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BV.2014.00018

Gegenstandslosigkeit; indem die beigeladene Pensionskasse die ausstehenden Beiträge von der beklagten Arbeitgeberin einforderte und diese der Forderung der Pensionskasse nachkam, wurde dem Antrag des Klägers vollumfänglich entsprochen.

Zürich SozVersG · 2014-07-31 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00018 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Onyetube Verfügung vom

31. Juli 2014 in Sachen X.___ Kläger gegen Y.___ Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung Vita c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Austrasse 46, 8045 Zürich Beigeladene 1.

Mit Eingabe vom 24. März 2014 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen d ie ehemalige Arbeitgeber in, die Y.___, und verlangte die Bezahlung der Beiträge an die berufliche Vorsorge, wie in dem vor dem Arbeitsgericht Z.___ ab geschlossenem Vergleich vom 22. Oktober 2013 festgehalten (vgl. Urk. 2/4). Innert der mit Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 3) angesetzten Frist zur Ein reichung einer Klageantwort liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Mit Ver fügung vom 10. Juni 2014 (Urk. 6) wurde die Vorsorgeeinrichtung der Be klag ten, die Sammelstiftung Vita, zum Prozess beigeladen und aufgefordert, die für die Versicherungszeit vom 1. Februar 2012 bis 28. Februar 2013 fälligen Ar beit geber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen und dem Gericht mitzutei len. Am 2. Juli 2014 reichte die Beigeladene ihre Stellungnahme (Urk. 9) samt Bei lagen (Urk. 10/1-7) ein, welche s ie mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (Urk. 11) ergänzte. 2.

Aus den Eingaben vom 2. Juli 2014 (Urk. 9) und 24. Juli 2014 (Urk. 11) geht her vor, dass die Beigeladene die nachträgliche Aufnahme des Klägers in die Ver sicherung veranlasst und der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (Urk. 10/3) eine Prämiennachforderung über Fr. 13‘675.10 zu ge stellt hatt e, wel che r die Beklagte mit Zahlungseingang per 23. Juli 2014 nachgekommen ist (Urk. 11) . D amit wurde dem Begehren

des Klägers vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 9 und Urk. 10/1-7 sowie einer Kopie von Urk. 11 - Y.___, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 sowie einer Kopie von Urk. 11 - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Onyetube