opencaselaw.ch

BV.2013.00097

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei eine an Borderline und ADHS leidenden Versicherten; zeitlicher Zusammenhang unterbrochen, wenn Versicherte mehrere Monate gearbeitet hat, ohne dass ihr echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist (BGE 9C_420/2015)

Zürich SozVersG · 2015-05-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, arbeitete seit dem 1 8. Juli 2011 bei der Kindertagesstätte Y.___ am Z.___

zu einem Pensum von 70 %

als Erzieherin und war damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert ( Urk. 2/10, Urk. 8/3). Letztmals arbeitete die Ver si cherte

am 1 5. März 2012, danach wurde ihr eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit beschei nig t und die Arbeitgeberin löst e das Arbeitsverhältnis per 30. April 2012 auf ( Urk. 12/32). Am 2 9. August 2012 teilte die Sozial versicherungs fachstelle der A.___ der BVK mit, die Versicherte befinde sich in stationärer Be hand lung und beziehe weiterhin Leistungen der Taggeld versicherung. Die BVK werde deshalb darum ersucht, den Schadenfall zu erfassen und die Versi cherung prämienbefreit weiterzuführen ( Urk. 8/7). Die BVK liess in der Folge eine ver trauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___ , Spezial arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vornehmen (vgl. Gutach ten vom 2 2. Januar 2013, Urk. 8/12). Am 3 1. Januar 201 3 teilte die BVK der Versicher ten mit, gestützt auf das G utachten von Dr. B.___ sei nach wie vor von einer vollumfänglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen, wobei das Vor liegen einer Berufsunfähigkeit noch nicht ab schliessend be urteilt werden könne. Ungeachtet davon entfalle aber die Leistungspflicht der BVK, da die ab dem 1 9. März 2012 anhaltende attestierte Arbeitsun fähigkeit zeitlich und sach lich im Zusammenhang mit gesund heitlichen Beeinträchtigun gen stehe, welche bereits seit Oktober 2004 und somit vor der Versicherungszeit bei der BVK be standen hätten ( Urk. 2/2 ). Die von der Versicherten dagegen er hobene Ein sprache wies die BVK mit Entscheid vom 25. April 2013 ab ( Urk. 2/3). 2.

Am 9. Dezember 2013 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter gegen die BVK Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „ 1.

Es sei festzustellen, dass die Klägerin für die seit 1 9. März 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit gegenüber der BVK Personalvorsorge des Kantons Zü rich Anspruch auf Invalidenleistungen hat (Berufsunfähigkeitsrente, evt . Erwerbsinvalidenrente), zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit 9. Dezember 2013. 2.

Die Sache sei an die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zurück zu weisen zwecks Feststellung des Invaliditätsgrades sowie des Leistungs be ginns und Festsetzung der Rentenhöhe nach Massgabe von Gesetz und Statuten. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.“

Die BVK ersuchte mit Klageantwort vom 2 5. Februar 2014 um Abweisung der Klage ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. März 2014 ( Urk.

9) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 12/1-45). Mit Eingabe vom 4. Septem ber 2014 ( Urk.

19) stellte die Klägerin dem Gericht die Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. August 2014 ( Urk.

20) zu, mit welcher ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab dem 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war ( Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorge verhältnis ses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande nen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis he rigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E.

3.1 S.

68; 134 V 20 E.

3.2.2 S.

23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S.

143 E.

2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E.

4.1 S.

275). 1.2

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Ar beitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 1.3

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos ti sche Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Ar beitslo sen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Be zug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine an spruchsbeein fluss ende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich weiterhin an dauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorge recht lic h bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever hält niss es bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Ver sicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.

4.1.2 mit Hinweis). 1.4

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs vermö gen

verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E.

5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E.

3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus ( Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September

2008 E.

2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungs ver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr.

34 S.

143 [9C_127/200 8 E.

2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S.

32 [I 687/06 E.

5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).

2. 2.1

Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie sei zuletzt von Juli 2009 bis März 2012, also während gut 32 Monaten, immer arbeitstätig und arbeitsfähig gewesen, unterbrochen einzig durch einen zwölftägigen Klini kaufenthalt Ende Juli 201 0. Dass sie in dieser Zeit vier verschiedene Stellen versehen habe, bedeute keinesfalls, dass es ihr nicht gelungen sei, sich dauer haf t in eine Erwerbstätigkeit einzugliedern. Gerade im Tätigkeitsbereich der Kin der betreuung seien häufige Personalwechsel durchaus an der Tages ordnung. Ent scheidend sei, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, ab Juli 2009 wäh rend zweieinhalb Jahren mit einem gesundheitlich bedingten Unter bruch von nur zwei Wochen Ende Juli 2010 bzw. während rund 19 Monaten ab August 2011 ohne Unterbruch eine r Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr Arbeitspen sum zu er füllen. Selbst wenn man berücksichtige, dass offenbar ver mehrte Ab senzen an der Arbeitsstelle be im Z.___ schon ab Ende 2011 zu verzeichnen gewesen seien, liege eine weitere ununterbrochene Beschäfti gung von jedenfalls rund 15 Monaten vor. Arztzeugnisse, welche in der Zeit vor dem Versiche rungs beginn bei der Beklagten echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden, lägen nicht vor. Es bestünden ausserdem auch keine Anhalts punkte dafür, dass trotz der längerdauernden Anstellungen nie eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen hätte. Es gebe keine Hin weise, dass die alle samt erheblich mehr als drei Monate dauern den Tätigkeiten lediglich Einglie de rungsversuche gewesen wären oder auf sozialen Erwägungen der Arbeitgeber beruht hätten. Hintergrund für die im Rahmen der Anstellung bei der Tages stätte Y.___ ausgebrochene lang andauernde Arbeitsunfähigkeit sei letztlich die Trennung vom langjährigen Partner gewesen. Es könne deshalb insgesamt nicht davon ausgegangen wer den, dass bei Beginn der Versiche rungsdeckung bei der Beklagten am 18. Juli 2011 eine deren Leistungspflicht ausschliessende Ar beits unfähigkeit der Klägerin bestanden hätte ( Urk. 1) . 2.2

Demgegenüber führte die Beklagte aus, im Lichte der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten werde deutlich, dass die Klägerin nicht erst während der bei der Beklagten versicherten Anstellung beim Z.___ mit gravierenden gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe, sondern seit vielen Jahren an einem im Wesentlichen gleichen Gesundheitsschaden leide, der bereits früher zu wiederholten Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Der Umstand, dass die Klägerin vom 1 7. bis 2 9. Juli 2010 psychiatrisch hospitali siert gewesen sei, deute darauf hin, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung während ihrer Arbeitstätigkeit als Praktikantin bei C.___ ( 1. Juli 2009 bis 3 1. Juli

2010) augenfällig in Erscheinung getreten sei. Die Anstellung bei der D.___ habe sodann nur vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 gedauert und es sei nicht belegt, dass diese von Anfang an be fristet ge we sen sei. Anschliessend habe die Klägerin bei der E.___ ledig lich noch ein 7 0%-Pensum aufgenommen und ihr Arbeits vermö gen im Umfang von 30 % gar nicht mehr unter Beweis stellen müssen. Dass das Arbeitsver hält nis schon kurz nach der per 1. April 2011 über nommenen Grup penleitungs funk tion aufgelöst worden sei (per 3 0. Juni 2011) zeige, dass man mit der Arbeit der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei. Bei der bei der Beklag ten ver sicherten Tätigkeit handle es sich wiederum nur um eine 70%-Anstel lung. Diese Tätigkeit habe nur kurze Zeit gedauert, denn im Herbst 2011 habe sich die gesundheitliche Situation zugespitzt, es sei zu zunehmenden Absenzen und schliess lich zum vollständigen Arbeitsausfall ab Mitte März 2012 gekom men. Von einer mehrjährigen Periode ununterbrochener und voll ständige r Ar beits fähigkeit bis zum 1 9. März 2012 könne somit nach Lage der Akten nicht die Rede sein. Vielmehr sei auf eine bereits vor der Versicherungs zeit bei der Be klagten nicht unterbrochene Beeinträchtigung im funktionellen Leistungs ver mögen von mindestens 20 % zu schliessen, womit die Beklagte zur Erbrin gung von Invalidenleistungen nicht zuständig sei ( Urk. 7). 3 . 3 .1

Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 8/12) bestehen bei der Klägerin (1.) eine emotional instabile Persönlichkeitsstö rung Borderline Typus (ICD-10 F 60.31), (2.) ein ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), (3.) eine Alkoholabhängigkeit, zur Zeit abstinent (ICD-10 F10.20) so wie (4.) eine Kokainabhängigkeit, abstinent (ICD-10 F14.20). Die Klägerin sei in F.___ geboren und aufgewachsen. Als sie sieben Jahre alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern scheiden lassen und sie sei in der Folge zwischen ihrem Vater und ihre r an Depressionen leidenden Mutter hin und her geschoben wor den. Mit 13 Jahren sei die Klägerin erstmals in psy chologische Behandlung ge kommen und mit 16 Jahren habe sie bereits in einer eigenen Wohnung gelebt. Sie habe 10 Jahre die Schule besucht, eine Lehre als Kinderpflegerin gemacht und drei Semester Sozialpädagogik studiert. Zwischen ihrem 1 3. und 2 0. Lebens jahr habe sie einen polymorphen Suchtmittelkonsum gepflegt (Alko hol, Cannabis, LSD, Pilze, Ecstasy, Pillen, Nikotin). Den Cannabis-, Ecstasy-, LSD- und Pilz kon sum habe sie a ufgegeben, habe aber ab dem 20. Lebensjahr mit Kokain konsum begonnen. Nach dem Studienabbruch sei die Klägerin im Service tätig gewesen. Im Jahre 2002 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie vorerst eben falls im Service gearbeitet habe. Sie habe in schwierigen Beziehun gen gelebt und massiv Alkohol und Kokain konsumiert, immer im Sinne eines Absturzkon sums . Ab 2004 sei sie mit Methylphenidat behandelt worden. Ab 2006 habe die Klägerin sich beruflich umgestellt und nun in Kindertagesstätten gearbeitet, wobei die Arbeitsverhältnisse immer von kürzerer Dauer gewesen seien. Sie habe in einer längeren Beziehung gelebt, in welcher es zwar immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, welche ihr aber auch einen ge wissen Halt gegeben habe. Es sei auch in dieser Zeit zu Abstürzen mit Alkohol und Kokain gekommen. Als die Klägerin diese Beziehung aufgelöst habe, habe sie jeden Boden unter den Füssen verloren und sei bald arbeitsunfä hig gewor den. Es sei zu mehreren Suizidversuchen gekommen und seit März 2012 halte sie sich meistens in Kliniken auf . Seit Oktober 2012 befinde sie sich nun im G.___ zur langfristigen Stabilisierung. Sie lebe schon seit längerer Zeit suchtmittelabstinent.

Die ausgeprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Ty pus in Kombination mit Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung stelle eine n psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dar, welcher geeigne t sei, die Arbeitsfähigkeit langdauernd einzuschränken. Zur emotional instabilen Persönlichkeit gehöre nebst selbstschädigendem Verhalten im Sinne von Selbst verletzungen auch eine ausgesprochene Neigung zu Suchtverhalten, die Kläge rin habe in ihrem Leben schon fast alles einmal versucht. Trotz einer gewissen Besse rung bezüglich Suchtmittelabstinenz zeigten sich immer noch eine ausge sprochene emotionale Instabilität mit raschen Stimmungswechseln, hoher Kränk bar keit mit Blockaden, Trotzverhalten, emotionaler Durchlässigkeit, ungenü gen der Stabilität und Fähigkeit sich abzugrenzen, hoher Ablenkbarkeit, Impul sivi tät, ungenügender Ausdauer und geringer Frustrationstoleranz. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkinder erziehe rin voll ein. Die Klägerin befinde sich in der Rehabilitationsphase. Die Entwick lung sei un ge wiss. Auch in allfällig angepassten Tätigkeiten bestehe aktuell keine Arbeits fähigkeit. Die ganze Problematik sei vorbestehend. Die Klägerin sei deswegen immer wieder arbeits un fähig gewesen und habe Stellen nur kurz hal ten können. Dokumentiert seien unter anderem Arbeitsun fähigkeiten vom 5. Oktober bis zum 2 3. Dezember 2004 (Klinikaufenthalt), 2008 (Aufenthalt in der G.___ ), 2009 Januar/Februar (Aufenthalt im H.___ ) und 2010 (Aufenthalt im I.___ ). 3 .2

Laut dem zu Händen der Invalidenversicherung erstellten Arztbericht von Dr . med. J.___ vom 1 3. April 2013 ( Urk. 12/25) bestehen bei der Klä gerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS im Erwachsenen al ter (ICD-10 F90.0) und rezidivierende affektive Störungen mit Suizidversuchen so wie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine atypische Bulimie (ICD-10 F50.3) sowie ein Status nach Störungen durch Alkohol (ICD-10 F10.21), Canna bi s (ICD-10 F12.21) und Heroin (ICD-10 F11.21), abstinent in beschützen der Umgeb ung. Rein somatisch sei die Klägerin gesund mit guter Leistungsfä higkeit. Psy chisch sei zurzeit noch keine genügende Stabilität er reicht für einen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt. Die emotionalen Schwankungen seien ein drücklich. Die Klä gerin brauche weiterhin eine intensive, sozial therapeutische Betreuung , um den Alltag zu meistern. Längerfristig dürfte in einer günstigen, fürsorglichen und

geduldigen Umgebung eine Stabilität erreicht werden kön nen, welche der Kläge rin ein selbständiges Leben erlaube. Ob auch eine Stabili tät erreicht werden könne , welche ihr wieder die Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit er laube, sei nicht abzuschätzen. Die Klägerin brauche auf jeden Fall ein fürs org liches, geduldiges Arbeitsklima. Seit mindestens März 2012 sei sie zu 100 % arbeits unfähig. 3 .3

Gemäss dem Arztbericht von med. prakt. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. September 2013 ( Urk. 12/ 29 ) be ste hen bei der Klägerin (1.) ein Status nach Suizidversuch am 2. Oktober 2012 ( Tab letten einnahme , erbrochen), ein Status nach mehreren Suizidversuchen in der Vorgeschichte (am 1. August 2012 Mischintoxikation in suizidaler Absicht und Suizidversuch am 2. August 2012 auf der Notfallstation L.___ mit Schere, Stich verletzung Handgelenk [oberflächlich], (2.) eine emotional instabile Per sönlich keitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F10.20), (3.) ein ADHS im Er wachsen en alter (ICD-10 F90.0), (4.) eine anamnestisch atypische Bulimia

ner vosa (ICD-10 F50.3), (5.) eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeits syndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), (6.) ein Missbrauch diverser psychotro per Substanzen in der Eigenanamnese sowie (7.) eine Medikamenten unverträg lichkeit , paradoxe Reaktion mit Unruhe auf Benzodiazepine 2004, Risperdal , EPS (2009), Seroquel und Nozinan , Wahrnehmungsverschiebungen (2009). Die Klägerin weise eine auf fällige Persönlichkeit auf, welche in gruppendynami schen Prozessen völlig über fordert sei und psychotisch reagiere. Sie sei zur Zeit zu 100 % arbeitsun fähig und werde dies längerfristig auch bleiben. 3 .4

Laut dem Arztbericht der M.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Dezember 2013 ( Urk. 12/39) bestehen bei der Klägerin ein e einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, bestehend sei t der Kindheit), eine atypische Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.3, bestehend seit mehreren Jahren [psychogenes Erbrechen seit der Kindheit]), psychische und Ver haltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom: gegenwärtig abs tin ent (ICD-10 F10.20, bestehend seit mehreren Jahren, seit 2012 abstinent) so wie Probleme mit Bezug auf die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emo tional instabilen Anteilen, Differentialdiagnose: emotional instabile Persön lich keitsstörung (ICD-10 Z73.1, bestehend seit der Jugend). Die Klägerin sei be reits drei Mal stationär in der Klinik gewesen und habe weitere Aufenthalte in ande ren psychiatrischen Kliniken gehabt. Körperliche oder geistige Ein schrän kungen seien nicht bekannt. Psychisch bestünden Aufmerk samkeits

- und Kon zentra tions störungen , Schwankungen der affektiven Belast barkeit, des Antriebs und Durch halte vermögens bei emotionaler Instabilität, innerer Anspannung und Defiziten in der Emotionsregulation. Bei der Arbeit führten diese Einschränkun gen zu Un pünktlichkeit bzw. Nichterscheinen, Verlang samung der Arbeitsab läufe , Schwie rig keiten mit Angst und Überforderung, sich rasch und flexibel auf neue Situa tionen einzulassen und Schwierigkeiten in Bezug auf die Dauer bei der Durch führung von Tätigkeiten mit Unterbrüchen bzw. Abbrüchen der aktu ellen Tätig keiten. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Klägerin grund sätzlich noc h zumutbar, es bedürfe dazu aber einer längerfristigen Stabili sie rung und Reha bili tation. Vorerst werde die Ausübung einer behinderungs ange passten Tätigkeit zu r Tagesstrukturierung empfohlen und bei Stabilisation könne eine schrittweise Wiedereingliederung vorgenommen werden. 4. 4.1

Es ist aus den vorhandenen medizinischen Berichten ohne Weiteres ersichtlich, dass die Klägerin bereits seit Jahren an einer Borderline -Persönlichkeitsstörung sowie einem ADHS des Erwachsenenalters leidet. Ebenso ist aktenkundig, dass die Klägerin in erheblichem Mass diverse Suchtmittel konsumiert hat. Schliess lich er gibt sich auch, dass die Klägerin wegen ihrer psychischen Problematik und der Suchtmittelabhängigkeit stationär behandelt wurde und während dieser Zeit ar beitsunfähig war.

V or Beginn des Versicherungs verhältnisses mit der Be klag ten wurde sie zuletzt vom 1 7. bis zum 2 9. Juli 2010 in der I .___

stationär behandelt ( Urk. 8/12 /3 ). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen, es besteht mit hin ein sach licher Zusammenhang zwischen der aktuellen und der früheren Ar beitsun fähigkeit, was zwischen den Parteien nicht strittig ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang besteht oder ob dieser durc h Phasen, während denen die Klägerin arbeitsfähig war, unterbro chen worden ist. 4.2

Den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit legten die behandelnd e n

Ärzte auf den 1 9. März 2012 fest. Für die Zeit davor existiert keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche der Klägerin eine dauerhafte Einschränkung der Ar beits fähigkeit attestiert. Der Psychiater Dr. B.___ beantwortete die Fra ge der Be klagten, ob schon vor dem 1 8. Juli 2011 Einschränkungen der Arbeitsfä hig kei t bestanden hätten, im Guta chten vom 2 2. Januar

2013 (Urk. 8/12 S.

10) dahin gehend, dass die ganze beschriebene psychische Problematik

auf Persön lich keits ebene ( Borderline Persönlichkeitsstörung, ADHS) und die Suchtproble matik

vor bestehend seien, die Klägerin in diesem Zu sammenhang immer schon wieder arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen Stellen immer nur kurz habe halten können. Dokumentiert seien Arbeitsun fähigkeiten vom 5. Oktober bis zum 2 3. Dezem ber 2004 (Klinikaufenthalt), 2008 (Aufenthalt in der G.___ ), 2009 Januar/Februar (Aufenthalt im H.___ ) und 2010 (Aufent halt im I.___ im Juli 2010). Dem ist jedoch entg e genzu hal ten, dass es sich bei den Stellen bei der O.___ ( 1. November 2008 bis 3 0. März 2009, Urk. 12/22/ 6 , Urk. 12/22/16) und der C.___ ( 1. Juli 2009 bis 3 1. Juli 2010, Urk. 2/5) um Praktikums stellen gehandelt hat, welche üblicherweise von kürzerer Dauer sind. Laut Ar beitszeugnis der O.___ vom 6. Januar 2009 (Urk. 12/22/16) war die Klägerin ausser dem eine zuverlässige, selbständig arbeitende und pflichtbe wusste Mitarbeiterin, welche die ihr übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zu friedenheit der Arbeit ge berin ausführte. Auch während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ erledigte die Klägerin gemäss Arbeitszeugnis vom 3 0. Juli 2010 ( Urk. 2/6) ihre Aufgaben sehr speditiv, gewissenhaft und selbstän dig. Sie sei seh r lernfreudig gewesen und habe Kritik gut angenommen und um zusetzen ver sucht. Der Umgang der Klägerin mit Kindern, Eltern und Mitarbei tern wird durchwegs mit positiven Att ributen be schrieben. Im Arbeitszeugnis der D.___ vom 8. Februar 2010 (richtig: 2011 , Urk. 2/7 ) wird schliesslich fest ge halten, man habe die Klägerin als freundliche, selbständige und hilfsbe reite Mitarbeiterin kennen gelernt. Sie habe gute Belastbarkeit gezeigt und gerne Ver antwortung über nommen. Konstruktive Kritik habe sie annehmen und um setzen können. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt. Zu den Kindern habe sie einen schnellen Zugang ge fun den und sei ihnen liebevoll, mit Verständnis und Konsequenz begegnet. Ihre Arbeits weise sei von einem grossen Einsatz für das Wohlergehen der ihr anver trauten Kinder geprägt gewesen. Es sei ihr gelungen, die Kinder alters- und ent wicklungs gerecht zu beschäftigen und sie individuell zu fördern. Die Kläge rin sei eine allseits geschätzte Mitarbeiterin gewesen.

Das Arbeitsverhältnis bei der D.___ endete am 31. Januar 2011 (Urk. 12/22/12). Am 1.

Februar

2011 trat die Klägerin die Stelle bei der E.___ an (Urk. 12/22/9). Am 28. März 2011 erfolgte eine Ver trags anpassung per 1. April 2011 auf 70 % (Urk. 12/22/10). Den Akten ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen diese Vertragsanpassung erfolgte. Selbst wenn gesundheitliche Gründe dafür und auch für die spätere Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 ausschlaggebend gewesen sein sollten, ändert sich nichts daran, dass die Klägerin zuvor seit dem 1. Juli 2009 ununterbrochen in einem Arbeits ver hältnis stand ,

eine zumindest genügende Arbeitsleistung erbringen konnte und mit Ausnahme eines zwölftägigen Klinikaufenthaltes Ende Juli 2010 keine län geren gesundheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz aufzuweisen hatte , wes halb auch allfällige gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen des Arbeits ver hältnisses bei der E.___ als vorübergehend zu taxieren wären, weshalb sich diesbezügliche nähere Abklärungen erübrigen . Beim Stellen antritt bei der Y.___ Kindertagesstätte am Z.___ am 1 8. Juli 2011 ist die Klägerin zwar schon seit mehreren Jahren in ihrer psychi schen Ge sundheit beeinträchtigt gewesen , eine dauernde Einschränkung der Ar beits fähi g keit hat aber

– jedenfalls nicht im Rahmen eines Pensums von 70 %, zu welchem die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Beklagten angestellt und auch (lediglich) versichert war - nicht bestanden. Zum Zusammen bruch und zu einer dauer haf ten Arbeitsunfähigkeit kam es vielmehr erst durch die Trennung von ihrem lang jährige n Freund , mit welchem die Klägerin zwar ein e konflikt reiche Beziehung führte, der ihr aber auch einen gewissen Halt gab. Eine ärztlich be scheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht seit dem 1 9. März 201 2. Es gibt keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Da die Klägerin am 19. März 2012 bei der Beklagten versichert war, ist diese leistungspflichtig. An dieser Leistungspflicht ändert die Tatsache, dass die Klägerin bereits vor Antritt der Arbeitsstell e beim Z.___ gesundheitliche Probleme hatte, nichts. Die bereits vor Stellentritt vorhandene n kurzen Perioden der Arbeitsun fähigkeit wurden zeitlich unterbrochen .

4.3

Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist unbestritten , da ss die Klägerin seit dem 1 9. März 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und so mit zu 100 % invalid ist . Demzufolge hat ihr die Beklagte basierend auf einem sei t dem 1 9. März 2012 bestehenden Invaliditätsgrad von 100 %

L eistungen aus zu richten. 4. 4

Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Rechtsbegehren vorliegt, ist vorliegend die Klage ge mäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin basierend auf einem seit dem 1 9. März 2012 be stehenden Invaliditätsgrad die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen auszurichten . Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten be treffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlas sen

(wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450) . 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine Pro zessent schä di gung in der Höhe von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 1 9. März 201 2 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, arbeitete seit dem 1 8. Juli 2011 bei der Kindertagesstätte Y.___ am Z.___

zu einem Pensum von 70 %

als Erzieherin und war damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert ( Urk. 2/10, Urk. 8/3). Letztmals arbeitete die Ver si cherte

am 1 5. März 2012, danach wurde ihr eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit beschei nig t und die Arbeitgeberin löst e das Arbeitsverhältnis per 30. April 2012 auf ( Urk. 12/32). Am 2 9. August 2012 teilte die Sozial versicherungs fachstelle der A.___ der BVK mit, die Versicherte befinde sich in stationärer Be hand lung und beziehe weiterhin Leistungen der Taggeld versicherung. Die BVK werde deshalb darum ersucht, den Schadenfall zu erfassen und die Versi cherung prämienbefreit weiterzuführen ( Urk. 8/7). Die BVK liess in der Folge eine ver trauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___ , Spezial arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vornehmen (vgl. Gutach ten vom

E. 1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war ( Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorge verhältnis ses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs.

E. 1.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Ar beitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

E. 1.3 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos ti sche Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Ar beitslo sen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Be zug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine an spruchsbeein fluss ende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich weiterhin an dauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorge recht lic h bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever hält niss es bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Ver sicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.

4.1.2 mit Hinweis).

E. 1.4 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs vermö gen

verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E.

E. 2 2. Januar 2013, Urk. 8/12). Am 3 1. Januar 201

E. 2.1 Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie sei zuletzt von Juli 2009 bis März 2012, also während gut 32 Monaten, immer arbeitstätig und arbeitsfähig gewesen, unterbrochen einzig durch einen zwölftägigen Klini kaufenthalt Ende Juli 201 0. Dass sie in dieser Zeit vier verschiedene Stellen versehen habe, bedeute keinesfalls, dass es ihr nicht gelungen sei, sich dauer haf t in eine Erwerbstätigkeit einzugliedern. Gerade im Tätigkeitsbereich der Kin der betreuung seien häufige Personalwechsel durchaus an der Tages ordnung. Ent scheidend sei, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, ab Juli 2009 wäh rend zweieinhalb Jahren mit einem gesundheitlich bedingten Unter bruch von nur zwei Wochen Ende Juli 2010 bzw. während rund 19 Monaten ab August 2011 ohne Unterbruch eine r Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr Arbeitspen sum zu er füllen. Selbst wenn man berücksichtige, dass offenbar ver mehrte Ab senzen an der Arbeitsstelle be im Z.___ schon ab Ende 2011 zu verzeichnen gewesen seien, liege eine weitere ununterbrochene Beschäfti gung von jedenfalls rund 15 Monaten vor. Arztzeugnisse, welche in der Zeit vor dem Versiche rungs beginn bei der Beklagten echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden, lägen nicht vor. Es bestünden ausserdem auch keine Anhalts punkte dafür, dass trotz der längerdauernden Anstellungen nie eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen hätte. Es gebe keine Hin weise, dass die alle samt erheblich mehr als drei Monate dauern den Tätigkeiten lediglich Einglie de rungsversuche gewesen wären oder auf sozialen Erwägungen der Arbeitgeber beruht hätten. Hintergrund für die im Rahmen der Anstellung bei der Tages stätte Y.___ ausgebrochene lang andauernde Arbeitsunfähigkeit sei letztlich die Trennung vom langjährigen Partner gewesen. Es könne deshalb insgesamt nicht davon ausgegangen wer den, dass bei Beginn der Versiche rungsdeckung bei der Beklagten am 18. Juli 2011 eine deren Leistungspflicht ausschliessende Ar beits unfähigkeit der Klägerin bestanden hätte ( Urk. 1) .

E. 2.2 Demgegenüber führte die Beklagte aus, im Lichte der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten werde deutlich, dass die Klägerin nicht erst während der bei der Beklagten versicherten Anstellung beim Z.___ mit gravierenden gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe, sondern seit vielen Jahren an einem im Wesentlichen gleichen Gesundheitsschaden leide, der bereits früher zu wiederholten Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Der Umstand, dass die Klägerin vom 1 7. bis 2 9. Juli 2010 psychiatrisch hospitali siert gewesen sei, deute darauf hin, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung während ihrer Arbeitstätigkeit als Praktikantin bei C.___ ( 1. Juli 2009 bis 3 1. Juli

2010) augenfällig in Erscheinung getreten sei. Die Anstellung bei der D.___ habe sodann nur vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 gedauert und es sei nicht belegt, dass diese von Anfang an be fristet ge we sen sei. Anschliessend habe die Klägerin bei der E.___ ledig lich noch ein 7 0%-Pensum aufgenommen und ihr Arbeits vermö gen im Umfang von 30 % gar nicht mehr unter Beweis stellen müssen. Dass das Arbeitsver hält nis schon kurz nach der per 1. April 2011 über nommenen Grup penleitungs funk tion aufgelöst worden sei (per 3 0. Juni 2011) zeige, dass man mit der Arbeit der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei. Bei der bei der Beklag ten ver sicherten Tätigkeit handle es sich wiederum nur um eine 70%-Anstel lung. Diese Tätigkeit habe nur kurze Zeit gedauert, denn im Herbst 2011 habe sich die gesundheitliche Situation zugespitzt, es sei zu zunehmenden Absenzen und schliess lich zum vollständigen Arbeitsausfall ab Mitte März 2012 gekom men. Von einer mehrjährigen Periode ununterbrochener und voll ständige r Ar beits fähigkeit bis zum 1 9. März 2012 könne somit nach Lage der Akten nicht die Rede sein. Vielmehr sei auf eine bereits vor der Versicherungs zeit bei der Be klagten nicht unterbrochene Beeinträchtigung im funktionellen Leistungs ver mögen von mindestens 20 % zu schliessen, womit die Beklagte zur Erbrin gung von Invalidenleistungen nicht zuständig sei ( Urk. 7). 3 . 3 .1

Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 8/12) bestehen bei der Klägerin (1.) eine emotional instabile Persönlichkeitsstö rung Borderline Typus (ICD-10 F 60.31), (2.) ein ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), (3.) eine Alkoholabhängigkeit, zur Zeit abstinent (ICD-10 F10.20) so wie (4.) eine Kokainabhängigkeit, abstinent (ICD-10 F14.20). Die Klägerin sei in F.___ geboren und aufgewachsen. Als sie sieben Jahre alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern scheiden lassen und sie sei in der Folge zwischen ihrem Vater und ihre r an Depressionen leidenden Mutter hin und her geschoben wor den. Mit 13 Jahren sei die Klägerin erstmals in psy chologische Behandlung ge kommen und mit 16 Jahren habe sie bereits in einer eigenen Wohnung gelebt. Sie habe 10 Jahre die Schule besucht, eine Lehre als Kinderpflegerin gemacht und drei Semester Sozialpädagogik studiert. Zwischen ihrem 1 3. und 2 0. Lebens jahr habe sie einen polymorphen Suchtmittelkonsum gepflegt (Alko hol, Cannabis, LSD, Pilze, Ecstasy, Pillen, Nikotin). Den Cannabis-, Ecstasy-, LSD- und Pilz kon sum habe sie a ufgegeben, habe aber ab dem 20. Lebensjahr mit Kokain konsum begonnen. Nach dem Studienabbruch sei die Klägerin im Service tätig gewesen. Im Jahre 2002 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie vorerst eben falls im Service gearbeitet habe. Sie habe in schwierigen Beziehun gen gelebt und massiv Alkohol und Kokain konsumiert, immer im Sinne eines Absturzkon sums . Ab 2004 sei sie mit Methylphenidat behandelt worden. Ab 2006 habe die Klägerin sich beruflich umgestellt und nun in Kindertagesstätten gearbeitet, wobei die Arbeitsverhältnisse immer von kürzerer Dauer gewesen seien. Sie habe in einer längeren Beziehung gelebt, in welcher es zwar immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, welche ihr aber auch einen ge wissen Halt gegeben habe. Es sei auch in dieser Zeit zu Abstürzen mit Alkohol und Kokain gekommen. Als die Klägerin diese Beziehung aufgelöst habe, habe sie jeden Boden unter den Füssen verloren und sei bald arbeitsunfä hig gewor den. Es sei zu mehreren Suizidversuchen gekommen und seit März 2012 halte sie sich meistens in Kliniken auf . Seit Oktober 2012 befinde sie sich nun im G.___ zur langfristigen Stabilisierung. Sie lebe schon seit längerer Zeit suchtmittelabstinent.

Die ausgeprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Ty pus in Kombination mit Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung stelle eine n psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dar, welcher geeigne t sei, die Arbeitsfähigkeit langdauernd einzuschränken. Zur emotional instabilen Persönlichkeit gehöre nebst selbstschädigendem Verhalten im Sinne von Selbst verletzungen auch eine ausgesprochene Neigung zu Suchtverhalten, die Kläge rin habe in ihrem Leben schon fast alles einmal versucht. Trotz einer gewissen Besse rung bezüglich Suchtmittelabstinenz zeigten sich immer noch eine ausge sprochene emotionale Instabilität mit raschen Stimmungswechseln, hoher Kränk bar keit mit Blockaden, Trotzverhalten, emotionaler Durchlässigkeit, ungenü gen der Stabilität und Fähigkeit sich abzugrenzen, hoher Ablenkbarkeit, Impul sivi tät, ungenügender Ausdauer und geringer Frustrationstoleranz. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkinder erziehe rin voll ein. Die Klägerin befinde sich in der Rehabilitationsphase. Die Entwick lung sei un ge wiss. Auch in allfällig angepassten Tätigkeiten bestehe aktuell keine Arbeits fähigkeit. Die ganze Problematik sei vorbestehend. Die Klägerin sei deswegen immer wieder arbeits un fähig gewesen und habe Stellen nur kurz hal ten können. Dokumentiert seien unter anderem Arbeitsun fähigkeiten vom 5. Oktober bis zum 2 3. Dezember 2004 (Klinikaufenthalt), 2008 (Aufenthalt in der G.___ ), 2009 Januar/Februar (Aufenthalt im H.___ ) und 2010 (Aufenthalt im I.___ ). 3 .2

Laut dem zu Händen der Invalidenversicherung erstellten Arztbericht von Dr . med. J.___ vom 1 3. April 2013 ( Urk. 12/25) bestehen bei der Klä gerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS im Erwachsenen al ter (ICD-10 F90.0) und rezidivierende affektive Störungen mit Suizidversuchen so wie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine atypische Bulimie (ICD-10 F50.3) sowie ein Status nach Störungen durch Alkohol (ICD-10 F10.21), Canna bi s (ICD-10 F12.21) und Heroin (ICD-10 F11.21), abstinent in beschützen der Umgeb ung. Rein somatisch sei die Klägerin gesund mit guter Leistungsfä higkeit. Psy chisch sei zurzeit noch keine genügende Stabilität er reicht für einen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt. Die emotionalen Schwankungen seien ein drücklich. Die Klä gerin brauche weiterhin eine intensive, sozial therapeutische Betreuung , um den Alltag zu meistern. Längerfristig dürfte in einer günstigen, fürsorglichen und

geduldigen Umgebung eine Stabilität erreicht werden kön nen, welche der Kläge rin ein selbständiges Leben erlaube. Ob auch eine Stabili tät erreicht werden könne , welche ihr wieder die Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit er laube, sei nicht abzuschätzen. Die Klägerin brauche auf jeden Fall ein fürs org liches, geduldiges Arbeitsklima. Seit mindestens März 2012 sei sie zu 100 % arbeits unfähig. 3 .3

Gemäss dem Arztbericht von med. prakt. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. September 2013 ( Urk. 12/ 29 ) be ste hen bei der Klägerin (1.) ein Status nach Suizidversuch am 2. Oktober 2012 ( Tab letten einnahme , erbrochen), ein Status nach mehreren Suizidversuchen in der Vorgeschichte (am 1. August 2012 Mischintoxikation in suizidaler Absicht und Suizidversuch am 2. August 2012 auf der Notfallstation L.___ mit Schere, Stich verletzung Handgelenk [oberflächlich], (2.) eine emotional instabile Per sönlich keitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F10.20), (3.) ein ADHS im Er wachsen en alter (ICD-10 F90.0), (4.) eine anamnestisch atypische Bulimia

ner vosa (ICD-10 F50.3), (5.) eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeits syndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), (6.) ein Missbrauch diverser psychotro per Substanzen in der Eigenanamnese sowie (7.) eine Medikamenten unverträg lichkeit , paradoxe Reaktion mit Unruhe auf Benzodiazepine 2004, Risperdal , EPS (2009), Seroquel und Nozinan , Wahrnehmungsverschiebungen (2009). Die Klägerin weise eine auf fällige Persönlichkeit auf, welche in gruppendynami schen Prozessen völlig über fordert sei und psychotisch reagiere. Sie sei zur Zeit zu 100 % arbeitsun fähig und werde dies längerfristig auch bleiben. 3 .4

Laut dem Arztbericht der M.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Dezember 2013 ( Urk. 12/39) bestehen bei der Klägerin ein e einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, bestehend sei t der Kindheit), eine atypische Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.3, bestehend seit mehreren Jahren [psychogenes Erbrechen seit der Kindheit]), psychische und Ver haltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom: gegenwärtig abs tin ent (ICD-10 F10.20, bestehend seit mehreren Jahren, seit 2012 abstinent) so wie Probleme mit Bezug auf die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emo tional instabilen Anteilen, Differentialdiagnose: emotional instabile Persön lich keitsstörung (ICD-10 Z73.1, bestehend seit der Jugend). Die Klägerin sei be reits drei Mal stationär in der Klinik gewesen und habe weitere Aufenthalte in ande ren psychiatrischen Kliniken gehabt. Körperliche oder geistige Ein schrän kungen seien nicht bekannt. Psychisch bestünden Aufmerk samkeits

- und Kon zentra tions störungen , Schwankungen der affektiven Belast barkeit, des Antriebs und Durch halte vermögens bei emotionaler Instabilität, innerer Anspannung und Defiziten in der Emotionsregulation. Bei der Arbeit führten diese Einschränkun gen zu Un pünktlichkeit bzw. Nichterscheinen, Verlang samung der Arbeitsab läufe , Schwie rig keiten mit Angst und Überforderung, sich rasch und flexibel auf neue Situa tionen einzulassen und Schwierigkeiten in Bezug auf die Dauer bei der Durch führung von Tätigkeiten mit Unterbrüchen bzw. Abbrüchen der aktu ellen Tätig keiten. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Klägerin grund sätzlich noc h zumutbar, es bedürfe dazu aber einer längerfristigen Stabili sie rung und Reha bili tation. Vorerst werde die Ausübung einer behinderungs ange passten Tätigkeit zu r Tagesstrukturierung empfohlen und bei Stabilisation könne eine schrittweise Wiedereingliederung vorgenommen werden. 4. 4.1

Es ist aus den vorhandenen medizinischen Berichten ohne Weiteres ersichtlich, dass die Klägerin bereits seit Jahren an einer Borderline -Persönlichkeitsstörung sowie einem ADHS des Erwachsenenalters leidet. Ebenso ist aktenkundig, dass die Klägerin in erheblichem Mass diverse Suchtmittel konsumiert hat. Schliess lich er gibt sich auch, dass die Klägerin wegen ihrer psychischen Problematik und der Suchtmittelabhängigkeit stationär behandelt wurde und während dieser Zeit ar beitsunfähig war.

V or Beginn des Versicherungs verhältnisses mit der Be klag ten wurde sie zuletzt vom 1 7. bis zum 2 9. Juli 2010 in der I .___

stationär behandelt ( Urk. 8/12 /3 ). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen, es besteht mit hin ein sach licher Zusammenhang zwischen der aktuellen und der früheren Ar beitsun fähigkeit, was zwischen den Parteien nicht strittig ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang besteht oder ob dieser durc h Phasen, während denen die Klägerin arbeitsfähig war, unterbro chen worden ist. 4.2

Den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit legten die behandelnd e n

Ärzte auf den 1 9. März 2012 fest. Für die Zeit davor existiert keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche der Klägerin eine dauerhafte Einschränkung der Ar beits fähigkeit attestiert. Der Psychiater Dr. B.___ beantwortete die Fra ge der Be klagten, ob schon vor dem 1 8. Juli 2011 Einschränkungen der Arbeitsfä hig kei t bestanden hätten, im Guta chten vom 2 2. Januar

2013 (Urk. 8/12 S.

10) dahin gehend, dass die ganze beschriebene psychische Problematik

auf Persön lich keits ebene ( Borderline Persönlichkeitsstörung, ADHS) und die Suchtproble matik

vor bestehend seien, die Klägerin in diesem Zu sammenhang immer schon wieder arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen Stellen immer nur kurz habe halten können. Dokumentiert seien Arbeitsun fähigkeiten vom 5. Oktober bis zum 2 3. Dezem ber 2004 (Klinikaufenthalt), 2008 (Aufenthalt in der G.___ ), 2009 Januar/Februar (Aufenthalt im H.___ ) und 2010 (Aufent halt im I.___ im Juli 2010). Dem ist jedoch entg e genzu hal ten, dass es sich bei den Stellen bei der O.___ ( 1. November 2008 bis 3 0. März 2009, Urk. 12/22/ 6 , Urk. 12/22/16) und der C.___ ( 1. Juli 2009 bis 3 1. Juli 2010, Urk. 2/5) um Praktikums stellen gehandelt hat, welche üblicherweise von kürzerer Dauer sind. Laut Ar beitszeugnis der O.___ vom 6. Januar 2009 (Urk. 12/22/16) war die Klägerin ausser dem eine zuverlässige, selbständig arbeitende und pflichtbe wusste Mitarbeiterin, welche die ihr übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zu friedenheit der Arbeit ge berin ausführte. Auch während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ erledigte die Klägerin gemäss Arbeitszeugnis vom 3 0. Juli 2010 ( Urk. 2/6) ihre Aufgaben sehr speditiv, gewissenhaft und selbstän dig. Sie sei seh r lernfreudig gewesen und habe Kritik gut angenommen und um zusetzen ver sucht. Der Umgang der Klägerin mit Kindern, Eltern und Mitarbei tern wird durchwegs mit positiven Att ributen be schrieben. Im Arbeitszeugnis der D.___ vom 8. Februar 2010 (richtig: 2011 , Urk. 2/7 ) wird schliesslich fest ge halten, man habe die Klägerin als freundliche, selbständige und hilfsbe reite Mitarbeiterin kennen gelernt. Sie habe gute Belastbarkeit gezeigt und gerne Ver antwortung über nommen. Konstruktive Kritik habe sie annehmen und um setzen können. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt. Zu den Kindern habe sie einen schnellen Zugang ge fun den und sei ihnen liebevoll, mit Verständnis und Konsequenz begegnet. Ihre Arbeits weise sei von einem grossen Einsatz für das Wohlergehen der ihr anver trauten Kinder geprägt gewesen. Es sei ihr gelungen, die Kinder alters- und ent wicklungs gerecht zu beschäftigen und sie individuell zu fördern. Die Kläge rin sei eine allseits geschätzte Mitarbeiterin gewesen.

Das Arbeitsverhältnis bei der D.___ endete am 31. Januar 2011 (Urk. 12/22/12). Am 1.

Februar

2011 trat die Klägerin die Stelle bei der E.___ an (Urk. 12/22/9). Am 28. März 2011 erfolgte eine Ver trags anpassung per 1. April 2011 auf 70 % (Urk. 12/22/10). Den Akten ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen diese Vertragsanpassung erfolgte. Selbst wenn gesundheitliche Gründe dafür und auch für die spätere Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 ausschlaggebend gewesen sein sollten, ändert sich nichts daran, dass die Klägerin zuvor seit dem 1. Juli 2009 ununterbrochen in einem Arbeits ver hältnis stand ,

eine zumindest genügende Arbeitsleistung erbringen konnte und mit Ausnahme eines zwölftägigen Klinikaufenthaltes Ende Juli 2010 keine län geren gesundheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz aufzuweisen hatte , wes halb auch allfällige gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen des Arbeits ver hältnisses bei der E.___ als vorübergehend zu taxieren wären, weshalb sich diesbezügliche nähere Abklärungen erübrigen . Beim Stellen antritt bei der Y.___ Kindertagesstätte am Z.___ am 1 8. Juli 2011 ist die Klägerin zwar schon seit mehreren Jahren in ihrer psychi schen Ge sundheit beeinträchtigt gewesen , eine dauernde Einschränkung der Ar beits fähi g keit hat aber

– jedenfalls nicht im Rahmen eines Pensums von 70 %, zu welchem die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Beklagten angestellt und auch (lediglich) versichert war - nicht bestanden. Zum Zusammen bruch und zu einer dauer haf ten Arbeitsunfähigkeit kam es vielmehr erst durch die Trennung von ihrem lang jährige n Freund , mit welchem die Klägerin zwar ein e konflikt reiche Beziehung führte, der ihr aber auch einen gewissen Halt gab. Eine ärztlich be scheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht seit dem 1 9. März 201 2. Es gibt keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Da die Klägerin am 19. März 2012 bei der Beklagten versichert war, ist diese leistungspflichtig. An dieser Leistungspflicht ändert die Tatsache, dass die Klägerin bereits vor Antritt der Arbeitsstell e beim Z.___ gesundheitliche Probleme hatte, nichts. Die bereits vor Stellentritt vorhandene n kurzen Perioden der Arbeitsun fähigkeit wurden zeitlich unterbrochen .

4.3

Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist unbestritten , da ss die Klägerin seit dem 1 9. März 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und so mit zu 100 % invalid ist . Demzufolge hat ihr die Beklagte basierend auf einem sei t dem 1 9. März 2012 bestehenden Invaliditätsgrad von 100 %

L eistungen aus zu richten. 4. 4

Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Rechtsbegehren vorliegt, ist vorliegend die Klage ge mäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin basierend auf einem seit dem 1 9. März 2012 be stehenden Invaliditätsgrad die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen auszurichten . Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten be treffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlas sen

(wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450) . 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine Pro zessent schä di gung in der Höhe von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 1 9. März 201 2 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E.

4.1 S.

275).

E. 3 BVG) bestande nen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis he rigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E.

E. 3.1 S.

68; 134 V 20 E.

3.2.2 S.

23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S.

143 E.

E. 5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E.

3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus ( Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September

2008 E.

2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungs ver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr.

34 S.

143 [9C_127/200

E. 8 E.

2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S.

32 [I 687/06 E.

5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).

2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00097 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brügger Urteil

vom

5. Mai 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, arbeitete seit dem 1 8. Juli 2011 bei der Kindertagesstätte Y.___ am Z.___

zu einem Pensum von 70 %

als Erzieherin und war damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorsorgeversichert ( Urk. 2/10, Urk. 8/3). Letztmals arbeitete die Ver si cherte

am 1 5. März 2012, danach wurde ihr eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit beschei nig t und die Arbeitgeberin löst e das Arbeitsverhältnis per 30. April 2012 auf ( Urk. 12/32). Am 2 9. August 2012 teilte die Sozial versicherungs fachstelle der A.___ der BVK mit, die Versicherte befinde sich in stationärer Be hand lung und beziehe weiterhin Leistungen der Taggeld versicherung. Die BVK werde deshalb darum ersucht, den Schadenfall zu erfassen und die Versi cherung prämienbefreit weiterzuführen ( Urk. 8/7). Die BVK liess in der Folge eine ver trauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___ , Spezial arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vornehmen (vgl. Gutach ten vom 2 2. Januar 2013, Urk. 8/12). Am 3 1. Januar 201 3 teilte die BVK der Versicher ten mit, gestützt auf das G utachten von Dr. B.___ sei nach wie vor von einer vollumfänglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuge hen, wobei das Vor liegen einer Berufsunfähigkeit noch nicht ab schliessend be urteilt werden könne. Ungeachtet davon entfalle aber die Leistungspflicht der BVK, da die ab dem 1 9. März 2012 anhaltende attestierte Arbeitsun fähigkeit zeitlich und sach lich im Zusammenhang mit gesund heitlichen Beeinträchtigun gen stehe, welche bereits seit Oktober 2004 und somit vor der Versicherungszeit bei der BVK be standen hätten ( Urk. 2/2 ). Die von der Versicherten dagegen er hobene Ein sprache wies die BVK mit Entscheid vom 25. April 2013 ab ( Urk. 2/3). 2.

Am 9. Dezember 2013 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter gegen die BVK Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „ 1.

Es sei festzustellen, dass die Klägerin für die seit 1 9. März 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit gegenüber der BVK Personalvorsorge des Kantons Zü rich Anspruch auf Invalidenleistungen hat (Berufsunfähigkeitsrente, evt . Erwerbsinvalidenrente), zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit 9. Dezember 2013. 2.

Die Sache sei an die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zurück zu weisen zwecks Feststellung des Invaliditätsgrades sowie des Leistungs be ginns und Festsetzung der Rentenhöhe nach Massgabe von Gesetz und Statuten. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.“

Die BVK ersuchte mit Klageantwort vom 2 5. Februar 2014 um Abweisung der Klage ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. März 2014 ( Urk.

9) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen ( Urk. 12/1-45). Mit Eingabe vom 4. Septem ber 2014 ( Urk.

19) stellte die Klägerin dem Gericht die Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. August 2014 ( Urk.

20) zu, mit welcher ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab dem 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von der jenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war ( Art. 23 lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitli chen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorge verhältnis ses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestande nen Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis he rigen Beruf von zumindest 20 Prozent; BGE 136 V 65 E.

3.1 S.

68; 134 V 20 E.

3.2.2 S.

23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S.

143 E.

2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E.

4.1 S.

275). 1.2

Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Ar beitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 1.3

Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die ver sicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos ti sche Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versi cherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit ver anlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umstän den zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Ar beitslo sen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeu tung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Be zug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine an spruchsbeein fluss ende Verbesserung der Erwerbs fähigkeit in jedem Fall zu be rücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich weiterhin an dauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeits fähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiederer langung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr schein lich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinen will, eine berufsvorsorge recht lic h bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgever hält niss es bestanden und ohne wesentliche Unterbrechung bis zum Beginn der Ver sicherungsdeckung angedauert (Urteil 9C_273/2012 vom 20. November 2012 E.

4.1.2 mit Hinweis). 1.4

Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungs vermö gen

verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E.

5 und 9C_96/2008 vom 1 1. Juni 2008 E.

3.2.2). Immerhin reichen nachträgli che An nahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rück wirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähig keit nicht aus ( Bun des gerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September

2008 E.

2 mit Hinwei sen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungs ver mögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr.

34 S.

143 [9C_127/200 8 E.

2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S.

32 [I 687/06 E.

5.1]; Bun des ge richtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis).

2. 2.1

Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie sei zuletzt von Juli 2009 bis März 2012, also während gut 32 Monaten, immer arbeitstätig und arbeitsfähig gewesen, unterbrochen einzig durch einen zwölftägigen Klini kaufenthalt Ende Juli 201 0. Dass sie in dieser Zeit vier verschiedene Stellen versehen habe, bedeute keinesfalls, dass es ihr nicht gelungen sei, sich dauer haf t in eine Erwerbstätigkeit einzugliedern. Gerade im Tätigkeitsbereich der Kin der betreuung seien häufige Personalwechsel durchaus an der Tages ordnung. Ent scheidend sei, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, ab Juli 2009 wäh rend zweieinhalb Jahren mit einem gesundheitlich bedingten Unter bruch von nur zwei Wochen Ende Juli 2010 bzw. während rund 19 Monaten ab August 2011 ohne Unterbruch eine r Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihr Arbeitspen sum zu er füllen. Selbst wenn man berücksichtige, dass offenbar ver mehrte Ab senzen an der Arbeitsstelle be im Z.___ schon ab Ende 2011 zu verzeichnen gewesen seien, liege eine weitere ununterbrochene Beschäfti gung von jedenfalls rund 15 Monaten vor. Arztzeugnisse, welche in der Zeit vor dem Versiche rungs beginn bei der Beklagten echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit belegen würden, lägen nicht vor. Es bestünden ausserdem auch keine Anhalts punkte dafür, dass trotz der längerdauernden Anstellungen nie eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen hätte. Es gebe keine Hin weise, dass die alle samt erheblich mehr als drei Monate dauern den Tätigkeiten lediglich Einglie de rungsversuche gewesen wären oder auf sozialen Erwägungen der Arbeitgeber beruht hätten. Hintergrund für die im Rahmen der Anstellung bei der Tages stätte Y.___ ausgebrochene lang andauernde Arbeitsunfähigkeit sei letztlich die Trennung vom langjährigen Partner gewesen. Es könne deshalb insgesamt nicht davon ausgegangen wer den, dass bei Beginn der Versiche rungsdeckung bei der Beklagten am 18. Juli 2011 eine deren Leistungspflicht ausschliessende Ar beits unfähigkeit der Klägerin bestanden hätte ( Urk. 1) . 2.2

Demgegenüber führte die Beklagte aus, im Lichte der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten werde deutlich, dass die Klägerin nicht erst während der bei der Beklagten versicherten Anstellung beim Z.___ mit gravierenden gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe, sondern seit vielen Jahren an einem im Wesentlichen gleichen Gesundheitsschaden leide, der bereits früher zu wiederholten Arbeitsunfähigkeiten geführt habe. Der Umstand, dass die Klägerin vom 1 7. bis 2 9. Juli 2010 psychiatrisch hospitali siert gewesen sei, deute darauf hin, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung während ihrer Arbeitstätigkeit als Praktikantin bei C.___ ( 1. Juli 2009 bis 3 1. Juli

2010) augenfällig in Erscheinung getreten sei. Die Anstellung bei der D.___ habe sodann nur vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 gedauert und es sei nicht belegt, dass diese von Anfang an be fristet ge we sen sei. Anschliessend habe die Klägerin bei der E.___ ledig lich noch ein 7 0%-Pensum aufgenommen und ihr Arbeits vermö gen im Umfang von 30 % gar nicht mehr unter Beweis stellen müssen. Dass das Arbeitsver hält nis schon kurz nach der per 1. April 2011 über nommenen Grup penleitungs funk tion aufgelöst worden sei (per 3 0. Juni 2011) zeige, dass man mit der Arbeit der Klägerin nicht zufrieden gewesen sei. Bei der bei der Beklag ten ver sicherten Tätigkeit handle es sich wiederum nur um eine 70%-Anstel lung. Diese Tätigkeit habe nur kurze Zeit gedauert, denn im Herbst 2011 habe sich die gesundheitliche Situation zugespitzt, es sei zu zunehmenden Absenzen und schliess lich zum vollständigen Arbeitsausfall ab Mitte März 2012 gekom men. Von einer mehrjährigen Periode ununterbrochener und voll ständige r Ar beits fähigkeit bis zum 1 9. März 2012 könne somit nach Lage der Akten nicht die Rede sein. Vielmehr sei auf eine bereits vor der Versicherungs zeit bei der Be klagten nicht unterbrochene Beeinträchtigung im funktionellen Leistungs ver mögen von mindestens 20 % zu schliessen, womit die Beklagte zur Erbrin gung von Invalidenleistungen nicht zuständig sei ( Urk. 7). 3 . 3 .1

Gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 8/12) bestehen bei der Klägerin (1.) eine emotional instabile Persönlichkeitsstö rung Borderline Typus (ICD-10 F 60.31), (2.) ein ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0), (3.) eine Alkoholabhängigkeit, zur Zeit abstinent (ICD-10 F10.20) so wie (4.) eine Kokainabhängigkeit, abstinent (ICD-10 F14.20). Die Klägerin sei in F.___ geboren und aufgewachsen. Als sie sieben Jahre alt gewesen sei, hätten sich ihre Eltern scheiden lassen und sie sei in der Folge zwischen ihrem Vater und ihre r an Depressionen leidenden Mutter hin und her geschoben wor den. Mit 13 Jahren sei die Klägerin erstmals in psy chologische Behandlung ge kommen und mit 16 Jahren habe sie bereits in einer eigenen Wohnung gelebt. Sie habe 10 Jahre die Schule besucht, eine Lehre als Kinderpflegerin gemacht und drei Semester Sozialpädagogik studiert. Zwischen ihrem 1 3. und 2 0. Lebens jahr habe sie einen polymorphen Suchtmittelkonsum gepflegt (Alko hol, Cannabis, LSD, Pilze, Ecstasy, Pillen, Nikotin). Den Cannabis-, Ecstasy-, LSD- und Pilz kon sum habe sie a ufgegeben, habe aber ab dem 20. Lebensjahr mit Kokain konsum begonnen. Nach dem Studienabbruch sei die Klägerin im Service tätig gewesen. Im Jahre 2002 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie vorerst eben falls im Service gearbeitet habe. Sie habe in schwierigen Beziehun gen gelebt und massiv Alkohol und Kokain konsumiert, immer im Sinne eines Absturzkon sums . Ab 2004 sei sie mit Methylphenidat behandelt worden. Ab 2006 habe die Klägerin sich beruflich umgestellt und nun in Kindertagesstätten gearbeitet, wobei die Arbeitsverhältnisse immer von kürzerer Dauer gewesen seien. Sie habe in einer längeren Beziehung gelebt, in welcher es zwar immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, welche ihr aber auch einen ge wissen Halt gegeben habe. Es sei auch in dieser Zeit zu Abstürzen mit Alkohol und Kokain gekommen. Als die Klägerin diese Beziehung aufgelöst habe, habe sie jeden Boden unter den Füssen verloren und sei bald arbeitsunfä hig gewor den. Es sei zu mehreren Suizidversuchen gekommen und seit März 2012 halte sie sich meistens in Kliniken auf . Seit Oktober 2012 befinde sie sich nun im G.___ zur langfristigen Stabilisierung. Sie lebe schon seit längerer Zeit suchtmittelabstinent.

Die ausgeprägte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Ty pus in Kombination mit Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung stelle eine n psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert dar, welcher geeigne t sei, die Arbeitsfähigkeit langdauernd einzuschränken. Zur emotional instabilen Persönlichkeit gehöre nebst selbstschädigendem Verhalten im Sinne von Selbst verletzungen auch eine ausgesprochene Neigung zu Suchtverhalten, die Kläge rin habe in ihrem Leben schon fast alles einmal versucht. Trotz einer gewissen Besse rung bezüglich Suchtmittelabstinenz zeigten sich immer noch eine ausge sprochene emotionale Instabilität mit raschen Stimmungswechseln, hoher Kränk bar keit mit Blockaden, Trotzverhalten, emotionaler Durchlässigkeit, ungenü gen der Stabilität und Fähigkeit sich abzugrenzen, hoher Ablenkbarkeit, Impul sivi tät, ungenügender Ausdauer und geringer Frustrationstoleranz. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkinder erziehe rin voll ein. Die Klägerin befinde sich in der Rehabilitationsphase. Die Entwick lung sei un ge wiss. Auch in allfällig angepassten Tätigkeiten bestehe aktuell keine Arbeits fähigkeit. Die ganze Problematik sei vorbestehend. Die Klägerin sei deswegen immer wieder arbeits un fähig gewesen und habe Stellen nur kurz hal ten können. Dokumentiert seien unter anderem Arbeitsun fähigkeiten vom 5. Oktober bis zum 2 3. Dezember 2004 (Klinikaufenthalt), 2008 (Aufenthalt in der G.___ ), 2009 Januar/Februar (Aufenthalt im H.___ ) und 2010 (Aufenthalt im I.___ ). 3 .2

Laut dem zu Händen der Invalidenversicherung erstellten Arztbericht von Dr . med. J.___ vom 1 3. April 2013 ( Urk. 12/25) bestehen bei der Klä gerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein ADHS im Erwachsenen al ter (ICD-10 F90.0) und rezidivierende affektive Störungen mit Suizidversuchen so wie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine atypische Bulimie (ICD-10 F50.3) sowie ein Status nach Störungen durch Alkohol (ICD-10 F10.21), Canna bi s (ICD-10 F12.21) und Heroin (ICD-10 F11.21), abstinent in beschützen der Umgeb ung. Rein somatisch sei die Klägerin gesund mit guter Leistungsfä higkeit. Psy chisch sei zurzeit noch keine genügende Stabilität er reicht für einen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt. Die emotionalen Schwankungen seien ein drücklich. Die Klä gerin brauche weiterhin eine intensive, sozial therapeutische Betreuung , um den Alltag zu meistern. Längerfristig dürfte in einer günstigen, fürsorglichen und

geduldigen Umgebung eine Stabilität erreicht werden kön nen, welche der Kläge rin ein selbständiges Leben erlaube. Ob auch eine Stabili tät erreicht werden könne , welche ihr wieder die Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit er laube, sei nicht abzuschätzen. Die Klägerin brauche auf jeden Fall ein fürs org liches, geduldiges Arbeitsklima. Seit mindestens März 2012 sei sie zu 100 % arbeits unfähig. 3 .3

Gemäss dem Arztbericht von med. prakt. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. September 2013 ( Urk. 12/ 29 ) be ste hen bei der Klägerin (1.) ein Status nach Suizidversuch am 2. Oktober 2012 ( Tab letten einnahme , erbrochen), ein Status nach mehreren Suizidversuchen in der Vorgeschichte (am 1. August 2012 Mischintoxikation in suizidaler Absicht und Suizidversuch am 2. August 2012 auf der Notfallstation L.___ mit Schere, Stich verletzung Handgelenk [oberflächlich], (2.) eine emotional instabile Per sönlich keitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F10.20), (3.) ein ADHS im Er wachsen en alter (ICD-10 F90.0), (4.) eine anamnestisch atypische Bulimia

ner vosa (ICD-10 F50.3), (5.) eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeits syndrom , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), (6.) ein Missbrauch diverser psychotro per Substanzen in der Eigenanamnese sowie (7.) eine Medikamenten unverträg lichkeit , paradoxe Reaktion mit Unruhe auf Benzodiazepine 2004, Risperdal , EPS (2009), Seroquel und Nozinan , Wahrnehmungsverschiebungen (2009). Die Klägerin weise eine auf fällige Persönlichkeit auf, welche in gruppendynami schen Prozessen völlig über fordert sei und psychotisch reagiere. Sie sei zur Zeit zu 100 % arbeitsun fähig und werde dies längerfristig auch bleiben. 3 .4

Laut dem Arztbericht der M.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Dezember 2013 ( Urk. 12/39) bestehen bei der Klägerin ein e einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0, bestehend sei t der Kindheit), eine atypische Bulimia

nervosa (ICD-10 F50.3, bestehend seit mehreren Jahren [psychogenes Erbrechen seit der Kindheit]), psychische und Ver haltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom: gegenwärtig abs tin ent (ICD-10 F10.20, bestehend seit mehreren Jahren, seit 2012 abstinent) so wie Probleme mit Bezug auf die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emo tional instabilen Anteilen, Differentialdiagnose: emotional instabile Persön lich keitsstörung (ICD-10 Z73.1, bestehend seit der Jugend). Die Klägerin sei be reits drei Mal stationär in der Klinik gewesen und habe weitere Aufenthalte in ande ren psychiatrischen Kliniken gehabt. Körperliche oder geistige Ein schrän kungen seien nicht bekannt. Psychisch bestünden Aufmerk samkeits

- und Kon zentra tions störungen , Schwankungen der affektiven Belast barkeit, des Antriebs und Durch halte vermögens bei emotionaler Instabilität, innerer Anspannung und Defiziten in der Emotionsregulation. Bei der Arbeit führten diese Einschränkun gen zu Un pünktlichkeit bzw. Nichterscheinen, Verlang samung der Arbeitsab läufe , Schwie rig keiten mit Angst und Überforderung, sich rasch und flexibel auf neue Situa tionen einzulassen und Schwierigkeiten in Bezug auf die Dauer bei der Durch führung von Tätigkeiten mit Unterbrüchen bzw. Abbrüchen der aktu ellen Tätig keiten. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Klägerin grund sätzlich noc h zumutbar, es bedürfe dazu aber einer längerfristigen Stabili sie rung und Reha bili tation. Vorerst werde die Ausübung einer behinderungs ange passten Tätigkeit zu r Tagesstrukturierung empfohlen und bei Stabilisation könne eine schrittweise Wiedereingliederung vorgenommen werden. 4. 4.1

Es ist aus den vorhandenen medizinischen Berichten ohne Weiteres ersichtlich, dass die Klägerin bereits seit Jahren an einer Borderline -Persönlichkeitsstörung sowie einem ADHS des Erwachsenenalters leidet. Ebenso ist aktenkundig, dass die Klägerin in erheblichem Mass diverse Suchtmittel konsumiert hat. Schliess lich er gibt sich auch, dass die Klägerin wegen ihrer psychischen Problematik und der Suchtmittelabhängigkeit stationär behandelt wurde und während dieser Zeit ar beitsunfähig war.

V or Beginn des Versicherungs verhältnisses mit der Be klag ten wurde sie zuletzt vom 1 7. bis zum 2 9. Juli 2010 in der I .___

stationär behandelt ( Urk. 8/12 /3 ). Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen, es besteht mit hin ein sach licher Zusammenhang zwischen der aktuellen und der früheren Ar beitsun fähigkeit, was zwischen den Parteien nicht strittig ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen die Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang besteht oder ob dieser durc h Phasen, während denen die Klägerin arbeitsfähig war, unterbro chen worden ist. 4.2

Den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit legten die behandelnd e n

Ärzte auf den 1 9. März 2012 fest. Für die Zeit davor existiert keine echtzeitliche ärztliche Bescheinigung, welche der Klägerin eine dauerhafte Einschränkung der Ar beits fähigkeit attestiert. Der Psychiater Dr. B.___ beantwortete die Fra ge der Be klagten, ob schon vor dem 1 8. Juli 2011 Einschränkungen der Arbeitsfä hig kei t bestanden hätten, im Guta chten vom 2 2. Januar

2013 (Urk. 8/12 S.

10) dahin gehend, dass die ganze beschriebene psychische Problematik

auf Persön lich keits ebene ( Borderline Persönlichkeitsstörung, ADHS) und die Suchtproble matik

vor bestehend seien, die Klägerin in diesem Zu sammenhang immer schon wieder arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen Stellen immer nur kurz habe halten können. Dokumentiert seien Arbeitsun fähigkeiten vom 5. Oktober bis zum 2 3. Dezem ber 2004 (Klinikaufenthalt), 2008 (Aufenthalt in der G.___ ), 2009 Januar/Februar (Aufenthalt im H.___ ) und 2010 (Aufent halt im I.___ im Juli 2010). Dem ist jedoch entg e genzu hal ten, dass es sich bei den Stellen bei der O.___ ( 1. November 2008 bis 3 0. März 2009, Urk. 12/22/ 6 , Urk. 12/22/16) und der C.___ ( 1. Juli 2009 bis 3 1. Juli 2010, Urk. 2/5) um Praktikums stellen gehandelt hat, welche üblicherweise von kürzerer Dauer sind. Laut Ar beitszeugnis der O.___ vom 6. Januar 2009 (Urk. 12/22/16) war die Klägerin ausser dem eine zuverlässige, selbständig arbeitende und pflichtbe wusste Mitarbeiterin, welche die ihr übertragenen Arbeiten stets zur vollen Zu friedenheit der Arbeit ge berin ausführte. Auch während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ erledigte die Klägerin gemäss Arbeitszeugnis vom 3 0. Juli 2010 ( Urk. 2/6) ihre Aufgaben sehr speditiv, gewissenhaft und selbstän dig. Sie sei seh r lernfreudig gewesen und habe Kritik gut angenommen und um zusetzen ver sucht. Der Umgang der Klägerin mit Kindern, Eltern und Mitarbei tern wird durchwegs mit positiven Att ributen be schrieben. Im Arbeitszeugnis der D.___ vom 8. Februar 2010 (richtig: 2011 , Urk. 2/7 ) wird schliesslich fest ge halten, man habe die Klägerin als freundliche, selbständige und hilfsbe reite Mitarbeiterin kennen gelernt. Sie habe gute Belastbarkeit gezeigt und gerne Ver antwortung über nommen. Konstruktive Kritik habe sie annehmen und um setzen können. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin erfüllt. Zu den Kindern habe sie einen schnellen Zugang ge fun den und sei ihnen liebevoll, mit Verständnis und Konsequenz begegnet. Ihre Arbeits weise sei von einem grossen Einsatz für das Wohlergehen der ihr anver trauten Kinder geprägt gewesen. Es sei ihr gelungen, die Kinder alters- und ent wicklungs gerecht zu beschäftigen und sie individuell zu fördern. Die Kläge rin sei eine allseits geschätzte Mitarbeiterin gewesen.

Das Arbeitsverhältnis bei der D.___ endete am 31. Januar 2011 (Urk. 12/22/12). Am 1.

Februar

2011 trat die Klägerin die Stelle bei der E.___ an (Urk. 12/22/9). Am 28. März 2011 erfolgte eine Ver trags anpassung per 1. April 2011 auf 70 % (Urk. 12/22/10). Den Akten ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen diese Vertragsanpassung erfolgte. Selbst wenn gesundheitliche Gründe dafür und auch für die spätere Vertragsauflösung per Ende Juni 2011 ausschlaggebend gewesen sein sollten, ändert sich nichts daran, dass die Klägerin zuvor seit dem 1. Juli 2009 ununterbrochen in einem Arbeits ver hältnis stand ,

eine zumindest genügende Arbeitsleistung erbringen konnte und mit Ausnahme eines zwölftägigen Klinikaufenthaltes Ende Juli 2010 keine län geren gesundheitsbedingten Absenzen am Arbeitsplatz aufzuweisen hatte , wes halb auch allfällige gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen des Arbeits ver hältnisses bei der E.___ als vorübergehend zu taxieren wären, weshalb sich diesbezügliche nähere Abklärungen erübrigen . Beim Stellen antritt bei der Y.___ Kindertagesstätte am Z.___ am 1 8. Juli 2011 ist die Klägerin zwar schon seit mehreren Jahren in ihrer psychi schen Ge sundheit beeinträchtigt gewesen , eine dauernde Einschränkung der Ar beits fähi g keit hat aber

– jedenfalls nicht im Rahmen eines Pensums von 70 %, zu welchem die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Beklagten angestellt und auch (lediglich) versichert war - nicht bestanden. Zum Zusammen bruch und zu einer dauer haf ten Arbeitsunfähigkeit kam es vielmehr erst durch die Trennung von ihrem lang jährige n Freund , mit welchem die Klägerin zwar ein e konflikt reiche Beziehung führte, der ihr aber auch einen gewissen Halt gab. Eine ärztlich be scheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht seit dem 1 9. März 201 2. Es gibt keinen Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Da die Klägerin am 19. März 2012 bei der Beklagten versichert war, ist diese leistungspflichtig. An dieser Leistungspflicht ändert die Tatsache, dass die Klägerin bereits vor Antritt der Arbeitsstell e beim Z.___ gesundheitliche Probleme hatte, nichts. Die bereits vor Stellentritt vorhandene n kurzen Perioden der Arbeitsun fähigkeit wurden zeitlich unterbrochen .

4.3

Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist unbestritten , da ss die Klägerin seit dem 1 9. März 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und so mit zu 100 % invalid ist . Demzufolge hat ihr die Beklagte basierend auf einem sei t dem 1 9. März 2012 bestehenden Invaliditätsgrad von 100 %

L eistungen aus zu richten. 4. 4

Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Rechtsbegehren vorliegt, ist vorliegend die Klage ge mäss ständiger Praxis in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin basierend auf einem seit dem 1 9. März 2012 be stehenden Invaliditätsgrad die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen auszurichten . Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten be treffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlas sen

(wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450) . 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine Pro zessent schä di gung in der Höhe von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem 1 9. März 201 2 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger