Sachverhalt
1. 1.1
Die O.___ Bank AG gewährte den Eheleuten Y.___ (geboren am 2 5. September 1950) und X.___ (geboren am 2 8. Juli 1954) mit Vertrag vom 12./1 3. Oktober 2005 ein Hypothekardarlehen zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum
in der Höhe von Fr. 1‘ 202‘5 00 .-- ( Urk. 7/ 14 ). Als Sicherheit verpfändete Y.___ , mit Zustimmung seiner Ehefrau X.___ , der O.___ Bank AG den
Anspruch aus seinem Freizügig keitsguthaben bei der Fre izügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG
bis zum Maximalbetrag von Fr. 247‘000.-- (Pfandvertrag vom 1 3. Oktober 2005, Urk. 7/3). Da zu jenem Zeitpunkt die Fre izügigkeitsleistung noch für eine Hypothek bei der Q.___ verpfändet gewesen wa r ( Urk. 7/5-8 ) , konnte die definitive Verpfändung erst im August 2006 nach Ablösung jener Hypothek erfolgen ( Urk. 7/9-10). Effektiv war sodann das Freizügigkeitsgut haben nicht im maximal vereinbarten Betra g, sondern in der Höhe von Fr. 200‘451.-- verpfändbar ( Urk. 7/10).
X.___ leistete der O.___ B ank A G ebenfalls Sicherheit für das gewährte Hypothek ardarlehen . Mit V ertrag vom 1 7. November 2005 verpfändete sie, mit Zustimmung ihres Ehemannes Y.___ , den Anspruch auf ihre Freizü gigkeitsleistung bei der Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG bis zum maximalen Festbetrag von Fr. 168‘760.-- ( Urk. 7/11).
Der Verpfändungsbetrag ent sprach alsdann diesem Festbetrag ( Urk. 7/13). 1.2
Am 4. Mai 2006 kündigte die O.___ Bank AG per Ende Mai 2006 das H ypothe kardarlehen ( Urk. 7/14). Da eine Rückzahlung ausblieb , verlangte die O.___ Bank AG - neben der Verwertung des als Grundpfand haftenden selbstbewohn ten Wohneigentums - die Auszahlung der von Y.___ und X.___ verpfändeten Freizügigkeitsguthaben. Die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG zahlte ihr diese (nach Abzug von Spesen) im Betrag von Fr. 200‘201.-- resp. Fr. 168‘510.-- per 3 0. Oktober 2006 direkt - also ohne vorgäng ige betrei bungsrechtliche Zwangsverwertung -
aus ( Urk. 7/15- 20). 2.
Mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 erhoben X.___ (Klägerin 1) und Y.___ (Kläger 2) Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG und beantragten, es sei die Beklagte zu verpfli chten, der Klägerin 1 Fr. 168‘5 1 0 .-- und dem Kläger 2 Fr. 200‘201.-- zu bezahlen nebst Zins von 5 % ab 1. November 200 6. Weiter sei die Beklagt e zu verpflichten , den Klägern die b ei der Auszahlung der Vorsorgebeiträge angefallene n Spese n von insgesamt Fr. 500 .--, die infolge des Vorbezu gs der Freizügigkeitsguthaben angefallenen kantonalen Steuern in der Höhe von Fr. 17‘184.95 und Bundessteuern von Fr. 7‘ 568.50 sowie die F riedensrichterkosten von Fr. 686.-- zu ersetzen. Zudem verlangen die Kläger eine Umtriebsentschädigung und eine Entschädigung auf grund des Verhaltens der Beklagten ( Urk. 1/1 S. 1 f.). Die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG schloss in der Klageantwort vom 3. Oktober 2014 auf Ab weisung der Klage ( Urk. 6 S. 1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 12, Urk. 21). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung er for der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 30b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
( BVG ) kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorge leistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d des Obligationenrechts
( OR ) verpfänden. 1.2
Der verwiesene Art. 331d OR sieht insbesondere vor, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Frei zügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf bis drei Jahre vor Ent stehung des Anspruchs auf Altersleistungen verpfänden kann ( Abs. 1) . Arbeit nehmer, die das 5 0. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 5 0. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen ( Abs. 3). Bei einem verheirateten Arbeitnehmer ist die Verpfän dung nur mit schriftlicher Zusti mmung des Ehegatten zulässig ( Abs. 5) . Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so fin den Art. 30d-f und 83a BVG Anwendung ( Abs. 6). Die letzt genannten Bestim mungen betreffen die Sicherstellung, die Rückzahlung und die Besteuerung. Verpfändet die versicherte Person einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügig keitsleistung und werden die pfandvertraglichen Verpflichtungen für die Rück zahlung der pfandgesicherten Forderung nicht eingehalten, kann der Pfand gläubiger sein Pfandrecht an diesem Betrag jederzeit vor dem Vorsorgefall verwerten ( vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31 vom 8. Dezember 1994, Rz. 180 S. 2). 2.
Gemäss Ziffer 9 der Pfandverträge vom 1 3. Oktober 2005 ( Urk. 7/3) und 1 7. November 2005 ( Urk. 7/11) ermächtigt der Verpfänder - also die Klägerin 1 resp . der Kläger 2 - die O.___ Bank AG , nach vertragsmässiger Kündigung des Hypothekardarlehens bei nicht fristgemässer Rückzahlung den verpfändeten Betrag gegen ihre alleinige Unterschrift für den Verpfänder bzw. für allfällige andere Berechtigte von der Vorsorgeeinrichtung einzufordern, in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren sowie mit ihrer ausstehenden For derung zu verrechnen. 3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen V oraussetzungen für die Verpfän dung der Freizügigkeitsleistungen gegeben waren (E. 4) und ob die Beklagte ermächtigt war, die verpfändeten Beträge direkt (auf dem Weg einer privaten Verwertung) an die O.___ Bank AG zu überweisen (E. 5) . Die Rechtmässigkeit der Kündigung des Hypothekardarlehens war bereits Gegenstand vor den Zivil gerichten und ist von diesen bejaht worden (vgl. Urk. 6 S. 6 f.) . Sie ist vorlie gend denn auch nicht strittig.
Nich t Geg enstand dieses Verfahrens bilden die Verpfändung und die Pfandver wertung des selbstbewohnten Eigentums der Klägerin 1 und des Klägers 2. D ie hierfür zuständigen Zivilgerichte haben bereits darüber rechtskräftig entschie den und deren Rechtmässigkeit bejaht
( vgl. Urk. 6 S. 6 f.). Soweit die Kläger in die sem Zusammenhang Einwände erheben , wie etwa jene der Überbelehnung des selbstbewohnten Eigentums, ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten des Schlichtungsverfahrens gegen die O.___ Bank AG vor dem Friedensrichter
( Urk. 2/5) betreffen ebenfalls nicht
das vorliegende Verfahren . Insoweit ist auf die Klage nicht einzutreten. 4.
Im Zeitpunkt der Verpfändung ihrer Freizügigkeitsguthaben waren sowohl die Klägerin 1 als auch der Kläger 2 über 50 Jahre alt. Die verpfändeten Guthaben in der Höhe von Fr. 200‘451.-- und Fr. 168‘760.-- entsprechen den Freizügig keitsleistungen, auf die sie im 5 0. Altersjahr Anspruch gehabt hätten ( Urk. 7/7, Urk. 7/13). Bevor die Klägerin 1 ihr Freizügigkeitsguthaben bei der Beklagten deponiert hatte, lag dieses auf einem Freizügigkeitskonto bei der
Patria Stiftung und war im Umfang von Fr. 150‘000.-- für eine Hypothek zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet gewesen. Die Pfandgläubiger i n war bereits damals die O.___ Bank AG ( Urk. 7/21). Der Pfandvertrag vom 1 7. November 2005 hatte keine Kumulation verpfändeter Freizügigkeitsleistun gen zur Folge, sondern eine Novation in dem Sinne, dass nunmehr das beste hende Freizügigkeitsguthaben im Umfang von Fr. 168‘760.-- verpfändet war. Die Höhe der verpfändeten Freizügigkeitsleistungen ist somit nicht zu bean standen. Sodann lag die für die Gültigkeit der Verpfändung erforderliche schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten jeweils vor ( Urk. 7/3, Urk. 7/11) , was unbestritten ist. Die Kläger machen jedoch geltend, die aufgenommene Hypothek se i gar nicht zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum verwendet worden, sondern in die zwei Unternehmen des Klägers 2 Firma Z.___ und Firma A.___ investiert wor den, welche dann in Konkurs gefallen seien ( Urk. 1
S. 2 , Urk. 12 S. 3 ). Dazu ist festzuhalten, dass die beiden Klägern unterschriftlich bestätigten, dass die Ver pfändung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausschliesslich zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf resp. zum Aufschub der Amortisation auf Wohneigentum lastenden Hypothekardarlehen erfolge ( Urk. 7/3, Urk. 7/11). Darauf sind sie zu behaften. Jedenfalls können sie aus einer allfällig vertrags widrigen Verwendung der Gelder nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demzufolge
waren sämtliche Voraussetzungen für eine gül tige Verpfändung der Freizügigkeit sleistungen gegeben. 5. 5.1
Hinsichtlich der Pfandverwertung räumten die Kläger der O.___ Bank AG in den
Pfandverträgen vom 1 3. Oktober resp. 1 7. November 2005 das Recht ein, eine private Verwertung des Pfandes vorzunehm en. Vereinbart war damit , dass die O.___
Bank von der Vorsorgeeinrichtung direkt - ohne Umweg über den betreibungsrecht lich vorgezeichneten Weg - die Auszahlung des Betrag s in der Höhe der verpfändeten Freizügigkeitsleistung oder des kapitalisierten Wertes des verpfändeten Anspruchs auf Vo rsorgeleistungen verlangen kann ( Urk. 7/3, Urk. 7/11 ). 5.2
Die von den Parteien vereinbarte direkte Pfandverwertung ist gesetzeskonform. Die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) , welche auch im vom Obligationenrecht gestalteten Teil der Wohneigentumsförderung anwendbar ist (vgl. BBl 2003 S. 6414 f.; Streiff/von Kae nel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsve rtrag, 2012, N. 12 zu Art. 331d OR), sieht die Möglichkeit der direkten Auszahlung des gemäss Art. 30b BVG verpfändeten Guthabens vor.
Nach Art. 6 Abs. 2 WEFV z ahlt die Vorsorgeeinrichtung bei einem Vorbezug von M itteln der beruflichen Vorsorge diesen gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1
Abs. 1 Buchstabe b Berech tigten aus. Nach Art. 6 Absatz 3 WEFV gilt diese Bestimmung sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung der verpfändeten Freizügigkeits leistung
(vgl. auch Mitteilungen übe r die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 2 9. Dezember 2000, S. 33 mit Hinweisen ; Markus Moser , Die Anforderungen des neuen Wohneigentumsförderungsgesetzes, SZS 1995 S.
129) . Das Gesetz ermög licht also eine direkte Auszahlung anstelle des Pfandverwertungsverfahrens nach SchKG, sofern der Versicherte (resp. Pfandschuldner) sein Einverständnis dazu gibt.
Ein Einverständnis der Kläger liegt vor. Abgegeben wurde es im Voraus in den Pfandverträgen. Eine nochmalige Zustimmung im Zeitpunkt der Pfandverwer tung ist nicht erforderlich, was die Kläger zu verkennen scheinen. Ein solches Erfordernis würde eine private Verwertung illusorisch machen, würde doch zu diesem Zeitpunkt kaum je ein Pfandgläubiger seine Zustimmung dazu geben. Abgesehen davon wurde im konkreten Fall den Klägern nach erfolgter Verwer tung je ein Kontoauszug zugestellt, der eine sog. Genehmigungsfiktion der Transaktion infolge Pfandverwertung enthielt ( Urk. 7/17, Urk. 7/20 , vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteile 4C.194/200 5 vom 2 8. September 2005 E. 3.2 und 4C.81/2002 v om 1. Juli 2002 E. 4.3 ). In nert der 30tägigen Frist , innert welcher dagegen opponiert werden konnte, erhoben weder die Klägerin 1 noch der Klä ger 2 Einwände . 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Soweit die Kläger monieren, ihnen sei die Akteneinsicht verwehrt worden ( Urk. 1 5), ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht und Aktenzugang sich auf die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen beschränkt, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2). Dieser Anspruch war im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jederzeit gewährleistet. Eine all fällige Auskunftspflicht Dritter, etwa der O.___ Bank AG, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 7.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent-lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts-pflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag-ten – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Fürsprecher Andreas Feuz - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 30b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
( BVG ) kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorge leistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d des Obligationenrechts
( OR ) verpfänden.
E. 1.2 Der verwiesene Art. 331d OR sieht insbesondere vor, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Frei zügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf bis drei Jahre vor Ent stehung des Anspruchs auf Altersleistungen verpfänden kann ( Abs. 1) . Arbeit nehmer, die das 5 0. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 5 0. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen ( Abs. 3). Bei einem verheirateten Arbeitnehmer ist die Verpfän dung nur mit schriftlicher Zusti mmung des Ehegatten zulässig ( Abs. 5) . Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so fin den Art. 30d-f und 83a BVG Anwendung ( Abs. 6). Die letzt genannten Bestim mungen betreffen die Sicherstellung, die Rückzahlung und die Besteuerung. Verpfändet die versicherte Person einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügig keitsleistung und werden die pfandvertraglichen Verpflichtungen für die Rück zahlung der pfandgesicherten Forderung nicht eingehalten, kann der Pfand gläubiger sein Pfandrecht an diesem Betrag jederzeit vor dem Vorsorgefall verwerten ( vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31 vom 8. Dezember 1994, Rz. 180 S. 2). 2.
Gemäss Ziffer 9 der Pfandverträge vom 1 3. Oktober 2005 ( Urk. 7/3) und 1 7. November 2005 ( Urk. 7/11) ermächtigt der Verpfänder - also die Klägerin 1 resp . der Kläger 2 - die O.___ Bank AG , nach vertragsmässiger Kündigung des Hypothekardarlehens bei nicht fristgemässer Rückzahlung den verpfändeten Betrag gegen ihre alleinige Unterschrift für den Verpfänder bzw. für allfällige andere Berechtigte von der Vorsorgeeinrichtung einzufordern, in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren sowie mit ihrer ausstehenden For derung zu verrechnen. 3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen V oraussetzungen für die Verpfän dung der Freizügigkeitsleistungen gegeben waren (E. 4) und ob die Beklagte ermächtigt war, die verpfändeten Beträge direkt (auf dem Weg einer privaten Verwertung) an die O.___ Bank AG zu überweisen (E. 5) . Die Rechtmässigkeit der Kündigung des Hypothekardarlehens war bereits Gegenstand vor den Zivil gerichten und ist von diesen bejaht worden (vgl. Urk.
E. 2 Mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 erhoben X.___ (Klägerin 1) und Y.___ (Kläger 2) Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG und beantragten, es sei die Beklagte zu verpfli chten, der Klägerin 1 Fr. 168‘5 1 0 .-- und dem Kläger 2 Fr. 200‘201.-- zu bezahlen nebst Zins von 5 % ab 1. November 200 6. Weiter sei die Beklagt e zu verpflichten , den Klägern die b ei der Auszahlung der Vorsorgebeiträge angefallene n Spese n von insgesamt Fr. 500 .--, die infolge des Vorbezu gs der Freizügigkeitsguthaben angefallenen kantonalen Steuern in der Höhe von Fr. 17‘184.95 und Bundessteuern von Fr. 7‘ 568.50 sowie die F riedensrichterkosten von Fr. 686.-- zu ersetzen. Zudem verlangen die Kläger eine Umtriebsentschädigung und eine Entschädigung auf grund des Verhaltens der Beklagten ( Urk. 1/1 S. 1 f.). Die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG schloss in der Klageantwort vom 3. Oktober 2014 auf Ab weisung der Klage ( Urk.
E. 6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Soweit die Kläger monieren, ihnen sei die Akteneinsicht verwehrt worden ( Urk. 1 5), ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht und Aktenzugang sich auf die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen beschränkt, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2). Dieser Anspruch war im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jederzeit gewährleistet. Eine all fällige Auskunftspflicht Dritter, etwa der O.___ Bank AG, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
E. 7 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent-lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts-pflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag-ten – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Fürsprecher Andreas Feuz - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00058 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
14. Juli 2015 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Klagende gegen Freizügigkeitsstiftung der O.___ c/o O.___ Beklagte vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz Von Graffenried & Cie Recht, Advokatur und Notariat Limmatquai 94, Postfach 1280, 8021 Zürich 1 Sachverhalt: 1. 1.1
Die O.___ Bank AG gewährte den Eheleuten Y.___ (geboren am 2 5. September 1950) und X.___ (geboren am 2 8. Juli 1954) mit Vertrag vom 12./1 3. Oktober 2005 ein Hypothekardarlehen zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum
in der Höhe von Fr. 1‘ 202‘5 00 .-- ( Urk. 7/ 14 ). Als Sicherheit verpfändete Y.___ , mit Zustimmung seiner Ehefrau X.___ , der O.___ Bank AG den
Anspruch aus seinem Freizügig keitsguthaben bei der Fre izügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG
bis zum Maximalbetrag von Fr. 247‘000.-- (Pfandvertrag vom 1 3. Oktober 2005, Urk. 7/3). Da zu jenem Zeitpunkt die Fre izügigkeitsleistung noch für eine Hypothek bei der Q.___ verpfändet gewesen wa r ( Urk. 7/5-8 ) , konnte die definitive Verpfändung erst im August 2006 nach Ablösung jener Hypothek erfolgen ( Urk. 7/9-10). Effektiv war sodann das Freizügigkeitsgut haben nicht im maximal vereinbarten Betra g, sondern in der Höhe von Fr. 200‘451.-- verpfändbar ( Urk. 7/10).
X.___ leistete der O.___ B ank A G ebenfalls Sicherheit für das gewährte Hypothek ardarlehen . Mit V ertrag vom 1 7. November 2005 verpfändete sie, mit Zustimmung ihres Ehemannes Y.___ , den Anspruch auf ihre Freizü gigkeitsleistung bei der Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG bis zum maximalen Festbetrag von Fr. 168‘760.-- ( Urk. 7/11).
Der Verpfändungsbetrag ent sprach alsdann diesem Festbetrag ( Urk. 7/13). 1.2
Am 4. Mai 2006 kündigte die O.___ Bank AG per Ende Mai 2006 das H ypothe kardarlehen ( Urk. 7/14). Da eine Rückzahlung ausblieb , verlangte die O.___ Bank AG - neben der Verwertung des als Grundpfand haftenden selbstbewohn ten Wohneigentums - die Auszahlung der von Y.___ und X.___ verpfändeten Freizügigkeitsguthaben. Die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG zahlte ihr diese (nach Abzug von Spesen) im Betrag von Fr. 200‘201.-- resp. Fr. 168‘510.-- per 3 0. Oktober 2006 direkt - also ohne vorgäng ige betrei bungsrechtliche Zwangsverwertung -
aus ( Urk. 7/15- 20). 2.
Mit Eingabe vom 1 0. Juli 2014 erhoben X.___ (Klägerin 1) und Y.___ (Kläger 2) Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG und beantragten, es sei die Beklagte zu verpfli chten, der Klägerin 1 Fr. 168‘5 1 0 .-- und dem Kläger 2 Fr. 200‘201.-- zu bezahlen nebst Zins von 5 % ab 1. November 200 6. Weiter sei die Beklagt e zu verpflichten , den Klägern die b ei der Auszahlung der Vorsorgebeiträge angefallene n Spese n von insgesamt Fr. 500 .--, die infolge des Vorbezu gs der Freizügigkeitsguthaben angefallenen kantonalen Steuern in der Höhe von Fr. 17‘184.95 und Bundessteuern von Fr. 7‘ 568.50 sowie die F riedensrichterkosten von Fr. 686.-- zu ersetzen. Zudem verlangen die Kläger eine Umtriebsentschädigung und eine Entschädigung auf grund des Verhaltens der Beklagten ( Urk. 1/1 S. 1 f.). Die Freizügigkeitsstiftung der O.___ Bank AG schloss in der Klageantwort vom 3. Oktober 2014 auf Ab weisung der Klage ( Urk. 6 S. 1). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 12, Urk. 21). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung er for der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 30b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
( BVG ) kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorge leistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d des Obligationenrechts
( OR ) verpfänden. 1.2
Der verwiesene Art. 331d OR sieht insbesondere vor, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Frei zügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf bis drei Jahre vor Ent stehung des Anspruchs auf Altersleistungen verpfänden kann ( Abs. 1) . Arbeit nehmer, die das 5 0. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 5 0. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen ( Abs. 3). Bei einem verheirateten Arbeitnehmer ist die Verpfän dung nur mit schriftlicher Zusti mmung des Ehegatten zulässig ( Abs. 5) . Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so fin den Art. 30d-f und 83a BVG Anwendung ( Abs. 6). Die letzt genannten Bestim mungen betreffen die Sicherstellung, die Rückzahlung und die Besteuerung. Verpfändet die versicherte Person einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügig keitsleistung und werden die pfandvertraglichen Verpflichtungen für die Rück zahlung der pfandgesicherten Forderung nicht eingehalten, kann der Pfand gläubiger sein Pfandrecht an diesem Betrag jederzeit vor dem Vorsorgefall verwerten ( vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31 vom 8. Dezember 1994, Rz. 180 S. 2). 2.
Gemäss Ziffer 9 der Pfandverträge vom 1 3. Oktober 2005 ( Urk. 7/3) und 1 7. November 2005 ( Urk. 7/11) ermächtigt der Verpfänder - also die Klägerin 1 resp . der Kläger 2 - die O.___ Bank AG , nach vertragsmässiger Kündigung des Hypothekardarlehens bei nicht fristgemässer Rückzahlung den verpfändeten Betrag gegen ihre alleinige Unterschrift für den Verpfänder bzw. für allfällige andere Berechtigte von der Vorsorgeeinrichtung einzufordern, in Empfang zu nehmen und dafür rechtsgültig zu quittieren sowie mit ihrer ausstehenden For derung zu verrechnen. 3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesetzlichen V oraussetzungen für die Verpfän dung der Freizügigkeitsleistungen gegeben waren (E. 4) und ob die Beklagte ermächtigt war, die verpfändeten Beträge direkt (auf dem Weg einer privaten Verwertung) an die O.___ Bank AG zu überweisen (E. 5) . Die Rechtmässigkeit der Kündigung des Hypothekardarlehens war bereits Gegenstand vor den Zivil gerichten und ist von diesen bejaht worden (vgl. Urk. 6 S. 6 f.) . Sie ist vorlie gend denn auch nicht strittig.
Nich t Geg enstand dieses Verfahrens bilden die Verpfändung und die Pfandver wertung des selbstbewohnten Eigentums der Klägerin 1 und des Klägers 2. D ie hierfür zuständigen Zivilgerichte haben bereits darüber rechtskräftig entschie den und deren Rechtmässigkeit bejaht
( vgl. Urk. 6 S. 6 f.). Soweit die Kläger in die sem Zusammenhang Einwände erheben , wie etwa jene der Überbelehnung des selbstbewohnten Eigentums, ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Die von den Klägern geltend gemachten Kosten des Schlichtungsverfahrens gegen die O.___ Bank AG vor dem Friedensrichter
( Urk. 2/5) betreffen ebenfalls nicht
das vorliegende Verfahren . Insoweit ist auf die Klage nicht einzutreten. 4.
Im Zeitpunkt der Verpfändung ihrer Freizügigkeitsguthaben waren sowohl die Klägerin 1 als auch der Kläger 2 über 50 Jahre alt. Die verpfändeten Guthaben in der Höhe von Fr. 200‘451.-- und Fr. 168‘760.-- entsprechen den Freizügig keitsleistungen, auf die sie im 5 0. Altersjahr Anspruch gehabt hätten ( Urk. 7/7, Urk. 7/13). Bevor die Klägerin 1 ihr Freizügigkeitsguthaben bei der Beklagten deponiert hatte, lag dieses auf einem Freizügigkeitskonto bei der
Patria Stiftung und war im Umfang von Fr. 150‘000.-- für eine Hypothek zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet gewesen. Die Pfandgläubiger i n war bereits damals die O.___ Bank AG ( Urk. 7/21). Der Pfandvertrag vom 1 7. November 2005 hatte keine Kumulation verpfändeter Freizügigkeitsleistun gen zur Folge, sondern eine Novation in dem Sinne, dass nunmehr das beste hende Freizügigkeitsguthaben im Umfang von Fr. 168‘760.-- verpfändet war. Die Höhe der verpfändeten Freizügigkeitsleistungen ist somit nicht zu bean standen. Sodann lag die für die Gültigkeit der Verpfändung erforderliche schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten jeweils vor ( Urk. 7/3, Urk. 7/11) , was unbestritten ist. Die Kläger machen jedoch geltend, die aufgenommene Hypothek se i gar nicht zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum verwendet worden, sondern in die zwei Unternehmen des Klägers 2 Firma Z.___ und Firma A.___ investiert wor den, welche dann in Konkurs gefallen seien ( Urk. 1
S. 2 , Urk. 12 S. 3 ). Dazu ist festzuhalten, dass die beiden Klägern unterschriftlich bestätigten, dass die Ver pfändung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausschliesslich zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf resp. zum Aufschub der Amortisation auf Wohneigentum lastenden Hypothekardarlehen erfolge ( Urk. 7/3, Urk. 7/11). Darauf sind sie zu behaften. Jedenfalls können sie aus einer allfällig vertrags widrigen Verwendung der Gelder nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demzufolge
waren sämtliche Voraussetzungen für eine gül tige Verpfändung der Freizügigkeit sleistungen gegeben. 5. 5.1
Hinsichtlich der Pfandverwertung räumten die Kläger der O.___ Bank AG in den
Pfandverträgen vom 1 3. Oktober resp. 1 7. November 2005 das Recht ein, eine private Verwertung des Pfandes vorzunehm en. Vereinbart war damit , dass die O.___
Bank von der Vorsorgeeinrichtung direkt - ohne Umweg über den betreibungsrecht lich vorgezeichneten Weg - die Auszahlung des Betrag s in der Höhe der verpfändeten Freizügigkeitsleistung oder des kapitalisierten Wertes des verpfändeten Anspruchs auf Vo rsorgeleistungen verlangen kann ( Urk. 7/3, Urk. 7/11 ). 5.2
Die von den Parteien vereinbarte direkte Pfandverwertung ist gesetzeskonform. Die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) , welche auch im vom Obligationenrecht gestalteten Teil der Wohneigentumsförderung anwendbar ist (vgl. BBl 2003 S. 6414 f.; Streiff/von Kae nel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsve rtrag, 2012, N. 12 zu Art. 331d OR), sieht die Möglichkeit der direkten Auszahlung des gemäss Art. 30b BVG verpfändeten Guthabens vor.
Nach Art. 6 Abs. 2 WEFV z ahlt die Vorsorgeeinrichtung bei einem Vorbezug von M itteln der beruflichen Vorsorge diesen gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1
Abs. 1 Buchstabe b Berech tigten aus. Nach Art. 6 Absatz 3 WEFV gilt diese Bestimmung sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung der verpfändeten Freizügigkeits leistung
(vgl. auch Mitteilungen übe r die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 2 9. Dezember 2000, S. 33 mit Hinweisen ; Markus Moser , Die Anforderungen des neuen Wohneigentumsförderungsgesetzes, SZS 1995 S.
129) . Das Gesetz ermög licht also eine direkte Auszahlung anstelle des Pfandverwertungsverfahrens nach SchKG, sofern der Versicherte (resp. Pfandschuldner) sein Einverständnis dazu gibt.
Ein Einverständnis der Kläger liegt vor. Abgegeben wurde es im Voraus in den Pfandverträgen. Eine nochmalige Zustimmung im Zeitpunkt der Pfandverwer tung ist nicht erforderlich, was die Kläger zu verkennen scheinen. Ein solches Erfordernis würde eine private Verwertung illusorisch machen, würde doch zu diesem Zeitpunkt kaum je ein Pfandgläubiger seine Zustimmung dazu geben. Abgesehen davon wurde im konkreten Fall den Klägern nach erfolgter Verwer tung je ein Kontoauszug zugestellt, der eine sog. Genehmigungsfiktion der Transaktion infolge Pfandverwertung enthielt ( Urk. 7/17, Urk. 7/20 , vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteile 4C.194/200 5 vom 2 8. September 2005 E. 3.2 und 4C.81/2002 v om 1. Juli 2002 E. 4.3 ). In nert der 30tägigen Frist , innert welcher dagegen opponiert werden konnte, erhoben weder die Klägerin 1 noch der Klä ger 2 Einwände . 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Soweit die Kläger monieren, ihnen sei die Akteneinsicht verwehrt worden ( Urk. 1 5), ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht und Aktenzugang sich auf die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen beschränkt, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2). Dieser Anspruch war im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jederzeit gewährleistet. Eine all fällige Auskunftspflicht Dritter, etwa der O.___ Bank AG, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 7.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent-lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts-pflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklag-ten – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Fürsprecher Andreas Feuz - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger