opencaselaw.ch

BV.2014.00026

Beiträge

Zürich SozVersG · 2015-09-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 8. Juni 2012 aufgelöst (Urk. 2/25 und Urk. 2/29), dass für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten vertraglich ein ver zins liches Prämienkontokorrent vereinbart worden sei (vgl. Anschlussvertrag Ziff. 3.3 [Urk. 2/2] und Kostenreglement, Urk. 2/

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00026 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

16. September 2015 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur gegen X.___

Beklagte Nach Einsicht in

die Klage vom 9. April 2014, mit welcher die AXA Stiftung Berufli che Vorsorge, Winterthur, beantragt, es sei die X.___

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 39'041.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012 zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamts Z.___

vom 2 4. Oktober 2013 der Rechts vorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1), unter Hinweis, dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 2 3. April 2014 angesetzten Frist (Urk. 3-4) keine Klageantwort erstattete, weshalb androhungsgemäss Verzicht da rauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin auf ge legten Akten zu fällen ist, dass gemäss aktuellem Auszug aus dem Handelsregister (Urk. 5) die Beklagte ihren Sitz neu in A.___ verzeichnet un d das Ru brum von Amtes wegen anzupassen ist, in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schul det, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen verlangen kann, dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt (vgl. Urk. 1), die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 2 6. März 2010 (Urk. 2/2) per 1. Januar 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und sie

– die Klägerin - habe den Anschlussvertrag per 1 8. Juni 2012 aufgelöst (Urk. 2/25 und Urk. 2/29), dass für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten vertraglich ein ver zins liches Prämienkontokorrent vereinbart worden sei (vgl. Anschlussvertrag Ziff. 3.3 [Urk. 2/2] und Kostenreglement, Urk. 2/ 4), dass gemäss der von der Klägerin eingereichten Schlussabrechnung vom 2. Juli 2012 (Urk. 2/29) bzw. der Zusammenstellung der Forderung (Urk. 1 S. 4) ein Saldo zu Lasten der Beklagten von Fr. 38'338.45 ausgewiesen ist, dass aus der genannten Zusammenstellung weiter hervorgeht, dass dem Prämien konto korrent der Beklagten nach Gutschrift von geleisteten Teil zahlungen von Fr. 15'091.65 und Prämiengutschriften von Fr. 23'928.--

(Urk. 2/17a-d und Urk. 2/28)

noch Mahnspesen von zwei Mal Fr. 100.--, Vertragsauflösung skosten

von Fr. 5 00.-- und Zinsen belastet wurde n, womit sich der Negativsaldo von Fr. 38'338.45 ergab, dass sich die eingeforderten Kostenbeiträge für Mahnungen und Vertragsauf lösung aus dem Kostenreglement der Klägerin ergeben und sich die Pflicht zur Leistung eines Verzugszinses von 5 % auf fälligen Prämien und Verwaltungskosten in Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) findet, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- bezie hungs weise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der einge klagten For derung bestritten oder in Zweifel gezogen hat, dass die Klägerin mit dem Zahlungsbefehl vom 4. Oktober 2012 in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamts Z.___ den Betrag von Fr. 38'338.45 plus Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.--, somit Fr. 38'938.45 nebst Zins zu 5 % seit 1 . August 2012 forderte (vgl. Urk. 2/ 30), dass die Zahlungsbefehlskosten, welche entgegen der Aussage in Urk. 1 Ziffer 18 im Forderungsbetrag gemäss Rechtsbegehren von Fr. 39'041.45 enthalten sind, nicht im vor liegenden Verfahren zugesprochen werden können (vgl. Urteil des dama ligen Eidgenössi schen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), da der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bun desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), dass die Beklagte demnach in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin

Fr. 38'938.45 nebst Zins zu 5 % seit 1 . August 2012 zu bezahlen, und in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamts Z.___

in diesem Umfang Rechtsöffnung zu erteilen ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, dass daran die nicht ganz vollständige Gutheissung der Klage nichts ändert, da die Klä gerin jedenfalls gezwungen war, den Rechtsweg zur Durchsetzung des ihr zu gesprochenen Anspruchs zu beschreiten, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliege nden Prozesses in Höhe von Fr. 1'2 00.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozi al versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]),

erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

Fr. 38'338.45 nebst Zins zu 5 % seit 1 . August 2012 zuzüglich Fr. 600.--

Bearbei tungsgebühren und zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom

4. Oktober 2012) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli