Sachverhalt
1. 1.1
Die 1967 geborene X.___ erwarb 2002 das Arztdiplom (Urk. 15 /1). Vom 1. Mai 2003 bis 3 0. April 2004 war sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Assistenzärztin in der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___
angestellt und dadurch bei der Vorsorgestiftung VSA O berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/2). Am 2 7. September 2004 meldete sie sich wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Mit Verfügung vom 16. August 2007 sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 15 /49; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 15 /39-40).
Die Vorsorgestiftu ng VSAO richtete X.___ nach Ablauf der Lohnfortzahlung und Taggeldleistungen ab 3. März 2006 eine Invalidenrente der beruflichen Vor sorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (Urk. 2/2) . 1.2
Im
April 2010 brachte X.___, welche seit dem 1. Mai 2007 in einem Pensum von 50 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Z.___ angestellt und dadurch ebenfalls bei der Vorsorgestiftung VSAO berufs vorsorgeversichert war (Arbeitsvertrag vom 1 9. April/ 3. Mai 2007, Urk. 15/50, und Arbeitgeberbericht vom 6. Juli 2010, Urk. 15/61), ein Mädchen zur Welt (vgl. Geburtsurkunde, Urk. 15/56) . Die IV-Stelle leitete in der Folge ein Revisions verfahren ein, in de ss en Rahmen sie erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm. Mit Verfügung vom 7. März 2012 sprach die IV-Stelle X.___
ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2011 eine halbe Rente zu, wobei sie davon ausging, dass X.___ im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstä tig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 15 /11 0, Verfü gungsteil 2, Urk.
15/89). Die von X.___ hiergegen am 1 8. April 2012 erho bene Beschwerde (Urk. 15/119/3-8) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 27. September 2013 insoweit gut, als festgestellt wurde, dass X.___
– bei im Ü brigen unverändertem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2011
- vom 1. Juli 2010 bis 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 15/126) . 1.3
Am 2 0. Januar 2014 teilte die Vorsorgestiftung VSAO X.___ mit, dass sie gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. September 2013 ebenfalls eine Rentenrevision vorgenommen h ab
e. Dabei hielt sie unter anderem fest, dass die Rentenleistungen analog zur Berechnung der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2010 auf einem auf 80 % reduzierten Arbeitspe nsum und damit auf einem auf 80 % reduzierten v ersicherten Jahreslohn berechnet würden . Als m assgebend für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erachtete die Vorsorgestiftung VSAO den gewichteten Invaliditätsgrad des Erwerbsbereichs (Urk. 2/5). X.___
f orderte daraufhin die Vorsorgestiftung VSAO am 2 7. Januar 2014 auf, die Renten leistungen gestützt auf einem ungekürzten versicherten Verdienst und dem nicht gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auszurichten (Urk. 11/12) . Die Vorsorgestiftung anerkannte in der Folge, dass der ungewichtete
Teilinvaliditäts grad massgebend sei, hielt jedoch daran fest, dass für die Berechnung der Leis tungen der auf 80 % reduzierte versicherte Verdienst massgebend sei (vgl. Schreiben vom 1 1. Februar 2014, Urk. 2/7, und Schreiben vom 1 8. März 2014, Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 8. April 2014 erhob X.___ Klage gegen die Vorso r ge stiftung VSAO und beantragte (Urk. 1): „1.
Der Klägerin sei die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2010 auf der Basis des
ungekürzten versicherten Verdienstes aus zurichten, zuzüglich Zins von
5 % seit Fälligkeit. 2.
Für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 3 1. März 2011 sei der
Klägerin eine 100%-Invalidenrente zuzusprechen. 3.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. “
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. Juli 2014 (Urk. 10): „1.
Es sei festzustellen, dass die der Kläger in mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 zustehende Invalidenrente der beruf lichen Vorsorge aufgrund eines versicherten Einkommens, berechnet auf einem Arbeitspensum vo n 80 % eines Vollzeitpensums zu berechnen ist. 2.
Es sei festzustellen, dass der Klägerin in Anwendung der Feststellung in
Rechtsbegehren Ziff. 1 folgende Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge
zustehen:
a)
Vom 1. Juli 2010 bis 3 1. März 2011
eine ganze Rente, ausmachend Fr. 27‘912.-- pro Jahr
eine ganze Kinderrente, ausmachend Fr. 5‘592.-- pro Jahr
b)
Ab dem 1. April 2011
eine Teilrente von 65 %, ausmachend Fr. 18'144.-- pro Jahr
eine Teilkinderrente von 65 %, ausmachend Fr. 3‘636.-- pro Jahr 3.
Soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. “
Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Verfügung vom 7. Juli 2014, Urk. 12; Urk. 15/1-151) hielten in der Folge die Klägerin mit Replik vom 2 1. August 2014 (Urk.
18) wie auch die Beklagte mit Duplik vom 5. September 2014 (Urk.
21) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klä gerin am 8. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2. 2 .1
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1 und Urk. 18), für die Leistungen gemäss BVG sei der versicherte Verdienst und nicht das Arbeits pensum massgebend . In der Passivphase könne sich d er versicherte Verdienst nicht mehr verändern . In der beruflichen Vorsorge sei ste ts nur die Erwerbsun fähigkeit versichert. Entsprechend könne sich die Bindungswirkung eines IV Entscheides auch nur auf die Erwerbsunfähigkeit beziehen. Die Aufteilung in mutmasslich 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushal t sarbeit verletze diesen Grundsatz, weshalb er für die Vorsorgeeinri chtung nicht bindend sein könne,
s chon gar nicht ohne entsprechende explizite B estimmung im Vorsorgeregle ment . Sie habe daher Anspruch auf Rentenleistungen, welche auf einem unge kürzten versicherten Verdienst basierten.
Gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten bestehe ab eine r Teilinvalidität von 70 %
Anspruch auf die vollen Invalidenleistungen. Es sei ihr daher bei einem Invaliditätsgrad von 83 %
für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 3 1. März 2011 eine volle Invalidenrente auszurichten . 2 .2
Die Beklagte wendet hiergegen ein (Urk. 10 und Urk. 21), für die Revision der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gälten die gleichen Gründe, wie bei der Revision der IV-Rente. Auch wenn dies in ihrem Reglement nicht ausdrücklich erwähnt sei, sei wie bei der Revision der IV-Rente auch bei einer Revision der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge eine Änderung des Erwerbsgrades zu berücksichtigen. Nach dem Versicherungsprinzip sei dies allerdings nur bei einer Reduktion des Erwerbsgrades, nicht aber bei dessen Erhöhung der Fall. Gestützt auf das Prinzip der Bindungswirkung der Entscheide d er IV-Organe habe eine Neuberechnung der durch si e auszurichtenden Invalidenleistungen ebenfalls aufgrund eines Arbeitspensums von 80 % zu erfolgen. Auf der Basis dieses Arbeitspensums seien das versicherte Einkommen und die daraus resul tierende Invalidenrente neu festzulegen. 3 . 3 .1
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1 6. Januar 2015 (BGE 141 V 127
E. 5.3.2) festgehalten hat, bemisst sich d er Umfang von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invaliditä t geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorge rechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 %
- Be schäf tigungsgrad) verwirklicht. Eine (hypothetische) spätere Erhöhung des Arbeits pensums im Gesundheitsfall etwa aufgrund veränderter persönlicher, familiärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beab sichtigt, ist für die Frage der Leistungspflicht für die erwerblichen Folgen der eingetretenen, im Wesentlichen unveränderten Arbeitsunfähigkeit ohne Belang. Dadurch kann die Versicherungsdeckung nicht ausgeweitet werden . In gleicher Weise kann umgekehrt die (hypothetische) Reduktion des Arbeitspensums im Gesundheitsfall nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruf lichen Vorsorge haben .
Dies bedeutet, dass der v ersicherte Verdienst durch die hypothetische Änderung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall keine Änderung erfahren kann. Nach dem sich auch aus dem Reglement der Beklagten nichts anderes ergibt - diese hielt explizit fest, die Berücksichtigung einer Änderung des Erwerbsgrades sei in ihrem Reglement zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sei aber wie bei der Revision einer Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (E. 2.2; Urk. 10 S. 6 mit Hinweis das Reglement, Ziff. 5.4.7; Urk. 11/17) - hat die Klägerin Anspruch auf Invalidenleistungen auf der Basis des ungekürzten versicherten Verdienstes, welcher der Arbeitstätigkeit bei einem 100%-Pensum entsprach, sprich Fr. 58‘136.-- (vgl. Schreiben der Beklagten vom 1 0. Februar 2014, Urk. 2/6) . Vorbehalten bleibt eine Kürzung im Rahmen einer allfälligen
Überentschädi g ung (vgl. Ziffer 7.4 des Reglements der Beklagten, Urk. 11/17). 3.2
Betreffend den zweiten Klageantrag der Klägerin, gemäss welchem ihr für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 3 1. März 2011 eine 1 00%-Invaliden rente zuzusprechen sei (Urk. 1), gilt es zu beachten, dass die Beklagte anerkennt, dass sich der Invaliditätsgrad der Klägerin vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 auf 83 %
belief (Urk. 10 S. 4, Urk. 2/6) und sie entsprechend gemäss
Ziffer 5.4.1, drittletzter Absatz ihres
Vorsorgereglements (Urk. 11/17) für diesen Zeit raum Anspruch auf eine ganze Rente hat
(Urk. 10 S. 4). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. 3.3
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugs zins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. D ie Kläger in liess am 8. April 2014 (Datum Poststempel) Klage erhe ben (Urk. 1) . Sie hat damit Anspruch auf Verzugszinsen von 5 %
ab 8. April 2014 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, jedoch bis zu diesem Datum noch nicht ausgerichteten Rentenbetreffnisse und für die übrigen Ren tenbetreffnisse
ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 3 .4
Nach dem Gesagten ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte anerkannt hat, dass die Klägerin für die Zeit zwischen dem 1. Juli 201 0 und dem 3 1. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % Anspruch auf eine ganze Rente hat und es ist die Beklagte zu verpflichten, de r Kläger in ab dem 1. Juli 2010 Invali denrentenleistungen auf der Basis des ungekürzten versicherten Verdienstes auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 %
ab 8. April 2014 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausge richteten Rentenbetreffnisse und für die übrigen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum . 4 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da die Klägerin mit ihrer Klage vollständig obsiegt, ist die Beklagte zu verpflichten, ih r eine Parteientschädi gung in der Höhe von Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Es wird davon
Vormerk genommen, dass die Beklagte anerkennt hat, dass die Klägerin für di e Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 3 1. März 201 1 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente
der beruflichen Vorsorge hat und es wird die Beklagte ver pflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli 2010 Invalidenleistungen auf der Basis eines ungekürzten versicherten Verdienstes in Höhe von Fr. 58‘136.-- auszurichten, zuzüg lich Verzugszins von 5 %, für die bis zum 8. April 2014 geschuldeten und bis zu diesem Zeitpunkt nicht geleisteten Betreffnisse; ab diesem Datum und für die restli chen Leistungen ab dem jeweiligem Fällig keitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 5 00 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Fürsprecher Daniel Hoffet - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 9. April/ 3. Mai 2007, Urk. 15/50, und Arbeitgeberbericht vom 6. Juli 2010, Urk. 15/61), ein Mädchen zur Welt (vgl. Geburtsurkunde, Urk. 15/56) . Die IV-Stelle leitete in der Folge ein Revisions verfahren ein, in de ss en Rahmen sie erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm. Mit Verfügung vom 7. März 2012 sprach die IV-Stelle X.___
ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2011 eine halbe Rente zu, wobei sie davon ausging, dass X.___ im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstä tig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 15 /11 0, Verfü gungsteil 2, Urk.
15/89). Die von X.___ hiergegen am 1 8. April 2012 erho bene Beschwerde (Urk. 15/119/3-8) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 27. September 2013 insoweit gut, als festgestellt wurde, dass X.___
– bei im Ü brigen unverändertem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2011
- vom 1. Juli 2010 bis 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 15/126) .
E. 1.1 Die 1967 geborene X.___ erwarb 2002 das Arztdiplom (Urk. 15 /1). Vom 1. Mai 2003 bis 3 0. April 2004 war sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Assistenzärztin in der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___
angestellt und dadurch bei der Vorsorgestiftung VSA O berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/2). Am 2 7. September 2004 meldete sie sich wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Mit Verfügung vom 16. August 2007 sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 15 /49; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 15 /39-40).
Die Vorsorgestiftu ng VSAO richtete X.___ nach Ablauf der Lohnfortzahlung und Taggeldleistungen ab 3. März 2006 eine Invalidenrente der beruflichen Vor sorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (Urk. 2/2) .
E. 1.2 Im
April 2010 brachte X.___, welche seit dem 1. Mai 2007 in einem Pensum von 50 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Z.___ angestellt und dadurch ebenfalls bei der Vorsorgestiftung VSAO berufs vorsorgeversichert war (Arbeitsvertrag vom
E. 1.3 Am 2 0. Januar 2014 teilte die Vorsorgestiftung VSAO X.___ mit, dass sie gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. September 2013 ebenfalls eine Rentenrevision vorgenommen h ab
e. Dabei hielt sie unter anderem fest, dass die Rentenleistungen analog zur Berechnung der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2010 auf einem auf 80 % reduzierten Arbeitspe nsum und damit auf einem auf 80 % reduzierten v ersicherten Jahreslohn berechnet würden . Als m assgebend für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erachtete die Vorsorgestiftung VSAO den gewichteten Invaliditätsgrad des Erwerbsbereichs (Urk. 2/5). X.___
f orderte daraufhin die Vorsorgestiftung VSAO am 2 7. Januar 2014 auf, die Renten leistungen gestützt auf einem ungekürzten versicherten Verdienst und dem nicht gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auszurichten (Urk. 11/12) . Die Vorsorgestiftung anerkannte in der Folge, dass der ungewichtete
Teilinvaliditäts grad massgebend sei, hielt jedoch daran fest, dass für die Berechnung der Leis tungen der auf 80 % reduzierte versicherte Verdienst massgebend sei (vgl. Schreiben vom 1 1. Februar 2014, Urk. 2/7, und Schreiben vom 1 8. März 2014, Urk. 2/8).
E. 2 Für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 3 1. März 2011 sei der
Klägerin eine 100%-Invalidenrente zuzusprechen.
E. 3 .4
Nach dem Gesagten ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte anerkannt hat, dass die Klägerin für die Zeit zwischen dem 1. Juli 201 0 und dem 3 1. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % Anspruch auf eine ganze Rente hat und es ist die Beklagte zu verpflichten, de r Kläger in ab dem 1. Juli 2010 Invali denrentenleistungen auf der Basis des ungekürzten versicherten Verdienstes auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 %
ab 8. April 2014 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausge richteten Rentenbetreffnisse und für die übrigen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum .
E. 3.2 Betreffend den zweiten Klageantrag der Klägerin, gemäss welchem ihr für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 3 1. März 2011 eine 1 00%-Invaliden rente zuzusprechen sei (Urk. 1), gilt es zu beachten, dass die Beklagte anerkennt, dass sich der Invaliditätsgrad der Klägerin vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 auf 83 %
belief (Urk. 10 S. 4, Urk. 2/6) und sie entsprechend gemäss
Ziffer 5.4.1, drittletzter Absatz ihres
Vorsorgereglements (Urk. 11/17) für diesen Zeit raum Anspruch auf eine ganze Rente hat
(Urk. 10 S. 4). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.
E. 3.3 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugs zins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. D ie Kläger in liess am 8. April 2014 (Datum Poststempel) Klage erhe ben (Urk. 1) . Sie hat damit Anspruch auf Verzugszinsen von 5 %
ab 8. April 2014 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, jedoch bis zu diesem Datum noch nicht ausgerichteten Rentenbetreffnisse und für die übrigen Ren tenbetreffnisse
ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
E. 4 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da die Klägerin mit ihrer Klage vollständig obsiegt, ist die Beklagte zu verpflichten, ih r eine Parteientschädi gung in der Höhe von Fr. 1‘
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00025 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
21. August 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Vorsorgestiftung VSAO Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6 Beklagte vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet Uhlmann Herrmann Hoffet Jaggi Straub Bahnhofstrasse 54, 2501 Biel/Bienne Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1967 geborene X.___ erwarb 2002 das Arztdiplom (Urk. 15 /1). Vom 1. Mai 2003 bis 3 0. April 2004 war sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Assistenzärztin in der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___
angestellt und dadurch bei der Vorsorgestiftung VSA O berufsvorsorgeversichert (Urk. 15/2). Am 2 7. September 2004 meldete sie sich wegen einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Mit Verfügung vom 16. August 2007 sprach ihr die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 15 /49; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 15 /39-40).
Die Vorsorgestiftu ng VSAO richtete X.___ nach Ablauf der Lohnfortzahlung und Taggeldleistungen ab 3. März 2006 eine Invalidenrente der beruflichen Vor sorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % aus (Urk. 2/2) . 1.2
Im
April 2010 brachte X.___, welche seit dem 1. Mai 2007 in einem Pensum von 50 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Z.___ angestellt und dadurch ebenfalls bei der Vorsorgestiftung VSAO berufs vorsorgeversichert war (Arbeitsvertrag vom 1 9. April/ 3. Mai 2007, Urk. 15/50, und Arbeitgeberbericht vom 6. Juli 2010, Urk. 15/61), ein Mädchen zur Welt (vgl. Geburtsurkunde, Urk. 15/56) . Die IV-Stelle leitete in der Folge ein Revisions verfahren ein, in de ss en Rahmen sie erwerbliche und medizinische Abklärungen vornahm. Mit Verfügung vom 7. März 2012 sprach die IV-Stelle X.___
ab 1. Juli 2010 eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2011 eine halbe Rente zu, wobei sie davon ausging, dass X.___ im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstä tig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 15 /11 0, Verfü gungsteil 2, Urk.
15/89). Die von X.___ hiergegen am 1 8. April 2012 erho bene Beschwerde (Urk. 15/119/3-8) hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 27. September 2013 insoweit gut, als festgestellt wurde, dass X.___
– bei im Ü brigen unverändertem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2011
- vom 1. Juli 2010 bis 3 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 15/126) . 1.3
Am 2 0. Januar 2014 teilte die Vorsorgestiftung VSAO X.___ mit, dass sie gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. September 2013 ebenfalls eine Rentenrevision vorgenommen h ab
e. Dabei hielt sie unter anderem fest, dass die Rentenleistungen analog zur Berechnung der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2010 auf einem auf 80 % reduzierten Arbeitspe nsum und damit auf einem auf 80 % reduzierten v ersicherten Jahreslohn berechnet würden . Als m assgebend für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erachtete die Vorsorgestiftung VSAO den gewichteten Invaliditätsgrad des Erwerbsbereichs (Urk. 2/5). X.___
f orderte daraufhin die Vorsorgestiftung VSAO am 2 7. Januar 2014 auf, die Renten leistungen gestützt auf einem ungekürzten versicherten Verdienst und dem nicht gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich auszurichten (Urk. 11/12) . Die Vorsorgestiftung anerkannte in der Folge, dass der ungewichtete
Teilinvaliditäts grad massgebend sei, hielt jedoch daran fest, dass für die Berechnung der Leis tungen der auf 80 % reduzierte versicherte Verdienst massgebend sei (vgl. Schreiben vom 1 1. Februar 2014, Urk. 2/7, und Schreiben vom 1 8. März 2014, Urk. 2/8). 2.
Mit Eingabe vom 8. April 2014 erhob X.___ Klage gegen die Vorso r ge stiftung VSAO und beantragte (Urk. 1): „1.
Der Klägerin sei die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2010 auf der Basis des
ungekürzten versicherten Verdienstes aus zurichten, zuzüglich Zins von
5 % seit Fälligkeit. 2.
Für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 3 1. März 2011 sei der
Klägerin eine 100%-Invalidenrente zuzusprechen. 3.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. “
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. Juli 2014 (Urk. 10): „1.
Es sei festzustellen, dass die der Kläger in mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 zustehende Invalidenrente der beruf lichen Vorsorge aufgrund eines versicherten Einkommens, berechnet auf einem Arbeitspensum vo n 80 % eines Vollzeitpensums zu berechnen ist. 2.
Es sei festzustellen, dass der Klägerin in Anwendung der Feststellung in
Rechtsbegehren Ziff. 1 folgende Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge
zustehen:
a)
Vom 1. Juli 2010 bis 3 1. März 2011
eine ganze Rente, ausmachend Fr. 27‘912.-- pro Jahr
eine ganze Kinderrente, ausmachend Fr. 5‘592.-- pro Jahr
b)
Ab dem 1. April 2011
eine Teilrente von 65 %, ausmachend Fr. 18'144.-- pro Jahr
eine Teilkinderrente von 65 %, ausmachend Fr. 3‘636.-- pro Jahr 3.
Soweit weitergehend sei die Klage abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. “
Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Verfügung vom 7. Juli 2014, Urk. 12; Urk. 15/1-151) hielten in der Folge die Klägerin mit Replik vom 2 1. August 2014 (Urk.
18) wie auch die Beklagte mit Duplik vom 5. September 2014 (Urk.
21) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Klä gerin am 8. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2. 2 .1
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1 und Urk. 18), für die Leistungen gemäss BVG sei der versicherte Verdienst und nicht das Arbeits pensum massgebend . In der Passivphase könne sich d er versicherte Verdienst nicht mehr verändern . In der beruflichen Vorsorge sei ste ts nur die Erwerbsun fähigkeit versichert. Entsprechend könne sich die Bindungswirkung eines IV Entscheides auch nur auf die Erwerbsunfähigkeit beziehen. Die Aufteilung in mutmasslich 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushal t sarbeit verletze diesen Grundsatz, weshalb er für die Vorsorgeeinri chtung nicht bindend sein könne,
s chon gar nicht ohne entsprechende explizite B estimmung im Vorsorgeregle ment . Sie habe daher Anspruch auf Rentenleistungen, welche auf einem unge kürzten versicherten Verdienst basierten.
Gemäss dem Vorsorgereglement der Beklagten bestehe ab eine r Teilinvalidität von 70 %
Anspruch auf die vollen Invalidenleistungen. Es sei ihr daher bei einem Invaliditätsgrad von 83 %
für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 3 1. März 2011 eine volle Invalidenrente auszurichten . 2 .2
Die Beklagte wendet hiergegen ein (Urk. 10 und Urk. 21), für die Revision der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gälten die gleichen Gründe, wie bei der Revision der IV-Rente. Auch wenn dies in ihrem Reglement nicht ausdrücklich erwähnt sei, sei wie bei der Revision der IV-Rente auch bei einer Revision der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge eine Änderung des Erwerbsgrades zu berücksichtigen. Nach dem Versicherungsprinzip sei dies allerdings nur bei einer Reduktion des Erwerbsgrades, nicht aber bei dessen Erhöhung der Fall. Gestützt auf das Prinzip der Bindungswirkung der Entscheide d er IV-Organe habe eine Neuberechnung der durch si e auszurichtenden Invalidenleistungen ebenfalls aufgrund eines Arbeitspensums von 80 % zu erfolgen. Auf der Basis dieses Arbeitspensums seien das versicherte Einkommen und die daraus resul tierende Invalidenrente neu festzulegen. 3 . 3 .1
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 1 6. Januar 2015 (BGE 141 V 127
E. 5.3.2) festgehalten hat, bemisst sich d er Umfang von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invaliditä t geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorge rechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (100 %
- Be schäf tigungsgrad) verwirklicht. Eine (hypothetische) spätere Erhöhung des Arbeits pensums im Gesundheitsfall etwa aufgrund veränderter persönlicher, familiärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beab sichtigt, ist für die Frage der Leistungspflicht für die erwerblichen Folgen der eingetretenen, im Wesentlichen unveränderten Arbeitsunfähigkeit ohne Belang. Dadurch kann die Versicherungsdeckung nicht ausgeweitet werden . In gleicher Weise kann umgekehrt die (hypothetische) Reduktion des Arbeitspensums im Gesundheitsfall nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruf lichen Vorsorge haben .
Dies bedeutet, dass der v ersicherte Verdienst durch die hypothetische Änderung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall keine Änderung erfahren kann. Nach dem sich auch aus dem Reglement der Beklagten nichts anderes ergibt - diese hielt explizit fest, die Berücksichtigung einer Änderung des Erwerbsgrades sei in ihrem Reglement zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sei aber wie bei der Revision einer Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen (E. 2.2; Urk. 10 S. 6 mit Hinweis das Reglement, Ziff. 5.4.7; Urk. 11/17) - hat die Klägerin Anspruch auf Invalidenleistungen auf der Basis des ungekürzten versicherten Verdienstes, welcher der Arbeitstätigkeit bei einem 100%-Pensum entsprach, sprich Fr. 58‘136.-- (vgl. Schreiben der Beklagten vom 1 0. Februar 2014, Urk. 2/6) . Vorbehalten bleibt eine Kürzung im Rahmen einer allfälligen
Überentschädi g ung (vgl. Ziffer 7.4 des Reglements der Beklagten, Urk. 11/17). 3.2
Betreffend den zweiten Klageantrag der Klägerin, gemäss welchem ihr für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 3 1. März 2011 eine 1 00%-Invaliden rente zuzusprechen sei (Urk. 1), gilt es zu beachten, dass die Beklagte anerkennt, dass sich der Invaliditätsgrad der Klägerin vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2011 auf 83 %
belief (Urk. 10 S. 4, Urk. 2/6) und sie entsprechend gemäss
Ziffer 5.4.1, drittletzter Absatz ihres
Vorsorgereglements (Urk. 11/17) für diesen Zeit raum Anspruch auf eine ganze Rente hat
(Urk. 10 S. 4). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. 3.3
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugs zins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. D ie Kläger in liess am 8. April 2014 (Datum Poststempel) Klage erhe ben (Urk. 1) . Sie hat damit Anspruch auf Verzugszinsen von 5 %
ab 8. April 2014 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen, jedoch bis zu diesem Datum noch nicht ausgerichteten Rentenbetreffnisse und für die übrigen Ren tenbetreffnisse
ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 3 .4
Nach dem Gesagten ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte anerkannt hat, dass die Klägerin für die Zeit zwischen dem 1. Juli 201 0 und dem 3 1. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % Anspruch auf eine ganze Rente hat und es ist die Beklagte zu verpflichten, de r Kläger in ab dem 1. Juli 2010 Invali denrentenleistungen auf der Basis des ungekürzten versicherten Verdienstes auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 %
ab 8. April 2014 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausge richteten Rentenbetreffnisse und für die übrigen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum . 4 .
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Da die Klägerin mit ihrer Klage vollständig obsiegt, ist die Beklagte zu verpflichten, ih r eine Parteientschädi gung in der Höhe von Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Es wird davon
Vormerk genommen, dass die Beklagte anerkennt hat, dass die Klägerin für di e Zeit zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 3 1. März 201 1 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente
der beruflichen Vorsorge hat und es wird die Beklagte ver pflichtet, der Klägerin ab dem 1. Juli 2010 Invalidenleistungen auf der Basis eines ungekürzten versicherten Verdienstes in Höhe von Fr. 58‘136.-- auszurichten, zuzüg lich Verzugszins von 5 %, für die bis zum 8. April 2014 geschuldeten und bis zu diesem Zeitpunkt nicht geleisteten Betreffnisse; ab diesem Datum und für die restli chen Leistungen ab dem jeweiligem Fällig keitsdatum. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 5 00 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Fürsprecher Daniel Hoffet - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler