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BV.2015.00005

Rente oder optionale Kapitalauszahlung an den Lebenspartner, der kurze Zeit später stirbt ohne das Optionsrecht ausgeübt zu haben. Die Willenserklärung zur Ausübung des Optionsrechts ist höchtspersönlicher Natur, unterliegt nicht der Universalsukzession und geht mit dem Tod des Begünstigten unter.

Zürich SozVersG · 2016-09-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Z.___ sel. , geboren 1956, war ab dem 1. Dezember 2004 bei der Bâloise -Sammelstiftung

für die obligatorische berufliche Vorsorge ( Bâloise ) der A.___ GmbH berufsvorsorgeversichert ( Urk. 10/ 1 .2 ), wobei neben d er ordent lichen Berufsvorsorge ( Versicherung

Nr. 51/1.131.137-0 , Urk. 10/2 ) bei der Bâloise

ab dem 1. Januar 2006 auch eine ausserobligatorische berufliche Vor sorge ( Versicherung

Nr. B.___ ) gefü hrt wurde (vgl. dazu Urk. 9/1 und 9.2 ). Z.___

sel. verstarb am 1 1. Oktober 201 2 ( Urk. 10/ 3. 1 S. 19 ). Mit letztwilliger Verfügung setzte er seine Lebenspartnerin C.___ sel. , geb. 1964, als Alleinerbin ein ( Urk. 10/3. 1 S. 15 ff.).

Unter dem Titel „Todes fall/ Kapitaloption“ bescheinigte die Bâloise

für C.___

sel. mit Schreiben vom 2 1. November 2012 eine jährliche

„ Ehegattenrente “ von Fr. 40‘656.-- (Va riante A ) oder eine ein malige Kapitalabfindung von Fr. 950‘675. -- (Variante B) wobei festgehalten wurde, dass an

S telle der Variante A (mit Ehegattenrente) auf die Variante mit dem Barwert der Ehegattenrente optiert werden könne ( Urk. 10/3. 2).

Am 5. Februar

2013 verstarb C.___

sel. ( Urk. 10/3. 5 S.

4 ). Als einzige ge setz liche Erben hinterliess sie ihre Schwester X.___ , geb. 1959 , und ihren Bruder Y.___ , geb. 1961 . 1. 2

Mit Schreiben vom 1 4. August 2013 verlangten die ges etzlichen Erben von

C.___ sel. ,

es sei aus dem Todesfall von Z.___

sel. soweit mög lich eine einmalige Kapitalabfindung zu praktizieren, da eine Ausrichtung von Ren tenleistungen an Erben von zwischenzeitlich verstorbenen Berechtigten nicht praktikabel sei ( Urk. 10/3. 5 S.

2). Die Bâloise

wies im Schr eiben vom 23. August 2013 da rauf hin, da

die „ Witwe“ von Z.___

sel. verstorben sei ohne eine Kapitaloption gewählt zu habe n , den beiden Geschwister n von C.___

sel. die folgende n Leistungen zukommen würden: e ine Ehegattenrente für die Zeit vom 5. Oktober 2012 bis 2 8. Februar 2013 von Fr. 15‘810.65 ( Fr. 40‘656.00 p. A.) , ein prämi enfreies Altersguthaben von Fr. 2‘198.60 und aus de r Versi che rung Nr. B.___ ein vorhandenes Alter sguthaben per Ende Sterbe monat

von Fr. 3‘318.55 ( Urk. 10/3.6) .

Die geset zlichen Erben verlangten darauf eine Neubeurteilung m it der Begrün dung , das Wahlrecht zur Kapitaloption sei auf die Erben übergegangen und könne von diesen noch ausg eübt werden

( Urk.

10/3. 12 S.

2 und Urk.

10/3. 19 ). Die

Bâloise verneinte die Möglichkeit der Wahl der

Kapitaloption der Erben

und hielt an ihrer Leistungs berechnung fest

( Urk. 10/3.13 und Urk. 10/3. 21) .

2.

Mit Eingabe vom 2 0. Januar 2015 ( Urk.

1) erhob en die gesetzlichen Erben Klage gegen die Bâloise mit folgenden Rechtsbegehren:

Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern X.___ und Y.___ (Gesamtheit der Miterben von C.___ ) einen Betrag von Fr. 934‘864.35, ev. in richterlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Bâloise

schlo ss in ihrer Klageantwort vom 1 7. Februar

2015 ( Urk.

8) auf kos ten- und entschädigungsfällig e Abweisung der Klage . Replicando und dupli cando

hielt en die Parte ien an ihren Anträgen fest ( Urk. 13 und Urk. 16), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die be ruf li che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgee inrichtung mehr als die Mindest leistungen , gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung auf ge zählten Vorschriften. Dies bedeutet i ndessen nicht, dass Vorsorgeeinrich tungen , die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (um hüllende Vor sor ge einrichtungen ), in der weiter gehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vor schriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E.

6.4 mit Hinweisen).

1.2

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrecht li chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatver trägen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E.

3.3, 129 III 305 E.

2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obli ga tionenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorge ver trages beziehungsweise dessen Allge meine

Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte aus drücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E.

5, 129 V 145 E.

3.1, 127 V 301 E.

3a). Dies schliesst

nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden ge troffen werden können. Aller dings bedarf es hiefür einer entsprechenden Ver ein barung zwischen der Vorsor geeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Er klärungsverhaltens . Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Aus legungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versi cherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Un gewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 2.

2.1

Die Kläger führt en zur Begründung ihrer Klage aus ,

C.___

sel. sei weder im Schreiben 2 1. November

2012 noch in dem beigelegten Meldeformular da rauf hingewiesen worden, dass die Wahl einer Ehegattenrente oder einer ein malige n Kapitalabfindung befristet gewesen sei. Die Beklagte habe damit ihre Informationspflicht verletzt, hätte sie doch bei einem durchschnittli chen Mass an Aufmerksamkeit erkennen müssen, das s durch das Zuwarten das Risiko be stan den habe, die reglementarische Frist zur Ausü bung des Wahlrechts zu versäu men . Die Berater hätten C.___

sel. einen hälftigen Kapitalbezug empfoh len, während sie selber beabsichtigt habe, eine vollständige Kapitalabfindung zu wählen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte sie unmittelbar nach der Rückkehr aus ihren Ferien die Variantenwahl getroffen. Mit Blick auf den Vertrauensschutz und mit Bezug auf die für fehlende Rechtsmittelbelehrung entwickelten Grundsätze hätte C.___

sel. die Variantenwahl auch erst nach der Rückkehr aus ihren Ferien (innerhalb der in der Besprechung von 2 2. Januar 2013 ausbedungen en Bedenkzeit ) rechtsgültig treffen können und der Beklagten wäre der Einwand versagt gewesen, die Kapitaloption sei nicht innert Frist gewählt worden. Im Zeitpunkt ihres Todes habe sie mithin über das ent sprechende Optionsrecht bzw. latent bereits über den entsprechenden vor sorg li chen Anspruch auf Kapitalzahlung verfügt. Dieser Anspruch sei in ihren Nach lass gefallen und werde von den Klägern als Erben eingeklagt. Eventualiter werde der eingeklagte Betrag als Schadenersatz geltend gemacht, da das Wahl recht wegen unterbliebener Information durch die Beklagte nicht innerhalb der reglementaris chen Frist ausgeübt worden sei ( Urk. 1 und Urk. 13 ). 2.2

Demgegenüber machte die Beklagte geltend , es sei zutref fend, dass C.___

sel. zu ihren Lebzeiten nicht auf die reglementari sche Frist zur Aus übung des Optionsrechts hingewiesen w o rde n sei .

D iese Frist sei ihr auch nie entge gen ge halten worden . D ass C.___ sel. , wenn sie weiter hin gelebt hätte , die Kapi t aloption gewählt hätte, sei spekulativ und es k önne - nachdem sie während gut zweieinhalb Monaten zwischen Bekanntgabe der Op tionsmög lich keit bis zum Todesfall das ihr zustehende Optionsrecht nicht aus geübt ha be -

nicht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ge sprochen werden . Unabdingbar hätte

die Begünstigte sodann das Optionsrecht zu ihren Lebzeiten ausüben müssen , was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall gewesen sei. Bei der Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente handle es sich um einen An spruch, der einzig auf dessen Leben gestellt sei und nach Massgabe dessen kapitalisiert werde . Die reglementarische Formulierung sowie die Anknüpfung der Leistung stünden somit einer Vererbbarkeit des Options rechts en tgegen ( Urk. 8 und Urk. 13). 2.3

Str ittig und zu prüfen ist , ob das Wahlrecht für eine Kapitalabfindung anstelle der Rente im Zeitpunkt des Todesfalls der begünstigten C.___

sel. unter gegangen ist ,

nachdem diese das Optionsrecht zu Lebzeiten nicht ausgeübt hat.

3.

3.1

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberech tigten nach den Art. 19 und Art. 20 BVG (überlebender Ehegatte, Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG auch natürliche Personen vorsehen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf kommen muss. Die Begünstigung nach Art. 20a BVG stellt keine obligatorische Leistung dar und es ist der Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen will. Macht sie davon Gebrauch, ist die Regelung nach Art. 20a BVG insofern abschliessend, als dass der darin genannte Begüns tig ten kreis nicht erweitert und die Reihenfolge nicht verändert werden darf, doch kann

da von abgewichen werden, indem die Vorsorgeeinrichtung Leistungen auf einzelne in Art. 20a Abs. 1 genannte Gruppen beschränken kann (BGE 135 V 80 E.

3.4). 3.2

Im vorliegend anwendbare n Reglement der Bâloise -Sammelstiftung für die ausser obligatorische berufliche Vorsorge für die Vorsorgekasse der A.___ GmbH ,

Ausgabe 1 1. Januar 2012 ,

( Urk. 9/1, nachfolgend: Reglement ) hat die Be klagte unter dem Titel „ Lebenspartnerrente “ einen entsp rechend erweiterten Begünstig tenkreis

für den überlebenden Lebens partner vorgesehen

( Art . 14 Regle ment ). Vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen erklärt das Regle ment für die Lebenspartnerrente die Bestimmungen über die Ehegatten rente

für anwendbar ( Art . 14.2 Reglement). 3.3

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet ( Art. 37 Abs. 1 BVG ). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reg le ment vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltend machung der Kapitalabfindung einhalten müssen ( Art. 37 Abs. 4 BVG). 3. 4

Unter dem Titel „ Kapitalabfindung" sieht das Reglement

dafür u nter a nderem folgende Regelungen vor: „ Anstelle einer Ehegattenrente kann der überlebende Ehegatte ganz oder teilweise eine Kapitalabfindung verlangen. Er hat dies vor der ersten Rentenzahlung, spätestens aber zwei Monate nach Bekanntgabe der Höhe des Kapitals der Stiftung schriftlich bekannt zu geben “

( Art . 22 .4 Regle ment). Die Höhe der Kapitalabfindung wird hierbei nach versicherungsmathe ma t ischen Grundsätzen berechnet ( Art . 22.5 Reglement). 4. 4.1

Nach dem Gesagten handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf ein e

Kapitalabfindung um einen überobligatoris chen Anspruch, dessen Aus gestal tung von der Vorsorgeeinrichtung unter Beachtung der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots grundsätzlich frei geregelt werden kann. Zwingend sind lediglic h die in Art. 20 a Abs. 1

lit a-c BVG aufgeführten Per sonen ka teg orien sowie die Kaskadenfolge. Aufgrund der Aktenlage ist sodann belegt, dass C.___

sel. mit Schreiben vom 2 1. November

2012 ( Urk. 10/3. 2 ) die Höhe der Ka pitalabfindung mitgeteilt wurde . Im Weiteren blieb unbestritten , dass sie zu ihren Lebzeiten die Kapitalabfindung nicht verlangt hat . Die reglementarische Frist von zwei Monaten zur schriftlichen Bekanntgabe d er

optional wählbaren Kapitalabfindung an S telle der Ehegatten - respektive Lebens partnerrente

lief damit per Ende Januar 2013 ab. Eine andere Frist oder deren Erstreck ung sieht das Reglement nicht vor und auch nicht ein e

Ausdehnung des Wahlrechts auf weitere Begünstigte. E in in Einzelfällen

auf Ersuchen der be günstigten Person gewährte längere Frist , wie die Beklagte ausführt e ( Urk. 8 S.

4) , ist im Reglemen t nicht vorgesehen

und basiert damit auf einem freiwillig gewährten

Entgegenkommen (Kulanz) der Vorsorgestiftu ng.

D amit verbleibt zu prüfen, ob

d e n

Klägern als gesetzliche Erben und Rechtsnachfolger gemäss Erb recht die Ausübung des Wahlrechts für eine Kapitalabfindung offen steht und gegebenenfalls, ob und inwiefern die Fristvoraussetzungen zu erfüllen sind. 4. 2

Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass in seiner Gesamtheit auf die Erben über. Dieser Grundsatz der Universalsukzession ist zwingende s Recht (vgl. BGE 107 Ib 22 E.

2). Die nicht vererbbaren Rechte und Pflichten können gesetzlich normiert sein oder sich aus der Natur des zugrundeliegenden Rechts verhältnisses ergeben. Von der Universalsukzession ausgenommen sind u.a. höchstpersönliche Rechte, die im Allgemeinen mit dem Tod enden

(Matthias Häuptli in Daniel Abt/Thomas Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 2. A, Basel 2011 ,

Art. 560 ZGB N 7). 4.3

In Bezug auf d as Wahlrecht ,

eine

Kapitalabfindung an S telle der Rentenleistun gen

verlangen zu können , knüpft das Reglement

an die Person des begünstigten überlebenden Lebenspartners an . D iesem steht das Wahlrecht offen und sofern er hiervon Gebrauch machen will , hat er dies schriftlich und innert Frist der Stiftung bekanntzugeben (E.

3.4 ). D ie

schriftliche Willenserklärung ist

somit untrennbar an die Person des überlebenden Lebenspartners gebunden und hat höchstpersönliche n Charakter. Eine andere Interpretation lässt das Reglement

nicht zu und kann auch nicht durch Auslegung gewonnen werden.

So knüpft das Reglement i n Bezug auf den Regelfall des Rentenbezugs an die

Persönlich keit des übe rlebenden Lebenspartner s

an und hält ausdrücklich fes t , dass diese r Anspruch

definitiv mit dessen

Tod erlöscht ( Art . 14. 2 Reg lement). Damit sind auch die o hne Ausübung der Kapitalabfindun gsoption auszurichtenden Ren ten l eistungen

an den Begünstigten gebunden und gehen mit seinem Todesfall unte r .

Die Ausü bung des Wahlrechts hängt deshalb

entscheidend vom Faktor ab , wie hoch der überlebende Lebenspartner als Begünstigter seine

Lebenser wartung ein stuft , zahlt sich doch eine Kapitalabfindung

umso eher aus , je kür zer die eigene Lebenserwartung ein ge schätzt wird . Ist der B e günstigte jedoch bereits ver storben , bevor er die optionale Kapitalabfindung gewählt hat, hat sich dieses entscheidende Risiko bereits verwirklicht . Ein Übergang des Wahlrecht s auf die Erben , mithin nach Eintritt des Risikofalls, stünde damit d e m

Versiche rungs prinzip entgegen ,

wonach

ein bereits eingetretenes Ereignis nicht versichert wer den kann.

H inzu kommt , dass sich grundsätzlich auch eine Schlechter stellung der Kläger (Geschwister) geg enüber dem überlebenden Lebensp a r tn er rechtfertigt da ihnen unter vorsorgerechtlichen Gesichtspunkt en

e ine ganz and ere Stellung zukomm t . So ist den auch eine Begünstigung der Geschwister bei den Hinterlassenenleistungen dem Sozialversicheru ngsrecht grundsätzlich fremd

(vgl . Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der berufli chen Vorsorge, Diss . 2014 ,

Rz . 604). 4.4

Keine andere Sichtweise ergibt sich a us dem Urteil BGE 121 V 28 , auf das sich die

Kläger berufen , waren doch dort im Zusammenhang mit einem Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung Informationspflichten im Zusammen hang mit der Weiterführung einer Nichtberufsunfallversicherung nach Beendi gung des Arbeitsverhältnisses strittig. Fragen in der hier interessierenden Fall konstellation

standen hingegen nicht zur Diskussion , weshalb sich Weiterungen erübrigen . 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich aus dem

Wortlaut des Reglement s

in genügender Klarheit, dass das optional e

Wahlrecht ,

die

Kapitalabfindung anstelle von Ren tenleistungen verlangen zu können , dem begünstigten Lebenspartner persönlich zusteht. Hinreichend klar äussert sich das Reglement auch betreffend die hierzu notwendige Willenserklärung, die durch den Begünstigten gegenüber der Be klagten in schriftlicher Form und innert Frist einzureichen

ist. Die Wil lens er klärung ist damit untrennbar an die begünstigte Person gebunden . Auf grund der

höchstper sönliche n Natur

unterliegt dieses Recht nicht der Univer salsuk zession , sondern geht mit dem Tod des Begünstigten unter .

Dementspre chend kann auch nicht massgebend sein , dass die Beklagte in Einzelfällen ge genüber den b egünstigten Lebenspartnern kulanterweise

eine längere Frist zur Willens erklärung

d er Kapitalabfindung

gewährt .

N icht weiter zu untersuchen ist somit , ob aufgrund der Kulanz der Vorsorgestiftung gegenüber den Begünstig ten die Erbnachfolger einen Rechtsanspruch abzuleiten vermögen. Jedenfalls ist nicht auf ein Fehlverhalten zu schliessen, wenn die Beklagte in Einzelfällen den Be günstigten eine längere Frist zur Ausübung des Wahlrechts zugesteht , wes halb auch kein Raum für Schadenersatz besteht. 4.6

Die an Stelle der Kapitalabfindung ausgerichteten Rentenleistungen und

das prä mienfreie Altersguthaben sowie das per Ende Sterbemonat vorhandene Alters guthaben

( Urk. 10/3.6) sind in masslicher Hinsicht unbestritten.

D amit ist d ie Klage

unbegründet und

abzuweisen . 5 .

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 35 6 E. 6).

Ausgangsgemäss steht den Kläger n k eine Prozessent schädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Felix Walter Lanz - Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 .2 ), wobei neben d er ordent lichen Berufsvorsorge ( Versicherung

Nr. 51/1.131.137-0 , Urk. 10/2 ) bei der Bâloise

ab dem 1. Januar 2006 auch eine ausserobligatorische berufliche Vor sorge ( Versicherung

Nr. B.___ ) gefü hrt wurde (vgl. dazu Urk. 9/1 und 9.2 ). Z.___

sel. verstarb am 1 1. Oktober 201

E. 1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die be ruf li che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgee inrichtung mehr als die Mindest leistungen , gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung auf ge zählten Vorschriften. Dies bedeutet i ndessen nicht, dass Vorsorgeeinrich tungen , die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (um hüllende Vor sor ge einrichtungen ), in der weiter gehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vor schriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E.

6.4 mit Hinweisen).

E. 1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrecht li chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatver trägen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E.

3.3, 129 III 305 E.

2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obli ga tionenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorge ver trages beziehungsweise dessen Allge meine

Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte aus drücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E.

5, 129 V 145 E.

3.1, 127 V 301 E.

3a). Dies schliesst

nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden ge troffen werden können. Aller dings bedarf es hiefür einer entsprechenden Ver ein barung zwischen der Vorsor geeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

E. 1.3 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Er klärungsverhaltens . Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Aus legungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versi cherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Un gewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 2.

E. 2 ( Urk. 10/

E. 2.1 Die Kläger führt en zur Begründung ihrer Klage aus ,

C.___

sel. sei weder im Schreiben 2 1. November

2012 noch in dem beigelegten Meldeformular da rauf hingewiesen worden, dass die Wahl einer Ehegattenrente oder einer ein malige n Kapitalabfindung befristet gewesen sei. Die Beklagte habe damit ihre Informationspflicht verletzt, hätte sie doch bei einem durchschnittli chen Mass an Aufmerksamkeit erkennen müssen, das s durch das Zuwarten das Risiko be stan den habe, die reglementarische Frist zur Ausü bung des Wahlrechts zu versäu men . Die Berater hätten C.___

sel. einen hälftigen Kapitalbezug empfoh len, während sie selber beabsichtigt habe, eine vollständige Kapitalabfindung zu wählen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte sie unmittelbar nach der Rückkehr aus ihren Ferien die Variantenwahl getroffen. Mit Blick auf den Vertrauensschutz und mit Bezug auf die für fehlende Rechtsmittelbelehrung entwickelten Grundsätze hätte C.___

sel. die Variantenwahl auch erst nach der Rückkehr aus ihren Ferien (innerhalb der in der Besprechung von 2 2. Januar 2013 ausbedungen en Bedenkzeit ) rechtsgültig treffen können und der Beklagten wäre der Einwand versagt gewesen, die Kapitaloption sei nicht innert Frist gewählt worden. Im Zeitpunkt ihres Todes habe sie mithin über das ent sprechende Optionsrecht bzw. latent bereits über den entsprechenden vor sorg li chen Anspruch auf Kapitalzahlung verfügt. Dieser Anspruch sei in ihren Nach lass gefallen und werde von den Klägern als Erben eingeklagt. Eventualiter werde der eingeklagte Betrag als Schadenersatz geltend gemacht, da das Wahl recht wegen unterbliebener Information durch die Beklagte nicht innerhalb der reglementaris chen Frist ausgeübt worden sei ( Urk. 1 und Urk. 13 ).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beklagte geltend , es sei zutref fend, dass C.___

sel. zu ihren Lebzeiten nicht auf die reglementari sche Frist zur Aus übung des Optionsrechts hingewiesen w o rde n sei .

D iese Frist sei ihr auch nie entge gen ge halten worden . D ass C.___ sel. , wenn sie weiter hin gelebt hätte , die Kapi t aloption gewählt hätte, sei spekulativ und es k önne - nachdem sie während gut zweieinhalb Monaten zwischen Bekanntgabe der Op tionsmög lich keit bis zum Todesfall das ihr zustehende Optionsrecht nicht aus geübt ha be -

nicht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ge sprochen werden . Unabdingbar hätte

die Begünstigte sodann das Optionsrecht zu ihren Lebzeiten ausüben müssen , was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall gewesen sei. Bei der Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente handle es sich um einen An spruch, der einzig auf dessen Leben gestellt sei und nach Massgabe dessen kapitalisiert werde . Die reglementarische Formulierung sowie die Anknüpfung der Leistung stünden somit einer Vererbbarkeit des Options rechts en tgegen ( Urk.

E. 2.3 Str ittig und zu prüfen ist , ob das Wahlrecht für eine Kapitalabfindung anstelle der Rente im Zeitpunkt des Todesfalls der begünstigten C.___

sel. unter gegangen ist ,

nachdem diese das Optionsrecht zu Lebzeiten nicht ausgeübt hat.

3.

E. 3 1 S. 19 ). Mit letztwilliger Verfügung setzte er seine Lebenspartnerin C.___ sel. , geb. 1964, als Alleinerbin ein ( Urk. 10/3. 1 S. 15 ff.).

Unter dem Titel „Todes fall/ Kapitaloption“ bescheinigte die Bâloise

für C.___

sel. mit Schreiben vom 2 1. November 2012 eine jährliche

„ Ehegattenrente “ von Fr. 40‘656.-- (Va riante A ) oder eine ein malige Kapitalabfindung von Fr. 950‘675. -- (Variante B) wobei festgehalten wurde, dass an

S telle der Variante A (mit Ehegattenrente) auf die Variante mit dem Barwert der Ehegattenrente optiert werden könne ( Urk. 10/3. 2).

Am 5. Februar

2013 verstarb C.___

sel. ( Urk. 10/3.

E. 3.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberech tigten nach den Art. 19 und Art. 20 BVG (überlebender Ehegatte, Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG auch natürliche Personen vorsehen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf kommen muss. Die Begünstigung nach Art. 20a BVG stellt keine obligatorische Leistung dar und es ist der Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen will. Macht sie davon Gebrauch, ist die Regelung nach Art. 20a BVG insofern abschliessend, als dass der darin genannte Begüns tig ten kreis nicht erweitert und die Reihenfolge nicht verändert werden darf, doch kann

da von abgewichen werden, indem die Vorsorgeeinrichtung Leistungen auf einzelne in Art. 20a Abs. 1 genannte Gruppen beschränken kann (BGE 135 V 80 E.

3.4).

E. 3.2 Im vorliegend anwendbare n Reglement der Bâloise -Sammelstiftung für die ausser obligatorische berufliche Vorsorge für die Vorsorgekasse der A.___ GmbH ,

Ausgabe 1 1. Januar 2012 ,

( Urk. 9/1, nachfolgend: Reglement ) hat die Be klagte unter dem Titel „ Lebenspartnerrente “ einen entsp rechend erweiterten Begünstig tenkreis

für den überlebenden Lebens partner vorgesehen

( Art . 14 Regle ment ). Vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen erklärt das Regle ment für die Lebenspartnerrente die Bestimmungen über die Ehegatten rente

für anwendbar ( Art . 14.2 Reglement).

E. 3.3 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet ( Art. 37 Abs. 1 BVG ). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reg le ment vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltend machung der Kapitalabfindung einhalten müssen ( Art. 37 Abs. 4 BVG). 3. 4

Unter dem Titel „ Kapitalabfindung" sieht das Reglement

dafür u nter a nderem folgende Regelungen vor: „ Anstelle einer Ehegattenrente kann der überlebende Ehegatte ganz oder teilweise eine Kapitalabfindung verlangen. Er hat dies vor der ersten Rentenzahlung, spätestens aber zwei Monate nach Bekanntgabe der Höhe des Kapitals der Stiftung schriftlich bekannt zu geben “

( Art . 22 .4 Regle ment). Die Höhe der Kapitalabfindung wird hierbei nach versicherungsmathe ma t ischen Grundsätzen berechnet ( Art . 22.5 Reglement). 4. 4.1

Nach dem Gesagten handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf ein e

Kapitalabfindung um einen überobligatoris chen Anspruch, dessen Aus gestal tung von der Vorsorgeeinrichtung unter Beachtung der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots grundsätzlich frei geregelt werden kann. Zwingend sind lediglic h die in Art. 20 a Abs. 1

lit a-c BVG aufgeführten Per sonen ka teg orien sowie die Kaskadenfolge. Aufgrund der Aktenlage ist sodann belegt, dass C.___

sel. mit Schreiben vom 2 1. November

2012 ( Urk. 10/3. 2 ) die Höhe der Ka pitalabfindung mitgeteilt wurde . Im Weiteren blieb unbestritten , dass sie zu ihren Lebzeiten die Kapitalabfindung nicht verlangt hat . Die reglementarische Frist von zwei Monaten zur schriftlichen Bekanntgabe d er

optional wählbaren Kapitalabfindung an S telle der Ehegatten - respektive Lebens partnerrente

lief damit per Ende Januar 2013 ab. Eine andere Frist oder deren Erstreck ung sieht das Reglement nicht vor und auch nicht ein e

Ausdehnung des Wahlrechts auf weitere Begünstigte. E in in Einzelfällen

auf Ersuchen der be günstigten Person gewährte längere Frist , wie die Beklagte ausführt e ( Urk.

E. 3.4 ). D ie

schriftliche Willenserklärung ist

somit untrennbar an die Person des überlebenden Lebenspartners gebunden und hat höchstpersönliche n Charakter. Eine andere Interpretation lässt das Reglement

nicht zu und kann auch nicht durch Auslegung gewonnen werden.

So knüpft das Reglement i n Bezug auf den Regelfall des Rentenbezugs an die

Persönlich keit des übe rlebenden Lebenspartner s

an und hält ausdrücklich fes t , dass diese r Anspruch

definitiv mit dessen

Tod erlöscht ( Art . 14. 2 Reg lement). Damit sind auch die o hne Ausübung der Kapitalabfindun gsoption auszurichtenden Ren ten l eistungen

an den Begünstigten gebunden und gehen mit seinem Todesfall unte r .

Die Ausü bung des Wahlrechts hängt deshalb

entscheidend vom Faktor ab , wie hoch der überlebende Lebenspartner als Begünstigter seine

Lebenser wartung ein stuft , zahlt sich doch eine Kapitalabfindung

umso eher aus , je kür zer die eigene Lebenserwartung ein ge schätzt wird . Ist der B e günstigte jedoch bereits ver storben , bevor er die optionale Kapitalabfindung gewählt hat, hat sich dieses entscheidende Risiko bereits verwirklicht . Ein Übergang des Wahlrecht s auf die Erben , mithin nach Eintritt des Risikofalls, stünde damit d e m

Versiche rungs prinzip entgegen ,

wonach

ein bereits eingetretenes Ereignis nicht versichert wer den kann.

H inzu kommt , dass sich grundsätzlich auch eine Schlechter stellung der Kläger (Geschwister) geg enüber dem überlebenden Lebensp a r tn er rechtfertigt da ihnen unter vorsorgerechtlichen Gesichtspunkt en

e ine ganz and ere Stellung zukomm t . So ist den auch eine Begünstigung der Geschwister bei den Hinterlassenenleistungen dem Sozialversicheru ngsrecht grundsätzlich fremd

(vgl . Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der berufli chen Vorsorge, Diss . 2014 ,

Rz . 604). 4.4

Keine andere Sichtweise ergibt sich a us dem Urteil BGE 121 V 28 , auf das sich die

Kläger berufen , waren doch dort im Zusammenhang mit einem Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung Informationspflichten im Zusammen hang mit der Weiterführung einer Nichtberufsunfallversicherung nach Beendi gung des Arbeitsverhältnisses strittig. Fragen in der hier interessierenden Fall konstellation

standen hingegen nicht zur Diskussion , weshalb sich Weiterungen erübrigen . 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich aus dem

Wortlaut des Reglement s

in genügender Klarheit, dass das optional e

Wahlrecht ,

die

Kapitalabfindung anstelle von Ren tenleistungen verlangen zu können , dem begünstigten Lebenspartner persönlich zusteht. Hinreichend klar äussert sich das Reglement auch betreffend die hierzu notwendige Willenserklärung, die durch den Begünstigten gegenüber der Be klagten in schriftlicher Form und innert Frist einzureichen

ist. Die Wil lens er klärung ist damit untrennbar an die begünstigte Person gebunden . Auf grund der

höchstper sönliche n Natur

unterliegt dieses Recht nicht der Univer salsuk zession , sondern geht mit dem Tod des Begünstigten unter .

Dementspre chend kann auch nicht massgebend sein , dass die Beklagte in Einzelfällen ge genüber den b egünstigten Lebenspartnern kulanterweise

eine längere Frist zur Willens erklärung

d er Kapitalabfindung

gewährt .

N icht weiter zu untersuchen ist somit , ob aufgrund der Kulanz der Vorsorgestiftung gegenüber den Begünstig ten die Erbnachfolger einen Rechtsanspruch abzuleiten vermögen. Jedenfalls ist nicht auf ein Fehlverhalten zu schliessen, wenn die Beklagte in Einzelfällen den Be günstigten eine längere Frist zur Ausübung des Wahlrechts zugesteht , wes halb auch kein Raum für Schadenersatz besteht. 4.6

Die an Stelle der Kapitalabfindung ausgerichteten Rentenleistungen und

das prä mienfreie Altersguthaben sowie das per Ende Sterbemonat vorhandene Alters guthaben

( Urk. 10/3.6) sind in masslicher Hinsicht unbestritten.

D amit ist d ie Klage

unbegründet und

abzuweisen . 5 .

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 35 6 E. 6).

Ausgangsgemäss steht den Kläger n k eine Prozessent schädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Felix Walter Lanz - Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 5 S.

2). Die Bâloise

wies im Schr eiben vom 23. August 2013 da rauf hin, da

die „ Witwe“ von Z.___

sel. verstorben sei ohne eine Kapitaloption gewählt zu habe n , den beiden Geschwister n von C.___

sel. die folgende n Leistungen zukommen würden: e ine Ehegattenrente für die Zeit vom 5. Oktober 2012 bis 2 8. Februar 2013 von Fr. 15‘810.65 ( Fr. 40‘656.00 p. A.) , ein prämi enfreies Altersguthaben von Fr. 2‘198.60 und aus de r Versi che rung Nr. B.___ ein vorhandenes Alter sguthaben per Ende Sterbe monat

von Fr. 3‘318.55 ( Urk. 10/3.6) .

Die geset zlichen Erben verlangten darauf eine Neubeurteilung m it der Begrün dung , das Wahlrecht zur Kapitaloption sei auf die Erben übergegangen und könne von diesen noch ausg eübt werden

( Urk.

10/3. 12 S.

2 und Urk.

10/3. 19 ). Die

Bâloise verneinte die Möglichkeit der Wahl der

Kapitaloption der Erben

und hielt an ihrer Leistungs berechnung fest

( Urk. 10/3.13 und Urk. 10/3. 21) .

2.

Mit Eingabe vom 2 0. Januar 2015 ( Urk.

1) erhob en die gesetzlichen Erben Klage gegen die Bâloise mit folgenden Rechtsbegehren:

Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern X.___ und Y.___ (Gesamtheit der Miterben von C.___ ) einen Betrag von Fr. 934‘864.35, ev. in richterlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Bâloise

schlo ss in ihrer Klageantwort vom 1 7. Februar

2015 ( Urk.

8) auf kos ten- und entschädigungsfällig e Abweisung der Klage . Replicando und dupli cando

hielt en die Parte ien an ihren Anträgen fest ( Urk. 13 und Urk. 16), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 S.

4) , ist im Reglemen t nicht vorgesehen

und basiert damit auf einem freiwillig gewährten

Entgegenkommen (Kulanz) der Vorsorgestiftu ng.

D amit verbleibt zu prüfen, ob

d e n

Klägern als gesetzliche Erben und Rechtsnachfolger gemäss Erb recht die Ausübung des Wahlrechts für eine Kapitalabfindung offen steht und gegebenenfalls, ob und inwiefern die Fristvoraussetzungen zu erfüllen sind. 4. 2

Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass in seiner Gesamtheit auf die Erben über. Dieser Grundsatz der Universalsukzession ist zwingende s Recht (vgl. BGE 107 Ib 22 E.

2). Die nicht vererbbaren Rechte und Pflichten können gesetzlich normiert sein oder sich aus der Natur des zugrundeliegenden Rechts verhältnisses ergeben. Von der Universalsukzession ausgenommen sind u.a. höchstpersönliche Rechte, die im Allgemeinen mit dem Tod enden

(Matthias Häuptli in Daniel Abt/Thomas Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 2. A, Basel 2011 ,

Art. 560 ZGB N 7). 4.3

In Bezug auf d as Wahlrecht ,

eine

Kapitalabfindung an S telle der Rentenleistun gen

verlangen zu können , knüpft das Reglement

an die Person des begünstigten überlebenden Lebenspartners an . D iesem steht das Wahlrecht offen und sofern er hiervon Gebrauch machen will , hat er dies schriftlich und innert Frist der Stiftung bekanntzugeben (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00005 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

12. September 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Klagende beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Felix Walter Lanz PSP Rechtsanwälte Gurzelngasse 27, Postfach 1355, 4502 Solothurn gegen Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG Aeschengraben 21, 4051 Basel Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

Z.___ sel. , geboren 1956, war ab dem 1. Dezember 2004 bei der Bâloise -Sammelstiftung

für die obligatorische berufliche Vorsorge ( Bâloise ) der A.___ GmbH berufsvorsorgeversichert ( Urk. 10/ 1 .2 ), wobei neben d er ordent lichen Berufsvorsorge ( Versicherung

Nr. 51/1.131.137-0 , Urk. 10/2 ) bei der Bâloise

ab dem 1. Januar 2006 auch eine ausserobligatorische berufliche Vor sorge ( Versicherung

Nr. B.___ ) gefü hrt wurde (vgl. dazu Urk. 9/1 und 9.2 ). Z.___

sel. verstarb am 1 1. Oktober 201 2 ( Urk. 10/ 3. 1 S. 19 ). Mit letztwilliger Verfügung setzte er seine Lebenspartnerin C.___ sel. , geb. 1964, als Alleinerbin ein ( Urk. 10/3. 1 S. 15 ff.).

Unter dem Titel „Todes fall/ Kapitaloption“ bescheinigte die Bâloise

für C.___

sel. mit Schreiben vom 2 1. November 2012 eine jährliche

„ Ehegattenrente “ von Fr. 40‘656.-- (Va riante A ) oder eine ein malige Kapitalabfindung von Fr. 950‘675. -- (Variante B) wobei festgehalten wurde, dass an

S telle der Variante A (mit Ehegattenrente) auf die Variante mit dem Barwert der Ehegattenrente optiert werden könne ( Urk. 10/3. 2).

Am 5. Februar

2013 verstarb C.___

sel. ( Urk. 10/3. 5 S.

4 ). Als einzige ge setz liche Erben hinterliess sie ihre Schwester X.___ , geb. 1959 , und ihren Bruder Y.___ , geb. 1961 . 1. 2

Mit Schreiben vom 1 4. August 2013 verlangten die ges etzlichen Erben von

C.___ sel. ,

es sei aus dem Todesfall von Z.___

sel. soweit mög lich eine einmalige Kapitalabfindung zu praktizieren, da eine Ausrichtung von Ren tenleistungen an Erben von zwischenzeitlich verstorbenen Berechtigten nicht praktikabel sei ( Urk. 10/3. 5 S.

2). Die Bâloise

wies im Schr eiben vom 23. August 2013 da rauf hin, da

die „ Witwe“ von Z.___

sel. verstorben sei ohne eine Kapitaloption gewählt zu habe n , den beiden Geschwister n von C.___

sel. die folgende n Leistungen zukommen würden: e ine Ehegattenrente für die Zeit vom 5. Oktober 2012 bis 2 8. Februar 2013 von Fr. 15‘810.65 ( Fr. 40‘656.00 p. A.) , ein prämi enfreies Altersguthaben von Fr. 2‘198.60 und aus de r Versi che rung Nr. B.___ ein vorhandenes Alter sguthaben per Ende Sterbe monat

von Fr. 3‘318.55 ( Urk. 10/3.6) .

Die geset zlichen Erben verlangten darauf eine Neubeurteilung m it der Begrün dung , das Wahlrecht zur Kapitaloption sei auf die Erben übergegangen und könne von diesen noch ausg eübt werden

( Urk.

10/3. 12 S.

2 und Urk.

10/3. 19 ). Die

Bâloise verneinte die Möglichkeit der Wahl der

Kapitaloption der Erben

und hielt an ihrer Leistungs berechnung fest

( Urk. 10/3.13 und Urk. 10/3. 21) .

2.

Mit Eingabe vom 2 0. Januar 2015 ( Urk.

1) erhob en die gesetzlichen Erben Klage gegen die Bâloise mit folgenden Rechtsbegehren:

Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern X.___ und Y.___ (Gesamtheit der Miterben von C.___ ) einen Betrag von Fr. 934‘864.35, ev. in richterlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die Bâloise

schlo ss in ihrer Klageantwort vom 1 7. Februar

2015 ( Urk.

8) auf kos ten- und entschädigungsfällig e Abweisung der Klage . Replicando und dupli cando

hielt en die Parte ien an ihren Anträgen fest ( Urk. 13 und Urk. 16), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die be ruf li che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestal tung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei ( Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgee inrichtung mehr als die Mindest leistungen , gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung auf ge zählten Vorschriften. Dies bedeutet i ndessen nicht, dass Vorsorgeeinrich tungen , die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (um hüllende Vor sor ge einrichtungen ), in der weiter gehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vor schriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E.

6.4 mit Hinweisen).

1.2

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrecht li chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatver trägen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E.

3.3, 129 III 305 E.

2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obli ga tionenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorge ver trages beziehungsweise dessen Allge meine

Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte aus drücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E.

5, 129 V 145 E.

3.1, 127 V 301 E.

3a). Dies schliesst

nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden ge troffen werden können. Aller dings bedarf es hiefür einer entsprechenden Ver ein barung zwischen der Vorsor geeinrichtung und dem versicherten Arbeit nehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.3

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Er klärungsverhaltens . Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Aus legungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versi cherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Un gewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 2.

2.1

Die Kläger führt en zur Begründung ihrer Klage aus ,

C.___

sel. sei weder im Schreiben 2 1. November

2012 noch in dem beigelegten Meldeformular da rauf hingewiesen worden, dass die Wahl einer Ehegattenrente oder einer ein malige n Kapitalabfindung befristet gewesen sei. Die Beklagte habe damit ihre Informationspflicht verletzt, hätte sie doch bei einem durchschnittli chen Mass an Aufmerksamkeit erkennen müssen, das s durch das Zuwarten das Risiko be stan den habe, die reglementarische Frist zur Ausü bung des Wahlrechts zu versäu men . Die Berater hätten C.___

sel. einen hälftigen Kapitalbezug empfoh len, während sie selber beabsichtigt habe, eine vollständige Kapitalabfindung zu wählen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte sie unmittelbar nach der Rückkehr aus ihren Ferien die Variantenwahl getroffen. Mit Blick auf den Vertrauensschutz und mit Bezug auf die für fehlende Rechtsmittelbelehrung entwickelten Grundsätze hätte C.___

sel. die Variantenwahl auch erst nach der Rückkehr aus ihren Ferien (innerhalb der in der Besprechung von 2 2. Januar 2013 ausbedungen en Bedenkzeit ) rechtsgültig treffen können und der Beklagten wäre der Einwand versagt gewesen, die Kapitaloption sei nicht innert Frist gewählt worden. Im Zeitpunkt ihres Todes habe sie mithin über das ent sprechende Optionsrecht bzw. latent bereits über den entsprechenden vor sorg li chen Anspruch auf Kapitalzahlung verfügt. Dieser Anspruch sei in ihren Nach lass gefallen und werde von den Klägern als Erben eingeklagt. Eventualiter werde der eingeklagte Betrag als Schadenersatz geltend gemacht, da das Wahl recht wegen unterbliebener Information durch die Beklagte nicht innerhalb der reglementaris chen Frist ausgeübt worden sei ( Urk. 1 und Urk. 13 ). 2.2

Demgegenüber machte die Beklagte geltend , es sei zutref fend, dass C.___

sel. zu ihren Lebzeiten nicht auf die reglementari sche Frist zur Aus übung des Optionsrechts hingewiesen w o rde n sei .

D iese Frist sei ihr auch nie entge gen ge halten worden . D ass C.___ sel. , wenn sie weiter hin gelebt hätte , die Kapi t aloption gewählt hätte, sei spekulativ und es k önne - nachdem sie während gut zweieinhalb Monaten zwischen Bekanntgabe der Op tionsmög lich keit bis zum Todesfall das ihr zustehende Optionsrecht nicht aus geübt ha be -

nicht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ge sprochen werden . Unabdingbar hätte

die Begünstigte sodann das Optionsrecht zu ihren Lebzeiten ausüben müssen , was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall gewesen sei. Bei der Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente handle es sich um einen An spruch, der einzig auf dessen Leben gestellt sei und nach Massgabe dessen kapitalisiert werde . Die reglementarische Formulierung sowie die Anknüpfung der Leistung stünden somit einer Vererbbarkeit des Options rechts en tgegen ( Urk. 8 und Urk. 13). 2.3

Str ittig und zu prüfen ist , ob das Wahlrecht für eine Kapitalabfindung anstelle der Rente im Zeitpunkt des Todesfalls der begünstigten C.___

sel. unter gegangen ist ,

nachdem diese das Optionsrecht zu Lebzeiten nicht ausgeübt hat.

3.

3.1

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberech tigten nach den Art. 19 und Art. 20 BVG (überlebender Ehegatte, Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG auch natürliche Personen vorsehen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder auf kommen muss. Die Begünstigung nach Art. 20a BVG stellt keine obligatorische Leistung dar und es ist der Vorsorgeeinrichtung überlassen, ob sie eine solche Regelung vorsehen will. Macht sie davon Gebrauch, ist die Regelung nach Art. 20a BVG insofern abschliessend, als dass der darin genannte Begüns tig ten kreis nicht erweitert und die Reihenfolge nicht verändert werden darf, doch kann

da von abgewichen werden, indem die Vorsorgeeinrichtung Leistungen auf einzelne in Art. 20a Abs. 1 genannte Gruppen beschränken kann (BGE 135 V 80 E.

3.4). 3.2

Im vorliegend anwendbare n Reglement der Bâloise -Sammelstiftung für die ausser obligatorische berufliche Vorsorge für die Vorsorgekasse der A.___ GmbH ,

Ausgabe 1 1. Januar 2012 ,

( Urk. 9/1, nachfolgend: Reglement ) hat die Be klagte unter dem Titel „ Lebenspartnerrente “ einen entsp rechend erweiterten Begünstig tenkreis

für den überlebenden Lebens partner vorgesehen

( Art . 14 Regle ment ). Vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen erklärt das Regle ment für die Lebenspartnerrente die Bestimmungen über die Ehegatten rente

für anwendbar ( Art . 14.2 Reglement). 3.3

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet ( Art. 37 Abs. 1 BVG ). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reg le ment vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltend machung der Kapitalabfindung einhalten müssen ( Art. 37 Abs. 4 BVG). 3. 4

Unter dem Titel „ Kapitalabfindung" sieht das Reglement

dafür u nter a nderem folgende Regelungen vor: „ Anstelle einer Ehegattenrente kann der überlebende Ehegatte ganz oder teilweise eine Kapitalabfindung verlangen. Er hat dies vor der ersten Rentenzahlung, spätestens aber zwei Monate nach Bekanntgabe der Höhe des Kapitals der Stiftung schriftlich bekannt zu geben “

( Art . 22 .4 Regle ment). Die Höhe der Kapitalabfindung wird hierbei nach versicherungsmathe ma t ischen Grundsätzen berechnet ( Art . 22.5 Reglement). 4. 4.1

Nach dem Gesagten handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Anspruch auf ein e

Kapitalabfindung um einen überobligatoris chen Anspruch, dessen Aus gestal tung von der Vorsorgeeinrichtung unter Beachtung der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots grundsätzlich frei geregelt werden kann. Zwingend sind lediglic h die in Art. 20 a Abs. 1

lit a-c BVG aufgeführten Per sonen ka teg orien sowie die Kaskadenfolge. Aufgrund der Aktenlage ist sodann belegt, dass C.___

sel. mit Schreiben vom 2 1. November

2012 ( Urk. 10/3. 2 ) die Höhe der Ka pitalabfindung mitgeteilt wurde . Im Weiteren blieb unbestritten , dass sie zu ihren Lebzeiten die Kapitalabfindung nicht verlangt hat . Die reglementarische Frist von zwei Monaten zur schriftlichen Bekanntgabe d er

optional wählbaren Kapitalabfindung an S telle der Ehegatten - respektive Lebens partnerrente

lief damit per Ende Januar 2013 ab. Eine andere Frist oder deren Erstreck ung sieht das Reglement nicht vor und auch nicht ein e

Ausdehnung des Wahlrechts auf weitere Begünstigte. E in in Einzelfällen

auf Ersuchen der be günstigten Person gewährte längere Frist , wie die Beklagte ausführt e ( Urk. 8 S.

4) , ist im Reglemen t nicht vorgesehen

und basiert damit auf einem freiwillig gewährten

Entgegenkommen (Kulanz) der Vorsorgestiftu ng.

D amit verbleibt zu prüfen, ob

d e n

Klägern als gesetzliche Erben und Rechtsnachfolger gemäss Erb recht die Ausübung des Wahlrechts für eine Kapitalabfindung offen steht und gegebenenfalls, ob und inwiefern die Fristvoraussetzungen zu erfüllen sind. 4. 2

Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass in seiner Gesamtheit auf die Erben über. Dieser Grundsatz der Universalsukzession ist zwingende s Recht (vgl. BGE 107 Ib 22 E.

2). Die nicht vererbbaren Rechte und Pflichten können gesetzlich normiert sein oder sich aus der Natur des zugrundeliegenden Rechts verhältnisses ergeben. Von der Universalsukzession ausgenommen sind u.a. höchstpersönliche Rechte, die im Allgemeinen mit dem Tod enden

(Matthias Häuptli in Daniel Abt/Thomas Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 2. A, Basel 2011 ,

Art. 560 ZGB N 7). 4.3

In Bezug auf d as Wahlrecht ,

eine

Kapitalabfindung an S telle der Rentenleistun gen

verlangen zu können , knüpft das Reglement

an die Person des begünstigten überlebenden Lebenspartners an . D iesem steht das Wahlrecht offen und sofern er hiervon Gebrauch machen will , hat er dies schriftlich und innert Frist der Stiftung bekanntzugeben (E.

3.4 ). D ie

schriftliche Willenserklärung ist

somit untrennbar an die Person des überlebenden Lebenspartners gebunden und hat höchstpersönliche n Charakter. Eine andere Interpretation lässt das Reglement

nicht zu und kann auch nicht durch Auslegung gewonnen werden.

So knüpft das Reglement i n Bezug auf den Regelfall des Rentenbezugs an die

Persönlich keit des übe rlebenden Lebenspartner s

an und hält ausdrücklich fes t , dass diese r Anspruch

definitiv mit dessen

Tod erlöscht ( Art . 14. 2 Reg lement). Damit sind auch die o hne Ausübung der Kapitalabfindun gsoption auszurichtenden Ren ten l eistungen

an den Begünstigten gebunden und gehen mit seinem Todesfall unte r .

Die Ausü bung des Wahlrechts hängt deshalb

entscheidend vom Faktor ab , wie hoch der überlebende Lebenspartner als Begünstigter seine

Lebenser wartung ein stuft , zahlt sich doch eine Kapitalabfindung

umso eher aus , je kür zer die eigene Lebenserwartung ein ge schätzt wird . Ist der B e günstigte jedoch bereits ver storben , bevor er die optionale Kapitalabfindung gewählt hat, hat sich dieses entscheidende Risiko bereits verwirklicht . Ein Übergang des Wahlrecht s auf die Erben , mithin nach Eintritt des Risikofalls, stünde damit d e m

Versiche rungs prinzip entgegen ,

wonach

ein bereits eingetretenes Ereignis nicht versichert wer den kann.

H inzu kommt , dass sich grundsätzlich auch eine Schlechter stellung der Kläger (Geschwister) geg enüber dem überlebenden Lebensp a r tn er rechtfertigt da ihnen unter vorsorgerechtlichen Gesichtspunkt en

e ine ganz and ere Stellung zukomm t . So ist den auch eine Begünstigung der Geschwister bei den Hinterlassenenleistungen dem Sozialversicheru ngsrecht grundsätzlich fremd

(vgl . Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der berufli chen Vorsorge, Diss . 2014 ,

Rz . 604). 4.4

Keine andere Sichtweise ergibt sich a us dem Urteil BGE 121 V 28 , auf das sich die

Kläger berufen , waren doch dort im Zusammenhang mit einem Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung Informationspflichten im Zusammen hang mit der Weiterführung einer Nichtberufsunfallversicherung nach Beendi gung des Arbeitsverhältnisses strittig. Fragen in der hier interessierenden Fall konstellation

standen hingegen nicht zur Diskussion , weshalb sich Weiterungen erübrigen . 4. 5

Zusammenfassend ergibt sich aus dem

Wortlaut des Reglement s

in genügender Klarheit, dass das optional e

Wahlrecht ,

die

Kapitalabfindung anstelle von Ren tenleistungen verlangen zu können , dem begünstigten Lebenspartner persönlich zusteht. Hinreichend klar äussert sich das Reglement auch betreffend die hierzu notwendige Willenserklärung, die durch den Begünstigten gegenüber der Be klagten in schriftlicher Form und innert Frist einzureichen

ist. Die Wil lens er klärung ist damit untrennbar an die begünstigte Person gebunden . Auf grund der

höchstper sönliche n Natur

unterliegt dieses Recht nicht der Univer salsuk zession , sondern geht mit dem Tod des Begünstigten unter .

Dementspre chend kann auch nicht massgebend sein , dass die Beklagte in Einzelfällen ge genüber den b egünstigten Lebenspartnern kulanterweise

eine längere Frist zur Willens erklärung

d er Kapitalabfindung

gewährt .

N icht weiter zu untersuchen ist somit , ob aufgrund der Kulanz der Vorsorgestiftung gegenüber den Begünstig ten die Erbnachfolger einen Rechtsanspruch abzuleiten vermögen. Jedenfalls ist nicht auf ein Fehlverhalten zu schliessen, wenn die Beklagte in Einzelfällen den Be günstigten eine längere Frist zur Ausübung des Wahlrechts zugesteht , wes halb auch kein Raum für Schadenersatz besteht. 4.6

Die an Stelle der Kapitalabfindung ausgerichteten Rentenleistungen und

das prä mienfreie Altersguthaben sowie das per Ende Sterbemonat vorhandene Alters guthaben

( Urk. 10/3.6) sind in masslicher Hinsicht unbestritten.

D amit ist d ie Klage

unbegründet und

abzuweisen . 5 .

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 35 6 E. 6).

Ausgangsgemäss steht den Kläger n k eine Prozessent schädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Dr. Felix Walter Lanz - Bâloise -Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef