Sachverhalt
1.
Nachdem die IV-Stelle Schwyz das am 30. Januar 2003 gestellte B egehren des 1964 geborenen X.___
um invalidenversicherungsrechtliche Leistun gen zufolge einer die Arbeitsfähigkeit seit Februar 2002 einschränkenden Bandscheibenverletzung (vgl. Urk. 9/6) mit Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2005 (Urk. 9/35) abgewiesen und ihren Entscheid im Zuge einer Beschwerde des X.___ beim kantonalen Verwaltungsgericht in Wie dererwägung gezogen hatte (worauf dieses das Verfahren am 3. März 2006 als gegenstandslos abschrieb), verneinte sie nach weiteren Abklärungen, nament lich nach Eingang eines Gutachtens der MEDAS
Y.___ vom 2 8. Juli 2009 (Urk. 2/13 = Urk. 9/83 ) , den Rentenanspruch mit neuerlichem Einspr ache entscheid vom 5. Juli 2010 unter Feststellung eines für einen Rentenanspruch ungenügenden Invaliditätsgrades von 23 % (Urk. 9/93) . Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diesen Entscheid auf Beschwerde des X.___ hin am 19. Januar 2011 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück (Urk. 2/12 = Urk. 9/98 ) . Diese holte ein psychiatrisches Gutachten der med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 9. Oktober 2011 (Urk. 2/5 = Urk. 9/118 ) , und eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH), vom 2 5. Oktober 2011 (Urk. 9/119) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Januar 2012 unter Bestätigung des für einen Rentenanspruch ungenügenden Invaliditätsgrades von 23 % wiederum ab (Urk. 9/128) .
Die hiergegen erhobenen Beschwerde n des X.___ wies en das Verwal tungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 2/11 = Urk . ) und das Bundesgericht mit dem Urteil 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 (Urk. 2/8 = Urk. 9/141 ) ab. Im bundesgerichtlichen Verfahren hatte der Versicherte eine "gutachterliche Äusserung mit fachneurologisch-neurochirur gischer Stellungnahme" des Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, Klinik C.___ , vom 3. Juli 2012, zu den Akten reichen lassen .
Diesen - auch im vorliegenden Verfahren als Urk. 2/6 zu den Akten gereichten - Arztbericht liess das Bundesgericht als unzulässiges Novum ( Art. 99 Abs. 1 BG G; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196) unberücksichtigt, da b ereits aufgrund der Verfügung vom 9.
Januar 2012 klar gewesen sei , dass sich die Leistungsablehnung auf die somatischen MEDAS-Teilgutachten und das psychi atrische Guta chten der med. pract . Z.___ stützte . D ie anders lautenden Vor bringen in der Beschwerde seien offensichtlich unzutreffend ( Bundesgerichtsur teil 9C_556/2012 E. 2) . 2. 2.1
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 lehnte es die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Berufsvorsorgeversicherer des ehemaligen Arbeitgebers von X.___
ab, dem Versicher ten entsprechend dessen Begehren vom 20. März und 25. September 2013 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Dies unter Hinweis auf die reglementarischen Bestimmungen, gemäss denen Rentenleistungen erst ab einem Invaliditätsgrad von 25 % ausgerichtet würden, und auf die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Ent scheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz und des Bundesgerichts, mit denen die einen Invaliditätsgrad von 23 % feststellende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 9. Januar 2012 geschützt worden sei (Urk. 2/10). 2.2
Am 19. Dezember 2013 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sam mel stif tung Swiss Life mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1 f): „1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 15. Februar 2002 eine ganze BVG-Invalidenrente zuzüglich K inderrenten auszuzahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 19. Dezember 2013 .
2.
E ventualiter sei eine - von der Beklagten zu bezahlende - Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen bz
w. anzuordnen .
3.
U nter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzügl . MWSt , zu Lasten der Be klagten.“
Dazu liess sich die Beklagte am 31. Januar 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Klage vernehmen (Urk. 5).
In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien replicando am 16. April 2014 (Urk. 13) und duplicando am 23. Mai 2014 (Urk. 17) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 27. Mai 2014 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses an ge schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un ter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S.
99 , 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu ge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom
11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach eine r längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins
Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei den d war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsge richt bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist , ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizi nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismate rial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Obwohl der rechtskundig vertretene Kläger in seinem Rechtsbegehren ausdrück lich eine gesetzliche Invalidenrente verlangt (zu deren Anspruchsvoraussetzun gen vgl. E. 1.1) , macht er in der Begründung geltend, dass die Beklagte auf grund ihres Reglements bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % leistungspflichtig sei und dass sich aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 ableiten lasse, dass zumindest ein Invaliditätsgrad von 32 % vorliege (Urk. 1 S. 3). Tatsächlich sei aufgrund der ärztlichen Beurteilungen der Dres . C.___ (Urk. 2/1), D.___ (Urk. 2/2 und Urk. 2/3), E.___ (Urk. 2/4), Z.___ (Urk. 2/5) und B.___ (Urk. 2/6) davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch in einer körper lich leichten Tätigkeit stark (zu 87,5 %) eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 10) sowie dass - da bei der Restarbeitsfähigkeit von 12,5 % noch ein Leidensabzu g von 25 % beim Tabellenlohn berücksichtig t werden müsse
- daraus ein Invaliditäts grad von mindestens 91,8 % und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente aus der beruflichen Vorsorge seit Februar 2002 resultiere (Urk. 1 S. 11 f. ). Fall s das Gericht diesen Überlegungen nicht folgen sollte, sei ein Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einzuholen (Urk. 1 S. 12) .
Nach Einsicht in die Klageantwort und deren Beilagen machte der Kläger gel tend, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzt, indem sie einen Rentenanspruch des Klägers gestützt einzig auf die im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheide des Verwal tungsgerichts des Kantons Schwyz und des Bundesgericht s verneinte. Gemäss den einschlägi gen reglementarischen Bestimmungen liege Invalidität nicht nur bei Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung vor, sondern auch dann, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (…) ihren Beruf oder eine andere (…) Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben k ö nn e (Urk. 13 S. 4 f.) . Mit den der Beklagten zugesandten Gut ach ten/gu tachterlichen Äusserungen seien ärztliche Befunde vorgelegen, welche geeignet seien, objektiv nachzuweisen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne (Urk. 13 S. 2 f.). Dies nicht nur zufolge der Erkrankung des Klägers, sondern auch, weil dessen körperliche Kräfte zerfallen seien (Urk. 13 S. 5). Auch seien e infache und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforde rungsniveau 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) seinen Fähig keiten und Kenntnissen a ls ehemalige r Steinfräser und gelernte r Elektriker nicht angemessen. Er habe Anspruch darauf, dass sein Invalideneinkommen auf G rundlage des Anforderungsniveau s 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausge setzt) berechnet werde (Urk. 13 S. 5) . Im Übrigen habe die Beklagte in ihrem mit der Klageantwortschrift eingereichten Schreiben vom 31. März 2006 an die Arbeitgeberin des Klägers vorbehaltlos eine Invalidität von 100 % für die Zeit vom 12. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2005 sowie von 50 % für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt. Darauf werde die Beklagte im Sinne einer Teilanerkennung der Klage behaftet. Sie sei zu ver pflichten, die anerkannten Leistungen auszuzahlen (Urk. 13 S. 3). 2.2
Nach Auffassung der
Beklagten ergibt sich aus den im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen , welche den Ent scheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz und des Bundesgericht s zugrunde lagen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in dem Zeitraum, in welchem er bei ihr vorsorgeversichert war, nie zu mindestens 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und demzufolge auch zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hatte . Sie verneint die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen und bestreitet, je einen Rentenanspruch des Klägers anerkannt zu haben (Urk. 6 und Urk. 17 ). 3. 3 .1
Dem Kläger (Urk. 1 S. 9 und Urk. 13 S. 5) ist zwar darin beizupflichten, dass einem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellten Invalidi tätsgrad von weniger als 40 % keine berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung im Sinne von vorstehender Erwä gung 1.3 zukommt. Das Fehlen einer Bin dungswirkung bedeutet jedoch nicht, dass sich die Beklagte nicht auf die im in vali den versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren sowie in den daran an schliessen den Rechtsmittelverfahren erfolgten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdi gung en berufen und dass im vorliegenden Verfahren nicht auf die se abgestellt werden dürfte. Denn die Berücksichtigung entscheidrelevanter
Sach verhalte, welche von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern in de ren Abklä rungsverfahren
- unter Mitwirkung der gleichen versicherten Person – fest ge stellt (und gerichtlich überprüft) wurden, ist nicht nur ohne Weiteres zulässig (vgl. Art. 32 sowie Art. 47 ATSG und - gleichlautend wie Art. 32 ATSG - Art. 87 BVG) . Die
Nichtbe rücksichtigung
solcher Sachverhalte durch das Sozialversi cherungsgericht
würde dem Grundsatz der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt , GSVGer ) widersprechen. Auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung steht der Berücksichtigung von Beweisergebnissen aus anderen Prozessen nicht entge gen. Er bedeutet nur, dass das Sozialversicherungsgericht - ab ge sehen vom Fall der Rückweisung in gleicher Sache - nicht an die Beweiswür digung des funkti onal übergeordneten Bundesgerichts gebunden ist, nicht aber, dass es einer ihm überzeugend erscheinenden Würdigung des gleichen Sachver halts durch
ein anderes Gericht in Sachen der versicherten Person gegen einen ande ren Sozial versicherungs träger (hier: den Erwägungen des Bundesgerichts und des Ver waltungsgerichts des Kantons Schwyz
in Sachen des Kläger s gegen die IV-Stelle des Kantons
Schwyz ) nicht folgen dürfte. 3 .2 3.2 .1
Demzufolge ist - de m Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
folgend - in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst gestützt auf den somatischen Teil de s MEDAS-Gutachtens und das psychiatrische Gutachten Z.___
davon auszu ge hen , dass der Kläger ab Februar 2002 bis zum Ablauf d er Versicherungsdeckung bei der Beklagten (d.h. per Ende November 2005, da sein damaliges Arbeitsver hältnisses gemäss eigenen Angaben per 31. Oktober 2005 aufgelöst worden war, vgl. Urk. 13 S. 3 und Urk. 14/23) zwar in der angestammten Tätigkeit als Stein fräser dauerhaft arbeitsunfähig, aber i n einer dem somatischen Zumutbarkeits profil angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig war. Dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts trotz Vorliegen anderer ärztlicher
Beurteilungen auf die vorge nannten Gutachten abgestellt hatte, wurde vom Bundesgericht ebenso wenig als bundesrechtswidrig angesehen, wie der Verzicht auf die vom Kläger beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Prozess ( E. 5 des Urteils vom 25. Februar 2013 ). 3.2 .2
Im vorliegenden Prozess zusätzlich z u prüfen ist
aber die vom Bundesgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen offen gelassene Frage , ob die vom Kläger im Prozess vor dem Bundesgericht nachgereichte „Gutachterliche Äusserung mit fachneurologisch-neurochirurgischer Stellungnahme“ des Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, vom 3. Juli 2012 (Urk. 2/6) geeignet ist, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgte Beweiswürdigung in Frage zu stellen.
Dr. B.___ hat gemäss eigenen Angaben (Urk. 2/6 S. 6) den Versicher ten nicht persönlich unters ucht und konnte demzufolge keine eigenen klini schen Befunde erheben. Es fehlt auch eine Liste der für die Erstellung des Aktengutachtens vorgelegenen medizinischen Vorakten , weshalb nicht ersicht lich ist, welche von V oruntersuchern erhobenen Tatsachenfeststellungen
Dr. B.___ als für seine Beurteilung relevant angesehen hat . Insbeson dere fehlt eine Stellungnahme zu den in Erwägung 5.2 des Entscheids vom 19. Januar 2011 festgehaltenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsge richts des Kantons Schwyz (welches eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat und dessen Spruchkörper beim Entscheid mit zwei Ärzten besetzt war, vgl. Urk. 2/12) . Unter Hinweis auf das arbeitsmedizinische Gutachten des Dr. C.___
(Urk. 2/1) kommt Dr.
B.___
denn auch nur zum Schluss, es bestehe „möglicherweise auch für leichte Tätigkeiten eine Einschränkung des Arbeits pensums und des Rendements“ sowie ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf (Urk. 2/6). Damit wird die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, gemäss welcher dies nicht überwiegend wahrscheinlich war, nicht in Frage gestellt.
Hinsichtlich des hier interessierenden medizinischen Sachverhalts ist vielmehr festzuhalten, dass der vo n der Rechtsvertreterin des Kläger s bestellte Bericht Dr. B.___
diesbezüglich keine neuen Tatsachen
enthält und beurtei lungsmässig im Wesentlichen der
- ebenfalls von der Rechtsvertreterin des Klä gers bestellten - Einschätzung Dr. C.___ folgt.
Letztere erlangt dadurch keinen höheren Beweiswert (da die Überzeugungskraft einer fachärztlichen Beurteilung nicht von der Anzahl der ihr folgenden Ärzte abhängt) und vermag auch im Kontext mit der - ohnehin nicht den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen
an eine neurologisch-f achärztliche Beurteilung (vgl. E. 1.4) entsprechenden – Ein schätzung Dr. B.___ d as Ergebnis der den invalidenversiche rungsrechtlichen
Gerichtsentscheiden zugrunde gelegenen Administrativbegut achtung en
nicht zu erschüttern .
Es geht nicht an, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte (oder von den Versicherten bestellte Privatgutachter) nachher auf der gleichen Befundgrundlage zu bloss unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäu sserten Auffassungen festhalten . Anders verhält es sich nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - objektiv feststellbare Gesichtspunkte
( repro duzierbare Befunde und über prüfbare anamnestische Angaben ) vorgebracht werden , welche im Rahmen der Administrativbegutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 unter Hinweis auf die Urteile 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 und C_853/2015 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2). 3.2.3
E s besteht daher auch kein Anlass, die medizinischen Akten
- wie vom Kläger beantragt - durch eine Evaluation der funktionellen Leistu ngsfähigkeit zu ergänzen. N achdem dies e zur Abklärung des im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren zu überprüfen gewesenen medizinischen Sachverhalts bis zum 5. Juli 2010 (Datum des überprüften Einspracheentscheids , Urk. 9/93) nicht durchgeführt worden war (weil nicht erforderlich, vgl. E. 5.4 des Urteils vom 25. Februar 2013), kann
zudem in antizipierter Beweiswürdigung festgehalten werden, dass hinsichtlich des hier interessierenden medizinischen Sachverhalts bis (spätestens, denn die Beklagte hält dafür, dass die Versicherungsdeckung des Klägers bereits früher geendet habe, vgl. Urk. 17 S. 3) Ende November 2005 von weiteren Abklärungen des über zehn Jahr e zurückliegenden Sachverhalts auch keine beweismässig verwertbaren Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. 3.3 3.3.1
Auf der Basis des vorstehend dargelegten medizinischen Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
in seinem E n tscheid vom 16. Mai 2012 (E. 8) erwogen, dass der Kläger in den Jahren 2000 und 2001
einen durch schnittlichen Jahreslohn von Fr. 58‘814.70 erzielt, welcher angepasst an die all gemeine Lohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 66‘483.50 ergebe. Das Invalideneinkommen sei auf der Basis der Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008, TA1, Männer, Anforderungsniveau 4) zu ermitteln und führe (angepasst an die Lohnentwicklung und unter Berücksichti gung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden )
zu einem
Jahreslohn von Fr. 61‘641.80, welcher zufolge der Benachteiligung, welche der Kläger aufgrund seiner qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten) auf dem Arbeitsmarkt erleide, im Einkommensvergleich um 15 % zu reduzieren sei . Daraus resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen
von Fr. 52‘395.55, welches im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘483.50 einen Invaliditätsgrad von auf gerundet 22 % ergebe (Urk. 2/11 S. 29 ff.). 3.3.2
Entgegen der anderslautenden Vorbringen des Klägers ( Urk. 13 S. 4f.) wird in den Reglementen der Beklagten der gleiche
Invali ditätsbe griff verwendet wie in der Invalidenversicherung, aber - abweichend von Art. 28 IVG und Art. 24 BVG - ein Rentenanspruch bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % gewährt. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die alternative Umschreibung der Invalidi tät in den von ihm zitierten Reglementen auf einen erweiterten Invaliditätsbe griff schliesst, irrt er. S owohl in den Reglementen der Beklagten als auch in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit massgebend und auch in der Invalidenversicherung muss die Einschränkung - analog „Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte“ - durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht (Art. 7 Abs. 1 ATSG) sowie - analog „durch ärztlichen Befund objek tiv nachweisbar“ - aus objektiver Sicht nicht überwindbar sein (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Weiter stellt der in der Invalidenversicherung verwendete Zumutbar keitsbegriff (vgl. Art. 6 ATSG) sicher, dass bei der Festlegung der für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen Verweistätigkeiten einer versicherten Person deren Lebensstellung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Die sprachliche Konjunktion „oder“ zwischen der Invali dität im Sinne der Invalidenversicherung und dem Rest der Invaliditätsdefini tion in den Reglementen der Beklagten ist deshalb als : „mit anderen Worten“ oder „das heisst“ zu verstehen. 3.3.3
Insbesondere lässt sich aus der alternativen Umschreibung der Invalidität nicht ableiten, dass das Invalideneinkommen des Klägers au sgehend von einem höheren Tabellenlohn zu berechnen sei wie im invalidenversicherungs rechtli chen Verfahren ( L ohn gemäss
Anforderungsniveau 3 statt gemäss
Anforde rungs niveau 4). Diese
vom rechtskundig vertretenen Kläger replicando erhobene Forderung (vgl. Urk. 13 S. 5) steht auch in Widerspruch zur mit der Klageschrift erhobenen Forderung, beim Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 25 % (statt 15 % wie beim invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 11).
Denn, wenn sowohl der massgebliche Tabel lenlohn als auch der davon in Abzug zu bringende Leidensabzug erhöht wer den, gleichen si ch die Effekte tendenziell aus .
Da der Kläger auch sonst nichts vorbringt , was ein en anderen Einkommensver gleich
als den vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in seinem Ent scheid vom 16. Mai 2012 vorgenommenen (vgl. E. 3.3.1) erheischen würde, kann sich die Beklagte auch diesbezüglich auf d ie entsprechenden Festlegungen im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bzw. auf den dort ermittelten Invaliditätsgrad berufen. Dies ungeachtet der unterschiedlichen Tragweite bzw. der unterschiedlichen Höhe des einen Rentenanspruch begründenden Invalidi tätsgrades
in der Invalidenversicherung und in der beruflichen Vorsorge gemäss den Reglementen
der Beklagten . 3.4
Soweit der Kläger in dem von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten Schreiben vom 31. März 2006 (Urk. 6/6) ein Teilanerkennung seiner Klage erblickt und die Beklagte dabei behaften will (Urk. 13 S. 3) , kann ihm nicht gefolgt werden. Adre ssat des besagten Schreibens war nicht der Kläger, sondern seine damalige Arbeitgeberin , und die Beklagte sichert dieser
- gestützt auf deren Schadenme ldung und zu deren Händen ausgestellte Arbeitsunfähigkeits atteste (Urk. 4) - lediglich zu, dass sie den Kläger ab dem 12. Mai 2002 entspre chend der gemeldeten Erwerbsunfähigkeit reglementsgemäss im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrags ohne (von der Arbeitgeberin zu leistende) Prä mienzahlungen weiterversichern werde (Prämienbefreiung). Von einer Blanko anerkennung einer rentenanspruchsbegründenden Invalidität gegenüber dem Kläger kann keine Rede sein. 3.5.
Insgesamt vermag der Kläger nichts vorzubringen, was eine Reevaluation der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gründlich abgeklärten Sach verhalts erforderlich machen würde , beruft sich die Beklagte zu Recht auf den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellten - auch für einen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten ungenügenden - Invaliditätsgrad von 22 % und ist die Klage daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 BG G; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196) unberücksichtigt, da b ereits aufgrund der Verfügung vom 9.
Januar 2012 klar gewesen sei , dass sich die Leistungsablehnung auf die somatischen MEDAS-Teilgutachten und das psychi atrische Guta chten der med. pract . Z.___ stützte . D ie anders lautenden Vor bringen in der Beschwerde seien offensichtlich unzutreffend ( Bundesgerichtsur teil 9C_556/2012 E. 2) .
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses an ge schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un ter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hin weisen).
E. 1.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S.
99 , 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu ge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom
11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach eine r längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins
Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei den d war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsge richt bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist , ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizi nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismate rial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 E ventualiter sei eine - von der Beklagten zu bezahlende - Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen bz
w. anzuordnen .
E. 2.1 Obwohl der rechtskundig vertretene Kläger in seinem Rechtsbegehren ausdrück lich eine gesetzliche Invalidenrente verlangt (zu deren Anspruchsvoraussetzun gen vgl. E. 1.1) , macht er in der Begründung geltend, dass die Beklagte auf grund ihres Reglements bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % leistungspflichtig sei und dass sich aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 ableiten lasse, dass zumindest ein Invaliditätsgrad von 32 % vorliege (Urk. 1 S. 3). Tatsächlich sei aufgrund der ärztlichen Beurteilungen der Dres . C.___ (Urk. 2/1), D.___ (Urk. 2/2 und Urk. 2/3), E.___ (Urk. 2/4), Z.___ (Urk. 2/5) und B.___ (Urk. 2/6) davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch in einer körper lich leichten Tätigkeit stark (zu 87,5 %) eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 10) sowie dass - da bei der Restarbeitsfähigkeit von 12,5 % noch ein Leidensabzu g von 25 % beim Tabellenlohn berücksichtig t werden müsse
- daraus ein Invaliditäts grad von mindestens 91,8 % und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente aus der beruflichen Vorsorge seit Februar 2002 resultiere (Urk. 1 S. 11 f. ). Fall s das Gericht diesen Überlegungen nicht folgen sollte, sei ein Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einzuholen (Urk. 1 S. 12) .
Nach Einsicht in die Klageantwort und deren Beilagen machte der Kläger gel tend, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzt, indem sie einen Rentenanspruch des Klägers gestützt einzig auf die im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheide des Verwal tungsgerichts des Kantons Schwyz und des Bundesgericht s verneinte. Gemäss den einschlägi gen reglementarischen Bestimmungen liege Invalidität nicht nur bei Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung vor, sondern auch dann, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (…) ihren Beruf oder eine andere (…) Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben k ö nn e (Urk. 13 S. 4 f.) . Mit den der Beklagten zugesandten Gut ach ten/gu tachterlichen Äusserungen seien ärztliche Befunde vorgelegen, welche geeignet seien, objektiv nachzuweisen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne (Urk. 13 S. 2 f.). Dies nicht nur zufolge der Erkrankung des Klägers, sondern auch, weil dessen körperliche Kräfte zerfallen seien (Urk. 13 S. 5). Auch seien e infache und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforde rungsniveau
E. 2.2 Nach Auffassung der
Beklagten ergibt sich aus den im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen , welche den Ent scheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz und des Bundesgericht s zugrunde lagen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in dem Zeitraum, in welchem er bei ihr vorsorgeversichert war, nie zu mindestens 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und demzufolge auch zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hatte . Sie verneint die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen und bestreitet, je einen Rentenanspruch des Klägers anerkannt zu haben (Urk.
E. 3 U nter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzügl . MWSt , zu Lasten der Be klagten.“
Dazu liess sich die Beklagte am 31. Januar 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Klage vernehmen (Urk. 5).
In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien replicando am 16. April 2014 (Urk. 13) und duplicando am 23. Mai 2014 (Urk. 17) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 27. Mai 2014 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 .2
Im vorliegenden Prozess zusätzlich z u prüfen ist
aber die vom Bundesgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen offen gelassene Frage , ob die vom Kläger im Prozess vor dem Bundesgericht nachgereichte „Gutachterliche Äusserung mit fachneurologisch-neurochirurgischer Stellungnahme“ des Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, vom 3. Juli 2012 (Urk. 2/6) geeignet ist, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgte Beweiswürdigung in Frage zu stellen.
Dr. B.___ hat gemäss eigenen Angaben (Urk. 2/6 S. 6) den Versicher ten nicht persönlich unters ucht und konnte demzufolge keine eigenen klini schen Befunde erheben. Es fehlt auch eine Liste der für die Erstellung des Aktengutachtens vorgelegenen medizinischen Vorakten , weshalb nicht ersicht lich ist, welche von V oruntersuchern erhobenen Tatsachenfeststellungen
Dr. B.___ als für seine Beurteilung relevant angesehen hat . Insbeson dere fehlt eine Stellungnahme zu den in Erwägung 5.2 des Entscheids vom 19. Januar 2011 festgehaltenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsge richts des Kantons Schwyz (welches eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat und dessen Spruchkörper beim Entscheid mit zwei Ärzten besetzt war, vgl. Urk. 2/12) . Unter Hinweis auf das arbeitsmedizinische Gutachten des Dr. C.___
(Urk. 2/1) kommt Dr.
B.___
denn auch nur zum Schluss, es bestehe „möglicherweise auch für leichte Tätigkeiten eine Einschränkung des Arbeits pensums und des Rendements“ sowie ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf (Urk. 2/6). Damit wird die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, gemäss welcher dies nicht überwiegend wahrscheinlich war, nicht in Frage gestellt.
Hinsichtlich des hier interessierenden medizinischen Sachverhalts ist vielmehr festzuhalten, dass der vo n der Rechtsvertreterin des Kläger s bestellte Bericht Dr. B.___
diesbezüglich keine neuen Tatsachen
enthält und beurtei lungsmässig im Wesentlichen der
- ebenfalls von der Rechtsvertreterin des Klä gers bestellten - Einschätzung Dr. C.___ folgt.
Letztere erlangt dadurch keinen höheren Beweiswert (da die Überzeugungskraft einer fachärztlichen Beurteilung nicht von der Anzahl der ihr folgenden Ärzte abhängt) und vermag auch im Kontext mit der - ohnehin nicht den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen
an eine neurologisch-f achärztliche Beurteilung (vgl. E. 1.4) entsprechenden – Ein schätzung Dr. B.___ d as Ergebnis der den invalidenversiche rungsrechtlichen
Gerichtsentscheiden zugrunde gelegenen Administrativbegut achtung en
nicht zu erschüttern .
Es geht nicht an, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte (oder von den Versicherten bestellte Privatgutachter) nachher auf der gleichen Befundgrundlage zu bloss unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäu sserten Auffassungen festhalten . Anders verhält es sich nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - objektiv feststellbare Gesichtspunkte
( repro duzierbare Befunde und über prüfbare anamnestische Angaben ) vorgebracht werden , welche im Rahmen der Administrativbegutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 unter Hinweis auf die Urteile 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 und C_853/2015 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2).
E. 3.2.3 E s besteht daher auch kein Anlass, die medizinischen Akten
- wie vom Kläger beantragt - durch eine Evaluation der funktionellen Leistu ngsfähigkeit zu ergänzen. N achdem dies e zur Abklärung des im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren zu überprüfen gewesenen medizinischen Sachverhalts bis zum 5. Juli 2010 (Datum des überprüften Einspracheentscheids , Urk. 9/93) nicht durchgeführt worden war (weil nicht erforderlich, vgl. E. 5.4 des Urteils vom 25. Februar 2013), kann
zudem in antizipierter Beweiswürdigung festgehalten werden, dass hinsichtlich des hier interessierenden medizinischen Sachverhalts bis (spätestens, denn die Beklagte hält dafür, dass die Versicherungsdeckung des Klägers bereits früher geendet habe, vgl. Urk. 17 S. 3) Ende November 2005 von weiteren Abklärungen des über zehn Jahr e zurückliegenden Sachverhalts auch keine beweismässig verwertbaren Erkenntnisse mehr zu erwarten sind.
E. 3.3.1 Auf der Basis des vorstehend dargelegten medizinischen Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
in seinem E n tscheid vom 16. Mai 2012 (E. 8) erwogen, dass der Kläger in den Jahren 2000 und 2001
einen durch schnittlichen Jahreslohn von Fr. 58‘814.70 erzielt, welcher angepasst an die all gemeine Lohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 66‘483.50 ergebe. Das Invalideneinkommen sei auf der Basis der Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008, TA1, Männer, Anforderungsniveau 4) zu ermitteln und führe (angepasst an die Lohnentwicklung und unter Berücksichti gung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden )
zu einem
Jahreslohn von Fr. 61‘641.80, welcher zufolge der Benachteiligung, welche der Kläger aufgrund seiner qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten) auf dem Arbeitsmarkt erleide, im Einkommensvergleich um 15 % zu reduzieren sei . Daraus resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen
von Fr. 52‘395.55, welches im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘483.50 einen Invaliditätsgrad von auf gerundet 22 % ergebe (Urk. 2/11 S. 29 ff.).
E. 3.3.2 Entgegen der anderslautenden Vorbringen des Klägers ( Urk. 13 S. 4f.) wird in den Reglementen der Beklagten der gleiche
Invali ditätsbe griff verwendet wie in der Invalidenversicherung, aber - abweichend von Art. 28 IVG und Art. 24 BVG - ein Rentenanspruch bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % gewährt. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die alternative Umschreibung der Invalidi tät in den von ihm zitierten Reglementen auf einen erweiterten Invaliditätsbe griff schliesst, irrt er. S owohl in den Reglementen der Beklagten als auch in der Invalidenversicherung (vgl. Art.
E. 3.3.3 Insbesondere lässt sich aus der alternativen Umschreibung der Invalidität nicht ableiten, dass das Invalideneinkommen des Klägers au sgehend von einem höheren Tabellenlohn zu berechnen sei wie im invalidenversicherungs rechtli chen Verfahren ( L ohn gemäss
Anforderungsniveau 3 statt gemäss
Anforde rungs niveau 4). Diese
vom rechtskundig vertretenen Kläger replicando erhobene Forderung (vgl. Urk. 13 S. 5) steht auch in Widerspruch zur mit der Klageschrift erhobenen Forderung, beim Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 25 % (statt 15 % wie beim invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 11).
Denn, wenn sowohl der massgebliche Tabel lenlohn als auch der davon in Abzug zu bringende Leidensabzug erhöht wer den, gleichen si ch die Effekte tendenziell aus .
Da der Kläger auch sonst nichts vorbringt , was ein en anderen Einkommensver gleich
als den vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in seinem Ent scheid vom 16. Mai 2012 vorgenommenen (vgl. E. 3.3.1) erheischen würde, kann sich die Beklagte auch diesbezüglich auf d ie entsprechenden Festlegungen im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bzw. auf den dort ermittelten Invaliditätsgrad berufen. Dies ungeachtet der unterschiedlichen Tragweite bzw. der unterschiedlichen Höhe des einen Rentenanspruch begründenden Invalidi tätsgrades
in der Invalidenversicherung und in der beruflichen Vorsorge gemäss den Reglementen
der Beklagten .
E. 3.4 Soweit der Kläger in dem von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten Schreiben vom 31. März 2006 (Urk. 6/6) ein Teilanerkennung seiner Klage erblickt und die Beklagte dabei behaften will (Urk. 13 S. 3) , kann ihm nicht gefolgt werden. Adre ssat des besagten Schreibens war nicht der Kläger, sondern seine damalige Arbeitgeberin , und die Beklagte sichert dieser
- gestützt auf deren Schadenme ldung und zu deren Händen ausgestellte Arbeitsunfähigkeits atteste (Urk. 4) - lediglich zu, dass sie den Kläger ab dem 12. Mai 2002 entspre chend der gemeldeten Erwerbsunfähigkeit reglementsgemäss im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrags ohne (von der Arbeitgeberin zu leistende) Prä mienzahlungen weiterversichern werde (Prämienbefreiung). Von einer Blanko anerkennung einer rentenanspruchsbegründenden Invalidität gegenüber dem Kläger kann keine Rede sein.
E. 3.5 Insgesamt vermag der Kläger nichts vorzubringen, was eine Reevaluation der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gründlich abgeklärten Sach verhalts erforderlich machen würde , beruft sich die Beklagte zu Recht auf den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellten - auch für einen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten ungenügenden - Invaliditätsgrad von 22 % und ist die Klage daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
E. 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) seinen Fähig keiten und Kenntnissen a ls ehemalige r Steinfräser und gelernte r Elektriker nicht angemessen. Er habe Anspruch darauf, dass sein Invalideneinkommen auf G rundlage des Anforderungsniveau s 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausge setzt) berechnet werde (Urk. 13 S. 5) . Im Übrigen habe die Beklagte in ihrem mit der Klageantwortschrift eingereichten Schreiben vom 31. März 2006 an die Arbeitgeberin des Klägers vorbehaltlos eine Invalidität von 100 % für die Zeit vom 12. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2005 sowie von 50 % für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt. Darauf werde die Beklagte im Sinne einer Teilanerkennung der Klage behaftet. Sie sei zu ver pflichten, die anerkannten Leistungen auszuzahlen (Urk. 13 S. 3).
E. 6 und Urk. 17 ). 3. 3 .1
Dem Kläger (Urk. 1 S. 9 und Urk. 13 S. 5) ist zwar darin beizupflichten, dass einem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellten Invalidi tätsgrad von weniger als 40 % keine berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung im Sinne von vorstehender Erwä gung 1.3 zukommt. Das Fehlen einer Bin dungswirkung bedeutet jedoch nicht, dass sich die Beklagte nicht auf die im in vali den versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren sowie in den daran an schliessen den Rechtsmittelverfahren erfolgten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdi gung en berufen und dass im vorliegenden Verfahren nicht auf die se abgestellt werden dürfte. Denn die Berücksichtigung entscheidrelevanter
Sach verhalte, welche von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern in de ren Abklä rungsverfahren
- unter Mitwirkung der gleichen versicherten Person – fest ge stellt (und gerichtlich überprüft) wurden, ist nicht nur ohne Weiteres zulässig (vgl. Art. 32 sowie Art. 47 ATSG und - gleichlautend wie Art. 32 ATSG - Art. 87 BVG) . Die
Nichtbe rücksichtigung
solcher Sachverhalte durch das Sozialversi cherungsgericht
würde dem Grundsatz der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt , GSVGer ) widersprechen. Auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung steht der Berücksichtigung von Beweisergebnissen aus anderen Prozessen nicht entge gen. Er bedeutet nur, dass das Sozialversicherungsgericht - ab ge sehen vom Fall der Rückweisung in gleicher Sache - nicht an die Beweiswür digung des funkti onal übergeordneten Bundesgerichts gebunden ist, nicht aber, dass es einer ihm überzeugend erscheinenden Würdigung des gleichen Sachver halts durch
ein anderes Gericht in Sachen der versicherten Person gegen einen ande ren Sozial versicherungs träger (hier: den Erwägungen des Bundesgerichts und des Ver waltungsgerichts des Kantons Schwyz
in Sachen des Kläger s gegen die IV-Stelle des Kantons
Schwyz ) nicht folgen dürfte. 3 .2
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit massgebend und auch in der Invalidenversicherung muss die Einschränkung - analog „Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte“ - durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht (Art. 7 Abs. 1 ATSG) sowie - analog „durch ärztlichen Befund objek tiv nachweisbar“ - aus objektiver Sicht nicht überwindbar sein (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Weiter stellt der in der Invalidenversicherung verwendete Zumutbar keitsbegriff (vgl. Art. 6 ATSG) sicher, dass bei der Festlegung der für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen Verweistätigkeiten einer versicherten Person deren Lebensstellung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Die sprachliche Konjunktion „oder“ zwischen der Invali dität im Sinne der Invalidenversicherung und dem Rest der Invaliditätsdefini tion in den Reglementen der Beklagten ist deshalb als : „mit anderen Worten“ oder „das heisst“ zu verstehen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00099 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
16. Dezember 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich Dorfgasse 36, 8708 Männedorf gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Nachdem die IV-Stelle Schwyz das am 30. Januar 2003 gestellte B egehren des 1964 geborenen X.___
um invalidenversicherungsrechtliche Leistun gen zufolge einer die Arbeitsfähigkeit seit Februar 2002 einschränkenden Bandscheibenverletzung (vgl. Urk. 9/6) mit Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2005 (Urk. 9/35) abgewiesen und ihren Entscheid im Zuge einer Beschwerde des X.___ beim kantonalen Verwaltungsgericht in Wie dererwägung gezogen hatte (worauf dieses das Verfahren am 3. März 2006 als gegenstandslos abschrieb), verneinte sie nach weiteren Abklärungen, nament lich nach Eingang eines Gutachtens der MEDAS
Y.___ vom 2 8. Juli 2009 (Urk. 2/13 = Urk. 9/83 ) , den Rentenanspruch mit neuerlichem Einspr ache entscheid vom 5. Juli 2010 unter Feststellung eines für einen Rentenanspruch ungenügenden Invaliditätsgrades von 23 % (Urk. 9/93) . Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diesen Entscheid auf Beschwerde des X.___ hin am 19. Januar 2011 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück (Urk. 2/12 = Urk. 9/98 ) . Diese holte ein psychiatrisches Gutachten der med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 9. Oktober 2011 (Urk. 2/5 = Urk. 9/118 ) , und eine Stellungnahme des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH), vom 2 5. Oktober 2011 (Urk. 9/119) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Januar 2012 unter Bestätigung des für einen Rentenanspruch ungenügenden Invaliditätsgrades von 23 % wiederum ab (Urk. 9/128) .
Die hiergegen erhobenen Beschwerde n des X.___ wies en das Verwal tungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 2/11 = Urk . ) und das Bundesgericht mit dem Urteil 9C_556/2012 vom 25. Februar 2013 (Urk. 2/8 = Urk. 9/141 ) ab. Im bundesgerichtlichen Verfahren hatte der Versicherte eine "gutachterliche Äusserung mit fachneurologisch-neurochirur gischer Stellungnahme" des Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, Klinik C.___ , vom 3. Juli 2012, zu den Akten reichen lassen .
Diesen - auch im vorliegenden Verfahren als Urk. 2/6 zu den Akten gereichten - Arztbericht liess das Bundesgericht als unzulässiges Novum ( Art. 99 Abs. 1 BG G; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196) unberücksichtigt, da b ereits aufgrund der Verfügung vom 9.
Januar 2012 klar gewesen sei , dass sich die Leistungsablehnung auf die somatischen MEDAS-Teilgutachten und das psychi atrische Guta chten der med. pract . Z.___ stützte . D ie anders lautenden Vor bringen in der Beschwerde seien offensichtlich unzutreffend ( Bundesgerichtsur teil 9C_556/2012 E. 2) . 2. 2.1
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 lehnte es die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Berufsvorsorgeversicherer des ehemaligen Arbeitgebers von X.___
ab, dem Versicher ten entsprechend dessen Begehren vom 20. März und 25. September 2013 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Dies unter Hinweis auf die reglementarischen Bestimmungen, gemäss denen Rentenleistungen erst ab einem Invaliditätsgrad von 25 % ausgerichtet würden, und auf die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Ent scheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz und des Bundesgerichts, mit denen die einen Invaliditätsgrad von 23 % feststellende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 9. Januar 2012 geschützt worden sei (Urk. 2/10). 2.2
Am 19. Dezember 2013 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sam mel stif tung Swiss Life mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1 f): „1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 15. Februar 2002 eine ganze BVG-Invalidenrente zuzüglich K inderrenten auszuzahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 19. Dezember 2013 .
2.
E ventualiter sei eine - von der Beklagten zu bezahlende - Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen bz
w. anzuordnen .
3.
U nter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzügl . MWSt , zu Lasten der Be klagten.“
Dazu liess sich die Beklagte am 31. Januar 2014 mit dem Antrag auf Abweisung der Klage vernehmen (Urk. 5).
In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien replicando am 16. April 2014 (Urk. 13) und duplicando am 23. Mai 2014 (Urk. 17) an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Kläger am 27. Mai 2014 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistun gen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses an ge schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt die ser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krank heit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Ar beits verhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium un ter standen hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hin weisen). 1.2
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S.
99 , 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu ge hen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Ar beitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom
11. Au gust 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Ausle gung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjeni gen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach eine r längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge ver hältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Weg fall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Inva liden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Ab klä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lung en der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins
Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein be zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten las sen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei den d war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die In validitäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsge richt bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist , ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizi nischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismate rial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Obwohl der rechtskundig vertretene Kläger in seinem Rechtsbegehren ausdrück lich eine gesetzliche Invalidenrente verlangt (zu deren Anspruchsvoraussetzun gen vgl. E. 1.1) , macht er in der Begründung geltend, dass die Beklagte auf grund ihres Reglements bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % leistungspflichtig sei und dass sich aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 ableiten lasse, dass zumindest ein Invaliditätsgrad von 32 % vorliege (Urk. 1 S. 3). Tatsächlich sei aufgrund der ärztlichen Beurteilungen der Dres . C.___ (Urk. 2/1), D.___ (Urk. 2/2 und Urk. 2/3), E.___ (Urk. 2/4), Z.___ (Urk. 2/5) und B.___ (Urk. 2/6) davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch in einer körper lich leichten Tätigkeit stark (zu 87,5 %) eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 10) sowie dass - da bei der Restarbeitsfähigkeit von 12,5 % noch ein Leidensabzu g von 25 % beim Tabellenlohn berücksichtig t werden müsse
- daraus ein Invaliditäts grad von mindestens 91,8 % und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenr ente aus der beruflichen Vorsorge seit Februar 2002 resultiere (Urk. 1 S. 11 f. ). Fall s das Gericht diesen Überlegungen nicht folgen sollte, sei ein Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einzuholen (Urk. 1 S. 12) .
Nach Einsicht in die Klageantwort und deren Beilagen machte der Kläger gel tend, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzt, indem sie einen Rentenanspruch des Klägers gestützt einzig auf die im invali denversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheide des Verwal tungsgerichts des Kantons Schwyz und des Bundesgericht s verneinte. Gemäss den einschlägi gen reglementarischen Bestimmungen liege Invalidität nicht nur bei Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung vor, sondern auch dann, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (…) ihren Beruf oder eine andere (…) Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben k ö nn e (Urk. 13 S. 4 f.) . Mit den der Beklagten zugesandten Gut ach ten/gu tachterlichen Äusserungen seien ärztliche Befunde vorgelegen, welche geeignet seien, objektiv nachzuweisen, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne (Urk. 13 S. 2 f.). Dies nicht nur zufolge der Erkrankung des Klägers, sondern auch, weil dessen körperliche Kräfte zerfallen seien (Urk. 13 S. 5). Auch seien e infache und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforde rungsniveau 4 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) seinen Fähig keiten und Kenntnissen a ls ehemalige r Steinfräser und gelernte r Elektriker nicht angemessen. Er habe Anspruch darauf, dass sein Invalideneinkommen auf G rundlage des Anforderungsniveau s 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausge setzt) berechnet werde (Urk. 13 S. 5) . Im Übrigen habe die Beklagte in ihrem mit der Klageantwortschrift eingereichten Schreiben vom 31. März 2006 an die Arbeitgeberin des Klägers vorbehaltlos eine Invalidität von 100 % für die Zeit vom 12. Mai 2002 bis zum 31. Oktober 2005 sowie von 50 % für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt. Darauf werde die Beklagte im Sinne einer Teilanerkennung der Klage behaftet. Sie sei zu ver pflichten, die anerkannten Leistungen auszuzahlen (Urk. 13 S. 3). 2.2
Nach Auffassung der
Beklagten ergibt sich aus den im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen , welche den Ent scheiden des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz und des Bundesgericht s zugrunde lagen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in dem Zeitraum, in welchem er bei ihr vorsorgeversichert war, nie zu mindestens 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und demzufolge auch zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hatte . Sie verneint die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen und bestreitet, je einen Rentenanspruch des Klägers anerkannt zu haben (Urk. 6 und Urk. 17 ). 3. 3 .1
Dem Kläger (Urk. 1 S. 9 und Urk. 13 S. 5) ist zwar darin beizupflichten, dass einem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellten Invalidi tätsgrad von weniger als 40 % keine berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung im Sinne von vorstehender Erwä gung 1.3 zukommt. Das Fehlen einer Bin dungswirkung bedeutet jedoch nicht, dass sich die Beklagte nicht auf die im in vali den versicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren sowie in den daran an schliessen den Rechtsmittelverfahren erfolgten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdi gung en berufen und dass im vorliegenden Verfahren nicht auf die se abgestellt werden dürfte. Denn die Berücksichtigung entscheidrelevanter
Sach verhalte, welche von anderen Behörden oder Sozialversicherungsträgern in de ren Abklä rungsverfahren
- unter Mitwirkung der gleichen versicherten Person – fest ge stellt (und gerichtlich überprüft) wurden, ist nicht nur ohne Weiteres zulässig (vgl. Art. 32 sowie Art. 47 ATSG und - gleichlautend wie Art. 32 ATSG - Art. 87 BVG) . Die
Nichtbe rücksichtigung
solcher Sachverhalte durch das Sozialversi cherungsgericht
würde dem Grundsatz der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (vgl. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt , GSVGer ) widersprechen. Auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung steht der Berücksichtigung von Beweisergebnissen aus anderen Prozessen nicht entge gen. Er bedeutet nur, dass das Sozialversicherungsgericht - ab ge sehen vom Fall der Rückweisung in gleicher Sache - nicht an die Beweiswür digung des funkti onal übergeordneten Bundesgerichts gebunden ist, nicht aber, dass es einer ihm überzeugend erscheinenden Würdigung des gleichen Sachver halts durch
ein anderes Gericht in Sachen der versicherten Person gegen einen ande ren Sozial versicherungs träger (hier: den Erwägungen des Bundesgerichts und des Ver waltungsgerichts des Kantons Schwyz
in Sachen des Kläger s gegen die IV-Stelle des Kantons
Schwyz ) nicht folgen dürfte. 3 .2 3.2 .1
Demzufolge ist - de m Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
folgend - in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst gestützt auf den somatischen Teil de s MEDAS-Gutachtens und das psychiatrische Gutachten Z.___
davon auszu ge hen , dass der Kläger ab Februar 2002 bis zum Ablauf d er Versicherungsdeckung bei der Beklagten (d.h. per Ende November 2005, da sein damaliges Arbeitsver hältnisses gemäss eigenen Angaben per 31. Oktober 2005 aufgelöst worden war, vgl. Urk. 13 S. 3 und Urk. 14/23) zwar in der angestammten Tätigkeit als Stein fräser dauerhaft arbeitsunfähig, aber i n einer dem somatischen Zumutbarkeits profil angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig war. Dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts trotz Vorliegen anderer ärztlicher
Beurteilungen auf die vorge nannten Gutachten abgestellt hatte, wurde vom Bundesgericht ebenso wenig als bundesrechtswidrig angesehen, wie der Verzicht auf die vom Kläger beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Prozess ( E. 5 des Urteils vom 25. Februar 2013 ). 3.2 .2
Im vorliegenden Prozess zusätzlich z u prüfen ist
aber die vom Bundesgericht aus verfahrensrechtlichen Gründen offen gelassene Frage , ob die vom Kläger im Prozess vor dem Bundesgericht nachgereichte „Gutachterliche Äusserung mit fachneurologisch-neurochirurgischer Stellungnahme“ des Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, vom 3. Juli 2012 (Urk. 2/6) geeignet ist, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgte Beweiswürdigung in Frage zu stellen.
Dr. B.___ hat gemäss eigenen Angaben (Urk. 2/6 S. 6) den Versicher ten nicht persönlich unters ucht und konnte demzufolge keine eigenen klini schen Befunde erheben. Es fehlt auch eine Liste der für die Erstellung des Aktengutachtens vorgelegenen medizinischen Vorakten , weshalb nicht ersicht lich ist, welche von V oruntersuchern erhobenen Tatsachenfeststellungen
Dr. B.___ als für seine Beurteilung relevant angesehen hat . Insbeson dere fehlt eine Stellungnahme zu den in Erwägung 5.2 des Entscheids vom 19. Januar 2011 festgehaltenen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsge richts des Kantons Schwyz (welches eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat und dessen Spruchkörper beim Entscheid mit zwei Ärzten besetzt war, vgl. Urk. 2/12) . Unter Hinweis auf das arbeitsmedizinische Gutachten des Dr. C.___
(Urk. 2/1) kommt Dr.
B.___
denn auch nur zum Schluss, es bestehe „möglicherweise auch für leichte Tätigkeiten eine Einschränkung des Arbeits pensums und des Rendements“ sowie ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf (Urk. 2/6). Damit wird die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, gemäss welcher dies nicht überwiegend wahrscheinlich war, nicht in Frage gestellt.
Hinsichtlich des hier interessierenden medizinischen Sachverhalts ist vielmehr festzuhalten, dass der vo n der Rechtsvertreterin des Kläger s bestellte Bericht Dr. B.___
diesbezüglich keine neuen Tatsachen
enthält und beurtei lungsmässig im Wesentlichen der
- ebenfalls von der Rechtsvertreterin des Klä gers bestellten - Einschätzung Dr. C.___ folgt.
Letztere erlangt dadurch keinen höheren Beweiswert (da die Überzeugungskraft einer fachärztlichen Beurteilung nicht von der Anzahl der ihr folgenden Ärzte abhängt) und vermag auch im Kontext mit der - ohnehin nicht den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen
an eine neurologisch-f achärztliche Beurteilung (vgl. E. 1.4) entsprechenden – Ein schätzung Dr. B.___ d as Ergebnis der den invalidenversiche rungsrechtlichen
Gerichtsentscheiden zugrunde gelegenen Administrativbegut achtung en
nicht zu erschüttern .
Es geht nicht an, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte (oder von den Versicherten bestellte Privatgutachter) nachher auf der gleichen Befundgrundlage zu bloss unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäu sserten Auffassungen festhalten . Anders verhält es sich nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - objektiv feststellbare Gesichtspunkte
( repro duzierbare Befunde und über prüfbare anamnestische Angaben ) vorgebracht werden , welche im Rahmen der Administrativbegutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 unter Hinweis auf die Urteile 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 und C_853/2015 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2). 3.2.3
E s besteht daher auch kein Anlass, die medizinischen Akten
- wie vom Kläger beantragt - durch eine Evaluation der funktionellen Leistu ngsfähigkeit zu ergänzen. N achdem dies e zur Abklärung des im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren zu überprüfen gewesenen medizinischen Sachverhalts bis zum 5. Juli 2010 (Datum des überprüften Einspracheentscheids , Urk. 9/93) nicht durchgeführt worden war (weil nicht erforderlich, vgl. E. 5.4 des Urteils vom 25. Februar 2013), kann
zudem in antizipierter Beweiswürdigung festgehalten werden, dass hinsichtlich des hier interessierenden medizinischen Sachverhalts bis (spätestens, denn die Beklagte hält dafür, dass die Versicherungsdeckung des Klägers bereits früher geendet habe, vgl. Urk. 17 S. 3) Ende November 2005 von weiteren Abklärungen des über zehn Jahr e zurückliegenden Sachverhalts auch keine beweismässig verwertbaren Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. 3.3 3.3.1
Auf der Basis des vorstehend dargelegten medizinischen Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
in seinem E n tscheid vom 16. Mai 2012 (E. 8) erwogen, dass der Kläger in den Jahren 2000 und 2001
einen durch schnittlichen Jahreslohn von Fr. 58‘814.70 erzielt, welcher angepasst an die all gemeine Lohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 66‘483.50 ergebe. Das Invalideneinkommen sei auf der Basis der Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008, TA1, Männer, Anforderungsniveau 4) zu ermitteln und führe (angepasst an die Lohnentwicklung und unter Berücksichti gung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden )
zu einem
Jahreslohn von Fr. 61‘641.80, welcher zufolge der Benachteiligung, welche der Kläger aufgrund seiner qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten) auf dem Arbeitsmarkt erleide, im Einkommensvergleich um 15 % zu reduzieren sei . Daraus resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen
von Fr. 52‘395.55, welches im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘483.50 einen Invaliditätsgrad von auf gerundet 22 % ergebe (Urk. 2/11 S. 29 ff.). 3.3.2
Entgegen der anderslautenden Vorbringen des Klägers ( Urk. 13 S. 4f.) wird in den Reglementen der Beklagten der gleiche
Invali ditätsbe griff verwendet wie in der Invalidenversicherung, aber - abweichend von Art. 28 IVG und Art. 24 BVG - ein Rentenanspruch bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % gewährt. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die alternative Umschreibung der Invalidi tät in den von ihm zitierten Reglementen auf einen erweiterten Invaliditätsbe griff schliesst, irrt er. S owohl in den Reglementen der Beklagten als auch in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit massgebend und auch in der Invalidenversicherung muss die Einschränkung - analog „Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte“ - durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht (Art. 7 Abs. 1 ATSG) sowie - analog „durch ärztlichen Befund objek tiv nachweisbar“ - aus objektiver Sicht nicht überwindbar sein (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Weiter stellt der in der Invalidenversicherung verwendete Zumutbar keitsbegriff (vgl. Art. 6 ATSG) sicher, dass bei der Festlegung der für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen Verweistätigkeiten einer versicherten Person deren Lebensstellung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Die sprachliche Konjunktion „oder“ zwischen der Invali dität im Sinne der Invalidenversicherung und dem Rest der Invaliditätsdefini tion in den Reglementen der Beklagten ist deshalb als : „mit anderen Worten“ oder „das heisst“ zu verstehen. 3.3.3
Insbesondere lässt sich aus der alternativen Umschreibung der Invalidität nicht ableiten, dass das Invalideneinkommen des Klägers au sgehend von einem höheren Tabellenlohn zu berechnen sei wie im invalidenversicherungs rechtli chen Verfahren ( L ohn gemäss
Anforderungsniveau 3 statt gemäss
Anforde rungs niveau 4). Diese
vom rechtskundig vertretenen Kläger replicando erhobene Forderung (vgl. Urk. 13 S. 5) steht auch in Widerspruch zur mit der Klageschrift erhobenen Forderung, beim Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 25 % (statt 15 % wie beim invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 11).
Denn, wenn sowohl der massgebliche Tabel lenlohn als auch der davon in Abzug zu bringende Leidensabzug erhöht wer den, gleichen si ch die Effekte tendenziell aus .
Da der Kläger auch sonst nichts vorbringt , was ein en anderen Einkommensver gleich
als den vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in seinem Ent scheid vom 16. Mai 2012 vorgenommenen (vgl. E. 3.3.1) erheischen würde, kann sich die Beklagte auch diesbezüglich auf d ie entsprechenden Festlegungen im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bzw. auf den dort ermittelten Invaliditätsgrad berufen. Dies ungeachtet der unterschiedlichen Tragweite bzw. der unterschiedlichen Höhe des einen Rentenanspruch begründenden Invalidi tätsgrades
in der Invalidenversicherung und in der beruflichen Vorsorge gemäss den Reglementen
der Beklagten . 3.4
Soweit der Kläger in dem von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten Schreiben vom 31. März 2006 (Urk. 6/6) ein Teilanerkennung seiner Klage erblickt und die Beklagte dabei behaften will (Urk. 13 S. 3) , kann ihm nicht gefolgt werden. Adre ssat des besagten Schreibens war nicht der Kläger, sondern seine damalige Arbeitgeberin , und die Beklagte sichert dieser
- gestützt auf deren Schadenme ldung und zu deren Händen ausgestellte Arbeitsunfähigkeits atteste (Urk. 4) - lediglich zu, dass sie den Kläger ab dem 12. Mai 2002 entspre chend der gemeldeten Erwerbsunfähigkeit reglementsgemäss im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrags ohne (von der Arbeitgeberin zu leistende) Prä mienzahlungen weiterversichern werde (Prämienbefreiung). Von einer Blanko anerkennung einer rentenanspruchsbegründenden Invalidität gegenüber dem Kläger kann keine Rede sein. 3.5.
Insgesamt vermag der Kläger nichts vorzubringen, was eine Reevaluation der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gründlich abgeklärten Sach verhalts erforderlich machen würde , beruft sich die Beklagte zu Recht auf den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgestellten - auch für einen Rentenanspruch gegenüber der Beklagten ungenügenden - Invaliditätsgrad von 22 % und ist die Klage daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Korinna Fröhlich - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst