Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 schied das Bezirksgericht Z.___ die am 13. August 2001 geschlossene Ehe von X.___, geboren 1964, und Y.___, geboren 1957 (Urk. 1). In Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungs ur teils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben im Sinne von Art. 122 des Zivilgesetz buch es (ZGB) hälftig geteilt werden und die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen wird (Urk. 1 S. 2). Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Streitsache am 1 7. Januar 2014 zwecks Durchführung der Teilung dem hiesigen Gericht. 2.
Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 stellte das hiesige Gericht
den Parteien die Aktennotiz des Bezirksgerichts Z.___ vom 3. Dezember 2013 mit den Eckdaten über die Teilung der Vorsorgeguthaben (Urk. 2/42) sowie die Mitteilungen über die zur Verfügung stehenden Freizügigkeitsleistungen sowie de n Kontoauszug der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Urk. 2/25, Urk. 2/31, Urk. 2/36) zu und gab
ihnen Gelegenheit, zu diesen U nterlagen Stellung zu nehmen. Die Parteien wurde n darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet würde (Urk. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgeset z (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruf li chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer sol chen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Ste hen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2
Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Aus trittsleistungen fest, so entscheidet das (Scheidungs-)Gericht nach den Vor schriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Ver bindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen über weist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungs verhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere den Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschlies sung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Ein richtungen der berufli chen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mit (Art. 281 Abs. 3 ZPO). 2. 2.1
Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austritts leistungen entnehmen (Urk. 2/42) : -
Datum der Eheschliessung: 1 3. August 2001 -
Datum der Ehescheidung bzw. des vereinbarten massgeblichen Stichtages: 3 0. Juni 2013 -
Teilungsverhältnis: je hälftig - Vorsorgeeinrichtung von X.___ : O.___ Vorsorgestiftung - Vorsorgeeinrichtung von Y.___ : Bâloise-Sammelstiftung für die obli gatorische berufliche Vorsorge - zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr.7‘523.05 -
zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 80‘393.55
Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten die Durch führbarkeit der Tei lung (Urk. 2/25/3, Urk. 2/32). 2.2
Y.___ liess im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Zweifel ziehen, dass das von seiner Vorsorgeeinrichtung gemeldete voreheliche Guthaben korrekt sei (Urk. 2/34, Urk. 2/41). Seine Zweifel an der Richtigkeit des gemeldeten vorehe li chen Guthabens sah er durch den Umstand genährt, dass es für ihn nicht nach voll ziehbar sei, weshalb der jährliche BVG-Beitrag trotz gleichbleibender Entlöh nung seit Arbeitsbeginn im November 1995 (Fr. 4‘000.-- x 13) bis zur Ehe schliessung im August 2001 ca. Fr. 3‘430.-- (Fr. 19‘727.30 / 5.75 Jahre), in den Jahren bis zur Scheidung im Juni 2013 mit Fr. 6‘760.-- aber beinahe das Dop pelte betragen haben soll (Fr. 80‘393.55 / 11.89 Jahre) (Urk. 2/34). 2.3
Wie bereits in der Verfügung vom 2 2. Januar 2014 (Urk.
3) ausgeführt, erweist sich dieser Vergleich insofern nicht als korrekt, als das voreheliche Guthaben ohne Zinsen dem während der Ehe geäufneten Guthaben inklusive Zinsen gegenübergestellt wird, und es ist mithin bereits aus diesem Grund die Differenz zwischen vor und während der Ehe verbuchten Beiträgen nicht so gross ist wie von Y.___ berechnet. Sodann betragen die Altersgutschriften in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vom 35. bis zum 44. Altersjahr 10 Pro zent, vom 45. bis zum 54. Altersjahr 15 Pro zent und vom 55. bis zum 65. Altersjahr 18 Prozent des koordinierten Lohnes (Art. 16 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge [BVG]), womit sich erklären lässt, dass Y.___, der sich im Zeitpunkt der Ehe schliessung im 45. Altersjahr befand, während der Ehe jährlich erheblich höhere Altersguthaben gebildet hat als davor. Schliesslich ergibt sich aus dem Konto auszug der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Win terthur vom 25. Oktober 2013, dass Y.___ per 1. Januar 2004 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 33‘045.40 eingebracht hat (Urk. 2/36). Somit erscheinen die von der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge gemeldeten Zahlen nachvollziehbar und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das gemeldete voreheliche Guthaben zu tief sein könnte. 2.4
Im vorliegenden Verfahren sind die gemeldeten Guthaben von keiner Seite mehr in Zweifel gezogen worden, wobei Y.___ explizit darauf hinge wiesen worden ist, dass er gehalten sei, dem Gericht im Rahmen seiner Mitwir kungs pflicht eine vollständige Zusammenstellung über seine Erwerbs tätigkeit, sein Erwerbseinkommen und die von ihm geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge in der Zeit bis zur Eheschliessung am 13. August 2001 einzureichen (inkl. Namen der jeweiligen Arbeitgeber und ihrer Vorsorge einrichtungen), sow eit er daran festhalten wolle, dass das gemeldete voreheliche Guthaben zu tief sei (Urk. 3 S. 4).
Es wurden auch keine anderen Einwände erho ben. Anzeichen für Berechnungs fehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Tei lung gestützt auf die genannten Faktoren durchzu führen. 2.5
Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von X.___ und Y.___
Fr. 87‘916.60 (= Fr. 7‘523.05 + Fr. 80‘393.55). Davon steht bei Anwen dung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1) angeordneten Tei lungsschlüssels (50 : 50) X.___ und Y.___
je die Hälfte zu, mit hin Fr. 43‘958.30 . D araus ergibt sich ein Anspruch z u Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 36‘435.25 (= Fr. 43‘958.30 ./. Fr. 7‘523.05). Demzufolge ist die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zu verpflichten, den Betrag von Fr. 36‘435.25 zu Lasten von Y.___ auf das Konto vo n X.___ b ei der O .___ Vorsorgestiftung zu überweisen. 3.
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Ver zugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindest zinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g BVV 2] und ab 1. Januar 2014 mindestens 1,75 % p.a. [Art. 12 lit. h BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegen den Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindest zinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Ver bindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die X.___
geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwä gungen zu verzinsen, und zwar mindestens zum Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 s eit 3 0. Juni 2013 (massgeblich vereinbarter Stichtag für die Teilung) beziehungsweise nach Ein tritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Das Gericht erkennt: 1.
Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird verpflich tet, den Betrag von Fr. 36‘435.25 zu Lasten von Y.___ (Versicherungs vertrag Q.___, Versichertennummer R.___, Vorsorgekasse der A.___) auf das Konto von X.___
bei der O.___ Vorsor gestiftung
(AHV-Nr. P.___) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 3 0. Juni 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu-led - Rechtsanwalt Yann Moor - O.___ Vorsorgestiftung - Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 schied das Bezirksgericht Z.___ die am 13. August 2001 geschlossene Ehe von X.___, geboren 1964, und Y.___, geboren 1957 (Urk. 1). In Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungs ur teils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben im Sinne von Art. 122 des Zivilgesetz buch es (ZGB) hälftig geteilt werden und die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 281 Abs.
E. 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgeset z (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruf li chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer sol chen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Ste hen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
E. 1.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Aus trittsleistungen fest, so entscheidet das (Scheidungs-)Gericht nach den Vor schriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Ver bindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen über weist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungs verhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere den Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschlies sung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Ein richtungen der berufli chen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mit (Art. 281 Abs.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu-led - Rechtsanwalt Yann Moor - O.___ Vorsorgestiftung - Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Dispositiv
- Mit Urteil vom
- Dezember 2013 schied das Bezirksgericht Z.___ die am 13. August 2001 geschlossene Ehe von X.___ , geboren 1964, und Y.___ , geboren 1957 ( Urk. 1). In Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungs ur teils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben im Sinne von Art. 122 des Zivilgesetz buch es (ZGB) hälftig geteilt werden und die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen wird ( Urk. 1 S. 2). Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Streitsache am 1
- Januar 2014 zwecks Durchführung der Teilung dem hiesigen Gericht.
- Mit Verfügung vom 2
- Januar 2014 stellte das hiesige Gericht den Parteien die Aktennotiz des Bezirksgerichts Z.___ vom
- Dezember 2013 mit den Eckdaten über die Teilung der Vorsorgeguthaben ( Urk. 2/42) sowie die Mitteilungen über die zur Verfügung stehenden Freizügigkeitsleistungen sowie de n Kontoauszug der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge ( Urk. 2/25, Urk. 2/31, Urk. 2/36) zu und gab ihnen Gelegenheit , zu diesen U nterlagen Stellung zu nehmen. Die Parteien wurde n darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet würde ( Urk. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgeset z (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruf li chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer sol chen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Ste hen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Aus trittsleistungen fest, so entscheidet das (Scheidungs-)Gericht nach den Vor schriften des ZGB über das Teilungsverhältnis ( Art. 122 und 123 ZGB in Ver bindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein ( Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen über weist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungs verhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere den Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschlies sung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Ein richtungen der berufli chen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mit ( Art. 281 Abs. 3 ZPO).
- 2.1 Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austritts leistungen entnehmen ( Urk. 2/42) : - Datum der Eheschliessung: 1
- August 2001 - Datum der Ehescheidung bzw. des vereinbarten massgeblichen Stichtages: 3
- Juni 2013 - Teilungsverhältnis: je hälftig - Vorsorgeeinrichtung von X.___ : O.___ Vorsorgestiftung - Vorsorgeeinrichtung von Y.___ : Bâloise-Sammelstiftung für die obli gatorische berufliche Vorsorge - zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr.7‘523.05 - zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 80‘393.55 Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten die Durch führbarkeit der Tei lung ( Urk. 2/25/3, Urk. 2/32 ). 2.2 Y.___ liess im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Zweifel ziehen, dass das von seiner Vorsorgeeinrichtung gemeldete voreheliche Guthaben korrekt sei (Urk. 2/34, Urk. 2/41). Seine Zweifel an der Richtigkeit des gemeldeten vorehe li chen Guthabens sah er durch den Umstand genährt, dass es für ihn nicht nach voll ziehbar sei, weshalb der jährliche BVG-Beitrag trotz gleichbleibender Entlöh nung seit Arbeitsbeginn im November 1995 (Fr. 4‘000.-- x 13) bis zur Ehe schliessung im August 2001 ca. Fr. 3‘430.-- (Fr. 19‘727.30 / 5.75 Jahre), in den Jahren bis zur Scheidung im Juni 2013 mit Fr. 6‘760.-- aber beinahe das Dop pelte betragen haben soll (Fr. 80‘393.55 / 11.89 Jahre) (Urk. 2/34). 2.3 Wie bereits in der Verfügung vom 2
- Januar 2014 ( Urk. 3) ausgeführt, erweist sich dieser Vergleich insofern nicht als korrekt, als das voreheliche Guthaben ohne Zinsen dem während der Ehe geäufneten Guthaben inklusive Zinsen gegenübergestellt wird , und es ist mithin bereits aus diesem Grund die Differenz zwischen vor und während der Ehe verbuchten Beiträgen nicht so gross ist wie von Y.___ berechnet. Sodann betragen die Altersgutschriften in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vom 35. bis zum 44. Altersjahr 10 Pro zent, vom 45. bis zum 54. Altersjahr 15 Pro zent und vom 55. bis zum 65. Altersjahr 18 Prozent des koordinierten Lohnes (Art. 16 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge [BVG]), womit sich erklären lässt, dass Y.___ , der sich im Zeitpunkt der Ehe schliessung im 45. Altersjahr befand, während der Ehe jährlich erheblich höhere Altersguthaben gebildet hat als davor. Schliesslich ergibt sich aus dem Konto auszug der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Win terthur vom 25. Oktober 2013, dass Y.___ per 1. Januar 2004 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 33‘045.40 eingebracht hat (Urk. 2/36). Somit erscheinen die von der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge gemeldeten Zahlen nachvollziehbar und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das gemeldete voreheliche Guthaben zu tief sein könnte. 2.4 Im vorliegenden Verfahren sind die gemeldeten Guthaben von keiner Seite mehr in Zweifel gezogen worden, wobei Y.___ explizit darauf hinge wiesen worden ist, dass er gehalten sei, dem Gericht im Rahmen seiner Mitwir kungs pflicht eine vollständige Zusammenstellung über seine Erwerbs tätigkeit, sein Erwerbseinkommen und die von ihm geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge in der Zeit bis zur Eheschliessung am 13. August 2001 einzureichen (inkl. Namen der jeweiligen Arbeitgeber und ihrer Vorsorge einrichtungen), sow eit er daran festhalten wolle, dass das gemeldete voreheliche Guthaben zu tief sei ( Urk. 3 S. 4). Es wurden auch keine anderen Einwände erho ben. Anzeichen für Berechnungs fehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Tei lung gestützt auf die genannten Faktoren durchzu führen. 2.5 Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von X.___ und Y.___ Fr. 87‘916.60 ( = Fr. 7‘523.05 + Fr. 80‘393.55 ). Davon steht bei Anwen dung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1) angeordneten Tei lungsschlüssels (50 : 50) X.___ und Y.___ je die Hälfte zu, mit hin Fr. 43‘958.30 . D araus ergibt sich ein Anspruch z u Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 36‘435.25 (= Fr. 43‘958.30 ./. Fr. 7‘523.05 ). Demzufolge ist die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zu verpflichten, den Betrag von Fr. 36‘435.25 zu Lasten von Y.___ auf das Konto vo n X.___ b ei der O .___ Vorsorgestiftung zu überweisen.
- Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Ver zugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindest zinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g BVV 2] und ab 1. Januar 2014 mindestens 1,75 % p.a. [Art. 12 lit. h BVV 2] ) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegen den Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindest zinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Ver bindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung). Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwä gungen zu verzinsen, und zwar mindestens zum Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 s eit 3
- Juni 2013 (massgeblich vereinbarter Stichtag für die Teilung) beziehungsweise nach Ein tritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Das Gericht erkennt:
- Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird verpflich tet, den Betrag von Fr. 36‘435.25 zu Lasten von Y.___ (Versicherungs vertrag Q.___ , Versichertennummer R.___ , Vorsorgekasse der A.___ ) auf das Konto von X.___ bei der O.___ Vorsor gestiftung (AHV-Nr. P.___ ) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 3
- Juni 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu-led - Rechtsanwalt Yann Moor - O.___ Vorsorgestiftung - Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00006 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
20. März 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich gegen 1.
Y.___ 2.
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beklagte Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor Prof. Giger & Dr. Simmen, Rechtsanwälte Uraniastrasse 12, Postfach 3228, 8021 Zürich 1 sowie Y.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor Prof. Giger & Dr. Simmen, Rechtsanwälte Uraniastrasse 12, Postfach 3228, 8021 Zürich 1
gegen 1.
X.___ 2.
O.___ Vorsorgestiftung chez Caisse O.___ Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 schied das Bezirksgericht Z.___ die am 13. August 2001 geschlossene Ehe von X.___, geboren 1964, und Y.___, geboren 1957 (Urk. 1). In Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungs ur teils legte das Bezirksgericht Z.___ fest, dass die von den Parteien während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben im Sinne von Art. 122 des Zivilgesetz buch es (ZGB) hälftig geteilt werden und die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen wird (Urk. 1 S. 2). Nachdem das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, überwies das Bezirksgericht Z.___ die Streitsache am 1 7. Januar 2014 zwecks Durchführung der Teilung dem hiesigen Gericht. 2.
Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 stellte das hiesige Gericht
den Parteien die Aktennotiz des Bezirksgerichts Z.___ vom 3. Dezember 2013 mit den Eckdaten über die Teilung der Vorsorgeguthaben (Urk. 2/42) sowie die Mitteilungen über die zur Verfügung stehenden Freizügigkeitsleistungen sowie de n Kontoauszug der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Urk. 2/25, Urk. 2/31, Urk. 2/36) zu und gab
ihnen Gelegenheit, zu diesen U nterlagen Stellung zu nehmen. Die Parteien wurde n darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet würde (Urk. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgeset z (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruf li chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer sol chen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Ste hen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2
Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Aus trittsleistungen fest, so entscheidet das (Scheidungs-)Gericht nach den Vor schriften des ZGB über das Teilungsverhältnis (Art. 122 und 123 ZGB in Ver bindung mit den Art. 22 und 22a FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). In den übrigen Fällen über weist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungs verhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere den Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschlies sung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Ein richtungen der berufli chen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mit (Art. 281 Abs. 3 ZPO). 2. 2.1
Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austritts leistungen entnehmen (Urk. 2/42) : -
Datum der Eheschliessung: 1 3. August 2001 -
Datum der Ehescheidung bzw. des vereinbarten massgeblichen Stichtages: 3 0. Juni 2013 -
Teilungsverhältnis: je hälftig - Vorsorgeeinrichtung von X.___ : O.___ Vorsorgestiftung - Vorsorgeeinrichtung von Y.___ : Bâloise-Sammelstiftung für die obli gatorische berufliche Vorsorge - zu teilendes Guthaben von X.___ : Fr.7‘523.05 -
zu teilendes Guthaben von Y.___ : Fr. 80‘393.55
Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten die Durch führbarkeit der Tei lung (Urk. 2/25/3, Urk. 2/32). 2.2
Y.___ liess im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Zweifel ziehen, dass das von seiner Vorsorgeeinrichtung gemeldete voreheliche Guthaben korrekt sei (Urk. 2/34, Urk. 2/41). Seine Zweifel an der Richtigkeit des gemeldeten vorehe li chen Guthabens sah er durch den Umstand genährt, dass es für ihn nicht nach voll ziehbar sei, weshalb der jährliche BVG-Beitrag trotz gleichbleibender Entlöh nung seit Arbeitsbeginn im November 1995 (Fr. 4‘000.-- x 13) bis zur Ehe schliessung im August 2001 ca. Fr. 3‘430.-- (Fr. 19‘727.30 / 5.75 Jahre), in den Jahren bis zur Scheidung im Juni 2013 mit Fr. 6‘760.-- aber beinahe das Dop pelte betragen haben soll (Fr. 80‘393.55 / 11.89 Jahre) (Urk. 2/34). 2.3
Wie bereits in der Verfügung vom 2 2. Januar 2014 (Urk.
3) ausgeführt, erweist sich dieser Vergleich insofern nicht als korrekt, als das voreheliche Guthaben ohne Zinsen dem während der Ehe geäufneten Guthaben inklusive Zinsen gegenübergestellt wird, und es ist mithin bereits aus diesem Grund die Differenz zwischen vor und während der Ehe verbuchten Beiträgen nicht so gross ist wie von Y.___ berechnet. Sodann betragen die Altersgutschriften in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vom 35. bis zum 44. Altersjahr 10 Pro zent, vom 45. bis zum 54. Altersjahr 15 Pro zent und vom 55. bis zum 65. Altersjahr 18 Prozent des koordinierten Lohnes (Art. 16 des Bundes gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge [BVG]), womit sich erklären lässt, dass Y.___, der sich im Zeitpunkt der Ehe schliessung im 45. Altersjahr befand, während der Ehe jährlich erheblich höhere Altersguthaben gebildet hat als davor. Schliesslich ergibt sich aus dem Konto auszug der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Win terthur vom 25. Oktober 2013, dass Y.___ per 1. Januar 2004 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 33‘045.40 eingebracht hat (Urk. 2/36). Somit erscheinen die von der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge gemeldeten Zahlen nachvollziehbar und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das gemeldete voreheliche Guthaben zu tief sein könnte. 2.4
Im vorliegenden Verfahren sind die gemeldeten Guthaben von keiner Seite mehr in Zweifel gezogen worden, wobei Y.___ explizit darauf hinge wiesen worden ist, dass er gehalten sei, dem Gericht im Rahmen seiner Mitwir kungs pflicht eine vollständige Zusammenstellung über seine Erwerbs tätigkeit, sein Erwerbseinkommen und die von ihm geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge in der Zeit bis zur Eheschliessung am 13. August 2001 einzureichen (inkl. Namen der jeweiligen Arbeitgeber und ihrer Vorsorge einrichtungen), sow eit er daran festhalten wolle, dass das gemeldete voreheliche Guthaben zu tief sei (Urk. 3 S. 4).
Es wurden auch keine anderen Einwände erho ben. Anzeichen für Berechnungs fehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Tei lung gestützt auf die genannten Faktoren durchzu führen. 2.5
Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von X.___ und Y.___
Fr. 87‘916.60 (= Fr. 7‘523.05 + Fr. 80‘393.55). Davon steht bei Anwen dung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1) angeordneten Tei lungsschlüssels (50 : 50) X.___ und Y.___
je die Hälfte zu, mit hin Fr. 43‘958.30 . D araus ergibt sich ein Anspruch z u Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 36‘435.25 (= Fr. 43‘958.30 ./. Fr. 7‘523.05). Demzufolge ist die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zu verpflichten, den Betrag von Fr. 36‘435.25 zu Lasten von Y.___ auf das Konto vo n X.___ b ei der O .___ Vorsorgestiftung zu überweisen. 3.
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Ver zugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindest zinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g BVV 2] und ab 1. Januar 2014 mindestens 1,75 % p.a. [Art. 12 lit. h BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Ver zugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegen den Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindest zinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Ver bindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die X.___
geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwä gungen zu verzinsen, und zwar mindestens zum Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 s eit 3 0. Juni 2013 (massgeblich vereinbarter Stichtag für die Teilung) beziehungsweise nach Ein tritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. Das Gericht erkennt: 1.
Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge wird verpflich tet, den Betrag von Fr. 36‘435.25 zu Lasten von Y.___ (Versicherungs vertrag Q.___, Versichertennummer R.___, Vorsorgekasse der A.___) auf das Konto von X.___
bei der O.___ Vorsor gestiftung
(AHV-Nr. P.___) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 3 0. Juni 2013 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yassin Abu-led - Rechtsanwalt Yann Moor - O.___ Vorsorgestiftung - Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger