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BV.2014.00055

Tragweite einer Gesundheitsfrage in der Anmeldung zur Kollektivversicherung; Trotz Geburtsgebrechen cerebrale Parese im Zeitpunkt der Beantwortung keine Einschränkungen im Beruf als Buchhalter und bei Freizeitaktivitäten; keine Anzeigepflichtsverletzung.

Zürich SozVersG · 2016-06-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ lei d et seit Geburt an c erebraler Parese ( Urk. 2/5 S. 1, 4 , Urk. 2/12 ). Er

ist seit dem 5. Januar 1998 bei der Y.___ AG als Buchhalter tätig ( Urk. 11/45/1-2) . Durch dieses Arbeitsverhältnis ist er bei d er BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life)

berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/2 ) .

Vor der Aufnahme in die Pensionskasse füllte

X.___

am 9. Januar 1998 ein e

Gesundheitserklärung

aus , bei welcher er die Frage, ob er arbeitsfähig und gesund sei, bejahte ( Urk. 1 S. 6, Urk. 2 / 4 S. 2 ). 1.2

Am 2 6. April 2012 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle Z.___

unter Hinweis auf eine spastische Lähmung rechts aufgrund der c erebralen

Parese und eine seit 1. April 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %

( Urk. 2/5 S. 3, 4) zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/5, Urk. 11/40).

M it Ver fügung vom 25. Juni 2013 wurde ihm mit Wirkung ab 1. April 2013 eine auf einem Invali ditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Invalidenversicherung zu gesprochen (Urk. 2/6). 1.3

Bereits zuvor hatte der Versicherte

die Swiss Life mit einer bei ihr am 2 4. Mai 2012 eingegangenen Erwerbsunfähigkeitsmeldung über seine Arbeitsunfähigkeit informiert (vgl. Urk. 2/8 S. 1). In der Folge

stellte sich die Swiss Life

mit Schrei ben vom

9. Oktober 2012 auf den Standpunkt, es liege eine Anzeigepflicht ver letzung vor (unkorrekte Antworten auf die Gesundheitsfragen im Ver siche rungsantrag ). Sie teilte dem Versicherten mit, dass sie den „Vertrag“ ge stützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) kün dige. Diese Kündigung habe zur Folge, dass er mit Wirkung ab dem 1.

Novem ber 2012 nur noch im Rahmen der Mindestleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) im Vorsor ge werk seines Arbeitgebers versichert sei (Urk.

2/8 S.

1). Mit Schreiben vom 7. Dezem ber 2012 erklärte sie sodann, dass sie die Versicherung per 1.

No vem ber 2012 auf dem „invaliden Teil“ auf das BVG-Minimum re duziert habe. Auf dem „akti ven Teil“ bestehe weiterhin eine Versicherung zu den vertraglichen Bedin gungen (Urk. 2/13). Damit war der Versicherte nicht einverstanden. Hernach ent wickelte sich ein kontrovers geführter Schriften we ch sel , der zu keiner Einigung führte (vgl. Urk. 2/16) . 2.

Am 30. Juni 2014 erhob X.___ gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2014 eine jährliche überobligatorische Invalidenrente der Pensionskasse ba sie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50% gemäss Vertrag A.___ zuzüglich Zinsen von 5% seit Fälligkeit auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die We iterführung der Altersgutschriften und die Verzinsung der Altersguthaben nach den reglementarischen bzw. ge setzlichen Vorschriften vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten.“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8 . September 2014 Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 1 0. September 2014 ( Urk.

8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei gezogen ( Urk. 11/1-76) . Der Kläger hielt mit Replik vom 2 4. November 2014 an seinen Anträgen fest und beantragte zusätzlich, dass über seinen Gesundheits zustand zum Anmeldezeitpunkt am 9. Januar 1998 ein Gutachten zu erstellen sei ( Urk. 15 S. 2 ). Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 5. Januar 2015, sie halte an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 19 S. 2). Mit Schreiben vom 6.

Januar 2015 wurde dem Kläger das Doppel der Duplik vom 5.

Januar 2015 ( Urk.

19) zuge stellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3 mit Hinwei sen).

Da die Beklag t e ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Urk. 2/3 , Urk. 7/1 ), ist das hiesige Ge richt für die Beurteilung der vor liegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. 2. 2.1

Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte aus geschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobli gatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (vgl. Walser , in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG , N 1 ff. zu Art. 14 FZG mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) darf der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung er worben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstige re Be dingungen der neuen Vorsor geeinrichtung gehen vor (Art. 14 Abs. 2 FZG). 2.2

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig au sgesprochen, nachdem die ein tre tende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmel de formular ausgefüllt hat (vgl. Walser, a.a.O., N 10 zu Art. 14 FZG ). Gemäss stän diger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzei ge pflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, komme n subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwen dung (vgl. beispielsweise BGE 134 III 511 E. 3.1). 2.3

2.3.1

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragssteller dem Versicherer an Hand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Be dingungen abzuschliessen , einen Einfluss auszuüben (Abs. 2) Die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, un zweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 2.3.2

Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versi cherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursa chen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorlie gen von Gefahrenursachen gestatten (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a, je mit Hin weisen). Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen um fassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrs tatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art ge fragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 I I 338 E. 1a, je mit Hinweisen). 2.3.3

Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers "in bestimmter, un zweideutiger Fassung gerichtet sind", erheblich sind. Damit stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen Auskunft ve rlangt . Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit norma tiv nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz ( Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hin gegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufge tretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorüber gehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafte ren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger ge ring fügiger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (BGE 134 III 511 E. 3.3.4 ; Urteil des Bundes ge richts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen ) . 2.3. 4

Der Antragsteller hat dem Versicherer nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzu tei len, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendu ng je doch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigen schaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Ver hält nisse des Antragsstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seine r Kenntnis der Verhältnisse und ge gebenenfalls ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüsse eine Frage des Versicherten in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch die jeni gen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherten ernsthaft nachdenkt (BGE 134 III 511 E. 3.3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.1 je mit weiteren Hinweisen). 2.4

Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kennt nis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt ( Art. 6 VVG in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung ). 3.

3.1

Zu prüfen ist, ob eine Verletzu ng der Anzeige pflicht vorliegt . 3.2

Der Kläger lässt im Wesentlich en

vorbringen , er habe die Frage in der An mel dung zur Kollektivversicherung nach „voll arbeitsfähig und gesund“ so ver stan den, dass sie zu bejahen sei , wenn jemand zu 100 % arbeitsfähig sei . Weil er selbst arbeitsfähig gewesen sei, habe er die ent sprechende Frage gewissenhaft und wahrheitsgetreu durch ankreuzen mit „ja“ beantwortet . Darüber hinaus habe das Geburtsgebrechen für den Kläger bei der Bürotätigkeit keine Beein träch ti gung dargestellt und er habe sich beim Antragszeitpunkt gesund gefühlt ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 15 S. 6 , 14 , 15 ). Die Beklagte habe keine konkrete Frage ge stellt, die den Kläger oder jeden anderen in einer vergleichbaren Situation Be fragten, spon tan oder nach ernsthaftem Nachdenken dazu veran lasst hätte, das Bestehen eines Geburtsgebrechens zur Ken ntnis zu bringen. Der Kläger sei ohne ent sprechende Frage nicht verpflichtet gewesen, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 15 S. 13 , 15 ).

Die Diagnose

c erebral e P ar e se hätte lediglich bei einer kl aren Frage nach einem Geburtsge brechen oder einer von der Arbeitsfähigkeit unabhängige n

Gesund heits störung an ge ge ben werden müssen ( Urk. 15 S. 7, 8 , 9 ). 3. 3

Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Kläger als An trags teller hätte seiner Anzeigepflicht nur genügt, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten auch diejenigen Tatsachen an gegeben hätte , deren Vorhan densein ihm nicht hätte entgehen können, wenn er über die Fragen der Beklag ten ernst haft nachgedacht hätte ( Urk. 6 S. 5) . Die Frage, ob die zu versichernde Person ge sund sei, sei umfassend und deck e auch die Frage nach einem Ge burts gebre chen ab ( Urk. 19 S. 5).

Aus den Arztberichten der Dres . med.

B.___ , Orthopädische Chirurgie FMH,

C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, und D.___ , Facharzt für Neurologie FMH , gehe deutlich hervor, dass dem Kläger bewusst gewesen sein musste, dass er an einem Geburts gebre chen leide, das seine Gesundheit spürbar beeinträchtigt, wobei es bereits seit 1994 zu eine r Ver schlechterung ge kommen sei ( Urk. 6 S. 5). Die körperlichen Manifestationen seien offensichtlich gewesen und hätten im Ver laufe der Zeit zu verschiedenen therapeutischen Massnahmen geführt ( Urk. 6 S.

7). Bei der Beantwortung der Gesundheitsfrage im Januar 1998 hätte dem Kläger daher bewusst sein müssen, dass er sich nicht als gesund bezeichnen konnte und sein inzwischen ver schlechterter Gesund heitszustand bald auch seine Arbeitsfähig keit beein trächtigen könnte ( Urk. 19 S.

3).

4. 4.1

Mangels einer reglementarische n

Regelung (vgl. Urk. 2/10 ) ist die geltend ge machte Anzeigepflichtverletzung analogieweise nach Art. 4 ff. VVG zu beur tei len (E. 2. 2 vorstehend) . 4.2

4.2.1

Die zu beurteilende Frage lautete : „War die zu versichernde Person im Zeit punkt des Versicherungsbeginns voll arbeitsfähig und gesund?“ .

Bei derart weit ge fassten be ziehungsweise bei einen grossen Interpretations spielraum öffnenden Fragen, kann eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (vgl. SZS 1998 S.

377; Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 11.

September 2013 E. 4.1, je mit Hinweis).

So wie die Frage formuliert war, ko nn te sie nicht so verstanden werden, dass nach der Arbeits fähigkeit und zusätzlich noch nach allfälligen Gesundheitsstörungen des An trag stellers gefragt wurde. Vielmehr war die Frage so f ormulier t, dass nach im Zeitpunkt des Ver tragsbeginns bestehenden Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gefragt war . Falls der Antragsteller die Frage verneinen musste, standen ihm nur zwei Linien für weitere Angaben zur Verfügung ( Urk. 2/4 S. 2), was ebenfalls dagegen spricht, dass detaillierte Ausführungen zu Beschwerden, wel che Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Antragsstellers haben oder haben könnten ,

ver langt wurde n .

Jeden falls geht aus der Fragestellung nicht hervor, dass bei einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Ver tragsbeginns auch

Geburtsge brechen oder andere Leiden, welche sich nicht oder noch nicht auf die Arbeits fähigkeit auswir kten, ebenfalls anzugeben gewesen wären . 4.2. 2

Dem Kläger kann daher nicht zum Vorw urf gemacht werden, dass er die Frage im Ja nuar 1998 verneint hat.

Wohl steht ausser Frage, dass der Kläger

von seinem Geburtsgebrechen Kenntnis hatte und darüber Bescheid wusste, dass sic h die cerebrale Parese mit zunehmendem Lebensalter stärker funktionell aus wirken würde. Die Beklag te kann aus den von ihr angeführten Arztberichten jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Beim Orthopäden Dr. B.___ befand sich der Kläger ab 21.

November

2002 (Urk.

11/13/2), beim Internisten Dr. C.___ ab 1 6. Septem ber 2009 ( Urk. 2/12) und beim Neurologen Dr. D.___ ab

1. März 2010 (Urk.

11/ 44 / 2 ) in Behandlung. Zu den früheren Beschwerden können sich diese Ärzte mithin nicht aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen äussern. Doch las sen auch die Angaben in deren Anamnese n nicht darauf schliessen, dass der Kläger, als er die F rage nach seiner Arbeitsfähigkeit bejahte, wegen der Folgen seines Geburtsge brechens in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt war oder sich in Be handlung befand . Dr. B.___ , des sen Arztbericht die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zur Prüfung des Gesuchs des Klägers vom 21 .

Mai 2003 um Kostenüber nahme für Serienschuhe ( Urk. 11/11,

Urk. 11/14 )

eingeholt hatte (vgl. Urk.

11/13), führte am 2 0. Oktober 2003 aus, dass beim Kläger im Wachstumsalter wegen Haltungsschäden und Gangstö rungen, welche vom Kläger weitgehend ignoriert worden seien, gele gentlich

Physiot herapien notwendig geworden seien . In der T ätigkeit als Büroangestellte r hätten keine Einschränkungen bestanden. Seit 1995 habe, so Dr. B.___ weiter, eine zu nehmende Steifheit in den Beinen mit abnehmender Gehleistung bestanden ( Urk. 11/13/2).

Entsprechende Angaben machte der Kläger auch ge genüber Dr. D.___ , wo er angab, seit seinem 30. Altersjahr hätten sich zu nehmend mo torische Einschränkungen, eine zu nehmende Spastik des rechten Beines und muskuläre Schmerzen ergeben ( Urk. 11/43/2). Diese Angaben hat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 7. Mai 2012 übernommen ( Urk. 11/ 43/1).

F ür den Kläger bedeutete dies damals jedoch noch keine Einschränkung im Beruf oder in der Freizeit . Er selbst bezeichnete seinen

Allgemeinzustand

als gut. In seinem Beruf als Buchhalter war er in einem 100 % -Pensum tätig und hat in dieser, vor wiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit noch keine Einschränkungen erfahren. In seiner Freizeit widmete er sich sport lichen Akti vitäten und war darin durch sein

Ge burtsgebrechen nicht spürbar limitiert (vgl.

Urk. 1 S. 6). Es ist nicht a ktenkundig , dass der Kläger schon damals wegen einer zunehmenden Gangstörung mit Dysfunk tion der Füsse

(vgl. Urk. 11/13/2) oder zur Minderung der Spastik (vgl. Urk. 11/43/1) Physiotherapie absolviert und Medikamente ein ge n om m en hätte .

Damit im Einklang stehen die Angaben im Bericht der E.___ , Ortho pädie, vom 1 2. November 2009 , wonach der Kläger vor ca. sechs Jahren - mit hin erst ca. im Jahr 2003 - eine deutliche Ver schlechterung der Geh fähigkeit

bemerkt habe, sich bis dahin aber nicht be hin dert gefühlt habe (Urk. 11/28/1) . Erst dann wurden weitere Abklärungen, nament lich eine MRI- Untersuchung , durchgeführt ( Urk. 11/28/1,

Urk. 11/43/3) . Anzufügen ist, dass Dr. B.___ noch im M ai 2003 der von ihm diagnostizierten erheb liche n Steh- und Gangstörung des Klägers bei Bein- und rechtsbetonter Tetra spastik bei perinatal erworbener cerebraler Parese keine Auswirkungen auf d i e Arbeits fähigkeit des Klägers zuschrieb ( Urk. 11/13/1) . Dem ärztlichen Zeugnis von Dr.

C.___ vom 1 4. September 2012 kann schliesslich entnommen werden, dass sich aufgrund des Geburtsgebrechens des Klägers bis ca. 2004 weder im Alltag noch im Be rufs leben Einschränkungen ergeben hätten. Ca. ab 2004 sei es zu einer langsam schleichenden Ver schlech terung, insbesondere der motori schen Funktionen ge kommen ( Urk. 2/12).

4.2. 3

Nach dem Gesagten konnte sich der Kläger, als er die F rage in der Anmeldung zur Kollektivversicherung im Januar 1998 beantworte te , n ach seinem Ver ständ nishorizont

als arbeits fähig und gesund ansehen . Es ist daher nicht zu bean standen, dass er die entsprechende Frage der Beklagten bejaht hat.

Dem nach

beging er keine Anzeigepflichtverletzung und die Beklagte durfte nicht vom über obligatorischen Vorsorgevertrag zurück treten. 5.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.

4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c), was bei der Beklagten der Fall ist (vgl. Urk. 7 / 2 ). Demzufolge hat die Beklagte ab

30. Juni 2014

(Einreichung der Klage) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen zusätzlichen

Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten. 6.

In Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Leistun gen aus dem weitergehenden Vorsorgevertrag, insbesondere Invaliden leistungen , letztere zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum

30. Juni 2014

geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum, zu erbringen . 7.

7.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 7.2

Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 GSVGer ) , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und des Ob siegens des Klägers auf Fr. 2‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2014 die ungekürzten reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Ver zugszins von 5 % auf den bis zum 30. Juni 2014 noch geschuldeten Teilen der Betreffnisse ab diesem Datum und auf den restlichen ab dem jeweiligen Fällig keits datum . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Zahner - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der 1964 geborene X.___ lei d et seit Geburt an c erebraler Parese ( Urk. 2/5 S. 1,

E. 1.2 Am 2 6. April 2012 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle Z.___

unter Hinweis auf eine spastische Lähmung rechts aufgrund der c erebralen

Parese und eine seit 1. April 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %

( Urk. 2/5 S. 3, 4) zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/5, Urk. 11/40).

M it Ver fügung vom 25. Juni 2013 wurde ihm mit Wirkung ab 1. April 2013 eine auf einem Invali ditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Invalidenversicherung zu gesprochen (Urk. 2/6).

E. 1.3 Bereits zuvor hatte der Versicherte

die Swiss Life mit einer bei ihr am 2 4. Mai 2012 eingegangenen Erwerbsunfähigkeitsmeldung über seine Arbeitsunfähigkeit informiert (vgl. Urk. 2/8 S. 1). In der Folge

stellte sich die Swiss Life

mit Schrei ben vom

9. Oktober 2012 auf den Standpunkt, es liege eine Anzeigepflicht ver letzung vor (unkorrekte Antworten auf die Gesundheitsfragen im Ver siche rungsantrag ). Sie teilte dem Versicherten mit, dass sie den „Vertrag“ ge stützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) kün dige. Diese Kündigung habe zur Folge, dass er mit Wirkung ab dem 1.

Novem ber 2012 nur noch im Rahmen der Mindestleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) im Vorsor ge werk seines Arbeitgebers versichert sei (Urk.

2/8 S.

1). Mit Schreiben vom 7. Dezem ber 2012 erklärte sie sodann, dass sie die Versicherung per 1.

No vem ber 2012 auf dem „invaliden Teil“ auf das BVG-Minimum re duziert habe. Auf dem „akti ven Teil“ bestehe weiterhin eine Versicherung zu den vertraglichen Bedin gungen (Urk. 2/13). Damit war der Versicherte nicht einverstanden. Hernach ent wickelte sich ein kontrovers geführter Schriften we ch sel , der zu keiner Einigung führte (vgl. Urk. 2/16) . 2.

Am 30. Juni 2014 erhob X.___ gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2014 eine jährliche überobligatorische Invalidenrente der Pensionskasse ba sie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50% gemäss Vertrag A.___ zuzüglich Zinsen von 5% seit Fälligkeit auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die We iterführung der Altersgutschriften und die Verzinsung der Altersguthaben nach den reglementarischen bzw. ge setzlichen Vorschriften vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten.“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom

E. 4 S. 2 ).

E. 4.1 Mangels einer reglementarische n

Regelung (vgl. Urk. 2/10 ) ist die geltend ge machte Anzeigepflichtverletzung analogieweise nach Art. 4 ff. VVG zu beur tei len (E. 2. 2 vorstehend) .

E. 4.2 3

Nach dem Gesagten konnte sich der Kläger, als er die F rage in der Anmeldung zur Kollektivversicherung im Januar 1998 beantworte te , n ach seinem Ver ständ nishorizont

als arbeits fähig und gesund ansehen . Es ist daher nicht zu bean standen, dass er die entsprechende Frage der Beklagten bejaht hat.

Dem nach

beging er keine Anzeigepflichtverletzung und die Beklagte durfte nicht vom über obligatorischen Vorsorgevertrag zurück treten. 5.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.

4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c), was bei der Beklagten der Fall ist (vgl. Urk. 7 / 2 ). Demzufolge hat die Beklagte ab

30. Juni 2014

(Einreichung der Klage) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen zusätzlichen

Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten. 6.

In Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Leistun gen aus dem weitergehenden Vorsorgevertrag, insbesondere Invaliden leistungen , letztere zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum

30. Juni 2014

geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum, zu erbringen . 7.

7.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 7.2

Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 GSVGer ) , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und des Ob siegens des Klägers auf Fr. 2‘

E. 4.2.1 Die zu beurteilende Frage lautete : „War die zu versichernde Person im Zeit punkt des Versicherungsbeginns voll arbeitsfähig und gesund?“ .

Bei derart weit ge fassten be ziehungsweise bei einen grossen Interpretations spielraum öffnenden Fragen, kann eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (vgl. SZS 1998 S.

377; Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 11.

September 2013 E. 4.1, je mit Hinweis).

So wie die Frage formuliert war, ko nn te sie nicht so verstanden werden, dass nach der Arbeits fähigkeit und zusätzlich noch nach allfälligen Gesundheitsstörungen des An trag stellers gefragt wurde. Vielmehr war die Frage so f ormulier t, dass nach im Zeitpunkt des Ver tragsbeginns bestehenden Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gefragt war . Falls der Antragsteller die Frage verneinen musste, standen ihm nur zwei Linien für weitere Angaben zur Verfügung ( Urk. 2/4 S. 2), was ebenfalls dagegen spricht, dass detaillierte Ausführungen zu Beschwerden, wel che Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Antragsstellers haben oder haben könnten ,

ver langt wurde n .

Jeden falls geht aus der Fragestellung nicht hervor, dass bei einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Ver tragsbeginns auch

Geburtsge brechen oder andere Leiden, welche sich nicht oder noch nicht auf die Arbeits fähigkeit auswir kten, ebenfalls anzugeben gewesen wären .

E. 8 . September 2014 Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 1 0. September 2014 ( Urk.

8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei gezogen ( Urk. 11/1-76) . Der Kläger hielt mit Replik vom 2 4. November 2014 an seinen Anträgen fest und beantragte zusätzlich, dass über seinen Gesundheits zustand zum Anmeldezeitpunkt am 9. Januar 1998 ein Gutachten zu erstellen sei ( Urk. 15 S. 2 ). Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 5. Januar 2015, sie halte an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 19 S. 2). Mit Schreiben vom 6.

Januar 2015 wurde dem Kläger das Doppel der Duplik vom 5.

Januar 2015 ( Urk.

19) zuge stellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3 mit Hinwei sen).

Da die Beklag t e ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Urk. 2/3 , Urk. 7/1 ), ist das hiesige Ge richt für die Beurteilung der vor liegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. 2. 2.1

Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte aus geschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobli gatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (vgl. Walser , in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG , N 1 ff. zu Art. 14 FZG mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) darf der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung er worben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstige re Be dingungen der neuen Vorsor geeinrichtung gehen vor (Art. 14 Abs. 2 FZG). 2.2

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig au sgesprochen, nachdem die ein tre tende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmel de formular ausgefüllt hat (vgl. Walser, a.a.O., N 10 zu Art. 14 FZG ). Gemäss stän diger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzei ge pflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, komme n subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwen dung (vgl. beispielsweise BGE 134 III 511 E. 3.1). 2.3

2.3.1

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragssteller dem Versicherer an Hand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Be dingungen abzuschliessen , einen Einfluss auszuüben (Abs. 2) Die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, un zweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 2.3.2

Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versi cherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursa chen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorlie gen von Gefahrenursachen gestatten (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a, je mit Hin weisen). Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen um fassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrs tatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art ge fragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 I I 338 E. 1a, je mit Hinweisen). 2.3.3

Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers "in bestimmter, un zweideutiger Fassung gerichtet sind", erheblich sind. Damit stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen Auskunft ve rlangt . Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit norma tiv nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz ( Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hin gegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufge tretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorüber gehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafte ren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger ge ring fügiger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (BGE 134 III 511 E. 3.3.4 ; Urteil des Bundes ge richts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen ) . 2.3. 4

Der Antragsteller hat dem Versicherer nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzu tei len, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendu ng je doch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigen schaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Ver hält nisse des Antragsstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seine r Kenntnis der Verhältnisse und ge gebenenfalls ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüsse eine Frage des Versicherten in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch die jeni gen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherten ernsthaft nachdenkt (BGE 134 III 511 E. 3.3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.1 je mit weiteren Hinweisen). 2.4

Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kennt nis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt ( Art. 6 VVG in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung ). 3.

3.1

Zu prüfen ist, ob eine Verletzu ng der Anzeige pflicht vorliegt . 3.2

Der Kläger lässt im Wesentlich en

vorbringen , er habe die Frage in der An mel dung zur Kollektivversicherung nach „voll arbeitsfähig und gesund“ so ver stan den, dass sie zu bejahen sei , wenn jemand zu 100 % arbeitsfähig sei . Weil er selbst arbeitsfähig gewesen sei, habe er die ent sprechende Frage gewissenhaft und wahrheitsgetreu durch ankreuzen mit „ja“ beantwortet . Darüber hinaus habe das Geburtsgebrechen für den Kläger bei der Bürotätigkeit keine Beein träch ti gung dargestellt und er habe sich beim Antragszeitpunkt gesund gefühlt ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 15 S. 6 , 14 , 15 ). Die Beklagte habe keine konkrete Frage ge stellt, die den Kläger oder jeden anderen in einer vergleichbaren Situation Be fragten, spon tan oder nach ernsthaftem Nachdenken dazu veran lasst hätte, das Bestehen eines Geburtsgebrechens zur Ken ntnis zu bringen. Der Kläger sei ohne ent sprechende Frage nicht verpflichtet gewesen, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 15 S. 13 , 15 ).

Die Diagnose

c erebral e P ar e se hätte lediglich bei einer kl aren Frage nach einem Geburtsge brechen oder einer von der Arbeitsfähigkeit unabhängige n

Gesund heits störung an ge ge ben werden müssen ( Urk. 15 S. 7, 8 , 9 ). 3. 3

Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Kläger als An trags teller hätte seiner Anzeigepflicht nur genügt, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten auch diejenigen Tatsachen an gegeben hätte , deren Vorhan densein ihm nicht hätte entgehen können, wenn er über die Fragen der Beklag ten ernst haft nachgedacht hätte ( Urk. 6 S. 5) . Die Frage, ob die zu versichernde Person ge sund sei, sei umfassend und deck e auch die Frage nach einem Ge burts gebre chen ab ( Urk. 19 S. 5).

Aus den Arztberichten der Dres . med.

B.___ , Orthopädische Chirurgie FMH,

C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, und D.___ , Facharzt für Neurologie FMH , gehe deutlich hervor, dass dem Kläger bewusst gewesen sein musste, dass er an einem Geburts gebre chen leide, das seine Gesundheit spürbar beeinträchtigt, wobei es bereits seit 1994 zu eine r Ver schlechterung ge kommen sei ( Urk. 6 S. 5). Die körperlichen Manifestationen seien offensichtlich gewesen und hätten im Ver laufe der Zeit zu verschiedenen therapeutischen Massnahmen geführt ( Urk. 6 S.

7). Bei der Beantwortung der Gesundheitsfrage im Januar 1998 hätte dem Kläger daher bewusst sein müssen, dass er sich nicht als gesund bezeichnen konnte und sein inzwischen ver schlechterter Gesund heitszustand bald auch seine Arbeitsfähig keit beein trächtigen könnte ( Urk. 19 S.

3).

4.

E. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2014 die ungekürzten reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Ver zugszins von 5 % auf den bis zum 30. Juni 2014 noch geschuldeten Teilen der Betreffnisse ab diesem Datum und auf den restlichen ab dem jeweiligen Fällig keits datum . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Zahner - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00055 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

16. Juni 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Paul Zahner M.A. HSG in Law & Economics, c/o swissbroke Stelleweg 4, 7000 Chur gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geborene X.___ lei d et seit Geburt an c erebraler Parese ( Urk. 2/5 S. 1, 4 , Urk. 2/12 ). Er

ist seit dem 5. Januar 1998 bei der Y.___ AG als Buchhalter tätig ( Urk. 11/45/1-2) . Durch dieses Arbeitsverhältnis ist er bei d er BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life)

berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/2 ) .

Vor der Aufnahme in die Pensionskasse füllte

X.___

am 9. Januar 1998 ein e

Gesundheitserklärung

aus , bei welcher er die Frage, ob er arbeitsfähig und gesund sei, bejahte ( Urk. 1 S. 6, Urk. 2 / 4 S. 2 ). 1.2

Am 2 6. April 2012 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle Z.___

unter Hinweis auf eine spastische Lähmung rechts aufgrund der c erebralen

Parese und eine seit 1. April 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %

( Urk. 2/5 S. 3, 4) zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/5, Urk. 11/40).

M it Ver fügung vom 25. Juni 2013 wurde ihm mit Wirkung ab 1. April 2013 eine auf einem Invali ditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Invalidenversicherung zu gesprochen (Urk. 2/6). 1.3

Bereits zuvor hatte der Versicherte

die Swiss Life mit einer bei ihr am 2 4. Mai 2012 eingegangenen Erwerbsunfähigkeitsmeldung über seine Arbeitsunfähigkeit informiert (vgl. Urk. 2/8 S. 1). In der Folge

stellte sich die Swiss Life

mit Schrei ben vom

9. Oktober 2012 auf den Standpunkt, es liege eine Anzeigepflicht ver letzung vor (unkorrekte Antworten auf die Gesundheitsfragen im Ver siche rungsantrag ). Sie teilte dem Versicherten mit, dass sie den „Vertrag“ ge stützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) kün dige. Diese Kündigung habe zur Folge, dass er mit Wirkung ab dem 1.

Novem ber 2012 nur noch im Rahmen der Mindestleistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) im Vorsor ge werk seines Arbeitgebers versichert sei (Urk.

2/8 S.

1). Mit Schreiben vom 7. Dezem ber 2012 erklärte sie sodann, dass sie die Versicherung per 1.

No vem ber 2012 auf dem „invaliden Teil“ auf das BVG-Minimum re duziert habe. Auf dem „akti ven Teil“ bestehe weiterhin eine Versicherung zu den vertraglichen Bedin gungen (Urk. 2/13). Damit war der Versicherte nicht einverstanden. Hernach ent wickelte sich ein kontrovers geführter Schriften we ch sel , der zu keiner Einigung führte (vgl. Urk. 2/16) . 2.

Am 30. Juni 2014 erhob X.___ gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. April 2014 eine jährliche überobligatorische Invalidenrente der Pensionskasse ba sie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50% gemäss Vertrag A.___ zuzüglich Zinsen von 5% seit Fälligkeit auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die We iterführung der Altersgutschriften und die Verzinsung der Altersguthaben nach den reglementarischen bzw. ge setzlichen Vorschriften vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu L asten der Beklagten.“

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8 . September 2014 Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 1 0. September 2014 ( Urk.

8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei gezogen ( Urk. 11/1-76) . Der Kläger hielt mit Replik vom 2 4. November 2014 an seinen Anträgen fest und beantragte zusätzlich, dass über seinen Gesundheits zustand zum Anmeldezeitpunkt am 9. Januar 1998 ein Gutachten zu erstellen sei ( Urk. 15 S. 2 ). Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 5. Januar 2015, sie halte an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 19 S. 2). Mit Schreiben vom 6.

Januar 2015 wurde dem Kläger das Doppel der Duplik vom 5.

Januar 2015 ( Urk.

19) zuge stellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Be trie bes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichts stand wählen kann (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3 mit Hinwei sen).

Da die Beklag t e ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( Urk. 2/3 , Urk. 7/1 ), ist das hiesige Ge richt für die Beurteilung der vor liegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. 2. 2.1

Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte aus geschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobli gatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (vgl. Walser , in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und FZG , N 1 ff. zu Art. 14 FZG mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) darf der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung er worben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstige re Be dingungen der neuen Vorsor geeinrichtung gehen vor (Art. 14 Abs. 2 FZG). 2.2

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig au sgesprochen, nachdem die ein tre tende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmel de formular ausgefüllt hat (vgl. Walser, a.a.O., N 10 zu Art. 14 FZG ). Gemäss stän diger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzei ge pflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, komme n subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwen dung (vgl. beispielsweise BGE 134 III 511 E. 3.1). 2.3

2.3.1

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragssteller dem Versicherer an Hand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Be dingungen abzuschliessen , einen Einfluss auszuüben (Abs. 2) Die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, un zweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 2.3.2

Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versi cherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursa chen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorlie gen von Gefahrenursachen gestatten (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a, je mit Hin weisen). Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen um fassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrs tatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art ge fragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 I I 338 E. 1a, je mit Hinweisen). 2.3.3

Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG gilt eine Vermutung dafür, dass die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers "in bestimmter, un zweideutiger Fassung gerichtet sind", erheblich sind. Damit stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen Auskunft ve rlangt . Der Sinn und die Tragweite der gestellten Fragen sind jedoch nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit norma tiv nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz ( Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hin gegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufge tretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorüber gehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafte ren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger ge ring fügiger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (BGE 134 III 511 E. 3.3.4 ; Urteil des Bundes ge richts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen ) . 2.3. 4

Der Antragsteller hat dem Versicherer nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzu tei len, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendu ng je doch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigen schaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Ver hält nisse des Antragsstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seine r Kenntnis der Verhältnisse und ge gebenenfalls ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüsse eine Frage des Versicherten in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch die jeni gen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherten ernsthaft nachdenkt (BGE 134 III 511 E. 3.3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.1 je mit weiteren Hinweisen). 2.4

Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kennt nis erhalten hat, vom Vertrage zurücktritt ( Art. 6 VVG in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung ). 3.

3.1

Zu prüfen ist, ob eine Verletzu ng der Anzeige pflicht vorliegt . 3.2

Der Kläger lässt im Wesentlich en

vorbringen , er habe die Frage in der An mel dung zur Kollektivversicherung nach „voll arbeitsfähig und gesund“ so ver stan den, dass sie zu bejahen sei , wenn jemand zu 100 % arbeitsfähig sei . Weil er selbst arbeitsfähig gewesen sei, habe er die ent sprechende Frage gewissenhaft und wahrheitsgetreu durch ankreuzen mit „ja“ beantwortet . Darüber hinaus habe das Geburtsgebrechen für den Kläger bei der Bürotätigkeit keine Beein träch ti gung dargestellt und er habe sich beim Antragszeitpunkt gesund gefühlt ( Urk. 1 S. 6 , Urk. 15 S. 6 , 14 , 15 ). Die Beklagte habe keine konkrete Frage ge stellt, die den Kläger oder jeden anderen in einer vergleichbaren Situation Be fragten, spon tan oder nach ernsthaftem Nachdenken dazu veran lasst hätte, das Bestehen eines Geburtsgebrechens zur Ken ntnis zu bringen. Der Kläger sei ohne ent sprechende Frage nicht verpflichtet gewesen, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben ( Urk. 1 S. 9 , Urk. 15 S. 13 , 15 ).

Die Diagnose

c erebral e P ar e se hätte lediglich bei einer kl aren Frage nach einem Geburtsge brechen oder einer von der Arbeitsfähigkeit unabhängige n

Gesund heits störung an ge ge ben werden müssen ( Urk. 15 S. 7, 8 , 9 ). 3. 3

Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Kläger als An trags teller hätte seiner Anzeigepflicht nur genügt, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten auch diejenigen Tatsachen an gegeben hätte , deren Vorhan densein ihm nicht hätte entgehen können, wenn er über die Fragen der Beklag ten ernst haft nachgedacht hätte ( Urk. 6 S. 5) . Die Frage, ob die zu versichernde Person ge sund sei, sei umfassend und deck e auch die Frage nach einem Ge burts gebre chen ab ( Urk. 19 S. 5).

Aus den Arztberichten der Dres . med.

B.___ , Orthopädische Chirurgie FMH,

C.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, und D.___ , Facharzt für Neurologie FMH , gehe deutlich hervor, dass dem Kläger bewusst gewesen sein musste, dass er an einem Geburts gebre chen leide, das seine Gesundheit spürbar beeinträchtigt, wobei es bereits seit 1994 zu eine r Ver schlechterung ge kommen sei ( Urk. 6 S. 5). Die körperlichen Manifestationen seien offensichtlich gewesen und hätten im Ver laufe der Zeit zu verschiedenen therapeutischen Massnahmen geführt ( Urk. 6 S.

7). Bei der Beantwortung der Gesundheitsfrage im Januar 1998 hätte dem Kläger daher bewusst sein müssen, dass er sich nicht als gesund bezeichnen konnte und sein inzwischen ver schlechterter Gesund heitszustand bald auch seine Arbeitsfähig keit beein trächtigen könnte ( Urk. 19 S.

3).

4. 4.1

Mangels einer reglementarische n

Regelung (vgl. Urk. 2/10 ) ist die geltend ge machte Anzeigepflichtverletzung analogieweise nach Art. 4 ff. VVG zu beur tei len (E. 2. 2 vorstehend) . 4.2

4.2.1

Die zu beurteilende Frage lautete : „War die zu versichernde Person im Zeit punkt des Versicherungsbeginns voll arbeitsfähig und gesund?“ .

Bei derart weit ge fassten be ziehungsweise bei einen grossen Interpretations spielraum öffnenden Fragen, kann eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (vgl. SZS 1998 S.

377; Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 11.

September 2013 E. 4.1, je mit Hinweis).

So wie die Frage formuliert war, ko nn te sie nicht so verstanden werden, dass nach der Arbeits fähigkeit und zusätzlich noch nach allfälligen Gesundheitsstörungen des An trag stellers gefragt wurde. Vielmehr war die Frage so f ormulier t, dass nach im Zeitpunkt des Ver tragsbeginns bestehenden Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gefragt war . Falls der Antragsteller die Frage verneinen musste, standen ihm nur zwei Linien für weitere Angaben zur Verfügung ( Urk. 2/4 S. 2), was ebenfalls dagegen spricht, dass detaillierte Ausführungen zu Beschwerden, wel che Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Antragsstellers haben oder haben könnten ,

ver langt wurde n .

Jeden falls geht aus der Fragestellung nicht hervor, dass bei einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Ver tragsbeginns auch

Geburtsge brechen oder andere Leiden, welche sich nicht oder noch nicht auf die Arbeits fähigkeit auswir kten, ebenfalls anzugeben gewesen wären . 4.2. 2

Dem Kläger kann daher nicht zum Vorw urf gemacht werden, dass er die Frage im Ja nuar 1998 verneint hat.

Wohl steht ausser Frage, dass der Kläger

von seinem Geburtsgebrechen Kenntnis hatte und darüber Bescheid wusste, dass sic h die cerebrale Parese mit zunehmendem Lebensalter stärker funktionell aus wirken würde. Die Beklag te kann aus den von ihr angeführten Arztberichten jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Beim Orthopäden Dr. B.___ befand sich der Kläger ab 21.

November

2002 (Urk.

11/13/2), beim Internisten Dr. C.___ ab 1 6. Septem ber 2009 ( Urk. 2/12) und beim Neurologen Dr. D.___ ab

1. März 2010 (Urk.

11/ 44 / 2 ) in Behandlung. Zu den früheren Beschwerden können sich diese Ärzte mithin nicht aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen äussern. Doch las sen auch die Angaben in deren Anamnese n nicht darauf schliessen, dass der Kläger, als er die F rage nach seiner Arbeitsfähigkeit bejahte, wegen der Folgen seines Geburtsge brechens in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt war oder sich in Be handlung befand . Dr. B.___ , des sen Arztbericht die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zur Prüfung des Gesuchs des Klägers vom 21 .

Mai 2003 um Kostenüber nahme für Serienschuhe ( Urk. 11/11,

Urk. 11/14 )

eingeholt hatte (vgl. Urk.

11/13), führte am 2 0. Oktober 2003 aus, dass beim Kläger im Wachstumsalter wegen Haltungsschäden und Gangstö rungen, welche vom Kläger weitgehend ignoriert worden seien, gele gentlich

Physiot herapien notwendig geworden seien . In der T ätigkeit als Büroangestellte r hätten keine Einschränkungen bestanden. Seit 1995 habe, so Dr. B.___ weiter, eine zu nehmende Steifheit in den Beinen mit abnehmender Gehleistung bestanden ( Urk. 11/13/2).

Entsprechende Angaben machte der Kläger auch ge genüber Dr. D.___ , wo er angab, seit seinem 30. Altersjahr hätten sich zu nehmend mo torische Einschränkungen, eine zu nehmende Spastik des rechten Beines und muskuläre Schmerzen ergeben ( Urk. 11/43/2). Diese Angaben hat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 7. Mai 2012 übernommen ( Urk. 11/ 43/1).

F ür den Kläger bedeutete dies damals jedoch noch keine Einschränkung im Beruf oder in der Freizeit . Er selbst bezeichnete seinen

Allgemeinzustand

als gut. In seinem Beruf als Buchhalter war er in einem 100 % -Pensum tätig und hat in dieser, vor wiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit noch keine Einschränkungen erfahren. In seiner Freizeit widmete er sich sport lichen Akti vitäten und war darin durch sein

Ge burtsgebrechen nicht spürbar limitiert (vgl.

Urk. 1 S. 6). Es ist nicht a ktenkundig , dass der Kläger schon damals wegen einer zunehmenden Gangstörung mit Dysfunk tion der Füsse

(vgl. Urk. 11/13/2) oder zur Minderung der Spastik (vgl. Urk. 11/43/1) Physiotherapie absolviert und Medikamente ein ge n om m en hätte .

Damit im Einklang stehen die Angaben im Bericht der E.___ , Ortho pädie, vom 1 2. November 2009 , wonach der Kläger vor ca. sechs Jahren - mit hin erst ca. im Jahr 2003 - eine deutliche Ver schlechterung der Geh fähigkeit

bemerkt habe, sich bis dahin aber nicht be hin dert gefühlt habe (Urk. 11/28/1) . Erst dann wurden weitere Abklärungen, nament lich eine MRI- Untersuchung , durchgeführt ( Urk. 11/28/1,

Urk. 11/43/3) . Anzufügen ist, dass Dr. B.___ noch im M ai 2003 der von ihm diagnostizierten erheb liche n Steh- und Gangstörung des Klägers bei Bein- und rechtsbetonter Tetra spastik bei perinatal erworbener cerebraler Parese keine Auswirkungen auf d i e Arbeits fähigkeit des Klägers zuschrieb ( Urk. 11/13/1) . Dem ärztlichen Zeugnis von Dr.

C.___ vom 1 4. September 2012 kann schliesslich entnommen werden, dass sich aufgrund des Geburtsgebrechens des Klägers bis ca. 2004 weder im Alltag noch im Be rufs leben Einschränkungen ergeben hätten. Ca. ab 2004 sei es zu einer langsam schleichenden Ver schlech terung, insbesondere der motori schen Funktionen ge kommen ( Urk. 2/12).

4.2. 3

Nach dem Gesagten konnte sich der Kläger, als er die F rage in der Anmeldung zur Kollektivversicherung im Januar 1998 beantworte te , n ach seinem Ver ständ nishorizont

als arbeits fähig und gesund ansehen . Es ist daher nicht zu bean standen, dass er die entsprechende Frage der Beklagten bejaht hat.

Dem nach

beging er keine Anzeigepflichtverletzung und die Beklagte durfte nicht vom über obligatorischen Vorsorgevertrag zurück treten. 5.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E.

4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c), was bei der Beklagten der Fall ist (vgl. Urk. 7 / 2 ). Demzufolge hat die Beklagte ab

30. Juni 2014

(Einreichung der Klage) Verzug s zinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen zusätzlichen

Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten. 6.

In Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Leistun gen aus dem weitergehenden Vorsorgevertrag, insbesondere Invaliden leistungen , letztere zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum

30. Juni 2014

geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restli chen ab dem jewei ligen Fälligkeitsdatum, zu erbringen . 7.

7.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 7.2

Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 GSVGer ) , welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und des Ob siegens des Klägers auf Fr. 2‘ 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2014 die ungekürzten reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Ver zugszins von 5 % auf den bis zum 30. Juni 2014 noch geschuldeten Teilen der Betreffnisse ab diesem Datum und auf den restlichen ab dem jeweiligen Fällig keits datum . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Zahner - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher