opencaselaw.ch

BV.2014.00078

Teilung von Austrittsleistungen (Scheidungsbegehren vor 2011)

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts P.___ vom 5. Dezember 2008 wurde die Ehe zwi schen X.___

und Y.___

geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 1 5. Januar 2009 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 2 7. August 2014 überwies das Bezirksgericht P.___

die Sache zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben an das hiesige Gericht (Urk. 1). 2.

Auf Ersuchen des Gerichts bezifferte die

aktuelle Vorsorgeeinrichtung von X.___, die Sammelstiftung Symova,

die Austrittsleistung per 1 5. Januar 2009 auf Fr. 96'526.-- und die Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufgezinst bis 15. Januar 2009, auf Fr. 40'692.-- und bestätigte die Durchführ barkeit der Teilung (Urk. 14, vgl. auch Urk. 6), Nach Angaben der Stiftung Auffangeinrichtung führt sie für Y.___ kein Freizügigkeitskonto mehr. Das bestehende Guthaben (Fr. 5'654.47) wurde am 20. November 2014 an Y.___

ausbezahlt (Urk. 9-10). Am 15. Januar 2009 verfügte Y.___ über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'114.88 (Urk. 11/1). 3.

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 16) gab das Gericht den Scheidungsp ar teien Gelegenheit, zu den Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügig keitseinrichtungen

Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Still schweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben auszugehen sei und die Teilung dementsprechend angeordnet werde. Die Scheidungsparteien erhoben keine Einwendungen (vgl. Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2

Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassu ng) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizü gigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 dersel ben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsver hältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Eheschei dung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehe gatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen. 2. 2.1

Das Bezirksgericht P.___ meldete dem hiesigen Gericht mit der Überweisungs - ver fügung vom 2 7. August 2014 bzw. den damit eingereichten Scheidungsakten die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen. Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziffer 2) sind die Angaben vollständig.

Danach beträgt die zu teilende Austrittsleistung von X.___ bei der Sam melstiftung Symova Fr. 55'834.-- (Austrittsleistung per 1 5. Januar 2009: Fr. 96'526.-- abzüglich Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufge zinst bis 15. Januar 2009 : Fr. 40'692.--).

Das zu teilende Freizügigkeitsguthaben von Y.___ beträgt Fr. 3'114.8 8. Hierzu ist zu bemerken, dass es sich bei der am 1 1. Dezember 2009 aus dem Fürsorgefonds der Firma Z.___ an die Stiftung Auffangein richtung überwiesene n Freizügigkeitsleistun g von Fr. 2'531.-- (Urk. 11/2) um nicht in die Teilung einzubeziehendes vorehelich angespartes Vorsorgeguthaben handelt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts P.___ vom 5. Dezember 2008 S. 29, Urk. 2/70).

B.___ steht die Hälfte des Guthabens von Y.___, nämlich Fr. 1'557.44 (Fr. 3'114.88/2) zu. Y.___ steht die Hälfte der Austritt s leistung per 1 5. Januar 2009 von X.___, nämlich Fr. 27'917.--(Fr. 55'834.--/2) zu. I n Verrechnung der beiden Ansprüche resultiert ein auszu gleichender Betrag von Fr. 26'359.56 zugunsten von Y.___ . 2.2

Demnach ist die Sammelstiftung Symova zu verpflichten, den Betrag von Fr. 26'359.56 zulasten der Austrittsleistung von X.___, geb. 1960, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügig keitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zugunsten des Freizügigkeitskonto s von Y.___, geboren 1967, zu überweisen (vgl. Urk. 19) . 3. 3.1

Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssa tz von Art. 12 BVV 2 (2009-2011: 2,00 %; 2012-2013 : 1,50 %; 2014-2015: 1,75 %) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung). 3.2

Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 1 5. Januar 2009 bis 31 . Dezember 2011 zu mindestens 2 .00 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu mindestens 1,5 0 % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungs weise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Das Gericht erkennt: 1.

Die Sammelstiftung Symova wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 26'359.56 zuzüglich Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten der Austrittsleis tung von X.___, geb. 1960, Stiftung Auffang einrichtung BVG, Freizügig keitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zugunsten des Freizügigkeitskontos von Y.___, geboren 1967, zu überweisen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Symova - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 5. Januar 2009 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 2 7. August 2014 überwies das Bezirksgericht P.___

die Sache zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben an das hiesige Gericht (Urk. 1).

E. 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

E. 1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassu ng) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizü gigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs.

E. 2 Auf Ersuchen des Gerichts bezifferte die

aktuelle Vorsorgeeinrichtung von X.___, die Sammelstiftung Symova,

die Austrittsleistung per 1 5. Januar 2009 auf Fr. 96'526.-- und die Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufgezinst bis 15. Januar 2009, auf Fr. 40'692.-- und bestätigte die Durchführ barkeit der Teilung (Urk. 14, vgl. auch Urk. 6), Nach Angaben der Stiftung Auffangeinrichtung führt sie für Y.___ kein Freizügigkeitskonto mehr. Das bestehende Guthaben (Fr. 5'654.47) wurde am 20. November 2014 an Y.___

ausbezahlt (Urk. 9-10). Am 15. Januar 2009 verfügte Y.___ über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'114.88 (Urk. 11/1).

E. 2.1 Das Bezirksgericht P.___ meldete dem hiesigen Gericht mit der Überweisungs - ver fügung vom 2 7. August 2014 bzw. den damit eingereichten Scheidungsakten die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen. Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziffer 2) sind die Angaben vollständig.

Danach beträgt die zu teilende Austrittsleistung von X.___ bei der Sam melstiftung Symova Fr. 55'834.-- (Austrittsleistung per 1 5. Januar 2009: Fr. 96'526.-- abzüglich Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufge zinst bis 15. Januar 2009 : Fr. 40'692.--).

Das zu teilende Freizügigkeitsguthaben von Y.___ beträgt Fr. 3'114.8 8. Hierzu ist zu bemerken, dass es sich bei der am 1 1. Dezember 2009 aus dem Fürsorgefonds der Firma Z.___ an die Stiftung Auffangein richtung überwiesene n Freizügigkeitsleistun g von Fr. 2'531.-- (Urk. 11/2) um nicht in die Teilung einzubeziehendes vorehelich angespartes Vorsorgeguthaben handelt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts P.___ vom 5. Dezember 2008 S. 29, Urk. 2/70).

B.___ steht die Hälfte des Guthabens von Y.___, nämlich Fr. 1'557.44 (Fr. 3'114.88/2) zu. Y.___ steht die Hälfte der Austritt s leistung per 1 5. Januar 2009 von X.___, nämlich Fr. 27'917.--(Fr. 55'834.--/2) zu. I n Verrechnung der beiden Ansprüche resultiert ein auszu gleichender Betrag von Fr. 26'359.56 zugunsten von Y.___ .

E. 2.2 Demnach ist die Sammelstiftung Symova zu verpflichten, den Betrag von Fr. 26'359.56 zulasten der Austrittsleistung von X.___, geb. 1960, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügig keitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zugunsten des Freizügigkeitskonto s von Y.___, geboren 1967, zu überweisen (vgl. Urk. 19) .

E. 3 dersel ben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsver hältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Eheschei dung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehe gatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen. 2.

E. 3.1 Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssa tz von Art. 12 BVV 2 (2009-2011: 2,00 %; 2012-2013 : 1,50 %; 2014-2015: 1,75 %) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs.

E. 3.2 Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 1 5. Januar 2009 bis 31 . Dezember 2011 zu mindestens 2 .00 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu mindestens 1,5 0 % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungs weise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Das Gericht erkennt: 1.

Die Sammelstiftung Symova wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 26'359.56 zuzüglich Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten der Austrittsleis tung von X.___, geb. 1960, Stiftung Auffang einrichtung BVG, Freizügig keitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zugunsten des Freizügigkeitskontos von Y.___, geboren 1967, zu überweisen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Symova - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

E. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art.

E. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

Dispositiv
  1. Y.___ wohnhaft in Kosovo
  2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Beklagter 1 X.___ sowie Y.___ wohnhaft in Kosovo Kläger X.___ gegen
  3. X.___
  4. Sammelstiftung Symova Beundenfeldstrasse 5, Postfach 443, 3000 Bern 25 Beklagte Sachverhalt:
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichts P.___ vom
  6. Dezember 2008 wurde die Ehe zwi schen X.___ und Y.___ geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 1
  7. Januar 2009 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 2
  8. August 2014 überwies das Bezirksgericht P.___ die Sache zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben an das hiesige Gericht (Urk. 1).
  9. Auf Ersuchen des Gerichts bezifferte die aktuelle Vorsorgeeinrichtung von X.___ , die Sammelstiftung Symova , die Austrittsleistung per 1
  10. Januar 2009 auf Fr. 96'526.-- und die Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufgezinst bis 15. Januar 2009, auf Fr. 40'692.-- und bestätigte die Durchführ barkeit der Teilung (Urk. 14, vgl. auch Urk. 6), Nach Angaben der Stiftung Auffangeinrichtung führt sie für Y.___ kein Freizügigkeitskonto mehr. Das bestehende Guthaben (Fr. 5'654.47) wurde am 20. November 2014 an Y.___ ausbezahlt (Urk. 9-10). Am 15. Januar 2009 verfügte Y.___ über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'114.88 (Urk. 11/1).
  11. Mit Verfügung vom 1
  12. Mai 2015 (Urk. 16) gab das Gericht den Scheidungsp ar teien Gelegenheit, zu den Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügig keitseinrichtungen Stellung zu nehmen , wobei es darauf hinwies, dass bei Still schweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben auszugehen sei und die Teilung dementsprechend angeordnet werde. Die Scheidungsparteien erhoben keine Einwendungen (vgl. Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Nach Art.  122 Abs.  1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen ( Art.  122 Abs.  2 ZGB). 1.2      Laut Art.  142 Abs.  1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassu ng) entscheidet das (Scheidungs- )Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizü gigkeitsgesetz zuständigen Gericht ( Art.  142 Abs.  2 ZBG). Gemäss Abs.  3 dersel ben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsver hältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Eheschei dung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehe gatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
  14. 2.1      Das Bezirksgericht P.___ meldete dem hiesigen Gericht mit der Überweisungs - ver fügung vom 2
  15. August 2014 bzw. den damit eingereichten Scheidungsakten die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen. Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziffer 2) sind die Angaben vollständig.      Danach beträgt die zu teilende Austrittsleistung von X.___ bei der Sam melstiftung Symova Fr. 55'834.-- (Austrittsleistung per 1
  16. Januar 2009: Fr. 96'526.-- abzüglich Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufge zinst bis 15. Januar 2009 : Fr. 40'692.-- ).      Das zu teilende Freizügigkeitsguthaben von Y.___ beträgt Fr. 3'114.8
  17. Hierzu ist zu bemerken , dass es sich bei der am 1
  18. Dezember 2009 aus dem Fürsorgefonds der Firma Z.___ an die Stiftung Auffangein richtung überwiesene n Freizügigkeitsleistun g von Fr.  2'531.-- ( Urk.  11/2) um nicht in die Teilung einzubeziehendes vorehelich angespartes Vorsorgeguthaben handelt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts P.___ vom
  19. Dezember 2008 S. 29, Urk.  2/70).      B.___ steht die Hälfte des Guthabens von Y.___ , nämlich Fr. 1'557.44 (Fr. 3'114.88/2) zu. Y.___ steht die Hälfte der Austritt s leistung per 1
  20. Januar 2009 von X.___ , nämlich Fr. 27'917.--(Fr. 55'834.--/2) zu. I n Verrechnung der beiden Ansprüche resultiert ein auszu gleichender Betrag von Fr.  26'359.56 zugunsten von Y.___ . 2.2      Demnach ist die Sammelstiftung Symova zu verpflichten, den Betrag von Fr.  26'359.56 zulasten der Austrittsleistung von X.___, geb. 1960 , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG , Freizügig keitskonten, Postfach, 8036 Zürich , zugunsten des Freizügigkeitskonto s von Y.___, geboren 1967 , zu überweisen (vgl. Urk. 19) .
  21. 3.1      Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom
  22. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssa tz von Art. 12 BVV  2 ( 2009-2011: 2,00 %; 2012-2013 : 1,50  %; 2014-2015: 1,75  % ) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent ( Art.  2 Abs.  4 FZG und Art.  26 Abs.  2 FZG in Verbindung mit Art.  7 der Freizügigkeitsverordnung). 3.2      Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 1
  23. Januar 2009 bis 31 .  Dezember 2011 zu mindestens 2 .00  %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu mindestens 1,5 0  % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungs weise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Das Gericht erkennt:
  24. Die Sammelstiftung Symova wird verpflichtet, den Betrag von Fr.  26'359.56 zuzüglich Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten der Austrittsleis tung von X.___, geb. 1960 , Stiftung Auffang einrichtung BVG, Freizügig keitskonten, Postfach, 8036 Zürich , zugunsten des Freizügigkeitskontos von Y.___, geboren 1967, zu überweisen .
  25. Das Verfahren ist kostenlos.
  26. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Symova - Bundesamt für Sozialversicherungen
  27. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  28. Juli bis und mit 1
  29. August sowie vom 1
  30. Dezember bis und mit dem
  31. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00078 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Klägerin gegen 1.

Y.___ wohnhaft in Kosovo 2.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Beklagter 1 X.___ sowie Y.___ wohnhaft in Kosovo Kläger X.___ gegen 1.

X.___ 2.

Sammelstiftung Symova Beundenfeldstrasse 5, Postfach 443, 3000 Bern 25 Beklagte Sachverhalt: 1.

Mit Urteil des Bezirksgerichts P.___ vom 5. Dezember 2008 wurde die Ehe zwi schen X.___

und Y.___

geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 1 5. Januar 2009 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 2 7. August 2014 überwies das Bezirksgericht P.___

die Sache zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben an das hiesige Gericht (Urk. 1). 2.

Auf Ersuchen des Gerichts bezifferte die

aktuelle Vorsorgeeinrichtung von X.___, die Sammelstiftung Symova,

die Austrittsleistung per 1 5. Januar 2009 auf Fr. 96'526.-- und die Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufgezinst bis 15. Januar 2009, auf Fr. 40'692.-- und bestätigte die Durchführ barkeit der Teilung (Urk. 14, vgl. auch Urk. 6), Nach Angaben der Stiftung Auffangeinrichtung führt sie für Y.___ kein Freizügigkeitskonto mehr. Das bestehende Guthaben (Fr. 5'654.47) wurde am 20. November 2014 an Y.___

ausbezahlt (Urk. 9-10). Am 15. Januar 2009 verfügte Y.___ über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 3'114.88 (Urk. 11/1). 3.

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 16) gab das Gericht den Scheidungsp ar teien Gelegenheit, zu den Angaben der beteiligten Vorsorge- bzw. Freizügig keitseinrichtungen

Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Still schweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben auszugehen sei und die Teilung dementsprechend angeordnet werde. Die Scheidungsparteien erhoben keine Einwendungen (vgl. Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2

Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassu ng) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizü gigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 dersel ben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsver hältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Eheschei dung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehe gatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen. 2. 2.1

Das Bezirksgericht P.___ meldete dem hiesigen Gericht mit der Überweisungs - ver fügung vom 2 7. August 2014 bzw. den damit eingereichten Scheidungsakten die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen. Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziffer 2) sind die Angaben vollständig.

Danach beträgt die zu teilende Austrittsleistung von X.___ bei der Sam melstiftung Symova Fr. 55'834.-- (Austrittsleistung per 1 5. Januar 2009: Fr. 96'526.-- abzüglich Austrittsleistung bei Heirat am 7. August 1995, aufge zinst bis 15. Januar 2009 : Fr. 40'692.--).

Das zu teilende Freizügigkeitsguthaben von Y.___ beträgt Fr. 3'114.8 8. Hierzu ist zu bemerken, dass es sich bei der am 1 1. Dezember 2009 aus dem Fürsorgefonds der Firma Z.___ an die Stiftung Auffangein richtung überwiesene n Freizügigkeitsleistun g von Fr. 2'531.-- (Urk. 11/2) um nicht in die Teilung einzubeziehendes vorehelich angespartes Vorsorgeguthaben handelt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts P.___ vom 5. Dezember 2008 S. 29, Urk. 2/70).

B.___ steht die Hälfte des Guthabens von Y.___, nämlich Fr. 1'557.44 (Fr. 3'114.88/2) zu. Y.___ steht die Hälfte der Austritt s leistung per 1 5. Januar 2009 von X.___, nämlich Fr. 27'917.--(Fr. 55'834.--/2) zu. I n Verrechnung der beiden Ansprüche resultiert ein auszu gleichender Betrag von Fr. 26'359.56 zugunsten von Y.___ . 2.2

Demnach ist die Sammelstiftung Symova zu verpflichten, den Betrag von Fr. 26'359.56 zulasten der Austrittsleistung von X.___, geb. 1960, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügig keitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zugunsten des Freizügigkeitskonto s von Y.___, geboren 1967, zu überweisen (vgl. Urk. 19) . 3. 3.1

Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssa tz von Art. 12 BVV 2 (2009-2011: 2,00 %; 2012-2013 : 1,50 %; 2014-2015: 1,75 %) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung). 3.2

Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 1 5. Januar 2009 bis 31 . Dezember 2011 zu mindestens 2 .00 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu mindestens 1,5 0 % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungs weise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Das Gericht erkennt: 1.

Die Sammelstiftung Symova wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 26'359.56 zuzüglich Zins im Sinne von Erwägung 3.2 zulasten der Austrittsleis tung von X.___, geb. 1960, Stiftung Auffang einrichtung BVG, Freizügig keitskonten, Postfach, 8036 Zürich, zugunsten des Freizügigkeitskontos von Y.___, geboren 1967, zu überweisen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Sammelstiftung Symova - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli