Sachverhalt
1. 1.1
Der 1962 geborene X.___
arbeitete
von August 1989 bis Oktober 2001 und von November 2002 bis Oktober 2009 als Automecha niker / Auto elektri ker in wechselnden Arbeitspensen zwischen 60 % und 80 %
bei der Y.___ GmbH
(Urk. 11/2 und Urk. 16/66 S. 1 und S. 4-5).
Ab November 2009 war er am gleichen Ort zu 100 % tätig (Urk. 16/66 S. 1).
Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war er bei der PK-mobil berufsvorsorge ver sichert (Urk. 1 S. 3).
A uf Ende Juli 2010 kündigte er seine Arbeitsstelle (Urk. 16/14 S. 6) und begann am 2. August 2010 eine vollzeitliche Tätigkeit als Allrounder und im Pannendienst der Z.___ AG (Urk. 16/14 S. 8 und Urk. 16/23 S. 1 f.). In dieser Eigenschaft war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend AXA),
berufsvorsorgeversichert (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/2-3) . Am 1 0. August 2010 erlitt er einen Band sch eiben vorfall (Urk. 16/19 S. 19). Nachdem ihm per 2 0. August 2010 gekündigt worden war (Urk. 16/23 S.
1), bezog er aufgrund einer am 2 3. August 2010 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenver siche rung (Urk. 16 /11 S. 2). Am 2 1. März 2011 nahm er eine Tätigkeit als Lift service techniker
bei der A.___ AG auf (Urk. 10 S. 4 und Urk. 16/32). Dadurch war er bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend ASGA) vorsorgeversi chert
(11/ 8-10) . Vom 15. 16.
April 2011 war er im B.___ der C.___ in stationärer Behandlung und begann am 2 7. April 2011 eine ambulante Therapie im D.___ der C.___
(Urk. 16/36 S. 2). Am 2 6. April 2011 sprach sein e Arbeit geber in mit Wirkung per 8. Mai 2011 die Kündigung aus (Urk. 16/33). 1.2
X.___ meldete sich – nach erfolgter invalidenversicherungsrechtlicher Früherfassung (Urk. 16/8) – am 2 6. Januar 2010 (richtig: 2011) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 16/15). Nach einschlägigen Abklärungen –
die Verwaltung holte unter anderem bei der E.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein (Urk. 16/87) – stellte ihm die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2012 die Zusprache einer ganzen Rente per 5. April 2012
(Wartezeitbeginn am 5. April 2011) in Aussicht (Urk. 16/90). Nachdem die ASGA dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 16/97 und Urk. 16/101), sprach ihm die Verwaltung – nun ausgehend vom Beginn der Wartezeit am 1 0. August 2010 – mit Verfügung vom 2 9. April 2013 mit Wirkung ab 1. August 2011 e ine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 16/104, 16/126-133, 16/143-150 und 16/160-167) . 1.3
Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnte die AXA eine Leistungs pflicht ab (Urk. 2/3). 2.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erhob X.___ Klage gegen die AXA und die ASGA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei dem Kläger zu Lasten der Beklagten 2 eine obligatorische Rente gemäss BVG ab August 2011 zuzusprechen. 2. Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten nach Gesetz und Regle ment leistungspflichtig ist. 3. Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglemen ta rische Rente zu edieren und die Berechnungsgrundlagen detailliert zu begründen. 4. Es seien dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute. 5. Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründung zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen . 6. Evtl. sei die PK-Mobil, Monbijoustrasse 68, PF, 3000 Bern 23 beizu la den. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1 respektive der Beklagten 2.“
Die AXA stellte mit Klageantwort vom 2 7. Januar 2014 den Antrag auf Abwei sung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 7 S. 2). Die ASGA beantragte mit Klageantwort vom 3 1. März 2014 die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Klagebegehren Ziff. 1; im Übrigen schloss auch sie auf Abweisung der sie betreffenden Klage (Urk. 10 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 7. April 2014 (Urk.
13) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 16) und mit Ver fü gung vom 1 9. Mai 2014 das Klagebegehren Ziff. 1 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war (Urk. 17), präzisierte der Kläger sein Klage begehren
Ziff. 4 folgendermassen (Urk. 21 S. 2): „ Es seien dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins, im Falle der Beklagten 1 eine In validenrente von mindestens Fr. 7‘921.00 pro Jahr, im Falle der Beklagten 2 mindestens Fr. 19‘896.00 pro Jahr.“
Die beiden Beklagten hielten duplicando an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 25-26) . Dies wurde den Parteien am 2 8. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Ur
k. 27). Am 2 3. April 2015 wurden den Beklagten die Klageantworten der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28), worauf sich die Beklagte 1 mit Eingabe vom 3 0. April 2015 zu den Beweisanträgen der Beklag ten 2 vernehmen liess (Urk. 29-30/1-3). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungs dauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invaliden leistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wieder er langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeits unfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbs fähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztli che Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wieder aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeit punkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähig keit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E.
4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a lt Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, in der rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung – die zufolge Zustellungsfiktion für die Beklagte 1 bindend sei – sei der Beginn der Wartezeit am 1 0. August 2010 eröffnet wor den . Auch die erste ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit datiere vom 10. August 201 0. Die von den E.___ -Gutachtern festgestellte organische Persön lichkeitsstörung habe zu diesem Zeitpunkt schon bestanden, was ebenfalls für den sachlichen Konnex zur Beklagten 1 spreche. Ein sachlicher Zusammenhang für die Zuständigkeit der Beklagten 2 sei jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Denn beim Arbeitsversuch bei der Firma A.___ AG sei es zur psychischen Dekompensation und damit zum Scheitern des Arbeitsversuches gekommen . Der Zeitablauf
– der Kläger sei erstmals am 10. August 2010 zu 100 % ar beitsunfä hig geschrieben worden, habe seine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt und die Tätigkeit bei der A.___ AG habe nicht einmal einen Monat gedauert, bis er psychisch dekompensiert sei – spreche eher wieder für die Zuständigkeit der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 7 ff.). 2.2
Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe bis August 2013 keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger im Zeitraum vom 2.-2 0. August 2010 bei der ihr angeschlossenen Z.___ AG angestellt gewesen sei. Sie habe deshalb auch vor Verfügungserlass keine Akteneinsicht bei der IV-Stelle verlangen können. Die vollständige Arbeitsunfä higkeit des Klägers sei zufolge der organischen Persönlichkeitsstörung einge treten. Dieses Leiden habe sich erst während des Arbeitsversuchs bei der Firma A.___ AG manifestiert, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Zudem sei von einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diskushernie auszugehen (Urk. 7 S. 3 ff. und Urk. 26 S. 2). 2.3
Die Beklagte 2 machte schliesslich geltend, als Ursache der Invalidität stehe heute die organische Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Der Kläger habe diese Beeinträchtigung in seinem 60 % -Arbeitspensum über viele Jahre hinweg kompensieren können. Bei der Pens ums erhöhung auf 100 % im Jahr 2009 scheine dies aber nicht mehr möglich gewesen zu sein. Es sei daher davon aus zugehen, dass er bereits circa im Jahr 2009 arbeitsunfähig geworden sei. E inen weiteren Auslöser für die Dekompensation könnten die im August 2010 einge tretenen Rückenbeschwerden mit der nach folgenden Arbeitsunfähigkeit darge stellt haben. Sollte der Kläger folglich nicht schon zuvor aufgrund der organi schen Persönlichkeitsstörung in erheblichem Masse arbeitsunfähig geworden sein, so sei davon auszugehen, dass dies jedenfalls im August 20 10 geschehen sei. Die somatisch als auch psychi sch bedingte A rbeitsunfähigkeit des Klägers sei folglich vor der Versicherungszeit bei ihr eingetreten (Urk. 10 S.
10 ff. und Urk. 25 S. 5 f.). 3. 3.1
Die Ärztin
F.___ (c/o Praxis Dr. med.
G.___, H.___)
nannte am 4. März 2011 (Urk. 16/25/5-8) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1): - Sensomotorisches, radikuläres Syndrom S1 mehr als L5 bei grossem Band scheibensequester L5/S1 paramedian links mit - dorsaler Verlagerung der Nervenwurzel S1 links - breitbasiger Diskushernie L5/S1 und L4/L5 linksbetont mit - Wurzelkompression L5 links
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie die reaktive psychoso ziale Belastungssituation mit Depression bei Scheidung, Rückenleiden und Arbeitslosigkeit (S. 1). Sie attestierte vom 1 0. August bis 1. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 2. Oktober 2010 bis 3 0. Januar 2011 eine solche von 50 % und ab 3 1. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, wobei sie von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf ausging (S. 2). 3.2
Die im D.___ der C.___ tätigen D res . med. I.___, Oberarzt, und J.___, Assistenzärztin, diagnostizierten am 7. Juni 2011 (Urk. 16/36) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 [S. 1]). Sie führten aus, es bestehe eine gute Chance auf eine Wiedereingliederung des Klägers in den Arbeitsprozess. Eine Chronifizierung der Erkrankung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, weshalb therapeutische Massnahmen umso wichtiger seien. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei bei entsprechender psychischer Stabilität und aus reichender Betreuung grundsätzlich denkbar. Es könnte dann eine weitere schrittweise Steigerung des Arbeitspensums bis auf 80-100 % nach drei bis vier Monaten erwogen werden (S. 3 f.). 3.3
Vom 2 2. August bis 4. Oktober 2011 liess sich der Kläger in der Privatklinik K.___ stationär behandeln (Urk. 16/49/1-5). Dr. med. L.___, Oberarzt, und die Psychologin M.___ stellten am 2 3. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma als junger Erwachsener (Motorradunfall; ICD-10 F07.2) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass en sie den Rückenschmerzen (ICD 10 M54) und der chron ischen Sinusitis (ICD-10 J32) bei (S. 1). Sie berich teten, der Kläger habe bereits in der Schule mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Mit 20 Jahren habe er einen schweren Motorradunfall mit einer Fuss verletzung und Gehirnerschütterung erlitten. Nach dem Lehrabschluss habe er verschiedene Stellen inne gehabt, sei dabei aber vielfach überfordert gewesen (S. 2). Der auf den Unfall zurückzuführende Parenchymdefekt dürfte nicht ohne Einfluss auf die kognitiven Leistungen geblieben sein. Trotzdem habe sich der Kläger – gemäss seinen Angaben – in verschiedenen Bereichen teilweise unter grossen Mühen beruflich bewähren können. In jüngster Zeit habe er depressive Einbrüche erlitten, wofür möglicherweise die Trennung von seiner Ehefrau mit verantwortlich sei. Dies habe seine Kompensations mecha nismen beziehungs weise seine Ressourcen erschöpft und ihn kognitiv weiter beeinträchtigt, sodass er an seinen letzten Arbeitsstellen überfordert war (S. 3; siehe auch Urk. 16/58/11-14) . 3.4
Dr. med. N.___, Oberärztin, und der Psychologe O.___, Tagesklinik des D.___, diagnostizierten am 1 9. Januar 2012 (Urk. 16/55) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7), die sie am ehesten auf alte Läsionen im Frontallappenbereich nach einem Motorradunfall mit Schädelhirntrauma im 20. Lebensjahr zurückführten. Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass der Kläger in der Schule mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen hatte. Nach Abschluss einer handwerklichen Lehre habe er an verschiedenen handwerklich-techni schen Arbeitsstellen ohne Einschränkungen gearbeitet. Ab der Heirat im Jahr 1992 habe er zumeist ein Teilzeitpensum von 60 % ausgeübt . Seine längste Verweildauer an einer Stelle als Automechaniker
sei neun Jahre mit inter mittierend durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen beeinträchtig t er Arbeitsfähigkeit gewesen. 2001 habe er eine Krankenpflegerlehre angefangen. Damals seien erstmals in der Arbeitswelt relevante kognitive Schwierigkeiten aufgetreten. Letztlich habe er die Ausbildung abgebrochen. Er habe
– so die Behandler weiter – wieder eine Stelle in einer Garage angenommen. Im Rahmen einer zunehmend depressiven Entwicklung mit Anhedonie und Antriebsstörung habe er die Stelle 2009 wieder aufgegeben. Im Augus t 2010 habe er eine
Arbeit als F ahrer im Pannendienst begonnen . Dabei habe er einen Bandscheibenvorfall mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten. Im März 2011 habe der Kläger eine Stelle als Liftservicetechniker angetreten. Es sei zu einer kognitiven Über forderung beim Erlernen der Gerätebedienung und einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen. Nach drei Wochen habe er die Arbeitstä tigkeit
wieder aufgegeben. Seither bestehe eine durchgehende Arbeitsunfähig keit (S. 2). Dr. N.___ und der Psychologe O.___ führten zudem aus, bei der letzten Stelle als Liftservicetechniker sei es zu starken Einschränkungen durch die Gedächtnis- und Konz entrationsstörungen (Überforderung bei der Einarbei tung in die Abläufe, Bedienung der Geräte nicht erlernt) gekommen. Aus psy chischer Sicht sei eine Depressivität gefolgt (S. 4). 3.5
Die den Kläger seit 3. Juni 2011 ambulant behandelnden Dr. med. P.___, Oberärztin, und lic . phil. Q.___, Psychologin, R.___, nannten am 1 5. Februar 2012 (Urk. 16/56) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma als junger Erwachsener (Motorradunfall; ICD-10 F07.2) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - Rückenschmerzen (ICD-10 M54) - Chronische Sinusitis (ICD-10 J32)
Sie gaben an, der Kläger habe nach seinem schweren Motorradunfall an unter schiedlichen Arbeitsstellen gearbeitet. Er meine aber, immer überfordert gewe sen zu sein. Bei seiner letzten Anstellung als Lifttechniker hätten sich sowohl bei der Arbeit als auch beim Autofahren gefährliche Situationen gehäuft und die depressive Symptomatik habe sich zunehmend verstärkt (S. 2). Er habe sich die Anweisungen nicht merken können und es hätten sich daraufhin Ängste und ein Vermeidungsverhalten gezeigt (S. 3). 3.6
Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung stellte n die Ärzte der E.___ in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2012 (Urk. 16/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) - Radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndr om S1 mehr als L5 links (ICD-10 M51.1) - MRI-LWS 1 3. August 2012 (S.___) : zwei cm grosser Bandscheibensequester L5/S1 paramedian links mit starker Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links. Breitbasige
Diskusher nie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel L5 links foraminal und breitbasiger nach kaudal geschlagener grosser Hernie L4/L5 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 links - Rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittieren den nuchalen Muskelverspannungen und okzipitalen Kopfschmerzen - konventionell-radiologisch keine relevanten degenerativen H als wirbel säulen v eränderungen
(Rö ntgen
vom
3 1. Oktober 2012) - Femoropatelläre Knieschmerzen beidseits - Varusknie beidseits, medialisierte Patella und verkürzte dorsale Ober schenkelmuskulatur
beidseits - diskrete Chondrokalzinose -Zeichen links (Röntgen links vom 31. Ok to ber 2012)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die nachstehenden Diagnosen (S. 25 f.): - Status nach wahrscheinlich mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma (Grad II; ICD-10 S06.33) - im Rahmen eines Motoradunfalls im Mai 1992 (richtig 1982) - MRI-Schädel 2 5. Juli 2011: am e hesten posttraumatische Defekte bifrontal - Episod ische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Minimale neuropsychologische Störung (Differentialdiagnose bei mittel schwerem Hirntrauma 1982, bei organischer Persönlichkeitsstörung) - Status nach mittelgradiger depressiver Epis ode, derzeit remittiert (ICD-10 F32.1) - Ve rdacht auf Ulnarisneuropathie links mit Entrapment im Sulcus am Humerus links - Intermittierende Vorfussbeschwerden beidseits - Metatarsalgien bei Vorfussabsenkung - Unspezifische ANA-Titer Erhöhung 1:160, Muster „ speckled "
Die internisti sche Untersuchung – so Prof. Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Innere Medizin – habe das Bild eines 50-jährigen Versicherten in ordentli chem Allgemeinzustand ergeben. Es bestehe eine unauffällige Herzauskultation und – palpation . Die Atemfrequenz sei normal. Die Bauchdecke sei weich. Kopf
- und Halsorgane seien wie auch das Integument unauffällig (S. 12).
Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten aus, der Kläger habe von einer Überfor derung bei der Arbeit bei der Firma Y.___ berichtet. Er h abe Probleme mit anderen Mitarbeitern gehabt und sich zunehmend von der Elektronik der Wagen überfordert gefühlt. Er h abe im August 2010 eine Stelle als Allrounder für einen Pannendienst angenommen. Nach einer Woche und zwei Tage n sei er „gescheitert“. Er habe einen Bandschei benvorfall gehabt und sei krank ge schrieben worden. Ihm sei anschliessend gekündig t worden. Z wischen März und Mai 2011 sei es zu einer Anstellung als Liftservicetechniker gekommen. Diesbe züglich habe der den Kläger betreuenden Pflegefachmann ausgesagt, er sei bei dieser Stelle völlig überfordert gewesen. Im April 2011 sei es zur psychischen Dekompensation gekommen.
Insgesamt und in der Zusammenschau der Aktenlage und des klinischen Ein drucks – so der Gutachter weiter –
ergebe sich das Bild eines Versicherten, der offenbar bereits seit der Jugendzeit an Lernschwierigkeiten gelitten habe. Jedoch sei es für ihn möglich gewesen, eine Lehre zu absolvieren und berufstä tig zu sein. In den letzten Jahren sei es zu einer psychisch en Dekompensation gekommen, weil der Kläger immer mehr überfordert gewesen sei und sich den Anforderungen als Automechaniker mit zunehmend elektronischen Autos nicht mehr gewachsen gefühlt habe . So habe er offenbar immer wieder Fehler gemacht und diese vertuscht . F erner sei es zu Konflikten mit Mitarbeitern gekommen. Beim Versicherten bestehe
a m ehesten eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung . Die affektive Störung stehe eher im Hintergrund. Sie sei im Zeitpunkt der Untersuchung nicht feststellbar gewesen (S. 15) . Zusammen fassend führte Dr. U.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger auf Dauer nicht arbeitsfähig. Es sei anzunehmen, dass er auf die Anforderungen der Arbeitswelt aufgrund seiner Überforderung mit Stress, Ärger und einer depressi ven Verstimmung reagieren würde (S. 16).
Dem rhe umatologischen Teilgutachten von
Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, kann entnommen werden, da ss sich kli nisch wenig Residuen der stattgehabten lumbalen Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit radiomorphologischer Doppelwurzelkompromittierung zeig ten . Unter körperlich n icht belastenden Bedingungen sei der Kläger weitestgehend beschwerdefrei. Residuell würden sich minimale sensorische Störungen und ein aufgehobener ASR links finden; ansonsten scheine die rohe Kraft seitengleich restituiert trotz initial MR-tomographisch sehr eindrücklicher Hernierungsbe funde bis tief rezessal und foraminal . Aufgrund des initialen MR-tomographi schen Befunde s des unteren Achsenskeletts von
August 2010 mit Bandschei benmaterial auch im Foramen könne durchaus davon ausgegangen werden, dass eine intermittierende radikuläre Restsymptomatik unter entsprechenden Belastungen au ch mittelfristig bestehen bleibe . Was die Beschwerden im Bereich de s oberen Achsenskeletts betreffe, würden sich dort wenig Auffälligkeiten fin den (S. 19 f.) . Insgesamt sei dem Kläger
– so der Gutachter weiter – aufgrund des degenerativen Rückenleidens eine ver minderte Belastbarkeit des Bewe gungsapparates zuzuerkennen. Achsenskelettär belastende Tätigkeiten im Auto gewerbe (Automechaniker, Autoservice fachmann, Autolackierer) und an derwei tige, entsprechend bela stende Tätigkeiten (Liftmonteur) seien nicht zuzumuten. Für biomechanisch angepasste Tätigkeiten scheine eine volle Arbeitsfähig keit aufgrund der aktuellen Untersuchung wohl schon per Stellenantritt als Liftser vicetechniker im März 2011 zumutbar . Möglich
seien sämtliche körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten. Heben, Stoss en oder Ziehen von Lasten bis zehn Kilogramm, gelegentlich bis 15 Kilogramm würden zumutbar scheinen, nicht aber gehäuft gebückt oder Überkopf zu verrichtende Arbeiten. Das selbe gelte für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zu wiederholtem Rotieren des Oberkörpers oder mit der intermittierenden Notwendigkeit zu höheren Kraftaufwendunge n im Bereich der oberen Extremi täten . Die auszu übende Tätigkeit sollte das selbständige Wechseln der Körperposition erm ögli chen, jedoch keine Arbeit auf Gerüsten, Leitern oder mit der Notwendigkeit zum gehäuften Benutzen von Trep pen beinhalten . Zudem sollte es keine ausschliess lich sitzende oder gehende Tätigkeit sein (S. 20).
Die Dres . med. W.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und AA.___, Assistenzarzt Neurologie, führten in ihrem neurologischen Fachgutachten aus, sie würden am ehesten von einer multifaktoriell en Ätiologie mit einer einers eits wahrscheinlich vorbestehenden Teilleistungsschwäche und andererseits post traumatisch bedingten kognitiven Einschränkungen aus gehen . Für eine detaillierte Objektivierung und aktuelle Graduierung der anamnestisch beschriebe nen kognitiven Be schwerden sowie zur weiteren Be urteilung im Kontext der Vorbefunde würden sie auf das neuropsychologische Fachgutachten verweisen . Aufgrund des radikulären Reizsyndroms S1 und L5 mit be lastungs abhängigen Schmerzen sei der Kläger für schwere Tätigkeiten nicht mehr geeig net. Bei mittelschweren Tätigkeiten be stehe aufgrund der nach längerer Belastung auftretenden r adikulären Schmerzen die Notwen digkeit von regel mässigen Pausen. Zwangshaltungen sowie längeres ununterbrochenes Sitzen oder S tehen sowie häufiges Bücken seien nicht mehr möglich. Für eine leichte wechselbel astende Tätigkeit bestehe aus neurologi scher Sicht keine Einschrän kung (S. 22).
Lic . phil. BB.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, gab in seinem neuropsychologischen Teilgutachten an, d ie Befunde würden einer minimalen neuropsychologis chen Störung, möglicherweise er klärbar durch das mittelschwere Schädel-Hirntrauma von 1982, entsprechen. Eher gegen eine n kausalen Zu sammen hang zum Unfallereignis sprächen die Umstände, dass der Kläger gemäss Eigenangaben schon vor dem Unfall Schwierig keiten mit dem Lernen gehabt habe sowie die Tatsache, dass er nach dem Unfall über viele Jahre beruflich unauffällige kognitive Leistungen habe erbringen können . Der Versicherte gebe zudem an, dass er in kognitiver Hinsicht keine Residuen vom Unfall habe . Der lakunäre
Parenchymdefekt im Lobus
frontalis
medius und superior links könne erklärend sein für die Verhaltensauffäl l igkeiten (organische Persönlichkeitsstörung), eher weniger aber für das n europsychologische Aus fallprofil mit primären Leistungseinschränkungen des verbal-episodischen Gedächtnisses. Die vom Kläger geschilderten Aufmerksamkeitsdefizite würden
sich testpsychologisch nicht bestätigen lassen, wohl aber die Unsicherheiten im verbalen Gedächtnis (S. 24) . Auf Grund der objektivierten Testbefunde ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht im angestammten Beruf sowie in jeglicher Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 25). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls gegenüber welcher der beiden Beklagten der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge hat. 4.2
Nach Lage der Akten steht beim Versicherten die psychiatrische Symptomatik im Vordergrund. Er leidet
diesbezüglich im Wesentlichen an kognitiven Ein schränkungen aufgrund einer org anischen Persönlichkeitsstörung . Diese Stö rung äussert sich in Form von Misstrauen oder paranoidem Denken und/oder exzessiver Beschäftigung mit einem meist abstrakten Thema. Ausserdem besteht eine auffällige Veränderung der Sprachproduktion und des Redeflusses mit Umständlichkeit, Begriffsunschärfe und zähflüssigem Denken (Urk. 16/87 S. 26). Deswegen ist er mittlerweile auch in einer leid ensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/87 S. 16).
Aus somatischer Sicht ist insbesondere ein radikuläres Reiz- und sensibles Aus fallsyndrom S1 mehr als L5 links, ein rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierenden nuchalen Muskelverspannungen und occipitalem Kopfschmerz, femoropatellären Knieschmerzen beidseits bei beid seitigem Varus -Knie und diskreten Chondrokalzinose -Zeichen gegeben (Urk. 16/87 S. 27) . Die E.___ -Gutachter legten diesbezüglich in ihrer interdis ziplinären Zusammenfassung einleuchtend dar, dass die internistischen, neuro logischen und rheumatologischen Befunde den Kläger lediglich insofern in seiner Leistungsfähigkeit einschränken, als diesem (in zeitlich uneingeschränk tem Umfang) ausschliesslich noch körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 16/87 S. 27). Diese Beurteilung lässt sich vereinbaren mit der Einschätzung der Ärztin F.___ vom 4. März 2011, die bereits damals
– trotz einer bescheinigten 25%igen Arbeits unfähigkeit – von einer Steigerung des Leistungsvermögens ausging (Urk. 16/25/5-8 S. 2) und dem Umstand, dass sich klinisch wenig Residuen der stattgehabten Diskushernien L4/L5 und L5/S1 finden und der Kläger unter kör perlich nicht belastenden Bedingungen weitestgehend beschwerdefrei ist (Urk. 16/87 S. 18 f.; siehe auch Urk. 16/19 S .
11) . Vor diesem Hintergrund drängt sich der beantragte
Beizug (Urk. 7 S. 2) der medizinischen Akten des Krankentaggeldversicherers nicht auf. 4.3
D as einschlägige Reglement der Beklagten 1 (Urk. 8/1)
geht
von einem mit der Invalidenversicherung vergleichbaren Invaliditätsbegriff aus und sieht
insbe sond e re keine Berufsinvalidenrente vor, weshalb für die Anspruchsbeurteilung nicht die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im angestammten Beruf massgebend ist, sondern die Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähig keit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei der Z.___ AG im 2010 monatlich Fr. 5‘557.45 verdient hätte (Urk. 16/14/8-9 S. 2) und der nicht nach Branchen differenzierte Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedri gsten Anforderungsni veaus gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebung
(LSE 2010) Fr. 4‘901.-- (inklusive 1 3. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) betrug, würde selbst bei der Annahme, dass die Z.___ AG dem Kläger ein en 1 3. Monats lohn bezahlt hätte, eine leidensangepasste Arbeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens
- Leistungen werden erst ab einem Invaliditätsgrad von über 40 % ausgerichtet (Vorsorge reglement S. 11 Ziff.
5) - erlaub en. 4.4
Daraus folgt, dass für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich bedeutsamen Arbeitsunfähigkeit einzig die psychisch e Symptomatik massgebend ist. Damit sind die Beklagten nicht an die Festlegungen der Invalidenver sicherung gebun den, weil Letztere der Frage der Eröffnung des Wartejahrs sowohl die soma tischen als auch die psychischen Beschwerden des Klägers zu Grunde legte. 5.
5.1
Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Kläger seit seiner Jugendzeit an Lern schwierigkeiten leidet. Einen (weiteren) Einf luss auf die kognitiven Fähigkeiten dürfte der mit 20 Jahren erlittene Motorradunfall gehabt haben. Die
E.___ -Gut achter stellten die Diagnose einer or ganische n Persönlichkeitsstörung, die als Ursache der Invalidität im Vordergrund steht . Die betreffenden Defizite konnten zunächst während Jahren vom Kläger kompensiert werden . Insofern waren sie mit einer Berufstätigkeit vereinbar. Mit Blick auf die Leistungszuständigkeit der Beklagten ist nun der Zeitpunkt massgebend, in welchem die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist. 5.2
Vorab ist zu prüfen, ob sich – wie insbesondere von den Beklagten beantragt (Urk. 10 S. 12, Urk. 25 S. 7 und Urk. 29 S. 3) – die Beiladung der PK-mobil, bei der der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH berufsvorsorgeversichert war, aufdrängt. Zwar berichtete der Kläger wiederholt, dass er sich im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH überfordert gefühlt h abe, greifbare Anhaltspunkte, dass sich das letztlich zur Invalidisierung führende psychische Leiden in jener Zeit sinnfällig auf sein berufliches Leistungsvermögen niedergeschlagen hätte, finden sich jedoch keine. Im Arbeitszeugnis vom 2 7. August 2010 wurde d er Versicherte
vielmehr als interessierter und belastbarer Mitarbeiter beschrieben, der sich durch seine sehr guten Fachkenntnisse sowie seine schnelle Auffassungsgabe aus ge zeichnet habe . Mit seiner sauberen, exakten, speditiven und sicheren Arbeitsweise habe er es verstanden, die ihm übertragenen Aufgaben absolut zuverlässig, pflicht bewusst und selbständig sowie zur vollen Zufriedenheit auszuführen (Urk. 16/66 S. 3). Aus der wenige Tage zuvor zuhanden der Arbeitslosenversicherung aus gefüllten Arbeitgeberbescheinigung geht sodann hervor, dass der Kläger
– und nicht der Arbeitgeber – das Arbeitsverhältnis aufgrund einer gewünschten berufl ichen Veränderung gekündigt hat. Absenzen während der letzten zwölf Monate vor Beendigung der Anstellung gibt sein Arbeitgeber keine an (Urk. 16/14/6-7 S. 2), was mit der Aussage des Versicherten anlässlich der Früherfassung im Frühjahr 2010, wonach er praktisch keine Kurzabsenzen auf gewiesen habe (Urk. 16/4 S.
2), in Einklang steht . D ie Y.___ GmbH ermöglichte dem Kläger zudem, sein Arbeitspensum von 60 % auf 100 % zu steigern. Dies hätte sie nicht getan, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass er bereits damals an einer psychischen Gesundheitsstörung litt, die geeignet war, seine Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass sie ihm am 3 1. Juli 2010 – das heisst am letzten Tag seiner Anstellung
– eine Gra tifi kation von Fr. 3‘3307.50 ausrichtete (Urk. 16/14/6-7 S. 2), was ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens spricht. Auch ein echtzeitliches ärztliches Dokument, das während der fraglichen Zeit eine (min destens) 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ist nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur mit äusserster Zurückhaltung auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden kann, falls eine solche, etwa mit Blick auf einen ungekürzt ausbe zahlten Lohn, arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_292/2008 vom 2 2. August 2008 E. 4.2 mit weiterem Hinweis).
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Stellungnahme der Y.___ GmbH zu den Leistungen des Klägers, allfälligen Leistungs einschränkungen und Krankheitsabsenzen (Urk. 10 S. 10, 25 S. 5) respektive zu den Gründen, die zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses führten (Urk. 29 S. 3), neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheiden de Erkenntnisse liefern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).
Damit steht fest, dass k ein anlässlich des Arbeitsverhältnisses
bei der Y.___ GmbH arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener Leistungsabfall dokumentiert ist respektive keine psychische Symptomatik im Zusammenhang mit der dort geleisteten Tätigkeit leistungswirksam wurde, zumal gesundheitli che Beeinträchtigungen nicht notwendigerweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen müssen. Für eine Beiladung der PK mobil besteht dem nach kein Anlass. 5.3
Auch in Bezug auf das n achfolgende Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG ist mit Blick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Erforder nisse eine dauerhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund der psychischen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen. Im Gegenteil ist aus den Akten zu schliessen, dass der Kläger bis zu seinem aus somatisch en Gründen bedingten Ausfall vollzeitlich und ohne arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens gearbeitet hat und d ie Kündi g ung (nur)
deshalb ausgesprochen wurde, weil
er
die physischen Anforderungen an die zu leistende Tätigkeit nicht mehr erfüllen konnte (Urk. 16/23 und Urk. 16/19 S. 11; vgl. auch Urk.
16/25/5-8 S. 2). In Übereinstimmung damit enthalten die zum Auftreten der Diskushernie zeitnahsten Berichte der behan delnden Ärzte grundsätzlich
einzig Diagnosen somatischer Art (Urk. 16/19/13-14, 16/19/19 und 16/25/12-13 S. 1) . Die von Dr.
CC.___, der den Kläger am 3. September 2010 ein einziges Mal konsiliarisch untersucht und behandelt hatte, genannte psychosoziale Belastungssituation aufgrund d er Scheidungsver handlung am 15. September 2010 und bei Arbeitslosigkeit (Urk. 16/25/10-11 S.
1), die auch die Ärztin F.___ in ihrem Bericht vom 4. März 2011 wiederholte (Urk. 16/25/5-8 S. 1), genügt vor diesem Hintergrund nicht, um auf eine rele vante psychische Beein trächti gung während der Dauer des seinerzeitigen Vor sorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 zu schliessen, zumal letztgenannte Medi zinerin die Stellensuche des Klägers nur aufgrund des Rückenleidens als erschwert sah.
Angesichts dessen, dass sich der Kläger
– soweit aktenkundig – keiner psychiatrischen Behandlung unterzog und eine solche auch nicht von den behandelnden Ärzten empfohlen wurde, somit kein (konstanter) Therapie- und Medikationsbedarf bestand, kann auch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit gesagt werden, dass der Kläger im Anschluss an den Bandschei benvorfall psychisch dekompensierte .
So verwies er denn auch in seiner am 2 6. Januar 2011 unterzeichneten IV Anmel dung auf einzig wegen der Band scheibenproblematik bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 16/15 S. 7). Trotz Auftretens einer Diskushernie mani festierte sich damit der bereits vor handene psychische Gesundheitsschaden auch nicht während der Anstellung bei der Z.___ AG. 5.4
Obwohl der Kläger und die Beklagte 1 betreffend die
nach einer Phase der Arbeits losigkeit am 2 1. März 2011 aufgenommene Tätigkeit (Urk.16/32) bei der A.___ AG von einem von der IV-Stelle initiierten Ein gliede rungsversuch
bzw. einer Eingliederungsmassnahme ausgehen (Urk. 1 S. 4 und Urk. 7 S. 5), ergeben sich hiefür keine Anhaltspunkte aus den Akten. Viel mehr ist aus der Mitteilung der Verwaltung vom 7. April 2011 gerade zu schliessen, dass darauf verzichtet wurde (Urk. 16/29). Entgegen der Beklagten 2 ist auch nicht von einem Arbeitsversuch auszugehen (Urk.
10 S. 4) . Denn ein solcher setzt eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 9C_569/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 1. 2 .2). N ach Antritt der neuen Stelle als Liftservicetechniker zeigten sich beim Kläger d a nn starke Ein schränkungen durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und er war bei der Einarbeitung in die betrieblichen Abläufe gänzlich über fordert (Urk.
16/55 S. 2 und 4, 16/56 S.
3 und 16/87 S. 14 und 18). Die kogn i tive Überforderung zeigte sich zudem darin, dass der Kläger vermehrt gefährli chen Situationen im Beruf und auf der Strasse ausgesetzt war (Urk. 16/32 und Urk. 16/56 S. 2). Daraufhin folgte am 1 5. April 2011 die psychische Dekompen sation und der Kläger wurde auf Zuweisung seines Haus arztes kurzzeitig im B.___ der C.___ stationär behandelt, be vor er eine ambu lante B ehandlung begann (Urk. 16/37 S. 2 und Urk. 16/56 S. 2). Seit her wird dem Kläger eine voll e Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 16/49 S.
3, 16/55 S.
2 und 4, 16/56, 16/58/5-9 S. 3 und 16/87 S. 27). Vor diesem Hinter grund ist davon auszugehen, dass die Arbeitsun fähigkeit unter der beruf lichen Belastung der Tätigkeit bei der A.___ AG eintrat. Die latente Arbeitsunfähigkeit mani festierte sich also in dem Zeitpunkt, als der Kläger eine – im Vergleich zu seiner bis herigen, ihm geläufigen Arbeit im Auto gewerbe
– neue Tätigkeit in einem ihm nicht bekannten Arbeitsbereich zu erlernen hatte. Es
gelang ihm dabei nicht mehr, seine aufgrund der organisch bedingten Per sönlichkeitsstörung
(seit l a ngem) vorhandene
Leistungsver minde rung zu kompen sie ren, was sich denn auch in der Entwicklung einer depressiven Symp to matik zeigte.
Insofern erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeits un fähigkeit zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 2 berufs vorsorgeversichert war. 5.5
Angesichts dessen, dass der Kläger bis am 1 5. April 2011 in keiner psychiatri schen Behandlung stand, er (bis auf die Phase der Arbeitslosigkeit)
seit Novem ber 2009 vollzeitlich – mangels Angabe eines Teilzeitgrades im EDV-Ausdruck der bei der Beklagten 2 versicherten Leistungen (Urk. 11/8) wohl auch bei der A.___ AG – tätig war und sich erst i m Rahmen der Anstellung bei Letztgenannter
eine aus psychischen Gründen eingetretene Ein busse des Leistungsvermögens zeigte, kann, entgegen de n Beklagten (Urk. 10 S.
7, 25 S. 7 und 29 S. 2),
darauf verzichtet werden, eine ergänzende Stellung nahme bei den E.___ -Gutachtern zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit auf grund der organischen Persönlichkeitsstörung einzuholen. 6. 6.1
Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffern mäs sig) konkreten Antrags betreffend Leistungsbeginn und –umfang
der Kläger gab darin einzig die von ihm anbegehrte Höhe einer minimalen jährli chen Rentenleistung an (Urk. 1 S. 2 und Urk. 21 S. 2)
enthalten hat, ist die Beklagte 2 in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger Invaliden leistungen entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu gewähren. Mithin bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs in zeitlicher und masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem all fällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
Von den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen sind die im Sinne von Art. 26 Ab
s. 4 BVG bereits geleisteten Vorleistungen abzuziehen.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt. 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E.
4c). Art. 29 Abs. 2 des Kassenreglements der Beklagten 2 (Urk. 11/10) sieht vor, dass Forderungen im Verzugsfall zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sind. Der BVG-Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2012 bis zum 31. De zember 2013 1.5 %; a b 1. Januar 2014 liegt er bei 1.75 % (Art. 12 lit . g und h der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden vorsorge [BVV 2]). Demzufolge hat die Beklagte 2 ab 2. Dezember 2013 (Ein reichung der Klage) Verzugszinsen von 1.5 % und ab 1. Januar 2014 solche von 1.75 % zu entrichten. 7.
7.1
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘ 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint. 7.2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs träge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentli ch rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1
– trotz ihres Antrags
– anders zu ver fahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E.
7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Der Beklagten 2 steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1.5 % für die bis am 2. Dezember 2013 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, ab 1. Januar 2014 zum Satz von 1.75 %
.
Die Klage gegen die Beklagte
1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 700 .
- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und einer Kopie von Urk. 30/1-3 - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und einer Kopie von Urk. 30/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 0. August 2010 erlitt er einen Band sch eiben vorfall (Urk. 16/19 S. 19). Nachdem ihm per 2 0. August 2010 gekündigt worden war (Urk. 16/23 S.
1), bezog er aufgrund einer am 2 3. August 2010 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenver siche rung (Urk. 16 /11 S. 2). Am 2 1. März 2011 nahm er eine Tätigkeit als Lift service techniker
bei der A.___ AG auf (Urk. 10 S. 4 und Urk. 16/32). Dadurch war er bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend ASGA) vorsorgeversi chert
(11/ 8-10) . Vom 15. 16.
April 2011 war er im B.___ der C.___ in stationärer Behandlung und begann am 2 7. April 2011 eine ambulante Therapie im D.___ der C.___
(Urk. 16/36 S. 2). Am 2 6. April 2011 sprach sein e Arbeit geber in mit Wirkung per 8. Mai 2011 die Kündigung aus (Urk. 16/33).
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungs dauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invaliden leistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wieder er langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeits unfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbs fähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztli che Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wieder aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeit punkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähig keit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E.
4.1.2 mit Hinweisen) .
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a lt Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erhob X.___ Klage gegen die AXA und die ASGA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei dem Kläger zu Lasten der Beklagten 2 eine obligatorische Rente gemäss BVG ab August 2011 zuzusprechen. 2. Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten nach Gesetz und Regle ment leistungspflichtig ist. 3. Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglemen ta rische Rente zu edieren und die Berechnungsgrundlagen detailliert zu begründen. 4. Es seien dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute. 5. Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründung zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen . 6. Evtl. sei die PK-Mobil, Monbijoustrasse 68, PF, 3000 Bern 23 beizu la den. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1 respektive der Beklagten 2.“
Die AXA stellte mit Klageantwort vom 2 7. Januar 2014 den Antrag auf Abwei sung der gegen sie gerichteten Klage (Urk.
E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, in der rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung – die zufolge Zustellungsfiktion für die Beklagte 1 bindend sei – sei der Beginn der Wartezeit am 1 0. August 2010 eröffnet wor den . Auch die erste ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit datiere vom 10. August 201 0. Die von den E.___ -Gutachtern festgestellte organische Persön lichkeitsstörung habe zu diesem Zeitpunkt schon bestanden, was ebenfalls für den sachlichen Konnex zur Beklagten 1 spreche. Ein sachlicher Zusammenhang für die Zuständigkeit der Beklagten 2 sei jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Denn beim Arbeitsversuch bei der Firma A.___ AG sei es zur psychischen Dekompensation und damit zum Scheitern des Arbeitsversuches gekommen . Der Zeitablauf
– der Kläger sei erstmals am 10. August 2010 zu 100 % ar beitsunfä hig geschrieben worden, habe seine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt und die Tätigkeit bei der A.___ AG habe nicht einmal einen Monat gedauert, bis er psychisch dekompensiert sei – spreche eher wieder für die Zuständigkeit der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 7 ff.).
E. 2.2 Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe bis August 2013 keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger im Zeitraum vom 2.-2 0. August 2010 bei der ihr angeschlossenen Z.___ AG angestellt gewesen sei. Sie habe deshalb auch vor Verfügungserlass keine Akteneinsicht bei der IV-Stelle verlangen können. Die vollständige Arbeitsunfä higkeit des Klägers sei zufolge der organischen Persönlichkeitsstörung einge treten. Dieses Leiden habe sich erst während des Arbeitsversuchs bei der Firma A.___ AG manifestiert, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Zudem sei von einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diskushernie auszugehen (Urk. 7 S. 3 ff. und Urk. 26 S. 2).
E. 2.3 Die Beklagte 2 machte schliesslich geltend, als Ursache der Invalidität stehe heute die organische Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Der Kläger habe diese Beeinträchtigung in seinem 60 % -Arbeitspensum über viele Jahre hinweg kompensieren können. Bei der Pens ums erhöhung auf 100 % im Jahr 2009 scheine dies aber nicht mehr möglich gewesen zu sein. Es sei daher davon aus zugehen, dass er bereits circa im Jahr 2009 arbeitsunfähig geworden sei. E inen weiteren Auslöser für die Dekompensation könnten die im August 2010 einge tretenen Rückenbeschwerden mit der nach folgenden Arbeitsunfähigkeit darge stellt haben. Sollte der Kläger folglich nicht schon zuvor aufgrund der organi schen Persönlichkeitsstörung in erheblichem Masse arbeitsunfähig geworden sein, so sei davon auszugehen, dass dies jedenfalls im August 20
E. 7 S. 2). Die ASGA beantragte mit Klageantwort vom 3 1. März 2014 die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Klagebegehren Ziff. 1; im Übrigen schloss auch sie auf Abweisung der sie betreffenden Klage (Urk.
E. 7.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘ 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.
E. 7.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs träge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentli ch rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1
– trotz ihres Antrags
– anders zu ver fahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E.
7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Der Beklagten 2 steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1.5 % für die bis am 2. Dezember 2013 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, ab 1. Januar 2014 zum Satz von 1.75 %
.
Die Klage gegen die Beklagte
1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 700 .
- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und einer Kopie von Urk. 30/1-3 - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und einer Kopie von Urk. 30/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 10 M54) und der chron ischen Sinusitis (ICD-10 J32) bei (S. 1). Sie berich teten, der Kläger habe bereits in der Schule mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Mit 20 Jahren habe er einen schweren Motorradunfall mit einer Fuss verletzung und Gehirnerschütterung erlitten. Nach dem Lehrabschluss habe er verschiedene Stellen inne gehabt, sei dabei aber vielfach überfordert gewesen (S. 2). Der auf den Unfall zurückzuführende Parenchymdefekt dürfte nicht ohne Einfluss auf die kognitiven Leistungen geblieben sein. Trotzdem habe sich der Kläger – gemäss seinen Angaben – in verschiedenen Bereichen teilweise unter grossen Mühen beruflich bewähren können. In jüngster Zeit habe er depressive Einbrüche erlitten, wofür möglicherweise die Trennung von seiner Ehefrau mit verantwortlich sei. Dies habe seine Kompensations mecha nismen beziehungs weise seine Ressourcen erschöpft und ihn kognitiv weiter beeinträchtigt, sodass er an seinen letzten Arbeitsstellen überfordert war (S. 3; siehe auch Urk. 16/58/11-14) . 3.4
Dr. med. N.___, Oberärztin, und der Psychologe O.___, Tagesklinik des D.___, diagnostizierten am 1 9. Januar 2012 (Urk. 16/55) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7), die sie am ehesten auf alte Läsionen im Frontallappenbereich nach einem Motorradunfall mit Schädelhirntrauma im 20. Lebensjahr zurückführten. Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass der Kläger in der Schule mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen hatte. Nach Abschluss einer handwerklichen Lehre habe er an verschiedenen handwerklich-techni schen Arbeitsstellen ohne Einschränkungen gearbeitet. Ab der Heirat im Jahr 1992 habe er zumeist ein Teilzeitpensum von 60 % ausgeübt . Seine längste Verweildauer an einer Stelle als Automechaniker
sei neun Jahre mit inter mittierend durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen beeinträchtig t er Arbeitsfähigkeit gewesen. 2001 habe er eine Krankenpflegerlehre angefangen. Damals seien erstmals in der Arbeitswelt relevante kognitive Schwierigkeiten aufgetreten. Letztlich habe er die Ausbildung abgebrochen. Er habe
– so die Behandler weiter – wieder eine Stelle in einer Garage angenommen. Im Rahmen einer zunehmend depressiven Entwicklung mit Anhedonie und Antriebsstörung habe er die Stelle 2009 wieder aufgegeben. Im Augus t 2010 habe er eine
Arbeit als F ahrer im Pannendienst begonnen . Dabei habe er einen Bandscheibenvorfall mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten. Im März 2011 habe der Kläger eine Stelle als Liftservicetechniker angetreten. Es sei zu einer kognitiven Über forderung beim Erlernen der Gerätebedienung und einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen. Nach drei Wochen habe er die Arbeitstä tigkeit
wieder aufgegeben. Seither bestehe eine durchgehende Arbeitsunfähig keit (S. 2). Dr. N.___ und der Psychologe O.___ führten zudem aus, bei der letzten Stelle als Liftservicetechniker sei es zu starken Einschränkungen durch die Gedächtnis- und Konz entrationsstörungen (Überforderung bei der Einarbei tung in die Abläufe, Bedienung der Geräte nicht erlernt) gekommen. Aus psy chischer Sicht sei eine Depressivität gefolgt (S. 4). 3.5
Die den Kläger seit 3. Juni 2011 ambulant behandelnden Dr. med. P.___, Oberärztin, und lic . phil. Q.___, Psychologin, R.___, nannten am 1 5. Februar 2012 (Urk. 16/56) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma als junger Erwachsener (Motorradunfall; ICD-10 F07.2) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - Rückenschmerzen (ICD-10 M54) - Chronische Sinusitis (ICD-10 J32)
Sie gaben an, der Kläger habe nach seinem schweren Motorradunfall an unter schiedlichen Arbeitsstellen gearbeitet. Er meine aber, immer überfordert gewe sen zu sein. Bei seiner letzten Anstellung als Lifttechniker hätten sich sowohl bei der Arbeit als auch beim Autofahren gefährliche Situationen gehäuft und die depressive Symptomatik habe sich zunehmend verstärkt (S. 2). Er habe sich die Anweisungen nicht merken können und es hätten sich daraufhin Ängste und ein Vermeidungsverhalten gezeigt (S. 3). 3.6
Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung stellte n die Ärzte der E.___ in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2012 (Urk. 16/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) - Radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndr om S1 mehr als L5 links (ICD-10 M51.1) - MRI-LWS 1 3. August 2012 (S.___) : zwei cm grosser Bandscheibensequester L5/S1 paramedian links mit starker Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links. Breitbasige
Diskusher nie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel L5 links foraminal und breitbasiger nach kaudal geschlagener grosser Hernie L4/L5 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 links - Rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittieren den nuchalen Muskelverspannungen und okzipitalen Kopfschmerzen - konventionell-radiologisch keine relevanten degenerativen H als wirbel säulen v eränderungen
(Rö ntgen
vom
3 1. Oktober 2012) - Femoropatelläre Knieschmerzen beidseits - Varusknie beidseits, medialisierte Patella und verkürzte dorsale Ober schenkelmuskulatur
beidseits - diskrete Chondrokalzinose -Zeichen links (Röntgen links vom 31. Ok to ber 2012)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die nachstehenden Diagnosen (S. 25 f.): - Status nach wahrscheinlich mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma (Grad II; ICD-10 S06.33) - im Rahmen eines Motoradunfalls im Mai 1992 (richtig 1982) - MRI-Schädel 2 5. Juli 2011: am e hesten posttraumatische Defekte bifrontal - Episod ische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Minimale neuropsychologische Störung (Differentialdiagnose bei mittel schwerem Hirntrauma 1982, bei organischer Persönlichkeitsstörung) - Status nach mittelgradiger depressiver Epis ode, derzeit remittiert (ICD-10 F32.1) - Ve rdacht auf Ulnarisneuropathie links mit Entrapment im Sulcus am Humerus links - Intermittierende Vorfussbeschwerden beidseits - Metatarsalgien bei Vorfussabsenkung - Unspezifische ANA-Titer Erhöhung 1:160, Muster „ speckled "
Die internisti sche Untersuchung – so Prof. Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Innere Medizin – habe das Bild eines 50-jährigen Versicherten in ordentli chem Allgemeinzustand ergeben. Es bestehe eine unauffällige Herzauskultation und – palpation . Die Atemfrequenz sei normal. Die Bauchdecke sei weich. Kopf
- und Halsorgane seien wie auch das Integument unauffällig (S. 12).
Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten aus, der Kläger habe von einer Überfor derung bei der Arbeit bei der Firma Y.___ berichtet. Er h abe Probleme mit anderen Mitarbeitern gehabt und sich zunehmend von der Elektronik der Wagen überfordert gefühlt. Er h abe im August 2010 eine Stelle als Allrounder für einen Pannendienst angenommen. Nach einer Woche und zwei Tage n sei er „gescheitert“. Er habe einen Bandschei benvorfall gehabt und sei krank ge schrieben worden. Ihm sei anschliessend gekündig t worden. Z wischen März und Mai 2011 sei es zu einer Anstellung als Liftservicetechniker gekommen. Diesbe züglich habe der den Kläger betreuenden Pflegefachmann ausgesagt, er sei bei dieser Stelle völlig überfordert gewesen. Im April 2011 sei es zur psychischen Dekompensation gekommen.
Insgesamt und in der Zusammenschau der Aktenlage und des klinischen Ein drucks – so der Gutachter weiter –
ergebe sich das Bild eines Versicherten, der offenbar bereits seit der Jugendzeit an Lernschwierigkeiten gelitten habe. Jedoch sei es für ihn möglich gewesen, eine Lehre zu absolvieren und berufstä tig zu sein. In den letzten Jahren sei es zu einer psychisch en Dekompensation gekommen, weil der Kläger immer mehr überfordert gewesen sei und sich den Anforderungen als Automechaniker mit zunehmend elektronischen Autos nicht mehr gewachsen gefühlt habe . So habe er offenbar immer wieder Fehler gemacht und diese vertuscht . F erner sei es zu Konflikten mit Mitarbeitern gekommen. Beim Versicherten bestehe
a m ehesten eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung . Die affektive Störung stehe eher im Hintergrund. Sie sei im Zeitpunkt der Untersuchung nicht feststellbar gewesen (S. 15) . Zusammen fassend führte Dr. U.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger auf Dauer nicht arbeitsfähig. Es sei anzunehmen, dass er auf die Anforderungen der Arbeitswelt aufgrund seiner Überforderung mit Stress, Ärger und einer depressi ven Verstimmung reagieren würde (S. 16).
Dem rhe umatologischen Teilgutachten von
Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, kann entnommen werden, da ss sich kli nisch wenig Residuen der stattgehabten lumbalen Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit radiomorphologischer Doppelwurzelkompromittierung zeig ten . Unter körperlich n icht belastenden Bedingungen sei der Kläger weitestgehend beschwerdefrei. Residuell würden sich minimale sensorische Störungen und ein aufgehobener ASR links finden; ansonsten scheine die rohe Kraft seitengleich restituiert trotz initial MR-tomographisch sehr eindrücklicher Hernierungsbe funde bis tief rezessal und foraminal . Aufgrund des initialen MR-tomographi schen Befunde s des unteren Achsenskeletts von
August 2010 mit Bandschei benmaterial auch im Foramen könne durchaus davon ausgegangen werden, dass eine intermittierende radikuläre Restsymptomatik unter entsprechenden Belastungen au ch mittelfristig bestehen bleibe . Was die Beschwerden im Bereich de s oberen Achsenskeletts betreffe, würden sich dort wenig Auffälligkeiten fin den (S. 19 f.) . Insgesamt sei dem Kläger
– so der Gutachter weiter – aufgrund des degenerativen Rückenleidens eine ver minderte Belastbarkeit des Bewe gungsapparates zuzuerkennen. Achsenskelettär belastende Tätigkeiten im Auto gewerbe (Automechaniker, Autoservice fachmann, Autolackierer) und an derwei tige, entsprechend bela stende Tätigkeiten (Liftmonteur) seien nicht zuzumuten. Für biomechanisch angepasste Tätigkeiten scheine eine volle Arbeitsfähig keit aufgrund der aktuellen Untersuchung wohl schon per Stellenantritt als Liftser vicetechniker im März 2011 zumutbar . Möglich
seien sämtliche körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten. Heben, Stoss en oder Ziehen von Lasten bis zehn Kilogramm, gelegentlich bis 15 Kilogramm würden zumutbar scheinen, nicht aber gehäuft gebückt oder Überkopf zu verrichtende Arbeiten. Das selbe gelte für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zu wiederholtem Rotieren des Oberkörpers oder mit der intermittierenden Notwendigkeit zu höheren Kraftaufwendunge n im Bereich der oberen Extremi täten . Die auszu übende Tätigkeit sollte das selbständige Wechseln der Körperposition erm ögli chen, jedoch keine Arbeit auf Gerüsten, Leitern oder mit der Notwendigkeit zum gehäuften Benutzen von Trep pen beinhalten . Zudem sollte es keine ausschliess lich sitzende oder gehende Tätigkeit sein (S. 20).
Die Dres . med. W.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und AA.___, Assistenzarzt Neurologie, führten in ihrem neurologischen Fachgutachten aus, sie würden am ehesten von einer multifaktoriell en Ätiologie mit einer einers eits wahrscheinlich vorbestehenden Teilleistungsschwäche und andererseits post traumatisch bedingten kognitiven Einschränkungen aus gehen . Für eine detaillierte Objektivierung und aktuelle Graduierung der anamnestisch beschriebe nen kognitiven Be schwerden sowie zur weiteren Be urteilung im Kontext der Vorbefunde würden sie auf das neuropsychologische Fachgutachten verweisen . Aufgrund des radikulären Reizsyndroms S1 und L5 mit be lastungs abhängigen Schmerzen sei der Kläger für schwere Tätigkeiten nicht mehr geeig net. Bei mittelschweren Tätigkeiten be stehe aufgrund der nach längerer Belastung auftretenden r adikulären Schmerzen die Notwen digkeit von regel mässigen Pausen. Zwangshaltungen sowie längeres ununterbrochenes Sitzen oder S tehen sowie häufiges Bücken seien nicht mehr möglich. Für eine leichte wechselbel astende Tätigkeit bestehe aus neurologi scher Sicht keine Einschrän kung (S. 22).
Lic . phil. BB.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, gab in seinem neuropsychologischen Teilgutachten an, d ie Befunde würden einer minimalen neuropsychologis chen Störung, möglicherweise er klärbar durch das mittelschwere Schädel-Hirntrauma von 1982, entsprechen. Eher gegen eine n kausalen Zu sammen hang zum Unfallereignis sprächen die Umstände, dass der Kläger gemäss Eigenangaben schon vor dem Unfall Schwierig keiten mit dem Lernen gehabt habe sowie die Tatsache, dass er nach dem Unfall über viele Jahre beruflich unauffällige kognitive Leistungen habe erbringen können . Der Versicherte gebe zudem an, dass er in kognitiver Hinsicht keine Residuen vom Unfall habe . Der lakunäre
Parenchymdefekt im Lobus
frontalis
medius und superior links könne erklärend sein für die Verhaltensauffäl l igkeiten (organische Persönlichkeitsstörung), eher weniger aber für das n europsychologische Aus fallprofil mit primären Leistungseinschränkungen des verbal-episodischen Gedächtnisses. Die vom Kläger geschilderten Aufmerksamkeitsdefizite würden
sich testpsychologisch nicht bestätigen lassen, wohl aber die Unsicherheiten im verbalen Gedächtnis (S. 24) . Auf Grund der objektivierten Testbefunde ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht im angestammten Beruf sowie in jeglicher Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 25). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls gegenüber welcher der beiden Beklagten der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge hat. 4.2
Nach Lage der Akten steht beim Versicherten die psychiatrische Symptomatik im Vordergrund. Er leidet
diesbezüglich im Wesentlichen an kognitiven Ein schränkungen aufgrund einer org anischen Persönlichkeitsstörung . Diese Stö rung äussert sich in Form von Misstrauen oder paranoidem Denken und/oder exzessiver Beschäftigung mit einem meist abstrakten Thema. Ausserdem besteht eine auffällige Veränderung der Sprachproduktion und des Redeflusses mit Umständlichkeit, Begriffsunschärfe und zähflüssigem Denken (Urk. 16/87 S. 26). Deswegen ist er mittlerweile auch in einer leid ensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/87 S. 16).
Aus somatischer Sicht ist insbesondere ein radikuläres Reiz- und sensibles Aus fallsyndrom S1 mehr als L5 links, ein rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierenden nuchalen Muskelverspannungen und occipitalem Kopfschmerz, femoropatellären Knieschmerzen beidseits bei beid seitigem Varus -Knie und diskreten Chondrokalzinose -Zeichen gegeben (Urk. 16/87 S. 27) . Die E.___ -Gutachter legten diesbezüglich in ihrer interdis ziplinären Zusammenfassung einleuchtend dar, dass die internistischen, neuro logischen und rheumatologischen Befunde den Kläger lediglich insofern in seiner Leistungsfähigkeit einschränken, als diesem (in zeitlich uneingeschränk tem Umfang) ausschliesslich noch körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 16/87 S. 27). Diese Beurteilung lässt sich vereinbaren mit der Einschätzung der Ärztin F.___ vom 4. März 2011, die bereits damals
– trotz einer bescheinigten 25%igen Arbeits unfähigkeit – von einer Steigerung des Leistungsvermögens ausging (Urk. 16/25/5-8 S. 2) und dem Umstand, dass sich klinisch wenig Residuen der stattgehabten Diskushernien L4/L5 und L5/S1 finden und der Kläger unter kör perlich nicht belastenden Bedingungen weitestgehend beschwerdefrei ist (Urk. 16/87 S. 18 f.; siehe auch Urk. 16/19 S .
E. 11 ) . Vor diesem Hintergrund drängt sich der beantragte
Beizug (Urk. 7 S. 2) der medizinischen Akten des Krankentaggeldversicherers nicht auf. 4.3
D as einschlägige Reglement der Beklagten 1 (Urk. 8/1)
geht
von einem mit der Invalidenversicherung vergleichbaren Invaliditätsbegriff aus und sieht
insbe sond e re keine Berufsinvalidenrente vor, weshalb für die Anspruchsbeurteilung nicht die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im angestammten Beruf massgebend ist, sondern die Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähig keit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei der Z.___ AG im 2010 monatlich Fr. 5‘557.45 verdient hätte (Urk. 16/14/8-9 S. 2) und der nicht nach Branchen differenzierte Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedri gsten Anforderungsni veaus gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebung
(LSE 2010) Fr. 4‘901.-- (inklusive 1 3. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) betrug, würde selbst bei der Annahme, dass die Z.___ AG dem Kläger ein en 1 3. Monats lohn bezahlt hätte, eine leidensangepasste Arbeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens
- Leistungen werden erst ab einem Invaliditätsgrad von über 40 % ausgerichtet (Vorsorge reglement S. 11 Ziff.
5) - erlaub en. 4.4
Daraus folgt, dass für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich bedeutsamen Arbeitsunfähigkeit einzig die psychisch e Symptomatik massgebend ist. Damit sind die Beklagten nicht an die Festlegungen der Invalidenver sicherung gebun den, weil Letztere der Frage der Eröffnung des Wartejahrs sowohl die soma tischen als auch die psychischen Beschwerden des Klägers zu Grunde legte. 5.
5.1
Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Kläger seit seiner Jugendzeit an Lern schwierigkeiten leidet. Einen (weiteren) Einf luss auf die kognitiven Fähigkeiten dürfte der mit 20 Jahren erlittene Motorradunfall gehabt haben. Die
E.___ -Gut achter stellten die Diagnose einer or ganische n Persönlichkeitsstörung, die als Ursache der Invalidität im Vordergrund steht . Die betreffenden Defizite konnten zunächst während Jahren vom Kläger kompensiert werden . Insofern waren sie mit einer Berufstätigkeit vereinbar. Mit Blick auf die Leistungszuständigkeit der Beklagten ist nun der Zeitpunkt massgebend, in welchem die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist. 5.2
Vorab ist zu prüfen, ob sich – wie insbesondere von den Beklagten beantragt (Urk. 10 S. 12, Urk. 25 S. 7 und Urk. 29 S. 3) – die Beiladung der PK-mobil, bei der der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH berufsvorsorgeversichert war, aufdrängt. Zwar berichtete der Kläger wiederholt, dass er sich im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH überfordert gefühlt h abe, greifbare Anhaltspunkte, dass sich das letztlich zur Invalidisierung führende psychische Leiden in jener Zeit sinnfällig auf sein berufliches Leistungsvermögen niedergeschlagen hätte, finden sich jedoch keine. Im Arbeitszeugnis vom 2 7. August 2010 wurde d er Versicherte
vielmehr als interessierter und belastbarer Mitarbeiter beschrieben, der sich durch seine sehr guten Fachkenntnisse sowie seine schnelle Auffassungsgabe aus ge zeichnet habe . Mit seiner sauberen, exakten, speditiven und sicheren Arbeitsweise habe er es verstanden, die ihm übertragenen Aufgaben absolut zuverlässig, pflicht bewusst und selbständig sowie zur vollen Zufriedenheit auszuführen (Urk. 16/66 S. 3). Aus der wenige Tage zuvor zuhanden der Arbeitslosenversicherung aus gefüllten Arbeitgeberbescheinigung geht sodann hervor, dass der Kläger
– und nicht der Arbeitgeber – das Arbeitsverhältnis aufgrund einer gewünschten berufl ichen Veränderung gekündigt hat. Absenzen während der letzten zwölf Monate vor Beendigung der Anstellung gibt sein Arbeitgeber keine an (Urk. 16/14/6-7 S. 2), was mit der Aussage des Versicherten anlässlich der Früherfassung im Frühjahr 2010, wonach er praktisch keine Kurzabsenzen auf gewiesen habe (Urk. 16/4 S.
2), in Einklang steht . D ie Y.___ GmbH ermöglichte dem Kläger zudem, sein Arbeitspensum von 60 % auf 100 % zu steigern. Dies hätte sie nicht getan, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass er bereits damals an einer psychischen Gesundheitsstörung litt, die geeignet war, seine Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass sie ihm am 3 1. Juli 2010 – das heisst am letzten Tag seiner Anstellung
– eine Gra tifi kation von Fr. 3‘3307.50 ausrichtete (Urk. 16/14/6-7 S. 2), was ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens spricht. Auch ein echtzeitliches ärztliches Dokument, das während der fraglichen Zeit eine (min destens) 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ist nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur mit äusserster Zurückhaltung auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden kann, falls eine solche, etwa mit Blick auf einen ungekürzt ausbe zahlten Lohn, arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_292/2008 vom 2 2. August 2008 E. 4.2 mit weiterem Hinweis).
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Stellungnahme der Y.___ GmbH zu den Leistungen des Klägers, allfälligen Leistungs einschränkungen und Krankheitsabsenzen (Urk. 10 S. 10, 25 S. 5) respektive zu den Gründen, die zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses führten (Urk. 29 S. 3), neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheiden de Erkenntnisse liefern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).
Damit steht fest, dass k ein anlässlich des Arbeitsverhältnisses
bei der Y.___ GmbH arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener Leistungsabfall dokumentiert ist respektive keine psychische Symptomatik im Zusammenhang mit der dort geleisteten Tätigkeit leistungswirksam wurde, zumal gesundheitli che Beeinträchtigungen nicht notwendigerweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen müssen. Für eine Beiladung der PK mobil besteht dem nach kein Anlass. 5.3
Auch in Bezug auf das n achfolgende Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG ist mit Blick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Erforder nisse eine dauerhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund der psychischen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen. Im Gegenteil ist aus den Akten zu schliessen, dass der Kläger bis zu seinem aus somatisch en Gründen bedingten Ausfall vollzeitlich und ohne arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens gearbeitet hat und d ie Kündi g ung (nur)
deshalb ausgesprochen wurde, weil
er
die physischen Anforderungen an die zu leistende Tätigkeit nicht mehr erfüllen konnte (Urk. 16/23 und Urk. 16/19 S. 11; vgl. auch Urk.
16/25/5-8 S. 2). In Übereinstimmung damit enthalten die zum Auftreten der Diskushernie zeitnahsten Berichte der behan delnden Ärzte grundsätzlich
einzig Diagnosen somatischer Art (Urk. 16/19/13-14, 16/19/19 und 16/25/12-13 S. 1) . Die von Dr.
CC.___, der den Kläger am 3. September 2010 ein einziges Mal konsiliarisch untersucht und behandelt hatte, genannte psychosoziale Belastungssituation aufgrund d er Scheidungsver handlung am 15. September 2010 und bei Arbeitslosigkeit (Urk. 16/25/10-11 S.
1), die auch die Ärztin F.___ in ihrem Bericht vom 4. März 2011 wiederholte (Urk. 16/25/5-8 S. 1), genügt vor diesem Hintergrund nicht, um auf eine rele vante psychische Beein trächti gung während der Dauer des seinerzeitigen Vor sorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 zu schliessen, zumal letztgenannte Medi zinerin die Stellensuche des Klägers nur aufgrund des Rückenleidens als erschwert sah.
Angesichts dessen, dass sich der Kläger
– soweit aktenkundig – keiner psychiatrischen Behandlung unterzog und eine solche auch nicht von den behandelnden Ärzten empfohlen wurde, somit kein (konstanter) Therapie- und Medikationsbedarf bestand, kann auch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit gesagt werden, dass der Kläger im Anschluss an den Bandschei benvorfall psychisch dekompensierte .
So verwies er denn auch in seiner am 2 6. Januar 2011 unterzeichneten IV Anmel dung auf einzig wegen der Band scheibenproblematik bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 16/15 S. 7). Trotz Auftretens einer Diskushernie mani festierte sich damit der bereits vor handene psychische Gesundheitsschaden auch nicht während der Anstellung bei der Z.___ AG. 5.4
Obwohl der Kläger und die Beklagte 1 betreffend die
nach einer Phase der Arbeits losigkeit am 2 1. März 2011 aufgenommene Tätigkeit (Urk.16/32) bei der A.___ AG von einem von der IV-Stelle initiierten Ein gliede rungsversuch
bzw. einer Eingliederungsmassnahme ausgehen (Urk. 1 S. 4 und Urk. 7 S. 5), ergeben sich hiefür keine Anhaltspunkte aus den Akten. Viel mehr ist aus der Mitteilung der Verwaltung vom 7. April 2011 gerade zu schliessen, dass darauf verzichtet wurde (Urk. 16/29). Entgegen der Beklagten 2 ist auch nicht von einem Arbeitsversuch auszugehen (Urk.
10 S. 4) . Denn ein solcher setzt eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 9C_569/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 1. 2 .2). N ach Antritt der neuen Stelle als Liftservicetechniker zeigten sich beim Kläger d a nn starke Ein schränkungen durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und er war bei der Einarbeitung in die betrieblichen Abläufe gänzlich über fordert (Urk.
16/55 S. 2 und 4, 16/56 S.
3 und 16/87 S. 14 und 18). Die kogn i tive Überforderung zeigte sich zudem darin, dass der Kläger vermehrt gefährli chen Situationen im Beruf und auf der Strasse ausgesetzt war (Urk. 16/32 und Urk. 16/56 S. 2). Daraufhin folgte am 1 5. April 2011 die psychische Dekompen sation und der Kläger wurde auf Zuweisung seines Haus arztes kurzzeitig im B.___ der C.___ stationär behandelt, be vor er eine ambu lante B ehandlung begann (Urk. 16/37 S. 2 und Urk. 16/56 S. 2). Seit her wird dem Kläger eine voll e Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 16/49 S.
3, 16/55 S.
2 und 4, 16/56, 16/58/5-9 S. 3 und 16/87 S. 27). Vor diesem Hinter grund ist davon auszugehen, dass die Arbeitsun fähigkeit unter der beruf lichen Belastung der Tätigkeit bei der A.___ AG eintrat. Die latente Arbeitsunfähigkeit mani festierte sich also in dem Zeitpunkt, als der Kläger eine – im Vergleich zu seiner bis herigen, ihm geläufigen Arbeit im Auto gewerbe
– neue Tätigkeit in einem ihm nicht bekannten Arbeitsbereich zu erlernen hatte. Es
gelang ihm dabei nicht mehr, seine aufgrund der organisch bedingten Per sönlichkeitsstörung
(seit l a ngem) vorhandene
Leistungsver minde rung zu kompen sie ren, was sich denn auch in der Entwicklung einer depressiven Symp to matik zeigte.
Insofern erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeits un fähigkeit zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 2 berufs vorsorgeversichert war. 5.5
Angesichts dessen, dass der Kläger bis am 1 5. April 2011 in keiner psychiatri schen Behandlung stand, er (bis auf die Phase der Arbeitslosigkeit)
seit Novem ber 2009 vollzeitlich – mangels Angabe eines Teilzeitgrades im EDV-Ausdruck der bei der Beklagten 2 versicherten Leistungen (Urk. 11/8) wohl auch bei der A.___ AG – tätig war und sich erst i m Rahmen der Anstellung bei Letztgenannter
eine aus psychischen Gründen eingetretene Ein busse des Leistungsvermögens zeigte, kann, entgegen de n Beklagten (Urk. 10 S.
7, 25 S. 7 und 29 S. 2),
darauf verzichtet werden, eine ergänzende Stellung nahme bei den E.___ -Gutachtern zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit auf grund der organischen Persönlichkeitsstörung einzuholen. 6. 6.1
Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffern mäs sig) konkreten Antrags betreffend Leistungsbeginn und –umfang
der Kläger gab darin einzig die von ihm anbegehrte Höhe einer minimalen jährli chen Rentenleistung an (Urk. 1 S. 2 und Urk. 21 S. 2)
enthalten hat, ist die Beklagte 2 in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger Invaliden leistungen entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu gewähren. Mithin bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs in zeitlicher und masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem all fällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
Von den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen sind die im Sinne von Art. 26 Ab
s. 4 BVG bereits geleisteten Vorleistungen abzuziehen.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt. 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E.
4c). Art. 29 Abs. 2 des Kassenreglements der Beklagten 2 (Urk. 11/10) sieht vor, dass Forderungen im Verzugsfall zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sind. Der BVG-Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2012 bis zum 31. De zember 2013 1.5 %; a b 1. Januar 2014 liegt er bei 1.75 % (Art.
E. 12 lit . g und h der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden vorsorge [BVV 2]). Demzufolge hat die Beklagte 2 ab 2. Dezember 2013 (Ein reichung der Klage) Verzugszinsen von 1.5 % und ab 1. Januar 2014 solche von 1.75 % zu entrichten. 7.
Dispositiv
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
- ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen Beklagte Beklagte 1 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt:
- 1.1 Der 1962 geborene X.___ arbeitete von August 1989 bis Oktober 2001 und von November 2002 bis Oktober 2009 als Automecha niker / Auto elektri ker in wechselnden Arbeitspensen zwischen 60 % und 80 % bei der Y.___ GmbH ( Urk. 11/2 und Urk. 16/66 S. 1 und S. 4-5). Ab November 2009 war er am gleichen Ort zu 100 % tätig ( Urk. 16/66 S. 1). Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war er bei der PK-mobil berufsvorsorge ver sichert ( Urk. 1 S. 3). A uf Ende Juli 2010 kündigte er seine Arbeitsstelle ( Urk. 16/14 S. 6) und begann am 2. August 2010 eine vollzeitliche Tätigkeit als Allrounder und im Pannendienst der Z.___ AG ( Urk. 16/14 S. 8 und Urk. 16/23 S. 1 f.). In dieser Eigenschaft war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend AXA) , berufsvorsorgeversichert ( Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/2-3 ) . Am 1
- August 2010 erlitt er einen Band sch eiben vorfall (Urk. 16/19 S. 19). Nachdem ihm per 2
- August 2010 gekündigt worden war ( Urk. 16/23 S. 1), bezog er aufgrund einer am 2
- August 2010 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenver siche rung ( Urk. 16 /11 S. 2). Am 2
- März 2011 nahm er eine Tätigkeit als Lift service techniker bei der A.___ AG auf ( Urk. 10 S. 4 und Urk. 16/32 ). Dadurch war er bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend ASGA) vorsorgeversi chert ( 11/ 8-10 ) . Vom 15.
- April 2011 war er im B.___ der C.___ in stationärer Behandlung und begann am 2
- April 2011 eine ambulante Therapie im D.___ der C.___ ( Urk. 16/36 S. 2). Am 2
- April 2011 sprach sein e Arbeit geber in mit Wirkung per
- Mai 2011 die Kündigung aus ( Urk. 16/33). 1.2 X.___ meldete sich – nach erfolgter invalidenversicherungsrechtlicher Früherfassung ( Urk. 16/8) – am 2
- Januar 2010 (richtig: 2011) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente) an ( Urk. 16/15). Nach einschlägigen Abklärungen – die Verwaltung holte unter anderem bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein ( Urk. 16/87) – stellte ihm die IV-Stelle am 1
- Dezember 2012 die Zusprache einer ganzen Rente per
- April 2012 (Wartezeitbeginn am
- April 2011) in Aussicht ( Urk. 16/90). Nachdem die ASGA dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 16/97 und Urk. 16/101), sprach ihm die Verwaltung – nun ausgehend vom Beginn der Wartezeit am 1
- August 2010 – mit Verfügung vom 2
- April 2013 mit Wirkung ab
- August 2011 e ine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 16/104, 16/126-133, 16/143-150 und 16/160-167) . 1.3 Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnte die AXA eine Leistungs pflicht ab (Urk. 2/3).
- Mit Eingabe vom
- Dezember 2013 erhob X.___ Klage gegen die AXA und die ASGA mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „1. Es sei dem Kläger zu Lasten der Beklagten 2 eine obligatorische Rente gemäss BVG ab August 2011 zuzusprechen.
- Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten nach Gesetz und Regle ment leistungspflichtig ist.
- Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglemen ta rische Rente zu edieren und die Berechnungsgrundlagen detailliert zu begründen.
- Es seien dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute.
- Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründung zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen .
- Evtl. sei die PK-Mobil, Monbijoustrasse 68, PF, 3000 Bern 23 beizu la den. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1 respektive der Beklagten 2.“ Die AXA stellte mit Klageantwort vom 2
- Januar 2014 den Antrag auf Abwei sung der gegen sie gerichteten Klage ( Urk. 7 S. 2). Die ASGA beantragte mit Klageantwort vom 3
- März 2014 die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Klagebegehren Ziff. 1; im Übrigen schloss auch sie auf Abweisung der sie betreffenden Klage ( Urk. 10 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom
- April 2014 ( Urk. 13) die Akten der IV beigezogen worden waren ( Urk. 16) und mit Ver fü gung vom 1
- Mai 2014 das Klagebegehren Ziff. 1 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war ( Urk. 17) , präzisierte der Kläger sein Klage begehren Ziff. 4 folgendermassen ( Urk. 21 S. 2): „ Es seien dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins, im Falle der Beklagten 1 eine In validenrente von mindestens Fr. 7‘921.00 pro Jahr, im Falle der Beklagten 2 mindestens Fr. 19‘896.00 pro Jahr.“ Die beiden Beklagten hielten duplicando an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk. 25-26) . Dies wurde den Parteien am 2
- Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Ur k. 27). Am 2
- April 2015 wurden den Beklagten die Klageantworten der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 28), worauf sich die Beklagte 1 mit Eingabe vom 3
- April 2015 zu den Beweisanträgen der Beklag ten 2 vernehmen liess ( Urk. 29-30/1-3).
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungs dauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invaliden leistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung , sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wieder er langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeits unfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbs fähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztli che Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wieder aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeit punkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähig keit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1
- Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a lt Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]; seit
- Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
- Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
- 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, in der rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung – die zufolge Zustellungsfiktion für die Beklagte 1 bindend sei – sei der Beginn der Wartezeit am 1
- August 2010 eröffnet wor den . Auch die erste ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit datiere vom 10. August 201
- Die von den E.___ -Gutachtern festgestellte organische Persön lichkeitsstörung habe zu diesem Zeitpunkt schon bestanden, was ebenfalls für den sachlichen Konnex zur Beklagten 1 spreche. Ein sachlicher Zusammenhang für die Zuständigkeit der Beklagten 2 sei jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Denn beim Arbeitsversuch bei der Firma A.___ AG sei es zur psychischen Dekompensation und damit zum Scheitern des Arbeitsversuches gekommen . Der Zeitablauf – der Kläger sei erstmals am 10. August 2010 zu 100 % ar beitsunfä hig geschrieben worden, habe seine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt und die Tätigkeit bei der A.___ AG habe nicht einmal einen Monat gedauert, bis er psychisch dekompensiert sei – spreche eher wieder für die Zuständigkeit der Beklagten 1 ( Urk. 1 S. 7 ff. ). 2.2 Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe bis August 2013 keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger im Zeitraum vom 2.-2
- August 2010 bei der ihr angeschlossenen Z.___ AG angestellt gewesen sei. Sie habe deshalb auch vor Verfügungserlass keine Akteneinsicht bei der IV-Stelle verlangen können. Die vollständige Arbeitsunfä higkeit des Klägers sei zufolge der organischen Persönlichkeitsstörung einge treten. Dieses Leiden habe sich erst während des Arbeitsversuchs bei der Firma A.___ AG manifestiert, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Zudem sei von einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diskushernie auszugehen ( Urk. 7 S. 3 ff. und Urk. 26 S. 2 ). 2.3 Die Beklagte 2 machte schliesslich geltend, als Ursache der Invalidität stehe heute die organische Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Der Kläger habe diese Beeinträchtigung in seinem 60 % -Arbeitspensum über viele Jahre hinweg kompensieren können. Bei der Pens ums erhöhung auf 100 % im Jahr 2009 scheine dies aber nicht mehr möglich gewesen zu sein. Es sei daher davon aus zugehen, dass er bereits circa im Jahr 2009 arbeitsunfähig geworden sei. E inen weiteren Auslöser für die Dekompensation könnten die im August 2010 einge tretenen Rückenbeschwerden mit der nach folgenden Arbeitsunfähigkeit darge stellt haben. Sollte der Kläger folglich nicht schon zuvor aufgrund der organi schen Persönlichkeitsstörung in erheblichem Masse arbeitsunfähig geworden sein, so sei davon auszugehen, dass dies jedenfalls im August 20 10 geschehen sei. Die somatisch als auch psychi sch bedingte A rbeitsunfähigkeit des Klägers sei folglich vor der Versicherungszeit bei ihr eingetreten ( Urk. 10 S. 10 ff. und Urk. 25 S. 5 f.).
- 3.1 Die Ärztin F.___ (c/o Praxis Dr. med. G.___ , H.___ ) nannte am
- März 2011 ( Urk. 16/25/5-8) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1): - Sensomotorisches, radikuläres Syndrom S1 mehr als L5 bei grossem Band scheibensequester L5/S1 paramedian links mit - dorsaler Verlagerung der Nervenwurzel S1 links - breitbasiger Diskushernie L5/S1 und L4/L5 linksbetont mit - Wurzelkompression L5 links Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie die reaktive psychoso ziale Belastungssituation mit Depression bei Scheidung, Rückenleiden und Arbeitslosigkeit (S. 1). Sie attestierte vom 1
- August bis
- Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom
- Oktober 2010 bis 3
- Januar 2011 eine solche von 50 % und ab 3
- Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % , wobei sie von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf ausging (S. 2). 3.2 Die im D.___ der C.___ tätigen D res . med. I.___ , Oberarzt, und J.___ , Assistenzärztin, diagnostizierten am
- Juni 2011 ( Urk. 16/36) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 [S. 1]). Sie führten aus, es bestehe eine gute Chance auf eine Wiedereingliederung des Klägers in den Arbeitsprozess. Eine Chronifizierung der Erkrankung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, weshalb therapeutische Massnahmen umso wichtiger seien. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei bei entsprechender psychischer Stabilität und aus reichender Betreuung grundsätzlich denkbar. Es könnte dann eine weitere schrittweise Steigerung des Arbeitspensums bis auf 80-100 % nach drei bis vier Monaten erwogen werden (S. 3 f.). 3.3 Vom 2
- August bis
- Oktober 2011 liess sich der Kläger in der Privatklinik K.___ stationär behandeln ( Urk. 16/49/1-5). Dr. med. L.___ , Oberarzt, und die Psychologin M.___ stellten am 2
- Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma als junger Erwachsener (Motorradunfall; ICD-10 F07.2) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass en sie den Rückenschmerzen (ICD 10 M54) und der chron ischen Sinusitis (ICD-10 J32) bei (S. 1). Sie berich teten, der Kläger habe bereits in der Schule mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Mit 20 Jahren habe er einen schweren Motorradunfall mit einer Fuss verletzung und Gehirnerschütterung erlitten. Nach dem Lehrabschluss habe er verschiedene Stellen inne gehabt, sei dabei aber vielfach überfordert gewesen (S. 2). Der auf den Unfall zurückzuführende Parenchymdefekt dürfte nicht ohne Einfluss auf die kognitiven Leistungen geblieben sein. Trotzdem habe sich der Kläger – gemäss seinen Angaben – in verschiedenen Bereichen teilweise unter grossen Mühen beruflich bewähren können. In jüngster Zeit habe er depressive Einbrüche erlitten, wofür möglicherweise die Trennung von seiner Ehefrau mit verantwortlich sei. Dies habe seine Kompensations mecha nismen beziehungs weise seine Ressourcen erschöpft und ihn kognitiv weiter beeinträchtigt , sodass er an seinen letzten Arbeitsstellen überfordert war (S. 3 ; siehe auch Urk. 16/58/11-14) . 3.4 Dr. med. N.___ , Oberärztin, und der Psychologe O.___ , Tagesklinik des D.___ , diagnostizierten am 1
- Januar 2012 ( Urk. 16/55) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7), die sie am ehesten auf alte Läsionen im Frontallappenbereich nach einem Motorradunfall mit Schädelhirntrauma im 20. Lebensjahr zurückführten. Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass der Kläger in der Schule mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen hatte. Nach Abschluss einer handwerklichen Lehre habe er an verschiedenen handwerklich-techni schen Arbeitsstellen ohne Einschränkungen gearbeitet. Ab der Heirat im Jahr 1992 habe er zumeist ein Teilzeitpensum von 60 % ausgeübt . Seine längste Verweildauer an einer Stelle als Automechaniker sei neun Jahre mit inter mittierend durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen beeinträchtig t er Arbeitsfähigkeit gewesen. 2001 habe er eine Krankenpflegerlehre angefangen. Damals seien erstmals in der Arbeitswelt relevante kognitive Schwierigkeiten aufgetreten. Letztlich habe er die Ausbildung abgebrochen. Er habe – so die Behandler weiter – wieder eine Stelle in einer Garage angenommen. Im Rahmen einer zunehmend depressiven Entwicklung mit Anhedonie und Antriebsstörung habe er die Stelle 2009 wieder aufgegeben. Im Augus t 2010 habe er eine Arbeit als F ahrer im Pannendienst begonnen . Dabei habe er einen Bandscheibenvorfall mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten. Im März 2011 habe der Kläger eine Stelle als Liftservicetechniker angetreten. Es sei zu einer kognitiven Über forderung beim Erlernen der Gerätebedienung und einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen. Nach drei Wochen habe er die Arbeitstä tigkeit wieder aufgegeben. Seither bestehe eine durchgehende Arbeitsunfähig keit (S. 2). Dr. N.___ und der Psychologe O.___ führten zudem aus, bei der letzten Stelle als Liftservicetechniker sei es zu starken Einschränkungen durch die Gedächtnis- und Konz entrationsstörungen (Überforderung bei der Einarbei tung in die Abläufe, Bedienung der Geräte nicht erlernt) gekommen. Aus psy chischer Sicht sei eine Depressivität gefolgt (S. 4). 3.5 Die den Kläger seit
- Juni 2011 ambulant behandelnden Dr. med. P.___ , Oberärztin, und lic . phil. Q.___ , Psychologin, R.___ , nannten am 1
- Februar 2012 ( Urk. 16/56) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma als junger Erwachsener (Motorradunfall; ICD-10 F07.2) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - Rückenschmerzen (ICD-10 M54) - Chronische Sinusitis (ICD-10 J32) Sie gaben an, der Kläger habe nach seinem schweren Motorradunfall an unter schiedlichen Arbeitsstellen gearbeitet. Er meine aber, immer überfordert gewe sen zu sein. Bei seiner letzten Anstellung als Lifttechniker hätten sich sowohl bei der Arbeit als auch beim Autofahren gefährliche Situationen gehäuft und die depressive Symptomatik habe sich zunehmend verstärkt (S. 2). Er habe sich die Anweisungen nicht merken können und es hätten sich daraufhin Ängste und ein Vermeidungsverhalten gezeigt (S. 3). 3.6 Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung stellte n die Ärzte der E.___ in ihrem Gutachten vom
- Dezember 2012 (Urk. 16/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) - Radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndr om S1 mehr als L5 links (ICD-10 M51.1) - MRI-LWS 1
- August 2012 ( S.___ ) : zwei cm grosser Bandscheibensequester L5/S1 paramedian links mit starker Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links. Breitbasige Diskusher nie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel L5 links foraminal und breitbasiger nach kaudal geschlagener grosser Hernie L4/L5 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 links - Rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittieren den nuchalen Muskelverspannungen und okzipitalen Kopfschmerzen - konventionell-radiologisch keine relevanten degenerativen H als wirbel säulen v eränderungen (Rö ntgen vom 3
- Oktober 2012) - Femoropatelläre Knieschmerzen beidseits - Varusknie beidseits, medialisierte Patella und verkürzte dorsale Ober schenkelmuskulatur beidseits - diskrete Chondrokalzinose -Zeichen links (Röntgen links vom 31. Ok to ber 2012) Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die nachstehenden Diagnosen (S. 25 f.): - Status nach wahrscheinlich mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma (Grad II ; ICD-10 S06.33) - im Rahmen eines Motoradunfalls im Mai 1992 (richtig 1982) - MRI-Schädel 2
- Juli 2011: am e hesten posttraumatische Defekte bifrontal - Episod ische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Minimale neuropsychologische Störung (Differentialdiagnose bei mittel schwerem Hirntrauma 1982, bei organischer Persönlichkeitsstörung) - Status nach mittelgradiger depressiver Epis ode, derzeit remittiert (ICD-10 F32.1) - Ve rdacht auf Ulnarisneuropathie links mit Entrapment im Sulcus am Humerus links - Intermittierende Vorfussbeschwerden beidseits - Metatarsalgien bei Vorfussabsenkung - Unspezifische ANA-Titer Erhöhung 1:160, Muster „ speckled " Die internisti sche Untersuchung – so Prof. Dr. med. T.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin – habe das Bild eines 50-jährigen Versicherten in ordentli chem Allgemeinzustand ergeben. Es bestehe eine unauffällige Herzauskultation und – palpation . Die Atemfrequenz sei normal. Die Bauchdecke sei weich. Kopf - und Halsorgane seien wie auch das Integument unauffällig (S. 12). Dr. med. U.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten aus, der Kläger habe von einer Überfor derung bei der Arbeit bei der Firma Y.___ berichtet. Er h abe Probleme mit anderen Mitarbeitern gehabt und sich zunehmend von der Elektronik der Wagen überfordert gefühlt. Er h abe im August 2010 eine Stelle als Allrounder für einen Pannendienst angenommen. Nach einer Woche und zwei Tage n sei er „gescheitert“. Er habe einen Bandschei benvorfall gehabt und sei krank ge schrieben worden. Ihm sei anschliessend gekündig t worden. Z wischen März und Mai 2011 sei es zu einer Anstellung als Liftservicetechniker gekommen. Diesbe züglich habe der den Kläger betreuenden Pflegefachmann ausgesagt, er sei bei dieser Stelle völlig überfordert gewesen. Im April 2011 sei es zur psychischen Dekompensation gekommen. Insgesamt und in der Zusammenschau der Aktenlage und des klinischen Ein drucks – so der Gutachter weiter – ergebe sich das Bild eines Versicherten , der offenbar bereits seit der Jugendzeit an Lernschwierigkeiten gelitten habe. Jedoch sei es für ihn möglich gewesen , eine Lehre zu absolvieren und berufstä tig zu sein. In den letzten Jahren sei es zu einer psychisch en Dekompensation gekommen, weil der Kläger immer mehr überfordert gewesen sei und sich den Anforderungen als Automechaniker mit zunehmend elektronischen Autos nicht mehr gewachsen gefühlt habe . So habe er offenbar immer wieder Fehler gemacht und diese vertuscht . F erner sei es zu Konflikten mit Mitarbeitern gekommen. Beim Versicherten bestehe a m ehesten eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung . Die affektive Störung stehe eher im Hintergrund. Sie sei im Zeitpunkt der Untersuchung nicht feststellbar gewesen (S. 15) . Zusammen fassend führte Dr. U.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger auf Dauer nicht arbeitsfähig. Es sei anzunehmen, dass er auf die Anforderungen der Arbeitswelt aufgrund seiner Überforderung mit Stress, Ärger und einer depressi ven Verstimmung reagieren würde (S. 16). Dem rhe umatologischen Teilgutachten von Dr. med. V.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, kann entnommen werden, da ss sich kli nisch wenig Residuen der stattgehabten lumbalen Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit radiomorphologischer Doppelwurzelkompromittierung zeig ten . Unter körperlich n icht belastenden Bedingungen sei der Kläger weitestgehend beschwerdefrei. Residuell würden sich minimale sensorische Störungen und ein aufgehobener ASR links finden; ansonsten scheine die rohe Kraft seitengleich restituiert trotz initial MR-tomographisch sehr eindrücklicher Hernierungsbe funde bis tief rezessal und foraminal . Aufgrund des initialen MR-tomographi schen Befunde s des unteren Achsenskeletts von August 2010 mit Bandschei benmaterial auch im Foramen könne durchaus davon ausgegangen werden, dass eine intermittierende radikuläre Restsymptomatik unter entsprechenden Belastungen au ch mittelfristig bestehen bleibe . Was die Beschwerden im Bereich de s oberen Achsenskeletts betreffe, würden sich dort wenig Auffälligkeiten fin den (S. 19 f.) . Insgesamt sei dem Kläger – so der Gutachter weiter – aufgrund des degenerativen Rückenleidens eine ver minderte Belastbarkeit des Bewe gungsapparates zuzuerkennen. Achsenskelettär belastende Tätigkeiten im Auto gewerbe (Automechaniker, Autoservice fachmann, Autolackierer) und an derwei tige , entsprechend bela stende Tätigkeiten (Liftmonteur) seien nicht zuzumuten. Für biomechanisch angepasste Tätigkeiten scheine eine volle Arbeitsfähig keit aufgrund der aktuellen Untersuchung wohl schon per Stellenantritt als Liftser vicetechniker im März 2011 zumutbar . Möglich seien sämtliche körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten. Heben, Stoss en oder Ziehen von Lasten bis zehn Kilogramm, gelegentlich bis 15 Kilogramm würden zumutbar scheinen , nicht aber gehäuft gebückt oder Überkopf zu verrichtende Arbeiten. Das selbe gelte für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zu wiederholtem Rotieren des Oberkörpers oder mit der intermittierenden Notwendigkeit zu höheren Kraftaufwendunge n im Bereich der oberen Extremi täten . Die auszu übende Tätigkeit sollte das selbständige Wechseln der Körperposition erm ögli chen, jedoch keine Arbeit auf Gerüsten, Leitern oder mit der Notwendigkeit zum gehäuften Benutzen von Trep pen beinhalten . Zudem sollte es keine ausschliess lich sitzende oder gehende Tätigkeit sein (S. 20). Die Dres . med. W.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, und AA.___ , Assistenzarzt Neurologie, führten in ihrem neurologischen Fachgutachten aus, sie würden am ehesten von einer multifaktoriell en Ätiologie mit einer einers eits wahrscheinlich vorbestehenden Teilleistungsschwäche und andererseits post traumatisch bedingten kognitiven Einschränkungen aus gehen . Für eine detaillierte Objektivierung und aktuelle Graduierung der anamnestisch beschriebe nen kognitiven Be schwerden sowie zur weiteren Be urteilung im Kontext der Vorbefunde würden sie auf das neuropsychologische Fachgutachten verweisen . Aufgrund des radikulären Reizsyndroms S1 und L5 mit be lastungs abhängigen Schmerzen sei der Kläger für schwere Tätigkeiten nicht mehr geeig net. Bei mittelschweren Tätigkeiten be stehe aufgrund der nach längerer Belastung auftretenden r adikulären Schmerzen die Notwen digkeit von regel mässigen Pausen. Zwangshaltungen sowie längeres ununterbrochenes Sitzen oder S tehen sowie häufiges Bücken seien nicht mehr möglich. Für eine leichte wechselbel astende Tätigkeit bestehe aus neurologi scher Sicht keine Einschrän kung (S. 22). Lic . phil. BB.___ , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, gab in seinem neuropsychologischen Teilgutachten an, d ie Befunde würden einer minimalen neuropsychologis chen Störung, möglicherweise er klärbar durch das mittelschwere Schädel-Hirntrauma von 1982 , entsprechen. Eher gegen eine n kausalen Zu sammen hang zum Unfallereignis sprächen die Umstände, dass der Kläger gemäss Eigenangaben schon vor dem Unfall Schwierig keiten mit dem Lernen gehabt habe sowie die Tatsache, dass er nach dem Unfall über viele Jahre beruflich unauffällige kognitive Leistungen habe erbringen können . Der Versicherte gebe zudem an, dass er in kognitiver Hinsicht keine Residuen vom Unfall habe . Der lakunäre Parenchymdefekt im Lobus frontalis medius und superior links könne erklärend sein für die Verhaltensauffäl l igkeiten (organische Persönlichkeitsstörung), eher weniger aber für das n europsychologische Aus fallprofil mit primären Leistungseinschränkungen des verbal-episodischen Gedächtnisses. Die vom Kläger geschilderten Aufmerksamkeitsdefizite würden sich testpsychologisch nicht bestätigen lassen , wohl aber die Unsicherheiten im verbalen Gedächtnis (S. 24) . Auf Grund der objektivierten Testbefunde ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht im angestammten Beruf sowie in jeglicher Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 25).
- 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls gegenüber welcher der beiden Beklagten der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge hat. 4.2 Nach Lage der Akten steht beim Versicherten die psychiatrische Symptomatik im Vordergrund. Er leidet diesbezüglich im Wesentlichen an kognitiven Ein schränkungen aufgrund einer org anischen Persönlichkeitsstörung . Diese Stö rung äussert sich in Form von Misstrauen oder paranoidem Denken und/oder exzessiver Beschäftigung mit einem meist abstrakten Thema. Ausserdem besteht eine auffällige Veränderung der Sprachproduktion und des Redeflusses mit Umständlichkeit, Begriffsunschärfe und zähflüssigem Denken ( Urk. 16/87 S. 26). Deswegen ist er mittlerweile auch in einer leid ensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 16/87 S. 16). Aus somatischer Sicht ist insbesondere ein radikuläres Reiz- und sensibles Aus fallsyndrom S1 mehr als L5 links, ein rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierenden nuchalen Muskelverspannungen und occipitalem Kopfschmerz, femoropatellären Knieschmerzen beidseits bei beid seitigem Varus -Knie und diskreten Chondrokalzinose -Zeichen gegeben (Urk. 16/87 S. 27) . Die E.___ -Gutachter legten diesbezüglich in ihrer interdis ziplinären Zusammenfassung einleuchtend dar, dass die internistischen, neuro logischen und rheumatologischen Befunde den Kläger lediglich insofern in seiner Leistungsfähigkeit einschränken, als diesem (in zeitlich uneingeschränk tem Umfang) ausschliesslich noch körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 16/87 S. 27). Diese Beurteilung lässt sich vereinbaren mit der Einschätzung der Ärztin F.___ vom
- März 2011, die bereits damals – trotz einer bescheinigten 25%igen Arbeits unfähigkeit – von einer Steigerung des Leistungsvermögens ausging ( Urk. 16/25/5-8 S. 2) und dem Umstand, dass sich klinisch wenig Residuen der stattgehabten Diskushernien L4/L5 und L5/S1 finden und der Kläger unter kör perlich nicht belastenden Bedingungen weitestgehend beschwerdefrei ist ( Urk. 16/87 S. 18 f. ; siehe auch Urk. 16/19 S . 11 ) . Vor diesem Hintergrund drängt sich der beantragte Beizug ( Urk. 7 S. 2) der medizinischen Akten des Krankentaggeldversicherers nicht auf. 4.3 D as einschlägige Reglement der Beklagten 1 ( Urk. 8/1 ) geht von einem mit der Invalidenversicherung vergleichbaren Invaliditätsbegriff aus und sieht insbe sond e re keine Berufsinvalidenrente vor, weshalb für die Anspruchsbeurteilung nicht die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im angestammten Beruf massgebend ist, sondern die Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähig keit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei der Z.___ AG im 2010 monatlich Fr. 5‘557.45 verdient hätte ( Urk. 16/14/8-9 S. 2) und der nicht nach Branchen differenzierte Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedri gsten Anforderungsni veaus gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebung (LSE 2010) Fr. 4‘901.-- (inklusive 1
- Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) betrug, würde selbst bei der Annahme, dass die Z.___ AG dem Kläger ein en 1
- Monats lohn bezahlt hätte, eine leidensangepasste Arbeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens - Leistungen werden erst ab einem Invaliditätsgrad von über 40 % ausgerichtet ( Vorsorge reglement S. 11 Ziff. 5) - erlaub en. 4.4 Daraus folgt, dass für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich bedeutsamen Arbeitsunfähigkeit einzig die psychisch e Symptomatik massgebend ist. Damit sind die Beklagten nicht an die Festlegungen der Invalidenver sicherung gebun den , weil Letztere der Frage der Eröffnung des Wartejahrs sowohl die soma tischen als auch die psychischen Beschwerden des Klägers zu Grunde legte.
- 5.1 Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Kläger seit seiner Jugendzeit an Lern schwierigkeiten leidet. Einen (weiteren) Einf luss auf die kognitiven Fähigkeiten dürfte der mit 20 Jahren erlittene Motorradunfall gehabt haben. Die E.___ -Gut achter stellten die Diagnose einer or ganische n Persönlichkeitsstörung , die als Ursache der Invalidität im Vordergrund steht . Die betreffenden Defizite konnten zunächst während Jahren vom Kläger kompensiert werden . Insofern waren sie mit einer Berufstätigkeit vereinbar. Mit Blick auf die Leistungszuständigkeit der Beklagten ist nun der Zeitpunkt massgebend, in welchem die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist. 5.2 Vorab ist zu prüfen, ob sich – wie insbesondere von den Beklagten beantragt ( Urk. 10 S. 12, Urk. 25 S. 7 und Urk. 29 S. 3) – die Beiladung der PK-mobil, bei der der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH berufsvorsorgeversichert war, aufdrängt. Zwar berichtete der Kläger wiederholt, dass er sich im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH überfordert gefühlt h abe , greifbare Anhaltspunkte, dass sich das letztlich zur Invalidisierung führende psychische Leiden in jener Zeit sinnfällig auf sein berufliches Leistungsvermögen niedergeschlagen hätte, finden sich jedoch keine. Im Arbeitszeugnis vom 2
- August 2010 wurde d er Versicherte vielmehr als interessierter und belastbarer Mitarbeiter beschrieben, der sich durch seine sehr guten Fachkenntnisse sowie seine schnelle Auffassungsgabe aus ge zeichnet habe . Mit seiner sauberen, exakten, speditiven und sicheren Arbeitsweise habe er es verstanden, die ihm übertragenen Aufgaben absolut zuverlässig, pflicht bewusst und selbständig sowie zur vollen Zufriedenheit auszuführen ( Urk. 16/66 S. 3). Aus der wenige Tage zuvor zuhanden der Arbeitslosenversicherung aus gefüllten Arbeitgeberbescheinigung geht sodann hervor, dass der Kläger – und nicht der Arbeitgeber – das Arbeitsverhältnis aufgrund einer gewünschten berufl ichen Veränderung gekündigt hat. Absenzen während der letzten zwölf Monate vor Beendigung der Anstellung gibt sein Arbeitgeber keine an (Urk. 16/14/6-7 S. 2), was mit der Aussage des Versicherten anlässlich der Früherfassung im Frühjahr 2010, wonach er praktisch keine Kurzabsenzen auf gewiesen habe ( Urk. 16/4 S. 2), in Einklang steht . D ie Y.___ GmbH ermöglichte dem Kläger zudem, sein Arbeitspensum von 60 % auf 100 % zu steigern. Dies hätte sie nicht getan, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass er bereits damals an einer psychischen Gesundheitsstörung litt, die geeignet war, seine Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass sie ihm am 3
- Juli 2010 – das heisst am letzten Tag seiner Anstellung – eine Gra tifi kation von Fr. 3‘3307.50 ausrichtete ( Urk. 16/14/6-7 S. 2), was ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens spricht. Auch ein echtzeitliches ärztliches Dokument, das während der fraglichen Zeit eine (min destens) 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ist nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur mit äusserster Zurückhaltung auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden kann, falls eine solche, etwa mit Blick auf einen ungekürzt ausbe zahlten Lohn, arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_292/2008 vom 2
- August 2008 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Stellungnahme der Y.___ GmbH zu den Leistungen des Klägers, allfälligen Leistungs einschränkungen und Krankheitsabsenzen ( Urk. 10 S. 10, 25 S. 5) respektive zu den Gründen, die zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses führten ( Urk. 29 S. 3), neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheiden de Erkenntnisse liefern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung ; BGE 122 V 162 E. 1d). Damit steht fest , dass k ein anlässlich des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ GmbH arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener Leistungsabfall dokumentiert ist respektive keine psychische Symptomatik im Zusammenhang mit der dort geleisteten Tätigkeit leistungswirksam wurde, zumal gesundheitli che Beeinträchtigungen nicht notwendigerweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen müssen. Für eine Beiladung der PK mobil besteht dem nach kein Anlass. 5.3 Auch in Bezug auf das n achfolgende Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG ist mit Blick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Erforder nisse eine dauerhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund der psychischen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen. Im Gegenteil ist aus den Akten zu schliessen, dass der Kläger bis zu seinem aus somatisch en Gründen bedingten Ausfall vollzeitlich und ohne arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens gearbeitet hat und d ie Kündi g ung (nur) deshalb ausgesprochen wurde, weil er die physischen Anforderungen an die zu leistende Tätigkeit nicht mehr erfüllen konnte (Urk. 16/23 und Urk. 16/19 S. 11 ; vgl. auch Urk. 16/25/5-8 S. 2 ). In Übereinstimmung damit enthalten die zum Auftreten der Diskushernie zeitnahsten Berichte der behan delnden Ärzte grundsätzlich einzig Diagnosen somatischer Art ( Urk. 16/19/13-14, 16/19/19 und 16/25/12-13 S. 1) . Die von Dr. CC.___ , der den Kläger am 3. September 2010 ein einziges Mal konsiliarisch untersucht und behandelt hatte, genannte psychosoziale Belastungssituation aufgrund d er Scheidungsver handlung am 15. September 2010 und bei Arbeitslosigkeit (Urk. 16/25/10-11 S. 1) , die auch die Ärztin F.___ in ihrem Bericht vom
- März 2011 wiederholte ( Urk. 16/25/5-8 S. 1), genügt vor diesem Hintergrund nicht, um auf eine rele vante psychische Beein trächti gung während der Dauer des seinerzeitigen Vor sorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 zu schliessen, zumal letztgenannte Medi zinerin die Stellensuche des Klägers nur aufgrund des Rückenleidens als erschwert sah. Angesichts dessen, dass sich der Kläger – soweit aktenkundig – keiner psychiatrischen Behandlung unterzog und eine solche auch nicht von den behandelnden Ärzten empfohlen wurde, somit kein (konstanter) Therapie- und Medikationsbedarf bestand, kann auch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit gesagt werden, dass der Kläger im Anschluss an den Bandschei benvorfall psychisch dekompensierte . So verwies er denn auch in seiner am 2
- Januar 2011 unterzeichneten IV Anmel dung auf einzig wegen der Band scheibenproblematik bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 16/15 S. 7). Trotz Auftretens einer Diskushernie mani festierte sich damit der bereits vor handene psychische Gesundheitsschaden auch nicht während der Anstellung bei der Z.___ AG. 5.4 Obwohl der Kläger und die Beklagte 1 betreffend die nach einer Phase der Arbeits losigkeit am 2
- März 2011 aufgenommene Tätigkeit (Urk.16/32) bei der A.___ AG von einem von der IV-Stelle initiierten Ein gliede rungsversuch bzw. einer Eingliederungsmassnahme ausgehen ( Urk. 1 S. 4 und Urk. 7 S. 5) , ergeben sich hiefür keine Anhaltspunkte aus den Akten. Viel mehr ist aus der Mitteilung der Verwaltung vom
- April 2011 gerade zu schliessen, dass darauf verzichtet wurde ( Urk. 16/29). Entgegen der Beklagten 2 ist auch nicht von einem Arbeitsversuch auszugehen (Urk. 10 S. 4) . Denn ein solcher setzt eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 9C_569/2013 vom 1
- Februar 2014 E. 1. 2 .2). N ach Antritt der neuen Stelle als Liftservicetechniker zeigten sich beim Kläger d a nn starke Ein schränkungen durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und er war bei der Einarbeitung in die betrieblichen Abläufe gänzlich über fordert (Urk. 16/55 S. 2 und 4 , 16/56 S. 3 und 16/87 S. 14 und 18 ). Die kogn i tive Überforderung zeigte sich zudem darin, dass der Kläger vermehrt gefährli chen Situationen im Beruf und auf der Strasse ausgesetzt war ( Urk. 16/32 und Urk. 16/56 S. 2). Daraufhin folgte am 1
- April 2011 die psychische Dekompen sation und der Kläger wurde auf Zuweisung seines Haus arztes kurzzeitig im B.___ der C.___ stationär behandelt, be vor er eine ambu lante B ehandlung begann ( Urk. 16/37 S. 2 und Urk. 16/56 S. 2). Seit her wird dem Kläger eine voll e Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 16/49 S. 3, 16/55 S. 2 und 4, 16/56, 16/58/5-9 S. 3 und 16/87 S. 27). Vor diesem Hinter grund ist davon auszugehen , dass die Arbeitsun fähigkeit unter der beruf lichen Belastung der Tätigkeit bei der A.___ AG eintrat. Die latente Arbeitsunfähigkeit mani festierte sich also in dem Zeitpunkt, als der Kläger eine – im Vergleich zu seiner bis herigen, ihm geläufigen Arbeit im Auto gewerbe – neue Tätigkeit in einem ihm nicht bekannten Arbeitsbereich zu erlernen hatte. Es gelang ihm dabei nicht mehr, seine aufgrund der organisch bedingten Per sönlichkeitsstörung (seit l a ngem ) vorhandene Leistungsver minde rung zu kompen sie ren, was sich denn auch in der Entwicklung einer depressiven Symp to matik zeigte. Insofern erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeits un fähigkeit zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 2 berufs vorsorgeversichert war. 5.5 Angesichts dessen, dass der Kläger bis am 1
- April 2011 in keiner psychiatri schen Behandlung stand, er ( bis auf die Phase der Arbeitslosigkeit ) seit Novem ber 2009 vollzeitlich – mangels Angabe eines Teilzeitgrades im EDV-Ausdruck der bei der Beklagten 2 versicherten Leistungen ( Urk. 11/8) wohl auch bei der A.___ AG – tätig war und sich erst i m Rahmen der Anstellung bei Letztgenannter eine aus psychischen Gründen eingetretene Ein busse des Leistungsvermögens zeigte, kann , entgegen de n Beklagten ( Urk. 10 S. 7, 25 S. 7 und 29 S. 2) , darauf verzichtet werden, eine ergänzende Stellung nahme bei den E.___ -Gutachtern zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit auf grund der organischen Persönlichkeitsstörung einzuholen.
- 6.1 Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines ( ziffern mäs sig ) konkreten Antrags betreffend Leistungsbeginn und –umfang der Kläger gab darin einzig die von ihm anbegehrte Höhe einer minimalen jährli chen Rentenleistung an ( Urk. 1 S. 2 und Urk. 21 S. 2) enthalten hat, ist die Beklagte 2 in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger Invaliden leistungen entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu gewähren. Mithin bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs in zeitlicher und masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem all fällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). Von den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen sind die im Sinne von Art. 26 Ab s. 4 BVG bereits geleisteten Vorleistungen abzuziehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt. 6.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 % , sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Art. 29 Abs. 2 des Kassenreglements der Beklagten 2 ( Urk. 11/10) sieht vor, dass Forderungen im Verzugsfall zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sind. Der BVG-Mindestzinssatz betrug vom
- Januar 2012 bis zum 31. De zember 2013 1.5 % ; a b
- Januar 2014 liegt er bei 1.75 % ( Art. 12 lit . g und h der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden vorsorge [BVV 2]). Demzufolge hat die Beklagte 2 ab
- Dezember 2013 (Ein reichung der Klage) Verzugszinsen von 1.5 % und ab
- Januar 2014 solche von 1.75 % zu entrichten.
- 7.1 Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘ 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen erscheint. 7.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs träge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentli ch rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ( Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 – trotz ihres Antrags – anders zu ver fahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen). Der Beklagten 2 steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1.5 % für die bis am
- Dezember 2013 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, ab
- Januar 2014 zum Satz von 1.75 % . Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 700 . - (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und einer Kopie von Urk. 30/1-3 - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und einer Kopie von Urk. 30/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00095 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
24. November 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen 1.
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur 2.
ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen Beklagte Beklagte 1 Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1962 geborene X.___
arbeitete
von August 1989 bis Oktober 2001 und von November 2002 bis Oktober 2009 als Automecha niker / Auto elektri ker in wechselnden Arbeitspensen zwischen 60 % und 80 %
bei der Y.___ GmbH
(Urk. 11/2 und Urk. 16/66 S. 1 und S. 4-5).
Ab November 2009 war er am gleichen Ort zu 100 % tätig (Urk. 16/66 S. 1).
Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war er bei der PK-mobil berufsvorsorge ver sichert (Urk. 1 S. 3).
A uf Ende Juli 2010 kündigte er seine Arbeitsstelle (Urk. 16/14 S. 6) und begann am 2. August 2010 eine vollzeitliche Tätigkeit als Allrounder und im Pannendienst der Z.___ AG (Urk. 16/14 S. 8 und Urk. 16/23 S. 1 f.). In dieser Eigenschaft war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend AXA),
berufsvorsorgeversichert (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/2-3) . Am 1 0. August 2010 erlitt er einen Band sch eiben vorfall (Urk. 16/19 S. 19). Nachdem ihm per 2 0. August 2010 gekündigt worden war (Urk. 16/23 S.
1), bezog er aufgrund einer am 2 3. August 2010 eröffneten Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenver siche rung (Urk. 16 /11 S. 2). Am 2 1. März 2011 nahm er eine Tätigkeit als Lift service techniker
bei der A.___ AG auf (Urk. 10 S. 4 und Urk. 16/32). Dadurch war er bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (nachfolgend ASGA) vorsorgeversi chert
(11/ 8-10) . Vom 15. 16.
April 2011 war er im B.___ der C.___ in stationärer Behandlung und begann am 2 7. April 2011 eine ambulante Therapie im D.___ der C.___
(Urk. 16/36 S. 2). Am 2 6. April 2011 sprach sein e Arbeit geber in mit Wirkung per 8. Mai 2011 die Kündigung aus (Urk. 16/33). 1.2
X.___ meldete sich – nach erfolgter invalidenversicherungsrechtlicher Früherfassung (Urk. 16/8) – am 2 6. Januar 2010 (richtig: 2011) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 16/15). Nach einschlägigen Abklärungen –
die Verwaltung holte unter anderem bei der E.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein (Urk. 16/87) – stellte ihm die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2012 die Zusprache einer ganzen Rente per 5. April 2012
(Wartezeitbeginn am 5. April 2011) in Aussicht (Urk. 16/90). Nachdem die ASGA dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 16/97 und Urk. 16/101), sprach ihm die Verwaltung – nun ausgehend vom Beginn der Wartezeit am 1 0. August 2010 – mit Verfügung vom 2 9. April 2013 mit Wirkung ab 1. August 2011 e ine Dreiviertelsrente und ab 1. November 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 16/104, 16/126-133, 16/143-150 und 16/160-167) . 1.3
Auf entsprechendes Gesuch des Versicherten hin lehnte die AXA eine Leistungs pflicht ab (Urk. 2/3). 2.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 erhob X.___ Klage gegen die AXA und die ASGA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei dem Kläger zu Lasten der Beklagten 2 eine obligatorische Rente gemäss BVG ab August 2011 zuzusprechen. 2. Es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten nach Gesetz und Regle ment leistungspflichtig ist. 3. Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglemen ta rische Rente zu edieren und die Berechnungsgrundlagen detailliert zu begründen. 4. Es seien dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab heute. 5. Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründung zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen . 6. Evtl. sei die PK-Mobil, Monbijoustrasse 68, PF, 3000 Bern 23 beizu la den. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1 respektive der Beklagten 2.“
Die AXA stellte mit Klageantwort vom 2 7. Januar 2014 den Antrag auf Abwei sung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 7 S. 2). Die ASGA beantragte mit Klageantwort vom 3 1. März 2014 die Gutheissung der Klage in Bezug auf das Klagebegehren Ziff. 1; im Übrigen schloss auch sie auf Abweisung der sie betreffenden Klage (Urk. 10 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 7. April 2014 (Urk.
13) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 16) und mit Ver fü gung vom 1 9. Mai 2014 das Klagebegehren Ziff. 1 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war (Urk. 17), präzisierte der Kläger sein Klage begehren
Ziff. 4 folgendermassen (Urk. 21 S. 2): „ Es seien dem Kläger zu Lasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins, im Falle der Beklagten 1 eine In validenrente von mindestens Fr. 7‘921.00 pro Jahr, im Falle der Beklagten 2 mindestens Fr. 19‘896.00 pro Jahr.“
Die beiden Beklagten hielten duplicando an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 25-26) . Dies wurde den Parteien am 2 8. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Ur
k. 27). Am 2 3. April 2015 wurden den Beklagten die Klageantworten der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28), worauf sich die Beklagte 1 mit Eingabe vom 3 0. April 2015 zu den Beweisanträgen der Beklag ten 2 vernehmen liess (Urk. 29-30/1-3). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeits unfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versiche rungs dauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invaliden leistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungs grund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invaliden leistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorge einrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko auf zu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wieder er langung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeits unfähig keit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbs fähig keit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzel falles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztli che Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wieder aufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeit punkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsun fähig keit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E.
4.1.2 mit Hinweisen) . 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (a lt Art . 73 bis der Verordnung über die Invalidenversi cherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Renten verfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Ver fahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.
2.1
Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, in der rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung – die zufolge Zustellungsfiktion für die Beklagte 1 bindend sei – sei der Beginn der Wartezeit am 1 0. August 2010 eröffnet wor den . Auch die erste ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit datiere vom 10. August 201 0. Die von den E.___ -Gutachtern festgestellte organische Persön lichkeitsstörung habe zu diesem Zeitpunkt schon bestanden, was ebenfalls für den sachlichen Konnex zur Beklagten 1 spreche. Ein sachlicher Zusammenhang für die Zuständigkeit der Beklagten 2 sei jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Denn beim Arbeitsversuch bei der Firma A.___ AG sei es zur psychischen Dekompensation und damit zum Scheitern des Arbeitsversuches gekommen . Der Zeitablauf
– der Kläger sei erstmals am 10. August 2010 zu 100 % ar beitsunfä hig geschrieben worden, habe seine vollständige Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt und die Tätigkeit bei der A.___ AG habe nicht einmal einen Monat gedauert, bis er psychisch dekompensiert sei – spreche eher wieder für die Zuständigkeit der Beklagten 1 (Urk. 1 S. 7 ff.). 2.2
Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe bis August 2013 keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger im Zeitraum vom 2.-2 0. August 2010 bei der ihr angeschlossenen Z.___ AG angestellt gewesen sei. Sie habe deshalb auch vor Verfügungserlass keine Akteneinsicht bei der IV-Stelle verlangen können. Die vollständige Arbeitsunfä higkeit des Klägers sei zufolge der organischen Persönlichkeitsstörung einge treten. Dieses Leiden habe sich erst während des Arbeitsversuchs bei der Firma A.___ AG manifestiert, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei. Zudem sei von einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diskushernie auszugehen (Urk. 7 S. 3 ff. und Urk. 26 S. 2). 2.3
Die Beklagte 2 machte schliesslich geltend, als Ursache der Invalidität stehe heute die organische Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Der Kläger habe diese Beeinträchtigung in seinem 60 % -Arbeitspensum über viele Jahre hinweg kompensieren können. Bei der Pens ums erhöhung auf 100 % im Jahr 2009 scheine dies aber nicht mehr möglich gewesen zu sein. Es sei daher davon aus zugehen, dass er bereits circa im Jahr 2009 arbeitsunfähig geworden sei. E inen weiteren Auslöser für die Dekompensation könnten die im August 2010 einge tretenen Rückenbeschwerden mit der nach folgenden Arbeitsunfähigkeit darge stellt haben. Sollte der Kläger folglich nicht schon zuvor aufgrund der organi schen Persönlichkeitsstörung in erheblichem Masse arbeitsunfähig geworden sein, so sei davon auszugehen, dass dies jedenfalls im August 20 10 geschehen sei. Die somatisch als auch psychi sch bedingte A rbeitsunfähigkeit des Klägers sei folglich vor der Versicherungszeit bei ihr eingetreten (Urk. 10 S.
10 ff. und Urk. 25 S. 5 f.). 3. 3.1
Die Ärztin
F.___ (c/o Praxis Dr. med.
G.___, H.___)
nannte am 4. März 2011 (Urk. 16/25/5-8) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1): - Sensomotorisches, radikuläres Syndrom S1 mehr als L5 bei grossem Band scheibensequester L5/S1 paramedian links mit - dorsaler Verlagerung der Nervenwurzel S1 links - breitbasiger Diskushernie L5/S1 und L4/L5 linksbetont mit - Wurzelkompression L5 links
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte sie die reaktive psychoso ziale Belastungssituation mit Depression bei Scheidung, Rückenleiden und Arbeitslosigkeit (S. 1). Sie attestierte vom 1 0. August bis 1. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 2. Oktober 2010 bis 3 0. Januar 2011 eine solche von 50 % und ab 3 1. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %, wobei sie von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf ausging (S. 2). 3.2
Die im D.___ der C.___ tätigen D res . med. I.___, Oberarzt, und J.___, Assistenzärztin, diagnostizierten am 7. Juni 2011 (Urk. 16/36) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22 [S. 1]). Sie führten aus, es bestehe eine gute Chance auf eine Wiedereingliederung des Klägers in den Arbeitsprozess. Eine Chronifizierung der Erkrankung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, weshalb therapeutische Massnahmen umso wichtiger seien. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei bei entsprechender psychischer Stabilität und aus reichender Betreuung grundsätzlich denkbar. Es könnte dann eine weitere schrittweise Steigerung des Arbeitspensums bis auf 80-100 % nach drei bis vier Monaten erwogen werden (S. 3 f.). 3.3
Vom 2 2. August bis 4. Oktober 2011 liess sich der Kläger in der Privatklinik K.___ stationär behandeln (Urk. 16/49/1-5). Dr. med. L.___, Oberarzt, und die Psychologin M.___ stellten am 2 3. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma als junger Erwachsener (Motorradunfall; ICD-10 F07.2) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass en sie den Rückenschmerzen (ICD 10 M54) und der chron ischen Sinusitis (ICD-10 J32) bei (S. 1). Sie berich teten, der Kläger habe bereits in der Schule mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Mit 20 Jahren habe er einen schweren Motorradunfall mit einer Fuss verletzung und Gehirnerschütterung erlitten. Nach dem Lehrabschluss habe er verschiedene Stellen inne gehabt, sei dabei aber vielfach überfordert gewesen (S. 2). Der auf den Unfall zurückzuführende Parenchymdefekt dürfte nicht ohne Einfluss auf die kognitiven Leistungen geblieben sein. Trotzdem habe sich der Kläger – gemäss seinen Angaben – in verschiedenen Bereichen teilweise unter grossen Mühen beruflich bewähren können. In jüngster Zeit habe er depressive Einbrüche erlitten, wofür möglicherweise die Trennung von seiner Ehefrau mit verantwortlich sei. Dies habe seine Kompensations mecha nismen beziehungs weise seine Ressourcen erschöpft und ihn kognitiv weiter beeinträchtigt, sodass er an seinen letzten Arbeitsstellen überfordert war (S. 3; siehe auch Urk. 16/58/11-14) . 3.4
Dr. med. N.___, Oberärztin, und der Psychologe O.___, Tagesklinik des D.___, diagnostizierten am 1 9. Januar 2012 (Urk. 16/55) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7), die sie am ehesten auf alte Läsionen im Frontallappenbereich nach einem Motorradunfall mit Schädelhirntrauma im 20. Lebensjahr zurückführten. Ihrem Bericht kann entnommen werden, dass der Kläger in der Schule mit Lernschwierigkeiten zu kämpfen hatte. Nach Abschluss einer handwerklichen Lehre habe er an verschiedenen handwerklich-techni schen Arbeitsstellen ohne Einschränkungen gearbeitet. Ab der Heirat im Jahr 1992 habe er zumeist ein Teilzeitpensum von 60 % ausgeübt . Seine längste Verweildauer an einer Stelle als Automechaniker
sei neun Jahre mit inter mittierend durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen beeinträchtig t er Arbeitsfähigkeit gewesen. 2001 habe er eine Krankenpflegerlehre angefangen. Damals seien erstmals in der Arbeitswelt relevante kognitive Schwierigkeiten aufgetreten. Letztlich habe er die Ausbildung abgebrochen. Er habe
– so die Behandler weiter – wieder eine Stelle in einer Garage angenommen. Im Rahmen einer zunehmend depressiven Entwicklung mit Anhedonie und Antriebsstörung habe er die Stelle 2009 wieder aufgegeben. Im Augus t 2010 habe er eine
Arbeit als F ahrer im Pannendienst begonnen . Dabei habe er einen Bandscheibenvorfall mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten. Im März 2011 habe der Kläger eine Stelle als Liftservicetechniker angetreten. Es sei zu einer kognitiven Über forderung beim Erlernen der Gerätebedienung und einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen. Nach drei Wochen habe er die Arbeitstä tigkeit
wieder aufgegeben. Seither bestehe eine durchgehende Arbeitsunfähig keit (S. 2). Dr. N.___ und der Psychologe O.___ führten zudem aus, bei der letzten Stelle als Liftservicetechniker sei es zu starken Einschränkungen durch die Gedächtnis- und Konz entrationsstörungen (Überforderung bei der Einarbei tung in die Abläufe, Bedienung der Geräte nicht erlernt) gekommen. Aus psy chischer Sicht sei eine Depressivität gefolgt (S. 4). 3.5
Die den Kläger seit 3. Juni 2011 ambulant behandelnden Dr. med. P.___, Oberärztin, und lic . phil. Q.___, Psychologin, R.___, nannten am 1 5. Februar 2012 (Urk. 16/56) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Differentialdiagnose: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma als junger Erwachsener (Motorradunfall; ICD-10 F07.2) - Leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) - Rückenschmerzen (ICD-10 M54) - Chronische Sinusitis (ICD-10 J32)
Sie gaben an, der Kläger habe nach seinem schweren Motorradunfall an unter schiedlichen Arbeitsstellen gearbeitet. Er meine aber, immer überfordert gewe sen zu sein. Bei seiner letzten Anstellung als Lifttechniker hätten sich sowohl bei der Arbeit als auch beim Autofahren gefährliche Situationen gehäuft und die depressive Symptomatik habe sich zunehmend verstärkt (S. 2). Er habe sich die Anweisungen nicht merken können und es hätten sich daraufhin Ängste und ein Vermeidungsverhalten gezeigt (S. 3). 3.6
Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen, rheumatologi schen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung stellte n die Ärzte der E.___ in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2012 (Urk. 16/87) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) - Radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndr om S1 mehr als L5 links (ICD-10 M51.1) - MRI-LWS 1 3. August 2012 (S.___) : zwei cm grosser Bandscheibensequester L5/S1 paramedian links mit starker Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links. Breitbasige
Diskusher nie L5/S1 links mit Kompression der Nervenwurzel L5 links foraminal und breitbasiger nach kaudal geschlagener grosser Hernie L4/L5 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel L5 links - Rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittieren den nuchalen Muskelverspannungen und okzipitalen Kopfschmerzen - konventionell-radiologisch keine relevanten degenerativen H als wirbel säulen v eränderungen
(Rö ntgen
vom
3 1. Oktober 2012) - Femoropatelläre Knieschmerzen beidseits - Varusknie beidseits, medialisierte Patella und verkürzte dorsale Ober schenkelmuskulatur
beidseits - diskrete Chondrokalzinose -Zeichen links (Röntgen links vom 31. Ok to ber 2012)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die nachstehenden Diagnosen (S. 25 f.): - Status nach wahrscheinlich mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma (Grad II; ICD-10 S06.33) - im Rahmen eines Motoradunfalls im Mai 1992 (richtig 1982) - MRI-Schädel 2 5. Juli 2011: am e hesten posttraumatische Defekte bifrontal - Episod ische Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - Minimale neuropsychologische Störung (Differentialdiagnose bei mittel schwerem Hirntrauma 1982, bei organischer Persönlichkeitsstörung) - Status nach mittelgradiger depressiver Epis ode, derzeit remittiert (ICD-10 F32.1) - Ve rdacht auf Ulnarisneuropathie links mit Entrapment im Sulcus am Humerus links - Intermittierende Vorfussbeschwerden beidseits - Metatarsalgien bei Vorfussabsenkung - Unspezifische ANA-Titer Erhöhung 1:160, Muster „ speckled "
Die internisti sche Untersuchung – so Prof. Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Innere Medizin – habe das Bild eines 50-jährigen Versicherten in ordentli chem Allgemeinzustand ergeben. Es bestehe eine unauffällige Herzauskultation und – palpation . Die Atemfrequenz sei normal. Die Bauchdecke sei weich. Kopf
- und Halsorgane seien wie auch das Integument unauffällig (S. 12).
Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten aus, der Kläger habe von einer Überfor derung bei der Arbeit bei der Firma Y.___ berichtet. Er h abe Probleme mit anderen Mitarbeitern gehabt und sich zunehmend von der Elektronik der Wagen überfordert gefühlt. Er h abe im August 2010 eine Stelle als Allrounder für einen Pannendienst angenommen. Nach einer Woche und zwei Tage n sei er „gescheitert“. Er habe einen Bandschei benvorfall gehabt und sei krank ge schrieben worden. Ihm sei anschliessend gekündig t worden. Z wischen März und Mai 2011 sei es zu einer Anstellung als Liftservicetechniker gekommen. Diesbe züglich habe der den Kläger betreuenden Pflegefachmann ausgesagt, er sei bei dieser Stelle völlig überfordert gewesen. Im April 2011 sei es zur psychischen Dekompensation gekommen.
Insgesamt und in der Zusammenschau der Aktenlage und des klinischen Ein drucks – so der Gutachter weiter –
ergebe sich das Bild eines Versicherten, der offenbar bereits seit der Jugendzeit an Lernschwierigkeiten gelitten habe. Jedoch sei es für ihn möglich gewesen, eine Lehre zu absolvieren und berufstä tig zu sein. In den letzten Jahren sei es zu einer psychisch en Dekompensation gekommen, weil der Kläger immer mehr überfordert gewesen sei und sich den Anforderungen als Automechaniker mit zunehmend elektronischen Autos nicht mehr gewachsen gefühlt habe . So habe er offenbar immer wieder Fehler gemacht und diese vertuscht . F erner sei es zu Konflikten mit Mitarbeitern gekommen. Beim Versicherten bestehe
a m ehesten eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung . Die affektive Störung stehe eher im Hintergrund. Sie sei im Zeitpunkt der Untersuchung nicht feststellbar gewesen (S. 15) . Zusammen fassend führte Dr. U.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger auf Dauer nicht arbeitsfähig. Es sei anzunehmen, dass er auf die Anforderungen der Arbeitswelt aufgrund seiner Überforderung mit Stress, Ärger und einer depressi ven Verstimmung reagieren würde (S. 16).
Dem rhe umatologischen Teilgutachten von
Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, kann entnommen werden, da ss sich kli nisch wenig Residuen der stattgehabten lumbalen Diskushernien L4/L5 und L5/S1 mit radiomorphologischer Doppelwurzelkompromittierung zeig ten . Unter körperlich n icht belastenden Bedingungen sei der Kläger weitestgehend beschwerdefrei. Residuell würden sich minimale sensorische Störungen und ein aufgehobener ASR links finden; ansonsten scheine die rohe Kraft seitengleich restituiert trotz initial MR-tomographisch sehr eindrücklicher Hernierungsbe funde bis tief rezessal und foraminal . Aufgrund des initialen MR-tomographi schen Befunde s des unteren Achsenskeletts von
August 2010 mit Bandschei benmaterial auch im Foramen könne durchaus davon ausgegangen werden, dass eine intermittierende radikuläre Restsymptomatik unter entsprechenden Belastungen au ch mittelfristig bestehen bleibe . Was die Beschwerden im Bereich de s oberen Achsenskeletts betreffe, würden sich dort wenig Auffälligkeiten fin den (S. 19 f.) . Insgesamt sei dem Kläger
– so der Gutachter weiter – aufgrund des degenerativen Rückenleidens eine ver minderte Belastbarkeit des Bewe gungsapparates zuzuerkennen. Achsenskelettär belastende Tätigkeiten im Auto gewerbe (Automechaniker, Autoservice fachmann, Autolackierer) und an derwei tige, entsprechend bela stende Tätigkeiten (Liftmonteur) seien nicht zuzumuten. Für biomechanisch angepasste Tätigkeiten scheine eine volle Arbeitsfähig keit aufgrund der aktuellen Untersuchung wohl schon per Stellenantritt als Liftser vicetechniker im März 2011 zumutbar . Möglich
seien sämtliche körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten. Heben, Stoss en oder Ziehen von Lasten bis zehn Kilogramm, gelegentlich bis 15 Kilogramm würden zumutbar scheinen, nicht aber gehäuft gebückt oder Überkopf zu verrichtende Arbeiten. Das selbe gelte für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit zu wiederholtem Rotieren des Oberkörpers oder mit der intermittierenden Notwendigkeit zu höheren Kraftaufwendunge n im Bereich der oberen Extremi täten . Die auszu übende Tätigkeit sollte das selbständige Wechseln der Körperposition erm ögli chen, jedoch keine Arbeit auf Gerüsten, Leitern oder mit der Notwendigkeit zum gehäuften Benutzen von Trep pen beinhalten . Zudem sollte es keine ausschliess lich sitzende oder gehende Tätigkeit sein (S. 20).
Die Dres . med. W.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und AA.___, Assistenzarzt Neurologie, führten in ihrem neurologischen Fachgutachten aus, sie würden am ehesten von einer multifaktoriell en Ätiologie mit einer einers eits wahrscheinlich vorbestehenden Teilleistungsschwäche und andererseits post traumatisch bedingten kognitiven Einschränkungen aus gehen . Für eine detaillierte Objektivierung und aktuelle Graduierung der anamnestisch beschriebe nen kognitiven Be schwerden sowie zur weiteren Be urteilung im Kontext der Vorbefunde würden sie auf das neuropsychologische Fachgutachten verweisen . Aufgrund des radikulären Reizsyndroms S1 und L5 mit be lastungs abhängigen Schmerzen sei der Kläger für schwere Tätigkeiten nicht mehr geeig net. Bei mittelschweren Tätigkeiten be stehe aufgrund der nach längerer Belastung auftretenden r adikulären Schmerzen die Notwen digkeit von regel mässigen Pausen. Zwangshaltungen sowie längeres ununterbrochenes Sitzen oder S tehen sowie häufiges Bücken seien nicht mehr möglich. Für eine leichte wechselbel astende Tätigkeit bestehe aus neurologi scher Sicht keine Einschrän kung (S. 22).
Lic . phil. BB.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, gab in seinem neuropsychologischen Teilgutachten an, d ie Befunde würden einer minimalen neuropsychologis chen Störung, möglicherweise er klärbar durch das mittelschwere Schädel-Hirntrauma von 1982, entsprechen. Eher gegen eine n kausalen Zu sammen hang zum Unfallereignis sprächen die Umstände, dass der Kläger gemäss Eigenangaben schon vor dem Unfall Schwierig keiten mit dem Lernen gehabt habe sowie die Tatsache, dass er nach dem Unfall über viele Jahre beruflich unauffällige kognitive Leistungen habe erbringen können . Der Versicherte gebe zudem an, dass er in kognitiver Hinsicht keine Residuen vom Unfall habe . Der lakunäre
Parenchymdefekt im Lobus
frontalis
medius und superior links könne erklärend sein für die Verhaltensauffäl l igkeiten (organische Persönlichkeitsstörung), eher weniger aber für das n europsychologische Aus fallprofil mit primären Leistungseinschränkungen des verbal-episodischen Gedächtnisses. Die vom Kläger geschilderten Aufmerksamkeitsdefizite würden
sich testpsychologisch nicht bestätigen lassen, wohl aber die Unsicherheiten im verbalen Gedächtnis (S. 24) . Auf Grund der objektivierten Testbefunde ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht im angestammten Beruf sowie in jeglicher Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 25). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls gegenüber welcher der beiden Beklagten der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vor sorge hat. 4.2
Nach Lage der Akten steht beim Versicherten die psychiatrische Symptomatik im Vordergrund. Er leidet
diesbezüglich im Wesentlichen an kognitiven Ein schränkungen aufgrund einer org anischen Persönlichkeitsstörung . Diese Stö rung äussert sich in Form von Misstrauen oder paranoidem Denken und/oder exzessiver Beschäftigung mit einem meist abstrakten Thema. Ausserdem besteht eine auffällige Veränderung der Sprachproduktion und des Redeflusses mit Umständlichkeit, Begriffsunschärfe und zähflüssigem Denken (Urk. 16/87 S. 26). Deswegen ist er mittlerweile auch in einer leid ensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/87 S. 16).
Aus somatischer Sicht ist insbesondere ein radikuläres Reiz- und sensibles Aus fallsyndrom S1 mehr als L5 links, ein rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierenden nuchalen Muskelverspannungen und occipitalem Kopfschmerz, femoropatellären Knieschmerzen beidseits bei beid seitigem Varus -Knie und diskreten Chondrokalzinose -Zeichen gegeben (Urk. 16/87 S. 27) . Die E.___ -Gutachter legten diesbezüglich in ihrer interdis ziplinären Zusammenfassung einleuchtend dar, dass die internistischen, neuro logischen und rheumatologischen Befunde den Kläger lediglich insofern in seiner Leistungsfähigkeit einschränken, als diesem (in zeitlich uneingeschränk tem Umfang) ausschliesslich noch körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 16/87 S. 27). Diese Beurteilung lässt sich vereinbaren mit der Einschätzung der Ärztin F.___ vom 4. März 2011, die bereits damals
– trotz einer bescheinigten 25%igen Arbeits unfähigkeit – von einer Steigerung des Leistungsvermögens ausging (Urk. 16/25/5-8 S. 2) und dem Umstand, dass sich klinisch wenig Residuen der stattgehabten Diskushernien L4/L5 und L5/S1 finden und der Kläger unter kör perlich nicht belastenden Bedingungen weitestgehend beschwerdefrei ist (Urk. 16/87 S. 18 f.; siehe auch Urk. 16/19 S .
11) . Vor diesem Hintergrund drängt sich der beantragte
Beizug (Urk. 7 S. 2) der medizinischen Akten des Krankentaggeldversicherers nicht auf. 4.3
D as einschlägige Reglement der Beklagten 1 (Urk. 8/1)
geht
von einem mit der Invalidenversicherung vergleichbaren Invaliditätsbegriff aus und sieht
insbe sond e re keine Berufsinvalidenrente vor, weshalb für die Anspruchsbeurteilung nicht die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im angestammten Beruf massgebend ist, sondern die Arbeitsunfähigkeit respektive Arbeitsfähig keit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bei der Z.___ AG im 2010 monatlich Fr. 5‘557.45 verdient hätte (Urk. 16/14/8-9 S. 2) und der nicht nach Branchen differenzierte Tabellenlohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedri gsten Anforderungsni veaus gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruk turerhebung
(LSE 2010) Fr. 4‘901.-- (inklusive 1 3. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) betrug, würde selbst bei der Annahme, dass die Z.___ AG dem Kläger ein en 1 3. Monats lohn bezahlt hätte, eine leidensangepasste Arbeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens
- Leistungen werden erst ab einem Invaliditätsgrad von über 40 % ausgerichtet (Vorsorge reglement S. 11 Ziff.
5) - erlaub en. 4.4
Daraus folgt, dass für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich bedeutsamen Arbeitsunfähigkeit einzig die psychisch e Symptomatik massgebend ist. Damit sind die Beklagten nicht an die Festlegungen der Invalidenver sicherung gebun den, weil Letztere der Frage der Eröffnung des Wartejahrs sowohl die soma tischen als auch die psychischen Beschwerden des Klägers zu Grunde legte. 5.
5.1
Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Kläger seit seiner Jugendzeit an Lern schwierigkeiten leidet. Einen (weiteren) Einf luss auf die kognitiven Fähigkeiten dürfte der mit 20 Jahren erlittene Motorradunfall gehabt haben. Die
E.___ -Gut achter stellten die Diagnose einer or ganische n Persönlichkeitsstörung, die als Ursache der Invalidität im Vordergrund steht . Die betreffenden Defizite konnten zunächst während Jahren vom Kläger kompensiert werden . Insofern waren sie mit einer Berufstätigkeit vereinbar. Mit Blick auf die Leistungszuständigkeit der Beklagten ist nun der Zeitpunkt massgebend, in welchem die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist. 5.2
Vorab ist zu prüfen, ob sich – wie insbesondere von den Beklagten beantragt (Urk. 10 S. 12, Urk. 25 S. 7 und Urk. 29 S. 3) – die Beiladung der PK-mobil, bei der der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH berufsvorsorgeversichert war, aufdrängt. Zwar berichtete der Kläger wiederholt, dass er sich im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH überfordert gefühlt h abe, greifbare Anhaltspunkte, dass sich das letztlich zur Invalidisierung führende psychische Leiden in jener Zeit sinnfällig auf sein berufliches Leistungsvermögen niedergeschlagen hätte, finden sich jedoch keine. Im Arbeitszeugnis vom 2 7. August 2010 wurde d er Versicherte
vielmehr als interessierter und belastbarer Mitarbeiter beschrieben, der sich durch seine sehr guten Fachkenntnisse sowie seine schnelle Auffassungsgabe aus ge zeichnet habe . Mit seiner sauberen, exakten, speditiven und sicheren Arbeitsweise habe er es verstanden, die ihm übertragenen Aufgaben absolut zuverlässig, pflicht bewusst und selbständig sowie zur vollen Zufriedenheit auszuführen (Urk. 16/66 S. 3). Aus der wenige Tage zuvor zuhanden der Arbeitslosenversicherung aus gefüllten Arbeitgeberbescheinigung geht sodann hervor, dass der Kläger
– und nicht der Arbeitgeber – das Arbeitsverhältnis aufgrund einer gewünschten berufl ichen Veränderung gekündigt hat. Absenzen während der letzten zwölf Monate vor Beendigung der Anstellung gibt sein Arbeitgeber keine an (Urk. 16/14/6-7 S. 2), was mit der Aussage des Versicherten anlässlich der Früherfassung im Frühjahr 2010, wonach er praktisch keine Kurzabsenzen auf gewiesen habe (Urk. 16/4 S.
2), in Einklang steht . D ie Y.___ GmbH ermöglichte dem Kläger zudem, sein Arbeitspensum von 60 % auf 100 % zu steigern. Dies hätte sie nicht getan, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass er bereits damals an einer psychischen Gesundheitsstörung litt, die geeignet war, seine Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass sie ihm am 3 1. Juli 2010 – das heisst am letzten Tag seiner Anstellung
– eine Gra tifi kation von Fr. 3‘3307.50 ausrichtete (Urk. 16/14/6-7 S. 2), was ebenfalls gegen eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens spricht. Auch ein echtzeitliches ärztliches Dokument, das während der fraglichen Zeit eine (min destens) 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ist nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur mit äusserster Zurückhaltung auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden kann, falls eine solche, etwa mit Blick auf einen ungekürzt ausbe zahlten Lohn, arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_292/2008 vom 2 2. August 2008 E. 4.2 mit weiterem Hinweis).
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Stellungnahme der Y.___ GmbH zu den Leistungen des Klägers, allfälligen Leistungs einschränkungen und Krankheitsabsenzen (Urk. 10 S. 10, 25 S. 5) respektive zu den Gründen, die zur Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses führten (Urk. 29 S. 3), neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheiden de Erkenntnisse liefern könnte, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).
Damit steht fest, dass k ein anlässlich des Arbeitsverhältnisses
bei der Y.___ GmbH arbeitsrechtlich in Erscheinung getretener Leistungsabfall dokumentiert ist respektive keine psychische Symptomatik im Zusammenhang mit der dort geleisteten Tätigkeit leistungswirksam wurde, zumal gesundheitli che Beeinträchtigungen nicht notwendigerweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen müssen. Für eine Beiladung der PK mobil besteht dem nach kein Anlass. 5.3
Auch in Bezug auf das n achfolgende Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG ist mit Blick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Erforder nisse eine dauerhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund der psychischen Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen. Im Gegenteil ist aus den Akten zu schliessen, dass der Kläger bis zu seinem aus somatisch en Gründen bedingten Ausfall vollzeitlich und ohne arbeitsrechtlich in Erscheinung getre tene Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens gearbeitet hat und d ie Kündi g ung (nur)
deshalb ausgesprochen wurde, weil
er
die physischen Anforderungen an die zu leistende Tätigkeit nicht mehr erfüllen konnte (Urk. 16/23 und Urk. 16/19 S. 11; vgl. auch Urk.
16/25/5-8 S. 2). In Übereinstimmung damit enthalten die zum Auftreten der Diskushernie zeitnahsten Berichte der behan delnden Ärzte grundsätzlich
einzig Diagnosen somatischer Art (Urk. 16/19/13-14, 16/19/19 und 16/25/12-13 S. 1) . Die von Dr.
CC.___, der den Kläger am 3. September 2010 ein einziges Mal konsiliarisch untersucht und behandelt hatte, genannte psychosoziale Belastungssituation aufgrund d er Scheidungsver handlung am 15. September 2010 und bei Arbeitslosigkeit (Urk. 16/25/10-11 S.
1), die auch die Ärztin F.___ in ihrem Bericht vom 4. März 2011 wiederholte (Urk. 16/25/5-8 S. 1), genügt vor diesem Hintergrund nicht, um auf eine rele vante psychische Beein trächti gung während der Dauer des seinerzeitigen Vor sorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 zu schliessen, zumal letztgenannte Medi zinerin die Stellensuche des Klägers nur aufgrund des Rückenleidens als erschwert sah.
Angesichts dessen, dass sich der Kläger
– soweit aktenkundig – keiner psychiatrischen Behandlung unterzog und eine solche auch nicht von den behandelnden Ärzten empfohlen wurde, somit kein (konstanter) Therapie- und Medikationsbedarf bestand, kann auch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit gesagt werden, dass der Kläger im Anschluss an den Bandschei benvorfall psychisch dekompensierte .
So verwies er denn auch in seiner am 2 6. Januar 2011 unterzeichneten IV Anmel dung auf einzig wegen der Band scheibenproblematik bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Urk. 16/15 S. 7). Trotz Auftretens einer Diskushernie mani festierte sich damit der bereits vor handene psychische Gesundheitsschaden auch nicht während der Anstellung bei der Z.___ AG. 5.4
Obwohl der Kläger und die Beklagte 1 betreffend die
nach einer Phase der Arbeits losigkeit am 2 1. März 2011 aufgenommene Tätigkeit (Urk.16/32) bei der A.___ AG von einem von der IV-Stelle initiierten Ein gliede rungsversuch
bzw. einer Eingliederungsmassnahme ausgehen (Urk. 1 S. 4 und Urk. 7 S. 5), ergeben sich hiefür keine Anhaltspunkte aus den Akten. Viel mehr ist aus der Mitteilung der Verwaltung vom 7. April 2011 gerade zu schliessen, dass darauf verzichtet wurde (Urk. 16/29). Entgegen der Beklagten 2 ist auch nicht von einem Arbeitsversuch auszugehen (Urk.
10 S. 4) . Denn ein solcher setzt eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit voraus (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun desgerichts 9C_569/2013 vom 1 8. Februar 2014 E. 1. 2 .2). N ach Antritt der neuen Stelle als Liftservicetechniker zeigten sich beim Kläger d a nn starke Ein schränkungen durch Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und er war bei der Einarbeitung in die betrieblichen Abläufe gänzlich über fordert (Urk.
16/55 S. 2 und 4, 16/56 S.
3 und 16/87 S. 14 und 18). Die kogn i tive Überforderung zeigte sich zudem darin, dass der Kläger vermehrt gefährli chen Situationen im Beruf und auf der Strasse ausgesetzt war (Urk. 16/32 und Urk. 16/56 S. 2). Daraufhin folgte am 1 5. April 2011 die psychische Dekompen sation und der Kläger wurde auf Zuweisung seines Haus arztes kurzzeitig im B.___ der C.___ stationär behandelt, be vor er eine ambu lante B ehandlung begann (Urk. 16/37 S. 2 und Urk. 16/56 S. 2). Seit her wird dem Kläger eine voll e Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 16/49 S.
3, 16/55 S.
2 und 4, 16/56, 16/58/5-9 S. 3 und 16/87 S. 27). Vor diesem Hinter grund ist davon auszugehen, dass die Arbeitsun fähigkeit unter der beruf lichen Belastung der Tätigkeit bei der A.___ AG eintrat. Die latente Arbeitsunfähigkeit mani festierte sich also in dem Zeitpunkt, als der Kläger eine – im Vergleich zu seiner bis herigen, ihm geläufigen Arbeit im Auto gewerbe
– neue Tätigkeit in einem ihm nicht bekannten Arbeitsbereich zu erlernen hatte. Es
gelang ihm dabei nicht mehr, seine aufgrund der organisch bedingten Per sönlichkeitsstörung
(seit l a ngem) vorhandene
Leistungsver minde rung zu kompen sie ren, was sich denn auch in der Entwicklung einer depressiven Symp to matik zeigte.
Insofern erscheint in Würdigung der gesamten Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeits un fähigkeit zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 2 berufs vorsorgeversichert war. 5.5
Angesichts dessen, dass der Kläger bis am 1 5. April 2011 in keiner psychiatri schen Behandlung stand, er (bis auf die Phase der Arbeitslosigkeit)
seit Novem ber 2009 vollzeitlich – mangels Angabe eines Teilzeitgrades im EDV-Ausdruck der bei der Beklagten 2 versicherten Leistungen (Urk. 11/8) wohl auch bei der A.___ AG – tätig war und sich erst i m Rahmen der Anstellung bei Letztgenannter
eine aus psychischen Gründen eingetretene Ein busse des Leistungsvermögens zeigte, kann, entgegen de n Beklagten (Urk. 10 S.
7, 25 S. 7 und 29 S. 2),
darauf verzichtet werden, eine ergänzende Stellung nahme bei den E.___ -Gutachtern zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit auf grund der organischen Persönlichkeitsstörung einzuholen. 6. 6.1
Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffern mäs sig) konkreten Antrags betreffend Leistungsbeginn und –umfang
der Kläger gab darin einzig die von ihm anbegehrte Höhe einer minimalen jährli chen Rentenleistung an (Urk. 1 S. 2 und Urk. 21 S. 2)
enthalten hat, ist die Beklagte 2 in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger Invaliden leistungen entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu gewähren. Mithin bleibt die Festsetzung des Leistungsanspruchs in zeitlicher und masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem all fällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
Von den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen sind die im Sinne von Art. 26 Ab
s. 4 BVG bereits geleisteten Vorleistungen abzuziehen.
Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 1 ausser Betracht fällt. 6.2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E.
4c). Art. 29 Abs. 2 des Kassenreglements der Beklagten 2 (Urk. 11/10) sieht vor, dass Forderungen im Verzugsfall zum BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen sind. Der BVG-Mindestzinssatz betrug vom 1. Januar 2012 bis zum 31. De zember 2013 1.5 %; a b 1. Januar 2014 liegt er bei 1.75 % (Art. 12 lit . g und h der Ver ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden vorsorge [BVV 2]). Demzufolge hat die Beklagte 2 ab 2. Dezember 2013 (Ein reichung der Klage) Verzugszinsen von 1.5 % und ab 1. Januar 2014 solche von 1.75 % zu entrichten. 7.
7.1
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘ 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint. 7.2
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs träge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentli ch rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz /OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1
– trotz ihres Antrags
– anders zu ver fahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E.
7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).
Der Beklagten 2 steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1.5 % für die bis am 2. Dezember 2013 fällig gewordenen Betreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, ab 1. Januar 2014 zum Satz von 1.75 %
.
Die Klage gegen die Beklagte
1 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 700 .
- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und einer Kopie von Urk. 30/1-3 - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage des Doppels von Urk. 29 und einer Kopie von Urk. 30/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher