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BV.2013.00091

Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit; multiple muskuloskelettale Beschwerden bestanden zwar seit Jahren, führten aber während der Versicherungszeit nie zu längeren Arbeitsunfähigkeiten (BGE 9C_427/2015)

Zürich SozVersG · 2015-05-05 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00091 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Möckli Urteil

vom

5. Mai 2015 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Pensionskasse der O.___ Beklagte vertreten durch Dr. Y.___ Sachv erhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, trat am 1. April 1991 in den damalige n P.___ (später O.___ ) ein und war in verschiedenen Funkti onen als Sachbearbeiterin , zuletzt im Scanning Center in der Dokumentenkon trolle tätig. Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Pensionskasse der O.___ vorsorgeversichert. Infolge Umstrukturierung wurde das Arbeitsverhältnis per 3 1. Januar 2010 aufgelöst ( Urk. 8/4-6).

Am 1 2. April 2010 meldete sich X.___

wegen verschiedener ge sundheitlicher Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Mit Verfügung en vom 5. November 2012 sprach die IV-Stelle X.___ (nachfolgend: IV-Stelle)

X.___ vom 1. Januar 2011 bis 3 1. März 2012 eine ganze und ab 1. April 2012 eine halbe Rente zu, wobei sie den Beginn des Wartejahres auf den 1 0. Januar 2010 legte (Urk. 2/2 und Urk. 13/8 ). 2.

Mit Eingabe vom 2 0. November 2013 liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse der O.___ erheben und beantragen, die Pensionskasse der O.___ sei zu verpflichten, vom 1. Februar 2011 bis 3 1. März 2012 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'370.35 sowie ab 1. April 2012 ein solche von monatlich Fr. 1'185.15 zusätzlich Zins von 5 % auf den nachzuzahlenden Leistungen seit Klageeinleitung resp. später eintretender Fälligkeit zu bezahlen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur weiteren medizinischen Abklärung des Sachver halt s durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

Mit Klagea ntwort vom 1 9. Februar 2014 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 7). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 1 3. Juni 2014 [Urk. 18]; Duplik vom 1 8. September 2014 [Urk. 25], der Klägerin zugestellt am 2 3. September 2014 [Urk. 27]). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Abs. 1 von Art. 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invaliden l eistung en nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses an geschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt einer erhebliche n und dauerhafte n Einbusse an funktionellem Leistungs vermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20 Prozen t zusammen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 ).

Nach der Rechtsprechung muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeit gebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwir kend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Um gekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitli cher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgli che erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.2) .

1.2

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung ge bunden, soweit die invalidenversicherungs rechtliche Betrachtungsweise auf grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er scheint . Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spä testens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig er öffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

Die Beklagte war unbestrittenermassen im Verfahren der Invalidenversiche rung nicht involviert (vgl. Verfügung en vo m 5. November 2012

[ Urk. 2/2 ] und Urk. 13/ 8 ) . Indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Arbeitsunfähig keit, welche zur Invalidität führte, auch unter Berücksic htigung der einmonati gen Nachde ckungsfrist bis 28. Februar 2010 nicht während ihrer Versicherungs zeit eingetreten sei (Urk. 7 S. 3 oben) , bestreitet sie sinngemäss auch die Festle gung des Beginns der Wartezeit (1 0 . Januar 2010 ;

Urk. 8/31-32 ) im invaliden ver si che rungs rechtlichen Verfahren . Nach dem Gesagten ist somit die hier ein zig strittige Frage des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeits un fähig keit frei zu prüfen. 2. 2.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom Regionalen ärzt lichen Dienst (RAD) ging in seiner abschliessenden Stellung nahme zuhanden der IV-Stelle vom 1. Juni 2012 von folgenden arbeitsfähig keitsrele vanten Diagnosen aus:

1) Gonarthrose rechts; 2) Lumbospondylogenes Syndrom HWS + BWS; 3) morbide Adipositas III°; 4) Depressive Verstimmung (Urk. 8/31) . Nach der Beurteilung des RAD-Arzt es bestand eine vollständige Ar beitsun fähig keit vom 1 0. Januar 2010 bis 7. Dezember 201 1. Ab 8. Dezember 2011 war die Klägerin in einer Verweistätigkeit (wechselbelastend, vorwiegend sitzend ohne repetitive Tätigkeiten für die Arme mit einer Gewichtslimite bis 5

kg) zu 50 % arbeitsfähig. Daraus resultierten nach Ablauf des Wartejahres für den Zeit raum vom 1 0. Januar 2011 bis 7. Dezember 2011 Invaliditätsgrade zwischen 93 % und 100 % und ab 8. Dezember 2011 ergab sich ein Invalidi tätsgrad von 55 % (Urk. 2/2). 2.2

Dr. Z.___ stützte seine Beurteilung im Wesentlichen auf den Bericht des Hausarztes der Klägerin, Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 2. Februar 2012, der die Klägerin bereits seit dem Jahr 2000 be treut (Urk. 13/6 S. 2). In diesem Bericht (S. 7-9)

beschreibt

Dr. A.___

als aktuelle gesundheitliche Probleme eine Gonarthrose, welche belastungsabhän gig invalid i sie rende Beschwerde n verursache. Die letzte Beha ndlung durch Dr. med. B.___ , C.___ , habe am 9. Dezember 2011 stattgefunden und einen gute n

Effekt gezeigt . Diese Beschwerden würden möglicherweise auch durch die bereits operativ behandelten Fussprobleme verursacht. Da s lum bospondylogene Syn drom mit rezidivierend en Schmerze xacerbationen aus Spondylarthrosen und Facettengelenksaktivierungen sei in der D.___

letztmalig erfolg reich behandelt worden (vgl. dazu Bericht vom 20. Dezember 2010, Urk. 13/7 ). Weiter erwähnt Dr. A.___ die erfolgreiche Rekonstruktion einer ulnaren MP -Seitenbandläsion des rechten Daumens nach einem Unfall im September 2010 , einen Status nach CTS Rezidiven nach Opera tionen im März 2011 und einen Status nach Behandl ung beidseitiger Tennisell bogen durch Dr. med. E.___ , Facharzt für Handchirurgie FMH (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. August 2013, Urk. 2/6). Nach Dr. A.___ wirken sich auch ein Schlafap n oesyndrom, die morbide Adipo sitas und das chron isch de pressi ve Zustandsbild auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zusammenfass end führt Dr. A.___ aus (vgl. Urk. 13/6 S. 7 : "Im grossen und g anzen persistiert das gesamte komplexe Bild belastungsabhängiger mus kuloskelettaler Beschwerden verschiedenster Lokalisationen (Daumen, Handge lenke (CTS beids.), Ellbogen, Kniegelenks arthrosen, Fuss und Rücken ) , ….. , als auch das Schlafapnoe-Syn dro m, das mittels Behandlung doch recht gut kom pensiert ist, … . sowie deut liche chronische depressive Stimmungslage, gros senteils induziert durch starke grossenteils finanzielle Zukunftsängste." 2.3

In Bezug auf die hier interessierende Frage, ob und inwiefern sich die letztlich zur Invalidität führenden vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen be reits während der Versicherungszeit bei der Beklagten in einer erhebliche n und dauerhafte n Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen zeigten, ist der Be richt von Dr. A.___ zu weit vom massgebenden Zeitraum (bis Ende Januar

2010) entfernt, als daraus konkrete Rückschlüsse gezogen werden könnten. Aus sagekräftiger, vor alle m

mit Blick auf die Vorgeschichte, sind die Berichte von Dr. A.___ vom

16 ./1 8. August 2010 ( Urk. 2/7 und Urk. 8/16). Danach be steh en viele der heutigen Beschwerden seit Jahren. Die Achillessehnenprob le matik wurde mittels Tenolyse am 5. September 2006 angegangen und führte damals zu einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Monaten. Eine erneute Tenolyse mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit fand am 2 0. Mai 2010 statt (Bericht von Dr. med. B.___ , C.___ , vom 2 8. Juli 2010, Urk. 13/4 ). In der Vergan genheit, d.h. vor dem Jahr 2009, wurden weiter u.a. Vorfussbeschwerden, ein Tennisellbogen und beidseitige CTS behandelt. Danach war die Klägerin aber jeweils wieder voll arbeitsfähig. Aufgrund der arthroskopischen Teilmenis kek tomie vom 2 1. Oktober 2009 war die Klägerin bis am 2 7. Oktober 2009 ar beits unfähig, danach ist bis am 1 9. Januar 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr aus gewiesen (vgl . Anhang zum Arbeitgeberbericht, Urk. 19/3 S. 13 ). 2.4

Wegen einer zunehmenden depressiven Symptomatik begab sich die Klägerin ab 1 2. März 2010 in Behandlung bei Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche eine Anpassungsstörung diagnosti zierte und die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Bericht vom 1 0. Mai 2010,

Urk. 8/12).

Vor diesem Zeitpunkt, d.h. also auch während der Versiche rungszeit bei der Beklagten sind keine Arbeitsunfähigkeiten aufgrund psychi scher Beschwerden bekannt. 2.5

RAD-Arzt Dr. Z.___

hat den von ihm angenommene n Beginn der Arbeitsun fähigkeit ab 1 0. Januar 2010 (vgl. Urk. 8/27 und Urk. 8/31) offenbar dem Be richt von Dr. E.___ vom 2 5. April 2010 (Urk. 13/2) entnommen . Die Klägerin befand sich im Januar 2010 wegen Arthroseschmerz im Grundgelenk des rech ten Zeigefingers (MP II-Gelenk) und multipler Insertionstendinosen bei diesem Arzt in Behandlung. Im

erwähnten Bericht attestierte er aufgrund des Arthro se schmerzes eine Arbeitsunfähigkeit ab 1 9. Januar bis 2 0. Februar 2010, wäh rend er die Insertionstendinosen als Diagnosen oh ne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit beurteilte. Für den weiteren Verlauf gab Dr. E.___ an, bei aus blei ben den repetitiven Belastungen sei die Klägerin die bisherige Tätigkeit zu 50 % z umutbar. Im Bericht vom 1 5. August 2013 (Urk. 2/6) bestätigt Dr. E.___ noch mals eine Arbeitsunfähigkeit vom 1 9. Januar bis 2 0. Februar 2010 und verweist für die Folgezeit auf Zeugnisse der weiter behandelnden Ärzte. Allerdings wird aus dem Bericht nicht ganz klar, worauf sich genau die Arbeitsfähigkeit vom 1 9. Januar bis 2 0. Februar 2010 bezieht, den n er verweist nun auf Beschwerden an der linken Hand, die im echtzeitlichen Bericht vom 2 5. April 2010 nicht er wähnt sind (vgl. Urk. 13/2). Der Hausarzt, Dr. A.___ , attestierte in seinem Bericht vom 1 6. August 2010 (Urk. 13/3) zuhanden der Versicherungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 19. Januar 2010 und überliess die weitere Beurteilu ng dem Ermessen von Dr. B.___ und einem weiteren Arzt (Name nicht lesbar). Als Grund für die Arbeitsunfähigkeit gab Dr. A.___

ein muskulos ke lettales Schmerzsyndrom auf multiplen Eta gen an. Der erwähnte Dr. B.___ , C.___ , wiederum attestierte eine Ar beitsunfähigkeit erst ab Opera tion der Achillessehne am 2 0. Mai 2010 (Urk. 13/4). 2. 6

A ufgrund vorstehend dargelegter Akte nlage bestand nach dem letzten krank heitsbedingten Unt e rbruch von einer Woche im Oktober 2009 wegen der K nie-Arthroskopie bis am 1 9. Januar 2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Ar thro sebeschwerden im rechten Zeigefinger führten gemäss Dr. E.___ zwar zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Februar 2010 (vgl. E. 2.5) , doch waren diese Beschwerden für die spätere Invalidität mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht relevant. Von RAD-Arzt Dr. Z.___ werden jedenfalls keine Arthrosebeschwerden in den Fingern min destens als Teilursache der späteren Invalidität genannt (vgl. E. 2.1). Neue Be funde, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 9. Januar 2010 plausibel erklären würden, sind nicht aktenkundig . Es fehlen somit greifbare

Gründe für die An nahme, dass der Beginn der

Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des sich über Jahre entwickelnden Krankheitsgeschehens ausgerechnet am 19.

Januar 2010 einge tre ten sein soll.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass das gemäss Dr. A.___ seit Jahren bestehende komplexe Bild belastungsabhän giger muskuloskelettaler Beschwerden (Urk. 13/7 S. 7) wohl letztlich zur Invali dität führte, aber während der Versicherungszeit bei der Beklagten keine aus dem Rahmen fallende n ge sund heitlich bedingte Arbeitsausfälle zur Folge hatte.

3.

Gestützt auf diese Erwägungen ist der Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen ) erstellt. Die Klage erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Dr. Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli