abgelehnt habe. Als Beweis habe die Beklagte einen internen Buchungsbel eg beigebracht. Daraufhin sei sie erneut mit der Providentia in Kontakt getreten. Diese habe mitgeteilt, dass sie auf das angegebene Konto an dem entsprechenden Datum keinen Zahlungseingang hätten verbuchen k önne

n. Da die Beklagte keine Zahlung an die Providentia nachweisen könne, sei sie zur Zahlung der Austrittsleistungen zu verpflichten (vgl. Urk. 5 S. 2). 1.2

Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, sie habe auf Ersuchen der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1988 die Übertragung der Frei zügigkeitsleistungen vorerst abgelehnt, da kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber per Valuta 3 0. April 1988 die Übertragung an die Providen tia vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. C.___ rückwir kend per 3 0. April 1988 aufgelöst. Dies nachdem mit der Kläger in und ihrem Ehemann die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden seien . Der Sachverhalt sei zum einen aus den internen Systemdaten der Vertragsverwaltungs-Software der Beklagten er sichtlich. Zum andern sei am 2 3. Dezember 2013 ein Kontoauszug mit den Zahlungsbewegungen des Vorsorgewerks Nr. C.___ erstellt worden. Auf dem Auszug sei sowohl die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per Valuta 3 0. April 1988 ersichtlich als auch die mit selbe m Datum angefallenen Ver tragsauflösungskosten. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sei über ein Postcheck-Konto getätigt worden, wobei die Schweizerische Post mitge teilt habe, dass sie keine Nachforschungen über die damalige Überweisung mehr betreiben könne, da sie aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungs frist über keine Belege dieser Zahlung mehr verfüge. Die weitere Nachfrage habe ergeben, dass die Providentia den Anschluss unter der Nr. D.___ für die Z.___ geführt habe, ohne dass die Z.___ je eine Anschluss vereinbarung oder ein Kassenreglement unterzeichnet habe. Die Aufnahme des Klägers in die Vorsorge der Providentia sei am 6. Oktober 1988 beantragt worden und - nachdem keine Freizügigkeitsleistungen eingegangen seien und die Z.___ auch keine Beiträge bezahlt habe – sei, nachdem sie am 2 4. August 1990 zum zweiten Mal erfolglos gemahnt habe, der Anschluss letztlich rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert worden (Urk. 9 S. 3 ff.).

In der Zeit, in welcher die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert gewe sen sei, sei kein Leistungsfall eingetreten, die Beklagte könne daher nicht aufgrund eines Vorsorgefalls leistungspflichtig werden. Sei die Forde rung der Klägerin so zu interpretieren, dass sie eine Freizügigkeitsleistung geltend mache, sei die Beklagte mit der Übertragung dieser Freizügigkeits leistung an die Providentia ihrer Leistungspflicht nachgekommen. Dass der Anschlussvertrag der Providentia in Wirklichkeit nicht zustande gekommen sei bzw. dass der Anschluss storniert worden sei, dürfe der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen und ebenso habe sie keinen Einfluss darauf gehabt, ob die Providentia

der Klägerin bei der Stornierung des Anschlusses irgend welche Leistungen ausgerichtet habe. Auch könne die Providentia zum heu tigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit nachweisen, dass sie keine Freizügig keitsleistung von der Beklagten erhalten habe. Die Beklagte habe demgegen über nachweisen können, dass sie die Freizügigkeitsleistung an die Provi dentia erbracht habe. Die Mobiliar (Nachfolgerin der Providentia) habe in ihrem Schreiben vom 1 6. Januar 2014 erwähnt, dass es sich beim Konto, welches auf dem internen Zahlungsbeleg der Beklagten angegeben sei, in ihrem System nicht um ein Konto der beruflichen Vorsorge, sondern um ei nes der privaten Vorsorge handle. Dies könne der Beklagten auch nicht ent gegengehalten werden, da sie weder einen Anlass noch eine Möglichkeit ge habt habe, die wirtschaftliche Bestimmung des Kontos, welches ihr angege ben worden sei, zu überprüfen (Urk. 9 S. 6).

Da die Klägerin den Nachweis fordere, dass ihre Freizügigkeitsleistungen am 3 0. Juni 1989 (Valuta 3 0. April 1988) an die Providentia überwiesen worden seien und diese Überweisung knapp 26 Jahre zurückliege, stelle sich die Frage, ob die Beklagte verpflichtet werden könne, diesen Nachweis zu er bringen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen habe damals die Aufbewah rungsfrist von zehn Jahre gegolten (Art. 962 des Obligati onenrecht s, OR). Diese sei am 1. Januar 2000, zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs 1989, abgelaufen und die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Akten in Zusam menhang mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung der Klägerin zu ver nichten. Auch nach der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese Akten länger als zehn Jahre aufzubewahren. Der Anschlussvertrag Nr. C.___, infolge dessen die Klägerin bei der Beklagen vorsorgeversichert gewesen sei, sei am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 vollständig aufgelöst worden. Aus die sem Anschlussvertrag hätten folglich seit dem Auflösungsdatum keine An sprüche auf Vorsorgeleistungen mehr geltend gemacht werden können, son dern nur noch Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen, solange diese noch nicht auf eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen worden seien. Im Freizügigkeitsfall ende die Aufbewahrungspflicht der mass gebenden Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügig keitskonten oder -policen führe. Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen habe die Aktenaufbewahrungsfrist sogar schon am 3 0. Juni 1989 (gemeint wohl 1999) geendet, zehn Jahre nach der Überweisung der Freizügigkeits leistung (Urk. 9 S. 6 ff.).

Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) sehe die Unverjährbarkeit von Leistungs ansprüchen vor, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen hätten. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Kläger bereits am 3 0. April 1988 (Datum der Auflösung des Anschlussvertrags Nr. C.___) die Beklagte ver lassen habe. Der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sei somit seit dem 3 0. April 1998 verjährt (Urk. 9 S. 8). 2 .

2 .1

Aufgrund der Aktenlage steht in masslich er Hinsicht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin bei der AXA per 3 0. April 1988 über Austrittsleistungen von Fr. 12‘021.2 0 verfügte. Strittig ist der Verbleib dieses Guthabens. Wäh rend die Beklagte vorbringt den Anschlussvertrag aufgelöst und die Aus t rittsleistungen auf Begehren der Klägerin an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen zu haben und sich in Bezug auf die Beweispflicht auf eine zehn jährige Aktenaufbewahrun gspflicht beruft, bestreitet die Kläger sinngemäss den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei der AXA und die Übertragung der Leistungen. 2 .2

Die fragliche Auszahlung der Austrittsleistungen und die Auflösung des An schlussvertrages erfolgte — nach Darstellung der Beklagten — am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 (Urk. 10/4). Der Anschlussvertrag bei der Z.___ und die Aufnahme der Klägerin in die Vorsorgeeinrichtung der Providentia wurde rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert, nachdem trotz einer zweiten erfolglosen Mahnung vom 2 4. August 1990 keine Beiträge entrichtet w o rden waren (Urk. 10/7 S. 3). Zumindest diese letzten beiden Vorgänge, wie auch das Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung bei d er Beklagten, mussten der Klägerin und ihrem Ehegatten bekannt gewesen sein,

da dieser als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Y.___ wie auch als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Z.___ (Urk. 10/2) fungierte und er wie auch seine Ehegattin als letzte und einzige Arbeitnehmer der Z.___ zufolge Konkurs es der Firma im Jahr 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren. 2 .3

Strittig ist damit der Sachverhalt betreffend die Übertragung der Freizügig keitsleistungen im Jahr 1989, wobei sich diesbezüglich die Frage der Be weislastverteilung stellt. 3 .

3 .1

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne ei ner Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tra gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die be weisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3). 3 . 2

3 . 2 .1

Vor der ersten BVG-Revision galt für die Aufbewahrung von Unterlagen die allgemeine Verjährungsregel des Artikels 962 a OR . Verliess also ein Versi cherter eine Vorsorgeeinrichtung, ohne sein Guthaben einzufordern, war die Einrichtung dazu verpflichtet, die ihn betreffenden Daten während zehn Jahren aufzubewahren (seine Personendaten und die im Zusammenhang mit seiner Austrittsleistung stehenden Informationen). Nach Ablauf dieser Frist durfte die Einrichtung die Unterlagen vernichten, so dass es dem Versicher ten nicht mehr möglich war, seine Ansprüche geltend zu machen (Sylvie Pétremand in Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 41 N 38). 3 . 2 .2

Gemäss alt Art. 962 OR (in der von Juli 1976 bis Mai 2002 g ültig gewesenen Fassung) hat, wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist und die Buchungsbelege entstanden sind (Abs. 3). Bei Inkrafttreten der (marginal) revidierten Bestim mungen des OR per Juni 2002 war die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen. 3 . 3

Mit Blick auf die bestrittenen Zahlungsvorgänge im Jahr 1989 war die Be klagte nach Austritt der Klägerin aus ihrem Vorsorgewerk lediglich ver pflichtet, die Zahlungsbelege bis Ende 1999 aufzubewahren. Nachdem die Klägerin innerhalb dieser Frist nicht an die Beklagte gelangte und die Belege nach Fristablauf vernichtet wurden, kann ihr ein fehlender Nachweis i n dem Sinne, dass sie den Zahlungsnachweis nicht mehr restlos erbringen kann, nicht entgegen gehalten werden. Die Beweiserschwernis hat die Klägerin durch ihr unterbliebenes Tätigwerden selber zu verantworten, was zu einer Umkehr der Beweislast führen muss (Spühler / Dolge / Gehri, Schweizerisches Zivilprozessreicht, 9. Auflage 2010 Rz . 67). Dementsprechend hat die Kläge rin, welche die Ausrichtung von Austrittsleistungen aus dem Vorsorgewerk der Beklagten verlangt, nachzuweisen, dass das entsprechende Guthaben (ihr) nicht bereits ausgerichtet wurde. 3 . 4

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk.

12) wurde d er Klägerin

Gelegen heit gegeben, verschiedene Beweismittel einzureichen und damit den von ihr dargestellten Sachverhalt soweit zu belegen, dass dieser „ zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen “ (vgl. E. 3.1 hievor) . Namentlich hätte sie mittels Vorsorgeausweise der “Winterthur“- Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge „Persönlicher Ausweis“ gültig ab Januar 1988 und Folgejahre, belegen können, dass die Beklagte das Konto weiter führt e . Nähere Anhaltspunkte hierzu hätten sich allenfalls auch aus der vollständigen Korrespondenz von Mai 1988 bis Juni 1990, die z wi schen der “Winterthur“ und der Kläger in respektive der Firma Y.___ oder der umfirmierten Z.___ geführt wurden, ergeben. Rückschlüsse zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen auf ein Konto d er privaten Vorsorge der Klägerin wären möglicherw eise auch dem Gesuch vom 6. Oktober 1988 zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen an die Provi dentia zu entnehmen gewesen oder den weiteren Unterlagen (Aufnahmege such, Anschlussvereinbarung, Kassenreglement, Vorsorgeausweise, Mahnun gen, Annullierung, etc.) betreffend den ab 1. Mai 1988 eröffneten Anschluss vertrag mit der Providentia bis zu dessen rückwirkender Stornierung. Mit zusätzlichen Belegen aus der damaligen Zeit (über das Jahr 1989 hinaus) be züglich Bestand/Auszahlung von Frei zügigkeitsleistungen hätte die Klägerin

allenfalls belegen können, dass sie weiterhin über ein entsprechendes Aus trittsguthaben verfügt. Auch hätte sie mittels der vollständigen Steuererklä rungen der Jahre 1988, 1989, 1990 mit den entsprechenden Kontoauszügen und den vollständigen persönlichen Kontoauszüge von August 1990 bis De zem ber 1992 dartun können, dass ihr Vorsorgeleistungen nicht bereits zuge flossen sind. Die Klägerin

legte keinen einzigen der verlangten Belege auf, welcher die Auffassung stützen könnte, dass die Beklagte die Austrittsleis tungen nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. D ass es trotz in tensiver Nachforschung nach zweimaligen Umzügen nicht mehr möglich sei, die gewünschten Unterlagen nachzureichen (vgl. Urk. 15),

hat sie selber zu vertreten.

Demgegenüber legte die Beklagte aufgrund noch vorhandener interner Be lege nachvollziehbar dar, dass sie am 5. Dezember 1988 die Übertragung der Freizügigkeitsleistungen zwar vorerst ablehnte, da mit der blossen Umfir mierung der Y.___ in die Z.___ kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber am 3 0. Juni 1989 die Übertragung an die Provi dentia trotzdem vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. C.___ rückwirkend per 3 0. April 1988 aufgelöst ha t, nachdem mit der Klä gerin und ihrem Ehegatten die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden waren. Aus dem Kontoa uszug der Beklagten (Urk. 10/6) ergibt sich einerseits die Auszahlung der Freizügig keitsleistung per Valuta 3 0. April 1988 als auch die mit selben Datum ange fallenen Vertragsauflösungskosten. Ebenso nachvollziehbar ist, dass,

da die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung über ein Postcheck-Konto getätigt wurde, auch die Post über die damalige Überweisung aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungsfrist keine Nachforschungen mehr betreiben kann und damit keine Belege dieser Zahlung erhältlich sind. Für diese Beweis unmög lichkeit hat nicht die Beklag te, sondern die Klägerin einzustehen, welche Rechte ableiten will. 4 .

Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Kläger in als beweisbelastete Partei nicht mit dem Beweismass der überwie genden Wahrscheinlichkeit darzulegen vermochte, dass die Beklagte die Austrittsleistung nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. Sie hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef