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BV.2014.00013

Freizügigkeitsleistung; Eintritt Vorsorgefall; Anspruch der neuen Vorsorgeeinrichtung auf das gesamte Freizügigkeitskapital.

Zürich SozVersG · 2015-09-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Y.___ sel., geboren 1952, war vom 26. Juni 2006 bis zum 31. Dezem ber 2010 bei der Z.___ AG angestellt und bei der HOTELA Vorsorgestiftung ( n achfolgend: HOTELA) berufsvorsorgeversi chert . Die Versicherte hatte ihr Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2010 gekün digt, was de r HOTELA mit Änderungsanzeige vom 11. Januar 2011 (Urk. 2/8) mitgeteilt wurde. Am 22. Februar 2011 überwies die HOTELA die der Versi cherten zustehende Aus trittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei der CREDIT SUISSE Freizügig keitsstiftung

2. Säule (nachfolgend: CS Freizügigkeitsstiftung; vgl. Urk. 1 S. 3). 1.2

Kurze Zeit davor hatte die Versicherte aber bereits mit Arbeitsvertrag vom 9. Februar 2011 (Urk. 2/9) wiederum ein Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG begründet (Arbeitsantritt per 11. Februar 2011) . Die Arbeitgeberin war auch zu diesem Zeitpunkt der HOTELA zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (vgl. etwa Urk. 2/10 und 2/12). Der HOTELA wurde dieses Arbeitsverhältnis (zum damaligen Zeitpunkt) nicht ge meldet. 1.3

Mit Änderungsanzeige vom 20. April 2012 (Urk. 2/10) teilte die Z.___ AG der HOTELA mit, dass die Versicherte am 17. April 2012 verstorben sei.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/12) ersuchte die HOTELA die CS Frei zügigkeitsstiftung um Überweisung der Austrittsleistung. Die HOTELA stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass es die Versicherte versäumt habe, anläss lich des erneuten Eintritts in die HOTELA das Freizügigkeitskapital zu überwei sen (vgl. Urk. 1 S. 3). Die CS Freizügigkeitsstif t ung weigerte sich in der Folge, eine Rückvergütung vorzunehmen (Urk. 2/14). In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden Vorsorgeeinrichtungen - teilweise unter Einbezug von X.___ , des Ehemannes der Versicherten - ein kontrovers geführter Briefwechsel, der zu keiner Einigung führte (vgl. Urk. 2/17-30).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2/30) liess X.___ der HOTELA mitteilen, dass ihm die CS Freizügigkeitsstiftung das Freizügigkeitska pital bereits am 6. Februar 2013 ausbezahlt habe. Aus den Unterlagen der CS Freizügigkeitsstiftung geht hervor, dass sie am 4. Februar 2013 den Betrag von Fr. 212'051.81 (inklusive Zinsen) an X.___ überwiesen hat (Urk. 2/8). 2.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Urk. 1) erhob die HOTELA Klage gegen die CS Freizügigkeitsstiftung mit folgendem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, die Höhe des Todeskapitals von Frau Y.___ bekannt zu geben und der Klägerin CHF 206'457.25 nebst Zins ab dem 22. Februar 2011 und Ver zugszins zu 5 % seit dem 18. März 2012 auszubezahlen . Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die CS Freizügigkeitsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 20. März 2014 (Urk. 5) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage und bean tragte eventualiter die Beiladung von X.___ . Dieser sei eventua liter aufzufordern, die bezogene Leistung an die Klägerin zurückzuerstatten, so weit die Rückerstattung für die Auszahlung der Hinterlassenenleistungen nötig sei (andernfalls die Klägerin berechtigt sei, eine Leistungskürzung vorzuneh men) .

Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 16) wurde X.___ zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2015 (Urk. 23) liess er auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 25; vgl. auch Urk. 26/1-2) wurden den Par teien die genannte Eingabe zur freigestellten Stellungnahme zu gestellt. Wäh rend sich die CS Freizügigkeitsstiftung nicht mehr vernehmen liess, reichte die HOTELA am 11. Juni 2015 eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 27), die den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vor sorgeeinrichtung die Austrittsleistung gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überwei sen. Der versicherten Person bleiben angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG insoweit keine Wahlmöglichkeiten (Hermann Walser, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 1 zu Art. 3 FZG mit Hinweis).

Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vor sorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorge schutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrich tung zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vor sor gekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeein rich tung

überweisen. Die Versicherten melden der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung und dieser die bisherige Freizügigkeits einrich tung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2 bis FZG). 1.2

Art. 11 Abs. 1 FZG bestimmt, dass die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung Ein sicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vor sor ge verhältnis zu gewähren haben. Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vor sorge einrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis so wie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rech nung der Versicherten einfordern (vgl. dazu auch Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 11 FZG). 1.3

Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 9C_169/2012 vom 4. Februar 2013 Folgendes: 2.1 [...] Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, bleibt nach BGE 129 V 440 der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung auch dann vollumfänglich bestehen, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese Rechtsprechung ist mit Blick auf die seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung von Art. 4 Abs. 2 bis und Art. 11 Abs. 2 FZG auch mit Bezug auf Leistungen von Freizügig keitseinrichtungen massgebend (SVR 2009 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5 mit Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Art. 15 Abs. 1 lit . b FZV sei sie hinsichtlich des bei der Beschwerdegegnerin liegenden Freizügigkeitsguthabens Begünstigte gewesen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt indes, dass die angerufene Berechtigung im Rahmen der "Erhaltung des Vorsorgeschutzes" zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin kann keinen davon losgelösten Anspruch auf das fragliche Guthaben geltend machen. Vielmehr korreliert dieses nach der in E. 2.1 hiervor dargestellten Ordnung mit ihrer gesetzli chen und reglementarischen Anspruchsberechtigung als Waise ge genüber der Pensionskasse comPlan . Die Auffangeinrichtung durfte das Guthaben somit nur der leistungspflichtigen Pensionskasse überweisen; sie hatte von vornherein nicht die Möglichkeit, dem anderslautenden Auszahlungsbegehren der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin nachzukommen. Aus der Vorgabe des Art. 4 Abs. 2 bis FZG, wonach die Versicherten beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung dieser sowie der Freizügigkeitseinrichtung jeweils Meldung erstatten, lässt sich nicht ableiten, das Gesetz sehe keine Übertragung von Vermögenswerten ohne Mitwirkung der versicherten Person vor, die Beschwerdegeg nerin hätte daher, unter Vorbehalt gerichtlicher Anordnung, das Freizügigkeitsguthaben (nach dem Tod des Versicherten) nur mit Einwilligung der Beschwerdeführerin übertragen dürfen. Die (neue) Vorsorgeeinrichtung kann das Vorsorgekapital ihrerseits für Rech nung der versicherten Person einfordern ( Art. 11 Abs. 2 FZG). Un terlässt sie es, von Amtes wegen Nachforschungen über Austritts leistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen anzustellen und entsprechende Guthaben einzufordern, so schränkt dies die (hier sinngemässe) Tragweite von Art. 3 Abs. 1 FZG nicht ein (vgl. BGE 129 V 440). Diese Bestimmung schliesst Eigenmächtigkeit der Be schwerdegegnerin aus. Entgegen den Ausführungen in der Be schwerdeschrift ändert auch der Eintritt des Vorsorgefalls (Tod des Vorsorgenehmers), wie erwähnt, nichts an der - im Zeitpunkt der Überweisung andauernden - Notwendigkeit, den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen. Eine andere Betrachtungsweise führte dazu, dass begünstigte Personen der beruflichen Vorsorge gewid metes Vermögen in solchen Fällen dem gesetzlichen Obligatorium entziehen könnten. [...] 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass sie ab

11. Februar 2011 wiederum die Vorsorgeeinrichtung der inzwischen verstorbe nen Versicherten gewesen sei und sie in dieser Funktion Anspruch auf Über weisung des Vorsorgekapitals durch die Beklagte gehabt habe

- und immer noch habe . Bis zu ihrem Ableben habe die Versicherte es unterlassen, ihrer ge setzlichen Pflicht gemäss Art. 4 Abs. 2 bis FZG nachzukommen und die Über weisung des Vorsorgekapitals zu veranlassen. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt habe, dass eine Übertragung ohne die Einwilligung der Be günstigten nicht möglich sei, verkenne diese die Rechtslage. Der Wortlaut des Gesetzes sei klar. Art. 11 Abs. 2 FZG gebe der Klägerin das Recht, das Vorsor gekapital aus einer Form von Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der versi cherten Per so nen einzufordern. Die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals durch die Beklag te an den Beigeladenen sei rechtswidrig erfolgt (Urk. 1 S. 5 ff.).

Replicando hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, dass die Argumentation der Beklagten, es handle sich bei Art. 11 Abs. 2 FZG le dig lich um eine Kann-Vorschrift, ins Leere ziele. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelte, dass auch nach dem Eintritt des Vorsorgefalles der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrich tung bestehen bleibe. Dur ch die Auszahlung des Todesfall kapitals an den Bei geladenen trotz Kenntnis eines neuen Vorsorgeverhältnisses habe die Beklagte ihre gesetzlichen Verpflichtungen böswillig missachtet (Urk. 10 S. 4).

In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2015 ( Urk.

27) trat die Klägerin der Behauptung des Beigeladenen entgegen, dass die Versicherte gar nicht unter das BVG-Obli gatorium gefallen sei (beziehungsweise sein könnte), weil sie den entsprechen den

Jahreslohn nicht erreicht habe. Aus dem im Recht liegenden Lohnjournal gehe viel mehr hervor, dass der Lohn der Versicherten den Mindestlohn gemäss Art. 10 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) , der in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 20'880. -- be tra gen habe, nicht unterschritten habe. Es habe während der ganzen Dauer des zweiten Arbeitsverhältnisses bis zum 17. April 2012 ein Vorsorgeverhältnis bestanden (Urk. 27). 2.2 2.2.1

Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe mit der Ausrichtung des Todesfallkapitals an den Beigeladenen nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen gehörig erfüllt, sondern auch keine ge setz li chen Bestimmungen verletzt. Sie habe sich dadurch von ihren Verpflich tungen befreit. Art. 11 Abs. 2 FZG sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Die Klägerin habe somit kein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Vorsorgeein richtung auf Zahlung der Austrittsleistung. Gläubigerin der Austrittsleistung bleibe die ver sicherte Person, welche deswegen auch als einzige zur Klage legi timiert sei. Das Einforderungsrecht der neuen Vorsorgeeinrichtu ng führe nicht dazu, dass eine Frei zügigkeitseinrichtung verpflichtet sei, die Todesfallleistung an die neue Vor sorgeeinrichtung zu überweisen. Ihre einzige Pflicht, die sie be reits erfüllt habe, sei gewesen, das Todesfallkapital an den Begünstigten auszu zahlen. Sie wäre zwar berechtigt gewesen, das Kapital mit befreiender Wirkung an die Klägerin auszubezahlen; dazu verpflichtet sei sie aber nicht gewesen. Sie habe es viel mehr dem Beigeladenen ausgerichtet. Im Übrigen habe die Klägerin zu lange mit der Einforderung des Vorsorgekapitals zugewartet. Ihr Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Für eine allfällige Rückerstattung d er Leistung könne nur der Beigeladene in die Pflicht genommen werden (Urk. 5).

Duplicando hielt die Beklagte an ihren Ausführungen fest. Das gesetzliche Kon strukt der beruflichen Vorsorge sehe keine Pflicht einer Freizügigkeitseinrich tung vor, Todesfallleistungen an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Nach Ein tritt des Todesfalls w ü rden auch bei einer Freizügigkeitseinrichtung Vorsor ge leis tungen fällig. Diese habe das Recht, ihre Leistungen an die eigenen An spruchs berechtigten auszurichten, ohne dass sie damit irgendwelche Pflichten verletze (Urk. 14). 2.2.2

Der Beigeladene liess im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht erstellt, dass die Versicherte den massgebenden Jahreslohn gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG er reicht

habe. Dieser habe in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 20'880.-- betragen. Zudem habe ihr Arbeitsverhältnis einen überwiegend therapeutischen und sozi alen Cha rakter aufgewiesen. Deshalb seien ein Stundenlohn und eine variable Arbeits zeit vereinbart worden. Die Klägerin könne eine Rückerstattung gegen den Willen des Beigeladenen nicht erzwingen. Überdies habe die Klägerin über klagt . Sie hätte (im Eventualstandpunkt) höchstens auf denjenigen Betrag An spruch, der für die Ausfinanzierung der Hinterlassenenrente an den Beigelade nen notwen dig sei. Im Übrigen schloss sich der Beigeladene im Wesentlichen den Ausfüh rungen der Beklagten an und liess ergänzen, dass die Klägerin of fensichtlich nicht am Wohl der V ersicherten beziehungsweise des Beigeladenen interessiert sei. Es gehe ihr vielmehr um den eigenen Vorteil. Sie möchte das Freizügig keits kapital von mehr als Fr. 200'000.-- einstreichen und daraus dem Beigeladenen eine minimale Hinterbliebenenrente mit einem Kapitalwert von rund Fr. 10'000.-- ausrichten. Die Klägerin beabsichtige einen Mutationsgewinn von 95 % der Freizügigkeitsleistung zu kassieren beziehungsweise dem Beigelade nen zu entziehen (U r

k. 23). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitskapitals der am 17. April 2012 verstorbenen Y.___ hat oder ob sich die Beklagte, indem sie das genannte Kapital an den Beigeladenen ausbezahlt hat, gültig von ihren Pflichten befreit hat.

Entgegen dem Eventualantrag der Beklagten sind demgegenüber allfällige An wei sungen an den Beigeladenen (Rückerstattung eines Teils des Kapitals oder der gleichen) nicht im vorliegenden Prozess zu behandeln. Das gehört nicht zum G egenstand dieses Verfahrens . 3. 3.1

Aus dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus der Lohnbuchhaltung der f rüheren Arbeitgeberin der Versicherten (Urk. 11/33) geht hervor, dass dieser vom

11. Februar bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar bis 17. April 2012 Lohn zahlungen in der Höhe von Fr. 21'874.15 beziehungsweise Fr. 7'081.20 ausge rich tet wurden. Diese Angaben wurden weder von der Beklagten noch vom Bei geladenen substantiiert bestritten. Der Beigeladene liess lediglich un substantiiert

in Zweifel ziehen, ob die Versicherte anlässlich ihrer letzten An stellung den Min destlohn für die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 lit . c BVG erreicht habe.

Der genannte Mindestlohn betrug in den Ja hren 2011 und 2012 Fr. 20'880.--

(vgl. die seinerzeit gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] sowie ins be sondere die jährlich erscheinende Publikation „Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge “ des Bundesamts für Sozialversicherungen). Da die Ver sicherte sowohl 2011 als auch 2012 nicht während des gesamten Ka len der jahres beschäftigt war, sind die erzielten Löhne jeweils auf ein Jahr hoch zu rechnen (Art. 2 Abs. 2 BVG). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Ver si cherte nicht nur im Jahr 2011 ein den Mindestlohn übersteigendes Einkom men erzielte, sondern auch im Jahr 2012.

Daraus folgt, dass die Versicherte obligatorisch berufsvorsorgeversich er t war. Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Klägerin die zuständige Vorsorgeeinrichtung ist. 3.2 3.2.1

Wie oben in E. 1.1 dargelegt wurde, hätte die Versicherte, Y.___ sel., seinerzeit für die Überweisung ihres bei der Beklagten liegenden Freizügigkeits kapitals an die Klägerin sorgen müssen. Dabei handelte es sich nicht nur um eine blosse Obliegenheit, sondern um eine gesetzliche Pflicht. Der versicherten Person bleibt angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG ke ine Wahl möglichkeit, ob sie ihr Freizügigkeitskapital an die neue Pensionskasse über tra gen will oder nicht ( vgl. anstatt vieler: Walser, a.a.O., N 1 zu Art. 3 FZG). Die früh ere Vorsorgeeinrichtung ist im Gegenzug verpflichtet , die ganze Aus tritts leistung beziehungsweise das ganze Guthaben an die neue Vorsorgeein richtung

zu übertragen (Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 3 FZG). Es kann auch keine Rede da von sein, dass eine minder wichtige Obliegenheit verletzt wurde; es handelte sich vielmehr um einen klaren Verstoss gegen das Freizügigkeitsgesetz. Ob dieses gesetzwidrige Handeln der Versicherten von Anfang an so geplant worden war oder ob es lediglich durch ein Versäumnis dazu gekommen ist, kann ausdrück lich offenbleiben, da dies im vorliegenden Kontext nicht von Belang ist.

Auch der Eintritt eines Vorsorgefalles ändert nach der in E. 1.3 wiedergegebe nen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGE 129 V 440) grundsätzlich nichts an dieser Rechtslage. Somit ist die frühere Vorsorge ein rich tung auch dann, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und die versicherte Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, ver pflichtet, das der versicherten Person zustehende Kapital an die neue Vorsorge einrichtung zu übertragen. Art. 3 Abs. 1 FZG (obligatorische Übertragung an die neue Vor sorgeeinrichtung ) gilt somit auch, wenn bereits ein Vorsorgefall ein getreten ist. Demzufolge handelte die Beklagte unrechtmässig, als sie die Auf forderung der Klägerin vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/12), ihr das Freizügigkeitska pital zu über wei sen, zurückwies und stattdessen am 4. Februar 2013 das Kapital de m Bei ge ladenen auszahlte . 3.2.2

Aus dem Umstand, dass Art. 11 Abs. 2 FZG eine Kann-Vorschrift ist, können die Beklagte und der Beigeladene nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr gibt

die genannte Bestimmung der Klägerin die Möglichkeit, das streitgegen ständ li che Kapital für Rechnung der (verstorbenen) Versicherten einzufordern. Von dies er Befugnis hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Aus der genannten Be stimmung leitet sich zudem auch die Aktivlegitimation der Klägerin ab. Sie kann

- was sie vorliegend tut - das Freizügigkeitskapital für fremde Rechnung ein fordern.

Aus der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 FZG ergibt sich im Übrigen auch die Pflicht der Beklagten an die neue Vorsorgeeinrichtung, mithin an die Klägerin, zu leisten (vgl. dazu auch das in E. 1.3 wiedergegebene Präjudiz). 3.2.3

A ngesichts des oben im Sachverhalt dargestellten zeitlichen Ablaufs ist die Rüge

der Beklagten, die Klägerin hab e sich mit ihrer Forderung auf Übertragung der Freizügigkeitsleistung zu lange Zeit gelassen und handle deshalb wider Treu und

Glauben, nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wandte sich vielmehr binnen Mo nats frist nach dem Tode der Versicherten an die Beklagte. Diskutabel ist viel mehr das Verhalten der Beklagten, die das Freizügigkeitskapital - während der vorprozessualen Auseinandersetzung - an den Beigeladenen auszahlte. 3.2.4

In dem oben in E. 1.3 wiedergegebenen Urteil 9C_169/2012 vom 4. Februar 2013 erwog das Bundesg ericht (E. 2.2), dass auch der Eintritt des Vorsorgefalls (Tod des Vorsorgenehmers) nichts an der Notwendigkeit ändere, den gesetz mässi gen Zu stand wieder herzustellen. Eine andere Betrachtungsweise führte dazu, dass be günstigte Personen der beruflichen Vorsorge gewidmetes Vermö gen in solche n Fällen (das heisst: pflichtwidriges Unterlassen der Einbringung des Freizügig keitskapitals ) dem gesetzlichen Obligatorium entziehen könnten.

Wäre dem nicht so, wären versicherte Personen beziehungsweise deren Hinter las sene (wie vorliegend) aufgrund ihres gesetzwidrigen Handelns (Verlet zung de r Pflicht zur Einbringung des Freizügigkeitskapitals) gegenüber sich rechtskon form verhaltenden Versicherten bevorzugt. Dies ist ein weiterer Grund, wes halb in derartigen Fällen der Zu stand her zustellen ist , der bei gesetzmässigem Handeln vorliegen würde.

Die Klägerin ist demzufolge so zu stellen, als hätte ihr die Versicherte da mals - wie es das Gesetz vorschreibt [Art. 4 Abs. 2 bis FZG]) - die Freizügigkeitsleistung überweisen lassen . Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass die Klä gerin Anspruch auf das gesamte Freizügigkeitskapital hat. Für die Reduktion des Anspruchs auf denjenigen Betrag, der zur Finanzierung der zur Auszahlung kommenden Rente nötig ist , bleibt kein Raum. Damit würde die Versicherte ( bezie hungsweise der Beigeladene) - wie erwähnt - nicht nur gegenüber sich rechts konform verhaltenden Versicherten beziehungsweise deren Hinterlassenen un gerechtfertigt bevorzugt. Es würde darüber hinaus auch der Versichertenge meinschaft

ungerechtfertigterweise Kapital entzogen. Soweit der Beigeladene diesen „Mutationsgewinn“ der Klägerin sinngemäss als ungerecht und treuwid rig qualifizieren liess, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige „ Mutationsge winne “ dem System der beruflichen Vorsorge (mithin dem Versicherungsprin zip ) imma nent

bzw. versicherungsmathematisch einkalkuliert sind. 3.2.5

Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin Anspruch auf das streitgegenständ liche Freizügigkeitskapital h at. Wie bereits ausgeführt , konnte sich die Be klagte durch die Leistung an den Beigeladenen nicht befreien. Es kann offen bleiben, wi e zu entscheiden wäre, wenn die Beklagte gutgläubig gewesen wäre. Vorlie gend wusste die Beklagte jedoch , dass die Klägerin Anspruch auf das Freizügig keits kapital erhob. Sie stand mit ihr deshalb in einer vorprozessu alen Auseinander setzung. Die Beklagte nahm somit das Risiko der Doppelzah lung (beziehungs weise der allfälligen Uneinbringlichkeit einer Rückforderung des Kapitals vom Beigeladenen) bewusst in Kauf. 3.3

Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin das Freizügigkeits ka pital der verstorbenen Versicherten zu überweisen. Die genaue massliche Be rech nung dieses Kapitals ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Die Beklagte wird deshalb zunächst eine nachvollziehbare Abrechnung zu er stellen und anschliessend das Kapital (samt Zinsen) der Klägerin zu überweisen haben. Im Falle einer Auseinandersetzung über die konkrete Höhe des zu über weisen den Betrages wäre wiederum eine Klage zulässig.

Am 4. Februar 2013 überwies die Beklagte die Summe von Fr. 212'051.81 an den Beigeladenen (Urk. 6/8). Darin waren auch reglementarische Zin sen ent halten. Zu beachten ist , dass die Klägerin ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf (die höhe ren ) Verzugszinsen von 5 % hat (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Denn n ach Lage der Dinge ist das Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2/18), in dem sie der Beklagten bei Nichtbezahlung die Beschreitung des Rechtsweges androhte, als (erste) Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein noch früherer Beginn der Verzugszins pflicht lässt sich aber entgegen dem klägerischen Rechtsbegehren nicht begründen. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E.

6).

Dem Beigeladenen steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Freizügig keits kapital von Y.___ sel., reglementarisch verzinst bis zum 30. September 2012, zu überweisen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. Oktober 2012 auf dem bis zum 30. September 2012 reglement arisch verzinsten Kapital . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - HOTELA Vorsorgestiftung - CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule - Advokat André Baur - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vor sorgeeinrichtung die Austrittsleistung gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überwei sen. Der versicherten Person bleiben angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG insoweit keine Wahlmöglichkeiten (Hermann Walser, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 1 zu Art. 3 FZG mit Hinweis).

Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vor sorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorge schutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrich tung zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vor sor gekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeein rich tung

überweisen. Die Versicherten melden der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung und dieser die bisherige Freizügigkeits einrich tung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2 bis FZG).

E. 1.2 Art. 11 Abs. 1 FZG bestimmt, dass die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung Ein sicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vor sor ge verhältnis zu gewähren haben. Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vor sorge einrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis so wie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rech nung der Versicherten einfordern (vgl. dazu auch Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 11 FZG).

E. 1.3 Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 9C_169/2012 vom 4. Februar 2013 Folgendes:

E. 2 Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Urk. 1) erhob die HOTELA Klage gegen die CS Freizügigkeitsstiftung mit folgendem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, die Höhe des Todeskapitals von Frau Y.___ bekannt zu geben und der Klägerin CHF 206'457.25 nebst Zins ab dem 22. Februar 2011 und Ver zugszins zu 5 % seit dem 18. März 2012 auszubezahlen . Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die CS Freizügigkeitsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 20. März 2014 (Urk. 5) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage und bean tragte eventualiter die Beiladung von X.___ . Dieser sei eventua liter aufzufordern, die bezogene Leistung an die Klägerin zurückzuerstatten, so weit die Rückerstattung für die Auszahlung der Hinterlassenenleistungen nötig sei (andernfalls die Klägerin berechtigt sei, eine Leistungskürzung vorzuneh men) .

Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 16) wurde X.___ zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2015 (Urk. 23) liess er auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 25; vgl. auch Urk. 26/1-2) wurden den Par teien die genannte Eingabe zur freigestellten Stellungnahme zu gestellt. Wäh rend sich die CS Freizügigkeitsstiftung nicht mehr vernehmen liess, reichte die HOTELA am 11. Juni 2015 eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 27), die den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass sie ab

11. Februar 2011 wiederum die Vorsorgeeinrichtung der inzwischen verstorbe nen Versicherten gewesen sei und sie in dieser Funktion Anspruch auf Über weisung des Vorsorgekapitals durch die Beklagte gehabt habe

- und immer noch habe . Bis zu ihrem Ableben habe die Versicherte es unterlassen, ihrer ge setzlichen Pflicht gemäss Art. 4 Abs. 2 bis FZG nachzukommen und die Über weisung des Vorsorgekapitals zu veranlassen. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt habe, dass eine Übertragung ohne die Einwilligung der Be günstigten nicht möglich sei, verkenne diese die Rechtslage. Der Wortlaut des Gesetzes sei klar. Art. 11 Abs. 2 FZG gebe der Klägerin das Recht, das Vorsor gekapital aus einer Form von Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der versi cherten Per so nen einzufordern. Die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals durch die Beklag te an den Beigeladenen sei rechtswidrig erfolgt (Urk. 1 S. 5 ff.).

Replicando hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, dass die Argumentation der Beklagten, es handle sich bei Art. 11 Abs. 2 FZG le dig lich um eine Kann-Vorschrift, ins Leere ziele. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelte, dass auch nach dem Eintritt des Vorsorgefalles der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrich tung bestehen bleibe. Dur ch die Auszahlung des Todesfall kapitals an den Bei geladenen trotz Kenntnis eines neuen Vorsorgeverhältnisses habe die Beklagte ihre gesetzlichen Verpflichtungen böswillig missachtet (Urk. 10 S. 4).

In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2015 ( Urk.

27) trat die Klägerin der Behauptung des Beigeladenen entgegen, dass die Versicherte gar nicht unter das BVG-Obli gatorium gefallen sei (beziehungsweise sein könnte), weil sie den entsprechen den

Jahreslohn nicht erreicht habe. Aus dem im Recht liegenden Lohnjournal gehe viel mehr hervor, dass der Lohn der Versicherten den Mindestlohn gemäss Art. 10 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) , der in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 20'880. -- be tra gen habe, nicht unterschritten habe. Es habe während der ganzen Dauer des zweiten Arbeitsverhältnisses bis zum 17. April 2012 ein Vorsorgeverhältnis bestanden (Urk. 27).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Art. 15 Abs. 1 lit . b FZV sei sie hinsichtlich des bei der Beschwerdegegnerin liegenden Freizügigkeitsguthabens Begünstigte gewesen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt indes, dass die angerufene Berechtigung im Rahmen der "Erhaltung des Vorsorgeschutzes" zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin kann keinen davon losgelösten Anspruch auf das fragliche Guthaben geltend machen. Vielmehr korreliert dieses nach der in E. 2.1 hiervor dargestellten Ordnung mit ihrer gesetzli chen und reglementarischen Anspruchsberechtigung als Waise ge genüber der Pensionskasse comPlan . Die Auffangeinrichtung durfte das Guthaben somit nur der leistungspflichtigen Pensionskasse überweisen; sie hatte von vornherein nicht die Möglichkeit, dem anderslautenden Auszahlungsbegehren der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin nachzukommen. Aus der Vorgabe des Art.

E. 2.2.1 Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe mit der Ausrichtung des Todesfallkapitals an den Beigeladenen nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen gehörig erfüllt, sondern auch keine ge setz li chen Bestimmungen verletzt. Sie habe sich dadurch von ihren Verpflich tungen befreit. Art. 11 Abs. 2 FZG sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Die Klägerin habe somit kein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Vorsorgeein richtung auf Zahlung der Austrittsleistung. Gläubigerin der Austrittsleistung bleibe die ver sicherte Person, welche deswegen auch als einzige zur Klage legi timiert sei. Das Einforderungsrecht der neuen Vorsorgeeinrichtu ng führe nicht dazu, dass eine Frei zügigkeitseinrichtung verpflichtet sei, die Todesfallleistung an die neue Vor sorgeeinrichtung zu überweisen. Ihre einzige Pflicht, die sie be reits erfüllt habe, sei gewesen, das Todesfallkapital an den Begünstigten auszu zahlen. Sie wäre zwar berechtigt gewesen, das Kapital mit befreiender Wirkung an die Klägerin auszubezahlen; dazu verpflichtet sei sie aber nicht gewesen. Sie habe es viel mehr dem Beigeladenen ausgerichtet. Im Übrigen habe die Klägerin zu lange mit der Einforderung des Vorsorgekapitals zugewartet. Ihr Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Für eine allfällige Rückerstattung d er Leistung könne nur der Beigeladene in die Pflicht genommen werden (Urk. 5).

Duplicando hielt die Beklagte an ihren Ausführungen fest. Das gesetzliche Kon strukt der beruflichen Vorsorge sehe keine Pflicht einer Freizügigkeitseinrich tung vor, Todesfallleistungen an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Nach Ein tritt des Todesfalls w ü rden auch bei einer Freizügigkeitseinrichtung Vorsor ge leis tungen fällig. Diese habe das Recht, ihre Leistungen an die eigenen An spruchs berechtigten auszurichten, ohne dass sie damit irgendwelche Pflichten verletze (Urk. 14).

E. 2.2.2 Der Beigeladene liess im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht erstellt, dass die Versicherte den massgebenden Jahreslohn gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG er reicht

habe. Dieser habe in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 20'880.-- betragen. Zudem habe ihr Arbeitsverhältnis einen überwiegend therapeutischen und sozi alen Cha rakter aufgewiesen. Deshalb seien ein Stundenlohn und eine variable Arbeits zeit vereinbart worden. Die Klägerin könne eine Rückerstattung gegen den Willen des Beigeladenen nicht erzwingen. Überdies habe die Klägerin über klagt . Sie hätte (im Eventualstandpunkt) höchstens auf denjenigen Betrag An spruch, der für die Ausfinanzierung der Hinterlassenenrente an den Beigelade nen notwen dig sei. Im Übrigen schloss sich der Beigeladene im Wesentlichen den Ausfüh rungen der Beklagten an und liess ergänzen, dass die Klägerin of fensichtlich nicht am Wohl der V ersicherten beziehungsweise des Beigeladenen interessiert sei. Es gehe ihr vielmehr um den eigenen Vorteil. Sie möchte das Freizügig keits kapital von mehr als Fr. 200'000.-- einstreichen und daraus dem Beigeladenen eine minimale Hinterbliebenenrente mit einem Kapitalwert von rund Fr. 10'000.-- ausrichten. Die Klägerin beabsichtige einen Mutationsgewinn von 95 % der Freizügigkeitsleistung zu kassieren beziehungsweise dem Beigelade nen zu entziehen (U r

k. 23).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitskapitals der am 17. April 2012 verstorbenen Y.___ hat oder ob sich die Beklagte, indem sie das genannte Kapital an den Beigeladenen ausbezahlt hat, gültig von ihren Pflichten befreit hat.

Entgegen dem Eventualantrag der Beklagten sind demgegenüber allfällige An wei sungen an den Beigeladenen (Rückerstattung eines Teils des Kapitals oder der gleichen) nicht im vorliegenden Prozess zu behandeln. Das gehört nicht zum G egenstand dieses Verfahrens . 3. 3.1

Aus dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus der Lohnbuchhaltung der f rüheren Arbeitgeberin der Versicherten (Urk. 11/33) geht hervor, dass dieser vom

11. Februar bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar bis 17. April 2012 Lohn zahlungen in der Höhe von Fr. 21'874.15 beziehungsweise Fr. 7'081.20 ausge rich tet wurden. Diese Angaben wurden weder von der Beklagten noch vom Bei geladenen substantiiert bestritten. Der Beigeladene liess lediglich un substantiiert

in Zweifel ziehen, ob die Versicherte anlässlich ihrer letzten An stellung den Min destlohn für die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 lit . c BVG erreicht habe.

Der genannte Mindestlohn betrug in den Ja hren 2011 und 2012 Fr. 20'880.--

(vgl. die seinerzeit gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] sowie ins be sondere die jährlich erscheinende Publikation „Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge “ des Bundesamts für Sozialversicherungen). Da die Ver sicherte sowohl 2011 als auch 2012 nicht während des gesamten Ka len der jahres beschäftigt war, sind die erzielten Löhne jeweils auf ein Jahr hoch zu rechnen (Art. 2 Abs. 2 BVG). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Ver si cherte nicht nur im Jahr 2011 ein den Mindestlohn übersteigendes Einkom men erzielte, sondern auch im Jahr 2012.

Daraus folgt, dass die Versicherte obligatorisch berufsvorsorgeversich er t war. Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Klägerin die zuständige Vorsorgeeinrichtung ist. 3.2 3.2.1

Wie oben in E. 1.1 dargelegt wurde, hätte die Versicherte, Y.___ sel., seinerzeit für die Überweisung ihres bei der Beklagten liegenden Freizügigkeits kapitals an die Klägerin sorgen müssen. Dabei handelte es sich nicht nur um eine blosse Obliegenheit, sondern um eine gesetzliche Pflicht. Der versicherten Person bleibt angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG ke ine Wahl möglichkeit, ob sie ihr Freizügigkeitskapital an die neue Pensionskasse über tra gen will oder nicht ( vgl. anstatt vieler: Walser, a.a.O., N 1 zu Art. 3 FZG). Die früh ere Vorsorgeeinrichtung ist im Gegenzug verpflichtet , die ganze Aus tritts leistung beziehungsweise das ganze Guthaben an die neue Vorsorgeein richtung

zu übertragen (Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 3 FZG). Es kann auch keine Rede da von sein, dass eine minder wichtige Obliegenheit verletzt wurde; es handelte sich vielmehr um einen klaren Verstoss gegen das Freizügigkeitsgesetz. Ob dieses gesetzwidrige Handeln der Versicherten von Anfang an so geplant worden war oder ob es lediglich durch ein Versäumnis dazu gekommen ist, kann ausdrück lich offenbleiben, da dies im vorliegenden Kontext nicht von Belang ist.

Auch der Eintritt eines Vorsorgefalles ändert nach der in E. 1.3 wiedergegebe nen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGE 129 V 440) grundsätzlich nichts an dieser Rechtslage. Somit ist die frühere Vorsorge ein rich tung auch dann, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und die versicherte Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, ver pflichtet, das der versicherten Person zustehende Kapital an die neue Vorsorge einrichtung zu übertragen. Art. 3 Abs. 1 FZG (obligatorische Übertragung an die neue Vor sorgeeinrichtung ) gilt somit auch, wenn bereits ein Vorsorgefall ein getreten ist. Demzufolge handelte die Beklagte unrechtmässig, als sie die Auf forderung der Klägerin vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/12), ihr das Freizügigkeitska pital zu über wei sen, zurückwies und stattdessen am 4. Februar 2013 das Kapital de m Bei ge ladenen auszahlte . 3.2.2

Aus dem Umstand, dass Art. 11 Abs. 2 FZG eine Kann-Vorschrift ist, können die Beklagte und der Beigeladene nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr gibt

die genannte Bestimmung der Klägerin die Möglichkeit, das streitgegen ständ li che Kapital für Rechnung der (verstorbenen) Versicherten einzufordern. Von dies er Befugnis hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Aus der genannten Be stimmung leitet sich zudem auch die Aktivlegitimation der Klägerin ab. Sie kann

- was sie vorliegend tut - das Freizügigkeitskapital für fremde Rechnung ein fordern.

Aus der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 FZG ergibt sich im Übrigen auch die Pflicht der Beklagten an die neue Vorsorgeeinrichtung, mithin an die Klägerin, zu leisten (vgl. dazu auch das in E. 1.3 wiedergegebene Präjudiz). 3.2.3

A ngesichts des oben im Sachverhalt dargestellten zeitlichen Ablaufs ist die Rüge

der Beklagten, die Klägerin hab e sich mit ihrer Forderung auf Übertragung der Freizügigkeitsleistung zu lange Zeit gelassen und handle deshalb wider Treu und

Glauben, nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wandte sich vielmehr binnen Mo nats frist nach dem Tode der Versicherten an die Beklagte. Diskutabel ist viel mehr das Verhalten der Beklagten, die das Freizügigkeitskapital - während der vorprozessualen Auseinandersetzung - an den Beigeladenen auszahlte. 3.2.4

In dem oben in E. 1.3 wiedergegebenen Urteil 9C_169/2012 vom 4. Februar 2013 erwog das Bundesg ericht (E. 2.2), dass auch der Eintritt des Vorsorgefalls (Tod des Vorsorgenehmers) nichts an der Notwendigkeit ändere, den gesetz mässi gen Zu stand wieder herzustellen. Eine andere Betrachtungsweise führte dazu, dass be günstigte Personen der beruflichen Vorsorge gewidmetes Vermö gen in solche n Fällen (das heisst: pflichtwidriges Unterlassen der Einbringung des Freizügig keitskapitals ) dem gesetzlichen Obligatorium entziehen könnten.

Wäre dem nicht so, wären versicherte Personen beziehungsweise deren Hinter las sene (wie vorliegend) aufgrund ihres gesetzwidrigen Handelns (Verlet zung de r Pflicht zur Einbringung des Freizügigkeitskapitals) gegenüber sich rechtskon form verhaltenden Versicherten bevorzugt. Dies ist ein weiterer Grund, wes halb in derartigen Fällen der Zu stand her zustellen ist , der bei gesetzmässigem Handeln vorliegen würde.

Die Klägerin ist demzufolge so zu stellen, als hätte ihr die Versicherte da mals - wie es das Gesetz vorschreibt [Art. 4 Abs. 2 bis FZG]) - die Freizügigkeitsleistung überweisen lassen . Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass die Klä gerin Anspruch auf das gesamte Freizügigkeitskapital hat. Für die Reduktion des Anspruchs auf denjenigen Betrag, der zur Finanzierung der zur Auszahlung kommenden Rente nötig ist , bleibt kein Raum. Damit würde die Versicherte ( bezie hungsweise der Beigeladene) - wie erwähnt - nicht nur gegenüber sich rechts konform verhaltenden Versicherten beziehungsweise deren Hinterlassenen un gerechtfertigt bevorzugt. Es würde darüber hinaus auch der Versichertenge meinschaft

ungerechtfertigterweise Kapital entzogen. Soweit der Beigeladene diesen „Mutationsgewinn“ der Klägerin sinngemäss als ungerecht und treuwid rig qualifizieren liess, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige „ Mutationsge winne “ dem System der beruflichen Vorsorge (mithin dem Versicherungsprin zip ) imma nent

bzw. versicherungsmathematisch einkalkuliert sind. 3.2.5

Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin Anspruch auf das streitgegenständ liche Freizügigkeitskapital h at. Wie bereits ausgeführt , konnte sich die Be klagte durch die Leistung an den Beigeladenen nicht befreien. Es kann offen bleiben, wi e zu entscheiden wäre, wenn die Beklagte gutgläubig gewesen wäre. Vorlie gend wusste die Beklagte jedoch , dass die Klägerin Anspruch auf das Freizügig keits kapital erhob. Sie stand mit ihr deshalb in einer vorprozessu alen Auseinander setzung. Die Beklagte nahm somit das Risiko der Doppelzah lung (beziehungs weise der allfälligen Uneinbringlichkeit einer Rückforderung des Kapitals vom Beigeladenen) bewusst in Kauf. 3.3

Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin das Freizügigkeits ka pital der verstorbenen Versicherten zu überweisen. Die genaue massliche Be rech nung dieses Kapitals ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Die Beklagte wird deshalb zunächst eine nachvollziehbare Abrechnung zu er stellen und anschliessend das Kapital (samt Zinsen) der Klägerin zu überweisen haben. Im Falle einer Auseinandersetzung über die konkrete Höhe des zu über weisen den Betrages wäre wiederum eine Klage zulässig.

Am 4. Februar 2013 überwies die Beklagte die Summe von Fr. 212'051.81 an den Beigeladenen (Urk. 6/8). Darin waren auch reglementarische Zin sen ent halten. Zu beachten ist , dass die Klägerin ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf (die höhe ren ) Verzugszinsen von 5 % hat (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Denn n ach Lage der Dinge ist das Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2/18), in dem sie der Beklagten bei Nichtbezahlung die Beschreitung des Rechtsweges androhte, als (erste) Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein noch früherer Beginn der Verzugszins pflicht lässt sich aber entgegen dem klägerischen Rechtsbegehren nicht begründen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - HOTELA Vorsorgestiftung - CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule - Advokat André Baur - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00013 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

9. September 2015 in Sachen HOTELA Vorsorgestiftung chez

Caisse

Hotela Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1 Klägerin gegen CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule Pionierstrasse 3, 8400 Winterthur Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Advokat André Baur Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel Sachverhalt: 1. 1.1

Y.___ sel., geboren 1952, war vom 26. Juni 2006 bis zum 31. Dezem ber 2010 bei der Z.___ AG angestellt und bei der HOTELA Vorsorgestiftung ( n achfolgend: HOTELA) berufsvorsorgeversi chert . Die Versicherte hatte ihr Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2010 gekün digt, was de r HOTELA mit Änderungsanzeige vom 11. Januar 2011 (Urk. 2/8) mitgeteilt wurde. Am 22. Februar 2011 überwies die HOTELA die der Versi cherten zustehende Aus trittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei der CREDIT SUISSE Freizügig keitsstiftung

2. Säule (nachfolgend: CS Freizügigkeitsstiftung; vgl. Urk. 1 S. 3). 1.2

Kurze Zeit davor hatte die Versicherte aber bereits mit Arbeitsvertrag vom 9. Februar 2011 (Urk. 2/9) wiederum ein Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG begründet (Arbeitsantritt per 11. Februar 2011) . Die Arbeitgeberin war auch zu diesem Zeitpunkt der HOTELA zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (vgl. etwa Urk. 2/10 und 2/12). Der HOTELA wurde dieses Arbeitsverhältnis (zum damaligen Zeitpunkt) nicht ge meldet. 1.3

Mit Änderungsanzeige vom 20. April 2012 (Urk. 2/10) teilte die Z.___ AG der HOTELA mit, dass die Versicherte am 17. April 2012 verstorben sei.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/12) ersuchte die HOTELA die CS Frei zügigkeitsstiftung um Überweisung der Austrittsleistung. Die HOTELA stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass es die Versicherte versäumt habe, anläss lich des erneuten Eintritts in die HOTELA das Freizügigkeitskapital zu überwei sen (vgl. Urk. 1 S. 3). Die CS Freizügigkeitsstif t ung weigerte sich in der Folge, eine Rückvergütung vorzunehmen (Urk. 2/14). In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden Vorsorgeeinrichtungen - teilweise unter Einbezug von X.___ , des Ehemannes der Versicherten - ein kontrovers geführter Briefwechsel, der zu keiner Einigung führte (vgl. Urk. 2/17-30).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2/30) liess X.___ der HOTELA mitteilen, dass ihm die CS Freizügigkeitsstiftung das Freizügigkeitska pital bereits am 6. Februar 2013 ausbezahlt habe. Aus den Unterlagen der CS Freizügigkeitsstiftung geht hervor, dass sie am 4. Februar 2013 den Betrag von Fr. 212'051.81 (inklusive Zinsen) an X.___ überwiesen hat (Urk. 2/8). 2.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (Urk. 1) erhob die HOTELA Klage gegen die CS Freizügigkeitsstiftung mit folgendem Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, die Höhe des Todeskapitals von Frau Y.___ bekannt zu geben und der Klägerin CHF 206'457.25 nebst Zins ab dem 22. Februar 2011 und Ver zugszins zu 5 % seit dem 18. März 2012 auszubezahlen . Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die CS Freizügigkeitsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 20. März 2014 (Urk. 5) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage und bean tragte eventualiter die Beiladung von X.___ . Dieser sei eventua liter aufzufordern, die bezogene Leistung an die Klägerin zurückzuerstatten, so weit die Rückerstattung für die Auszahlung der Hinterlassenenleistungen nötig sei (andernfalls die Klägerin berechtigt sei, eine Leistungskürzung vorzuneh men) .

Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 14). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 16) wurde X.___ zum Prozess beigeladen. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2015 (Urk. 23) liess er auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 25; vgl. auch Urk. 26/1-2) wurden den Par teien die genannte Eingabe zur freigestellten Stellungnahme zu gestellt. Wäh rend sich die CS Freizügigkeitsstiftung nicht mehr vernehmen liess, reichte die HOTELA am 11. Juni 2015 eine weitere Eingabe ins Recht (Urk. 27), die den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vor sorgeeinrichtung die Austrittsleistung gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überwei sen. Der versicherten Person bleiben angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG insoweit keine Wahlmöglichkeiten (Hermann Walser, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 1 zu Art. 3 FZG mit Hinweis).

Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vor sorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorge schutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrich tung zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vor sor gekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeein rich tung

überweisen. Die Versicherten melden der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung und dieser die bisherige Freizügigkeits einrich tung sowie die Form des Vorsorgeschutzes (Art. 4 Abs. 2 bis FZG). 1.2

Art. 11 Abs. 1 FZG bestimmt, dass die Versicherten der Vorsorgeeinrichtung Ein sicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistung aus dem früheren Vor sor ge verhältnis zu gewähren haben. Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vor sorge einrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis so wie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rech nung der Versicherten einfordern (vgl. dazu auch Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 11 FZG). 1.3

Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 9C_169/2012 vom 4. Februar 2013 Folgendes: 2.1 [...] Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, bleibt nach BGE 129 V 440 der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung auch dann vollumfänglich bestehen, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese Rechtsprechung ist mit Blick auf die seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung von Art. 4 Abs. 2 bis und Art. 11 Abs. 2 FZG auch mit Bezug auf Leistungen von Freizügig keitseinrichtungen massgebend (SVR 2009 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_790/2007 vom 5. Juni 2008 E. 5 mit Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Art. 15 Abs. 1 lit . b FZV sei sie hinsichtlich des bei der Beschwerdegegnerin liegenden Freizügigkeitsguthabens Begünstigte gewesen. Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt indes, dass die angerufene Berechtigung im Rahmen der "Erhaltung des Vorsorgeschutzes" zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin kann keinen davon losgelösten Anspruch auf das fragliche Guthaben geltend machen. Vielmehr korreliert dieses nach der in E. 2.1 hiervor dargestellten Ordnung mit ihrer gesetzli chen und reglementarischen Anspruchsberechtigung als Waise ge genüber der Pensionskasse comPlan . Die Auffangeinrichtung durfte das Guthaben somit nur der leistungspflichtigen Pensionskasse überweisen; sie hatte von vornherein nicht die Möglichkeit, dem anderslautenden Auszahlungsbegehren der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin nachzukommen. Aus der Vorgabe des Art. 4 Abs. 2 bis FZG, wonach die Versicherten beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung dieser sowie der Freizügigkeitseinrichtung jeweils Meldung erstatten, lässt sich nicht ableiten, das Gesetz sehe keine Übertragung von Vermögenswerten ohne Mitwirkung der versicherten Person vor, die Beschwerdegeg nerin hätte daher, unter Vorbehalt gerichtlicher Anordnung, das Freizügigkeitsguthaben (nach dem Tod des Versicherten) nur mit Einwilligung der Beschwerdeführerin übertragen dürfen. Die (neue) Vorsorgeeinrichtung kann das Vorsorgekapital ihrerseits für Rech nung der versicherten Person einfordern ( Art. 11 Abs. 2 FZG). Un terlässt sie es, von Amtes wegen Nachforschungen über Austritts leistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen anzustellen und entsprechende Guthaben einzufordern, so schränkt dies die (hier sinngemässe) Tragweite von Art. 3 Abs. 1 FZG nicht ein (vgl. BGE 129 V 440). Diese Bestimmung schliesst Eigenmächtigkeit der Be schwerdegegnerin aus. Entgegen den Ausführungen in der Be schwerdeschrift ändert auch der Eintritt des Vorsorgefalls (Tod des Vorsorgenehmers), wie erwähnt, nichts an der - im Zeitpunkt der Überweisung andauernden - Notwendigkeit, den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen. Eine andere Betrachtungsweise führte dazu, dass begünstigte Personen der beruflichen Vorsorge gewid metes Vermögen in solchen Fällen dem gesetzlichen Obligatorium entziehen könnten. [...] 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass sie ab

11. Februar 2011 wiederum die Vorsorgeeinrichtung der inzwischen verstorbe nen Versicherten gewesen sei und sie in dieser Funktion Anspruch auf Über weisung des Vorsorgekapitals durch die Beklagte gehabt habe

- und immer noch habe . Bis zu ihrem Ableben habe die Versicherte es unterlassen, ihrer ge setzlichen Pflicht gemäss Art. 4 Abs. 2 bis FZG nachzukommen und die Über weisung des Vorsorgekapitals zu veranlassen. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt habe, dass eine Übertragung ohne die Einwilligung der Be günstigten nicht möglich sei, verkenne diese die Rechtslage. Der Wortlaut des Gesetzes sei klar. Art. 11 Abs. 2 FZG gebe der Klägerin das Recht, das Vorsor gekapital aus einer Form von Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der versi cherten Per so nen einzufordern. Die Auszahlung des Freizügigkeitskapitals durch die Beklag te an den Beigeladenen sei rechtswidrig erfolgt (Urk. 1 S. 5 ff.).

Replicando hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest und führte weiter aus, dass die Argumentation der Beklagten, es handle sich bei Art. 11 Abs. 2 FZG le dig lich um eine Kann-Vorschrift, ins Leere ziele. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelte, dass auch nach dem Eintritt des Vorsorgefalles der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrich tung bestehen bleibe. Dur ch die Auszahlung des Todesfall kapitals an den Bei geladenen trotz Kenntnis eines neuen Vorsorgeverhältnisses habe die Beklagte ihre gesetzlichen Verpflichtungen böswillig missachtet (Urk. 10 S. 4).

In ihrer Eingabe vom 11. Juni 2015 ( Urk.

27) trat die Klägerin der Behauptung des Beigeladenen entgegen, dass die Versicherte gar nicht unter das BVG-Obli gatorium gefallen sei (beziehungsweise sein könnte), weil sie den entsprechen den

Jahreslohn nicht erreicht habe. Aus dem im Recht liegenden Lohnjournal gehe viel mehr hervor, dass der Lohn der Versicherten den Mindestlohn gemäss Art. 10 Abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) , der in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 20'880. -- be tra gen habe, nicht unterschritten habe. Es habe während der ganzen Dauer des zweiten Arbeitsverhältnisses bis zum 17. April 2012 ein Vorsorgeverhältnis bestanden (Urk. 27). 2.2 2.2.1

Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe mit der Ausrichtung des Todesfallkapitals an den Beigeladenen nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen gehörig erfüllt, sondern auch keine ge setz li chen Bestimmungen verletzt. Sie habe sich dadurch von ihren Verpflich tungen befreit. Art. 11 Abs. 2 FZG sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet. Die Klägerin habe somit kein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Vorsorgeein richtung auf Zahlung der Austrittsleistung. Gläubigerin der Austrittsleistung bleibe die ver sicherte Person, welche deswegen auch als einzige zur Klage legi timiert sei. Das Einforderungsrecht der neuen Vorsorgeeinrichtu ng führe nicht dazu, dass eine Frei zügigkeitseinrichtung verpflichtet sei, die Todesfallleistung an die neue Vor sorgeeinrichtung zu überweisen. Ihre einzige Pflicht, die sie be reits erfüllt habe, sei gewesen, das Todesfallkapital an den Begünstigten auszu zahlen. Sie wäre zwar berechtigt gewesen, das Kapital mit befreiender Wirkung an die Klägerin auszubezahlen; dazu verpflichtet sei sie aber nicht gewesen. Sie habe es viel mehr dem Beigeladenen ausgerichtet. Im Übrigen habe die Klägerin zu lange mit der Einforderung des Vorsorgekapitals zugewartet. Ihr Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Für eine allfällige Rückerstattung d er Leistung könne nur der Beigeladene in die Pflicht genommen werden (Urk. 5).

Duplicando hielt die Beklagte an ihren Ausführungen fest. Das gesetzliche Kon strukt der beruflichen Vorsorge sehe keine Pflicht einer Freizügigkeitseinrich tung vor, Todesfallleistungen an eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Nach Ein tritt des Todesfalls w ü rden auch bei einer Freizügigkeitseinrichtung Vorsor ge leis tungen fällig. Diese habe das Recht, ihre Leistungen an die eigenen An spruchs berechtigten auszurichten, ohne dass sie damit irgendwelche Pflichten verletze (Urk. 14). 2.2.2

Der Beigeladene liess im Wesentlichen geltend machen, es sei nicht erstellt, dass die Versicherte den massgebenden Jahreslohn gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG er reicht

habe. Dieser habe in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 20'880.-- betragen. Zudem habe ihr Arbeitsverhältnis einen überwiegend therapeutischen und sozi alen Cha rakter aufgewiesen. Deshalb seien ein Stundenlohn und eine variable Arbeits zeit vereinbart worden. Die Klägerin könne eine Rückerstattung gegen den Willen des Beigeladenen nicht erzwingen. Überdies habe die Klägerin über klagt . Sie hätte (im Eventualstandpunkt) höchstens auf denjenigen Betrag An spruch, der für die Ausfinanzierung der Hinterlassenenrente an den Beigelade nen notwen dig sei. Im Übrigen schloss sich der Beigeladene im Wesentlichen den Ausfüh rungen der Beklagten an und liess ergänzen, dass die Klägerin of fensichtlich nicht am Wohl der V ersicherten beziehungsweise des Beigeladenen interessiert sei. Es gehe ihr vielmehr um den eigenen Vorteil. Sie möchte das Freizügig keits kapital von mehr als Fr. 200'000.-- einstreichen und daraus dem Beigeladenen eine minimale Hinterbliebenenrente mit einem Kapitalwert von rund Fr. 10'000.-- ausrichten. Die Klägerin beabsichtige einen Mutationsgewinn von 95 % der Freizügigkeitsleistung zu kassieren beziehungsweise dem Beigelade nen zu entziehen (U r

k. 23). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitskapitals der am 17. April 2012 verstorbenen Y.___ hat oder ob sich die Beklagte, indem sie das genannte Kapital an den Beigeladenen ausbezahlt hat, gültig von ihren Pflichten befreit hat.

Entgegen dem Eventualantrag der Beklagten sind demgegenüber allfällige An wei sungen an den Beigeladenen (Rückerstattung eines Teils des Kapitals oder der gleichen) nicht im vorliegenden Prozess zu behandeln. Das gehört nicht zum G egenstand dieses Verfahrens . 3. 3.1

Aus dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus der Lohnbuchhaltung der f rüheren Arbeitgeberin der Versicherten (Urk. 11/33) geht hervor, dass dieser vom

11. Februar bis 31. Dezember 2011 und vom 1. Januar bis 17. April 2012 Lohn zahlungen in der Höhe von Fr. 21'874.15 beziehungsweise Fr. 7'081.20 ausge rich tet wurden. Diese Angaben wurden weder von der Beklagten noch vom Bei geladenen substantiiert bestritten. Der Beigeladene liess lediglich un substantiiert

in Zweifel ziehen, ob die Versicherte anlässlich ihrer letzten An stellung den Min destlohn für die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 lit . c BVG erreicht habe.

Der genannte Mindestlohn betrug in den Ja hren 2011 und 2012 Fr. 20'880.--

(vgl. die seinerzeit gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] sowie ins be sondere die jährlich erscheinende Publikation „Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge “ des Bundesamts für Sozialversicherungen). Da die Ver sicherte sowohl 2011 als auch 2012 nicht während des gesamten Ka len der jahres beschäftigt war, sind die erzielten Löhne jeweils auf ein Jahr hoch zu rechnen (Art. 2 Abs. 2 BVG). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Ver si cherte nicht nur im Jahr 2011 ein den Mindestlohn übersteigendes Einkom men erzielte, sondern auch im Jahr 2012.

Daraus folgt, dass die Versicherte obligatorisch berufsvorsorgeversich er t war. Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Klägerin die zuständige Vorsorgeeinrichtung ist. 3.2 3.2.1

Wie oben in E. 1.1 dargelegt wurde, hätte die Versicherte, Y.___ sel., seinerzeit für die Überweisung ihres bei der Beklagten liegenden Freizügigkeits kapitals an die Klägerin sorgen müssen. Dabei handelte es sich nicht nur um eine blosse Obliegenheit, sondern um eine gesetzliche Pflicht. Der versicherten Person bleibt angesichts des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 FZG ke ine Wahl möglichkeit, ob sie ihr Freizügigkeitskapital an die neue Pensionskasse über tra gen will oder nicht ( vgl. anstatt vieler: Walser, a.a.O., N 1 zu Art. 3 FZG). Die früh ere Vorsorgeeinrichtung ist im Gegenzug verpflichtet , die ganze Aus tritts leistung beziehungsweise das ganze Guthaben an die neue Vorsorgeein richtung

zu übertragen (Walser, a.a.O., N 2 zu Art. 3 FZG). Es kann auch keine Rede da von sein, dass eine minder wichtige Obliegenheit verletzt wurde; es handelte sich vielmehr um einen klaren Verstoss gegen das Freizügigkeitsgesetz. Ob dieses gesetzwidrige Handeln der Versicherten von Anfang an so geplant worden war oder ob es lediglich durch ein Versäumnis dazu gekommen ist, kann ausdrück lich offenbleiben, da dies im vorliegenden Kontext nicht von Belang ist.

Auch der Eintritt eines Vorsorgefalles ändert nach der in E. 1.3 wiedergegebe nen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGE 129 V 440) grundsätzlich nichts an dieser Rechtslage. Somit ist die frühere Vorsorge ein rich tung auch dann, wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und die versicherte Person ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, ver pflichtet, das der versicherten Person zustehende Kapital an die neue Vorsorge einrichtung zu übertragen. Art. 3 Abs. 1 FZG (obligatorische Übertragung an die neue Vor sorgeeinrichtung ) gilt somit auch, wenn bereits ein Vorsorgefall ein getreten ist. Demzufolge handelte die Beklagte unrechtmässig, als sie die Auf forderung der Klägerin vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/12), ihr das Freizügigkeitska pital zu über wei sen, zurückwies und stattdessen am 4. Februar 2013 das Kapital de m Bei ge ladenen auszahlte . 3.2.2

Aus dem Umstand, dass Art. 11 Abs. 2 FZG eine Kann-Vorschrift ist, können die Beklagte und der Beigeladene nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr gibt

die genannte Bestimmung der Klägerin die Möglichkeit, das streitgegen ständ li che Kapital für Rechnung der (verstorbenen) Versicherten einzufordern. Von dies er Befugnis hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Aus der genannten Be stimmung leitet sich zudem auch die Aktivlegitimation der Klägerin ab. Sie kann

- was sie vorliegend tut - das Freizügigkeitskapital für fremde Rechnung ein fordern.

Aus der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 FZG ergibt sich im Übrigen auch die Pflicht der Beklagten an die neue Vorsorgeeinrichtung, mithin an die Klägerin, zu leisten (vgl. dazu auch das in E. 1.3 wiedergegebene Präjudiz). 3.2.3

A ngesichts des oben im Sachverhalt dargestellten zeitlichen Ablaufs ist die Rüge

der Beklagten, die Klägerin hab e sich mit ihrer Forderung auf Übertragung der Freizügigkeitsleistung zu lange Zeit gelassen und handle deshalb wider Treu und

Glauben, nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wandte sich vielmehr binnen Mo nats frist nach dem Tode der Versicherten an die Beklagte. Diskutabel ist viel mehr das Verhalten der Beklagten, die das Freizügigkeitskapital - während der vorprozessualen Auseinandersetzung - an den Beigeladenen auszahlte. 3.2.4

In dem oben in E. 1.3 wiedergegebenen Urteil 9C_169/2012 vom 4. Februar 2013 erwog das Bundesg ericht (E. 2.2), dass auch der Eintritt des Vorsorgefalls (Tod des Vorsorgenehmers) nichts an der Notwendigkeit ändere, den gesetz mässi gen Zu stand wieder herzustellen. Eine andere Betrachtungsweise führte dazu, dass be günstigte Personen der beruflichen Vorsorge gewidmetes Vermö gen in solche n Fällen (das heisst: pflichtwidriges Unterlassen der Einbringung des Freizügig keitskapitals ) dem gesetzlichen Obligatorium entziehen könnten.

Wäre dem nicht so, wären versicherte Personen beziehungsweise deren Hinter las sene (wie vorliegend) aufgrund ihres gesetzwidrigen Handelns (Verlet zung de r Pflicht zur Einbringung des Freizügigkeitskapitals) gegenüber sich rechtskon form verhaltenden Versicherten bevorzugt. Dies ist ein weiterer Grund, wes halb in derartigen Fällen der Zu stand her zustellen ist , der bei gesetzmässigem Handeln vorliegen würde.

Die Klägerin ist demzufolge so zu stellen, als hätte ihr die Versicherte da mals - wie es das Gesetz vorschreibt [Art. 4 Abs. 2 bis FZG]) - die Freizügigkeitsleistung überweisen lassen . Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass die Klä gerin Anspruch auf das gesamte Freizügigkeitskapital hat. Für die Reduktion des Anspruchs auf denjenigen Betrag, der zur Finanzierung der zur Auszahlung kommenden Rente nötig ist , bleibt kein Raum. Damit würde die Versicherte ( bezie hungsweise der Beigeladene) - wie erwähnt - nicht nur gegenüber sich rechts konform verhaltenden Versicherten beziehungsweise deren Hinterlassenen un gerechtfertigt bevorzugt. Es würde darüber hinaus auch der Versichertenge meinschaft

ungerechtfertigterweise Kapital entzogen. Soweit der Beigeladene diesen „Mutationsgewinn“ der Klägerin sinngemäss als ungerecht und treuwid rig qualifizieren liess, ist ihm entgegenzuhalten, dass derartige „ Mutationsge winne “ dem System der beruflichen Vorsorge (mithin dem Versicherungsprin zip ) imma nent

bzw. versicherungsmathematisch einkalkuliert sind. 3.2.5

Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin Anspruch auf das streitgegenständ liche Freizügigkeitskapital h at. Wie bereits ausgeführt , konnte sich die Be klagte durch die Leistung an den Beigeladenen nicht befreien. Es kann offen bleiben, wi e zu entscheiden wäre, wenn die Beklagte gutgläubig gewesen wäre. Vorlie gend wusste die Beklagte jedoch , dass die Klägerin Anspruch auf das Freizügig keits kapital erhob. Sie stand mit ihr deshalb in einer vorprozessu alen Auseinander setzung. Die Beklagte nahm somit das Risiko der Doppelzah lung (beziehungs weise der allfälligen Uneinbringlichkeit einer Rückforderung des Kapitals vom Beigeladenen) bewusst in Kauf. 3.3

Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin das Freizügigkeits ka pital der verstorbenen Versicherten zu überweisen. Die genaue massliche Be rech nung dieses Kapitals ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Die Beklagte wird deshalb zunächst eine nachvollziehbare Abrechnung zu er stellen und anschliessend das Kapital (samt Zinsen) der Klägerin zu überweisen haben. Im Falle einer Auseinandersetzung über die konkrete Höhe des zu über weisen den Betrages wäre wiederum eine Klage zulässig.

Am 4. Februar 2013 überwies die Beklagte die Summe von Fr. 212'051.81 an den Beigeladenen (Urk. 6/8). Darin waren auch reglementarische Zin sen ent halten. Zu beachten ist , dass die Klägerin ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf (die höhe ren ) Verzugszinsen von 5 % hat (Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Denn n ach Lage der Dinge ist das Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2/18), in dem sie der Beklagten bei Nichtbezahlung die Beschreitung des Rechtsweges androhte, als (erste) Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Ein noch früherer Beginn der Verzugszins pflicht lässt sich aber entgegen dem klägerischen Rechtsbegehren nicht begründen. 4.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lich recht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hin wei sen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E.

6).

Dem Beigeladenen steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Freizügig keits kapital von Y.___ sel., reglementarisch verzinst bis zum 30. September 2012, zu überweisen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. Oktober 2012 auf dem bis zum 30. September 2012 reglement arisch verzinsten Kapital . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - HOTELA Vorsorgestiftung - CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule - Advokat André Baur - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker