Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 2 7. September 2013
schied das Bezirksgericht Z.___ die am
6. Juni 1986 geschlossene Ehe von X.___, geboren 1958, und Y.___, geboren 1960 (Urk. 2/140). In Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungs urteils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben hälftig geteilt und die Akten nach Ei ntritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich überwiesen w erden (Urk. 2/140 S. 85). Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Streitsache mit Verfügung vom 1 1. Juni 2014 zwecks Durchführung der Teilung dem hiesi gen Gericht (Urk. 1) . 2.
Auf Ersuchen des Gerichts teilten die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (Ren dita Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Freizügig keitsstif tung der ZKB und Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes seitens X.___; BVG-Sammelstiftung Swiss Life seitens Y.___) die per Datum der Rechts kraft der Scheidung aktualisierten und aufgezinsten Freizügigkeits- bzw. Aus trittsleistungen mit und bestätigten die Dur chführbarkeit der Teilung (Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14). Am 1 6. Januar 2015 liessen sowohl X.___ als auch Y.___ dem Gericht mitteilen, dass sie über keine weiteren Vorsor geguthaben verfügten als jene bei den genannte n Vorsorgeeinrichtungen (Urk. 15 und Urk. 16). Mit Verfügung vom
19. Mai 2015 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der betei ligten Vorsorge- bzw. Freizügigkeits einrichtungen auszugehen sei und die Tei lung aufgrund dieser Unterlagen angeordnet werde. 3.
Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, dass X.___ seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr bei ihr versichert sei (Urk. 19). Y.___ liess am 3. Juni 2015 den Antrag stellen, es sei bei der Teilung der Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen, dass sie bei Heirat am 6. Juni 1986 über ein voreheliche s Gut haben von Fr. 16‘109.-- verfügt habe (Urk. 20). X.___ ersuchte mit Schreibe n vom 1 6. Juli 2015 darum, ausschliesslich die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zur Übertragung des Anspruches von Y.___ anzuweisen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 2 8. Juli 2015 (Urk. 23) reichte Y.___ eine weitere Durchführbarkeitserklärung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vom 4. Juni 2015 (Urk.
24) ein, welche ihr voreheliches Guthaben berücksichtigt. Mit Verfügung vom 1 1. August 2015 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu de r von ihm unter Berück sichtigung der zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen die Teilung im vorgesehenen Sinne vorgenommen werde. (Urk. 25). Y.___ erklärte sich mit der vorgesehenen Tei lung mit Eingabe vom 4. September 2015 einverstanden (Urk.
27). X.___ liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2
Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassu ng; massgebend gemäss Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozess ord nung, ZPO) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in wel chem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizü gigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 dersel ben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsver hältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen. 2. 2.1
Das Bezirksgericht Z.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Urk. 1) . Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen sind die Angaben vollständig. 2. 2
Zur Höhe des auszugleichenden Betrages kann auf die unbestritten gebliebene Berechnung in der Verfügung vom 1 1. August 2015 verwiesen werden, woraus in Verrechnung der beiden Ansprüche ein auszugleichender Betrag von Fr. 972‘436.41 zugun sten von Y.___ resultiert (Urk. 25). 2. 3
Demnach ist die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___, geb. 1958, Nr. A.___ / B.___, auf das Vor sorge konto von Y.___, geb. 1960, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vertragsnummer C.___, Vers.-Nr. D.___, zu überweisen. 3. 3.1
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssa tz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1.75 % p.a.) oder den allen falls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorlie genden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Min destzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Ver bindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung). 3.2
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeits leis tung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 14 . November bis 31. Dezember 20 13 zu mindestens 1,5 % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. 4.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi-cherungsgericht [ GSVGer ]).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht v on einem Obsiegen oder Unter lie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistung en be schränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___, geb. 1958, Nr. A.___ / B.___, auf das Vorsorgekonto von Y.___, geb. 1960, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vertragsnummer C.___, Vers.-Nr. D.___, zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 14. November 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Partei entschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Langner - Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne - Rendita Freizügigkeitsstiftung - Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom
E. 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
E. 1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassu ng; massgebend gemäss Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozess ord nung, ZPO) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in wel chem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizü gigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 dersel ben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsver hältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen. 2.
E. 2 7. September 2013
schied das Bezirksgericht Z.___ die am
6. Juni 1986 geschlossene Ehe von X.___, geboren 1958, und Y.___, geboren 1960 (Urk. 2/140). In Dispositiv-Ziffer
E. 2.1 Das Bezirksgericht Z.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Urk. 1) . Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen sind die Angaben vollständig. 2. 2
Zur Höhe des auszugleichenden Betrages kann auf die unbestritten gebliebene Berechnung in der Verfügung vom 1 1. August 2015 verwiesen werden, woraus in Verrechnung der beiden Ansprüche ein auszugleichender Betrag von Fr. 972‘436.41 zugun sten von Y.___ resultiert (Urk. 25). 2. 3
Demnach ist die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___, geb. 1958, Nr. A.___ / B.___, auf das Vor sorge konto von Y.___, geb. 1960, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vertragsnummer C.___, Vers.-Nr. D.___, zu überweisen. 3. 3.1
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssa tz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1.75 % p.a.) oder den allen falls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorlie genden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Min destzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Ver bindung mit Art.
E. 6 des Scheidungs urteils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben hälftig geteilt und die Akten nach Ei ntritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich überwiesen w erden (Urk. 2/140 S. 85). Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Streitsache mit Verfügung vom 1 1. Juni 2014 zwecks Durchführung der Teilung dem hiesi gen Gericht (Urk. 1) . 2.
Auf Ersuchen des Gerichts teilten die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (Ren dita Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Freizügig keitsstif tung der ZKB und Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes seitens X.___; BVG-Sammelstiftung Swiss Life seitens Y.___) die per Datum der Rechts kraft der Scheidung aktualisierten und aufgezinsten Freizügigkeits- bzw. Aus trittsleistungen mit und bestätigten die Dur chführbarkeit der Teilung (Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14). Am 1 6. Januar 2015 liessen sowohl X.___ als auch Y.___ dem Gericht mitteilen, dass sie über keine weiteren Vorsor geguthaben verfügten als jene bei den genannte n Vorsorgeeinrichtungen (Urk. 15 und Urk. 16). Mit Verfügung vom
19. Mai 2015 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der betei ligten Vorsorge- bzw. Freizügigkeits einrichtungen auszugehen sei und die Tei lung aufgrund dieser Unterlagen angeordnet werde. 3.
Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, dass X.___ seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr bei ihr versichert sei (Urk. 19). Y.___ liess am 3. Juni 2015 den Antrag stellen, es sei bei der Teilung der Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen, dass sie bei Heirat am 6. Juni 1986 über ein voreheliche s Gut haben von Fr. 16‘109.-- verfügt habe (Urk. 20). X.___ ersuchte mit Schreibe n vom 1 6. Juli 2015 darum, ausschliesslich die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zur Übertragung des Anspruches von Y.___ anzuweisen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 2 8. Juli 2015 (Urk. 23) reichte Y.___ eine weitere Durchführbarkeitserklärung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vom 4. Juni 2015 (Urk.
24) ein, welche ihr voreheliches Guthaben berücksichtigt. Mit Verfügung vom 1 1. August 2015 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu de r von ihm unter Berück sichtigung der zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen die Teilung im vorgesehenen Sinne vorgenommen werde. (Urk. 25). Y.___ erklärte sich mit der vorgesehenen Tei lung mit Eingabe vom 4. September 2015 einverstanden (Urk.
27). X.___ liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 der Freizügigkeitsverordnung). 3.2
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeits leis tung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 14 . November bis 31. Dezember 20 13 zu mindestens 1,5 % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. 4.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi-cherungsgericht [ GSVGer ]).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht v on einem Obsiegen oder Unter lie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistung en be schränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___, geb. 1958, Nr. A.___ / B.___, auf das Vorsorgekonto von Y.___, geb. 1960, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vertragsnummer C.___, Vers.-Nr. D.___, zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 14. November 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Partei entschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Langner - Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne - Rendita Freizügigkeitsstiftung - Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Dispositiv
- Y.___
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich sowie Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen
- X.___
- Rendita Freizügigkeitsstiftung Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur
- Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung Raiffeisenplatz 4, 9001 St. Gallen
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank c/o Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
- Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern Beklagte Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner Langner Arndt Rechtsanwälte AG Lavaterstrasse 45, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt:
- Mit Urteil vom 2
- September 2013 schied das Bezirksgericht Z.___ die am
- Juni 1986 geschlossene Ehe von X.___ , geboren 1958, und Y.___ , geboren 1960 (Urk. 2/140 ). In Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungs urteils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben hälftig geteilt und die Akten nach Ei ntritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich überwiesen w erden (Urk. 2/140 S. 85 ). Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Streitsache mit Verfügung vom 1
- Juni 2014 zwecks Durchführung der Teilung dem hiesi gen Gericht ( Urk. 1) .
- Auf Ersuchen des Gerichts teilten die involvierten Vorsorgeeinrichtungen ( Ren dita Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Freizügig keitsstif tung der ZKB und Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes seitens X.___ ; BVG-Sammelstiftung Swiss Life seitens Y.___ ) die per Datum der Rechts kraft der Scheidung aktualisierten und aufgezinsten Freizügigkeits- bzw. Aus trittsleistungen mit und bestätigten die Dur chführbarkeit der Teilung ( Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14 ). Am 1
- Januar 2015 liessen sowohl X.___ als auch Y.___ dem Gericht mitteilen, dass sie über keine weiteren Vorsor geguthaben verfügten als jene bei den genannte n Vorsorgeeinrichtungen ( Urk. 15 und Urk. 16). Mit Verfügung vom
- Mai 2015 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu nehmen , wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der betei ligten Vorsorge- bzw. Freizügigkeits einrichtungen auszugehen sei und die Tei lung aufgrund dieser Unterlagen angeordnet werde.
- Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, dass X.___ seit dem
- Januar 2015 nicht mehr bei ihr versichert sei ( Urk. 19). Y.___ liess am 3. Juni 2015 den Antrag stellen, es sei bei der Teilung der Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen, dass sie bei Heirat am
- Juni 1986 über ein voreheliche s Gut haben von Fr. 16‘109.-- verfügt habe ( Urk. 20). X.___ ersuchte mit Schreibe n vom 1
- Juli 2015 darum, ausschliesslich die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zur Übertragung des Anspruches von Y.___ anzuweisen ( Urk. 22). Mit Eingabe vom 2
- Juli 2015 (Urk. 23) reichte Y.___ eine weitere Durchführbarkeitserklärung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vom
- Juni 2015 ( Urk. 24) ein, welche ihr voreheliches Guthaben berücksichtigt. Mit Verfügung vom 1
- August 2015 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu de r von ihm unter Berück sichtigung der zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen Stellung zu nehmen , wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen die Teilung im vorgesehenen Sinne vorgenommen werde. ( Urk. 25). Y.___ erklärte sich mit der vorgesehenen Tei lung mit Eingabe vom 4. September 2015 einverstanden (Urk. 27). X.___ liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen ( Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassu ng ; massgebend gemäss Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozess ord nung , ZPO ) entscheidet das (Scheidungs- )Gericht über das Verhältnis, in wel chem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizü gigkeitsgesetz zuständigen Gericht ( Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 dersel ben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsver hältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
- 2.1 Das Bezirksgericht Z.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen ( Urk. 1) . Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen sind die Angaben vollständig.
- 2 Zur Höhe des auszugleichenden Betrages kann auf die unbestritten gebliebene Berechnung in der Verfügung vom 1
- August 2015 verwiesen werden, woraus in Verrechnung der beiden Ansprüche ein auszugleichender Betrag von Fr. 972‘436.41 zugun sten von Y.___ resultiert (Urk. 25 ).
- 3 Demnach ist die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___ , geb. 1958 , Nr. A.___ / B.___ , auf das Vor sorge konto von Y.___ , geb. 1960 , bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life , Vertragsnummer C.___ , Vers.-Nr. D.___ , zu überweisen.
- 3.1 Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom
- Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssa tz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1.75 % p.a.) oder den allen falls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorlie genden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Min destzinssatz plus ein Prozent ( Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Ver bindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung). 3.2 Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeits leis tung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 14 . November bis 31. Dezember 20 13 zu mindestens 1,5 % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
- Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos ( Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi-cherungsgericht [ GSVGer ]). In der vorliegenden Konstellation kann nicht v on einem Obsiegen oder Unter lie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistung en be schränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzuspre chen. Das Gericht erkennt:
- Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___, geb. 1958, Nr. A.___ / B.___, auf das Vorsorgekonto von Y.___, geb. 1960, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vertragsnummer C.___, Vers.-Nr. D.___, zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 14. November 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Partei entschädigung en zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Langner - Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne - Rendita Freizügigkeitsstiftung - Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00047 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
17. September 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner Langner Arndt Rechtsanwälte AG Lavaterstrasse 45, Postfach, 8027 Zürich gegen 1.
Y.___ 2.
BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich sowie Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen 1.
X.___ 2.
Rendita Freizügigkeitsstiftung Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur 3.
Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung Raiffeisenplatz 4, 9001 St. Gallen 4.
Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank c/o Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich 5.
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern Beklagte Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner Langner Arndt Rechtsanwälte AG Lavaterstrasse 45, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 2 7. September 2013
schied das Bezirksgericht Z.___ die am
6. Juni 1986 geschlossene Ehe von X.___, geboren 1958, und Y.___, geboren 1960 (Urk. 2/140). In Dispositiv-Ziffer 6 des Scheidungs urteils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben hälftig geteilt und die Akten nach Ei ntritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich überwiesen w erden (Urk. 2/140 S. 85). Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Streitsache mit Verfügung vom 1 1. Juni 2014 zwecks Durchführung der Teilung dem hiesi gen Gericht (Urk. 1) . 2.
Auf Ersuchen des Gerichts teilten die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (Ren dita Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Freizügig keitsstif tung der ZKB und Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes seitens X.___; BVG-Sammelstiftung Swiss Life seitens Y.___) die per Datum der Rechts kraft der Scheidung aktualisierten und aufgezinsten Freizügigkeits- bzw. Aus trittsleistungen mit und bestätigten die Dur chführbarkeit der Teilung (Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10, Urk. 12, Urk. 14). Am 1 6. Januar 2015 liessen sowohl X.___ als auch Y.___ dem Gericht mitteilen, dass sie über keine weiteren Vorsor geguthaben verfügten als jene bei den genannte n Vorsorgeeinrichtungen (Urk. 15 und Urk. 16). Mit Verfügung vom
19. Mai 2015 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der betei ligten Vorsorge- bzw. Freizügigkeits einrichtungen auszugehen sei und die Tei lung aufgrund dieser Unterlagen angeordnet werde. 3.
Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, dass X.___ seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr bei ihr versichert sei (Urk. 19). Y.___ liess am 3. Juni 2015 den Antrag stellen, es sei bei der Teilung der Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen, dass sie bei Heirat am 6. Juni 1986 über ein voreheliche s Gut haben von Fr. 16‘109.-- verfügt habe (Urk. 20). X.___ ersuchte mit Schreibe n vom 1 6. Juli 2015 darum, ausschliesslich die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zur Übertragung des Anspruches von Y.___ anzuweisen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 2 8. Juli 2015 (Urk. 23) reichte Y.___ eine weitere Durchführbarkeitserklärung der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vom 4. Juni 2015 (Urk.
24) ein, welche ihr voreheliches Guthaben berücksichtigt. Mit Verfügung vom 1 1. August 2015 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu de r von ihm unter Berück sichtigung der zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen Stellung zu nehmen, wobei es darauf hinwies, dass bei Stillschweigen die Teilung im vorgesehenen Sinne vorgenommen werde. (Urk. 25). Y.___ erklärte sich mit der vorgesehenen Tei lung mit Eingabe vom 4. September 2015 einverstanden (Urk.
27). X.___ liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2
Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassu ng; massgebend gemäss Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozess ord nung, ZPO) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in wel chem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizü gigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 dersel ben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsver hältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen. 2. 2.1
Das Bezirksgericht Z.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Urk. 1) . Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen sind die Angaben vollständig. 2. 2
Zur Höhe des auszugleichenden Betrages kann auf die unbestritten gebliebene Berechnung in der Verfügung vom 1 1. August 2015 verwiesen werden, woraus in Verrechnung der beiden Ansprüche ein auszugleichender Betrag von Fr. 972‘436.41 zugun sten von Y.___ resultiert (Urk. 25). 2. 3
Demnach ist die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu verpflichten, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___, geb. 1958, Nr. A.___ / B.___, auf das Vor sorge konto von Y.___, geb. 1960, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vertragsnummer C.___, Vers.-Nr. D.___, zu überweisen. 3. 3.1
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche-rungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgeben-den Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssa tz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1.75 % p.a.) oder den allen falls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorlie genden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Min destzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Ver bindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung). 3.2
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Freizügigkeits leis tung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom 14 . November bis 31. Dezember 20 13 zu mindestens 1,5 % und ab 1. Januar 2014 zu mindestens 1.75 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. 4.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversi-cherungsgericht [ GSVGer ]).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht v on einem Obsiegen oder Unter lie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistung en be schränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 972‘436.41 zulasten des Freizügigkeitsguthabens von X.___, geb. 1958, Nr. A.___ / B.___, auf das Vorsorgekonto von Y.___, geb. 1960, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Vertragsnummer C.___, Vers.-Nr. D.___, zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 14. November 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Partei entschädigung en zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Paul Langner - Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne - Rendita Freizügigkeitsstiftung - Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung - Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger