Sachverhalt
1. 1.1
Die 1984 geborene X.___ war vom 1. Mai 2008 bis zu m Beginn ihrer stationären Behandlung in der Y.___ am 5. Mai 2009 im Restaurant Z.___ als Serviceangestellte tätig und damit bei der GastroSocial Pensionskasse vorsorg eversichert (Urk. 12/7 S. 4, 12/11 und 12/24). 1.2
Sie meldete sich am 15. Oktober 2009 bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbe zug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 12/1). Diese sprach ihr – nach einschlägigen Ab klärungen und nach Durchführung ei nes Belastbarkeitstrainings, das nach zweieinhalb Monaten aufgrund einer er neuten stationären Therapie in der Klinik Y.___
abgebrochen werden musste (Urk. 12/33 und Urk. 12/35) – mit Verfügung vom 13. Juni 2012 mit Wirkung ab 1. April 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basier e nde ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/2) . 1.3
In der Folge wandte sich X.___ an die GastroSocial Pensi onskasse, welche ihr Leistungsbegehren – unter Hinweis auf eine beste hende Frühinvalidität – wiederholt, zuletzt am 1 2. März 2013, ab lehnte (Urk.
2/14, 2/16, 2/18, 8/11, 8/13, 8/8/15, 8/17 und 8/19). 1.4
Im Rahmen eines im September 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht Haushalt/Rente vom 14. März 2014 [ Urk. 12/83]) und qualifizierte die Versicherte – nachdem sie im Januar 2013 eine Tochter geboren hatte (Urk. 12/70) – als je zu 50 % im Erwerbs- und Aufgabenbereich tätig. Bei der Invaliditätsbemessung ging sie so dann von einem Invaliditätsgrad von neu 71
% aus . 2.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob X.___
Kl age gegen die GastroSocial Pensionskasse mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S.
2): „1. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gemäss dem BVG und ih re m Vorsorgereglement zu zahlen - für die Klägerin eine ganze BVG-Rente rückwirkend ab 1.4.2010, - für die Tochter der Klägerin, A.___, geb. 24.1.2013, eine ganze Kinderrente rückwirkend ab 1.2.2013 und - zuzüglich je 5 % Verzugszins auf die ausstehenden Leistungen.
1.2 Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten .“
Die GastroSocial Pensionskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 17. März 2014 auf Abweisung der Klage. Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 24. März 2014 (Urk.
9) die Akte n der Invalidenversicherung (Urk. 12/1-83) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk.
17) und duplicando (Urk.
20) an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130
V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hür zeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Al ters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherun g, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invali di tätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Mo ser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entschei den: „Ruhe kissen“ oder „ Prokrustesbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 2.
2.1
Die Klägerin führte zur Klageb egründung im Wesentlichen aus, d as psychiatri sche Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, das von einer bei ihr vorliegenden Frühinvalidität ausgehe, sei in einem entscheidwesentlichen Punkt mangelhaft. Es berücksichtige die Tatsache, dass sie während Jahren erwerbstätig gewesen sei nicht richtig. So werde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, sie sei im Grunde genommen nie fähig gewesen zu arbeiten, obwohl sie Arbeitsstellen inne gehabt habe. Sie habe zwischen August 2004 und Juli 2005 eine einjährige Ausbildung erfolgreich mit dem Bürofach diplom abgeschlossen. Dies wäre ihr bei einer stark eingeschränkten Arbeitsfä higkeit nicht möglich gewesen. Auch wenn angenommen würde, die invalidi sierende Arbeitsunfähigkeit habe vorbestanden, stehe fest, dass sie während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten und schon vorher
– durch die Absol vierung der Bürofachschule in C.___ – durch eine länger dauernde Ar beitsfähigkeit unterbrochen worden sei . Der Hinweis der Beklagten auf den Vorbescheid der IV-Stelle, der mit der IV-Verfügung materiell identisch sei, sei unbehelflich . Denn die Verwaltung sei für Streitfragen wie die vor liegende nicht zuständig . D ie Beklagte könne sodann aus den Ausführungen der IV-Stelle, wo nach der Versicherungsfall bereits vor dem 18. Altersjahr eingetreten sei res pektive keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bindungswirkung der IV-Verfügung beziehe sich auf den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn, nicht aber auf Feststellungen der IV-Stelle, die invali denversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend gewesen seien (Urk. 1 S.
3 ff. und Urk. 17 S. 4). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die IV-Stelle Schwyz habe den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der Volljährigkeit festgelegt. Eine Leistungspflicht scheide damit von vornherein aus, was sich auch aus den Berichten der Ärzte der Y.___ ergebe. Der in den Jahren 2004 und 2005 besuchte Lehrgang, welcher mit dem Bürofachdiplom D.___ abge schlossen worden sei, stelle keine Berufsausbildung dar. Es müsse als Indiz für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin gewertet werden, dass sie trotz guter Noten die Ausbildung nicht habe abschliessen können und den Lehrgang abgebrochen habe . In der Gastronomie habe sie – mit Unterbrüchen –einzig eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt. Der zeitliche Konnex sei auch nicht durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Restaurant Z.___ unterbrochen worden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Erwerbstätigkeit dauerhaft hätte verrichtet werden können. Der Arbeitsanfall für den Lehrgang sei ausserdem nicht mit dem in einer angepassten Tätigkeit mög lichen Arbeitspensum vergleichbar (Urk. 7 S. 6 ff. und Urk. 20 S. 2 ff.). 3. 3.1
Nach Abschluss der Primar- (sechs Jahre) und S ekundarschule (drei Jahre) in E.___ (Urk. 12/20 S. 1)
besuchte die Klägerin die Kantonsschule in F.___ . Die gymnasiale Ausbildung brach sie nach drei bis vier Monaten wieder ab und nahm eine Saisonstelle für sechs Monate als Serviceangestellte im Res taurant G.___ an (Urk. 12/20 S. 1 und Urk. 12/49 S. 4 f.). In den Jahren 2002 und 2003 arbeitete sie während eineinhalb Jahren als Verkäuferin für die H.___ . Danach war sie von Oktober 2003 bis Juli 2006 als Küchenhilfe im Restaurant I.___ tätig (Urk. 12/20 und Urk. 12/24 S. 2) . Die betreffende Arbeit setzte sie für den Besuch der Ganztagesschule der D.___ vom 17. August 2004 bis 8. Juli 2005 aus, die sie mit dem Bürofachdiplom D.___ abschloss (Urk. 12/20 S. 2 und Urk. 12/24 S. 2) . Vom 8. August 2006 bis am 1. Mai 2007 war d ie Versicherte arbeitslos, wobei sie für die Zeit von Januar bis April 2007 Arbeitslosenents chädigung bezog (Urk. 12/1 S. 7 und Urk. 12/24 S. 2). In der Folge arbeitete sie als Bardame in der J.___ . Diese Tätigkeit beendete sie am 17.
November 2007 aufgrund des Konkurses ihrer Arbeitgeberin, der K.___ . Vom 24. November 2007 bis 5. März 2008 war sie bei der L.___ als Serviceangestellte tätig, wobei sie diese Arbeit wiederum infolge Konkurses ihrer Arbeitgeberin verlor. Anschliessend war sie bis am 20. Mai 2008 arbeitslos und bezog Ar beitslosentaggelder (Urk. 12/24 S. 1) . Danach
– so ihre Angabe in der IV-Mel dung – respektive ab 1. Juli 2008 – gemäss Nennung im Arbeitergeberfrageb o gen vom 30. Oktober 2009 (Urk. 12/11 S. 1) – war sie bis zum Klinikeintritt in die Y.___
im Re staurant Z.___ als Servicekraft angestellt (Urk. 12/1 S. 6 f.). 3.2
Oberarzt Dr. M.___ und der klinische Psychologe lic . phil .
N.___, Y.___, stellten in ihrem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vo m 25. August 2009 (Urk. 12/7) folgende Diagnosen (S. 2): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) mit haltlosen, abhängigen und infantilen Anteilen - Störungen durch Al kohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Störungen durch K okain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21) - St atus nach Störungen durch multiplen Substanzenkonsum, Abhängig keitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch von überwiegend Alkohol und Kokain (ICD-10 F19.25) - Prob leme durch negative Kindheitserl ebnisse: negativ verände rte Struk tur der Famil i enbeziehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2) - In der Familienanamnese Hinweise auf psychische und Verhaltens - störun gen : schädlich er Gebrauch von Alkohol (ICD-10 Z 81.1) und psychische und Verhalt en sstörungen (ICD-10 Z81.8) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Sie führten aus, die Klägerin verfüge über eine geringe Integratio n ihrer Persön lichkeitsstruktur. Bedürfnisregungen könn t en kaum intrapsychisch gebunden und verarbeitet werden, sondern würden sich direkt und handelnd nach aussen richten oder aber würden von ihrer Binnenwahrnehmung entkoppel t (auch mit hilfe ihres Substanz mittelabusus), so dass sie sich innerlich völlig leer (Gefühl der Gefühllosigkeit), orientierungslos und ohne innere Wertigkeit fühle. Dadurch gerate sie in der Folge dauerhaft in die Abhängigkeit and erer Men schen, die ihr diese De fizite kompensieren müss t en, wodurc h sie wiederum sehr anfällig sei auf Manipulation, Verführbarkeit und Missbrauch durch andere. Ihre zentrale Beziehungsangst gelte dem Gefühl der Se lbst vernichtung durch zu grosse Nä he zum nahen Beziehungspart ner oder jenem der Verlustangst. Der exzessive Alkohol- und Kokainkonsum stehe in kompensatorischem Verhältnis zu den genannten Defiziten (S. 1) . Aufgrund der mangelnden Abgrenzungsfä higkeiten stehe sie im Zusammenhang mit ihrer infantilen, emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur betreffend die Hauptzielsetzung der Totalabstinenz vor einer grossen Herausforderung (S. 2) . Sie beginne die grosse Kluft zwischen ih rer bisher jeweils freiwilligen Unterwerfung unter das Diktat pseudoväterlich er Obhut und dem sich davon ste t s erhofften Selbstschutz wahrzunehmen. Da die Klägerin – so Oberarzt M.___ und lic . phil .
N.___ weiter – bereits Zeichen einer chronisc hen Substanz abhängigkeit zeige, sei nach der ers ten stationären psychotherapeutischen Behandlung eine Rückkehr in das angestammte
Berufs umfeld mit einer sehr ungünstigen Prognose hinsichtlich der dauerhaften Absti nenz und psychotherapeutischen Bearbeitung der klar erkennbaren, teilweise massiven Defizite verbunden. Deshalb werde von einer Wiederaufna hme der bisherigen Arbeit abgeraten . Sie verneinten die Frage nach einer verminderten Leistungsfähigkeit bei der Ausübung der bisherigen Tätigkei t und führten er gänzend an,
dass die Leistung
im bisherigen psychischen Verarbeitungsmodus weiterhin erbracht
würde mit grossem Risiko-
und Substanzabhängigkeitsver halten, po tentieller Zunahme der posttraumatischen
und depressiven Sympto matik sowie
selbstmedizierendem massivem Substanzenkonsum . Ausserdem bestehe die Gefahr stetig wiederkehrender Entzugsbehandlungen o hne substan tielle Fortschritte (S. 3). Abschliessend brachten sie betreffend die Frage nach nichtmedizinischen Problemen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, an, dass dies insbesondere für das übergriffige, milieuähnliche und missbräuch li ch-e goistische Berufsumfeld mit psy chosozialen Verwahrlosungstendenzen, welches die psychische Strukturierung der Klägerin gnadenlos ausnutze, gelte (S. 5). 3.3
Die nämlichen Behandler der Y.___ nannten am 29. Oktober 2009 (Urk. 12/13) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) mit emotional instabi len, haltlosen, abhängigen und infantilen Anteilen, vermutlich sei t früher Kindheit und Jugend - Störungen durch Al kohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent in schützender Umgebung (ICD-10 F10.21), seit früher Adoleszenz - Störunge n durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in schützender Umgebung (ICD-10 F14.21), seit Adoleszenz - Störungen durch multiplen Substanzenkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1), seit Adoleszenz - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse: negativ veränderte Struk tur der Familienbezi ehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2), vermutlich seit früher Kindheit bis in früher Adoleszenz - Differentialdiagnose: Posttraumat ische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
circa seit frühem Erwachsenenleben
Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass die Klägerin a ufgrund des Einge bundenseins in ein prognostisch ungünstiges soziales Umfeld bezüglich Total abstinenz, längerfristiger Stabilisierung der depressiven und posttraumatischen Symptomatik sowie den unter therapeutischer Behandlung obliegenden pro zessorientiert en Reifungsprozessen vor einer u ngewissen Zukunft stehe . Sie sei p rognostisch abhängig von einer idealerweise genderspezifischen Langzeitthe rapie mit der Möglichkeit einer abzus chliessenden Erstausbildung (eventuell auch im geschützten Bereich) oder einer teilstationären Weiterbehandlung mit sozialpsychiatrischer Unterstützung zur schrittweisen Reintegration und Auf gleisung einer s elbständigen Lebensperspektive (S. 3). Sie würde d ie Leistung in ihrer aktuellen Tätigkeit im bisherigen psychischen Verarbeitungsmodus weiter hin erbringen mit nach wie vor grossem Risikoverhalten, einer potentiellen Zu nahme der posttraumatischen
und depressiven Symptomatik,
einem selbstmedi zieren de n
Substanzenkonsum und der Gefahr wiederkehrender Entzugsbehand lungen . Da die Klägerin bereits Zeichen einer chronischen Substanz abhängigkeit zeige, sei nach der ersten stationären psychotherapeutischen Behandlung eine Rückkehr in das angestammte Berufsumfeld mit einer sehr ungünstigen Prog nose hinsichtlich dauerhafter Abstinenz und psychotherapeutischer Bearbeitung der klar erkennbaren, teilweise massiven Defizite verbunden. Deshalb werde von einer Wiederaufna hme d er bisherigen Arbeit abgeraten (S. 5) . In einem moti vierenden Berufsumfeld, das auf ihre Probleme Rücksicht nehme, könne mit ei nem minimalen Arbeitspensum von circa 60 % gerechnet werden (S. 6). 3.4
Der an der Y.___ tätige Oberarzt Dr. O.___ berichtete am 2. November 2011 über einen stationären Gesundheitszustand der Klägerin . Es liege eine komplexe Traumafolgestörung mit konse kutiver kombinierter Persön lichkeitsstörung mit emoti onal-instabilen, impulsiven, narzis stischen und histri onischen Anteilen (ICD-10 F61.0) vor. Komorbid liege im Rahmen dieser Er krankung eine Mul t i substanzab hängigkeit (ICD-10 F19.2), aktuell in erster Linie von Kokain, Cannabis, Alkohol und Benzodiazepinen vor. Die genannten Diag nosen hätten einen relev anten Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankungen sowohl in ihrer gesamten körperlichen wie psy chischen Belastbarkeit, als auch in ihrer Stresstoleranz sowie Zuverlässigkeit und Konzentrationsf ähigkeit deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkungen b estünden
seit vielen Jahren. S owohl bei der komplexen Traumafolgestörung als auch bei der Persönlichkeitsstörung sei davon auszugeben, dass diese seit deutlich über zehn Jahren vorliegen würden .
Un ter d er durchgeführten Be handlung hätten
die starke Suizidalität und das selbstverletzende Ver halten na hezu vollständig sistiert werden können. A uch habe der früher exzessive Kon sum unterschiedlicher Su bstanzen, der immer wieder zu Spitaleinweisungen geführt habe, deutlich reduziert werden können . Eine vollständige Abstinenz sei aufgrund der Schwere der psychischen Störungen momentan kaum erreichbar und auch nicht sinnvoll. Die Klägerin wende momenta n namentlich vor allem Cannabis und niedrigdosiert e Benzodiazep ine i m Sinne der Selbstmedikation an.
Es sei davon auszuge hen, dass die Störungen bei der Klägerin sehr schwerwie gend und chronisch s eien und noch einen langen Behandlungsweg erfordern würden . Die Behandlung sei auf jeden Fall lohnend und sinnvoll, da ohne adä quat e störungsspezifische Therapie eine weitere Verschlimmeru ng die Folge wäre. So gehe es vor allem auch darum, einen we iteren exzessiven Konsum mit der folgenden körperlichen und sozialen Desintegration zu verhindern un d ein zumindest einigermassen le benswertes Leben für die Versicherte zu erzielen
(Urk. 12/41/1-3) . 3.5
In seinem im Auftrag der Beklagten verfassten psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2012 (Urk. 12/49) stellte Dr. B.___ nachstehende Diagnosen (S. 13): - Milieubedingte Frühverwahrlosung bei schwierigen Familienverhältnis sen mit - multiplem Substanzgebrauch - anhaltender Cannabisabhängigkeit - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, histrionischen, abhängi gen und impulsiven Anteilen - (ICD-10 Z60.1, Z62.0, F19 [Status nach], F12.24)
Die Untersuchung habe eine Versicherte gezeigt, die kaum eine eigene Persönlich keit habe entwickeln können, im schwierigen Familienumfeld frü h verwahrlost sei, schon als 13-jährige massiv Alkohol getrunken, bald auch al lerhand Drogen zu sich genommen und sich ebenfalls prostituiert habe. Mehrere Suizid versuche (auch schlimme) hätten sie in psychiatrisch stationäre Behand lung geführt. Jetzt stehe sie seit längere r Zeit in ambul ante r Psycho therapie. Diese werde – wie bereits der behandelnde Psychiater berichtet habe – üb er lange Jahre fortzusetzen sein. E ine solch schwierige Herkunftsgeschichte mit der Entwicklung einer komplexen Persönlichkeitsstörung erforder e jahrelange, wenn nicht jahrzehntelange Psychotherapie. Medikamente seien wenig hilfreich mit Ausnahme von Beruhigungsmitteln (wie auch das „ selbstmedizierte Canna bis“), die der Klägerin helfen würden, ihre äusserst aggressiven Tendenzen, die si e meis t gegen sich selber richten würde, unter Kontrolle zu bringen . In diesem Gesundheitszustand
– so der Gutachter weiter –
sei die Klägerin nicht fähig, zu arbeiten. Sie sei es im Grunde noch nie gewesen, obwohl sie Stellen inne gehabt habe. Dies gelte mit Ausnahme der Arbeit, die sie im Restaurant ihres 25 Jahre älteren Freundes, der ihr eine väterliche Stabilität habe geben können, ausgeübt habe, bis er sich getötet habe und die Klägerin sich ebenfalls habe umbringen wollen. Denkbar sei eine angepasste Tätigkeit, etwa zwei mal drei Stunden täg lich, aber nur in einem äusserst strengen, rigiden Rahmen, wie es der jetzige Freund der Klägerin biete. Diese Beurteilung sei abgeleitet vom Umstand, dass sie beim Umbau des Hauses tatkräftig mitmache .
Es handle sich bei der Versi cherten um eine m ilieubedingte Frühverwahrlosung. In wieweit die Persönlich keitsstörung F olge davon sei oder schon damals eine Rolle gespielt habe, k önne nicht entschieden werden (S. 14) . Die Klägerin sei seit ihrer Kindheit respektive Adoleszenz nur reduziert arbeitsfähig gewesen und es bestehe eine Frühinvali dität (S. 15).
4.
4.1
Zur Begründung der Leistungsablehnung stützt sich die Beklagte auf das invali denversicherungsrechtlich Verfügte – insbesondere auf die darin festgehaltene Frühinvalidität – a b und beruft sich dabei auf die grundsätzliche Bindungswir kung. Diesfalls muss sich die Klägerin die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (E. 1.5 hievor) . Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wobei auch die Klägerin anfänglich eine Bin dungswirkung anzunehmen sch ien (Urk. 1 S. 3) . 4.2
Weil sich die Klägerin am 15. Oktober 2009 bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 12/1), bestand Anlass, die Frage nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit wegen dem Einfluss auf den Rentenbeginn auf die Zeit vor Mai 2009 (letztmalige Arbeitstätigkeit, Urk. 12/11/8) auszudehnen. Be i dieser Sachlage kann nämlich
– wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch festgestellt –
der Rentenanspruch bereits mit Wirkung ab April 2010 entstehen, sofern die entsprechende Wartezeit abgelaufen ist bzw. eine verspä tete Anmeldung erfolgte (v gl. Art. 28 Abs.
1 IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Diesbezüglich verhält sich die Klägerin jedoch widersprüchlich, wenn sie im Rahmen des IV-Verfahrens nicht gegen die Annahme einer Frühinvalidität und eines entsprechenden Valideneinkommens
sowie eine gestützt darauf – im Ver gleich zum ersten von der IV-Stelle erlassenen Vorbescheid (Urk. 12/43-44)
– veranlasste
Vorverlegung des Rentenanspruchs
opponiert (siehe Urk. 12/57/68 und 69), im berufs vorsorge rechtlichen Verfahren
hingegen die entsprechenden Feststellungen sich nicht entgegenhalten lassen möchte. Die Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls und des damit zusammenhängenden Beginns des Rentenanspruchs stellt damit eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidende Feststellung dar, über die effektiv zu befinden war (Verfügung vom 13. Juni 2012,
Urk. 12/81) . 4.3
Vorbehalten bleibt in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbe messung durch die Organe der Invalidenversicherung (E. 1.5 hievor), was zu prüfen bleibt.
In medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf das von Dr. B.___ erstellte Gutachten ab, der von einer Frühinvalidität ausging. Diese Einschätzung
wird durch die B eurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. O.___, Y.___, bekräftigt. Diese r ging von einer seit vielen Jahren andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, wobei e r das Bestehen einer psychi schen Erkrankung –
er diagnostizierte eine komplexe Traumafolgestörung mit konsekutiver kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, im pulsiven, narzisstischen und histrionischen Anteilen – seit deutlich über zehn Jahren a nnahm (Urk. 12/41/1-3 S. 1; vgl. auch Urk.
12/13 S. 1). Die RAD-Ärztin P.___
beurteilte alsdann die Expertise als nachvollziehbar und plausibel (Urk. 12/50 S. 3). Aufgrund der sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Juni 2012 präsentierenden Aktenlage ist daher jedenfalls eine offensichtli che Unrichtigkeit der Invaliditätsbemessung nicht ausgewiesen. Eine Frühinva lidität erscheint auch vo r dem Hintergrund der von der Klägerin in der Kindheit erlebten schwierigen Familienverhält nisse mit der Entwicklung einer k omplexen Persönlichkeitsstörung und ihrer dabei entstandenen Persönlichkeitsstruktur
einleuchtend . Auch wenn die Klägerin nach Abbruch ihrer gymnasialen Ausbil dung Teilzeitstellen – mehrheitlich im Gastgewerbe – inne
hatte und das Büro fachdiplom erfolgreich abschloss, wirkt a ng esichts dieser Gegebenheiten
– ins besondere der psychischen Strukturierung der Klägerin – nicht offensichtlich unhaltbar, wenn nicht von ei ner vollen Leistungsfähigkeit während dieser Dauer ausgegangen wird .
Ausserdem wird das Leistungsvermögen der Klägerin von den Ärzten der Y.___ mit dem bisher von ihr entwickelten p sy chischen Verarbeitungsmodus, der die Gefahr einer Zunahme der posttraumati schen und depressiven Symptomatik und von wiederkehrenden Entzugsbe handlungen beinhaltet,
erklärt (Urk. 12/13 S. 5). In diesem Zusammenhang ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. 5.
Nach dem Gesagten ist die Annahme einer Frühinvalidität durch die IV-Stelle und des Eintritts des Versicherungsfalls für die Rente im Zeitpunkt der Vollen dung des 18. Altersjahres jedenfalls nicht unhaltbar. Bei dieser Sachlage
ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen, insbesondere die Edition des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und der Q.___, Restaurant Z.___, und der Personalakten der Q.___ über die Klägerin (Urk. 17 S. 7 f.) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist. Auch für die Ein vernahme von R.___ und S.___ besteht kein Anlass (Urk. 17 S. 8; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinwei sen). Ein Rentenanspruch
– auch gestützt auf Art. 23 lit . c BVG – fällt damit von vornherein ausser Be tracht . Dies führt zur Abweisung der Klage. 6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic . iur . Kaspar Noser - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 2. März 2013, ab lehnte (Urk.
2/14, 2/16, 2/18, 8/11, 8/13, 8/8/15, 8/17 und 8/19).
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs.
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130
V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) .
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
E. 1.6 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E.
E. 2 Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob X.___
Kl age gegen die GastroSocial Pensionskasse mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S.
2): „1. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gemäss dem BVG und ih re m Vorsorgereglement zu zahlen - für die Klägerin eine ganze BVG-Rente rückwirkend ab 1.4.2010, - für die Tochter der Klägerin, A.___, geb. 24.1.2013, eine ganze Kinderrente rückwirkend ab 1.2.2013 und - zuzüglich je 5 % Verzugszins auf die ausstehenden Leistungen.
E. 2.1 Die Klägerin führte zur Klageb egründung im Wesentlichen aus, d as psychiatri sche Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, das von einer bei ihr vorliegenden Frühinvalidität ausgehe, sei in einem entscheidwesentlichen Punkt mangelhaft. Es berücksichtige die Tatsache, dass sie während Jahren erwerbstätig gewesen sei nicht richtig. So werde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, sie sei im Grunde genommen nie fähig gewesen zu arbeiten, obwohl sie Arbeitsstellen inne gehabt habe. Sie habe zwischen August 2004 und Juli 2005 eine einjährige Ausbildung erfolgreich mit dem Bürofach diplom abgeschlossen. Dies wäre ihr bei einer stark eingeschränkten Arbeitsfä higkeit nicht möglich gewesen. Auch wenn angenommen würde, die invalidi sierende Arbeitsunfähigkeit habe vorbestanden, stehe fest, dass sie während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten und schon vorher
– durch die Absol vierung der Bürofachschule in C.___ – durch eine länger dauernde Ar beitsfähigkeit unterbrochen worden sei . Der Hinweis der Beklagten auf den Vorbescheid der IV-Stelle, der mit der IV-Verfügung materiell identisch sei, sei unbehelflich . Denn die Verwaltung sei für Streitfragen wie die vor liegende nicht zuständig . D ie Beklagte könne sodann aus den Ausführungen der IV-Stelle, wo nach der Versicherungsfall bereits vor dem 18. Altersjahr eingetreten sei res pektive keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bindungswirkung der IV-Verfügung beziehe sich auf den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn, nicht aber auf Feststellungen der IV-Stelle, die invali denversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend gewesen seien (Urk. 1 S.
E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die IV-Stelle Schwyz habe den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der Volljährigkeit festgelegt. Eine Leistungspflicht scheide damit von vornherein aus, was sich auch aus den Berichten der Ärzte der Y.___ ergebe. Der in den Jahren 2004 und 2005 besuchte Lehrgang, welcher mit dem Bürofachdiplom D.___ abge schlossen worden sei, stelle keine Berufsausbildung dar. Es müsse als Indiz für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin gewertet werden, dass sie trotz guter Noten die Ausbildung nicht habe abschliessen können und den Lehrgang abgebrochen habe . In der Gastronomie habe sie – mit Unterbrüchen –einzig eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt. Der zeitliche Konnex sei auch nicht durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Restaurant Z.___ unterbrochen worden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Erwerbstätigkeit dauerhaft hätte verrichtet werden können. Der Arbeitsanfall für den Lehrgang sei ausserdem nicht mit dem in einer angepassten Tätigkeit mög lichen Arbeitspensum vergleichbar (Urk.
E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hür zeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Al ters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherun g, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invali di tätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Mo ser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entschei den: „Ruhe kissen“ oder „ Prokrustesbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 2.
E. 3 ff. und Urk. 17 S. 4).
E. 3.1 Nach Abschluss der Primar- (sechs Jahre) und S ekundarschule (drei Jahre) in E.___ (Urk. 12/20 S. 1)
besuchte die Klägerin die Kantonsschule in F.___ . Die gymnasiale Ausbildung brach sie nach drei bis vier Monaten wieder ab und nahm eine Saisonstelle für sechs Monate als Serviceangestellte im Res taurant G.___ an (Urk. 12/20 S. 1 und Urk. 12/49 S. 4 f.). In den Jahren 2002 und 2003 arbeitete sie während eineinhalb Jahren als Verkäuferin für die H.___ . Danach war sie von Oktober 2003 bis Juli 2006 als Küchenhilfe im Restaurant I.___ tätig (Urk. 12/20 und Urk. 12/24 S. 2) . Die betreffende Arbeit setzte sie für den Besuch der Ganztagesschule der D.___ vom 17. August 2004 bis 8. Juli 2005 aus, die sie mit dem Bürofachdiplom D.___ abschloss (Urk. 12/20 S. 2 und Urk. 12/24 S. 2) . Vom 8. August 2006 bis am 1. Mai 2007 war d ie Versicherte arbeitslos, wobei sie für die Zeit von Januar bis April 2007 Arbeitslosenents chädigung bezog (Urk. 12/1 S. 7 und Urk. 12/24 S. 2). In der Folge arbeitete sie als Bardame in der J.___ . Diese Tätigkeit beendete sie am 17.
November 2007 aufgrund des Konkurses ihrer Arbeitgeberin, der K.___ . Vom 24. November 2007 bis 5. März 2008 war sie bei der L.___ als Serviceangestellte tätig, wobei sie diese Arbeit wiederum infolge Konkurses ihrer Arbeitgeberin verlor. Anschliessend war sie bis am 20. Mai 2008 arbeitslos und bezog Ar beitslosentaggelder (Urk. 12/24 S. 1) . Danach
– so ihre Angabe in der IV-Mel dung – respektive ab 1. Juli 2008 – gemäss Nennung im Arbeitergeberfrageb o gen vom 30. Oktober 2009 (Urk. 12/11 S. 1) – war sie bis zum Klinikeintritt in die Y.___
im Re staurant Z.___ als Servicekraft angestellt (Urk. 12/1 S. 6 f.).
E. 3.2 Oberarzt Dr. M.___ und der klinische Psychologe lic . phil .
N.___, Y.___, stellten in ihrem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vo m 25. August 2009 (Urk. 12/7) folgende Diagnosen (S. 2): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) mit haltlosen, abhängigen und infantilen Anteilen - Störungen durch Al kohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Störungen durch K okain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21) - St atus nach Störungen durch multiplen Substanzenkonsum, Abhängig keitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch von überwiegend Alkohol und Kokain (ICD-10 F19.25) - Prob leme durch negative Kindheitserl ebnisse: negativ verände rte Struk tur der Famil i enbeziehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2) - In der Familienanamnese Hinweise auf psychische und Verhaltens - störun gen : schädlich er Gebrauch von Alkohol (ICD-10 Z 81.1) und psychische und Verhalt en sstörungen (ICD-10 Z81.8) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Sie führten aus, die Klägerin verfüge über eine geringe Integratio n ihrer Persön lichkeitsstruktur. Bedürfnisregungen könn t en kaum intrapsychisch gebunden und verarbeitet werden, sondern würden sich direkt und handelnd nach aussen richten oder aber würden von ihrer Binnenwahrnehmung entkoppel t (auch mit hilfe ihres Substanz mittelabusus), so dass sie sich innerlich völlig leer (Gefühl der Gefühllosigkeit), orientierungslos und ohne innere Wertigkeit fühle. Dadurch gerate sie in der Folge dauerhaft in die Abhängigkeit and erer Men schen, die ihr diese De fizite kompensieren müss t en, wodurc h sie wiederum sehr anfällig sei auf Manipulation, Verführbarkeit und Missbrauch durch andere. Ihre zentrale Beziehungsangst gelte dem Gefühl der Se lbst vernichtung durch zu grosse Nä he zum nahen Beziehungspart ner oder jenem der Verlustangst. Der exzessive Alkohol- und Kokainkonsum stehe in kompensatorischem Verhältnis zu den genannten Defiziten (S. 1) . Aufgrund der mangelnden Abgrenzungsfä higkeiten stehe sie im Zusammenhang mit ihrer infantilen, emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur betreffend die Hauptzielsetzung der Totalabstinenz vor einer grossen Herausforderung (S. 2) . Sie beginne die grosse Kluft zwischen ih rer bisher jeweils freiwilligen Unterwerfung unter das Diktat pseudoväterlich er Obhut und dem sich davon ste t s erhofften Selbstschutz wahrzunehmen. Da die Klägerin – so Oberarzt M.___ und lic . phil .
N.___ weiter – bereits Zeichen einer chronisc hen Substanz abhängigkeit zeige, sei nach der ers ten stationären psychotherapeutischen Behandlung eine Rückkehr in das angestammte
Berufs umfeld mit einer sehr ungünstigen Prognose hinsichtlich der dauerhaften Absti nenz und psychotherapeutischen Bearbeitung der klar erkennbaren, teilweise massiven Defizite verbunden. Deshalb werde von einer Wiederaufna hme der bisherigen Arbeit abgeraten . Sie verneinten die Frage nach einer verminderten Leistungsfähigkeit bei der Ausübung der bisherigen Tätigkei t und führten er gänzend an,
dass die Leistung
im bisherigen psychischen Verarbeitungsmodus weiterhin erbracht
würde mit grossem Risiko-
und Substanzabhängigkeitsver halten, po tentieller Zunahme der posttraumatischen
und depressiven Sympto matik sowie
selbstmedizierendem massivem Substanzenkonsum . Ausserdem bestehe die Gefahr stetig wiederkehrender Entzugsbehandlungen o hne substan tielle Fortschritte (S. 3). Abschliessend brachten sie betreffend die Frage nach nichtmedizinischen Problemen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, an, dass dies insbesondere für das übergriffige, milieuähnliche und missbräuch li ch-e goistische Berufsumfeld mit psy chosozialen Verwahrlosungstendenzen, welches die psychische Strukturierung der Klägerin gnadenlos ausnutze, gelte (S. 5).
E. 3.3 Die nämlichen Behandler der Y.___ nannten am 29. Oktober 2009 (Urk. 12/13) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) mit emotional instabi len, haltlosen, abhängigen und infantilen Anteilen, vermutlich sei t früher Kindheit und Jugend - Störungen durch Al kohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent in schützender Umgebung (ICD-10 F10.21), seit früher Adoleszenz - Störunge n durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in schützender Umgebung (ICD-10 F14.21), seit Adoleszenz - Störungen durch multiplen Substanzenkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1), seit Adoleszenz - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse: negativ veränderte Struk tur der Familienbezi ehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2), vermutlich seit früher Kindheit bis in früher Adoleszenz - Differentialdiagnose: Posttraumat ische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
circa seit frühem Erwachsenenleben
Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass die Klägerin a ufgrund des Einge bundenseins in ein prognostisch ungünstiges soziales Umfeld bezüglich Total abstinenz, längerfristiger Stabilisierung der depressiven und posttraumatischen Symptomatik sowie den unter therapeutischer Behandlung obliegenden pro zessorientiert en Reifungsprozessen vor einer u ngewissen Zukunft stehe . Sie sei p rognostisch abhängig von einer idealerweise genderspezifischen Langzeitthe rapie mit der Möglichkeit einer abzus chliessenden Erstausbildung (eventuell auch im geschützten Bereich) oder einer teilstationären Weiterbehandlung mit sozialpsychiatrischer Unterstützung zur schrittweisen Reintegration und Auf gleisung einer s elbständigen Lebensperspektive (S. 3). Sie würde d ie Leistung in ihrer aktuellen Tätigkeit im bisherigen psychischen Verarbeitungsmodus weiter hin erbringen mit nach wie vor grossem Risikoverhalten, einer potentiellen Zu nahme der posttraumatischen
und depressiven Symptomatik,
einem selbstmedi zieren de n
Substanzenkonsum und der Gefahr wiederkehrender Entzugsbehand lungen . Da die Klägerin bereits Zeichen einer chronischen Substanz abhängigkeit zeige, sei nach der ersten stationären psychotherapeutischen Behandlung eine Rückkehr in das angestammte Berufsumfeld mit einer sehr ungünstigen Prog nose hinsichtlich dauerhafter Abstinenz und psychotherapeutischer Bearbeitung der klar erkennbaren, teilweise massiven Defizite verbunden. Deshalb werde von einer Wiederaufna hme d er bisherigen Arbeit abgeraten (S. 5) . In einem moti vierenden Berufsumfeld, das auf ihre Probleme Rücksicht nehme, könne mit ei nem minimalen Arbeitspensum von circa 60 % gerechnet werden (S. 6).
E. 3.4 Der an der Y.___ tätige Oberarzt Dr. O.___ berichtete am 2. November 2011 über einen stationären Gesundheitszustand der Klägerin . Es liege eine komplexe Traumafolgestörung mit konse kutiver kombinierter Persön lichkeitsstörung mit emoti onal-instabilen, impulsiven, narzis stischen und histri onischen Anteilen (ICD-10 F61.0) vor. Komorbid liege im Rahmen dieser Er krankung eine Mul t i substanzab hängigkeit (ICD-10 F19.2), aktuell in erster Linie von Kokain, Cannabis, Alkohol und Benzodiazepinen vor. Die genannten Diag nosen hätten einen relev anten Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankungen sowohl in ihrer gesamten körperlichen wie psy chischen Belastbarkeit, als auch in ihrer Stresstoleranz sowie Zuverlässigkeit und Konzentrationsf ähigkeit deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkungen b estünden
seit vielen Jahren. S owohl bei der komplexen Traumafolgestörung als auch bei der Persönlichkeitsstörung sei davon auszugeben, dass diese seit deutlich über zehn Jahren vorliegen würden .
Un ter d er durchgeführten Be handlung hätten
die starke Suizidalität und das selbstverletzende Ver halten na hezu vollständig sistiert werden können. A uch habe der früher exzessive Kon sum unterschiedlicher Su bstanzen, der immer wieder zu Spitaleinweisungen geführt habe, deutlich reduziert werden können . Eine vollständige Abstinenz sei aufgrund der Schwere der psychischen Störungen momentan kaum erreichbar und auch nicht sinnvoll. Die Klägerin wende momenta n namentlich vor allem Cannabis und niedrigdosiert e Benzodiazep ine i m Sinne der Selbstmedikation an.
Es sei davon auszuge hen, dass die Störungen bei der Klägerin sehr schwerwie gend und chronisch s eien und noch einen langen Behandlungsweg erfordern würden . Die Behandlung sei auf jeden Fall lohnend und sinnvoll, da ohne adä quat e störungsspezifische Therapie eine weitere Verschlimmeru ng die Folge wäre. So gehe es vor allem auch darum, einen we iteren exzessiven Konsum mit der folgenden körperlichen und sozialen Desintegration zu verhindern un d ein zumindest einigermassen le benswertes Leben für die Versicherte zu erzielen
(Urk. 12/41/1-3) .
E. 3.5 In seinem im Auftrag der Beklagten verfassten psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2012 (Urk. 12/49) stellte Dr. B.___ nachstehende Diagnosen (S. 13): - Milieubedingte Frühverwahrlosung bei schwierigen Familienverhältnis sen mit - multiplem Substanzgebrauch - anhaltender Cannabisabhängigkeit - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, histrionischen, abhängi gen und impulsiven Anteilen - (ICD-10 Z60.1, Z62.0, F19 [Status nach], F12.24)
Die Untersuchung habe eine Versicherte gezeigt, die kaum eine eigene Persönlich keit habe entwickeln können, im schwierigen Familienumfeld frü h verwahrlost sei, schon als 13-jährige massiv Alkohol getrunken, bald auch al lerhand Drogen zu sich genommen und sich ebenfalls prostituiert habe. Mehrere Suizid versuche (auch schlimme) hätten sie in psychiatrisch stationäre Behand lung geführt. Jetzt stehe sie seit längere r Zeit in ambul ante r Psycho therapie. Diese werde – wie bereits der behandelnde Psychiater berichtet habe – üb er lange Jahre fortzusetzen sein. E ine solch schwierige Herkunftsgeschichte mit der Entwicklung einer komplexen Persönlichkeitsstörung erforder e jahrelange, wenn nicht jahrzehntelange Psychotherapie. Medikamente seien wenig hilfreich mit Ausnahme von Beruhigungsmitteln (wie auch das „ selbstmedizierte Canna bis“), die der Klägerin helfen würden, ihre äusserst aggressiven Tendenzen, die si e meis t gegen sich selber richten würde, unter Kontrolle zu bringen . In diesem Gesundheitszustand
– so der Gutachter weiter –
sei die Klägerin nicht fähig, zu arbeiten. Sie sei es im Grunde noch nie gewesen, obwohl sie Stellen inne gehabt habe. Dies gelte mit Ausnahme der Arbeit, die sie im Restaurant ihres 25 Jahre älteren Freundes, der ihr eine väterliche Stabilität habe geben können, ausgeübt habe, bis er sich getötet habe und die Klägerin sich ebenfalls habe umbringen wollen. Denkbar sei eine angepasste Tätigkeit, etwa zwei mal drei Stunden täg lich, aber nur in einem äusserst strengen, rigiden Rahmen, wie es der jetzige Freund der Klägerin biete. Diese Beurteilung sei abgeleitet vom Umstand, dass sie beim Umbau des Hauses tatkräftig mitmache .
Es handle sich bei der Versi cherten um eine m ilieubedingte Frühverwahrlosung. In wieweit die Persönlich keitsstörung F olge davon sei oder schon damals eine Rolle gespielt habe, k önne nicht entschieden werden (S. 14) . Die Klägerin sei seit ihrer Kindheit respektive Adoleszenz nur reduziert arbeitsfähig gewesen und es bestehe eine Frühinvali dität (S. 15).
4.
4.1
Zur Begründung der Leistungsablehnung stützt sich die Beklagte auf das invali denversicherungsrechtlich Verfügte – insbesondere auf die darin festgehaltene Frühinvalidität – a b und beruft sich dabei auf die grundsätzliche Bindungswir kung. Diesfalls muss sich die Klägerin die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (E. 1.5 hievor) . Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wobei auch die Klägerin anfänglich eine Bin dungswirkung anzunehmen sch ien (Urk. 1 S. 3) . 4.2
Weil sich die Klägerin am 15. Oktober 2009 bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 12/1), bestand Anlass, die Frage nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit wegen dem Einfluss auf den Rentenbeginn auf die Zeit vor Mai 2009 (letztmalige Arbeitstätigkeit, Urk. 12/11/8) auszudehnen. Be i dieser Sachlage kann nämlich
– wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch festgestellt –
der Rentenanspruch bereits mit Wirkung ab April 2010 entstehen, sofern die entsprechende Wartezeit abgelaufen ist bzw. eine verspä tete Anmeldung erfolgte (v gl. Art. 28 Abs.
1 IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Diesbezüglich verhält sich die Klägerin jedoch widersprüchlich, wenn sie im Rahmen des IV-Verfahrens nicht gegen die Annahme einer Frühinvalidität und eines entsprechenden Valideneinkommens
sowie eine gestützt darauf – im Ver gleich zum ersten von der IV-Stelle erlassenen Vorbescheid (Urk. 12/43-44)
– veranlasste
Vorverlegung des Rentenanspruchs
opponiert (siehe Urk. 12/57/68 und 69), im berufs vorsorge rechtlichen Verfahren
hingegen die entsprechenden Feststellungen sich nicht entgegenhalten lassen möchte. Die Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls und des damit zusammenhängenden Beginns des Rentenanspruchs stellt damit eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidende Feststellung dar, über die effektiv zu befinden war (Verfügung vom 13. Juni 2012,
Urk. 12/81) . 4.3
Vorbehalten bleibt in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbe messung durch die Organe der Invalidenversicherung (E. 1.5 hievor), was zu prüfen bleibt.
In medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf das von Dr. B.___ erstellte Gutachten ab, der von einer Frühinvalidität ausging. Diese Einschätzung
wird durch die B eurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. O.___, Y.___, bekräftigt. Diese r ging von einer seit vielen Jahren andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, wobei e r das Bestehen einer psychi schen Erkrankung –
er diagnostizierte eine komplexe Traumafolgestörung mit konsekutiver kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, im pulsiven, narzisstischen und histrionischen Anteilen – seit deutlich über zehn Jahren a nnahm (Urk. 12/41/1-3 S. 1; vgl. auch Urk.
12/13 S. 1). Die RAD-Ärztin P.___
beurteilte alsdann die Expertise als nachvollziehbar und plausibel (Urk. 12/50 S. 3). Aufgrund der sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Juni 2012 präsentierenden Aktenlage ist daher jedenfalls eine offensichtli che Unrichtigkeit der Invaliditätsbemessung nicht ausgewiesen. Eine Frühinva lidität erscheint auch vo r dem Hintergrund der von der Klägerin in der Kindheit erlebten schwierigen Familienverhält nisse mit der Entwicklung einer k omplexen Persönlichkeitsstörung und ihrer dabei entstandenen Persönlichkeitsstruktur
einleuchtend . Auch wenn die Klägerin nach Abbruch ihrer gymnasialen Ausbil dung Teilzeitstellen – mehrheitlich im Gastgewerbe – inne
hatte und das Büro fachdiplom erfolgreich abschloss, wirkt a ng esichts dieser Gegebenheiten
– ins besondere der psychischen Strukturierung der Klägerin – nicht offensichtlich unhaltbar, wenn nicht von ei ner vollen Leistungsfähigkeit während dieser Dauer ausgegangen wird .
Ausserdem wird das Leistungsvermögen der Klägerin von den Ärzten der Y.___ mit dem bisher von ihr entwickelten p sy chischen Verarbeitungsmodus, der die Gefahr einer Zunahme der posttraumati schen und depressiven Symptomatik und von wiederkehrenden Entzugsbe handlungen beinhaltet,
erklärt (Urk. 12/13 S. 5). In diesem Zusammenhang ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. 5.
Nach dem Gesagten ist die Annahme einer Frühinvalidität durch die IV-Stelle und des Eintritts des Versicherungsfalls für die Rente im Zeitpunkt der Vollen dung des 18. Altersjahres jedenfalls nicht unhaltbar. Bei dieser Sachlage
ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen, insbesondere die Edition des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und der Q.___, Restaurant Z.___, und der Personalakten der Q.___ über die Klägerin (Urk. 17 S. 7 f.) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist. Auch für die Ein vernahme von R.___ und S.___ besteht kein Anlass (Urk. 17 S. 8; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinwei sen). Ein Rentenanspruch
– auch gestützt auf Art. 23 lit . c BVG – fällt damit von vornherein ausser Be tracht . Dies führt zur Abweisung der Klage. 6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic . iur . Kaspar Noser - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 7 S. 6 ff. und Urk. 20 S. 2 ff.). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00011 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
29. September 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Kaspar Noser Weber Huber Noser Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen gegen GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1984 geborene X.___ war vom 1. Mai 2008 bis zu m Beginn ihrer stationären Behandlung in der Y.___ am 5. Mai 2009 im Restaurant Z.___ als Serviceangestellte tätig und damit bei der GastroSocial Pensionskasse vorsorg eversichert (Urk. 12/7 S. 4, 12/11 und 12/24). 1.2
Sie meldete sich am 15. Oktober 2009 bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbe zug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 12/1). Diese sprach ihr – nach einschlägigen Ab klärungen und nach Durchführung ei nes Belastbarkeitstrainings, das nach zweieinhalb Monaten aufgrund einer er neuten stationären Therapie in der Klinik Y.___
abgebrochen werden musste (Urk. 12/33 und Urk. 12/35) – mit Verfügung vom 13. Juni 2012 mit Wirkung ab 1. April 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basier e nde ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2/2) . 1.3
In der Folge wandte sich X.___ an die GastroSocial Pensi onskasse, welche ihr Leistungsbegehren – unter Hinweis auf eine beste hende Frühinvalidität – wiederholt, zuletzt am 1 2. März 2013, ab lehnte (Urk.
2/14, 2/16, 2/18, 8/11, 8/13, 8/8/15, 8/17 und 8/19). 1.4
Im Rahmen eines im September 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht Haushalt/Rente vom 14. März 2014 [ Urk. 12/83]) und qualifizierte die Versicherte – nachdem sie im Januar 2013 eine Tochter geboren hatte (Urk. 12/70) – als je zu 50 % im Erwerbs- und Aufgabenbereich tätig. Bei der Invaliditätsbemessung ging sie so dann von einem Invaliditätsgrad von neu 71
% aus . 2.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob X.___
Kl age gegen die GastroSocial Pensionskasse mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S.
2): „1. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gemäss dem BVG und ih re m Vorsorgereglement zu zahlen - für die Klägerin eine ganze BVG-Rente rückwirkend ab 1.4.2010, - für die Tochter der Klägerin, A.___, geb. 24.1.2013, eine ganze Kinderrente rückwirkend ab 1.2.2013 und - zuzüglich je 5 % Verzugszins auf die ausstehenden Leistungen.
1.2 Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten .“
Die GastroSocial Pensionskasse schloss in ihrer Klageantwort vom 17. März 2014 auf Abweisung der Klage. Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 24. März 2014 (Urk.
9) die Akte n der Invalidenversicherung (Urk. 12/1-83) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk.
17) und duplicando (Urk.
20) an ihren Rechtsbegehren fest. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un terstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrich tungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Ar beitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der In validenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh mer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130
V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und In validität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in je dem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20
% beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 / 9C_110/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent scheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.6
Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen ge knüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1; Hür zeler, BVG und FZG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In va lidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Al ters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherun g, Bern 2010, Art. 23 N 14; Hürzeler, Invali di tätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, S. 202 f. und Mo ser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entschei den: „Ruhe kissen“ oder „ Prokrustesbett “?, in: AJP 2002 S. 927). 2.
2.1
Die Klägerin führte zur Klageb egründung im Wesentlichen aus, d as psychiatri sche Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, das von einer bei ihr vorliegenden Frühinvalidität ausgehe, sei in einem entscheidwesentlichen Punkt mangelhaft. Es berücksichtige die Tatsache, dass sie während Jahren erwerbstätig gewesen sei nicht richtig. So werde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, sie sei im Grunde genommen nie fähig gewesen zu arbeiten, obwohl sie Arbeitsstellen inne gehabt habe. Sie habe zwischen August 2004 und Juli 2005 eine einjährige Ausbildung erfolgreich mit dem Bürofach diplom abgeschlossen. Dies wäre ihr bei einer stark eingeschränkten Arbeitsfä higkeit nicht möglich gewesen. Auch wenn angenommen würde, die invalidi sierende Arbeitsunfähigkeit habe vorbestanden, stehe fest, dass sie während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten und schon vorher
– durch die Absol vierung der Bürofachschule in C.___ – durch eine länger dauernde Ar beitsfähigkeit unterbrochen worden sei . Der Hinweis der Beklagten auf den Vorbescheid der IV-Stelle, der mit der IV-Verfügung materiell identisch sei, sei unbehelflich . Denn die Verwaltung sei für Streitfragen wie die vor liegende nicht zuständig . D ie Beklagte könne sodann aus den Ausführungen der IV-Stelle, wo nach der Versicherungsfall bereits vor dem 18. Altersjahr eingetreten sei res pektive keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bindungswirkung der IV-Verfügung beziehe sich auf den Invaliditätsgrad und den Rentenbeginn, nicht aber auf Feststellungen der IV-Stelle, die invali denversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend gewesen seien (Urk. 1 S.
3 ff. und Urk. 17 S. 4). 2.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die IV-Stelle Schwyz habe den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der Volljährigkeit festgelegt. Eine Leistungspflicht scheide damit von vornherein aus, was sich auch aus den Berichten der Ärzte der Y.___ ergebe. Der in den Jahren 2004 und 2005 besuchte Lehrgang, welcher mit dem Bürofachdiplom D.___ abge schlossen worden sei, stelle keine Berufsausbildung dar. Es müsse als Indiz für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin gewertet werden, dass sie trotz guter Noten die Ausbildung nicht habe abschliessen können und den Lehrgang abgebrochen habe . In der Gastronomie habe sie – mit Unterbrüchen –einzig eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt. Der zeitliche Konnex sei auch nicht durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Restaurant Z.___ unterbrochen worden. Denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffende Erwerbstätigkeit dauerhaft hätte verrichtet werden können. Der Arbeitsanfall für den Lehrgang sei ausserdem nicht mit dem in einer angepassten Tätigkeit mög lichen Arbeitspensum vergleichbar (Urk. 7 S. 6 ff. und Urk. 20 S. 2 ff.). 3. 3.1
Nach Abschluss der Primar- (sechs Jahre) und S ekundarschule (drei Jahre) in E.___ (Urk. 12/20 S. 1)
besuchte die Klägerin die Kantonsschule in F.___ . Die gymnasiale Ausbildung brach sie nach drei bis vier Monaten wieder ab und nahm eine Saisonstelle für sechs Monate als Serviceangestellte im Res taurant G.___ an (Urk. 12/20 S. 1 und Urk. 12/49 S. 4 f.). In den Jahren 2002 und 2003 arbeitete sie während eineinhalb Jahren als Verkäuferin für die H.___ . Danach war sie von Oktober 2003 bis Juli 2006 als Küchenhilfe im Restaurant I.___ tätig (Urk. 12/20 und Urk. 12/24 S. 2) . Die betreffende Arbeit setzte sie für den Besuch der Ganztagesschule der D.___ vom 17. August 2004 bis 8. Juli 2005 aus, die sie mit dem Bürofachdiplom D.___ abschloss (Urk. 12/20 S. 2 und Urk. 12/24 S. 2) . Vom 8. August 2006 bis am 1. Mai 2007 war d ie Versicherte arbeitslos, wobei sie für die Zeit von Januar bis April 2007 Arbeitslosenents chädigung bezog (Urk. 12/1 S. 7 und Urk. 12/24 S. 2). In der Folge arbeitete sie als Bardame in der J.___ . Diese Tätigkeit beendete sie am 17.
November 2007 aufgrund des Konkurses ihrer Arbeitgeberin, der K.___ . Vom 24. November 2007 bis 5. März 2008 war sie bei der L.___ als Serviceangestellte tätig, wobei sie diese Arbeit wiederum infolge Konkurses ihrer Arbeitgeberin verlor. Anschliessend war sie bis am 20. Mai 2008 arbeitslos und bezog Ar beitslosentaggelder (Urk. 12/24 S. 1) . Danach
– so ihre Angabe in der IV-Mel dung – respektive ab 1. Juli 2008 – gemäss Nennung im Arbeitergeberfrageb o gen vom 30. Oktober 2009 (Urk. 12/11 S. 1) – war sie bis zum Klinikeintritt in die Y.___
im Re staurant Z.___ als Servicekraft angestellt (Urk. 12/1 S. 6 f.). 3.2
Oberarzt Dr. M.___ und der klinische Psychologe lic . phil .
N.___, Y.___, stellten in ihrem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht vo m 25. August 2009 (Urk. 12/7) folgende Diagnosen (S. 2): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) mit haltlosen, abhängigen und infantilen Anteilen - Störungen durch Al kohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - Störungen durch K okain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F14.21) - St atus nach Störungen durch multiplen Substanzenkonsum, Abhängig keitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch von überwiegend Alkohol und Kokain (ICD-10 F19.25) - Prob leme durch negative Kindheitserl ebnisse: negativ verände rte Struk tur der Famil i enbeziehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2) - In der Familienanamnese Hinweise auf psychische und Verhaltens - störun gen : schädlich er Gebrauch von Alkohol (ICD-10 Z 81.1) und psychische und Verhalt en sstörungen (ICD-10 Z81.8) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Sie führten aus, die Klägerin verfüge über eine geringe Integratio n ihrer Persön lichkeitsstruktur. Bedürfnisregungen könn t en kaum intrapsychisch gebunden und verarbeitet werden, sondern würden sich direkt und handelnd nach aussen richten oder aber würden von ihrer Binnenwahrnehmung entkoppel t (auch mit hilfe ihres Substanz mittelabusus), so dass sie sich innerlich völlig leer (Gefühl der Gefühllosigkeit), orientierungslos und ohne innere Wertigkeit fühle. Dadurch gerate sie in der Folge dauerhaft in die Abhängigkeit and erer Men schen, die ihr diese De fizite kompensieren müss t en, wodurc h sie wiederum sehr anfällig sei auf Manipulation, Verführbarkeit und Missbrauch durch andere. Ihre zentrale Beziehungsangst gelte dem Gefühl der Se lbst vernichtung durch zu grosse Nä he zum nahen Beziehungspart ner oder jenem der Verlustangst. Der exzessive Alkohol- und Kokainkonsum stehe in kompensatorischem Verhältnis zu den genannten Defiziten (S. 1) . Aufgrund der mangelnden Abgrenzungsfä higkeiten stehe sie im Zusammenhang mit ihrer infantilen, emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur betreffend die Hauptzielsetzung der Totalabstinenz vor einer grossen Herausforderung (S. 2) . Sie beginne die grosse Kluft zwischen ih rer bisher jeweils freiwilligen Unterwerfung unter das Diktat pseudoväterlich er Obhut und dem sich davon ste t s erhofften Selbstschutz wahrzunehmen. Da die Klägerin – so Oberarzt M.___ und lic . phil .
N.___ weiter – bereits Zeichen einer chronisc hen Substanz abhängigkeit zeige, sei nach der ers ten stationären psychotherapeutischen Behandlung eine Rückkehr in das angestammte
Berufs umfeld mit einer sehr ungünstigen Prognose hinsichtlich der dauerhaften Absti nenz und psychotherapeutischen Bearbeitung der klar erkennbaren, teilweise massiven Defizite verbunden. Deshalb werde von einer Wiederaufna hme der bisherigen Arbeit abgeraten . Sie verneinten die Frage nach einer verminderten Leistungsfähigkeit bei der Ausübung der bisherigen Tätigkei t und führten er gänzend an,
dass die Leistung
im bisherigen psychischen Verarbeitungsmodus weiterhin erbracht
würde mit grossem Risiko-
und Substanzabhängigkeitsver halten, po tentieller Zunahme der posttraumatischen
und depressiven Sympto matik sowie
selbstmedizierendem massivem Substanzenkonsum . Ausserdem bestehe die Gefahr stetig wiederkehrender Entzugsbehandlungen o hne substan tielle Fortschritte (S. 3). Abschliessend brachten sie betreffend die Frage nach nichtmedizinischen Problemen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, an, dass dies insbesondere für das übergriffige, milieuähnliche und missbräuch li ch-e goistische Berufsumfeld mit psy chosozialen Verwahrlosungstendenzen, welches die psychische Strukturierung der Klägerin gnadenlos ausnutze, gelte (S. 5). 3.3
Die nämlichen Behandler der Y.___ nannten am 29. Oktober 2009 (Urk. 12/13) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0) mit emotional instabi len, haltlosen, abhängigen und infantilen Anteilen, vermutlich sei t früher Kindheit und Jugend - Störungen durch Al kohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig absti nent in schützender Umgebung (ICD-10 F10.21), seit früher Adoleszenz - Störunge n durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in schützender Umgebung (ICD-10 F14.21), seit Adoleszenz - Störungen durch multiplen Substanzenkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1), seit Adoleszenz - Probleme durch negative Kindheitserlebnisse: negativ veränderte Struk tur der Familienbezi ehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2), vermutlich seit früher Kindheit bis in früher Adoleszenz - Differentialdiagnose: Posttraumat ische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1),
circa seit frühem Erwachsenenleben
Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass die Klägerin a ufgrund des Einge bundenseins in ein prognostisch ungünstiges soziales Umfeld bezüglich Total abstinenz, längerfristiger Stabilisierung der depressiven und posttraumatischen Symptomatik sowie den unter therapeutischer Behandlung obliegenden pro zessorientiert en Reifungsprozessen vor einer u ngewissen Zukunft stehe . Sie sei p rognostisch abhängig von einer idealerweise genderspezifischen Langzeitthe rapie mit der Möglichkeit einer abzus chliessenden Erstausbildung (eventuell auch im geschützten Bereich) oder einer teilstationären Weiterbehandlung mit sozialpsychiatrischer Unterstützung zur schrittweisen Reintegration und Auf gleisung einer s elbständigen Lebensperspektive (S. 3). Sie würde d ie Leistung in ihrer aktuellen Tätigkeit im bisherigen psychischen Verarbeitungsmodus weiter hin erbringen mit nach wie vor grossem Risikoverhalten, einer potentiellen Zu nahme der posttraumatischen
und depressiven Symptomatik,
einem selbstmedi zieren de n
Substanzenkonsum und der Gefahr wiederkehrender Entzugsbehand lungen . Da die Klägerin bereits Zeichen einer chronischen Substanz abhängigkeit zeige, sei nach der ersten stationären psychotherapeutischen Behandlung eine Rückkehr in das angestammte Berufsumfeld mit einer sehr ungünstigen Prog nose hinsichtlich dauerhafter Abstinenz und psychotherapeutischer Bearbeitung der klar erkennbaren, teilweise massiven Defizite verbunden. Deshalb werde von einer Wiederaufna hme d er bisherigen Arbeit abgeraten (S. 5) . In einem moti vierenden Berufsumfeld, das auf ihre Probleme Rücksicht nehme, könne mit ei nem minimalen Arbeitspensum von circa 60 % gerechnet werden (S. 6). 3.4
Der an der Y.___ tätige Oberarzt Dr. O.___ berichtete am 2. November 2011 über einen stationären Gesundheitszustand der Klägerin . Es liege eine komplexe Traumafolgestörung mit konse kutiver kombinierter Persön lichkeitsstörung mit emoti onal-instabilen, impulsiven, narzis stischen und histri onischen Anteilen (ICD-10 F61.0) vor. Komorbid liege im Rahmen dieser Er krankung eine Mul t i substanzab hängigkeit (ICD-10 F19.2), aktuell in erster Linie von Kokain, Cannabis, Alkohol und Benzodiazepinen vor. Die genannten Diag nosen hätten einen relev anten Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankungen sowohl in ihrer gesamten körperlichen wie psy chischen Belastbarkeit, als auch in ihrer Stresstoleranz sowie Zuverlässigkeit und Konzentrationsf ähigkeit deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkungen b estünden
seit vielen Jahren. S owohl bei der komplexen Traumafolgestörung als auch bei der Persönlichkeitsstörung sei davon auszugeben, dass diese seit deutlich über zehn Jahren vorliegen würden .
Un ter d er durchgeführten Be handlung hätten
die starke Suizidalität und das selbstverletzende Ver halten na hezu vollständig sistiert werden können. A uch habe der früher exzessive Kon sum unterschiedlicher Su bstanzen, der immer wieder zu Spitaleinweisungen geführt habe, deutlich reduziert werden können . Eine vollständige Abstinenz sei aufgrund der Schwere der psychischen Störungen momentan kaum erreichbar und auch nicht sinnvoll. Die Klägerin wende momenta n namentlich vor allem Cannabis und niedrigdosiert e Benzodiazep ine i m Sinne der Selbstmedikation an.
Es sei davon auszuge hen, dass die Störungen bei der Klägerin sehr schwerwie gend und chronisch s eien und noch einen langen Behandlungsweg erfordern würden . Die Behandlung sei auf jeden Fall lohnend und sinnvoll, da ohne adä quat e störungsspezifische Therapie eine weitere Verschlimmeru ng die Folge wäre. So gehe es vor allem auch darum, einen we iteren exzessiven Konsum mit der folgenden körperlichen und sozialen Desintegration zu verhindern un d ein zumindest einigermassen le benswertes Leben für die Versicherte zu erzielen
(Urk. 12/41/1-3) . 3.5
In seinem im Auftrag der Beklagten verfassten psychiatrischen Gutachten vom 4. Februar 2012 (Urk. 12/49) stellte Dr. B.___ nachstehende Diagnosen (S. 13): - Milieubedingte Frühverwahrlosung bei schwierigen Familienverhältnis sen mit - multiplem Substanzgebrauch - anhaltender Cannabisabhängigkeit - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, histrionischen, abhängi gen und impulsiven Anteilen - (ICD-10 Z60.1, Z62.0, F19 [Status nach], F12.24)
Die Untersuchung habe eine Versicherte gezeigt, die kaum eine eigene Persönlich keit habe entwickeln können, im schwierigen Familienumfeld frü h verwahrlost sei, schon als 13-jährige massiv Alkohol getrunken, bald auch al lerhand Drogen zu sich genommen und sich ebenfalls prostituiert habe. Mehrere Suizid versuche (auch schlimme) hätten sie in psychiatrisch stationäre Behand lung geführt. Jetzt stehe sie seit längere r Zeit in ambul ante r Psycho therapie. Diese werde – wie bereits der behandelnde Psychiater berichtet habe – üb er lange Jahre fortzusetzen sein. E ine solch schwierige Herkunftsgeschichte mit der Entwicklung einer komplexen Persönlichkeitsstörung erforder e jahrelange, wenn nicht jahrzehntelange Psychotherapie. Medikamente seien wenig hilfreich mit Ausnahme von Beruhigungsmitteln (wie auch das „ selbstmedizierte Canna bis“), die der Klägerin helfen würden, ihre äusserst aggressiven Tendenzen, die si e meis t gegen sich selber richten würde, unter Kontrolle zu bringen . In diesem Gesundheitszustand
– so der Gutachter weiter –
sei die Klägerin nicht fähig, zu arbeiten. Sie sei es im Grunde noch nie gewesen, obwohl sie Stellen inne gehabt habe. Dies gelte mit Ausnahme der Arbeit, die sie im Restaurant ihres 25 Jahre älteren Freundes, der ihr eine väterliche Stabilität habe geben können, ausgeübt habe, bis er sich getötet habe und die Klägerin sich ebenfalls habe umbringen wollen. Denkbar sei eine angepasste Tätigkeit, etwa zwei mal drei Stunden täg lich, aber nur in einem äusserst strengen, rigiden Rahmen, wie es der jetzige Freund der Klägerin biete. Diese Beurteilung sei abgeleitet vom Umstand, dass sie beim Umbau des Hauses tatkräftig mitmache .
Es handle sich bei der Versi cherten um eine m ilieubedingte Frühverwahrlosung. In wieweit die Persönlich keitsstörung F olge davon sei oder schon damals eine Rolle gespielt habe, k önne nicht entschieden werden (S. 14) . Die Klägerin sei seit ihrer Kindheit respektive Adoleszenz nur reduziert arbeitsfähig gewesen und es bestehe eine Frühinvali dität (S. 15).
4.
4.1
Zur Begründung der Leistungsablehnung stützt sich die Beklagte auf das invali denversicherungsrechtlich Verfügte – insbesondere auf die darin festgehaltene Frühinvalidität – a b und beruft sich dabei auf die grundsätzliche Bindungswir kung. Diesfalls muss sich die Klägerin die invalidenversicherungsrechtliche Be trachtungsweise entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (E. 1.5 hievor) . Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wobei auch die Klägerin anfänglich eine Bin dungswirkung anzunehmen sch ien (Urk. 1 S. 3) . 4.2
Weil sich die Klägerin am 15. Oktober 2009 bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 12/1), bestand Anlass, die Frage nach dem Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit wegen dem Einfluss auf den Rentenbeginn auf die Zeit vor Mai 2009 (letztmalige Arbeitstätigkeit, Urk. 12/11/8) auszudehnen. Be i dieser Sachlage kann nämlich
– wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren denn auch festgestellt –
der Rentenanspruch bereits mit Wirkung ab April 2010 entstehen, sofern die entsprechende Wartezeit abgelaufen ist bzw. eine verspä tete Anmeldung erfolgte (v gl. Art. 28 Abs.
1 IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Diesbezüglich verhält sich die Klägerin jedoch widersprüchlich, wenn sie im Rahmen des IV-Verfahrens nicht gegen die Annahme einer Frühinvalidität und eines entsprechenden Valideneinkommens
sowie eine gestützt darauf – im Ver gleich zum ersten von der IV-Stelle erlassenen Vorbescheid (Urk. 12/43-44)
– veranlasste
Vorverlegung des Rentenanspruchs
opponiert (siehe Urk. 12/57/68 und 69), im berufs vorsorge rechtlichen Verfahren
hingegen die entsprechenden Feststellungen sich nicht entgegenhalten lassen möchte. Die Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls und des damit zusammenhängenden Beginns des Rentenanspruchs stellt damit eine im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidende Feststellung dar, über die effektiv zu befinden war (Verfügung vom 13. Juni 2012,
Urk. 12/81) . 4.3
Vorbehalten bleibt in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbe messung durch die Organe der Invalidenversicherung (E. 1.5 hievor), was zu prüfen bleibt.
In medizinischer Hinsicht stellte die IV-Stelle auf das von Dr. B.___ erstellte Gutachten ab, der von einer Frühinvalidität ausging. Diese Einschätzung
wird durch die B eurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. O.___, Y.___, bekräftigt. Diese r ging von einer seit vielen Jahren andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, wobei e r das Bestehen einer psychi schen Erkrankung –
er diagnostizierte eine komplexe Traumafolgestörung mit konsekutiver kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, im pulsiven, narzisstischen und histrionischen Anteilen – seit deutlich über zehn Jahren a nnahm (Urk. 12/41/1-3 S. 1; vgl. auch Urk.
12/13 S. 1). Die RAD-Ärztin P.___
beurteilte alsdann die Expertise als nachvollziehbar und plausibel (Urk. 12/50 S. 3). Aufgrund der sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Juni 2012 präsentierenden Aktenlage ist daher jedenfalls eine offensichtli che Unrichtigkeit der Invaliditätsbemessung nicht ausgewiesen. Eine Frühinva lidität erscheint auch vo r dem Hintergrund der von der Klägerin in der Kindheit erlebten schwierigen Familienverhält nisse mit der Entwicklung einer k omplexen Persönlichkeitsstörung und ihrer dabei entstandenen Persönlichkeitsstruktur
einleuchtend . Auch wenn die Klägerin nach Abbruch ihrer gymnasialen Ausbil dung Teilzeitstellen – mehrheitlich im Gastgewerbe – inne
hatte und das Büro fachdiplom erfolgreich abschloss, wirkt a ng esichts dieser Gegebenheiten
– ins besondere der psychischen Strukturierung der Klägerin – nicht offensichtlich unhaltbar, wenn nicht von ei ner vollen Leistungsfähigkeit während dieser Dauer ausgegangen wird .
Ausserdem wird das Leistungsvermögen der Klägerin von den Ärzten der Y.___ mit dem bisher von ihr entwickelten p sy chischen Verarbeitungsmodus, der die Gefahr einer Zunahme der posttraumati schen und depressiven Symptomatik und von wiederkehrenden Entzugsbe handlungen beinhaltet,
erklärt (Urk. 12/13 S. 5). In diesem Zusammenhang ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass es für eine offensichtliche Unhaltbarkeit des Entscheids der IV-Stelle nicht genügt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint. 5.
Nach dem Gesagten ist die Annahme einer Frühinvalidität durch die IV-Stelle und des Eintritts des Versicherungsfalls für die Rente im Zeitpunkt der Vollen dung des 18. Altersjahres jedenfalls nicht unhaltbar. Bei dieser Sachlage
ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen, insbesondere die Edition des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und der Q.___, Restaurant Z.___, und der Personalakten der Q.___ über die Klägerin (Urk. 17 S. 7 f.) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist. Auch für die Ein vernahme von R.___ und S.___ besteht kein Anlass (Urk. 17 S. 8; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinwei sen). Ein Rentenanspruch
– auch gestützt auf Art. 23 lit . c BVG – fällt damit von vornherein ausser Be tracht . Dies führt zur Abweisung der Klage. 6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic . iur . Kaspar Noser - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher