Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, war ab 1. März 2003 bei der Z.___ als Softwareentwickler angestellt und dadurch bei der Winterthur Columna (heute firmierend unter AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2).
I nfolge einer seit 21. April 2005 an dauernden Arbeitsunfähigkeit wurde ihm im November 2005 gekündigt . Das Vorsorgeve rhältnis mit der Winterthur Colu mna wurde per Ende Juli 2006 auf gelöst ( Urk. 2/3, 2/5, 2/16 S. 12 f. , 7/5, 7/8 ).
Ab August 2006 arbeitete X.___ als Softwareentwick ler /Datenanalytiker bei der A.___ und war dadurch bei der Schweizeri schen National Sammelstiftung BVG (heute firmierend unter Swiss Life Sam melstiftung BASIS ) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 15/45 ). I m Hinblick auf die bevorstehende Fusion der A.___ mit der B.___ (im März 2011, Urk.
47) wurde das Arbeit sverhältnis von dieser ab 1. Juli 2010 übernommen (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 34/1) . Da die B.___ der Y.___ -Pensionsk asse an geschlossen war, war
X.___
ab diesem Zeitpunkt bei dieser
berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/9).
Nachdem sich X.___ im Januar 2010 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wurde ihm mit IV-Verfügung vom 5. September 2012 eine halbe Rente ab 1. August 2010 zugesprochen ( Urk. 2/17). In der Folge wand te er sich an die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge respektive an die Swiss Life Sammelstiftung BASIS und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrich tungen lehnten jedoch das E rbringen von Leistungen ab ( Urk. 2/18-21). 2.
Mit Eingabe vom 28. April 2014 liess X.___
gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und die S wiss Life Sammelstiftung BASIS (Beklagte 2) Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2). 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 2010 eine halbe Invali denrente auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage. Die bei Einreichung der Klage noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüg lich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen. 2. Eventuell: Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängig keit der Klage. Die bei Einreichung der Klage noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und die Swiss Life S ammelstiftung BASIS
schlossen in ihren jeweiligen Klageantworten vom 6. Juni 2014 respektive
1. September 2014 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk. 6, 10). Mit Verfügung vom 4. September 2014 wurden die Akten der Invaliden - versicherung beizgezogen ( Urk. 12, 15/1-97) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 19, 24, 25). Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde die Y.___ -Pensionsk asse zum Verfahren beigeladen ( Urk. 27). Diese liess sich mit Stellungnahme vom 2 2. Mai 2015 ver nehmen ( Urk. 33). Die Beklagte 1 und 2 äusserten sich zu dieser Stellungnahme, der Klä ger verzichtete darauf ( Urk. 37, 40, 42).
Au f die Ausführungen der Parteien wird
- soweit für die Entscheidfindung erfor derlich
- in den nachfolgenden Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Z u prüfen ist , ob d er Kläger gegenüber der Beklagten 1 respektive der Beklagten 2 Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat. Nicht zu prüfen ist eine allfällige Leistungspflicht der Beigeladenen (BGE 130 V 501
E. 1.2). Unbestritten ist, dass beim Kläger seit Mai 2010 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht. Streitig ist, ob bereits während des Vor sorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 respektive Beklagten 2 eine Arbeitsunfä higkeit von 20 % eingetreten war und diese gegebenenfalls in einem zeitlichen Zusammenhang mit der anerkannten Invalidität, die ab August 2010 einen Rentenanspruch begründet, steht.
Diese Frage ist, da die IV-Verfügung vom
5. September 2012 keiner der Parteien
eröffnet wurde und damit eine mögliche Bindungswirkung entfällt (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 ), frei zu prüfen, wovon auch die Parteien ausgehen. 2. 2.1
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgever hältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist ) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a
des Bundesgeset zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG) . Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betragen (SVR 2008 BVG
Nr. 34; Bundesgerichtsu rteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrecht lich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Er bringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur bei Vorliegen besonde rer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage treten den Situation in Wirklichkeit abwe ichenden Lage in Betracht gezogen werden , etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126; Bundesgerichtsurteil 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012
E. 3.1.1). 2.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge - einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität bedingt indessen , dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgen den Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang be steht (BGE 136 V 65 E. 3.1 ). Letzterer setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit, d.h. in der Regel während mindestens dreier Monate (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV), wieder (annähernd) vollständig arbeitsfähig war (Bun desgerichtsu rteil 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 mit Hinweis), was sich nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beein trächtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3
S. 27; Bundesgerichtsurteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3.2). 3. 3.1
Der Kläger liess in der Klagebegründung im Wesentlichen vorbringen, seit Au gust 2004 leide er an einer Colitis
ulcerosa mit rezidivierenden Schüben . Im April 2005 habe er eine transitorische Hirnischämie erlitten . Die Kombination dieser Leiden habe dazu g eführt, dass er seither im funktionellen Leistungsver mögen und damit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus dem von der Invalidenversic herung i n Auftrag gegebenen Gutachten des C.___
vom 11. Februar 2011 ergebe sich, dass seit dem Jahr 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Softwareentwickler bestehe. Bereits im Mai 2006 sei ihm von der Neurologin Dr. med. D.___ eine Einschränkung in die sem Umfang attestiert worden. Daran ändere nichts, dass er im September 2006 wieder eine 100 % -Stelle habe antreten könne. Dies sei
nur möglich gewesen, weil er im Betrieb eines Kollegen habe arbeiten können und er sich somit in ei nem geschützten Umfeld befunden habe. Die A.___ habe am 19. Februar 2010 auf telefonische Anfrage der Invalidenversicherung bestätigt, dass die Leistungen des Klägers nicht einer vollen Arbeitsleistung entsprochen hätten. Nur dank dieser speziellen Umstände sei er trotz Leistungseinbusse für eine ge wisse Zeit noch in der Lage gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die IV-Stelle habe denn auch den Beginn der Wartezeit auf den Januar 2004 festgelegt. Da die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit seit 2005 bestehe und der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden sei, sei die Be klagte 1 zu verpflichten, ihm ab 1. August 2010 eine halbe Rente auszurichten. Für den Fall, dass das Gericht den zeitlichen Zusammenhang als unterbrochen erachte, sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der beantragten Leistungen zu ver pflichten ( Urk. 1 S. 12 f. ). 3.2
Die Beklagte 1 macht geltend, der Kläger habe ab September 2006 bis zur Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Mai 2010 den angestammten Beruf voll ausüben können und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Soziallohn ausbezahlt worden sei, lägen keine vor. Der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit, welche im Jahr 2005 während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr eingetreten sei, sei daher un terbrochen. Erst im Mai 2010 habe der Kläger das Arbeitspensum aus gesund heitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Zu diesem Zeitpu nkt habe keine Versi cherungsdeckung mehr bei ihr bestanden ( Urk. 6, 24, 37). 3.3
Die Beklagte 2 bestreitet ihre Passivlegitimation. Die A.___ habe den An schlussvertrag mit ihr per 30. Juni 2010 aufgelöst. Mit der Auflös ung des An schlussvertrags seien sämtliche Versicherungsrisiken auf die
Y.___ -Pensions kasse über ge gangen . Da Leistungen ab 1. August 2010 geltend gemacht wür den, sei f olglich diese passivlegitimiert. Zudem weist die Beklagte 2 darauf hin, dass sie bei der Aufnahme des Klägers einen bis 1. August 2011 geltenden Ge sundheitsvorbehalt für Erwerbsunfähigkeit infolge psychischer Beschwerden oder aufgrund von entzündlichen Darmerkrankungen angebracht gehabt habe . In materieller Hinsicht schliesst sie sich im Wesentlichen den Ausführungen des Klägers an . Mithin geht sie davon aus, dass seit Anfang 2004 eine ununterbro chene Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht ( Urk. 10, 25, 42). 3.4
Die Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Anschlusswechsel ei nes Arbeitgebers erfolgt sei, sondern vielmehr seien einzelne Arbeitnehmer, darunter der Kläger, infolge Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die B.___ neu bei der Y.___ -Pensionskasse versichert worden. Für die Abgrenzung der Leistungspflicht sei daher Art. 23 BVG massgebend. Ein Vorsorgeverhältnis zwischen ihr und dem Kläger habe erst ab Juli 2010 bestanden, also erst nach Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Eine Leistungspflicht ihrerseits falle demnach ausser Betracht. Im Übrigen teilt d ie Beigeladene die Ansicht des Klägers und der Beklagten 2, wonach eine (durchgehende) Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2005 ausgewiesen sei ( Urk. 33). 4. 4.1
Im August 2004 wurde beim Kläger die Diagnose einer Pancolitis
ulcerosa ge stellt ( Urk. 2/4). Im April 2005 wurde der Kläger notfallmässig hospitalisiert we gen einem akuten Verwirrtheitszustan d und Status febrilis mit Amnes ie unter Pr ednisonmedikation aufgrund eines akuten Colitis
ulcerosa -Schub s . Ab diesem Zeitpunkt war er arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 2/5). Anlässlich einer neu ropsychologische n Testung am 9. Mai 2005 wurden pathologische Befunde in der Orientierung (zeitlich und örtlich), Lern- und Gedächtnisstörungen für ver bale als auch für orale Inhalte sowie ein lückenhaftes Altgedächtnis und eine leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit festgestellt ( Urk. 2/6). Im Juni und August 2005 musste der Kläger wegen einer schmerzhaften Analfissur im Zusammenhang mit der chronischen Darmerkrankung erneut hospitalisiert werden ( Urk. 2/7). Ab März 2006 begab sich der Kläger aufgrund psychosozialer Belastungssituationen (Kündigung im November 2005 und Trennung von der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind) in psychiatrische Behandlung ( vgl. Urk. 15/28/13). Die Arbeitsunfähigkeit dauerte nach wi e vor an, als er am 1 2. Mai 2006 durch Dr. D.___ erneut neuropsychologisch abgeklärt wurde. Dabei wurden leichte modalitätsunabhängige mnestische Defizite, leichte quan titative Auffälligkeiten in der lexikalischen Ideenproduktion und eine leichte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistun gen nachgewiesen. Diese Befunde beurteilte Dr. D.___ als mul tifaktoriell bedingt bei vorbestehende r Legasthe nie und psychosozialen Belastungsfaktoren mit re aktiv depressiver Entwicklung. Sie hielt fest, aus rein neuropsychologischer Sicht sei sicherlich von einer ca. 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 2/8). 4.2
Im August 2006 trat der Kläger die Vollzeitstelle bei der A.___ an (vgl. Urk. 15/45). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm von seinem Hau sarzt Dr. med. E.___ wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt ( Urk. 7/10). Im De zember 2006 erlitt der Kläger erneut einen Schub der Colitis
ulcerosa ( Urk. 1 5/28/2+14+81). Im März 2007 erfolgte eine Hospitalisation nach einem epileptischen Anfall. Diagnostiziert wurde ei n erstmaliger generalisierter An fall mit prolongierter Reorientierungsphase
unklarer Ätiologie. Zudem wurde der Verdacht geäuss ert, dass bereits in den Monaten zuvor fokale Ausfälle aufge treten seien ( Urk. 2/11, 2/12, 15/28/88-89). A m 3. Oktober 2007 fand eine Nachuntersuchung statt. Dabei berichtete der Kläger von einem anfallsfrei en Verlauf infolge neu eingestellter Medikation. Darüber hinaus wurde vermerkt, dass der Kläger sich vor 2 1/2 Monaten eine Tibiaplateau -Fraktur zugezogen h abe und deshalb an Stöcken gehe. Zur Zeit sei er 50 % arbeitsunfähig ge schrieben, nach der Besserung sei wieder ein 100 % -Pensum geplant ( Urk. 2/11). Ab Juni 2008 begab sich der Kläger zu Dr. med. F.___
in eine wö chentliche Psychotherapie ( primär wegen Beziehungsproblemen und mangeln der Konfliktfähigkeit; Urk. 15/28/92). Am 27. März 2009 erfolgte eine weitere neurologisch e Verlaufsuntersuchung. Dabei wu rd e konstatiert, dass der Kläger seit der letzten Untersuchung vom 3. Oktober 2007 anfallsfrei sei. Die verord nete Medikation werde gut vertragen. Das Leeregefühl im Kopf, die Wortfin dungsstörungen und das Kribbeln in den Händen seien nicht mehr aufgetreten. Der Kläger sei weiterhin im angestammten Beruf als Informatiker arbeitstätig, aktuell in einem Pensum von 100 % . Aufgrund des positiven Verlaufs empfah len die Ärzte eine niedrigere D osierung der Medika tion ( Urk. 2/12). Der Neuro loge Dr. med. G.___ führte im Bericht vom 19. Juni 2009 aus, die Reduk tion der Medikation habe innert weniger Tagen zu „Absenzen“ geführt, worauf hin der Kläger ihn aufgesucht habe. Da der Kläger über
zunehmende
Gedächt nisprobleme und Konzentrationsschwierigk eiten klagte, veranlasste Dr. G.___
eine weitere neuropsycholo gische Untersuchung bei Dr. D.___ ( Urk. 2/13). Anlässlich der Abklärung vom 23. Juli 2009 stellte die Neurologin eine leichte verbale und deutlich akzentuierte visuell-räumliche Gedächtnisstö rung fest. Sie hielt fest, aufgrund der Anamnese scheine die visuell-räumliche Gedächtnisschwäche im Verlauf neu aufgetreten zu sein . Diese Schwäche er kläre auch die subjektiv beschriebenen Schwierigkeiten des Klägers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Informatike r ( Urk. 2/14). Im März 2010 kam es zu einem weiteren Schub der Colitis
ulcerosa (vgl. Urk. 15/28/15) . Ab Mai 2010 sc hrieb die Psychiaterin Dr. F.___ den Kläger wegen akuter Überforderung am Arbeitsplatz zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 16). Im Auftrag der Invali denversicherung wurde er im Oktober/November 2010 am C.___
int erdisziplinär begutachtet. Dabei wurden eine Colitis
ulce rosa mit rezidivierenden Schüben, eine fokale Epilepsie mit partiell komplexen Anfällen und ein Status nach transitorischer Hirnischämie im April 2005 diag nostiziert. Ausgeführt wurde, dass aus
gastroenterologischer Sicht während den akuten Schüben eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Während der Rekon valeszenzphase könne der Kläger zu 50 % arbeiten. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigke it von 60 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen . Gesamthaft betrachtet bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Softwareent wickler . Diese Einschränkung bestehe seit 2005. Zu betonen sei, dass der Kläger einen sehr verständnisvollen Arbeitgeber habe, der eine reduzierte Leistungsfä higkeit trotz des Anstellungsverhältnisses von 100 % akzeptiere ( Urk. 15/28/19 ff.). 5. 5.1
Aufgrund der Akten ist eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mai 2010 ausgewiesen. Zurückzuführen ist sie unbestrittenermassen auf die
Co litis
ulcerosa und die neurologischen Defizite. Diese Pathologien bestehen seit 2004 respektive 2005. Der Kläger musste deretwegen regelmässig gesundheitli che Rückschläge und damit verbunden auch Arbeitsunfähigkeiten in Kauf neh men. Im Gutachten des
C.___ , auf welches sich d er Kläger zur Begründung der Klage massgeblich abstützt, wu rd e
deshalb eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 2005 postuliert. 5.2
D ieses Gutachten vermag indes , soweit es sich rückwirkend zur Arbeitsfähigkeit äussert, nicht zu überzeugen. N icht nachvollziehbar ist insbesondere , dass be reits aufg rund der Darmerkrankung höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mögl ich sein soll . Begründet wird die bescheinigte Einschränkung mit dem Re zidivrisiko unter Stress und Überforderung ( Urk. 15/28/24). Für die Dauer der akuten Schübe der Colitis
ulcerosa wurde dem Kläger jeweils eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert, was ohne Weiteres einleuchtet. Darüber hinaus ver mag aber im Rahmen einer retrospektiven Beurteilung das blosse Risiko allein , das heisst ohne dass es sich verwirklicht hätte , k eine weitergehende Arbeitsun fähigkeit zu rechtfertigen. Dass körperliche und nervliche Überlastungen ein Re zidiv begünstigen können, bestätigte auch der behandelnde Gastroentereologe
Dr. med. H.___ . Überdies wies er darauf hin, dass sich die Epilepsie und die Coli tis
ulcerosa aufgrund der notwendigen Medikation gegenseitig beeinfluss t en . Gleichzeitig führte er jedoch aus, dass es dem Kläger von Seiten der Colitis
ulcerosa seit Oktober 2005 erstaunlich gut gehe . D ie Situation sei stabil . Weiter erklärte er, d a k örperliche un d nervliche Überlastungen zu vermeiden seien, u nterstütze er
die neuropsychologisch indizierte Reduktio n der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ( Urk. 2/15).
Diese Einschätzung erging , nachdem der Kläger ab Mai 2010 zu 50 % krank ge schrieben worden war. Auf eine
Bescheinigung einer Ar beitsunfähigkeit aus rein
gastroenterologischer Sicht
verzichtete Dr. H.___ mit hin . 5.3
Die Anmeldung bei der In validenversicherung erfolgte nach Angaben des Klä gers nicht wegen der Colitis
ulcerosa , sondern wegen der Gedächtnisschwäche. Bezugnehmend auf die Beurteilung von
Dr. D.___ erklärte er im Bericht vom 6. April 2010 , dass diese Schwäche in seinem stark gedächtnisorientierten Beruf als Informatiker und Softwareentwickler zu einer massiven Überanstrengung führe. Aufgrund dieser Einschränkung sei er nicht m ehr in der Lage, seinen Job zu seiner eigenen Zufriedenheit und jener seines Arbeitgebers auszuführen ( Urk. 15/20).
Bereits im Mai 2006 hatte Dr. D.___ neuropsychologische Defizite festgestellt und deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % postu liert ( Urk. 2/8). Als erheblicher Faktor für die kognitiven Beeinträchtigungen mit einhergehender depressiver Entwicklung betrachtete sie die damalige
psychoso ziale Situation. Der Kläger war damals durch den Stellenverlust sowie die Tren nung von der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind massgeblich belas tet. Es ist davon auszugehen, dass sich der Klä ger in der Folge in gesundheitli cher Hinsicht davon erholt hat . Jedenfalls vermochte er ab April 2007 bis etwa April 2009 ein Vollzeitpensum auszuüben . Während dieser Zeit war er aufgrund optimal einges tellter Medikation anfallsfrei. Dass der Kläger, soweit der allge meine Gesundheitszustand gut ist und die äusseren Umstände stimmen, normale Leistungen auch aus neuropsycho logischer Sicht erbringen kann, zeigen
die Resultate der neuropsychologische n Untersuchung im Rahmen der interdiszipli nären Begutachtung am C.___ , welch e sich im Normalbereich bewegten ( Urk. 15/28/32 ). Dr. D.___ sprach nach ihrer neuer lichen Untersuchung des Klägers am 23. Juli 2009 denn auch von einem Neu auftreten der Gedächtnisschwäche. Mithin ging sie offensichtlich davon aus, dass zwischen ihrer Untersuchung im Mai 2006 und jener im Juli 2009 vor übergehend
eine gewisse Rückbildung der neuropsychol ogischen Defizite erfolgt war. 5.4
Im Rahmen der Untersuchung am 23. Juli 2009 erklärte der Kläger gegenüber
Dr. D.___ , dass er sich den Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr ge wachsen fühle . Sein Arbeitgeber zeige aber viel Verständnis. Er arbeite sozusa gen in einem geschützten Umfeld ( Urk. 2/14 ). Anlässlich der interdisziplinären Begutachtung Ende Oktober 2010 erläuterte er, dass
er seit 2005 bei der Arbeit unter Ins uffizienzgefühle n leide . Sie hätten sich in den letzten 18 Monaten ma nifestiert, seit ihm bewusst geworden sei, dass er unter einem Gedächtnisdefizit leide ( Urk. 15/28/ 11). Der vom Kläger genannte Zeitraum von 18 Monaten be trifft d ie Periode ab Frühling 2009. Den medizinischen Akten ist dazu , wie aus geführt, zu entnehmen, dass ab März 2009 mit der Änderung der Dosierung in der Medikation eine Verschlechterung des Gesundh eitszustandes eintrat . Da raufhin traten zunehmende Gedächtnisprobleme auf ( Urk. 2/ 1 3 ). Die Aussagen des Klägers sind in diesem Kontext zu sehen. Das gleiche gilt für die Angaben des ehemaligen V orgesetzten des Klägers . Dieser führte am 19. Februar 2010 auf Nachfrage der I nvalidenversicherung aus, die Leistungen des Klägers am Ar beitsplatz seien schwer einzuschätzen. Sie entsprächen nicht 100 % . Beim Klä ger handle es sich jedoch um einen sehr guten Mitarbeiter und sein Arbeitsplatz sei vorlä ufig nicht in Gefahr ( Urk. 15/17 ).
Mithin genügte die Arbeitsleistung des Klägers im Zuge des sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr vollumfänglich den Erwartungen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Kläger für die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses, welc hes zu jenem Zeitpunkt bereits rund 3 ½ Jahre angedauert hatte, ungenügende, nicht der Entlöhnung entsprech ende Leistungen erbracht hätte. 5 .5
Während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ verrichtete der Kläger ein Vollzeitpensum. Dafür, dass ihm ein Sozialloh n bezahlt wor den wäre, wie vom Kläger
und von der Beklagten 2
behauptet wird ( Urk. 1 S. 12, Urk. 10 ) , bestehen aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht auch, dass der Kläger während des Arbeitsverhältnisses Lohnsteigerungen erfuhr ([unterjähriges] Einkommen 2006: Fr. 51‘340.--, Einkommen 2007: Fr. 105‘950.--, Einkommen 2008: Fr. 113‘945.--, Einkommen 2009: Fr. 113‘499.--; Urk. 15/50). Zudem machte die Arbeitgeberin auf explizite Nachfrage der Invalidenversicherung nach dem effektiven Pensum nichts Der artiges geltend ( Urk. 15/51).
Vor diesem Hintergrund führt
d er Umstand, dass der Kläger einen verständnisvollen Arbeitgeber hatte, der um seine gesundheit liche Beeinträchtigungen wusste und darauf Rücksicht nahm, nicht zur An nahme einer eingeschränkten A rbeitsfähigkeit.
5.6
Zwar traten die Colitis
ulcerosa und die neurologischen Defizite erstmals wäh rend des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ auf. Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses im November 2005 arbeitete d er Kläger jedoch ab August 2006 bis Mai 2010 in einem Vollzeitpensum bei der A.___ . Zu mindest für die Dauer von April 2007 bis April 2009 ist davon auszugehen, dass er trotz der bestehenden Grunderkrankungen eine volle Arbeitsleistung als In formatiker un d Softwareentwickler zu erbr ingen vermochte , da der Gesund heitszustand - abgesehen von der vorliegend nicht interessierenden (weil nicht invalidisierenden) Tibiaplateau -Fraktur - stabil war und keine echtzeitlich ärzt lich bescheinigte n Arbeitsunfähigkeiten für diese Zeit vorliegen . Konkrete An haltsp unkte dafür, dass damals eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeits rechtlich in Erscheinung getreten wäre, liegen nicht vor . Insbesondere rechtfer tigt sich die Annahme nicht , dass der Kläger stets lediglich zu 50 % arbeitsfähig gewesen, aber zu 100 %
entlöhnt worden wäre . Da in der Regel bereits eine volle Arbeitsfähigkeit von drei Monaten in einer leidensangepassten Tätigkeit für den Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs genügt (E. 2.2 hievor ), muss dies
v orliegend erst recht gelten und eine Unterbrechung des zeitliche n Zusam menhang s zwischen der im 2004 respektive 2005 aufgetretenen Arbeitsunfähig keit und der nachfo lgenden Invalidität angenommen werden . Vielmehr ist da von auszugehen, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invali dität führte, etwa im April 2009, spätestens jedoch im Mai 2010, also auf jeden Fall während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2, auftrat. Von Weiterungen, etwa von der beantragten Einvernahme der ehemaligen V orge setzten des Klägers ( Urk. 1 S. 12, Urk. 19 ), sind keine entscheidrelevanten Er gebnisse mehr zu erwarten, so dass darauf zu verzichten ist (antizipierte Be weiswürdigung ; BGE 136 I 229 E. 5.3). 6. 6.1
Art. 23 BVG sieht vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung entsteht, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört (vgl. E. 2.2 hievor ). Die Beklagte 2 bestreitet di e Anwendbarkeit dieser Regel, da der Anschlussver trag mit ihr per 30. Juni 2010 aufgelöst worden sei. M it dem Übergang des Ar beitsverhältnisses des Klägers auf die B.___
habe ein Anschlusswechsel stattgefunden, weshalb die Zuständigkeit für eine allfällige Leistungspflicht bei der Beigeladenen liege ( Urk. 1 0 S. 5). 6.2
Sinngemäss beruft sich die Beklagte 2 somit auf Art. 53e BVG. Diese Bestim mung regelt den Anschlusswechsel eines Arbeitgebers von einer (alten) Vorsor geeinrichtung zu einer neuen. Dabei übersieht sie, dass im Falle des Klägers kein Anschlusswechsel im Sinne dieser Bestimmung statt fand. Aus ihrer Aus trittsmeldung vom 7. Juli 2010 geht klar hervor, dass der Kläger individuell aus der Beklagten 2 austrat ( Urk. 2/9). Überhaupt fehlt es in den Akten an Anhalts punkten, die für einen (kollektiven) Anschlusswechsel der Arbeitnehmer der A.___
zur Beigeladenen sprechen würden , etwa aufgrund der Durchfüh rung einer Teilliquidation respektive die Feststellung durch die zuständige Auf sichtsbehörde, dass eine solche nicht zu erfolgen ha be
(vgl. Stauffer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, S. 202). Die blosse Meldung der Beklagten 2 zu Handen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dass der Anschlussvertrag mit der A.___ aufgelöst worden sei ( Urk. 43/9) , begründet keinen Anschlusswechsel im Sinne von Art. 53e BVG. Demzufolge bleibt Art. 23 BVG für die Abgrenzung der Leistungspflicht mass gebend, womit die Beklagte 2 leistungspflichtig ist. 6.3
An der Leistungspflicht der Beklagten 2 änderte sich selbst dann nichts, wenn von einer Anwendbarkeit von Art. 53e BVG auszugehen wäre. Löst der Arbeit geber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Renten bezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen dieser bisheri gen und der neuen Versicherung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ( Abs. 4). Ist im An schlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des An schlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Ar beitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu gleichen Bedingungen über nimmt ( Abs. 4 bis ). Art. 53e Abs. 6 BVG hält sodann ausdrücklich fest, dass der Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auch bein haltet, dass die vor Auflösung des Anschlussvertrages bereits arbeitsunfähigen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt invalidisierten Personen ebenfalls bei der bisherigen Kasse bleiben.
Die Beklagte 2 und die Beigeladene schlossen unbestrittenermassen keine Verein barung über den Wechsel der Rentenbezüger und arbeitsunf ähigen Versi cherten zur Beigeladenen. Eine Bestätigung der Beigeladenen im Sinne von Art. 53 Abs. 4 bis BVG fehlt ebenfalls. Damit verbliebe auch im Falle eines An schlusswechsels im Sinne von Art. 53e BVG die Leistungspflicht bei der Be klagten 2. 7. 7.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage gegen die Beklagte 2 gutzu heissen und die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen ist. 7.2
Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. August 2010 festzusetzen unter dem Vorbehalt, dass das Reglement der Beklagten 2 keinen Leistungsaufschub aufgrund des Bezugs von Krankentaggelder vorsieht (vg
l. dazu Urk. 15/67-68 ) . Dabei ist gemäss IV -Verfügung vom 5. September 2012 ein Invaliditätsgrad von 51 % ausgewiesen, was unbestritten ist.
Da sich der Rentenanspruch aufgr und der Aktenlage nicht ge nau beziffern lässt und kein beziffertes Klagebe gehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die Bestimmung der Rentenhöhe ab
1. August 2010 und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten betreffnisse ist hingegen der l eistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu über lassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Indessen beschränkt sich die Leistungspflicht der Beklagten 2 aufgrund ihres Vorbehalts, mit welchem sie eine Leistungspflicht für die überobligatori schen Versicheru ngsteile bei Erwerbsunfähigkeit ausschl oss, und dessen An wendbarkeit unbestritten ist (vgl. dazu BGE 135 V 23 E. 3.1) , auf die (obligato rischen) Renten gemäss BVG. Da der Vorbehalt als Rechtsfolge generell einen Leistungsanspruch für den über ob ligatorische n Bereich ausschliesst ( Urk. 11/1 ), fällt die Leistungsverweigerung auch nach Ablauf der Vo rbehaltsdauer per 1. August 2011 nicht dahin. 7.3
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuld et, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am
28. April 2014 Klage er he ben ( Urk. 1), womit ihm ab diesem
Tag Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 8 . 8 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Demzufolge ist die Beklagte 2 zu verpflicht en, dem obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Mit Honorar note vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 45, 46) machte dessen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder , einen Aufwand von 21,5 Stunden geltend. Für die Redaktion der Klage und dem damit verbundenen Aktenstudium veran schlagte sie einen Aufwand von 735 Minuten. Für das Studium der mit Verfü gung vom 4. September 2014 beigezogenen IV-Akten machte sie nochmals ei nen A ufwand von 120 Minuten geltend, obschon ihr diese Akten bereits be kannt waren . Zudem erscheint der im Zusammenhang mit der Klage redaktion geltend gemachte Aufwand überhöht. Es rechtfertigt sich daher, de n in Rech nung gestellte n Aufwand im Zusammenhang mit der Redaktion der Klage und dem Aktenstudium um 4 ,5 Stunden respektive 270 Minuten zu kürzen. Insge samt verbleibt somit ein zu vergütender Aufwand von 17 Stunden. Die Berech nung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 365.20
ist nicht nachvollzieh bar und kann daher so nicht vergütet werden . Praxisgemäss können für Kopien Fr. --.50 pro Kopie verrechnet werden. Dies ergibt sich bei 129 Kopien, welche angefertigt wurden, Fr. 64.50. Daneben entstanden Portokosten von Fr. 45.20. Damit steht dem Kläger in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höh e von
Fr. 4‘ 157.60
([ Fr. 17 x Fr. 220 + Fr. 64.50 + Fr. 45.20 ] plus 8 % Mehrwertsteuer) zu . 8 .2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-träge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes w erden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der B undesrechtspflege ( Bundesrechts pflegege setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten 1 anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 13 3 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E . 8, mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E . 6).
Der Beklagten 2 steht eine Prozessentschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. In Gutheissung der Eventualklage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Klä ger im Sinne der Erwägungen ab 1. August 2010 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 2 8. April 2014 geschul deten Betreffnisse , danach ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum der einzelnen Renten betreffnisse . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird
verpflichtet, dem Kläger
eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘157.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Swiss Life Sammelstiftung BASIS - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 S. 4, Urk. 34/1) . Da die B.___ der Y.___ -Pensionsk asse an geschlossen war, war
X.___
ab diesem Zeitpunkt bei dieser
berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/9).
Nachdem sich X.___ im Januar 2010 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wurde ihm mit IV-Verfügung vom 5. September 2012 eine halbe Rente ab 1. August 2010 zugesprochen ( Urk. 2/17). In der Folge wand te er sich an die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge respektive an die Swiss Life Sammelstiftung BASIS und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrich tungen lehnten jedoch das E rbringen von Leistungen ab ( Urk. 2/18-21).
E. 2 Eventuell: Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängig keit der Klage. Die bei Einreichung der Klage noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und die Swiss Life S ammelstiftung BASIS
schlossen in ihren jeweiligen Klageantworten vom 6. Juni 2014 respektive
1. September 2014 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk. 6, 10). Mit Verfügung vom 4. September 2014 wurden die Akten der Invaliden - versicherung beizgezogen ( Urk. 12, 15/1-97) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 19, 24, 25). Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde die Y.___ -Pensionsk asse zum Verfahren beigeladen ( Urk. 27). Diese liess sich mit Stellungnahme vom 2 2. Mai 2015 ver nehmen ( Urk. 33). Die Beklagte 1 und 2 äusserten sich zu dieser Stellungnahme, der Klä ger verzichtete darauf ( Urk. 37, 40, 42).
Au f die Ausführungen der Parteien wird
- soweit für die Entscheidfindung erfor derlich
- in den nachfolgenden Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Z u prüfen ist , ob d er Kläger gegenüber der Beklagten 1 respektive der Beklagten 2 Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat. Nicht zu prüfen ist eine allfällige Leistungspflicht der Beigeladenen (BGE 130 V 501
E. 1.2). Unbestritten ist, dass beim Kläger seit Mai 2010 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht. Streitig ist, ob bereits während des Vor sorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 respektive Beklagten 2 eine Arbeitsunfä higkeit von 20 % eingetreten war und diese gegebenenfalls in einem zeitlichen Zusammenhang mit der anerkannten Invalidität, die ab August 2010 einen Rentenanspruch begründet, steht.
Diese Frage ist, da die IV-Verfügung vom
E. 2.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgever hältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist ) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a
des Bundesgeset zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG) . Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betragen (SVR 2008 BVG
Nr. 34; Bundesgerichtsu rteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrecht lich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Er bringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur bei Vorliegen besonde rer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage treten den Situation in Wirklichkeit abwe ichenden Lage in Betracht gezogen werden , etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126; Bundesgerichtsurteil 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012
E. 3.1.1).
E. 2.2 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge - einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität bedingt indessen , dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgen den Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang be steht (BGE 136 V 65 E. 3.1 ). Letzterer setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit, d.h. in der Regel während mindestens dreier Monate (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV), wieder (annähernd) vollständig arbeitsfähig war (Bun desgerichtsu rteil 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 mit Hinweis), was sich nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beein trächtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3
S. 27; Bundesgerichtsurteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3.2). 3. 3.1
Der Kläger liess in der Klagebegründung im Wesentlichen vorbringen, seit Au gust 2004 leide er an einer Colitis
ulcerosa mit rezidivierenden Schüben . Im April 2005 habe er eine transitorische Hirnischämie erlitten . Die Kombination dieser Leiden habe dazu g eführt, dass er seither im funktionellen Leistungsver mögen und damit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus dem von der Invalidenversic herung i n Auftrag gegebenen Gutachten des C.___
vom 11. Februar 2011 ergebe sich, dass seit dem Jahr 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Softwareentwickler bestehe. Bereits im Mai 2006 sei ihm von der Neurologin Dr. med. D.___ eine Einschränkung in die sem Umfang attestiert worden. Daran ändere nichts, dass er im September 2006 wieder eine 100 % -Stelle habe antreten könne. Dies sei
nur möglich gewesen, weil er im Betrieb eines Kollegen habe arbeiten können und er sich somit in ei nem geschützten Umfeld befunden habe. Die A.___ habe am 19. Februar 2010 auf telefonische Anfrage der Invalidenversicherung bestätigt, dass die Leistungen des Klägers nicht einer vollen Arbeitsleistung entsprochen hätten. Nur dank dieser speziellen Umstände sei er trotz Leistungseinbusse für eine ge wisse Zeit noch in der Lage gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die IV-Stelle habe denn auch den Beginn der Wartezeit auf den Januar 2004 festgelegt. Da die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit seit 2005 bestehe und der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden sei, sei die Be klagte 1 zu verpflichten, ihm ab 1. August 2010 eine halbe Rente auszurichten. Für den Fall, dass das Gericht den zeitlichen Zusammenhang als unterbrochen erachte, sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der beantragten Leistungen zu ver pflichten ( Urk. 1 S. 12 f. ). 3.2
Die Beklagte 1 macht geltend, der Kläger habe ab September 2006 bis zur Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Mai 2010 den angestammten Beruf voll ausüben können und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Soziallohn ausbezahlt worden sei, lägen keine vor. Der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit, welche im Jahr 2005 während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr eingetreten sei, sei daher un terbrochen. Erst im Mai 2010 habe der Kläger das Arbeitspensum aus gesund heitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Zu diesem Zeitpu nkt habe keine Versi cherungsdeckung mehr bei ihr bestanden ( Urk. 6, 24, 37). 3.3
Die Beklagte 2 bestreitet ihre Passivlegitimation. Die A.___ habe den An schlussvertrag mit ihr per 30. Juni 2010 aufgelöst. Mit der Auflös ung des An schlussvertrags seien sämtliche Versicherungsrisiken auf die
Y.___ -Pensions kasse über ge gangen . Da Leistungen ab 1. August 2010 geltend gemacht wür den, sei f olglich diese passivlegitimiert. Zudem weist die Beklagte 2 darauf hin, dass sie bei der Aufnahme des Klägers einen bis 1. August 2011 geltenden Ge sundheitsvorbehalt für Erwerbsunfähigkeit infolge psychischer Beschwerden oder aufgrund von entzündlichen Darmerkrankungen angebracht gehabt habe . In materieller Hinsicht schliesst sie sich im Wesentlichen den Ausführungen des Klägers an . Mithin geht sie davon aus, dass seit Anfang 2004 eine ununterbro chene Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht ( Urk. 10, 25, 42). 3.4
Die Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Anschlusswechsel ei nes Arbeitgebers erfolgt sei, sondern vielmehr seien einzelne Arbeitnehmer, darunter der Kläger, infolge Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die B.___ neu bei der Y.___ -Pensionskasse versichert worden. Für die Abgrenzung der Leistungspflicht sei daher Art. 23 BVG massgebend. Ein Vorsorgeverhältnis zwischen ihr und dem Kläger habe erst ab Juli 2010 bestanden, also erst nach Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Eine Leistungspflicht ihrerseits falle demnach ausser Betracht. Im Übrigen teilt d ie Beigeladene die Ansicht des Klägers und der Beklagten 2, wonach eine (durchgehende) Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2005 ausgewiesen sei ( Urk. 33). 4. 4.1
Im August 2004 wurde beim Kläger die Diagnose einer Pancolitis
ulcerosa ge stellt ( Urk. 2/4). Im April 2005 wurde der Kläger notfallmässig hospitalisiert we gen einem akuten Verwirrtheitszustan d und Status febrilis mit Amnes ie unter Pr ednisonmedikation aufgrund eines akuten Colitis
ulcerosa -Schub s . Ab diesem Zeitpunkt war er arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 2/5). Anlässlich einer neu ropsychologische n Testung am 9. Mai 2005 wurden pathologische Befunde in der Orientierung (zeitlich und örtlich), Lern- und Gedächtnisstörungen für ver bale als auch für orale Inhalte sowie ein lückenhaftes Altgedächtnis und eine leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit festgestellt ( Urk. 2/6). Im Juni und August 2005 musste der Kläger wegen einer schmerzhaften Analfissur im Zusammenhang mit der chronischen Darmerkrankung erneut hospitalisiert werden ( Urk. 2/7). Ab März 2006 begab sich der Kläger aufgrund psychosozialer Belastungssituationen (Kündigung im November 2005 und Trennung von der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind) in psychiatrische Behandlung ( vgl. Urk. 15/28/13). Die Arbeitsunfähigkeit dauerte nach wi e vor an, als er am 1 2. Mai 2006 durch Dr. D.___ erneut neuropsychologisch abgeklärt wurde. Dabei wurden leichte modalitätsunabhängige mnestische Defizite, leichte quan titative Auffälligkeiten in der lexikalischen Ideenproduktion und eine leichte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistun gen nachgewiesen. Diese Befunde beurteilte Dr. D.___ als mul tifaktoriell bedingt bei vorbestehende r Legasthe nie und psychosozialen Belastungsfaktoren mit re aktiv depressiver Entwicklung. Sie hielt fest, aus rein neuropsychologischer Sicht sei sicherlich von einer ca. 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 2/8). 4.2
Im August 2006 trat der Kläger die Vollzeitstelle bei der A.___ an (vgl. Urk. 15/45). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm von seinem Hau sarzt Dr. med. E.___ wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt ( Urk. 7/10). Im De zember 2006 erlitt der Kläger erneut einen Schub der Colitis
ulcerosa ( Urk. 1 5/28/2+14+81). Im März 2007 erfolgte eine Hospitalisation nach einem epileptischen Anfall. Diagnostiziert wurde ei n erstmaliger generalisierter An fall mit prolongierter Reorientierungsphase
unklarer Ätiologie. Zudem wurde der Verdacht geäuss ert, dass bereits in den Monaten zuvor fokale Ausfälle aufge treten seien ( Urk. 2/11, 2/12, 15/28/88-89). A m 3. Oktober 2007 fand eine Nachuntersuchung statt. Dabei berichtete der Kläger von einem anfallsfrei en Verlauf infolge neu eingestellter Medikation. Darüber hinaus wurde vermerkt, dass der Kläger sich vor 2 1/2 Monaten eine Tibiaplateau -Fraktur zugezogen h abe und deshalb an Stöcken gehe. Zur Zeit sei er 50 % arbeitsunfähig ge schrieben, nach der Besserung sei wieder ein 100 % -Pensum geplant ( Urk. 2/11). Ab Juni 2008 begab sich der Kläger zu Dr. med. F.___
in eine wö chentliche Psychotherapie ( primär wegen Beziehungsproblemen und mangeln der Konfliktfähigkeit; Urk. 15/28/92). Am 27. März 2009 erfolgte eine weitere neurologisch e Verlaufsuntersuchung. Dabei wu rd e konstatiert, dass der Kläger seit der letzten Untersuchung vom 3. Oktober 2007 anfallsfrei sei. Die verord nete Medikation werde gut vertragen. Das Leeregefühl im Kopf, die Wortfin dungsstörungen und das Kribbeln in den Händen seien nicht mehr aufgetreten. Der Kläger sei weiterhin im angestammten Beruf als Informatiker arbeitstätig, aktuell in einem Pensum von 100 % . Aufgrund des positiven Verlaufs empfah len die Ärzte eine niedrigere D osierung der Medika tion ( Urk. 2/12). Der Neuro loge Dr. med. G.___ führte im Bericht vom 19. Juni 2009 aus, die Reduk tion der Medikation habe innert weniger Tagen zu „Absenzen“ geführt, worauf hin der Kläger ihn aufgesucht habe. Da der Kläger über
zunehmende
Gedächt nisprobleme und Konzentrationsschwierigk eiten klagte, veranlasste Dr. G.___
eine weitere neuropsycholo gische Untersuchung bei Dr. D.___ ( Urk. 2/13). Anlässlich der Abklärung vom 23. Juli 2009 stellte die Neurologin eine leichte verbale und deutlich akzentuierte visuell-räumliche Gedächtnisstö rung fest. Sie hielt fest, aufgrund der Anamnese scheine die visuell-räumliche Gedächtnisschwäche im Verlauf neu aufgetreten zu sein . Diese Schwäche er kläre auch die subjektiv beschriebenen Schwierigkeiten des Klägers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Informatike r ( Urk. 2/14). Im März 2010 kam es zu einem weiteren Schub der Colitis
ulcerosa (vgl. Urk. 15/28/15) . Ab Mai 2010 sc hrieb die Psychiaterin Dr. F.___ den Kläger wegen akuter Überforderung am Arbeitsplatz zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 16). Im Auftrag der Invali denversicherung wurde er im Oktober/November 2010 am C.___
int erdisziplinär begutachtet. Dabei wurden eine Colitis
ulce rosa mit rezidivierenden Schüben, eine fokale Epilepsie mit partiell komplexen Anfällen und ein Status nach transitorischer Hirnischämie im April 2005 diag nostiziert. Ausgeführt wurde, dass aus
gastroenterologischer Sicht während den akuten Schüben eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Während der Rekon valeszenzphase könne der Kläger zu 50 % arbeiten. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigke it von 60 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen . Gesamthaft betrachtet bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Softwareent wickler . Diese Einschränkung bestehe seit 2005. Zu betonen sei, dass der Kläger einen sehr verständnisvollen Arbeitgeber habe, der eine reduzierte Leistungsfä higkeit trotz des Anstellungsverhältnisses von 100 % akzeptiere ( Urk. 15/28/19 ff.).
E. 5 .5
Während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ verrichtete der Kläger ein Vollzeitpensum. Dafür, dass ihm ein Sozialloh n bezahlt wor den wäre, wie vom Kläger
und von der Beklagten 2
behauptet wird ( Urk. 1 S. 12, Urk.
E. 5.1 Aufgrund der Akten ist eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mai 2010 ausgewiesen. Zurückzuführen ist sie unbestrittenermassen auf die
Co litis
ulcerosa und die neurologischen Defizite. Diese Pathologien bestehen seit 2004 respektive 2005. Der Kläger musste deretwegen regelmässig gesundheitli che Rückschläge und damit verbunden auch Arbeitsunfähigkeiten in Kauf neh men. Im Gutachten des
C.___ , auf welches sich d er Kläger zur Begründung der Klage massgeblich abstützt, wu rd e
deshalb eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 2005 postuliert.
E. 5.2 D ieses Gutachten vermag indes , soweit es sich rückwirkend zur Arbeitsfähigkeit äussert, nicht zu überzeugen. N icht nachvollziehbar ist insbesondere , dass be reits aufg rund der Darmerkrankung höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mögl ich sein soll . Begründet wird die bescheinigte Einschränkung mit dem Re zidivrisiko unter Stress und Überforderung ( Urk. 15/28/24). Für die Dauer der akuten Schübe der Colitis
ulcerosa wurde dem Kläger jeweils eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert, was ohne Weiteres einleuchtet. Darüber hinaus ver mag aber im Rahmen einer retrospektiven Beurteilung das blosse Risiko allein , das heisst ohne dass es sich verwirklicht hätte , k eine weitergehende Arbeitsun fähigkeit zu rechtfertigen. Dass körperliche und nervliche Überlastungen ein Re zidiv begünstigen können, bestätigte auch der behandelnde Gastroentereologe
Dr. med. H.___ . Überdies wies er darauf hin, dass sich die Epilepsie und die Coli tis
ulcerosa aufgrund der notwendigen Medikation gegenseitig beeinfluss t en . Gleichzeitig führte er jedoch aus, dass es dem Kläger von Seiten der Colitis
ulcerosa seit Oktober 2005 erstaunlich gut gehe . D ie Situation sei stabil . Weiter erklärte er, d a k örperliche un d nervliche Überlastungen zu vermeiden seien, u nterstütze er
die neuropsychologisch indizierte Reduktio n der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ( Urk. 2/15).
Diese Einschätzung erging , nachdem der Kläger ab Mai 2010 zu 50 % krank ge schrieben worden war. Auf eine
Bescheinigung einer Ar beitsunfähigkeit aus rein
gastroenterologischer Sicht
verzichtete Dr. H.___ mit hin .
E. 5.3 Die Anmeldung bei der In validenversicherung erfolgte nach Angaben des Klä gers nicht wegen der Colitis
ulcerosa , sondern wegen der Gedächtnisschwäche. Bezugnehmend auf die Beurteilung von
Dr. D.___ erklärte er im Bericht vom 6. April 2010 , dass diese Schwäche in seinem stark gedächtnisorientierten Beruf als Informatiker und Softwareentwickler zu einer massiven Überanstrengung führe. Aufgrund dieser Einschränkung sei er nicht m ehr in der Lage, seinen Job zu seiner eigenen Zufriedenheit und jener seines Arbeitgebers auszuführen ( Urk. 15/20).
Bereits im Mai 2006 hatte Dr. D.___ neuropsychologische Defizite festgestellt und deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % postu liert ( Urk. 2/8). Als erheblicher Faktor für die kognitiven Beeinträchtigungen mit einhergehender depressiver Entwicklung betrachtete sie die damalige
psychoso ziale Situation. Der Kläger war damals durch den Stellenverlust sowie die Tren nung von der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind massgeblich belas tet. Es ist davon auszugehen, dass sich der Klä ger in der Folge in gesundheitli cher Hinsicht davon erholt hat . Jedenfalls vermochte er ab April 2007 bis etwa April 2009 ein Vollzeitpensum auszuüben . Während dieser Zeit war er aufgrund optimal einges tellter Medikation anfallsfrei. Dass der Kläger, soweit der allge meine Gesundheitszustand gut ist und die äusseren Umstände stimmen, normale Leistungen auch aus neuropsycho logischer Sicht erbringen kann, zeigen
die Resultate der neuropsychologische n Untersuchung im Rahmen der interdiszipli nären Begutachtung am C.___ , welch e sich im Normalbereich bewegten ( Urk. 15/28/32 ). Dr. D.___ sprach nach ihrer neuer lichen Untersuchung des Klägers am 23. Juli 2009 denn auch von einem Neu auftreten der Gedächtnisschwäche. Mithin ging sie offensichtlich davon aus, dass zwischen ihrer Untersuchung im Mai 2006 und jener im Juli 2009 vor übergehend
eine gewisse Rückbildung der neuropsychol ogischen Defizite erfolgt war.
E. 5.4 Im Rahmen der Untersuchung am 23. Juli 2009 erklärte der Kläger gegenüber
Dr. D.___ , dass er sich den Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr ge wachsen fühle . Sein Arbeitgeber zeige aber viel Verständnis. Er arbeite sozusa gen in einem geschützten Umfeld ( Urk. 2/14 ). Anlässlich der interdisziplinären Begutachtung Ende Oktober 2010 erläuterte er, dass
er seit 2005 bei der Arbeit unter Ins uffizienzgefühle n leide . Sie hätten sich in den letzten 18 Monaten ma nifestiert, seit ihm bewusst geworden sei, dass er unter einem Gedächtnisdefizit leide ( Urk. 15/28/ 11). Der vom Kläger genannte Zeitraum von 18 Monaten be trifft d ie Periode ab Frühling 2009. Den medizinischen Akten ist dazu , wie aus geführt, zu entnehmen, dass ab März 2009 mit der Änderung der Dosierung in der Medikation eine Verschlechterung des Gesundh eitszustandes eintrat . Da raufhin traten zunehmende Gedächtnisprobleme auf ( Urk. 2/ 1 3 ). Die Aussagen des Klägers sind in diesem Kontext zu sehen. Das gleiche gilt für die Angaben des ehemaligen V orgesetzten des Klägers . Dieser führte am 19. Februar 2010 auf Nachfrage der I nvalidenversicherung aus, die Leistungen des Klägers am Ar beitsplatz seien schwer einzuschätzen. Sie entsprächen nicht 100 % . Beim Klä ger handle es sich jedoch um einen sehr guten Mitarbeiter und sein Arbeitsplatz sei vorlä ufig nicht in Gefahr ( Urk. 15/17 ).
Mithin genügte die Arbeitsleistung des Klägers im Zuge des sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr vollumfänglich den Erwartungen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Kläger für die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses, welc hes zu jenem Zeitpunkt bereits rund 3 ½ Jahre angedauert hatte, ungenügende, nicht der Entlöhnung entsprech ende Leistungen erbracht hätte.
E. 5.6 Zwar traten die Colitis
ulcerosa und die neurologischen Defizite erstmals wäh rend des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ auf. Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses im November 2005 arbeitete d er Kläger jedoch ab August 2006 bis Mai 2010 in einem Vollzeitpensum bei der A.___ . Zu mindest für die Dauer von April 2007 bis April 2009 ist davon auszugehen, dass er trotz der bestehenden Grunderkrankungen eine volle Arbeitsleistung als In formatiker un d Softwareentwickler zu erbr ingen vermochte , da der Gesund heitszustand - abgesehen von der vorliegend nicht interessierenden (weil nicht invalidisierenden) Tibiaplateau -Fraktur - stabil war und keine echtzeitlich ärzt lich bescheinigte n Arbeitsunfähigkeiten für diese Zeit vorliegen . Konkrete An haltsp unkte dafür, dass damals eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeits rechtlich in Erscheinung getreten wäre, liegen nicht vor . Insbesondere rechtfer tigt sich die Annahme nicht , dass der Kläger stets lediglich zu 50 % arbeitsfähig gewesen, aber zu 100 %
entlöhnt worden wäre . Da in der Regel bereits eine volle Arbeitsfähigkeit von drei Monaten in einer leidensangepassten Tätigkeit für den Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs genügt (E. 2.2 hievor ), muss dies
v orliegend erst recht gelten und eine Unterbrechung des zeitliche n Zusam menhang s zwischen der im 2004 respektive 2005 aufgetretenen Arbeitsunfähig keit und der nachfo lgenden Invalidität angenommen werden . Vielmehr ist da von auszugehen, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invali dität führte, etwa im April 2009, spätestens jedoch im Mai 2010, also auf jeden Fall während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2, auftrat. Von Weiterungen, etwa von der beantragten Einvernahme der ehemaligen V orge setzten des Klägers ( Urk. 1 S. 12, Urk. 19 ), sind keine entscheidrelevanten Er gebnisse mehr zu erwarten, so dass darauf zu verzichten ist (antizipierte Be weiswürdigung ; BGE 136 I 229 E. 5.3). 6. 6.1
Art. 23 BVG sieht vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung entsteht, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört (vgl. E. 2.2 hievor ). Die Beklagte 2 bestreitet di e Anwendbarkeit dieser Regel, da der Anschlussver trag mit ihr per 30. Juni 2010 aufgelöst worden sei. M it dem Übergang des Ar beitsverhältnisses des Klägers auf die B.___
habe ein Anschlusswechsel stattgefunden, weshalb die Zuständigkeit für eine allfällige Leistungspflicht bei der Beigeladenen liege ( Urk. 1 0 S. 5). 6.2
Sinngemäss beruft sich die Beklagte 2 somit auf Art. 53e BVG. Diese Bestim mung regelt den Anschlusswechsel eines Arbeitgebers von einer (alten) Vorsor geeinrichtung zu einer neuen. Dabei übersieht sie, dass im Falle des Klägers kein Anschlusswechsel im Sinne dieser Bestimmung statt fand. Aus ihrer Aus trittsmeldung vom 7. Juli 2010 geht klar hervor, dass der Kläger individuell aus der Beklagten 2 austrat ( Urk. 2/9). Überhaupt fehlt es in den Akten an Anhalts punkten, die für einen (kollektiven) Anschlusswechsel der Arbeitnehmer der A.___
zur Beigeladenen sprechen würden , etwa aufgrund der Durchfüh rung einer Teilliquidation respektive die Feststellung durch die zuständige Auf sichtsbehörde, dass eine solche nicht zu erfolgen ha be
(vgl. Stauffer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, S. 202). Die blosse Meldung der Beklagten 2 zu Handen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dass der Anschlussvertrag mit der A.___ aufgelöst worden sei ( Urk. 43/9) , begründet keinen Anschlusswechsel im Sinne von Art. 53e BVG. Demzufolge bleibt Art. 23 BVG für die Abgrenzung der Leistungspflicht mass gebend, womit die Beklagte 2 leistungspflichtig ist. 6.3
An der Leistungspflicht der Beklagten 2 änderte sich selbst dann nichts, wenn von einer Anwendbarkeit von Art. 53e BVG auszugehen wäre. Löst der Arbeit geber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Renten bezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen dieser bisheri gen und der neuen Versicherung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ( Abs. 4). Ist im An schlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des An schlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Ar beitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu gleichen Bedingungen über nimmt ( Abs. 4 bis ). Art. 53e Abs. 6 BVG hält sodann ausdrücklich fest, dass der Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auch bein haltet, dass die vor Auflösung des Anschlussvertrages bereits arbeitsunfähigen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt invalidisierten Personen ebenfalls bei der bisherigen Kasse bleiben.
Die Beklagte 2 und die Beigeladene schlossen unbestrittenermassen keine Verein barung über den Wechsel der Rentenbezüger und arbeitsunf ähigen Versi cherten zur Beigeladenen. Eine Bestätigung der Beigeladenen im Sinne von Art. 53 Abs. 4 bis BVG fehlt ebenfalls. Damit verbliebe auch im Falle eines An schlusswechsels im Sinne von Art. 53e BVG die Leistungspflicht bei der Be klagten 2. 7. 7.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage gegen die Beklagte 2 gutzu heissen und die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen ist. 7.2
Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. August 2010 festzusetzen unter dem Vorbehalt, dass das Reglement der Beklagten 2 keinen Leistungsaufschub aufgrund des Bezugs von Krankentaggelder vorsieht (vg
l. dazu Urk. 15/67-68 ) . Dabei ist gemäss IV -Verfügung vom 5. September 2012 ein Invaliditätsgrad von 51 % ausgewiesen, was unbestritten ist.
Da sich der Rentenanspruch aufgr und der Aktenlage nicht ge nau beziffern lässt und kein beziffertes Klagebe gehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die Bestimmung der Rentenhöhe ab
1. August 2010 und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten betreffnisse ist hingegen der l eistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu über lassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Indessen beschränkt sich die Leistungspflicht der Beklagten 2 aufgrund ihres Vorbehalts, mit welchem sie eine Leistungspflicht für die überobligatori schen Versicheru ngsteile bei Erwerbsunfähigkeit ausschl oss, und dessen An wendbarkeit unbestritten ist (vgl. dazu BGE 135 V 23 E. 3.1) , auf die (obligato rischen) Renten gemäss BVG. Da der Vorbehalt als Rechtsfolge generell einen Leistungsanspruch für den über ob ligatorische n Bereich ausschliesst ( Urk. 11/1 ), fällt die Leistungsverweigerung auch nach Ablauf der Vo rbehaltsdauer per 1. August 2011 nicht dahin. 7.3
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuld et, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am
28. April 2014 Klage er he ben ( Urk. 1), womit ihm ab diesem
Tag Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 8 . 8 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Demzufolge ist die Beklagte 2 zu verpflicht en, dem obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Mit Honorar note vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 45, 46) machte dessen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder , einen Aufwand von 21,5 Stunden geltend. Für die Redaktion der Klage und dem damit verbundenen Aktenstudium veran schlagte sie einen Aufwand von 735 Minuten. Für das Studium der mit Verfü gung vom 4. September 2014 beigezogenen IV-Akten machte sie nochmals ei nen A ufwand von 120 Minuten geltend, obschon ihr diese Akten bereits be kannt waren . Zudem erscheint der im Zusammenhang mit der Klage redaktion geltend gemachte Aufwand überhöht. Es rechtfertigt sich daher, de n in Rech nung gestellte n Aufwand im Zusammenhang mit der Redaktion der Klage und dem Aktenstudium um 4 ,5 Stunden respektive 270 Minuten zu kürzen. Insge samt verbleibt somit ein zu vergütender Aufwand von 17 Stunden. Die Berech nung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 365.20
ist nicht nachvollzieh bar und kann daher so nicht vergütet werden . Praxisgemäss können für Kopien Fr. --.50 pro Kopie verrechnet werden. Dies ergibt sich bei 129 Kopien, welche angefertigt wurden, Fr. 64.50. Daneben entstanden Portokosten von Fr. 45.20. Damit steht dem Kläger in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höh e von
Fr. 4‘ 157.60
([ Fr. 17 x Fr. 220 + Fr. 64.50 + Fr. 45.20 ] plus 8 % Mehrwertsteuer) zu . 8 .2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-träge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes w erden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der B undesrechtspflege ( Bundesrechts pflegege setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten 1 anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 13 3 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E . 8, mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E . 6).
Der Beklagten 2 steht eine Prozessentschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. In Gutheissung der Eventualklage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Klä ger im Sinne der Erwägungen ab 1. August 2010 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 2 8. April 2014 geschul deten Betreffnisse , danach ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum der einzelnen Renten betreffnisse . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird
verpflichtet, dem Kläger
eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘157.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Swiss Life Sammelstiftung BASIS - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 10 ) , bestehen aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht auch, dass der Kläger während des Arbeitsverhältnisses Lohnsteigerungen erfuhr ([unterjähriges] Einkommen 2006: Fr. 51‘340.--, Einkommen 2007: Fr. 105‘950.--, Einkommen 2008: Fr. 113‘945.--, Einkommen 2009: Fr. 113‘499.--; Urk. 15/50). Zudem machte die Arbeitgeberin auf explizite Nachfrage der Invalidenversicherung nach dem effektiven Pensum nichts Der artiges geltend ( Urk. 15/51).
Vor diesem Hintergrund führt
d er Umstand, dass der Kläger einen verständnisvollen Arbeitgeber hatte, der um seine gesundheit liche Beeinträchtigungen wusste und darauf Rücksicht nahm, nicht zur An nahme einer eingeschränkten A rbeitsfähigkeit.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00030 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
8. April 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen 1.
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur 2.
Swiss Life Sammelstiftung BASIS c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Beklagte 1 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ -Pensionskasse Beigeladene vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, war ab 1. März 2003 bei der Z.___ als Softwareentwickler angestellt und dadurch bei der Winterthur Columna (heute firmierend unter AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2).
I nfolge einer seit 21. April 2005 an dauernden Arbeitsunfähigkeit wurde ihm im November 2005 gekündigt . Das Vorsorgeve rhältnis mit der Winterthur Colu mna wurde per Ende Juli 2006 auf gelöst ( Urk. 2/3, 2/5, 2/16 S. 12 f. , 7/5, 7/8 ).
Ab August 2006 arbeitete X.___ als Softwareentwick ler /Datenanalytiker bei der A.___ und war dadurch bei der Schweizeri schen National Sammelstiftung BVG (heute firmierend unter Swiss Life Sam melstiftung BASIS ) berufsvorsorgeversichert ( Urk. 15/45 ). I m Hinblick auf die bevorstehende Fusion der A.___ mit der B.___ (im März 2011, Urk.
47) wurde das Arbeit sverhältnis von dieser ab 1. Juli 2010 übernommen (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 34/1) . Da die B.___ der Y.___ -Pensionsk asse an geschlossen war, war
X.___
ab diesem Zeitpunkt bei dieser
berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/9).
Nachdem sich X.___ im Januar 2010 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wurde ihm mit IV-Verfügung vom 5. September 2012 eine halbe Rente ab 1. August 2010 zugesprochen ( Urk. 2/17). In der Folge wand te er sich an die AXA Stiftung Berufliche Vor sorge respektive an die Swiss Life Sammelstiftung BASIS und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrich tungen lehnten jedoch das E rbringen von Leistungen ab ( Urk. 2/18-21). 2.
Mit Eingabe vom 28. April 2014 liess X.___
gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und die S wiss Life Sammelstiftung BASIS (Beklagte 2) Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2). 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 2010 eine halbe Invali denrente auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage. Die bei Einreichung der Klage noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüg lich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen. 2. Eventuell: Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Rechtshängig keit der Klage. Die bei Einreichung der Klage noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und die Swiss Life S ammelstiftung BASIS
schlossen in ihren jeweiligen Klageantworten vom 6. Juni 2014 respektive
1. September 2014 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk. 6, 10). Mit Verfügung vom 4. September 2014 wurden die Akten der Invaliden - versicherung beizgezogen ( Urk. 12, 15/1-97) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 19, 24, 25). Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wurde die Y.___ -Pensionsk asse zum Verfahren beigeladen ( Urk. 27). Diese liess sich mit Stellungnahme vom 2 2. Mai 2015 ver nehmen ( Urk. 33). Die Beklagte 1 und 2 äusserten sich zu dieser Stellungnahme, der Klä ger verzichtete darauf ( Urk. 37, 40, 42).
Au f die Ausführungen der Parteien wird
- soweit für die Entscheidfindung erfor derlich
- in den nachfolgenden Erwägun gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Z u prüfen ist , ob d er Kläger gegenüber der Beklagten 1 respektive der Beklagten 2 Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat. Nicht zu prüfen ist eine allfällige Leistungspflicht der Beigeladenen (BGE 130 V 501
E. 1.2). Unbestritten ist, dass beim Kläger seit Mai 2010 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht. Streitig ist, ob bereits während des Vor sorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 respektive Beklagten 2 eine Arbeitsunfä higkeit von 20 % eingetreten war und diese gegebenenfalls in einem zeitlichen Zusammenhang mit der anerkannten Invalidität, die ab August 2010 einen Rentenanspruch begründet, steht.
Diese Frage ist, da die IV-Verfügung vom
5. September 2012 keiner der Parteien
eröffnet wurde und damit eine mögliche Bindungswirkung entfällt (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 ), frei zu prüfen, wovon auch die Parteien ausgehen. 2. 2.1
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgever hältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist ) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a
des Bundesgeset zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG) . Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betragen (SVR 2008 BVG
Nr. 34; Bundesgerichtsu rteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrecht lich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistun gen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsaus fälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Er bringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur bei Vorliegen besonde rer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage treten den Situation in Wirklichkeit abwe ichenden Lage in Betracht gezogen werden , etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tat sächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126; Bundesgerichtsurteil 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012
E. 3.1.1). 2.2
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge - einrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität bedingt indessen , dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgen den Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang be steht (BGE 136 V 65 E. 3.1 ). Letzterer setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit, d.h. in der Regel während mindestens dreier Monate (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV), wieder (annähernd) vollständig arbeitsfähig war (Bun desgerichtsu rteil 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 mit Hinweis), was sich nach der Arbeits ( un ) fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beein trächtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3
S. 27; Bundesgerichtsurteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3.2). 3. 3.1
Der Kläger liess in der Klagebegründung im Wesentlichen vorbringen, seit Au gust 2004 leide er an einer Colitis
ulcerosa mit rezidivierenden Schüben . Im April 2005 habe er eine transitorische Hirnischämie erlitten . Die Kombination dieser Leiden habe dazu g eführt, dass er seither im funktionellen Leistungsver mögen und damit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus dem von der Invalidenversic herung i n Auftrag gegebenen Gutachten des C.___
vom 11. Februar 2011 ergebe sich, dass seit dem Jahr 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Softwareentwickler bestehe. Bereits im Mai 2006 sei ihm von der Neurologin Dr. med. D.___ eine Einschränkung in die sem Umfang attestiert worden. Daran ändere nichts, dass er im September 2006 wieder eine 100 % -Stelle habe antreten könne. Dies sei
nur möglich gewesen, weil er im Betrieb eines Kollegen habe arbeiten können und er sich somit in ei nem geschützten Umfeld befunden habe. Die A.___ habe am 19. Februar 2010 auf telefonische Anfrage der Invalidenversicherung bestätigt, dass die Leistungen des Klägers nicht einer vollen Arbeitsleistung entsprochen hätten. Nur dank dieser speziellen Umstände sei er trotz Leistungseinbusse für eine ge wisse Zeit noch in der Lage gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die IV-Stelle habe denn auch den Beginn der Wartezeit auf den Januar 2004 festgelegt. Da die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit seit 2005 bestehe und der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden sei, sei die Be klagte 1 zu verpflichten, ihm ab 1. August 2010 eine halbe Rente auszurichten. Für den Fall, dass das Gericht den zeitlichen Zusammenhang als unterbrochen erachte, sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der beantragten Leistungen zu ver pflichten ( Urk. 1 S. 12 f. ). 3.2
Die Beklagte 1 macht geltend, der Kläger habe ab September 2006 bis zur Ver schlechterung des Gesundheitszustandes im Mai 2010 den angestammten Beruf voll ausüben können und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Soziallohn ausbezahlt worden sei, lägen keine vor. Der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit, welche im Jahr 2005 während des Vorsorgeverhältnisses mit ihr eingetreten sei, sei daher un terbrochen. Erst im Mai 2010 habe der Kläger das Arbeitspensum aus gesund heitlichen Gründen auf 50 % reduziert. Zu diesem Zeitpu nkt habe keine Versi cherungsdeckung mehr bei ihr bestanden ( Urk. 6, 24, 37). 3.3
Die Beklagte 2 bestreitet ihre Passivlegitimation. Die A.___ habe den An schlussvertrag mit ihr per 30. Juni 2010 aufgelöst. Mit der Auflös ung des An schlussvertrags seien sämtliche Versicherungsrisiken auf die
Y.___ -Pensions kasse über ge gangen . Da Leistungen ab 1. August 2010 geltend gemacht wür den, sei f olglich diese passivlegitimiert. Zudem weist die Beklagte 2 darauf hin, dass sie bei der Aufnahme des Klägers einen bis 1. August 2011 geltenden Ge sundheitsvorbehalt für Erwerbsunfähigkeit infolge psychischer Beschwerden oder aufgrund von entzündlichen Darmerkrankungen angebracht gehabt habe . In materieller Hinsicht schliesst sie sich im Wesentlichen den Ausführungen des Klägers an . Mithin geht sie davon aus, dass seit Anfang 2004 eine ununterbro chene Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht ( Urk. 10, 25, 42). 3.4
Die Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Anschlusswechsel ei nes Arbeitgebers erfolgt sei, sondern vielmehr seien einzelne Arbeitnehmer, darunter der Kläger, infolge Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die B.___ neu bei der Y.___ -Pensionskasse versichert worden. Für die Abgrenzung der Leistungspflicht sei daher Art. 23 BVG massgebend. Ein Vorsorgeverhältnis zwischen ihr und dem Kläger habe erst ab Juli 2010 bestanden, also erst nach Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Eine Leistungspflicht ihrerseits falle demnach ausser Betracht. Im Übrigen teilt d ie Beigeladene die Ansicht des Klägers und der Beklagten 2, wonach eine (durchgehende) Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2005 ausgewiesen sei ( Urk. 33). 4. 4.1
Im August 2004 wurde beim Kläger die Diagnose einer Pancolitis
ulcerosa ge stellt ( Urk. 2/4). Im April 2005 wurde der Kläger notfallmässig hospitalisiert we gen einem akuten Verwirrtheitszustan d und Status febrilis mit Amnes ie unter Pr ednisonmedikation aufgrund eines akuten Colitis
ulcerosa -Schub s . Ab diesem Zeitpunkt war er arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 2/5). Anlässlich einer neu ropsychologische n Testung am 9. Mai 2005 wurden pathologische Befunde in der Orientierung (zeitlich und örtlich), Lern- und Gedächtnisstörungen für ver bale als auch für orale Inhalte sowie ein lückenhaftes Altgedächtnis und eine leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit festgestellt ( Urk. 2/6). Im Juni und August 2005 musste der Kläger wegen einer schmerzhaften Analfissur im Zusammenhang mit der chronischen Darmerkrankung erneut hospitalisiert werden ( Urk. 2/7). Ab März 2006 begab sich der Kläger aufgrund psychosozialer Belastungssituationen (Kündigung im November 2005 und Trennung von der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind) in psychiatrische Behandlung ( vgl. Urk. 15/28/13). Die Arbeitsunfähigkeit dauerte nach wi e vor an, als er am 1 2. Mai 2006 durch Dr. D.___ erneut neuropsychologisch abgeklärt wurde. Dabei wurden leichte modalitätsunabhängige mnestische Defizite, leichte quan titative Auffälligkeiten in der lexikalischen Ideenproduktion und eine leichte Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistun gen nachgewiesen. Diese Befunde beurteilte Dr. D.___ als mul tifaktoriell bedingt bei vorbestehende r Legasthe nie und psychosozialen Belastungsfaktoren mit re aktiv depressiver Entwicklung. Sie hielt fest, aus rein neuropsychologischer Sicht sei sicherlich von einer ca. 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 2/8). 4.2
Im August 2006 trat der Kläger die Vollzeitstelle bei der A.___ an (vgl. Urk. 15/45). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm von seinem Hau sarzt Dr. med. E.___ wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt ( Urk. 7/10). Im De zember 2006 erlitt der Kläger erneut einen Schub der Colitis
ulcerosa ( Urk. 1 5/28/2+14+81). Im März 2007 erfolgte eine Hospitalisation nach einem epileptischen Anfall. Diagnostiziert wurde ei n erstmaliger generalisierter An fall mit prolongierter Reorientierungsphase
unklarer Ätiologie. Zudem wurde der Verdacht geäuss ert, dass bereits in den Monaten zuvor fokale Ausfälle aufge treten seien ( Urk. 2/11, 2/12, 15/28/88-89). A m 3. Oktober 2007 fand eine Nachuntersuchung statt. Dabei berichtete der Kläger von einem anfallsfrei en Verlauf infolge neu eingestellter Medikation. Darüber hinaus wurde vermerkt, dass der Kläger sich vor 2 1/2 Monaten eine Tibiaplateau -Fraktur zugezogen h abe und deshalb an Stöcken gehe. Zur Zeit sei er 50 % arbeitsunfähig ge schrieben, nach der Besserung sei wieder ein 100 % -Pensum geplant ( Urk. 2/11). Ab Juni 2008 begab sich der Kläger zu Dr. med. F.___
in eine wö chentliche Psychotherapie ( primär wegen Beziehungsproblemen und mangeln der Konfliktfähigkeit; Urk. 15/28/92). Am 27. März 2009 erfolgte eine weitere neurologisch e Verlaufsuntersuchung. Dabei wu rd e konstatiert, dass der Kläger seit der letzten Untersuchung vom 3. Oktober 2007 anfallsfrei sei. Die verord nete Medikation werde gut vertragen. Das Leeregefühl im Kopf, die Wortfin dungsstörungen und das Kribbeln in den Händen seien nicht mehr aufgetreten. Der Kläger sei weiterhin im angestammten Beruf als Informatiker arbeitstätig, aktuell in einem Pensum von 100 % . Aufgrund des positiven Verlaufs empfah len die Ärzte eine niedrigere D osierung der Medika tion ( Urk. 2/12). Der Neuro loge Dr. med. G.___ führte im Bericht vom 19. Juni 2009 aus, die Reduk tion der Medikation habe innert weniger Tagen zu „Absenzen“ geführt, worauf hin der Kläger ihn aufgesucht habe. Da der Kläger über
zunehmende
Gedächt nisprobleme und Konzentrationsschwierigk eiten klagte, veranlasste Dr. G.___
eine weitere neuropsycholo gische Untersuchung bei Dr. D.___ ( Urk. 2/13). Anlässlich der Abklärung vom 23. Juli 2009 stellte die Neurologin eine leichte verbale und deutlich akzentuierte visuell-räumliche Gedächtnisstö rung fest. Sie hielt fest, aufgrund der Anamnese scheine die visuell-räumliche Gedächtnisschwäche im Verlauf neu aufgetreten zu sein . Diese Schwäche er kläre auch die subjektiv beschriebenen Schwierigkeiten des Klägers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Informatike r ( Urk. 2/14). Im März 2010 kam es zu einem weiteren Schub der Colitis
ulcerosa (vgl. Urk. 15/28/15) . Ab Mai 2010 sc hrieb die Psychiaterin Dr. F.___ den Kläger wegen akuter Überforderung am Arbeitsplatz zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 16). Im Auftrag der Invali denversicherung wurde er im Oktober/November 2010 am C.___
int erdisziplinär begutachtet. Dabei wurden eine Colitis
ulce rosa mit rezidivierenden Schüben, eine fokale Epilepsie mit partiell komplexen Anfällen und ein Status nach transitorischer Hirnischämie im April 2005 diag nostiziert. Ausgeführt wurde, dass aus
gastroenterologischer Sicht während den akuten Schüben eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Während der Rekon valeszenzphase könne der Kläger zu 50 % arbeiten. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigke it von 60 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen . Gesamthaft betrachtet bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Softwareent wickler . Diese Einschränkung bestehe seit 2005. Zu betonen sei, dass der Kläger einen sehr verständnisvollen Arbeitgeber habe, der eine reduzierte Leistungsfä higkeit trotz des Anstellungsverhältnisses von 100 % akzeptiere ( Urk. 15/28/19 ff.). 5. 5.1
Aufgrund der Akten ist eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab Mai 2010 ausgewiesen. Zurückzuführen ist sie unbestrittenermassen auf die
Co litis
ulcerosa und die neurologischen Defizite. Diese Pathologien bestehen seit 2004 respektive 2005. Der Kläger musste deretwegen regelmässig gesundheitli che Rückschläge und damit verbunden auch Arbeitsunfähigkeiten in Kauf neh men. Im Gutachten des
C.___ , auf welches sich d er Kläger zur Begründung der Klage massgeblich abstützt, wu rd e
deshalb eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 2005 postuliert. 5.2
D ieses Gutachten vermag indes , soweit es sich rückwirkend zur Arbeitsfähigkeit äussert, nicht zu überzeugen. N icht nachvollziehbar ist insbesondere , dass be reits aufg rund der Darmerkrankung höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mögl ich sein soll . Begründet wird die bescheinigte Einschränkung mit dem Re zidivrisiko unter Stress und Überforderung ( Urk. 15/28/24). Für die Dauer der akuten Schübe der Colitis
ulcerosa wurde dem Kläger jeweils eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit attestiert, was ohne Weiteres einleuchtet. Darüber hinaus ver mag aber im Rahmen einer retrospektiven Beurteilung das blosse Risiko allein , das heisst ohne dass es sich verwirklicht hätte , k eine weitergehende Arbeitsun fähigkeit zu rechtfertigen. Dass körperliche und nervliche Überlastungen ein Re zidiv begünstigen können, bestätigte auch der behandelnde Gastroentereologe
Dr. med. H.___ . Überdies wies er darauf hin, dass sich die Epilepsie und die Coli tis
ulcerosa aufgrund der notwendigen Medikation gegenseitig beeinfluss t en . Gleichzeitig führte er jedoch aus, dass es dem Kläger von Seiten der Colitis
ulcerosa seit Oktober 2005 erstaunlich gut gehe . D ie Situation sei stabil . Weiter erklärte er, d a k örperliche un d nervliche Überlastungen zu vermeiden seien, u nterstütze er
die neuropsychologisch indizierte Reduktio n der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ( Urk. 2/15).
Diese Einschätzung erging , nachdem der Kläger ab Mai 2010 zu 50 % krank ge schrieben worden war. Auf eine
Bescheinigung einer Ar beitsunfähigkeit aus rein
gastroenterologischer Sicht
verzichtete Dr. H.___ mit hin . 5.3
Die Anmeldung bei der In validenversicherung erfolgte nach Angaben des Klä gers nicht wegen der Colitis
ulcerosa , sondern wegen der Gedächtnisschwäche. Bezugnehmend auf die Beurteilung von
Dr. D.___ erklärte er im Bericht vom 6. April 2010 , dass diese Schwäche in seinem stark gedächtnisorientierten Beruf als Informatiker und Softwareentwickler zu einer massiven Überanstrengung führe. Aufgrund dieser Einschränkung sei er nicht m ehr in der Lage, seinen Job zu seiner eigenen Zufriedenheit und jener seines Arbeitgebers auszuführen ( Urk. 15/20).
Bereits im Mai 2006 hatte Dr. D.___ neuropsychologische Defizite festgestellt und deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % postu liert ( Urk. 2/8). Als erheblicher Faktor für die kognitiven Beeinträchtigungen mit einhergehender depressiver Entwicklung betrachtete sie die damalige
psychoso ziale Situation. Der Kläger war damals durch den Stellenverlust sowie die Tren nung von der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind massgeblich belas tet. Es ist davon auszugehen, dass sich der Klä ger in der Folge in gesundheitli cher Hinsicht davon erholt hat . Jedenfalls vermochte er ab April 2007 bis etwa April 2009 ein Vollzeitpensum auszuüben . Während dieser Zeit war er aufgrund optimal einges tellter Medikation anfallsfrei. Dass der Kläger, soweit der allge meine Gesundheitszustand gut ist und die äusseren Umstände stimmen, normale Leistungen auch aus neuropsycho logischer Sicht erbringen kann, zeigen
die Resultate der neuropsychologische n Untersuchung im Rahmen der interdiszipli nären Begutachtung am C.___ , welch e sich im Normalbereich bewegten ( Urk. 15/28/32 ). Dr. D.___ sprach nach ihrer neuer lichen Untersuchung des Klägers am 23. Juli 2009 denn auch von einem Neu auftreten der Gedächtnisschwäche. Mithin ging sie offensichtlich davon aus, dass zwischen ihrer Untersuchung im Mai 2006 und jener im Juli 2009 vor übergehend
eine gewisse Rückbildung der neuropsychol ogischen Defizite erfolgt war. 5.4
Im Rahmen der Untersuchung am 23. Juli 2009 erklärte der Kläger gegenüber
Dr. D.___ , dass er sich den Anforderungen am Arbeitsplatz nicht mehr ge wachsen fühle . Sein Arbeitgeber zeige aber viel Verständnis. Er arbeite sozusa gen in einem geschützten Umfeld ( Urk. 2/14 ). Anlässlich der interdisziplinären Begutachtung Ende Oktober 2010 erläuterte er, dass
er seit 2005 bei der Arbeit unter Ins uffizienzgefühle n leide . Sie hätten sich in den letzten 18 Monaten ma nifestiert, seit ihm bewusst geworden sei, dass er unter einem Gedächtnisdefizit leide ( Urk. 15/28/ 11). Der vom Kläger genannte Zeitraum von 18 Monaten be trifft d ie Periode ab Frühling 2009. Den medizinischen Akten ist dazu , wie aus geführt, zu entnehmen, dass ab März 2009 mit der Änderung der Dosierung in der Medikation eine Verschlechterung des Gesundh eitszustandes eintrat . Da raufhin traten zunehmende Gedächtnisprobleme auf ( Urk. 2/ 1 3 ). Die Aussagen des Klägers sind in diesem Kontext zu sehen. Das gleiche gilt für die Angaben des ehemaligen V orgesetzten des Klägers . Dieser führte am 19. Februar 2010 auf Nachfrage der I nvalidenversicherung aus, die Leistungen des Klägers am Ar beitsplatz seien schwer einzuschätzen. Sie entsprächen nicht 100 % . Beim Klä ger handle es sich jedoch um einen sehr guten Mitarbeiter und sein Arbeitsplatz sei vorlä ufig nicht in Gefahr ( Urk. 15/17 ).
Mithin genügte die Arbeitsleistung des Klägers im Zuge des sich verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr vollumfänglich den Erwartungen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Kläger für die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses, welc hes zu jenem Zeitpunkt bereits rund 3 ½ Jahre angedauert hatte, ungenügende, nicht der Entlöhnung entsprech ende Leistungen erbracht hätte. 5 .5
Während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ verrichtete der Kläger ein Vollzeitpensum. Dafür, dass ihm ein Sozialloh n bezahlt wor den wäre, wie vom Kläger
und von der Beklagten 2
behauptet wird ( Urk. 1 S. 12, Urk. 10 ) , bestehen aufgrund der vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht auch, dass der Kläger während des Arbeitsverhältnisses Lohnsteigerungen erfuhr ([unterjähriges] Einkommen 2006: Fr. 51‘340.--, Einkommen 2007: Fr. 105‘950.--, Einkommen 2008: Fr. 113‘945.--, Einkommen 2009: Fr. 113‘499.--; Urk. 15/50). Zudem machte die Arbeitgeberin auf explizite Nachfrage der Invalidenversicherung nach dem effektiven Pensum nichts Der artiges geltend ( Urk. 15/51).
Vor diesem Hintergrund führt
d er Umstand, dass der Kläger einen verständnisvollen Arbeitgeber hatte, der um seine gesundheit liche Beeinträchtigungen wusste und darauf Rücksicht nahm, nicht zur An nahme einer eingeschränkten A rbeitsfähigkeit.
5.6
Zwar traten die Colitis
ulcerosa und die neurologischen Defizite erstmals wäh rend des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ auf. Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses im November 2005 arbeitete d er Kläger jedoch ab August 2006 bis Mai 2010 in einem Vollzeitpensum bei der A.___ . Zu mindest für die Dauer von April 2007 bis April 2009 ist davon auszugehen, dass er trotz der bestehenden Grunderkrankungen eine volle Arbeitsleistung als In formatiker un d Softwareentwickler zu erbr ingen vermochte , da der Gesund heitszustand - abgesehen von der vorliegend nicht interessierenden (weil nicht invalidisierenden) Tibiaplateau -Fraktur - stabil war und keine echtzeitlich ärzt lich bescheinigte n Arbeitsunfähigkeiten für diese Zeit vorliegen . Konkrete An haltsp unkte dafür, dass damals eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeits rechtlich in Erscheinung getreten wäre, liegen nicht vor . Insbesondere rechtfer tigt sich die Annahme nicht , dass der Kläger stets lediglich zu 50 % arbeitsfähig gewesen, aber zu 100 %
entlöhnt worden wäre . Da in der Regel bereits eine volle Arbeitsfähigkeit von drei Monaten in einer leidensangepassten Tätigkeit für den Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs genügt (E. 2.2 hievor ), muss dies
v orliegend erst recht gelten und eine Unterbrechung des zeitliche n Zusam menhang s zwischen der im 2004 respektive 2005 aufgetretenen Arbeitsunfähig keit und der nachfo lgenden Invalidität angenommen werden . Vielmehr ist da von auszugehen, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invali dität führte, etwa im April 2009, spätestens jedoch im Mai 2010, also auf jeden Fall während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2, auftrat. Von Weiterungen, etwa von der beantragten Einvernahme der ehemaligen V orge setzten des Klägers ( Urk. 1 S. 12, Urk. 19 ), sind keine entscheidrelevanten Er gebnisse mehr zu erwarten, so dass darauf zu verzichten ist (antizipierte Be weiswürdigung ; BGE 136 I 229 E. 5.3). 6. 6.1
Art. 23 BVG sieht vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber derjenigen Vorsorgeeinrichtung entsteht, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört (vgl. E. 2.2 hievor ). Die Beklagte 2 bestreitet di e Anwendbarkeit dieser Regel, da der Anschlussver trag mit ihr per 30. Juni 2010 aufgelöst worden sei. M it dem Übergang des Ar beitsverhältnisses des Klägers auf die B.___
habe ein Anschlusswechsel stattgefunden, weshalb die Zuständigkeit für eine allfällige Leistungspflicht bei der Beigeladenen liege ( Urk. 1 0 S. 5). 6.2
Sinngemäss beruft sich die Beklagte 2 somit auf Art. 53e BVG. Diese Bestim mung regelt den Anschlusswechsel eines Arbeitgebers von einer (alten) Vorsor geeinrichtung zu einer neuen. Dabei übersieht sie, dass im Falle des Klägers kein Anschlusswechsel im Sinne dieser Bestimmung statt fand. Aus ihrer Aus trittsmeldung vom 7. Juli 2010 geht klar hervor, dass der Kläger individuell aus der Beklagten 2 austrat ( Urk. 2/9). Überhaupt fehlt es in den Akten an Anhalts punkten, die für einen (kollektiven) Anschlusswechsel der Arbeitnehmer der A.___
zur Beigeladenen sprechen würden , etwa aufgrund der Durchfüh rung einer Teilliquidation respektive die Feststellung durch die zuständige Auf sichtsbehörde, dass eine solche nicht zu erfolgen ha be
(vgl. Stauffer, Rechtspre chung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, S. 202). Die blosse Meldung der Beklagten 2 zu Handen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dass der Anschlussvertrag mit der A.___ aufgelöst worden sei ( Urk. 43/9) , begründet keinen Anschlusswechsel im Sinne von Art. 53e BVG. Demzufolge bleibt Art. 23 BVG für die Abgrenzung der Leistungspflicht mass gebend, womit die Beklagte 2 leistungspflichtig ist. 6.3
An der Leistungspflicht der Beklagten 2 änderte sich selbst dann nichts, wenn von einer Anwendbarkeit von Art. 53e BVG auszugehen wäre. Löst der Arbeit geber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Renten bezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen dieser bisheri gen und der neuen Versicherung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ( Abs. 4). Ist im An schlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des An schlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Ar beitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu gleichen Bedingungen über nimmt ( Abs. 4 bis ). Art. 53e Abs. 6 BVG hält sodann ausdrücklich fest, dass der Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auch bein haltet, dass die vor Auflösung des Anschlussvertrages bereits arbeitsunfähigen, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt invalidisierten Personen ebenfalls bei der bisherigen Kasse bleiben.
Die Beklagte 2 und die Beigeladene schlossen unbestrittenermassen keine Verein barung über den Wechsel der Rentenbezüger und arbeitsunf ähigen Versi cherten zur Beigeladenen. Eine Bestätigung der Beigeladenen im Sinne von Art. 53 Abs. 4 bis BVG fehlt ebenfalls. Damit verbliebe auch im Falle eines An schlusswechsels im Sinne von Art. 53e BVG die Leistungspflicht bei der Be klagten 2. 7. 7.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage gegen die Beklagte 2 gutzu heissen und die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen ist. 7.2
Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. August 2010 festzusetzen unter dem Vorbehalt, dass das Reglement der Beklagten 2 keinen Leistungsaufschub aufgrund des Bezugs von Krankentaggelder vorsieht (vg
l. dazu Urk. 15/67-68 ) . Dabei ist gemäss IV -Verfügung vom 5. September 2012 ein Invaliditätsgrad von 51 % ausgewiesen, was unbestritten ist.
Da sich der Rentenanspruch aufgr und der Aktenlage nicht ge nau beziffern lässt und kein beziffertes Klagebe gehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die Bestimmung der Rentenhöhe ab
1. August 2010 und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten betreffnisse ist hingegen der l eistungspflichtigen Vorsorgeein richtung zu über lassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). Indessen beschränkt sich die Leistungspflicht der Beklagten 2 aufgrund ihres Vorbehalts, mit welchem sie eine Leistungspflicht für die überobligatori schen Versicheru ngsteile bei Erwerbsunfähigkeit ausschl oss, und dessen An wendbarkeit unbestritten ist (vgl. dazu BGE 135 V 23 E. 3.1) , auf die (obligato rischen) Renten gemäss BVG. Da der Vorbehalt als Rechtsfolge generell einen Leistungsanspruch für den über ob ligatorische n Bereich ausschliesst ( Urk. 11/1 ), fällt die Leistungsverweigerung auch nach Ablauf der Vo rbehaltsdauer per 1. August 2011 nicht dahin. 7.3
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuld et, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am
28. April 2014 Klage er he ben ( Urk. 1), womit ihm ab diesem
Tag Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 8 . 8 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Demzufolge ist die Beklagte 2 zu verpflicht en, dem obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Mit Honorar note vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 45, 46) machte dessen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder , einen Aufwand von 21,5 Stunden geltend. Für die Redaktion der Klage und dem damit verbundenen Aktenstudium veran schlagte sie einen Aufwand von 735 Minuten. Für das Studium der mit Verfü gung vom 4. September 2014 beigezogenen IV-Akten machte sie nochmals ei nen A ufwand von 120 Minuten geltend, obschon ihr diese Akten bereits be kannt waren . Zudem erscheint der im Zusammenhang mit der Klage redaktion geltend gemachte Aufwand überhöht. Es rechtfertigt sich daher, de n in Rech nung gestellte n Aufwand im Zusammenhang mit der Redaktion der Klage und dem Aktenstudium um 4 ,5 Stunden respektive 270 Minuten zu kürzen. Insge samt verbleibt somit ein zu vergütender Aufwand von 17 Stunden. Die Berech nung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 365.20
ist nicht nachvollzieh bar und kann daher so nicht vergütet werden . Praxisgemäss können für Kopien Fr. --.50 pro Kopie verrechnet werden. Dies ergibt sich bei 129 Kopien, welche angefertigt wurden, Fr. 64.50. Daneben entstanden Portokosten von Fr. 45.20. Damit steht dem Kläger in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höh e von
Fr. 4‘ 157.60
([ Fr. 17 x Fr. 220 + Fr. 64.50 + Fr. 45.20 ] plus 8 % Mehrwertsteuer) zu . 8 .2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-träge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes w erden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der B undesrechtspflege ( Bundesrechts pflegege setz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten 1 anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 13 3 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E . 8, mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E . 6).
Der Beklagten 2 steht eine Prozessentschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. In Gutheissung der Eventualklage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Klä ger im Sinne der Erwägungen ab 1. August 2010 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 2 8. April 2014 geschul deten Betreffnisse , danach ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum der einzelnen Renten betreffnisse . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird
verpflichtet, dem Kläger
eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘157.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Swiss Life Sammelstiftung BASIS - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger