Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1973, war seit 1999 als Pflegeassistentin beim Spital Y.___ beschäftigt und damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert.
Wegen Rückenbesch w erden war sie als Pflegeassis tentin seit dem 1 4. März 2002 nicht mehr arbeitsfähig, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2003 auflöste (Kündigungsschreiben vom 7. Juli 2003, Urk. 26 /20).
Die Beamtenversicherungskasse das Kantons Zürich (heute: BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich ) richtete ab dem 1. Juli 2003 (Beendigung Lohnfort zahlung) eine Invaliden- und Kinderrente aus beruflicher Vorsorge sowie einen Überbrückungszuschuss aus (Schreiben vom 5. und 30. März 2004, Urk. 2/2-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , bei welcher sich X.___
bereits am 1 9. März 2002 für berufliche Massnahmen angemeldet hatte (Urk. 26 /21) , übernahm ab dem 2 8. Februar 2006 eine mehrjährige Umschulung im Bürobereich, welche X.___ am 1 5. Februar 2009 mit einem Handelsdiplom abschloss (Urk. 26 /180-183). 1.2
Mit Entscheid vom 3 0. April 2013 (Prozess-Nr. IV.2010.00315 , Urk. 26 /262) bejahte das hiesige Gericht den Anspruch der Versicherten auf Wartezeittaggel der ab 23. September 200 3. In der Folge sprach die IV-Stelle mit verschiedenen Verfügungen Wartezeittaggelder für den Zeitraum vom 23. September 2003 bis 2 8. Februar 2006 zu
(Urk. 26/264-265, Urk. 26/269 und Urk. 26/278) . Die von der BVK an die Versicherte ausbezahlten Überbrückungs zuschüsse von monat lich Fr. 1'757.55 (Urk. 2/3) verrechnete die IV-Stelle auf Antrag der BVK mit dem
Wartezeittageldanspruch
und überwies den Gesamtbetrag von Fr. 49'680.10 an die BVK (vgl. Urk. 26 /274-277 und Urk. 1 S. 7 Ziffer 18).
Mit Schreiben vom 2 7. November 2013 teilte die BVK X.___ mit, zufolge der rückwirkend a usgerichteten Wartezeittagelder liege die Summe ihrer Ein künfte (nach Verrechnung der Überbrückungsrente mit den Nachzahlungen der IV)
für den Zeitraum 2 3. September 2003 bis 2 8. Februar 2006 um den Betrag von Fr. 56'348.50 über 100 % des Totals des in diesem Zeitraum mutmasslich entgangenen Verdienstes, weshalb sie in diesem Umfang überentschädigt sei und die zu viel erhaltenen Leistungen zurückzu erstatten habe (Urk. 2/19 und 2/23 ). Im kasseninternen Einsprach e verfahren
bestätigte die BVK die Rückfo r derung, lehnte einen Erlass ab, setzte der Versicherten eine Zahlungsfrist bis 3 1. März 2014 und machte sie darauf aufmerksam, dass bei Nicht zahlung ohne Weiteres der Verzug eintr ete ( Einspracheentscheid vom 6. März 2014, Urk. 2/28). Die Versicherte leistete keine Zahlung , worauf die BVK die Betrei bung einleitete . Dagegen erhob die Versicherte Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ vom 1 4. Mai 2014, Urk. 2/30). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 1) erhob der Kanton Zürich, handelnd durch die
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (heute: BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich ), Klage gegen X.___ mit dem Rechtsbegehren: "1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 56'348.50 nebst 5 % Zins seit 1. April 2014 zu bezahlen.
2.
Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungs befehl vom 1 4. Mai 2014) vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen.
Alles unter evtl. Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2
Nachdem die Beklagte am Sitz des hiesigen Gerichts Einsicht in die Akten genom men hatte (Urk. 4) , beantragte sie mit einer eigenen Eingabe vom 7. Juli 2014 (Urk. 7) die unentgeltl i che Prozessführung und die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Ralph Strässle , Dietikon. Das Gesuch wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 21. August 2014 mangels Substantiierung ab (Urk. 11). Die am 2 8. August 2014 neu mandatierte Rechtsvertreterin beendete das Mandat nach Einsicht in die Akten am 1 6. September 2014 wieder (Urk. 13-17).
Am 1. Oktober 2014 (Poststempel) reichte die Beklagte persönlich eine Klageant wort mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 18): "1.
Es sei der Versicherten die BVK Ren t e unter Berücksichtigung der nachfolgenden Begründun gen neu zu berechnen.
2.
Es seien der Versicherten die Taggelder der IV-Stelle unter Berücksichtigung der nachfolgen den Begründungen neu zu berechnen.
3.
Es sei der Versicherten eine BVK Rente gestützt auf eine Grad von mindestens 25 % zuzuspre chen.
4.
Es seien der Versicherten die Kosten für Betreibungseröffnung und Löschen aus den Betrei bungsregistern durch BVK zu übernehmen.
5.
Es sei der Versicherten der abgezogene Überbrückungszuschuss zu retournieren.
6.
Es sei die Verjährung seit Jahr 2006 einzustellen. 7.
Es sei der Versicherten die BVK Rente für Monat März 2009 und von Oktober 2009 bis zum Abschluss d es KV im Juli 2011 auszuzahlen.
Alles unter evtl. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger."
Mit Poststempel vom gleichen Tag ging beim Gericht auch die Klageantwort von Rechtsanwalt Strässle ein, der im Namen und im Auftrag der Klägerin fol gendes Rechtsbegehren stellte (Urk. 20) : " 1. Es sei die Klage der Forderung abzuweisen und die Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungs amtes
A.___ (Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2014) aufzuheben.
2.
Event ualiter: Es sei sowohl die von d er Klägerin bereits in Verrechnung gebrachte Forde rung in Höhe von Fr. 49'680.10 (Überbrückungszu schuss), als auch jene über Fr. 56'348.50 (Überentschädigung) neu zu berechnen.
3.
Es sei der Beklagten die unentgeltli che Rechtspflege zu bewilligen.
4.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst. ) zulasten der Klägerin."
Am 7. Oktober 2014 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 26 / 1-282).
Mit Replik vom 2 8. Oktober 2014 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 29). Mit der Anordnung der Duplik (Verfügung vom 1 4. November 2014, Urk. 31) wies das Gericht zugleich das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung
mangels Erfolgsaussichten für die Beklagte ab . Das Bundesgericht hob diese Verfügung auf Beschwerde der Beklagten hin auf, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 9. Juli 2015, Urk. 39). Mit Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 40) wurde der neue Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Laube, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und erneut Frist zur Duplik angesetzt. Mit der am 9. Oktober 2015 erstatteten Duplik (Urk. 44) liess die Beklagte fol gende Anträge stellen: "1.
Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2.
Eventuell: Die Klage sei, soweit eventuell auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
3.
Dementsprechend sei die Betreibungsnummer Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zah lungsbefehl vom 1 4. Mai 2014) aufzuheben.
4.
Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeich nende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen (bereits erfolgt).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Die Duplik samt Beilagen (Urk. 45/1-9) wurde der Klägerin am 1 6. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 46). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Rückforderung , wel che durch Nachzahlungen der Invalidenversicherung im Zeitraum vom 23. September 2003 bis 28. Februar 2006 entstanden war . Die Beklagte bean tragte in ihrer persönlichen Klageantwort (vgl. Urk. 18) u.a. eine Neub e r ech nung der IV-Taggelder, eine Rente der Klägerin von 25 % sowie eine Rente der Klägerin für März 2009 und von Oktober 2009 bis Juli 201 1. Bei diesen Anträ gen handelt es sich formell um Widerklagen gemäss Art. 14 der Zivilprozess ordnung (ZPO). Duplikando
liess die Beklagte durch ihren neuen Rechtsvertreter Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren Abweisung beantragen ( Urk. 44 ) , ohne auf die früher gestellten Widerklage-Anträge einzugehen . Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte an den Widerklagen nicht festhält . 2. 2.1
Die Klägerin hat die gesetzlichen ( Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] ) und reglementari schen ( Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 2 2. Mai 1996 in der ab 1. September 2001 bzw. 1. Januar 2002 in Kraft gestandenen Fassung ( nachfolgend : BVK-Statuten) Grundlagen der Rückforderung eingehend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 1 S. 8 f.) .
Zu ergänzen ist, dass die BVK-Statuten eine Kürzung der Invalidenleistungen
vorsehen , soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100
% des mutmass lich ent gangenen Bruttoverdienstes übersteigen ( Art. 57 Abs. 1 BVK-Statuten). 2.2
Nach der Berechnung der Klägerin beläuft sich die Überentschädigung auf Fr. 56'348.50 (Urk. 1 S. 6 und S. 12 f.). Demgegenüber resultiert aus der Berech nung der Beklagten eine Unterentschädigung von Fr. 24'604.90 (Urk. 44 S. 6 f.) . Diese unterschiedliche n Ergebnisse kommen zustande, obwohl beide Berech nungen auf denselben, für die Überentschädigung relevanten Ausgangswerten (Leistungen der IV [Urk. 26/274-27 7 ] und der BVK [2/2-3] für den Zeitraum 23. September 2003 bis 2 8. Februar 2006) beruhen und in masslicher Hinsicht nicht bestritten sind. 2.3
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Zahlungsflüsse ( Werte brutto , vgl. auch nach folgend E. 2. 4 ) zwischen der Invalidenversicherung (IV), der Klägerin (BVK) und der Beklagte n ( vP ): Jahr Beteiligte IV BVK vP 2003
IV Zahlung an BVK -5'741.35 5'741.35 Zahlung an vP -14'788.65 14'788.65 Total Zahlungen IV -20'530.00 BVK
Zahlung an vP -12'052.35 12'052.35 erhalten von IV -5'741.35 5'741.35 Total Zahlung an vP -6'311.00 vP
erhalten von IV -14'788.65
14'788.65 erhalten von BVK -12'052.35 12'052.35 Total erhalten von IV und BVK 26'841.00 Nachzahlungsanspruch IV 20'530.00 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-6'311.00 6'311.00 2004 IV
Zahlung an BVK -21'090.60 21'090.60 Zahlung an vP -54'049.20 54'049.20 Total Zahlungen IV -75'139.80 BVK
Zahlung an vP -44'274.00 44'274.00 erhalten von IV -21'090.60 21'090.60 Total Zahlung an vP -23'183.40 vP
erhalten von IV -54'049.20
54'049.20 erhalten von BVK -44'274.00 44'274.00 Total erhalten von IV und BVK 98'323.20 Nachzahlungsanspruch IV 75'139.80 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-23'183.40 23'183.40 2005
IV Zahlung an BVK -21'090.60 21'090.60 Zahlung an vP -53'843.90 53'843.90 Total Zahlungen IV -74'934.50 BVK
Zahlung an vP -44'274.00 44'274.00 erhalten von IV -21'090.60 21'090.60 Total Zahlung an vP -23'183.40 vP
erhalten von IV -53'843.90
53'843.90 erhalten von BVK -44'274.00 44'274.00 Total erhalten von IV und BVK 98'117.90 Nachzahlungsanspruch IV 74'934.50 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-23'183.40 23'183.40 2006 IV
Zahlung an BVK -1'757.55 1'757.55 Zahlung an vP -10'149.85 10'149.85 Total Zahlungen IV -11'907.40 BVK
Zahlung an vP -5'428.25 5'428.25 erhalten von IV -1'757.55 1'757.55 Rest Zahlung an vP -3'670.70 vP
erhalten von IV -10'149.85
10'149.85 erhalten von BVK -5'428.25 5'428.25 Total erhalten von IV und BVK 15'578.10 Nachzahlungsa nspruch IV 11'907.40 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-3'670.70 3'670.70 Zusammenfassung Überentschädigung 2003-2006 Jahr effektive Zahlun gen von IV und BVK an vP Anspruch der vP auf Nachzahlung der IV mutmasslich entgan gener Verdienst 2003 26'841.00 20'530.00 18'713.10 2004 98'364.20 75'180.80 69'360.75 2005 98'117.90 74'934.50 70'054.35 2006 15'578.10 11'907.40 11'225.05 Total 238'901.20 182'552.70 169'353.25 Ermittlung der Überentschädigung Summe der mutmasslich entgangenen Ver dienste - 169'353.25 Nachzahlungsanspruch 182'552.70 IV-Nachzahlung übersteigt mut - mass lich entgangenen Verdienst um:
13'199.45 Der IV-Nachzahlungsanspruch übersteigt in jedem Jahr den mutmasslich entgangenen Verdienst. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Klägerin (BVK). Diese ist daher berechtigt, sämtliche Leistungen zurückzufordern, die sie erbracht hat und für die sie nicht bereits durch die Invalidenversicherung mit tels Drittauszahlung schadlos gehalten wurde. Summe Zahlungen IV + BVK an vP 238'901.20 Nachzahlungsanspruch 182'552.70 Überentschädigung 56'348.50
Wie die vorstehende tabellarische Aufstellung zeigt , ist die Überentschädigungs berechnung der Klägerin korrekt und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 56'348.50 nicht zu beanstanden.
2.4
Die Berechnung der Beklagten (Urk. 44 S. 6 f.) weist folgende Fehler auf: a)
D er von der Klägerin verwendete mutmasslich entgangene Verdienst ent spricht dem Valideneinkommen , wie es von der IV im Jahr 2009 festgelegt (Urk. 26/212) und vom hiesi gen Gericht im Entscheid vom 6. Februar 2012 bes tätigt wurde (Urk. 3/10, E. 2.2.4). Es basiert auf dem gesamten , auch das Nebeneinkommen berücksichtigende n Einkommen der Beklag t en im Jahr 2000
von Fr. 65‘677.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 26/8) . b)
Die Leistungen der IV setzt die Beklagte lediglich im Umfang der Nettoaus zahlung in ihre Berechnung ein . Der mutmassliche entgangene Verdienst ist indessen ein Bruttolohn (entspricht hier dem Valideneinkommen ) , somit muss auch d ie als Erwerbsersatz ausgerichtete Leistung der IV mit dem Bruttowert berücksichtigt werden. c)
Die Beklagte vergisst bei ihrer Berechnung, dass die Klägerin ihr gegenüber , auch nach der Verrechnung mit der IV , immer noch den gesamten Betrag geleistet hat (zurückbezahlt an die Klägerin hat die IV, nicht die Beklagte). Demzufolge ist in ihrer Berechnung unter "Leistungen der BVK" (vgl. Urk. 44 S. 8)
die
gesamte Leistung der Klägerin einzusetzen.
2.5
Anzumerken bleibt Folgendes: Die Nachzahlungen der IV übersteigen das Total der mutmasslich entgangenen Verdienste um Fr. 13'199.4 5. Selbst wenn man in die Überentschädigungsberechnung die Netto-Werte der IV- Nachzahlung ein setzt, ergibt sich immer noch ein Überschuss zugunsten der Beklagten im Umfang von rund Fr. 2 ' 000.--. 3.
Strittig ist weiter, ob die Rückforderung der von der Klägerin erbrachten und nicht mit der IV-Nachzahlung verrechneten Leistung en verjährt bzw. verwirkt sind (vgl. Urk. 1 S. 10 bzw. Urk. 44 S. 4) . 3.1
Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_171/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.4.1 unter Verweis auf BGE 127 V 484 (betreffend die Rückforderung von Taggel dern der Arbeitslosenversicherung nach rückwirkender Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ) seine bisherige Rechtsprechung
bestätigt, wonach die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren erst dann zu laufen beginnt, wenn die Leistungen der anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt sind. Dazu führte das Bundesgericht aus, d ie absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren, welche in der wörtlichen Gesetzesauslegung ab effektiver Zahlung der Leistung zu laufen beginne, sei typischerweise auf Situationen zugeschnitten ist, in denen im Moment der Leistungszahlung deren Unrechtmässigkeit bereits existierte . Anders verhalte es sich, wenn die Rückerstattung aufgrund einer nachträglichen (rückwirkenden) Leistungserbringung durch eine andere Sozial versicherung erfolgt sei .
Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als eigentli che ratio der Rückerstattungspflicht existiere
diesfalls erst in jenem Zeitpunkt (ex nunc ), in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der - nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzunehmenden - Leistungskoordination festst ünden . 3.2
Analog verhält es s ich im vorliegenden Fall. D ie IV-Stelle hat der Beklagten mit Verfügungen vom 1., 4., 11., und 2 2. Oktober 2013 Wartezeittaggelder für den Zeitraum vom 2 3. September 2003 bis 2 8. Februar 2006 (Urk. 26/264-265, Urk. 26/269 und Urk. 26/278 ) zugesprochen. Mit Zustellung dieser Verfügung erhielt die Klägerin Kenntnis von der Nachzahlung und ihrem Rückforderungs anspruch , womit nach dem Gesagten die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG
für die - dadurch begründete - Rückforderung der erbrachten Invalidenleistungen zu laufen begann. Mit dem Betreibungsbegehren vom 1 4. Mai 2014 bzw. der vorliegenden Klage ist selbstredend auch die ein jährige relative Verjährungsfrist eingehalten. Es ist der Beklagten unbenommen, die eindeutige und - wie vorstehend dargelegt - erst kürzlich
wieder bestätigte Auslegung des Bun desgerichts als gesetzeswidrig zu erklären (Urk. 44 S. 12 Ziffer 20.2). Für das Gericht besteht deswegen kein Anlass, die Frage anders zu entscheiden . 4.
Die Klägerin hat einen Erlass gemäss § 59 Abs. 3 ihrer Statuten bereits mit inter nem Einspracheentscheid
vom 6. März 2014 abgelehnt (Urk. 2/28). Daran hielt sie auch in der Klageschrift fest (Urk. 1 S.13). Die Beklagte hat hierzu kei nen formellen Antrag gestellt. Sie hat indessen darauf hingewiesen, sie wäre niemals in der Lage, einen Betrag von Fr. 56'000.-- zurückzuzahlen, was sinn gemäss als implizites Erlassgesuch interpretiert werden kann. 4.1
Werden Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete ersetzt ,
besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen und das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall führt (BGE 122 V 221 E. 5c). Einzig aus reglementarischen Gründen (kein direktes Forderungsrecht hinsichtlich Rentenleistungen, während hinsichtlich der Überbrückungszusch üsse
ein solches besteht , vgl. Urk. 1 S. 13 ) konnte die Klägerin die Rentenzahlungen nicht mit der Nachzahlung der IV verrechnen. Materiell wäre der Verrechnungstatbestand - wie bei m
Überbrü ckungszuschuss
- ohne Weiteres gegeben gewesen (gleichartige Leistungen für den gleichen Zeitraum) . Die Verrechnung des Überbrückungszuschusses hat die Beklagte nie beanstandet. Bereits aus diesem Grund kommt ein Erlass zum vornherein nicht in Betracht, wie auch die Klägerin zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 13). 4.2
Selbst wenn ein Erlass zu prüfen wäre, müsste der gute Glaube in Form des man gelnden Unrechtsbewusstseins (BGE 122 V 221 E. 3) verneint werden.
Der Beklagten musste aufgrund des Verfahrens um die Wartezeittagelder (Prozess-Nr. IV.2010.00315 , Urk. 26/262) bewusst sein, dass allfällige Wartezeittagelder der Invalidenversicherung sich mit
den bereits erfolgten Leistungen der Klägerin überschneiden würden und sie daher doppelt entschädigt wäre . Spätestens aber mit Erläuterung der Überentschädigungsberechnung und der Rückforderung durch die Klägerin im Schreiben vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2/23) wusste sie, dass mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung eine Doppelzahlung ent standen war . Trotz dieses Wissens hat die Klägerin
- statt Rückstellungen zu tätigen -
kurz nach der Ausrichtung der Rentennachzahlu ng grosse Geldbeträge von ihren Bankkonten abgezogen , so etwa am 1 3. Januar 2014 vom B.___ -Konto Fr. 50'000.-- und am 7. Februar 2014 Fr. 37'650.-- vom C.___ -Konto ( vgl. Urk. 2/27/ 8 ) , um damit angebliche Schulden zu tilgen (Urk. 20 S. 7). Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie hätte die anfangs 2014 getätigten Vermögensentäusserungen in gutem Glauben getä tigt. Damit ist ein Erlass auch aus diesem Grund ausgeschlossen und eine grosse Härte (zum heutigen Zeitpunkt) ist nicht zu prüfen. 5.
Zusammenfassend ist die Beklagte für den Zeit raum 2 3. September 2003 bis 28. Februar 2006 im Betrag von Fr. 56'348.50 überentschädigt. Die Rückforde rung in diesem Umfang samt Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 des Obliga tionenrechts) seit 1. April 2014 ist somit rechtens. Die Forderung ist nicht ver jährt und ein Erlass kommt nicht in Frage. In diesem Sinne ist die Klage gutzu heissen und dem Kläger in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2014 , Urk. 2/30 ) Rechtsöffnung zu erteilen . 6.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, ist für seine Aufwendungen mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu entschä digen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter die falsche, metho dische Fehlüberlegungen enthaltende eigene Überentschädigungsbe rechnung der Beklagten (Urk. 18) nicht nur ungeprüft übernommen (vgl. Urk. 44 S. 3 Zif fer 4.1), sondern diese mit der aktenwidrigen Hinzurechnung eines Nebenver dienstes (vgl. vorstehend E. 2.4a) zu Gunsten der Beklagten noch "verbessert" hat (vgl. Urk. 44 S. 7) . Diese s Vorgehen grenzt an mutwillige Prozessführung, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht von der Gerichtskasse übernommen werden können . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Kl age wird die Beklagte verpflich tet, der Klägerin den Betrag von Fr.
56'348.50
zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2014 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom
14. Mai 2014 ) aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Rechtsanwalt Thomas Laube - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 5. Februar 2009 mit einem Handelsdiplom abschloss (Urk. 26 /180-183).
E. 1.1 X.___ , geboren 1973, war seit 1999 als Pflegeassistentin beim Spital Y.___ beschäftigt und damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert.
Wegen Rückenbesch w erden war sie als Pflegeassis tentin seit dem 1 4. März 2002 nicht mehr arbeitsfähig, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2003 auflöste (Kündigungsschreiben vom 7. Juli 2003, Urk. 26 /20).
Die Beamtenversicherungskasse das Kantons Zürich (heute: BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich ) richtete ab dem 1. Juli 2003 (Beendigung Lohnfort zahlung) eine Invaliden- und Kinderrente aus beruflicher Vorsorge sowie einen Überbrückungszuschuss aus (Schreiben vom 5. und 30. März 2004, Urk. 2/2-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , bei welcher sich X.___
bereits am
E. 1.2 Mit Entscheid vom 3 0. April 2013 (Prozess-Nr. IV.2010.00315 , Urk. 26 /262) bejahte das hiesige Gericht den Anspruch der Versicherten auf Wartezeittaggel der ab 23. September 200 3. In der Folge sprach die IV-Stelle mit verschiedenen Verfügungen Wartezeittaggelder für den Zeitraum vom 23. September 2003 bis 2 8. Februar 2006 zu
(Urk. 26/264-265, Urk. 26/269 und Urk. 26/278) . Die von der BVK an die Versicherte ausbezahlten Überbrückungs zuschüsse von monat lich Fr. 1'757.55 (Urk. 2/3) verrechnete die IV-Stelle auf Antrag der BVK mit dem
Wartezeittageldanspruch
und überwies den Gesamtbetrag von Fr. 49'680.10 an die BVK (vgl. Urk. 26 /274-277 und Urk. 1 S. 7 Ziffer 18).
Mit Schreiben vom 2 7. November 2013 teilte die BVK X.___ mit, zufolge der rückwirkend a usgerichteten Wartezeittagelder liege die Summe ihrer Ein künfte (nach Verrechnung der Überbrückungsrente mit den Nachzahlungen der IV)
für den Zeitraum 2 3. September 2003 bis 2 8. Februar 2006 um den Betrag von Fr. 56'348.50 über 100 % des Totals des in diesem Zeitraum mutmasslich entgangenen Verdienstes, weshalb sie in diesem Umfang überentschädigt sei und die zu viel erhaltenen Leistungen zurückzu erstatten habe (Urk. 2/19 und 2/23 ). Im kasseninternen Einsprach e verfahren
bestätigte die BVK die Rückfo r derung, lehnte einen Erlass ab, setzte der Versicherten eine Zahlungsfrist bis 3 1. März 2014 und machte sie darauf aufmerksam, dass bei Nicht zahlung ohne Weiteres der Verzug eintr ete ( Einspracheentscheid vom 6. März 2014, Urk. 2/28). Die Versicherte leistete keine Zahlung , worauf die BVK die Betrei bung einleitete . Dagegen erhob die Versicherte Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ vom 1 4. Mai 2014, Urk. 2/30).
E. 2 Es seien der Versicherten die Taggelder der IV-Stelle unter Berücksichtigung der nachfolgen den Begründungen neu zu berechnen.
E. 2.1 Die Klägerin hat die gesetzlichen ( Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] ) und reglementari schen ( Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 2 2. Mai 1996 in der ab 1. September 2001 bzw. 1. Januar 2002 in Kraft gestandenen Fassung ( nachfolgend : BVK-Statuten) Grundlagen der Rückforderung eingehend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 1 S. 8 f.) .
Zu ergänzen ist, dass die BVK-Statuten eine Kürzung der Invalidenleistungen
vorsehen , soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100
% des mutmass lich ent gangenen Bruttoverdienstes übersteigen ( Art. 57 Abs. 1 BVK-Statuten).
E. 2.2 Nach der Berechnung der Klägerin beläuft sich die Überentschädigung auf Fr. 56'348.50 (Urk. 1 S. 6 und S. 12 f.). Demgegenüber resultiert aus der Berech nung der Beklagten eine Unterentschädigung von Fr. 24'604.90 (Urk. 44 S. 6 f.) . Diese unterschiedliche n Ergebnisse kommen zustande, obwohl beide Berech nungen auf denselben, für die Überentschädigung relevanten Ausgangswerten (Leistungen der IV [Urk. 26/274-27
E. 2.3 Die nachfolgende Tabelle zeigt die Zahlungsflüsse ( Werte brutto , vgl. auch nach folgend E. 2. 4 ) zwischen der Invalidenversicherung (IV), der Klägerin (BVK) und der Beklagte n ( vP ): Jahr Beteiligte IV BVK vP 2003
IV Zahlung an BVK -5'741.35 5'741.35 Zahlung an vP -14'788.65 14'788.65 Total Zahlungen IV -20'530.00 BVK
Zahlung an vP -12'052.35 12'052.35 erhalten von IV -5'741.35 5'741.35 Total Zahlung an vP -6'311.00 vP
erhalten von IV -14'788.65
14'788.65 erhalten von BVK -12'052.35 12'052.35 Total erhalten von IV und BVK 26'841.00 Nachzahlungsanspruch IV 20'530.00 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-6'311.00 6'311.00 2004 IV
Zahlung an BVK -21'090.60 21'090.60 Zahlung an vP -54'049.20 54'049.20 Total Zahlungen IV -75'139.80 BVK
Zahlung an vP -44'274.00 44'274.00 erhalten von IV -21'090.60 21'090.60 Total Zahlung an vP -23'183.40 vP
erhalten von IV -54'049.20
54'049.20 erhalten von BVK -44'274.00 44'274.00 Total erhalten von IV und BVK 98'323.20 Nachzahlungsanspruch IV 75'139.80 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-23'183.40 23'183.40 2005
IV Zahlung an BVK -21'090.60 21'090.60 Zahlung an vP -53'843.90 53'843.90 Total Zahlungen IV -74'934.50 BVK
Zahlung an vP -44'274.00 44'274.00 erhalten von IV -21'090.60 21'090.60 Total Zahlung an vP -23'183.40 vP
erhalten von IV -53'843.90
53'843.90 erhalten von BVK -44'274.00 44'274.00 Total erhalten von IV und BVK 98'117.90 Nachzahlungsanspruch IV 74'934.50 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-23'183.40 23'183.40 2006 IV
Zahlung an BVK -1'757.55 1'757.55 Zahlung an vP -10'149.85 10'149.85 Total Zahlungen IV -11'907.40 BVK
Zahlung an vP -5'428.25 5'428.25 erhalten von IV -1'757.55 1'757.55 Rest Zahlung an vP -3'670.70 vP
erhalten von IV -10'149.85
10'149.85 erhalten von BVK -5'428.25 5'428.25 Total erhalten von IV und BVK 15'578.10 Nachzahlungsa nspruch IV 11'907.40 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-3'670.70 3'670.70 Zusammenfassung Überentschädigung 2003-2006 Jahr effektive Zahlun gen von IV und BVK an vP Anspruch der vP auf Nachzahlung der IV mutmasslich entgan gener Verdienst 2003 26'841.00 20'530.00 18'713.10 2004 98'364.20 75'180.80 69'360.75 2005 98'117.90 74'934.50 70'054.35 2006 15'578.10 11'907.40 11'225.05 Total 238'901.20 182'552.70 169'353.25 Ermittlung der Überentschädigung Summe der mutmasslich entgangenen Ver dienste - 169'353.25 Nachzahlungsanspruch 182'552.70 IV-Nachzahlung übersteigt mut - mass lich entgangenen Verdienst um:
13'199.45 Der IV-Nachzahlungsanspruch übersteigt in jedem Jahr den mutmasslich entgangenen Verdienst. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Klägerin (BVK). Diese ist daher berechtigt, sämtliche Leistungen zurückzufordern, die sie erbracht hat und für die sie nicht bereits durch die Invalidenversicherung mit tels Drittauszahlung schadlos gehalten wurde. Summe Zahlungen IV + BVK an vP 238'901.20 Nachzahlungsanspruch 182'552.70 Überentschädigung 56'348.50
Wie die vorstehende tabellarische Aufstellung zeigt , ist die Überentschädigungs berechnung der Klägerin korrekt und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 56'348.50 nicht zu beanstanden.
E. 2.4 Die Berechnung der Beklagten (Urk. 44 S. 6 f.) weist folgende Fehler auf: a)
D er von der Klägerin verwendete mutmasslich entgangene Verdienst ent spricht dem Valideneinkommen , wie es von der IV im Jahr 2009 festgelegt (Urk. 26/212) und vom hiesi gen Gericht im Entscheid vom 6. Februar 2012 bes tätigt wurde (Urk. 3/10, E. 2.2.4). Es basiert auf dem gesamten , auch das Nebeneinkommen berücksichtigende n Einkommen der Beklag t en im Jahr 2000
von Fr. 65‘677.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 26/8) . b)
Die Leistungen der IV setzt die Beklagte lediglich im Umfang der Nettoaus zahlung in ihre Berechnung ein . Der mutmassliche entgangene Verdienst ist indessen ein Bruttolohn (entspricht hier dem Valideneinkommen ) , somit muss auch d ie als Erwerbsersatz ausgerichtete Leistung der IV mit dem Bruttowert berücksichtigt werden. c)
Die Beklagte vergisst bei ihrer Berechnung, dass die Klägerin ihr gegenüber , auch nach der Verrechnung mit der IV , immer noch den gesamten Betrag geleistet hat (zurückbezahlt an die Klägerin hat die IV, nicht die Beklagte). Demzufolge ist in ihrer Berechnung unter "Leistungen der BVK" (vgl. Urk. 44 S. 8)
die
gesamte Leistung der Klägerin einzusetzen.
E. 2.5 Anzumerken bleibt Folgendes: Die Nachzahlungen der IV übersteigen das Total der mutmasslich entgangenen Verdienste um Fr. 13'199.4 5. Selbst wenn man in die Überentschädigungsberechnung die Netto-Werte der IV- Nachzahlung ein setzt, ergibt sich immer noch ein Überschuss zugunsten der Beklagten im Umfang von rund Fr. 2 ' 000.--. 3.
Strittig ist weiter, ob die Rückforderung der von der Klägerin erbrachten und nicht mit der IV-Nachzahlung verrechneten Leistung en verjährt bzw. verwirkt sind (vgl. Urk. 1 S. 10 bzw. Urk. 44 S. 4) .
E. 3 Es sei der Versicherten eine BVK Rente gestützt auf eine Grad von mindestens 25 % zuzuspre chen.
E. 3.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_171/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.4.1 unter Verweis auf BGE 127 V 484 (betreffend die Rückforderung von Taggel dern der Arbeitslosenversicherung nach rückwirkender Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ) seine bisherige Rechtsprechung
bestätigt, wonach die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren erst dann zu laufen beginnt, wenn die Leistungen der anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt sind. Dazu führte das Bundesgericht aus, d ie absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren, welche in der wörtlichen Gesetzesauslegung ab effektiver Zahlung der Leistung zu laufen beginne, sei typischerweise auf Situationen zugeschnitten ist, in denen im Moment der Leistungszahlung deren Unrechtmässigkeit bereits existierte . Anders verhalte es sich, wenn die Rückerstattung aufgrund einer nachträglichen (rückwirkenden) Leistungserbringung durch eine andere Sozial versicherung erfolgt sei .
Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als eigentli che ratio der Rückerstattungspflicht existiere
diesfalls erst in jenem Zeitpunkt (ex nunc ), in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der - nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzunehmenden - Leistungskoordination festst ünden .
E. 3.2 Analog verhält es s ich im vorliegenden Fall. D ie IV-Stelle hat der Beklagten mit Verfügungen vom 1., 4., 11., und 2 2. Oktober 2013 Wartezeittaggelder für den Zeitraum vom 2 3. September 2003 bis 2 8. Februar 2006 (Urk. 26/264-265, Urk. 26/269 und Urk. 26/278 ) zugesprochen. Mit Zustellung dieser Verfügung erhielt die Klägerin Kenntnis von der Nachzahlung und ihrem Rückforderungs anspruch , womit nach dem Gesagten die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG
für die - dadurch begründete - Rückforderung der erbrachten Invalidenleistungen zu laufen begann. Mit dem Betreibungsbegehren vom 1 4. Mai 2014 bzw. der vorliegenden Klage ist selbstredend auch die ein jährige relative Verjährungsfrist eingehalten. Es ist der Beklagten unbenommen, die eindeutige und - wie vorstehend dargelegt - erst kürzlich
wieder bestätigte Auslegung des Bun desgerichts als gesetzeswidrig zu erklären (Urk. 44 S. 12 Ziffer 20.2). Für das Gericht besteht deswegen kein Anlass, die Frage anders zu entscheiden . 4.
Die Klägerin hat einen Erlass gemäss § 59 Abs. 3 ihrer Statuten bereits mit inter nem Einspracheentscheid
vom 6. März 2014 abgelehnt (Urk. 2/28). Daran hielt sie auch in der Klageschrift fest (Urk. 1 S.13). Die Beklagte hat hierzu kei nen formellen Antrag gestellt. Sie hat indessen darauf hingewiesen, sie wäre niemals in der Lage, einen Betrag von Fr. 56'000.-- zurückzuzahlen, was sinn gemäss als implizites Erlassgesuch interpretiert werden kann.
E. 4 Es seien der Versicherten die Kosten für Betreibungseröffnung und Löschen aus den Betrei bungsregistern durch BVK zu übernehmen.
E. 4.1 Werden Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete ersetzt ,
besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen und das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall führt (BGE 122 V 221 E. 5c). Einzig aus reglementarischen Gründen (kein direktes Forderungsrecht hinsichtlich Rentenleistungen, während hinsichtlich der Überbrückungszusch üsse
ein solches besteht , vgl. Urk. 1 S. 13 ) konnte die Klägerin die Rentenzahlungen nicht mit der Nachzahlung der IV verrechnen. Materiell wäre der Verrechnungstatbestand - wie bei m
Überbrü ckungszuschuss
- ohne Weiteres gegeben gewesen (gleichartige Leistungen für den gleichen Zeitraum) . Die Verrechnung des Überbrückungszuschusses hat die Beklagte nie beanstandet. Bereits aus diesem Grund kommt ein Erlass zum vornherein nicht in Betracht, wie auch die Klägerin zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 13).
E. 4.2 Selbst wenn ein Erlass zu prüfen wäre, müsste der gute Glaube in Form des man gelnden Unrechtsbewusstseins (BGE 122 V 221 E. 3) verneint werden.
Der Beklagten musste aufgrund des Verfahrens um die Wartezeittagelder (Prozess-Nr. IV.2010.00315 , Urk. 26/262) bewusst sein, dass allfällige Wartezeittagelder der Invalidenversicherung sich mit
den bereits erfolgten Leistungen der Klägerin überschneiden würden und sie daher doppelt entschädigt wäre . Spätestens aber mit Erläuterung der Überentschädigungsberechnung und der Rückforderung durch die Klägerin im Schreiben vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2/23) wusste sie, dass mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung eine Doppelzahlung ent standen war . Trotz dieses Wissens hat die Klägerin
- statt Rückstellungen zu tätigen -
kurz nach der Ausrichtung der Rentennachzahlu ng grosse Geldbeträge von ihren Bankkonten abgezogen , so etwa am 1 3. Januar 2014 vom B.___ -Konto Fr. 50'000.-- und am 7. Februar 2014 Fr. 37'650.-- vom C.___ -Konto ( vgl. Urk. 2/27/
E. 5 Es sei der Versicherten der abgezogene Überbrückungszuschuss zu retournieren.
E. 6 Es sei die Verjährung seit Jahr 2006 einzustellen. 7.
Es sei der Versicherten die BVK Rente für Monat März 2009 und von Oktober 2009 bis zum Abschluss d es KV im Juli 2011 auszuzahlen.
Alles unter evtl. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger."
Mit Poststempel vom gleichen Tag ging beim Gericht auch die Klageantwort von Rechtsanwalt Strässle ein, der im Namen und im Auftrag der Klägerin fol gendes Rechtsbegehren stellte (Urk. 20) : " 1. Es sei die Klage der Forderung abzuweisen und die Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungs amtes
A.___ (Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2014) aufzuheben.
2.
Event ualiter: Es sei sowohl die von d er Klägerin bereits in Verrechnung gebrachte Forde rung in Höhe von Fr. 49'680.10 (Überbrückungszu schuss), als auch jene über Fr. 56'348.50 (Überentschädigung) neu zu berechnen.
3.
Es sei der Beklagten die unentgeltli che Rechtspflege zu bewilligen.
4.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst. ) zulasten der Klägerin."
Am 7. Oktober 2014 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 26 / 1-282).
Mit Replik vom 2 8. Oktober 2014 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 29). Mit der Anordnung der Duplik (Verfügung vom 1 4. November 2014, Urk. 31) wies das Gericht zugleich das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung
mangels Erfolgsaussichten für die Beklagte ab . Das Bundesgericht hob diese Verfügung auf Beschwerde der Beklagten hin auf, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 9. Juli 2015, Urk. 39). Mit Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 40) wurde der neue Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Laube, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und erneut Frist zur Duplik angesetzt. Mit der am 9. Oktober 2015 erstatteten Duplik (Urk. 44) liess die Beklagte fol gende Anträge stellen: "1.
Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2.
Eventuell: Die Klage sei, soweit eventuell auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
3.
Dementsprechend sei die Betreibungsnummer Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zah lungsbefehl vom 1 4. Mai 2014) aufzuheben.
4.
Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeich nende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen (bereits erfolgt).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Die Duplik samt Beilagen (Urk. 45/1-9) wurde der Klägerin am 1 6. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 46). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Rückforderung , wel che durch Nachzahlungen der Invalidenversicherung im Zeitraum vom 23. September 2003 bis 28. Februar 2006 entstanden war . Die Beklagte bean tragte in ihrer persönlichen Klageantwort (vgl. Urk. 18) u.a. eine Neub e r ech nung der IV-Taggelder, eine Rente der Klägerin von 25 % sowie eine Rente der Klägerin für März 2009 und von Oktober 2009 bis Juli 201 1. Bei diesen Anträ gen handelt es sich formell um Widerklagen gemäss Art. 14 der Zivilprozess ordnung (ZPO). Duplikando
liess die Beklagte durch ihren neuen Rechtsvertreter Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren Abweisung beantragen ( Urk. 44 ) , ohne auf die früher gestellten Widerklage-Anträge einzugehen . Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte an den Widerklagen nicht festhält . 2.
E. 7 ] und der BVK [2/2-3] für den Zeitraum 23. September 2003 bis 2 8. Februar 2006) beruhen und in masslicher Hinsicht nicht bestritten sind.
E. 8 ) , um damit angebliche Schulden zu tilgen (Urk. 20 S. 7). Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie hätte die anfangs 2014 getätigten Vermögensentäusserungen in gutem Glauben getä tigt. Damit ist ein Erlass auch aus diesem Grund ausgeschlossen und eine grosse Härte (zum heutigen Zeitpunkt) ist nicht zu prüfen. 5.
Zusammenfassend ist die Beklagte für den Zeit raum 2 3. September 2003 bis 28. Februar 2006 im Betrag von Fr. 56'348.50 überentschädigt. Die Rückforde rung in diesem Umfang samt Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 des Obliga tionenrechts) seit 1. April 2014 ist somit rechtens. Die Forderung ist nicht ver jährt und ein Erlass kommt nicht in Frage. In diesem Sinne ist die Klage gutzu heissen und dem Kläger in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2014 , Urk. 2/30 ) Rechtsöffnung zu erteilen . 6.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, ist für seine Aufwendungen mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu entschä digen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter die falsche, metho dische Fehlüberlegungen enthaltende eigene Überentschädigungsbe rechnung der Beklagten (Urk. 18) nicht nur ungeprüft übernommen (vgl. Urk. 44 S. 3 Zif fer 4.1), sondern diese mit der aktenwidrigen Hinzurechnung eines Nebenver dienstes (vgl. vorstehend E. 2.4a) zu Gunsten der Beklagten noch "verbessert" hat (vgl. Urk. 44 S. 7) . Diese s Vorgehen grenzt an mutwillige Prozessführung, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht von der Gerichtskasse übernommen werden können . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Kl age wird die Beklagte verpflich tet, der Klägerin den Betrag von Fr.
56'348.50
zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2014 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom
14. Mai 2014 ) aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Rechtsanwalt Thomas Laube - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00040 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
22. Dezember 2015 in Sachen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Klägerin gegen X.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1973, war seit 1999 als Pflegeassistentin beim Spital Y.___ beschäftigt und damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert.
Wegen Rückenbesch w erden war sie als Pflegeassis tentin seit dem 1 4. März 2002 nicht mehr arbeitsfähig, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2003 auflöste (Kündigungsschreiben vom 7. Juli 2003, Urk. 26 /20).
Die Beamtenversicherungskasse das Kantons Zürich (heute: BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich ) richtete ab dem 1. Juli 2003 (Beendigung Lohnfort zahlung) eine Invaliden- und Kinderrente aus beruflicher Vorsorge sowie einen Überbrückungszuschuss aus (Schreiben vom 5. und 30. März 2004, Urk. 2/2-3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , bei welcher sich X.___
bereits am 1 9. März 2002 für berufliche Massnahmen angemeldet hatte (Urk. 26 /21) , übernahm ab dem 2 8. Februar 2006 eine mehrjährige Umschulung im Bürobereich, welche X.___ am 1 5. Februar 2009 mit einem Handelsdiplom abschloss (Urk. 26 /180-183). 1.2
Mit Entscheid vom 3 0. April 2013 (Prozess-Nr. IV.2010.00315 , Urk. 26 /262) bejahte das hiesige Gericht den Anspruch der Versicherten auf Wartezeittaggel der ab 23. September 200 3. In der Folge sprach die IV-Stelle mit verschiedenen Verfügungen Wartezeittaggelder für den Zeitraum vom 23. September 2003 bis 2 8. Februar 2006 zu
(Urk. 26/264-265, Urk. 26/269 und Urk. 26/278) . Die von der BVK an die Versicherte ausbezahlten Überbrückungs zuschüsse von monat lich Fr. 1'757.55 (Urk. 2/3) verrechnete die IV-Stelle auf Antrag der BVK mit dem
Wartezeittageldanspruch
und überwies den Gesamtbetrag von Fr. 49'680.10 an die BVK (vgl. Urk. 26 /274-277 und Urk. 1 S. 7 Ziffer 18).
Mit Schreiben vom 2 7. November 2013 teilte die BVK X.___ mit, zufolge der rückwirkend a usgerichteten Wartezeittagelder liege die Summe ihrer Ein künfte (nach Verrechnung der Überbrückungsrente mit den Nachzahlungen der IV)
für den Zeitraum 2 3. September 2003 bis 2 8. Februar 2006 um den Betrag von Fr. 56'348.50 über 100 % des Totals des in diesem Zeitraum mutmasslich entgangenen Verdienstes, weshalb sie in diesem Umfang überentschädigt sei und die zu viel erhaltenen Leistungen zurückzu erstatten habe (Urk. 2/19 und 2/23 ). Im kasseninternen Einsprach e verfahren
bestätigte die BVK die Rückfo r derung, lehnte einen Erlass ab, setzte der Versicherten eine Zahlungsfrist bis 3 1. März 2014 und machte sie darauf aufmerksam, dass bei Nicht zahlung ohne Weiteres der Verzug eintr ete ( Einspracheentscheid vom 6. März 2014, Urk. 2/28). Die Versicherte leistete keine Zahlung , worauf die BVK die Betrei bung einleitete . Dagegen erhob die Versicherte Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ vom 1 4. Mai 2014, Urk. 2/30). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 2 7. Mai 2014 (Urk. 1) erhob der Kanton Zürich, handelnd durch die
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (heute: BVK Personalvor sorge des Kantons Zürich ), Klage gegen X.___ mit dem Rechtsbegehren: "1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 56'348.50 nebst 5 % Zins seit 1. April 2014 zu bezahlen.
2.
Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungs befehl vom 1 4. Mai 2014) vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen.
Alles unter evtl. Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2
Nachdem die Beklagte am Sitz des hiesigen Gerichts Einsicht in die Akten genom men hatte (Urk. 4) , beantragte sie mit einer eigenen Eingabe vom 7. Juli 2014 (Urk. 7) die unentgeltl i che Prozessführung und die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Ralph Strässle , Dietikon. Das Gesuch wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 21. August 2014 mangels Substantiierung ab (Urk. 11). Die am 2 8. August 2014 neu mandatierte Rechtsvertreterin beendete das Mandat nach Einsicht in die Akten am 1 6. September 2014 wieder (Urk. 13-17).
Am 1. Oktober 2014 (Poststempel) reichte die Beklagte persönlich eine Klageant wort mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 18): "1.
Es sei der Versicherten die BVK Ren t e unter Berücksichtigung der nachfolgenden Begründun gen neu zu berechnen.
2.
Es seien der Versicherten die Taggelder der IV-Stelle unter Berücksichtigung der nachfolgen den Begründungen neu zu berechnen.
3.
Es sei der Versicherten eine BVK Rente gestützt auf eine Grad von mindestens 25 % zuzuspre chen.
4.
Es seien der Versicherten die Kosten für Betreibungseröffnung und Löschen aus den Betrei bungsregistern durch BVK zu übernehmen.
5.
Es sei der Versicherten der abgezogene Überbrückungszuschuss zu retournieren.
6.
Es sei die Verjährung seit Jahr 2006 einzustellen. 7.
Es sei der Versicherten die BVK Rente für Monat März 2009 und von Oktober 2009 bis zum Abschluss d es KV im Juli 2011 auszuzahlen.
Alles unter evtl. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger."
Mit Poststempel vom gleichen Tag ging beim Gericht auch die Klageantwort von Rechtsanwalt Strässle ein, der im Namen und im Auftrag der Klägerin fol gendes Rechtsbegehren stellte (Urk. 20) : " 1. Es sei die Klage der Forderung abzuweisen und die Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungs amtes
A.___ (Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2014) aufzuheben.
2.
Event ualiter: Es sei sowohl die von d er Klägerin bereits in Verrechnung gebrachte Forde rung in Höhe von Fr. 49'680.10 (Überbrückungszu schuss), als auch jene über Fr. 56'348.50 (Überentschädigung) neu zu berechnen.
3.
Es sei der Beklagten die unentgeltli che Rechtspflege zu bewilligen.
4.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst. ) zulasten der Klägerin."
Am 7. Oktober 2014 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 26 / 1-282).
Mit Replik vom 2 8. Oktober 2014 hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 29). Mit der Anordnung der Duplik (Verfügung vom 1 4. November 2014, Urk. 31) wies das Gericht zugleich das Gesuch um unentgeltliche Rechts vertretung
mangels Erfolgsaussichten für die Beklagte ab . Das Bundesgericht hob diese Verfügung auf Beschwerde der Beklagten hin auf, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 9. Juli 2015, Urk. 39). Mit Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 40) wurde der neue Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Laube, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und erneut Frist zur Duplik angesetzt. Mit der am 9. Oktober 2015 erstatteten Duplik (Urk. 44) liess die Beklagte fol gende Anträge stellen: "1.
Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2.
Eventuell: Die Klage sei, soweit eventuell auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
3.
Dementsprechend sei die Betreibungsnummer Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zah lungsbefehl vom 1 4. Mai 2014) aufzuheben.
4.
Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der unterzeich nende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen (bereits erfolgt).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Die Duplik samt Beilagen (Urk. 45/1-9) wurde der Klägerin am 1 6. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 46). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Rückforderung , wel che durch Nachzahlungen der Invalidenversicherung im Zeitraum vom 23. September 2003 bis 28. Februar 2006 entstanden war . Die Beklagte bean tragte in ihrer persönlichen Klageantwort (vgl. Urk. 18) u.a. eine Neub e r ech nung der IV-Taggelder, eine Rente der Klägerin von 25 % sowie eine Rente der Klägerin für März 2009 und von Oktober 2009 bis Juli 201 1. Bei diesen Anträ gen handelt es sich formell um Widerklagen gemäss Art. 14 der Zivilprozess ordnung (ZPO). Duplikando
liess die Beklagte durch ihren neuen Rechtsvertreter Nichteintreten auf die Klage, eventualiter deren Abweisung beantragen ( Urk. 44 ) , ohne auf die früher gestellten Widerklage-Anträge einzugehen . Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte an den Widerklagen nicht festhält . 2. 2.1
Die Klägerin hat die gesetzlichen ( Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufli che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] ) und reglementari schen ( Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 2 2. Mai 1996 in der ab 1. September 2001 bzw. 1. Januar 2002 in Kraft gestandenen Fassung ( nachfolgend : BVK-Statuten) Grundlagen der Rückforderung eingehend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 1 S. 8 f.) .
Zu ergänzen ist, dass die BVK-Statuten eine Kürzung der Invalidenleistungen
vorsehen , soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100
% des mutmass lich ent gangenen Bruttoverdienstes übersteigen ( Art. 57 Abs. 1 BVK-Statuten). 2.2
Nach der Berechnung der Klägerin beläuft sich die Überentschädigung auf Fr. 56'348.50 (Urk. 1 S. 6 und S. 12 f.). Demgegenüber resultiert aus der Berech nung der Beklagten eine Unterentschädigung von Fr. 24'604.90 (Urk. 44 S. 6 f.) . Diese unterschiedliche n Ergebnisse kommen zustande, obwohl beide Berech nungen auf denselben, für die Überentschädigung relevanten Ausgangswerten (Leistungen der IV [Urk. 26/274-27 7 ] und der BVK [2/2-3] für den Zeitraum 23. September 2003 bis 2 8. Februar 2006) beruhen und in masslicher Hinsicht nicht bestritten sind. 2.3
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Zahlungsflüsse ( Werte brutto , vgl. auch nach folgend E. 2. 4 ) zwischen der Invalidenversicherung (IV), der Klägerin (BVK) und der Beklagte n ( vP ): Jahr Beteiligte IV BVK vP 2003
IV Zahlung an BVK -5'741.35 5'741.35 Zahlung an vP -14'788.65 14'788.65 Total Zahlungen IV -20'530.00 BVK
Zahlung an vP -12'052.35 12'052.35 erhalten von IV -5'741.35 5'741.35 Total Zahlung an vP -6'311.00 vP
erhalten von IV -14'788.65
14'788.65 erhalten von BVK -12'052.35 12'052.35 Total erhalten von IV und BVK 26'841.00 Nachzahlungsanspruch IV 20'530.00 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-6'311.00 6'311.00 2004 IV
Zahlung an BVK -21'090.60 21'090.60 Zahlung an vP -54'049.20 54'049.20 Total Zahlungen IV -75'139.80 BVK
Zahlung an vP -44'274.00 44'274.00 erhalten von IV -21'090.60 21'090.60 Total Zahlung an vP -23'183.40 vP
erhalten von IV -54'049.20
54'049.20 erhalten von BVK -44'274.00 44'274.00 Total erhalten von IV und BVK 98'323.20 Nachzahlungsanspruch IV 75'139.80 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-23'183.40 23'183.40 2005
IV Zahlung an BVK -21'090.60 21'090.60 Zahlung an vP -53'843.90 53'843.90 Total Zahlungen IV -74'934.50 BVK
Zahlung an vP -44'274.00 44'274.00 erhalten von IV -21'090.60 21'090.60 Total Zahlung an vP -23'183.40 vP
erhalten von IV -53'843.90
53'843.90 erhalten von BVK -44'274.00 44'274.00 Total erhalten von IV und BVK 98'117.90 Nachzahlungsanspruch IV 74'934.50 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-23'183.40 23'183.40 2006 IV
Zahlung an BVK -1'757.55 1'757.55 Zahlung an vP -10'149.85 10'149.85 Total Zahlungen IV -11'907.40 BVK
Zahlung an vP -5'428.25 5'428.25 erhalten von IV -1'757.55 1'757.55 Rest Zahlung an vP -3'670.70 vP
erhalten von IV -10'149.85
10'149.85 erhalten von BVK -5'428.25 5'428.25 Total erhalten von IV und BVK 15'578.10 Nachzahlungsa nspruch IV 11'907.40 Summe der Zahlungen IV und BVK abzüglich Nachzahlungsanspruch IV = Überentschädigung
-3'670.70 3'670.70 Zusammenfassung Überentschädigung 2003-2006 Jahr effektive Zahlun gen von IV und BVK an vP Anspruch der vP auf Nachzahlung der IV mutmasslich entgan gener Verdienst 2003 26'841.00 20'530.00 18'713.10 2004 98'364.20 75'180.80 69'360.75 2005 98'117.90 74'934.50 70'054.35 2006 15'578.10 11'907.40 11'225.05 Total 238'901.20 182'552.70 169'353.25 Ermittlung der Überentschädigung Summe der mutmasslich entgangenen Ver dienste - 169'353.25 Nachzahlungsanspruch 182'552.70 IV-Nachzahlung übersteigt mut - mass lich entgangenen Verdienst um:
13'199.45 Der IV-Nachzahlungsanspruch übersteigt in jedem Jahr den mutmasslich entgangenen Verdienst. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Klägerin (BVK). Diese ist daher berechtigt, sämtliche Leistungen zurückzufordern, die sie erbracht hat und für die sie nicht bereits durch die Invalidenversicherung mit tels Drittauszahlung schadlos gehalten wurde. Summe Zahlungen IV + BVK an vP 238'901.20 Nachzahlungsanspruch 182'552.70 Überentschädigung 56'348.50
Wie die vorstehende tabellarische Aufstellung zeigt , ist die Überentschädigungs berechnung der Klägerin korrekt und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 56'348.50 nicht zu beanstanden.
2.4
Die Berechnung der Beklagten (Urk. 44 S. 6 f.) weist folgende Fehler auf: a)
D er von der Klägerin verwendete mutmasslich entgangene Verdienst ent spricht dem Valideneinkommen , wie es von der IV im Jahr 2009 festgelegt (Urk. 26/212) und vom hiesi gen Gericht im Entscheid vom 6. Februar 2012 bes tätigt wurde (Urk. 3/10, E. 2.2.4). Es basiert auf dem gesamten , auch das Nebeneinkommen berücksichtigende n Einkommen der Beklag t en im Jahr 2000
von Fr. 65‘677.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 26/8) . b)
Die Leistungen der IV setzt die Beklagte lediglich im Umfang der Nettoaus zahlung in ihre Berechnung ein . Der mutmassliche entgangene Verdienst ist indessen ein Bruttolohn (entspricht hier dem Valideneinkommen ) , somit muss auch d ie als Erwerbsersatz ausgerichtete Leistung der IV mit dem Bruttowert berücksichtigt werden. c)
Die Beklagte vergisst bei ihrer Berechnung, dass die Klägerin ihr gegenüber , auch nach der Verrechnung mit der IV , immer noch den gesamten Betrag geleistet hat (zurückbezahlt an die Klägerin hat die IV, nicht die Beklagte). Demzufolge ist in ihrer Berechnung unter "Leistungen der BVK" (vgl. Urk. 44 S. 8)
die
gesamte Leistung der Klägerin einzusetzen.
2.5
Anzumerken bleibt Folgendes: Die Nachzahlungen der IV übersteigen das Total der mutmasslich entgangenen Verdienste um Fr. 13'199.4 5. Selbst wenn man in die Überentschädigungsberechnung die Netto-Werte der IV- Nachzahlung ein setzt, ergibt sich immer noch ein Überschuss zugunsten der Beklagten im Umfang von rund Fr. 2 ' 000.--. 3.
Strittig ist weiter, ob die Rückforderung der von der Klägerin erbrachten und nicht mit der IV-Nachzahlung verrechneten Leistung en verjährt bzw. verwirkt sind (vgl. Urk. 1 S. 10 bzw. Urk. 44 S. 4) . 3.1
Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_171/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.4.1 unter Verweis auf BGE 127 V 484 (betreffend die Rückforderung von Taggel dern der Arbeitslosenversicherung nach rückwirkender Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ) seine bisherige Rechtsprechung
bestätigt, wonach die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren erst dann zu laufen beginnt, wenn die Leistungen der anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt sind. Dazu führte das Bundesgericht aus, d ie absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren, welche in der wörtlichen Gesetzesauslegung ab effektiver Zahlung der Leistung zu laufen beginne, sei typischerweise auf Situationen zugeschnitten ist, in denen im Moment der Leistungszahlung deren Unrechtmässigkeit bereits existierte . Anders verhalte es sich, wenn die Rückerstattung aufgrund einer nachträglichen (rückwirkenden) Leistungserbringung durch eine andere Sozial versicherung erfolgt sei .
Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als eigentli che ratio der Rückerstattungspflicht existiere
diesfalls erst in jenem Zeitpunkt (ex nunc ), in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der - nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzunehmenden - Leistungskoordination festst ünden . 3.2
Analog verhält es s ich im vorliegenden Fall. D ie IV-Stelle hat der Beklagten mit Verfügungen vom 1., 4., 11., und 2 2. Oktober 2013 Wartezeittaggelder für den Zeitraum vom 2 3. September 2003 bis 2 8. Februar 2006 (Urk. 26/264-265, Urk. 26/269 und Urk. 26/278 ) zugesprochen. Mit Zustellung dieser Verfügung erhielt die Klägerin Kenntnis von der Nachzahlung und ihrem Rückforderungs anspruch , womit nach dem Gesagten die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist nach Art. 35a Abs. 2 BVG
für die - dadurch begründete - Rückforderung der erbrachten Invalidenleistungen zu laufen begann. Mit dem Betreibungsbegehren vom 1 4. Mai 2014 bzw. der vorliegenden Klage ist selbstredend auch die ein jährige relative Verjährungsfrist eingehalten. Es ist der Beklagten unbenommen, die eindeutige und - wie vorstehend dargelegt - erst kürzlich
wieder bestätigte Auslegung des Bun desgerichts als gesetzeswidrig zu erklären (Urk. 44 S. 12 Ziffer 20.2). Für das Gericht besteht deswegen kein Anlass, die Frage anders zu entscheiden . 4.
Die Klägerin hat einen Erlass gemäss § 59 Abs. 3 ihrer Statuten bereits mit inter nem Einspracheentscheid
vom 6. März 2014 abgelehnt (Urk. 2/28). Daran hielt sie auch in der Klageschrift fest (Urk. 1 S.13). Die Beklagte hat hierzu kei nen formellen Antrag gestellt. Sie hat indessen darauf hingewiesen, sie wäre niemals in der Lage, einen Betrag von Fr. 56'000.-- zurückzuzahlen, was sinn gemäss als implizites Erlassgesuch interpretiert werden kann. 4.1
Werden Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete ersetzt ,
besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen und das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall führt (BGE 122 V 221 E. 5c). Einzig aus reglementarischen Gründen (kein direktes Forderungsrecht hinsichtlich Rentenleistungen, während hinsichtlich der Überbrückungszusch üsse
ein solches besteht , vgl. Urk. 1 S. 13 ) konnte die Klägerin die Rentenzahlungen nicht mit der Nachzahlung der IV verrechnen. Materiell wäre der Verrechnungstatbestand - wie bei m
Überbrü ckungszuschuss
- ohne Weiteres gegeben gewesen (gleichartige Leistungen für den gleichen Zeitraum) . Die Verrechnung des Überbrückungszuschusses hat die Beklagte nie beanstandet. Bereits aus diesem Grund kommt ein Erlass zum vornherein nicht in Betracht, wie auch die Klägerin zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 13). 4.2
Selbst wenn ein Erlass zu prüfen wäre, müsste der gute Glaube in Form des man gelnden Unrechtsbewusstseins (BGE 122 V 221 E. 3) verneint werden.
Der Beklagten musste aufgrund des Verfahrens um die Wartezeittagelder (Prozess-Nr. IV.2010.00315 , Urk. 26/262) bewusst sein, dass allfällige Wartezeittagelder der Invalidenversicherung sich mit
den bereits erfolgten Leistungen der Klägerin überschneiden würden und sie daher doppelt entschädigt wäre . Spätestens aber mit Erläuterung der Überentschädigungsberechnung und der Rückforderung durch die Klägerin im Schreiben vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2/23) wusste sie, dass mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung eine Doppelzahlung ent standen war . Trotz dieses Wissens hat die Klägerin
- statt Rückstellungen zu tätigen -
kurz nach der Ausrichtung der Rentennachzahlu ng grosse Geldbeträge von ihren Bankkonten abgezogen , so etwa am 1 3. Januar 2014 vom B.___ -Konto Fr. 50'000.-- und am 7. Februar 2014 Fr. 37'650.-- vom C.___ -Konto ( vgl. Urk. 2/27/ 8 ) , um damit angebliche Schulden zu tilgen (Urk. 20 S. 7). Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, sie hätte die anfangs 2014 getätigten Vermögensentäusserungen in gutem Glauben getä tigt. Damit ist ein Erlass auch aus diesem Grund ausgeschlossen und eine grosse Härte (zum heutigen Zeitpunkt) ist nicht zu prüfen. 5.
Zusammenfassend ist die Beklagte für den Zeit raum 2 3. September 2003 bis 28. Februar 2006 im Betrag von Fr. 56'348.50 überentschädigt. Die Rückforde rung in diesem Umfang samt Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 des Obliga tionenrechts) seit 1. April 2014 ist somit rechtens. Die Forderung ist nicht ver jährt und ein Erlass kommt nicht in Frage. In diesem Sinne ist die Klage gutzu heissen und dem Kläger in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2014 , Urk. 2/30 ) Rechtsöffnung zu erteilen . 6.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, ist für seine Aufwendungen mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu entschä digen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter die falsche, metho dische Fehlüberlegungen enthaltende eigene Überentschädigungsbe rechnung der Beklagten (Urk. 18) nicht nur ungeprüft übernommen (vgl. Urk. 44 S. 3 Zif fer 4.1), sondern diese mit der aktenwidrigen Hinzurechnung eines Nebenver dienstes (vgl. vorstehend E. 2.4a) zu Gunsten der Beklagten noch "verbessert" hat (vgl. Urk. 44 S. 7) . Diese s Vorgehen grenzt an mutwillige Prozessführung, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht von der Gerichtskasse übernommen werden können . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Kl age wird die Beklagte verpflich tet, der Klägerin den Betrag von Fr.
56'348.50
zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2014 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom
14. Mai 2014 ) aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Rechtsanwalt Thomas Laube - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli