Sachverhalt
1. 1.1
Der 1965 geborene X.___
meldete sich am 2 2. Januar 2010 bei der Ar beits losenversicherung
zur Arbeits vermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab dem gleichen Tag (Urk. 23/3-5 S.
2). Eineinhalb Monate später reichte er bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (An meldung vom 8. März 2010 [ Urk. 21/15]). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 21/40-41) sprach ih m die Verwaltung mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 eine halb e Rente der Invalidenversicherung
mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu (Invaliditätsgrad 50 % [ Urk. 2/2 = Urk. 21/55 ]). Im Rahmen eines im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 21/60) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 6. März 2013 die Zu sprache einer halben Rente (Urk. 21/68). 1.2
Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnte die Stiftung Auffang einrichtung BVG mit Schreiben vom 1 4. März 2013 eine Leistungspflicht ab (Urk. 2/4). 2.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für arbeits lose Personen, sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. März 2011 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss am 7. April 2014 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 2 3. Mai
2014 hielt der Kläger an seinem Rechts begehren fest (Urk.
12). Die Beklagte verzichtete am 1 8. August 2014 auf eine Duplik (Urk.
17). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
18) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 21/1-80) sowie der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (Urk. 23/1 -194) beigezogen worden waren, ver zichteten die Parteien auf die Abgabe einer Stellungnahme (vgl. Urk. 26). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im Streit liegt die Frage, ob im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerecht lich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die be rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
– von den Parteien
werden diesbezüglich der
4. Januar und der 1. März 2010 genannt – eine Ver sicherungsdeckung bei der Beklagten bestand.
Der Kläger erwog, er beziehe aufgrund von psychischen Beschwerden eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Denn aus somatischer Sicht betrage die Ar beits fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit 75 % respektive der Invaliditätsgrad 25 %, was keinen Anspruch auf eine Ren te begründe (Urk. 1 S. 7 f.). Da die psy chische Problematik erstmals im März 2010 in Erscheinung getreten sei und er zu diese m Zeitpunkt seit über einem Monat Taggelder der Arbeitslosenversi cherung bezo gen habe, sei die Beklagte zur Ausrichtung von Invalidenleistun gen
gemäss BVG- Obligatorium
zuständig (Urk. 1 S.
5 und S.
9). Replicando hielt er fest, er habe sich am 3 0. Januar 2010 bei der IV-Stelle zur Früherfassung an gemeldet. In der Folge sei die Verwaltung mit Mitteilung vom 2 2. Februar 2010 zum Schluss gekommen, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug angezeigt sei. Es rechtfertige sich daher, den grundsätzlichen Beginn der Vorleistungs pflicht der Ar beitslosenversicherung nach Art. 15 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIV) spätestens per diese m Datum festzulegen . Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt von einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘800.-- aus zugehen, der dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen entspreche. Bei einem versicherten Verdienst in dieser Höhe sei eine Unterstel lung unter die Versicherung der Be klagten zu bejahen (Urk. 12 S. 2).
Von der Beklagte n wird hiergegen eingewendet, der Kläger habe BVG-pflichtige Taggelder der Arbeitslosenversiche rung von Januar 2011 bis Januar 2012 bezo gen. Vor Januar 2011 sei er nicht berufsvorsorgeversichert gewesen, weil das von
ihm bezogene Taggeld der Arbeitslosenversicherung die Eintrittsschwelle im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG nicht erreicht habe. Mangels Versicherungsde ck ung könne daher offen bleiben, ob die berufsvorsorgerechtlich relevante Ar beits un fähigkeit am 4. Januar
oder im März 2010 eingetreten sei (Urk. 8 S. 2).
2 . 2 .1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vor sorge von arbeitslosen Personen (nachfolgend: VO) sind arbeitslose Personen für die Risiken Tod und Invalidität versichert, die:
a.
die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die
obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
er füllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen; und
b.
einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen.
Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Abs. 1 BVG min d estens in dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung ver sichert wären (Abs. 2). 2 .2
Laut Art. 3 Abs. 1 VO werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 BVG durch 260,4 geteilt (Tagesgrenzbeträge). Die Grenzbeträge von Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden entsprechend gekürzt. 2 .3
Gemäss Art. 4 VO ist der koordinierte Tageslohn zu versichern (Abs. 1). Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus dem Arbeitslosentaggeld ab züglich des auf einen Tag nach Art. 3 Abs. 1 VO umgerechneten Koordinati ons abzuges (Abs. 2). Beträgt der koordinierte Tageslohn weniger als der auf den Tag umgerechnete Betrag nach Art. 8 Abs. 2 BVG, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Abs. 3). 3.
Vor diesem Hintergrund findet die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach für die Beurteilung der Versicherungsdeckung auf den versicherten Verdienst ab zu stel len sei (Urk. 12 S.
2), in der aufgrund der Delegationsnormen von Art. 22a Abs. 3 AVIG und Art. 97 Abs. 1 BVG erlassenen und insoweit eindeu tig formu lierten Verordnung (E. 2.1-2.3) keine Stütze und es ist vielmehr der koordinierte Tageslohn zu berücksichtigen . Das im Jahr 2010 als Arbeitslo senentschädigung ausgerichtete
– und vom Kläger nicht in Zweifel gezogene – Taggeld betrug Fr.
50.05 (Urk. 9/1 und Urk. 23/157; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m . Art. 33
Abs. 3 lit . a
AVIV und 28 Abs. 4 AVIG sowie Rz . C178 der AVIG-Praxis) .
Art. 8 BVG in der im Jahre 2010 gültigen Version legte den Koordinationsabzug auf Fr. 23‘940.-- fest (vgl. auch Art. 5 der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änderung vom 2 6. September 2008).
Der Tages grenzbetrag beläuft sich damit auf Fr. 91.95 (= Fr. 2 3 ‘ 940 .-- / 260, 4; Art. 3 Abs. 1 VO). Bei einem Arbeitslosen taggeld von Fr. 50.05 resultiert im Vergleich zu einem auf einen Tag umge rechn eten Koordinationsabzug von Fr. 91.95 keine positive Differenz (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO). Folglich gehört der Kläger
– zumin dest im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits unfähigkeit (vgl. E. 1) – nicht zum
Kreis der nach Art. 1 VO versicherten Perso nen . Daran vermag auch der Ein wand des Klägers, wonach der Beginn der Vor leistungspflicht
– die grund sätz lich in Art. 70 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) geregelt ist
– spätestens per 2 2. Februar 2010 festzulegen sei, nichts zu ändern. Dies führt zur Abwei sung der Klage . 4.
Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen werden in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pfle gegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. BGE 128 V 124 E.
5b, 126 V 143 E.
4a, 118 V 158 E.
7 und 117 V 349 E.
8, je mit Hin weisen; siehe auch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]).
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der 1965 geborene X.___
meldete sich am 2 2. Januar 2010 bei der Ar beits losenversicherung
zur Arbeits vermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab dem gleichen Tag (Urk. 23/3-5 S.
2). Eineinhalb Monate später reichte er bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (An meldung vom 8. März 2010 [ Urk. 21/15]). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 21/40-41) sprach ih m die Verwaltung mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 eine halb e Rente der Invalidenversicherung
mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu (Invaliditätsgrad 50 % [ Urk. 2/2 = Urk. 21/55 ]). Im Rahmen eines im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 21/60) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 6. März 2013 die Zu sprache einer halben Rente (Urk. 21/68).
E. 1.2 Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnte die Stiftung Auffang einrichtung BVG mit Schreiben vom 1 4. März 2013 eine Leistungspflicht ab (Urk. 2/4).
E. 2 Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für arbeits lose Personen, sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. März 2011 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss am 7. April 2014 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 2 3. Mai
2014 hielt der Kläger an seinem Rechts begehren fest (Urk.
12). Die Beklagte verzichtete am 1 8. August 2014 auf eine Duplik (Urk.
17). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
18) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 21/1-80) sowie der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (Urk. 23/1 -194) beigezogen worden waren, ver zichteten die Parteien auf die Abgabe einer Stellungnahme (vgl. Urk. 26).
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im Streit liegt die Frage, ob im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerecht lich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die be rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
– von den Parteien
werden diesbezüglich der
4. Januar und der 1. März 2010 genannt – eine Ver sicherungsdeckung bei der Beklagten bestand.
Der Kläger erwog, er beziehe aufgrund von psychischen Beschwerden eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Denn aus somatischer Sicht betrage die Ar beits fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit 75 % respektive der Invaliditätsgrad 25 %, was keinen Anspruch auf eine Ren te begründe (Urk. 1 S.
E. 7 f.). Da die psy chische Problematik erstmals im März 2010 in Erscheinung getreten sei und er zu diese m Zeitpunkt seit über einem Monat Taggelder der Arbeitslosenversi cherung bezo gen habe, sei die Beklagte zur Ausrichtung von Invalidenleistun gen
gemäss BVG- Obligatorium
zuständig (Urk. 1 S.
5 und S.
9). Replicando hielt er fest, er habe sich am 3 0. Januar 2010 bei der IV-Stelle zur Früherfassung an gemeldet. In der Folge sei die Verwaltung mit Mitteilung vom 2 2. Februar 2010 zum Schluss gekommen, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug angezeigt sei. Es rechtfertige sich daher, den grundsätzlichen Beginn der Vorleistungs pflicht der Ar beitslosenversicherung nach Art. 15 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIV) spätestens per diese m Datum festzulegen . Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt von einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘800.-- aus zugehen, der dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen entspreche. Bei einem versicherten Verdienst in dieser Höhe sei eine Unterstel lung unter die Versicherung der Be klagten zu bejahen (Urk.
E. 12 S.
2), in der aufgrund der Delegationsnormen von Art. 22a Abs. 3 AVIG und Art. 97 Abs. 1 BVG erlassenen und insoweit eindeu tig formu lierten Verordnung (E. 2.1-2.3) keine Stütze und es ist vielmehr der koordinierte Tageslohn zu berücksichtigen . Das im Jahr 2010 als Arbeitslo senentschädigung ausgerichtete
– und vom Kläger nicht in Zweifel gezogene – Taggeld betrug Fr.
50.05 (Urk. 9/1 und Urk. 23/157; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m . Art. 33
Abs. 3 lit . a
AVIV und 28 Abs. 4 AVIG sowie Rz . C178 der AVIG-Praxis) .
Art. 8 BVG in der im Jahre 2010 gültigen Version legte den Koordinationsabzug auf Fr. 23‘940.-- fest (vgl. auch Art. 5 der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änderung vom 2 6. September 2008).
Der Tages grenzbetrag beläuft sich damit auf Fr. 91.95 (= Fr. 2 3 ‘ 940 .-- / 260, 4; Art. 3 Abs. 1 VO). Bei einem Arbeitslosen taggeld von Fr. 50.05 resultiert im Vergleich zu einem auf einen Tag umge rechn eten Koordinationsabzug von Fr. 91.95 keine positive Differenz (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO). Folglich gehört der Kläger
– zumin dest im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits unfähigkeit (vgl. E. 1) – nicht zum
Kreis der nach Art. 1 VO versicherten Perso nen . Daran vermag auch der Ein wand des Klägers, wonach der Beginn der Vor leistungspflicht
– die grund sätz lich in Art. 70 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) geregelt ist
– spätestens per 2 2. Februar 2010 festzulegen sei, nichts zu ändern. Dies führt zur Abwei sung der Klage . 4.
Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen werden in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pfle gegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. BGE 128 V 124 E.
5b, 126 V 143 E.
4a, 118 V 158 E.
7 und 117 V 349 E.
8, je mit Hin weisen; siehe auch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]).
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Dispositiv
- 1.1 Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 2
- Januar 2010 bei der Ar beits losenversicherung zur Arbeits vermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab dem gleichen Tag ( Urk. 23/3-5 S. 2). Eineinhalb Monate später reichte er bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (An meldung vom
- März 2010 [ Urk. 21/15]). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 21/40-41) sprach ih m die Verwaltung mit Verfügung vom 2
- Juni 2011 eine halb e Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab
- Januar 2011 zu ( Invaliditätsgrad 50 % [ Urk. 2/2 = Urk. 21/55 ] ). Im Rahmen eines im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens ( Urk. 21/60) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
- März 2013 die Zu sprache einer halben Rente ( Urk. 21/68). 1.2 Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnte die Stiftung Auffang einrichtung BVG mit Schreiben vom 1
- März 2013 eine Leistungspflicht ab ( Urk. 2/4).
- Mit Eingabe vom
- Januar 2014 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für arbeits lose Personen, sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab
- März 2011 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“ Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss am
- April 2014 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 2
- Mai 2014 hielt der Kläger an seinem Rechts begehren fest ( Urk. 12). Die Beklagte verzichtete am 1
- August 2014 auf eine Duplik ( Urk. 17). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 2
- August 2014 ( Urk. 18) die Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 21/1-80) sowie der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich ( Urk. 23/1 -194) beigezogen worden waren, ver zichteten die Parteien auf die Abgabe einer Stellungnahme (vgl. Urk. 26).
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Im Streit liegt die Frage, ob im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerecht lich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die be rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) – von den Parteien werden diesbezüglich der
- Januar und der 1. März 2010 genannt – eine Ver sicherungsdeckung bei der Beklagten bestand. Der Kläger erwog , er beziehe aufgrund von psychischen Beschwerden eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Denn aus somatischer Sicht betrage die Ar beits fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit 75 % respektive der Invaliditätsgrad 25 % , was keinen Anspruch auf eine Ren te begründe ( Urk. 1 S. 7 f.). Da die psy chische Problematik erstmals im März 2010 in Erscheinung getreten sei und er zu diese m Zeitpunkt seit über einem Monat Taggelder der Arbeitslosenversi cherung bezo gen habe, sei die Beklagte zur Ausrichtung von Invalidenleistun gen gemäss BVG- Obligatorium zuständig (Urk. 1 S. 5 und S. 9). Replicando hielt er fest, er habe sich am 3
- Januar 2010 bei der IV-Stelle zur Früherfassung an gemeldet. In der Folge sei die Verwaltung mit Mitteilung vom 2
- Februar 2010 zum Schluss gekommen, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug angezeigt sei. Es rechtfertige sich daher, den grundsätzlichen Beginn der Vorleistungs pflicht der Ar beitslosenversicherung nach Art. 15 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIV ) spätestens per diese m Datum festzulegen . Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt von einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘800.-- aus zugehen, der dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen entspreche. Bei einem versicherten Verdienst in dieser Höhe sei eine Unterstel lung unter die Versicherung der Be klagten zu bejahen ( Urk. 12 S. 2). Von der Beklagte n wird hiergegen eingewendet, der Kläger habe BVG-pflichtige Taggelder der Arbeitslosenversiche rung von Januar 2011 bis Januar 2012 bezo gen. Vor Januar 2011 sei er nicht berufsvorsorgeversichert gewesen, weil das von ihm bezogene Taggeld der Arbeitslosenversicherung die Eintrittsschwelle im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG nicht erreicht habe. Mangels Versicherungsde ck ung könne daher offen bleiben, ob die berufsvorsorgerechtlich relevante Ar beits un fähigkeit am
- Januar oder im März 2010 eingetreten sei ( Urk. 8 S. 2). 2 . 2 .1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vor sorge von arbeitslosen Personen (nachfolgend: VO) sind arbeitslose Personen für die Risiken Tod und Invalidität versichert, die: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung er füllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen; und b. einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen. Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Abs. 1 BVG min d estens in dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung ver sichert wären ( Abs. 2). 2 .2 Laut Art. 3 Abs. 1 VO werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 BVG durch 260,4 geteilt (Tagesgrenzbeträge). Die Grenzbeträge von Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden entsprechend gekürzt. 2 .3 Gemäss Art. 4 VO ist der koordinierte Tageslohn zu versichern ( Abs. 1). Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus dem Arbeitslosentaggeld ab züglich des auf einen Tag nach Art. 3 Abs. 1 VO umgerechneten Koordinati ons abzuges ( Abs. 2). Beträgt der koordinierte Tageslohn weniger als der auf den Tag umgerechnete Betrag nach Art. 8 Abs. 2 BVG, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden ( Abs. 3).
- Vor diesem Hintergrund findet die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach für die Beurteilung der Versicherungsdeckung auf den versicherten Verdienst ab zu stel len sei ( Urk. 12 S. 2), in der aufgrund der Delegationsnormen von Art. 22a Abs. 3 AVIG und Art. 97 Abs. 1 BVG erlassenen und insoweit eindeu tig formu lierten Verordnung (E. 2.1-2.3) keine Stütze und es ist vielmehr der koordinierte Tageslohn zu berücksichtigen . Das im Jahr 2010 als Arbeitslo senentschädigung ausgerichtete – und vom Kläger nicht in Zweifel gezogene – Taggeld betrug Fr. 50.05 (Urk. 9/1 und Urk. 23/157 ; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m . Art. 33 Abs. 3 lit . a AVIV und 28 Abs. 4 AVIG sowie Rz . C178 der AVIG-Praxis ) . Art. 8 BVG in der im Jahre 2010 gültigen Version legte den Koordinationsabzug auf Fr. 23‘940.-- fest (vgl. auch Art. 5 der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änderung vom 2
- September 2008). Der Tages grenzbetrag beläuft sich damit auf Fr. 91.95 (= Fr. 2 3 ‘ 940 .-- / 260, 4; Art. 3 Abs. 1 VO). Bei einem Arbeitslosen taggeld von Fr. 50.05 resultiert im Vergleich zu einem auf einen Tag umge rechn eten Koordinationsabzug von Fr. 91.95 keine positive Differenz (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO). Folglich gehört der Kläger – zumin dest im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits unfähigkeit (vgl. E. 1) – nicht zum Kreis der nach Art. 1 VO versicherten Perso nen . Daran vermag auch der Ein wand des Klägers, wonach der Beginn der Vor leistungspflicht – die grund sätz lich in Art. 70 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) geregelt ist – spätestens per 2
- Februar 2010 festzulegen sei , nichts zu ändern. Dies führt zur Abwei sung der Klage .
- Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen werden in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pfle gegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hin weisen; siehe auch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]). Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00001 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
12. Dezember 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1965 geborene X.___
meldete sich am 2 2. Januar 2010 bei der Ar beits losenversicherung
zur Arbeits vermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeits losenentschädigung ab dem gleichen Tag (Urk. 23/3-5 S.
2). Eineinhalb Monate später reichte er bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Gesuch um Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ein (An meldung vom 8. März 2010 [ Urk. 21/15]). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 21/40-41) sprach ih m die Verwaltung mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 eine halb e Rente der Invalidenversicherung
mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu (Invaliditätsgrad 50 % [ Urk. 2/2 = Urk. 21/55 ]). Im Rahmen eines im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 21/60) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 6. März 2013 die Zu sprache einer halben Rente (Urk. 21/68). 1.2
Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnte die Stiftung Auffang einrichtung BVG mit Schreiben vom 1 4. März 2013 eine Leistungspflicht ab (Urk. 2/4). 2.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 erhob X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für arbeits lose Personen, sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. März 2011 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schloss am 7. April 2014 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Replik vom 2 3. Mai
2014 hielt der Kläger an seinem Rechts begehren fest (Urk.
12). Die Beklagte verzichtete am 1 8. August 2014 auf eine Duplik (Urk.
17). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 2 5. August 2014 (Urk.
18) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 21/1-80) sowie der Arbeits losenkasse des Kantons Zürich (Urk. 23/1 -194) beigezogen worden waren, ver zichteten die Parteien auf die Abgabe einer Stellungnahme (vgl. Urk. 26). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Im Streit liegt die Frage, ob im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerecht lich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die be rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
– von den Parteien
werden diesbezüglich der
4. Januar und der 1. März 2010 genannt – eine Ver sicherungsdeckung bei der Beklagten bestand.
Der Kläger erwog, er beziehe aufgrund von psychischen Beschwerden eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Denn aus somatischer Sicht betrage die Ar beits fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit 75 % respektive der Invaliditätsgrad 25 %, was keinen Anspruch auf eine Ren te begründe (Urk. 1 S. 7 f.). Da die psy chische Problematik erstmals im März 2010 in Erscheinung getreten sei und er zu diese m Zeitpunkt seit über einem Monat Taggelder der Arbeitslosenversi cherung bezo gen habe, sei die Beklagte zur Ausrichtung von Invalidenleistun gen
gemäss BVG- Obligatorium
zuständig (Urk. 1 S.
5 und S.
9). Replicando hielt er fest, er habe sich am 3 0. Januar 2010 bei der IV-Stelle zur Früherfassung an gemeldet. In der Folge sei die Verwaltung mit Mitteilung vom 2 2. Februar 2010 zum Schluss gekommen, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug angezeigt sei. Es rechtfertige sich daher, den grundsätzlichen Beginn der Vorleistungs pflicht der Ar beitslosenversicherung nach Art. 15 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIV) spätestens per diese m Datum festzulegen . Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt von einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘800.-- aus zugehen, der dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen entspreche. Bei einem versicherten Verdienst in dieser Höhe sei eine Unterstel lung unter die Versicherung der Be klagten zu bejahen (Urk. 12 S. 2).
Von der Beklagte n wird hiergegen eingewendet, der Kläger habe BVG-pflichtige Taggelder der Arbeitslosenversiche rung von Januar 2011 bis Januar 2012 bezo gen. Vor Januar 2011 sei er nicht berufsvorsorgeversichert gewesen, weil das von
ihm bezogene Taggeld der Arbeitslosenversicherung die Eintrittsschwelle im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG nicht erreicht habe. Mangels Versicherungsde ck ung könne daher offen bleiben, ob die berufsvorsorgerechtlich relevante Ar beits un fähigkeit am 4. Januar
oder im März 2010 eingetreten sei (Urk. 8 S. 2).
2 . 2 .1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vor sorge von arbeitslosen Personen (nachfolgend: VO) sind arbeitslose Personen für die Risiken Tod und Invalidität versichert, die:
a.
die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die
obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
er füllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen; und
b.
einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen.
Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Abs. 1 BVG min d estens in dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung ver sichert wären (Abs. 2). 2 .2
Laut Art. 3 Abs. 1 VO werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7 und 8 BVG durch 260,4 geteilt (Tagesgrenzbeträge). Die Grenzbeträge von Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilweise invalid sind, werden entsprechend gekürzt. 2 .3
Gemäss Art. 4 VO ist der koordinierte Tageslohn zu versichern (Abs. 1). Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus dem Arbeitslosentaggeld ab züglich des auf einen Tag nach Art. 3 Abs. 1 VO umgerechneten Koordinati ons abzuges (Abs. 2). Beträgt der koordinierte Tageslohn weniger als der auf den Tag umgerechnete Betrag nach Art. 8 Abs. 2 BVG, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Abs. 3). 3.
Vor diesem Hintergrund findet die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach für die Beurteilung der Versicherungsdeckung auf den versicherten Verdienst ab zu stel len sei (Urk. 12 S.
2), in der aufgrund der Delegationsnormen von Art. 22a Abs. 3 AVIG und Art. 97 Abs. 1 BVG erlassenen und insoweit eindeu tig formu lierten Verordnung (E. 2.1-2.3) keine Stütze und es ist vielmehr der koordinierte Tageslohn zu berücksichtigen . Das im Jahr 2010 als Arbeitslo senentschädigung ausgerichtete
– und vom Kläger nicht in Zweifel gezogene – Taggeld betrug Fr.
50.05 (Urk. 9/1 und Urk. 23/157; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m . Art. 33
Abs. 3 lit . a
AVIV und 28 Abs. 4 AVIG sowie Rz . C178 der AVIG-Praxis) .
Art. 8 BVG in der im Jahre 2010 gültigen Version legte den Koordinationsabzug auf Fr. 23‘940.-- fest (vgl. auch Art. 5 der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung der Änderung vom 2 6. September 2008).
Der Tages grenzbetrag beläuft sich damit auf Fr. 91.95 (= Fr. 2 3 ‘ 940 .-- / 260, 4; Art. 3 Abs. 1 VO). Bei einem Arbeitslosen taggeld von Fr. 50.05 resultiert im Vergleich zu einem auf einen Tag umge rechn eten Koordinationsabzug von Fr. 91.95 keine positive Differenz (vgl. Art. 4 Abs. 2 VO). Folglich gehört der Kläger
– zumin dest im Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits unfähigkeit (vgl. E. 1) – nicht zum
Kreis der nach Art. 1 VO versicherten Perso nen . Daran vermag auch der Ein wand des Klägers, wonach der Beginn der Vor leistungspflicht
– die grund sätz lich in Art. 70 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) geregelt ist
– spätestens per 2 2. Februar 2010 festzulegen sei, nichts zu ändern. Dies führt zur Abwei sung der Klage . 4.
Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen werden in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pfle gegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. BGE 128 V 124 E.
5b, 126 V 143 E.
4a, 118 V 158 E.
7 und 117 V 349 E.
8, je mit Hin weisen; siehe auch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]).
Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher