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BV.2015.00008

Freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge

Zürich SozVersG · 2015-09-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 20. November 1952, arbeitete bei der Y.___ . Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Ja nuar 2013 aufgelöst ( Urk. 2/5 ). Auf denselben Zeitpunkt hin trat X.___ aus der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin aus. Die bei Austritt fällig gewordene Freizügigkeitsleistung wurde an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen ( Urk. 2/5). Nach Auf lösung des Arbeitsverhältnisses bezog X.___ in Z.___ Arbeitslo sentaggelder ( Urk. 2/5). 1.2

Mit Schreiben vom 1 2. September 2014 ersuchte X.___ die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG um Aufnahme in die freiwillige Altersvorsorge ( Urk. 2/5), was diese ablehnte ( Urk. 2/1-4). 2.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, diese se i zu verpflichten, sie für die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge zu versichern ( Urk. 1). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in der Klageantwort vom 2 2. Mai 2015 auf Abweisung der Klage ( Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Aufnahme in den Vorsorgeplan für

die freiwillige Versicherung der Altersvorsorge ohne Risiko leistungen

(Vorsorgeplan WO) der Beklagten hat. 2. 2.1

Scheidet eine versicherte Person aus der obligatorisc hen Versicherung aus, so kann sie die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). 2.2

Das Vorsorgereglement der Beklagten (Vorsorgeplan WO) sieht in Art. 1 vo r, dass

Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung ( Urk. 11/1) . 2.3

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungsele mente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegen den Wertung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur aus nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 V 213 E. 4.1 mit Hinweisen). 3 . 3.1

Die Beklagte lehnte die Aufnahme der Klägerin in die freiwillige Altersvorsorge ab mit der Begründung, die Anmeldung hierfür habe innert 90 Tagen nach Ausscheiden aus der bisherigen (obligatorischen) Vorsorge zu erfolgen. Diese Frist habe die Klägerin bei Weitem verpasst. Zudem sei für eine Versicherungs unterstellung erforderlich, dass der Antragssteller AHV-versichert sei, was bei der Klägerin nicht der Fall sei ( Urk. 2/1-2). 3.2

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Anmeldefrist von 90 Tagen ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Reglement und könne ihr des halb nicht entgegen gehalten werden . Sie wünsche die Aufnahme in den Vor sorgeplan WO, damit sie ihr Altersgutha ben in Rentenform beziehen könne. Bei der jetzigen Vorsorgelösung sei d ies, da die Freizügigkeitsleistung in Kapital form ausbezahl t würde , nicht möglich. Weder der Arbeitgeber noch die bishe rige Vorsorgeeinrichtung habe sie über die Mög lichkeit der Weiterversicherung bei der Beklagten informiert. Diese unterlassene Aufklärung dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen . Im Übrigen habe sie als (ehemalige) Grenzgängerin An spruch auf Gleichbehandlung. Eine Schlechterstellung im Vergleich mit in der Schweiz wohnhafte n Arbeitnehmer n sei nicht zulässig ( Urk. 1, 14). 4. 4.1

Der Austritt der Klägerin aus der obligatorischen Versicherung erfolgte per

31. Januar 2013. Für die freiwillige Weiterversicherung der Altersvorsorge meldete sie sich am 1 2. September 2014, also rund eineinhalb Jahr später an. Das Gesetz sieht in Art. 47 Abs. 1 BVG vor, dass eine versicherte Person nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung die Vorsorge weiterführen kann. Das wird im Übrigen auch im Reglement der Beklagten so statuiert. Aus der Verwendung des Wortes „weiterführen“ ergibt sich, das eine Weiterversicherung für die Al tersvorsorge nur möglich ist, wenn sie nahtlos erfolgt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig (vgl. auch BS V , Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 70 Rz. 411) . Triftige Gründe, die für ein Abweichen vom Wortlaut sprechen würden, bestehen nicht. Grundsätzlich setzt eine Versi cherung nach BVG eine Erwerbs tätigkeit voraus (Art. 1 BVG). Da Art. 47 Abs. 1 BVG eine Ausnahme davon statuiert , ist er restriktiv auszulegen. 4.2

Die Frist von 90 Tagen, innert welcher gemäss Praxis der Beklagten die Anmel dung für die Weiterführung der Altersvorsorge zu erfolgen hat, findet sich we der im Gesetz noch im Reglement. Sie wird einzig auf der Internetseite der Be klagten sowie auf den Anmeldefragebogen kommuniziert ( Urk. 10 S. 5, Urk. 11/3-4).

Da indes eine Weiterversicherung nahtlos zu erfolgen hat, liegt es auf der Hand, dass die Anmeldung vorzunehmen ist, bevor ein Unterbruch ein getreten ist. Damit ist hinreichend definiert, bis wann eine Anmeldung vorzu nehmen ist. Dass die Beklagte eine 90tägige Frist gewährt, ist eine Kulanz und hat praktische Gründe ( Urk. 10 S. 5). Da die Anmeldung der Klägerin rund ein einhalb Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versi cherung er folgte, war sie zweifellos versp ätet . Es mag zutreffen, dass die Klägerin von ih rer Arbeitgeberin respektive ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung nicht richtig über die Anschlussmöglichkeit bei der Beklagten aufge klärt wurde. Für eine allfällig unterbliebene Auskunft hat die Beklagt e allerdings nicht einzustehen. Es ist ihr denn auch gar nicht möglich, Kenntnis über entsprechende Sachver halte zu erlangen. Allfällige Ansprüche infolge unterlassener Auskunft gegen über der Arbeitgeberin oder der bis herigen Vorsorgeeinrichtung bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 4.3

Bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses war die Beschwerdeführerin AHV- und berufsvorsorgeversichert. Ihr stand daher die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei der Beklagten ohne Weiteres offen. Eine Grenzgänger problematik respektive die Frage nach einer Verletzung des Diskriminierungs verbots im Sinne des Freizügigkeitsabkommens , wie die Klägerin sinngemäss geltend macht, stellt sich nicht. Hätte die Klägerin die Arbeitslosentaggelder in der Schweiz bezogen, so wäre sie dadurch gegen die Risiken Invalidität und Tod obligatorisch versichert gewesen ( Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obli gatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen). In diesem Umfang kann eine aus der Arbeitslosenversicherung auss c heidende Peron den Vorsor geschutz bei der Auffangeinrichtung weiterführen ( Art. 47 Abs. 2 BVG) . Das Risiko Alter wäre aber durch diesen Vorsorgeschutz nicht abgedeckt gewesen. Auch in diesem Fall wäre die Klägerin m ithin nicht umhin gekommen, bei Be endigung des Arbeitsverhältnisses die freiwillige Weiterversicherung der Alters vorsorge bei der Beklagten zu beantragen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokat Martin Dumas - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 20. November 1952, arbeitete bei der Y.___ . Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Ja nuar 2013 aufgelöst ( Urk. 2/5 ). Auf denselben Zeitpunkt hin trat X.___ aus der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin aus. Die bei Austritt fällig gewordene Freizügigkeitsleistung wurde an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen ( Urk. 2/5). Nach Auf lösung des Arbeitsverhältnisses bezog X.___ in Z.___ Arbeitslo sentaggelder ( Urk. 2/5).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 1 2. September 2014 ersuchte X.___ die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG um Aufnahme in die freiwillige Altersvorsorge ( Urk. 2/5), was diese ablehnte ( Urk. 2/1-4).

E. 2 Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, diese se i zu verpflichten, sie für die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge zu versichern ( Urk. 1). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in der Klageantwort vom 2 2. Mai 2015 auf Abweisung der Klage ( Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Aufnahme in den Vorsorgeplan für

die freiwillige Versicherung der Altersvorsorge ohne Risiko leistungen

(Vorsorgeplan WO) der Beklagten hat.

E. 2.1 Scheidet eine versicherte Person aus der obligatorisc hen Versicherung aus, so kann sie die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).

E. 2.2 Das Vorsorgereglement der Beklagten (Vorsorgeplan WO) sieht in Art. 1 vo r, dass

Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung ( Urk. 11/1) .

E. 2.3 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungsele mente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegen den Wertung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur aus nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 V 213 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Beklagte lehnte die Aufnahme der Klägerin in die freiwillige Altersvorsorge ab mit der Begründung, die Anmeldung hierfür habe innert 90 Tagen nach Ausscheiden aus der bisherigen (obligatorischen) Vorsorge zu erfolgen. Diese Frist habe die Klägerin bei Weitem verpasst. Zudem sei für eine Versicherungs unterstellung erforderlich, dass der Antragssteller AHV-versichert sei, was bei der Klägerin nicht der Fall sei ( Urk. 2/1-2).

E. 3.2 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Anmeldefrist von 90 Tagen ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Reglement und könne ihr des halb nicht entgegen gehalten werden . Sie wünsche die Aufnahme in den Vor sorgeplan WO, damit sie ihr Altersgutha ben in Rentenform beziehen könne. Bei der jetzigen Vorsorgelösung sei d ies, da die Freizügigkeitsleistung in Kapital form ausbezahl t würde , nicht möglich. Weder der Arbeitgeber noch die bishe rige Vorsorgeeinrichtung habe sie über die Mög lichkeit der Weiterversicherung bei der Beklagten informiert. Diese unterlassene Aufklärung dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen . Im Übrigen habe sie als (ehemalige) Grenzgängerin An spruch auf Gleichbehandlung. Eine Schlechterstellung im Vergleich mit in der Schweiz wohnhafte n Arbeitnehmer n sei nicht zulässig ( Urk. 1, 14).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 4.1 Der Austritt der Klägerin aus der obligatorischen Versicherung erfolgte per

31. Januar 2013. Für die freiwillige Weiterversicherung der Altersvorsorge meldete sie sich am 1 2. September 2014, also rund eineinhalb Jahr später an. Das Gesetz sieht in Art. 47 Abs. 1 BVG vor, dass eine versicherte Person nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung die Vorsorge weiterführen kann. Das wird im Übrigen auch im Reglement der Beklagten so statuiert. Aus der Verwendung des Wortes „weiterführen“ ergibt sich, das eine Weiterversicherung für die Al tersvorsorge nur möglich ist, wenn sie nahtlos erfolgt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig (vgl. auch BS V , Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 70 Rz. 411) . Triftige Gründe, die für ein Abweichen vom Wortlaut sprechen würden, bestehen nicht. Grundsätzlich setzt eine Versi cherung nach BVG eine Erwerbs tätigkeit voraus (Art. 1 BVG). Da Art. 47 Abs. 1 BVG eine Ausnahme davon statuiert , ist er restriktiv auszulegen.

E. 4.2 Die Frist von 90 Tagen, innert welcher gemäss Praxis der Beklagten die Anmel dung für die Weiterführung der Altersvorsorge zu erfolgen hat, findet sich we der im Gesetz noch im Reglement. Sie wird einzig auf der Internetseite der Be klagten sowie auf den Anmeldefragebogen kommuniziert ( Urk. 10 S. 5, Urk. 11/3-4).

Da indes eine Weiterversicherung nahtlos zu erfolgen hat, liegt es auf der Hand, dass die Anmeldung vorzunehmen ist, bevor ein Unterbruch ein getreten ist. Damit ist hinreichend definiert, bis wann eine Anmeldung vorzu nehmen ist. Dass die Beklagte eine 90tägige Frist gewährt, ist eine Kulanz und hat praktische Gründe ( Urk. 10 S. 5). Da die Anmeldung der Klägerin rund ein einhalb Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versi cherung er folgte, war sie zweifellos versp ätet . Es mag zutreffen, dass die Klägerin von ih rer Arbeitgeberin respektive ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung nicht richtig über die Anschlussmöglichkeit bei der Beklagten aufge klärt wurde. Für eine allfällig unterbliebene Auskunft hat die Beklagt e allerdings nicht einzustehen. Es ist ihr denn auch gar nicht möglich, Kenntnis über entsprechende Sachver halte zu erlangen. Allfällige Ansprüche infolge unterlassener Auskunft gegen über der Arbeitgeberin oder der bis herigen Vorsorgeeinrichtung bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 4.3 Bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses war die Beschwerdeführerin AHV- und berufsvorsorgeversichert. Ihr stand daher die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei der Beklagten ohne Weiteres offen. Eine Grenzgänger problematik respektive die Frage nach einer Verletzung des Diskriminierungs verbots im Sinne des Freizügigkeitsabkommens , wie die Klägerin sinngemäss geltend macht, stellt sich nicht. Hätte die Klägerin die Arbeitslosentaggelder in der Schweiz bezogen, so wäre sie dadurch gegen die Risiken Invalidität und Tod obligatorisch versichert gewesen ( Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obli gatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen). In diesem Umfang kann eine aus der Arbeitslosenversicherung auss c heidende Peron den Vorsor geschutz bei der Auffangeinrichtung weiterführen ( Art. 47 Abs. 2 BVG) . Das Risiko Alter wäre aber durch diesen Vorsorgeschutz nicht abgedeckt gewesen. Auch in diesem Fall wäre die Klägerin m ithin nicht umhin gekommen, bei Be endigung des Arbeitsverhältnisses die freiwillige Weiterversicherung der Alters vorsorge bei der Beklagten zu beantragen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokat Martin Dumas - Bundesamt für Sozialversicherungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00008 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

17. September 2015 in Sachen X.___ Klägerin gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte vertreten durch Advokat Martin Dumas Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 20. November 1952, arbeitete bei der Y.___ . Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Ja nuar 2013 aufgelöst ( Urk. 2/5 ). Auf denselben Zeitpunkt hin trat X.___ aus der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin aus. Die bei Austritt fällig gewordene Freizügigkeitsleistung wurde an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen ( Urk. 2/5). Nach Auf lösung des Arbeitsverhältnisses bezog X.___ in Z.___ Arbeitslo sentaggelder ( Urk. 2/5). 1.2

Mit Schreiben vom 1 2. September 2014 ersuchte X.___ die Stiftung Auf fangeinrichtung BVG um Aufnahme in die freiwillige Altersvorsorge ( Urk. 2/5), was diese ablehnte ( Urk. 2/1-4). 2.

Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, diese se i zu verpflichten, sie für die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge zu versichern ( Urk. 1). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in der Klageantwort vom 2 2. Mai 2015 auf Abweisung der Klage ( Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Aufnahme in den Vorsorgeplan für

die freiwillige Versicherung der Altersvorsorge ohne Risiko leistungen

(Vorsorgeplan WO) der Beklagten hat. 2. 2.1

Scheidet eine versicherte Person aus der obligatorisc hen Versicherung aus, so kann sie die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). 2.2

Das Vorsorgereglement der Beklagten (Vorsorgeplan WO) sieht in Art. 1 vo r, dass

Arbeitnehmer, welche aus der obligatorischen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge gemäss Art. 47 BVG weiterführen können. In Art. 2 wird festgehalten, dass die Vorsorge an dem Tag beginnt, an dem die versicherte Person aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet, frühestens jedoch mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung ( Urk. 11/1) . 2.3

Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungsele mente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegen den Wertung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur aus nahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 V 213 E. 4.1 mit Hinweisen). 3 . 3.1

Die Beklagte lehnte die Aufnahme der Klägerin in die freiwillige Altersvorsorge ab mit der Begründung, die Anmeldung hierfür habe innert 90 Tagen nach Ausscheiden aus der bisherigen (obligatorischen) Vorsorge zu erfolgen. Diese Frist habe die Klägerin bei Weitem verpasst. Zudem sei für eine Versicherungs unterstellung erforderlich, dass der Antragssteller AHV-versichert sei, was bei der Klägerin nicht der Fall sei ( Urk. 2/1-2). 3.2

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Anmeldefrist von 90 Tagen ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Reglement und könne ihr des halb nicht entgegen gehalten werden . Sie wünsche die Aufnahme in den Vor sorgeplan WO, damit sie ihr Altersgutha ben in Rentenform beziehen könne. Bei der jetzigen Vorsorgelösung sei d ies, da die Freizügigkeitsleistung in Kapital form ausbezahl t würde , nicht möglich. Weder der Arbeitgeber noch die bishe rige Vorsorgeeinrichtung habe sie über die Mög lichkeit der Weiterversicherung bei der Beklagten informiert. Diese unterlassene Aufklärung dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen . Im Übrigen habe sie als (ehemalige) Grenzgängerin An spruch auf Gleichbehandlung. Eine Schlechterstellung im Vergleich mit in der Schweiz wohnhafte n Arbeitnehmer n sei nicht zulässig ( Urk. 1, 14). 4. 4.1

Der Austritt der Klägerin aus der obligatorischen Versicherung erfolgte per

31. Januar 2013. Für die freiwillige Weiterversicherung der Altersvorsorge meldete sie sich am 1 2. September 2014, also rund eineinhalb Jahr später an. Das Gesetz sieht in Art. 47 Abs. 1 BVG vor, dass eine versicherte Person nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung die Vorsorge weiterführen kann. Das wird im Übrigen auch im Reglement der Beklagten so statuiert. Aus der Verwendung des Wortes „weiterführen“ ergibt sich, das eine Weiterversicherung für die Al tersvorsorge nur möglich ist, wenn sie nahtlos erfolgt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig (vgl. auch BS V , Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 70 Rz. 411) . Triftige Gründe, die für ein Abweichen vom Wortlaut sprechen würden, bestehen nicht. Grundsätzlich setzt eine Versi cherung nach BVG eine Erwerbs tätigkeit voraus (Art. 1 BVG). Da Art. 47 Abs. 1 BVG eine Ausnahme davon statuiert , ist er restriktiv auszulegen. 4.2

Die Frist von 90 Tagen, innert welcher gemäss Praxis der Beklagten die Anmel dung für die Weiterführung der Altersvorsorge zu erfolgen hat, findet sich we der im Gesetz noch im Reglement. Sie wird einzig auf der Internetseite der Be klagten sowie auf den Anmeldefragebogen kommuniziert ( Urk. 10 S. 5, Urk. 11/3-4).

Da indes eine Weiterversicherung nahtlos zu erfolgen hat, liegt es auf der Hand, dass die Anmeldung vorzunehmen ist, bevor ein Unterbruch ein getreten ist. Damit ist hinreichend definiert, bis wann eine Anmeldung vorzu nehmen ist. Dass die Beklagte eine 90tägige Frist gewährt, ist eine Kulanz und hat praktische Gründe ( Urk. 10 S. 5). Da die Anmeldung der Klägerin rund ein einhalb Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versi cherung er folgte, war sie zweifellos versp ätet . Es mag zutreffen, dass die Klägerin von ih rer Arbeitgeberin respektive ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung nicht richtig über die Anschlussmöglichkeit bei der Beklagten aufge klärt wurde. Für eine allfällig unterbliebene Auskunft hat die Beklagt e allerdings nicht einzustehen. Es ist ihr denn auch gar nicht möglich, Kenntnis über entsprechende Sachver halte zu erlangen. Allfällige Ansprüche infolge unterlassener Auskunft gegen über der Arbeitgeberin oder der bis herigen Vorsorgeeinrichtung bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 4.3

Bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses war die Beschwerdeführerin AHV- und berufsvorsorgeversichert. Ihr stand daher die freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei der Beklagten ohne Weiteres offen. Eine Grenzgänger problematik respektive die Frage nach einer Verletzung des Diskriminierungs verbots im Sinne des Freizügigkeitsabkommens , wie die Klägerin sinngemäss geltend macht, stellt sich nicht. Hätte die Klägerin die Arbeitslosentaggelder in der Schweiz bezogen, so wäre sie dadurch gegen die Risiken Invalidität und Tod obligatorisch versichert gewesen ( Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obli gatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen). In diesem Umfang kann eine aus der Arbeitslosenversicherung auss c heidende Peron den Vorsor geschutz bei der Auffangeinrichtung weiterführen ( Art. 47 Abs. 2 BVG) . Das Risiko Alter wäre aber durch diesen Vorsorgeschutz nicht abgedeckt gewesen. Auch in diesem Fall wäre die Klägerin m ithin nicht umhin gekommen, bei Be endigung des Arbeitsverhältnisses die freiwillige Weiterversicherung der Alters vorsorge bei der Beklagten zu beantragen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokat Martin Dumas - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger