Sachverhalt
1.
1.1
Der 1983 geborene X.___ absolvierte von 1998 bis 2002 eine Lehre als Automatiker bei den Y.___ in Z.___ ( Urk. 13/1 und Urk. 13/2 S. 4). Mit
Verfügung vom 2 4. Mai 2007 gewährte ihm die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine ganze Rente und ab
1. Juli 2005 eine Dreiviertelsrente , die infolge einer Besserung des Gesundheitszustands bis 3 0. November
2005 befristet wurde
(Urk. 13/54).
Zwischenzeitlich hatte er am 1 5. August 2005 bei der A.___ AG eine Tätigkeit als Monteur in einem 80 % -Pensum aufgenommen ( Urk. 13/41 -42 ) . I m Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der AXA Stif tung Berufliche Vorsorg e, Winterthur (nachfolgend AXA)
berufsvorsorge versi chert . Auf Ende März 2013 kündigte er seine Arbeitsstelle ( Urk. 1 S. 3, 13/141 und 13/153 S. 10 ) und begann am 1. April 2013 eine Tätigkeit als technischer Mitarbeiter bei B.___ der Stadt C.___
bei einem Beschäftigungs grad von 50 %
( Urk. 13/154 S. 5. f.). Währenddessen hatte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 28.
November 2012 mit Wirkung ab 1. August 2011 eine halbe Invalidenrente zug esprochen (Urk. 13/122 und Urk. 13/130). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Juli 2013 ab (Urk. 13/153/1-4 ; Prozess IV.20 1 3.00036 ).
1.2
Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin vernein te die AXA mit Schreiben vom 6. August 2013 und 4. März 2014 eine Leistungspflicht ( Urk. 2/8 und Urk. 2/10). 2.
Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 erhob X.___
Klage gegen die AXA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund ihrer für den Kläger massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten . 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für den Kläger berufs vorsorgerechtlich zuständig ist. 3. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 4. Dem Kläger sei eine Parteientschädigung auszurichten.“
Die AXA stellte mit Klageantwort vom 1 2. August 2014 Antrag auf Abwei sung der Klage (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 1 3. August 2014 (Urk. 10 ) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 13 ) , hielten die Par teien repli cando ( Urk.
16) und duplicando ( Urk.
20) an ihren Rechtsbegehren fest. Der Kläger reichte am 3 1. Oktober 2014 ein e weitere Eingabe ein ( Urk. 23). Das Gericht zog von Amtes wegen den Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der A.___ AG, gültig ab 1. Januar 2008, bei (Urk. 24-25 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min des tens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmung en des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beits ver hältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E.
1a, 118 V 35 E.
5).
Umgekehrt entfällt im Anwen dungsbereich von Art. 23 lit . a BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrich tung , wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eintrat (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.1). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be en digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kom men hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeit lichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in sche matischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksich ti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die ge samten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Be schäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 2.1.3). 1.5
Gemäss Ziff. 20 Abs. 2 des anwendbaren Vorsorgereglements ( Urk. 9/3) setzt ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen voraus, dass die versicherte Person im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % in valid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aufgrund dieses Reglements versichert war. Laut Ziff. 20.3 Abs. 1 des Reglements gilt als Wartefrist die effektive Dauer der Arbeitsunfähigkeit respektive der Invalidität, die bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs ver streichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. Dieser sieht eine Wartefrist von 24 Monaten vor (vgl. den ab 1. Januar 2008 gültigen Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der
A.___
AG [ Urk. 25 Ziff. 2.2.1]). Diesbezüglich legt das Reglement in Ziff. 20.3 Abs. 2 wiederum für den Fall einer Arbeitsun fähigkeit infolge Krankheit, wobei die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, fest, dass die Invaliden- und Invali denkinderrenten ab dem Tag gewährt werden, ab dem die Krankentaggeldleis tung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs. 1.6
Ein Versicherter, der s eitens der Invalidenversicherung eine Invalidenrente erhält , hat vom gleichen Zeitpunkt an auch Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge. Eine reglementarisch auf 24 Monate angesetzte Wartefrist bis zum Leistungsbeginn ist gesetzeswid rig . Nur bei einer Leistung für eine n
Invali di täts grad von weniger als 50 Prozent ( seit
1. BVG-Revision: 40 % ) – für die keine obligatorische Leistungspflicht besteht – darf eine längere Wartefrist ein geführt werden. Ein Aufschub des Anspruchs i st hingegen möglich, wenn der ver sicherten Person weiterhin Lohn ansprüche zustehen ( Stauffer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zur berufli chen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 85 f. mit Hinweis auf BGE 118 V 35 E.
2b/cc; siehe auch
Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] so wie Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 2 2. April 2008 E. 3.2). 2.
2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zur Invalidität geführt habe, sei während der Versicherungszeit mit der Be klagten eingetreten, und zwar im November 2009 respektive spätestens im April 201 0. Zwar sei er schon in früheren Zeiten erwerbsunfähig gewesen und habe eine Rente der Invalidenversicherung erhalten. Weil er aber von Januar bis 7. September 2007 und von 2 3. Juni 2008 bis Herbst 2009 und damit während mehreren Monaten nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei, mangle es an der zeit lichen Konnexität z ur früheren Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 7). Sein damals bei der A.___ AG ausgeübtes Pensum von 80 % habe er trotzdem beibe halten, um genügend Zeit für die Mitarbeit in der Kirchgemeinde, seine Hobbies sowie Tätigkeiten zu Hause zu haben ( Urk. 1 S. 6 f.). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , der Kläger sei be reits zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG zu mindestens 20 % arbeitsunfäh ig gewesen. So halte das Zeugnis von Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. August 2006 eine maxi male 80%ige Arbeitsfähigkeit fest. Gemäss den Akten habe i n den f olgenden Jahren die Arbeitsfähigkeit nie mehr als 80 % betragen . Die Bestätigungen des Schulungszentrums der E.___ vom 4. Oktober sowie des F.___
vom 2 9. Oktober 2013 würden ebenfalls keine 100%ige Arbeitsfähigkeit beim Kläger belegen ( Urk. 8 S. 5 f. ) . Beim Schreiben von Dr. D.___ vom 1 5. November 2013 handle es sich um ein nicht echtzeitliches ärztliches Schreiben, welches mehr als fünf Jahre nach der angeblichen 100%igen Arbeitsfähigkeit erstellt worden sei und mit den übrigen Akten nicht überein stimme ( Urk. 20 S. 3). 3. 3.1 3.1.1
Die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle
vom 2 4. Mai 2007 ( Urk. 13/51 und Urk. 13/54) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:
Dr. D.___
nannte am 7. August 2008 ( Urk. 13/35) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Paranoide Psychose (ICD-10 F20.0) - Status nach rez idivierenden d epressiven Störungen ( ICD-10 F33.0) - St atus nach Polytoxikomanie , insbesondere Cannabis, Hall uzinogene und synthet ische Drogen, seit 2004 abstinent ( ICD-10 F12.20 und ICD-10 F16.10) - Status nach Motorradunfall am 2 0. April 2005 mit Oberschenkelfraktur
Er attestierte ab September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ( Auto i nnen ausstattung , Montage) und ab Februar 2006 eine solche von 20 % (nur noch Autoinnenausstattung, nicht mehr HiFi -Geschäft). Vorher hatte er unterschied liche Arbeitsunfähigkeitszeiten bescheinigt (100 % ab Oktober 2002 im ange stammten Beruf , 100 % 2003-2005 [in therapeutischer Wohngeme inschaft, Tä tig keit in geschütztem Rahmen ], 80 % 2005 bei A ufnahme einer Teilzeittätigkeit [ 20 % bei HiFi -Firma, Heimmontage von Geräten ],
40 % Frühjahr 2005 [ Tätig keit in einer Gärt n erei nebst 20 % Tätigkeit in HiFi - Firma ],
100 % April 2005 bis August 2005 wegen einer Oberschenkel fraktur [S. 1]) .
Dr. D.___ führte aus, der Kläger habe seit seinem 14. Lebensjahr einen regelmässigen Nikotin- und Cannabiskonsum aufgewiesen. Ab 1999 habe er auch Psiloc y bin und ab 2000 Ecstasy, LSD und GHB
eingenommen . Ab Herbst 2000 habe er unter einer massiven psychotischen Symptomatik gelitten. Nach mehreren stationären Auf ent halten habe er nach dem Eintritt in die therapeutische Wohngemeinschaft G.___ , H.___ , eine sehr positive Entwicklung gezeigt. Es habe nur noch einzelne Konsumereignisse gegeben und seit 2005 lebe der Kläger nachweislich abstinent. Die psychotische Symptomatik, insbesondere das Stimmenhören, sei ganz sistiert. Das bislang eingenommene Seroquel könne lang sam abgebaut werden. Zusätzlich werde d er Kläger antidepressiv mit Zoloft behandelt (S. 2). 3. 1. 2
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Gut ach ten vom 1 5. September 2006 ( Urk. 13/37) folgende Diagnosen (S. 10): - Paranoid- halluzinatorische S chizophrenie, weitgehend, aber nicht voll ständig remittiert (ICD-10 F20.04) - Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig seit 2004 abstinent (ICD-10 F12.20) - Status nach schädlichem Gebrauch von Halluzinogenen, Designerdrogen und Kokain, seit 2003 abstinent (ICD-10 F16.1; ICD-10 F15.1; ICD-10 F14.1) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation mit Antidepres siva 2002 (ICD-10 X61)
Sie berichtete, beim Kläger handle es sich um e inen heute 23-jährigen, ledigen und kinderlosen Schweizer, der in äusserlich geordneten Verhältnissen aufge wachs en sei. Ab 13-jährig habe eine S ubstanzabhängig keit , vorwiegend TH C in Kombination mit Alkohol , und ab 17-jährig in Kombination mit Designerdro gen , Kokain und Halluzinogenen eingesetzt. Ab Sommer 2000 habe sich eine zunehmend progrediente psychotische Störung mit Symptomen einer Schizo phrenie im Sinne akustischer Halluzinationen (teilweise imperatives, entwerten des, destruktives Stimmenhören), schweren Ich-Störungen ( Gedankenlautwer den ,
Gedankenausbreitung, Gedankeneingebung, Gedankenentzug), wahnhaft gran dio sen Überzeugungen (Jesus oder der Antichrist zu sein) manifestiert. Im Novem ber 2000 habe er sich in fachärztlich-psychiatrische Behandlung begeben, die bis heute nahezu lückenlos weitergeführt worden sei. 2005 habe er verschiedene Tätigkeiten in der freien Wirtschaft in steigernden Arbeitspensen aufgenommen. Seit Februar 2006 montiere er in einem 80%igem Arbeitspensum Inneneinrichtungen in Nutzfahrzeugen und lebe in einer Wohngemeinschaft des F.___ . Soweit zurück verfolgbar habe die Remission der produktiv psychotischen Symp tomatik etwa im Sommer 2003 unter hochdosiertem Seroquel eingesetzt. Die Erkrankung erscheine nun bis auf noch sehr diskrete bizarre Gedanken abläufe , zu vermutende kognitive Restleistungsstörungen sowie eine diskrete Negativsymptomatik unter tiefdosierter neuroleptischer und antidepressiver Medi kation weitgehend remittiert (S. 9 f. ). Der Kläger – so die Gutachterin weiter – sei in seinem Aufgabenbereich als Monteur von Innenausstattungen für Nutzfahr zeuge seit Februar 2006 zu 80 % arbeitsfähig. Für seinen gelernten Be ruf als Automatiker sei die Arbeitsfähigkeit vermutlich tiefer einzuschätzen und dürfte bei etwa 60 % liegen. Für den Zeitraum ab 2005 müsse man sich auf die Anga ben des behandelnden Psychiaters stützen. Der Kläger werde adäquat fach ärzt lich-psychiatrisch behandelt und auch das Ausschleichen der antipsy cho tischen Medikation zwei Jahre nach Erreichen der Remission der produk tiven Sympto matik erscheine vertretbar. Die Arbeitsfähigkeit werde sich ver mut lich bei weiter voran schreitender Reintegration verbessern und das Errei chen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als serieller Monteur gegen Ende Jahres dürfte realistisch sein (S. 10 f.). 3.2
Der von der IV-Stelle am 28. November 2012 verfügten Ausrichtung einer hal ben Invalidenrente mit Wirkung ab August 2011 (Urk. 13/122 und Urk. 13/130) lag das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psy c hiatrie und Psychotherapie ( Urk. 13/89) , zugrunde . Der Experte
stellte am 2 2. Dezember 2011 nachstehende Diagnosen (S. 9): - Paranoide Schizophrenie mit leichtem Residuum (ICD-10 F20.04), Diffe rentialdiagnose: episodisch remittie rend mit unvollständiger Remission - ADHS, Erstdiagnose 2008 mi t leichter Restsymptomatik (ICD-10 F 90.0) - Status nach Polyt oxikomanie , gegenwärtig seit circa 2005 abstinent (mit einem leichtem Rück fall 2008 [Cannabis/Amphetamine] ) - Anamnestisch Status nach rezidivierender depressiver S törung mit zum Teil schweren de pressiven Ep isoden, aktuell remittiert (ICD-10 F 33.4) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation mit Antide pressiva 2002
Dr. J.___ berichtete, der Kläger habe eine psychotische Restsymptomatik mit Beziehungsideen und grenzwertig paranoiden Symptomen im Rahmen der schizo phrenen Grunderkrankung auf gewiesen. Im Verlauf würden seit 2006 einzelne Einbrüche beschrie ben, die Arbeitsfähigkeit habe jedoch zumindest teil weise erhalten bleiben können . Seit Herbst 2010 , nach einem Aufenthalt in K.___ und später in L.___ (ohne Drogenkonsum) ,
sei es zu einer leich te n Zustandsverschlechterung gekommen . Im Januar 2011 sei er vorü bergehend krank geschrieben worden. In der Folge habe er die Arbeitstätigkeit stufenweise wieder auf genommen . Am Arbeitspla tz werde seine Leistung als ver schlechter t eingestuft. P sychopathologisch bestünden neben der grenzpsychotischen Sym p tomatik leichte Konzen trationsbeeinträchtigungen und eine erhöhte Ab lenkbar keit . Diese Symptomatik sei wahrscheinlich im Rahmen des Aufmerk s amkeits defizitsyndroms einzuord nen. Der Exp lorand sei
mit dem aktuell aus geübten Pensum von 55 % an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Bei Stress erhöhung sei ein e Dekompensation zu befürchten (S. 9). Insgesamt beurteile er – so der Gut achter weiter – die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Klägers sei t anfangs 2011 im Durchschnitt als zu 50 % eingeschränkt. Bezüglich seiner früheren komp lexeren Tätigkeit bestehe eine höhergradige , wahrscheinlich eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 f.). 3.3
Gestützt auf seine Unterlagen und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bescheinigte Dr. D.___ am 1 5. November 2013 von Januar 2007 bis 7. September 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, von 8. Oktober 2007 bis 1 0. März 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, in der Folge bis 1 5. Juni 2008 eine solche von 30 % respek tive bis 2 2. Juni 2008 von 20 % und ab 2 3. Juni 2008 bis Herbst 2009 wiede r eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2/14). 4 . 4 .1
Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Gesund heitsschaden , der zur erneuten Zusprache einer (halben) Invalidenrente mit Wir kung ab August 2011 führte, am
1 5. August ( Urk. 1 3/41 und Urk. 13/69 S.
7 )
respektive 1. September 2005 (Urk. 13/ 71
S.
1)
– bei der Begründung des hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnisses – vorbestanden und auch schon zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hatte .
Die Parteien bestreiten denn auch zu Recht nicht, dass die nun abermals eingetretene Invalidität in einem engen sachlichen Zusammenhang zur zuvor während längerer Zeit aus psychi schen Gründen attestierten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit steht . Damit be schränkt sich der Streit auf die Frage, ob im mit der A.___ AG ein ge gangenen Arbeitsverhältnis
– im Rahmen dessen eine den gesundheitlichen Be einträchtigungen angepasste zumutbare Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. E.
1.4 hievor ) –
ein wesentlicher zeitlicher Unterbruch zur schon früher eingetretenen Arbeits unfähigkeit erblick t werden kann . 4.2
Dr. D.___ attestierte in seinem Bericht von 7. August 2006 von September 2005 bis Ende Januar 2006 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2006 eine solche von 20 % ( Urk. 13/35). Auf die angegebenen Arbeitsunfähig keitszeiten stellte auch die psychiatrische Gutachterin Dr. I.___ ab ( Urk. 13/37 S. 11). 4.3 4.3.1
Im Zusammenhang mit der zu beantwortenden Frage, ob zwischen der ur sprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später ein getretenen Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, muss gegebenenfalls auch dem Wesen einer Schubkrankheit (wie der multiplen Sklerose oder vorliegend der Schizo phrenie) Rechnung getragen werden, bei welcher nach einem Krankheitsschub, allenfalls über einen längeren Zeitraum, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle von Schubkrankheiten würde dazu führen, dass regelmässig jene Vor sorgeeinrichtung , die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu erbringen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Zeitabschnitte mit wiederhergestellter und in neuen Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade bei derartigen Krankheitsbil dern, die sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeu tung zu (Urteil des Bundesgerichts B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.4). 4.3.2
Aus der von Dr. D.___ verfassten Bestätigung
vom 15. November 2013 über die Arbeitsunfähigkeite n des Klägers in den Jahren 2007 bis 2009
gehen zwei längere Phasen vollständiger Arbeitsfähigkeit hervor, und zwar von Januar bis 7. September 2007 und von 2 3. Juni 2008 bis Herbst 2009 ( Urk. 2/14) . Anhalts punkte dafür, dass es sich dabei um ein nachträgliches Gefälligkeitszeugnis han delt, liegen nicht vor. Zum einen handelt es sich bei Dr. D.___ um den lan g jährigen, den Kläger seit dem Jahr 2000 behandelnden Psychiater ( Urk. 13/37 S.
9). Sein Attest stellte er gestützt auf seine Unterlagen und Ar beitsunfähig keitszeugnisse aus , wobei die das Jahr 2008 betreffenden Arbeits unfähigkeiten mit der Leistungsabrechnung des Krankentaggeldversicherers ( grösstenteils ) übereinstimmen (vgl.
Urk. 9/1). Zum anderen hielt bereits die Gutachterin Dr. I.___ am 1 5. September 2006 die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bis Ende 2006 für realistisch . Sie berichtete da mals, dass die Erkrankung des Klägers bis auf noch sehr diskrete bizarre Gedan kenabläufe und zu vermutende kognitive Restleistungsstörungen sowie eine diskrete Negativ symptomatik unter tiefdosierter neuroleptischer und antide pressiver Medikation weitgehend remittiert erscheine (Urk. 13/37 S.
1 0 f. ). An gesichts der Tatsache, dass der Kläger in einem 80 % -Pensum angestellt war, bestand sodann für den behandelnden Psychiater kein Anlass, dem Versicherten eine uneingeschränkte , 100%ige Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Mit diesem Umstand ist denn auch zu erklären, dass keine – wie von der Beklagten bemän gelt (Urk.
20 S.
3) –
echt zeitlich ärztlich attestierte volle Arbeits fähigkeit akten kundig ist. Zudem wird rechtsprechungsgemäss Validität vermutet (BGE 139 V 547 E. 8.1). Demnach ist von den von Dr. D.___ gemachten Angaben zur Ar beitsfähigkeit des Klägers auszugehen.
Vor diesem H intergrund kann auf eine nähere Prüfung der Gründe des Versicherten
für die Ausübung eines 80 % - Pensums verzichtet werden . 4.3.3
An dieser Betrachtungsweise
ändert nichts (vgl. Urk. 8 S. 5 ) , dass der Kläger anlässlich der am 1 3. September 2006 durchgeführten Begutachtung
von einer schnellen Überforderung und einer mutmasslichen Verschlechterung seines psy chischen Zustands bei Zeitdruck berichtete ( Urk. 13/37 S. 7) . Seine
Selbstein schätzung lässt sich vielmehr mit seiner anamne s tisch herabgesetzten Belast barkeit, seinen wenig belebenden Zukunftsvorstellungen ( Urk. 13/37 S. 9) und seiner vorherigen, länger dauernden Arbeitsunfähigkeit erklären , zumal auch seine Arbeitgeberin mit dem Hinweis auf das freiwillig ausgeübte Arbeitspen sum von 80 % ( Urk. 13/41 S.
5) zum Ausdruck gab, dass dem Kläger aus ihrer Sicht die Aus übung eines höherprozentigen Arbeitspensums grundsätzlich mög lich wäre. 4.3.4
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger – unabhängig von
de n effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro Monat (vgl. Urk. 20 S. 3 f. ) und de m Um stand , dass er lediglich in einem 80 % Pensum angestellt war – ab Januar 2007 bis 7. September desselben Jahres uneingeschränkt arbeitsfähig war. In Anbe tracht der mehr als acht Monate dauernden Phase vollständiger Arbeits fähigkeit und der Natur der Erkrankung als Schubkrankheit ist bereits zu diesem Zeit punkt ein Unterbruch der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als nach einer temporären Verschlechterung des Gesund heits zustandszustands ab 23. Juni 2008 wieder eine über anderthalb Jahre dau ernde, durch eine n psychiatrischen Facharzt bescheinigte 100%ige Arbeitsfähig keit ausgewiesen ist .
Angesichts der über längere Zeiträume hinweg bestan de nen vollen Arbeitsfähigkeit ist der Frage der Prognosestellung zum Verlauf der Krankheit nicht weiter nachzugehen.
Die Beklagte ist folglich für die nach Herbst 2009 erneut eingetretene und nun andauernde Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, leistungspflichtig. 5. 5.1
Entsprechend den reglementarischen Bestimmungen hat der Kläger
ab Abla uf der Krankentaggeldleistungen Anspruch auf eine halbe I nvalidenrente und bei deren Fehlen ab 1. August 2011 (Beginn IV-Rentenanspruch, vgl. auch BGE 140 V 470).
5.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszi ns vom Tage der Anhebung der Be treibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reg lement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 1 2. Mai 2014 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen von 5 % zuzusprechen. 5.3
Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3 ’ 000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab Ablauf der Krankentaggeldleistungen beziehungsweise bei deren Fehlen ab 1. August 2011 eine ha lbe Invalidenrente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 2. Mai 2014 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - AXA Leben AG unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min des tens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmung en des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beits ver hältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs.
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be en digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kom men hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeit lichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in sche matischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksich ti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die ge samten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4 hievor ) –
ein wesentlicher zeitlicher Unterbruch zur schon früher eingetretenen Arbeits unfähigkeit erblick t werden kann . 4.2
Dr. D.___ attestierte in seinem Bericht von 7. August 2006 von September 2005 bis Ende Januar 2006 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2006 eine solche von 20 % ( Urk. 13/35). Auf die angegebenen Arbeitsunfähig keitszeiten stellte auch die psychiatrische Gutachterin Dr. I.___ ab ( Urk. 13/37 S. 11). 4.3 4.3.1
Im Zusammenhang mit der zu beantwortenden Frage, ob zwischen der ur sprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später ein getretenen Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, muss gegebenenfalls auch dem Wesen einer Schubkrankheit (wie der multiplen Sklerose oder vorliegend der Schizo phrenie) Rechnung getragen werden, bei welcher nach einem Krankheitsschub, allenfalls über einen längeren Zeitraum, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle von Schubkrankheiten würde dazu führen, dass regelmässig jene Vor sorgeeinrichtung , die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu erbringen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Zeitabschnitte mit wiederhergestellter und in neuen Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade bei derartigen Krankheitsbil dern, die sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeu tung zu (Urteil des Bundesgerichts B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.4). 4.3.2
Aus der von Dr. D.___ verfassten Bestätigung
vom 15. November 2013 über die Arbeitsunfähigkeite n des Klägers in den Jahren 2007 bis 2009
gehen zwei längere Phasen vollständiger Arbeitsfähigkeit hervor, und zwar von Januar bis 7. September 2007 und von 2 3. Juni 2008 bis Herbst 2009 ( Urk. 2/14) . Anhalts punkte dafür, dass es sich dabei um ein nachträgliches Gefälligkeitszeugnis han delt, liegen nicht vor. Zum einen handelt es sich bei Dr. D.___ um den lan g jährigen, den Kläger seit dem Jahr 2000 behandelnden Psychiater ( Urk. 13/37 S.
9). Sein Attest stellte er gestützt auf seine Unterlagen und Ar beitsunfähig keitszeugnisse aus , wobei die das Jahr 2008 betreffenden Arbeits unfähigkeiten mit der Leistungsabrechnung des Krankentaggeldversicherers ( grösstenteils ) übereinstimmen (vgl.
Urk. 9/1). Zum anderen hielt bereits die Gutachterin Dr. I.___ am 1 5. September 2006 die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bis Ende 2006 für realistisch . Sie berichtete da mals, dass die Erkrankung des Klägers bis auf noch sehr diskrete bizarre Gedan kenabläufe und zu vermutende kognitive Restleistungsstörungen sowie eine diskrete Negativ symptomatik unter tiefdosierter neuroleptischer und antide pressiver Medikation weitgehend remittiert erscheine (Urk. 13/37 S.
1 0 f. ). An gesichts der Tatsache, dass der Kläger in einem 80 % -Pensum angestellt war, bestand sodann für den behandelnden Psychiater kein Anlass, dem Versicherten eine uneingeschränkte , 100%ige Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Mit diesem Umstand ist denn auch zu erklären, dass keine – wie von der Beklagten bemän gelt (Urk.
20 S.
3) –
echt zeitlich ärztlich attestierte volle Arbeits fähigkeit akten kundig ist. Zudem wird rechtsprechungsgemäss Validität vermutet (BGE 139 V 547 E. 8.1). Demnach ist von den von Dr. D.___ gemachten Angaben zur Ar beitsfähigkeit des Klägers auszugehen.
Vor diesem H intergrund kann auf eine nähere Prüfung der Gründe des Versicherten
für die Ausübung eines 80 % - Pensums verzichtet werden . 4.3.3
An dieser Betrachtungsweise
ändert nichts (vgl. Urk. 8 S. 5 ) , dass der Kläger anlässlich der am 1 3. September 2006 durchgeführten Begutachtung
von einer schnellen Überforderung und einer mutmasslichen Verschlechterung seines psy chischen Zustands bei Zeitdruck berichtete ( Urk. 13/37 S. 7) . Seine
Selbstein schätzung lässt sich vielmehr mit seiner anamne s tisch herabgesetzten Belast barkeit, seinen wenig belebenden Zukunftsvorstellungen ( Urk. 13/37 S. 9) und seiner vorherigen, länger dauernden Arbeitsunfähigkeit erklären , zumal auch seine Arbeitgeberin mit dem Hinweis auf das freiwillig ausgeübte Arbeitspen sum von 80 % ( Urk. 13/41 S.
5) zum Ausdruck gab, dass dem Kläger aus ihrer Sicht die Aus übung eines höherprozentigen Arbeitspensums grundsätzlich mög lich wäre. 4.3.4
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger – unabhängig von
de n effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro Monat (vgl. Urk. 20 S. 3 f. ) und de m Um stand , dass er lediglich in einem 80 % Pensum angestellt war – ab Januar 2007 bis 7. September desselben Jahres uneingeschränkt arbeitsfähig war. In Anbe tracht der mehr als acht Monate dauernden Phase vollständiger Arbeits fähigkeit und der Natur der Erkrankung als Schubkrankheit ist bereits zu diesem Zeit punkt ein Unterbruch der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als nach einer temporären Verschlechterung des Gesund heits zustandszustands ab 23. Juni 2008 wieder eine über anderthalb Jahre dau ernde, durch eine n psychiatrischen Facharzt bescheinigte 100%ige Arbeitsfähig keit ausgewiesen ist .
Angesichts der über längere Zeiträume hinweg bestan de nen vollen Arbeitsfähigkeit ist der Frage der Prognosestellung zum Verlauf der Krankheit nicht weiter nachzugehen.
Die Beklagte ist folglich für die nach Herbst 2009 erneut eingetretene und nun andauernde Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, leistungspflichtig. 5. 5.1
Entsprechend den reglementarischen Bestimmungen hat der Kläger
ab Abla uf der Krankentaggeldleistungen Anspruch auf eine halbe I nvalidenrente und bei deren Fehlen ab 1. August 2011 (Beginn IV-Rentenanspruch, vgl. auch BGE 140 V 470).
5.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszi ns vom Tage der Anhebung der Be treibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reg lement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 1 2. Mai 2014 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen von 5 % zuzusprechen. 5.3
Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3 ’ 000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab Ablauf der Krankentaggeldleistungen beziehungsweise bei deren Fehlen ab 1. August 2011 eine ha lbe Invalidenrente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 2. Mai 2014 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - AXA Leben AG unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 1.5 Gemäss Ziff. 20 Abs. 2 des anwendbaren Vorsorgereglements ( Urk. 9/3) setzt ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen voraus, dass die versicherte Person im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % in valid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aufgrund dieses Reglements versichert war. Laut Ziff. 20.3 Abs. 1 des Reglements gilt als Wartefrist die effektive Dauer der Arbeitsunfähigkeit respektive der Invalidität, die bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs ver streichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. Dieser sieht eine Wartefrist von 24 Monaten vor (vgl. den ab 1. Januar 2008 gültigen Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der
A.___
AG [ Urk. 25 Ziff. 2.2.1]). Diesbezüglich legt das Reglement in Ziff. 20.3 Abs. 2 wiederum für den Fall einer Arbeitsun fähigkeit infolge Krankheit, wobei die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, fest, dass die Invaliden- und Invali denkinderrenten ab dem Tag gewährt werden, ab dem die Krankentaggeldleis tung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs.
E. 1.6 Ein Versicherter, der s eitens der Invalidenversicherung eine Invalidenrente erhält , hat vom gleichen Zeitpunkt an auch Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge. Eine reglementarisch auf 24 Monate angesetzte Wartefrist bis zum Leistungsbeginn ist gesetzeswid rig . Nur bei einer Leistung für eine n
Invali di täts grad von weniger als 50 Prozent ( seit
1. BVG-Revision: 40 % ) – für die keine obligatorische Leistungspflicht besteht – darf eine längere Wartefrist ein geführt werden. Ein Aufschub des Anspruchs i st hingegen möglich, wenn der ver sicherten Person weiterhin Lohn ansprüche zustehen ( Stauffer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zur berufli chen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 85 f. mit Hinweis auf BGE 118 V 35 E.
2b/cc; siehe auch
Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] so wie Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 2 2. April 2008 E. 3.2). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 erhob X.___
Klage gegen die AXA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund ihrer für den Kläger massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten . 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für den Kläger berufs vorsorgerechtlich zuständig ist. 3. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 4. Dem Kläger sei eine Parteientschädigung auszurichten.“
Die AXA stellte mit Klageantwort vom 1 2. August 2014 Antrag auf Abwei sung der Klage (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 1 3. August 2014 (Urk. 10 ) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 13 ) , hielten die Par teien repli cando ( Urk.
16) und duplicando ( Urk.
20) an ihren Rechtsbegehren fest. Der Kläger reichte am 3 1. Oktober 2014 ein e weitere Eingabe ein ( Urk. 23). Das Gericht zog von Amtes wegen den Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der A.___ AG, gültig ab 1. Januar 2008, bei (Urk. 24-25 ).
E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zur Invalidität geführt habe, sei während der Versicherungszeit mit der Be klagten eingetreten, und zwar im November 2009 respektive spätestens im April 201 0. Zwar sei er schon in früheren Zeiten erwerbsunfähig gewesen und habe eine Rente der Invalidenversicherung erhalten. Weil er aber von Januar bis 7. September 2007 und von 2 3. Juni 2008 bis Herbst 2009 und damit während mehreren Monaten nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei, mangle es an der zeit lichen Konnexität z ur früheren Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 7). Sein damals bei der A.___ AG ausgeübtes Pensum von 80 % habe er trotzdem beibe halten, um genügend Zeit für die Mitarbeit in der Kirchgemeinde, seine Hobbies sowie Tätigkeiten zu Hause zu haben ( Urk. 1 S. 6 f.).
E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , der Kläger sei be reits zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG zu mindestens 20 % arbeitsunfäh ig gewesen. So halte das Zeugnis von Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. August 2006 eine maxi male 80%ige Arbeitsfähigkeit fest. Gemäss den Akten habe i n den f olgenden Jahren die Arbeitsfähigkeit nie mehr als 80 % betragen . Die Bestätigungen des Schulungszentrums der E.___ vom 4. Oktober sowie des F.___
vom 2 9. Oktober 2013 würden ebenfalls keine 100%ige Arbeitsfähigkeit beim Kläger belegen ( Urk.
E. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E.
1a, 118 V 35 E.
5).
Umgekehrt entfällt im Anwen dungsbereich von Art. 23 lit . a BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrich tung , wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eintrat (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.1).
E. 3.1.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle
vom 2 4. Mai 2007 ( Urk. 13/51 und Urk. 13/54) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:
Dr. D.___
nannte am 7. August 2008 ( Urk. 13/35) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Paranoide Psychose (ICD-10 F20.0) - Status nach rez idivierenden d epressiven Störungen ( ICD-10 F33.0) - St atus nach Polytoxikomanie , insbesondere Cannabis, Hall uzinogene und synthet ische Drogen, seit 2004 abstinent ( ICD-10 F12.20 und ICD-10 F16.10) - Status nach Motorradunfall am 2 0. April 2005 mit Oberschenkelfraktur
Er attestierte ab September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ( Auto i nnen ausstattung , Montage) und ab Februar 2006 eine solche von 20 % (nur noch Autoinnenausstattung, nicht mehr HiFi -Geschäft). Vorher hatte er unterschied liche Arbeitsunfähigkeitszeiten bescheinigt (100 % ab Oktober 2002 im ange stammten Beruf , 100 % 2003-2005 [in therapeutischer Wohngeme inschaft, Tä tig keit in geschütztem Rahmen ], 80 % 2005 bei A ufnahme einer Teilzeittätigkeit [ 20 % bei HiFi -Firma, Heimmontage von Geräten ],
40 % Frühjahr 2005 [ Tätig keit in einer Gärt n erei nebst 20 % Tätigkeit in HiFi - Firma ],
100 % April 2005 bis August 2005 wegen einer Oberschenkel fraktur [S. 1]) .
Dr. D.___ führte aus, der Kläger habe seit seinem 14. Lebensjahr einen regelmässigen Nikotin- und Cannabiskonsum aufgewiesen. Ab 1999 habe er auch Psiloc y bin und ab 2000 Ecstasy, LSD und GHB
eingenommen . Ab Herbst 2000 habe er unter einer massiven psychotischen Symptomatik gelitten. Nach mehreren stationären Auf ent halten habe er nach dem Eintritt in die therapeutische Wohngemeinschaft G.___ , H.___ , eine sehr positive Entwicklung gezeigt. Es habe nur noch einzelne Konsumereignisse gegeben und seit 2005 lebe der Kläger nachweislich abstinent. Die psychotische Symptomatik, insbesondere das Stimmenhören, sei ganz sistiert. Das bislang eingenommene Seroquel könne lang sam abgebaut werden. Zusätzlich werde d er Kläger antidepressiv mit Zoloft behandelt (S. 2). 3. 1. 2
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Gut ach ten vom 1 5. September 2006 ( Urk. 13/37) folgende Diagnosen (S. 10): - Paranoid- halluzinatorische S chizophrenie, weitgehend, aber nicht voll ständig remittiert (ICD-10 F20.04) - Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig seit 2004 abstinent (ICD-10 F12.20) - Status nach schädlichem Gebrauch von Halluzinogenen, Designerdrogen und Kokain, seit 2003 abstinent (ICD-10 F16.1; ICD-10 F15.1; ICD-10 F14.1) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation mit Antidepres siva 2002 (ICD-10 X61)
Sie berichtete, beim Kläger handle es sich um e inen heute 23-jährigen, ledigen und kinderlosen Schweizer, der in äusserlich geordneten Verhältnissen aufge wachs en sei. Ab 13-jährig habe eine S ubstanzabhängig keit , vorwiegend TH C in Kombination mit Alkohol , und ab 17-jährig in Kombination mit Designerdro gen , Kokain und Halluzinogenen eingesetzt. Ab Sommer 2000 habe sich eine zunehmend progrediente psychotische Störung mit Symptomen einer Schizo phrenie im Sinne akustischer Halluzinationen (teilweise imperatives, entwerten des, destruktives Stimmenhören), schweren Ich-Störungen ( Gedankenlautwer den ,
Gedankenausbreitung, Gedankeneingebung, Gedankenentzug), wahnhaft gran dio sen Überzeugungen (Jesus oder der Antichrist zu sein) manifestiert. Im Novem ber 2000 habe er sich in fachärztlich-psychiatrische Behandlung begeben, die bis heute nahezu lückenlos weitergeführt worden sei. 2005 habe er verschiedene Tätigkeiten in der freien Wirtschaft in steigernden Arbeitspensen aufgenommen. Seit Februar 2006 montiere er in einem 80%igem Arbeitspensum Inneneinrichtungen in Nutzfahrzeugen und lebe in einer Wohngemeinschaft des F.___ . Soweit zurück verfolgbar habe die Remission der produktiv psychotischen Symp tomatik etwa im Sommer 2003 unter hochdosiertem Seroquel eingesetzt. Die Erkrankung erscheine nun bis auf noch sehr diskrete bizarre Gedanken abläufe , zu vermutende kognitive Restleistungsstörungen sowie eine diskrete Negativsymptomatik unter tiefdosierter neuroleptischer und antidepressiver Medi kation weitgehend remittiert (S.
E. 3.2 Der von der IV-Stelle am 28. November 2012 verfügten Ausrichtung einer hal ben Invalidenrente mit Wirkung ab August 2011 (Urk. 13/122 und Urk. 13/130) lag das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psy c hiatrie und Psychotherapie ( Urk. 13/89) , zugrunde . Der Experte
stellte am 2 2. Dezember 2011 nachstehende Diagnosen (S. 9): - Paranoide Schizophrenie mit leichtem Residuum (ICD-10 F20.04), Diffe rentialdiagnose: episodisch remittie rend mit unvollständiger Remission - ADHS, Erstdiagnose 2008 mi t leichter Restsymptomatik (ICD-10 F 90.0) - Status nach Polyt oxikomanie , gegenwärtig seit circa 2005 abstinent (mit einem leichtem Rück fall 2008 [Cannabis/Amphetamine] ) - Anamnestisch Status nach rezidivierender depressiver S törung mit zum Teil schweren de pressiven Ep isoden, aktuell remittiert (ICD-10 F 33.4) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation mit Antide pressiva 2002
Dr. J.___ berichtete, der Kläger habe eine psychotische Restsymptomatik mit Beziehungsideen und grenzwertig paranoiden Symptomen im Rahmen der schizo phrenen Grunderkrankung auf gewiesen. Im Verlauf würden seit 2006 einzelne Einbrüche beschrie ben, die Arbeitsfähigkeit habe jedoch zumindest teil weise erhalten bleiben können . Seit Herbst 2010 , nach einem Aufenthalt in K.___ und später in L.___ (ohne Drogenkonsum) ,
sei es zu einer leich te n Zustandsverschlechterung gekommen . Im Januar 2011 sei er vorü bergehend krank geschrieben worden. In der Folge habe er die Arbeitstätigkeit stufenweise wieder auf genommen . Am Arbeitspla tz werde seine Leistung als ver schlechter t eingestuft. P sychopathologisch bestünden neben der grenzpsychotischen Sym p tomatik leichte Konzen trationsbeeinträchtigungen und eine erhöhte Ab lenkbar keit . Diese Symptomatik sei wahrscheinlich im Rahmen des Aufmerk s amkeits defizitsyndroms einzuord nen. Der Exp lorand sei
mit dem aktuell aus geübten Pensum von 55 % an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Bei Stress erhöhung sei ein e Dekompensation zu befürchten (S. 9). Insgesamt beurteile er – so der Gut achter weiter – die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Klägers sei t anfangs 2011 im Durchschnitt als zu 50 % eingeschränkt. Bezüglich seiner früheren komp lexeren Tätigkeit bestehe eine höhergradige , wahrscheinlich eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 f.).
E. 3.3 Gestützt auf seine Unterlagen und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bescheinigte Dr. D.___ am 1 5. November 2013 von Januar 2007 bis 7. September 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, von 8. Oktober 2007 bis 1 0. März 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, in der Folge bis 1 5. Juni 2008 eine solche von 30 % respek tive bis 2 2. Juni 2008 von 20 % und ab 2 3. Juni 2008 bis Herbst 2009 wiede r eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2/14). 4 . 4 .1
Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Gesund heitsschaden , der zur erneuten Zusprache einer (halben) Invalidenrente mit Wir kung ab August 2011 führte, am
1 5. August ( Urk. 1 3/41 und Urk. 13/69 S.
7 )
respektive 1. September 2005 (Urk. 13/ 71
S.
1)
– bei der Begründung des hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnisses – vorbestanden und auch schon zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hatte .
Die Parteien bestreiten denn auch zu Recht nicht, dass die nun abermals eingetretene Invalidität in einem engen sachlichen Zusammenhang zur zuvor während längerer Zeit aus psychi schen Gründen attestierten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit steht . Damit be schränkt sich der Streit auf die Frage, ob im mit der A.___ AG ein ge gangenen Arbeitsverhältnis
– im Rahmen dessen eine den gesundheitlichen Be einträchtigungen angepasste zumutbare Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. E.
E. 8 S. 5 f. ) . Beim Schreiben von Dr. D.___ vom 1 5. November 2013 handle es sich um ein nicht echtzeitliches ärztliches Schreiben, welches mehr als fünf Jahre nach der angeblichen 100%igen Arbeitsfähigkeit erstellt worden sei und mit den übrigen Akten nicht überein stimme ( Urk. 20 S. 3). 3.
E. 9 f. ). Der Kläger – so die Gutachterin weiter – sei in seinem Aufgabenbereich als Monteur von Innenausstattungen für Nutzfahr zeuge seit Februar 2006 zu 80 % arbeitsfähig. Für seinen gelernten Be ruf als Automatiker sei die Arbeitsfähigkeit vermutlich tiefer einzuschätzen und dürfte bei etwa 60 % liegen. Für den Zeitraum ab 2005 müsse man sich auf die Anga ben des behandelnden Psychiaters stützen. Der Kläger werde adäquat fach ärzt lich-psychiatrisch behandelt und auch das Ausschleichen der antipsy cho tischen Medikation zwei Jahre nach Erreichen der Remission der produk tiven Sympto matik erscheine vertretbar. Die Arbeitsfähigkeit werde sich ver mut lich bei weiter voran schreitender Reintegration verbessern und das Errei chen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als serieller Monteur gegen Ende Jahres dürfte realistisch sein (S. 10 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00034 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
1. Februar 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1983 geborene X.___ absolvierte von 1998 bis 2002 eine Lehre als Automatiker bei den Y.___ in Z.___ ( Urk. 13/1 und Urk. 13/2 S. 4). Mit
Verfügung vom 2 4. Mai 2007 gewährte ihm die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine ganze Rente und ab
1. Juli 2005 eine Dreiviertelsrente , die infolge einer Besserung des Gesundheitszustands bis 3 0. November
2005 befristet wurde
(Urk. 13/54).
Zwischenzeitlich hatte er am 1 5. August 2005 bei der A.___ AG eine Tätigkeit als Monteur in einem 80 % -Pensum aufgenommen ( Urk. 13/41 -42 ) . I m Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der AXA Stif tung Berufliche Vorsorg e, Winterthur (nachfolgend AXA)
berufsvorsorge versi chert . Auf Ende März 2013 kündigte er seine Arbeitsstelle ( Urk. 1 S. 3, 13/141 und 13/153 S. 10 ) und begann am 1. April 2013 eine Tätigkeit als technischer Mitarbeiter bei B.___ der Stadt C.___
bei einem Beschäftigungs grad von 50 %
( Urk. 13/154 S. 5. f.). Währenddessen hatte ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 28.
November 2012 mit Wirkung ab 1. August 2011 eine halbe Invalidenrente zug esprochen (Urk. 13/122 und Urk. 13/130). Die dagegen erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Juli 2013 ab (Urk. 13/153/1-4 ; Prozess IV.20 1 3.00036 ).
1.2
Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin vernein te die AXA mit Schreiben vom 6. August 2013 und 4. März 2014 eine Leistungspflicht ( Urk. 2/8 und Urk. 2/10). 2.
Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 erhob X.___
Klage gegen die AXA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aufgrund ihrer für den Kläger massgeblichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Rentenfestsetzung durch die Invalidenversicherung eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten . 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte für den Kläger berufs vorsorgerechtlich zuständig ist. 3. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. 4. Dem Kläger sei eine Parteientschädigung auszurichten.“
Die AXA stellte mit Klageantwort vom 1 2. August 2014 Antrag auf Abwei sung der Klage (Urk. 8 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 1 3. August 2014 (Urk. 10 ) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 13 ) , hielten die Par teien repli cando ( Urk.
16) und duplicando ( Urk.
20) an ihren Rechtsbegehren fest. Der Kläger reichte am 3 1. Oktober 2014 ein e weitere Eingabe ein ( Urk. 23). Das Gericht zog von Amtes wegen den Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der A.___ AG, gültig ab 1. Januar 2008, bei (Urk. 24-25 ). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min des tens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmung en des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beits ver hältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene
Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E.
1a, 118 V 35 E.
5).
Umgekehrt entfällt im Anwen dungsbereich von Art. 23 lit . a BVG die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrich tung , wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Entstehung des Versicherungsverhältnisses eintrat (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.1). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vor sorgeeinrichtung ) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Be en digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kom men hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva lidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeit lichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in sche matischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksich ti gen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die ge samten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund heitsschadens , dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der ge sundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Be schäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 2.1.3). 1.5
Gemäss Ziff. 20 Abs. 2 des anwendbaren Vorsorgereglements ( Urk. 9/3) setzt ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen voraus, dass die versicherte Person im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % in valid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aufgrund dieses Reglements versichert war. Laut Ziff. 20.3 Abs. 1 des Reglements gilt als Wartefrist die effektive Dauer der Arbeitsunfähigkeit respektive der Invalidität, die bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs ver streichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. Dieser sieht eine Wartefrist von 24 Monaten vor (vgl. den ab 1. Januar 2008 gültigen Vorsorgeplan für die BVG-Basisvorsorge der
A.___
AG [ Urk. 25 Ziff. 2.2.1]). Diesbezüglich legt das Reglement in Ziff. 20.3 Abs. 2 wiederum für den Fall einer Arbeitsun fähigkeit infolge Krankheit, wobei die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, fest, dass die Invaliden- und Invali denkinderrenten ab dem Tag gewährt werden, ab dem die Krankentaggeldleis tung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs. 1.6
Ein Versicherter, der s eitens der Invalidenversicherung eine Invalidenrente erhält , hat vom gleichen Zeitpunkt an auch Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge. Eine reglementarisch auf 24 Monate angesetzte Wartefrist bis zum Leistungsbeginn ist gesetzeswid rig . Nur bei einer Leistung für eine n
Invali di täts grad von weniger als 50 Prozent ( seit
1. BVG-Revision: 40 % ) – für die keine obligatorische Leistungspflicht besteht – darf eine längere Wartefrist ein geführt werden. Ein Aufschub des Anspruchs i st hingegen möglich, wenn der ver sicherten Person weiterhin Lohn ansprüche zustehen ( Stauffer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zur berufli chen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 85 f. mit Hinweis auf BGE 118 V 35 E.
2b/cc; siehe auch
Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] so wie Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 2 2. April 2008 E. 3.2). 2.
2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ur sache zur Invalidität geführt habe, sei während der Versicherungszeit mit der Be klagten eingetreten, und zwar im November 2009 respektive spätestens im April 201 0. Zwar sei er schon in früheren Zeiten erwerbsunfähig gewesen und habe eine Rente der Invalidenversicherung erhalten. Weil er aber von Januar bis 7. September 2007 und von 2 3. Juni 2008 bis Herbst 2009 und damit während mehreren Monaten nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei, mangle es an der zeit lichen Konnexität z ur früheren Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 7). Sein damals bei der A.___ AG ausgeübtes Pensum von 80 % habe er trotzdem beibe halten, um genügend Zeit für die Mitarbeit in der Kirchgemeinde, seine Hobbies sowie Tätigkeiten zu Hause zu haben ( Urk. 1 S. 6 f.). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , der Kläger sei be reits zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG zu mindestens 20 % arbeitsunfäh ig gewesen. So halte das Zeugnis von Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. August 2006 eine maxi male 80%ige Arbeitsfähigkeit fest. Gemäss den Akten habe i n den f olgenden Jahren die Arbeitsfähigkeit nie mehr als 80 % betragen . Die Bestätigungen des Schulungszentrums der E.___ vom 4. Oktober sowie des F.___
vom 2 9. Oktober 2013 würden ebenfalls keine 100%ige Arbeitsfähigkeit beim Kläger belegen ( Urk. 8 S. 5 f. ) . Beim Schreiben von Dr. D.___ vom 1 5. November 2013 handle es sich um ein nicht echtzeitliches ärztliches Schreiben, welches mehr als fünf Jahre nach der angeblichen 100%igen Arbeitsfähigkeit erstellt worden sei und mit den übrigen Akten nicht überein stimme ( Urk. 20 S. 3). 3. 3.1 3.1.1
Die ursprüngliche Rentenverfügung der IV-Stelle
vom 2 4. Mai 2007 ( Urk. 13/51 und Urk. 13/54) basierte im Wesentlichen auf den folgenden medizinischen Akten:
Dr. D.___
nannte am 7. August 2008 ( Urk. 13/35) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Paranoide Psychose (ICD-10 F20.0) - Status nach rez idivierenden d epressiven Störungen ( ICD-10 F33.0) - St atus nach Polytoxikomanie , insbesondere Cannabis, Hall uzinogene und synthet ische Drogen, seit 2004 abstinent ( ICD-10 F12.20 und ICD-10 F16.10) - Status nach Motorradunfall am 2 0. April 2005 mit Oberschenkelfraktur
Er attestierte ab September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ( Auto i nnen ausstattung , Montage) und ab Februar 2006 eine solche von 20 % (nur noch Autoinnenausstattung, nicht mehr HiFi -Geschäft). Vorher hatte er unterschied liche Arbeitsunfähigkeitszeiten bescheinigt (100 % ab Oktober 2002 im ange stammten Beruf , 100 % 2003-2005 [in therapeutischer Wohngeme inschaft, Tä tig keit in geschütztem Rahmen ], 80 % 2005 bei A ufnahme einer Teilzeittätigkeit [ 20 % bei HiFi -Firma, Heimmontage von Geräten ],
40 % Frühjahr 2005 [ Tätig keit in einer Gärt n erei nebst 20 % Tätigkeit in HiFi - Firma ],
100 % April 2005 bis August 2005 wegen einer Oberschenkel fraktur [S. 1]) .
Dr. D.___ führte aus, der Kläger habe seit seinem 14. Lebensjahr einen regelmässigen Nikotin- und Cannabiskonsum aufgewiesen. Ab 1999 habe er auch Psiloc y bin und ab 2000 Ecstasy, LSD und GHB
eingenommen . Ab Herbst 2000 habe er unter einer massiven psychotischen Symptomatik gelitten. Nach mehreren stationären Auf ent halten habe er nach dem Eintritt in die therapeutische Wohngemeinschaft G.___ , H.___ , eine sehr positive Entwicklung gezeigt. Es habe nur noch einzelne Konsumereignisse gegeben und seit 2005 lebe der Kläger nachweislich abstinent. Die psychotische Symptomatik, insbesondere das Stimmenhören, sei ganz sistiert. Das bislang eingenommene Seroquel könne lang sam abgebaut werden. Zusätzlich werde d er Kläger antidepressiv mit Zoloft behandelt (S. 2). 3. 1. 2
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Gut ach ten vom 1 5. September 2006 ( Urk. 13/37) folgende Diagnosen (S. 10): - Paranoid- halluzinatorische S chizophrenie, weitgehend, aber nicht voll ständig remittiert (ICD-10 F20.04) - Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig seit 2004 abstinent (ICD-10 F12.20) - Status nach schädlichem Gebrauch von Halluzinogenen, Designerdrogen und Kokain, seit 2003 abstinent (ICD-10 F16.1; ICD-10 F15.1; ICD-10 F14.1) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation mit Antidepres siva 2002 (ICD-10 X61)
Sie berichtete, beim Kläger handle es sich um e inen heute 23-jährigen, ledigen und kinderlosen Schweizer, der in äusserlich geordneten Verhältnissen aufge wachs en sei. Ab 13-jährig habe eine S ubstanzabhängig keit , vorwiegend TH C in Kombination mit Alkohol , und ab 17-jährig in Kombination mit Designerdro gen , Kokain und Halluzinogenen eingesetzt. Ab Sommer 2000 habe sich eine zunehmend progrediente psychotische Störung mit Symptomen einer Schizo phrenie im Sinne akustischer Halluzinationen (teilweise imperatives, entwerten des, destruktives Stimmenhören), schweren Ich-Störungen ( Gedankenlautwer den ,
Gedankenausbreitung, Gedankeneingebung, Gedankenentzug), wahnhaft gran dio sen Überzeugungen (Jesus oder der Antichrist zu sein) manifestiert. Im Novem ber 2000 habe er sich in fachärztlich-psychiatrische Behandlung begeben, die bis heute nahezu lückenlos weitergeführt worden sei. 2005 habe er verschiedene Tätigkeiten in der freien Wirtschaft in steigernden Arbeitspensen aufgenommen. Seit Februar 2006 montiere er in einem 80%igem Arbeitspensum Inneneinrichtungen in Nutzfahrzeugen und lebe in einer Wohngemeinschaft des F.___ . Soweit zurück verfolgbar habe die Remission der produktiv psychotischen Symp tomatik etwa im Sommer 2003 unter hochdosiertem Seroquel eingesetzt. Die Erkrankung erscheine nun bis auf noch sehr diskrete bizarre Gedanken abläufe , zu vermutende kognitive Restleistungsstörungen sowie eine diskrete Negativsymptomatik unter tiefdosierter neuroleptischer und antidepressiver Medi kation weitgehend remittiert (S. 9 f. ). Der Kläger – so die Gutachterin weiter – sei in seinem Aufgabenbereich als Monteur von Innenausstattungen für Nutzfahr zeuge seit Februar 2006 zu 80 % arbeitsfähig. Für seinen gelernten Be ruf als Automatiker sei die Arbeitsfähigkeit vermutlich tiefer einzuschätzen und dürfte bei etwa 60 % liegen. Für den Zeitraum ab 2005 müsse man sich auf die Anga ben des behandelnden Psychiaters stützen. Der Kläger werde adäquat fach ärzt lich-psychiatrisch behandelt und auch das Ausschleichen der antipsy cho tischen Medikation zwei Jahre nach Erreichen der Remission der produk tiven Sympto matik erscheine vertretbar. Die Arbeitsfähigkeit werde sich ver mut lich bei weiter voran schreitender Reintegration verbessern und das Errei chen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit als serieller Monteur gegen Ende Jahres dürfte realistisch sein (S. 10 f.). 3.2
Der von der IV-Stelle am 28. November 2012 verfügten Ausrichtung einer hal ben Invalidenrente mit Wirkung ab August 2011 (Urk. 13/122 und Urk. 13/130) lag das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Psy c hiatrie und Psychotherapie ( Urk. 13/89) , zugrunde . Der Experte
stellte am 2 2. Dezember 2011 nachstehende Diagnosen (S. 9): - Paranoide Schizophrenie mit leichtem Residuum (ICD-10 F20.04), Diffe rentialdiagnose: episodisch remittie rend mit unvollständiger Remission - ADHS, Erstdiagnose 2008 mi t leichter Restsymptomatik (ICD-10 F 90.0) - Status nach Polyt oxikomanie , gegenwärtig seit circa 2005 abstinent (mit einem leichtem Rück fall 2008 [Cannabis/Amphetamine] ) - Anamnestisch Status nach rezidivierender depressiver S törung mit zum Teil schweren de pressiven Ep isoden, aktuell remittiert (ICD-10 F 33.4) - Status nach Suizidversuch durch Tablettenintoxikation mit Antide pressiva 2002
Dr. J.___ berichtete, der Kläger habe eine psychotische Restsymptomatik mit Beziehungsideen und grenzwertig paranoiden Symptomen im Rahmen der schizo phrenen Grunderkrankung auf gewiesen. Im Verlauf würden seit 2006 einzelne Einbrüche beschrie ben, die Arbeitsfähigkeit habe jedoch zumindest teil weise erhalten bleiben können . Seit Herbst 2010 , nach einem Aufenthalt in K.___ und später in L.___ (ohne Drogenkonsum) ,
sei es zu einer leich te n Zustandsverschlechterung gekommen . Im Januar 2011 sei er vorü bergehend krank geschrieben worden. In der Folge habe er die Arbeitstätigkeit stufenweise wieder auf genommen . Am Arbeitspla tz werde seine Leistung als ver schlechter t eingestuft. P sychopathologisch bestünden neben der grenzpsychotischen Sym p tomatik leichte Konzen trationsbeeinträchtigungen und eine erhöhte Ab lenkbar keit . Diese Symptomatik sei wahrscheinlich im Rahmen des Aufmerk s amkeits defizitsyndroms einzuord nen. Der Exp lorand sei
mit dem aktuell aus geübten Pensum von 55 % an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Bei Stress erhöhung sei ein e Dekompensation zu befürchten (S. 9). Insgesamt beurteile er – so der Gut achter weiter – die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Klägers sei t anfangs 2011 im Durchschnitt als zu 50 % eingeschränkt. Bezüglich seiner früheren komp lexeren Tätigkeit bestehe eine höhergradige , wahrscheinlich eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 f.). 3.3
Gestützt auf seine Unterlagen und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bescheinigte Dr. D.___ am 1 5. November 2013 von Januar 2007 bis 7. September 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, von 8. Oktober 2007 bis 1 0. März 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, in der Folge bis 1 5. Juni 2008 eine solche von 30 % respek tive bis 2 2. Juni 2008 von 20 % und ab 2 3. Juni 2008 bis Herbst 2009 wiede r eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2/14). 4 . 4 .1
Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Gesund heitsschaden , der zur erneuten Zusprache einer (halben) Invalidenrente mit Wir kung ab August 2011 führte, am
1 5. August ( Urk. 1 3/41 und Urk. 13/69 S.
7 )
respektive 1. September 2005 (Urk. 13/ 71
S.
1)
– bei der Begründung des hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnisses – vorbestanden und auch schon zu einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hatte .
Die Parteien bestreiten denn auch zu Recht nicht, dass die nun abermals eingetretene Invalidität in einem engen sachlichen Zusammenhang zur zuvor während längerer Zeit aus psychi schen Gründen attestierten (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit steht . Damit be schränkt sich der Streit auf die Frage, ob im mit der A.___ AG ein ge gangenen Arbeitsverhältnis
– im Rahmen dessen eine den gesundheitlichen Be einträchtigungen angepasste zumutbare Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. E.
1.4 hievor ) –
ein wesentlicher zeitlicher Unterbruch zur schon früher eingetretenen Arbeits unfähigkeit erblick t werden kann . 4.2
Dr. D.___ attestierte in seinem Bericht von 7. August 2006 von September 2005 bis Ende Januar 2006 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2006 eine solche von 20 % ( Urk. 13/35). Auf die angegebenen Arbeitsunfähig keitszeiten stellte auch die psychiatrische Gutachterin Dr. I.___ ab ( Urk. 13/37 S. 11). 4.3 4.3.1
Im Zusammenhang mit der zu beantwortenden Frage, ob zwischen der ur sprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später ein getretenen Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, muss gegebenenfalls auch dem Wesen einer Schubkrankheit (wie der multiplen Sklerose oder vorliegend der Schizo phrenie) Rechnung getragen werden, bei welcher nach einem Krankheitsschub, allenfalls über einen längeren Zeitraum, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle von Schubkrankheiten würde dazu führen, dass regelmässig jene Vor sorgeeinrichtung , die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu erbringen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Zeitabschnitte mit wiederhergestellter und in neuen Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade bei derartigen Krankheitsbil dern, die sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeu tung zu (Urteil des Bundesgerichts B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.4). 4.3.2
Aus der von Dr. D.___ verfassten Bestätigung
vom 15. November 2013 über die Arbeitsunfähigkeite n des Klägers in den Jahren 2007 bis 2009
gehen zwei längere Phasen vollständiger Arbeitsfähigkeit hervor, und zwar von Januar bis 7. September 2007 und von 2 3. Juni 2008 bis Herbst 2009 ( Urk. 2/14) . Anhalts punkte dafür, dass es sich dabei um ein nachträgliches Gefälligkeitszeugnis han delt, liegen nicht vor. Zum einen handelt es sich bei Dr. D.___ um den lan g jährigen, den Kläger seit dem Jahr 2000 behandelnden Psychiater ( Urk. 13/37 S.
9). Sein Attest stellte er gestützt auf seine Unterlagen und Ar beitsunfähig keitszeugnisse aus , wobei die das Jahr 2008 betreffenden Arbeits unfähigkeiten mit der Leistungsabrechnung des Krankentaggeldversicherers ( grösstenteils ) übereinstimmen (vgl.
Urk. 9/1). Zum anderen hielt bereits die Gutachterin Dr. I.___ am 1 5. September 2006 die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bis Ende 2006 für realistisch . Sie berichtete da mals, dass die Erkrankung des Klägers bis auf noch sehr diskrete bizarre Gedan kenabläufe und zu vermutende kognitive Restleistungsstörungen sowie eine diskrete Negativ symptomatik unter tiefdosierter neuroleptischer und antide pressiver Medikation weitgehend remittiert erscheine (Urk. 13/37 S.
1 0 f. ). An gesichts der Tatsache, dass der Kläger in einem 80 % -Pensum angestellt war, bestand sodann für den behandelnden Psychiater kein Anlass, dem Versicherten eine uneingeschränkte , 100%ige Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen. Mit diesem Umstand ist denn auch zu erklären, dass keine – wie von der Beklagten bemän gelt (Urk.
20 S.
3) –
echt zeitlich ärztlich attestierte volle Arbeits fähigkeit akten kundig ist. Zudem wird rechtsprechungsgemäss Validität vermutet (BGE 139 V 547 E. 8.1). Demnach ist von den von Dr. D.___ gemachten Angaben zur Ar beitsfähigkeit des Klägers auszugehen.
Vor diesem H intergrund kann auf eine nähere Prüfung der Gründe des Versicherten
für die Ausübung eines 80 % - Pensums verzichtet werden . 4.3.3
An dieser Betrachtungsweise
ändert nichts (vgl. Urk. 8 S. 5 ) , dass der Kläger anlässlich der am 1 3. September 2006 durchgeführten Begutachtung
von einer schnellen Überforderung und einer mutmasslichen Verschlechterung seines psy chischen Zustands bei Zeitdruck berichtete ( Urk. 13/37 S. 7) . Seine
Selbstein schätzung lässt sich vielmehr mit seiner anamne s tisch herabgesetzten Belast barkeit, seinen wenig belebenden Zukunftsvorstellungen ( Urk. 13/37 S. 9) und seiner vorherigen, länger dauernden Arbeitsunfähigkeit erklären , zumal auch seine Arbeitgeberin mit dem Hinweis auf das freiwillig ausgeübte Arbeitspen sum von 80 % ( Urk. 13/41 S.
5) zum Ausdruck gab, dass dem Kläger aus ihrer Sicht die Aus übung eines höherprozentigen Arbeitspensums grundsätzlich mög lich wäre. 4.3.4
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger – unabhängig von
de n effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro Monat (vgl. Urk. 20 S. 3 f. ) und de m Um stand , dass er lediglich in einem 80 % Pensum angestellt war – ab Januar 2007 bis 7. September desselben Jahres uneingeschränkt arbeitsfähig war. In Anbe tracht der mehr als acht Monate dauernden Phase vollständiger Arbeits fähigkeit und der Natur der Erkrankung als Schubkrankheit ist bereits zu diesem Zeit punkt ein Unterbruch der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als nach einer temporären Verschlechterung des Gesund heits zustandszustands ab 23. Juni 2008 wieder eine über anderthalb Jahre dau ernde, durch eine n psychiatrischen Facharzt bescheinigte 100%ige Arbeitsfähig keit ausgewiesen ist .
Angesichts der über längere Zeiträume hinweg bestan de nen vollen Arbeitsfähigkeit ist der Frage der Prognosestellung zum Verlauf der Krankheit nicht weiter nachzugehen.
Die Beklagte ist folglich für die nach Herbst 2009 erneut eingetretene und nun andauernde Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, leistungspflichtig. 5. 5.1
Entsprechend den reglementarischen Bestimmungen hat der Kläger
ab Abla uf der Krankentaggeldleistungen Anspruch auf eine halbe I nvalidenrente und bei deren Fehlen ab 1. August 2011 (Beginn IV-Rentenanspruch, vgl. auch BGE 140 V 470).
5.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszi ns vom Tage der Anhebung der Be treibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Reg lement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 1 2. Mai 2014 (vgl. Urk.
1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugs zinsen von 5 % zuzusprechen. 5.3
Ausgangsgemäss ist die Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3 ’ 000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab Ablauf der Krankentaggeldleistungen beziehungsweise bei deren Fehlen ab 1. August 2011 eine ha lbe Invalidenrente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 2. Mai 2014 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - AXA Leben AG unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher