opencaselaw.ch

BV.2014.00099

Revisionsgesuch

Zürich SozVersG · 2015-01-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (BV.2012.00094) hiess das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die Klage von X.___ vom 6. November 2012 gut und verpflichtete die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , d ieser ab 1. August 2008 eine Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.--

- unter Anrechnung der Verrech nungsforderung von Fr. 10‘626.-- - auszurichten, zu züglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 6. November 2012 geschuldeten Betreffni sse (soweit nicht durch die Ver rechnung getilgt) ab diesem Datum und für die rest lichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ( Urk. 2 ; Verfahren BV.2012.00094 ). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 gelangte die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge , Winterthur ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die revisions weise Aufhebung des Urteils vom 26. Juni 2014 respektive die Abweisung der Klage vom 6. November 2012, eventualiter die Vornahme weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des vorliegenden Revisions verfahrens bis zum Erlass des Urteils des Bundesgerichts in Sachen der Parteien (Verfahren 9C_634/2014; Urk. 1 S. 2).

Bereits am 3. September 2014 hatte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Win terthur gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2014 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. 2.2

Da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, ist ohne Anhörung der Gegen-partei zu entscheiden ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ] ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Ent scheides begründet, hat ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stel len (BGE 138 II 386). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. Eine Sistierung des kantonalen Revisionsverfahrens ist praxisgemäss nicht angezeigt (E. 7 des vorerwähnten Entscheids). 2. 2.1

Nach § 29 lit . a

GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision ve rlangt werden, wenn sie neue er hebli che Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Re visionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist . 2.2

Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des

( formell rechtskräfti gen) Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben ent weder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be kannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Haupt verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermitt lung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen un richtig gewürdigt hat . Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b ; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil

8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1). 3. 3.1

Der bei der Y.___ tätig gewesene Z.___ hatte der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur (Gesuchstellerin) die von X.___ ( Gesuchs gegnerin ) unterzeichnete Vollmacht vom 7. Februar 2008 eingereicht. Im Begleitschreiben vom 7. Februar 2008 führte Z.___ aus, die Gesuchsgegnerin

werde im Juli 2008 das AHV-Alter er reichen. Sie wünsche zu wissen, welche Leistungen im Alter von der beruflichen Vorsorge vorgesehen seien (einmalige Kapitalauszahlung oder Altersrente). Weiter bat er um entsprechende Information und um Zustellung der Antrags formulare ( vgl. Akten

BV.2012.00094 Urk. 2/4).

Mit einem weiteren Schreiben vom 8. April 2008 reichte Z.___ der Gesuchstellerin

- neben einer Wohnsitzbestätigung und einer Kopie der Nieder lassungsbewilligung

- erneut eine Vollmacht ein, welche vom 8. April 2008 da tierte. Als Betreff aufgeführt war: „Ankündigung Altersleistun gen; Kapitalzah lung und Überweisung Guthaben an A.___ , BC Nr. B.___ ; Kto. C.___ , laut. auf D.___ “ ( Urk. 2/8). Zudem legte er ein ausge fülltes Auszah lungsformular bei. Dieses enthielt das Datum vom 8. April 2008 und eine Un terschrift, welche auf den Namen der Gesuch sgegnerin lautete. Gewünscht wurde eine Kapitalauszahlung ( vgl. Akten

BV.2012.00094 Urk. 2/9).

Die Gesuchstellerin überwies in der Folge das Alterskapital in der Höhe von Fr. 163‘676.80 auf das angegebene Konto. Indessen handelte es sich dabei um ein privates Konto von Z.___ . Dieser veruntreute das überwiesene Kapital. 3.2

Im Verfahren BV.2012.00094 war unstrittig, dass die Gesuchs gegnerin die Voll macht vom 7. Februar 2008 unterschrieben hatte. Strittig war, ob die Gesuch s gegnerin oder Z.___ , letzterer durch eine Unterschriftenfälschung, die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 unterzeichnet hatte. Das Sozialversicherungsge richt kam

im Urteil vom 2 6. Juni 2014 zum Schluss , dass die Auszahlung des Alterskap i tals gestützt auf die Vollmacht vom 8. April 2008 respektive das Auszahlungsformular vom 8. April 2008 erfolgt sei. D er Beweis für die Echtheit der Unterschriften auf den beiden Urkunden sei

– aus den angeführten Gründen - nicht mehr zu erbringen . Da die

G esuchstellerin die Beweislast für die befreiende Wirkung ihrer bereits getätigten Zahlung trage , habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dementsprechend komme ihrer Überweisung vom 2 2. Oktober 2008 keine be fr eiende Wirkung zu und sie bleibe gegenüber der Gesuch sgegnerin

leistu ngs pflichtig ( Urk. 2 E. 4). 4. 4.1

Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf die Aussagen von Z.___ an der Schlusseinvernahme vom 2 6. September 201 4. Anlässlich dieser Einvernahme wurde er als beschuldigte Person (im Sinne von Art. 157 ff. der Strafprozessordnung, StPO ) befragt. Er gab an, die Vollmacht und der Aus zahlungsauftrag seien unausgefüllt bei ihm im Büro der D.___ von der Gesuchsgegnerin

unterzeichnet worden. Die beiden Papiere habe er nachträglich ergänzt und ausgefüllt ( Urk. 3/3) . 4 .2

Die Schlusseinvernahme fand erst nach Ergehen des Urteils des hiesigen Ge richts vom 2 6. Juni 2014 statt. Bereits vor der Schlusseinvernahme dürfte Z.___ zur Veruntreuung d es Alterskapitals der Gesuchsgegnerin befragt worden sein. Die G esuchstellerin ist im Strafverfahren gegen Z.___ als Privatklägerin zugelassen und hat demzufolge Akteneinsichts recht , soweit es

ihre Interessen erfordern ( Art. 101 StPO) . Es ist daher fraglich, ob es sich bei den Aussagen von Z.___ um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässigen) unechten Novums handelt. Auf den Beizug der Straf akten zur Klärung dieser Frage ist aber zu verzichten, weil die Aussagen von Z.___ nicht geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Ur teils vom 2 6. Juni 2014 zu verändern. 4.3

Z.___ trifft als Beschuldigter keine Wahrheitspflicht. Er hat ein Interesse, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst positiven Licht darzustel len. Vor diese m Hintergrund sind seine Aussage n zum Beweis , dass die Ge suchsgegnerin

die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2 008 blanko unterschrieben hatte - was von ihr explizit bestritten wird - nicht geeignet.

Die Aussag en von Z.___ ändern mithin nichts daran, dass nach wie vor der Beweis für die Echtheit der Unterschriften auf diesen beiden Doku menten nicht erbracht werden kann und die Folgen dieser Bewei slosigkeit die G esuchstellerin zu tragen hat (vorne E. 3.2) . 4.4

Auf die weiteren Ausführungen im Revisionsgesuch ist nicht näher einzugehen, i nsbesondere was das (angebliche) Zugeständnis der Gesuch sgegnerin , die be sagten Unterschriften selber angebracht zu haben, sowie deren (vermeintliche ) Bereicherung anbelangt ( Urk. 1 S. 2-8). Diese Punkte waren bereits Thema im Verfahren BV.2012.00094 und können im vorliegenden Revisionsverfahren nicht nochmals aufgerollt werden. Aus diesem Grund ist auch auf den in diesem Zu sammenhang beantragte n

Beizug diverser Akten (Akten Zivilverfa hren in Sa chen X.___

gegen Y.___ , Akten Strafverfahren in Sachen Z.___ , Steuerakten in Sachen X.___

sowie Konkursakten der Y.___ ) zu verzichten (vgl. Urk. 1 S. 8 f. ). 4.5

Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

D as

Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser , unter Beilage von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 3/3-4 - Bundesgericht (Verfahren 9C_634/2014), unter Beilage von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 3/3-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (BV.2012.00094) hiess das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die Klage von X.___ vom 6. November 2012 gut und verpflichtete die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , d ieser ab 1. August 2008 eine Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.--

- unter Anrechnung der Verrech nungsforderung von Fr. 10‘626.-- - auszurichten, zu züglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 6. November 2012 geschuldeten Betreffni sse (soweit nicht durch die Ver rechnung getilgt) ab diesem Datum und für die rest lichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ( Urk.

E. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ] ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Ent scheides begründet, hat ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stel len (BGE 138 II 386). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. Eine Sistierung des kantonalen Revisionsverfahrens ist praxisgemäss nicht angezeigt (E. 7 des vorerwähnten Entscheids).

E. 2.1 Nach § 29 lit . a

GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision ve rlangt werden, wenn sie neue er hebli che Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Re visionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist .

E. 2.2 Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des

( formell rechtskräfti gen) Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben ent weder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be kannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Haupt verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermitt lung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen un richtig gewürdigt hat . Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b ; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil

8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).

E. 3.1 Der bei der Y.___ tätig gewesene Z.___ hatte der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur (Gesuchstellerin) die von X.___ ( Gesuchs gegnerin ) unterzeichnete Vollmacht vom 7. Februar 2008 eingereicht. Im Begleitschreiben vom 7. Februar 2008 führte Z.___ aus, die Gesuchsgegnerin

werde im Juli 2008 das AHV-Alter er reichen. Sie wünsche zu wissen, welche Leistungen im Alter von der beruflichen Vorsorge vorgesehen seien (einmalige Kapitalauszahlung oder Altersrente). Weiter bat er um entsprechende Information und um Zustellung der Antrags formulare ( vgl. Akten

BV.2012.00094 Urk. 2/4).

Mit einem weiteren Schreiben vom 8. April 2008 reichte Z.___ der Gesuchstellerin

- neben einer Wohnsitzbestätigung und einer Kopie der Nieder lassungsbewilligung

- erneut eine Vollmacht ein, welche vom 8. April 2008 da tierte. Als Betreff aufgeführt war: „Ankündigung Altersleistun gen; Kapitalzah lung und Überweisung Guthaben an A.___ , BC Nr. B.___ ; Kto. C.___ , laut. auf D.___ “ ( Urk. 2/8). Zudem legte er ein ausge fülltes Auszah lungsformular bei. Dieses enthielt das Datum vom 8. April 2008 und eine Un terschrift, welche auf den Namen der Gesuch sgegnerin lautete. Gewünscht wurde eine Kapitalauszahlung ( vgl. Akten

BV.2012.00094 Urk. 2/9).

Die Gesuchstellerin überwies in der Folge das Alterskapital in der Höhe von Fr. 163‘676.80 auf das angegebene Konto. Indessen handelte es sich dabei um ein privates Konto von Z.___ . Dieser veruntreute das überwiesene Kapital.

E. 3.2 Im Verfahren BV.2012.00094 war unstrittig, dass die Gesuchs gegnerin die Voll macht vom 7. Februar 2008 unterschrieben hatte. Strittig war, ob die Gesuch s gegnerin oder Z.___ , letzterer durch eine Unterschriftenfälschung, die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 unterzeichnet hatte. Das Sozialversicherungsge richt kam

im Urteil vom 2 6. Juni 2014 zum Schluss , dass die Auszahlung des Alterskap i tals gestützt auf die Vollmacht vom 8. April 2008 respektive das Auszahlungsformular vom 8. April 2008 erfolgt sei. D er Beweis für die Echtheit der Unterschriften auf den beiden Urkunden sei

– aus den angeführten Gründen - nicht mehr zu erbringen . Da die

G esuchstellerin die Beweislast für die befreiende Wirkung ihrer bereits getätigten Zahlung trage , habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dementsprechend komme ihrer Überweisung vom 2 2. Oktober 2008 keine be fr eiende Wirkung zu und sie bleibe gegenüber der Gesuch sgegnerin

leistu ngs pflichtig ( Urk. 2 E. 4).

E. 4 .2

Die Schlusseinvernahme fand erst nach Ergehen des Urteils des hiesigen Ge richts vom 2 6. Juni 2014 statt. Bereits vor der Schlusseinvernahme dürfte Z.___ zur Veruntreuung d es Alterskapitals der Gesuchsgegnerin befragt worden sein. Die G esuchstellerin ist im Strafverfahren gegen Z.___ als Privatklägerin zugelassen und hat demzufolge Akteneinsichts recht , soweit es

ihre Interessen erfordern ( Art. 101 StPO) . Es ist daher fraglich, ob es sich bei den Aussagen von Z.___ um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässigen) unechten Novums handelt. Auf den Beizug der Straf akten zur Klärung dieser Frage ist aber zu verzichten, weil die Aussagen von Z.___ nicht geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Ur teils vom 2 6. Juni 2014 zu verändern.

E. 4.1 Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf die Aussagen von Z.___ an der Schlusseinvernahme vom 2 6. September 201 4. Anlässlich dieser Einvernahme wurde er als beschuldigte Person (im Sinne von Art. 157 ff. der Strafprozessordnung, StPO ) befragt. Er gab an, die Vollmacht und der Aus zahlungsauftrag seien unausgefüllt bei ihm im Büro der D.___ von der Gesuchsgegnerin

unterzeichnet worden. Die beiden Papiere habe er nachträglich ergänzt und ausgefüllt ( Urk. 3/3) .

E. 4.3 Z.___ trifft als Beschuldigter keine Wahrheitspflicht. Er hat ein Interesse, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst positiven Licht darzustel len. Vor diese m Hintergrund sind seine Aussage n zum Beweis , dass die Ge suchsgegnerin

die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2

E. 4.4 Auf die weiteren Ausführungen im Revisionsgesuch ist nicht näher einzugehen, i nsbesondere was das (angebliche) Zugeständnis der Gesuch sgegnerin , die be sagten Unterschriften selber angebracht zu haben, sowie deren (vermeintliche ) Bereicherung anbelangt ( Urk. 1 S. 2-8). Diese Punkte waren bereits Thema im Verfahren BV.2012.00094 und können im vorliegenden Revisionsverfahren nicht nochmals aufgerollt werden. Aus diesem Grund ist auch auf den in diesem Zu sammenhang beantragte n

Beizug diverser Akten (Akten Zivilverfa hren in Sa chen X.___

gegen Y.___ , Akten Strafverfahren in Sachen Z.___ , Steuerakten in Sachen X.___

sowie Konkursakten der Y.___ ) zu verzichten (vgl. Urk. 1 S. 8 f. ).

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

D as

Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser , unter Beilage von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 3/3-4 - Bundesgericht (Verfahren 9C_634/2014), unter Beilage von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 3/3-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 008 blanko unterschrieben hatte - was von ihr explizit bestritten wird - nicht geeignet.

Die Aussag en von Z.___ ändern mithin nichts daran, dass nach wie vor der Beweis für die Echtheit der Unterschriften auf diesen beiden Doku menten nicht erbracht werden kann und die Folgen dieser Bewei slosigkeit die G esuchstellerin zu tragen hat (vorne E. 3.2) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00099 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

14. Januar 2015 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Mediation Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen X.___ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Sachverhalt: 1.

Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (BV.2012.00094) hiess das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich die Klage von X.___ vom 6. November 2012 gut und verpflichtete die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , d ieser ab 1. August 2008 eine Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.--

- unter Anrechnung der Verrech nungsforderung von Fr. 10‘626.-- - auszurichten, zu züglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 6. November 2012 geschuldeten Betreffni sse (soweit nicht durch die Ver rechnung getilgt) ab diesem Datum und für die rest lichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ( Urk. 2 ; Verfahren BV.2012.00094 ). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 gelangte die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge , Winterthur ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die revisions weise Aufhebung des Urteils vom 26. Juni 2014 respektive die Abweisung der Klage vom 6. November 2012, eventualiter die Vornahme weiterer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des vorliegenden Revisions verfahrens bis zum Erlass des Urteils des Bundesgerichts in Sachen der Parteien (Verfahren 9C_634/2014; Urk. 1 S. 2).

Bereits am 3. September 2014 hatte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Win terthur gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2014 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. 2.2

Da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, ist ohne Anhörung der Gegen-partei zu entscheiden ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ] ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Ent scheides begründet, hat ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stel len (BGE 138 II 386). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. Eine Sistierung des kantonalen Revisionsverfahrens ist praxisgemäss nicht angezeigt (E. 7 des vorerwähnten Entscheids). 2. 2.1

Nach § 29 lit . a

GSVGer kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision ve rlangt werden, wenn sie neue er hebli che Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Ver fahren nicht beibringen konnten. § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Re visionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist . 2.2

Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des

( formell rechtskräfti gen) Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revi sion beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Wür digung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben ent weder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be kannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Haupt verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweis mittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermitt lung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen un richtig gewürdigt hat . Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b ; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Bundesgerichtsurteil

8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1). 3. 3.1

Der bei der Y.___ tätig gewesene Z.___ hatte der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur (Gesuchstellerin) die von X.___ ( Gesuchs gegnerin ) unterzeichnete Vollmacht vom 7. Februar 2008 eingereicht. Im Begleitschreiben vom 7. Februar 2008 führte Z.___ aus, die Gesuchsgegnerin

werde im Juli 2008 das AHV-Alter er reichen. Sie wünsche zu wissen, welche Leistungen im Alter von der beruflichen Vorsorge vorgesehen seien (einmalige Kapitalauszahlung oder Altersrente). Weiter bat er um entsprechende Information und um Zustellung der Antrags formulare ( vgl. Akten

BV.2012.00094 Urk. 2/4).

Mit einem weiteren Schreiben vom 8. April 2008 reichte Z.___ der Gesuchstellerin

- neben einer Wohnsitzbestätigung und einer Kopie der Nieder lassungsbewilligung

- erneut eine Vollmacht ein, welche vom 8. April 2008 da tierte. Als Betreff aufgeführt war: „Ankündigung Altersleistun gen; Kapitalzah lung und Überweisung Guthaben an A.___ , BC Nr. B.___ ; Kto. C.___ , laut. auf D.___ “ ( Urk. 2/8). Zudem legte er ein ausge fülltes Auszah lungsformular bei. Dieses enthielt das Datum vom 8. April 2008 und eine Un terschrift, welche auf den Namen der Gesuch sgegnerin lautete. Gewünscht wurde eine Kapitalauszahlung ( vgl. Akten

BV.2012.00094 Urk. 2/9).

Die Gesuchstellerin überwies in der Folge das Alterskapital in der Höhe von Fr. 163‘676.80 auf das angegebene Konto. Indessen handelte es sich dabei um ein privates Konto von Z.___ . Dieser veruntreute das überwiesene Kapital. 3.2

Im Verfahren BV.2012.00094 war unstrittig, dass die Gesuchs gegnerin die Voll macht vom 7. Februar 2008 unterschrieben hatte. Strittig war, ob die Gesuch s gegnerin oder Z.___ , letzterer durch eine Unterschriftenfälschung, die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 unterzeichnet hatte. Das Sozialversicherungsge richt kam

im Urteil vom 2 6. Juni 2014 zum Schluss , dass die Auszahlung des Alterskap i tals gestützt auf die Vollmacht vom 8. April 2008 respektive das Auszahlungsformular vom 8. April 2008 erfolgt sei. D er Beweis für die Echtheit der Unterschriften auf den beiden Urkunden sei

– aus den angeführten Gründen - nicht mehr zu erbringen . Da die

G esuchstellerin die Beweislast für die befreiende Wirkung ihrer bereits getätigten Zahlung trage , habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dementsprechend komme ihrer Überweisung vom 2 2. Oktober 2008 keine be fr eiende Wirkung zu und sie bleibe gegenüber der Gesuch sgegnerin

leistu ngs pflichtig ( Urk. 2 E. 4). 4. 4.1

Die Gesuchstellerin stützt ihr Revisionsbegehren auf die Aussagen von Z.___ an der Schlusseinvernahme vom 2 6. September 201 4. Anlässlich dieser Einvernahme wurde er als beschuldigte Person (im Sinne von Art. 157 ff. der Strafprozessordnung, StPO ) befragt. Er gab an, die Vollmacht und der Aus zahlungsauftrag seien unausgefüllt bei ihm im Büro der D.___ von der Gesuchsgegnerin

unterzeichnet worden. Die beiden Papiere habe er nachträglich ergänzt und ausgefüllt ( Urk. 3/3) . 4 .2

Die Schlusseinvernahme fand erst nach Ergehen des Urteils des hiesigen Ge richts vom 2 6. Juni 2014 statt. Bereits vor der Schlusseinvernahme dürfte Z.___ zur Veruntreuung d es Alterskapitals der Gesuchsgegnerin befragt worden sein. Die G esuchstellerin ist im Strafverfahren gegen Z.___ als Privatklägerin zugelassen und hat demzufolge Akteneinsichts recht , soweit es

ihre Interessen erfordern ( Art. 101 StPO) . Es ist daher fraglich, ob es sich bei den Aussagen von Z.___ um ein Beweismittel im Sinne eines (zulässigen) unechten Novums handelt. Auf den Beizug der Straf akten zur Klärung dieser Frage ist aber zu verzichten, weil die Aussagen von Z.___ nicht geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Ur teils vom 2 6. Juni 2014 zu verändern. 4.3

Z.___ trifft als Beschuldigter keine Wahrheitspflicht. Er hat ein Interesse, den Sachverhalt in einem für ihn möglichst positiven Licht darzustel len. Vor diese m Hintergrund sind seine Aussage n zum Beweis , dass die Ge suchsgegnerin

die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2 008 blanko unterschrieben hatte - was von ihr explizit bestritten wird - nicht geeignet.

Die Aussag en von Z.___ ändern mithin nichts daran, dass nach wie vor der Beweis für die Echtheit der Unterschriften auf diesen beiden Doku menten nicht erbracht werden kann und die Folgen dieser Bewei slosigkeit die G esuchstellerin zu tragen hat (vorne E. 3.2) . 4.4

Auf die weiteren Ausführungen im Revisionsgesuch ist nicht näher einzugehen, i nsbesondere was das (angebliche) Zugeständnis der Gesuch sgegnerin , die be sagten Unterschriften selber angebracht zu haben, sowie deren (vermeintliche ) Bereicherung anbelangt ( Urk. 1 S. 2-8). Diese Punkte waren bereits Thema im Verfahren BV.2012.00094 und können im vorliegenden Revisionsverfahren nicht nochmals aufgerollt werden. Aus diesem Grund ist auch auf den in diesem Zu sammenhang beantragte n

Beizug diverser Akten (Akten Zivilverfa hren in Sa chen X.___

gegen Y.___ , Akten Strafverfahren in Sachen Z.___ , Steuerakten in Sachen X.___

sowie Konkursakten der Y.___ ) zu verzichten (vgl. Urk. 1 S. 8 f. ). 4.5

Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

D as

Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser , unter Beilage von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 3/3-4 - Bundesgericht (Verfahren 9C_634/2014), unter Beilage von Urk. 1 und einer Kopie von Urk. 3/3-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger