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BV.2014.00073

Anfechtung des Versicherungsvertrags; Grundlagenirrtum.

Zürich SozVersG · 2015-02-02 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 / 15) in Art. 19 Abs. 1 die Möglichkeit einer solchen Versicherung gegeben sei, irrelevant ist, weil die se offensichtlich inkonsistenten Bestimmungen für Laien nur erschwert zu durch schauen sind,

sich die Beklagte nach dem Gesagten den Vorhalt gefallen lassen muss, dass sie den - wie sie selbst zugibt - erkennbaren und offensichtlichen Irrtum des Versi cherten nicht richtig gestellt hat und ihn - aus welchen Gründen auch immer - in seinem Irrtum beliess, was in grundlegender Weise gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]),

es angesichts des klar zutage getretenen Irrtums des Versicherten nicht genügte, dass die Beklagte floskelartig auf ihre Reglemente verwies,

es im Übrigen auch unerheblich ist, ob es dem Versicherte n

- bei objektiver Be trachtungsweise - möglich gewesen wäre, seinen Irrtum selbst zu erkennen oder nicht, da sich grundsätzlich auch der fahrlässig Irrende auf einen Grundla gen irrtum berufen kann (vgl. Art. 26 OR),

es im vorliegenden Zusammenhang angesichts der rechtzeitig erfolgten Irr tums anfechtung offenbleiben kann, ob die Beklagte den offensichtlichen Irrtum des Versicherten bewusst ausgenützt hat oder ob ihr treuwidriges und inakzep tables Verhalten (wovon immerhin zu ihren Gunsten auszugehen ist) Folge einer fort gesetzten Unachtsamkeit und/oder Gleichgültigkeit war,

demzufolge festzuhalten ist, dass der Versicherte sich bei Abschluss der frei willigen Versicherung in einem offensichtlichen, auch für die Beklagte erkenn ba ren und wesentlichen Irrtum befand (Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR), weshalb der Vertrag für den Versicherten beziehungsweise die Klägerin, welche die Universalsukzesso ri n des Versicherten ist (vgl. Urk. 2/2-3), nicht verbindlich und das Versicherungsverhältnis - dem klägerischen Hauptstandpunkt und - an trag

folgend - zu liquidieren beziehungsweise der Rückabwicklung zuzuführen ist (ex tunc),

der Klägerin somit das negative Interesse zuzusprechen ist, mithin sie so zu stellen ist, wie wenn der Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen worden wäre,

bei diesem Ausgang des Verfahren nicht geprüft werden muss, ob die Klägerin (gemäss ihrem Eventualantrag) aufgrund einer konkludent und in Abweichung zu den reglementarischen Bestimmung en zwischen dem Versicherten und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung Anspruch auf Rentenleistungen hätte,

demzufolge die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 284'642.55 zuzüg lich einbezahlte Sparbeiträge und abzüglich der bis zum Tod des Versicherten ausgerichteten Altersleistungen zu bezahlen, wobei auf den einbezahlten bezie hungsweise ausgerichteten Rentenb eträgen die reglementarischen Zinsen zu berück sichtigen sind, nebst Zins von 5 % auf dem zu errechnenden Saldobetrag seit Klageeinreichung am 19. August 2014 (Art. 104 Abs. 1 OR),

die Beklagte der Klägerin zudem eine nachvollziehbare Berechnung des ihr zu stehenden Saldos (inklusive einer detaillierten Zinsberechnung) zuzustellen hat, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre,

in weiterer Erwägung, dass

Rechtsanwältin Hochl mit Honorarnote vom 13. Januar 2015 (Urk. 9) einen Auf wand von 46,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % (zuzüglich Mehr wertsteuer) geltend machte,

der geltend gemachte Stundenaufwand trotz der Bedeutung der Streitsache, der sich stellenden Rechtsfragen sowie insbeson dere des erheblichen (durch die müh same Korrespondenz mit der Beklagten v er ursachten) vorproze ssualen Aufwands

als zu hoch erscheint und namentlich ein Aufwand von 25.5 Stunden für die Ausarbeitung der 13-seitigen Klageschrift nebst 7.5 Stunden für rechtliche Ab klärungen als überhöht erscheint, zumal umfassende Rechtskenntnisse der Rechts vertreterinnen vorausgesetzt werden und sich bei überschaubare r Thema tik ein Aufwand von höchstens 30 Stunden rechtfertigt,

praxisgemäss nur die effektiv ausgewiesenen Barauslagen berücksichtigt wer den, weshalb vorliegend für die Zusprechung einer Kleinspesenpauschale von 3 % kein Raum besteht,

aber angesichts des Umstandes, dass offensichtlich in Zusammenhang mit Post sendungen und Telefonaten Spesen entstanden sin d, diese ermessensweise zu schätzen und auf Fr. 200.-- festzusetzen sind,

weiter lediglich der gerichtsübliche Entschädigungsansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) zur Anwendung kommt, wobei die Erhöhung des Ansatzes auf Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat, da die Bemühungen der Rechtsvertreterin noch im Jahr 2014 er folgten,

demzufolge die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin eine Prozessentschädi gung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr.

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00073 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

2. Februar 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl Schaub Hochl Rechtsanwälte Stadthausstrasse 41, Postfach 127, 8402 Winterthur gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 19. Aug ust 2014 (Urk. 1), mit welcher s ie Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die vom verstor benen Ver sicherten Y.___ sel. eingebrachte Freizü gigkeits leis tung von CHF 284'642.55 zuzüglich einbezahlte Spar beiträge abzüg lich der bis zum Tod des Versicherten ausgerichte ten Altersrenten, unter Be rücksichtigung der Zinsen, zu bezahlen. 2.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Höhe des Betrages gemäss An trag Ziff. 1 zu berechnen; anschliessend sei der Klägerin Frist an zu setzen, um ihre Forderung zu beziffern. 3.

Eventualiter (anstelle von Ziff. 1 und 2) sei die Beklagte zu ver pflich ten, der Klägerin eine lebenslängliche Rente von CHF 12'674.00 zu bezahlen, beginnend rückwirkend ab 9. September 2013, zahlbar in vierteljährlichen Beträgen je an fangs eines Kalenderquartals, zu züg lich Zins zu 5 % jeweils ab Fälligkeit. 4.

Es seien bei der Beklagten die vollständigen Akten zum Fall des Ver sicherten Y.___ sel. zu edieren. 5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehr wertsteuer zu Lasten der Beklagten.

unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte trotz mehrfach gewährter Frister streckung (vgl. Urk. 6-8) keine Klageantwort einreichte, weshalb das Urteil - da kein Anlass zu Weiterungen besteht - androhungsgemäss aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist (vgl. Urk. 4);

in Erwägung, dass

gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Bezüger von Taggeldern der Arbeitslo sen versicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versi che rung unterstehen (vgl. dazu auch die Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen),

nach Art. 47 Abs. 1 BVG der Versicherte, der aus der obligatorischen Versiche rung ausscheidet, die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Um fang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen kann,

nach Art. 23 des Obligationenrechts (OR) der Vertrag für denjenigen unverbind lich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat,

der Irrtum namentlich dann ein wesentlicher ist, wenn er einen bestimmten Sach verhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsver kehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; Grundlagenirrtum),

aufgrund der Akten und der Sachdarstellung in der Klageschrift vorliegend von folgendem Sachverhalt auszugehen ist: Der (inzwischen verstorbene) Versicherte war im Jahr 2010 arbeitslos geworden und meldete sich zwecks Fortführung seines bisherigen (auch das Risiko Alter umfassenden) Versicherungsschutzes am 1. Juli 2010 freiwillig bei der Beklagten an. Ziel und Zweck dieser freiwilligen Versi cherung war insbesondere auch die Absicherung der Klägerin, der langjährigen Lebenspartnerin des Versicherten. Deshalb gab der Versi cherte bereits bei der Anmeldung eine entsprechende Begünstigungser klärung ab und bat um entsprechende Bestätigung. Die Beklagte bestä tigte den Erhalt der Begünstigungserklärung, hielt aber fest, dass sie die Rechtmässigkeit der Erklärung nicht geprüft habe, und verwies auf ihre reglementarischen Bestimmungen. Im Glauben, der Klägerin stünden bei seinem Ableben Versicherungsleistungen zu, überwies der Versicherte sein Freizügigkeitsguthaben an die Beklagte. Am 17. Februar 2013 er reichte er das ordentliche Pensionsalter, worauf ihm die Beklagte Al tersleistungen ausrichtete; nur ein halbes Jahr später (am 9. September 2013) verstarb der Versicherte. In der Folge weigerte sich die Beklagte, der Klägerin Versicherungsleistungen auszurichten, da das Reglement solche Leistungen nur für Ehepartner vorsehe, nicht hingegen für im Konkubinat lebende Partner.

die Klägerin zur Begründung ihrer Klage unter anderem geltend machen liess, dass sich der Versicherte in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, weil er der

Überzeugung gewesen sei, seine Partnerin (die Klägerin) wäre durch die frei will i ge Versicherung abgesichert, dass er diese freiwillige Versicherung bei Kennt nis der tatsächlichen Verhältnisse nicht abgeschlossen beziehungsweise da s Frei zü gigkeitskapital nicht überwiesen hätte, und dass die Beklagte, die sei nen Irrtum habe erkennen müssen, ihn in diesem Irrtum belassen habe (Verlet zung der In formationspflicht), weshalb der Vertrag wegen Irrtums ungültig und die Kläge rin so zu stellen sei, als ob er nicht zustande gekommen wäre und ihr dem zufolge das negative Interesse zustehe (Urk. 1 S. 12 f.),

die Beklagte vorprozessual zu Recht anerkannte, dass der Versicherte deutlich zum Ausdruck gebracht habe, die Klägerin begünstigen zu wollen (Schreiben der Beklagten vom 11. April 2014 [Urk. 2/14]: „Sie gehen recht in der An nahme, dass sich aus den Unterlagen die eindeutige und erkennbare Absicht von Y.___ sel. ergibt, seine Lebenspartnerin, X.___, be güns ti gen zu wollen.“),

der ebenfalls vorprozessual vorgebrachte Einwand der Beklagten (Urk. 2/14), das s in keinem einzigen ihrer Vorsorgepläne eine Lebenspartnerrente vorgese hen sei, obwohl in ihren Allgemeinen Bestimmungen (Urk. 2 / 15) in Art. 19 Abs. 1 die Möglichkeit einer solchen Versicherung gegeben sei, irrelevant ist, weil die se offensichtlich inkonsistenten Bestimmungen für Laien nur erschwert zu durch schauen sind,

sich die Beklagte nach dem Gesagten den Vorhalt gefallen lassen muss, dass sie den - wie sie selbst zugibt - erkennbaren und offensichtlichen Irrtum des Versi cherten nicht richtig gestellt hat und ihn - aus welchen Gründen auch immer - in seinem Irrtum beliess, was in grundlegender Weise gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]),

es angesichts des klar zutage getretenen Irrtums des Versicherten nicht genügte, dass die Beklagte floskelartig auf ihre Reglemente verwies,

es im Übrigen auch unerheblich ist, ob es dem Versicherte n

- bei objektiver Be trachtungsweise - möglich gewesen wäre, seinen Irrtum selbst zu erkennen oder nicht, da sich grundsätzlich auch der fahrlässig Irrende auf einen Grundla gen irrtum berufen kann (vgl. Art. 26 OR),

es im vorliegenden Zusammenhang angesichts der rechtzeitig erfolgten Irr tums anfechtung offenbleiben kann, ob die Beklagte den offensichtlichen Irrtum des Versicherten bewusst ausgenützt hat oder ob ihr treuwidriges und inakzep tables Verhalten (wovon immerhin zu ihren Gunsten auszugehen ist) Folge einer fort gesetzten Unachtsamkeit und/oder Gleichgültigkeit war,

demzufolge festzuhalten ist, dass der Versicherte sich bei Abschluss der frei willigen Versicherung in einem offensichtlichen, auch für die Beklagte erkenn ba ren und wesentlichen Irrtum befand (Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR), weshalb der Vertrag für den Versicherten beziehungsweise die Klägerin, welche die Universalsukzesso ri n des Versicherten ist (vgl. Urk. 2/2-3), nicht verbindlich und das Versicherungsverhältnis - dem klägerischen Hauptstandpunkt und - an trag

folgend - zu liquidieren beziehungsweise der Rückabwicklung zuzuführen ist (ex tunc),

der Klägerin somit das negative Interesse zuzusprechen ist, mithin sie so zu stellen ist, wie wenn der Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen worden wäre,

bei diesem Ausgang des Verfahren nicht geprüft werden muss, ob die Klägerin (gemäss ihrem Eventualantrag) aufgrund einer konkludent und in Abweichung zu den reglementarischen Bestimmung en zwischen dem Versicherten und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung Anspruch auf Rentenleistungen hätte,

demzufolge die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 284'642.55 zuzüg lich einbezahlte Sparbeiträge und abzüglich der bis zum Tod des Versicherten ausgerichteten Altersleistungen zu bezahlen, wobei auf den einbezahlten bezie hungsweise ausgerichteten Rentenb eträgen die reglementarischen Zinsen zu berück sichtigen sind, nebst Zins von 5 % auf dem zu errechnenden Saldobetrag seit Klageeinreichung am 19. August 2014 (Art. 104 Abs. 1 OR),

die Beklagte der Klägerin zudem eine nachvollziehbare Berechnung des ihr zu stehenden Saldos (inklusive einer detaillierten Zinsberechnung) zuzustellen hat, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre,

in weiterer Erwägung, dass

Rechtsanwältin Hochl mit Honorarnote vom 13. Januar 2015 (Urk. 9) einen Auf wand von 46,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie eine Kleinspesenpauschale von 3 % (zuzüglich Mehr wertsteuer) geltend machte,

der geltend gemachte Stundenaufwand trotz der Bedeutung der Streitsache, der sich stellenden Rechtsfragen sowie insbeson dere des erheblichen (durch die müh same Korrespondenz mit der Beklagten v er ursachten) vorproze ssualen Aufwands

als zu hoch erscheint und namentlich ein Aufwand von 25.5 Stunden für die Ausarbeitung der 13-seitigen Klageschrift nebst 7.5 Stunden für rechtliche Ab klärungen als überhöht erscheint, zumal umfassende Rechtskenntnisse der Rechts vertreterinnen vorausgesetzt werden und sich bei überschaubare r Thema tik ein Aufwand von höchstens 30 Stunden rechtfertigt,

praxisgemäss nur die effektiv ausgewiesenen Barauslagen berücksichtigt wer den, weshalb vorliegend für die Zusprechung einer Kleinspesenpauschale von 3 % kein Raum besteht,

aber angesichts des Umstandes, dass offensichtlich in Zusammenhang mit Post sendungen und Telefonaten Spesen entstanden sin d, diese ermessensweise zu schätzen und auf Fr. 200.-- festzusetzen sind,

weiter lediglich der gerichtsübliche Entschädigungsansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) zur Anwendung kommt, wobei die Erhöhung des Ansatzes auf Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat, da die Bemühungen der Rechtsvertreterin noch im Jahr 2014 er folgten,

demzufolge die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin eine Prozessentschädi gung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 6 ' 696 .-- (= [ 30 x Fr. 200.-- + Fr. 200. -- ] x 1.08) zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 284'642.55 zuzüglich einbezahlte Sparbeiträge und abzüglich der bis zum Tod des Versicherten aus gerichteten Altersleistungen zu bezahlen, wobei auf den einbezahlten bezie hungs weise ausgerichteten Rentenb eträgen die reglementarischen Zinsen zu berücksich ti gen sind, nebst Zins von 5 % auf dem zu errechnenden Saldo betrag ab 1 9. August 2014 . 2.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unverzüglich eine nachvollziehbare und de taillierte Abrechnung des Saldos gemäss Dispositiv Ziff. 1 dieses Urteils zukommen zu lassen. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6 ’ 696 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hochl - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker