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BV.2014.00051

Invalidenleistungen; Versicherungsdeckung bei Teilzeiterwerbstätigkeit; Invaliditätsrisiko hat sich nicht nur im berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil verwirklicht.

Zürich SozVersG · 2016-02-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967 und studier ter Lebensmittel-Ingenieur ETH,

bezog in einer am

1. Juni 2007 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbe its losenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %

und war dadurch bis zur Aussteuerung per 25. März 2009 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG obligatorisch gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Urk. 2/6, Urk. 10 Ziff. 3, Urk. 11/1, Urk. 15/29/3) .

Vom

1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2012 war er mit einem Beschäftigungsgrad von 30

%

– zunächst

als Praktikant und ab 1. Januar 2010 als Treuhandsachbearbeiter –

i m Einzelunternehmen sei ner Mutter „ Y.___ “ angestellt, wobei er ab dem Zeitpunkt des Funktionswechsel s

einen über der BVG- Ein trittsschwelle liegenden Jahr eslohn erzielte und wiederum bei der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG vorsorgeversichert war (Urk. 2/2-3 , Urk. 11/2, Urk. 15/30, Urk. 31/1-2).

A m 10. August 2010 meldete sich X.___

unter Hinweis auf ein im Juni 2010 diagnostiziertes ZNS-Lymphom (Urk. 15/31/18-19) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/26). Die IV-Stelle des Kantons Z.___ stellte ihm mit Vorbescheid vom 5. März 2012 (Urk. 2/10) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wir kung ab 1. Juni 2011 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. April 2012 (Urk. 15/70/1-9), vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, Einwand erhob und die Zusprache einer ganzen Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 78 % beantragte . Nach Erlass eines neuen Vorbescheids (Vorbescheid vom 20. September 2012 , Urk. 2/ 11) verfügte die IV-Stelle a m 6. November 2012 (Urk. 2/4) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 201 1. Dieser Entscheid erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft.

Daraufhin ersuchte X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was diese mit Schreiben vom 7. März 2013 (Urk. 2/5) und 7. Juni 2013 ( Urk. 2/9 ) ablehnte. 2.

Mit Eingabe vom

30. Juni 2014 (Urk. 1) erhob X.___

Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm die versicherten Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Juni 2011 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab

Klage einleitung vom

30. Juni 201 4. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestel lung von Rechtsanwalt Christof Egli als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 13. November 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage.

Nach erfolgte m

Beizug der A kten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-94) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk.

21) antragsgemäss Rechtsanw alt

Christof Egli als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt . Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet , anlässlich dessen die Parteien m it Replik vom

17. April 2015 (Urk. 24) und Duplik vom

3. September 2015 (Urk. 30) an ihren Anträgen fest hielten . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.

1 von Art.

26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art.

29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.

28 Abs.

1 lit .

b IVG in Verbindung mit Art.

26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE

123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E.

2a, 120 V 112 E.

2b, je mit Hinweisen). 1.2

Nach Art.

23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer länge ren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva - lid werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetrete - ner

– Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein - richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art.

26 Abs.

3 BVG e contrario ; BGE

123 V 262 E.

1a, 118 V 35 E.

5). 1.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Dies e Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruf lichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Inva lidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beisp ielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtspre chungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblic hen Sachverhaltes durch die Vor sorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfah ren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtun gen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindl ich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente e ntschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, wegen der im Juni 2010 diagnostizierten Tumorerkrankung sei ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 6. November 2012 rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine volle ( richtig : ganze) Rente der Invalidenve rsicherung zugesprochen worden . Ein ent sprechen der Leistungsanspruch bestehe auch gegenüber der Beklagten, da er im Zeit punkt des Eintritt s der invaliditätsverursachenden Arbeitsunfähigkeit bei ihr be rufsvorsorgeversichert gewesen und sie an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden sei. Die Beklagte verkenne, dass er gemäss ärztlicher Einschätzung im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig sei und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausbezahlte Lohn eine Soziallohnkomponente beinhalte (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 24 S. 2 ff.). 2.2

Dem hielt die Beklagte insbesondere

entgegen , der Kläger sei vor und nach der im Juni 2010 diagnostizierten Tumorerkrankung in einem 30 %-Pensum im Einzelunternehmen „ Y.___ “ ange stellt gewesen und habe in den Jahren 2011 und 2012 sogar einen leicht höhe ren Lohn als im Jahr 2010 erzielen können. Insofern habe die im Juni 2010 aufgetretene Erkrankung keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis gehabt. Nach der Rechtsprechung habe eine teilzeitlich erwerbstätige Person keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit auch nach Invaliditätseintritt i m bisherigen Umfang weiterführe. Dass der Klä ger per

31. Dezember 2012 die von der Invalidenversicherung als zumutbar erachtete Erwerbst ätigkeit aufgegeben habe, habe nicht sie zu vertreten. Es liege am Kläger, für ein eventuelles Erlangen von Invalidenl eistungen aus BVG eine n

abgeänderten IV-Entscheid zu erwirken, wonach er überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10 S. 3 ff., Urk. 30) . 3. 3. 1

Die IV-Stelle ging in ihrem Rentenentscheid vom 6. November 2012 ( Urk. 2/4 ) davon aus, dass dem Kläger ab Juni 2010 nurmehr eine Tätigkeit im geschütz ten Rahmen zumutbar sei, wobei die Arbeit im Einzelunternehmen „ Y.___ “ eine solche Beschäftigung darstelle . Der ausbezahlte Lohn werde, soweit es sich nicht um Soziallohn handle , im Betrag von Fr. 21‘620.-- (Fr. 2‘300.-- x 12 plus Gratifikation von Fr. 2‘300.-- abzüglich Soziallohn von Fr. 8‘280.-- [Fr. 690.-- x 12]) als Invalideneinkommen angerechnet und führe im Vergleich mit dem anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72‘ 150.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 50‘530.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 70 %, welcher ab 1. Juni 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe . 3.2

Die Beklagte wurde gehörig in das invalidenversi cherungsrechtliche Verfahren einbezogen , indem ihr sowohl die beiden Vorbescheide der IV-Stelle vom 5. März und 20. September 2012 (Urk. 2/10-11) als auch deren unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 6. November 2012 (Urk. 2/4) eröffnet wurden. Insofern besteht im vorliegend en Verfahren im Sinne des in E. 1. 3 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die in invaliden ver siche rungsrechtlicher Hinsicht entscheidrelevanten

Feststellungen der IV-Stelle

bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs .

Im Sinne dieser Koordination sind namentlich auch die dem leistungszuspre che n den IV-Entscheid zugrunde liegenden Begründungselemente , wonach der Kläger aufgrund des ZNS-Lymphoms nurmehr an einem geschützten Arbeits platz einsatzfähig ist (vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] der IV-Stelle vom 30. November 2011, Urk. 15/54 S. 3 unten ) und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens im mütterlichen Betrieb erzielte Lohn eine näher bezifferte Soziallohnkomponente enthält, grundsätzlich für die Belange der beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich . Die entspre chen den Feststellungen der IV-Stelle sind nicht offensichtlich unhaltbar, was von den Verfahrensbeteiligten

denn auch nicht geltend gemacht wurde.

Ins be sondere liegt a ls praxisgemässes Indiz für eine freiwillige Sozialleistung eine verwandtschaftliche Beziehung zur versicherten Person vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) , weshalb auch diesbezüglich keine offensichtliche Unhaltbarkeit vorliegt . 3.3

3.3.1

Die Arbeitsunfähigkeit, derentwegen der Kläger seit dem 1. Juni 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, trat unbestrittenermassen (Urk. 10 Ziff. 3 und Ziff. 17 f.) im Juni 2010 ein, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war. 3.3.2

Bis zum Eintritt der invaliditätsursächlichen Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger im Einzelunternehmen „ Y.___ “ lediglich ein Arbeitspensum von 30 % inne ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1 ). Zwar liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass er im Gesundheitsfall sein Pensum auf 100 % erhöht hätte (vgl. Bericht der IV-Stelle vom 10. Januar 2012 betref fend die Abklärung an Ort und Stelle vom Vortag, Urk. 15/59 S. 3 unten) . Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditä tsgrad denn auch anhand der für Voll er werbstätige anwendbaren allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) . Im Unters chied zur Invalidenversicherung versichert indes die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge lediglich die Erwerbstätigen. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge besteht daher nur insoweit, als eine ent spre chende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit , deren Ursache zur Invalidität g eführt hat (Art. 23 lit . a BVG ), unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlic h bedingten Arbeitsunfähigkeit . Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbei ten kann oder könnte ; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versi cherten Anteil e iner Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) ver wirklicht ( BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

Dem entsprechend

war der Kläger

bei der Beklagten lediglich im Rahmen eines 30 %-Pensums und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung vorsorgerechtlich versichert.

E in Leistungsanspruch kann daher ausschliesslich mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85 ). Dass der Kläger seitens der Invalidenversicherung als im Gesundheitsfall mutmasslich vollzeitlich Erwerbs tätiger qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Relevanz. 3.3.3

Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass der Kläger seine vormalige Tätigkeit als Treuhandsachbearbeiter trotz gesundheitlicher Beein trächtigung im bisherigen Umfang (30 %) fortführen konnte

beziehungsweise könnte . Nach den verbindlichen Feststellungen im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) kann dem Kläger aus ärztlicher Sicht nur mehr eine Tätigkeit an eine m geschützten Arbeitsplatz zugemutet werden. Er war zwar formell weiterhin in unverändertem Pensum im Einzelunternehmen seiner Mutter angestellt, konnte dabei allerdings nach der Wiederaufnahme sei ner Tätigkeit im April 2011 weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht an seine frühere Leistung anknüpfen und erhielt zumindest teilweise einen Sozial lohn ausbezahlt (Urk. 1 5/61, Urk. 15/62/1 ) . Insofern kann nicht gesagt werden, das Invaliditätsrisiko habe sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht. Damit gelangt die

von der Beklagten (Urk. 10 Ziff. 20 f. , Urk. 30

S. 3) angeru fene Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) vorliegend nicht zur Anwendung . 3.3.4

Gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2011

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen seines 30 %-Pensums einen Jahreslohn von Fr. 29‘900.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 11/2 S. 2) . Das solchermassen bemessene Valideneinkommen führt im Vergleich mit dem von ihm erzielten Leistungslohn von Fr. 21‘620.-- (Invalideneinkommen) zu einer Erwerbseinbusse im Umfang des ausbezahlten Soziallohnanteils von Fr. 8‘280.--, was für die Zeit ab Juni 2011 einen Invaliditätsgrad von 28 % ergibt. Dieser liegt unte r der Grenze von 40 % und vermag keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu begründen .

Per 31. Dezember 2012 – nach Erlass der rentenzusprechenden IV-Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 2/4) und damit von der IV-Stelle nicht zu berück sichtigen gewesen – verlor d er Kläger seine Anstellung beim Einzelunternehmen „ Y.___ “ und konnte nach Lage der Akten seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr erwerblich umsetzen. Insofern liegt ein Revisionsgrund im Sinne einer anspruchserheblichen Änderung der erwerb lichen Verhältnisse vor (Art. 17 Abs. 1 ATSG analog ), welcher ihm ab

1. Januar 2013 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge nach Massgabe eines Invali di tätsgrades von 100 % – bezüglich des versicherten 30

%-Pensums –

verschafft . Insoweit ist die Klage gutzuheissen. Soweit die Beklagte sich auf den Stand punkt stellte (Urk. 10 Ziff. 22), der Kläger müsse in diesem Zusammenhang eine Änderung des IV-Entscheids erwirken, steht einem solchen Vorgehen von vorn herein entgegen, dass er mit Blick auf die laufende ganze Rente der Invaliden versicherung nicht über ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse verfügt. 4.

Auf Invalidenleistungen sind laut dem Reglement der Beklagten, namentlich gemäss Art. 34 der ab 1. Januar 2014 gültigen Allgemeinen Bestimmungen des

Vorsorgereglements (Urk. 11/3 ) , Verzugszinsen in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet. Der Verzugszins ist vom Tage der Anhebung der Betreibung oder gerich tlichen Klage zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrecht s , OR ).

Der Kläger erhob am

30. Juni 2014 (Urk. 1) Klage, womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen in der Höhe des je weiligen BVG-Zinses gemäss Art. 12 der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2014 1,75 %

und ab 1. Januar 2016 1,25 % )

für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zustehen . 5 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers machte m it Honorarrechnung v o m 25. September 2015 (Urk. 34) einen – gerade noch als angemessen erschei nenden – Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 98.70 geltend. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für Aufwand bis zum 3 1. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) sowie des Umstandes, dass der Klä ger im Wesentlichen obsiegt, ist die Beklagte daher zu verpflichten, Rechtsan walt Christof Egli für das Gerichtsverfahren ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘512.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab

1. Januar 2013

eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Ver zugszins in der Höhe des jeweiligen BVG-Zinses gem äss Art. 12 BVV 2

für die bis zum

30. Juni 2014

geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse

ab d em jeweiligen Fälligkeitsdatum . Im Übrigen wird die Klage abgewie sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Christof Egli, Zollikon, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘512 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Egli - Advokat Martin Dumas unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967 und studier ter Lebensmittel-Ingenieur ETH,

bezog in einer am

1. Juni 2007 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbe its losenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %

und war dadurch bis zur Aussteuerung per 25. März 2009 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG obligatorisch gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Urk. 2/6, Urk. 10 Ziff. 3, Urk. 11/1, Urk. 15/29/3) .

Vom

1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2012 war er mit einem Beschäftigungsgrad von 30

%

– zunächst

als Praktikant und ab 1. Januar 2010 als Treuhandsachbearbeiter –

i m Einzelunternehmen sei ner Mutter „ Y.___ “ angestellt, wobei er ab dem Zeitpunkt des Funktionswechsel s

einen über der BVG- Ein trittsschwelle liegenden Jahr eslohn erzielte und wiederum bei der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG vorsorgeversichert war (Urk. 2/2-3 , Urk. 11/2, Urk. 15/30, Urk. 31/1-2).

A m 10. August 2010 meldete sich X.___

unter Hinweis auf ein im Juni 2010 diagnostiziertes ZNS-Lymphom (Urk. 15/31/18-19) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/26). Die IV-Stelle des Kantons Z.___ stellte ihm mit Vorbescheid vom 5. März 2012 (Urk. 2/10) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wir kung ab 1. Juni 2011 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. April 2012 (Urk. 15/70/1-9), vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, Einwand erhob und die Zusprache einer ganzen Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 78 % beantragte . Nach Erlass eines neuen Vorbescheids (Vorbescheid vom 20. September 2012 , Urk. 2/ 11) verfügte die IV-Stelle a m 6. November 2012 (Urk. 2/4) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 201 1. Dieser Entscheid erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft.

Daraufhin ersuchte X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was diese mit Schreiben vom 7. März 2013 (Urk. 2/5) und 7. Juni 2013 ( Urk. 2/9 ) ablehnte.

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.

1 von Art.

26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art.

29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.

28 Abs.

1 lit .

b IVG in Verbindung mit Art.

26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE

123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E.

2a, 120 V 112 E.

2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Nach Art.

23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer länge ren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva - lid werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetrete - ner

– Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein - richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art.

26 Abs.

E. 1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 2 Mit Eingabe vom

30. Juni 2014 (Urk. 1) erhob X.___

Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm die versicherten Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Juni 2011 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab

Klage einleitung vom

30. Juni 201 4. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestel lung von Rechtsanwalt Christof Egli als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 13. November 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage.

Nach erfolgte m

Beizug der A kten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-94) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk.

21) antragsgemäss Rechtsanw alt

Christof Egli als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt . Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet , anlässlich dessen die Parteien m it Replik vom

17. April 2015 (Urk. 24) und Duplik vom

3. September 2015 (Urk. 30) an ihren Anträgen fest hielten . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, wegen der im Juni 2010 diagnostizierten Tumorerkrankung sei ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 6. November 2012 rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine volle ( richtig : ganze) Rente der Invalidenve rsicherung zugesprochen worden . Ein ent sprechen der Leistungsanspruch bestehe auch gegenüber der Beklagten, da er im Zeit punkt des Eintritt s der invaliditätsverursachenden Arbeitsunfähigkeit bei ihr be rufsvorsorgeversichert gewesen und sie an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden sei. Die Beklagte verkenne, dass er gemäss ärztlicher Einschätzung im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig sei und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausbezahlte Lohn eine Soziallohnkomponente beinhalte (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 24 S. 2 ff.).

E. 2.2 Dem hielt die Beklagte insbesondere

entgegen , der Kläger sei vor und nach der im Juni 2010 diagnostizierten Tumorerkrankung in einem 30 %-Pensum im Einzelunternehmen „ Y.___ “ ange stellt gewesen und habe in den Jahren 2011 und 2012 sogar einen leicht höhe ren Lohn als im Jahr 2010 erzielen können. Insofern habe die im Juni 2010 aufgetretene Erkrankung keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis gehabt. Nach der Rechtsprechung habe eine teilzeitlich erwerbstätige Person keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit auch nach Invaliditätseintritt i m bisherigen Umfang weiterführe. Dass der Klä ger per

31. Dezember 2012 die von der Invalidenversicherung als zumutbar erachtete Erwerbst ätigkeit aufgegeben habe, habe nicht sie zu vertreten. Es liege am Kläger, für ein eventuelles Erlangen von Invalidenl eistungen aus BVG eine n

abgeänderten IV-Entscheid zu erwirken, wonach er überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10 S. 3 ff., Urk. 30) . 3. 3. 1

Die IV-Stelle ging in ihrem Rentenentscheid vom 6. November 2012 ( Urk. 2/4 ) davon aus, dass dem Kläger ab Juni 2010 nurmehr eine Tätigkeit im geschütz ten Rahmen zumutbar sei, wobei die Arbeit im Einzelunternehmen „ Y.___ “ eine solche Beschäftigung darstelle . Der ausbezahlte Lohn werde, soweit es sich nicht um Soziallohn handle , im Betrag von Fr. 21‘620.-- (Fr. 2‘300.-- x 12 plus Gratifikation von Fr. 2‘300.-- abzüglich Soziallohn von Fr. 8‘280.-- [Fr. 690.-- x 12]) als Invalideneinkommen angerechnet und führe im Vergleich mit dem anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72‘ 150.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 50‘530.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 70 %, welcher ab 1. Juni 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe .

E. 3 BVG e contrario ; BGE

123 V 262 E.

1a, 118 V 35 E.

5).

E. 3.2 Die Beklagte wurde gehörig in das invalidenversi cherungsrechtliche Verfahren einbezogen , indem ihr sowohl die beiden Vorbescheide der IV-Stelle vom 5. März und 20. September 2012 (Urk. 2/10-11) als auch deren unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 6. November 2012 (Urk. 2/4) eröffnet wurden. Insofern besteht im vorliegend en Verfahren im Sinne des in E. 1. 3 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die in invaliden ver siche rungsrechtlicher Hinsicht entscheidrelevanten

Feststellungen der IV-Stelle

bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs .

Im Sinne dieser Koordination sind namentlich auch die dem leistungszuspre che n den IV-Entscheid zugrunde liegenden Begründungselemente , wonach der Kläger aufgrund des ZNS-Lymphoms nurmehr an einem geschützten Arbeits platz einsatzfähig ist (vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] der IV-Stelle vom 30. November 2011, Urk. 15/54 S. 3 unten ) und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens im mütterlichen Betrieb erzielte Lohn eine näher bezifferte Soziallohnkomponente enthält, grundsätzlich für die Belange der beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich . Die entspre chen den Feststellungen der IV-Stelle sind nicht offensichtlich unhaltbar, was von den Verfahrensbeteiligten

denn auch nicht geltend gemacht wurde.

Ins be sondere liegt a ls praxisgemässes Indiz für eine freiwillige Sozialleistung eine verwandtschaftliche Beziehung zur versicherten Person vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) , weshalb auch diesbezüglich keine offensichtliche Unhaltbarkeit vorliegt .

E. 3.3.1 Die Arbeitsunfähigkeit, derentwegen der Kläger seit dem 1. Juni 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, trat unbestrittenermassen (Urk. 10 Ziff. 3 und Ziff. 17 f.) im Juni 2010 ein, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war.

E. 3.3.2 Bis zum Eintritt der invaliditätsursächlichen Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger im Einzelunternehmen „ Y.___ “ lediglich ein Arbeitspensum von 30 % inne ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1 ). Zwar liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass er im Gesundheitsfall sein Pensum auf 100 % erhöht hätte (vgl. Bericht der IV-Stelle vom 10. Januar 2012 betref fend die Abklärung an Ort und Stelle vom Vortag, Urk. 15/59 S. 3 unten) . Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditä tsgrad denn auch anhand der für Voll er werbstätige anwendbaren allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) . Im Unters chied zur Invalidenversicherung versichert indes die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge lediglich die Erwerbstätigen. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge besteht daher nur insoweit, als eine ent spre chende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit , deren Ursache zur Invalidität g eführt hat (Art. 23 lit . a BVG ), unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlic h bedingten Arbeitsunfähigkeit . Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbei ten kann oder könnte ; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versi cherten Anteil e iner Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) ver wirklicht ( BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

Dem entsprechend

war der Kläger

bei der Beklagten lediglich im Rahmen eines 30 %-Pensums und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung vorsorgerechtlich versichert.

E in Leistungsanspruch kann daher ausschliesslich mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85 ). Dass der Kläger seitens der Invalidenversicherung als im Gesundheitsfall mutmasslich vollzeitlich Erwerbs tätiger qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Relevanz.

E. 3.3.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass der Kläger seine vormalige Tätigkeit als Treuhandsachbearbeiter trotz gesundheitlicher Beein trächtigung im bisherigen Umfang (30 %) fortführen konnte

beziehungsweise könnte . Nach den verbindlichen Feststellungen im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) kann dem Kläger aus ärztlicher Sicht nur mehr eine Tätigkeit an eine m geschützten Arbeitsplatz zugemutet werden. Er war zwar formell weiterhin in unverändertem Pensum im Einzelunternehmen seiner Mutter angestellt, konnte dabei allerdings nach der Wiederaufnahme sei ner Tätigkeit im April 2011 weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht an seine frühere Leistung anknüpfen und erhielt zumindest teilweise einen Sozial lohn ausbezahlt (Urk. 1 5/61, Urk. 15/62/1 ) . Insofern kann nicht gesagt werden, das Invaliditätsrisiko habe sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht. Damit gelangt die

von der Beklagten (Urk. 10 Ziff. 20 f. , Urk. 30

S. 3) angeru fene Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) vorliegend nicht zur Anwendung .

E. 3.3.4 Gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2011

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen seines 30 %-Pensums einen Jahreslohn von Fr. 29‘900.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 11/2 S. 2) . Das solchermassen bemessene Valideneinkommen führt im Vergleich mit dem von ihm erzielten Leistungslohn von Fr. 21‘620.-- (Invalideneinkommen) zu einer Erwerbseinbusse im Umfang des ausbezahlten Soziallohnanteils von Fr. 8‘280.--, was für die Zeit ab Juni 2011 einen Invaliditätsgrad von 28 % ergibt. Dieser liegt unte r der Grenze von 40 % und vermag keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu begründen .

Per 31. Dezember 2012 – nach Erlass der rentenzusprechenden IV-Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 2/4) und damit von der IV-Stelle nicht zu berück sichtigen gewesen – verlor d er Kläger seine Anstellung beim Einzelunternehmen „ Y.___ “ und konnte nach Lage der Akten seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr erwerblich umsetzen. Insofern liegt ein Revisionsgrund im Sinne einer anspruchserheblichen Änderung der erwerb lichen Verhältnisse vor (Art. 17 Abs. 1 ATSG analog ), welcher ihm ab

1. Januar 2013 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge nach Massgabe eines Invali di tätsgrades von 100 % – bezüglich des versicherten 30

%-Pensums –

verschafft . Insoweit ist die Klage gutzuheissen. Soweit die Beklagte sich auf den Stand punkt stellte (Urk. 10 Ziff. 22), der Kläger müsse in diesem Zusammenhang eine Änderung des IV-Entscheids erwirken, steht einem solchen Vorgehen von vorn herein entgegen, dass er mit Blick auf die laufende ganze Rente der Invaliden versicherung nicht über ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse verfügt. 4.

Auf Invalidenleistungen sind laut dem Reglement der Beklagten, namentlich gemäss Art. 34 der ab 1. Januar 2014 gültigen Allgemeinen Bestimmungen des

Vorsorgereglements (Urk. 11/3 ) , Verzugszinsen in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet. Der Verzugszins ist vom Tage der Anhebung der Betreibung oder gerich tlichen Klage zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrecht s , OR ).

Der Kläger erhob am

30. Juni 2014 (Urk. 1) Klage, womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen in der Höhe des je weiligen BVG-Zinses gemäss Art. 12 der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2014 1,75 %

und ab 1. Januar 2016 1,25 % )

für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zustehen . 5 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers machte m it Honorarrechnung v o m 25. September 2015 (Urk. 34) einen – gerade noch als angemessen erschei nenden – Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 98.70 geltend. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für Aufwand bis zum 3 1. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) sowie des Umstandes, dass der Klä ger im Wesentlichen obsiegt, ist die Beklagte daher zu verpflichten, Rechtsan walt Christof Egli für das Gerichtsverfahren ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘512.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab

1. Januar 2013

eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Ver zugszins in der Höhe des jeweiligen BVG-Zinses gem äss Art. 12 BVV 2

für die bis zum

30. Juni 2014

geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse

ab d em jeweiligen Fälligkeitsdatum . Im Übrigen wird die Klage abgewie sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Christof Egli, Zollikon, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘512 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Egli - Advokat Martin Dumas unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Dies e Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruf lichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Inva lidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beisp ielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtspre chungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblic hen Sachverhaltes durch die Vor sorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfah ren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtun gen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindl ich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente e ntschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00051 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

23. Februar 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli Anwaltskanzlei Christof Egli Alte Landstrasse 74, Postfach 109, 8702 Zollikon gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte vertreten durch Advokat Martin Dumas Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967 und studier ter Lebensmittel-Ingenieur ETH,

bezog in einer am

1. Juni 2007 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbe its losenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %

und war dadurch bis zur Aussteuerung per 25. März 2009 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG obligatorisch gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Urk. 2/6, Urk. 10 Ziff. 3, Urk. 11/1, Urk. 15/29/3) .

Vom

1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2012 war er mit einem Beschäftigungsgrad von 30

%

– zunächst

als Praktikant und ab 1. Januar 2010 als Treuhandsachbearbeiter –

i m Einzelunternehmen sei ner Mutter „ Y.___ “ angestellt, wobei er ab dem Zeitpunkt des Funktionswechsel s

einen über der BVG- Ein trittsschwelle liegenden Jahr eslohn erzielte und wiederum bei der Stiftung Auf fangeinrichtung BVG vorsorgeversichert war (Urk. 2/2-3 , Urk. 11/2, Urk. 15/30, Urk. 31/1-2).

A m 10. August 2010 meldete sich X.___

unter Hinweis auf ein im Juni 2010 diagnostiziertes ZNS-Lymphom (Urk. 15/31/18-19) bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/26). Die IV-Stelle des Kantons Z.___ stellte ihm mit Vorbescheid vom 5. März 2012 (Urk. 2/10) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wir kung ab 1. Juni 2011 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 4. April 2012 (Urk. 15/70/1-9), vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, Einwand erhob und die Zusprache einer ganzen Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 78 % beantragte . Nach Erlass eines neuen Vorbescheids (Vorbescheid vom 20. September 2012 , Urk. 2/ 11) verfügte die IV-Stelle a m 6. November 2012 (Urk. 2/4) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juni 201 1. Dieser Entscheid erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft.

Daraufhin ersuchte X.___ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was diese mit Schreiben vom 7. März 2013 (Urk. 2/5) und 7. Juni 2013 ( Urk. 2/9 ) ablehnte. 2.

Mit Eingabe vom

30. Juni 2014 (Urk. 1) erhob X.___

Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm die versicherten Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 70 % rückwirkend ab 1. Juni 2011 auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab

Klage einleitung vom

30. Juni 201 4. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestel lung von Rechtsanwalt Christof Egli als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss in ihrer Klageantwort vom 13. November 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage.

Nach erfolgte m

Beizug der A kten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-94) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 30. Januar 2015 (Urk.

21) antragsgemäss Rechtsanw alt

Christof Egli als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt . Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet , anlässlich dessen die Parteien m it Replik vom

17. April 2015 (Urk. 24) und Duplik vom

3. September 2015 (Urk. 30) an ihren Anträgen fest hielten . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.

1 von Art.

26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art.

29 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.

28 Abs.

1 lit .

b IVG in Verbindung mit Art.

26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE

123 V 262 E.

1b, 121 V 97 E.

2a, 120 V 112 E.

2b, je mit Hinweisen). 1.2

Nach Art.

23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherten eigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer länge ren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva - lid werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetrete - ner

– Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein - richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgever hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art.

26 Abs.

3 BVG e contrario ; BGE

123 V 262 E.

1a, 118 V 35 E.

5). 1.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Dies e Konzeption fusst auf der Über le gung, die Organe der (obligatorischen) beruf lichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Inva lidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beisp ielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtspre chungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblic hen Sachverhaltes durch die Vor sorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfah ren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtun gen , ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindl ich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente e ntschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, wegen der im Juni 2010 diagnostizierten Tumorerkrankung sei ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 6. November 2012 rückwirkend ab 1. Juni 2011 eine volle ( richtig : ganze) Rente der Invalidenve rsicherung zugesprochen worden . Ein ent sprechen der Leistungsanspruch bestehe auch gegenüber der Beklagten, da er im Zeit punkt des Eintritt s der invaliditätsverursachenden Arbeitsunfähigkeit bei ihr be rufsvorsorgeversichert gewesen und sie an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden sei. Die Beklagte verkenne, dass er gemäss ärztlicher Einschätzung im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig sei und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausbezahlte Lohn eine Soziallohnkomponente beinhalte (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 24 S. 2 ff.). 2.2

Dem hielt die Beklagte insbesondere

entgegen , der Kläger sei vor und nach der im Juni 2010 diagnostizierten Tumorerkrankung in einem 30 %-Pensum im Einzelunternehmen „ Y.___ “ ange stellt gewesen und habe in den Jahren 2011 und 2012 sogar einen leicht höhe ren Lohn als im Jahr 2010 erzielen können. Insofern habe die im Juni 2010 aufgetretene Erkrankung keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis gehabt. Nach der Rechtsprechung habe eine teilzeitlich erwerbstätige Person keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit auch nach Invaliditätseintritt i m bisherigen Umfang weiterführe. Dass der Klä ger per

31. Dezember 2012 die von der Invalidenversicherung als zumutbar erachtete Erwerbst ätigkeit aufgegeben habe, habe nicht sie zu vertreten. Es liege am Kläger, für ein eventuelles Erlangen von Invalidenl eistungen aus BVG eine n

abgeänderten IV-Entscheid zu erwirken, wonach er überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10 S. 3 ff., Urk. 30) . 3. 3. 1

Die IV-Stelle ging in ihrem Rentenentscheid vom 6. November 2012 ( Urk. 2/4 ) davon aus, dass dem Kläger ab Juni 2010 nurmehr eine Tätigkeit im geschütz ten Rahmen zumutbar sei, wobei die Arbeit im Einzelunternehmen „ Y.___ “ eine solche Beschäftigung darstelle . Der ausbezahlte Lohn werde, soweit es sich nicht um Soziallohn handle , im Betrag von Fr. 21‘620.-- (Fr. 2‘300.-- x 12 plus Gratifikation von Fr. 2‘300.-- abzüglich Soziallohn von Fr. 8‘280.-- [Fr. 690.-- x 12]) als Invalideneinkommen angerechnet und führe im Vergleich mit dem anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Valideneinkommen von Fr. 72‘ 150.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 50‘530.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 70 %, welcher ab 1. Juni 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe . 3.2

Die Beklagte wurde gehörig in das invalidenversi cherungsrechtliche Verfahren einbezogen , indem ihr sowohl die beiden Vorbescheide der IV-Stelle vom 5. März und 20. September 2012 (Urk. 2/10-11) als auch deren unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 6. November 2012 (Urk. 2/4) eröffnet wurden. Insofern besteht im vorliegend en Verfahren im Sinne des in E. 1. 3 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die in invaliden ver siche rungsrechtlicher Hinsicht entscheidrelevanten

Feststellungen der IV-Stelle

bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs .

Im Sinne dieser Koordination sind namentlich auch die dem leistungszuspre che n den IV-Entscheid zugrunde liegenden Begründungselemente , wonach der Kläger aufgrund des ZNS-Lymphoms nurmehr an einem geschützten Arbeits platz einsatzfähig ist (vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] der IV-Stelle vom 30. November 2011, Urk. 15/54 S. 3 unten ) und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens im mütterlichen Betrieb erzielte Lohn eine näher bezifferte Soziallohnkomponente enthält, grundsätzlich für die Belange der beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich . Die entspre chen den Feststellungen der IV-Stelle sind nicht offensichtlich unhaltbar, was von den Verfahrensbeteiligten

denn auch nicht geltend gemacht wurde.

Ins be sondere liegt a ls praxisgemässes Indiz für eine freiwillige Sozialleistung eine verwandtschaftliche Beziehung zur versicherten Person vor (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2012 vom 11. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) , weshalb auch diesbezüglich keine offensichtliche Unhaltbarkeit vorliegt . 3.3

3.3.1

Die Arbeitsunfähigkeit, derentwegen der Kläger seit dem 1. Juni 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, trat unbestrittenermassen (Urk. 10 Ziff. 3 und Ziff. 17 f.) im Juni 2010 ein, mithin zu einem Zeitpunkt, als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war. 3.3.2

Bis zum Eintritt der invaliditätsursächlichen Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger im Einzelunternehmen „ Y.___ “ lediglich ein Arbeitspensum von 30 % inne ( vgl. Sachverhalt Ziff. 1 ). Zwar liegt es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass er im Gesundheitsfall sein Pensum auf 100 % erhöht hätte (vgl. Bericht der IV-Stelle vom 10. Januar 2012 betref fend die Abklärung an Ort und Stelle vom Vortag, Urk. 15/59 S. 3 unten) . Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditä tsgrad denn auch anhand der für Voll er werbstätige anwendbaren allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) . Im Unters chied zur Invalidenversicherung versichert indes die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge lediglich die Erwerbstätigen. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge besteht daher nur insoweit, als eine ent spre chende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit , deren Ursache zur Invalidität g eführt hat (Art. 23 lit . a BVG ), unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlic h bedingten Arbeitsunfähigkeit . Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbei ten kann oder könnte ; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versi cherten Anteil e iner Vollzeitbeschäftigung (100 % - Beschäftigungsgrad) ver wirklicht ( BGE 141 V 127 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

Dem entsprechend

war der Kläger

bei der Beklagten lediglich im Rahmen eines 30 %-Pensums und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung vorsorgerechtlich versichert.

E in Leistungsanspruch kann daher ausschliesslich mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85 ). Dass der Kläger seitens der Invalidenversicherung als im Gesundheitsfall mutmasslich vollzeitlich Erwerbs tätiger qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Relevanz. 3.3.3

Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft es nicht zu, dass der Kläger seine vormalige Tätigkeit als Treuhandsachbearbeiter trotz gesundheitlicher Beein trächtigung im bisherigen Umfang (30 %) fortführen konnte

beziehungsweise könnte . Nach den verbindlichen Feststellungen im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) kann dem Kläger aus ärztlicher Sicht nur mehr eine Tätigkeit an eine m geschützten Arbeitsplatz zugemutet werden. Er war zwar formell weiterhin in unverändertem Pensum im Einzelunternehmen seiner Mutter angestellt, konnte dabei allerdings nach der Wiederaufnahme sei ner Tätigkeit im April 2011 weder in qualitativer noch quantitativer Hinsicht an seine frühere Leistung anknüpfen und erhielt zumindest teilweise einen Sozial lohn ausbezahlt (Urk. 1 5/61, Urk. 15/62/1 ) . Insofern kann nicht gesagt werden, das Invaliditätsrisiko habe sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht. Damit gelangt die

von der Beklagten (Urk. 10 Ziff. 20 f. , Urk. 30

S. 3) angeru fene Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) vorliegend nicht zur Anwendung . 3.3.4

Gestützt auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass der Kläger im Jahr 2011

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Rahmen seines 30 %-Pensums einen Jahreslohn von Fr. 29‘900.-- erzielt hätte (vgl. Urk. 11/2 S. 2) . Das solchermassen bemessene Valideneinkommen führt im Vergleich mit dem von ihm erzielten Leistungslohn von Fr. 21‘620.-- (Invalideneinkommen) zu einer Erwerbseinbusse im Umfang des ausbezahlten Soziallohnanteils von Fr. 8‘280.--, was für die Zeit ab Juni 2011 einen Invaliditätsgrad von 28 % ergibt. Dieser liegt unte r der Grenze von 40 % und vermag keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu begründen .

Per 31. Dezember 2012 – nach Erlass der rentenzusprechenden IV-Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 2/4) und damit von der IV-Stelle nicht zu berück sichtigen gewesen – verlor d er Kläger seine Anstellung beim Einzelunternehmen „ Y.___ “ und konnte nach Lage der Akten seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr erwerblich umsetzen. Insofern liegt ein Revisionsgrund im Sinne einer anspruchserheblichen Änderung der erwerb lichen Verhältnisse vor (Art. 17 Abs. 1 ATSG analog ), welcher ihm ab

1. Januar 2013 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge nach Massgabe eines Invali di tätsgrades von 100 % – bezüglich des versicherten 30

%-Pensums –

verschafft . Insoweit ist die Klage gutzuheissen. Soweit die Beklagte sich auf den Stand punkt stellte (Urk. 10 Ziff. 22), der Kläger müsse in diesem Zusammenhang eine Änderung des IV-Entscheids erwirken, steht einem solchen Vorgehen von vorn herein entgegen, dass er mit Blick auf die laufende ganze Rente der Invaliden versicherung nicht über ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse verfügt. 4.

Auf Invalidenleistungen sind laut dem Reglement der Beklagten, namentlich gemäss Art. 34 der ab 1. Januar 2014 gültigen Allgemeinen Bestimmungen des

Vorsorgereglements (Urk. 11/3 ) , Verzugszinsen in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet. Der Verzugszins ist vom Tage der Anhebung der Betreibung oder gerich tlichen Klage zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrecht s , OR ).

Der Kläger erhob am

30. Juni 2014 (Urk. 1) Klage, womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen in der Höhe des je weiligen BVG-Zinses gemäss Art. 12 der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2014 1,75 %

und ab 1. Januar 2016 1,25 % )

für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zustehen . 5 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers machte m it Honorarrechnung v o m 25. September 2015 (Urk. 34) einen – gerade noch als angemessen erschei nenden – Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 98.70 geltend. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (für Aufwand bis zum 3 1. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 220.-- (für Aufwand ab 1. Januar 2015) sowie des Umstandes, dass der Klä ger im Wesentlichen obsiegt, ist die Beklagte daher zu verpflichten, Rechtsan walt Christof Egli für das Gerichtsverfahren ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3‘512.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab

1. Januar 2013

eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Ver zugszins in der Höhe des jeweiligen BVG-Zinses gem äss Art. 12 BVV 2

für die bis zum

30. Juni 2014

geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen Betreffnisse

ab d em jeweiligen Fälligkeitsdatum . Im Übrigen wird die Klage abgewie sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Christof Egli, Zollikon, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘512 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christof Egli - Advokat Martin Dumas unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter