Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete vom 1. Februar 1990 bis 2 8. Feb ruar 1997 bei der Y.___ als Garderobière für 34 Stunden pro Woche , entsprechend einem Pensum von rund 80 %
( Urk. 14/6/1-2 ) und war in dieser Eigenschaft bei der heutigen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK ) berufsvor so r gever sichert ( Urk. 7/2, Urk. 14/6).
Sie meldete sich am 3. März 1997 unter Hinweis auf ein seit Februar 1996 bestehendes Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
14/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 14/1-170).
Gestützt auf die von ihr veranlassten
vertrauensärztlichen Untersuchungen richtete die BVK X.___ mit Wirkung ab 1. März 1997 bei einem Invaliditäts grad von 100 % (be zogen auf 100 % Beschäftigung) eine Invalidenrente aus (Urk. 2/8 ; vgl. Urk. 7/3 ). Nach der erneuten Untersuchung der Versicherte n vom 2 3. Januar 1998 diagnostizierte die Vertrauensärztin der BVK unter anderem ein chronisches lumboradiculäres Syndrom links im Anschluss an ein Verhebe trauma im Januar 1996 und hielt fest, dass die Versicherte für ihre frühere Arbeit als Garderobière
(Pensum 80 % ) invalid sei (Gutachten vom 29.
Januar 199 8 ,
Urk. 14/ 21 /4-5 ) . Gestützt darauf teilte die BVK der Versicherten am 2 3. Februar 1998 mit, dass die bisherige In validenrente weiterhin aus ge richtet
werde ( Urk. 2/9).
Nach
den e ntsprechenden Ab klärungen qualifizierte die IV-Stelle
die Versicherte bis zum 3 1. Dezember 1998 als zu 81 % im Erwerbs bereich und zu 19 % im Haushalt sowie ab 1.
Januar 1999 als zu 100 % im Erwerbsbereich tä tig ( Urk. 14/41/4). Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 er mittelte sie nach der sogenannten ge mischten Methode im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 40, 5 0 % ( Invaliditätsgrad 50 % bei einem Anteil von 81 % )
und im Haushaltsbereich eine solche von 1,80 % ( Inva liditätsgrad 9,75 % bei einem Anteil von 19 % ), was einem Gesamtinva lidi tätsgrad von 42,30 % ent sprach. Für die Zeit ab 1. Januar 1999 ermittel t e sie einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 14/41/4). Demen t spre chend verfügte sie am
14. Januar u nd 10. April 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 die Ausrichtung einer Vier telsrente sowie mit Wirkung ab 1. April 1999 (drei Monate nach
Qualifikations änderung zur 100 % igen Erwerbs tätigkeit) die Ausrichtung eine r halbe n Rente ( Urk. 14/42-43). 1.2
Nach einer Rentenrevision teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. November 2001 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bis herigen I nvaliditätsgrad s von 50 % bestehe ( Urk. 14/50 ). Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2007 wies sie sodann das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten vo m 7.
März 2003 ab ( Urk. 14/96 ). Auf ein weitere s Erhöhungsgesuch vom
23. Ja nuar 2008 trat sie mit Ver fügung vom 4. Mai 2008 nicht ein (Urk. 14/114) . Das erneute Rentenerhöhungsgesuch vom 5 . Juni 20 09
wies sie mit Verfügung vom 2 8. September 2010 ab (Urk. 14/151) . 1.3
In der Folge teilte die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 mit , dass sich aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 50 % und ihrer ursprünglichen Anstellung von 80 % neu ein für die Leistungen der BVK massgebender Invaliditätsgrad von 37,5 % ergebe, womit die bisherige Invalidenrente per 1. Novem ber 2011 herabgesetzt werde ( Urk. 2/ 10 ).
Daraufhin setzte die BVK die Rente der Versicherte a m 18. November 2011 entsprechend ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2011 fest ( Urk. 2/11). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Ein gaben vom 1 7. Oktober und 7. Dezember 2011 jeweils Einsprache, wel che sie mit Eingaben vom 6. Dezember 2011 sowie 10. Januar 2012 ergän zend begrün den liess (Urk.
2/12-13 , Urk. 7/6 - 7 ). Mit Eingabe vom 3 1. März 2014 be antragte sie sodann , dass ihr ab 1. No vember 2011 eine 50%ige In validenrente auszu richten sei ( Urk. 7/8).
Die Einsprachen wies die BVK mit Ein spracheent scheid vom
9. April 2014 ab ( Urk. 2/2 ). 2.
Am 26. Mai 2014 erhob X.___ gegen die BVK Klage und bean tragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit 1. November 2011 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 50 % in der Höhe von mindestens Fr. 788.85 pro Monat – abzüglich der bereits ausgerichteten IV-Rente von Fr. 591.65 pro Monat – auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinreichung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 2 0. Juni 2014 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage ( Urk. 6).
Die Klägerin teilte am 2 6. August 2014 mit, sie verzichte au f eine Stellung nahme zu Klageantwort ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. September 2014 ( Urk.
11) wurden die Akten der Eidge nössi schen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin ( Urk. 14/1-170) bei ge zogen . D ie Beklagte nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 zu den IV-Akten Stellung (Urk. 19). Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2014 Ver zic ht auf Stellung nahme ( Urk. 21) . Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2014 wurde der Klägerin das Doppel der Stellungnahme der Beklagten vom 13. Oktober 2014
zugestellt ( Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG] , in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2. 2.1
2.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat, ver sichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte An spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversiche rung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 2.1.2
Im Rahmen von Art. 6 BVG und – mit Be zug auf die weitergehende be rufliche Vorsorge – von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Ver hältnismässigkeit) steht es den Vor sorgeeinrichtungen frei, den Invali ditäts begriff und/oder das ver sicherte Ri siko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu de fi nieren (SZS 1997 S. 557 ff. E. 4a, BGE 120 V 108 f. E. 3c mit Hinwei sen). Aller dings verfügen sie bei der Interpre tation des in ihren Urkunden, Statuten oder Regle menten verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, son dern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Während die Vorsorge ein rich tungen im Rahmen der obligatorischen be ruflichen Vorsorge je denfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Be stimmung einschliesslich der hierzu er gangenen Recht spre chung im überobli ga torischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüg lich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Ab wei chen des vorsehen (Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts B 33/03 vom 17. Mai 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 1.3
Gemäss § 29 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren Version 1996 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal hat e in Versicherter, der wegen Krankheit oder Unfall für seine bisherige und eine andere zumutbare Stellung invalid geworden ist und deshalb aus dem Staatsdie nst ausscheidet , Anspruch auf eine Invalidenrente.
Bei voller Invalidität entspricht die Invalidenrente der Altersrente , die de m Ver sicherten bei Erreichen des vollendeten 6 5. Altersjahres zugestanden hätte. Bei teilweiser Invalidität wird die Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt ( § 30 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal in der Version 1996). 2. 2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 405 E. 3.6) ist eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG ; BGE 132 V 1 E.
3.2; BGE 118 V 35 E. 2b/ aa ) unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG)
revi sionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst in dessen wei te re Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruf licher Vor sorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vor sorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Inva li den versicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Aus richtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen (BGE 129 V 450 E. 2 ; BGE 118 V 158 E. 1 ) noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG ) wurde – nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 130 V 343 E.
3.5) zulässig wäre (SVR 2010 BVG Nr. 34 S.
129, 9C_889/2009 E.
2.2).
Eine ver si cherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistun gen der beruf li chen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung er füllt sind. So wohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Re vision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E.
4.3.1 ), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsan spruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächli chen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr ent spricht (BGE 141 V 127 E.
5.2 ; BGE 138 V 409 ). Auch wenn eine Vorsorgeein richtung sich grund sätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen
der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offen sicht lich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invaliden ver siche rung ge bunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bin dungswir kung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorge ein rich tung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schran ken (wie Rechts gleichheit , Willkürverbot und Verhältnismässigkeit ; BGE 140 V 348 E.
2.1) zu halten ( BGE 138 V 409 E. 3.2 ; Urteil 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1). 2. 3
Das Bundesgericht erwog sodann
in BGE 141 V 127 E. 5.3.1 und E. 5.3.2 , dass d er invalidenversicherungsrechtliche Status eine Aussage darüber macht, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung einem Erwerb nachginge und daneben in ei nem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung (IVG)
i.V.m . Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 1 2. November 2013 E.
3.1). Der Status als solcher und damit auch ein allfälliger Statuswechsel oder eine Än de rung des ( zahlenmässigen ) Verhältnisses der beiden massgeblichen Tätig keits be reiche (Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts I 502/97 vom 8.
März 1999 E.
3) im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind für den Umfang der Erwerbsfähigkeit nicht von Bedeutung, anders als etwa der Gesundheitszustand bzw. eine Verbesserung oder eine Ver schlech terung dessel ben. Die damit verbundene Änderung des hypothetischen erwerb li chen Arbeits pen sums hat indessen zur Folge, dass der diesbezügliche Invali di tätsgrad neu zu bestimmen ist. Das führt bei im Übrigen unveränderten Um ständen zu einem anderen Invaliditätsgrad (vgl. BGE 131 V 51 E.
5.1.1 ; BGE 125 V 146 E.
5a ). Wäre dieser neue Invaliditätsgrad für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, bliebe
unberück sichtigt, dass eine Reduktion des Beschäftigungs grades und eine ( regel mässig ) damit einhergehende Lohnreduktion berufsvor sorgerechtlich eine Aus tritts leistung auslöste ( Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und I nvaliden vorsorge [FZG ]) .
Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist sodann nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Ein tritt der Arbeitsun fä higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat ( Art. 23 lit . a BVG ; Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts B 47/97 vom 1 5. März 1999 E. 2), unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich beding ten Ar beitsunfähigkeit (Urteil des damaligen Eidg . Ver sicherungsgerichts B 7/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.1). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, be steht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jeden falls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 und 9C_634/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.1.1; Urteile des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts B
34/05 vom 8. Juni 2006 E.
4.2 und B 46/03 vom 1 4. Februar 2005 E.
4; vgl. auch BGE 129 V 132 E.
4.3.2 ); das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 %
- Beschäftigungs grad) verwirklicht (Urteile 9C_821/2010 vom 7. April
2011 E.
4.2 und 9C_161/2007 vom 6. September
2007 E.
2). Eine (hypothetische) spätere Erhö hung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall etwa aufgrund veränderter per sön licher, fami liärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beabsichtigt, ist für die Frage der Leistungspflicht für die er werblichen Folgen der eingetrete nen, im Wesentlichen unveränderten Arbeitsunfähigkeit ohne Belang. Dadurch kann die Versicherungsdeckung nicht ausgeweitet werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2).
Daraus ergibt sich, dass eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversiche rungsrechtlichen Status oder des An teils der Erwerbstätigkeit allein keinen be rufsvorsorgerechtlichen
Anpas sungs grund darstellt (BGE 141 V 271 E. 5.3.2).
3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die bisherige Invalidenr ente der Klä gerin
z u Recht auf eine solche bei einem Invalidität s g rad von 37,5
% herab ge setzt hat oder ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem In va liditätsgrad von 50 % hat. 3.2
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei gemäss Beschluss der IV-Stelle vom 2 6. August 1999 per 1. Januar 1999 als voll erwerbstätig qualifiziert und die Berechnung des Invaliditätsgrades sei mittels Einkommensvergleich erfolgt ( Urk. 1 S.
4). Spätestens mit Entscheid vom 4. Oktober 2011 habe die Beklagte die Beurteilung der der IV-Stelle, wonach der Klägerin die bisherige oder eine andere angepasste Tätigkeit noch zu 50 Prozent zumutbar sei, übernommen ( Urk. 1 S. 4-5). Damit sei die Beklagte implizit auch an die Feststellung der IV-Stelle, wonach die Klägerin bei guter Gesundheit seit Januar 1999 voll erwerbs tätig wäre , gebunden ( Urk. 1 S.
5) . Die Klägerin habe mithin seit 1. November 2011 Anspruch auf eine 50%ige Invalidenrente der Beklagten ( Urk. 1 S. 6). 3.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass i m Zeitpunkt des Eintritts der hier massgebenden Arbeitsunfähigkeit die Klägerin für ein
einen Beschäftigungs grad von 8 1 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufs vor sorgeversichert gewesen sei , weil für diesen Teil der Erwerbstätigkeit mit der Beklagten kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Ein solches hätte auf den 1. Januar 1999
– als gemäss Festlegung der IV-Stelle die Klägerin im Ge sundheitsfall 1999 eine Vollerwerbstätigkeit aufgenommen hätte – auch nicht eingegangen werden können, da eine – weiter gehende – Arbeitsunfähigkeit be reits vor diesem Zeitpunkt längst eingetreten war . Im Fall der Klägerin sei massgebend, dass sie ihrer angestammten (berufsvorsorgeversicherten) Tätigkeit als Garderobière (wie auch in jeder anderen behinderungsangepassten Ver wei sungstätigkeit ) zu 50 % nachgehen könnte. Damit belaufe sich die an rechen bare Einschränkung auf rund 30 % und der anspruchsbegründende In validitäts grad mithin auf 37,5 % (100 : 80 x 30). Dass die Klägerin heute be ziehungs weise seit 1. Januar 1999 im Gesundheitsfall vollerwerbstätig wäre, sei lediglich im Rah men einer allfälligen Überentschädigungsberechnung zu be rücksichtigen ( Urk. 6 S. 7). 4.
4.1
Unbestritten geblieben ist
der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich ( vgl. Urk. 1 S. 4-5, Urk. 2/2 S. 2) . 4.2
Wie festgehalten (E. 2.3), ist die Änderung des invalidenversicherungsrecht li chen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit allein kein berufsvorsorge rechtlichen Anpassungs grund, womit die Neuqualifikation durch die IV-Stelle hin zu einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 1. Januar 1999 im Ge sundheitsfall kein Revisionsgrund für die Invalidenrente der Beklagten darstellt . Vor liegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte a ufgrund ihrer eige nen Abklärungen bei der ursprünglichen Festsetzung ihrer Invalidenrente
von einem Invaliditätsgrad von 100 % (be zogen auf 100 % Beschäftigung) aus ging (Urk. 2/8; vgl. Urk.
7/3 ) . Daran hielt sie nach Einholung des Gutachten s ihrer Ver trauensärztin , Dr. med. Z.___ , Innere Me dizin FMH, vom 29. Januar 1998 , wonach die Klägerin für ihre frühere Arbeit als Garderobière (Pensum 80 % ) zu 100 % invalid
ist (Urk. 14/21 /5 ) , mit Mit teilung vom 23. Februar 1998 fest (Urk. 2/9). Bei den in der Folge ergan genen
Rentenver fügungen vom 1
4. Januar und 10. April 2000 (Urk. 14/42-43) stützte sich die IV-Stelle im Wesent lichen auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und lic . phil. B.___ , Psycho therapeut FSP, vom 2. Juli 1998 ( Urk. 14/19 , Urk. 14/ 22 ). Die Gutachter diagnos tizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine somat i sierte Depression (ICD-10: F32.01) und attestierten der Klägerin eine 50 % Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht ( Urk. 14/19/5). IV-Ärztin Dr. med. C.___
schloss in ihrer Stellung nahme vom 1 0. August 1 998 darauf, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ und lic . phil. B.___
vom 2. Juli 1998 ( Urk. 14/19) abzustellen ist. Die von Dr. Z.___ vom 2 9. Januar 1998 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit war für sie hin gegen nicht nachvollziehbar , da Dr. Z.___ in ihrem Gutachten selbst die Disk repanz zwischen Befund und Klagen erwähne, keine psychiatrische Anam nese aufgenommen und somit eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für Klagen ohne Befund attestiert habe . Schliesslich wies die IV-Ärztin darauf hin, die Ärzte des Spitals D.___ hätten der Klägerin aus soma tischer Sicht ab September 1996 eine 100% A rbeitsfähigkeit attestiert , womit sie – somatisch gese hen – ihren bis herigen Beruf ausüben könne ( Urk. 14/22). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich aus ( Urk. 14/41/4).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gestützt auf die (späteren) Feststellungen der IV-Stelle auf den von ihr ursprünglich festge stell ten Invali ditätsgrad von 100 % zurückkam und ihre
Invaliden leis tungen an passt e. Hierbei ist darauf hinzuweisen , dass die Klägerin selbst – mit der Be gründung, dass Dr. med. E. ___ , Facharzt FMH für Psychia t rie und Psychiatrie, in seinem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gut achten vom 2. Februar 2014 zum gleichen Ergebnis gelange n würde , wie die vorhe rigen Gutachten – von einem Invaliditätsgrad von 50 % ausgeht ( Urk. 7/8 S. 1). 4.3
Zu prüfen bleibt die Höhe des für die Invalidenleistungen der Beklagten mass gebenden Invaliditätsgrades. Der Auffassung der Klägerin, wonach die Be klagte diesbezüglich auch daran gebunden ist, dass die IV-Stelle sie ab 1.
Januar 1999 als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert hat ( Urk. 1 S. 5-6), kann mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.3) nicht ge folgt wer den. E in Anspruch auf Leistungen der beruf lichen Vor sorge ist nur in soweit ge geben, als ein e Versicherungsdeckung besteht. Da ein Leistungsan spruch nur mit Bezug auf eine Ein schränkung im versicherten Teilpensum ent stehen kann, bleibt eine Arbeitsunfähig keit berufsvorsorgerechtlich daher so lange unbeacht lich, als da durch die versi cherte Teilleistung nicht beeint rächtigt ist. Bezüglich des ver sicherten Teilzeitpensum der Klägerin von 80 % ist daher
– beim unbe stritten gebliebenen Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbs bereich – vor lie gend von einer Leistungseinbusse von 3 0 % in der gewohnten Tätigkeit auszu gehen. Weil aber darauf abzustellen ist, wie sich die gesund heitliche Beein trächtigung auf die Erwerbstätigkeit konkret auswirkt, ist das ohne Invali dität erzielbare hypo thetische Einkommen mit 100 % zu bewerten. Hiermit er leidet die Klägerin eine Einkom mens einbusse von 37 ,5 % ( [30x100]/80 ), welche dem für die Beklagten massgebenden Invaliditätsgrad entspricht. In masslicher Hin sicht blieb die Neu festsetzung der Invaliden rente (vgl. Urk. 2/11) unbe stritten. 4. 4
Schliesslich gibt d ie Herabsetzung der Rente per 1. November 2011 zu keinen Bean standun gen Anlass (vgl. BGE 138 V 409 E. 3.2-3.2) und der Zeitpunkt der Herabsetzung blieb im Ü brigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2) . 4. 5
Zusammenfassend hat die Beklagte die b isherige Invalidenrente der Klägerin zu Recht per 1. November 2011 auf eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 37,5 % herabgesetzt.
Demnach ist die Klage abzuweisen . 5.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1958, arbeitete vom 1. Februar 1990 bis 2 8. Feb ruar 1997 bei der Y.___ als Garderobière für 34 Stunden pro Woche , entsprechend einem Pensum von rund 80 %
( Urk. 14/6/1-2 ) und war in dieser Eigenschaft bei der heutigen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK ) berufsvor so r gever sichert ( Urk. 7/2, Urk. 14/6).
Sie meldete sich am 3. März 1997 unter Hinweis auf ein seit Februar 1996 bestehendes Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
14/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 14/1-170).
Gestützt auf die von ihr veranlassten
vertrauensärztlichen Untersuchungen richtete die BVK X.___ mit Wirkung ab 1. März 1997 bei einem Invaliditäts grad von 100 % (be zogen auf 100 % Beschäftigung) eine Invalidenrente aus (Urk. 2/8 ; vgl. Urk. 7/3 ). Nach der erneuten Untersuchung der Versicherte n vom 2 3. Januar 1998 diagnostizierte die Vertrauensärztin der BVK unter anderem ein chronisches lumboradiculäres Syndrom links im Anschluss an ein Verhebe trauma im Januar 1996 und hielt fest, dass die Versicherte für ihre frühere Arbeit als Garderobière
(Pensum 80 % ) invalid sei (Gutachten vom 29.
Januar 199 8 ,
Urk. 14/ 21 /4-5 ) . Gestützt darauf teilte die BVK der Versicherten am
E. 1.2 Nach einer Rentenrevision teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. November 2001 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bis herigen I nvaliditätsgrad s von 50 % bestehe ( Urk. 14/50 ). Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2007 wies sie sodann das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten vo m
E. 1.3 Gemäss § 29 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren Version 1996 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal hat e in Versicherter, der wegen Krankheit oder Unfall für seine bisherige und eine andere zumutbare Stellung invalid geworden ist und deshalb aus dem Staatsdie nst ausscheidet , Anspruch auf eine Invalidenrente.
Bei voller Invalidität entspricht die Invalidenrente der Altersrente , die de m Ver sicherten bei Erreichen des vollendeten 6 5. Altersjahres zugestanden hätte. Bei teilweiser Invalidität wird die Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt ( § 30 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal in der Version 1996). 2. 2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 405 E. 3.6) ist eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG ; BGE 132 V 1 E.
3.2; BGE 118 V 35 E. 2b/ aa ) unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG)
revi sionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst in dessen wei te re Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruf licher Vor sorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vor sorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Inva li den versicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Aus richtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen (BGE 129 V 450 E. 2 ; BGE 118 V 158 E. 1 ) noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG ) wurde – nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 130 V 343 E.
3.5) zulässig wäre (SVR 2010 BVG Nr. 34 S.
129, 9C_889/2009 E.
2.2).
Eine ver si cherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistun gen der beruf li chen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung er füllt sind. So wohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Re vision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E.
4.3.1 ), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsan spruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächli chen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr ent spricht (BGE 141 V 127 E.
E. 2 3. Februar 1998 mit, dass die bisherige In validenrente weiterhin aus ge richtet
werde ( Urk. 2/9).
Nach
den e ntsprechenden Ab klärungen qualifizierte die IV-Stelle
die Versicherte bis zum 3 1. Dezember 1998 als zu 81 % im Erwerbs bereich und zu 19 % im Haushalt sowie ab 1.
Januar 1999 als zu 100 % im Erwerbsbereich tä tig ( Urk. 14/41/4). Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 er mittelte sie nach der sogenannten ge mischten Methode im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 40,
E. 2.1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat, ver sichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte An spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversiche rung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
E. 2.1.2 Im Rahmen von Art. 6 BVG und – mit Be zug auf die weitergehende be rufliche Vorsorge – von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Ver hältnismässigkeit) steht es den Vor sorgeeinrichtungen frei, den Invali ditäts begriff und/oder das ver sicherte Ri siko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu de fi nieren (SZS 1997 S. 557 ff. E. 4a, BGE 120 V 108 f. E. 3c mit Hinwei sen). Aller dings verfügen sie bei der Interpre tation des in ihren Urkunden, Statuten oder Regle menten verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, son dern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Während die Vorsorge ein rich tungen im Rahmen der obligatorischen be ruflichen Vorsorge je denfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Be stimmung einschliesslich der hierzu er gangenen Recht spre chung im überobli ga torischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüg lich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Ab wei chen des vorsehen (Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts B 33/03 vom 17. Mai 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
E. 5 0 % ( Invaliditätsgrad 50 % bei einem Anteil von 81 % )
und im Haushaltsbereich eine solche von 1,80 % ( Inva liditätsgrad 9,75 % bei einem Anteil von 19 % ), was einem Gesamtinva lidi tätsgrad von 42,30 % ent sprach. Für die Zeit ab 1. Januar 1999 ermittel t e sie einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 14/41/4). Demen t spre chend verfügte sie am
14. Januar u nd 10. April 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 die Ausrichtung einer Vier telsrente sowie mit Wirkung ab 1. April 1999 (drei Monate nach
Qualifikations änderung zur 100 % igen Erwerbs tätigkeit) die Ausrichtung eine r halbe n Rente ( Urk. 14/42-43).
E. 5.2 ; BGE 138 V 409 ). Auch wenn eine Vorsorgeein richtung sich grund sätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen
der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offen sicht lich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invaliden ver siche rung ge bunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bin dungswir kung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorge ein rich tung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schran ken (wie Rechts gleichheit , Willkürverbot und Verhältnismässigkeit ; BGE 140 V 348 E.
2.1) zu halten ( BGE 138 V 409 E. 3.2 ; Urteil 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1). 2. 3
Das Bundesgericht erwog sodann
in BGE 141 V 127 E. 5.3.1 und E. 5.3.2 , dass d er invalidenversicherungsrechtliche Status eine Aussage darüber macht, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung einem Erwerb nachginge und daneben in ei nem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung (IVG)
i.V.m . Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 1 2. November 2013 E.
3.1). Der Status als solcher und damit auch ein allfälliger Statuswechsel oder eine Än de rung des ( zahlenmässigen ) Verhältnisses der beiden massgeblichen Tätig keits be reiche (Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts I 502/97 vom 8.
März 1999 E.
3) im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind für den Umfang der Erwerbsfähigkeit nicht von Bedeutung, anders als etwa der Gesundheitszustand bzw. eine Verbesserung oder eine Ver schlech terung dessel ben. Die damit verbundene Änderung des hypothetischen erwerb li chen Arbeits pen sums hat indessen zur Folge, dass der diesbezügliche Invali di tätsgrad neu zu bestimmen ist. Das führt bei im Übrigen unveränderten Um ständen zu einem anderen Invaliditätsgrad (vgl. BGE 131 V 51 E.
5.1.1 ; BGE 125 V 146 E.
5a ). Wäre dieser neue Invaliditätsgrad für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, bliebe
unberück sichtigt, dass eine Reduktion des Beschäftigungs grades und eine ( regel mässig ) damit einhergehende Lohnreduktion berufsvor sorgerechtlich eine Aus tritts leistung auslöste ( Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und I nvaliden vorsorge [FZG ]) .
Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist sodann nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Ein tritt der Arbeitsun fä higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat ( Art. 23 lit . a BVG ; Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts B 47/97 vom 1 5. März 1999 E. 2), unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich beding ten Ar beitsunfähigkeit (Urteil des damaligen Eidg . Ver sicherungsgerichts B 7/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.1). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, be steht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jeden falls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 und 9C_634/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.1.1; Urteile des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts B
34/05 vom 8. Juni 2006 E.
4.2 und B 46/03 vom 1 4. Februar 2005 E.
4; vgl. auch BGE 129 V 132 E.
4.3.2 ); das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 %
- Beschäftigungs grad) verwirklicht (Urteile 9C_821/2010 vom 7. April
2011 E.
4.2 und 9C_161/2007 vom 6. September
2007 E.
2). Eine (hypothetische) spätere Erhö hung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall etwa aufgrund veränderter per sön licher, fami liärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beabsichtigt, ist für die Frage der Leistungspflicht für die er werblichen Folgen der eingetrete nen, im Wesentlichen unveränderten Arbeitsunfähigkeit ohne Belang. Dadurch kann die Versicherungsdeckung nicht ausgeweitet werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2).
Daraus ergibt sich, dass eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversiche rungsrechtlichen Status oder des An teils der Erwerbstätigkeit allein keinen be rufsvorsorgerechtlichen
Anpas sungs grund darstellt (BGE 141 V 271 E. 5.3.2).
3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die bisherige Invalidenr ente der Klä gerin
z u Recht auf eine solche bei einem Invalidität s g rad von 37,5
% herab ge setzt hat oder ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem In va liditätsgrad von 50 % hat. 3.2
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei gemäss Beschluss der IV-Stelle vom 2 6. August 1999 per 1. Januar 1999 als voll erwerbstätig qualifiziert und die Berechnung des Invaliditätsgrades sei mittels Einkommensvergleich erfolgt ( Urk. 1 S.
4). Spätestens mit Entscheid vom 4. Oktober 2011 habe die Beklagte die Beurteilung der der IV-Stelle, wonach der Klägerin die bisherige oder eine andere angepasste Tätigkeit noch zu 50 Prozent zumutbar sei, übernommen ( Urk. 1 S. 4-5). Damit sei die Beklagte implizit auch an die Feststellung der IV-Stelle, wonach die Klägerin bei guter Gesundheit seit Januar 1999 voll erwerbs tätig wäre , gebunden ( Urk. 1 S.
5) . Die Klägerin habe mithin seit 1. November 2011 Anspruch auf eine 50%ige Invalidenrente der Beklagten ( Urk. 1 S. 6). 3.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass i m Zeitpunkt des Eintritts der hier massgebenden Arbeitsunfähigkeit die Klägerin für ein
einen Beschäftigungs grad von 8 1 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufs vor sorgeversichert gewesen sei , weil für diesen Teil der Erwerbstätigkeit mit der Beklagten kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Ein solches hätte auf den 1. Januar 1999
– als gemäss Festlegung der IV-Stelle die Klägerin im Ge sundheitsfall 1999 eine Vollerwerbstätigkeit aufgenommen hätte – auch nicht eingegangen werden können, da eine – weiter gehende – Arbeitsunfähigkeit be reits vor diesem Zeitpunkt längst eingetreten war . Im Fall der Klägerin sei massgebend, dass sie ihrer angestammten (berufsvorsorgeversicherten) Tätigkeit als Garderobière (wie auch in jeder anderen behinderungsangepassten Ver wei sungstätigkeit ) zu 50 % nachgehen könnte. Damit belaufe sich die an rechen bare Einschränkung auf rund 30 % und der anspruchsbegründende In validitäts grad mithin auf 37,5 % (100 : 80 x 30). Dass die Klägerin heute be ziehungs weise seit 1. Januar 1999 im Gesundheitsfall vollerwerbstätig wäre, sei lediglich im Rah men einer allfälligen Überentschädigungsberechnung zu be rücksichtigen ( Urk. 6 S. 7). 4.
4.1
Unbestritten geblieben ist
der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich ( vgl. Urk. 1 S. 4-5, Urk. 2/2 S. 2) . 4.2
Wie festgehalten (E. 2.3), ist die Änderung des invalidenversicherungsrecht li chen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit allein kein berufsvorsorge rechtlichen Anpassungs grund, womit die Neuqualifikation durch die IV-Stelle hin zu einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 1. Januar 1999 im Ge sundheitsfall kein Revisionsgrund für die Invalidenrente der Beklagten darstellt . Vor liegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte a ufgrund ihrer eige nen Abklärungen bei der ursprünglichen Festsetzung ihrer Invalidenrente
von einem Invaliditätsgrad von 100 % (be zogen auf 100 % Beschäftigung) aus ging (Urk. 2/8; vgl. Urk.
7/3 ) . Daran hielt sie nach Einholung des Gutachten s ihrer Ver trauensärztin , Dr. med. Z.___ , Innere Me dizin FMH, vom 29. Januar 1998 , wonach die Klägerin für ihre frühere Arbeit als Garderobière (Pensum 80 % ) zu 100 % invalid
ist (Urk. 14/21 /5 ) , mit Mit teilung vom 23. Februar 1998 fest (Urk. 2/9). Bei den in der Folge ergan genen
Rentenver fügungen vom 1
4. Januar und 10. April 2000 (Urk. 14/42-43) stützte sich die IV-Stelle im Wesent lichen auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und lic . phil. B.___ , Psycho therapeut FSP, vom 2. Juli 1998 ( Urk. 14/19 , Urk. 14/ 22 ). Die Gutachter diagnos tizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine somat i sierte Depression (ICD-10: F32.01) und attestierten der Klägerin eine 50 % Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht ( Urk. 14/19/5). IV-Ärztin Dr. med. C.___
schloss in ihrer Stellung nahme vom 1 0. August 1 998 darauf, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ und lic . phil. B.___
vom 2. Juli 1998 ( Urk. 14/19) abzustellen ist. Die von Dr. Z.___ vom 2 9. Januar 1998 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit war für sie hin gegen nicht nachvollziehbar , da Dr. Z.___ in ihrem Gutachten selbst die Disk repanz zwischen Befund und Klagen erwähne, keine psychiatrische Anam nese aufgenommen und somit eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für Klagen ohne Befund attestiert habe . Schliesslich wies die IV-Ärztin darauf hin, die Ärzte des Spitals D.___ hätten der Klägerin aus soma tischer Sicht ab September 1996 eine 100% A rbeitsfähigkeit attestiert , womit sie – somatisch gese hen – ihren bis herigen Beruf ausüben könne ( Urk. 14/22). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich aus ( Urk. 14/41/4).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gestützt auf die (späteren) Feststellungen der IV-Stelle auf den von ihr ursprünglich festge stell ten Invali ditätsgrad von 100 % zurückkam und ihre
Invaliden leis tungen an passt e. Hierbei ist darauf hinzuweisen , dass die Klägerin selbst – mit der Be gründung, dass Dr. med. E. ___ , Facharzt FMH für Psychia t rie und Psychiatrie, in seinem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gut achten vom 2. Februar 2014 zum gleichen Ergebnis gelange n würde , wie die vorhe rigen Gutachten – von einem Invaliditätsgrad von 50 % ausgeht ( Urk. 7/8 S. 1). 4.3
Zu prüfen bleibt die Höhe des für die Invalidenleistungen der Beklagten mass gebenden Invaliditätsgrades. Der Auffassung der Klägerin, wonach die Be klagte diesbezüglich auch daran gebunden ist, dass die IV-Stelle sie ab 1.
Januar 1999 als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert hat ( Urk. 1 S. 5-6), kann mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.3) nicht ge folgt wer den. E in Anspruch auf Leistungen der beruf lichen Vor sorge ist nur in soweit ge geben, als ein e Versicherungsdeckung besteht. Da ein Leistungsan spruch nur mit Bezug auf eine Ein schränkung im versicherten Teilpensum ent stehen kann, bleibt eine Arbeitsunfähig keit berufsvorsorgerechtlich daher so lange unbeacht lich, als da durch die versi cherte Teilleistung nicht beeint rächtigt ist. Bezüglich des ver sicherten Teilzeitpensum der Klägerin von 80 % ist daher
– beim unbe stritten gebliebenen Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbs bereich – vor lie gend von einer Leistungseinbusse von 3 0 % in der gewohnten Tätigkeit auszu gehen. Weil aber darauf abzustellen ist, wie sich die gesund heitliche Beein trächtigung auf die Erwerbstätigkeit konkret auswirkt, ist das ohne Invali dität erzielbare hypo thetische Einkommen mit 100 % zu bewerten. Hiermit er leidet die Klägerin eine Einkom mens einbusse von 37 ,5 % ( [30x100]/80 ), welche dem für die Beklagten massgebenden Invaliditätsgrad entspricht. In masslicher Hin sicht blieb die Neu festsetzung der Invaliden rente (vgl. Urk. 2/11) unbe stritten. 4. 4
Schliesslich gibt d ie Herabsetzung der Rente per 1. November 2011 zu keinen Bean standun gen Anlass (vgl. BGE 138 V 409 E. 3.2-3.2) und der Zeitpunkt der Herabsetzung blieb im Ü brigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2) . 4. 5
Zusammenfassend hat die Beklagte die b isherige Invalidenrente der Klägerin zu Recht per 1. November 2011 auf eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 37,5 % herabgesetzt.
Demnach ist die Klage abzuweisen . 5.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 7 März 2003 ab ( Urk. 14/96 ). Auf ein weitere s Erhöhungsgesuch vom
23. Ja nuar 2008 trat sie mit Ver fügung vom 4. Mai 2008 nicht ein (Urk. 14/114) . Das erneute Rentenerhöhungsgesuch vom 5 . Juni 20
E. 09 wies sie mit Verfügung vom 2 8. September 2010 ab (Urk. 14/151) .
E. 10 ).
Daraufhin setzte die BVK die Rente der Versicherte a m 18. November 2011 entsprechend ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2011 fest ( Urk. 2/11). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Ein gaben vom 1 7. Oktober und 7. Dezember 2011 jeweils Einsprache, wel che sie mit Eingaben vom 6. Dezember 2011 sowie 10. Januar 2012 ergän zend begrün den liess (Urk.
2/12-13 , Urk. 7/6 - 7 ). Mit Eingabe vom 3 1. März 2014 be antragte sie sodann , dass ihr ab 1. No vember 2011 eine 50%ige In validenrente auszu richten sei ( Urk. 7/8).
Die Einsprachen wies die BVK mit Ein spracheent scheid vom
9. April 2014 ab ( Urk. 2/2 ). 2.
Am 26. Mai 2014 erhob X.___ gegen die BVK Klage und bean tragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit 1. November 2011 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 50 % in der Höhe von mindestens Fr. 788.85 pro Monat – abzüglich der bereits ausgerichteten IV-Rente von Fr. 591.65 pro Monat – auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinreichung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 2 0. Juni 2014 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage ( Urk. 6).
Die Klägerin teilte am 2 6. August 2014 mit, sie verzichte au f eine Stellung nahme zu Klageantwort ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. September 2014 ( Urk.
11) wurden die Akten der Eidge nössi schen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin ( Urk. 14/1-170) bei ge zogen . D ie Beklagte nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 zu den IV-Akten Stellung (Urk. 19). Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2014 Ver zic ht auf Stellung nahme ( Urk. 21) . Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2014 wurde der Klägerin das Doppel der Stellungnahme der Beklagten vom 13. Oktober 2014
zugestellt ( Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG] , in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00039 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
20. April 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1958, arbeitete vom 1. Februar 1990 bis 2 8. Feb ruar 1997 bei der Y.___ als Garderobière für 34 Stunden pro Woche , entsprechend einem Pensum von rund 80 %
( Urk. 14/6/1-2 ) und war in dieser Eigenschaft bei der heutigen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK ) berufsvor so r gever sichert ( Urk. 7/2, Urk. 14/6).
Sie meldete sich am 3. März 1997 unter Hinweis auf ein seit Februar 1996 bestehendes Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
14/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 14/1-170).
Gestützt auf die von ihr veranlassten
vertrauensärztlichen Untersuchungen richtete die BVK X.___ mit Wirkung ab 1. März 1997 bei einem Invaliditäts grad von 100 % (be zogen auf 100 % Beschäftigung) eine Invalidenrente aus (Urk. 2/8 ; vgl. Urk. 7/3 ). Nach der erneuten Untersuchung der Versicherte n vom 2 3. Januar 1998 diagnostizierte die Vertrauensärztin der BVK unter anderem ein chronisches lumboradiculäres Syndrom links im Anschluss an ein Verhebe trauma im Januar 1996 und hielt fest, dass die Versicherte für ihre frühere Arbeit als Garderobière
(Pensum 80 % ) invalid sei (Gutachten vom 29.
Januar 199 8 ,
Urk. 14/ 21 /4-5 ) . Gestützt darauf teilte die BVK der Versicherten am 2 3. Februar 1998 mit, dass die bisherige In validenrente weiterhin aus ge richtet
werde ( Urk. 2/9).
Nach
den e ntsprechenden Ab klärungen qualifizierte die IV-Stelle
die Versicherte bis zum 3 1. Dezember 1998 als zu 81 % im Erwerbs bereich und zu 19 % im Haushalt sowie ab 1.
Januar 1999 als zu 100 % im Erwerbsbereich tä tig ( Urk. 14/41/4). Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 er mittelte sie nach der sogenannten ge mischten Methode im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 40, 5 0 % ( Invaliditätsgrad 50 % bei einem Anteil von 81 % )
und im Haushaltsbereich eine solche von 1,80 % ( Inva liditätsgrad 9,75 % bei einem Anteil von 19 % ), was einem Gesamtinva lidi tätsgrad von 42,30 % ent sprach. Für die Zeit ab 1. Januar 1999 ermittel t e sie einen Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 14/41/4). Demen t spre chend verfügte sie am
14. Januar u nd 10. April 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1999 die Ausrichtung einer Vier telsrente sowie mit Wirkung ab 1. April 1999 (drei Monate nach
Qualifikations änderung zur 100 % igen Erwerbs tätigkeit) die Ausrichtung eine r halbe n Rente ( Urk. 14/42-43). 1.2
Nach einer Rentenrevision teilte die IV-Stelle der Versicherten am 5. November 2001 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des bis herigen I nvaliditätsgrad s von 50 % bestehe ( Urk. 14/50 ). Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2007 wies sie sodann das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten vo m 7.
März 2003 ab ( Urk. 14/96 ). Auf ein weitere s Erhöhungsgesuch vom
23. Ja nuar 2008 trat sie mit Ver fügung vom 4. Mai 2008 nicht ein (Urk. 14/114) . Das erneute Rentenerhöhungsgesuch vom 5 . Juni 20 09
wies sie mit Verfügung vom 2 8. September 2010 ab (Urk. 14/151) . 1.3
In der Folge teilte die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 mit , dass sich aufgrund der Arbeitsfähigkeit von 50 % und ihrer ursprünglichen Anstellung von 80 % neu ein für die Leistungen der BVK massgebender Invaliditätsgrad von 37,5 % ergebe, womit die bisherige Invalidenrente per 1. Novem ber 2011 herabgesetzt werde ( Urk. 2/ 10 ).
Daraufhin setzte die BVK die Rente der Versicherte a m 18. November 2011 entsprechend ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2011 fest ( Urk. 2/11). Dagegen erhob die Ver sicherte mit Ein gaben vom 1 7. Oktober und 7. Dezember 2011 jeweils Einsprache, wel che sie mit Eingaben vom 6. Dezember 2011 sowie 10. Januar 2012 ergän zend begrün den liess (Urk.
2/12-13 , Urk. 7/6 - 7 ). Mit Eingabe vom 3 1. März 2014 be antragte sie sodann , dass ihr ab 1. No vember 2011 eine 50%ige In validenrente auszu richten sei ( Urk. 7/8).
Die Einsprachen wies die BVK mit Ein spracheent scheid vom
9. April 2014 ab ( Urk. 2/2 ). 2.
Am 26. Mai 2014 erhob X.___ gegen die BVK Klage und bean tragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seit 1. November 2011 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 50 % in der Höhe von mindestens Fr. 788.85 pro Monat – abzüglich der bereits ausgerichteten IV-Rente von Fr. 591.65 pro Monat – auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % ab Klageeinreichung ( Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 2 0. Juni 2014 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage ( Urk. 6).
Die Klägerin teilte am 2 6. August 2014 mit, sie verzichte au f eine Stellung nahme zu Klageantwort ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. September 2014 ( Urk.
11) wurden die Akten der Eidge nössi schen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin ( Urk. 14/1-170) bei ge zogen . D ie Beklagte nahm mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 zu den IV-Akten Stellung (Urk. 19). Die Klägerin erklärte mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2014 Ver zic ht auf Stellung nahme ( Urk. 21) . Mit Schreiben vom 2 2. Oktober 2014 wurde der Klägerin das Doppel der Stellungnahme der Beklagten vom 13. Oktober 2014
zugestellt ( Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG] , in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2. 2.1
2.1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge führt hat, ver sichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte An spruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversiche rung mindes tens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 2.1.2
Im Rahmen von Art. 6 BVG und – mit Be zug auf die weitergehende be rufliche Vorsorge – von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Ver hältnismässigkeit) steht es den Vor sorgeeinrichtungen frei, den Invali ditäts begriff und/oder das ver sicherte Ri siko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu de fi nieren (SZS 1997 S. 557 ff. E. 4a, BGE 120 V 108 f. E. 3c mit Hinwei sen). Aller dings verfügen sie bei der Interpre tation des in ihren Urkunden, Statuten oder Regle menten verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, son dern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Während die Vorsorge ein rich tungen im Rahmen der obligatorischen be ruflichen Vorsorge je denfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Be stimmung einschliesslich der hierzu er gangenen Recht spre chung im überobli ga torischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüg lich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Ab wei chen des vorsehen (Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts B 33/03 vom 17. Mai 2005 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 1.3
Gemäss § 29 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren Version 1996 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal hat e in Versicherter, der wegen Krankheit oder Unfall für seine bisherige und eine andere zumutbare Stellung invalid geworden ist und deshalb aus dem Staatsdie nst ausscheidet , Anspruch auf eine Invalidenrente.
Bei voller Invalidität entspricht die Invalidenrente der Altersrente , die de m Ver sicherten bei Erreichen des vollendeten 6 5. Altersjahres zugestanden hätte. Bei teilweiser Invalidität wird die Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt ( § 30 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal in der Version 1996). 2. 2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 405 E. 3.6) ist eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG ; BGE 132 V 1 E.
3.2; BGE 118 V 35 E. 2b/ aa ) unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG)
revi sionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst in dessen wei te re Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruf licher Vor sorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vor sorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Inva li den versicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Aus richtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen (BGE 129 V 450 E. 2 ; BGE 118 V 158 E. 1 ) noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG ) wurde – nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Än derung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 130 V 343 E.
3.5) zulässig wäre (SVR 2010 BVG Nr. 34 S.
129, 9C_889/2009 E.
2.2).
Eine ver si cherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistun gen der beruf li chen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung er füllt sind. So wohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Re vision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E.
4.3.1 ), als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsan spruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächli chen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr ent spricht (BGE 141 V 127 E.
5.2 ; BGE 138 V 409 ). Auch wenn eine Vorsorgeein richtung sich grund sätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen
der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offen sicht lich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invaliden ver siche rung ge bunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bin dungswir kung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorge ein rich tung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schran ken (wie Rechts gleichheit , Willkürverbot und Verhältnismässigkeit ; BGE 140 V 348 E.
2.1) zu halten ( BGE 138 V 409 E. 3.2 ; Urteil 9C_604/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1). 2. 3
Das Bundesgericht erwog sodann
in BGE 141 V 127 E. 5.3.1 und E. 5.3.2 , dass d er invalidenversicherungsrechtliche Status eine Aussage darüber macht, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung einem Erwerb nachginge und daneben in ei nem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenver sicherung (IVG)
i.V.m . Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 1 2. November 2013 E.
3.1). Der Status als solcher und damit auch ein allfälliger Statuswechsel oder eine Än de rung des ( zahlenmässigen ) Verhältnisses der beiden massgeblichen Tätig keits be reiche (Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts I 502/97 vom 8.
März 1999 E.
3) im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind für den Umfang der Erwerbsfähigkeit nicht von Bedeutung, anders als etwa der Gesundheitszustand bzw. eine Verbesserung oder eine Ver schlech terung dessel ben. Die damit verbundene Änderung des hypothetischen erwerb li chen Arbeits pen sums hat indessen zur Folge, dass der diesbezügliche Invali di tätsgrad neu zu bestimmen ist. Das führt bei im Übrigen unveränderten Um ständen zu einem anderen Invaliditätsgrad (vgl. BGE 131 V 51 E.
5.1.1 ; BGE 125 V 146 E.
5a ). Wäre dieser neue Invaliditätsgrad für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, bliebe
unberück sichtigt, dass eine Reduktion des Beschäftigungs grades und eine ( regel mässig ) damit einhergehende Lohnreduktion berufsvor sorgerechtlich eine Aus tritts leistung auslöste ( Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und I nvaliden vorsorge [FZG ]) .
Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist sodann nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Ein tritt der Arbeitsun fä higkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat ( Art. 23 lit . a BVG ; Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts B 47/97 vom 1 5. März 1999 E. 2), unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich beding ten Ar beitsunfähigkeit (Urteil des damaligen Eidg . Ver sicherungsgerichts B 7/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.1). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, be steht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jeden falls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2 und 9C_634/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.1.1; Urteile des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts B
34/05 vom 8. Juni 2006 E.
4.2 und B 46/03 vom 1 4. Februar 2005 E.
4; vgl. auch BGE 129 V 132 E.
4.3.2 ); das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 %
- Beschäftigungs grad) verwirklicht (Urteile 9C_821/2010 vom 7. April
2011 E.
4.2 und 9C_161/2007 vom 6. September
2007 E.
2). Eine (hypothetische) spätere Erhö hung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall etwa aufgrund veränderter per sön licher, fami liärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beabsichtigt, ist für die Frage der Leistungspflicht für die er werblichen Folgen der eingetrete nen, im Wesentlichen unveränderten Arbeitsunfähigkeit ohne Belang. Dadurch kann die Versicherungsdeckung nicht ausgeweitet werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2).
Daraus ergibt sich, dass eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversiche rungsrechtlichen Status oder des An teils der Erwerbstätigkeit allein keinen be rufsvorsorgerechtlichen
Anpas sungs grund darstellt (BGE 141 V 271 E. 5.3.2).
3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die bisherige Invalidenr ente der Klä gerin
z u Recht auf eine solche bei einem Invalidität s g rad von 37,5
% herab ge setzt hat oder ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem In va liditätsgrad von 50 % hat. 3.2
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, sie sei gemäss Beschluss der IV-Stelle vom 2 6. August 1999 per 1. Januar 1999 als voll erwerbstätig qualifiziert und die Berechnung des Invaliditätsgrades sei mittels Einkommensvergleich erfolgt ( Urk. 1 S.
4). Spätestens mit Entscheid vom 4. Oktober 2011 habe die Beklagte die Beurteilung der der IV-Stelle, wonach der Klägerin die bisherige oder eine andere angepasste Tätigkeit noch zu 50 Prozent zumutbar sei, übernommen ( Urk. 1 S. 4-5). Damit sei die Beklagte implizit auch an die Feststellung der IV-Stelle, wonach die Klägerin bei guter Gesundheit seit Januar 1999 voll erwerbs tätig wäre , gebunden ( Urk. 1 S.
5) . Die Klägerin habe mithin seit 1. November 2011 Anspruch auf eine 50%ige Invalidenrente der Beklagten ( Urk. 1 S. 6). 3.3
Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass i m Zeitpunkt des Eintritts der hier massgebenden Arbeitsunfähigkeit die Klägerin für ein
einen Beschäftigungs grad von 8 1 % übersteigendes Arbeitspensum nicht berufs vor sorgeversichert gewesen sei , weil für diesen Teil der Erwerbstätigkeit mit der Beklagten kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Ein solches hätte auf den 1. Januar 1999
– als gemäss Festlegung der IV-Stelle die Klägerin im Ge sundheitsfall 1999 eine Vollerwerbstätigkeit aufgenommen hätte – auch nicht eingegangen werden können, da eine – weiter gehende – Arbeitsunfähigkeit be reits vor diesem Zeitpunkt längst eingetreten war . Im Fall der Klägerin sei massgebend, dass sie ihrer angestammten (berufsvorsorgeversicherten) Tätigkeit als Garderobière (wie auch in jeder anderen behinderungsangepassten Ver wei sungstätigkeit ) zu 50 % nachgehen könnte. Damit belaufe sich die an rechen bare Einschränkung auf rund 30 % und der anspruchsbegründende In validitäts grad mithin auf 37,5 % (100 : 80 x 30). Dass die Klägerin heute be ziehungs weise seit 1. Januar 1999 im Gesundheitsfall vollerwerbstätig wäre, sei lediglich im Rah men einer allfälligen Überentschädigungsberechnung zu be rücksichtigen ( Urk. 6 S. 7). 4.
4.1
Unbestritten geblieben ist
der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich ( vgl. Urk. 1 S. 4-5, Urk. 2/2 S. 2) . 4.2
Wie festgehalten (E. 2.3), ist die Änderung des invalidenversicherungsrecht li chen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit allein kein berufsvorsorge rechtlichen Anpassungs grund, womit die Neuqualifikation durch die IV-Stelle hin zu einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Klägerin ab 1. Januar 1999 im Ge sundheitsfall kein Revisionsgrund für die Invalidenrente der Beklagten darstellt . Vor liegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte a ufgrund ihrer eige nen Abklärungen bei der ursprünglichen Festsetzung ihrer Invalidenrente
von einem Invaliditätsgrad von 100 % (be zogen auf 100 % Beschäftigung) aus ging (Urk. 2/8; vgl. Urk.
7/3 ) . Daran hielt sie nach Einholung des Gutachten s ihrer Ver trauensärztin , Dr. med. Z.___ , Innere Me dizin FMH, vom 29. Januar 1998 , wonach die Klägerin für ihre frühere Arbeit als Garderobière (Pensum 80 % ) zu 100 % invalid
ist (Urk. 14/21 /5 ) , mit Mit teilung vom 23. Februar 1998 fest (Urk. 2/9). Bei den in der Folge ergan genen
Rentenver fügungen vom 1
4. Januar und 10. April 2000 (Urk. 14/42-43) stützte sich die IV-Stelle im Wesent lichen auf das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und lic . phil. B.___ , Psycho therapeut FSP, vom 2. Juli 1998 ( Urk. 14/19 , Urk. 14/ 22 ). Die Gutachter diagnos tizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine somat i sierte Depression (ICD-10: F32.01) und attestierten der Klägerin eine 50 % Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht ( Urk. 14/19/5). IV-Ärztin Dr. med. C.___
schloss in ihrer Stellung nahme vom 1 0. August 1 998 darauf, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ und lic . phil. B.___
vom 2. Juli 1998 ( Urk. 14/19) abzustellen ist. Die von Dr. Z.___ vom 2 9. Januar 1998 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit war für sie hin gegen nicht nachvollziehbar , da Dr. Z.___ in ihrem Gutachten selbst die Disk repanz zwischen Befund und Klagen erwähne, keine psychiatrische Anam nese aufgenommen und somit eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für Klagen ohne Befund attestiert habe . Schliesslich wies die IV-Ärztin darauf hin, die Ärzte des Spitals D.___ hätten der Klägerin aus soma tischer Sicht ab September 1996 eine 100% A rbeitsfähigkeit attestiert , womit sie – somatisch gese hen – ihren bis herigen Beruf ausüben könne ( Urk. 14/22). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einem Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich aus ( Urk. 14/41/4).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gestützt auf die (späteren) Feststellungen der IV-Stelle auf den von ihr ursprünglich festge stell ten Invali ditätsgrad von 100 % zurückkam und ihre
Invaliden leis tungen an passt e. Hierbei ist darauf hinzuweisen , dass die Klägerin selbst – mit der Be gründung, dass Dr. med. E. ___ , Facharzt FMH für Psychia t rie und Psychiatrie, in seinem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gut achten vom 2. Februar 2014 zum gleichen Ergebnis gelange n würde , wie die vorhe rigen Gutachten – von einem Invaliditätsgrad von 50 % ausgeht ( Urk. 7/8 S. 1). 4.3
Zu prüfen bleibt die Höhe des für die Invalidenleistungen der Beklagten mass gebenden Invaliditätsgrades. Der Auffassung der Klägerin, wonach die Be klagte diesbezüglich auch daran gebunden ist, dass die IV-Stelle sie ab 1.
Januar 1999 als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert hat ( Urk. 1 S. 5-6), kann mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 2.3) nicht ge folgt wer den. E in Anspruch auf Leistungen der beruf lichen Vor sorge ist nur in soweit ge geben, als ein e Versicherungsdeckung besteht. Da ein Leistungsan spruch nur mit Bezug auf eine Ein schränkung im versicherten Teilpensum ent stehen kann, bleibt eine Arbeitsunfähig keit berufsvorsorgerechtlich daher so lange unbeacht lich, als da durch die versi cherte Teilleistung nicht beeint rächtigt ist. Bezüglich des ver sicherten Teilzeitpensum der Klägerin von 80 % ist daher
– beim unbe stritten gebliebenen Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbs bereich – vor lie gend von einer Leistungseinbusse von 3 0 % in der gewohnten Tätigkeit auszu gehen. Weil aber darauf abzustellen ist, wie sich die gesund heitliche Beein trächtigung auf die Erwerbstätigkeit konkret auswirkt, ist das ohne Invali dität erzielbare hypo thetische Einkommen mit 100 % zu bewerten. Hiermit er leidet die Klägerin eine Einkom mens einbusse von 37 ,5 % ( [30x100]/80 ), welche dem für die Beklagten massgebenden Invaliditätsgrad entspricht. In masslicher Hin sicht blieb die Neu festsetzung der Invaliden rente (vgl. Urk. 2/11) unbe stritten. 4. 4
Schliesslich gibt d ie Herabsetzung der Rente per 1. November 2011 zu keinen Bean standun gen Anlass (vgl. BGE 138 V 409 E. 3.2-3.2) und der Zeitpunkt der Herabsetzung blieb im Ü brigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2) . 4. 5
Zusammenfassend hat die Beklagte die b isherige Invalidenrente der Klägerin zu Recht per 1. November 2011 auf eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 37,5 % herabgesetzt.
Demnach ist die Klage abzuweisen . 5.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher