Sachverhalt
1.
Nachdem die Implenia Vorsorge von ihrer Witwen renten bezügerin, Y.___, im März 2014 eine Lebensbescheinigung eingefordert hatte, mel dete sich am 2 3. Mai 2014 ihr Sohn, X.___, und teilte der Vor sor geeinrichtung mit, Y.___ sei im Januar (2 9. Januar 2013, vgl. Urk. 2/6) verstorben. Da seine Mutter verbeiständet gewesen sei, müsse sie sich für weitere Fragen an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden (Urk. 2/2). Diese wiederum erklärte sich nicht zuständig, da die angeordnete Beistandschaft (vgl. Urk. 6/2) bis zum Tod von Y.___ infolge beschwerdeweiser Anfechtung nicht in Kraft getreten sei (Urk. 2/4 und Urk. 5 S. 2). Unt er Hinweis darauf, dass ihr d er Todesfall nicht ge meldet worden sei, weshalb sie die Witwenrente seit Februar 2013 weiter aus bezahlt habe, forderte die Implenia Vorsorge
mit Schreiben vom 1 1. Juni 2014 den Betrag von Fr. 34'416.-- (16 Monate à Fr. 2 ' 151.--) von X.___ zurück. Da X.___ dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, liess die Implenia Vorsorge diesen mit Zahlungsbefehl vom 2 2. Juli 2014 des Betrei bungsamtes Z.___ für den Betrag von 34'416.-- betreiben. X.___ erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2/9) . 2.
Mit Eingabe vom 1 8. August 2014 (Urk. 1) erhob die Implenia Vorsorge Klage gegen X.___ und beantragte sinngemäss, der Beklagte sei unter Kosten und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 34'416.-- zu bezahlen,
und es sei in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zah lungs befehl vom
22. Juli 2014) der Rechtsvorschlag aufzuheben.
Mit Klageantwort vom 2 9. September 2014 beantragte der Beklagte mangels Ak tivlegitimation (richtig wohl: Passivlegitimation) Abweisung der Klage (Urk. 5). Am 2 8. Oktober 2014 forderte das Gericht die Klägerin auf, die an die Mutter des Beklagten nach deren Tod ausgerichteten Rentenzahlungen mit be weistaug lichen Unterlagen (statt der eingereichten DTA-Files) zu belegen und das Vor sorgereglement einzureichen (Urk. 8). Dem kam die Klägerin mit Ein gabe vom 1 0. Dezember 2014 nach (Urk. 11 und Urk. 1 2 /1-2). Der Beklagte nahm hierzu am 8. Januar 2015 Stellung (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Forderung der Klägerin auf Rückerstattung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausgerichtet hat, stützt sich auf Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) bzw. auf die gleichlautende Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 des Vorsorg ereglements der Klägerin (Urk. 12/1). 2.
Die am 2 9. Januar 2013 verstorbene Y.___ konnte die ab Febru ar 2013 nach deren Tod ausbezahlten Rentenbetreffnisse nicht mehr in Emp fang nehmen, diese gingen vielmehr an die Erbengemeinschaft. Mit Urteil vom 3. Juni 2014 stellte das Bezirksgericht A.___ fest, dass sämtliche Erben der
Y.___ ausser dem Beklagten die Erbschaft ausgeschlagen haben (Urk. 2/6). Als nunmehr einziger Erbe ist er deshalb für die im Grundsatz unbe stritten geblieben e Forderung rückzahlungsverpflichtet.
Was der Beklagte dagegen vorbringt (vgl. Urk. 5) ist unbehelflich bzw. hinsicht lich der Behauptung, es bestehe (noch) eine Erbengemeinschaft, auch aktenwid rig. Aber selbst wenn noch eine Erbengemeinschaft bestehen würde, könnte ein einzelner Erbe für das Ganze belangt werden (BGE 129 V 71 E. 3.2). Ebenso wenig relevant ist, ob den Beklagten an der nicht erfolgten Todesfallmeldung an die Klägerin eine Schuld trifft oder nicht. Als Erbe ist er so oder anders rück zahlungsverpflichtet. 3.
Was dagegen die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist eine Korrektur anzu bringen. Auf Verlangen des Gericht s legte die Klägerin Empfangsbestätigungen der Zürcher Kantonalbank für die zugunsten von Y.___ von der Credit Suisse überwiesenen Zahlungen auf (Urk. 12/1). Bestätigt sind darin Zahlungen von Februar 2013 bis März 2014, mithin über 14 Monate und nicht wie in der Kla geschrift geltend gemacht, über 16 Monate. Die behaupteten Zahlungen für die Monate April und Mai 2014 haben somit als unbewiesen zu gelten (BGE 117 V 261 E. 3b).
Mit den unbestrittenen Rentenbetreffnissen von Fr. 2'151.-- pro Monat resul tiert
ein Rückforderungsbetrag von Fr. 30'114.-- . D ie Klage ist demnach teil weise gut zuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betrei bungsamtes Z.___
(Zahlungsbefehl vom 2 2. Juli 2014) ist im Umfang von Fr. 30'114.-- auf zuhe ben .
4.
Weiter verlangte der Beklagte, das Gericht habe ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuorden, da er bedürftig sei und aus gesundheitlichen Grün den zur Vertretung seiner Sache vor Gericht einen Rechtsbeistand benötige (Urk. 5 S. 2 und Urk. 15).
Gemäss § 28 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht findet auf das Ver fahren vor dem Sozialversicherungsgericht die Z ivilprozessordnung (ZPO) sinn ge mäss Anwendung. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Pro zess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO).
Aufgrund der Rechtsschriften und der vorgenommenen Prozesshandlungen schein t der Beklagte ohne Weiteres im Stande, seine Rechte selbst zu vertreten . Abgesehen davon könnte auch die Bestellung eines Rechtsanwalts angesichts der klaren Rechtslage am Verfahrensausgang nichts mehr ändern. Da der Be klagte seine Interessen selber wahrnahm, ist er für das teilweise Obsiegen nicht zu entschädigen. 5.
Die überwiegend obsiegende Klägerin kann als mit öffentlich-rechtlichen Auf gaben betraute Institution keine Parteientschädigung beanspruchen (§ 34 Abs. 2
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer], BGE 126 V 143 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30'114.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 2 2. Juli 2014) in die se m Umfang aufgehoben. Im restlichen Betrag wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Pro zessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Implenia Vorsorge
unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nachdem die Implenia Vorsorge von ihrer Witwen renten bezügerin, Y.___, im März 2014 eine Lebensbescheinigung eingefordert hatte, mel dete sich am 2 3. Mai 2014 ihr Sohn, X.___, und teilte der Vor sor geeinrichtung mit, Y.___ sei im Januar (2 9. Januar 2013, vgl. Urk. 2/6) verstorben. Da seine Mutter verbeiständet gewesen sei, müsse sie sich für weitere Fragen an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden (Urk. 2/2). Diese wiederum erklärte sich nicht zuständig, da die angeordnete Beistandschaft (vgl. Urk. 6/2) bis zum Tod von Y.___ infolge beschwerdeweiser Anfechtung nicht in Kraft getreten sei (Urk. 2/4 und Urk. 5 S. 2). Unt er Hinweis darauf, dass ihr d er Todesfall nicht ge meldet worden sei, weshalb sie die Witwenrente seit Februar 2013 weiter aus bezahlt habe, forderte die Implenia Vorsorge
mit Schreiben vom 1 1. Juni 2014 den Betrag von Fr. 34'416.-- (16 Monate à Fr.
E. 2 /1-2). Der Beklagte nahm hierzu am 8. Januar 2015 Stellung (Urk. 15).
E. 3 Was dagegen die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist eine Korrektur anzu bringen. Auf Verlangen des Gericht s legte die Klägerin Empfangsbestätigungen der Zürcher Kantonalbank für die zugunsten von Y.___ von der Credit Suisse überwiesenen Zahlungen auf (Urk. 12/1). Bestätigt sind darin Zahlungen von Februar 2013 bis März 2014, mithin über 14 Monate und nicht wie in der Kla geschrift geltend gemacht, über 16 Monate. Die behaupteten Zahlungen für die Monate April und Mai 2014 haben somit als unbewiesen zu gelten (BGE 117 V 261 E. 3b).
Mit den unbestrittenen Rentenbetreffnissen von Fr. 2'151.-- pro Monat resul tiert
ein Rückforderungsbetrag von Fr. 30'114.-- . D ie Klage ist demnach teil weise gut zuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betrei bungsamtes Z.___
(Zahlungsbefehl vom 2 2. Juli 2014) ist im Umfang von Fr. 30'114.-- auf zuhe ben .
E. 4 Weiter verlangte der Beklagte, das Gericht habe ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuorden, da er bedürftig sei und aus gesundheitlichen Grün den zur Vertretung seiner Sache vor Gericht einen Rechtsbeistand benötige (Urk. 5 S. 2 und Urk. 15).
Gemäss § 28 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht findet auf das Ver fahren vor dem Sozialversicherungsgericht die Z ivilprozessordnung (ZPO) sinn ge mäss Anwendung. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Pro zess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO).
Aufgrund der Rechtsschriften und der vorgenommenen Prozesshandlungen schein t der Beklagte ohne Weiteres im Stande, seine Rechte selbst zu vertreten . Abgesehen davon könnte auch die Bestellung eines Rechtsanwalts angesichts der klaren Rechtslage am Verfahrensausgang nichts mehr ändern. Da der Be klagte seine Interessen selber wahrnahm, ist er für das teilweise Obsiegen nicht zu entschädigen.
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00071 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
27. Januar 2015 in Sachen Implenia Vorsorge Burgfelderstrasse 211, 4025 Basel Klägerin gegen X.___ Beklagter Sachverhalt: 1.
Nachdem die Implenia Vorsorge von ihrer Witwen renten bezügerin, Y.___, im März 2014 eine Lebensbescheinigung eingefordert hatte, mel dete sich am 2 3. Mai 2014 ihr Sohn, X.___, und teilte der Vor sor geeinrichtung mit, Y.___ sei im Januar (2 9. Januar 2013, vgl. Urk. 2/6) verstorben. Da seine Mutter verbeiständet gewesen sei, müsse sie sich für weitere Fragen an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden (Urk. 2/2). Diese wiederum erklärte sich nicht zuständig, da die angeordnete Beistandschaft (vgl. Urk. 6/2) bis zum Tod von Y.___ infolge beschwerdeweiser Anfechtung nicht in Kraft getreten sei (Urk. 2/4 und Urk. 5 S. 2). Unt er Hinweis darauf, dass ihr d er Todesfall nicht ge meldet worden sei, weshalb sie die Witwenrente seit Februar 2013 weiter aus bezahlt habe, forderte die Implenia Vorsorge
mit Schreiben vom 1 1. Juni 2014 den Betrag von Fr. 34'416.-- (16 Monate à Fr. 2 ' 151.--) von X.___ zurück. Da X.___ dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkam, liess die Implenia Vorsorge diesen mit Zahlungsbefehl vom 2 2. Juli 2014 des Betrei bungsamtes Z.___ für den Betrag von 34'416.-- betreiben. X.___ erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2/9) . 2.
Mit Eingabe vom 1 8. August 2014 (Urk. 1) erhob die Implenia Vorsorge Klage gegen X.___ und beantragte sinngemäss, der Beklagte sei unter Kosten und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 34'416.-- zu bezahlen,
und es sei in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zah lungs befehl vom
22. Juli 2014) der Rechtsvorschlag aufzuheben.
Mit Klageantwort vom 2 9. September 2014 beantragte der Beklagte mangels Ak tivlegitimation (richtig wohl: Passivlegitimation) Abweisung der Klage (Urk. 5). Am 2 8. Oktober 2014 forderte das Gericht die Klägerin auf, die an die Mutter des Beklagten nach deren Tod ausgerichteten Rentenzahlungen mit be weistaug lichen Unterlagen (statt der eingereichten DTA-Files) zu belegen und das Vor sorgereglement einzureichen (Urk. 8). Dem kam die Klägerin mit Ein gabe vom 1 0. Dezember 2014 nach (Urk. 11 und Urk. 1 2 /1-2). Der Beklagte nahm hierzu am 8. Januar 2015 Stellung (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Forderung der Klägerin auf Rückerstattung von Leistungen der beruflichen Vorsorge, welche eine Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht ausgerichtet hat, stützt sich auf Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) bzw. auf die gleichlautende Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 des Vorsorg ereglements der Klägerin (Urk. 12/1). 2.
Die am 2 9. Januar 2013 verstorbene Y.___ konnte die ab Febru ar 2013 nach deren Tod ausbezahlten Rentenbetreffnisse nicht mehr in Emp fang nehmen, diese gingen vielmehr an die Erbengemeinschaft. Mit Urteil vom 3. Juni 2014 stellte das Bezirksgericht A.___ fest, dass sämtliche Erben der
Y.___ ausser dem Beklagten die Erbschaft ausgeschlagen haben (Urk. 2/6). Als nunmehr einziger Erbe ist er deshalb für die im Grundsatz unbe stritten geblieben e Forderung rückzahlungsverpflichtet.
Was der Beklagte dagegen vorbringt (vgl. Urk. 5) ist unbehelflich bzw. hinsicht lich der Behauptung, es bestehe (noch) eine Erbengemeinschaft, auch aktenwid rig. Aber selbst wenn noch eine Erbengemeinschaft bestehen würde, könnte ein einzelner Erbe für das Ganze belangt werden (BGE 129 V 71 E. 3.2). Ebenso wenig relevant ist, ob den Beklagten an der nicht erfolgten Todesfallmeldung an die Klägerin eine Schuld trifft oder nicht. Als Erbe ist er so oder anders rück zahlungsverpflichtet. 3.
Was dagegen die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist eine Korrektur anzu bringen. Auf Verlangen des Gericht s legte die Klägerin Empfangsbestätigungen der Zürcher Kantonalbank für die zugunsten von Y.___ von der Credit Suisse überwiesenen Zahlungen auf (Urk. 12/1). Bestätigt sind darin Zahlungen von Februar 2013 bis März 2014, mithin über 14 Monate und nicht wie in der Kla geschrift geltend gemacht, über 16 Monate. Die behaupteten Zahlungen für die Monate April und Mai 2014 haben somit als unbewiesen zu gelten (BGE 117 V 261 E. 3b).
Mit den unbestrittenen Rentenbetreffnissen von Fr. 2'151.-- pro Monat resul tiert
ein Rückforderungsbetrag von Fr. 30'114.-- . D ie Klage ist demnach teil weise gut zuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betrei bungsamtes Z.___
(Zahlungsbefehl vom 2 2. Juli 2014) ist im Umfang von Fr. 30'114.-- auf zuhe ben .
4.
Weiter verlangte der Beklagte, das Gericht habe ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuorden, da er bedürftig sei und aus gesundheitlichen Grün den zur Vertretung seiner Sache vor Gericht einen Rechtsbeistand benötige (Urk. 5 S. 2 und Urk. 15).
Gemäss § 28 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht findet auf das Ver fahren vor dem Sozialversicherungsgericht die Z ivilprozessordnung (ZPO) sinn ge mäss Anwendung. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Pro zess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO).
Aufgrund der Rechtsschriften und der vorgenommenen Prozesshandlungen schein t der Beklagte ohne Weiteres im Stande, seine Rechte selbst zu vertreten . Abgesehen davon könnte auch die Bestellung eines Rechtsanwalts angesichts der klaren Rechtslage am Verfahrensausgang nichts mehr ändern. Da der Be klagte seine Interessen selber wahrnahm, ist er für das teilweise Obsiegen nicht zu entschädigen. 5.
Die überwiegend obsiegende Klägerin kann als mit öffentlich-rechtlichen Auf gaben betraute Institution keine Parteientschädigung beanspruchen (§ 34 Abs. 2
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer], BGE 126 V 143 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30'114.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 2 2. Juli 2014) in die se m Umfang aufgehoben. Im restlichen Betrag wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Pro zessentschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Implenia Vorsorge
unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli