Erwägungen (4 Absätze)
E. 0 den seit 1992 bestehen den Anschluss zur Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert habe, dass der Anschlussvertrag wegen Nichtbezahlen per 31. Dezember 2012 aufgelöst wor den sei, dass per 31. Dezember 2012 auf dem vertraglich vereinbarten Kontokorrent der Beklagten Beitragsforderungen, Zinsen und Durchführungskosten gemäss Kos tenreglement für die Jahre 2011 und 2012 in der Gesamthöhe von Fr. 84‘726.25 ausstehend gewesen seien, dass der Ausstand sich aufgrund nachträglich gemeldeter Mutationen per 3. September 2013 auf Fr. 70‘110.55 vermindert habe, dass sie am 9. September 201
E. 3 Die Beklagte wird
verpflichtet, der Klägerin
eine Prozessentschädigung von Fr.
2‘000 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00008 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
12. Dezember 2014 in Sachen Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG Aeschengraben 21, 4002 Basel Klägerin gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 3 1. Januar 2014, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 70‘110.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. September 2013 zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ der Rechtsvorschlag auf zuheben (Urk. 1), unter Hinweis, dass die Beklagte innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 5 und Urk. 6) keine Kla geantwort eingereicht hat, weshalb der Ent scheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführt, dass die Be klagte mit Anschlussvertrag vom 2 7. Mai/11. Juni 201 0 den seit 1992 bestehen den Anschluss zur Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert habe, dass der Anschlussvertrag wegen Nichtbezahlen per 31. Dezember 2012 aufgelöst wor den sei, dass per 31. Dezember 2012 auf dem vertraglich vereinbarten Kontokorrent der Beklagten Beitragsforderungen, Zinsen und Durchführungskosten gemäss Kos tenreglement für die Jahre 2011 und 2012 in der Gesamthöhe von Fr. 84‘726.25 ausstehend gewesen seien, dass der Ausstand sich aufgrund nachträglich gemeldeter Mutationen per 3. September 2013 auf Fr. 70‘110.55 vermindert habe, dass sie am 9. September 201 3 für diesen Betrag die Betreibung gegen die Beklagte eingeleitet habe (Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___), dass die Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten und den Bestand der eingeklagten Forderung detailliert belegt hat (vgl. Urk. 2/1-19) und die Beklagte Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (vgl. Urk. 3), dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/19) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der einge klagten F orderung in Zweifel gezogen hat, dass der Klägerin somit die in Betreibung gesetzte Forderung zuzusprechen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___
vollumfänglich aufzuheben ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte F orderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfol genden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig Rechtsöffnung zu erteilen ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 2 ‘000 .-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kos ten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Partei entschädigung in der Höhe von Fr. 2 ‘000 .-- zu bezahlen, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin
Fr. 70‘110.55 nebst Zins zu 5 % seit dem
3. September 2013 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom
13. September 2013) aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000 .-- werden der Beklagten
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird
verpflichtet, der Klägerin
eine Prozessentschädigung von Fr.
2‘000 . (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Bâloise-Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst