Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1950, arbeitete vo m 2 7. Januar 1974 bis zum 28. Februar 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 8. Januar 2002) bei der Y.___ AG als Sortiererin und war damit bei der Pensionskasse Y.___ vorsorgeversichert ( Urk. 2/4/5, Urk. 2/5) . Am 1 9. März 2002 eröffnete die Versicherte bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (nachfol gend: Freizügigkeitsstiftung) ein Freizügigkeitskonto und liess ihr Freizügig keitsguthaben von Fr. 194‘368.45 per 3 0. November 2002 von der Pensions kasse Y.___
an die Freizügigkeitsstiftung überweisen ( Urk. 7/1-3 ). Am 21. März 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 2/4/ 2/7 ). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2003 wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch ab ( Urk. 2/4/21), sprach X.___ jedoch in der Folge in teilweiser Gut heissung der von ihr erhobenen Einsprache mit Entscheid vom 1 1. Juni 2004 befristet für die Ze it vo n Dezember 2002 bis Februar 2004 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 2/4/41). Die gegen den Einspracheentscheid durch den
Z.___
erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Januar 2005 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, dass der Versi cherten vom 1. Dezember 2002 bis am 2 9. Februar 2004 eine ganze Invaliden rente und mit Wirkung ab dem 1. März 2004 eine halbe Invalidenrente zusteht ( Urk. 2/4/30). In Umsetzung dieses Entscheides sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. März 2004 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2/4/53). 1.2
Am 2 1. Juni 2004 gelangte der Z.___ an die Freizügigkeitsstiftung und beantragte gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) die Kapi talauszahlung des Freizügigkeitsguthabens von X.___ auf das auf die Z.___. Als Beilagen zu diesem Gesuch reichte er eine Vollmacht vom 2 1. Juni 2004 mit der Unterschrift von X.___ (Urk. 2/8), Ausweiskopien der Versicherten und ihres Ehemannes A.___
( Urk. 2/9-10), eine Einverständniserklärung des Ehemannes ( Urk. 2/11) sowie eine Kopie der ersten Seite des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 1 1. Juni 2004 (Urk. 2/12) ein. Letztere entspr icht allerdings nicht dem Original, sondern wurde insoweit verfälscht, als d araus nicht mehr ersichtlich ist , dass der Renten anspruch bis zum 29. Februar 2004 befristet wird . Die Freizügig keitsstiftung verlangte hierauf mit an die Versicherte persönlich adressiertem Schreiben vom 2 8. Juni 2004 weitere Anga ben und Unterlagen ( Urk. 2/13), worauf das die Unterschriften beider Ehegatten enthaltende Formular „Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals“ vom 5. Juli 2004 (Urk. 2/14) sowie die Wohnsitz bestätigung vom 2. Juli 2004 ( Urk. 2/15) eingereicht wurden. In der Folge saldierte die Freizügigkeitsstiftung das Konto der Versicherten und über wies per Valuta 9. Juli 2004 das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 199‘043.50 auf das genannte Konto des Z.___. Den Zahlungsvorgang teilte die Freizügigkeitsstiftung am 7. Juli 2004 der Eid genössischen St euerverwaltung mit ( Urk. 7/15). Mit Einschätzungs entscheid vom 8. Februar 2005 teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Versi cherten mit, dass insgesamt ein Betrag von Fr. 21‘400.-- als steuerbare Leistung zu entrichten sei ( Urk. 7/17) und am 9. Mai 2005 wurde die direkte Bundes steuer verfügt ( Urk. 7/18). 1.3
Mit Schreiben vom 1 5. Juni 2005 teilte die Pensionskasse Y.___ der Ver sicherten mit, die von ihr (analog zum Entscheid der Invalidenversicherung) auszurichtende halbe Invalidenrente setze die Rück zahlung des Freizügigkeits guthabens voraus. Die Abklärungen bei der Frei zügigkeitsstiftung hätten aber ergeben, dass das Freizügigkeitskonto gar nicht mehr bestehe. Falls die Frei zü gigkeitsleistung nicht eingezahlt werde, müsse die Rente neu berechnet wer den ( Urk. 2/26). Daraufhin ging bei der Pensionskasse das von
X.___
unterzeichnete Schreiben vom 1 7. Juni 2005 ein , wonach das Freizügig keits guthaben
bar ausbezahlt, bereits versteuert und zur Tilgung von Hypo thekar schulden in Italien verwendet worden sei ( Urk. 2/27). 1.4
Am 9. März 2010 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter an die Freizügig keitsstiftung
und ersuchte um Informationen über die Umstände der Aus zah lung des Freizügigkeitsguthabens der Versicherten ( Urk. 2/30). Im Laufe der fol gen den Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht darüber einigen, ob die Bar auszahlung des Freizügigkei tsguthabens durch die Freizügig keitsstiftung recht mässig und unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten erfolgt sei (Urk. 2/31-34). 2.
Am 8. Januar 2015 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Richter gegen die Freizügigkeitsstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 199‘043.50, zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.07.2004, zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 4. Februar 2015 um vollum fäng liche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten der Klägerin ( Urk. 6). Mit Replik vom 9. März 2015 ( Urk. 10) sowie Ergänzung vom 1 1. März 2015 ( Urk.
14) bzw. Duplik vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Als Freizügigkeits konten
gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden
( Art. 10 Abs. 3 FZV ). 1.2
Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invali denversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begeh ren des Versicherten vorzeitig ausbezahlt ( Art. 16 Abs. 2 FZV).
Dieser Verordnungsbestimmung entsprechend kann g emäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements der B eklagten ( Urk. 7/3) die Altersleistung vorzeitig an einen Vor sorgenehmer ausbezahlt werden, welcher eine volle Invalidenrente der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht, falls das Invaliditätsrisiko nicht im Sinne von Art. 17 des Reglements zusätzlich versichert ist.
Art. 16 FZV hat die Auszahlung der Altersleistungen zum Gegenstand und setzt - anders als Art. 5 FZG (i.V.m. Art. 14 FZV) für die dort geregelten Baraus zah lungen
- nach dem Wortlaut keine Zustimmung des Ehegatten voraus. 1.3
Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stell vertreter ausgeübt werden ( Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Er gän zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationen recht; OR]; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hin weisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden ( Art. 38 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmi gung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konklu dent erfolgen ( Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschwei gen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäfts partner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei feh lendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.2 mit Hin wei sen). 1. 4
Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anders lauten der vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorge nommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden. 1. 5
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatsverträ gen zuzuordnen ist. Bei nicht gehöriger Erfüllung dieses Vorsorgevertrages gelangen daher die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt wer den kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Gemäss Art. 99 Abs. 1 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen für jedes Verschulden. Im Rah men dieser Bestimmung genügt in verschuldensmässiger Hinsicht leichte Fahr lässigkeit. Eine solche ist bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorg falt gegeben, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewi chen wird (BGE 130 V 103 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtspre chung und Literatur). 2. 2.1
Die Klägerin wirft der Beklagten zur Begründung des eingeklagten Anspruches vor, ihre Pflichten in sorgfaltswidriger Weise verletzt zu haben. Sie habe das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin an einen unberechtigten Dritten ausbezahlt und damit den Vertrag nicht erfüllt. Da B.___ während der kriti schen Periode bei der Post Nachsendeaufträge veranlasst habe, habe die Kläge rin nicht gewusst, was mit ihrem Geld geschehen sei. Die Beklagte habe die Kontoangaben von B.___ auch nicht auf vorhandene Ungereimtheiten überprüft, sondern sich ausschliesslich auf dessen Angaben verlassen. Eine gewissenhafte Abwicklung des Auszahlungsvorganges hätte jedoch erwarten lassen, dass die unübliche Zahlstelle eines Firmenkontos für einen Rechts ver treter hinterfragt worden wäre. Dabei wiege umso schwerer, dass es sich um einen sehr hohen, für die Klägerin existenzsichernden höchstper sönlichen Vor sorgebetrag gehandelt habe. Vorzuwerfen sei der Beklagten im Weiteren, dass sie den diversen, nicht übereinstimmenden, zum Teil mit blossem Auge fest stellbaren Unterschieden in der Unterschrift der Klägerin auf den ver schiedenen Dokumenten keine Beachtung geschenkt habe. Unabhängig von den Fehlern bei der Überweisung des Betrages falle vorliegend entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte die Kapitalauszahlung gar nicht hätte vornehmen dürfen. Bei sorgfältiger Überprüfung hätte sie nämlich erkennen müssen, dass die regle mentarische Voraussetzung (Bezug einer vollen Invalidenrente der Invaliden versicherung) gar nicht erfüllt gewesen sei . Es müsse ein strenger Sorgfalts massstab angewendet werden, da es für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der Klägerin um eine in geschäftlicher und rechtlicher Hinsicht völlig unerfahrene Person handle. Diesem Massstab habe die Beklagte nicht genügt. Sie hätte die ihr zugestellte Deckblattkopie anhand der vollständigen IV-Akten, zumindest aber des integralen Einsprache entscheides vom 1 1. Juni 2004 überprüfen müssen. Eine genaue, umfassende Überprüfung des IV-Renten anspruches obliege der Beklagten als Freizügig keitseinrichtung ebenso wie jeder Vorsorgeeinrichtung ( Urk. 1 , Urk. 10 ). 2.2
Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie sei bei der Ausrichtung der Alters leistungen sorgfältig vorgegangen. Die Auszahlung sei nicht nur in Beachtung aller reglementarischen Vorschriften, sondern auch im Sinne und im Auftrag der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe die Beklagte beauftragt, ihre Altersleistung infolge Bezugs einer IV-Rente auszurichten. In der Wahl der Zahlstelle sei die Klägerin vollkommen frei. Der Gesetzgeber mache keine Vor schriften und das Reglement verlange lediglich die genaue Angabe der Zahl adresse . Es sei in der Praxis durchaus üblich, dass die Versicherungs leistungen zugunsten des Vertretenen auf ein Konto des Vertreters bezahlt würden. Es habe zwischen der Klägerin und dem bevollmächtigten Z.___ ein klares Vertrauensverhältnis bestanden. Die Klägerin habe den Z.___ mit der Auflösung ihres Freizügigkeitskontos beauftragt und ihm die dafür notwendigen Urkunden übergeben. Selbst wenn von einer vollmachtlosen Stellvertretung ausgegangen werden müsste, habe die Klägerin durch ihr 5-jähriges Still schweigen den Auszahlungsvorgang im Nachhinein genehmigt. Es könne vor liegend aber von einer echten Vollmacht ausgegangen werden und unter Berücksichtigung, dass die Klägerin das Formular „Antrag zum Bezug des Frei zügigkeitskapitals “ anerkanntermassen selber unterschrieben habe, kön ne nicht von einer Auszahlung a n einen Nichtberechtigten gesprochen werden. Es ver halte sich auch nicht so, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aktiv bei der Invalidenversicherung nachfragen müssten, sondern sie sich auf deren Entscheid bzw. auf die entsprechende Informationspflicht verlassen könn ten. Dies gelte umso mehr für eine Freizügigkeitseinrichtung, bei welcher die Altersleistungen lediglich auf Begehren des Vorsorgenehmers ausge richtet wer den könnten. Es gebe keine Norm, welche eine Freizügigkeitseinrichtung dazu verpflichte, einen integralen IV-Einspracheentscheid einzuverlangen bzw. zu prüfen. Die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, an der Echtheit bzw. Wahrhaftigkeit des IV-Entscheides zu zweifeln. Sie habe nicht vermuten kön nen, dass das Befristungsdatum mit Tipp-Ex übermalt worden sei und der die Auszahlung begründend e Sachverhalt somit nicht der Wahrheit entsprochen habe. Auch im Rahmen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hätten die Vor sor genehmer nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechts finde keinen Rechtsschutz. Die Klägerin habe durch die betrügerischen Machenschaften ihres bevollmächtigten Vertreters ihre vertrag lichen bzw. reg lementarischen Verpflichtungen nicht eingehalten, wofür die Beklagte nicht zu haften habe ( Urk. 6 , Urk. 20 ). 3. 3.1
Es steht vorliegend fest, dass die Klägerin und insbesondere ihr Ehemann B.___ uneingeschränkt vertraut und sie ihn mit der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten beauftragt haben. Der Ehemann der Klägerin hat in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 1 2. Juni 2009 (Urk. 2/22) angegeben, er sei mit B.___ befreundet gewesen, während die Klägerin ihn höchstens zwei oder drei Mal gesehen habe. Wenn B.___ eine Unterschrift von der Klägerin gebraucht habe, habe der Ehemann die Unterla gen gebracht und sie an B.___ zurückgegeben oder per Post geschickt. B.___ habe den Ehemann auch in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten. Er habe i h m blindlings vertraut, sei aber von Jahr zu Ja hr angelogen worden.
Dementsprechend bestreitet die Klägerin auch nicht, dass sie einzelne von B.___ der Beklagten vorgewiesene Dokumente wie die Vollmacht vom 21. Juni 2004 ( Urk. 2/8) sowie das Formular „ Antrag zum Bezug des
Freizügig keitskapitals vom 5. Juli 2004 ( Urk. 2/14) eigenhändig unterzeichnet und sie ihm zur Geltendmachung des Kapitals erforderliche Unterlagen übergeben hat, sie macht jedoch geltend, die Dokumente seien nach der Unterzeichnung von B.___
in einem nicht ihrem Willen entsprechenden Sinne ergänzt bzw. verfälscht worden. Durch die Akten belegt ist dabei insbesondere, dass B.___ die der Beklagten eingereichte Kopie von Seite 1 des Einsprache ent scheides der IV-Stelle vom 1 1. Juni 2004 verfälscht hat , in dem er die Befristung der ganzen Invalidenrente bis zum 2 9. Februar 2004 mit Tipp-Ex abgedeckt hat (vgl. Urk. 2/4/41/1, Urk. 2/12, Urk. 2/23).
3.2
Mit der Unterzeichnung des Formulars „Antrag zum Bezug des Freizügig keitska pitals “ vom 5. Juli 2004 hat die Klägerin sich damit einverstanden erklärt, dass ihr das bei der Beklagten vorhandene Freizügigkeitskapital ausbe zahlt wird. Ausserdem hat sie damit bestätigt , dass der zur Begründung des Leistungsanspruchs geltend gemachte Sachverhalt der Wahrheit entspricht (Urk. 2/2/4). Sodann hat sie die zur Geltendmachung des Bezugs des Freizügig keitsguthabens notwendigen Unterlagen an B.___ übergeben. 3.3
Soweit die Klä gerin die Auszahlung des Freizügigkeits kapitals zu Gunsten von B.___ nicht erwirken wollte, l iegt ein Blankettmissbrauch vor. Da die Person, die eine Blankourkunde freiwillig aus der Hand gibt, mit einem Missbrauch rechnen muss, hat sie dieses Risiko zu tragen und nicht etwa der dem Rechtsschein vertrauende gutgläubige Dritte. Eine Berufung auf Er klä rungsirrtum ist ausgeschlossen und der Erklärende bleibt an die Bedingungen des abredewidrig ausgefüllten Blanketts gebunden (Entscheid des Bundes ge richts 9C_141/2014 vom 2 6. November 2014, E.4.3 mit Hinweisen). 3.4
Es stellt sich somit die Frage, ob die Beklagte annehmen durfte, dass der von der Klägerin erweckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspre che, mithin ob sie als g utgläubig behandelt werden kann. Dabei gilt, dass das Dasein des guten Glaubens vermutet wird (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Wenn der Dritte die nach den Um ständen gebotene Aufmerksamkeit indes vermissen lässt, kann er sich nicht darauf berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Beweislast, dass der Dritte die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess, obliegt dem Aussteller des Blanketts. Dieser hat die Umstände nachzuweisen, aus denen er die mangelnde Aufmerksamkeit ableitet. Das Mass der gebotenen Aufmerk samkeit und die Frage, inwieweit der Dritte ihr nachgekommen ist, stellt dage gen eine Rechtsfrage dar; was dies im Einzelnen bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. BGE 139 III 305 E. 3.2.2). 3.5
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Auszahlung der Altersleistung nicht gutgläubig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch keine Umstände ersichtlich, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Beklagte die Auf merksamkeit, welche von ihr verlangt werden durfte, hätte vermissen lassen. Die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung aus ei ner Kapitalversicherung beim Bezug einer ganzen Inva lidenrente der Eidgenös sischen Invalidenversicherung entspricht der gesetz li chen Ordnung und gehört zum üblichen Tagesgeschäft einer Freizügig keitsein richtung . Der Beklagten lag eine Kopie der ersten Seite des Einsprache entschei des der Invalidenversicherung vor, aus welchem hervorgeht, dass die Klägerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2002 hatte ( Urk. 2/2/12). Nachdem die Beklagte selber die vorzeitige Auszahlung des Kapi tals verlangte, kann sie sich im Übrigen ohnehin nicht darauf berufen, der Grund für die Auszahlung sei gar nicht gegeben gewesen und eine nochmalige Bezahlung durch die Beklagte verlangen.
Vor dem Hinter grund, dass das Z.___ seit vielen Jahren die Interessen von italieni schen Migranten gegenüber der Freizügigke itseinrichtung wahrge nommen hat und vom italienischen Arbeitsministerium beaufsi chtigt und mitfi nanziert worden ist , durfte die Beklagte sodann grundsätzlich auf die Seriosität des Reprä sentanten dieser Organisation vertrauen (vgl. auch BGE 130 V 103 E. 3.4). Ent sprechend ist die Beklagte im Zusammenhang mit der Auszahlung der Altersleistung der Klägerin als gutgläubig zu betrachten. 3.6
Weder das Gesetz noch das Reglement schliessen es aus, die Beklagte als Schuld nerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistun g an einen Dritten zu erbringen . Allein der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beab sichtigt war, hätte die Beklagte nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müs sen, ist diese doch nicht derart ungewöhnlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015, E. 6.3 mit Hinweisen) . Die Auszahlung der Altersleistung auf das bezeichnete Konto ist deshalb nicht zu beanstanden . 3.7
Zusammenfassend ist die Klage
deshalb abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Als Freizügigkeits konten
gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden
( Art. 10 Abs.
E. 1.2 Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invali denversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begeh ren des Versicherten vorzeitig ausbezahlt ( Art. 16 Abs. 2 FZV).
Dieser Verordnungsbestimmung entsprechend kann g emäss Art.
E. 1.3 Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stell vertreter ausgeübt werden ( Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Er gän zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationen recht; OR]; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hin weisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden ( Art. 38 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmi gung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konklu dent erfolgen ( Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschwei gen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäfts partner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei feh lendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.2 mit Hin wei sen). 1. 4
Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anders lauten der vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorge nommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden. 1. 5
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatsverträ gen zuzuordnen ist. Bei nicht gehöriger Erfüllung dieses Vorsorgevertrages gelangen daher die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt wer den kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Gemäss Art. 99 Abs. 1 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen für jedes Verschulden. Im Rah men dieser Bestimmung genügt in verschuldensmässiger Hinsicht leichte Fahr lässigkeit. Eine solche ist bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorg falt gegeben, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewi chen wird (BGE 130 V 103 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtspre chung und Literatur). 2.
E. 1.4 Am 9. März 2010 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter an die Freizügig keitsstiftung
und ersuchte um Informationen über die Umstände der Aus zah lung des Freizügigkeitsguthabens der Versicherten ( Urk. 2/30). Im Laufe der fol gen den Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht darüber einigen, ob die Bar auszahlung des Freizügigkei tsguthabens durch die Freizügig keitsstiftung recht mässig und unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten erfolgt sei (Urk. 2/31-34).
E. 2 Am 8. Januar 2015 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Richter gegen die Freizügigkeitsstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 199‘043.50, zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.07.2004, zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 4. Februar 2015 um vollum fäng liche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten der Klägerin ( Urk. 6). Mit Replik vom 9. März 2015 ( Urk. 10) sowie Ergänzung vom 1 1. März 2015 ( Urk.
14) bzw. Duplik vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
E. 2.1 Die Klägerin wirft der Beklagten zur Begründung des eingeklagten Anspruches vor, ihre Pflichten in sorgfaltswidriger Weise verletzt zu haben. Sie habe das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin an einen unberechtigten Dritten ausbezahlt und damit den Vertrag nicht erfüllt. Da B.___ während der kriti schen Periode bei der Post Nachsendeaufträge veranlasst habe, habe die Kläge rin nicht gewusst, was mit ihrem Geld geschehen sei. Die Beklagte habe die Kontoangaben von B.___ auch nicht auf vorhandene Ungereimtheiten überprüft, sondern sich ausschliesslich auf dessen Angaben verlassen. Eine gewissenhafte Abwicklung des Auszahlungsvorganges hätte jedoch erwarten lassen, dass die unübliche Zahlstelle eines Firmenkontos für einen Rechts ver treter hinterfragt worden wäre. Dabei wiege umso schwerer, dass es sich um einen sehr hohen, für die Klägerin existenzsichernden höchstper sönlichen Vor sorgebetrag gehandelt habe. Vorzuwerfen sei der Beklagten im Weiteren, dass sie den diversen, nicht übereinstimmenden, zum Teil mit blossem Auge fest stellbaren Unterschieden in der Unterschrift der Klägerin auf den ver schiedenen Dokumenten keine Beachtung geschenkt habe. Unabhängig von den Fehlern bei der Überweisung des Betrages falle vorliegend entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte die Kapitalauszahlung gar nicht hätte vornehmen dürfen. Bei sorgfältiger Überprüfung hätte sie nämlich erkennen müssen, dass die regle mentarische Voraussetzung (Bezug einer vollen Invalidenrente der Invaliden versicherung) gar nicht erfüllt gewesen sei . Es müsse ein strenger Sorgfalts massstab angewendet werden, da es für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der Klägerin um eine in geschäftlicher und rechtlicher Hinsicht völlig unerfahrene Person handle. Diesem Massstab habe die Beklagte nicht genügt. Sie hätte die ihr zugestellte Deckblattkopie anhand der vollständigen IV-Akten, zumindest aber des integralen Einsprache entscheides vom 1 1. Juni 2004 überprüfen müssen. Eine genaue, umfassende Überprüfung des IV-Renten anspruches obliege der Beklagten als Freizügig keitseinrichtung ebenso wie jeder Vorsorgeeinrichtung ( Urk. 1 , Urk.
E. 2.2 Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie sei bei der Ausrichtung der Alters leistungen sorgfältig vorgegangen. Die Auszahlung sei nicht nur in Beachtung aller reglementarischen Vorschriften, sondern auch im Sinne und im Auftrag der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe die Beklagte beauftragt, ihre Altersleistung infolge Bezugs einer IV-Rente auszurichten. In der Wahl der Zahlstelle sei die Klägerin vollkommen frei. Der Gesetzgeber mache keine Vor schriften und das Reglement verlange lediglich die genaue Angabe der Zahl adresse . Es sei in der Praxis durchaus üblich, dass die Versicherungs leistungen zugunsten des Vertretenen auf ein Konto des Vertreters bezahlt würden. Es habe zwischen der Klägerin und dem bevollmächtigten Z.___ ein klares Vertrauensverhältnis bestanden. Die Klägerin habe den Z.___ mit der Auflösung ihres Freizügigkeitskontos beauftragt und ihm die dafür notwendigen Urkunden übergeben. Selbst wenn von einer vollmachtlosen Stellvertretung ausgegangen werden müsste, habe die Klägerin durch ihr 5-jähriges Still schweigen den Auszahlungsvorgang im Nachhinein genehmigt. Es könne vor liegend aber von einer echten Vollmacht ausgegangen werden und unter Berücksichtigung, dass die Klägerin das Formular „Antrag zum Bezug des Frei zügigkeitskapitals “ anerkanntermassen selber unterschrieben habe, kön ne nicht von einer Auszahlung a n einen Nichtberechtigten gesprochen werden. Es ver halte sich auch nicht so, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aktiv bei der Invalidenversicherung nachfragen müssten, sondern sie sich auf deren Entscheid bzw. auf die entsprechende Informationspflicht verlassen könn ten. Dies gelte umso mehr für eine Freizügigkeitseinrichtung, bei welcher die Altersleistungen lediglich auf Begehren des Vorsorgenehmers ausge richtet wer den könnten. Es gebe keine Norm, welche eine Freizügigkeitseinrichtung dazu verpflichte, einen integralen IV-Einspracheentscheid einzuverlangen bzw. zu prüfen. Die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, an der Echtheit bzw. Wahrhaftigkeit des IV-Entscheides zu zweifeln. Sie habe nicht vermuten kön nen, dass das Befristungsdatum mit Tipp-Ex übermalt worden sei und der die Auszahlung begründend e Sachverhalt somit nicht der Wahrheit entsprochen habe. Auch im Rahmen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hätten die Vor sor genehmer nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechts finde keinen Rechtsschutz. Die Klägerin habe durch die betrügerischen Machenschaften ihres bevollmächtigten Vertreters ihre vertrag lichen bzw. reg lementarischen Verpflichtungen nicht eingehalten, wofür die Beklagte nicht zu haften habe ( Urk. 6 , Urk. 20 ). 3.
E. 3 FZV ).
E. 3.1 Es steht vorliegend fest, dass die Klägerin und insbesondere ihr Ehemann B.___ uneingeschränkt vertraut und sie ihn mit der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten beauftragt haben. Der Ehemann der Klägerin hat in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 1 2. Juni 2009 (Urk. 2/22) angegeben, er sei mit B.___ befreundet gewesen, während die Klägerin ihn höchstens zwei oder drei Mal gesehen habe. Wenn B.___ eine Unterschrift von der Klägerin gebraucht habe, habe der Ehemann die Unterla gen gebracht und sie an B.___ zurückgegeben oder per Post geschickt. B.___ habe den Ehemann auch in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten. Er habe i h m blindlings vertraut, sei aber von Jahr zu Ja hr angelogen worden.
Dementsprechend bestreitet die Klägerin auch nicht, dass sie einzelne von B.___ der Beklagten vorgewiesene Dokumente wie die Vollmacht vom 21. Juni 2004 ( Urk. 2/8) sowie das Formular „ Antrag zum Bezug des
Freizügig keitskapitals vom 5. Juli 2004 ( Urk. 2/14) eigenhändig unterzeichnet und sie ihm zur Geltendmachung des Kapitals erforderliche Unterlagen übergeben hat, sie macht jedoch geltend, die Dokumente seien nach der Unterzeichnung von B.___
in einem nicht ihrem Willen entsprechenden Sinne ergänzt bzw. verfälscht worden. Durch die Akten belegt ist dabei insbesondere, dass B.___ die der Beklagten eingereichte Kopie von Seite 1 des Einsprache ent scheides der IV-Stelle vom 1 1. Juni 2004 verfälscht hat , in dem er die Befristung der ganzen Invalidenrente bis zum 2 9. Februar 2004 mit Tipp-Ex abgedeckt hat (vgl. Urk. 2/4/41/1, Urk. 2/12, Urk. 2/23).
E. 3.2 Mit der Unterzeichnung des Formulars „Antrag zum Bezug des Freizügig keitska pitals “ vom 5. Juli 2004 hat die Klägerin sich damit einverstanden erklärt, dass ihr das bei der Beklagten vorhandene Freizügigkeitskapital ausbe zahlt wird. Ausserdem hat sie damit bestätigt , dass der zur Begründung des Leistungsanspruchs geltend gemachte Sachverhalt der Wahrheit entspricht (Urk. 2/2/4). Sodann hat sie die zur Geltendmachung des Bezugs des Freizügig keitsguthabens notwendigen Unterlagen an B.___ übergeben.
E. 3.3 Soweit die Klä gerin die Auszahlung des Freizügigkeits kapitals zu Gunsten von B.___ nicht erwirken wollte, l iegt ein Blankettmissbrauch vor. Da die Person, die eine Blankourkunde freiwillig aus der Hand gibt, mit einem Missbrauch rechnen muss, hat sie dieses Risiko zu tragen und nicht etwa der dem Rechtsschein vertrauende gutgläubige Dritte. Eine Berufung auf Er klä rungsirrtum ist ausgeschlossen und der Erklärende bleibt an die Bedingungen des abredewidrig ausgefüllten Blanketts gebunden (Entscheid des Bundes ge richts 9C_141/2014 vom 2 6. November 2014, E.4.3 mit Hinweisen).
E. 3.4 Es stellt sich somit die Frage, ob die Beklagte annehmen durfte, dass der von der Klägerin erweckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspre che, mithin ob sie als g utgläubig behandelt werden kann. Dabei gilt, dass das Dasein des guten Glaubens vermutet wird (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Wenn der Dritte die nach den Um ständen gebotene Aufmerksamkeit indes vermissen lässt, kann er sich nicht darauf berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Beweislast, dass der Dritte die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess, obliegt dem Aussteller des Blanketts. Dieser hat die Umstände nachzuweisen, aus denen er die mangelnde Aufmerksamkeit ableitet. Das Mass der gebotenen Aufmerk samkeit und die Frage, inwieweit der Dritte ihr nachgekommen ist, stellt dage gen eine Rechtsfrage dar; was dies im Einzelnen bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. BGE 139 III 305 E. 3.2.2).
E. 3.5 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Auszahlung der Altersleistung nicht gutgläubig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch keine Umstände ersichtlich, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Beklagte die Auf merksamkeit, welche von ihr verlangt werden durfte, hätte vermissen lassen. Die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung aus ei ner Kapitalversicherung beim Bezug einer ganzen Inva lidenrente der Eidgenös sischen Invalidenversicherung entspricht der gesetz li chen Ordnung und gehört zum üblichen Tagesgeschäft einer Freizügig keitsein richtung . Der Beklagten lag eine Kopie der ersten Seite des Einsprache entschei des der Invalidenversicherung vor, aus welchem hervorgeht, dass die Klägerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2002 hatte ( Urk. 2/2/12). Nachdem die Beklagte selber die vorzeitige Auszahlung des Kapi tals verlangte, kann sie sich im Übrigen ohnehin nicht darauf berufen, der Grund für die Auszahlung sei gar nicht gegeben gewesen und eine nochmalige Bezahlung durch die Beklagte verlangen.
Vor dem Hinter grund, dass das Z.___ seit vielen Jahren die Interessen von italieni schen Migranten gegenüber der Freizügigke itseinrichtung wahrge nommen hat und vom italienischen Arbeitsministerium beaufsi chtigt und mitfi nanziert worden ist , durfte die Beklagte sodann grundsätzlich auf die Seriosität des Reprä sentanten dieser Organisation vertrauen (vgl. auch BGE 130 V 103 E. 3.4). Ent sprechend ist die Beklagte im Zusammenhang mit der Auszahlung der Altersleistung der Klägerin als gutgläubig zu betrachten.
E. 3.6 Weder das Gesetz noch das Reglement schliessen es aus, die Beklagte als Schuld nerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistun g an einen Dritten zu erbringen . Allein der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beab sichtigt war, hätte die Beklagte nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müs sen, ist diese doch nicht derart ungewöhnlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015, E. 6.3 mit Hinweisen) . Die Auszahlung der Altersleistung auf das bezeichnete Konto ist deshalb nicht zu beanstanden .
E. 3.7 Zusammenfassend ist die Klage
deshalb abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 7 Abs. 4 des Reglements der B eklagten ( Urk. 7/3) die Altersleistung vorzeitig an einen Vor sorgenehmer ausbezahlt werden, welcher eine volle Invalidenrente der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht, falls das Invaliditätsrisiko nicht im Sinne von Art. 17 des Reglements zusätzlich versichert ist.
Art. 16 FZV hat die Auszahlung der Altersleistungen zum Gegenstand und setzt - anders als Art. 5 FZG (i.V.m. Art. 14 FZV) für die dort geregelten Baraus zah lungen
- nach dem Wortlaut keine Zustimmung des Ehegatten voraus.
E. 10 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2015.00003 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil
vom
27. September 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1950, arbeitete vo m 2 7. Januar 1974 bis zum 28. Februar 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 8. Januar 2002) bei der Y.___ AG als Sortiererin und war damit bei der Pensionskasse Y.___ vorsorgeversichert ( Urk. 2/4/5, Urk. 2/5) . Am 1 9. März 2002 eröffnete die Versicherte bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (nachfol gend: Freizügigkeitsstiftung) ein Freizügigkeitskonto und liess ihr Freizügig keitsguthaben von Fr. 194‘368.45 per 3 0. November 2002 von der Pensions kasse Y.___
an die Freizügigkeitsstiftung überweisen ( Urk. 7/1-3 ). Am 21. März 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 2/4/ 2/7 ). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2003 wies die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch ab ( Urk. 2/4/21), sprach X.___ jedoch in der Folge in teilweiser Gut heissung der von ihr erhobenen Einsprache mit Entscheid vom 1 1. Juni 2004 befristet für die Ze it vo n Dezember 2002 bis Februar 2004 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 2/4/41). Die gegen den Einspracheentscheid durch den
Z.___
erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Januar 2005 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, dass der Versi cherten vom 1. Dezember 2002 bis am 2 9. Februar 2004 eine ganze Invaliden rente und mit Wirkung ab dem 1. März 2004 eine halbe Invalidenrente zusteht ( Urk. 2/4/30). In Umsetzung dieses Entscheides sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. März 2004 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2/4/53). 1.2
Am 2 1. Juni 2004 gelangte der Z.___ an die Freizügigkeitsstiftung und beantragte gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) die Kapi talauszahlung des Freizügigkeitsguthabens von X.___ auf das auf die Z.___. Als Beilagen zu diesem Gesuch reichte er eine Vollmacht vom 2 1. Juni 2004 mit der Unterschrift von X.___ (Urk. 2/8), Ausweiskopien der Versicherten und ihres Ehemannes A.___
( Urk. 2/9-10), eine Einverständniserklärung des Ehemannes ( Urk. 2/11) sowie eine Kopie der ersten Seite des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 1 1. Juni 2004 (Urk. 2/12) ein. Letztere entspr icht allerdings nicht dem Original, sondern wurde insoweit verfälscht, als d araus nicht mehr ersichtlich ist , dass der Renten anspruch bis zum 29. Februar 2004 befristet wird . Die Freizügig keitsstiftung verlangte hierauf mit an die Versicherte persönlich adressiertem Schreiben vom 2 8. Juni 2004 weitere Anga ben und Unterlagen ( Urk. 2/13), worauf das die Unterschriften beider Ehegatten enthaltende Formular „Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals“ vom 5. Juli 2004 (Urk. 2/14) sowie die Wohnsitz bestätigung vom 2. Juli 2004 ( Urk. 2/15) eingereicht wurden. In der Folge saldierte die Freizügigkeitsstiftung das Konto der Versicherten und über wies per Valuta 9. Juli 2004 das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 199‘043.50 auf das genannte Konto des Z.___. Den Zahlungsvorgang teilte die Freizügigkeitsstiftung am 7. Juli 2004 der Eid genössischen St euerverwaltung mit ( Urk. 7/15). Mit Einschätzungs entscheid vom 8. Februar 2005 teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Versi cherten mit, dass insgesamt ein Betrag von Fr. 21‘400.-- als steuerbare Leistung zu entrichten sei ( Urk. 7/17) und am 9. Mai 2005 wurde die direkte Bundes steuer verfügt ( Urk. 7/18). 1.3
Mit Schreiben vom 1 5. Juni 2005 teilte die Pensionskasse Y.___ der Ver sicherten mit, die von ihr (analog zum Entscheid der Invalidenversicherung) auszurichtende halbe Invalidenrente setze die Rück zahlung des Freizügigkeits guthabens voraus. Die Abklärungen bei der Frei zügigkeitsstiftung hätten aber ergeben, dass das Freizügigkeitskonto gar nicht mehr bestehe. Falls die Frei zü gigkeitsleistung nicht eingezahlt werde, müsse die Rente neu berechnet wer den ( Urk. 2/26). Daraufhin ging bei der Pensionskasse das von
X.___
unterzeichnete Schreiben vom 1 7. Juni 2005 ein , wonach das Freizügig keits guthaben
bar ausbezahlt, bereits versteuert und zur Tilgung von Hypo thekar schulden in Italien verwendet worden sei ( Urk. 2/27). 1.4
Am 9. März 2010 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter an die Freizügig keitsstiftung
und ersuchte um Informationen über die Umstände der Aus zah lung des Freizügigkeitsguthabens der Versicherten ( Urk. 2/30). Im Laufe der fol gen den Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht darüber einigen, ob die Bar auszahlung des Freizügigkei tsguthabens durch die Freizügig keitsstiftung recht mässig und unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten erfolgt sei (Urk. 2/31-34). 2.
Am 8. Januar 2015 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Richter gegen die Freizügigkeitsstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 199‘043.50, zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.07.2004, zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 4. Februar 2015 um vollum fäng liche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten der Klägerin ( Urk. 6). Mit Replik vom 9. März 2015 ( Urk. 10) sowie Ergänzung vom 1 1. März 2015 ( Urk.
14) bzw. Duplik vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Als Freizügigkeits konten
gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt. Diese Verträge können durch eine Versicherung für den Todes- oder Invaliditätsfall ergänzt werden
( Art. 10 Abs. 3 FZV ). 1.2
Beziehen die Versicherten eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invali denversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert, so wird die Altersleistung auf Begeh ren des Versicherten vorzeitig ausbezahlt ( Art. 16 Abs. 2 FZV).
Dieser Verordnungsbestimmung entsprechend kann g emäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements der B eklagten ( Urk. 7/3) die Altersleistung vorzeitig an einen Vor sorgenehmer ausbezahlt werden, welcher eine volle Invalidenrente der Eidge nössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht, falls das Invaliditätsrisiko nicht im Sinne von Art. 17 des Reglements zusätzlich versichert ist.
Art. 16 FZV hat die Auszahlung der Altersleistungen zum Gegenstand und setzt - anders als Art. 5 FZG (i.V.m. Art. 14 FZV) für die dort geregelten Baraus zah lungen
- nach dem Wortlaut keine Zustimmung des Ehegatten voraus. 1.3
Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stell vertreter ausgeübt werden ( Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Er gän zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationen recht; OR]; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hin weisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden ( Art. 38 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmi gung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konklu dent erfolgen ( Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschwei gen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäfts partner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei feh lendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015 E. 7.2 mit Hin wei sen). 1. 4
Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anders lauten der vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorge nommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden. 1. 5
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtli chen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatsverträ gen zuzuordnen ist. Bei nicht gehöriger Erfüllung dieses Vorsorgevertrages gelangen daher die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung. Nach Art. 97 Abs. 1 OR hat der Schuldner, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt wer den kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Gemäss Art. 99 Abs. 1 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen für jedes Verschulden. Im Rah men dieser Bestimmung genügt in verschuldensmässiger Hinsicht leichte Fahr lässigkeit. Eine solche ist bei geringfügiger Verletzung der erforderlichen Sorg falt gegeben, das heisst, wenn vom Sorgfaltsmassstab, den eine gewissenhafte und sachkundige Einrichtung der beruflichen Vorsorge in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben beachten würde, abgewi chen wird (BGE 130 V 103 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtspre chung und Literatur). 2. 2.1
Die Klägerin wirft der Beklagten zur Begründung des eingeklagten Anspruches vor, ihre Pflichten in sorgfaltswidriger Weise verletzt zu haben. Sie habe das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin an einen unberechtigten Dritten ausbezahlt und damit den Vertrag nicht erfüllt. Da B.___ während der kriti schen Periode bei der Post Nachsendeaufträge veranlasst habe, habe die Kläge rin nicht gewusst, was mit ihrem Geld geschehen sei. Die Beklagte habe die Kontoangaben von B.___ auch nicht auf vorhandene Ungereimtheiten überprüft, sondern sich ausschliesslich auf dessen Angaben verlassen. Eine gewissenhafte Abwicklung des Auszahlungsvorganges hätte jedoch erwarten lassen, dass die unübliche Zahlstelle eines Firmenkontos für einen Rechts ver treter hinterfragt worden wäre. Dabei wiege umso schwerer, dass es sich um einen sehr hohen, für die Klägerin existenzsichernden höchstper sönlichen Vor sorgebetrag gehandelt habe. Vorzuwerfen sei der Beklagten im Weiteren, dass sie den diversen, nicht übereinstimmenden, zum Teil mit blossem Auge fest stellbaren Unterschieden in der Unterschrift der Klägerin auf den ver schiedenen Dokumenten keine Beachtung geschenkt habe. Unabhängig von den Fehlern bei der Überweisung des Betrages falle vorliegend entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte die Kapitalauszahlung gar nicht hätte vornehmen dürfen. Bei sorgfältiger Überprüfung hätte sie nämlich erkennen müssen, dass die regle mentarische Voraussetzung (Bezug einer vollen Invalidenrente der Invaliden versicherung) gar nicht erfüllt gewesen sei . Es müsse ein strenger Sorgfalts massstab angewendet werden, da es für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der Klägerin um eine in geschäftlicher und rechtlicher Hinsicht völlig unerfahrene Person handle. Diesem Massstab habe die Beklagte nicht genügt. Sie hätte die ihr zugestellte Deckblattkopie anhand der vollständigen IV-Akten, zumindest aber des integralen Einsprache entscheides vom 1 1. Juni 2004 überprüfen müssen. Eine genaue, umfassende Überprüfung des IV-Renten anspruches obliege der Beklagten als Freizügig keitseinrichtung ebenso wie jeder Vorsorgeeinrichtung ( Urk. 1 , Urk. 10 ). 2.2
Demgegenüber macht die Beklagte geltend, sie sei bei der Ausrichtung der Alters leistungen sorgfältig vorgegangen. Die Auszahlung sei nicht nur in Beachtung aller reglementarischen Vorschriften, sondern auch im Sinne und im Auftrag der Klägerin erfolgt. Die Klägerin habe die Beklagte beauftragt, ihre Altersleistung infolge Bezugs einer IV-Rente auszurichten. In der Wahl der Zahlstelle sei die Klägerin vollkommen frei. Der Gesetzgeber mache keine Vor schriften und das Reglement verlange lediglich die genaue Angabe der Zahl adresse . Es sei in der Praxis durchaus üblich, dass die Versicherungs leistungen zugunsten des Vertretenen auf ein Konto des Vertreters bezahlt würden. Es habe zwischen der Klägerin und dem bevollmächtigten Z.___ ein klares Vertrauensverhältnis bestanden. Die Klägerin habe den Z.___ mit der Auflösung ihres Freizügigkeitskontos beauftragt und ihm die dafür notwendigen Urkunden übergeben. Selbst wenn von einer vollmachtlosen Stellvertretung ausgegangen werden müsste, habe die Klägerin durch ihr 5-jähriges Still schweigen den Auszahlungsvorgang im Nachhinein genehmigt. Es könne vor liegend aber von einer echten Vollmacht ausgegangen werden und unter Berücksichtigung, dass die Klägerin das Formular „Antrag zum Bezug des Frei zügigkeitskapitals “ anerkanntermassen selber unterschrieben habe, kön ne nicht von einer Auszahlung a n einen Nichtberechtigten gesprochen werden. Es ver halte sich auch nicht so, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge aktiv bei der Invalidenversicherung nachfragen müssten, sondern sie sich auf deren Entscheid bzw. auf die entsprechende Informationspflicht verlassen könn ten. Dies gelte umso mehr für eine Freizügigkeitseinrichtung, bei welcher die Altersleistungen lediglich auf Begehren des Vorsorgenehmers ausge richtet wer den könnten. Es gebe keine Norm, welche eine Freizügigkeitseinrichtung dazu verpflichte, einen integralen IV-Einspracheentscheid einzuverlangen bzw. zu prüfen. Die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, an der Echtheit bzw. Wahrhaftigkeit des IV-Entscheides zu zweifeln. Sie habe nicht vermuten kön nen, dass das Befristungsdatum mit Tipp-Ex übermalt worden sei und der die Auszahlung begründend e Sachverhalt somit nicht der Wahrheit entsprochen habe. Auch im Rahmen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hätten die Vor sor genehmer nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rechts finde keinen Rechtsschutz. Die Klägerin habe durch die betrügerischen Machenschaften ihres bevollmächtigten Vertreters ihre vertrag lichen bzw. reg lementarischen Verpflichtungen nicht eingehalten, wofür die Beklagte nicht zu haften habe ( Urk. 6 , Urk. 20 ). 3. 3.1
Es steht vorliegend fest, dass die Klägerin und insbesondere ihr Ehemann B.___ uneingeschränkt vertraut und sie ihn mit der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten beauftragt haben. Der Ehemann der Klägerin hat in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 1 2. Juni 2009 (Urk. 2/22) angegeben, er sei mit B.___ befreundet gewesen, während die Klägerin ihn höchstens zwei oder drei Mal gesehen habe. Wenn B.___ eine Unterschrift von der Klägerin gebraucht habe, habe der Ehemann die Unterla gen gebracht und sie an B.___ zurückgegeben oder per Post geschickt. B.___ habe den Ehemann auch in sozialversicherungsrechtlichen Fragen beraten. Er habe i h m blindlings vertraut, sei aber von Jahr zu Ja hr angelogen worden.
Dementsprechend bestreitet die Klägerin auch nicht, dass sie einzelne von B.___ der Beklagten vorgewiesene Dokumente wie die Vollmacht vom 21. Juni 2004 ( Urk. 2/8) sowie das Formular „ Antrag zum Bezug des
Freizügig keitskapitals vom 5. Juli 2004 ( Urk. 2/14) eigenhändig unterzeichnet und sie ihm zur Geltendmachung des Kapitals erforderliche Unterlagen übergeben hat, sie macht jedoch geltend, die Dokumente seien nach der Unterzeichnung von B.___
in einem nicht ihrem Willen entsprechenden Sinne ergänzt bzw. verfälscht worden. Durch die Akten belegt ist dabei insbesondere, dass B.___ die der Beklagten eingereichte Kopie von Seite 1 des Einsprache ent scheides der IV-Stelle vom 1 1. Juni 2004 verfälscht hat , in dem er die Befristung der ganzen Invalidenrente bis zum 2 9. Februar 2004 mit Tipp-Ex abgedeckt hat (vgl. Urk. 2/4/41/1, Urk. 2/12, Urk. 2/23).
3.2
Mit der Unterzeichnung des Formulars „Antrag zum Bezug des Freizügig keitska pitals “ vom 5. Juli 2004 hat die Klägerin sich damit einverstanden erklärt, dass ihr das bei der Beklagten vorhandene Freizügigkeitskapital ausbe zahlt wird. Ausserdem hat sie damit bestätigt , dass der zur Begründung des Leistungsanspruchs geltend gemachte Sachverhalt der Wahrheit entspricht (Urk. 2/2/4). Sodann hat sie die zur Geltendmachung des Bezugs des Freizügig keitsguthabens notwendigen Unterlagen an B.___ übergeben. 3.3
Soweit die Klä gerin die Auszahlung des Freizügigkeits kapitals zu Gunsten von B.___ nicht erwirken wollte, l iegt ein Blankettmissbrauch vor. Da die Person, die eine Blankourkunde freiwillig aus der Hand gibt, mit einem Missbrauch rechnen muss, hat sie dieses Risiko zu tragen und nicht etwa der dem Rechtsschein vertrauende gutgläubige Dritte. Eine Berufung auf Er klä rungsirrtum ist ausgeschlossen und der Erklärende bleibt an die Bedingungen des abredewidrig ausgefüllten Blanketts gebunden (Entscheid des Bundes ge richts 9C_141/2014 vom 2 6. November 2014, E.4.3 mit Hinweisen). 3.4
Es stellt sich somit die Frage, ob die Beklagte annehmen durfte, dass der von der Klägerin erweckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspre che, mithin ob sie als g utgläubig behandelt werden kann. Dabei gilt, dass das Dasein des guten Glaubens vermutet wird (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Wenn der Dritte die nach den Um ständen gebotene Aufmerksamkeit indes vermissen lässt, kann er sich nicht darauf berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Beweislast, dass der Dritte die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess, obliegt dem Aussteller des Blanketts. Dieser hat die Umstände nachzuweisen, aus denen er die mangelnde Aufmerksamkeit ableitet. Das Mass der gebotenen Aufmerk samkeit und die Frage, inwieweit der Dritte ihr nachgekommen ist, stellt dage gen eine Rechtsfrage dar; was dies im Einzelnen bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. BGE 139 III 305 E. 3.2.2). 3.5
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Auszahlung der Altersleistung nicht gutgläubig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch keine Umstände ersichtlich, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Beklagte die Auf merksamkeit, welche von ihr verlangt werden durfte, hätte vermissen lassen. Die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung aus ei ner Kapitalversicherung beim Bezug einer ganzen Inva lidenrente der Eidgenös sischen Invalidenversicherung entspricht der gesetz li chen Ordnung und gehört zum üblichen Tagesgeschäft einer Freizügig keitsein richtung . Der Beklagten lag eine Kopie der ersten Seite des Einsprache entschei des der Invalidenversicherung vor, aus welchem hervorgeht, dass die Klägerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2002 hatte ( Urk. 2/2/12). Nachdem die Beklagte selber die vorzeitige Auszahlung des Kapi tals verlangte, kann sie sich im Übrigen ohnehin nicht darauf berufen, der Grund für die Auszahlung sei gar nicht gegeben gewesen und eine nochmalige Bezahlung durch die Beklagte verlangen.
Vor dem Hinter grund, dass das Z.___ seit vielen Jahren die Interessen von italieni schen Migranten gegenüber der Freizügigke itseinrichtung wahrge nommen hat und vom italienischen Arbeitsministerium beaufsi chtigt und mitfi nanziert worden ist , durfte die Beklagte sodann grundsätzlich auf die Seriosität des Reprä sentanten dieser Organisation vertrauen (vgl. auch BGE 130 V 103 E. 3.4). Ent sprechend ist die Beklagte im Zusammenhang mit der Auszahlung der Altersleistung der Klägerin als gutgläubig zu betrachten. 3.6
Weder das Gesetz noch das Reglement schliessen es aus, die Beklagte als Schuld nerin mittels Zahlungsauftrags anzuweisen, die Leistun g an einen Dritten zu erbringen . Allein der Umstand, dass die Überweisung an einen Dritten beab sichtigt war, hätte die Beklagte nicht bereits zu Abklärungen veranlassen müs sen, ist diese doch nicht derart ungewöhnlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 1 3. März 2015, E. 6.3 mit Hinweisen) . Die Auszahlung der Altersleistung auf das bezeichnete Konto ist deshalb nicht zu beanstanden . 3.7
Zusammenfassend ist die Klage
deshalb abzuweisen. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger