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BV.2013.00090

Kläger während Verfahren verstorben; Während eine Erbin Klage zurückzog, liessen sich die übrigen Erben nicht vernehmen. Vom Rückzug der einen Erbin Vormerk genommen, betreffend die übrigen Erben Klage abgewiesen.

Zürich SozVersG · 2016-04-20 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 5. März 2014 verstorben ist (Auszug aus dem schweize rischen Zivilstandsregister, Urk. 24), weshalb das Verfahren mit Verfügung vom

E. 2 7. Mai 2014 sistiert wurde, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden wurde (Urk. 15), dass Rechtsanwalt Marco Bivetti am 1 4. September 2015 mitteilte, dass die Ehefrau des verstorbenen X.___,

Y.___,

das Erbe antrete und das Ver fahren fortführen möchte (Urk. 18), dass der Sohn des verstorbenen X.___ die Erbschaft ausgeschlagen hatte (Entscheid des Bezirksgerichts D.___ vom 1 9. Juni 2014, Urk. 30/1), dass mit Verfügung vom 2 6. November 2015 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und den gesetzlichen Erben von X.___,

nämlich seiner Ehefrau Y.___ sowie seinen Schwestern Z.___, A.___,

B.___ und C.___ Frist anges e tzt wurde, um zur Klage antwort vom 1 4. März 2014 schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 31), dass der Vertreter von Y.___, Rechtsanwalt Marco Bivetti, am 1 4. März 2016 erklärte, dass mit Einsichtnahme in die von der Beklagten eingereichten Unter lagen feststehe, dass dem Antrag der Beklagten auf Abweisung wohl zu folgen sei, weshalb die Klage zurückgezogen werde (Urk. 36), dass sich Z.___, A.___, B.___ und C.___

innert Frist nicht vernehmen liessen, dass vom Rückzug der Klage durch Y.___

Vormerk zu nehmen ist, dass

X.___ während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 28. Februar 2002 auf einer Treppe stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 2 1. März 2002, Urk. 12/ 27 /123) und sich dabei eine Subscapularissehnen -Ruptur links zuzog (vgl. unter anderem Bericht vo n Dr. med. E.___, L eitender Oberarzt Ortho pädie der Klinik F.___, vom 2 6. Februar 2003, Urk. 12/27 /95-96, und Gut achten der Klinik G.___ vom 1. Juni 2006, Urk. 14 a /14

E. 5 insbesondere S. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1 6. Mai 2011 festhielt, dass X.___

unter Berücksichtigung der Schultersituation links ab dem 1. Janu ar 2006 in einer zumutbaren Verweistätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 14 a /34 E. 5.6), dass die Beklagte X.___ vom 1. Oktober 2002 bis 3 1. Dezember 2005 eine Prämienbefreiung gewährte und für den gutgeschriebenen Betrag eine zusätz li ch e Freizügigkeitspolice erstellte (Prämienabrechnung vom 1 9. Juli 2007, Urk. 8/9, Schreiben der Swiss Life vom 2 6. Oktober 2007, Urk. 8/10, und Frei zügig keitspo lice, Urk. 8/11), dass gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) periodische Leistungen nach fünf Jahre n verjähren und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhob (Urk.

E. 7 S. 10), dass, nachdem X.___ erst am 2 0. November 2013 Klage erhob (Urk. 1), allfällige Rentenansprüche, welche vor November 2008 fällig geworden wären, verjährt sind, dass die von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland

X.___

ab 1. Januar 2006 zugesprochene ganze Rente angesichts der die linke Schulter betreffende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht durch Leiden begründet war, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Ver si cherungsdeckung bei der Beklagten zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. Verfügung vom 15. November 2011, Urk. 14 a / 1 3, Feststel lungsblatt, Urk. 14 a /19; Austrittsmeldung vom 1 1. September 2002, Urk. 8/1), dass die Beklagte

für die nicht während der Versicherungsdeckung bei ihr zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht leistungspflichtig ist (BGE 130 V 270 E. 4.1), dass die Klage der Klagenden 2 bis 5 somit abzuweisen ist, beschliesst das Gericht: V om Rückzug der Klage durch die Klagende 1 wird Vormerk genommen, und erkennt : 1.

Die Klage

der Klagenden 2 bis 5 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Bivetti - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - B.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - C.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage des Doppels Urk. 36 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2013.00090 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

20. April 2016 in Sachen Erben des X.___, gestorben am 1 5. März 2014 nämlich: 1 .

Y.___ 2 .

Z.___ 3 .

A.___ 4 .

B.___ 5 .

C.___ Klagende Kläger in 1 vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Nachdem der 1943 geborene

X.___ am 2 0. November 2013 durch Rechts anwalt Marco Bivetti Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life

erhoben hatte und dabei neben der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Einsicht in diverse Unterlagen und zur Erteilung verschiedener Auskünfte die Ausrichtung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen beantragt hatte (Urk.

1) und die Beklagte mit Klageantwort vom 1 4. März 2014 (Urk.

7) unter Einreichung ihrer Akten (Urk. 8/1-11)

die Abweisung der Klage beantragt hatte, unter Hinweis, dass mit Verfügung vom 1 5. April 2014 (Urk.

9) die den Kläger betref fen den Akten der Schweizerischen Unfallv ersicherungsanstalt (Suva; Urk. 12 /1-88) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Urk. 14/1-13 und Urk. 14a/2-193) beigezogen wurden, in Erwägung, dass X.___ am 1 5. März 2014 verstorben ist (Auszug aus dem schweize rischen Zivilstandsregister, Urk. 24), weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 sistiert wurde, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden wurde (Urk. 15), dass Rechtsanwalt Marco Bivetti am 1 4. September 2015 mitteilte, dass die Ehefrau des verstorbenen X.___,

Y.___,

das Erbe antrete und das Ver fahren fortführen möchte (Urk. 18), dass der Sohn des verstorbenen X.___ die Erbschaft ausgeschlagen hatte (Entscheid des Bezirksgerichts D.___ vom 1 9. Juni 2014, Urk. 30/1), dass mit Verfügung vom 2 6. November 2015 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und den gesetzlichen Erben von X.___,

nämlich seiner Ehefrau Y.___ sowie seinen Schwestern Z.___, A.___,

B.___ und C.___ Frist anges e tzt wurde, um zur Klage antwort vom 1 4. März 2014 schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 31), dass der Vertreter von Y.___, Rechtsanwalt Marco Bivetti, am 1 4. März 2016 erklärte, dass mit Einsichtnahme in die von der Beklagten eingereichten Unter lagen feststehe, dass dem Antrag der Beklagten auf Abweisung wohl zu folgen sei, weshalb die Klage zurückgezogen werde (Urk. 36), dass sich Z.___, A.___, B.___ und C.___

innert Frist nicht vernehmen liessen, dass vom Rückzug der Klage durch Y.___

Vormerk zu nehmen ist, dass

X.___ während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 28. Februar 2002 auf einer Treppe stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 2 1. März 2002, Urk. 12/ 27 /123) und sich dabei eine Subscapularissehnen -Ruptur links zuzog (vgl. unter anderem Bericht vo n Dr. med. E.___, L eitender Oberarzt Ortho pädie der Klinik F.___, vom 2 6. Februar 2003, Urk. 12/27 /95-96, und Gut achten der Klinik G.___ vom 1. Juni 2006, Urk. 14 a /14 5 insbesondere S. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1 6. Mai 2011 festhielt, dass X.___

unter Berücksichtigung der Schultersituation links ab dem 1. Janu ar 2006 in einer zumutbaren Verweistätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 14 a /34 E. 5.6), dass die Beklagte X.___ vom 1. Oktober 2002 bis 3 1. Dezember 2005 eine Prämienbefreiung gewährte und für den gutgeschriebenen Betrag eine zusätz li ch e Freizügigkeitspolice erstellte (Prämienabrechnung vom 1 9. Juli 2007, Urk. 8/9, Schreiben der Swiss Life vom 2 6. Oktober 2007, Urk. 8/10, und Frei zügig keitspo lice, Urk. 8/11), dass gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) periodische Leistungen nach fünf Jahre n verjähren und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhob (Urk. 7 S. 10), dass, nachdem X.___ erst am 2 0. November 2013 Klage erhob (Urk. 1), allfällige Rentenansprüche, welche vor November 2008 fällig geworden wären, verjährt sind, dass die von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland

X.___

ab 1. Januar 2006 zugesprochene ganze Rente angesichts der die linke Schulter betreffende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht durch Leiden begründet war, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Ver si cherungsdeckung bei der Beklagten zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. Verfügung vom 15. November 2011, Urk. 14 a / 1 3, Feststel lungsblatt, Urk. 14 a /19; Austrittsmeldung vom 1 1. September 2002, Urk. 8/1), dass die Beklagte

für die nicht während der Versicherungsdeckung bei ihr zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht leistungspflichtig ist (BGE 130 V 270 E. 4.1), dass die Klage der Klagenden 2 bis 5 somit abzuweisen ist, beschliesst das Gericht: V om Rückzug der Klage durch die Klagende 1 wird Vormerk genommen, und erkennt : 1.

Die Klage

der Klagenden 2 bis 5 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Bivetti - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - B.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - C.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 36 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life unter Beilage des Doppels Urk. 36 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler