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BV.2014.00014

Klage auf überobligatorische Leistungen aufgrund Anzeigepflichtverletzung und gültigem Vertragsrücktritt der Beklagten abgewiesen. (BGE 9C_308/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1971 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2010 bei der Stadt Y.___ angestellt . Durch dieses Arbeitsverhältnis war er bei Pensionskasse der Stadt Y.___ berufsvorsorgeversichert , wobei die Aufnahme in die Pen sionskasse gestützt auf eine von X.___ ausgefüllte Gesundheit ser klärung vorbehaltlos erfolgt war

(vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 2 9. Mai 2013, Urk. 40/4, Gesundheits er klärung vom 1 7. Mai 2010, Urk.

9/1). Nachdem X.___ ab dem 7. Januar 2013 krankgeschrieben worden war (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 4. Januar 2013, Urk. 2/5.1), kündigte er a m 2 8. Januar 2013 das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 201 3 (Kündigung, U rk. 40/5 und Urk. 40/4/2) .

Ab dem 1 8. Februar 2013 war X.___ , mit einem Unterbruch vom 4. bis 6. März 2013 , bis am 1 8. April 2013 im A.___ , Privatkli nik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert (vgl. Bericht zuhanden der Sozialversiche ru ngsanstalt des Kantons St. Gallen vom 1 0. Januar 2014, Urk. 40/34). In der Folge meldete sich X.___ bei der I nvalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 2 2. Mai 2013, Urk. 40/1) und ersuchte die Pensionskasse der Stadt Y.___ um Ausrichtung von Berufsin validenleistungen und Überbrückungszuschüssen , was diese ablehnte (vgl.

Schreiben der Pensionskasse der Stadt Y.___ vom 1 9. Juni 2013, Urk. 2/6, und vom 2 1. November 2013, Urk. 2/9, „ Verfügung “ vom 26.

Juli 2013, Urk. 2/7 , Schreiben des Rechtsvertreters von X.___ vom 14. Oktober 2013, Urk. 2/8 ). 2.

Am 2 1. Februar 2014 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___ und beantragte ( Urk. 1): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 im Umfang von mindesten s Fr. 56‘772.-- nebst Zins zu 5 % pro Jahr seit Datum der Klageerhebung zu bezahlen . 2. Es sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, dem Kläger volle Berufs inva lidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für jeden nachfol gen den Monat ab 1. März 2014, während welche m eine Berufsinvalidität von 70 % und mehr besteht, im Umfang von monatlich mindestens Fr. 5‘677.20, bei tieferem Invaliditätsgrad entsprechend angepasst, je nebst Zins von 5 % pro Jahr seit jeweiligem Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1 9. März 2014 mit, dass sie infolge Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktrete ( Urk. 9/2).

Mit Klageantwort vom 1 5. Mai 2014 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage ( Urk. 8) .

Mit Replik vom 1 8. September 2014 änderte der Kläger seine Rechtsbegehren insoweit, als er neu beantragte ( Urk. 15): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 8.

Jul i 2014 im Umfang von mindestens Fr. 80‘900.10, jedenfalls die gesetz lichen Mindestleistungen, nebst Zins zu 5 % pro Jahr seit Datum der Klage erhebung zu bezahlen . 2. Es sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, dem Kläger volle Berufs inva li denleistungen und – soweit keine IV-Leistungen ausgerichtet werden – Überbrückungsrenten für die nachfolgende Zeit, während welcher eine Berufsinvalidität von 70 % und mehr besteht, im U m fang von monat lich mindestens Fr. 3‘680.90 (Berufsinvalidenrente) und Fr. 1‘996.30 (all fälliger Überbrückungszuschuss), bei tieferem Invaliditätsgrad entsprechend ange passt, jedenfalls die gesetzlichen Mindestleistungen, je nebst Zins von 5 % pro Jahr seit jeweiligem Fälligkeitsdatum zu bezahlen.

Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 3. Januar 2015 am Antrag auf Abweisung der Klage fest ( Urk. 23), was dem Kläger am 1 4. Januar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 25).

In der Folge reichte der Kläger diverse Arztzeugnisse des A.___ ein (vgl. Urk. 27/1-3 , Urk. 30, Urk. 32), welche der Beklagten zur Kenntnis nahme zugestellt wurden ( Urk. 28 , Urk. 31 und Urk. 34).

Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 ( Urk.

37) wurden die Akten der Eid ge n össi schen Invalidenversicherung in Sach en des Klägers beigezogen (Urk. 40/1 99). Die Beklagte liess sich dazu am 1 6. November 2015 ( Urk.

44) und der Kläger am 7. Dezember 2015 ( Urk.

46) vernehmen. Die Stellungnahmen wurden der Gegenpartei am 9. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 48). Die Beklagte erklärte hierauf, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Vorbrin gen des Klägers verzichte ( Urk. 49), was dem Kläger mitgeteilt wurde ( Urk. 50). Am 8. Januar 2016 liess der Kläger eine Mitteilung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons St. Gallen einreichen, wonach den Einwänden der Beklagten im Rahmen des invalidenrechtlichen Vorbescheidverfahrens nicht gefolgt werde ( Urk. 51 und Urk. 52). Hierüber wurde die Beklagte am 1 2. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 53). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, er sei seit dem 7. Januar 2013 in seinem bisherigen Beruf als Teamleiter im Pfändungs vollzug voll arbeitsunfähig , was einer 100%igen Berufsinvalidität entspreche. Die Stadt Y.___ bringe für ihre wegen Krankheit arbeitsunfähigen Arbeit nehmer nicht das System einer Krankentaggeldversicherung zur Anwendung, sondern lasse entsprechende Leistungen durch die Beklagte in Form von tem porären Berufsinvalidenleistungen versichern. Wenn die Beklagte in voller Kenntnis der langandauernde n Arbeitsunfähigkeit darauf verzichtet habe, ihn einer vertrauensärztlichen Untersuchung zuzuweisen, könne die s ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Ansicht, eine Berufsinvalidenrente setze eine förmliche „Entlassung invaliditätshalber“ voraus, finde keine rechtliche Stütze. Da er zu 100 % arbeitsunfähig sei, habe er Anspruch auf eine Berufsinvaliden rente

gemäss Art. 14.1 bis 14.6 und auf Überbrückungsrentenleistungen gemäss Art.

15 des Reglements der Beklagten .

Die Beklagte berufe sich im Zusammenhang mit der Anzeigepflichtverletzung auf einen Bericht von Dr. med. B.___ vom A.___

von 1 0. Januar 201 4. Dieser sei bei der IV-Stelle am 1 5. Januar 2014 eingegan gen. Wenn die IV-Stelle der Beklagten, wie von dieser beantragt, laufend die Akten bekannt gegeben habe, ha be die Beklagte noch im Januar 2014 von diesem Bericht Kenntnis erhalten. Die mit Schreiben vom 1 9. März 2014 erfolg t e Kündigung sei somit verspätet gewesen.

Was den von der Beklagten präsentierten Schluss auf vertragliche Anzeige pflicht verletzung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass das Rechts verhältnis zwi schen ihm als Staatsbedienstetem und der Beklagten nicht durch Vertrag, sondern ex lege begründet worden sei. Somit könne die Beklagte von v orn herein nicht in analoger Anwendung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) von einem Vertrag zurücktreten. Das anwend bare Vorsorgereglement selbst enthalte wohl Hinweise zur Abgabe von Gesund heitsinformationen mittels Formular, in Ziffer 5.4 sei jedoch an keiner Stelle die Rede von Sanktionen bei unterlassener oder unrichtiger Gesundheitsdeklaration. Diese s Manko kö nne nicht durch einen Hinweis auf

dem Formular kompensiert werden . Auch das Schreiben vom 1 9. März 2014 verweise auf Ziffer 5.4 des Reglements, wo die Auflösung des überobligatorischen Vorsorgeverhältnisses bei Anzeigepflichtverletzung nicht vorgesehen sei. Eine gestützt auf diese untaugliche Rechtsgrundlage ausgesprochene Auflösung des überobligatori schen Vorsorgeteils sei mithin auch unter diesem Gesichtspunkt wirkungslos.

In Frage 3 des Gesundheitsfragebogens werde sodann danach gefragt, ob der Versicherte in den letzten zehn Jahren ärztliche oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Diese Frage sei mit Blick auf die zeitliche Dimen sion unzulässig. Selbst wenn von der Gültigkeit der Frage ausgegangen würde, wäre eine Behandlung in einer Klinik, da explizit nur nach dem Aufsuchen eines Arztes oder Therapeuten, nicht aber nach Spital- oder Klinikaufenthalt gefragt werde, nicht deklarationspflichtig. „V erminderte Belastbarkeit und Antriebsstörungen“ seien bei gleichzeitiger voller Arbeitsfähigkeit keine Beein trächtigungen, die anzeigepflichtig wären.

Es fehle auch an der – für eine analoge Anwendung von Art. 6 VVG – vor aus ge setzten Kausalität der früheren gesundheitlichen Geschehnisse zur heute bestehenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Depression. 2004 sei er wegen einer Agoraphobie mit Panikstörung hospitalisiert gewesen, trotz dieser später weit er währenden Problematik habe er über Jahre hinweg anspruchs volle Arbeitstätigkeiten verrichten können, ohne dass er in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Dass alsdann die von ihm früher erlittene Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (EBV) ursächlich für die heute vor handene psychiatrische Problematik sein könnte, sei zu verneinen.

Gesundheitsvorbehalte für die überobligatorische Vorsorge dürfen höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angebracht werden, wobei Vorbehaltsperioden von früheren Vorsorgeeinrichtungen anzurechnen seien . Bei den vorangehen den Anstellungen habe die zuständige Vorsorgeeinrichtung jeweils keinen Vor behalt angebracht, obwohl solches theoretisch möglich gewesen wäre. Nun könne ein Versicherter, dessen vorangehende Pensionskasse kei n e Gesundheits vorbehalte anbringe nicht schlechter gestellt sein, als jener, dessen Pensions kasse einen solchen Vorbehalt angebracht habe. Daraus folge, dass Vorbehalts perioden

bei der neuen Vorsorgeeinrichtung anzurechnen seien , unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich oder nur virtuell bestanden hätten. Die 5-jährige Vorbehaltsfrist sei daher abgelaufen.

Schliesslich sei auf Art. 14 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( FZG ) hinzuweisen, wonach das aus früheren Vorsorgeverhältnissen erreichte Leistungsniveau hin sichtlich der Invalidenleistungen nicht durch neue Vorbehalte bee i nträchtigt werden dürfe ( Urk. 1, Urk. 15 und Urk. 46 ). 1.2

Die Beklagte wendet e hiergegen im Wesentlichen ein, am 1 7. Mai 2010 habe der Kläger ihre Gesundheitserklärung unterzeichnet. Dabei sei er gefragt worden, ob er in den letzten zehn Jahren einen Arzt oder Facharzt/Therapeuten aufgesucht gehabt habe oder von einem Arzt oder Therapeuten untersucht worden sei. Der Kläger habe dies verneint, obwohl er im Jahr 2004 wegen Angst- und Panikzu ständen in der Klinik C.___ hospitalisiert gewesen und eine Therapie erfolgt sei. Auch die EBV-Infektion des Jahres 2005 sei nicht angegeben worden, obwohl auch diese zu einer depressiven Symptomatik und zur Behandlung mit Surmontil geführt gehabt habe und obwohl gerade im Mai 2010 ein Rezidiv mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörung und erneuter Therapie sowie Einnahme von Surmontil aufgetreten sei. Der Kläger habe eine klare Frage falsch beantwortet, es liege somit eine Verletzung der Anzeigepflicht vor. Nach dem die Beklagte am 3. März 2014 hiervon Kenntnis erlangt habe, habe sie am 1 8. März 2014 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der fristgerechte Rücktritt führe zum Ausschluss der überobligatorischen Leistungen, weshalb der Kläger infolge Anzeigepflichtverletzung und Vertragsrücktritt keinen Anspruch auf Leistun gen aus Berufsinvalidität habe.

Sie habe die IV-Akten mit Schreiben vom 7. November 2013 erhalten, d er Arzt be richt von Dr. B.___ vom A.___ datiere jedoch vom 10. Ja nuar 2014, womit ausgewiesen sei, dass sie hiervon keine Kenntnis gehabt habe. N ach dem 7. November 2013 habe die Beklagte keine weiter en IV-Akten erhalten. Sie habe erst mit Einsicht in die Klage- Beilagen Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 1 0. Januar 2014 erlangt.

Bei einer Anzeigepflichtverletzung steh e die Mitwirkungspflicht in Frage. Hier rechtfertig e sich keine unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorsorgeverhältnisse n , zumal es ihr reglementarisch gleich wie privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen offen s t ehe, ihr Risiko im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zu reduzieren und eine n

Gesundheitsvor behalt anzubringen.

Art. 5.4 ihres Vorsorgereglements statuiere, dass der Versicherte Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben habe und dass sie eine Gesundheitsprü fung und weitere Abklärungen anordnen könne. In der reglementarischen Bestimmung werde weiter festgehalten, dass lediglich die Minimalleistungen garantiert seien und der Gesundheitsvorbehalt die überobligatorischen Leistun gen betreffe . Im Reglement sei somit klar statuiert, dass bei Gesundheitsvorbe halten infolge bestehender Krankheiten der Ausschluss der überobligatorischen Leistungen erfolge und dass sie im Falle eines Gesundheitsvorbehaltes lediglich die gesetzlichen Minimalleistungen erbringe.

Anzuzeigen seien alle erheblichen Gefahrstatsachen , somit alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fielen und den Versicherer demzu folge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können. Dazu habe die Angabe der erheblichen Erkrankungen im Jahr 2004 und 2005 ohne Weite res gehört, zumal diese zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars erst fünf beziehungsweise sechs Jahre zurückgelegen hatten und im Mai 2010 erneut ein Rezidiv aufgetreten sei.

Der Anspruch auf die Berufsinvalidenrente setz e

ohnehin vor aus , dass ein V ersi cherter invaliditätshalber aus dem Amt scheide und dass das dabei voraus gesetzte Verfahren der Entlassung invaliditätshalber eingehalten werde. Indem der Kläger per Ende April 2013 selbst gekündigt habe, habe er auf die Lohnfort zahlung, das weitere Verfahren und die Entlassung invaliditätshalber verzichtet. Es bestehe daher unabhängig von einer Anzeigepflichtverletzung kein Anspruch auf Berufsinvalidenrenten. Die Stadt Y.___ gewähre grosszügige Lohnfort zahlungen und lass e die Lohnfortzahlung keineswegs durch die Pensionskasse versichern ( Urk. 8, Urk. 23 und Urk. 44 ) . 2. 2.1

Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte aus geschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss

Art. 331c des Obligationenrechts ( OR ) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobli gatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (vgl. Walser in: Schneider/Geiser/ Gächter , Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterla ssen- und Invalidenversicherung [BVG] und FZG , N. 1 ff. zu Art. 14 mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 Abs. 1 FZG darf der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorge einrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsor geeinrichtung gehen vor (Art. 14 Abs. 2 FZG). 2. 2

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintre tende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmelde formular ausgefüllt hat (vgl. Wal ser , a.a.O., N. 10 zu Art. 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzeige pflicht und deren Folgen

im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, kommen subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwen dung ( vgl. beispielsweise BGE 134 III 511 E. 3.1 ). 2.3

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsstelle r dem Versicherer an Hand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen ( Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschli essen , einen Einfluss auszuüben ( Abs. 2) Die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind , werden als erheblich vermutet ( Abs. 3).

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Abs. 2 von Art. 6 VVG hält fest, dass das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erlischt. Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungs pflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rücker stattung ( Art. 6 Abs. 3 VVG).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die Leistungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages gemäss

Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2012 vom 1 1. Mai 2012; vgl. auch

Hürzeler , Gesundheitsvorbehalte und Anzeigepflicht verletzungen in der beruflichen Vorsorge in: Kieser / Lend f ers [Hrsg.], Sozialver sicherungsrechtstagung 2012, S. 235) 3. 3.1

Der Kläger füllte am 1 7. Mai 2010 eine Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten aus ( Urk. 9/1). In dieser Gesundheitserklärung wurde ihm unter anderem die Frage gestellt: „Haben Sie in den letzten 10 Jahren einen Arzt oder einen Facharzt/Therapeuten aufgesucht oder sind Sie von einem Arzt oder Facharzt/Therapeuten untersucht oder behandelt worden? (Erkältungskrank heiten, Rachenentzündungen, vorübergehende Infekt ionen , übliche Kinder krankheiten und Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angegeben werden.)“ Der Kläger kreuzte „Nein“ an.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben an den Kläger vom 1 9. März 2014 ( Urk. 9/2) , eingegangen am 2 0. März 2014, dass sie vom Vertrag infolge Ver letzung der Anzeigepflicht zurücktrete . Sie habe durch den Bericht von Dr. B.___ vom A.___ vom 1 0. Januar 2014 erfahren, dass er einen Aufenthalt in der Klinik C.___ wegen An gst- und Panikzuständen im Jahr 2004 sowie eine EBV-Infektion im Jahr 2005, welche im Mai 2010 zu einem Rezidiv geführt habe, auf der Gesundheitsklärung nicht angegeben habe. Aufgrund der Anzeigepflichtverletzung seien Leistungen aus der überobligato rischen Versicherung ausgeschloss en ( Art. 5.4 ihres Reglements). 3.2

Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 40/34 = Urk. 2/4 ): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend sei t 2011 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit 2004 - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1) , bestehend seit 2011 - Verdacht auf ICD-10 G93.3 chronisches Müdigkeitssyndrom, postviral nach EBV-Infektion, bestehend seit 2005

Er attestierte dem Kläger seit 7. Januar 2013 e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärte, rückblickend berichte der Kläger, dass es ihm bereits im Mai 2010 nicht gut gegangen sei, im Anschluss an ein Rezidiv EBV (erstmalige Infektion 2005) mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörungen. Er habe damals vom Hausarzt Surmontil 25 mg zum Schlafen erhalten. Damit hätte sich der Zustand leicht gebessert. Er habe das Medikament zwischenzeitlich abgesetzt und nehme es nun seit zwei Wochen wieder ein. Die vorbestehenden Schlaf störungen hätten sich leicht gebessert, ebenso der vorbestehende Tinnitus. Weiter ist dem Bericht

zu entnehmen , dass der Kläger vom 1 2. April bis 9. Mai 2004 in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung gestanden habe. Grund dafür seien Angst- und Panikstzustände gewesen. Zu dieser Zeit habe auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie eine depressive S ympto matik bestanden und es sei eine medikamentöse Therapie mit Surmontil 50mg erfolgt. 3. 3

Gemäss Art. 5.4 des Reglements der Beklagten hat der Arbeitnehmer im Zeit punkt der Aufnahme in die Pensionskasse auf einem besonderen Formular Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben. Der Pensionskasse ist Einsicht in eine von ihr angeordnete Gesundheitsprüfung zu gewähren; sie kann zusätzliche Abklärungen verlangen. Ein allfälliger Vorbehalt aus gesundheitli chen Gründen ist dem Versicherten unter Einräumung einer 30tägigen Rekurs frist schriftlich mitzuteilen. Die Leistungen gemäss BVG sind garantiert; die Bestimmungen über Vorbehalte gemäss FZG sind zu beachten ( Urk. 10/12 S.

4).

Das Reglement der Beklagten hält somit fest, dass die Beklagte berechtigt ist, gestützt auf eine Gesundheitsprüfung gesundheitliche Vorbehalte anzubringen. Es enthält hingegen keine konkrete Bestimmungen der Folgen einer Anzeige pflichtverletzung . Wie dargelegt (E. 2.2) kommen bei m Fehlen von statutari sche n oder reglementarische n Bestimmungen über die Folgen einer Anzeige pflichtverletzung

grundsätzlich subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwendung, woraus sich ergibt, dass die Vorsorgeein richtung vom Vertrag zurücktreten darf (E. 2.3).

Dies es Rücktrittsrecht muss unab hängig davon gelten, ob die Leistungen der weitergehenden Vorsorge auf Vertrag oder aufgrund eines öffentlichrechtlichen

Vorsorgeverhältnisses auf Gesetz beruhen, kann doch einzig durch einen Rücktritt eine ungerechtfertigte Besserstellung von Versicherten, welche ihre Anzeigepflicht verletzen, im Ver gleich zu Versicherten, welche diese erfüllen und deshalb nur unter Vorbehalt in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen wurden, vermieden werden (vgl. BGE 130 V 9 E. 5.1 ; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 4) . 3. 4

Die von der Bekla g ten als unrichtig beantwortet monierte Fra ge (vgl. E. 3.1) war

hinreichend klar, w u rd e doch konkret nach Arztbesuchen oder ärztlichen Thera pien gefragt ,

während mittels entsprechender Beispiele festgehalten wurde , wel che A rztbesuche nicht zu deklarieren waren . Nachdem Bagatellerkrankungen von der Anzeigepflicht ausdrücklich ausgenommen waren, musste der Kläger erkennen, dass sich die Frage auf den Untersuch bzw. die Therapie ernsthafterer Gesundheitsstörungen und damit unzweideutig auch auf einen stationären Auf enthalt in einer Klinik bezog. Entgegen d em Vorbringen des Klägers (vgl.

E.

1.1; Urk. 15 S. 4) ist sodann die zeitliche Dimension der gestellten Frage von zehn Jahren nicht zu beanstanden. In dem vom Kläger zitieren Urteil BGE 134 III 511 beanstandete das Bundesgericht nicht die zeitliche Dimension der Frage, son dern den Begriff „Krankheiten“. Im Urteil 9C_671/2008 vom 6. März 2009 qualifizierte das Bundesgericht Fragen, welche sich auf die letz ten zehn Jahre bezogen, ausdrücklich als zulässig (vgl. E. 3.4.3). 3.5

Unbestrittenermassen brachte keine vorgängige Vorsorgeeinrichtung betreffend den Kläger einen Vorbehalt an. Es besteht daher kein Anlass, eine bereits abge laufene Zeit eines Vorbehalts anzurechnen. Entgegen den Vorbringen des Klä gers (E. 2.1, Urk. 15 S. 5) besteht auch kein Raum dafür, einen virtuelle n Vorbe halt anzurechnen, beginnt die Laufzeit eines gesundheitlichen Vorbehalts doch grundsätzlich mit dem Eintritt der versicherten Person in die Vorsorgeein richtung bzw. mit demjenigen der für den Gesundheitsvorbehalt ausschlagge benden Leistungserhöhung (vgl. Hürzeler , a.a.O. , S. 219). Etwas anderes ergibt sich weder aus Art. 14 Abs. 2 FZ G noch aus Art. 331c OR . 3. 6

Die Beklagte brachte vor , dass sie erst durch den Bericht von Dr. B.___ vom A.___ vom 1 0. Januar 2014 Kenntnis von der Anzeigepflicht verletzung erhalten habe (vgl. E. 1.2).

Dieser Bericht wurde vom Kläger als Klagebeilage im vorliegenden Verfahren eingereicht ( Urk. 2/4) und in der Folge mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 ( Urk.

4) am 3. März 2014 der Beklagten zugestellt ( Urk. 5). Die Rücktrittserklä rung der Beklagten ging am 2 0. März 2014 beim Kläger ein (Urk. 9/2) und erfolg t e somit innerhalb der vierwöchigen Frist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte vor der gerichtlichen Zustellung des Berichts von Dr. B.___ vom 1 0. Januar 2014 Kenntnis von diesem Bericht bzw. dem Aufenthal t des Klägers in der Klinik C.___ im Jahr 2004 und der EBV-Erkrankung erlangt hatte. So geht aus den beigezogenen invalidenversicherungsrechtlichen Akten hervor, dass der Beklagten am 7. No vember 2013 Akteneinsicht gewährt wurde ( Urk. 40/31), in der Folge jedoch bis am 3. März 2014, das heisst bis zum Zeitpunkt, in welchem der Bericht des A.___ der Beklagten vom Gericht zugestellt wurde, keine Aktenzustellung mehr erfolgte. Aus den bis am 7. November 2013 bei der IV Stelle aktenkundigen Unterlagen ( Urk. 40/1-30) gehen keine Hinweise auf einen Klinikaufenthalt oder eine Erkrankung des Klägers bis zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitserklärung hervor. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte ihren Vertragsrücktritt innert Frist erklärte. 3. 7

Der Kläger gab auf der Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten weder seinen Aufenthalt in der Klini k

C.___ vom 1 2. April bis 9. Mai 2004 noch seine EBV-Infektion an (vgl. Urk. 9/1). Die Nichtangabe der EBV-Infektion kann dem Kläger nicht zu Vorwurf gemacht werden, handelt es sich hierbei doch grundsätzlich um eine vorübergehende Infektion, welche gemäss Gesundheits erklärung nicht anzugeben war .

Der stationäre Aufenthalt in der Klinik C.___ wäre vom Kläger hingegen anzu geben gewesen. Dieser Aufenthalt fand rund sechs Jahre vor Abgabe der Gesundheitserklärung statt. Durch die gestellt e Frage war auch ein Aufenthalt in einer Klinik abgedeckt, wurde dadurch doch auch ein Arzt „aufgesucht“ und fand eine Behandlung durch einen Arzt statt (v gl. Einwand des Klägers , Urk. 15 S. 4 f. ; sowie vorstehende E. 3.4 ) . Der Kläger verletzte somit seine Anzeige pflicht. 3. 8

Aus den von der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigez ogenen Akten ( Urk. 40/1-99) geht hervor, dass dem Kläger von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen aus psychischen Gründen eine 100 % Ar beits un fähigkeit attestiert wurde und er bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug ebenfalls eine psy chisch bedingte Einschränkung (Burnout) geltend machte ( Urk. 40/1). So diagno stizierten Dr.

D.___ , Leitender Arzt Privatstationen, und dipl. -psych. E.___ , Fallführender Psychologe, vom A.___ , nach dem sich der Kläger vom 1 2. Januar bis 2 7. Februar 2015 erneut bei ihnen in stationärer Behandlung befunden hatte, mit Bericht an die IV-Stelle vom 7. September 2015: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho tische Symptome (ICD-10 F33.2), Erstmanifestation 2004, aktuelle Episode seit 2013 - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf andau e rnde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung , Entwicklung seit Adoleszenz - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), bestehend seit 2011

Die Fachpersonen führten aus, die Angst- und Paniksymptome, die 2004 und erneut 2014 zur Diagnose „Agoraphobie mit Panikstörung “ (ICD-10 F40.01) geführt hätten, seien ätiologisch und syndromatisch im Kontext der posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anzusiedeln. Die Kriterien für die Differentialdiagnose ICD-10 F62.0 „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ seien faktisch erfüllt. Bei der Diagnose ICD-10 F62.0 werde allerdings eine Irreversibilität der Symptomatik angenommen, die erst nach Abschluss der PTSD-Behandlung verlässlich beurteilt werden könne. Die vom ambulanten V orbehandler separat aufgeführte Diagnose „chronisches Er schöpfungs syndrom nach EBV-Erkrankung“ ICD-10 G93.3 sei angesichts der Überschneidung der Symptomatik mit dem salient depressiven Zustandsbild bezüglich ihrer aktuellen Relevanz frag li c h ( Urk. 40/95) .

Aus d e n Ausführungen von Dr. D.___ und dipl. -psych. E.___ geht, wie auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. Januar 2014 hervor, dass im Wesent lichen die gl eichen psychischen Beschwerden die ab 7. Januar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit begründeten , welche bereits zum Aufenthalt in der Klinik C.___ im Jahr 2004 ge führt ha tt en . So kam es betreffend rezidivierende depressive Störung im Jahr 2004 zur Erstmanifestation. D ie Angst- und Panik symptome bestehen ebenfalls seit dem Jahr 2004 (vgl. 3.2) und sind gemäss Einschätzung von Dr. D.___ und dipl. -psych. E.___

im Kontext einer post traumatischen Belastungsstörung anzusiedeln ,

welche ihrerseits auf schwer wiegende Traumatisierungen in der Jugend und Kindheit zurückzuführen sei (vgl. Urk. 40/95/3). 3. 9

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin berechtigt war , aufgrund de s

V erschweigens

des Aufenthaltes in der Klinik

C.___ durch den Kläger vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten. Nachdem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte (vgl. Hürzeler , a.o.O ., S. 237 f.) , es sich sowohl bei den Berufsinvalidenleistungen ( Art. 14.1 bis Art. 14.6 des Regle ments der Beklagten; Urk. 10/12) wie auch bei den Überbrückungszuschüssen ( Art. 15 des Reglements der Beklagten, Urk. 10/12) um überobligatorische Leis tungen handelt und ein - allfälliger (vgl. E. 3.8) - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrenstatsache beeinflusst worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Klägerin nicht zur Leistung von Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüssen verpflichtet . 4.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt Leistungen aus überobligatorischem Vorsorgeverhältnis zustünden , ist die Klage doch so oder anders abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1971 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2010 bei der Stadt Y.___ angestellt . Durch dieses Arbeitsverhältnis war er bei Pensionskasse der Stadt Y.___ berufsvorsorgeversichert , wobei die Aufnahme in die Pen sionskasse gestützt auf eine von X.___ ausgefüllte Gesundheit ser klärung vorbehaltlos erfolgt war

(vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 2 9. Mai 2013, Urk. 40/4, Gesundheits er klärung vom 1 7. Mai 2010, Urk.

9/1). Nachdem X.___ ab dem 7. Januar 2013 krankgeschrieben worden war (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 4. Januar 2013, Urk. 2/5.1), kündigte er a m 2 8. Januar 2013 das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 201

E. 1.1 Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, er sei seit dem 7. Januar 2013 in seinem bisherigen Beruf als Teamleiter im Pfändungs vollzug voll arbeitsunfähig , was einer 100%igen Berufsinvalidität entspreche. Die Stadt Y.___ bringe für ihre wegen Krankheit arbeitsunfähigen Arbeit nehmer nicht das System einer Krankentaggeldversicherung zur Anwendung, sondern lasse entsprechende Leistungen durch die Beklagte in Form von tem porären Berufsinvalidenleistungen versichern. Wenn die Beklagte in voller Kenntnis der langandauernde n Arbeitsunfähigkeit darauf verzichtet habe, ihn einer vertrauensärztlichen Untersuchung zuzuweisen, könne die s ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Ansicht, eine Berufsinvalidenrente setze eine förmliche „Entlassung invaliditätshalber“ voraus, finde keine rechtliche Stütze. Da er zu 100 % arbeitsunfähig sei, habe er Anspruch auf eine Berufsinvaliden rente

gemäss Art. 14.1 bis 14.6 und auf Überbrückungsrentenleistungen gemäss Art.

15 des Reglements der Beklagten .

Die Beklagte berufe sich im Zusammenhang mit der Anzeigepflichtverletzung auf einen Bericht von Dr. med. B.___ vom A.___

von 1 0. Januar 201 4. Dieser sei bei der IV-Stelle am 1 5. Januar 2014 eingegan gen. Wenn die IV-Stelle der Beklagten, wie von dieser beantragt, laufend die Akten bekannt gegeben habe, ha be die Beklagte noch im Januar 2014 von diesem Bericht Kenntnis erhalten. Die mit Schreiben vom 1 9. März 2014 erfolg t e Kündigung sei somit verspätet gewesen.

Was den von der Beklagten präsentierten Schluss auf vertragliche Anzeige pflicht verletzung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass das Rechts verhältnis zwi schen ihm als Staatsbedienstetem und der Beklagten nicht durch Vertrag, sondern ex lege begründet worden sei. Somit könne die Beklagte von v orn herein nicht in analoger Anwendung von Art.

E. 1.2 Die Beklagte wendet e hiergegen im Wesentlichen ein, am 1 7. Mai 2010 habe der Kläger ihre Gesundheitserklärung unterzeichnet. Dabei sei er gefragt worden, ob er in den letzten zehn Jahren einen Arzt oder Facharzt/Therapeuten aufgesucht gehabt habe oder von einem Arzt oder Therapeuten untersucht worden sei. Der Kläger habe dies verneint, obwohl er im Jahr 2004 wegen Angst- und Panikzu ständen in der Klinik C.___ hospitalisiert gewesen und eine Therapie erfolgt sei. Auch die EBV-Infektion des Jahres 2005 sei nicht angegeben worden, obwohl auch diese zu einer depressiven Symptomatik und zur Behandlung mit Surmontil geführt gehabt habe und obwohl gerade im Mai 2010 ein Rezidiv mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörung und erneuter Therapie sowie Einnahme von Surmontil aufgetreten sei. Der Kläger habe eine klare Frage falsch beantwortet, es liege somit eine Verletzung der Anzeigepflicht vor. Nach dem die Beklagte am 3. März 2014 hiervon Kenntnis erlangt habe, habe sie am 1 8. März 2014 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der fristgerechte Rücktritt führe zum Ausschluss der überobligatorischen Leistungen, weshalb der Kläger infolge Anzeigepflichtverletzung und Vertragsrücktritt keinen Anspruch auf Leistun gen aus Berufsinvalidität habe.

Sie habe die IV-Akten mit Schreiben vom 7. November 2013 erhalten, d er Arzt be richt von Dr. B.___ vom A.___ datiere jedoch vom 10. Ja nuar 2014, womit ausgewiesen sei, dass sie hiervon keine Kenntnis gehabt habe. N ach dem 7. November 2013 habe die Beklagte keine weiter en IV-Akten erhalten. Sie habe erst mit Einsicht in die Klage- Beilagen Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 1 0. Januar 2014 erlangt.

Bei einer Anzeigepflichtverletzung steh e die Mitwirkungspflicht in Frage. Hier rechtfertig e sich keine unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorsorgeverhältnisse n , zumal es ihr reglementarisch gleich wie privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen offen s t ehe, ihr Risiko im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zu reduzieren und eine n

Gesundheitsvor behalt anzubringen.

Art. 5.4 ihres Vorsorgereglements statuiere, dass der Versicherte Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben habe und dass sie eine Gesundheitsprü fung und weitere Abklärungen anordnen könne. In der reglementarischen Bestimmung werde weiter festgehalten, dass lediglich die Minimalleistungen garantiert seien und der Gesundheitsvorbehalt die überobligatorischen Leistun gen betreffe . Im Reglement sei somit klar statuiert, dass bei Gesundheitsvorbe halten infolge bestehender Krankheiten der Ausschluss der überobligatorischen Leistungen erfolge und dass sie im Falle eines Gesundheitsvorbehaltes lediglich die gesetzlichen Minimalleistungen erbringe.

Anzuzeigen seien alle erheblichen Gefahrstatsachen , somit alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fielen und den Versicherer demzu folge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können. Dazu habe die Angabe der erheblichen Erkrankungen im Jahr 2004 und 2005 ohne Weite res gehört, zumal diese zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars erst fünf beziehungsweise sechs Jahre zurückgelegen hatten und im Mai 2010 erneut ein Rezidiv aufgetreten sei.

Der Anspruch auf die Berufsinvalidenrente setz e

ohnehin vor aus , dass ein V ersi cherter invaliditätshalber aus dem Amt scheide und dass das dabei voraus gesetzte Verfahren der Entlassung invaliditätshalber eingehalten werde. Indem der Kläger per Ende April 2013 selbst gekündigt habe, habe er auf die Lohnfort zahlung, das weitere Verfahren und die Entlassung invaliditätshalber verzichtet. Es bestehe daher unabhängig von einer Anzeigepflichtverletzung kein Anspruch auf Berufsinvalidenrenten. Die Stadt Y.___ gewähre grosszügige Lohnfort zahlungen und lass e die Lohnfortzahlung keineswegs durch die Pensionskasse versichern ( Urk. 8, Urk. 23 und Urk. 44 ) . 2. 2.1

Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte aus geschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss

Art. 331c des Obligationenrechts ( OR ) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobli gatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (vgl. Walser in: Schneider/Geiser/ Gächter , Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterla ssen- und Invalidenversicherung [BVG] und FZG , N. 1 ff. zu Art. 14 mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 Abs. 1 FZG darf der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorge einrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsor geeinrichtung gehen vor (Art. 14 Abs. 2 FZG). 2. 2

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintre tende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmelde formular ausgefüllt hat (vgl. Wal ser , a.a.O., N.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Kläger füllte am 1 7. Mai 2010 eine Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten aus ( Urk. 9/1). In dieser Gesundheitserklärung wurde ihm unter anderem die Frage gestellt: „Haben Sie in den letzten 10 Jahren einen Arzt oder einen Facharzt/Therapeuten aufgesucht oder sind Sie von einem Arzt oder Facharzt/Therapeuten untersucht oder behandelt worden? (Erkältungskrank heiten, Rachenentzündungen, vorübergehende Infekt ionen , übliche Kinder krankheiten und Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angegeben werden.)“ Der Kläger kreuzte „Nein“ an.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben an den Kläger vom 1 9. März 2014 ( Urk. 9/2) , eingegangen am 2 0. März 2014, dass sie vom Vertrag infolge Ver letzung der Anzeigepflicht zurücktrete . Sie habe durch den Bericht von Dr. B.___ vom A.___ vom 1 0. Januar 2014 erfahren, dass er einen Aufenthalt in der Klinik C.___ wegen An gst- und Panikzuständen im Jahr 2004 sowie eine EBV-Infektion im Jahr 2005, welche im Mai 2010 zu einem Rezidiv geführt habe, auf der Gesundheitsklärung nicht angegeben habe. Aufgrund der Anzeigepflichtverletzung seien Leistungen aus der überobligato rischen Versicherung ausgeschloss en ( Art. 5.4 ihres Reglements).

E. 3.2 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 40/34 = Urk. 2/4 ): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend sei t 2011 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit 2004 - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1) , bestehend seit 2011 - Verdacht auf ICD-10 G93.3 chronisches Müdigkeitssyndrom, postviral nach EBV-Infektion, bestehend seit 2005

Er attestierte dem Kläger seit 7. Januar 2013 e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärte, rückblickend berichte der Kläger, dass es ihm bereits im Mai 2010 nicht gut gegangen sei, im Anschluss an ein Rezidiv EBV (erstmalige Infektion 2005) mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörungen. Er habe damals vom Hausarzt Surmontil 25 mg zum Schlafen erhalten. Damit hätte sich der Zustand leicht gebessert. Er habe das Medikament zwischenzeitlich abgesetzt und nehme es nun seit zwei Wochen wieder ein. Die vorbestehenden Schlaf störungen hätten sich leicht gebessert, ebenso der vorbestehende Tinnitus. Weiter ist dem Bericht

zu entnehmen , dass der Kläger vom 1 2. April bis 9. Mai 2004 in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung gestanden habe. Grund dafür seien Angst- und Panikstzustände gewesen. Zu dieser Zeit habe auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie eine depressive S ympto matik bestanden und es sei eine medikamentöse Therapie mit Surmontil 50mg erfolgt. 3. 3

Gemäss Art. 5.4 des Reglements der Beklagten hat der Arbeitnehmer im Zeit punkt der Aufnahme in die Pensionskasse auf einem besonderen Formular Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben. Der Pensionskasse ist Einsicht in eine von ihr angeordnete Gesundheitsprüfung zu gewähren; sie kann zusätzliche Abklärungen verlangen. Ein allfälliger Vorbehalt aus gesundheitli chen Gründen ist dem Versicherten unter Einräumung einer 30tägigen Rekurs frist schriftlich mitzuteilen. Die Leistungen gemäss BVG sind garantiert; die Bestimmungen über Vorbehalte gemäss FZG sind zu beachten ( Urk. 10/12 S.

4).

Das Reglement der Beklagten hält somit fest, dass die Beklagte berechtigt ist, gestützt auf eine Gesundheitsprüfung gesundheitliche Vorbehalte anzubringen. Es enthält hingegen keine konkrete Bestimmungen der Folgen einer Anzeige pflichtverletzung . Wie dargelegt (E. 2.2) kommen bei m Fehlen von statutari sche n oder reglementarische n Bestimmungen über die Folgen einer Anzeige pflichtverletzung

grundsätzlich subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwendung, woraus sich ergibt, dass die Vorsorgeein richtung vom Vertrag zurücktreten darf (E. 2.3).

Dies es Rücktrittsrecht muss unab hängig davon gelten, ob die Leistungen der weitergehenden Vorsorge auf Vertrag oder aufgrund eines öffentlichrechtlichen

Vorsorgeverhältnisses auf Gesetz beruhen, kann doch einzig durch einen Rücktritt eine ungerechtfertigte Besserstellung von Versicherten, welche ihre Anzeigepflicht verletzen, im Ver gleich zu Versicherten, welche diese erfüllen und deshalb nur unter Vorbehalt in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen wurden, vermieden werden (vgl. BGE 130 V 9 E. 5.1 ; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 4) . 3. 4

Die von der Bekla g ten als unrichtig beantwortet monierte Fra ge (vgl. E. 3.1) war

hinreichend klar, w u rd e doch konkret nach Arztbesuchen oder ärztlichen Thera pien gefragt ,

während mittels entsprechender Beispiele festgehalten wurde , wel che A rztbesuche nicht zu deklarieren waren . Nachdem Bagatellerkrankungen von der Anzeigepflicht ausdrücklich ausgenommen waren, musste der Kläger erkennen, dass sich die Frage auf den Untersuch bzw. die Therapie ernsthafterer Gesundheitsstörungen und damit unzweideutig auch auf einen stationären Auf enthalt in einer Klinik bezog. Entgegen d em Vorbringen des Klägers (vgl.

E.

1.1; Urk.

E. 3.5 Unbestrittenermassen brachte keine vorgängige Vorsorgeeinrichtung betreffend den Kläger einen Vorbehalt an. Es besteht daher kein Anlass, eine bereits abge laufene Zeit eines Vorbehalts anzurechnen. Entgegen den Vorbringen des Klä gers (E. 2.1, Urk.

E. 6 VVG – vor aus ge setzten Kausalität der früheren gesundheitlichen Geschehnisse zur heute bestehenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Depression. 2004 sei er wegen einer Agoraphobie mit Panikstörung hospitalisiert gewesen, trotz dieser später weit er währenden Problematik habe er über Jahre hinweg anspruchs volle Arbeitstätigkeiten verrichten können, ohne dass er in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Dass alsdann die von ihm früher erlittene Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (EBV) ursächlich für die heute vor handene psychiatrische Problematik sein könnte, sei zu verneinen.

Gesundheitsvorbehalte für die überobligatorische Vorsorge dürfen höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angebracht werden, wobei Vorbehaltsperioden von früheren Vorsorgeeinrichtungen anzurechnen seien . Bei den vorangehen den Anstellungen habe die zuständige Vorsorgeeinrichtung jeweils keinen Vor behalt angebracht, obwohl solches theoretisch möglich gewesen wäre. Nun könne ein Versicherter, dessen vorangehende Pensionskasse kei n e Gesundheits vorbehalte anbringe nicht schlechter gestellt sein, als jener, dessen Pensions kasse einen solchen Vorbehalt angebracht habe. Daraus folge, dass Vorbehalts perioden

bei der neuen Vorsorgeeinrichtung anzurechnen seien , unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich oder nur virtuell bestanden hätten. Die 5-jährige Vorbehaltsfrist sei daher abgelaufen.

Schliesslich sei auf Art. 14 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( FZG ) hinzuweisen, wonach das aus früheren Vorsorgeverhältnissen erreichte Leistungsniveau hin sichtlich der Invalidenleistungen nicht durch neue Vorbehalte bee i nträchtigt werden dürfe ( Urk. 1, Urk. 15 und Urk. 46 ).

E. 10 zu Art. 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzeige pflicht und deren Folgen

im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, kommen subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwen dung ( vgl. beispielsweise BGE 134 III 511 E. 3.1 ). 2.3

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsstelle r dem Versicherer an Hand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen ( Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschli essen , einen Einfluss auszuüben ( Abs. 2) Die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind , werden als erheblich vermutet ( Abs. 3).

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Abs. 2 von Art. 6 VVG hält fest, dass das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erlischt. Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungs pflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rücker stattung ( Art. 6 Abs. 3 VVG).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die Leistungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages gemäss

Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2012 vom 1 1. Mai 2012; vgl. auch

Hürzeler , Gesundheitsvorbehalte und Anzeigepflicht verletzungen in der beruflichen Vorsorge in: Kieser / Lend f ers [Hrsg.], Sozialver sicherungsrechtstagung 2012, S. 235) 3.

E. 15 des Reglements der Beklagten, Urk. 10/12) um überobligatorische Leis tungen handelt und ein - allfälliger (vgl. E. 3.8) - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrenstatsache beeinflusst worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Klägerin nicht zur Leistung von Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüssen verpflichtet . 4.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt Leistungen aus überobligatorischem Vorsorgeverhältnis zustünden , ist die Klage doch so oder anders abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Dispositiv
  1. Der 1971 geborene X.___ war seit dem
  2. Juli 2010 bei der Stadt Y.___ angestellt . Durch dieses Arbeitsverhältnis war er bei Pensionskasse der Stadt Y.___ berufsvorsorgeversichert , wobei die Aufnahme in die Pen sionskasse gestützt auf eine von X.___ ausgefüllte Gesundheit ser klärung vorbehaltlos erfolgt war (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 2
  3. Mai 2013, Urk.  40/4, Gesundheits er klärung vom 1
  4. Mai 2010, Urk.   9/1). Nachdem X.___ ab dem
  5. Januar 2013 krankgeschrieben worden war (vgl. Arztzeugnis von Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2
  6. Januar 2013, Urk.  2/5.1), kündigte er a m 2
  7. Januar 2013 das Arbeitsverhältnis per 3
  8. April 201 3 (Kündigung, U rk.  40/5 und Urk.  40/4/2) .      Ab dem 1
  9. Februar 2013 war X.___ , mit einem Unterbruch vom 4.  bis
  10. März 2013 , bis am 1
  11. April 2013 im A.___ , Privatkli nik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert (vgl. Bericht zuhanden der Sozialversiche ru ngsanstalt des Kantons St. Gallen vom 1
  12. Januar 2014, Urk.  40/34). In der Folge meldete sich X.___ bei der I nvalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 2
  13. Mai 2013, Urk.  40/1) und ersuchte die Pensionskasse der Stadt Y.___ um Ausrichtung von Berufsin validenleistungen und Überbrückungszuschüssen , was diese ablehnte (vgl.   Schreiben der Pensionskasse der Stadt Y.___ vom 1
  14. Juni 2013, Urk.  2/6, und vom 2
  15. November 2013, Urk.  2/9, „ Verfügung “ vom 26.   Juli 2013, Urk.  2/7 , Schreiben des Rechtsvertreters von X.___ vom 14. Oktober 2013, Urk.  2/8 ).
  16. Am 2
  17. Februar 2014 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___ und beantragte ( Urk.  1):
  18. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für den Zeitraum vom
  19. Mai 2013 bis zum 2
  20. Februar 2014 im Umfang von mindesten s Fr. 56‘772.-- nebst Zins zu 5  % pro Jahr seit Datum der Klageerhebung zu bezahlen .
  21. Es sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, dem Kläger volle Berufs inva lidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für jeden nachfol gen den Monat ab
  22. März 2014, während welche m eine Berufsinvalidität von 70  % und mehr besteht, im Umfang von monatlich mindestens Fr. 5‘677.20, bei tieferem Invaliditätsgrad entsprechend angepasst, je nebst Zins von 5  % pro Jahr seit jeweiligem Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.      Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1
  23. März 2014 mit, dass sie infolge Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktrete ( Urk.  9/2).      Mit Klageantwort vom 1
  24. Mai 2014 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage ( Urk.  8) .      Mit Replik vom 1
  25. September 2014 änderte der Kläger seine Rechtsbegehren insoweit, als er neu beantragte ( Urk.  15):
  26. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für den Zeitraum vom
  27. Mai 2013 bis zum 8.   Jul i 2014 im Umfang von mindestens Fr. 80‘900.10, jedenfalls die gesetz lichen Mindestleistungen, nebst Zins zu 5  % pro Jahr seit Datum der Klage erhebung zu bezahlen .
  28. Es sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, dem Kläger volle Berufs inva li denleistungen und – soweit keine IV-Leistungen ausgerichtet werden – Überbrückungsrenten für die nachfolgende Zeit, während welcher eine Berufsinvalidität von 70  % und mehr besteht, im U m fang von monat lich mindestens Fr. 3‘680.90 (Berufsinvalidenrente) und Fr. 1‘996.30 (all fälliger Überbrückungszuschuss), bei tieferem Invaliditätsgrad entsprechend ange passt, jedenfalls die gesetzlichen Mindestleistungen, je nebst Zins von 5  % pro Jahr seit jeweiligem Fälligkeitsdatum zu bezahlen.      Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1
  29. Januar 2015 am Antrag auf Abweisung der Klage fest ( Urk.  23), was dem Kläger am 1
  30. Januar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk.  25).      In der Folge reichte der Kläger diverse Arztzeugnisse des A.___ ein (vgl. Urk.  27/1-3 , Urk.  30, Urk.  32), welche der Beklagten zur Kenntnis nahme zugestellt wurden ( Urk.  28 , Urk.  31 und Urk.  34).      Mit Verfügung vom 1
  31. Oktober 2015 ( Urk.  37) wurden die Akten der Eid ge n össi schen Invalidenversicherung in Sach en des Klägers beigezogen (Urk.  40/1 99). Die Beklagte liess sich dazu am 1
  32. November 2015 ( Urk.  44) und der Kläger am
  33. Dezember 2015 ( Urk.  46) vernehmen. Die Stellungnahmen wurden der Gegenpartei am
  34. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  48). Die Beklagte erklärte hierauf, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Vorbrin gen des Klägers verzichte ( Urk.  49), was dem Kläger mitgeteilt wurde ( Urk.  50). Am
  35. Januar 2016 liess der Kläger eine Mitteilung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons St. Gallen einreichen, wonach den Einwänden der Beklagten im Rahmen des invalidenrechtlichen Vorbescheidverfahrens nicht gefolgt werde ( Urk.  51 und Urk.  52). Hierüber wurde die Beklagte am 1
  36. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt ( Urk.  53).
  37. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  38. 1.1      Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, er sei seit dem
  39. Januar 2013 in seinem bisherigen Beruf als Teamleiter im Pfändungs vollzug voll arbeitsunfähig , was einer 100%igen Berufsinvalidität entspreche. Die Stadt Y.___ bringe für ihre wegen Krankheit arbeitsunfähigen Arbeit nehmer nicht das System einer Krankentaggeldversicherung zur Anwendung, sondern lasse entsprechende Leistungen durch die Beklagte in Form von tem porären Berufsinvalidenleistungen versichern. Wenn die Beklagte in voller Kenntnis der langandauernde n Arbeitsunfähigkeit darauf verzichtet habe, ihn einer vertrauensärztlichen Untersuchung zuzuweisen, könne die s ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Ansicht, eine Berufsinvalidenrente setze eine förmliche „Entlassung invaliditätshalber“ voraus, finde keine rechtliche Stütze. Da er zu 100  % arbeitsunfähig sei, habe er Anspruch auf eine Berufsinvaliden rente gemäss Art.  14.1 bis 14.6 und auf Überbrückungsrentenleistungen gemäss Art.   15 des Reglements der Beklagten .      Die Beklagte berufe sich im Zusammenhang mit der Anzeigepflichtverletzung auf einen Bericht von Dr.  med. B.___ vom A.___ von 1
  40. Januar 201
  41. Dieser sei bei der IV-Stelle am 1
  42. Januar 2014 eingegan gen. Wenn die IV-Stelle der Beklagten, wie von dieser beantragt, laufend die Akten bekannt gegeben habe, ha be die Beklagte noch im Januar 2014 von diesem Bericht Kenntnis erhalten. Die mit Schreiben vom 1
  43. März 2014 erfolg t e Kündigung sei somit verspätet gewesen.      Was den von der Beklagten präsentierten Schluss auf vertragliche Anzeige pflicht verletzung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass das Rechts verhältnis zwi schen ihm als Staatsbedienstetem und der Beklagten nicht durch Vertrag, sondern ex lege begründet worden sei. Somit könne die Beklagte von v orn herein nicht in analoger Anwendung von Art.  6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) von einem Vertrag zurücktreten. Das anwend bare Vorsorgereglement selbst enthalte wohl Hinweise zur Abgabe von Gesund heitsinformationen mittels Formular, in Ziffer 5.4 sei jedoch an keiner Stelle die Rede von Sanktionen bei unterlassener oder unrichtiger Gesundheitsdeklaration. Diese s Manko kö nne nicht durch einen Hinweis auf dem Formular kompensiert werden . Auch das Schreiben vom 1
  44. März 2014 verweise auf Ziffer 5.4 des Reglements, wo die Auflösung des überobligatorischen Vorsorgeverhältnisses bei Anzeigepflichtverletzung nicht vorgesehen sei. Eine gestützt auf diese untaugliche Rechtsgrundlage ausgesprochene Auflösung des überobligatori schen Vorsorgeteils sei mithin auch unter diesem Gesichtspunkt wirkungslos.      In Frage 3 des Gesundheitsfragebogens werde sodann danach gefragt, ob der Versicherte in den letzten zehn Jahren ärztliche oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Diese Frage sei mit Blick auf die zeitliche Dimen sion unzulässig. Selbst wenn von der Gültigkeit der Frage ausgegangen würde, wäre eine Behandlung in einer Klinik, da explizit nur nach dem Aufsuchen eines Arztes oder Therapeuten, nicht aber nach Spital- oder Klinikaufenthalt gefragt werde, nicht deklarationspflichtig. „V erminderte Belastbarkeit und Antriebsstörungen“ seien bei gleichzeitiger voller Arbeitsfähigkeit keine Beein trächtigungen, die anzeigepflichtig wären.      Es fehle auch an der – für eine analoge Anwendung von Art.  6 VVG – vor aus ge setzten Kausalität der früheren gesundheitlichen Geschehnisse zur heute bestehenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Depression. 2004 sei er wegen einer Agoraphobie mit Panikstörung hospitalisiert gewesen, trotz dieser später weit er währenden Problematik habe er über Jahre hinweg anspruchs volle Arbeitstätigkeiten verrichten können, ohne dass er in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Dass alsdann die von ihm früher erlittene Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (EBV) ursächlich für die heute vor handene psychiatrische Problematik sein könnte, sei zu verneinen.      Gesundheitsvorbehalte für die überobligatorische Vorsorge dürfen höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angebracht werden, wobei Vorbehaltsperioden von früheren Vorsorgeeinrichtungen anzurechnen seien . Bei den vorangehen den Anstellungen habe die zuständige Vorsorgeeinrichtung jeweils keinen Vor behalt angebracht, obwohl solches theoretisch möglich gewesen wäre. Nun könne ein Versicherter, dessen vorangehende Pensionskasse kei n e Gesundheits vorbehalte anbringe nicht schlechter gestellt sein, als jener, dessen Pensions kasse einen solchen Vorbehalt angebracht habe. Daraus folge, dass Vorbehalts perioden bei der neuen Vorsorgeeinrichtung anzurechnen seien , unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich oder nur virtuell bestanden hätten. Die 5-jährige Vorbehaltsfrist sei daher abgelaufen.      Schliesslich sei auf Art.  14 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( FZG ) hinzuweisen, wonach das aus früheren Vorsorgeverhältnissen erreichte Leistungsniveau hin sichtlich der Invalidenleistungen nicht durch neue Vorbehalte bee i nträchtigt werden dürfe ( Urk.  1, Urk.  15 und Urk.  46 ). 1.2      Die Beklagte wendet e hiergegen im Wesentlichen ein, am 1
  45. Mai 2010 habe der Kläger ihre Gesundheitserklärung unterzeichnet. Dabei sei er gefragt worden, ob er in den letzten zehn Jahren einen Arzt oder Facharzt/Therapeuten aufgesucht gehabt habe oder von einem Arzt oder Therapeuten untersucht worden sei. Der Kläger habe dies verneint, obwohl er im Jahr 2004 wegen Angst- und Panikzu ständen in der Klinik C.___ hospitalisiert gewesen und eine Therapie erfolgt sei. Auch die EBV-Infektion des Jahres 2005 sei nicht angegeben worden, obwohl auch diese zu einer depressiven Symptomatik und zur Behandlung mit Surmontil geführt gehabt habe und obwohl gerade im Mai 2010 ein Rezidiv mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörung und erneuter Therapie sowie Einnahme von Surmontil aufgetreten sei. Der Kläger habe eine klare Frage falsch beantwortet, es liege somit eine Verletzung der Anzeigepflicht vor. Nach dem die Beklagte am
  46. März 2014 hiervon Kenntnis erlangt habe, habe sie am 1
  47. März 2014 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der fristgerechte Rücktritt führe zum Ausschluss der überobligatorischen Leistungen, weshalb der Kläger infolge Anzeigepflichtverletzung und Vertragsrücktritt keinen Anspruch auf Leistun gen aus Berufsinvalidität habe.      Sie habe die IV-Akten mit Schreiben vom
  48. November 2013 erhalten, d er Arzt be richt von Dr.  B.___ vom A.___ datiere jedoch vom 10.  Ja nuar 2014, womit ausgewiesen sei, dass sie hiervon keine Kenntnis gehabt habe. N ach dem
  49. November 2013 habe die Beklagte keine weiter en IV-Akten erhalten. Sie habe erst mit Einsicht in die Klage- Beilagen Kenntnis des Berichts von Dr.  B.___ vom 1
  50. Januar 2014 erlangt.      Bei einer Anzeigepflichtverletzung steh e die Mitwirkungspflicht in Frage. Hier rechtfertig e sich keine unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorsorgeverhältnisse n , zumal es ihr reglementarisch gleich wie privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen offen s t ehe, ihr Risiko im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zu reduzieren und eine n Gesundheitsvor behalt anzubringen.      Art.  5.4 ihres Vorsorgereglements statuiere, dass der Versicherte Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben habe und dass sie eine Gesundheitsprü fung und weitere Abklärungen anordnen könne. In der reglementarischen Bestimmung werde weiter festgehalten, dass lediglich die Minimalleistungen garantiert seien und der Gesundheitsvorbehalt die überobligatorischen Leistun gen betreffe . Im Reglement sei somit klar statuiert, dass bei Gesundheitsvorbe halten infolge bestehender Krankheiten der Ausschluss der überobligatorischen Leistungen erfolge und dass sie im Falle eines Gesundheitsvorbehaltes lediglich die gesetzlichen Minimalleistungen erbringe.      Anzuzeigen seien alle erheblichen Gefahrstatsachen , somit alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fielen und den Versicherer demzu folge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können. Dazu habe die Angabe der erheblichen Erkrankungen im Jahr 2004 und 2005 ohne Weite res gehört, zumal diese zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars erst fünf beziehungsweise sechs Jahre zurückgelegen hatten und im Mai 2010 erneut ein Rezidiv aufgetreten sei.      Der Anspruch auf die Berufsinvalidenrente setz e ohnehin vor aus , dass ein V ersi cherter invaliditätshalber aus dem Amt scheide und dass das dabei voraus gesetzte Verfahren der Entlassung invaliditätshalber eingehalten werde. Indem der Kläger per Ende April 2013 selbst gekündigt habe, habe er auf die Lohnfort zahlung, das weitere Verfahren und die Entlassung invaliditätshalber verzichtet. Es bestehe daher unabhängig von einer Anzeigepflichtverletzung kein Anspruch auf Berufsinvalidenrenten. Die Stadt Y.___ gewähre grosszügige Lohnfort zahlungen und lass e die Lohnfortzahlung keineswegs durch die Pensionskasse versichern ( Urk.  8, Urk.  23 und Urk.  44 ) .
  51. 2.1      Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte aus geschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art.  331c des Obligationenrechts ( OR ) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobli gatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (vgl. Walser in: Schneider/Geiser/ Gächter , Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterla ssen- und Invalidenversicherung [BVG] und FZG , N.  1 ff. zu Art.  14 mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 Abs. 1 FZG darf der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorge einrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsor geeinrichtung gehen vor (Art. 14 Abs. 2 FZG).
  52. 2      Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintre tende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmelde formular ausgefüllt hat (vgl. Wal ser , a.a.O., N.  10 zu Art.  14). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzeige pflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, kommen subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwen dung ( vgl. beispielsweise BGE 134 III 511 E. 3.1 ). 2.3      Gemäss Art.  4 VVG hat der Antragsstelle r dem Versicherer an Hand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen ( Abs.  1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschli essen , einen Einfluss auszuüben ( Abs.  2) Die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind , werden als erheblich vermutet ( Abs.  3).      Gemäss Art.  6 Abs.  1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Abs.  2 von Art.  6 VVG hält fest, dass das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erlischt. Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungs pflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rücker stattung ( Art.  6 Abs.  3 VVG).      Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die Leistungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung nach Art.  6 Abs.  3 VVG, nicht aber auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages gemäss Art.  6 Abs.  1 und 2 VVG erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2012 vom 1
  53. Mai 2012; vgl. auch Hürzeler , Gesundheitsvorbehalte und Anzeigepflicht verletzungen in der beruflichen Vorsorge in: Kieser / Lend f ers [Hrsg.], Sozialver sicherungsrechtstagung 2012, S. 235)
  54. 3.1      Der Kläger füllte am 1
  55. Mai 2010 eine Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten aus ( Urk.  9/1). In dieser Gesundheitserklärung wurde ihm unter anderem die Frage gestellt: „Haben Sie in den letzten 10 Jahren einen Arzt oder einen Facharzt/Therapeuten aufgesucht oder sind Sie von einem Arzt oder Facharzt/Therapeuten untersucht oder behandelt worden? (Erkältungskrank heiten, Rachenentzündungen, vorübergehende Infekt ionen , übliche Kinder krankheiten und Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angegeben werden.)“ Der Kläger kreuzte „Nein“ an.      Die Beklagte erklärte mit Schreiben an den Kläger vom 1
  56. März 2014 ( Urk.  9/2) , eingegangen am 2
  57. März 2014, dass sie vom Vertrag infolge Ver letzung der Anzeigepflicht zurücktrete . Sie habe durch den Bericht von Dr.  B.___ vom A.___ vom 1
  58. Januar 2014 erfahren, dass er einen Aufenthalt in der Klinik C.___ wegen An gst- und Panikzuständen im Jahr 2004 sowie eine EBV-Infektion im Jahr 2005, welche im Mai 2010 zu einem Rezidiv geführt habe, auf der Gesundheitsklärung nicht angegeben habe. Aufgrund der Anzeigepflichtverletzung seien Leistungen aus der überobligato rischen Versicherung ausgeschloss en ( Art.  5.4 ihres Reglements). 3.2      Dr.  B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1
  59. Januar 2014 ( Urk.  40/34 = Urk. 2/4 ): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend sei t 2011 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit 2004 - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1) , bestehend seit 2011 - Verdacht auf ICD-10 G93.3 chronisches Müdigkeitssyndrom, postviral nach EBV-Infektion, bestehend seit 2005      Er attestierte dem Kläger seit
  60. Januar 2013 e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärte, rückblickend berichte der Kläger, dass es ihm bereits im Mai 2010 nicht gut gegangen sei, im Anschluss an ein Rezidiv EBV (erstmalige Infektion 2005) mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörungen. Er habe damals vom Hausarzt Surmontil 25 mg zum Schlafen erhalten. Damit hätte sich der Zustand leicht gebessert. Er habe das Medikament zwischenzeitlich abgesetzt und nehme es nun seit zwei Wochen wieder ein. Die vorbestehenden Schlaf störungen hätten sich leicht gebessert, ebenso der vorbestehende Tinnitus. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen , dass der Kläger vom 1
  61. April bis
  62. Mai 2004 in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung gestanden habe. Grund dafür seien Angst- und Panikstzustände gewesen. Zu dieser Zeit habe auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie eine depressive S ympto matik bestanden und es sei eine medikamentöse Therapie mit Surmontil 50mg erfolgt.
  63. 3      Gemäss Art.  5.4 des Reglements der Beklagten hat der Arbeitnehmer im Zeit punkt der Aufnahme in die Pensionskasse auf einem besonderen Formular Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben. Der Pensionskasse ist Einsicht in eine von ihr angeordnete Gesundheitsprüfung zu gewähren; sie kann zusätzliche Abklärungen verlangen. Ein allfälliger Vorbehalt aus gesundheitli chen Gründen ist dem Versicherten unter Einräumung einer 30tägigen Rekurs frist schriftlich mitzuteilen. Die Leistungen gemäss BVG sind garantiert; die Bestimmungen über Vorbehalte gemäss FZG sind zu beachten ( Urk.  10/12 S.   4).      Das Reglement der Beklagten hält somit fest, dass die Beklagte berechtigt ist, gestützt auf eine Gesundheitsprüfung gesundheitliche Vorbehalte anzubringen. Es enthält hingegen keine konkrete Bestimmungen der Folgen einer Anzeige pflichtverletzung . Wie dargelegt (E. 2.2) kommen bei m Fehlen von statutari sche n oder reglementarische n Bestimmungen über die Folgen einer Anzeige pflichtverletzung grundsätzlich subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwendung, woraus sich ergibt, dass die Vorsorgeein richtung vom Vertrag zurücktreten darf (E. 2.3). Dies es Rücktrittsrecht muss unab hängig davon gelten, ob die Leistungen der weitergehenden Vorsorge auf Vertrag oder aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vorsorgeverhältnisses auf Gesetz beruhen, kann doch einzig durch einen Rücktritt eine ungerechtfertigte Besserstellung von Versicherten, welche ihre Anzeigepflicht verletzen, im Ver gleich zu Versicherten, welche diese erfüllen und deshalb nur unter Vorbehalt in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen wurden, vermieden werden (vgl. BGE 130 V 9 E. 5.1 ; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 4) .
  64. 4      Die von der Bekla g ten als unrichtig beantwortet monierte Fra ge (vgl. E. 3.1) war hinreichend klar, w u rd e doch konkret nach Arztbesuchen oder ärztlichen Thera pien gefragt , während mittels entsprechender Beispiele festgehalten wurde , wel che A rztbesuche nicht zu deklarieren waren . Nachdem Bagatellerkrankungen von der Anzeigepflicht ausdrücklich ausgenommen waren, musste der Kläger erkennen, dass sich die Frage auf den Untersuch bzw. die Therapie ernsthafterer Gesundheitsstörungen und damit unzweideutig auch auf einen stationären Auf enthalt in einer Klinik bezog. Entgegen d em Vorbringen des Klägers (vgl.   E.   1.1; Urk.  15 S. 4) ist sodann die zeitliche Dimension der gestellten Frage von zehn Jahren nicht zu beanstanden. In dem vom Kläger zitieren Urteil BGE 134 III 511 beanstandete das Bundesgericht nicht die zeitliche Dimension der Frage, son dern den Begriff „Krankheiten“. Im Urteil 9C_671/2008 vom
  65. März 2009 qualifizierte das Bundesgericht Fragen, welche sich auf die letz ten zehn Jahre bezogen, ausdrücklich als zulässig (vgl. E. 3.4.3). 3.5      Unbestrittenermassen brachte keine vorgängige Vorsorgeeinrichtung betreffend den Kläger einen Vorbehalt an. Es besteht daher kein Anlass, eine bereits abge laufene Zeit eines Vorbehalts anzurechnen. Entgegen den Vorbringen des Klä gers (E. 2.1, Urk.  15 S. 5) besteht auch kein Raum dafür, einen virtuelle n Vorbe halt anzurechnen, beginnt die Laufzeit eines gesundheitlichen Vorbehalts doch grundsätzlich mit dem Eintritt der versicherten Person in die Vorsorgeein richtung bzw. mit demjenigen der für den Gesundheitsvorbehalt ausschlagge benden Leistungserhöhung (vgl. Hürzeler , a.a.O. , S. 219). Etwas anderes ergibt sich weder aus Art.  14 Abs.  2 FZ G noch aus Art.  331c OR .
  66. 6      Die Beklagte brachte vor , dass sie erst durch den Bericht von Dr.  B.___ vom A.___ vom 1
  67. Januar 2014 Kenntnis von der Anzeigepflicht verletzung erhalten habe (vgl. E. 1.2).      Dieser Bericht wurde vom Kläger als Klagebeilage im vorliegenden Verfahren eingereicht ( Urk.  2/4) und in der Folge mit Verfügung vom 2
  68. Februar 2014 ( Urk.  4) am
  69. März 2014 der Beklagten zugestellt ( Urk.  5). Die Rücktrittserklä rung der Beklagten ging am 2
  70. März 2014 beim Kläger ein (Urk.  9/2) und erfolg t e somit innerhalb der vierwöchigen Frist gemäss Art.  6 Abs.  2 VVG. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte vor der gerichtlichen Zustellung des Berichts von Dr.  B.___ vom 1
  71. Januar 2014 Kenntnis von diesem Bericht bzw. dem Aufenthal t des Klägers in der Klinik C.___ im Jahr 2004 und der EBV-Erkrankung erlangt hatte. So geht aus den beigezogenen invalidenversicherungsrechtlichen Akten hervor, dass der Beklagten am
  72. No vember 2013 Akteneinsicht gewährt wurde ( Urk.  40/31), in der Folge jedoch bis am
  73. März 2014, das heisst bis zum Zeitpunkt, in welchem der Bericht des A.___ der Beklagten vom Gericht zugestellt wurde, keine Aktenzustellung mehr erfolgte. Aus den bis am
  74. November 2013 bei der IV Stelle aktenkundigen Unterlagen ( Urk.  40/1-30) gehen keine Hinweise auf einen Klinikaufenthalt oder eine Erkrankung des Klägers bis zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitserklärung hervor. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte ihren Vertragsrücktritt innert Frist erklärte.
  75. 7      Der Kläger gab auf der Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten weder seinen Aufenthalt in der Klini k C.___ vom 1
  76. April bis
  77. Mai 2004 noch seine EBV-Infektion an (vgl. Urk.  9/1). Die Nichtangabe der EBV-Infektion kann dem Kläger nicht zu Vorwurf gemacht werden, handelt es sich hierbei doch grundsätzlich um eine vorübergehende Infektion, welche gemäss Gesundheits erklärung nicht anzugeben war .      Der stationäre Aufenthalt in der Klinik C.___ wäre vom Kläger hingegen anzu geben gewesen. Dieser Aufenthalt fand rund sechs Jahre vor Abgabe der Gesundheitserklärung statt. Durch die gestellt e Frage war auch ein Aufenthalt in einer Klinik abgedeckt, wurde dadurch doch auch ein Arzt „aufgesucht“ und fand eine Behandlung durch einen Arzt statt (v gl. Einwand des Klägers , Urk.  15 S. 4 f. ; sowie vorstehende E. 3.4 ) . Der Kläger verletzte somit seine Anzeige pflicht.
  78. 8      Aus den von der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigez ogenen Akten ( Urk.  40/1-99) geht hervor, dass dem Kläger von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen aus psychischen Gründen eine 100  % Ar beits un fähigkeit attestiert wurde und er bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug ebenfalls eine psy chisch bedingte Einschränkung (Burnout) geltend machte ( Urk.  40/1). So diagno stizierten Dr. D.___ , Leitender Arzt Privatstationen, und dipl. -psych. E.___ , Fallführender Psychologe, vom A.___ , nach dem sich der Kläger vom 1
  79. Januar bis 2
  80. Februar 2015 erneut bei ihnen in stationärer Behandlung befunden hatte, mit Bericht an die IV-Stelle vom 7.  September 2015: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho tische Symptome (ICD-10 F33.2), Erstmanifestation 2004, aktuelle Episode seit 2013 - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf andau e rnde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung , Entwicklung seit Adoleszenz - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), bestehend seit 2011      Die Fachpersonen führten aus, die Angst- und Paniksymptome, die 2004 und erneut 2014 zur Diagnose „Agoraphobie mit Panikstörung “ (ICD-10 F40.01) geführt hätten, seien ätiologisch und syndromatisch im Kontext der posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anzusiedeln. Die Kriterien für die Differentialdiagnose ICD-10 F62.0 „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ seien faktisch erfüllt. Bei der Diagnose ICD-10 F62.0 werde allerdings eine Irreversibilität der Symptomatik angenommen, die erst nach Abschluss der PTSD-Behandlung verlässlich beurteilt werden könne. Die vom ambulanten V orbehandler separat aufgeführte Diagnose „chronisches Er schöpfungs syndrom nach EBV-Erkrankung“ ICD-10 G93.3 sei angesichts der Überschneidung der Symptomatik mit dem salient depressiven Zustandsbild bezüglich ihrer aktuellen Relevanz frag li c h ( Urk.  40/95) .      Aus d e n Ausführungen von Dr.  D.___ und dipl. -psych. E.___ geht, wie auch aus dem Bericht von Dr.  B.___ vom 1
  81. Januar 2014 hervor, dass im Wesent lichen die gl eichen psychischen Beschwerden die ab
  82. Januar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit begründeten , welche bereits zum Aufenthalt in der Klinik C.___ im Jahr 2004 ge führt ha tt en . So kam es betreffend rezidivierende depressive Störung im Jahr 2004 zur Erstmanifestation. D ie Angst- und Panik symptome bestehen ebenfalls seit dem Jahr 2004 (vgl. 3.2) und sind gemäss Einschätzung von Dr.  D.___ und dipl. -psych. E.___ im Kontext einer post traumatischen Belastungsstörung anzusiedeln , welche ihrerseits auf schwer wiegende Traumatisierungen in der Jugend und Kindheit zurückzuführen sei (vgl. Urk.  40/95/3).
  83. 9      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin berechtigt war , aufgrund de s V erschweigens des Aufenthaltes in der Klinik C.___ durch den Kläger vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten. Nachdem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte (vgl. Hürzeler , a.o.O ., S. 237 f.) , es sich sowohl bei den Berufsinvalidenleistungen ( Art.  14.1 bis Art.  14.6 des Regle ments der Beklagten; Urk.  10/12) wie auch bei den Überbrückungszuschüssen ( Art.  15 des Reglements der Beklagten, Urk.  10/12) um überobligatorische Leis tungen handelt und ein - allfälliger (vgl. E. 3.8) - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrenstatsache beeinflusst worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Klägerin nicht zur Leistung von Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüssen verpflichtet .
  84. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt Leistungen aus überobligatorischem Vorsorgeverhältnis zustünden , ist die Klage doch so oder anders abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  85. Die Klage wird abgewiesen.
  86. Das Verfahren ist kostenlos.
  87. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kaspar Saner - Rechtsanwältin Dr.  Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen
  88. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  89. Juli bis und mit 1
  90. August sowie vom 1
  91. Dezember bis und mit dem
  92. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00014 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

15. März 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Pensionskasse der Stadt Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Mediation Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

Der 1971 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2010 bei der Stadt Y.___ angestellt . Durch dieses Arbeitsverhältnis war er bei Pensionskasse der Stadt Y.___ berufsvorsorgeversichert , wobei die Aufnahme in die Pen sionskasse gestützt auf eine von X.___ ausgefüllte Gesundheit ser klärung vorbehaltlos erfolgt war

(vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 2 9. Mai 2013, Urk. 40/4, Gesundheits er klärung vom 1 7. Mai 2010, Urk.

9/1). Nachdem X.___ ab dem 7. Januar 2013 krankgeschrieben worden war (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 4. Januar 2013, Urk. 2/5.1), kündigte er a m 2 8. Januar 2013 das Arbeitsverhältnis per 3 0. April 201 3 (Kündigung, U rk. 40/5 und Urk. 40/4/2) .

Ab dem 1 8. Februar 2013 war X.___ , mit einem Unterbruch vom 4. bis 6. März 2013 , bis am 1 8. April 2013 im A.___ , Privatkli nik für Psychiatrie und Psychotherapie, hospitalisiert (vgl. Bericht zuhanden der Sozialversiche ru ngsanstalt des Kantons St. Gallen vom 1 0. Januar 2014, Urk. 40/34). In der Folge meldete sich X.___ bei der I nvalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 2 2. Mai 2013, Urk. 40/1) und ersuchte die Pensionskasse der Stadt Y.___ um Ausrichtung von Berufsin validenleistungen und Überbrückungszuschüssen , was diese ablehnte (vgl.

Schreiben der Pensionskasse der Stadt Y.___ vom 1 9. Juni 2013, Urk. 2/6, und vom 2 1. November 2013, Urk. 2/9, „ Verfügung “ vom 26.

Juli 2013, Urk. 2/7 , Schreiben des Rechtsvertreters von X.___ vom 14. Oktober 2013, Urk. 2/8 ). 2.

Am 2 1. Februar 2014 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Stadt Y.___ und beantragte ( Urk. 1): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 2 8. Februar 2014 im Umfang von mindesten s Fr. 56‘772.-- nebst Zins zu 5 % pro Jahr seit Datum der Klageerhebung zu bezahlen . 2. Es sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, dem Kläger volle Berufs inva lidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für jeden nachfol gen den Monat ab 1. März 2014, während welche m eine Berufsinvalidität von 70 % und mehr besteht, im Umfang von monatlich mindestens Fr. 5‘677.20, bei tieferem Invaliditätsgrad entsprechend angepasst, je nebst Zins von 5 % pro Jahr seit jeweiligem Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1 9. März 2014 mit, dass sie infolge Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktrete ( Urk. 9/2).

Mit Klageantwort vom 1 5. Mai 2014 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage ( Urk. 8) .

Mit Replik vom 1 8. September 2014 änderte der Kläger seine Rechtsbegehren insoweit, als er neu beantragte ( Urk. 15): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 8.

Jul i 2014 im Umfang von mindestens Fr. 80‘900.10, jedenfalls die gesetz lichen Mindestleistungen, nebst Zins zu 5 % pro Jahr seit Datum der Klage erhebung zu bezahlen . 2. Es sei die Beklagte des Weiteren zu verpflichten, dem Kläger volle Berufs inva li denleistungen und – soweit keine IV-Leistungen ausgerichtet werden – Überbrückungsrenten für die nachfolgende Zeit, während welcher eine Berufsinvalidität von 70 % und mehr besteht, im U m fang von monat lich mindestens Fr. 3‘680.90 (Berufsinvalidenrente) und Fr. 1‘996.30 (all fälliger Überbrückungszuschuss), bei tieferem Invaliditätsgrad entsprechend ange passt, jedenfalls die gesetzlichen Mindestleistungen, je nebst Zins von 5 % pro Jahr seit jeweiligem Fälligkeitsdatum zu bezahlen.

Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 3. Januar 2015 am Antrag auf Abweisung der Klage fest ( Urk. 23), was dem Kläger am 1 4. Januar 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 25).

In der Folge reichte der Kläger diverse Arztzeugnisse des A.___ ein (vgl. Urk. 27/1-3 , Urk. 30, Urk. 32), welche der Beklagten zur Kenntnis nahme zugestellt wurden ( Urk. 28 , Urk. 31 und Urk. 34).

Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2015 ( Urk.

37) wurden die Akten der Eid ge n össi schen Invalidenversicherung in Sach en des Klägers beigezogen (Urk. 40/1 99). Die Beklagte liess sich dazu am 1 6. November 2015 ( Urk.

44) und der Kläger am 7. Dezember 2015 ( Urk.

46) vernehmen. Die Stellungnahmen wurden der Gegenpartei am 9. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 48). Die Beklagte erklärte hierauf, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Vorbrin gen des Klägers verzichte ( Urk. 49), was dem Kläger mitgeteilt wurde ( Urk. 50). Am 8. Januar 2016 liess der Kläger eine Mitteilung der Sozialversicherungsan stalt des Kantons St. Gallen einreichen, wonach den Einwänden der Beklagten im Rahmen des invalidenrechtlichen Vorbescheidverfahrens nicht gefolgt werde ( Urk. 51 und Urk. 52). Hierüber wurde die Beklagte am 1 2. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 53). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, er sei seit dem 7. Januar 2013 in seinem bisherigen Beruf als Teamleiter im Pfändungs vollzug voll arbeitsunfähig , was einer 100%igen Berufsinvalidität entspreche. Die Stadt Y.___ bringe für ihre wegen Krankheit arbeitsunfähigen Arbeit nehmer nicht das System einer Krankentaggeldversicherung zur Anwendung, sondern lasse entsprechende Leistungen durch die Beklagte in Form von tem porären Berufsinvalidenleistungen versichern. Wenn die Beklagte in voller Kenntnis der langandauernde n Arbeitsunfähigkeit darauf verzichtet habe, ihn einer vertrauensärztlichen Untersuchung zuzuweisen, könne die s ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Ansicht, eine Berufsinvalidenrente setze eine förmliche „Entlassung invaliditätshalber“ voraus, finde keine rechtliche Stütze. Da er zu 100 % arbeitsunfähig sei, habe er Anspruch auf eine Berufsinvaliden rente

gemäss Art. 14.1 bis 14.6 und auf Überbrückungsrentenleistungen gemäss Art.

15 des Reglements der Beklagten .

Die Beklagte berufe sich im Zusammenhang mit der Anzeigepflichtverletzung auf einen Bericht von Dr. med. B.___ vom A.___

von 1 0. Januar 201 4. Dieser sei bei der IV-Stelle am 1 5. Januar 2014 eingegan gen. Wenn die IV-Stelle der Beklagten, wie von dieser beantragt, laufend die Akten bekannt gegeben habe, ha be die Beklagte noch im Januar 2014 von diesem Bericht Kenntnis erhalten. Die mit Schreiben vom 1 9. März 2014 erfolg t e Kündigung sei somit verspätet gewesen.

Was den von der Beklagten präsentierten Schluss auf vertragliche Anzeige pflicht verletzung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass das Rechts verhältnis zwi schen ihm als Staatsbedienstetem und der Beklagten nicht durch Vertrag, sondern ex lege begründet worden sei. Somit könne die Beklagte von v orn herein nicht in analoger Anwendung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) von einem Vertrag zurücktreten. Das anwend bare Vorsorgereglement selbst enthalte wohl Hinweise zur Abgabe von Gesund heitsinformationen mittels Formular, in Ziffer 5.4 sei jedoch an keiner Stelle die Rede von Sanktionen bei unterlassener oder unrichtiger Gesundheitsdeklaration. Diese s Manko kö nne nicht durch einen Hinweis auf

dem Formular kompensiert werden . Auch das Schreiben vom 1 9. März 2014 verweise auf Ziffer 5.4 des Reglements, wo die Auflösung des überobligatorischen Vorsorgeverhältnisses bei Anzeigepflichtverletzung nicht vorgesehen sei. Eine gestützt auf diese untaugliche Rechtsgrundlage ausgesprochene Auflösung des überobligatori schen Vorsorgeteils sei mithin auch unter diesem Gesichtspunkt wirkungslos.

In Frage 3 des Gesundheitsfragebogens werde sodann danach gefragt, ob der Versicherte in den letzten zehn Jahren ärztliche oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe. Diese Frage sei mit Blick auf die zeitliche Dimen sion unzulässig. Selbst wenn von der Gültigkeit der Frage ausgegangen würde, wäre eine Behandlung in einer Klinik, da explizit nur nach dem Aufsuchen eines Arztes oder Therapeuten, nicht aber nach Spital- oder Klinikaufenthalt gefragt werde, nicht deklarationspflichtig. „V erminderte Belastbarkeit und Antriebsstörungen“ seien bei gleichzeitiger voller Arbeitsfähigkeit keine Beein trächtigungen, die anzeigepflichtig wären.

Es fehle auch an der – für eine analoge Anwendung von Art. 6 VVG – vor aus ge setzten Kausalität der früheren gesundheitlichen Geschehnisse zur heute bestehenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Depression. 2004 sei er wegen einer Agoraphobie mit Panikstörung hospitalisiert gewesen, trotz dieser später weit er währenden Problematik habe er über Jahre hinweg anspruchs volle Arbeitstätigkeiten verrichten können, ohne dass er in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Dass alsdann die von ihm früher erlittene Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (EBV) ursächlich für die heute vor handene psychiatrische Problematik sein könnte, sei zu verneinen.

Gesundheitsvorbehalte für die überobligatorische Vorsorge dürfen höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angebracht werden, wobei Vorbehaltsperioden von früheren Vorsorgeeinrichtungen anzurechnen seien . Bei den vorangehen den Anstellungen habe die zuständige Vorsorgeeinrichtung jeweils keinen Vor behalt angebracht, obwohl solches theoretisch möglich gewesen wäre. Nun könne ein Versicherter, dessen vorangehende Pensionskasse kei n e Gesundheits vorbehalte anbringe nicht schlechter gestellt sein, als jener, dessen Pensions kasse einen solchen Vorbehalt angebracht habe. Daraus folge, dass Vorbehalts perioden

bei der neuen Vorsorgeeinrichtung anzurechnen seien , unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich oder nur virtuell bestanden hätten. Die 5-jährige Vorbehaltsfrist sei daher abgelaufen.

Schliesslich sei auf Art. 14 des Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der berufli chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( FZG ) hinzuweisen, wonach das aus früheren Vorsorgeverhältnissen erreichte Leistungsniveau hin sichtlich der Invalidenleistungen nicht durch neue Vorbehalte bee i nträchtigt werden dürfe ( Urk. 1, Urk. 15 und Urk. 46 ). 1.2

Die Beklagte wendet e hiergegen im Wesentlichen ein, am 1 7. Mai 2010 habe der Kläger ihre Gesundheitserklärung unterzeichnet. Dabei sei er gefragt worden, ob er in den letzten zehn Jahren einen Arzt oder Facharzt/Therapeuten aufgesucht gehabt habe oder von einem Arzt oder Therapeuten untersucht worden sei. Der Kläger habe dies verneint, obwohl er im Jahr 2004 wegen Angst- und Panikzu ständen in der Klinik C.___ hospitalisiert gewesen und eine Therapie erfolgt sei. Auch die EBV-Infektion des Jahres 2005 sei nicht angegeben worden, obwohl auch diese zu einer depressiven Symptomatik und zur Behandlung mit Surmontil geführt gehabt habe und obwohl gerade im Mai 2010 ein Rezidiv mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörung und erneuter Therapie sowie Einnahme von Surmontil aufgetreten sei. Der Kläger habe eine klare Frage falsch beantwortet, es liege somit eine Verletzung der Anzeigepflicht vor. Nach dem die Beklagte am 3. März 2014 hiervon Kenntnis erlangt habe, habe sie am 1 8. März 2014 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der fristgerechte Rücktritt führe zum Ausschluss der überobligatorischen Leistungen, weshalb der Kläger infolge Anzeigepflichtverletzung und Vertragsrücktritt keinen Anspruch auf Leistun gen aus Berufsinvalidität habe.

Sie habe die IV-Akten mit Schreiben vom 7. November 2013 erhalten, d er Arzt be richt von Dr. B.___ vom A.___ datiere jedoch vom 10. Ja nuar 2014, womit ausgewiesen sei, dass sie hiervon keine Kenntnis gehabt habe. N ach dem 7. November 2013 habe die Beklagte keine weiter en IV-Akten erhalten. Sie habe erst mit Einsicht in die Klage- Beilagen Kenntnis des Berichts von Dr. B.___ vom 1 0. Januar 2014 erlangt.

Bei einer Anzeigepflichtverletzung steh e die Mitwirkungspflicht in Frage. Hier rechtfertig e sich keine unterschiedliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Vorsorgeverhältnisse n , zumal es ihr reglementarisch gleich wie privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen offen s t ehe, ihr Risiko im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zu reduzieren und eine n

Gesundheitsvor behalt anzubringen.

Art. 5.4 ihres Vorsorgereglements statuiere, dass der Versicherte Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben habe und dass sie eine Gesundheitsprü fung und weitere Abklärungen anordnen könne. In der reglementarischen Bestimmung werde weiter festgehalten, dass lediglich die Minimalleistungen garantiert seien und der Gesundheitsvorbehalt die überobligatorischen Leistun gen betreffe . Im Reglement sei somit klar statuiert, dass bei Gesundheitsvorbe halten infolge bestehender Krankheiten der Ausschluss der überobligatorischen Leistungen erfolge und dass sie im Falle eines Gesundheitsvorbehaltes lediglich die gesetzlichen Minimalleistungen erbringe.

Anzuzeigen seien alle erheblichen Gefahrstatsachen , somit alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fielen und den Versicherer demzu folge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können. Dazu habe die Angabe der erheblichen Erkrankungen im Jahr 2004 und 2005 ohne Weite res gehört, zumal diese zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars erst fünf beziehungsweise sechs Jahre zurückgelegen hatten und im Mai 2010 erneut ein Rezidiv aufgetreten sei.

Der Anspruch auf die Berufsinvalidenrente setz e

ohnehin vor aus , dass ein V ersi cherter invaliditätshalber aus dem Amt scheide und dass das dabei voraus gesetzte Verfahren der Entlassung invaliditätshalber eingehalten werde. Indem der Kläger per Ende April 2013 selbst gekündigt habe, habe er auf die Lohnfort zahlung, das weitere Verfahren und die Entlassung invaliditätshalber verzichtet. Es bestehe daher unabhängig von einer Anzeigepflichtverletzung kein Anspruch auf Berufsinvalidenrenten. Die Stadt Y.___ gewähre grosszügige Lohnfort zahlungen und lass e die Lohnfortzahlung keineswegs durch die Pensionskasse versichern ( Urk. 8, Urk. 23 und Urk. 44 ) . 2. 2.1

Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte aus geschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss

Art. 331c des Obligationenrechts ( OR ) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobli gatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf (vgl. Walser in: Schneider/Geiser/ Gächter , Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterla ssen- und Invalidenversicherung [BVG] und FZG , N. 1 ff. zu Art. 14 mit Hinweisen). Gemäss Art. 14 Abs. 1 FZG darf der Vorsorgeschutz, der mit der eingebrachten Austrittsleistung erworben wird, nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei der früheren Vorsorge einrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen. Für die Versicherten günstigere Bedingungen der neuen Vorsor geeinrichtung gehen vor (Art. 14 Abs. 2 FZG). 2. 2

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintre tende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmelde formular ausgefüllt hat (vgl. Wal ser , a.a.O., N. 10 zu Art. 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzeige pflicht und deren Folgen

im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, kommen subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwen dung ( vgl. beispielsweise BGE 134 III 511 E. 3.1 ). 2.3

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsstelle r dem Versicherer an Hand eines Frage bogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen ( Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschli essen , einen Einfluss auszuüben ( Abs. 2) Die Gefahrstat sachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind , werden als erheblich vermutet ( Abs. 3).

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Abs. 2 von Art. 6 VVG hält fest, dass das Kündigungsrecht vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, erlischt. Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungs pflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rücker stattung ( Art. 6 Abs. 3 VVG).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zur verschwiegenen bzw. unrichtig angezeigten Gefahrstatsache nur für die Leistungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 6 Abs. 3 VVG, nicht aber auch für die Zulässigkeit der Kündigung des Vorsorgevertrages gemäss

Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2012 vom 1 1. Mai 2012; vgl. auch

Hürzeler , Gesundheitsvorbehalte und Anzeigepflicht verletzungen in der beruflichen Vorsorge in: Kieser / Lend f ers [Hrsg.], Sozialver sicherungsrechtstagung 2012, S. 235) 3. 3.1

Der Kläger füllte am 1 7. Mai 2010 eine Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten aus ( Urk. 9/1). In dieser Gesundheitserklärung wurde ihm unter anderem die Frage gestellt: „Haben Sie in den letzten 10 Jahren einen Arzt oder einen Facharzt/Therapeuten aufgesucht oder sind Sie von einem Arzt oder Facharzt/Therapeuten untersucht oder behandelt worden? (Erkältungskrank heiten, Rachenentzündungen, vorübergehende Infekt ionen , übliche Kinder krankheiten und Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angegeben werden.)“ Der Kläger kreuzte „Nein“ an.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben an den Kläger vom 1 9. März 2014 ( Urk. 9/2) , eingegangen am 2 0. März 2014, dass sie vom Vertrag infolge Ver letzung der Anzeigepflicht zurücktrete . Sie habe durch den Bericht von Dr. B.___ vom A.___ vom 1 0. Januar 2014 erfahren, dass er einen Aufenthalt in der Klinik C.___ wegen An gst- und Panikzuständen im Jahr 2004 sowie eine EBV-Infektion im Jahr 2005, welche im Mai 2010 zu einem Rezidiv geführt habe, auf der Gesundheitsklärung nicht angegeben habe. Aufgrund der Anzeigepflichtverletzung seien Leistungen aus der überobligato rischen Versicherung ausgeschloss en ( Art. 5.4 ihres Reglements). 3.2

Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 40/34 = Urk. 2/4 ): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend sei t 2011 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit 2004 - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1) , bestehend seit 2011 - Verdacht auf ICD-10 G93.3 chronisches Müdigkeitssyndrom, postviral nach EBV-Infektion, bestehend seit 2005

Er attestierte dem Kläger seit 7. Januar 2013 e ine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erklärte, rückblickend berichte der Kläger, dass es ihm bereits im Mai 2010 nicht gut gegangen sei, im Anschluss an ein Rezidiv EBV (erstmalige Infektion 2005) mit verminderter Belastbarkeit und Antriebsstörungen. Er habe damals vom Hausarzt Surmontil 25 mg zum Schlafen erhalten. Damit hätte sich der Zustand leicht gebessert. Er habe das Medikament zwischenzeitlich abgesetzt und nehme es nun seit zwei Wochen wieder ein. Die vorbestehenden Schlaf störungen hätten sich leicht gebessert, ebenso der vorbestehende Tinnitus. Weiter ist dem Bericht

zu entnehmen , dass der Kläger vom 1 2. April bis 9. Mai 2004 in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung gestanden habe. Grund dafür seien Angst- und Panikstzustände gewesen. Zu dieser Zeit habe auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie eine depressive S ympto matik bestanden und es sei eine medikamentöse Therapie mit Surmontil 50mg erfolgt. 3. 3

Gemäss Art. 5.4 des Reglements der Beklagten hat der Arbeitnehmer im Zeit punkt der Aufnahme in die Pensionskasse auf einem besonderen Formular Angaben über seinen Gesundheitszustand abzugeben. Der Pensionskasse ist Einsicht in eine von ihr angeordnete Gesundheitsprüfung zu gewähren; sie kann zusätzliche Abklärungen verlangen. Ein allfälliger Vorbehalt aus gesundheitli chen Gründen ist dem Versicherten unter Einräumung einer 30tägigen Rekurs frist schriftlich mitzuteilen. Die Leistungen gemäss BVG sind garantiert; die Bestimmungen über Vorbehalte gemäss FZG sind zu beachten ( Urk. 10/12 S.

4).

Das Reglement der Beklagten hält somit fest, dass die Beklagte berechtigt ist, gestützt auf eine Gesundheitsprüfung gesundheitliche Vorbehalte anzubringen. Es enthält hingegen keine konkrete Bestimmungen der Folgen einer Anzeige pflichtverletzung . Wie dargelegt (E. 2.2) kommen bei m Fehlen von statutari sche n oder reglementarische n Bestimmungen über die Folgen einer Anzeige pflichtverletzung

grundsätzlich subsidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. VVG zur Anwendung, woraus sich ergibt, dass die Vorsorgeein richtung vom Vertrag zurücktreten darf (E. 2.3).

Dies es Rücktrittsrecht muss unab hängig davon gelten, ob die Leistungen der weitergehenden Vorsorge auf Vertrag oder aufgrund eines öffentlichrechtlichen

Vorsorgeverhältnisses auf Gesetz beruhen, kann doch einzig durch einen Rücktritt eine ungerechtfertigte Besserstellung von Versicherten, welche ihre Anzeigepflicht verletzen, im Ver gleich zu Versicherten, welche diese erfüllen und deshalb nur unter Vorbehalt in die Vorsorgeeinrichtung aufgenommen wurden, vermieden werden (vgl. BGE 130 V 9 E. 5.1 ; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 4) . 3. 4

Die von der Bekla g ten als unrichtig beantwortet monierte Fra ge (vgl. E. 3.1) war

hinreichend klar, w u rd e doch konkret nach Arztbesuchen oder ärztlichen Thera pien gefragt ,

während mittels entsprechender Beispiele festgehalten wurde , wel che A rztbesuche nicht zu deklarieren waren . Nachdem Bagatellerkrankungen von der Anzeigepflicht ausdrücklich ausgenommen waren, musste der Kläger erkennen, dass sich die Frage auf den Untersuch bzw. die Therapie ernsthafterer Gesundheitsstörungen und damit unzweideutig auch auf einen stationären Auf enthalt in einer Klinik bezog. Entgegen d em Vorbringen des Klägers (vgl.

E.

1.1; Urk. 15 S. 4) ist sodann die zeitliche Dimension der gestellten Frage von zehn Jahren nicht zu beanstanden. In dem vom Kläger zitieren Urteil BGE 134 III 511 beanstandete das Bundesgericht nicht die zeitliche Dimension der Frage, son dern den Begriff „Krankheiten“. Im Urteil 9C_671/2008 vom 6. März 2009 qualifizierte das Bundesgericht Fragen, welche sich auf die letz ten zehn Jahre bezogen, ausdrücklich als zulässig (vgl. E. 3.4.3). 3.5

Unbestrittenermassen brachte keine vorgängige Vorsorgeeinrichtung betreffend den Kläger einen Vorbehalt an. Es besteht daher kein Anlass, eine bereits abge laufene Zeit eines Vorbehalts anzurechnen. Entgegen den Vorbringen des Klä gers (E. 2.1, Urk. 15 S. 5) besteht auch kein Raum dafür, einen virtuelle n Vorbe halt anzurechnen, beginnt die Laufzeit eines gesundheitlichen Vorbehalts doch grundsätzlich mit dem Eintritt der versicherten Person in die Vorsorgeein richtung bzw. mit demjenigen der für den Gesundheitsvorbehalt ausschlagge benden Leistungserhöhung (vgl. Hürzeler , a.a.O. , S. 219). Etwas anderes ergibt sich weder aus Art. 14 Abs. 2 FZ G noch aus Art. 331c OR . 3. 6

Die Beklagte brachte vor , dass sie erst durch den Bericht von Dr. B.___ vom A.___ vom 1 0. Januar 2014 Kenntnis von der Anzeigepflicht verletzung erhalten habe (vgl. E. 1.2).

Dieser Bericht wurde vom Kläger als Klagebeilage im vorliegenden Verfahren eingereicht ( Urk. 2/4) und in der Folge mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 ( Urk.

4) am 3. März 2014 der Beklagten zugestellt ( Urk. 5). Die Rücktrittserklä rung der Beklagten ging am 2 0. März 2014 beim Kläger ein (Urk. 9/2) und erfolg t e somit innerhalb der vierwöchigen Frist gemäss Art. 6 Abs. 2 VVG. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte vor der gerichtlichen Zustellung des Berichts von Dr. B.___ vom 1 0. Januar 2014 Kenntnis von diesem Bericht bzw. dem Aufenthal t des Klägers in der Klinik C.___ im Jahr 2004 und der EBV-Erkrankung erlangt hatte. So geht aus den beigezogenen invalidenversicherungsrechtlichen Akten hervor, dass der Beklagten am 7. No vember 2013 Akteneinsicht gewährt wurde ( Urk. 40/31), in der Folge jedoch bis am 3. März 2014, das heisst bis zum Zeitpunkt, in welchem der Bericht des A.___ der Beklagten vom Gericht zugestellt wurde, keine Aktenzustellung mehr erfolgte. Aus den bis am 7. November 2013 bei der IV Stelle aktenkundigen Unterlagen ( Urk. 40/1-30) gehen keine Hinweise auf einen Klinikaufenthalt oder eine Erkrankung des Klägers bis zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitserklärung hervor. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte ihren Vertragsrücktritt innert Frist erklärte. 3. 7

Der Kläger gab auf der Gesundheitserklärung zuhanden der Beklagten weder seinen Aufenthalt in der Klini k

C.___ vom 1 2. April bis 9. Mai 2004 noch seine EBV-Infektion an (vgl. Urk. 9/1). Die Nichtangabe der EBV-Infektion kann dem Kläger nicht zu Vorwurf gemacht werden, handelt es sich hierbei doch grundsätzlich um eine vorübergehende Infektion, welche gemäss Gesundheits erklärung nicht anzugeben war .

Der stationäre Aufenthalt in der Klinik C.___ wäre vom Kläger hingegen anzu geben gewesen. Dieser Aufenthalt fand rund sechs Jahre vor Abgabe der Gesundheitserklärung statt. Durch die gestellt e Frage war auch ein Aufenthalt in einer Klinik abgedeckt, wurde dadurch doch auch ein Arzt „aufgesucht“ und fand eine Behandlung durch einen Arzt statt (v gl. Einwand des Klägers , Urk. 15 S. 4 f. ; sowie vorstehende E. 3.4 ) . Der Kläger verletzte somit seine Anzeige pflicht. 3. 8

Aus den von der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigez ogenen Akten ( Urk. 40/1-99) geht hervor, dass dem Kläger von den behandelnden Ärzten im Wesentlichen aus psychischen Gründen eine 100 % Ar beits un fähigkeit attestiert wurde und er bei seiner Anmeldung zum Leistungsbezug ebenfalls eine psy chisch bedingte Einschränkung (Burnout) geltend machte ( Urk. 40/1). So diagno stizierten Dr.

D.___ , Leitender Arzt Privatstationen, und dipl. -psych. E.___ , Fallführender Psychologe, vom A.___ , nach dem sich der Kläger vom 1 2. Januar bis 2 7. Februar 2015 erneut bei ihnen in stationärer Behandlung befunden hatte, mit Bericht an die IV-Stelle vom 7. September 2015: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy cho tische Symptome (ICD-10 F33.2), Erstmanifestation 2004, aktuelle Episode seit 2013 - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf andau e rnde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe lastung , Entwicklung seit Adoleszenz - Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1), bestehend seit 2011

Die Fachpersonen führten aus, die Angst- und Paniksymptome, die 2004 und erneut 2014 zur Diagnose „Agoraphobie mit Panikstörung “ (ICD-10 F40.01) geführt hätten, seien ätiologisch und syndromatisch im Kontext der posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) anzusiedeln. Die Kriterien für die Differentialdiagnose ICD-10 F62.0 „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ seien faktisch erfüllt. Bei der Diagnose ICD-10 F62.0 werde allerdings eine Irreversibilität der Symptomatik angenommen, die erst nach Abschluss der PTSD-Behandlung verlässlich beurteilt werden könne. Die vom ambulanten V orbehandler separat aufgeführte Diagnose „chronisches Er schöpfungs syndrom nach EBV-Erkrankung“ ICD-10 G93.3 sei angesichts der Überschneidung der Symptomatik mit dem salient depressiven Zustandsbild bezüglich ihrer aktuellen Relevanz frag li c h ( Urk. 40/95) .

Aus d e n Ausführungen von Dr. D.___ und dipl. -psych. E.___ geht, wie auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. Januar 2014 hervor, dass im Wesent lichen die gl eichen psychischen Beschwerden die ab 7. Januar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit begründeten , welche bereits zum Aufenthalt in der Klinik C.___ im Jahr 2004 ge führt ha tt en . So kam es betreffend rezidivierende depressive Störung im Jahr 2004 zur Erstmanifestation. D ie Angst- und Panik symptome bestehen ebenfalls seit dem Jahr 2004 (vgl. 3.2) und sind gemäss Einschätzung von Dr. D.___ und dipl. -psych. E.___

im Kontext einer post traumatischen Belastungsstörung anzusiedeln ,

welche ihrerseits auf schwer wiegende Traumatisierungen in der Jugend und Kindheit zurückzuführen sei (vgl. Urk. 40/95/3). 3. 9

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin berechtigt war , aufgrund de s

V erschweigens

des Aufenthaltes in der Klinik

C.___ durch den Kläger vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückzutreten. Nachdem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte (vgl. Hürzeler , a.o.O ., S. 237 f.) , es sich sowohl bei den Berufsinvalidenleistungen ( Art. 14.1 bis Art. 14.6 des Regle ments der Beklagten; Urk. 10/12) wie auch bei den Überbrückungszuschüssen ( Art. 15 des Reglements der Beklagten, Urk. 10/12) um überobligatorische Leis tungen handelt und ein - allfälliger (vgl. E. 3.8) - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrenstatsache beeinflusst worden ist (vgl. E. 2.3), ist die Klägerin nicht zur Leistung von Berufsinvalidenleistungen und Überbrückungszuschüssen verpflichtet . 4.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt Leistungen aus überobligatorischem Vorsorgeverhältnis zustünden , ist die Klage doch so oder anders abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler