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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00053 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Beschluss vom
14. Juli 2014 in Sachen X.___ Kläger gegen Y.___ Beklagte sowie Y.___ Klägerin gegen 1.
X.___ 2.
GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau Beklagte 1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2 2. Mai 2014 wurde die am
18. September 2007 geschlossene Ehe zwischen X.___ (geboren 20. August 1986) und Y.___ (gebo ren 30. Januar 1985) geschieden
(Urk. 1). Nachdem das Scheidungsurteil am 17. Juni 2014 in (Te il-)Rechtskraft erwachsen war (U rk. 1 S. 3), überwies das Bezirksgericht Z.___ die Angelegenheit zur Durch führung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. 2. 2 .1
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen im Scheidungs fall fest. Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehe dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehe gatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbe trag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 2. 2
Liegt eine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge vor , so genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZP0) das Scheidungsgericht diese, wenn die Ehegatten sich über die Teilung sowie dere n Durchführung geeinigt haben, eine Bestätigung der beteiligten Ein richtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vorlege n und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vere inbarung dem Gesetz entspricht. 2 .3
Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Austritts leist ungen fest, so entscheidet das Scheidungsg erich t nach den Vor schriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Ver bindung mit den Art. 22 und 22a FZG ), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter An setzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein. 2 .4
In den übrigen Fällen - also falls keine Vereinbarung über die Teilung der Aus trittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungs weise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Be trag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – überweist das Scheidungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO die Streit sache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständi ge Gericht . Diesfalls sind diesem Gericht insbeson dere der Entscheid über das Teilungsverhält nis
(lit. a), das Datum der Ehe schliessung und das Datum der Ehescheidung (li
t. b), die Einrichtungen der be ruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussicht lich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegat ten, die diese Einrichtungen ge meldet haben (lit. d), mitzuteilen. 3. 3.1
Anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Z.___ einigten sich X.___ un d Y.___ im Rahmen einer Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung . Hinsichtlich der beruflichen Vorsorge hielten sie in Ziffer 6 der Vereinbarung fest (Urk. 2 5) : „Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei die Vorsorgeeinrichtung desjenigen Gesuchstellers, der während der Dauer der Ehe mehr Vorsorgekapital geäuf f net hat, anzuweisen, von dessen Vorsorgegut haben soviel auf das Vorsorgekonto des anderen Gesuchstellers zu übertragen, dass eine hälftige Teilung des während der Ehe durch beide Gesuchsteller ins gesamt erworbenen Vorsorgeguthaben s resultiert.“ Das Bezi rk sgericht Z.___
ge nehmigte Ziffer 6 hinsichtlich des
T eilungsverhältnis ses . Zur Durchführung der Teilu ng der Austrittsleistungen überwies es das Verfahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Sozialversic herungsgericht Zürich (Urk. 2/ 2 5). 3.2
Voraussetzung für die Überweisung der Streitsache zur Durchführung der Tei lung der Austrittsleistungen an das B erufsvorsorgegericht ist
- wie ausgeführt (E. 2) - eine fehlende Einigung über die Teilung der Austri ttsleistungen. Dies ist selbstredend der Fall , wenn sich die Eheleute über die Teilung oder deren Durchführung nicht einig sind. Erfasst sind aber auch weitere Fälle: Fehlende Einigung im Sinne der Nichtanwendbarkeit von Art. 280 ZPO ist auch gegeben, wenn mindestens ein Ehegatte die Angaben der Vorsorgeeinrichtungen in Frage stellt, bei fehlender oder mangelhafter Durchführbarkeitserklärung, wenn eine Vereinbarung nicht genehmigt wird, weil sie dem Gesetz nicht entspricht, und wenn ein Verzicht den Anforderungen von Art. 123 Abs. 1 ZGB nicht genügt (BGE 130 III 336 E. 2.5; Hans-Jakob Mosimann, in: Schweizerische Zivilpro zessordnung, Brunner/Gasse r/Schwander [Hrsg.], 2011, N. 6 zu Art. 281 ZPO). 3.3
Eine derartige Konstellation liegt vorliegend nicht vor . Die Abklärungen des Bezirksgerichts Z.___ ergaben, dass X.___ über ein Vorsorgeguthaben bei der GastroSocial Pensionskasse verfügt. Diese gab auf Anfrage eine Durch führbarkeitserklärung ab ( Urk. 2/ 23). Das angegebene Vorsorgeguthaben von X.___ ist mit Fr. 263.70 niedrig ( Urk. 2/ 23) . Für Y.___ sind gar keine Vorsorgeguthaben ausgewiesen. Soweit ersichtlich , wurden diese Angaben aber von den Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. dazu Protokoll S. 8). In An betracht der gesetzlichen Voraussetzungen für die BVG- Beitragspflicht und des Umstands, dass sowohl
X.___ als auch Y.___ offenbar bereits seit einiger Zeit ohne feste Arbeitsstel le und sozialhilfeabhängig sind
sowie an gesichts des noch jungen Alters, erscheint das weitgehende Fehlen von Vorsor geguthaben durchaus als plausibel . Zwar ist nicht auszuschliessen, dass weitere Vorsorgeguthaben bestehen und diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen sind. Dies reicht jedoch , da eine Einigung über die Teilung der Austrittsleistungen besteht, für eine Überweisung an das Berufsvorsorgegericht nicht a us. Auf die überwiesene Sache is t daher nicht einzutreten , sondern sie ist n ach Eintritt der Re chtskraft dieses Entscheids
an das Bezirksgericht Z.___ zu überweisen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistungen durchführe. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf das Begehren, die Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nach Art. 122 ZGB zu teilen, wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Bezirksgericht Z.___ überwiesen, damit dieses die Teilung der Leistungen durchführe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: - Bezirksgericht Z.___ unter Beilage von Urk. 2/1-26 (Akten des Geschäfts FE130349) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger