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BV.2014.00037

Zeitlicher Zusammenhang durch rund zweijährige volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unterbrochen.

Zürich SozVersG · 2015-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1950 geborene X.___

war vom 2 3. Januar 1996 bis am 31. Januar 2000 als Betriebsmitarbeiterin Produktio n bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (proparis) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbesche inigung vom 2 6. Juni 2001, Urk. 21/15, und Vorsorgeausweise, Urk. 14/4). Am 2 5. April 2001 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 21/12). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. November 2002

mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bei eine m Invaliditätsgrad von 54 % eine ha l be Rente zu (Mitteilung Beschluss, Urk. 21/ 5 8 und Urk. 21 /65). Die proparis kam für Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auf (vgl. Schreiben der AHV-Ausgleichskasse Metzger vom 1 4. Mai 2002, Urk. 14/3) .

Ab 1. Januar 2005 arbeitete X.___

für Z.___, Lebensabend z u Hause, und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvor so r geversichert (Arbeitgeberbeschei nigung vom 2. Januar 2008, Urk. 21 /84, und Anmeldung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Urk.

21/84/8). Im April 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen von 13./1 8. April 2005, Urk. 21/66) . Dieses schloss sie mit Verfügung vom 4. August 2005 und der Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ab (Urk. 21/73). Die proparis stellte entspre chend ihre Leistungen ebenfalls ein (Klageantwort der proparis vom 2 5. September 2014, Urk. 13 S. 3) .

Ab November 2005 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung und war dadurch weiterhin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgever sichert (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Januar 2008, Urk. 21/85). Vom 8. November 2006 bis 3 1. August 2007 war X.___

als Haushälterin bei A.___ an gestellt, wobei der letzte effektive Arbeits tag am 1 8. April 2007 war (vgl. Gutachten von Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2008, Urk. 21/100/ 5). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis ses war X.___ ebenfalls bei der Stif tung Auffangeinrichtung berufsvorsorgeversichert (vgl. Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG v om 2 5. Oktober 2012, Urk. 2/7).

Am 1 4. Dezember 2007 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 21/79). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 1 1. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 21/119, Verfügungsteil 2, Urk. 21/117) .

Am 5. April 2011 reichte X.___ bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsge such ein (Urk. 21/140), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2011 abwies (Urk. 21/157). 1.2

X.___, vertreten durch die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wandte sich sowohl an die proparis wie auch an die Stiftung Auffan g einrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge (Schreiben der Stadt Zürich an die proparis vom 2 7. April 2010, Urk. 14/9, vom 2 5. Januar 2013, Urk. 14 /11, und vom 3 1. Mai 2013, Urk. 14/13), was beide ablehnten (Schreiben der proparis vom 1 5. Juli 2010, Urk. 14/10, vom 2 5. April 2013, Urk. 14/12, und vom 7. Oktober 2013, Urk. 14/14). 2.

Mit Eingabe vom 1 6. Mai 2014 (Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die AHV-Ausgleichskasse Metzger

und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte: „1.

Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist. 2.

Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit de n

Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen. 3.

Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen. 4.

Es sei der Klägerin zulasten der als leistungspflichtig erkannten

Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten

zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute . “

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 wurde auf Hinweis der proparis

(Eingabe vom 12. Juni 2014, Urk. 6)

diese anstelle der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Pensionskasse, ins Rubrum aufgenommen (Urk. 8). Die proparis (Beklagte 1) beantragte mit Klageantwort vom 2 5. September 2014 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 13) . Da die Stiftung Auffangeinrichtung (Beklagte 2) innert Frist (Urk. 4) keine Klageantwort erstattete, wurde ihr mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 nochmals Frist angesetzt, um eine Klageantwort

sowie ihre vollständigen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente, einzureichen (Urk. 15). Am 30. Oktober 2014 erstattete die Bek l a gte 2 die Kla geantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der gegen sie selber gerich teten Klage (Urk. 17) . Nachdem mit Verfügung vom 3. November 2014 (Urk.

18) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 21/1-170) beigezogen und mit Verfü gung vo m 11. Dezember 2014 (Urk.

23) von der Beklagten 2 erneut ihr e voll ständigen Akten einverlangt

worden waren (Urk. 28/1-2), hielt die Klägerin mit Re plik vom 1 7. Februar 2015 (Urk.

31) an ihren Anträgen fest. Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 1 2. März 2015 (Urk. 34) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Die Beklagte 2 verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 35). Die Duplik der Beklagten 1 und der Duplikverzicht der Beklagten 2 wurden den anderen Parteien am 9. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 36). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer War tezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge - einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden - versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. D er zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist . Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähig keit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrschein lich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Hierbei genügt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern diese bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2, E. 3.2.1 und E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2 .1

Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorbringen, sie habe bei Z.___ im Jahr 2005 zwar ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielt. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne aber trotzdem nicht gesprochen werden. Ihr Pensum habe sich wie folgt zusammengesetzt: 15 % Haus hälterin: Kochen, Einkauf und Putzen, 5 % Helfen beim An- und Ausziehe n und 80 % Gesellschaft leisten: sitzen, spazieren und nachts einfach da sein. Nur aufgrund dieser Aufteilung, wobe i sie vor allem Gesellschaft geleistet und gekocht habe,

und aufgrund der 24 Stunden Überwachungszeit der betreuten Person sei es zu einem zwische nzeitlichen Vollpensum gekommen. Dieses habe sie bloss dank der Einnahme vieler Medikamenten einige Zeit durchstehen können. Sie sei durch die Polyarthritis nach wie vor schwer einge schränkt und in ärztlicher Behandlung gewesen. Der zeitliche Konnex zwischen der ersten und der zweiten Rentenzahlung sei s omit nicht unterbrochen worden.

Die psychische Belastung sei bereits im Jahr 2002 ein Thema gewesen und gehe Hand in Hand mit der Polyarthritis und der dazugehörenden Schmerzverarbei tung . Dies spreche dagegen, dass im Jahr 2007 ein neues psychisches Leiden vorgelegen habe. Gemäss den neusten Abklärungen stehe klar die Polyarthritis im Zentrum. Der sachliche Zusammenhang sei somit ebenfalls gegeben .

Der Beklagten 2 seien sodann der Vorbescheid vom 5. Dezember 2008 und die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Mai 2009 zugestellt worden, weshalb sie an den IV-Entscheid gebunden sei (Urk. 1). 2 .2

Die Beklagte 1 wendet im Wesentlichen ein, aus den Akten der Invalidenversiche rung gehe hervor, dass die IV-Stelle ihren Entscheid massgeb lich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 9. Mai 2008 gestützt habe, gemäss welche m

die Depression der Klägerin sich neu ab Ende 2006 bis Anfang 2007 ausgebildet habe. Die Depression habe sich dann zunehmend ver stärkt und ab 8. Mai 200 7 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätig keiten geführt. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich um ein neues Krankengeschehen handle. So habe insbesondere während der Versi cherungszeit der Klägerin bei ihr kein psychisches Leiden bestanden, entspre chend auch keine dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit.

Von Seiten des alten Leidens, der seropositiven Arthritis, sei die Klägerin seit langem zu 50 % arbeitsfähig in der angestammten und zu 100 % arbeitsfähig in einer ange passten Tätigkeit.

Die Klägerin habe bei Z.___ vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 2005 eine rentenausschliessende Erwerbstätig keit ausgeübt. Anschliessend sei sie bei der Arbeitslosenversicherung bis November 2006 als vermittlungsfähig gemeldet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe.

Es sei somit weder der enge sachliche Konnex noch der enge zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 3. Dezember 1999 und der Invalidität ab 1. August 2007 gegeben. Selbst wenn aber eine Leistungspfli cht zu bejahen

wäre, so wä re n alle vor Mai 2009 fällig g e wordenen Rentenansprüche verjährt (Urk. 13 und Urk. 34). 2 .3

Die Beklagte 2 macht geltend, es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwi schen der im Dezember 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität. Dasselbe gelte für den zeitlichen Zusammenhang (Urk. 17). 3. 3.1

Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor: 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Med i zin, hielt mit Bericht an die IV-Stelle vom 2 7. Juni 2001 als Diagnose eine seropositive chronische Polyarthritis fest, welche seit Dezember 1999 bestehe. Die Kl ägerin sei vom 3. Dezember 1999 bis 3 0. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei besserungsfähigem Gesundheitszustand bestehe s eit dem 1. Dezember 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Urk. 21/20) . 3.3

Dr. med. D.___, Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals E.___, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 1. Oktober 2001 eine rheumatoide Arthritis, bestehend seit Dezember 199 9. Als Krankenpflegerin sei die Klägerin seit Dezember 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Als Metzgereigehilfin besteh e seit Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 21/27) . 3.4

Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenz arzt, von de r

Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals

H.___, nannten mit Bericht an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 6. Dezember 2004 als Diagnose n : - r heuma t oide Arthritis, Erstdiagnose Dezember 1999 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links

Die Klägerin sei im September und Oktober wegen einer ulzerösen Stomatitis sowie Panzytopenie in der medizinischen Klinik ihres Spitals hospitalisiert gewesen. Die Beschwerden sei en als Folge einer Methotrexat -Toxizität interpre tiert worden, weshalb diese medikamentöse Therapie sistiert worden sei. Zwi schenzeitlich klage die Klägerin zwar über Glieder- und diverse Gelenkschmer zen, insbesondere im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndrom s rechts, aber auch möglicherweise im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis mit Dolenzen in den Händen, vor allem MCP-Gelenke betr effend, aber auch Ellbogen symme trisch. In der klinischen Untersuchung habe die Klä gerin eine Fehlhaltung mit links/rechts Skoliose sowie Rundrücken und Protraktion der Schultern sowie Haltungsinsuffizienz vor allem im Bereich der oberen Wirbelsäule gezeigt. Als Folge habe sie über eine Schmerzsymptomatik geklagt, die im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndroms rechts interpre tiert werden könne. Die übrigen Dolenzen im Bereich der Hände aber auch Ell bogen, Knie und Füsse, insbesondere der MCP-Gelenke, seien wahrscheinlich im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis zu interpretieren. Aktuell zeige die Klägerin jedoch keine Synovitiden (wahrscheinlich wirke die Methotrexat -Therapie

noch nach). Es sei eine zusätzliche Therapie mit Plaquenil

2 x 200 mg eingeleitet worden. Es werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin beziehe eine 50%ige Invalidenrente wegen der Grunderkrankung (Urk. 21/69/5-7) . 3.5

Dr. D.___

vom Spital E.___ berichtete zusammen mit Assistenzarzt Dr. med. J.___

am 2 7. Januar 2005

Dr. I.___, aktuell bestehe klinisch sowie auch humoral unter der seit Oktober 2004 bestehenden Basistherapie mit Plaquenil und dem möglicherweise noch nachwirkenden (toxischen) Effekt des Metho trexats eine gut supprimierte Entzündungsaktivität. Insgesamt sei bisher von einem milden (oder bisher sehr gut kontrollierte

n) Krankheitsverlauf auszuge hen. R adiologisch könnten im Bereich der Hände und Füsse keine frischen ero siv-entzündlichen Veränderungen dokumentiert werden, an der Basis des Metacarpale II radialseits rechts sowie am Metatarsale -V-Köpfchen links zeigten sich Befunde, welche mit abgelaufenen kleinen Erosionen vereinbar seien. Bei klinisch und humoral fehlenden Entzündungszeichen seien die 2,5 mg Spi ricort /Tag am 1 6. Dezember 2004 abgesetzt worden . E benso sei die Medikation mit Nexium und Folsäure (bei massiv erhöhtem Folsäurespiegel im Blut) sistiert worden. Osteodensitometrisch ergäben sich in der LWS Durchschnittswe r te im osteopenen Bereich, in der Hüfte lägen die Werte im Normbereich. Aufgrund des teilweise sehr variablen und inkonsistenten Beschwerdebildes mit diffus wechselnder Schmerzlokalisati o n am ganzen Körper sei zusätzlich von einer Schmerzausweitung auszugehen. Im Bereich des Achsenskeletts bestehe e in Zervikothorakovertebralsyn d rom, wobei hier die Fehlhaltung (abgeflachte BWS-Kyphose) sowie die deutliche Haltungsinsuffizienz mit muskulären Dysbalancen im Vordergrund stünden (Urk. 21/69/8-12). 3.6

Dr. I.___

nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 8. Mai 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine r heumatoide Arthritis, beste hend seit 1999, und ein Zerviko - sowie

Thorakovertebralsy nd rom . Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Osteopenie

der LWS. Die Klägerin sei seit September 2001 in einem 50%-Pensum als Betreuerin einer sehr betag ten Dame tätig. Diese Tätigkeit könne sie gerade erfüllen

(Urk. 21/69 /1-4). 3.7

PD Dr. med. K.___, Leitender Arzt Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin des Spitals E.___, und Dr. med. L.___, Assistenzärz tin, hielten mit Bericht vom 6. April 2006 fest, unter der aktuellen Basistherapie mit Plaquenil 400 mg bestehe ein e gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit laborchemisch fehlender humoraler Aktivität sowie klinisch fehlenden Hinwei sen für Synovitiden . Aufgrund des gut kontrollier ten Krankheitsverlauf s im ver gangenen Jahr hätten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse zur Standortbestimmung in diesem Jahr verzichtet. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 1-0-1 fortzuführen. Die täg lich e Medikation mit Folsäure hätten sie bei persistierend hohem Folsäurespie gel im Blut sistiert. Bezüglich Osteopenie sei die Fortführung einer Therapie mit Calcimagon D3 empfohlen. Eine Kontroll-Densitometrie sei im Januar 2007 sinnvoll. Bezüglich der zervikothorakalen Beschwerden zeige sich klinisch vor allem eine ausgeprägte statische Komponente mit Knick-/Senkfuss rechts, Valgusfehlstellungen der Knie beidseits, Beckentiefstand links von einem Zen timeter sowie Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung mit Hyperkyphose im Bereich des zervikothorakalen Übergangs. Im Weiteren bestünden eine muskuläre Dys balance und Haltungsinsuffizienz. Zudem zeig t en sich im Röntgen der HWS vom Dezember 2004 mehrsegmentale Spondylosen mit Punctum

maximum im Bereich von C6/ 7. Eine Wiederaufnahme der ambulanten Physiotherapie lehne die Klägerin aktuell ab, sei jedoch aus ihrer Sicht zur Haltungskorrektur und Verbesserung der Rumpfstabilisation indiziert (Urk. 21/86/24-25) . 3.8

PD Dr.

K.___ berichtete am 1 8. Januar 2007 zusammen mit Dr. med. M.___, Assistenzarzt, unter der aktuellen Basistherapie mit Pla q uenil 400 mg täglich bestehe we iterhin eine gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit fehlen den klinischen Hinweisen für Synotividen bzw. humorale Aktivität. Radiolo gisch zeigten sich weiterhin keine wesentlichen entzündlichen Veränderungen. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 1-0-1 unverän dert fortzusetzen. Bei den langjährigen Schmerzen am Ellenbogen rechts fänden sie klinisch eine Epikondylitis

lateralis sowie Insertionstendinose des Musculus

bi c eps radial. Bei persistierenden Beschwerden werde sich die Klägerin zur Glu kokor t ikoid -I nfiltration bei ihnen melden. Die Knochendichtemessung mittels DEXA vom 2 6. Januar 2007 dokumentiere im Vergleich zur Vorunter - suchung vom 1 7. Januar 2005 einen stabilen Verlauf. Die Calcium- und Vita - min-D-Substitution sollte fortges etzt werden (Urk. 21/86/22-23). 3.9

Dr. F.___ und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, erklärten mit Bericht vom 1 2. Mai 2007, die Klägerin habe sich am Morgen mit generalisierten Kno chenschmerzen, am stärksten

in der linken Schulter, auf dem Notfall gemeldet. Die Schmerzen bestünden seit vier Tagen. Die Klägerin sei im April 2007 wegen einer Pneumonie hospitalisiert g ewesen. Seit dem Austritt am 24. April 2007 habe sie einen oberen Atemwegsinfekt mit Ohren- und Halsschmerzen sowie Fieber gehabt. Das Labor zeige keine entzündliche Aktivität. Sie verordneten neu Prednison 10 mg pro Tag für fü nf Tage und attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 2 0. Mai 2007 (Urk. 21/86/18-19). 3. 10

Dr. med. O.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabi litation, speziell Rheumaerkrankungen, nannte mit Bericht an die

IV-Stelle vom 1 1. Januar 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - seropositive rheumatoide Polyarthritis mit mildem Verlauf, bestehend seit 1999 - z usätzliches generalis iertes Fibromyalgiesyndrom / somatoforme Schmerz störung bestehend seit Anfang 2007

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: - g eneralisiertes weichteil-rheumatisches Schmerzsyndrom am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren, bestehend seit mindesten s Anfang 2007 - z erviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose der Wirbel säule und Haltungsinsuffizienz, bestehend seit einigen Jahren - Verdacht auf depressive Entwicklung (diesbezüglich seit Mitte 2007 in ärztlicher Behandlung) bestehend zumindest seit Anfang 2007 - Hypertonie bestehend seit 2005

I n der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 bis 30 Stunden pro Woche. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventu ell bis 40 Stunden pro Woche. Diese Angaben gälten seit 200 7. Die Klägerin sei lediglich für körperliche Schwerarbeit wie dauerndes Heben und Tragen von Lasten, dauerndes Arbeiten in stehender Positi o n sowie Arbeiten über Kopf e in geschränkt. Aufgrund der mild verlaufenden Polyarthritis bestün - den keine Deformitäten oder eindeutige Gelenkschwellungen, welche zur Zeit eine körper lich nicht belastende Tätigkeit verhindern würden. Die Arbeitsfähig - keit werde eventuell durch psychiatrische Diagnosen oder psychosoziale Belas - tungsfakto ren beeinflusst (Urk. 21/87). 3.1 1

Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom 9. Mai 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.1) .

In der bisherigen oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushalts- und Pflege hilfe bestehe aus psychiatrischer Sicht ei ne Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Es sei von einer voraussichtlich andauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % auszugehen. Diese Einschätzung erfolge unter Ausblendung der psy chosozialen Faktoren. Der Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei unter Einbezug der vorliegenden medizinischen Bericht e und der anamnestischen Angaben der Klägerin auf den 8. Mai 2007 zu datieren. In adaptier t en Tätigkei ten sei aus psychiatrischer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von etwa 50 % ausgewiesen. Adaptiert seien Tätigkeiten, die keine erhöhten Anforderun gen an die emotionale Flexibilität, die Stress- und Frustrationstoleranz und das Umstellungs- und Anp a ssungsvermögen sowie keine erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellten. (Urk. 21/100). 4. 4.1

Die Klägerin bezog ab Dezember 2000 bei eine m Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 21/58 und Urk. 21/65). Mit Verfügung vom 4. August 2005 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf (Urk. 21/73). Diese Rentenaufhebung erf olgte, da die Klägerin ab 1. Januar 2005 für Z.___

arbeitete und ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- pro Monat erzielte (Urk. 21/84) . Diese – offen sichtlich ideal angepasste - Tätigkeit übte die Klägerin in einem Pensum von 100 % aus (Urk. 21/84/8). Das Arbeitsverhältnis wurde im Oktober 2005 aus invaliditäts fremden Gründen beendet (vgl . Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 2008, Urk. 21/83). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin Arbeitslosenentschädigung bei einem Vermittlungsgrad von 100 % (vgl. Urk. 21/8 5). Vom 8. November 2006 bis 1 8. April 2007 arbeitete die Klä gerin in einem Privathaushalt als Haushälterin, was leichte Gartenarbeit ein schloss (Urk. 21/100/ 5; Urk. 21/85).

Die von der Klägerin ab 1. Januar 2005 ausgeübte 100%ige Arbeitstätigkeit steht in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung der Dres . F.___ und G.___

vom Spital

H.___, welche im Dezember 2004 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierten (E. 3.4). Auch der Bericht von Dr. D.___ und Dr. J.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 2 7. Januar 2005 (E. 3.5) lässt auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessen. So erklär t en sie, dass unter der im Oktober 2004 begonne nen Therapie mit Plaquenil

– und dem möglicherweise noch nachwirkenden Effekt des Methotrexats

– eine gut supprimierte Entzündungsaktivität bestehe. Im Dezember 2004 wurde aufgrund der klinisch und humoral fehlenden Ent zündungszeichen die Behandlung mit Spiricort, welche sich zuletzt noch auf 2,5 mg pro Tag belief, abgesetzt. Als Medikation verordneten Dr. D.___ und Dr. J.___ denn auch lediglich Plaquenil, Calcimagon-D3-Kautabletten, Ferrum- Hausmann-Kapseln und

Brufen

in Reserve (Urk. 21/69/10). PD Dr. K.___ und Dr. L.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ hielten im April 2006 im Rahmen der SCQM (Swiss Clinical Quality Management in Rheumatic

Diseases) durchgeführten Jahreskontrolle einen stabilen Krankheitsverlauf fest (E. 3.7) .

Aufgrund des gut kon t rollierten Krankheitsverlaufes im vorhergegan gen Jahr verzichteten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse. Der Klägerin waren Schmerzmittel weiterhin lediglich bei Bedarf verordnet (Urk. 21/86/25). Im Januar 200 7 hielt en PD Dr. K.___

und Dr. M.___ weiterhin einen stabilen Verlauf der rheumatoiden Arthritis fest (vgl. E. 3.8).

Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 1 8. Mai 20 0 5 (vgl. E. 3.6, Urk. 21/69/1-4) ergibt sich nichts, was die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Klä gerin – zumindest – in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen würde. So verwies er betreffend Befund e auf die Berichte der Fachärzte des Spitals E.___ und des Spitals

H.___ . Dr. I.___ erwähnte in seinem Bericht zudem, dass die Klä gerin einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachg ehe, welche sie gerade erfüllen könne. Diese Angabe steht im Widerspruch zur 100%igen Arbeitstätigkeit der Klägerin ab Januar 2005.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die rheumatoide Arthritis der Klägerin zumin dest zwischen Januar 2005 und April 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und dadurch die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubte. Der zeitliche Konnex zwischen der vorbest andenen Invalidität der Klägerin und einer nach April 2007 einge tretenen er neuten Invalidität wurde dadurch unterbrochen. 4.2

Die Kläger in

arbeitete offenbar letztmals am 1 8. April 2007 für A.___ (vgl. Urk. 21/100/ 5) . Nachdem sie ab 1 9. April 2007 zunächst wegen einer Pneumonie im Spital

H.___ hospitalisiert war (Bericht vom 2 4. April 2007, Urk. 21/86/20-21), wurde sie a m 1 2. Mai 2007 auf dem Notfall des Spitals

H.___ vorstellig und klagte über generalisierte Knochenschmerzen, welche seit vier Tagen

bestünden (E. 3.9). Die Ärzte des Spital s

H.___ attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2 0. Mai 2007 (vgl. E. 3.9). Dr. B.___ kam im Rahmen seiner Begutachtung zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht ab 8. Mai 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtli che Tätigkeiten bestehe (E. 3.11; vgl. auch Urk. 21/100/11 in Verbindung mit Urk. 21/86/50) .

Im Mai 2007

war

die Klägerin durch das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis mit A.___

bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversi chert (Urk. 2/7, vgl. auch Urk. 17 S. 2). Die Beklagte 2, welcher sowohl der Vor bescheid vom 5. Dezember 2008 (Urk. 21/103, vgl. Urk. 21/102/2) wie auch die Verfügung vom 1 1. Juni 2009 (vgl. Urk. 21/11 9), in welcher die IV-Stelle davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin ab Mai 2007 gestützt auf ein neues Leiden (Depression) andauernd verschlechterte habe (vgl. Urk. 21/117; vgl. auch Urk. 21/101/6-7), zugestellt wurden, ist daher verpflich tet, der Klägerin eine Dreiviertelsrente

(Art. 16 Abs. 2 des Reglement 2005, Zweiter Teil) auszurichten. Diese ist ab August 2007 auszurichten (die Einrede der Verjährung wurde von der Beklagten 2 nicht erhoben), da sie gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen gleichzeitig mit der Rente der Invalidenversicherung fällig wird (Art. 18 Abs. 1 des Reglements 2005, Zweiter Teil [Urk. 28/2], Art. 7 Abs. 1 des Reglements 2005, Erster Teil; Vorsorgeplan AL [Urk. 28/1]). 4.3

Die Klägerin beantragt e die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Klageeinleitung (Urk. 1). Praxisgemäss wird für die Verzinsung der jeweils in einem bestimmten Zeitraum gültige Zinssatz angewandt. Vorliegend ist der Verzugszins grund sätzlich ab 1 6. Mai 2014 (Klageerhebung) geschuldet. Entsprechend ist Art. 34 der ab 1. Januar 2014 gültigen Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgeregle ments der Beklagten 2 heranzuziehen, welcher vorsieht, dass der Verzugszins dem BVG-Zins entspricht. Der BVG-Mindestzins betrug ab 1. Januar 2014 1,75 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]), weshalb die Beklagte 2 zu verpflichten ist, der Klägerin Verzugszinsen von 1,75 % auf den bis am 1 6. Mai 2014 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse n ab 1 6. Mai 2014 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 5.

Nach dem Gesagten ist die Klage gegen die Beklagte 2 gutzuheissen und diese zu verpflichten, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 1,75 % ab dem 1 6 . Mai 2014 auf den bis zur Klageeinleitung fällig geworde nen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen. Die gegen die Beklagte 1 erhobene Klage ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente n ebst Zins zu 1,75 %

ab dem

1 6. Mai 2014

auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsda tum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Rechtsanwältin Marta Mozar - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer War tezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge - einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden - versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. D er zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist . Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähig keit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrschein lich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Hierbei genügt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern diese bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2, E. 3.2.1 und E.

E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2 .1

Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorbringen, sie habe bei Z.___ im Jahr 2005 zwar ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielt. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne aber trotzdem nicht gesprochen werden. Ihr Pensum habe sich wie folgt zusammengesetzt: 15 % Haus hälterin: Kochen, Einkauf und Putzen, 5 % Helfen beim An- und Ausziehe n und 80 % Gesellschaft leisten: sitzen, spazieren und nachts einfach da sein. Nur aufgrund dieser Aufteilung, wobe i sie vor allem Gesellschaft geleistet und gekocht habe,

und aufgrund der 24 Stunden Überwachungszeit der betreuten Person sei es zu einem zwische nzeitlichen Vollpensum gekommen. Dieses habe sie bloss dank der Einnahme vieler Medikamenten einige Zeit durchstehen können. Sie sei durch die Polyarthritis nach wie vor schwer einge schränkt und in ärztlicher Behandlung gewesen. Der zeitliche Konnex zwischen der ersten und der zweiten Rentenzahlung sei s omit nicht unterbrochen worden.

Die psychische Belastung sei bereits im Jahr 2002 ein Thema gewesen und gehe Hand in Hand mit der Polyarthritis und der dazugehörenden Schmerzverarbei tung . Dies spreche dagegen, dass im Jahr 2007 ein neues psychisches Leiden vorgelegen habe. Gemäss den neusten Abklärungen stehe klar die Polyarthritis im Zentrum. Der sachliche Zusammenhang sei somit ebenfalls gegeben .

Der Beklagten 2 seien sodann der Vorbescheid vom 5. Dezember 2008 und die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Mai 2009 zugestellt worden, weshalb sie an den IV-Entscheid gebunden sei (Urk. 1). 2 .2

Die Beklagte 1 wendet im Wesentlichen ein, aus den Akten der Invalidenversiche rung gehe hervor, dass die IV-Stelle ihren Entscheid massgeb lich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 9. Mai 2008 gestützt habe, gemäss welche m

die Depression der Klägerin sich neu ab Ende 2006 bis Anfang 2007 ausgebildet habe. Die Depression habe sich dann zunehmend ver stärkt und ab 8. Mai 200 7 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätig keiten geführt. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich um ein neues Krankengeschehen handle. So habe insbesondere während der Versi cherungszeit der Klägerin bei ihr kein psychisches Leiden bestanden, entspre chend auch keine dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit.

Von Seiten des alten Leidens, der seropositiven Arthritis, sei die Klägerin seit langem zu 50 % arbeitsfähig in der angestammten und zu 100 % arbeitsfähig in einer ange passten Tätigkeit.

Die Klägerin habe bei Z.___ vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 2005 eine rentenausschliessende Erwerbstätig keit ausgeübt. Anschliessend sei sie bei der Arbeitslosenversicherung bis November 2006 als vermittlungsfähig gemeldet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe.

Es sei somit weder der enge sachliche Konnex noch der enge zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 3. Dezember 1999 und der Invalidität ab 1. August 2007 gegeben. Selbst wenn aber eine Leistungspfli cht zu bejahen

wäre, so wä re n alle vor Mai 2009 fällig g e wordenen Rentenansprüche verjährt (Urk. 13 und Urk. 34). 2 .3

Die Beklagte 2 macht geltend, es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwi schen der im Dezember 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität. Dasselbe gelte für den zeitlichen Zusammenhang (Urk. 17). 3. 3.1

Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor: 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Med i zin, hielt mit Bericht an die IV-Stelle vom 2 7. Juni 2001 als Diagnose eine seropositive chronische Polyarthritis fest, welche seit Dezember 1999 bestehe. Die Kl ägerin sei vom 3. Dezember 1999 bis 3 0. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei besserungsfähigem Gesundheitszustand bestehe s eit dem 1. Dezember 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Urk. 21/20) . 3.3

Dr. med. D.___, Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals E.___, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 1. Oktober 2001 eine rheumatoide Arthritis, bestehend seit Dezember 199 9. Als Krankenpflegerin sei die Klägerin seit Dezember 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Als Metzgereigehilfin besteh e seit Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 21/27) . 3.4

Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenz arzt, von de r

Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals

H.___, nannten mit Bericht an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 6. Dezember 2004 als Diagnose n : - r heuma t oide Arthritis, Erstdiagnose Dezember 1999 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links

Die Klägerin sei im September und Oktober wegen einer ulzerösen Stomatitis sowie Panzytopenie in der medizinischen Klinik ihres Spitals hospitalisiert gewesen. Die Beschwerden sei en als Folge einer Methotrexat -Toxizität interpre tiert worden, weshalb diese medikamentöse Therapie sistiert worden sei. Zwi schenzeitlich klage die Klägerin zwar über Glieder- und diverse Gelenkschmer zen, insbesondere im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndrom s rechts, aber auch möglicherweise im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis mit Dolenzen in den Händen, vor allem MCP-Gelenke betr effend, aber auch Ellbogen symme trisch. In der klinischen Untersuchung habe die Klä gerin eine Fehlhaltung mit links/rechts Skoliose sowie Rundrücken und Protraktion der Schultern sowie Haltungsinsuffizienz vor allem im Bereich der oberen Wirbelsäule gezeigt. Als Folge habe sie über eine Schmerzsymptomatik geklagt, die im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndroms rechts interpre tiert werden könne. Die übrigen Dolenzen im Bereich der Hände aber auch Ell bogen, Knie und Füsse, insbesondere der MCP-Gelenke, seien wahrscheinlich im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis zu interpretieren. Aktuell zeige die Klägerin jedoch keine Synovitiden (wahrscheinlich wirke die Methotrexat -Therapie

noch nach). Es sei eine zusätzliche Therapie mit Plaquenil

2 x 200 mg eingeleitet worden. Es werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin beziehe eine 50%ige Invalidenrente wegen der Grunderkrankung (Urk. 21/69/5-7) . 3.5

Dr. D.___

vom Spital E.___ berichtete zusammen mit Assistenzarzt Dr. med. J.___

am 2 7. Januar 2005

Dr. I.___, aktuell bestehe klinisch sowie auch humoral unter der seit Oktober 2004 bestehenden Basistherapie mit Plaquenil und dem möglicherweise noch nachwirkenden (toxischen) Effekt des Metho trexats eine gut supprimierte Entzündungsaktivität. Insgesamt sei bisher von einem milden (oder bisher sehr gut kontrollierte

n) Krankheitsverlauf auszuge hen. R adiologisch könnten im Bereich der Hände und Füsse keine frischen ero siv-entzündlichen Veränderungen dokumentiert werden, an der Basis des Metacarpale II radialseits rechts sowie am Metatarsale -V-Köpfchen links zeigten sich Befunde, welche mit abgelaufenen kleinen Erosionen vereinbar seien. Bei klinisch und humoral fehlenden Entzündungszeichen seien die 2,5 mg Spi ricort /Tag am 1 6. Dezember 2004 abgesetzt worden . E benso sei die Medikation mit Nexium und Folsäure (bei massiv erhöhtem Folsäurespiegel im Blut) sistiert worden. Osteodensitometrisch ergäben sich in der LWS Durchschnittswe r te im osteopenen Bereich, in der Hüfte lägen die Werte im Normbereich. Aufgrund des teilweise sehr variablen und inkonsistenten Beschwerdebildes mit diffus wechselnder Schmerzlokalisati o n am ganzen Körper sei zusätzlich von einer Schmerzausweitung auszugehen. Im Bereich des Achsenskeletts bestehe e in Zervikothorakovertebralsyn d rom, wobei hier die Fehlhaltung (abgeflachte BWS-Kyphose) sowie die deutliche Haltungsinsuffizienz mit muskulären Dysbalancen im Vordergrund stünden (Urk. 21/69/8-12). 3.6

Dr. I.___

nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 8. Mai 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine r heumatoide Arthritis, beste hend seit 1999, und ein Zerviko - sowie

Thorakovertebralsy nd rom . Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Osteopenie

der LWS. Die Klägerin sei seit September 2001 in einem 50%-Pensum als Betreuerin einer sehr betag ten Dame tätig. Diese Tätigkeit könne sie gerade erfüllen

(Urk. 21/69 /1-4). 3.7

PD Dr. med. K.___, Leitender Arzt Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin des Spitals E.___, und Dr. med. L.___, Assistenzärz tin, hielten mit Bericht vom 6. April 2006 fest, unter der aktuellen Basistherapie mit Plaquenil 400 mg bestehe ein e gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit laborchemisch fehlender humoraler Aktivität sowie klinisch fehlenden Hinwei sen für Synovitiden . Aufgrund des gut kontrollier ten Krankheitsverlauf s im ver gangenen Jahr hätten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse zur Standortbestimmung in diesem Jahr verzichtet. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 1-0-1 fortzuführen. Die täg lich e Medikation mit Folsäure hätten sie bei persistierend hohem Folsäurespie gel im Blut sistiert. Bezüglich Osteopenie sei die Fortführung einer Therapie mit Calcimagon D3 empfohlen. Eine Kontroll-Densitometrie sei im Januar 2007 sinnvoll. Bezüglich der zervikothorakalen Beschwerden zeige sich klinisch vor allem eine ausgeprägte statische Komponente mit Knick-/Senkfuss rechts, Valgusfehlstellungen der Knie beidseits, Beckentiefstand links von einem Zen timeter sowie Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung mit Hyperkyphose im Bereich des zervikothorakalen Übergangs. Im Weiteren bestünden eine muskuläre Dys balance und Haltungsinsuffizienz. Zudem zeig t en sich im Röntgen der HWS vom Dezember 2004 mehrsegmentale Spondylosen mit Punctum

maximum im Bereich von C6/ 7. Eine Wiederaufnahme der ambulanten Physiotherapie lehne die Klägerin aktuell ab, sei jedoch aus ihrer Sicht zur Haltungskorrektur und Verbesserung der Rumpfstabilisation indiziert (Urk. 21/86/24-25) . 3.8

PD Dr.

K.___ berichtete am 1 8. Januar 2007 zusammen mit Dr. med. M.___, Assistenzarzt, unter der aktuellen Basistherapie mit Pla q uenil 400 mg täglich bestehe we iterhin eine gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit fehlen den klinischen Hinweisen für Synotividen bzw. humorale Aktivität. Radiolo gisch zeigten sich weiterhin keine wesentlichen entzündlichen Veränderungen. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 1-0-1 unverän dert fortzusetzen. Bei den langjährigen Schmerzen am Ellenbogen rechts fänden sie klinisch eine Epikondylitis

lateralis sowie Insertionstendinose des Musculus

bi c eps radial. Bei persistierenden Beschwerden werde sich die Klägerin zur Glu kokor t ikoid -I nfiltration bei ihnen melden. Die Knochendichtemessung mittels DEXA vom 2 6. Januar 2007 dokumentiere im Vergleich zur Vorunter - suchung vom 1 7. Januar 2005 einen stabilen Verlauf. Die Calcium- und Vita - min-D-Substitution sollte fortges etzt werden (Urk. 21/86/22-23). 3.9

Dr. F.___ und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, erklärten mit Bericht vom 1 2. Mai 2007, die Klägerin habe sich am Morgen mit generalisierten Kno chenschmerzen, am stärksten

in der linken Schulter, auf dem Notfall gemeldet. Die Schmerzen bestünden seit vier Tagen. Die Klägerin sei im April 2007 wegen einer Pneumonie hospitalisiert g ewesen. Seit dem Austritt am 24. April 2007 habe sie einen oberen Atemwegsinfekt mit Ohren- und Halsschmerzen sowie Fieber gehabt. Das Labor zeige keine entzündliche Aktivität. Sie verordneten neu Prednison 10 mg pro Tag für fü nf Tage und attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 2 0. Mai 2007 (Urk. 21/86/18-19). 3. 10

Dr. med. O.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabi litation, speziell Rheumaerkrankungen, nannte mit Bericht an die

IV-Stelle vom 1 1. Januar 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - seropositive rheumatoide Polyarthritis mit mildem Verlauf, bestehend seit 1999 - z usätzliches generalis iertes Fibromyalgiesyndrom / somatoforme Schmerz störung bestehend seit Anfang 2007

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: - g eneralisiertes weichteil-rheumatisches Schmerzsyndrom am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren, bestehend seit mindesten s Anfang 2007 - z erviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose der Wirbel säule und Haltungsinsuffizienz, bestehend seit einigen Jahren - Verdacht auf depressive Entwicklung (diesbezüglich seit Mitte 2007 in ärztlicher Behandlung) bestehend zumindest seit Anfang 2007 - Hypertonie bestehend seit 2005

I n der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 bis 30 Stunden pro Woche. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventu ell bis 40 Stunden pro Woche. Diese Angaben gälten seit 200 7. Die Klägerin sei lediglich für körperliche Schwerarbeit wie dauerndes Heben und Tragen von Lasten, dauerndes Arbeiten in stehender Positi o n sowie Arbeiten über Kopf e in geschränkt. Aufgrund der mild verlaufenden Polyarthritis bestün - den keine Deformitäten oder eindeutige Gelenkschwellungen, welche zur Zeit eine körper lich nicht belastende Tätigkeit verhindern würden. Die Arbeitsfähig - keit werde eventuell durch psychiatrische Diagnosen oder psychosoziale Belas - tungsfakto ren beeinflusst (Urk. 21/87). 3.1 1

Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom 9. Mai 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.1) .

In der bisherigen oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushalts- und Pflege hilfe bestehe aus psychiatrischer Sicht ei ne Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Es sei von einer voraussichtlich andauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % auszugehen. Diese Einschätzung erfolge unter Ausblendung der psy chosozialen Faktoren. Der Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei unter Einbezug der vorliegenden medizinischen Bericht e und der anamnestischen Angaben der Klägerin auf den 8. Mai 2007 zu datieren. In adaptier t en Tätigkei ten sei aus psychiatrischer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von etwa 50 % ausgewiesen. Adaptiert seien Tätigkeiten, die keine erhöhten Anforderun gen an die emotionale Flexibilität, die Stress- und Frustrationstoleranz und das Umstellungs- und Anp a ssungsvermögen sowie keine erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellten. (Urk. 21/100). 4. 4.1

Die Klägerin bezog ab Dezember 2000 bei eine m Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 21/58 und Urk. 21/65). Mit Verfügung vom 4. August 2005 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf (Urk. 21/73). Diese Rentenaufhebung erf olgte, da die Klägerin ab 1. Januar 2005 für Z.___

arbeitete und ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- pro Monat erzielte (Urk. 21/84) . Diese – offen sichtlich ideal angepasste - Tätigkeit übte die Klägerin in einem Pensum von 100 % aus (Urk. 21/84/8). Das Arbeitsverhältnis wurde im Oktober 2005 aus invaliditäts fremden Gründen beendet (vgl . Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 2008, Urk. 21/83). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin Arbeitslosenentschädigung bei einem Vermittlungsgrad von 100 % (vgl. Urk. 21/8 5). Vom 8. November 2006 bis 1 8. April 2007 arbeitete die Klä gerin in einem Privathaushalt als Haushälterin, was leichte Gartenarbeit ein schloss (Urk. 21/100/ 5; Urk. 21/85).

Die von der Klägerin ab 1. Januar 2005 ausgeübte 100%ige Arbeitstätigkeit steht in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung der Dres . F.___ und G.___

vom Spital

H.___, welche im Dezember 2004 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierten (E. 3.4). Auch der Bericht von Dr. D.___ und Dr. J.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 2 7. Januar 2005 (E. 3.5) lässt auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessen. So erklär t en sie, dass unter der im Oktober 2004 begonne nen Therapie mit Plaquenil

– und dem möglicherweise noch nachwirkenden Effekt des Methotrexats

– eine gut supprimierte Entzündungsaktivität bestehe. Im Dezember 2004 wurde aufgrund der klinisch und humoral fehlenden Ent zündungszeichen die Behandlung mit Spiricort, welche sich zuletzt noch auf 2,5 mg pro Tag belief, abgesetzt. Als Medikation verordneten Dr. D.___ und Dr. J.___ denn auch lediglich Plaquenil, Calcimagon-D3-Kautabletten, Ferrum- Hausmann-Kapseln und

Brufen

in Reserve (Urk. 21/69/10). PD Dr. K.___ und Dr. L.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ hielten im April 2006 im Rahmen der SCQM (Swiss Clinical Quality Management in Rheumatic

Diseases) durchgeführten Jahreskontrolle einen stabilen Krankheitsverlauf fest (E. 3.7) .

Aufgrund des gut kon t rollierten Krankheitsverlaufes im vorhergegan gen Jahr verzichteten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse. Der Klägerin waren Schmerzmittel weiterhin lediglich bei Bedarf verordnet (Urk. 21/86/25). Im Januar 200 7 hielt en PD Dr. K.___

und Dr. M.___ weiterhin einen stabilen Verlauf der rheumatoiden Arthritis fest (vgl. E. 3.8).

Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 1 8. Mai 20 0 5 (vgl. E. 3.6, Urk. 21/69/1-4) ergibt sich nichts, was die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Klä gerin – zumindest – in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen würde. So verwies er betreffend Befund e auf die Berichte der Fachärzte des Spitals E.___ und des Spitals

H.___ . Dr. I.___ erwähnte in seinem Bericht zudem, dass die Klä gerin einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachg ehe, welche sie gerade erfüllen könne. Diese Angabe steht im Widerspruch zur 100%igen Arbeitstätigkeit der Klägerin ab Januar 2005.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die rheumatoide Arthritis der Klägerin zumin dest zwischen Januar 2005 und April 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und dadurch die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubte. Der zeitliche Konnex zwischen der vorbest andenen Invalidität der Klägerin und einer nach April 2007 einge tretenen er neuten Invalidität wurde dadurch unterbrochen. 4.2

Die Kläger in

arbeitete offenbar letztmals am 1 8. April 2007 für A.___ (vgl. Urk. 21/100/ 5) . Nachdem sie ab 1 9. April 2007 zunächst wegen einer Pneumonie im Spital

H.___ hospitalisiert war (Bericht vom 2 4. April 2007, Urk. 21/86/20-21), wurde sie a m 1 2. Mai 2007 auf dem Notfall des Spitals

H.___ vorstellig und klagte über generalisierte Knochenschmerzen, welche seit vier Tagen

bestünden (E. 3.9). Die Ärzte des Spital s

H.___ attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2 0. Mai 2007 (vgl. E. 3.9). Dr. B.___ kam im Rahmen seiner Begutachtung zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht ab 8. Mai 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtli che Tätigkeiten bestehe (E. 3.11; vgl. auch Urk. 21/100/11 in Verbindung mit Urk. 21/86/50) .

Im Mai 2007

war

die Klägerin durch das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis mit A.___

bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversi chert (Urk. 2/7, vgl. auch Urk.

E. 8 und Urk. 21 /65). Die proparis kam für Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auf (vgl. Schreiben der AHV-Ausgleichskasse Metzger vom 1 4. Mai 2002, Urk. 14/3) .

Ab 1. Januar 2005 arbeitete X.___

für Z.___, Lebensabend z u Hause, und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvor so r geversichert (Arbeitgeberbeschei nigung vom 2. Januar 2008, Urk. 21 /84, und Anmeldung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Urk.

21/84/8). Im April 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen von 13./1 8. April 2005, Urk. 21/66) . Dieses schloss sie mit Verfügung vom 4. August 2005 und der Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ab (Urk. 21/73). Die proparis stellte entspre chend ihre Leistungen ebenfalls ein (Klageantwort der proparis vom 2 5. September 2014, Urk.

E. 13 S. 3) .

Ab November 2005 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung und war dadurch weiterhin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgever sichert (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Januar 2008, Urk. 21/85). Vom 8. November 2006 bis 3 1. August 2007 war X.___

als Haushälterin bei A.___ an gestellt, wobei der letzte effektive Arbeits tag am 1 8. April 2007 war (vgl. Gutachten von Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2008, Urk. 21/100/ 5). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis ses war X.___ ebenfalls bei der Stif tung Auffangeinrichtung berufsvorsorgeversichert (vgl. Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG v om 2 5. Oktober 2012, Urk. 2/7).

Am 1 4. Dezember 2007 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 21/79). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 1 1. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 21/119, Verfügungsteil 2, Urk. 21/117) .

Am 5. April 2011 reichte X.___ bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsge such ein (Urk. 21/140), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2011 abwies (Urk. 21/157).

E. 14 /11, und vom 3 1. Mai 2013, Urk. 14/13), was beide ablehnten (Schreiben der proparis vom 1 5. Juli 2010, Urk. 14/10, vom 2 5. April 2013, Urk. 14/12, und vom 7. Oktober 2013, Urk. 14/14). 2.

Mit Eingabe vom 1 6. Mai 2014 (Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die AHV-Ausgleichskasse Metzger

und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte: „1.

Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist. 2.

Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit de n

Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen. 3.

Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen. 4.

Es sei der Klägerin zulasten der als leistungspflichtig erkannten

Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten

zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute . “

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 wurde auf Hinweis der proparis

(Eingabe vom 12. Juni 2014, Urk. 6)

diese anstelle der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Pensionskasse, ins Rubrum aufgenommen (Urk. 8). Die proparis (Beklagte 1) beantragte mit Klageantwort vom 2 5. September 2014 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 13) . Da die Stiftung Auffangeinrichtung (Beklagte 2) innert Frist (Urk. 4) keine Klageantwort erstattete, wurde ihr mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 nochmals Frist angesetzt, um eine Klageantwort

sowie ihre vollständigen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente, einzureichen (Urk. 15). Am 30. Oktober 2014 erstattete die Bek l a gte 2 die Kla geantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der gegen sie selber gerich teten Klage (Urk. 17) . Nachdem mit Verfügung vom 3. November 2014 (Urk.

18) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 21/1-170) beigezogen und mit Verfü gung vo m 11. Dezember 2014 (Urk.

23) von der Beklagten 2 erneut ihr e voll ständigen Akten einverlangt

worden waren (Urk. 28/1-2), hielt die Klägerin mit Re plik vom 1 7. Februar 2015 (Urk.

31) an ihren Anträgen fest. Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 1 2. März 2015 (Urk. 34) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Die Beklagte 2 verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 35). Die Duplik der Beklagten 1 und der Duplikverzicht der Beklagten 2 wurden den anderen Parteien am 9. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 36). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 S. 2). Die Beklagte 2, welcher sowohl der Vor bescheid vom 5. Dezember 2008 (Urk. 21/103, vgl. Urk. 21/102/2) wie auch die Verfügung vom 1 1. Juni 2009 (vgl. Urk. 21/11 9), in welcher die IV-Stelle davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin ab Mai 2007 gestützt auf ein neues Leiden (Depression) andauernd verschlechterte habe (vgl. Urk. 21/117; vgl. auch Urk. 21/101/6-7), zugestellt wurden, ist daher verpflich tet, der Klägerin eine Dreiviertelsrente

(Art. 16 Abs. 2 des Reglement 2005, Zweiter Teil) auszurichten. Diese ist ab August 2007 auszurichten (die Einrede der Verjährung wurde von der Beklagten 2 nicht erhoben), da sie gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen gleichzeitig mit der Rente der Invalidenversicherung fällig wird (Art. 18 Abs. 1 des Reglements 2005, Zweiter Teil [Urk. 28/2], Art. 7 Abs. 1 des Reglements 2005, Erster Teil; Vorsorgeplan AL [Urk. 28/1]). 4.3

Die Klägerin beantragt e die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Klageeinleitung (Urk. 1). Praxisgemäss wird für die Verzinsung der jeweils in einem bestimmten Zeitraum gültige Zinssatz angewandt. Vorliegend ist der Verzugszins grund sätzlich ab 1 6. Mai 2014 (Klageerhebung) geschuldet. Entsprechend ist Art. 34 der ab 1. Januar 2014 gültigen Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgeregle ments der Beklagten 2 heranzuziehen, welcher vorsieht, dass der Verzugszins dem BVG-Zins entspricht. Der BVG-Mindestzins betrug ab 1. Januar 2014 1,75 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]), weshalb die Beklagte 2 zu verpflichten ist, der Klägerin Verzugszinsen von 1,75 % auf den bis am 1 6. Mai 2014 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse n ab 1 6. Mai 2014 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 5.

Nach dem Gesagten ist die Klage gegen die Beklagte 2 gutzuheissen und diese zu verpflichten, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 1,75 % ab dem 1 6 . Mai 2014 auf den bis zur Klageeinleitung fällig geworde nen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen. Die gegen die Beklagte 1 erhobene Klage ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente n ebst Zins zu 1,75 %

ab dem

1 6. Mai 2014

auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsda tum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Rechtsanwältin Marta Mozar - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern
  2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt:
  3. 1.1      Die 1950 geborene X.___ war vom 2
  4. Januar 1996 bis am 31.  Januar 2000 als Betriebsmitarbeiterin Produktio n bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz ( proparis ) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbesche inigung vom 2
  5. Juni 2001, Urk.  21/15, und Vorsorgeausweise, Urk.  14/4). Am 2
  6. April 2001 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  21/12). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom
  7. November 2002 mit Wirkung ab
  8. Dezember 2000 bei eine m Invaliditätsgrad von 54  % eine ha l be Rente zu (Mitteilung Beschluss, Urk.  21/ 5 8 und Urk.  21 /65). Die proparis kam für Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auf (vgl. Schreiben der AHV-Ausgleichskasse Metzger vom 1
  9. Mai 2002, Urk.  14/3) .      Ab
  10. Januar 2005 arbeitete X.___ für Z.___ , Lebensabend z u Hause , und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvor so r geversichert (Arbeitgeberbeschei nigung vom
  11. Januar 2008, Urk. 21 /84, und Anmeldung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Urk.   21/84/8). Im April 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen von 13./1
  12. April 2005, Urk.  21/66) . Dieses schloss sie mit Verfügung vom
  13. August 2005 und der Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ab ( Urk.  21/73). Die proparis stellte entspre chend ihre Leistungen ebenfalls ein (Klageantwort der proparis vom 2
  14. September 2014, Urk.  13 S. 3 ) .      Ab November 2005 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung und war dadurch weiterhin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgever sichert (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 4.  Januar 2008 , Urk.  21/85). Vom
  15. November 2006 bis 3
  16. August 2007 war X.___ als Haushälterin bei A.___ an gestellt, wobei der letzte effektive Arbeits tag am 1
  17. April 2007 war (vgl. Gutachten von Dr.  med. B.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , vom
  18. Mai 2008, Urk.  21/100/ 5 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis ses war X.___ ebenfalls bei der Stif tung Auffangeinrichtung berufsvorsorgeversichert (vgl. Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG v om 2
  19. Oktober 2012, Urk.  2/7).      Am 1
  20. Dezember 2007 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk.  21/79). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 1
  21. Juni 2009 mit Wirkung ab 1.  August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 61  % eine Dreiviertelsrente zu ( Urk.  21/119, Verfügungsteil 2, Urk.  21/117) .      Am
  22. April 2011 reichte X.___ bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsge such ein ( Urk.  21/140), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom
  23. September 2011 abwies ( Urk.  21/157). 1.2      X.___ , vertreten durch die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wandte sich sowohl an die proparis wie auch an die Stiftung Auffan g einrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge (Schreiben der Stadt Zürich an die proparis vom 2
  24. April 2010, Urk.  14/9, vom 2
  25. Januar 2013, Urk.  14 /11, und vom 3
  26. Mai 2013, Urk.  14/13), was beide ablehnten (Schreiben der proparis vom 1
  27. Juli 2010, Urk.  14/10, vom 2
  28. April 2013, Urk.  14/12, und vom
  29. Oktober 2013, Urk.  14/14).
  30. Mit Eingabe vom 1
  31. Mai 2014 ( Urk.  1) erhob X.___ Klage gegen die AHV-Ausgleichskasse Metzger und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte: „1.      Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist.
  32. Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit de n      Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen.
  33. Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen.
  34. Es sei der Klägerin zulasten der als leistungspflichtig erkannten      Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten      zuzusprechen inkl. Zins zu 5  % ab heute . “      Mit Verfügung vom 1
  35. Juni 2014 wurde auf Hinweis der proparis (Eingabe vom 12.  Juni 2014, Urk.  6) diese anstelle der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Pensionskasse, ins Rubrum aufgenommen ( Urk.  8). Die proparis (Beklagte 1) beantragte mit Klageantwort vom 2
  36. September 2014 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk.  13) . Da die Stiftung Auffangeinrichtung (Beklagte 2) innert Frist ( Urk.  4) keine Klageantwort erstattete, wurde ihr mit Verfügung vom
  37. Oktober 2014 nochmals Frist angesetzt, um eine Klageantwort sowie ihre vollständigen Akten , insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente, einzureichen ( Urk.  15). Am 30. Oktober 2014 erstattete die Bek l a gte 2 die Kla geantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der gegen sie selber gerich teten Klage ( Urk.  17) . Nachdem mit Verfügung vom
  38. November 2014 ( Urk.  18) die Akten der Invalidenversicherung ( Urk.  21/1-170) beigezogen und mit Verfü gung vo m 11.  Dezember 2014 ( Urk.  23) von der Beklagten 2 erneut ihr e voll ständigen Akten einverlangt worden waren ( Urk.  28/1-2), hielt die Klägerin mit Re plik vom 1
  39. Februar 2015 (Urk.  31) an ihren Anträgen fest. Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 1
  40. März 2015 ( Urk.  34 ) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Die Beklagte 2 verzichtete auf das Erstatten einer Duplik ( Urk.  35). Die Duplik der Beklagten 1 und der Duplikverzicht der Beklagten 2 wurden den anderen Parteien am
  41. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  36).
  42. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  43. 1.1      Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG , in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom
  44. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art.  73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
  45. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ( IVG ) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3      Nach Art.  24 Abs.  1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer War tezeit von einem Jahr gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG in Verbindung mit Art.  26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E.  1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4      Art.  23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge - einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden - versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art.  23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V  270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. D er zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist . Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähig keit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrschein lich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Hierbei genügt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern diese bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2, E. 3.2.1 und E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen ).
  46. 2 .1      Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorbringen, sie habe bei Z.___ im Jahr 2005 zwar ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielt. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne aber trotzdem nicht gesprochen werden. Ihr Pensum habe sich wie folgt zusammengesetzt: 15  % Haus hälterin: Kochen , Einkauf und Putzen, 5  % Helfen beim An- und Ausziehe n und 80  % Gesellschaft leisten: sitzen , spazieren und nachts einfach da sein. Nur aufgrund dieser Aufteilung, wobe i sie vor allem Gesellschaft geleistet und gekocht habe, und aufgrund der 24 Stunden Überwachungszeit der betreuten Person sei es zu einem zwische nzeitlichen Vollpensum gekommen. Dieses habe sie bloss dank der Einnahme vieler Medikamenten einige Zeit durchstehen können. Sie sei durch die Polyarthritis nach wie vor schwer einge schränkt und in ärztlicher Behandlung gewesen. Der zeitliche Konnex zwischen der ersten und der zweiten Rentenzahlung sei s omit nicht unterbrochen worden.      Die psychische Belastung sei bereits im Jahr 2002 ein Thema gewesen und gehe Hand in Hand mit der Polyarthritis und der dazugehörenden Schmerzverarbei tung . Dies spreche dagegen, dass im Jahr 2007 ein neues psychisches Leiden vorgelegen habe. Gemäss den neusten Abklärungen stehe klar die Polyarthritis im Zentrum. Der sachliche Zusammenhang sei somit ebenfalls gegeben .      Der Beklagten 2 seien sodann der Vorbescheid vom
  47. Dezember 2008 und die Verfügung der IV-Stelle vom 2
  48. Mai 2009 zugestellt worden, weshalb sie an den IV-Entscheid gebunden sei ( Urk.  1 ). 2 .2      Die Beklagte 1 wendet im Wesentlichen ein, aus den Akten der Invalidenversiche rung gehe hervor, dass die IV-Stelle ihren Entscheid massgeb lich auf das psychiatrische Gutachten von Dr.  B.___ vom
  49. Mai 2008 gestützt habe, gemäss welche m die Depression der Klägerin sich neu ab Ende 2006 bis Anfang 2007 ausgebildet habe. Die Depression habe sich dann zunehmend ver stärkt und ab
  50. Mai 200 7 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50  % für alle Tätig keiten geführt. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich um ein neues Krankengeschehen handle. So habe insbesondere während der Versi cherungszeit der Klägerin bei ihr kein psychisches Leiden bestanden, entspre chend auch keine dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit. Von Seiten des alten Leidens, der seropositiven Arthritis, sei die Klägerin seit langem zu 50  % arbeitsfähig in der angestammten und zu 100  % arbeitsfähig in einer ange passten Tätigkeit.      Die Klägerin habe bei Z.___ vom
  51. Januar bis 3
  52. Oktober 2005 eine rentenausschliessende Erwerbstätig keit ausgeübt. Anschliessend sei sie bei der Arbeitslosenversicherung bis November 2006 als vermittlungsfähig gemeldet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe.      Es sei somit weder der enge sachliche Konnex noch der enge zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom
  53. Dezember 1999 und der Invalidität ab
  54. August 2007 gegeben. Selbst wenn aber eine Leistungspfli cht zu bejahen wäre , so wä re n alle vor Mai 2009 fällig g e wordenen Rentenansprüche verjährt ( Urk.  13 und Urk.  34). 2 .3      Die Beklagte 2 macht geltend, es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwi schen der im Dezember 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität. Dasselbe gelte für den zeitlichen Zusammenhang ( Urk.  17).
  55. 3.1      Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor: 3.2      Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Med i zin, hielt mit Bericht an die IV-Stelle vom 2
  56. Juni 2001 als Diagnose eine seropositive chronische Polyarthritis fest, welche seit Dezember 1999 bestehe. Die Kl ägerin sei vom
  57. Dezember 1999 bis 3
  58. November 2000 zu 100  % arbeitsunfähig gewesen. Bei besserungsfähigem Gesundheitszustand bestehe s eit dem
  59. Dezember 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ( Urk.  21/20) . 3.3      Dr.  med. D.___ , Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals E.___ , diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1
  60. Oktober 2001 eine rheumatoide Arthritis, bestehend seit Dezember 199
  61. Als Krankenpflegerin sei die Klägerin seit Dezember 2000 zu 50  % arbeitsunfähig. Als Metzgereigehilfin besteh e seit Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  21/27) . 3.4      Dr.  med. F.___ , Leitender Arzt, und Dr.  med. G.___ , Assistenz arzt, von de r Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals H.___ , nannten mit Bericht an Dr.  med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1
  62. Dezember 2004 als Diagnose n : - r heuma t oide Arthritis, Erstdiagnose Dezember 1999 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links      Die Klägerin sei im September und Oktober wegen einer ulzerösen Stomatitis sowie Panzytopenie in der medizinischen Klinik ihres Spitals hospitalisiert gewesen. Die Beschwerden sei en als Folge einer Methotrexat -Toxizität interpre tiert worden , weshalb diese medikamentöse Therapie sistiert worden sei. Zwi schenzeitlich klage die Klägerin zwar über Glieder- und diverse Gelenkschmer zen, insbesondere im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndrom s rechts , aber auch möglicherweise im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis mit Dolenzen in den Händen, vor allem MCP-Gelenke betr effend, aber auch Ellbogen symme trisch. In der klinischen Untersuchung habe die Klä gerin eine Fehlhaltung mit links/rechts Skoliose sowie Rundrücken und Protraktion der Schultern sowie Haltungsinsuffizienz vor allem im Bereich der oberen Wirbelsäule gezeigt. Als Folge habe sie über eine Schmerzsymptomatik geklagt, die im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndroms rechts interpre tiert werden könne. Die übrigen Dolenzen im Bereich der Hände aber auch Ell bogen, Knie und Füsse, insbesondere der MCP-Gelenke , seien wahrscheinlich im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis zu interpretieren. Aktuell zeige die Klägerin jedoch keine Synovitiden (wahrscheinlich wirke die Methotrexat -Therapie noch nach). Es sei eine zusätzliche Therapie mit Plaquenil 2 x 200 mg eingeleitet worden. Es werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin beziehe eine 50%ige Invalidenrente wegen der Grunderkrankung ( Urk.  21/69/5-7) . 3.5      Dr.  D.___ vom Spital E.___ berichtete zusammen mit Assistenzarzt Dr.  med. J.___ am 2
  63. Januar 2005 Dr.  I.___ , aktuell bestehe klinisch sowie auch humoral unter der seit Oktober 2004 bestehenden Basistherapie mit Plaquenil und dem möglicherweise noch nachwirkenden (toxischen) Effekt des Metho trexats eine gut supprimierte Entzündungsaktivität. Insgesamt sei bisher von einem milden (oder bisher sehr gut kontrollierte n) Krankheitsverlauf auszuge hen. R adiologisch könnten im Bereich der Hände und Füsse keine frischen ero siv-entzündlichen Veränderungen dokumentiert werden, an der Basis des Metacarpale II radialseits rechts sowie am Metatarsale -V-Köpfchen links zeigten sich Befunde, welche mit abgelaufenen kleinen Erosionen vereinbar seien. Bei klinisch und humoral fehlenden Entzündungszeichen seien die 2,5 mg Spi ricort /Tag am 1
  64. Dezember 2004 abgesetzt worden . E benso sei die Medikation mit Nexium und Folsäure (bei massiv erhöhtem Folsäurespiegel im Blut) sistiert worden. Osteodensitometrisch ergäben sich in der LWS Durchschnittswe r te im osteopenen Bereich, in der Hüfte lägen die Werte im Normbereich. Aufgrund des teilweise sehr variablen und inkonsistenten Beschwerdebildes mit diffus wechselnder Schmerzlokalisati o n am ganzen Körper sei zusätzlich von einer Schmerzausweitung auszugehen. Im Bereich des Achsenskeletts bestehe e in Zervikothorakovertebralsyn d rom , wobei hier die Fehlhaltung (abgeflachte BWS-Kyphose) sowie die deutliche Haltungsinsuffizienz mit muskulären Dysbalancen im Vordergrund stünden ( Urk.  21/69/8-12). 3.6      Dr.  I.___ nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1
  65. Mai 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine r heumatoide Arthritis, beste hend seit 1999 , und ein Zerviko - sowie Thorakovertebralsy nd rom . Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Osteopenie der LWS. Die Klägerin sei seit September 2001 in einem 50%-Pensum als Betreuerin einer sehr betag ten Dame tätig. Diese Tätigkeit könne sie gerade erfüllen (Urk.  21/69 /1-4 ). 3.7      PD Dr.  med. K.___ , Leitender Arzt Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin des Spitals E.___ , und Dr.  med. L.___ , Assistenzärz tin , hielten mit Bericht vom
  66. April 2006 fest, unter der aktuellen Basistherapie mit Plaquenil 400 mg bestehe ein e gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit laborchemisch fehlender humoraler Aktivität sowie klinisch fehlenden Hinwei sen für Synovitiden . Aufgrund des gut kontrollier ten Krankheitsverlauf s im ver gangenen Jahr hätten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse zur Standortbestimmung in diesem Jahr verzichtet. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 1-0-1 fortzuführen. Die täg lich e Medikation mit Folsäure hätten sie bei persistierend hohem Folsäurespie gel im Blut sistiert. Bezüglich Osteopenie sei die Fortführung einer Therapie mit Calcimagon D3 empfohlen. Eine Kontroll-Densitometrie sei im Januar 2007 sinnvoll. Bezüglich der zervikothorakalen Beschwerden zeige sich klinisch vor allem eine ausgeprägte statische Komponente mit Knick-/Senkfuss rechts, Valgusfehlstellungen der Knie beidseits, Beckentiefstand links von einem Zen timeter sowie Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung mit Hyperkyphose im Bereich des zervikothorakalen Übergangs. Im Weiteren bestünden eine muskuläre Dys balance und Haltungsinsuffizienz. Zudem zeig t en sich im Röntgen der HWS vom Dezember 2004 mehrsegmentale Spondylosen mit Punctum maximum im Bereich von C6/
  67. Eine Wiederaufnahme der ambulanten Physiotherapie lehne die Klägerin aktuell ab, sei jedoch aus ihrer Sicht zur Haltungskorrektur und Verbesserung der Rumpfstabilisation indiziert ( Urk.  21/86/24-25) . 3.8      PD Dr. K.___ berichtete am 1
  68. Januar 2007 zusammen mit Dr.  med. M.___ , Assistenzarzt, unter der aktuellen Basistherapie mit Pla q uenil 400 mg täglich bestehe we iterhin eine gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit fehlen den klinischen Hinweisen für Synotividen bzw. humorale Aktivität. Radiolo gisch zeigten sich weiterhin keine wesentlichen entzündlichen Veränderungen. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 1-0-1 unverän dert fortzusetzen. Bei den langjährigen Schmerzen am Ellenbogen rechts fänden sie klinisch eine Epikondylitis lateralis sowie Insertionstendinose des Musculus bi c eps radial. Bei persistierenden Beschwerden werde sich die Klägerin zur Glu kokor t ikoid -I nfiltration bei ihnen melden. Die Knochendichtemessung mittels DEXA vom 2
  69. Januar 2007 dokumentiere im Vergleich zur Vorunter - suchung vom 1
  70. Januar 2005 einen stabilen Verlauf. Die Calcium- und Vita - min-D-Substitution sollte fortges etzt werden (Urk.  21/86/22-23). 3.9      Dr.  F.___ und Dr.  med. N.___ , Assistenzarzt, erklärten mit Bericht vom 1
  71. Mai 2007, die Klägerin habe sich am Morgen mit generalisierten Kno chenschmerzen , am stärksten in der linken Schulter , auf dem Notfall gemeldet. Die Schmerzen bestünden seit vier Tagen. Die Klägerin sei im April 2007 wegen einer Pneumonie hospitalisiert g ewesen. Seit dem Austritt am 24.  April 2007 habe sie einen oberen Atemwegsinfekt mit Ohren- und Halsschmerzen sowie Fieber gehabt. Das Labor zeige keine entzündliche Aktivität. Sie verordneten neu Prednison 10 mg pro Tag für fü nf Tage und attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 2
  72. Mai 2007 ( Urk.  21/86/18-19).
  73. 10      Dr.  med. O.___ , Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabi litation, speziell Rheumaerkrankungen, nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1
  74. Januar 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - seropositive rheumatoide Polyarthritis mit mildem Verlauf, bestehend seit 1999 - z usätzliches generalis iertes Fibromyalgiesyndrom / somatoforme Schmerz störung bestehend seit Anfang 2007      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: - g eneralisiertes weichteil-rheumatisches Schmerzsyndrom am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren, bestehend seit mindesten s Anfang 2007 - z erviko - und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose der Wirbel säule und Haltungsinsuffizienz, bestehend seit einigen Jahren - Verdacht auf depressive Entwicklung (diesbezüglich seit Mitte 2007 in ärztlicher Behandlung) bestehend zumindest seit Anfang 2007 - Hypertonie bestehend seit 2005      I n der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 bis 30 Stunden pro Woche. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventu ell bis 40 Stunden pro Woche. Diese Angaben gälten seit 200
  75. Die Klägerin sei lediglich für körperliche Schwerarbeit wie dauerndes Heben und Tragen von Lasten, dauerndes Arbeiten in stehender Positi o n sowie Arbeiten über Kopf e in geschränkt. Aufgrund der mild verlaufenden Polyarthritis bestün - den keine Deformitäten oder eindeutige Gelenkschwellungen, welche zur Zeit eine körper lich nicht belastende Tätigkeit verhindern würden. Die Arbeitsfähig - keit werde eventuell durch psychiatrische Diagnosen oder psychosoziale Belas - tungsfakto ren beeinflusst ( Urk.  21/87). 3.1 1      Dr.  B.___ diagnostizierte mit Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom
  76. Mai 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.1) .      In der bisherigen oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushalts- und Pflege hilfe bestehe aus psychiatrischer Sicht ei ne Arbeitsfähigkeit von etwa 50  %. Es sei von einer voraussichtlich andauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 50  % auszugehen. Diese Einschätzung erfolge unter Ausblendung der psy chosozialen Faktoren. Der Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei unter Einbezug der vorliegenden medizinischen Bericht e und der anamnestischen Angaben der Klägerin auf den
  77. Mai 2007 zu datieren. In adaptier t en Tätigkei ten sei aus psychiatrischer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von etwa 50  % ausgewiesen. Adaptiert seien Tätigkeiten , die keine erhöhten Anforderun gen an die emotionale Flexibilität, die Stress- und Frustrationstoleranz und das Umstellungs- und Anp a ssungsvermögen sowie keine erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellten. ( Urk.  21/100).
  78. 4.1      Die Klägerin bezog ab Dezember 2000 bei eine m Invaliditätsgrad von 54  % eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk.  21/58 und Urk.  21/65). Mit Verfügung vom 4.  August 2005 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf ( Urk.  21/73). Diese Rentenaufhebung erf olgte, da die Klägerin ab
  79. Januar 2005 für Z.___ arbeitete und ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- pro Monat erzielte ( Urk.  21/84) . Diese – offen sichtlich ideal angepasste - Tätigkeit übte die Klägerin in einem Pensum von 100  % aus ( Urk.  21/84/8). Das Arbeitsverhältnis wurde im Oktober 2005 aus invaliditäts fremden Gründen beendet ( vgl . Schreiben der Klägerin vom 3.  Januar 2008, Urk.  21/83). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin Arbeitslosenentschädigung bei einem Vermittlungsgrad von 100  % (vgl. Urk. 21/8 5 ). Vom
  80. November 2006 bis 1
  81. April 2007 arbeitete die Klä gerin in einem Privathaushalt als Haushälterin , was leichte Gartenarbeit ein schloss ( Urk.  21/100/ 5; Urk.  21/85).      Die von der Klägerin ab
  82. Januar 2005 ausgeübte 100%ige Arbeitstätigkeit steht in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung der Dres . F.___ und G.___ vom Spital H.___ , welche im Dezember 2004 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierten (E. 3.4). Auch der Bericht von Dr.  D.___ und Dr.  J.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 2
  83. Januar 2005 (E. 3.5) lässt auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessen. So erklär t en sie, dass unter der im Oktober 2004 begonne nen Therapie mit Plaquenil – und dem möglicherweise noch nachwirkenden Effekt des Methotrexats – eine gut supprimierte Entzündungsaktivität bestehe. Im Dezember 2004 wurde aufgrund der klinisch und humoral fehlenden Ent zündungszeichen die Behandlung mit Spiricort , welche sich zuletzt noch auf 2,5 mg pro Tag belief, abgesetzt. Als Medikation verordneten Dr.  D.___ und Dr.  J.___ denn auch lediglich Plaquenil , Calcimagon-D3-Kautabletten , Ferrum- Hausmann-Kapseln und Brufen in Reserve ( Urk.  21/69/10). PD Dr.  K.___ und Dr.  L.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ hielten im April 2006 im Rahmen der SCQM (Swiss Clinical Quality Management in Rheumatic Diseases ) durchgeführten Jahreskontrolle einen stabilen Krankheitsverlauf fest (E. 3.7) . Aufgrund des gut kon t rollierten Krankheitsverlaufes im vorhergegan gen Jahr verzichteten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse. Der Klägerin waren Schmerzmittel weiterhin lediglich bei Bedarf verordnet ( Urk.  21/86/25). Im Januar 200 7 hielt en PD Dr.  K.___ und Dr.  M.___ weiterhin einen stabilen Verlauf der rheumatoiden Arthritis fest (vgl. E. 3.8).      Aus dem Bericht von Dr.  I.___ vom 1
  84. Mai 20 0 5 (vgl. E. 3.6, Urk.  21/69/1-4) ergibt sich nichts, was die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Klä gerin – zumindest – in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen würde. So verwies er betreffend Befund e auf die Berichte der Fachärzte des Spitals E.___ und des Spitals H.___ . Dr.  I.___ erwähnte in seinem Bericht zudem, dass die Klä gerin einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachg ehe , welche sie gerade erfüllen könne. Diese Angabe steht im Widerspruch zur 100%igen Arbeitstätigkeit der Klägerin ab Januar 2005.      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die rheumatoide Arthritis der Klägerin zumin dest zwischen Januar 2005 und April 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und dadurch die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubte. Der zeitliche Konnex zwischen der vorbest andenen Invalidität der Klägerin und einer nach April 2007 einge tretenen er neuten Invalidität wurde dadurch unterbrochen. 4.2      Die Kläger in arbeitete offenbar letztmals am 1
  85. April 2007 für A.___ (vgl. Urk.  21/100/ 5 ) . Nachdem sie ab 1
  86. April 2007 zunächst wegen einer Pneumonie im Spital H.___ hospitalisiert war (Bericht vom 2
  87. April 2007, Urk.  21/86/20-21), wurde sie a m 1
  88. Mai 2007 auf dem Notfall des Spitals H.___ vorstellig und klagte über generalisierte Knochenschmerzen , welche seit vier Tagen bestünden (E. 3.9). Die Ärzte des Spital s H.___ attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2
  89. Mai 2007 (vgl. E. 3.9). Dr.  B.___ kam im Rahmen seiner Begutachtung zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht ab
  90. Mai 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtli che Tätigkeiten bestehe (E. 3.11 ; vgl. auch Urk.  21/100/11 in Verbindung mit Urk.  21/86/50 ) . Im Mai 2007 war die Klägerin durch das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis mit A.___ bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversi chert ( Urk.  2/7, vgl. auch Urk.  17 S. 2 ). Die Beklagte 2, welcher sowohl der Vor bescheid vom
  91. Dezember 2008 ( Urk.  21/103, vgl. Urk.  21/102/2) wie auch die Verfügung vom 1
  92. Juni 2009 (vgl. Urk.  21/11 9 ) , in welcher die IV-Stelle davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin ab Mai 2007 gestützt auf ein neues Leiden (Depression) andauernd verschlechterte habe (vgl. Urk.  21/117 ; vgl. auch Urk.  21/101/6-7 ), zugestellt wurden, ist daher verpflich tet , der Klägerin eine Dreiviertelsrente ( Art.  16 Abs.  2 des Reglement 2005, Zweiter Teil) auszurichten. Diese ist ab August 2007 auszurichten (die Einrede der Verjährung wurde von der Beklagten 2 nicht erhoben), da sie gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen gleichzeitig mit der Rente der Invalidenversicherung fällig wird (Art. 18 Abs. 1 des Reglements 2005, Zweiter Teil [Urk. 28/2], Art. 7 Abs. 1 des Reglements 2005, Erster Teil; Vorsorgeplan AL [Urk. 28/1]). 4.3      Die Klägerin beantragt e die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Klageeinleitung ( Urk.  1). Praxisgemäss wird für die Verzinsung der jeweils in einem bestimmten Zeitraum gültige Zinssatz angewandt. Vorliegend ist der Verzugszins grund sätzlich ab 1
  93. Mai 2014 (Klageerhebung) geschuldet. Entsprechend ist Art. 34 der ab 1. Januar 2014 gültigen Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgeregle ments der Beklagten 2 heranzuziehen, welcher vorsieht, dass der Verzugszins dem BVG-Zins entspricht. Der BVG-Mindestzins betrug ab 1. Januar 2014 1,75  % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]), weshalb die Beklagte 2 zu verpflichten ist, der Klägerin Verzugszinsen von 1 ,75  % auf den bis am 1
  94. Mai 2014 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse n ab 1
  95. Mai 2014 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
  96. Nach dem Gesagten ist die Klage gegen die Beklagte 2 gutzuheissen und diese zu verpflichten, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 1,75  % ab dem 1 6 .  Mai 2014 auf den bis zur Klageeinleitung fällig geworde nen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen. Die gegen die Beklagte 1 erhobene Klage ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  97. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente n ebst Zins zu 1,75  % ab dem 1
  98. Mai 2014 auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsda tum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen.      Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
  99. Das Verfahren ist kostenlos.
  100. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Rechtsanwältin Marta Mozar - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
  101. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  102. Juli bis und mit 1
  103. August sowie vom 1
  104. Dezember bis und mit dem
  105. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00037 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

16. Dezember 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Rechtsanwältin Diana Berger- Aschwanden Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich gegen 1.

proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern 2.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1950 geborene X.___

war vom 2 3. Januar 1996 bis am 31. Januar 2000 als Betriebsmitarbeiterin Produktio n bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (proparis) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbesche inigung vom 2 6. Juni 2001, Urk. 21/15, und Vorsorgeausweise, Urk. 14/4). Am 2 5. April 2001 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 21/12). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. November 2002

mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bei eine m Invaliditätsgrad von 54 % eine ha l be Rente zu (Mitteilung Beschluss, Urk. 21/ 5 8 und Urk. 21 /65). Die proparis kam für Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge auf (vgl. Schreiben der AHV-Ausgleichskasse Metzger vom 1 4. Mai 2002, Urk. 14/3) .

Ab 1. Januar 2005 arbeitete X.___

für Z.___, Lebensabend z u Hause, und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvor so r geversichert (Arbeitgeberbeschei nigung vom 2. Januar 2008, Urk. 21 /84, und Anmeldung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Urk.

21/84/8). Im April 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen von 13./1 8. April 2005, Urk. 21/66) . Dieses schloss sie mit Verfügung vom 4. August 2005 und der Aufhebung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ab (Urk. 21/73). Die proparis stellte entspre chend ihre Leistungen ebenfalls ein (Klageantwort der proparis vom 2 5. September 2014, Urk. 13 S. 3) .

Ab November 2005 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung und war dadurch weiterhin bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgever sichert (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 4. Januar 2008, Urk. 21/85). Vom 8. November 2006 bis 3 1. August 2007 war X.___

als Haushälterin bei A.___ an gestellt, wobei der letzte effektive Arbeits tag am 1 8. April 2007 war (vgl. Gutachten von Dr. med. B.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2008, Urk. 21/100/ 5). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnis ses war X.___ ebenfalls bei der Stif tung Auffangeinrichtung berufsvorsorgeversichert (vgl. Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung BVG v om 2 5. Oktober 2012, Urk. 2/7).

Am 1 4. Dezember 2007 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 21/79). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 1 1. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 21/119, Verfügungsteil 2, Urk. 21/117) .

Am 5. April 2011 reichte X.___ bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsge such ein (Urk. 21/140), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2011 abwies (Urk. 21/157). 1.2

X.___, vertreten durch die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wandte sich sowohl an die proparis wie auch an die Stiftung Auffan g einrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge (Schreiben der Stadt Zürich an die proparis vom 2 7. April 2010, Urk. 14/9, vom 2 5. Januar 2013, Urk. 14 /11, und vom 3 1. Mai 2013, Urk. 14/13), was beide ablehnten (Schreiben der proparis vom 1 5. Juli 2010, Urk. 14/10, vom 2 5. April 2013, Urk. 14/12, und vom 7. Oktober 2013, Urk. 14/14). 2.

Mit Eingabe vom 1 6. Mai 2014 (Urk.

1) erhob X.___ Klage gegen die AHV-Ausgleichskasse Metzger

und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte: „1.

Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten leistungspflichtig ist. 2.

Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit de n

Berechnungsgrundlagen zu edieren und detailliert zu begründen. 3.

Es sei das IV-Dossier der Klägerin beizuziehen. 4.

Es sei der Klägerin zulasten der als leistungspflichtig erkannten

Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten

zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute . “

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 wurde auf Hinweis der proparis

(Eingabe vom 12. Juni 2014, Urk. 6)

diese anstelle der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Pensionskasse, ins Rubrum aufgenommen (Urk. 8). Die proparis (Beklagte 1) beantragte mit Klageantwort vom 2 5. September 2014 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 13) . Da die Stiftung Auffangeinrichtung (Beklagte 2) innert Frist (Urk. 4) keine Klageantwort erstattete, wurde ihr mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 nochmals Frist angesetzt, um eine Klageantwort

sowie ihre vollständigen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente, einzureichen (Urk. 15). Am 30. Oktober 2014 erstattete die Bek l a gte 2 die Kla geantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der gegen sie selber gerich teten Klage (Urk. 17) . Nachdem mit Verfügung vom 3. November 2014 (Urk.

18) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 21/1-170) beigezogen und mit Verfü gung vo m 11. Dezember 2014 (Urk.

23) von der Beklagten 2 erneut ihr e voll ständigen Akten einverlangt

worden waren (Urk. 28/1-2), hielt die Klägerin mit Re plik vom 1 7. Februar 2015 (Urk.

31) an ihren Anträgen fest. Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 1 2. März 2015 (Urk. 34) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Die Beklagte 2 verzichtete auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 35). Die Duplik der Beklagten 1 und der Duplikverzicht der Beklagten 2 wurden den anderen Parteien am 9. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 36). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinwei sen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unter bleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufs vorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vor sorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obli gatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer War tezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.4

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge - einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invaliden - versicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistun gen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vor sorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. D er zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist . Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähig keit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andauernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrschein lich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Hierbei genügt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern diese bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2, E. 3.2.1 und E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2 .1

Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorbringen, sie habe bei Z.___ im Jahr 2005 zwar ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielt. Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne aber trotzdem nicht gesprochen werden. Ihr Pensum habe sich wie folgt zusammengesetzt: 15 % Haus hälterin: Kochen, Einkauf und Putzen, 5 % Helfen beim An- und Ausziehe n und 80 % Gesellschaft leisten: sitzen, spazieren und nachts einfach da sein. Nur aufgrund dieser Aufteilung, wobe i sie vor allem Gesellschaft geleistet und gekocht habe,

und aufgrund der 24 Stunden Überwachungszeit der betreuten Person sei es zu einem zwische nzeitlichen Vollpensum gekommen. Dieses habe sie bloss dank der Einnahme vieler Medikamenten einige Zeit durchstehen können. Sie sei durch die Polyarthritis nach wie vor schwer einge schränkt und in ärztlicher Behandlung gewesen. Der zeitliche Konnex zwischen der ersten und der zweiten Rentenzahlung sei s omit nicht unterbrochen worden.

Die psychische Belastung sei bereits im Jahr 2002 ein Thema gewesen und gehe Hand in Hand mit der Polyarthritis und der dazugehörenden Schmerzverarbei tung . Dies spreche dagegen, dass im Jahr 2007 ein neues psychisches Leiden vorgelegen habe. Gemäss den neusten Abklärungen stehe klar die Polyarthritis im Zentrum. Der sachliche Zusammenhang sei somit ebenfalls gegeben .

Der Beklagten 2 seien sodann der Vorbescheid vom 5. Dezember 2008 und die Verfügung der IV-Stelle vom 2 0. Mai 2009 zugestellt worden, weshalb sie an den IV-Entscheid gebunden sei (Urk. 1). 2 .2

Die Beklagte 1 wendet im Wesentlichen ein, aus den Akten der Invalidenversiche rung gehe hervor, dass die IV-Stelle ihren Entscheid massgeb lich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 9. Mai 2008 gestützt habe, gemäss welche m

die Depression der Klägerin sich neu ab Ende 2006 bis Anfang 2007 ausgebildet habe. Die Depression habe sich dann zunehmend ver stärkt und ab 8. Mai 200 7 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätig keiten geführt. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich um ein neues Krankengeschehen handle. So habe insbesondere während der Versi cherungszeit der Klägerin bei ihr kein psychisches Leiden bestanden, entspre chend auch keine dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit.

Von Seiten des alten Leidens, der seropositiven Arthritis, sei die Klägerin seit langem zu 50 % arbeitsfähig in der angestammten und zu 100 % arbeitsfähig in einer ange passten Tätigkeit.

Die Klägerin habe bei Z.___ vom 1. Januar bis 3 1. Oktober 2005 eine rentenausschliessende Erwerbstätig keit ausgeübt. Anschliessend sei sie bei der Arbeitslosenversicherung bis November 2006 als vermittlungsfähig gemeldet gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe.

Es sei somit weder der enge sachliche Konnex noch der enge zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 3. Dezember 1999 und der Invalidität ab 1. August 2007 gegeben. Selbst wenn aber eine Leistungspfli cht zu bejahen

wäre, so wä re n alle vor Mai 2009 fällig g e wordenen Rentenansprüche verjährt (Urk. 13 und Urk. 34). 2 .3

Die Beklagte 2 macht geltend, es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwi schen der im Dezember 1999 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der heutigen Invalidität. Dasselbe gelte für den zeitlichen Zusammenhang (Urk. 17). 3. 3.1

Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor: 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Med i zin, hielt mit Bericht an die IV-Stelle vom 2 7. Juni 2001 als Diagnose eine seropositive chronische Polyarthritis fest, welche seit Dezember 1999 bestehe. Die Kl ägerin sei vom 3. Dezember 1999 bis 3 0. November 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei besserungsfähigem Gesundheitszustand bestehe s eit dem 1. Dezember 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Urk. 21/20) . 3.3

Dr. med. D.___, Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals E.___, diagnostizierte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 1. Oktober 2001 eine rheumatoide Arthritis, bestehend seit Dezember 199 9. Als Krankenpflegerin sei die Klägerin seit Dezember 2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Als Metzgereigehilfin besteh e seit Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 21/27) . 3.4

Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenz arzt, von de r

Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals

H.___, nannten mit Bericht an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 6. Dezember 2004 als Diagnose n : - r heuma t oide Arthritis, Erstdiagnose Dezember 1999 - l umbospondylogenes Schmerzsyndrom links

Die Klägerin sei im September und Oktober wegen einer ulzerösen Stomatitis sowie Panzytopenie in der medizinischen Klinik ihres Spitals hospitalisiert gewesen. Die Beschwerden sei en als Folge einer Methotrexat -Toxizität interpre tiert worden, weshalb diese medikamentöse Therapie sistiert worden sei. Zwi schenzeitlich klage die Klägerin zwar über Glieder- und diverse Gelenkschmer zen, insbesondere im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndrom s rechts, aber auch möglicherweise im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis mit Dolenzen in den Händen, vor allem MCP-Gelenke betr effend, aber auch Ellbogen symme trisch. In der klinischen Untersuchung habe die Klä gerin eine Fehlhaltung mit links/rechts Skoliose sowie Rundrücken und Protraktion der Schultern sowie Haltungsinsuffizienz vor allem im Bereich der oberen Wirbelsäule gezeigt. Als Folge habe sie über eine Schmerzsymptomatik geklagt, die im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndroms rechts interpre tiert werden könne. Die übrigen Dolenzen im Bereich der Hände aber auch Ell bogen, Knie und Füsse, insbesondere der MCP-Gelenke, seien wahrscheinlich im Rahmen der Grunderkrankung der chronischen Polyarthritis zu interpretieren. Aktuell zeige die Klägerin jedoch keine Synovitiden (wahrscheinlich wirke die Methotrexat -Therapie

noch nach). Es sei eine zusätzliche Therapie mit Plaquenil

2 x 200 mg eingeleitet worden. Es werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Klägerin beziehe eine 50%ige Invalidenrente wegen der Grunderkrankung (Urk. 21/69/5-7) . 3.5

Dr. D.___

vom Spital E.___ berichtete zusammen mit Assistenzarzt Dr. med. J.___

am 2 7. Januar 2005

Dr. I.___, aktuell bestehe klinisch sowie auch humoral unter der seit Oktober 2004 bestehenden Basistherapie mit Plaquenil und dem möglicherweise noch nachwirkenden (toxischen) Effekt des Metho trexats eine gut supprimierte Entzündungsaktivität. Insgesamt sei bisher von einem milden (oder bisher sehr gut kontrollierte

n) Krankheitsverlauf auszuge hen. R adiologisch könnten im Bereich der Hände und Füsse keine frischen ero siv-entzündlichen Veränderungen dokumentiert werden, an der Basis des Metacarpale II radialseits rechts sowie am Metatarsale -V-Köpfchen links zeigten sich Befunde, welche mit abgelaufenen kleinen Erosionen vereinbar seien. Bei klinisch und humoral fehlenden Entzündungszeichen seien die 2,5 mg Spi ricort /Tag am 1 6. Dezember 2004 abgesetzt worden . E benso sei die Medikation mit Nexium und Folsäure (bei massiv erhöhtem Folsäurespiegel im Blut) sistiert worden. Osteodensitometrisch ergäben sich in der LWS Durchschnittswe r te im osteopenen Bereich, in der Hüfte lägen die Werte im Normbereich. Aufgrund des teilweise sehr variablen und inkonsistenten Beschwerdebildes mit diffus wechselnder Schmerzlokalisati o n am ganzen Körper sei zusätzlich von einer Schmerzausweitung auszugehen. Im Bereich des Achsenskeletts bestehe e in Zervikothorakovertebralsyn d rom, wobei hier die Fehlhaltung (abgeflachte BWS-Kyphose) sowie die deutliche Haltungsinsuffizienz mit muskulären Dysbalancen im Vordergrund stünden (Urk. 21/69/8-12). 3.6

Dr. I.___

nannte mit Bericht an die IV-Stelle vom 1 8. Mai 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine r heumatoide Arthritis, beste hend seit 1999, und ein Zerviko - sowie

Thorakovertebralsy nd rom . Ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Osteopenie

der LWS. Die Klägerin sei seit September 2001 in einem 50%-Pensum als Betreuerin einer sehr betag ten Dame tätig. Diese Tätigkeit könne sie gerade erfüllen

(Urk. 21/69 /1-4). 3.7

PD Dr. med. K.___, Leitender Arzt Rheumaklinik und Institut für Physika lische Medizin des Spitals E.___, und Dr. med. L.___, Assistenzärz tin, hielten mit Bericht vom 6. April 2006 fest, unter der aktuellen Basistherapie mit Plaquenil 400 mg bestehe ein e gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit laborchemisch fehlender humoraler Aktivität sowie klinisch fehlenden Hinwei sen für Synovitiden . Aufgrund des gut kontrollier ten Krankheitsverlauf s im ver gangenen Jahr hätten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse zur Standortbestimmung in diesem Jahr verzichtet. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 1-0-1 fortzuführen. Die täg lich e Medikation mit Folsäure hätten sie bei persistierend hohem Folsäurespie gel im Blut sistiert. Bezüglich Osteopenie sei die Fortführung einer Therapie mit Calcimagon D3 empfohlen. Eine Kontroll-Densitometrie sei im Januar 2007 sinnvoll. Bezüglich der zervikothorakalen Beschwerden zeige sich klinisch vor allem eine ausgeprägte statische Komponente mit Knick-/Senkfuss rechts, Valgusfehlstellungen der Knie beidseits, Beckentiefstand links von einem Zen timeter sowie Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung mit Hyperkyphose im Bereich des zervikothorakalen Übergangs. Im Weiteren bestünden eine muskuläre Dys balance und Haltungsinsuffizienz. Zudem zeig t en sich im Röntgen der HWS vom Dezember 2004 mehrsegmentale Spondylosen mit Punctum

maximum im Bereich von C6/ 7. Eine Wiederaufnahme der ambulanten Physiotherapie lehne die Klägerin aktuell ab, sei jedoch aus ihrer Sicht zur Haltungskorrektur und Verbesserung der Rumpfstabilisation indiziert (Urk. 21/86/24-25) . 3.8

PD Dr.

K.___ berichtete am 1 8. Januar 2007 zusammen mit Dr. med. M.___, Assistenzarzt, unter der aktuellen Basistherapie mit Pla q uenil 400 mg täglich bestehe we iterhin eine gute Kontrolle der Krankheitsaktivität mit fehlen den klinischen Hinweisen für Synotividen bzw. humorale Aktivität. Radiolo gisch zeigten sich weiterhin keine wesentlichen entzündlichen Veränderungen. Sie würden empfehlen, die Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 1-0-1 unverän dert fortzusetzen. Bei den langjährigen Schmerzen am Ellenbogen rechts fänden sie klinisch eine Epikondylitis

lateralis sowie Insertionstendinose des Musculus

bi c eps radial. Bei persistierenden Beschwerden werde sich die Klägerin zur Glu kokor t ikoid -I nfiltration bei ihnen melden. Die Knochendichtemessung mittels DEXA vom 2 6. Januar 2007 dokumentiere im Vergleich zur Vorunter - suchung vom 1 7. Januar 2005 einen stabilen Verlauf. Die Calcium- und Vita - min-D-Substitution sollte fortges etzt werden (Urk. 21/86/22-23). 3.9

Dr. F.___ und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, erklärten mit Bericht vom 1 2. Mai 2007, die Klägerin habe sich am Morgen mit generalisierten Kno chenschmerzen, am stärksten

in der linken Schulter, auf dem Notfall gemeldet. Die Schmerzen bestünden seit vier Tagen. Die Klägerin sei im April 2007 wegen einer Pneumonie hospitalisiert g ewesen. Seit dem Austritt am 24. April 2007 habe sie einen oberen Atemwegsinfekt mit Ohren- und Halsschmerzen sowie Fieber gehabt. Das Labor zeige keine entzündliche Aktivität. Sie verordneten neu Prednison 10 mg pro Tag für fü nf Tage und attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 2 0. Mai 2007 (Urk. 21/86/18-19). 3. 10

Dr. med. O.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabi litation, speziell Rheumaerkrankungen, nannte mit Bericht an die

IV-Stelle vom 1 1. Januar 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit: - seropositive rheumatoide Polyarthritis mit mildem Verlauf, bestehend seit 1999 - z usätzliches generalis iertes Fibromyalgiesyndrom / somatoforme Schmerz störung bestehend seit Anfang 2007

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an: - g eneralisiertes weichteil-rheumatisches Schmerzsyndrom am ehesten im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren, bestehend seit mindesten s Anfang 2007 - z erviko

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose der Wirbel säule und Haltungsinsuffizienz, bestehend seit einigen Jahren - Verdacht auf depressive Entwicklung (diesbezüglich seit Mitte 2007 in ärztlicher Behandlung) bestehend zumindest seit Anfang 2007 - Hypertonie bestehend seit 2005

I n der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 bis 30 Stunden pro Woche. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventu ell bis 40 Stunden pro Woche. Diese Angaben gälten seit 200 7. Die Klägerin sei lediglich für körperliche Schwerarbeit wie dauerndes Heben und Tragen von Lasten, dauerndes Arbeiten in stehender Positi o n sowie Arbeiten über Kopf e in geschränkt. Aufgrund der mild verlaufenden Polyarthritis bestün - den keine Deformitäten oder eindeutige Gelenkschwellungen, welche zur Zeit eine körper lich nicht belastende Tätigkeit verhindern würden. Die Arbeitsfähig - keit werde eventuell durch psychiatrische Diagnosen oder psychosoziale Belas - tungsfakto ren beeinflusst (Urk. 21/87). 3.1 1

Dr. B.___ diagnostizierte mit Gutachten zuhanden der IV-Stelle vom 9. Mai 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - r ezidivierende depressive Störung, chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) - a nhaltende somatoform e Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.1) .

In der bisherigen oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushalts- und Pflege hilfe bestehe aus psychiatrischer Sicht ei ne Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Es sei von einer voraussichtlich andauernden Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % auszugehen. Diese Einschätzung erfolge unter Ausblendung der psy chosozialen Faktoren. Der Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit sei unter Einbezug der vorliegenden medizinischen Bericht e und der anamnestischen Angaben der Klägerin auf den 8. Mai 2007 zu datieren. In adaptier t en Tätigkei ten sei aus psychiatrischer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von etwa 50 % ausgewiesen. Adaptiert seien Tätigkeiten, die keine erhöhten Anforderun gen an die emotionale Flexibilität, die Stress- und Frustrationstoleranz und das Umstellungs- und Anp a ssungsvermögen sowie keine erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellten. (Urk. 21/100). 4. 4.1

Die Klägerin bezog ab Dezember 2000 bei eine m Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente (vgl. Urk. 21/58 und Urk. 21/65). Mit Verfügung vom 4. August 2005 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf (Urk. 21/73). Diese Rentenaufhebung erf olgte, da die Klägerin ab 1. Januar 2005 für Z.___

arbeitete und ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- pro Monat erzielte (Urk. 21/84) . Diese – offen sichtlich ideal angepasste - Tätigkeit übte die Klägerin in einem Pensum von 100 % aus (Urk. 21/84/8). Das Arbeitsverhältnis wurde im Oktober 2005 aus invaliditäts fremden Gründen beendet (vgl . Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 2008, Urk. 21/83). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin Arbeitslosenentschädigung bei einem Vermittlungsgrad von 100 % (vgl. Urk. 21/8 5). Vom 8. November 2006 bis 1 8. April 2007 arbeitete die Klä gerin in einem Privathaushalt als Haushälterin, was leichte Gartenarbeit ein schloss (Urk. 21/100/ 5; Urk. 21/85).

Die von der Klägerin ab 1. Januar 2005 ausgeübte 100%ige Arbeitstätigkeit steht in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung der Dres . F.___ und G.___

vom Spital

H.___, welche im Dezember 2004 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierten (E. 3.4). Auch der Bericht von Dr. D.___ und Dr. J.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 2 7. Januar 2005 (E. 3.5) lässt auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessen. So erklär t en sie, dass unter der im Oktober 2004 begonne nen Therapie mit Plaquenil

– und dem möglicherweise noch nachwirkenden Effekt des Methotrexats

– eine gut supprimierte Entzündungsaktivität bestehe. Im Dezember 2004 wurde aufgrund der klinisch und humoral fehlenden Ent zündungszeichen die Behandlung mit Spiricort, welche sich zuletzt noch auf 2,5 mg pro Tag belief, abgesetzt. Als Medikation verordneten Dr. D.___ und Dr. J.___ denn auch lediglich Plaquenil, Calcimagon-D3-Kautabletten, Ferrum- Hausmann-Kapseln und

Brufen

in Reserve (Urk. 21/69/10). PD Dr. K.___ und Dr. L.___ von der Rheumaklinik des Spitals E.___ hielten im April 2006 im Rahmen der SCQM (Swiss Clinical Quality Management in Rheumatic

Diseases) durchgeführten Jahreskontrolle einen stabilen Krankheitsverlauf fest (E. 3.7) .

Aufgrund des gut kon t rollierten Krankheitsverlaufes im vorhergegan gen Jahr verzichteten sie auf eine konventionell-radiologische Untersuchung der Hände und Füsse. Der Klägerin waren Schmerzmittel weiterhin lediglich bei Bedarf verordnet (Urk. 21/86/25). Im Januar 200 7 hielt en PD Dr. K.___

und Dr. M.___ weiterhin einen stabilen Verlauf der rheumatoiden Arthritis fest (vgl. E. 3.8).

Aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 1 8. Mai 20 0 5 (vgl. E. 3.6, Urk. 21/69/1-4) ergibt sich nichts, was die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Klä gerin – zumindest – in einer angepassten Tätigkeit in Frage stellen würde. So verwies er betreffend Befund e auf die Berichte der Fachärzte des Spitals E.___ und des Spitals

H.___ . Dr. I.___ erwähnte in seinem Bericht zudem, dass die Klä gerin einer 50%igen Arbeitstätigkeit nachg ehe, welche sie gerade erfüllen könne. Diese Angabe steht im Widerspruch zur 100%igen Arbeitstätigkeit der Klägerin ab Januar 2005.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die rheumatoide Arthritis der Klägerin zumin dest zwischen Januar 2005 und April 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und dadurch die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubte. Der zeitliche Konnex zwischen der vorbest andenen Invalidität der Klägerin und einer nach April 2007 einge tretenen er neuten Invalidität wurde dadurch unterbrochen. 4.2

Die Kläger in

arbeitete offenbar letztmals am 1 8. April 2007 für A.___ (vgl. Urk. 21/100/ 5) . Nachdem sie ab 1 9. April 2007 zunächst wegen einer Pneumonie im Spital

H.___ hospitalisiert war (Bericht vom 2 4. April 2007, Urk. 21/86/20-21), wurde sie a m 1 2. Mai 2007 auf dem Notfall des Spitals

H.___ vorstellig und klagte über generalisierte Knochenschmerzen, welche seit vier Tagen

bestünden (E. 3.9). Die Ärzte des Spital s

H.___ attestierten der Klägerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2 0. Mai 2007 (vgl. E. 3.9). Dr. B.___ kam im Rahmen seiner Begutachtung zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht ab 8. Mai 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtli che Tätigkeiten bestehe (E. 3.11; vgl. auch Urk. 21/100/11 in Verbindung mit Urk. 21/86/50) .

Im Mai 2007

war

die Klägerin durch das weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis mit A.___

bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversi chert (Urk. 2/7, vgl. auch Urk. 17 S. 2). Die Beklagte 2, welcher sowohl der Vor bescheid vom 5. Dezember 2008 (Urk. 21/103, vgl. Urk. 21/102/2) wie auch die Verfügung vom 1 1. Juni 2009 (vgl. Urk. 21/11 9), in welcher die IV-Stelle davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin ab Mai 2007 gestützt auf ein neues Leiden (Depression) andauernd verschlechterte habe (vgl. Urk. 21/117; vgl. auch Urk. 21/101/6-7), zugestellt wurden, ist daher verpflich tet, der Klägerin eine Dreiviertelsrente

(Art. 16 Abs. 2 des Reglement 2005, Zweiter Teil) auszurichten. Diese ist ab August 2007 auszurichten (die Einrede der Verjährung wurde von der Beklagten 2 nicht erhoben), da sie gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen gleichzeitig mit der Rente der Invalidenversicherung fällig wird (Art. 18 Abs. 1 des Reglements 2005, Zweiter Teil [Urk. 28/2], Art. 7 Abs. 1 des Reglements 2005, Erster Teil; Vorsorgeplan AL [Urk. 28/1]). 4.3

Die Klägerin beantragt e die Ausrichtung von Verzugszinsen ab Klageeinleitung (Urk. 1). Praxisgemäss wird für die Verzinsung der jeweils in einem bestimmten Zeitraum gültige Zinssatz angewandt. Vorliegend ist der Verzugszins grund sätzlich ab 1 6. Mai 2014 (Klageerhebung) geschuldet. Entsprechend ist Art. 34 der ab 1. Januar 2014 gültigen Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgeregle ments der Beklagten 2 heranzuziehen, welcher vorsieht, dass der Verzugszins dem BVG-Zins entspricht. Der BVG-Mindestzins betrug ab 1. Januar 2014 1,75 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]), weshalb die Beklagte 2 zu verpflichten ist, der Klägerin Verzugszinsen von 1,75 % auf den bis am 1 6. Mai 2014 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse n ab 1 6. Mai 2014 und auf den seither fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. 5.

Nach dem Gesagten ist die Klage gegen die Beklagte 2 gutzuheissen und diese zu verpflichten, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 1,75 % ab dem 1 6 . Mai 2014 auf den bis zur Klageeinleitung fällig geworde nen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen. Die gegen die Beklagte 1 erhobene Klage ist demzufolge abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab August 2007 eine Dreiviertelsrente n ebst Zins zu 1,75 %

ab dem

1 6. Mai 2014

auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsda tum auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen zu bezahlen.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Rechtsanwältin Marta Mozar - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler