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BV.2015.00009

Übertragung der Austrittsleistungen auf ein Vorsorgekonto vor mehr als 25 Jahren strittig. Damalige Vorsorgeeinrichtung war berechtigt, die Zahlungsbelege nach zehn Jahren (Art. 962 OR) zu vernichten. Umkehr der Beweislast, Folgen der Beweislosigkeit.

Zürich SozVersG · 2017-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1937, war in den 80-er Jahren über seine Firma Y.___, für welche

er als einzelzeichnungsberechtigter Direktor im Handelsregister eingetragen war (Urk. 10/2) bei der “ Winterthur “

- Stif tung für di e obligatorische berufliche Vor sorge (heute: AXA Stiftung Berufli che Vorsorge, Winterthur; nach folgend AXA) angeschlossen (Urk. 6/1). Im Mai 1988 erfolgte die Umfirmierung der Y.___ in die Z.___ (Urk. 10/2). Am 6. Oktober 1988 ersuchte X.___ um Übertra gung der Freizügigkeitsleistungen an die Providentia Sammelstiftung BVG (Providentia, später: PKG Sammelstiftung BVG,

Urk. 10/7 S. 3). Im Dezember 1988 lehnte die AXA die Übertragung der Freizügigkeit sleistungen vorerst ab (Urk. 6/7 S. 4), überwies diese dann aber – nach eigener Darstellung

- am 30. Juni 1989 (Valuta 30. April 1988) doch auf ein Konto der Providentia zugunsten der Z.___ (vgl. Urk. 10/4) und löste den Anschlussvertrag per 30. April 1988 auf (Urk. 10/5). Das verwendet Konto bei der Providentia war indes nicht ein solches der beruflichen sondern der privaten Vorsorge (Urk. 10/7 S. 2 Ziff. 2).

Trotz Mahnungen wurde der per 1. Mai 1988 eröffnete Anschlussvertrag bei der Providentia Sammelstiftung BVG für die Z.___ weder unterschrie ben noch zurückgesandt. Freizügigkeitsleistungen konnte die Providentia für die Jahre 1988 und 1989 nicht verbuchen und nach weiteren erfolglosen Mahnungen für ausstehende Beiträge seit Eröffnung des Anschlussvertrages wurde dies er rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert (Urk. 10/7 S. 3).

A m 2 0. Juli 1995 wurde der Konkurs über die Z.___ eröffnet;

X.___ amtete als Liquidator (Urk. 10/2). Im Jahr 2012 ersuchte er die AXA und die Providentia um Ausrichtung seiner Freizügigkeitsleistung. Nach mannigfaltigen Abklärungen und Briefwechseln verneinten beide einen ent sprechenden Anspruch, da das Geld nicht bei ihnen vorhanden sei (Urk. 6/16, Urk. 6/11-12).

2 .

Am

2 4. Januar und 9. Februar 2015 (Urk. 5) erhob

X.___ Klage gegen die AXA mit folgende m Rechtsbegehren: „ 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, zweifelsfrei nachzuweisen die Freizügig keit s leistungen für Herrn X.___ aus der Police mit der Nummer A.___ an die Providentia überwiesen zu haben. Dies muss anhand eines offiziellen Dokumentes erfolgen und nicht durch einen in ternen Buchungsbeleg der beklagten Partei. 2. Wenn die Beklagte den Nachweis führen kann, dass die Zahlung definitiv an die Providentia ausgeführt wurde, muss erläutert werden aus welchem Anlass sie die Überweisung getätigt hat. 3. Wenn dies der Beklagten nicht möglich ist, sei die se zu verpflichten, ent standene n Leistungen aus der Po lice über Fr. 26'824.50 nebst 6. 5 % Zin sen seit 01.01.2003, sowie Fr. 100.- - Betreibungskosten anzuerkennen und an den Kläger zu bezahlen.“

Am

1 3. April 2015 (Urk. 9) ersuchte die Bekla gte um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 12) wurde dem Kläger Frist an gesetzt, um

vom Gericht bezeichnete Beweismittel einzureichen. Hierzu äus serte sich der Kläger am 3. März 2017 (Urk. 15 und Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Kläger macht geltend, er habe bei der Beklagten eine obligatorische Berufli che Vorsorge, gültig ab 1. Januar 1987, abgeschlossen, wobei die De tails dem persönlichen Ausweis vom

2. Dezember 1986 zu entnehmen seien . Am 6. Oktober 1988 hätten er und seine Frau einen Antrag gestellt, ob die Freizügigkeitsleistung en

bei der Beklagten an die Providentia überwiesen werden könnten . Diese n Antrag habe die Beklagte am 5. Dezember 1988 ab gelehnt. Am 1 7. Oktober 2002 habe er bei der

Ausgleichskasse nachgefr agt, an wen er sich wenden soll e, u m näh ere Auskünfte zu erhalten,

habe mit ver schiedenen Stellen telefoniert und sei imm er mit fadenscheinigen Aussa gen vertröstet worden . Die Aussage sei schlussendlich gewesen, dass sein Geld nicht auffindbar sei. V on der

Beklagten sei mitgeteilt worden, dass sie in größeren Zeitabständen beim Sicherheitsfonds BVG Suchl äufe gemacht

hätten, um den Verbleib des G eldes in Erfahrung zu bringen, d och diese

seien ergebnislos geblieben . Aufgrund der vielen erfolglosen Abklärungen über den Verbleib des Geldes, hätten er und seine Ehegattin sich erneut

an die Beklagte

gewandt. D iese

habe

darauf hin im Jahr 2012 mit geteilt, dass si ch das Geld bei der Providentia befinde . Dies stehe aber im Widerspruc h zu r Ablehnung vom 5. Dezember 1988 wonach sie ein e Auszahlung der Frei zügigkeitsl eistung an die Providentia abgelehnt habe . Als Beweis habe die Beklagte einen internen Buchungsbeleg bei gebracht. Darauf hin sei er erneut mit der Providentia in Kontakt getreten. Diese habe mitg e teilt, dass sie auf das angegeb ene Konto an dem entsprechenden Datum keinen Zahl ungsein gang

hätten verbuchen k önne n .

Da die Beklagte keine Zahlung an d ie Provi dentia nachweisen könne, sei sie zur Zahlung der Austrittsleistungen zu ver pflichten (vgl. Urk. 5 S. 2) . 1.2

Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, sie habe auf Ersuchen des Klägers mit Schreiben vom 5. Dezember 1988 die Übertragung der Frei zügigkeitsleistungen

vorerst abgelehnt, da kein Kün digungsgrund vorgelegen hab e,

dann aber per

Valuta 3 0. April 1988 die Übertragung an die Providen tia vorgenommen und dar aufhin den Anschlussvertrag Nr. B.___ rückwir kend per 3 0. April 1988 aufgelöst. Dies nachdem mit dem Kläger und se iner Ehefrau die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden sei en . Der Sachverhalt sei zum einen aus den internen Syste mdaten der Vertragsverwaltungs- Sof tware der Beklagten er sichtlich. Zum andern sei am 2 3. Dezember 2013 ein Kontoau szug mit den Zahlungsbewegungen des Vorsorgewerks Nr. B.___ erstellt worden . Auf d em Auszug sei sowohl die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per

Valuta 3 0. April 1988 ersichtlich al s auch die mit

selbe m Datum angefall enen Ver tragsauflösungskosten. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sei über ein Postcheck-Konto getätigt worden, wobei die Schweizerische Post

mitge teilt habe, dass sie keine Nachforschungen über die damalige Überweisung mehr betreiben könne, da sie aufgrund d er verjährten Aktenaufbewahrungs frist üb er keine Belege dieser Zahlung mehr verfüg e. Die weitere Nachfrage habe ergeben, dass die Providentia den Anschluss unter der Nr. C.___ für die Z.___

geführt habe, ohne dass die Z.___

je eine Anschluss vereinbarung oder ein Kass enreglement unterzeichnet habe . Die Aufnahme des Klägers in die Vorsorge der Providentia sei am 6. Oktober 1988 beantra gt worden und - n achdem keine Freizügigkeitsleistungen eingegangen seien und die Z.___

auch keine Beiträge bezahlt habe – sei, nachdem sie am 2 4. August 1990 zum zweit en Mal er folglos gemahnt habe, der Anschluss letztlich rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert worden (Urk. 9 S. 3 ff.) .

In der Zeit, in welcher der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert gewe sen sei, sei kein Leistungsfall eingetreten, die Beklagte könne daher nicht aufgrund eines Vorsorgefalls leistungspflichtig werden .

Sei die Forderung des Klägers so zu interpretieren, dass er eine Freizügigkeitsleistung geltend ma che, sei die Beklagte mit der Übertragung d ieser Freizügigkeitsleistung an die Providentia ihrer Leistungspflicht nachgeko mmen . Dass der Anschlussvertrag der Providentia in Wirklichkeit nicht zustande gekommen sei bzw. dass der Anschluss storniert worden sei, dürfe der Beklagte n nicht zum Nacht eil ge reichen und ebenso habe sie keinen Einfluss darauf gehabt, ob die Providen tia dem Kläger bei der Stornierung des Anschlusses irgendwe lche Leistungen ausgerichtet habe. Auch könne die Providentia

zum heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit nachweis en, dass sie keine Freizügigkeit sleistung von der Be klagten erh alten habe . Die Beklagte habe

demgegenüber nachweisen können, dass sie die Freizügigkeitsleistung an die

Providentia erbracht habe . Die Mo biliar (Nachfolgerin der Providentia) habe in ihrem Schreiben vom 1 6. Januar 2014 erwähnt, dass es sich beim Konto, welches auf dem internen Zahlungs beleg der Beklagten angegeben sei, in ihrem System nicht um ein Konto der beruflichen Vorsorge, sondern um eines der privaten Vorsorge handl e. Dies könne der Beklagten auch nicht entgegengehalten werden, da sie weder ei nen An lass noch eine Möglichkeit gehabt habe, die wirtschaftliche Bestim mung des Kontos, welches ihr angegeben worden sei, zu überprüfen (Urk. 9 S . 6) .

Da der Kläger den Nachweis fordere, dass seine Freizügigkeitsleistung en am 3 0. Juni 1989 (Val uta 3 0. April 1988) an die Providentia

überwiesen worden seien und diese Überwe isung knapp 26 Jahre zurückliege, stelle sich die F rage, ob die Beklagte verpflichtet werden könne, diesen Nachweis zu er bringen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen habe damals die Aufbewah rungsfrist

von zehn Jahre gegolten (Art. 962 des Obligationenrecht s, OR) . Diese sei am 1. Januar 2000,

zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs 1989, abgelaufen und die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Akten in Zusam menhang mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleis tung des Klägers zu ver nichten. Auch nach der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese Akten länge r als zehn Jahre aufzubewahren. Der Anschlussvertrag Nr. B.___, infolge dessen der Kläger bei der Beklagen vorsorgeversichert gewesen sei, sei am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 vollständig aufgelöst worden. Aus diesem Anschlussvertrag hätte n folglich seit dem Auflösungsdatum keine A nsprüche auf Vorsorgeleistungen mehr geltend gemacht werden können, sondern nur noch Ansprüch e auf Freizügigkeitsleistungen, solange diese noch nicht auf eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen worden seien . Im Freizügigkeitsfall ende die Aufbewahrungspflicht der mass geben den Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung

der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügi gkeits konten oder -policen führe . Nach den neue n gesetzlichen Bestimmungen habe die Aktenaufbewahrungsfrist sogar schon am 3 0. Juni 1989 (gemeint wohl 1999) geendet, zehn J ahre nach der Überweis ung der Freizügigkeits leistung (Urk. 9 S. 6 ff.) .

Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge

(BVG) s ehe die Unverjährbarkeit von Leis tungs ansprüchen vor, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vors orgeeinrichtung nicht verlassen hätten . Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall nicht a nwendbar, da der Kläger bereits am 3 0. April 1988 (Datum der Auflösung des Anschlussver trags Nr. B.___) die Beklagte ver lassen habe. Der Anspruch a uf eine Freizügigkeitsleistung, sei somit se it dem 3 0. April 1998 verjährt (Urk. 9 S. 8) . 2 .

2 .1

Aufgrund der Aktenlage steht in masslich er Hinsicht fest und ist unbestritten, dass der Kläger bei der AXA per 3 0. April 19 88 über Austrittsleistungen von Fr. 26‘824.50

verfügte . Str i t tig ist der Verbleib dieses Guthabens. Während d ie Beklagte vorbringt, den Anschlussvertrag aufgelöst und die Austrittsleis tungen auf Begehren des Klägers an die neue Vorsorgeeinrichtung übertra gen zu haben und sich in Bezug auf die Beweispflicht auf eine zehnjährige Aktenaufbewahrungspflicht beruft, bestreitet der Kläger sinngemäss den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei der AXA und die Übertragung der Leistungen . 2 .2

Die fragliche Auszahlung der Austrittsleistungen und die Auflösung des An schlussvertrages erfolgte — nach Darstellung der Beklagten — am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 (Urk. 10/4). Der Anschlussvertrag bei der Z.___ und die Aufnahme des Klägers in die Vorsorgeeinrichtung der Providentia wurde rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert, nachdem trotz einer zweiten erfolglosen Mahnung vom 2 4. August 1990 keine Beiträge entrichtet w o rden waren (Urk. 10/7 S. 3). Zumindest diese letzten beiden Vorgänge, wie auch das Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung bei der Beklagten, mussten dem Kläger als einzelzeichnungsberechtigte m Direktor der Y.___ wie auch als einzelzeichnungsberechtigte m Direktor der Z.___ (Urk. 10/2) bekannt gewesen sein, nachdem er und seine Ehegattin als letzte und einzige Arbeitnehmer der Z.___ zufolge Kon kurs es der Firma im Jahr 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wa ren. 2 .3

Strittig ist damit der Sachverhalt

betreffend Übertragung der Freizügigkeits leistungen

im Jahr 1989, wobei sich

diesbezüglich die Frage der

Beweislast verteilung stellt . 3 .

3 .1

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne ei ner Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tra gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die be weisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3).

3 . 2

3 . 2 .1

Vor der ersten BVG-Revision galt für die Aufbewahrung von Unterlagen die allgemeine Verjährungsregel des Artikels 962 a OR . Verliess also ein Versi cherter eine Vorsorgeeinrichtung, ohne sein Guthaben einzufordern, war die Einrichtung dazu verpflichtet, die ihn betreffenden Daten während zehn Jahren aufzubewahren (seine Personendaten und die im Zusammenhang mit seiner Austrittsleistung stehenden Informationen). Nach Ablauf dieser Frist durfte die Einrichtung die Unterlagen vernichten, so dass es dem Versicher ten nicht mehr möglich war, seine Ansprüche geltend zu machen (Sylvie Pétremand in Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art . 41 N 38) . 3.2 .2

Gemäss Art. 962 a OR

(in der von Juli 1976 bis Mai 2002 g ültig gewesenen Fassung) hat, w er zur Führung von Geschä ftsbüchern verpflichtet ist, diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buc hungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespond enz ein- oder ausgegangen ist un d die Buchungsbelege entstanden sind (Abs. 3) . Bei Inkrafttreten der (marginal) revidierten Bestim mungen des OR per Juni 2002 war die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen. 3 . 3

Mit Blick auf die bestrittenen Z ahlungsvorgänge im Jahr 1989 war die Be klagte nach Austritt des Klägers aus ihrem Vorsorgewerk lediglich verpflich tet, die Zahlungsbelege bis Ende 1999 aufzubewahren. Nachdem der Kläger innerhalb dieser Frist nicht an die Beklagte gelangt e

und die Beleg e nach Fristablauf vernichtet wurden, kann ihr ein fehlender Nachweis i n dem Sinne, dass sie den Zahlungsnachweis nicht mehr restlos erbringen kann, nicht entgegen gehalten werden. D ie Beweiserschwernis

hat

der Kläger durch sein unterbliebenes T ätigwerden selber zu verantworten, was zu einer Um kehr der Beweislast

führen muss (Spühler / Dolge / Gehri, Schweizerisches Zi vilprozessreicht, 9. Auflage 2010 Rz . 67). Dementsprechend hat der Kläger, welcher die Ausrichtung von Austritts leistungen aus dem Vorsorgewerk der Beklagten verlangt,

nachzuweisen, dass das entsprechende Guthaben (ihm) nicht bereits ausgerichtet wurde. 3 . 4

M it Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk.

12) wurde de m Kläger Gelegen heit gegeben,

verschiedene Beweismittel einzurei chen und damit d en von ihm dargestellten Sachverhalt soweit zu belegen, dass dieser „ zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen “ (vgl. E. 3.1 hievor) . Namentlich hätte er mittels Vorsorgeausweise der “Winterthur“- Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, „Persönlicher Ausweis“ gültig ab Januar 1988 und Folgejahre, belegen können, dass die Beklagte das Konto weiter führt e . Nähere Anhaltspunkte hierzu hätten sich allenfalls auch aus der vollständigen Korrespondenz von Mai 1988 bis Juni 1990, die zwi schen der “Winterthur“ und dem Kläger respektive der Firma Y.___ oder der umfirmierten Z.___ geführt wurden, ergeben. Rückschlüsse zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen auf ein Konto der privaten Vorsorge des Klägers wären möglicherweise

auch dem Gesuch vom 6. Oktober 1988 zur Übertragung der Freizügigkei tsleist ungen an die Provi dentia zu entnehmen gewesen

oder den weiteren Unterlagen (Aufnahmege such, Anschlussvereinbarung, Kassenreglement, Vorsorgeausweise, Mahnun gen, Annullierung, etc.)

betreffend den ab 1. Mai 1988 eröffneten Anschluss vertrag mit der Providentia bis zu dessen rückwirkender Stornierung. Mit zusätzlichen Belege n aus der damaligen Zeit (über das Jahr 1989 hinaus) be züglich Be stand/Auszahlu ng von Freizügigkeitsleistungen hätte der Kläger allenfalls belegen können, dass er weiterhin über ein entsprechendes Aus trittsguthaben verfügt. Auch hätte er mittels der vollständigen Steuererklä rungen der Jahre 1988, 1989, 1990 mit d en entsprechenden Kontoauszügen und den vollständigen persönlichen Kontoauszüge von August 1990 bis De zember 1992

dartun können, dass ihm Vorsorgeleistungen nicht bereits zu geflossen sind. Der Kläger legte keinen einzigen der verlangten Belege auf, welcher die Auffassung stützen könnte, dass die Beklagte die Austrittsleis tungen nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. D ass es trotz in tensiver Nachforschung nach zweimaligen Umz ügen nicht mehr möglich sei, die gewünschten Unterlagen na chzureichen (vgl. Urk. 15), hat er selber zu vertreten.

Demgegenüber legte die Beklagte aufgrund noch vorhandener interner Be lege nachvollziehbar dar, dass sie am 5. Dezember 1988 die Übertragung der Freiz ügigkeitsleistungen zwar vorerst ab lehnt e, da mit der blossen Umfir mierung der Y.___

in die

Z.___

kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber am 3 0. Juni 1989 die Übertragung an die Provi dentia

trotzdem vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. B.___ rückwirkend per 3 0. April 1988 auf gelöst ha t, nachdem mit dem Kläger und seiner Ehefrau die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden waren. Au s dem Kontoa uszug der Beklagten (Urk. 10/6) ergibt sich einerseits die Auszahlung der Freizügig keitslei stung per Valuta 3 0. April 1988 als auch die mit selbe m Datum an gefallenen Vertragsauflösungskosten. Ebenso nachvollziehbar ist, dass,

da die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung über ein Postcheck-Konto getätigt wurde, auch die Post über die damalige Überweisung aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungsfrist keine Nachforschungen mehr betreiben kann und damit keine Belege dieser Zahlung erhältlich sind. Für diese Beweis unmöglichkeit hat nicht die Beklagte, sondern der Kläger

einzustehen, welcher Rechte ableiten will.

4 .

Aufgrund vorstehender Erwägungen ergib t sich zusammenfassend, dass der

Kläger als beweisbelastete Partei nicht mit dem Beweismass der überwiegen den Wahrscheinlichkeit darzulegen vermochte,

dass die Beklagte die

Aus trittsleistung

nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat . Er hat dem nach die Folgen der Beweislosi gkeit zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Leben AG

unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1937, war in den 80-er Jahren über seine Firma Y.___, für welche

er als einzelzeichnungsberechtigter Direktor im Handelsregister eingetragen war (Urk. 10/2) bei der “ Winterthur “

- Stif tung für di e obligatorische berufliche Vor sorge (heute: AXA Stiftung Berufli che Vorsorge, Winterthur; nach folgend AXA) angeschlossen (Urk. 6/1). Im Mai 1988 erfolgte die Umfirmierung der Y.___ in die Z.___ (Urk. 10/2). Am 6. Oktober 1988 ersuchte X.___ um Übertra gung der Freizügigkeitsleistungen an die Providentia Sammelstiftung BVG (Providentia, später: PKG Sammelstiftung BVG,

Urk. 10/7 S. 3). Im Dezember 1988 lehnte die AXA die Übertragung der Freizügigkeit sleistungen vorerst ab (Urk. 6/7 S. 4), überwies diese dann aber – nach eigener Darstellung

- am 30. Juni 1989 (Valuta 30. April 1988) doch auf ein Konto der Providentia zugunsten der Z.___ (vgl. Urk. 10/4) und löste den Anschlussvertrag per 30. April 1988 auf (Urk. 10/5). Das verwendet Konto bei der Providentia war indes nicht ein solches der beruflichen sondern der privaten Vorsorge (Urk. 10/7 S. 2 Ziff. 2).

Trotz Mahnungen wurde der per 1. Mai 1988 eröffnete Anschlussvertrag bei der Providentia Sammelstiftung BVG für die Z.___ weder unterschrie ben noch zurückgesandt. Freizügigkeitsleistungen konnte die Providentia für die Jahre 1988 und 1989 nicht verbuchen und nach weiteren erfolglosen Mahnungen für ausstehende Beiträge seit Eröffnung des Anschlussvertrages wurde dies er rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert (Urk. 10/7 S. 3).

A m 2 0. Juli 1995 wurde der Konkurs über die Z.___ eröffnet;

X.___ amtete als Liquidator (Urk. 10/2). Im Jahr 2012 ersuchte er die AXA und die Providentia um Ausrichtung seiner Freizügigkeitsleistung. Nach mannigfaltigen Abklärungen und Briefwechseln verneinten beide einen ent sprechenden Anspruch, da das Geld nicht bei ihnen vorhanden sei (Urk. 6/16, Urk. 6/11-12).

E. 1.1 Der Kläger macht geltend, er habe bei der Beklagten eine obligatorische Berufli che Vorsorge, gültig ab 1. Januar 1987, abgeschlossen, wobei die De tails dem persönlichen Ausweis vom

2. Dezember 1986 zu entnehmen seien . Am 6. Oktober 1988 hätten er und seine Frau einen Antrag gestellt, ob die Freizügigkeitsleistung en

bei der Beklagten an die Providentia überwiesen werden könnten . Diese n Antrag habe die Beklagte am 5. Dezember 1988 ab gelehnt. Am 1 7. Oktober 2002 habe er bei der

Ausgleichskasse nachgefr agt, an wen er sich wenden soll e, u m näh ere Auskünfte zu erhalten,

habe mit ver schiedenen Stellen telefoniert und sei imm er mit fadenscheinigen Aussa gen vertröstet worden . Die Aussage sei schlussendlich gewesen, dass sein Geld nicht auffindbar sei. V on der

Beklagten sei mitgeteilt worden, dass sie in größeren Zeitabständen beim Sicherheitsfonds BVG Suchl äufe gemacht

hätten, um den Verbleib des G eldes in Erfahrung zu bringen, d och diese

seien ergebnislos geblieben . Aufgrund der vielen erfolglosen Abklärungen über den Verbleib des Geldes, hätten er und seine Ehegattin sich erneut

an die Beklagte

gewandt. D iese

habe

darauf hin im Jahr 2012 mit geteilt, dass si ch das Geld bei der Providentia befinde . Dies stehe aber im Widerspruc h zu r Ablehnung vom 5. Dezember 1988 wonach sie ein e Auszahlung der Frei zügigkeitsl eistung an die Providentia abgelehnt habe . Als Beweis habe die Beklagte einen internen Buchungsbeleg bei gebracht. Darauf hin sei er erneut mit der Providentia in Kontakt getreten. Diese habe mitg e teilt, dass sie auf das angegeb ene Konto an dem entsprechenden Datum keinen Zahl ungsein gang

hätten verbuchen k önne n .

Da die Beklagte keine Zahlung an d ie Provi dentia nachweisen könne, sei sie zur Zahlung der Austrittsleistungen zu ver pflichten (vgl. Urk.

E. 1.2 Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, sie habe auf Ersuchen des Klägers mit Schreiben vom 5. Dezember 1988 die Übertragung der Frei zügigkeitsleistungen

vorerst abgelehnt, da kein Kün digungsgrund vorgelegen hab e,

dann aber per

Valuta 3 0. April 1988 die Übertragung an die Providen tia vorgenommen und dar aufhin den Anschlussvertrag Nr. B.___ rückwir kend per 3 0. April 1988 aufgelöst. Dies nachdem mit dem Kläger und se iner Ehefrau die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden sei en . Der Sachverhalt sei zum einen aus den internen Syste mdaten der Vertragsverwaltungs- Sof tware der Beklagten er sichtlich. Zum andern sei am 2 3. Dezember 2013 ein Kontoau szug mit den Zahlungsbewegungen des Vorsorgewerks Nr. B.___ erstellt worden . Auf d em Auszug sei sowohl die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per

Valuta 3 0. April 1988 ersichtlich al s auch die mit

selbe m Datum angefall enen Ver tragsauflösungskosten. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sei über ein Postcheck-Konto getätigt worden, wobei die Schweizerische Post

mitge teilt habe, dass sie keine Nachforschungen über die damalige Überweisung mehr betreiben könne, da sie aufgrund d er verjährten Aktenaufbewahrungs frist üb er keine Belege dieser Zahlung mehr verfüg e. Die weitere Nachfrage habe ergeben, dass die Providentia den Anschluss unter der Nr. C.___ für die Z.___

geführt habe, ohne dass die Z.___

je eine Anschluss vereinbarung oder ein Kass enreglement unterzeichnet habe . Die Aufnahme des Klägers in die Vorsorge der Providentia sei am 6. Oktober 1988 beantra gt worden und - n achdem keine Freizügigkeitsleistungen eingegangen seien und die Z.___

auch keine Beiträge bezahlt habe – sei, nachdem sie am 2 4. August 1990 zum zweit en Mal er folglos gemahnt habe, der Anschluss letztlich rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert worden (Urk.

E. 2 4. Januar und 9. Februar 2015 (Urk.

E. 5 S. 2) .

E. 9 S. 8) . 2 .

2 .1

Aufgrund der Aktenlage steht in masslich er Hinsicht fest und ist unbestritten, dass der Kläger bei der AXA per 3 0. April 19 88 über Austrittsleistungen von Fr. 26‘824.50

verfügte . Str i t tig ist der Verbleib dieses Guthabens. Während d ie Beklagte vorbringt, den Anschlussvertrag aufgelöst und die Austrittsleis tungen auf Begehren des Klägers an die neue Vorsorgeeinrichtung übertra gen zu haben und sich in Bezug auf die Beweispflicht auf eine zehnjährige Aktenaufbewahrungspflicht beruft, bestreitet der Kläger sinngemäss den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei der AXA und die Übertragung der Leistungen . 2 .2

Die fragliche Auszahlung der Austrittsleistungen und die Auflösung des An schlussvertrages erfolgte — nach Darstellung der Beklagten — am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 (Urk. 10/4). Der Anschlussvertrag bei der Z.___ und die Aufnahme des Klägers in die Vorsorgeeinrichtung der Providentia wurde rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert, nachdem trotz einer zweiten erfolglosen Mahnung vom 2 4. August 1990 keine Beiträge entrichtet w o rden waren (Urk. 10/7 S. 3). Zumindest diese letzten beiden Vorgänge, wie auch das Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung bei der Beklagten, mussten dem Kläger als einzelzeichnungsberechtigte m Direktor der Y.___ wie auch als einzelzeichnungsberechtigte m Direktor der Z.___ (Urk. 10/2) bekannt gewesen sein, nachdem er und seine Ehegattin als letzte und einzige Arbeitnehmer der Z.___ zufolge Kon kurs es der Firma im Jahr 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wa ren. 2 .3

Strittig ist damit der Sachverhalt

betreffend Übertragung der Freizügigkeits leistungen

im Jahr 1989, wobei sich

diesbezüglich die Frage der

Beweislast verteilung stellt . 3 .

3 .1

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne ei ner Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tra gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die be weisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3).

3 . 2

3 . 2 .1

Vor der ersten BVG-Revision galt für die Aufbewahrung von Unterlagen die allgemeine Verjährungsregel des Artikels 962 a OR . Verliess also ein Versi cherter eine Vorsorgeeinrichtung, ohne sein Guthaben einzufordern, war die Einrichtung dazu verpflichtet, die ihn betreffenden Daten während zehn Jahren aufzubewahren (seine Personendaten und die im Zusammenhang mit seiner Austrittsleistung stehenden Informationen). Nach Ablauf dieser Frist durfte die Einrichtung die Unterlagen vernichten, so dass es dem Versicher ten nicht mehr möglich war, seine Ansprüche geltend zu machen (Sylvie Pétremand in Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art . 41 N 38) . 3.2 .2

Gemäss Art. 962 a OR

(in der von Juli 1976 bis Mai 2002 g ültig gewesenen Fassung) hat, w er zur Führung von Geschä ftsbüchern verpflichtet ist, diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buc hungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespond enz ein- oder ausgegangen ist un d die Buchungsbelege entstanden sind (Abs. 3) . Bei Inkrafttreten der (marginal) revidierten Bestim mungen des OR per Juni 2002 war die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen. 3 . 3

Mit Blick auf die bestrittenen Z ahlungsvorgänge im Jahr 1989 war die Be klagte nach Austritt des Klägers aus ihrem Vorsorgewerk lediglich verpflich tet, die Zahlungsbelege bis Ende 1999 aufzubewahren. Nachdem der Kläger innerhalb dieser Frist nicht an die Beklagte gelangt e

und die Beleg e nach Fristablauf vernichtet wurden, kann ihr ein fehlender Nachweis i n dem Sinne, dass sie den Zahlungsnachweis nicht mehr restlos erbringen kann, nicht entgegen gehalten werden. D ie Beweiserschwernis

hat

der Kläger durch sein unterbliebenes T ätigwerden selber zu verantworten, was zu einer Um kehr der Beweislast

führen muss (Spühler / Dolge / Gehri, Schweizerisches Zi vilprozessreicht, 9. Auflage 2010 Rz . 67). Dementsprechend hat der Kläger, welcher die Ausrichtung von Austritts leistungen aus dem Vorsorgewerk der Beklagten verlangt,

nachzuweisen, dass das entsprechende Guthaben (ihm) nicht bereits ausgerichtet wurde. 3 . 4

M it Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk.

12) wurde de m Kläger Gelegen heit gegeben,

verschiedene Beweismittel einzurei chen und damit d en von ihm dargestellten Sachverhalt soweit zu belegen, dass dieser „ zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen “ (vgl. E. 3.1 hievor) . Namentlich hätte er mittels Vorsorgeausweise der “Winterthur“- Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, „Persönlicher Ausweis“ gültig ab Januar 1988 und Folgejahre, belegen können, dass die Beklagte das Konto weiter führt e . Nähere Anhaltspunkte hierzu hätten sich allenfalls auch aus der vollständigen Korrespondenz von Mai 1988 bis Juni 1990, die zwi schen der “Winterthur“ und dem Kläger respektive der Firma Y.___ oder der umfirmierten Z.___ geführt wurden, ergeben. Rückschlüsse zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen auf ein Konto der privaten Vorsorge des Klägers wären möglicherweise

auch dem Gesuch vom 6. Oktober 1988 zur Übertragung der Freizügigkei tsleist ungen an die Provi dentia zu entnehmen gewesen

oder den weiteren Unterlagen (Aufnahmege such, Anschlussvereinbarung, Kassenreglement, Vorsorgeausweise, Mahnun gen, Annullierung, etc.)

betreffend den ab 1. Mai 1988 eröffneten Anschluss vertrag mit der Providentia bis zu dessen rückwirkender Stornierung. Mit zusätzlichen Belege n aus der damaligen Zeit (über das Jahr 1989 hinaus) be züglich Be stand/Auszahlu ng von Freizügigkeitsleistungen hätte der Kläger allenfalls belegen können, dass er weiterhin über ein entsprechendes Aus trittsguthaben verfügt. Auch hätte er mittels der vollständigen Steuererklä rungen der Jahre 1988, 1989, 1990 mit d en entsprechenden Kontoauszügen und den vollständigen persönlichen Kontoauszüge von August 1990 bis De zember 1992

dartun können, dass ihm Vorsorgeleistungen nicht bereits zu geflossen sind. Der Kläger legte keinen einzigen der verlangten Belege auf, welcher die Auffassung stützen könnte, dass die Beklagte die Austrittsleis tungen nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. D ass es trotz in tensiver Nachforschung nach zweimaligen Umz ügen nicht mehr möglich sei, die gewünschten Unterlagen na chzureichen (vgl. Urk. 15), hat er selber zu vertreten.

Demgegenüber legte die Beklagte aufgrund noch vorhandener interner Be lege nachvollziehbar dar, dass sie am 5. Dezember 1988 die Übertragung der Freiz ügigkeitsleistungen zwar vorerst ab lehnt e, da mit der blossen Umfir mierung der Y.___

in die

Z.___

kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber am 3 0. Juni 1989 die Übertragung an die Provi dentia

trotzdem vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. B.___ rückwirkend per 3 0. April 1988 auf gelöst ha t, nachdem mit dem Kläger und seiner Ehefrau die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden waren. Au s dem Kontoa uszug der Beklagten (Urk. 10/6) ergibt sich einerseits die Auszahlung der Freizügig keitslei stung per Valuta 3 0. April 1988 als auch die mit selbe m Datum an gefallenen Vertragsauflösungskosten. Ebenso nachvollziehbar ist, dass,

da die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung über ein Postcheck-Konto getätigt wurde, auch die Post über die damalige Überweisung aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungsfrist keine Nachforschungen mehr betreiben kann und damit keine Belege dieser Zahlung erhältlich sind. Für diese Beweis unmöglichkeit hat nicht die Beklagte, sondern der Kläger

einzustehen, welcher Rechte ableiten will.

4 .

Aufgrund vorstehender Erwägungen ergib t sich zusammenfassend, dass der

Kläger als beweisbelastete Partei nicht mit dem Beweismass der überwiegen den Wahrscheinlichkeit darzulegen vermochte,

dass die Beklagte die

Aus trittsleistung

nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat . Er hat dem nach die Folgen der Beweislosi gkeit zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Leben AG

unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00009 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

29. März 2017 in Sachen X.___ Kläger gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1937, war in den 80-er Jahren über seine Firma Y.___, für welche

er als einzelzeichnungsberechtigter Direktor im Handelsregister eingetragen war (Urk. 10/2) bei der “ Winterthur “

- Stif tung für di e obligatorische berufliche Vor sorge (heute: AXA Stiftung Berufli che Vorsorge, Winterthur; nach folgend AXA) angeschlossen (Urk. 6/1). Im Mai 1988 erfolgte die Umfirmierung der Y.___ in die Z.___ (Urk. 10/2). Am 6. Oktober 1988 ersuchte X.___ um Übertra gung der Freizügigkeitsleistungen an die Providentia Sammelstiftung BVG (Providentia, später: PKG Sammelstiftung BVG,

Urk. 10/7 S. 3). Im Dezember 1988 lehnte die AXA die Übertragung der Freizügigkeit sleistungen vorerst ab (Urk. 6/7 S. 4), überwies diese dann aber – nach eigener Darstellung

- am 30. Juni 1989 (Valuta 30. April 1988) doch auf ein Konto der Providentia zugunsten der Z.___ (vgl. Urk. 10/4) und löste den Anschlussvertrag per 30. April 1988 auf (Urk. 10/5). Das verwendet Konto bei der Providentia war indes nicht ein solches der beruflichen sondern der privaten Vorsorge (Urk. 10/7 S. 2 Ziff. 2).

Trotz Mahnungen wurde der per 1. Mai 1988 eröffnete Anschlussvertrag bei der Providentia Sammelstiftung BVG für die Z.___ weder unterschrie ben noch zurückgesandt. Freizügigkeitsleistungen konnte die Providentia für die Jahre 1988 und 1989 nicht verbuchen und nach weiteren erfolglosen Mahnungen für ausstehende Beiträge seit Eröffnung des Anschlussvertrages wurde dies er rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert (Urk. 10/7 S. 3).

A m 2 0. Juli 1995 wurde der Konkurs über die Z.___ eröffnet;

X.___ amtete als Liquidator (Urk. 10/2). Im Jahr 2012 ersuchte er die AXA und die Providentia um Ausrichtung seiner Freizügigkeitsleistung. Nach mannigfaltigen Abklärungen und Briefwechseln verneinten beide einen ent sprechenden Anspruch, da das Geld nicht bei ihnen vorhanden sei (Urk. 6/16, Urk. 6/11-12).

2 .

Am

2 4. Januar und 9. Februar 2015 (Urk. 5) erhob

X.___ Klage gegen die AXA mit folgende m Rechtsbegehren: „ 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, zweifelsfrei nachzuweisen die Freizügig keit s leistungen für Herrn X.___ aus der Police mit der Nummer A.___ an die Providentia überwiesen zu haben. Dies muss anhand eines offiziellen Dokumentes erfolgen und nicht durch einen in ternen Buchungsbeleg der beklagten Partei. 2. Wenn die Beklagte den Nachweis führen kann, dass die Zahlung definitiv an die Providentia ausgeführt wurde, muss erläutert werden aus welchem Anlass sie die Überweisung getätigt hat. 3. Wenn dies der Beklagten nicht möglich ist, sei die se zu verpflichten, ent standene n Leistungen aus der Po lice über Fr. 26'824.50 nebst 6. 5 % Zin sen seit 01.01.2003, sowie Fr. 100.- - Betreibungskosten anzuerkennen und an den Kläger zu bezahlen.“

Am

1 3. April 2015 (Urk. 9) ersuchte die Bekla gte um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 12) wurde dem Kläger Frist an gesetzt, um

vom Gericht bezeichnete Beweismittel einzureichen. Hierzu äus serte sich der Kläger am 3. März 2017 (Urk. 15 und Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Kläger macht geltend, er habe bei der Beklagten eine obligatorische Berufli che Vorsorge, gültig ab 1. Januar 1987, abgeschlossen, wobei die De tails dem persönlichen Ausweis vom

2. Dezember 1986 zu entnehmen seien . Am 6. Oktober 1988 hätten er und seine Frau einen Antrag gestellt, ob die Freizügigkeitsleistung en

bei der Beklagten an die Providentia überwiesen werden könnten . Diese n Antrag habe die Beklagte am 5. Dezember 1988 ab gelehnt. Am 1 7. Oktober 2002 habe er bei der

Ausgleichskasse nachgefr agt, an wen er sich wenden soll e, u m näh ere Auskünfte zu erhalten,

habe mit ver schiedenen Stellen telefoniert und sei imm er mit fadenscheinigen Aussa gen vertröstet worden . Die Aussage sei schlussendlich gewesen, dass sein Geld nicht auffindbar sei. V on der

Beklagten sei mitgeteilt worden, dass sie in größeren Zeitabständen beim Sicherheitsfonds BVG Suchl äufe gemacht

hätten, um den Verbleib des G eldes in Erfahrung zu bringen, d och diese

seien ergebnislos geblieben . Aufgrund der vielen erfolglosen Abklärungen über den Verbleib des Geldes, hätten er und seine Ehegattin sich erneut

an die Beklagte

gewandt. D iese

habe

darauf hin im Jahr 2012 mit geteilt, dass si ch das Geld bei der Providentia befinde . Dies stehe aber im Widerspruc h zu r Ablehnung vom 5. Dezember 1988 wonach sie ein e Auszahlung der Frei zügigkeitsl eistung an die Providentia abgelehnt habe . Als Beweis habe die Beklagte einen internen Buchungsbeleg bei gebracht. Darauf hin sei er erneut mit der Providentia in Kontakt getreten. Diese habe mitg e teilt, dass sie auf das angegeb ene Konto an dem entsprechenden Datum keinen Zahl ungsein gang

hätten verbuchen k önne n .

Da die Beklagte keine Zahlung an d ie Provi dentia nachweisen könne, sei sie zur Zahlung der Austrittsleistungen zu ver pflichten (vgl. Urk. 5 S. 2) . 1.2

Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, sie habe auf Ersuchen des Klägers mit Schreiben vom 5. Dezember 1988 die Übertragung der Frei zügigkeitsleistungen

vorerst abgelehnt, da kein Kün digungsgrund vorgelegen hab e,

dann aber per

Valuta 3 0. April 1988 die Übertragung an die Providen tia vorgenommen und dar aufhin den Anschlussvertrag Nr. B.___ rückwir kend per 3 0. April 1988 aufgelöst. Dies nachdem mit dem Kläger und se iner Ehefrau die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden sei en . Der Sachverhalt sei zum einen aus den internen Syste mdaten der Vertragsverwaltungs- Sof tware der Beklagten er sichtlich. Zum andern sei am 2 3. Dezember 2013 ein Kontoau szug mit den Zahlungsbewegungen des Vorsorgewerks Nr. B.___ erstellt worden . Auf d em Auszug sei sowohl die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung per

Valuta 3 0. April 1988 ersichtlich al s auch die mit

selbe m Datum angefall enen Ver tragsauflösungskosten. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung sei über ein Postcheck-Konto getätigt worden, wobei die Schweizerische Post

mitge teilt habe, dass sie keine Nachforschungen über die damalige Überweisung mehr betreiben könne, da sie aufgrund d er verjährten Aktenaufbewahrungs frist üb er keine Belege dieser Zahlung mehr verfüg e. Die weitere Nachfrage habe ergeben, dass die Providentia den Anschluss unter der Nr. C.___ für die Z.___

geführt habe, ohne dass die Z.___

je eine Anschluss vereinbarung oder ein Kass enreglement unterzeichnet habe . Die Aufnahme des Klägers in die Vorsorge der Providentia sei am 6. Oktober 1988 beantra gt worden und - n achdem keine Freizügigkeitsleistungen eingegangen seien und die Z.___

auch keine Beiträge bezahlt habe – sei, nachdem sie am 2 4. August 1990 zum zweit en Mal er folglos gemahnt habe, der Anschluss letztlich rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert worden (Urk. 9 S. 3 ff.) .

In der Zeit, in welcher der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert gewe sen sei, sei kein Leistungsfall eingetreten, die Beklagte könne daher nicht aufgrund eines Vorsorgefalls leistungspflichtig werden .

Sei die Forderung des Klägers so zu interpretieren, dass er eine Freizügigkeitsleistung geltend ma che, sei die Beklagte mit der Übertragung d ieser Freizügigkeitsleistung an die Providentia ihrer Leistungspflicht nachgeko mmen . Dass der Anschlussvertrag der Providentia in Wirklichkeit nicht zustande gekommen sei bzw. dass der Anschluss storniert worden sei, dürfe der Beklagte n nicht zum Nacht eil ge reichen und ebenso habe sie keinen Einfluss darauf gehabt, ob die Providen tia dem Kläger bei der Stornierung des Anschlusses irgendwe lche Leistungen ausgerichtet habe. Auch könne die Providentia

zum heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit nachweis en, dass sie keine Freizügigkeit sleistung von der Be klagten erh alten habe . Die Beklagte habe

demgegenüber nachweisen können, dass sie die Freizügigkeitsleistung an die

Providentia erbracht habe . Die Mo biliar (Nachfolgerin der Providentia) habe in ihrem Schreiben vom 1 6. Januar 2014 erwähnt, dass es sich beim Konto, welches auf dem internen Zahlungs beleg der Beklagten angegeben sei, in ihrem System nicht um ein Konto der beruflichen Vorsorge, sondern um eines der privaten Vorsorge handl e. Dies könne der Beklagten auch nicht entgegengehalten werden, da sie weder ei nen An lass noch eine Möglichkeit gehabt habe, die wirtschaftliche Bestim mung des Kontos, welches ihr angegeben worden sei, zu überprüfen (Urk. 9 S . 6) .

Da der Kläger den Nachweis fordere, dass seine Freizügigkeitsleistung en am 3 0. Juni 1989 (Val uta 3 0. April 1988) an die Providentia

überwiesen worden seien und diese Überwe isung knapp 26 Jahre zurückliege, stelle sich die F rage, ob die Beklagte verpflichtet werden könne, diesen Nachweis zu er bringen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen habe damals die Aufbewah rungsfrist

von zehn Jahre gegolten (Art. 962 des Obligationenrecht s, OR) . Diese sei am 1. Januar 2000,

zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs 1989, abgelaufen und die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Akten in Zusam menhang mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleis tung des Klägers zu ver nichten. Auch nach der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese Akten länge r als zehn Jahre aufzubewahren. Der Anschlussvertrag Nr. B.___, infolge dessen der Kläger bei der Beklagen vorsorgeversichert gewesen sei, sei am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 vollständig aufgelöst worden. Aus diesem Anschlussvertrag hätte n folglich seit dem Auflösungsdatum keine A nsprüche auf Vorsorgeleistungen mehr geltend gemacht werden können, sondern nur noch Ansprüch e auf Freizügigkeitsleistungen, solange diese noch nicht auf eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen worden seien . Im Freizügigkeitsfall ende die Aufbewahrungspflicht der mass geben den Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung

der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügi gkeits konten oder -policen führe . Nach den neue n gesetzlichen Bestimmungen habe die Aktenaufbewahrungsfrist sogar schon am 3 0. Juni 1989 (gemeint wohl 1999) geendet, zehn J ahre nach der Überweis ung der Freizügigkeits leistung (Urk. 9 S. 6 ff.) .

Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge

(BVG) s ehe die Unverjährbarkeit von Leis tungs ansprüchen vor, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vors orgeeinrichtung nicht verlassen hätten . Diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall nicht a nwendbar, da der Kläger bereits am 3 0. April 1988 (Datum der Auflösung des Anschlussver trags Nr. B.___) die Beklagte ver lassen habe. Der Anspruch a uf eine Freizügigkeitsleistung, sei somit se it dem 3 0. April 1998 verjährt (Urk. 9 S. 8) . 2 .

2 .1

Aufgrund der Aktenlage steht in masslich er Hinsicht fest und ist unbestritten, dass der Kläger bei der AXA per 3 0. April 19 88 über Austrittsleistungen von Fr. 26‘824.50

verfügte . Str i t tig ist der Verbleib dieses Guthabens. Während d ie Beklagte vorbringt, den Anschlussvertrag aufgelöst und die Austrittsleis tungen auf Begehren des Klägers an die neue Vorsorgeeinrichtung übertra gen zu haben und sich in Bezug auf die Beweispflicht auf eine zehnjährige Aktenaufbewahrungspflicht beruft, bestreitet der Kläger sinngemäss den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei der AXA und die Übertragung der Leistungen . 2 .2

Die fragliche Auszahlung der Austrittsleistungen und die Auflösung des An schlussvertrages erfolgte — nach Darstellung der Beklagten — am 3 0. Juni 1989 rückwirkend per 3 0. April 1988 (Urk. 10/4). Der Anschlussvertrag bei der Z.___ und die Aufnahme des Klägers in die Vorsorgeeinrichtung der Providentia wurde rückwirkend per 1. Mai 1988 storniert, nachdem trotz einer zweiten erfolglosen Mahnung vom 2 4. August 1990 keine Beiträge entrichtet w o rden waren (Urk. 10/7 S. 3). Zumindest diese letzten beiden Vorgänge, wie auch das Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung bei der Beklagten, mussten dem Kläger als einzelzeichnungsberechtigte m Direktor der Y.___ wie auch als einzelzeichnungsberechtigte m Direktor der Z.___ (Urk. 10/2) bekannt gewesen sein, nachdem er und seine Ehegattin als letzte und einzige Arbeitnehmer der Z.___ zufolge Kon kurs es der Firma im Jahr 1995 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wa ren. 2 .3

Strittig ist damit der Sachverhalt

betreffend Übertragung der Freizügigkeits leistungen

im Jahr 1989, wobei sich

diesbezüglich die Frage der

Beweislast verteilung stellt . 3 .

3 .1

Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne ei ner Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tra gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte . Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die be weisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3).

3 . 2

3 . 2 .1

Vor der ersten BVG-Revision galt für die Aufbewahrung von Unterlagen die allgemeine Verjährungsregel des Artikels 962 a OR . Verliess also ein Versi cherter eine Vorsorgeeinrichtung, ohne sein Guthaben einzufordern, war die Einrichtung dazu verpflichtet, die ihn betreffenden Daten während zehn Jahren aufzubewahren (seine Personendaten und die im Zusammenhang mit seiner Austrittsleistung stehenden Informationen). Nach Ablauf dieser Frist durfte die Einrichtung die Unterlagen vernichten, so dass es dem Versicher ten nicht mehr möglich war, seine Ansprüche geltend zu machen (Sylvie Pétremand in Schneider/Geiser/ Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Art . 41 N 38) . 3.2 .2

Gemäss Art. 962 a OR

(in der von Juli 1976 bis Mai 2002 g ültig gewesenen Fassung) hat, w er zur Führung von Geschä ftsbüchern verpflichtet ist, diese, die Geschäftskorrespondenz und die Buc hungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (Abs. 1). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Geschäftskorrespond enz ein- oder ausgegangen ist un d die Buchungsbelege entstanden sind (Abs. 3) . Bei Inkrafttreten der (marginal) revidierten Bestim mungen des OR per Juni 2002 war die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen. 3 . 3

Mit Blick auf die bestrittenen Z ahlungsvorgänge im Jahr 1989 war die Be klagte nach Austritt des Klägers aus ihrem Vorsorgewerk lediglich verpflich tet, die Zahlungsbelege bis Ende 1999 aufzubewahren. Nachdem der Kläger innerhalb dieser Frist nicht an die Beklagte gelangt e

und die Beleg e nach Fristablauf vernichtet wurden, kann ihr ein fehlender Nachweis i n dem Sinne, dass sie den Zahlungsnachweis nicht mehr restlos erbringen kann, nicht entgegen gehalten werden. D ie Beweiserschwernis

hat

der Kläger durch sein unterbliebenes T ätigwerden selber zu verantworten, was zu einer Um kehr der Beweislast

führen muss (Spühler / Dolge / Gehri, Schweizerisches Zi vilprozessreicht, 9. Auflage 2010 Rz . 67). Dementsprechend hat der Kläger, welcher die Ausrichtung von Austritts leistungen aus dem Vorsorgewerk der Beklagten verlangt,

nachzuweisen, dass das entsprechende Guthaben (ihm) nicht bereits ausgerichtet wurde. 3 . 4

M it Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk.

12) wurde de m Kläger Gelegen heit gegeben,

verschiedene Beweismittel einzurei chen und damit d en von ihm dargestellten Sachverhalt soweit zu belegen, dass dieser „ zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen “ (vgl. E. 3.1 hievor) . Namentlich hätte er mittels Vorsorgeausweise der “Winterthur“- Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, „Persönlicher Ausweis“ gültig ab Januar 1988 und Folgejahre, belegen können, dass die Beklagte das Konto weiter führt e . Nähere Anhaltspunkte hierzu hätten sich allenfalls auch aus der vollständigen Korrespondenz von Mai 1988 bis Juni 1990, die zwi schen der “Winterthur“ und dem Kläger respektive der Firma Y.___ oder der umfirmierten Z.___ geführt wurden, ergeben. Rückschlüsse zur Übertragung der Freizügigkeitsleistungen auf ein Konto der privaten Vorsorge des Klägers wären möglicherweise

auch dem Gesuch vom 6. Oktober 1988 zur Übertragung der Freizügigkei tsleist ungen an die Provi dentia zu entnehmen gewesen

oder den weiteren Unterlagen (Aufnahmege such, Anschlussvereinbarung, Kassenreglement, Vorsorgeausweise, Mahnun gen, Annullierung, etc.)

betreffend den ab 1. Mai 1988 eröffneten Anschluss vertrag mit der Providentia bis zu dessen rückwirkender Stornierung. Mit zusätzlichen Belege n aus der damaligen Zeit (über das Jahr 1989 hinaus) be züglich Be stand/Auszahlu ng von Freizügigkeitsleistungen hätte der Kläger allenfalls belegen können, dass er weiterhin über ein entsprechendes Aus trittsguthaben verfügt. Auch hätte er mittels der vollständigen Steuererklä rungen der Jahre 1988, 1989, 1990 mit d en entsprechenden Kontoauszügen und den vollständigen persönlichen Kontoauszüge von August 1990 bis De zember 1992

dartun können, dass ihm Vorsorgeleistungen nicht bereits zu geflossen sind. Der Kläger legte keinen einzigen der verlangten Belege auf, welcher die Auffassung stützen könnte, dass die Beklagte die Austrittsleis tungen nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat. D ass es trotz in tensiver Nachforschung nach zweimaligen Umz ügen nicht mehr möglich sei, die gewünschten Unterlagen na chzureichen (vgl. Urk. 15), hat er selber zu vertreten.

Demgegenüber legte die Beklagte aufgrund noch vorhandener interner Be lege nachvollziehbar dar, dass sie am 5. Dezember 1988 die Übertragung der Freiz ügigkeitsleistungen zwar vorerst ab lehnt e, da mit der blossen Umfir mierung der Y.___

in die

Z.___

kein Kündigungsgrund vorgelegen habe, dann aber am 3 0. Juni 1989 die Übertragung an die Provi dentia

trotzdem vorgenommen und daraufhin den Anschlussvertrag Nr. B.___ rückwirkend per 3 0. April 1988 auf gelöst ha t, nachdem mit dem Kläger und seiner Ehefrau die letzten beiden versicherten Personen aus dem Vorsorgewerk der Z.___ ausgeschieden waren. Au s dem Kontoa uszug der Beklagten (Urk. 10/6) ergibt sich einerseits die Auszahlung der Freizügig keitslei stung per Valuta 3 0. April 1988 als auch die mit selbe m Datum an gefallenen Vertragsauflösungskosten. Ebenso nachvollziehbar ist, dass,

da die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung über ein Postcheck-Konto getätigt wurde, auch die Post über die damalige Überweisung aufgrund der verjährten Aktenaufbewahrungsfrist keine Nachforschungen mehr betreiben kann und damit keine Belege dieser Zahlung erhältlich sind. Für diese Beweis unmöglichkeit hat nicht die Beklagte, sondern der Kläger

einzustehen, welcher Rechte ableiten will.

4 .

Aufgrund vorstehender Erwägungen ergib t sich zusammenfassend, dass der

Kläger als beweisbelastete Partei nicht mit dem Beweismass der überwiegen den Wahrscheinlichkeit darzulegen vermochte,

dass die Beklagte die

Aus trittsleistung

nicht bereits mit befreiender Wirkung geleistet hat . Er hat dem nach die Folgen der Beweislosi gkeit zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Leben AG

unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef