Sachverhalt
1.
1.1
Die 1973 geborene X.___ begann
im August 1989
eine Ausbildung zur k auf männischen Angestellten, schloss diese wegen der Folgen von Heroin- und Alkoholkonsum jedoch nicht ab (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 13/3/4).
In der Folge
war sie
für
verschiedene Arbeit geber als Serviceangestellte
tätig
und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 13/ 1, Urk. 13/10/4) . V om 8. September 2003 bis 2. Februar 2007
arbeitete sie für die Y.___ im Restaurant Z.___, Zürich, als Serviceangestellte (Urk. 9/7, Urk.
13/1/3). Hernach
arbei tete sie a b
1. April 2007 für den im Gartenunterhalt tätigen A.___, B.___, und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Stif tung
berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert (Urk.
2/2, Urk. 9/1).
Am 3 0. Mai 2007 kündigte A.___ das Arbeitsverhältnis
per 3 0. Juni 2007 (Urk. 2/1).
Vom 12. Juli bis 29. Oktober 2007 wurde X.___ im E.__ _, einer Instit ution des damaligen Psychia trie - Zentrums C.___, ambulant behandelt (Urk. 2/6, 2/7). Vom 29. Oktober bis 5. No vember 2007 fand eine stationäre Entzugsbehandlung auf der Spezial sta tion für Abhängigkeitserkrankungen des Psychiatrie-Zentrums C.___ statt (Urk. 2/6, Urk.
13/10/4). Anschliessend trat die Versicherte zur suchttherapeutischen Behand lung in die Therapiegemeinschaft D.___ ein, wo sie sich bis zum 21. Febru ar 2008 aufhielt (Urk. 2/7, Urk.
13/10/4, Urk.
13/12/3). Vom 20. März bis 3. Juli 2008 liess sie sich wieder ambulant im E.___ behandeln (Urk. 2/7), wobei sie ab dem 4. April 2008 in der Auffangwohn gruppe der Stif tung F.___ lebte (Urk. 2/7). Vom 14. Juli bis 5. September 2008 fand ein stationärer Aufenthalt in der Klinik für Psychiatrische Rehabilitation des Psy chiatrie-Zentrums G.___ statt (Urk. 2/7). Die ambulante Behandlung im E.___ wurde am 25. September 2008 wieder aufgenommen (Urk. 2/7). Im Dezember 2008 meldete sich die Versicherte bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenver sicherung an und liess sich von ihrem Hausarzt, Dr. med.
H.___, Facharzt FMH Allgemeine Medi zin, bescheinigen, dass sie ab 1. Januar 2009 wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2/4, Urk.
2/12). Vom 4. bis 8. Februar
2010 sowie vom 25. Oktober bis 1. Novem ber
2010 fanden in der Klinik C.___ d er
I .___ weitere stationäre Entzugsbehandlungen statt (Urk. 13/10/2 ff., Urk.
13/11/1). 1.2
Am 3 0. März 2011 meldete sich
X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit 1992 be ste hende Depressionen, soziale Phobien (Ängste) und eine Polytoxikomanie (Urk. 13/3/4) zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die IV-Stelle sprach der Ver sicherten a m 3. November 201 1 mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu (Urk. 13/26/2, Urk. 13/30). Nach einer Rentenrevision teilte sie der Versicherten sodann am 1 7. Oktober 2012 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Inva li ditätsgrad von 1 00 % habe (Urk. 13/41). 1.3
Die AXA verneinte m it Schreiben vom 3 0. Januar 2012 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, noch nicht bestanden habe,
als X.___
bei ihr vor sorge versichert gewesen sei (Urk. 2/2). Damit war die Versicherte nicht einver standen und liess mit Schreiben vom 1 7. Juli 2013 sinngemäss die Aus richtung von Invalidenleistungen beantragen (Urk. 2/8). Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Briefwechsel nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/ 9 - 11). 2.
Am 1
8. Juli 2014 erhob X.___ gegen die AXA Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu (Urk. 13/26/2, Urk. 13/30). Nach einer Rentenrevision teilte sie der Versicherten sodann am 1 7. Oktober 2012 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Inva li ditätsgrad von 1 00 % habe (Urk. 13/41).
E. 1.1 Die 1973 geborene X.___ begann
im August 1989
eine Ausbildung zur k auf männischen Angestellten, schloss diese wegen der Folgen von Heroin- und Alkoholkonsum jedoch nicht ab (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 13/3/4).
In der Folge
war sie
für
verschiedene Arbeit geber als Serviceangestellte
tätig
und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 13/
E. 1.2 Am 3 0. März 2011 meldete sich
X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit 1992 be ste hende Depressionen, soziale Phobien (Ängste) und eine Polytoxikomanie (Urk. 13/3/4) zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die IV-Stelle sprach der Ver sicherten a m 3. November 201
E. 1.3 Die AXA verneinte m it Schreiben vom 3 0. Januar 2012 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, noch nicht bestanden habe,
als X.___
bei ihr vor sorge versichert gewesen sei (Urk. 2/2). Damit war die Versicherte nicht einver standen und liess mit Schreiben vom 1 7. Juli 2013 sinngemäss die Aus richtung von Invalidenleistungen beantragen (Urk. 2/8). Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Briefwechsel nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/ 9 - 11).
E. 2 Am 1
8. Juli 2014 erhob X.___ gegen die AXA Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „
Dispositiv
- Es sei f estzustellen, dass die Beklagte leistungspflichtig ist.
- Eventualiter sollte die Beklagte nicht leistungspflichtig sein, ist der zustän dige BVG-Versicherer zu eruieren.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Be rech nungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen.
- Es sei das IV-Dossier de r Kläger in beizuziehen.
- Es sei die Beklagte vorab zu einer Vorleistung im Sinne von Art. 70 ATSG zu verpflichten. 6 . Es sei de r Kläger in zulasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 3 . Oktober 2014 Abweisung der Klage (Urk. 8 ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 6 . Oktober 2014 (Urk. 10 ) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 1 3 /1- 41 ) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 16 ) und dup li cando (Urk. 2 3 ) an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Mitteilung vom 26. Januar 2015 wurde der Klägerin eine Kopie der Duplik zugestellt ( Urk. 24).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 6 2 E. 2.3 mit Hinwei sen). Da die Klägerin vom
- April bis 3
- Juni 2007 bei A.___ , B.___ , angestellt war ( Urk. 2/1, Urk. 2/12, Urk. 13/1/3), und die Beklagte ihren Sitz i m Kanton Zürich hat, ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich und sachlich zuständig.
- 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle In validen rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung ge schuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des ver sicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Um stand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Um ständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vor sorge ein richtung versichert ( Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG ; sog. Nachdeckungs frist ).
- 3 2.3.1 Anspruch auf Invaliden leistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der In validen versicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher teneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später in va lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vor sorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2.3.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigke it. Diese Be schäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben ( BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3.3 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeits aus fälle. Ei ne erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretisch e Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 144 E. 2.3, SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, je mit Hinweis). 2.3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E. 1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf li chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Über legung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV] ) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1 mit Hinwei sen ). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrich tungen , ist die IV-rechtliche Fest setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvor sorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsor ge beginnt seit Inkrafttreten der
- IV-Revision mit der Entstehung des An spruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (BGE 140 V 470 E. 3.2 und 3.3).
- Die IV-Stelle setzte den Beginn der Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) auf den 1
- Juli 2007 und den Rentenbeginn - da sich die Klägerin erst am 30. März 2011 bei der Eidg . Invalidenversicherung zu Leistungsbezug angemeldet hatte - in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG auf den
- September 2011 fest ( Urk. 13/14/4, Urk. 13/26/2). Aufgrund der verspäteten Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invali denversicherung be steht keine Bin dungs wirkung der Beklagten an die Feststellungen der IV-Stelle hinsicht lich Beginn der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend). 4 . 4 .1 Stritti g und zu prüfen ist , ob während der Zeit , als die Klägerin bei der Be klag ten berufsvorsorgeversichert war, mithin während des Arbeitsverhältnisses mit A.___ vom
- April bis 3
- Juni 2007 oder innerhalb der Nach deckungs frist bis 3
- Juli 2007 , eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 4 .2 Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, zwar habe A.___ be stätigt , dass sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 3
- Juni 2007 nicht wegen Krankheit an der Arbeit verhindert gewesen sei ( Urk. 1 S. 5). Die Arbeits unfähigkeit der Klägerin sei jedoch während der Nachdeckungsfrist bis 3
- Juli 2007 ent standen ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 16 S. 2 ). E s genüge, wenn in ärztlichen Zeug nissen echtzeitliche Wa hrnehmungen festgehalten würden , damit die Arbeits un fähigkeit beweismässig als eingetreten gelte ( Urk. 1 S. 4). Die Klägerin sei im Juli 2007 bei Dr. med. H.___ , Allgemein e M edizin FMH , u nd in der I.___ in Behandlung gewesen ( Urk. 1 S. 4, Urk. 16 S. 2) . Diese hätten ihre dama ligen Wahrnehmungen in ihren spä teren Berichten fest ge halten ( Urk. 1 S. 4). Im Bericht der I.___ vom 1
- Juni 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 1
- Juli 2007 die Rede. So dann habe Dr. H.___ ihr am 12. Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 attestiert (Urk. 1 S. 3) . 4 .3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei medizinisch nicht echtzeitlich belegt, dass während des Arbeitsverhältnisses, aufgrund dessen die Klägerin bei der Beklagten vorsorge versichert gewesen sei, und in der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit der Kläge rin bestanden habe . Erst mehrere Jahre nach dem angeblichen Beginn der Ar beits unfähigkeit seien ärztliche Berichte und Atteste verfasst worden, welche zudem nicht einheitlich seien ( Urk. 8 S. 4 , Urk. 23 S. 3 ) . Selbst wenn sich die Klägerin ab 12. Juli 2007 in ambulanter Behandlung befunden habe, bedeute dies nicht, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen sei ( Urk. 8 S. 4-5). Der Arbeitgeber der Klägerin habe sodann bestätigt, dass in der Be schäfti gungszeit keine krankheitsbedingten Abwesen heiten vorgelegen hätten ( Urk. 8 S. 4 , Urk. 23 S. 2 ). Auch sonst bestünden keine Hinweise, die auf einen Beginn der Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum schliessen lassen würden ( Urk. 8 S. 4 , Urk. 23 S. 3 ). 5 . 5 .1 5.1.1 In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden : 5 .
- 2 Am 12. Januar 2009 attestierte Dr. H.___ gegenüber der Unia Arbeits losen kasse in einem Arztzeugnis, dass die Klägerin wegen einer mit einem Spital aufenthalt verbundenen Krankheit vom 1. Juli 2007 bis am 31. Dezember 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab 1. Januar 2009 wieder vollstän dig arbeitsfähig sei (Urk. 2/4). Die Therapiegemeinschaft D.___ bestätigte am 5. Februar 2009, dass sich die Klä gerin vom 5. November 2007 bis zum 21. Februar 2008 in ihrer Einrichtung stationär aufgehalten habe. Die Bestätigung wurde auf Briefpapier des Arbeits zweigs "Suchttherapie" ausgestellt und von einer Person namens J.___ unte r zeichnet, die sich als " Soz.Päd.FH " bezeichnete (Urk. 2/7). Dr. m ed. K.___ , Oberarzt an der Klinik für Psychiatrische Reha bi li tation des Psychiatrie-Zentrums G.___ , bestätigte am 5. Februar 2009, dass sich die Klägerin vom 14. Juli bis 5. September 2008 im Psychiatrie-Zentrum auf gehalten hat (Urk. 2/7). Am 16. Februar 20 09 bestätigte lic . phil. L.___ , Psychologin für Psy cho therapie FSP, Leiterin des E.___ , dass die Klägerin im E.___ vom 12. Juli bis 29. Oktober 2007, vom 20. März bis 3. Juli 2008 und ab 25. Septem ber 2008 bis auf weiteres behandelt worden sei respektive werde (Urk. 2/7). 5.1.3 Vom 4. bis 8. Februar 2010 wurde die Klägerin in der Klinik C.___ der I.___ sta tionär behandelt. Im Austrittsbericht vom 24. Februar 2010 wurden die folgen den Diagnosen aufgelistet (Urk. 13/10/2):
- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F10.21)
- Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22)
- Störungen durch multiplen Substanzgebrauch (Kokain, THC) (F19.22) Die behandelnden Ärzte führten sodann aus, es handle sich um die zweite Hospitalisation in ihrem Zentrum. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt, um einen Alkoholentzug unter medizinischer Unterstützung durchzuführen, mit dem Ziel künftiger Alkoholabstinenz und Wiedereingliederung in die Arbeitswelt (Urk. 13/10/3 ). Die Patientin habe eine KV-Lehre absolviert, diese indes nicht abgeschlossen, da sie mit Drogenkonsum begonnen habe. Sie habe danach im Service gearbeitet, auch während eines zweijährigen Aufenthalts in P.___ . Nach der Rückkehr und erneuter Rückfälligkeit habe sie zusammen mit ihrem Freund die Methadonbehandlung bei Dr. H.___ aufgenommen. Bis anfangs 2007 habe sie immer im Service gearbeitet und mit ihrem Freund zusammen trotz Methadonprogramm Heroin konsumiert. Im März 2006 habe sich das Paar angeb lich im Einvernehmen getrennt. Wegen zu vieler Absenzen sei ihr erst mals eine Stelle gekündigt worden. Danach habe sie im Stundenlohn in einer Gärt ne rei arbeiten können. Aktuell sei sie arbeitslos und werde vom Sozialamt finan ziell unterstützt. Heroin habe die Patientin vom 19. bis zum 35. Altersjahr kon sumiert, seit ungefähr 1 1/2 Jahren sei kein Konsum mehr erfolgt. Kokain habe sie sporadisch bis zum 35. Altersjahr konsumiert. Cannabis habe sie mit 18 Jahren konsumiert, Benzodiazepine habe sie probiert. Alkohol sei langfristig konsumiert worden, ein regelmässiger Konsum von vier Litern Bier pro Tag bestehe seit ungefähr zwei Jahren. Das Methadonprogramm sei vor ungefähr 15 Jahren aufgenommen worden (Urk. 13/10/4). Die behandelnden Ärzte berichteten weiter, im Alter von 19 Jahren habe sich die Patientin eine Woche in der Klinik M.___ stationär aufgehalten. Von Juli bis Oktober 2007 sei sie sodann im E.___ bei lic . phil. L.___ in Behandlung gewesen. Vom 29. Oktober bis 5. November 2007 sei die Patientin zum Teilentzug auf der Spezialstation für Abhängigkeitserkrankungen des Psychiatrie-Zentrums C.___ gewesen und sei darauf direkt in die Thera peu tische Wohngemeinschaft D.___ übergetreten. Anfang 2008 sei sie dort in einer Impulsreaktion ausgetreten, nachdem sie schon zuvor mit dem Einleben, der Motivation und ihrer Überforderung mit den Ansprüchen der Therapie gekämpft gehabt habe. Es sei ihr nie richtig gut gegangen, sie habe mit der Zeit auch nicht mehr geglaubt, dass sich dies ändern könnte. Seit 5. Oktober 2009 stehe sie wieder in ambulanter Psychotherapie bei lic . phil. L.___ , Leiterin des E.___ . Die Patientin lebe mit ihrem Freund in einer gemein samen Wohnung. Die Beziehung bestehe sei zwei Jahren. Ihr Freund, welcher arbeite, habe kein Drogen- und Alkoholproblem. Sie habe Schulden in Höhe von Fr. 8'000.-- bis 9'000.-- (Urk. 13/10/4 f.). Zu den Befunden bei Eintritt hielten die Klinikärzte fest, dass es sich um eine 37jährige, wache und bewusstseinsklare Patientin handle, die zu allen Quali tä ten ausreichend orientiert sei. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig. Es bestünden in Bezug auf ihre Krankengeschichte Gedächt nis lücken. Im formalen Denken sei die Patientin kohärent und es bestünden keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen, Zwang oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie schwingungsfähig, es bestehe eine geringe innere Unruhe. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Es seien keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung ersichtlich (Urk. 13/10/3). Schliesslich wurde im Austrittsbericht ausgeführt, dass die Behandlung zu Be ginn gut verlaufen sei. Der Alkoholentzug sei mit Seresta unterstützt worden. Die Patientin habe sich indes schlecht in die Patientengruppe intergrieren können und habe sich vermehrt in ihr Zimmer zurückgezogen. Nach kurzem Aufenthalt habe sie nach Austritt gedrängt und Kontakt mit der ambulant behandelnden Psy chotherapeutin Frau L.___ aufgenommen. Als Grund habe sie mangelndes Selbstvertrauen und Zweifel, dass sie es schaffen könnte, künftig konsumfrei zu leben, angegeben. Sie habe ausserdem berichtet, Schwierigkeiten zu haben, vor Leuten aufzutreten. Sie würde sich unsicher fühlen, es fehle ihr an Halt. Diese Unsicherheit sei vor zwei Jahren erstmals aufgetreten, mit Alkohol könne sie dies jeweils überdecken. Die Patientin sei in die alten Verhältnisse ausgetreten und sei ermuntert worden, sich wieder anzumelden, um einen erneuten Versuch zu starten (Urk. 13/10/3). 5.1.4 Dr. H.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 die Diagnose Polytoxikomanie : Heroin, C2 (Urk. 13/10/1). Die Klägerin befinde sich seit mehreren Jahren zwecks Methadonsubstitution in seiner Behandlung. Vom 25. Oktober bis 1. November 2010 habe sie eine Alkoholentzugstherapie absol viert, welche sie aber vorzeitig abgebrochen habe. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beziehe sich auf deren psychische Leiden (Urk. 13/10/1). 5.1.5 Med. pract . N.___ , Oberarzt am Ambulatorium O.___ der I.___ , diag nos tizierte eine seit Kindheit bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (F61.0), welche sich auf die Arbeitsfähig keit auswirke (Urk. 13/12/2). In seinem Bericht vom 17. Juni 2011 führte er sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (Urk. 13/12/2):
- Störungen durch Opioide, substituiert mit Methadon (F11.22)
- Störungen durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (F10.25) Med. pract . N.___ führte sodann aus, die Patientin habe seit dem Lehrabbruch im Alter von ungefähr 20 Jahren über Jahre im Service gearbeitet. Zunehmend habe es geschienen, dass ihre Kompensationsmöglichkeiten betre ffend ihre emo tional-instabile Persönlichkeitsstörung bei einer Zunahme externalisie renden soziophobischen bis fast paranoid-wahnhaft anmutenden Denkens und Erlebens erschöpft sein würden, so dass seit ungefähr 2007 bis heute und absehbar an hal tend eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt zu sehen sei. In diesem Zeitraum habe die Patientin trotzdem immer wieder versucht, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Die einzelnen Versuche seien von ihr aufgrund ihres soziophobischen und wahn haften Erlebens indes jeweils nach wenigen Tagen abgebrochen worden. Auch Versuche im geschützten Rahmen seien gescheitert, so 2009 im Zusammenhang mit dem Basisprogramm des Sozialamtes und 2011 zwei Versuche mittels " Supported Employment ". Vorläufig sei aufgrund der der Sucht zugrunde lie gen den schweren Persönlichkeitsstörung weiterhin von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen. Eine Neubeurteilung in einem Jahr werde bezüglich allfällig angezeigter beruflicher Massnahmen emp fohlen. Bis dahin sollte sich definitiv gezeigt haben, ob eine berufliche Wieder eingliederung möglich sei. Die psychopharmakologische Behandlung und die Metha don-Substitution sollten weitergeführt werden, ein erneuter stationärer Alko holentzug mit anschliessender Antabuseinstellung sollte versucht werden (Urk. 13/12/1 f.). Weiter wurde berichtet, die Patientin sei zusammen mit einer zwei Jahre älteren Schwester aufgewachsen. Die Ehe der Eltern sei geschieden worden, als die Patientin siebenjährig gewesen sei. Der Vater sei langjähriger Alkoholiker, die Schwester langjährige Drogenkonsumentin. Ende Schulzeit der Patientin sei der Lebenspartner der Mutter, welcher für die Klägerin als Vaterersatz fungiert habe , an einer Herzerkrankung verstorben . Die Patientin habe eine KV-Lehre be gonnen, wegen Beginn des Heroin- und Alkoholkonsums indes nicht abge schlossen. Nach einem zweijährigen Sprachaufenthalt in P.___ habe sie bis anfangs 2007 durchgehend als Serviceangestellte in verschiedenen Restaurant be trieben gearbeitet. Sie habe regelmässig Heroin, Kokain und Alkohol konsu miert, trotz langjährigem Methadonprogramm bei ihrem Hausarzt Dr. H.___ . Sie habe mit ihrem damaligen Partner zusammengelebt, der ebenfalls Drogen konsumiert habe. Wegen einer depressiven Krise infolge der Trennung von ihrem langjährigen Freund habe die Patientin eine psychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung im damaligen E.___ , dem heutigen Ambulatorium O.___ , begonnen. Im November 2007 sei sie erstmals ins Psy chiatrie-Zentrum C.___ eingetreten (erster von insgesamt vier Entzugs aufenthalten im Zeitraum 2007 bis 2010) und anschliessend in die therapeu tische Ge meinschaft D.___ übergetreten, um sich einer suchttherapeu tischen Behandlung zu unterziehen. Nach dem vorzeitigen Abbruch der Therapie im Frühjahr 2008 habe sie sich wieder im E.___ gemeldet und sei seither mit Unterbrüchen durch stationäre Entzugsaufenthalte in der Klinik G.___ 2008 und Hospita li sationen in der Klinik C.___ bei lic . phil. L.___ in Behandlung. Zwischenzeitlich habe die Patientin einen neuen Partner und lebe mit diesem zusammen (Urk. 13/12/2 f.). Med. pract . N.___ erhob sodann folgenden ärztlichen Befund: "Wache, zu allen Qualitäten orientierte Patientin, der tägliche Bierkonsum ist ihr kaum anzu merken. Kein Heroin- und Kokainkonsum mehr, substituiert mit 35 mg Metha don täglich durch Hausarzt Dr. H.___ . Keine Aufmerksamkeits- und Auf fassungsstörung, zum Teil leichte Konzentrationsstörungen. Tendenz zum Grübel n und Gedankenkreisen, inhaltlich geprägt von Misstrauen und Ängsten gegenüber Mitmenschen, oft wahnhaft anmutende Ideen. So ist sie beispiels weise immer wieder der Meinung, dass Arbeitgeber sehr persönliche Vorin for mationen über sie haben, welche von der Therapiegemeinschaft D.___ verbreitet wurden, auch dass sie in der Restaurantszene der Stadt Zürich allseits bekannt sei. Sie fühlt sich von Mitmenschen beobachtet und kommentiert. Jedoch sind keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen und Ich-Störungen vorhanden. Die Stimmung ist schwankend, oft gedrückt, jedoch auslenkbar, in der Regel Morgen tief . Antrieb meist vermindert. Nie Anhalt auf akute Selbst- oder Fremd gefährdung " (Urk. 13/12/3). Schliesslich wurde im Bericht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Langzeit-Anamnese und der Befunde unter Alkoholabstinenz nach den stationären Ent zügen würden sie, das heisst die behandelnden Fachpersonen, die grundlegende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und die Suchtentwicklung folglich als sekundäre Erkrankung als zum Scheitern verurteilter Versuch der emotionalen Stabilisierung sehen. Eine abschliessende Prognosestellung bezüglich Krank heit s - und Behandlungsverlauf sei noch nicht möglich. Neben der erheblichen Krank heitssymptomatik fielen durchaus auch erhebliche Ressourcen auf, die eine spätere Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt nicht ausge schlosse n erscheinen liessen. Derzeit seien die Voraussetzungen für eine berufliche Mass nahme aber nicht erfüllt, auch aufgrund des ausgeprägten Alkoholkonsums. Seit 12. Juli 2007 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die seit 2007 erfolgten Arbeitsversuche seien nicht am Arbeitsverhalten der Patien tin, sondern an ihrem Beziehungsverhalten gescheitert. Die Patientin sei mit den Kontakten am Arbeitsplatz überfordert gewesen und habe jegliches Verhalten und Äusserungen von Mitarbeitern auf sich bezogen gedeutet. Sie könne sich in der Arbeitsplatzsituation nicht von ihren paranoid gefärbten überwertigen Ideen distanzieren, werde von ihren Gefühlen überflutet und breche die Tätigkeit ab. Aufgrund ihrer Symptomatik sei sie nicht mehr in der Lage, in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Service-Angestellte zu arbeiten. Auch die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit sei ihr derzeit nicht möglich (Urk. 13/12/3 f.). 5.1.6 Auf Anfrage der Beklagten hin führte med. pract . N.___ am 20. Januar 2012 aus, die Patientin sei ihnen "aus ambulanten und stationären Behand lungs phasen in Einrichtungen" ihrer "psychiatrischen Klinik seit dem 12. Juli 2007 aus eigenen Untersuchungen bekannt". Diese Behandlungen seien bis zum 31. Dezem ber 2009 in Einr i chtungen des vormaligen "Psychiatrie-Zentrums C.___ " erfolgt. Auf Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe die Fusion der Klinik C.___ mit der Klinik I.___ zur neuen Klinik " I.___ " per 1. Januar 2010 stattgefunden. Die Behandlungskontinuität sei für die Pa tien tin über die organisatorischen Änderungen 2009/2010 unverändert gewahrt gewesen. Die Patientin sei den Berichterstattern deshalb aus eigenen Unter su chungen bekannt; die Stellungnahme gegenüber der Invalidenversicherung beruhe auf diesen Untersuchungen. Aufgrund ihrer schweren, leider chronifi zier ten psychiatrischen Erkrankung würden sie die Patientin ab Behand lungs beginn am 12. Juli 2007 als 100 % arbeitsunfähig für die angestammte, aber auch für angepasste Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt beurteilen. Diese Einschätzung gelte im aktuellen Zeitpunkt unverändert (Urk. 2/6). 5.2 5.2.1 Sodann liegen folgende Unterlagen der früheren Arbeitgeber der Klägerin vor, welche für die Beurteilung der streitg egenständlichen Fragen relevant sind: 5.2.2 Am 1
- November 2006 kündigte die Y.___ das seit 8. Septem ber 2003 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, welches schliesslich eff ek tiv am
- Februar 2007 endete . Im Kündigungsschreiben führte sie aus, dass die Klägerin - nachdem sie aus dem selben Grund schon mehrere Male ver warnt worden sei - im November 2006 erneut dreimal zu spät zur Arbeit er schienen sei . Auch mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 gab sie an, dass das Ar beits ver hältnis von ihr aufgelöst wor den sei, weil die Klägerin mehrere Male zu spät zur Arbeit erschienen und deswegen ver wa r n t worden sei. Die Arbeitsleistung der Klägerin habe ihren Erwartungen entsprochen. Ferner gab sie an, dass die Klä gerin während der Anstellungsdauer auch arbeitsunfähig gewesen sei und legte diesem Schreiben das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 2
- Febr u ar bis 1. März 2004 bei (Urk. 9/7). 5.2.3 Am 3
- Mai 2007 kündigte A.___ der Klägerin per 3
- Juni 2007 aus wirtschaftlichen Gründe n und dankte der Klägerin für die gute Arbeit ( Urk. 2/1 ). Denselben Kündigungsg rund nannte er in der (undatierten) Arbeitgeberbe schei nigung zu Handen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/12 S. 1). Ge genüber der Beklagten gab A.___ am 16. August 2011 an, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis wegen eines „Drogenproblems“ aufgelöst (Urk. 9/1 S. 2) . Im selben Schreiben bezeichnete er deren Arbeitsleistung als „o.k.“ und gab weiter an, dass keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu ver zeichnen gewesen sei ( Urk. 9/1 S. 1, 2).
- 6.1 Entgegen dem klägerischen Vorbringen liegen keine validen echtzeitlichen Ar beitsunfähigkeitsatteste für die Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklag ten vor. Der Hausarzt der Klägerin, Dr. H.___ , welcher sie seit Jahren zwecks Methadonsubstitution behandelt, bescheinigte ihr zwar am 12. Januar 2009 wegen einer mit einem Spitalaufenthalt verbundenen Krankheit eine vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4). Beim so be zeichneten "Spitalaufenthalt" ging es indes um eine Entzugsbehandlung auf der Spezialstation für Abhängigkeitserkrankungen des Psychiatrie-Zentrums C.___ , welche bloss vom 29. Oktober bis 5. November 2007 dauerte (Urk. 13/10/4). Da Dr. H.___ der Klägerin überdies ab 1. Januar 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte - was er bei Vorliegen einer schweren psy chischen Störung kaum getan hätte -, und er in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 als Diagnose ausschliesslich eine auf Heroin und Alkohol bezogene Polytoxi ko manie nannte (Urk. 13/10/1), ist anzunehmen, dass es sich um eine suchtbe dingte Arbeitsunfähigkeit handelte. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die an der Klinik C.___ des I.___ damals tätigen Ärzte im Zusammenhang mit dem vom 4. bis 8. Februar 2010 dauernden stationären Aufenthalt einzig Störungen durch Substanzgebrauch und Abhängigkeitssyndrome diagnostizierten (Urk. 13/10/2 ). Wenn Oberarzt N.___ nun im Jahr 2011, ohne sich mit der ab weichenden Auffassung seiner Vorbehandler eingehend auseinanderzusetzen, erst mals eine seit Kindheit bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (F61.0) diagnostizierte (Urk. 13/12/2 ), handelt es sich bei der von ihm rückwirkend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/12/1 f. und Urk. 13/12/4) nicht um eine echtzeit liche Äusserung. Entsprechend kann darauf nicht abgestellt werden. Die sich in diesem Zusammenhang darüber hinaus stellende Frage, ob es sich bei der seit vielen Jahren bestehenden Suchtproblematik richtigerweise nicht um ein pri mä res - und somit Sozialversicherungsleistungen ausschliessendes (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2 mit Hin weisen) Suchtgeschehen handelt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. 6.2 Med. pract . N.___ konnte in seinem Bericht vom 17. Juni 2011 den Beginn der seiner Auffassung nach auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführenden Arbeits unfähigkeit nicht genau bezeichnen und meinte, es sei seit ungefähr 2007 bis heute und absehbar anhaltend eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt zu sehen (Urk. 13/12/1). Wenn er dann auf Nachfrage der Beklagten dafür hält, dass seit der Aufnahme der ambulanten Behandlung im E.___ am 12. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, ohne dies mit plausiblen Befunden zu unte r mauern, beruht seine Aussage hauptsächlich auf spekulativen Überlegung en. Dabei fällt ins Gewicht, dass aus den Berichten der Arbeitgeber keine relevanten Einbussen im Leistungsvermögen der Klägerin im massgebenden Zeitraum her vorgehen. Während der bis 2. Februar 2007 dauernden Anstellung im Restau ran t Z.___ entsprach ihre Arbeitsleistung den Erwartungen der Arbeitgeberin und die Klägerin bezog einen leistungsgerechten Lohn (Urk. 7/9). Die Kündigung am 17. November 2006 erfolgte nicht wegen einer Leistungseinbusse oder wieder hol ten krankheitsbedingten Absenzen, sondern weil die Klägerin trotz einer früheren Verwarnung im November 2006 drei Mal zu spät an der Arbeitsstelle erschienen war (Urk. 7/9). Auch A.___ , welcher die Klägerin vom
- April bis 30. Juni 2007 beschäftigte, hielt dafür, dass ihre Arbeitsleistung seinen Erwartungen und der ausgerichtete Lohn der Leistung entsprochen hätten; Arbeitsunfähigkeiten seien während der Anstellungsdauer nicht zu ver zeichnen gewesen (Urk. 9/1). In seinem Kündigungsschreiben vom 30. Mai 2007 dankte er ihr für ihre "gute Arbeit" und machte wirtschaftliche Gründe für die Kündigung geltend (Urk. 2/1). Denselben Kündigungsgrund nannte er in der ve r mutlich im Dezember 2008 ausgestellten Arbeitgeberbescheinigung zuhan den der Arbeitslosenkasse (Urk. 2/12; da das Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2007 endete, ist die in der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2007 bis 8. Septem ber 2008 aufgeführte Krankheitsabsenz ohne Beweiswert). Erst im August 2011 gab A.___ gegenüber der Beklagten an, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis wegen eines Drogenproblems aufgelöst habe (Urk. 9/1). Dass sich dies in einer Leistungseinbusse manifestiert hätte, gab der frühere Arbeitgeber allerdings nicht an. Entsprechend geht die Darstellung der Klägerin fehl, sie habe ihre im Betrieb des A.___ ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen psychischer Probleme unvermittelt abgebrochen und sich daraufhin in psychotherapeutische Behandlung begeben (Urk. 16 S. 2 f.). 6.3 Die Ausführungen des med. pract . N.___ in seinen Berichten vom 17. Juni 2011 (Urk. 13/12/1 ff.) und 20. Januar 2012 (Urk. 2/6) zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beruhen somit im Wesentlichen auf spekulativen Überlegungen. In den gesamten Akten finden sich keine Hinweise auf eine im Rahmen der Arbeits verhältnisse mit der Betreiberin des Restaurants Z.___ und A.___ in Erscheinung getretene Einbusse an Leistungsvermögen. Die Klägerin wies auch keine ungewöhnlich häufigen oder längeren Arbeitsabsenzen auf. Die Fachper sonen im E.___ , in deren Behandlung sich die Klägerin am 12. Juli 2007 begab, attestierten echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit. Eine vor Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. Juli 2007 eingetretene Arbeitsunfähigkeit lässt sich demnach nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten der Kläge rin aus, die aus dem unbewiesenen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab leiten wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 2
- Februar 2002 E. 5b mit weiteren Hinweisen). 7 . Zum Eventualantrag der Klägerin auf Feststellung der leistungspflichtigen Vor sorgeeinrichtung durch das Gericht , falls die Beklagte nicht leistungs pflichtig sein sollte (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass eine solche Pflicht des Gerichts nicht besteht. Aufgrund der Dispositionsmaxime liegt es im Belieben der kläge rischen Partei, den Streit zu definier en, den sie dem Berufsvorsor gege richt vor tragen will (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1). 8 . Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 9 . 9 .1 Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 9 .2 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00062 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
23. Juni 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1973 geborene X.___ begann
im August 1989
eine Ausbildung zur k auf männischen Angestellten, schloss diese wegen der Folgen von Heroin- und Alkoholkonsum jedoch nicht ab (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 13/3/4).
In der Folge
war sie
für
verschiedene Arbeit geber als Serviceangestellte
tätig
und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 13/ 1, Urk. 13/10/4) . V om 8. September 2003 bis 2. Februar 2007
arbeitete sie für die Y.___ im Restaurant Z.___, Zürich, als Serviceangestellte (Urk. 9/7, Urk.
13/1/3). Hernach
arbei tete sie a b
1. April 2007 für den im Gartenunterhalt tätigen A.___, B.___, und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Stif tung
berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert (Urk.
2/2, Urk. 9/1).
Am 3 0. Mai 2007 kündigte A.___ das Arbeitsverhältnis
per 3 0. Juni 2007 (Urk. 2/1).
Vom 12. Juli bis 29. Oktober 2007 wurde X.___ im E.__ _, einer Instit ution des damaligen Psychia trie - Zentrums C.___, ambulant behandelt (Urk. 2/6, 2/7). Vom 29. Oktober bis 5. No vember 2007 fand eine stationäre Entzugsbehandlung auf der Spezial sta tion für Abhängigkeitserkrankungen des Psychiatrie-Zentrums C.___ statt (Urk. 2/6, Urk.
13/10/4). Anschliessend trat die Versicherte zur suchttherapeutischen Behand lung in die Therapiegemeinschaft D.___ ein, wo sie sich bis zum 21. Febru ar 2008 aufhielt (Urk. 2/7, Urk.
13/10/4, Urk.
13/12/3). Vom 20. März bis 3. Juli 2008 liess sie sich wieder ambulant im E.___ behandeln (Urk. 2/7), wobei sie ab dem 4. April 2008 in der Auffangwohn gruppe der Stif tung F.___ lebte (Urk. 2/7). Vom 14. Juli bis 5. September 2008 fand ein stationärer Aufenthalt in der Klinik für Psychiatrische Rehabilitation des Psy chiatrie-Zentrums G.___ statt (Urk. 2/7). Die ambulante Behandlung im E.___ wurde am 25. September 2008 wieder aufgenommen (Urk. 2/7). Im Dezember 2008 meldete sich die Versicherte bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenver sicherung an und liess sich von ihrem Hausarzt, Dr. med.
H.___, Facharzt FMH Allgemeine Medi zin, bescheinigen, dass sie ab 1. Januar 2009 wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 2/4, Urk.
2/12). Vom 4. bis 8. Februar
2010 sowie vom 25. Oktober bis 1. Novem ber
2010 fanden in der Klinik C.___ d er
I .___ weitere stationäre Entzugsbehandlungen statt (Urk. 13/10/2 ff., Urk.
13/11/1). 1.2
Am 3 0. März 2011 meldete sich
X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit 1992 be ste hende Depressionen, soziale Phobien (Ängste) und eine Polytoxikomanie (Urk. 13/3/4) zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die IV-Stelle sprach der Ver sicherten a m 3. November 201 1 mit Wirkung ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) zu (Urk. 13/26/2, Urk. 13/30). Nach einer Rentenrevision teilte sie der Versicherten sodann am 1 7. Oktober 2012 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Inva li ditätsgrad von 1 00 % habe (Urk. 13/41). 1.3
Die AXA verneinte m it Schreiben vom 3 0. Januar 2012 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, noch nicht bestanden habe,
als X.___
bei ihr vor sorge versichert gewesen sei (Urk. 2/2). Damit war die Versicherte nicht einver standen und liess mit Schreiben vom 1 7. Juli 2013 sinngemäss die Aus richtung von Invalidenleistungen beantragen (Urk. 2/8). Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Briefwechsel nicht erzielt werden (vgl. Urk. 2/ 9 - 11). 2.
Am 1
8. Juli 2014 erhob X.___ gegen die AXA Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „ 1. Es sei f estzustellen, dass die Beklagte leistungspflichtig ist. 2. Eventualiter sollte die Beklagte nicht leistungspflichtig sein, ist der zustän dige BVG-Versicherer zu eruieren. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit den Be rech nungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen. 4. Es sei das IV-Dossier de r Kläger in beizuziehen. 5. Es sei die Beklagte vorab zu einer Vorleistung im Sinne von Art. 70 ATSG zu verpflichten. 6 . Es sei de r Kläger in zulasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 3 . Oktober 2014 Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 6 . Oktober 2014 (Urk. 10) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 1 3 /1- 41) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 16) und dup li cando (Urk. 2 3) an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Mitteilung vom 26.
Januar 2015 wurde der Klägerin eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 24). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 6 2 E. 2.3 mit Hinwei sen).
Da die Klägerin vom 1. April bis 3 0. Juni 2007 bei A.___, B.___, angestellt war (Urk. 2/1, Urk. 2/12, Urk. 13/1/3), und die Beklagte ihren Sitz i m Kanton Zürich hat, ist das angerufene Gericht für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich und sachlich zuständig. 2.
2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle In validen rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden leistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung ge schuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des ver sicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruf lichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidi tät geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Um stand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Um ständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vor sorge ein richtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG; sog. Nachdeckungs frist). 2. 3
2.3.1
Anspruch auf Invaliden leistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der In validen versicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art.
23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicher teneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später in va lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge tretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vor sorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E.
5). 2.3.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigke it. Diese Be schäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3.3
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie mithin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine ge sundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen . Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeits aus fälle. Ei ne erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretisch e Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 144 E. 2.3, SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, je mit Hinweis). 2.3.4
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen hinrei chend klaren Nachweis verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative An nahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 22. Februar 2002 E.
1b mit Hin weis auf BGE 126 V 360 E. 5b). 2.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invali den ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruf li chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Über legung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vor sorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV]) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrich tungen, ist die IV-rechtliche Fest setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvor sorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsor ge beginnt seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision mit der Entstehung des An spruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (BGE 140 V 470 E.
3.2 und 3.3). 3.
Die IV-Stelle setzte den Beginn der Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) auf den 1 2. Juli 2007 und den Rentenbeginn - da sich die Klägerin erst am 30. März 2011 bei der Eidg . Invalidenversicherung zu Leistungsbezug angemeldet hatte - in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG auf den 1. September 2011 fest (Urk. 13/14/4, Urk. 13/26/2). Aufgrund der verspäteten Anmeldung der Klägerin zum Leistungsbezug bei der Eidg . Invali denversicherung be steht keine Bin dungs wirkung der Beklagten an die Feststellungen der IV-Stelle hinsicht lich Beginn der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend). 4 . 4 .1
Stritti g und zu prüfen ist, ob während der Zeit, als die Klägerin bei der Be klag ten berufsvorsorgeversichert war, mithin während des Arbeitsverhältnisses mit A.___ vom 1. April bis 3 0. Juni
2007 oder innerhalb der Nach deckungs frist bis 3 0. Juli 2007, eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. 4 .2
Die Klägerin lässt im Wesentlichen vorbringen, zwar habe
A.___ be stätigt, dass sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Juni 2007 nicht wegen Krankheit an der Arbeit verhindert gewesen sei (Urk. 1 S.
5). Die Arbeits unfähigkeit der Klägerin sei jedoch während der Nachdeckungsfrist bis 3 0. Juli 2007 ent standen (Urk. 1 S.
5, Urk. 16 S.
2). E s genüge, wenn in ärztlichen Zeug nissen echtzeitliche Wa hrnehmungen festgehalten würden, damit die Arbeits un fähigkeit beweismässig als eingetreten gelte (Urk. 1 S. 4). Die Klägerin sei im Juli 2007 bei Dr. med.
H.___, Allgemein e M edizin FMH, u nd in der I.___ in Behandlung gewesen (Urk. 1 S. 4, Urk. 16 S. 2) . Diese hätten ihre dama ligen Wahrnehmungen in ihren spä teren Berichten fest ge halten (Urk. 1 S. 4). Im Bericht der I.___ vom 1 7. Juni 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 1 2. Juli 2007 die Rede. So dann habe Dr. H.___ ihr am 12. Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 attestiert
(Urk. 1 S. 3) . 4 .3
Die Beklagte stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt,
es sei medizinisch nicht echtzeitlich belegt, dass während des Arbeitsverhältnisses, aufgrund dessen die Klägerin bei der Beklagten vorsorge versichert gewesen sei, und in der Nachdeckungsfrist von 30 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit der Kläge rin bestanden habe . Erst mehrere Jahre nach dem angeblichen Beginn der Ar beits unfähigkeit seien ärztliche Berichte und Atteste verfasst worden, welche zudem nicht einheitlich seien (Urk. 8 S. 4, Urk. 23 S. 3) . Selbst wenn sich die Klägerin ab 12. Juli 2007 in ambulanter Behandlung befunden habe, bedeute dies nicht, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen sei (Urk. 8 S.
4-5).
Der Arbeitgeber der Klägerin habe sodann bestätigt, dass in der Be schäfti gungszeit keine krankheitsbedingten Abwesen heiten vorgelegen hätten (Urk. 8 S. 4, Urk. 23 S. 2). Auch sonst bestünden keine Hinweise, die auf einen Beginn der Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum schliessen lassen würden (Urk. 8 S.
4, Urk. 23 S. 3). 5 . 5 .1
5.1.1
In den Akten lassen sich folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden : 5 . 1. 2
Am 12. Januar 2009 attestierte Dr. H.___ gegenüber der Unia Arbeits losen kasse in einem Arztzeugnis, dass die Klägerin wegen einer mit einem Spital aufenthalt verbundenen Krankheit vom 1. Juli 2007 bis am 31. Dezember 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab 1. Januar 2009 wieder vollstän dig arbeitsfähig sei (Urk. 2/4).
Die Therapiegemeinschaft D.___ bestätigte am 5. Februar 2009, dass sich die Klä gerin vom 5. November 2007 bis zum 21. Februar 2008 in ihrer Einrichtung stationär aufgehalten habe. Die Bestätigung wurde auf Briefpapier des Arbeits zweigs "Suchttherapie" ausgestellt und von einer Person namens J.___ unte r zeichnet, die sich als " Soz.Päd.FH " bezeichnete (Urk. 2/7).
Dr. m ed. K.___, Oberarzt an der Klinik für Psychiatrische Reha bi li tation des Psychiatrie-Zentrums G.___, bestätigte am 5. Februar 2009, dass sich die Klägerin vom 14. Juli bis 5. September 2008 im Psychiatrie-Zentrum auf gehalten hat (Urk. 2/7).
Am 16. Februar 20 09 bestätigte lic . phil. L.___, Psychologin für Psy cho therapie FSP, Leiterin des E.___, dass die Klägerin im E.___ vom 12. Juli bis 29. Oktober
2007, vom 20. März bis 3. Juli
2008 und ab 25. Septem ber 2008 bis auf weiteres behandelt worden sei respektive werde (Urk. 2/7). 5.1.3
Vom 4. bis 8. Februar 2010 wurde die Klägerin in der Klinik C.___ der I.___ sta tionär behandelt. Im Austrittsbericht vom 24. Februar 2010 wurden die folgen den Diagnosen aufgelistet (Urk. 13/10/2): 1. Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F10.21) 2. Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22) 3. Störungen durch multiplen Substanzgebrauch (Kokain, THC) (F19.22) Die behandelnden Ärzte führten sodann aus, es handle sich um die zweite Hospitalisation in ihrem Zentrum. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt, um einen Alkoholentzug unter medizinischer Unterstützung durchzuführen, mit dem Ziel künftiger Alkoholabstinenz und Wiedereingliederung in die Arbeitswelt (Urk. 13/10/3). Die Patientin habe eine KV-Lehre absolviert, diese indes nicht abgeschlossen, da sie mit Drogenkonsum begonnen habe. Sie habe danach im Service gearbeitet, auch während eines zweijährigen Aufenthalts in P.___ . Nach der Rückkehr und erneuter Rückfälligkeit habe sie zusammen mit ihrem Freund die Methadonbehandlung bei Dr. H.___ aufgenommen. Bis anfangs 2007 habe sie immer im Service gearbeitet und mit ihrem Freund zusammen trotz Methadonprogramm Heroin konsumiert. Im März 2006 habe sich das Paar angeb lich im Einvernehmen getrennt. Wegen zu
vieler Absenzen sei ihr erst mals eine Stelle gekündigt worden. Danach habe sie im Stundenlohn in einer Gärt ne rei arbeiten können. Aktuell sei sie arbeitslos und werde vom Sozialamt finan ziell unterstützt. Heroin habe die Patientin vom 19. bis zum 35. Altersjahr kon sumiert, seit ungefähr 1 1/2 Jahren sei kein Konsum mehr erfolgt. Kokain habe sie sporadisch bis zum 35. Altersjahr konsumiert. Cannabis habe sie mit 18
Jahren konsumiert, Benzodiazepine habe sie probiert. Alkohol sei langfristig konsumiert worden, ein regelmässiger Konsum von vier Litern Bier pro Tag bestehe seit ungefähr zwei Jahren. Das Methadonprogramm sei vor ungefähr 15
Jahren aufgenommen worden (Urk. 13/10/4).
Die behandelnden Ärzte berichteten weiter, im Alter von 19 Jahren habe sich die Patientin eine Woche in der Klinik M.___ stationär aufgehalten. Von Juli bis Oktober 2007 sei sie sodann im E.___ bei lic . phil. L.___ in Behandlung gewesen. Vom 29. Oktober bis 5. November 2007 sei die Patientin zum Teilentzug auf der Spezialstation für Abhängigkeitserkrankungen des Psychiatrie-Zentrums C.___ gewesen und sei darauf direkt in die Thera peu tische Wohngemeinschaft D.___ übergetreten. Anfang 2008 sei sie dort in einer Impulsreaktion ausgetreten, nachdem sie schon zuvor mit dem Einleben, der Motivation und ihrer Überforderung mit den Ansprüchen der Therapie gekämpft gehabt habe. Es sei ihr nie richtig gut gegangen, sie habe mit der Zeit auch nicht mehr geglaubt, dass sich dies ändern könnte. Seit 5. Oktober 2009 stehe sie wieder in ambulanter Psychotherapie bei lic . phil. L.___, Leiterin des E.___ . Die Patientin lebe mit ihrem Freund in einer gemein samen Wohnung. Die Beziehung bestehe sei zwei Jahren. Ihr Freund, welcher arbeite, habe kein Drogen- und Alkoholproblem. Sie habe Schulden in Höhe von Fr. 8'000.-- bis 9'000.-- (Urk. 13/10/4 f.).
Zu den Befunden bei Eintritt hielten die Klinikärzte fest, dass es sich um eine 37jährige, wache und bewusstseinsklare Patientin handle, die zu allen Quali tä ten ausreichend orientiert sei. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig. Es bestünden in Bezug auf ihre Krankengeschichte Gedächt nis lücken. Im formalen Denken sei die Patientin kohärent und es bestünden keine Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen, Zwang oder Ich-Störungen. Affektiv sei sie schwingungsfähig, es bestehe eine geringe innere Unruhe. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Es seien keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung ersichtlich (Urk. 13/10/3).
Schliesslich wurde im Austrittsbericht ausgeführt, dass die Behandlung zu Be ginn gut verlaufen sei. Der Alkoholentzug sei mit Seresta unterstützt worden. Die Patientin habe sich indes schlecht in die Patientengruppe intergrieren können und habe sich vermehrt in ihr Zimmer zurückgezogen. Nach kurzem Aufenthalt habe sie nach Austritt gedrängt und Kontakt mit der ambulant behandelnden Psy chotherapeutin Frau L.___ aufgenommen. Als Grund habe sie mangelndes Selbstvertrauen und Zweifel, dass sie es schaffen könnte, künftig konsumfrei zu leben, angegeben. Sie habe ausserdem berichtet, Schwierigkeiten zu haben, vor Leuten aufzutreten. Sie würde sich unsicher fühlen, es fehle ihr an Halt. Diese Unsicherheit sei vor zwei Jahren erstmals aufgetreten, mit Alkohol könne sie dies jeweils überdecken. Die Patientin sei in die alten Verhältnisse ausgetreten und sei ermuntert worden, sich wieder anzumelden, um einen erneuten Versuch zu starten (Urk. 13/10/3). 5.1.4
Dr. H.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 die Diagnose Polytoxikomanie : Heroin, C2 (Urk. 13/10/1). Die Klägerin befinde sich seit mehreren Jahren zwecks Methadonsubstitution in seiner Behandlung. Vom 25.
Oktober bis 1. November
2010 habe sie eine Alkoholentzugstherapie absol viert, welche sie aber vorzeitig abgebrochen habe. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beziehe sich auf deren psychische Leiden (Urk. 13/10/1). 5.1.5
Med. pract . N.___, Oberarzt am Ambulatorium O.___ der I.___, diag nos tizierte eine seit Kindheit bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (F61.0), welche sich auf die Arbeitsfähig keit auswirke (Urk. 13/12/2). In seinem Bericht vom 17. Juni 2011 führte er sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (Urk. 13/12/2): 1. Störungen durch Opioide, substituiert mit Methadon (F11.22) 2. Störungen durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)
Med. pract . N.___ führte sodann aus, die Patientin habe seit dem Lehrabbruch im Alter von ungefähr 20 Jahren über Jahre im Service gearbeitet. Zunehmend habe es geschienen, dass ihre Kompensationsmöglichkeiten betre ffend ihre emo tional-instabile Persönlichkeitsstörung bei einer Zunahme externalisie renden soziophobischen bis fast paranoid-wahnhaft anmutenden Denkens und Erlebens erschöpft sein würden, so dass seit ungefähr 2007 bis heute und absehbar an hal tend eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem regu lären Arbeitsmarkt zu sehen sei. In diesem Zeitraum habe die Patientin trotzdem immer wieder versucht, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Die einzelnen Versuche seien von ihr aufgrund ihres soziophobischen und wahn haften Erlebens indes jeweils nach wenigen Tagen abgebrochen worden. Auch Versuche im geschützten Rahmen seien gescheitert, so 2009 im Zusammenhang mit dem Basisprogramm des Sozialamtes und 2011 zwei Versuche mittels " Supported
Employment ". Vorläufig sei aufgrund der der Sucht zugrunde lie gen den schweren Persönlichkeitsstörung weiterhin von einer 100%igen Arbeitsun fähig keit auf dem freien Arbeitsmarkt auszugehen. Eine Neubeurteilung in einem Jahr werde bezüglich allfällig angezeigter beruflicher Massnahmen emp fohlen. Bis dahin sollte sich definitiv gezeigt haben, ob eine berufliche Wieder eingliederung möglich sei. Die psychopharmakologische Behandlung und die Metha don-Substitution sollten weitergeführt werden, ein erneuter stationärer Alko holentzug mit anschliessender Antabuseinstellung sollte versucht werden (Urk. 13/12/1 f.).
Weiter wurde berichtet, die Patientin sei zusammen mit einer zwei Jahre älteren Schwester aufgewachsen. Die Ehe der Eltern sei geschieden worden, als die Patientin siebenjährig gewesen sei. Der Vater sei langjähriger Alkoholiker, die Schwester langjährige Drogenkonsumentin. Ende Schulzeit der Patientin sei der Lebenspartner der Mutter, welcher für die Klägerin als Vaterersatz fungiert habe, an einer Herzerkrankung verstorben . Die Patientin habe eine KV-Lehre be gonnen, wegen Beginn des Heroin- und Alkoholkonsums indes nicht abge schlossen. Nach einem zweijährigen Sprachaufenthalt in P.___ habe sie bis anfangs 2007 durchgehend als Serviceangestellte in verschiedenen Restaurant be trieben gearbeitet. Sie habe regelmässig Heroin, Kokain und Alkohol konsu miert, trotz langjährigem Methadonprogramm bei ihrem Hausarzt Dr. H.___ . Sie habe mit ihrem damaligen Partner zusammengelebt, der ebenfalls Drogen konsumiert habe. Wegen einer depressiven Krise infolge der Trennung von ihrem langjährigen Freund habe die Patientin eine psychiatrisch-psy cho therapeutische Behandlung im damaligen E.___, dem heutigen Ambulatorium O.___, begonnen. Im November 2007 sei sie erstmals ins Psy chiatrie-Zentrum C.___ eingetreten (erster von insgesamt vier Entzugs aufenthalten im Zeitraum 2007 bis 2010) und anschliessend in die therapeu tische Ge meinschaft D.___ übergetreten, um sich einer suchttherapeu tischen Behandlung zu unterziehen. Nach dem vorzeitigen Abbruch der Therapie im Frühjahr 2008 habe sie sich wieder im E.___ gemeldet und sei seither mit Unterbrüchen durch stationäre Entzugsaufenthalte in der Klinik G.___ 2008 und Hospita li sationen in der Klinik C.___ bei lic . phil. L.___ in Behandlung. Zwischenzeitlich habe die Patientin einen neuen Partner und lebe mit diesem zusammen (Urk. 13/12/2 f.).
Med. pract . N.___ erhob sodann folgenden ärztlichen Befund: "Wache, zu allen Qualitäten orientierte Patientin, der tägliche Bierkonsum ist ihr kaum anzu merken. Kein Heroin- und Kokainkonsum mehr, substituiert mit 35 mg Metha don täglich durch Hausarzt Dr. H.___ . Keine Aufmerksamkeits- und Auf fassungsstörung, zum Teil leichte Konzentrationsstörungen. Tendenz zum Grübel n und Gedankenkreisen, inhaltlich geprägt von Misstrauen und Ängsten gegenüber Mitmenschen, oft wahnhaft anmutende Ideen. So ist sie beispiels weise immer wieder der Meinung, dass Arbeitgeber sehr persönliche Vorin for mationen über sie haben, welche von der Therapiegemeinschaft D.___ verbreitet wurden, auch dass sie in der Restaurantszene der Stadt Zürich allseits bekannt sei. Sie fühlt sich von Mitmenschen beobachtet und kommentiert. Jedoch sind keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen und Ich-Störungen vorhanden. Die Stimmung ist schwankend, oft gedrückt, jedoch auslenkbar, in der Regel Morgen tief . Antrieb meist vermindert. Nie Anhalt auf akute Selbst- oder Fremd gefährdung " (Urk. 13/12/3).
Schliesslich wurde im Bericht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Langzeit-Anamnese und der Befunde unter Alkoholabstinenz nach den stationären Ent zügen würden sie, das heisst die behandelnden Fachpersonen, die grundlegende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und die Suchtentwicklung folglich als sekundäre Erkrankung als zum Scheitern verurteilter Versuch der emotionalen Stabilisierung sehen. Eine abschliessende Prognosestellung bezüglich Krank heit s
- und Behandlungsverlauf sei noch nicht möglich. Neben der erheblichen Krank heitssymptomatik fielen durchaus auch erhebliche Ressourcen auf, die eine spätere Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt nicht ausge schlosse n erscheinen liessen. Derzeit seien die Voraussetzungen für eine berufliche Mass nahme aber nicht erfüllt, auch aufgrund des ausgeprägten Alkoholkonsums. Seit 12. Juli 2007 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die seit 2007 erfolgten Arbeitsversuche seien nicht am Arbeitsverhalten der Patien tin, sondern an ihrem Beziehungsverhalten gescheitert. Die Patientin sei mit den Kontakten am Arbeitsplatz überfordert gewesen und habe jegliches Verhalten und Äusserungen von Mitarbeitern auf sich bezogen gedeutet. Sie könne sich in der Arbeitsplatzsituation nicht von ihren paranoid gefärbten überwertigen Ideen distanzieren, werde von ihren Gefühlen überflutet und breche die Tätigkeit ab. Aufgrund ihrer Symptomatik sei sie nicht mehr in der Lage, in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als Service-Angestellte zu arbeiten. Auch die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit sei ihr derzeit nicht möglich (Urk. 13/12/3 f.). 5.1.6
Auf Anfrage der Beklagten hin führte med. pract . N.___ am 20. Januar 2012 aus, die Patientin sei ihnen "aus ambulanten und stationären Behand lungs phasen in Einrichtungen" ihrer "psychiatrischen Klinik seit dem 12. Juli 2007 aus eigenen Untersuchungen bekannt". Diese Behandlungen seien bis zum 31. Dezem ber 2009 in Einr i chtungen des vormaligen "Psychiatrie-Zentrums C.___ " erfolgt. Auf Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich habe die Fusion der Klinik C.___ mit der Klinik I.___ zur neuen Klinik " I.___ " per 1. Januar
2010 stattgefunden. Die Behandlungskontinuität sei für die Pa tien tin über die organisatorischen Änderungen 2009/2010 unverändert gewahrt gewesen. Die Patientin sei den Berichterstattern deshalb aus eigenen Unter su chungen bekannt; die Stellungnahme gegenüber der Invalidenversicherung beruhe auf diesen Untersuchungen. Aufgrund ihrer schweren, leider chronifi zier ten psychiatrischen Erkrankung würden sie die Patientin ab Behand lungs beginn am 12. Juli 2007 als 100 % arbeitsunfähig für die angestammte, aber auch für angepasste Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt beurteilen. Diese Einschätzung gelte im aktuellen Zeitpunkt unverändert (Urk. 2/6). 5.2
5.2.1
Sodann liegen folgende Unterlagen der früheren Arbeitgeber der Klägerin vor, welche für die Beurteilung der streitg egenständlichen Fragen relevant sind: 5.2.2
Am 1 7. November 2006 kündigte die Y.___ das seit 8. Septem ber 2003 bestehende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, welches schliesslich eff ek tiv am 2. Februar 2007 endete . Im Kündigungsschreiben führte sie aus, dass die Klägerin - nachdem sie aus dem selben Grund schon mehrere Male ver warnt worden sei - im November 2006 erneut dreimal zu spät zur Arbeit er schienen sei . Auch mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 gab sie an, dass das Ar beits ver hältnis von ihr aufgelöst wor den sei, weil die Klägerin mehrere Male zu spät zur Arbeit erschienen
und deswegen ver wa r n t worden sei. Die Arbeitsleistung der Klägerin habe ihren Erwartungen entsprochen. Ferner gab sie an, dass die Klä gerin während der Anstellungsdauer auch arbeitsunfähig gewesen sei und legte diesem Schreiben das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 2 5. Febr u ar bis 1. März 2004 bei (Urk. 9/7). 5.2.3
Am 3 0. Mai 2007 kündigte A.___
der Klägerin per 3 0. Juni 2007 aus wirtschaftlichen Gründe n und dankte der Klägerin für die gute Arbeit (Urk. 2/1). Denselben Kündigungsg rund nannte er in der (undatierten) Arbeitgeberbe schei nigung zu Handen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/12 S. 1).
Ge genüber der Beklagten gab A.___ am 16. August 2011 an, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis wegen eines „Drogenproblems“ aufgelöst (Urk. 9/1 S.
2) . Im selben Schreiben bezeichnete er deren Arbeitsleistung als „o.k.“ und gab weiter an, dass keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu ver zeichnen gewesen sei (Urk. 9/1 S. 1, 2). 6.
6.1
Entgegen dem klägerischen Vorbringen liegen keine validen echtzeitlichen Ar beitsunfähigkeitsatteste für die Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklag ten vor. Der Hausarzt der Klägerin, Dr. H.___, welcher sie seit Jahren zwecks Methadonsubstitution behandelt, bescheinigte ihr zwar am 12. Januar 2009 wegen einer mit einem Spitalaufenthalt verbundenen Krankheit eine vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008 dauernde Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/4). Beim so be zeichneten "Spitalaufenthalt" ging es indes um eine Entzugsbehandlung auf der Spezialstation für Abhängigkeitserkrankungen des Psychiatrie-Zentrums C.___, welche bloss vom 29. Oktober bis 5. November
2007 dauerte (Urk. 13/10/4). Da Dr. H.___ der Klägerin überdies ab 1. Januar 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte - was er bei Vorliegen einer schweren psy chischen Störung kaum getan hätte -, und er in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 als Diagnose ausschliesslich eine auf Heroin und Alkohol bezogene Polytoxi ko manie nannte (Urk. 13/10/1), ist anzunehmen, dass es sich um eine suchtbe dingte Arbeitsunfähigkeit handelte. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die an der Klinik C.___ des I.___ damals tätigen Ärzte im Zusammenhang mit dem vom 4. bis 8. Februar 2010 dauernden stationären Aufenthalt einzig Störungen durch Substanzgebrauch und Abhängigkeitssyndrome diagnostizierten (Urk. 13/10/2). Wenn Oberarzt N.___ nun im Jahr 2011, ohne sich mit der ab weichenden Auffassung seiner Vorbehandler eingehend auseinanderzusetzen, erst mals eine seit Kindheit bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional-instabilen Anteilen (F61.0) diagnostizierte (Urk. 13/12/2), handelt es sich bei der von ihm rückwirkend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/12/1 f. und Urk. 13/12/4) nicht um eine echtzeit liche Äusserung. Entsprechend kann darauf nicht abgestellt werden. Die sich in diesem Zusammenhang darüber hinaus stellende Frage, ob es sich bei der seit vielen Jahren bestehenden Suchtproblematik richtigerweise nicht um ein pri mä res - und somit Sozialversicherungsleistungen ausschliessendes (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2 mit Hin weisen) Suchtgeschehen handelt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. 6.2
Med. pract . N.___ konnte in seinem Bericht vom 17. Juni 2011 den Beginn der seiner Auffassung nach auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführenden Arbeits unfähigkeit nicht genau bezeichnen und meinte, es sei seit ungefähr 2007 bis heute und absehbar anhaltend eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt zu sehen (Urk. 13/12/1). Wenn er dann auf Nachfrage der Beklagten dafür hält, dass seit der Aufnahme der ambulanten Behandlung im E.___ am 12. Juli 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, ohne dies mit plausiblen Befunden zu unte r mauern, beruht seine Aussage hauptsächlich auf spekulativen Überlegung en. Dabei fällt ins Gewicht, dass aus den Berichten der Arbeitgeber keine relevanten Einbussen im Leistungsvermögen der Klägerin im massgebenden Zeitraum her vorgehen. Während der bis 2. Februar 2007 dauernden Anstellung im Restau ran t Z.___ entsprach ihre Arbeitsleistung den Erwartungen der Arbeitgeberin und die Klägerin bezog einen leistungsgerechten Lohn (Urk. 7/9). Die Kündigung am 17. November 2006 erfolgte nicht wegen einer Leistungseinbusse oder wieder hol ten krankheitsbedingten Absenzen, sondern weil die Klägerin trotz einer früheren Verwarnung im November 2006 drei Mal zu spät an der Arbeitsstelle erschienen war (Urk. 7/9). Auch A.___, welcher die Klägerin vom
1. April bis 30. Juni 2007 beschäftigte, hielt dafür, dass ihre Arbeitsleistung seinen Erwartungen und der ausgerichtete Lohn der Leistung entsprochen hätten; Arbeitsunfähigkeiten seien während der Anstellungsdauer nicht zu ver zeichnen gewesen (Urk. 9/1). In seinem Kündigungsschreiben vom 30. Mai 2007 dankte er ihr für ihre "gute Arbeit" und machte wirtschaftliche Gründe für die Kündigung geltend (Urk. 2/1). Denselben Kündigungsgrund nannte er in der ve r mutlich im Dezember 2008 ausgestellten Arbeitgeberbescheinigung zuhan den der Arbeitslosenkasse (Urk. 2/12; da das Arbeitsverhältnis bereits am 30. Juni 2007 endete, ist die in der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2007 bis 8. Septem ber 2008 aufgeführte Krankheitsabsenz ohne Beweiswert). Erst im August 2011 gab A.___ gegenüber der Beklagten an, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis wegen eines Drogenproblems aufgelöst habe (Urk. 9/1). Dass sich dies in einer Leistungseinbusse manifestiert hätte, gab der frühere Arbeitgeber allerdings nicht an. Entsprechend geht die Darstellung der Klägerin fehl, sie habe ihre im Betrieb des A.___ ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen psychischer Probleme unvermittelt abgebrochen und sich daraufhin in psychotherapeutische Behandlung begeben (Urk. 16 S. 2 f.). 6.3
Die Ausführungen des med. pract . N.___ in seinen Berichten vom 17. Juni 2011 (Urk. 13/12/1 ff.) und 20. Januar 2012 (Urk. 2/6) zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin beruhen somit im Wesentlichen auf spekulativen Überlegungen. In den gesamten Akten finden sich keine Hinweise auf eine im Rahmen der Arbeits verhältnisse mit der Betreiberin des Restaurants Z.___ und A.___ in Erscheinung getretene Einbusse an Leistungsvermögen. Die Klägerin wies auch keine ungewöhnlich häufigen oder längeren Arbeitsabsenzen auf. Die Fachper sonen im E.___, in deren Behandlung sich die Klägerin am 12. Juli 2007 begab, attestierten echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit. Eine vor Ablauf der Nachdeckungsfrist am 30. Juli 2007 eingetretene Arbeitsunfähigkeit lässt sich demnach nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen.
Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeits unfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten der Kläge rin aus, die aus dem unbewiesenen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab leiten wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 35/00 vom 2 2. Februar 2002 E. 5b mit weiteren Hinweisen). 7 .
Zum Eventualantrag der Klägerin auf Feststellung der leistungspflichtigen Vor sorgeeinrichtung durch das Gericht, falls die Beklagte nicht leistungs pflichtig sein sollte (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass eine solche Pflicht des Gerichts nicht besteht. Aufgrund der Dispositionsmaxime liegt es im Belieben der kläge rischen Partei, den Streit zu definier en, den sie dem Berufsvorsor gege richt vor tragen will (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1). 8 .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 9 .
9 .1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 9 .2
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher